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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 6.7<br />

6.6 Neues Vermögen<br />

- Parteirollen und Kostenvorschusspflicht (Erw. 3).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. In der Sache kann beigefügt werden, dass es im Bewilligungsprozess<br />

nach Art. 265a Abs. 1 SchKG zutreffend erscheint, den Schuldner<br />

als Kläger und damit als vorschusspflichtige Partei im Sinne von Art. 49<br />

Abs. 2 GebV SchKG anzusehen (vgl. Verfügung RK2 2005 90 vom<br />

15. November 2005; a.M. SchKG-Huber, N. 21 zu Art. 265a). Ob diesfalls<br />

allerdings auch der Gläubiger als Beklagter zum Vorschuss angehalten<br />

werden kann, erscheint zweifelhaft, braucht hier aber nicht entschieden<br />

zu werden. Nach dem Gesagten ergibt sich unabhängig von der unzureichenden<br />

Anfechtung, dass die Vorinstanz durch die Vorschussauflage<br />

dem Beschwerdeführer gegenüber keine Nichtigkeitsgründe gesetzt<br />

und insbesondere kein klares Recht im Sinne von § 213 Ziff. 3 ZPO<br />

verletzt hat. Von einer Einladung zur Verbesserung der Rechtsschrift<br />

innert noch laufender Frist konnte deshalb abgesehen werden, unabhängig<br />

davon, dass die Eingabe offensichtlich nicht von einer rechtsunkundigen<br />

Person abgefasst wurde.<br />

(Verfügung vom 14. März <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 15).<br />

6.7 Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum<br />

- Änderung der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten<br />

der Schweiz vom 7. Dezember <strong>2006</strong>.<br />

Erwägungen:<br />

1. Das <strong>Kanton</strong>sgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2001 letztmals<br />

die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums<br />

erlassen (KG 1/01 RK 2; <strong>EGV</strong> 2000 Nr. 40). Dabei hat es<br />

im Unterschied zum Vorschlag der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten<br />

der Schweiz den monatlichen Grundbetrag für ein Ehepaar<br />

oder zwei andere, eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene<br />

Personen auf Fr. 1'900.00 (statt Fr. 1'550.00) festgesetzt. Eine Änderung<br />

der Ansätze ist erst bei Überschreitung eines Indexstandes (ohne<br />

Teilfaktoren Miete, Heizöl und Fernwärme) von 110 Punkten (Basis Mai<br />

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