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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 1.1<br />

basierend auf angeblichen Erfahrungswerten, sind nicht geeignet, den<br />

Beweis der rechtzeitigen Übergabe an die Schweizerische Post zu führen,<br />

weshalb im Ergebnis der Beweis für die rechtzeitige Übergabe durch<br />

den Kläger nicht erbracht worden ist. (...). Die Folgen dieser Beweislosigkeit<br />

treffen in casu den Kläger, weshalb dessen Eingabe vom 1. März<br />

<strong>2006</strong> (Stempel der Deutschen Post vom 2. März <strong>2006</strong>) als verspätet aus<br />

dem Recht zu weisen ist.<br />

4. Mit Schreiben vom 10. März <strong>2006</strong> begehrt der Kläger die Wiederherstellung<br />

der Frist, innert welcher die Ausfertigung der Entscheidbegründung<br />

verlangt werden kann. Er begründet sein Wiederherstellungsgesuch<br />

mit der Tatsache, dass seine Schwiegermutter in Deutschland<br />

plötzlich verstorben und er daher genötigt gewesen sei, am 28. Februar<br />

<strong>2006</strong> nach Deutschland abzureisen. Den Antrag auf Entscheidbegründung<br />

habe er am 2. März anlässlich der geplanten Rückreise bei der<br />

Poststelle in Basel der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung übergeben<br />

wollen. Diese Rückreise habe er jedoch wegen starker<br />

Schneestürme und dadurch ausgelöster Staus auf der Autobahn nicht<br />

angetreten, weshalb er den Brief am Morgen des 2. März <strong>2006</strong> der Deutschen<br />

Post in B. übergeben habe. Zudem habe er nicht gewusst, dass<br />

nur die Übergabe an die Schweizerische Post als fristwahrend im Sinne<br />

von § 124 GO angesehen werde, da er juristischer Laie betreffend die<br />

Schweizer Gesetzgebung sei. (...). Hätte er den Brief am 2. März <strong>2006</strong><br />

bei einem Schweizer Postamt aufgegeben, wäre er vermutlich auch nicht<br />

eher in den Besitz des Gerichtes gelangt, weshalb im Ergebnis kein Unterschied<br />

bestehe, ob das Schreiben in Deutschland oder aber der<br />

Schweiz aufgegeben worden sei.<br />

a) Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden<br />

ist, innert Frist zu handeln, kann die in der Sache zuständige richterliche<br />

Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen (vgl. § 129 GO). Eine<br />

Fristwiederherstellung ist abzulehnen, wenn keine objektiven Anhaltspunkte<br />

dafür bestehen und auch nicht weiter belegt ist, dass der Rechtsuchende<br />

nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht<br />

zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung<br />

zu beauftragen (BGE 112 V 255 f. mit weiteren Hinweisen). Bei der<br />

Versäumung einer richterlichen Frist werden in der Regel hinsichtlich der<br />

Sorgfaltspflichten einer Partei geringere Anforderungen gestellt, als wenn<br />

eine gesetzliche Frist versäumt worden ist (Hauser/Schweri, a.a.O.,<br />

§ 199 N 14). (...).<br />

b) Laut Auskunft der Gemeindeverwaltung H. verstarb die Schwiegermutter<br />

des Klägers am 25. Februar <strong>2006</strong>. Der Kläger führt aus, dass er<br />

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