01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Mit diesen Ausführungen spricht der Beschwerdeführer folgende Regelung<br />

in der Gerichtsordnung (GO, SR<strong>SZ</strong> 231.110) an, welche grundsätzlich<br />

gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege<br />

(VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110) sinngemäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden<br />

und den selbständigen Rekursbehörden gilt. Nach<br />

§ 52 Abs. 1 lit. d GO hat ein Behördenmitglied namentlich dann in den<br />

Ausstand zu treten, wenn es in der Sache an einem Entscheid unterer<br />

Instanzen mitgewirkt oder als Schiedsrichter teilgenommen hat, sowie<br />

wenn es als Bevollmächtigter gehandelt oder zu gerichtlichen Handlungen<br />

Auftrag gegeben hat (vgl. auch VGE 1058/03 vom 18. Dezember<br />

2003, Erw. 2, Prot. S. 1828 mit Verweis auf <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1979, S. 3 ff.).<br />

1.2 Art. 28 des kommunalen Kanalisationsreglements (KR) bestimmt,<br />

dass gegen die an eine behördliche Kommission delegierten Verfügungen<br />

innert 20 Tagen ab Zustellung beim Bezirksrat Beschwerde erhoben<br />

werden kann. Gegen bezirksrätliche Beschwerdeentscheide kann innert<br />

20 Tagen beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.<br />

Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 2 KR kann der Bezirksrat die Vorbereitung<br />

und den Vollzug der Geschäfte (im Abwasserbereich) und die Überwachung<br />

der Anlagen einer behördlichen Kommission delegieren und zur<br />

Begutachtung Fachleute beiziehen. Gestützt auf diese Delegationskompetenz<br />

hat der Bezirksrat mit Beschluss Nr. 428 vom 4. Juli 2002 u.a.<br />

folgende Regelung genehmigt und rückwirkend mit der Neukonstituierung<br />

des Bezirksrates per 18. April 2002 in Kraft gesetzt:<br />

„2. Die durch das Tiefbauamt vorbereiteten und bisher in der<br />

Baubehörde verabschiedeten Geschäfte sind inskünftig durch die<br />

Infrastrukturkommission zu entscheiden oder dem Bezirksrat als<br />

Antrag zum abschliessenden Entscheid zu unterbreiten. Die nachfolgenden<br />

Geschäfte sind davon betroffen:<br />

a. Art. 16, Art. 17 Abs. 4 und Abs. 9 KR<br />

(…)<br />

b. Art. 22-24 KR<br />

Verfügung des Erschliessungsbeitrages für neueingezonte Landflächen<br />

sowie überbaute Landflächen ausserhalb der Bauzone,<br />

die in den Kanalisationsanschlussbereich fallen;<br />

Die definitive Verfügung der Anschlussgebühr von angeschlossenen<br />

Neu- oder Altbauten sofern diese nicht bereits in einem<br />

Baubewilligungsverfahren erfasst werden.<br />

(…)“<br />

B 1.3<br />

1.3 Im kantonalen Recht äussert sich das Gesetz über die Organisation<br />

der Gemeinden und Bezirke (GOG, SR<strong>SZ</strong> 152.100) zur Frage einer Beschwerde<br />

bzw. einer Einsprache auf Gemeindestufe wie folgt: Nach § 97<br />

Abs. 1 GOG können - soweit Verfassung, Gesetz oder Verordnung nichts<br />

119

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!