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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 1.1<br />

B<br />

Verwaltungsgericht<br />

1. Verfahren<br />

1.1 Ausstand<br />

- Ausstandsbegehren gegen Gesamtgemeinderat abgelehnt (§ 52 ff. GO,<br />

SR<strong>SZ</strong> 231.110).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.1 Die Beschwerdeführer verlangen den Ausstand des gesamten Gemeinderates,<br />

weil dieser befangen sei. Sie machen dabei keinen bestimmten<br />

Ausschluss- oder Ablehnungstatbestand geltend, meinen aber<br />

sinngemäss wohl § 53 lit. d GO (andere Umstände, die jemanden als<br />

befangen erscheinen lassen). Sie argumentieren im Wesentlichen mit<br />

einem amtlichen in der Lokalpresse publizierten Bericht vom 25. November<br />

2005, welcher (sinngemäss) die Voreingenommenheit des Gemeinderates<br />

erkennen lasse, zudem mit der Nichtbeachtung der Argumente<br />

der Einsprecher sowie mit dem Dulden der rechtswidrigen Betriebsöffnung<br />

an Sonn- und Feiertagen. In Kenntnis der fehlenden Betriebsbewilligung<br />

habe der Gemeinderat das rechtswidrige Vorgehen des<br />

Gemeindepräsidenten und dessen Sohnes toleriert. Diese Vorgeschichte<br />

mache deutlich, dass der gesamte Gemeinderat in dieser Angelegenheit<br />

befangen und nicht in der Lage sei, einen objektiven Beschluss zu treffen.<br />

Zumindest treffe dies auf den Vorsteher des Ressorts Bau zu, der als<br />

Verantwortlicher nichts unternommen habe.<br />

Vorab ist festzuhalten, dass der Gemeindepräsident beim hier zu beurteilenden<br />

Verfahren unbestrittenermassen im Ausstand war. Wenn nun<br />

ein Behördemitglied Parteistellung einnimmt, sind deswegen die anderen<br />

Mitglieder grundsätzlich nicht befangen.<br />

Alsdann gilt zu beachten,<br />

- dass die Ablehnung gegen den gesamten Gemeinderat bzw. einzelne<br />

Gemeinderäte umgehend hätte beantragt werden müssen, nachdem<br />

der amtliche Bericht publiziert und die Nichtbeachtung der fehlenden<br />

Betriebsbewilligung erkennbar wurde. Die Ablehnung wirkt nämlich<br />

erst von der Stellung des Begehrens an (§ 59 Abs. 1 GO), sofern der<br />

Ablehnungsanspruch durch Untätigbleiben oder Einlassung in das Ver-<br />

117

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