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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 1.5<br />

bei der vom Verfügungsadressaten beantragten Überprüfung der umstrittenen<br />

Kausalabgabenverfügung dasjenige Gemeinderatsmitglied nicht<br />

mitwirken zu lassen, welches für dieses Ressort zuständig ist und als<br />

verantwortliche Person für dieses Ressort grundsätzlich am besten geeignet<br />

ist, bei der Beschlussfassung über die Einsprache die konkreten<br />

Umstände dieser umstrittenen Verfügungen sowie allfällige Auswirkungen<br />

und weitere Zusammenhänge zu erörtern. Im Übrigen ist darauf<br />

hinzuweisen, dass dem Verfügungsadressaten bzw. Einsprecher gegen<br />

den kommunalen Beschluss zur Einsprache noch ein ordentliches<br />

Rechtsmittel mit Devolutiveffekt zur Verfügung steht, wobei im instanzübergreifenden<br />

Verhältnis gewährleistet ist, dass kein Mitglied der Beschwerdeinstanz<br />

am Entscheid der unterer Instanzen mitgewirkt hat.<br />

Schliesslich drängen sich de lege ferenda folgende Bemerkungen auf. Es<br />

wird Sache des kantonalen und des kommunalen Gesetzgebers sein, bei<br />

anfallenden Gesetzes- bzw. Reglementsrevisionen die Terminologie von<br />

Rechtsmitteln (i.w.S.) so zu wählen, dass klar zum Ausdruck kommt, ob<br />

ein Rechtsmittel mit oder ohne Devolutiveffekt beabsichtigt ist.<br />

1.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ausschlussgrund<br />

gemäss § 52 Abs. 1 lit. d GO (i.V.m. § 4 Abs. 1 VRP) für ein nichtdevolutives<br />

Rechtsmittel, wie es hier die Einsprache (im Sinne von § 47<br />

Abs. 2 GOG) gegen eine Kausalabgabenverfügung darstellt, keine Anwendung<br />

findet. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, der<br />

angefochtene Beschluss sei (gestützt auf § 52 Abs. 1 lit. d GO) aufzuheben,<br />

weil die für das Ressort Infrastruktur zuständige Bezirksrätin …<br />

sowohl beim Erlass der Verfügung, als auch bei der bezirksrätlichen Beschlussfassung<br />

über die Einsprache des Verfügungsadressaten mitgewirkt<br />

habe, ist dieses Begehren nach dem Gesagten abzuweisen.<br />

(VGE 711/05 vom 16. Februar <strong>2006</strong>).<br />

1.4 Ausstand<br />

- Befangenheit eines Gutachters (siehe <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2006</strong>, B 3.2).<br />

1.5 Zuständigkeit<br />

- Zuständigkeit zur Beurteilung von Forderungen aus Einzel-Unfallversicherung<br />

(siehe <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2006</strong>, B 18.1).<br />

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