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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 1.3<br />

anderes vorschreiben - Beschlüsse und Verfügungen von Kommissionen<br />

und Beamten der Gemeinde beim Gemeinderat als erster Beschwerdeinstanz<br />

und sämtliche Beschlüsse des Gemeinderates beim Regierungsrat<br />

angefochten werden. Gemäss § 47 Abs. 2 GOG kann Verfügungen in<br />

einer Vielzahl gleichartiger Fälle der Gemeinderat oder in seinem Auftrag<br />

eine Kommission erlassen. Dagegen kann Einsprache beim Gemeinderat<br />

erhoben werden.<br />

1.4 Ein wichtiger Aspekt für die Abgrenzung zwischen Einsprache und<br />

Beschwerde bildet der so genannte Devolutiveffekt. Der Devolutiveffekt<br />

eines Rechtsmittels bewirkt, dass die Streitsache an die Rechtsmittelinstanz<br />

übergeht. Mit der Einlegung eines devolutiven Rechtsmittels<br />

geht die Streitsache an die funktionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz<br />

über; die obere Instanz wird damit zuständig, sich mit der<br />

Angelegenheit zu befassen, derweil auf der anderen Seite die Vorinstanz<br />

mit der Überwälzung der Zuständigkeit die Befugnis verliert, sich der<br />

Sache als Rechtspflegeinstanz anzunehmen, beispielsweise ihren Entscheid<br />

unter Mitberücksichtigung der Rechtsmittelvorbringen zu ändern<br />

(vgl. VGE 359/94 vom 30. Mai 1995 i.Sa. C., Erw. 1c, Prot. S. 241;<br />

Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,<br />

2. A., Rz. 398; Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren,<br />

S. 366; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., S. 189; Josef<br />

Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, S. 145;<br />

Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im <strong>Kanton</strong> Schaffhausen,<br />

S. 201; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar<br />

zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im <strong>Kanton</strong> Bern, Art. 60,<br />

Rz. 7 f.).<br />

Bei nichtdevolutiven Rechtsmitteln wie beispielsweise der Einsprache<br />

ist diejenige Instanz, von der die Verfügung ausgegangen ist, zugleich<br />

Rechtsmittel- bzw. Einspracheinstanz (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin<br />

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des<br />

<strong>Kanton</strong>s Zürich, 2. A., Vorbem. zu §§ 19-28, Rz. 9). Anzufügen ist, dass<br />

die Terminologie hinsichtlich Rechtsmittel und Einsprache nicht einheitlich<br />

ist. Während im vorerwähnten Zürcher Kommentar die Einsprache<br />

als Rechtsmittel im verwaltungsinternen Verfahren bezeichnet wird (vgl.<br />

Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19-28, Rz. 6), zählt die<br />

schwyzerische VRP in § 35 die Einsprache nicht zu den Rechtsmitteln<br />

im engeren Sinne, sondern umschreibt sie in § 64 VRP als in einem<br />

Rechtssatz vorgesehener Behelf. Nach § 66 VRP gilt, dass - soweit der<br />

die Einsprache vorsehende Erlass keine abweichende Regelung trifft -<br />

die §§ 9 bis 43 VRP sinngemäss auch für die Einsprache anwendbar<br />

sind. Zu diesen Bestimmungen gehören auch die allgemeinen Vorschriften<br />

von § 35 VRP bis § 43 VRP, welche im Abschnitt "III. Rechtsmittel-<br />

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