EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 7.1<br />
beruflich tätige Urkundspersonen gemäss § 10 lit. b EGzZGB, sei es als<br />
Inhaber des schwyzerischen Rechtsanwaltspatentes oder als Inhaber des<br />
Fähigkeitsausweises für Notare (vgl. § 82 Abs. 1 und 2 EGzZGB sowie<br />
Prüfungsregelement für Notare vom 29. Oktober 1980; SR<strong>SZ</strong> 213.511),<br />
im Geschäftsverkehr als „Notar“ bezeichnen (in diesem Zusammenhang<br />
ist darauf hinzuweisen, dass die gewählten Notare über die Beurkundungstätigkeit<br />
hinaus zahlreiche weitere hoheitliche Funktionen ausüben;<br />
sie sind gleichzeitig Grundbuchführer und Konkursverwalter und in<br />
weiteren Funktionen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig; vgl.<br />
§ 42 ff. EGzZGB, § 8 f. VVzOR). Ebenso ist ausgehend von der heutigen<br />
gesetzlichen Regelung aus Rechtssicherheitsgründen und wettbewerbsrechtlichen<br />
Überlegungen geboten, dass ein amtlicher Notar (oder ein<br />
Notarstellvertreter), der auch als Rechtsanwalt tätig ist, im freiberuflichen<br />
Verkehr als Anwalt nicht gleichzeitig den Titel „Notar“ verwendet.<br />
In der Öffentlichkeit kann namentlich ein falscher oder zumindest täuschender<br />
Eindruck erweckt werden, wenn ein gewählter Notar in einem<br />
anderen Notariatskreis als freiberuflicher Rechtsanwalt auftritt und sich<br />
dort als „Rechtsanwalt und Notar“ bezeichnet. Erforderlich ist eine klare<br />
Kennzeichnung der jeweiligen Funktion, die der Urkundsperson obliegt.<br />
Die amtliche Tätigkeit als Notar einerseits und die freierwerbliche Tätigkeit<br />
als Rechtsanwalt (und Urkundsperson) anderseits sind klar voneinander<br />
zu trennen. Der Titel „Notar“ bzw. „Notarstellvertreter“ muss deshalb<br />
unter den jetzigen gesetzlichen Vorgaben für den vom jeweiligen<br />
Bezirksrat eingesetzten, amtlichen Notar und dessen Stellvertreter im<br />
Rahmen ihrer amtlichen Funktion vorbehalten bleiben. Ausgenommen<br />
bleibt die Titelverwendung ehemaliger Notare im ausschliesslich privaten<br />
Gebrauch oder im Rahmen von nebenamtlichen Grundbuchtätigkeiten<br />
(wie der Grundbuchbereinigung).<br />
Mangels Übersetzungsmöglichkeit der Bezeichnung „Urkundsperson“<br />
(namentlich ins Englische, Französische und Italienische) ist jedoch<br />
nichts dagegen einzuwenden, wenn eine freiberufliche Urkundsperson im<br />
Geschäftsverkehr die jeweilige fremdsprachige Übersetzung von „Notar“<br />
verwendet, zumal eine unzulässige Prätention eines Titels aufgrund der<br />
gleichzeitig zu verwendenden deutschsprachigen Bezeichnung „Urkundsperson“<br />
(auf Geschäftspapier, Stempel etc.) vermieden wird.<br />
5. Urkundspersonen gemäss § 10 lit. b EGzZGB gegenüber, die sich<br />
im Geschäftsverkehr (beispielsweise aufgrund ihrer früheren Tätigkeit)<br />
aufgrund einer längeren Praxis als „Notar“ bezeichnen, wird bei einer<br />
Weiterführung des Titels im Geschäftsverkehr (Geschäftspapier, Stempel<br />
etc.) allerdings während einer Übergangsfrist bis Ende 2008 aufsichtsrechtlich<br />
nicht einzuschreiten sein. Dasselbe gilt für Notare und Notarstellvertreter,<br />
die neben ihrer Amtstätigkeit als freiberufliche Rechtsan-<br />
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