EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 6.4<br />
erpflichtiger Betriebe ersetzt werden kann. Sollte die Kommission entgegen<br />
dem, was aus den Akten ersichtlich ist, die Selbstveranlagung kontrolliert<br />
haben, rechtfertigt der Gemeinderat die Ermessenstaxation jedenfalls<br />
nicht mit dabei aufgedeckten Fehlern und Unzuverlässigkeiten<br />
der verfügbaren Berechnungsgrundlagen, die eine einwandfreie Ermittlung<br />
der Steuerfaktoren (Beherbergungen) verhinderten. Da der Gemeinderatsbeschluss<br />
vom 5. April 2005, entgegen der Auffassung der Vorinstanz,<br />
nicht nur mit diesen inhaltlichen Mängeln behaftet, sondern wie<br />
gesagt auch mit schwerwiegenden Verfahrensfehlern verbunden ist, ist er<br />
als unwirksam und nicht vollstreckbar anzusehen.<br />
(Beschluss vom 11. Dezember <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 103).<br />
6.4 Kleines Rechtsöffnungsverfahren<br />
- Unabdingbare Fristansetzung nach Art. 79 Abs. 2 SchKG, wenn eine<br />
Krankenkasse ausserhalb der <strong>Kanton</strong>s mit der Verfügung über die Zahlungspflicht<br />
den Rechtsvorschlag beseitigt (Erw. 3.a).<br />
- Nichtigkeitsfolge, wenn das sog. kleine Rechtsöffnungsverfahren nicht<br />
durchgeführt wurde (Erw. 3.b-c).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
3. (…). a) Die mit der Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts<br />
1997 ins Gesetz aufgenommene, auf das Kreisschreiben Nr. 26<br />
des Bundesgerichts aus dem Jahre 1910 (BBl 1911 IV S. 48 f.) zurückgehende<br />
Verfahrensvorschrift [Art. 79 Abs. 2 SchKG] soll dem Schuldner<br />
die Einwendungen von Art. 81 Abs. 2 SchKG, er sei nicht richtig vorgeladen<br />
worden oder gesetzlich vertreten gewesen, ermöglichen. Diese<br />
Vorschrift will mithin sicherstellen, dass vor einer Vollstreckung die Einhaltung<br />
elementarer Parteirechte im ausserkantonalen Anerkennungsverfahren<br />
überprüft wird. Die Unterlassung der insofern im öffentlichen<br />
Interesse liegenden Fristansetzung nach Art. 79 Abs. 2 SchKG hat Nichtigkeit<br />
zur Folge (vgl. BGE 73 I 356 und 32 I 196), weil sonst dem<br />
Schuldner die gesetzliche Möglichkeit des quasi nachträglichen Rechtsvorschlages<br />
genommen würde.<br />
b) Konkret ist nicht ersichtlich, dass dem Schuldner unabhängig von<br />
einer Fristansetzung durch das Betreibungsamt bekannt war, Einreden<br />
nach Art. 81 Abs. 2 SchKG erheben zu können. Deshalb darf ihm nicht<br />
angelastet werden, die betreibungsamtliche Unterlassung nicht mit Beschwerde<br />
gegen die Konkursandrohung angefochten zu haben, mit der<br />
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