EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
A 7.1<br />
- Freiberuflich tätige Urkundspersonen können der deutschen Bezeichnung<br />
„Urkundsperson“ die Übersetzung in der entsprechenden Fremdsprache<br />
beifügen (Erw. 4 in fine).<br />
- Übergangsfrist (Erw. 5).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1. Nach Einführung des sog. kleinen Notariates (Revision des EGzZGB<br />
vom 26. Oktober 1994, in Kraft ab 1. Januar 1996; SR<strong>SZ</strong> 210.100)<br />
sind in Einzelfällen Unsicherheiten über die Titelführung „Notar“ aufgetreten.<br />
Zur Unsicherheit beigetragen hat, dass im Rahmen der erwähnten<br />
Revision neben dem Notar und der beim <strong>Kanton</strong>sgericht registrierten<br />
Urkundsperson neu der Begriff „Amtsnotar“ erwähnt wurde (§ 10 lit. a<br />
EGzZGB sowie §§ 2 und 17 der Verordnung über die Beurkundung und<br />
Beglaubigung vom 24. Mai 2000, SR<strong>SZ</strong> 210.210). Dazu kommt, dass in<br />
den letzten Jahren schwyzerische Rechtsanwälte und Urkundspersonen<br />
ihre Berufsbezeichnung im Geschäftsverkehr vermehrt in mehreren Sprachen<br />
aufführen und sich mangels differenzierten Übersetzungsmöglichkeiten<br />
als „Notary public“ (englisch), „Notaire“ (französisch) oder „Notaio“<br />
(italienisch) bezeichnen.<br />
2. Das <strong>Kanton</strong>sgericht ist befugt, im Falle unrechtmässiger Titelführung<br />
aufgrund seiner Aufsichtsbefugnisse über Urkundspersonen und<br />
Notare (vgl. § 13 Abs. 1 und § 86 Abs. 1 EGzZGB) einzuschreiten, ohne<br />
dass die Frage der Titelführung unter strafrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen<br />
Gesichtspunkten im Detail geprüft werden muss (vgl. dazu<br />
immerhin § 25 Abs. 2 KStR, SR<strong>SZ</strong> 220.100 und Art. 3 lit. c UWG). Die<br />
Ernennung zur Urkundsperson ist rechtlich nämlich als Verleihung öffentlichrechtlicher,<br />
kantonaler Amtsgewalt zu qualifizieren, was gleichzeitig<br />
bedeutet, dass die Urkundsperson (als Notar oder Urkundsperson<br />
i.e.S.) in einer Pflichtenstellung gegenüber dem Staat steht. Die Beurkundungsbefugnis<br />
hat den Charakter einer hoheitlichen Funktion. Es<br />
handelt sich nicht um eine gewerbepolizeiliche Bewilligung zu einem<br />
freien Beruf. Die Urkundsperson kann sich deshalb nicht (auch nicht im<br />
Zusammenhang mit der Titelführung) auf die Wirtschaftsfreiheit berufen<br />
(Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Rz 181,<br />
485 f., 3554 und 3470).<br />
114<br />
3. (…).<br />
4. Mit der heutigen gesetzlichen Regelung lässt sich jedoch trotz Fehlens<br />
einer eindeutigen Legaldefinition nicht vereinbaren, wenn sich frei-