EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 1.1<br />
Post in Empfang genommen werden (Hauser/Schweri, a.a.O., § 193 N 7,<br />
BGE 125 V 65 E. 1). Da es sich nicht um einen eingeschriebenen Brief<br />
handelt, ist nicht ersichtlich, ob die Voraussetzungen des § 124 GO<br />
erfüllt worden sind. Der Beweis der Rechtzeitigkeit obliegt jedoch dem<br />
Absender; wenn der Poststempel keine Klarheit schafft, so trägt diejenige<br />
Prozesspartei, welche die Prozesshandlung innert Frist vornehmen<br />
muss, die Beweislast dafür, dass ihre schriftliche Eingabe spätestens am<br />
letzten Tag der Frist in den Besitz der Schweizerischen Post gelangt ist<br />
(BGE 92 II 215f.). (...).<br />
c) Tatsache ist, dass die klägerische Eingabe vom 1. März <strong>2006</strong> beim<br />
Gericht am 6. März <strong>2006</strong> einging und diesbezüglich verspätet erfolgte.<br />
Da die Eingabe jedoch auf dem postalischen Wege befördert wurde, genügt<br />
es, wenn diese vor Fristablauf von der Schweizerischen Post in<br />
Empfang genommen worden ist (§ 124 Abs. 1 GO). Ausweislich des<br />
Poststempels wurde die Eingabe am 2. März <strong>2006</strong> der Deutschen Post<br />
übergeben. Wie bereits ausgeführt, trifft den Kläger die Beweislast dafür,<br />
dass seine Briefsendung spätestens am letzten Tag der Frist in den Besitz<br />
der Schweizerischen Post gelangt ist. Der Kläger führt hierzu am<br />
10. März <strong>2006</strong> aus, dass sein Schreiben am 2. März 2002 der Schweizerischen<br />
Post in Basel übergeben worden sei, da es einen Tag später,<br />
am 3. März <strong>2006</strong>, im Gerichtspostfach eingegangen sei. Mit Schreiben<br />
vom 26. März <strong>2006</strong> erklärt er, dass ihm mündlich bestätigt worden sei,<br />
dass die Briefpost für die Schweiz stets am gleichen Tag der Aufgabe<br />
des Briefes auf direktem Wege vom Bahnhof B. nach Basel/Schweiz<br />
überstellt werde und die Eingabe folglich noch am gleichen Tag der<br />
Schweizer Post übergeben worden sei. Mit Schreiben vom 27. April<br />
<strong>2006</strong> wiederholt der Kläger nochmals die entsprechenden Ausführungen<br />
vom 26. März <strong>2006</strong> und fügt hinzu, dass er diese Auskunft mehrfach<br />
mündlich erhalten habe und diese auf Erfahrungswerten basiere, welche<br />
die Deutsche Post eingeholt habe. Im Übrigen führt er wiederholend aus,<br />
dass die entsprechende Eingabe schon am 3. März <strong>2006</strong> bei Gericht<br />
eingegangen sei und nur wegen des Wochenendes den gerichtlichen<br />
Eingangstempel vom 6. März <strong>2006</strong> erhalten habe.<br />
(...). Ob diese [die Eingabe] schon früher, nämlich wie vom Kläger<br />
behauptet am 3. März <strong>2006</strong>, beim Postamt in <strong>Schwyz</strong> eingegangen ist,<br />
ist im vorliegenden Falle unerheblich (...). Im Übrigen ist nicht erstellt,<br />
dass selbst für den Fall, dass das entsprechende Schreiben im Laufe des<br />
3. März <strong>2006</strong> beim Postamt in <strong>Schwyz</strong> eingegangen wäre, dieses noch<br />
am 2. März <strong>2006</strong> der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Einzig<br />
hierauf kommt es jedoch an. Hierzu vermag der Kläger jedoch nichts<br />
vorzubringen, was geeignet wäre, den entsprechenden Beweis zu erbringen.<br />
Lediglich behauptete mündliche Bestätigungen der Deutschen Post,<br />
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