01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B 3.3<br />

nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern<br />

muss ein objektiver Massstab Anwendung finden. Mit anderen Worten<br />

muss das allfällige Misstrauen in einen bestimmten Experten in objektiver<br />

Weise als begründet erscheinen (vgl. EVGE U 15/05 vom<br />

23. Mai 2005, Erw.1.2, wonach es besonderer Umstände bedarf, welche<br />

das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet<br />

erscheinen lassen; vgl. auch VGE 1033/04 vom 25. Juni 2004,<br />

Erw. 3.2 mit Hinweisen).<br />

(VGE 375/05 vom 8. Februar <strong>2006</strong>).<br />

3.3 Unfallversicherung<br />

- Unfallbegriff: Voraussetzungen, unter denen ein ärztlicher Eingriff das<br />

Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen (äusseren) Faktors erfüllt<br />

(Erw. 1.2 und 1.3).<br />

- Massgeblichkeit objektivierbarer medizinischer Kriterien (Erw. 3.1).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Eine Versicherte erlitt im Rahmen der Geburt ihres mittels Kaiserschnitt<br />

zur Welt gebrachten Kindes einen ischämischen Insult (Hirnschlag)<br />

mit Gesichtsfeldausfall und weiteren Defektzuständen. Zu prüfen<br />

war, ob dieses tragische Ereignis als Unfall zu qualifizieren ist, wobei die<br />

Frage im Vordergrund stand, ob der Hirnschlag auf einen ungewöhnlichen<br />

(äusseren) Faktor zurückzuführen war.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff der<br />

Ungewöhnlichkeit eines Unfallereignisses auf das Einwirken des äusseren<br />

Faktors und nicht auf dessen Auswirkungen. Für das Vorliegen eines<br />

Unfalls genügt es demgemäss nicht, dass ein Ereignis schwerwiegende,<br />

ungewöhnliche Folgen nach sich zieht. Vielmehr muss das Ereignis selber<br />

ungewöhnlich sein (BGE 118 V 284 E. 2a; Kieser, ATSG-<br />

Kommentar, Art. 4 Rz. 17).<br />

Diese Grundsätze zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit gelten<br />

auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen<br />

Unfallbegriff erfüllt. Die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als mehr oder<br />

weniger ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten ist, ist aufgrund<br />

objektiver medizinischer Kriterien zu beantworten. Sie ist nur dann zu<br />

125

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!