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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 7.1<br />

- Freiberuflich tätige Urkundspersonen können der deutschen Bezeichnung<br />

„Urkundsperson“ die Übersetzung in der entsprechenden Fremdsprache<br />

beifügen (Erw. 4 in fine).<br />

- Übergangsfrist (Erw. 5).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Nach Einführung des sog. kleinen Notariates (Revision des EGzZGB<br />

vom 26. Oktober 1994, in Kraft ab 1. Januar 1996; SR<strong>SZ</strong> 210.100)<br />

sind in Einzelfällen Unsicherheiten über die Titelführung „Notar“ aufgetreten.<br />

Zur Unsicherheit beigetragen hat, dass im Rahmen der erwähnten<br />

Revision neben dem Notar und der beim <strong>Kanton</strong>sgericht registrierten<br />

Urkundsperson neu der Begriff „Amtsnotar“ erwähnt wurde (§ 10 lit. a<br />

EGzZGB sowie §§ 2 und 17 der Verordnung über die Beurkundung und<br />

Beglaubigung vom 24. Mai 2000, SR<strong>SZ</strong> 210.210). Dazu kommt, dass in<br />

den letzten Jahren schwyzerische Rechtsanwälte und Urkundspersonen<br />

ihre Berufsbezeichnung im Geschäftsverkehr vermehrt in mehreren Sprachen<br />

aufführen und sich mangels differenzierten Übersetzungsmöglichkeiten<br />

als „Notary public“ (englisch), „Notaire“ (französisch) oder „Notaio“<br />

(italienisch) bezeichnen.<br />

2. Das <strong>Kanton</strong>sgericht ist befugt, im Falle unrechtmässiger Titelführung<br />

aufgrund seiner Aufsichtsbefugnisse über Urkundspersonen und<br />

Notare (vgl. § 13 Abs. 1 und § 86 Abs. 1 EGzZGB) einzuschreiten, ohne<br />

dass die Frage der Titelführung unter strafrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen<br />

Gesichtspunkten im Detail geprüft werden muss (vgl. dazu<br />

immerhin § 25 Abs. 2 KStR, SR<strong>SZ</strong> 220.100 und Art. 3 lit. c UWG). Die<br />

Ernennung zur Urkundsperson ist rechtlich nämlich als Verleihung öffentlichrechtlicher,<br />

kantonaler Amtsgewalt zu qualifizieren, was gleichzeitig<br />

bedeutet, dass die Urkundsperson (als Notar oder Urkundsperson<br />

i.e.S.) in einer Pflichtenstellung gegenüber dem Staat steht. Die Beurkundungsbefugnis<br />

hat den Charakter einer hoheitlichen Funktion. Es<br />

handelt sich nicht um eine gewerbepolizeiliche Bewilligung zu einem<br />

freien Beruf. Die Urkundsperson kann sich deshalb nicht (auch nicht im<br />

Zusammenhang mit der Titelführung) auf die Wirtschaftsfreiheit berufen<br />

(Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Rz 181,<br />

485 f., 3554 und 3470).<br />

114<br />

3. (…).<br />

4. Mit der heutigen gesetzlichen Regelung lässt sich jedoch trotz Fehlens<br />

einer eindeutigen Legaldefinition nicht vereinbaren, wenn sich frei-

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