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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 3.3<br />

- Anhäufung von Fehlleistungen im Falle einer nicht indizierten Katheterangiographie,<br />

bei welcher eine Dissektion der Halsschlagader eintrat<br />

(BGE 118 V 283). Die Fehlleistungen bestanden in nicht richtiger<br />

Durchführung der Durchleuchtungskontrolle, falscher Lage der Katheterspitze<br />

und Nichterkennen der Schlängelung des Katheters, unterlassenes<br />

Zurückziehen des Katheters, Übersehen der Streckung des Katheters<br />

zufolge Injektionsdruck.<br />

- Intravenöse Injektion einer zu hohen Dosis des Anästhesiemittels bei<br />

zu hoher Durchlaufgeschwindigkeit (RKUV 1993 Nr. U 176 S. 204).<br />

- Zurücklassen einer 19 cm langen (!!) Katheterspitze in der Blase<br />

(U 56/01 vom 18. Juli 2003; vgl. Erw. 3.2: "weil mit einem derart<br />

krassen Verstoss gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht nicht gerechnet<br />

werden muss").<br />

1.3.2 Verneint wurde der aussergewöhnliche Faktor in folgenden Fällen:<br />

- Einspritzung von Irgapyrin und Butazolidin, welche medizinisch gesehen<br />

im Rahmen des Üblichen lag (EVGE 1966 S. 139 Erw. 3);<br />

- Kunstgerecht verabreichte Einspritzung (EVGE 1966 S. 138 Erw. 2);<br />

- Unzureichende postoperative Überwachung nach indiziertem und als<br />

solchem lege artis durchgeführten Eingriff (Claoué-Operation bei chronischer<br />

Kieferhöhlenentzündung (U 14/87 vom 14. Oktober 1987);<br />

- Bronchoskopie, die sowohl von der Indikation wie auch von der gewählten<br />

Operationstechnik zumindest diskutabel war, mit Perforation der<br />

arteria pulmonalis, da die schädigende Einwirkung nicht derart weit<br />

ausserhalb der Risiken liege, welche medizinischen oder chirurgischen<br />

Massnahmen normalerweise innewohnen, dass niemand im Voraus<br />

ernsthaft damit zu rechnen braucht (RKUV 1988 Nr. U 36 S. 42);<br />

- Schädigung von Nerven an der Hand anlässlich einer äusserst schwierigen<br />

und heiklen Operation an einem Narbengewebe (BGE 121 V 35;<br />

mit kritischer Besprechung durch Prof. J.-L. Duc, in: AJP 1996<br />

S. 760 f).<br />

Verneint wurde die Aussergewöhnlichkeit auch beim Steckenbleiben<br />

eines Fleischstückes in der Speiseröhre wie auch die Verletzung der<br />

Speiseröhre anlässlich der ärztlich vorgenommenen Fremdkörperextraktion<br />

und die fehlerhafte postoperative Behandlung (RKUV 2000 U 368<br />

S. 99 ff. Erw. 3). In diesem Entscheid wurde u.a. ausgeführt, "analog<br />

einer falschen Indikation könne die Fehlbeurteilung der Schmerzen und<br />

Symptome nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden" (Erw. 3.c).<br />

Der Umstand, dass der Assistenzarzt den Oberarzt "nicht über die ungewöhnlichen<br />

Schmerzen informierte und dass andererseits dieser den<br />

Patienten das ganze Wochenende nicht selber kontrollierte", worin der<br />

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