EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 1.3<br />
Wiederprüfung". Eine solche Wiederprüfung schliesst es wesensgemäss<br />
mit ein, dass die verfügende Stelle bei der Überprüfung der angefochtenen<br />
Verfügung federführend mitwirken kann. Konkret wird es sich angesichts<br />
der konkreten Strukturen der schwyzerischen Gemeinden so verhalten,<br />
dass die Instruktion und Vorbereitung für den vom Gemeinderat<br />
zu treffenden Einspracheentscheid massgeblich durch die mit Fachwissen<br />
ausgestattete Stelle erfolgt, welche bereits für die erste Verfügung<br />
verantwortlich war.<br />
Demgegenüber ist die mit devolutivem Charakter ausgestattete Beschwerde<br />
dadurch gekennzeichnet, dass die Instruktion und Vorbereitung<br />
des Beschwerdeentscheides nicht durch die verfügende Stelle, sondern<br />
durch eine von ihr unabhängige Stelle erfolgt. Eine solche Trennung<br />
zwischen verfügender Stelle einerseits und der Stelle anderseits, welche<br />
für die Instruktion und Vorbereitung des Rechtsmittelentscheides zuständig<br />
ist, macht indessen auf der Gemeindestufe in den meisten Fällen<br />
wenig Sinn, da dies letztlich auf doppelte Strukturen und damit auf eine<br />
Aufblähung bzw. Verteuerung des kommunalen Verwaltungsapparates<br />
hinauslaufen würde, was von der Sache her nicht gerechtfertigt wäre.<br />
Dies gilt erst recht, als nach der Überprüfung der angefochtenen Verfügung<br />
durch den Gemeinderat eine Beschwerdemöglichkeit mit Devolutiveffekt<br />
gegen den entsprechenden Gemeinderatsbeschluss gegeben ist.<br />
1.5 Im Lichte der vorgenannten Ausführungen und namentlich gestützt<br />
auf die in § 47 Abs. 2 GOG vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehene<br />
Einsprachemöglichkeit ist das in Art. 28 Satz 1 KR enthaltene<br />
Rechtsmittel (i.w.S.) als Einsprache zu qualifizieren, auch wenn die<br />
Terminologie von Art. 28 Satz 1 KR von einer "Beschwerde" spricht.<br />
Handelt es sich nach dem Gesagten beim vom Verfügungsadressaten<br />
angestrengten Verfahren zur Überprüfung der vom Ressort Infrastruktur<br />
erlassenen, Kausalabgaben betreffenden Verfügung um ein Einspracheverfahren<br />
(im Sinne von § 47 Abs. 2 GOG), ist im Umstand, wonach die<br />
für das Ressort Infrastruktur zuständige Gemeinderätin (bzw. hier: Bezirksrätin)<br />
sowohl beim Erlass der Verfügung als auch bei der Überprüfung<br />
der Verfügung im Einspracheverfahren und mithin im instanzabschliessenden<br />
Gemeinde- bzw. Bezirksratsbeschluss mitgewirkt hat, kein<br />
Ausschlussgrund im Sinne von § 52 Abs. 1 lit. d GO zu erblicken. Vielmehr<br />
ist - ungeachtet einer Delegation der Verfügungskompetenz an eine<br />
Kommission im Sinne von § 47 Abs. 2 GOG - auf der Gemeindestufe von<br />
einer einzigen Instanz auszugehen, welche lediglich in organisatorischer<br />
Hinsicht verschiedene Einheiten umfassen kann, weshalb die Mitwirkung<br />
in zwei solchen Einheiten (beim Verfügungserlass und beim Erlass des<br />
Einspracheentscheides) nicht als Ausschlussgrund gilt. Dafür spricht<br />
insbesondere auch, dass es auf der Gemeindestufe unverständlich wäre,<br />
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