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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 1.3<br />

fahren nicht sogar verwirkt worden ist (VGE 1020/06 v. 24. Mai <strong>2006</strong>,<br />

Erw. 5.1; BGE 126 III 254 Erw. 3c, 4);<br />

- und dass unbesehen davon nicht leichthin gesamte kommunale Behörden<br />

oder einzelne Behördemitglieder, die sich mit einer Sache<br />

schon befasst haben und dabei allenfalls fehlerhaft vorgegangen sind,<br />

deswegen in den Ausstand geschickt werden können. Wenn dies schon<br />

auf Gerichtsstufe in der Regel keinen Ablehnungsgrund darstellt (Hauser/Schweri,<br />

GVG,Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz,<br />

N40 ff. zu § 96), so muss dies umso mehr bei der kommunalen<br />

Exekutive gelten, andernfalls das Milizsystem in seiner Effizienz<br />

und in seinem Geschäftsgang stark beeinträchtigt würde (Hauser/Schweri,<br />

a.a.O., N31 zu § 96). Vielmehr ist in solchen Situationen<br />

mittels Anordnungen im Beschwerdeverfahren und/oder aufsichtsrechtlich<br />

dafür zu sorgen, dass die Verfahren formell und materiell richtig<br />

durchgeführt werden (…).<br />

In casu ist mithin nicht von einer Verletzung der Ausstandsvorschriften<br />

auszugehen. …<br />

(VGE 1030/06 vom 28. Juni <strong>2006</strong>).<br />

1.2 Ausstand<br />

- Ausstandsregeln und Vorbefassung im öffentlichen Beschaffungsrecht<br />

(siehe <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2006</strong>, B11.2).<br />

1.3 Ausstand<br />

- Der Ausschlussgrund gemäss § 52 Abs.1 lit. dGO (Gerichtsordnung,<br />

SR<strong>SZ</strong> 231.110) findet für ein nicht devolutives Rechtsmittel, wie es in<br />

casu die Einsprache im Sinne von § 47 Abs.2 GOG (Gesetz über die<br />

Organisation der Gemeinden und Bezirke, SR<strong>SZ</strong>142.100) darstellt,<br />

keine Anwendung.<br />

118<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.1 Am Schluss der Beschwerde wird bemängelt, dass die Verfügung<br />

des Ressorts Infrastruktur durch dieBezirksrätin … unterzeichnet worden<br />

sei, welche ebenfalls beim angefochtenen Bezirksratsbeschluss mitgewirkt<br />

habe; ob dies im Beschwerdeverfahren zulässig sei, bleibe zu<br />

prüfen.

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