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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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kehrt ist auch dafür zu sorgen, dass ein noch getrennt lebender Ehegatte<br />

nicht durch ein Konkubinat im Unterhalt benachteiligt wird. Zur Klarstellung<br />

ist deshalb zu Ziffer I/3 ein präzisierender Aufteilungsvorbehalt (für<br />

Grundbetrag und weitere Haushaltskosten) in die Richtlinien aufzunehmen,<br />

wobei stets den konkreten Umständen Rechnung zu tragen ist.<br />

Gestützt auf Ziffer VII. der Richtlinien sind ohnehin Abweichungen geboten,<br />

die im Einzelfall als angemessen erscheinen.<br />

Beschluss:<br />

A 7.1<br />

Mit Wirkung ab 1. Januar 2007 werden die Richtlinien für die Berechnung<br />

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. März 2001<br />

in nachstehenden Ziffern wie folgt geändert:<br />

I./3.<br />

IV./1.<br />

für ein Ehepaar; für zwei eine dauernde Hausgemeinschaft<br />

bildende Personen vorbehältlich besonderer Haushaltskostenaufteilung<br />

Beiträge gemäss Art. 163 ZGB und Art. 12 PartG<br />

Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des<br />

Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame<br />

Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen<br />

Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im<br />

Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend<br />

verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum<br />

(BGE 114 III 12 ff.).<br />

(Beschluss vom 29. Dezember <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 127; vgl. zuvor <strong>EGV</strong><br />

2000 Nr. 40).<br />

7. Beurkundung und Beglaubigung<br />

7.1 Titelführung als Notar<br />

- Die Titelführung „Notar“ und „Notarstellvertreter“ ist gewählten Notaren<br />

bzw. Notarstellvertretern nur im Rahmen ihrer amtlichen Funktion<br />

gestattet. Ausgenommen bleibt die Titelführung durch vormalige Notare<br />

im ausschliesslich privaten Gebrauch oder für nebenamtliche<br />

Grundbuchgeschäfte.<br />

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