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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 3.2<br />

1.6 Rechtsmittelbefugnis<br />

- Ausführungen zur Einsprachebefugnis bzw. Nachbarbeschwerde in<br />

Bausachen (im Kontext mit Meteorwasser, siehe <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2006</strong>, B8.1).<br />

1.7 Befugnis zurAnfechtung eines Initiativbegehrens<br />

- Legitimation zur Anfechtung eines Initiativbegehrens (siehe <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

<strong>2006</strong>, B7.1).<br />

3. Arbeitslosenversicherung / Berufliche Vorsorge / Kranken-<br />

und Unfallversicherung<br />

3.1 Unfallversicherung: Forderungen aus Einzel-Unfallversicherung<br />

(VVG)<br />

- Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von Forderungen<br />

aus Einzel-Unfallversicherung (siehe <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2006</strong>, B18.1).<br />

3.2 Unfallversicherung<br />

- Keine Voreingenommenheit eines Gutachters, welcher für Explorand<br />

unvorteilhafte Untersuchungsergebnisse klar ausspricht.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.3 Vorab ist festzuhalten, dass es einem Gutachter grundsätzlich<br />

möglich sein muss, ein für den Exploranden unvorteilhaftes Untersuchungsergebnis<br />

klar und deutlich auszusprechen und seine Sicht der<br />

Dinge darzulegen, ohne dass deshalb auf eineVoreingenommenheit geschlossen<br />

werden darf (vgl. EVGE I 38/98 vom 6. September 1999 i.Sa.<br />

M., Erw.3b in fine). In diesem Sinne reicht ein für den Versicherten negatives<br />

Untersuchungsergebnis nicht aus, um auf Befangenheit des Gutachters<br />

schliessen zu können. Vielmehr müssen zusätzlich hinreichende<br />

Anhaltspunkte vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die<br />

Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dabei kann<br />

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