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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 1.3<br />

verfahren" enthalten sind. Mithin lehnt sich die in der VRP umschriebene<br />

Einsprache inhaltlich an die Rechtsmittel an. In der Folge ist davon auszugehen,<br />

dass zumindest die in § 64 lit. c VRP enthaltene Einsprache(möglichkeit)<br />

gegen eine erlassene Verfügung zum Zwecke der Wiederprüfung<br />

den Charakter eines nichtdevolutiven Rechtsmittels aufweist.<br />

In der sozialversicherungsrechtlichen Praxis hat sich teilweise eingebürgert,<br />

dass für die Behandlung von Einsprachen eigene versicherungsinterne<br />

Stellen geschaffen werden, wobei diese nicht nur hierarchisch,<br />

sondern auch örtlich von der verfügenden Stelle getrennt sind. Damit<br />

wird eine für das Einspracheverfahren untypische Zuständigkeitsordnung<br />

geschaffen; die Einsprache soll es nämlich der verfügenden Stelle selbst<br />

erlauben, den von ihr gefällten Entscheid erneut zu überprüfen (vgl. Ueli<br />

Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52, Rz. 8, 2. Abs.). Ungeachtet einer<br />

solchen allfälligen organisatorischen Trennung zwischen verfügender<br />

Stelle einerseits und der Stelle anderseits, welche die Einsprache behandelt<br />

(eine solche Trennung ist wie erwähnt v.a. im Sozialversicherungsrecht<br />

anzutreffen), geht es grundsätzlich immer noch um die gleiche<br />

Instanz, welche lediglich organisatorisch in verschiedene Einheiten<br />

gegliedert ist (vgl. auch EVGE U 318/05 vom 20. Januar <strong>2006</strong>,<br />

Erw. 1.1).<br />

Bezogen auf den konkreten Fall ist festzuhalten, dass Verfügungen<br />

über Kanalisationsanschlussgebühren im Sinne von Art. 24 KR grundsätzlich<br />

zu denjenigen gehören, welche "in einer Vielzahl gleichartiger<br />

Fälle" anfallen und dementsprechend gestützt auf § 47 Abs. 2 GOG vom<br />

Gemeinderat oder in seinem Auftrag von einer Kommission erlassen werden<br />

können, wobei im letzteren Fall Einsprache beim Gemeinderat erhoben<br />

werden kann. Mit anderen Worten bezieht sich § 47 Abs. 2 GOG<br />

namentlich auch auf Verfügungen im Bereich der Kausalabgaben. Indem<br />

§ 47 Abs. 2 GOG die Einsprachemöglichkeit (anstelle einer Beschwerdemöglichkeit)<br />

vorsieht, hat der kantonale Gesetzgeber konkludent zum<br />

Ausdruck gebracht, dass die gleiche Stelle oder einzelne Personen hievon,<br />

welche die Verfügung erlassen, im Falle der Anfechtung dieser Verfügung<br />

beim Gemeinderat an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung<br />

mitwirken können. Für ein Mitwirken der verfügenden Stelle (bzw.<br />

einzelner Personen hievon) bei der erstmaligen Überprüfung der angefochtenen<br />

Verfügung spricht aber namentlich auch die Fachkompetenz<br />

und Erfahrung, welche dieser Stelle (bzw. Person) durch eine Vielzahl<br />

solcher Geschäfte zukommt, wobei ohne weiteres einleuchtet, dass ein<br />

Gemeinderat im Milizsystem auf eine solche Fachkompetenz der mit der<br />

Grundaufgabe betrauten Stelle angewiesen ist.<br />

Im Einklang mit dem Gesagten steht auch, dass in § 64 lit. c VRP die<br />

Einsprache als Behelf umschrieben wird, mit welchem der Einsprecher<br />

Einwendungen erhebt "gegen eine erlassene Verfügung zum Zwecke der<br />

121

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