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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 6.5<br />

Folge, dass diese beim Entscheid über die Konkurseröffnung nicht mehr<br />

beachtlich wäre (so Staehelin, BSK, Erg.Bd., Art. 79 ad N 40 ff. mit<br />

Hinweis auf OGer AG, BlSchK 2000, 187 f., wonach der Schuldner im<br />

Zeitpunkt der Konkursandrohung aber im Unterschied zum vorliegenden<br />

Fall tatsächliche Kenntnis von der Unterlassung der Fristansetzung hatte).<br />

c) Von der Unwirksamkeit der Konkursandrohung ist schliesslich unabhängig<br />

davon auszugehen, ob der Schuldner in der Sache eine begründete<br />

Einwendung überhaupt vorzubringen vermöchte. Das Betreibungsamt<br />

entscheidet einzig darüber, ob die Äusserung des Schuldners formell als<br />

Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG zulässig, nicht aber, ob<br />

sie materiell begründet ist. Dieser Entscheid obliegt auf Verlangen des<br />

Gläubigers dem Rechtsöffnungsrichter am Betreibungsort (Art. 79 Abs. 2<br />

SchKG; BGE 128 III 249; Pra 2003 Nr. 31). (…).<br />

(Beschluss vom 20. Dezember <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 123).<br />

6.5 Verlustschein<br />

- Rechtsgültigkeit der Zustellung einer Betreibungsurkunde an ein aus<br />

dem Verwaltungsrat ausgeschiedenes, im Handelsregister aber noch<br />

eingetragenes Mitglied.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

8. Die Rechtmässigkeit des Verlustscheins bildet nach dem Gesagten<br />

nicht Beschwerdegegenstand. Dennoch ist hierzu was folgt auszuführen:<br />

Unabhängig von der Frage, welche der beiden angegangenen Aufsichtsbehörden<br />

(Aufsichtsbehörde am Betreibungsort oder Aufsichtsbehörde<br />

des die Zustellung vollziehenden Amtes) zuständig war, die Zustellungsakte<br />

zu prüfen, ist nach Auffassung des <strong>Kanton</strong>sgerichts die Rechtslage<br />

eindeutig. Die Zustellung einer Betreibungsurkunde an ein aus dem Verwaltungsrat<br />

ausgeschiedenes, aber im Handelsregister noch eingetragenes<br />

Mitglied ist rechtsgültig, auch wenn die Demission dem Betreibungsamt<br />

bekannt gegeben wurde. Das Betreibungsamt nämlich gilt<br />

nicht als eine am Privatrechtsverkehr teilnehmende Drittperson im Sinne<br />

von Art. 933 Abs. 2 OR (BGE 59 III 178 ff., ZR 72/1973 Nr. 61 sowie<br />

P. Angst, BS-Kommentar, N 6 zu Art. 65 SchKG). (…).<br />

(Beschluss vom 10. Juli <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 41; auf eine Beschwerde ist<br />

das Bundesgericht am 25. September <strong>2006</strong> nicht eingetreten, BGer<br />

7B.137/<strong>2006</strong>).<br />

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