EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 1.3<br />
verfahren" enthalten sind. Mithin lehnt sich die in der VRP umschriebene<br />
Einsprache inhaltlich an die Rechtsmittel an. In der Folge ist davon auszugehen,<br />
dass zumindest die in § 64 lit. c VRP enthaltene Einsprache(möglichkeit)<br />
gegen eine erlassene Verfügung zum Zwecke der Wiederprüfung<br />
den Charakter eines nichtdevolutiven Rechtsmittels aufweist.<br />
In der sozialversicherungsrechtlichen Praxis hat sich teilweise eingebürgert,<br />
dass für die Behandlung von Einsprachen eigene versicherungsinterne<br />
Stellen geschaffen werden, wobei diese nicht nur hierarchisch,<br />
sondern auch örtlich von der verfügenden Stelle getrennt sind. Damit<br />
wird eine für das Einspracheverfahren untypische Zuständigkeitsordnung<br />
geschaffen; die Einsprache soll es nämlich der verfügenden Stelle selbst<br />
erlauben, den von ihr gefällten Entscheid erneut zu überprüfen (vgl. Ueli<br />
Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52, Rz. 8, 2. Abs.). Ungeachtet einer<br />
solchen allfälligen organisatorischen Trennung zwischen verfügender<br />
Stelle einerseits und der Stelle anderseits, welche die Einsprache behandelt<br />
(eine solche Trennung ist wie erwähnt v.a. im Sozialversicherungsrecht<br />
anzutreffen), geht es grundsätzlich immer noch um die gleiche<br />
Instanz, welche lediglich organisatorisch in verschiedene Einheiten<br />
gegliedert ist (vgl. auch EVGE U 318/05 vom 20. Januar <strong>2006</strong>,<br />
Erw. 1.1).<br />
Bezogen auf den konkreten Fall ist festzuhalten, dass Verfügungen<br />
über Kanalisationsanschlussgebühren im Sinne von Art. 24 KR grundsätzlich<br />
zu denjenigen gehören, welche "in einer Vielzahl gleichartiger<br />
Fälle" anfallen und dementsprechend gestützt auf § 47 Abs. 2 GOG vom<br />
Gemeinderat oder in seinem Auftrag von einer Kommission erlassen werden<br />
können, wobei im letzteren Fall Einsprache beim Gemeinderat erhoben<br />
werden kann. Mit anderen Worten bezieht sich § 47 Abs. 2 GOG<br />
namentlich auch auf Verfügungen im Bereich der Kausalabgaben. Indem<br />
§ 47 Abs. 2 GOG die Einsprachemöglichkeit (anstelle einer Beschwerdemöglichkeit)<br />
vorsieht, hat der kantonale Gesetzgeber konkludent zum<br />
Ausdruck gebracht, dass die gleiche Stelle oder einzelne Personen hievon,<br />
welche die Verfügung erlassen, im Falle der Anfechtung dieser Verfügung<br />
beim Gemeinderat an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung<br />
mitwirken können. Für ein Mitwirken der verfügenden Stelle (bzw.<br />
einzelner Personen hievon) bei der erstmaligen Überprüfung der angefochtenen<br />
Verfügung spricht aber namentlich auch die Fachkompetenz<br />
und Erfahrung, welche dieser Stelle (bzw. Person) durch eine Vielzahl<br />
solcher Geschäfte zukommt, wobei ohne weiteres einleuchtet, dass ein<br />
Gemeinderat im Milizsystem auf eine solche Fachkompetenz der mit der<br />
Grundaufgabe betrauten Stelle angewiesen ist.<br />
Im Einklang mit dem Gesagten steht auch, dass in § 64 lit. c VRP die<br />
Einsprache als Behelf umschrieben wird, mit welchem der Einsprecher<br />
Einwendungen erhebt "gegen eine erlassene Verfügung zum Zwecke der<br />
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