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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 1.3<br />

Wiederprüfung". Eine solche Wiederprüfung schliesst es wesensgemäss<br />

mit ein, dass die verfügende Stelle bei der Überprüfung der angefochtenen<br />

Verfügung federführend mitwirken kann. Konkret wird es sich angesichts<br />

der konkreten Strukturen der schwyzerischen Gemeinden so verhalten,<br />

dass die Instruktion und Vorbereitung für den vom Gemeinderat<br />

zu treffenden Einspracheentscheid massgeblich durch die mit Fachwissen<br />

ausgestattete Stelle erfolgt, welche bereits für die erste Verfügung<br />

verantwortlich war.<br />

Demgegenüber ist die mit devolutivem Charakter ausgestattete Beschwerde<br />

dadurch gekennzeichnet, dass die Instruktion und Vorbereitung<br />

des Beschwerdeentscheides nicht durch die verfügende Stelle, sondern<br />

durch eine von ihr unabhängige Stelle erfolgt. Eine solche Trennung<br />

zwischen verfügender Stelle einerseits und der Stelle anderseits, welche<br />

für die Instruktion und Vorbereitung des Rechtsmittelentscheides zuständig<br />

ist, macht indessen auf der Gemeindestufe in den meisten Fällen<br />

wenig Sinn, da dies letztlich auf doppelte Strukturen und damit auf eine<br />

Aufblähung bzw. Verteuerung des kommunalen Verwaltungsapparates<br />

hinauslaufen würde, was von der Sache her nicht gerechtfertigt wäre.<br />

Dies gilt erst recht, als nach der Überprüfung der angefochtenen Verfügung<br />

durch den Gemeinderat eine Beschwerdemöglichkeit mit Devolutiveffekt<br />

gegen den entsprechenden Gemeinderatsbeschluss gegeben ist.<br />

1.5 Im Lichte der vorgenannten Ausführungen und namentlich gestützt<br />

auf die in § 47 Abs. 2 GOG vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehene<br />

Einsprachemöglichkeit ist das in Art. 28 Satz 1 KR enthaltene<br />

Rechtsmittel (i.w.S.) als Einsprache zu qualifizieren, auch wenn die<br />

Terminologie von Art. 28 Satz 1 KR von einer "Beschwerde" spricht.<br />

Handelt es sich nach dem Gesagten beim vom Verfügungsadressaten<br />

angestrengten Verfahren zur Überprüfung der vom Ressort Infrastruktur<br />

erlassenen, Kausalabgaben betreffenden Verfügung um ein Einspracheverfahren<br />

(im Sinne von § 47 Abs. 2 GOG), ist im Umstand, wonach die<br />

für das Ressort Infrastruktur zuständige Gemeinderätin (bzw. hier: Bezirksrätin)<br />

sowohl beim Erlass der Verfügung als auch bei der Überprüfung<br />

der Verfügung im Einspracheverfahren und mithin im instanzabschliessenden<br />

Gemeinde- bzw. Bezirksratsbeschluss mitgewirkt hat, kein<br />

Ausschlussgrund im Sinne von § 52 Abs. 1 lit. d GO zu erblicken. Vielmehr<br />

ist - ungeachtet einer Delegation der Verfügungskompetenz an eine<br />

Kommission im Sinne von § 47 Abs. 2 GOG - auf der Gemeindestufe von<br />

einer einzigen Instanz auszugehen, welche lediglich in organisatorischer<br />

Hinsicht verschiedene Einheiten umfassen kann, weshalb die Mitwirkung<br />

in zwei solchen Einheiten (beim Verfügungserlass und beim Erlass des<br />

Einspracheentscheides) nicht als Ausschlussgrund gilt. Dafür spricht<br />

insbesondere auch, dass es auf der Gemeindestufe unverständlich wäre,<br />

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