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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 6.4<br />

erpflichtiger Betriebe ersetzt werden kann. Sollte die Kommission entgegen<br />

dem, was aus den Akten ersichtlich ist, die Selbstveranlagung kontrolliert<br />

haben, rechtfertigt der Gemeinderat die Ermessenstaxation jedenfalls<br />

nicht mit dabei aufgedeckten Fehlern und Unzuverlässigkeiten<br />

der verfügbaren Berechnungsgrundlagen, die eine einwandfreie Ermittlung<br />

der Steuerfaktoren (Beherbergungen) verhinderten. Da der Gemeinderatsbeschluss<br />

vom 5. April 2005, entgegen der Auffassung der Vorinstanz,<br />

nicht nur mit diesen inhaltlichen Mängeln behaftet, sondern wie<br />

gesagt auch mit schwerwiegenden Verfahrensfehlern verbunden ist, ist er<br />

als unwirksam und nicht vollstreckbar anzusehen.<br />

(Beschluss vom 11. Dezember <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 103).<br />

6.4 Kleines Rechtsöffnungsverfahren<br />

- Unabdingbare Fristansetzung nach Art. 79 Abs. 2 SchKG, wenn eine<br />

Krankenkasse ausserhalb der <strong>Kanton</strong>s mit der Verfügung über die Zahlungspflicht<br />

den Rechtsvorschlag beseitigt (Erw. 3.a).<br />

- Nichtigkeitsfolge, wenn das sog. kleine Rechtsöffnungsverfahren nicht<br />

durchgeführt wurde (Erw. 3.b-c).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. (…). a) Die mit der Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts<br />

1997 ins Gesetz aufgenommene, auf das Kreisschreiben Nr. 26<br />

des Bundesgerichts aus dem Jahre 1910 (BBl 1911 IV S. 48 f.) zurückgehende<br />

Verfahrensvorschrift [Art. 79 Abs. 2 SchKG] soll dem Schuldner<br />

die Einwendungen von Art. 81 Abs. 2 SchKG, er sei nicht richtig vorgeladen<br />

worden oder gesetzlich vertreten gewesen, ermöglichen. Diese<br />

Vorschrift will mithin sicherstellen, dass vor einer Vollstreckung die Einhaltung<br />

elementarer Parteirechte im ausserkantonalen Anerkennungsverfahren<br />

überprüft wird. Die Unterlassung der insofern im öffentlichen<br />

Interesse liegenden Fristansetzung nach Art. 79 Abs. 2 SchKG hat Nichtigkeit<br />

zur Folge (vgl. BGE 73 I 356 und 32 I 196), weil sonst dem<br />

Schuldner die gesetzliche Möglichkeit des quasi nachträglichen Rechtsvorschlages<br />

genommen würde.<br />

b) Konkret ist nicht ersichtlich, dass dem Schuldner unabhängig von<br />

einer Fristansetzung durch das Betreibungsamt bekannt war, Einreden<br />

nach Art. 81 Abs. 2 SchKG erheben zu können. Deshalb darf ihm nicht<br />

angelastet werden, die betreibungsamtliche Unterlassung nicht mit Beschwerde<br />

gegen die Konkursandrohung angefochten zu haben, mit der<br />

109

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