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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 7.1<br />

beruflich tätige Urkundspersonen gemäss § 10 lit. b EGzZGB, sei es als<br />

Inhaber des schwyzerischen Rechtsanwaltspatentes oder als Inhaber des<br />

Fähigkeitsausweises für Notare (vgl. § 82 Abs. 1 und 2 EGzZGB sowie<br />

Prüfungsregelement für Notare vom 29. Oktober 1980; SR<strong>SZ</strong> 213.511),<br />

im Geschäftsverkehr als „Notar“ bezeichnen (in diesem Zusammenhang<br />

ist darauf hinzuweisen, dass die gewählten Notare über die Beurkundungstätigkeit<br />

hinaus zahlreiche weitere hoheitliche Funktionen ausüben;<br />

sie sind gleichzeitig Grundbuchführer und Konkursverwalter und in<br />

weiteren Funktionen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig; vgl.<br />

§ 42 ff. EGzZGB, § 8 f. VVzOR). Ebenso ist ausgehend von der heutigen<br />

gesetzlichen Regelung aus Rechtssicherheitsgründen und wettbewerbsrechtlichen<br />

Überlegungen geboten, dass ein amtlicher Notar (oder ein<br />

Notarstellvertreter), der auch als Rechtsanwalt tätig ist, im freiberuflichen<br />

Verkehr als Anwalt nicht gleichzeitig den Titel „Notar“ verwendet.<br />

In der Öffentlichkeit kann namentlich ein falscher oder zumindest täuschender<br />

Eindruck erweckt werden, wenn ein gewählter Notar in einem<br />

anderen Notariatskreis als freiberuflicher Rechtsanwalt auftritt und sich<br />

dort als „Rechtsanwalt und Notar“ bezeichnet. Erforderlich ist eine klare<br />

Kennzeichnung der jeweiligen Funktion, die der Urkundsperson obliegt.<br />

Die amtliche Tätigkeit als Notar einerseits und die freierwerbliche Tätigkeit<br />

als Rechtsanwalt (und Urkundsperson) anderseits sind klar voneinander<br />

zu trennen. Der Titel „Notar“ bzw. „Notarstellvertreter“ muss deshalb<br />

unter den jetzigen gesetzlichen Vorgaben für den vom jeweiligen<br />

Bezirksrat eingesetzten, amtlichen Notar und dessen Stellvertreter im<br />

Rahmen ihrer amtlichen Funktion vorbehalten bleiben. Ausgenommen<br />

bleibt die Titelverwendung ehemaliger Notare im ausschliesslich privaten<br />

Gebrauch oder im Rahmen von nebenamtlichen Grundbuchtätigkeiten<br />

(wie der Grundbuchbereinigung).<br />

Mangels Übersetzungsmöglichkeit der Bezeichnung „Urkundsperson“<br />

(namentlich ins Englische, Französische und Italienische) ist jedoch<br />

nichts dagegen einzuwenden, wenn eine freiberufliche Urkundsperson im<br />

Geschäftsverkehr die jeweilige fremdsprachige Übersetzung von „Notar“<br />

verwendet, zumal eine unzulässige Prätention eines Titels aufgrund der<br />

gleichzeitig zu verwendenden deutschsprachigen Bezeichnung „Urkundsperson“<br />

(auf Geschäftspapier, Stempel etc.) vermieden wird.<br />

5. Urkundspersonen gemäss § 10 lit. b EGzZGB gegenüber, die sich<br />

im Geschäftsverkehr (beispielsweise aufgrund ihrer früheren Tätigkeit)<br />

aufgrund einer längeren Praxis als „Notar“ bezeichnen, wird bei einer<br />

Weiterführung des Titels im Geschäftsverkehr (Geschäftspapier, Stempel<br />

etc.) allerdings während einer Übergangsfrist bis Ende 2008 aufsichtsrechtlich<br />

nicht einzuschreiten sein. Dasselbe gilt für Notare und Notarstellvertreter,<br />

die neben ihrer Amtstätigkeit als freiberufliche Rechtsan-<br />

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