EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 6.3<br />
verhandlung behauptet, dass dem zuständigen Kontrollorgan, das reglementarisch<br />
zur Inanspruchnahme von polizeilicher Hilfe befugt wäre<br />
(Art. 5 KtR), die Durchführung einer Untersuchung tatsächlich verwehrt<br />
gewesen und deshalb eine ermessensweise Einschätzung notwendig<br />
geworden wäre, wird im Gemeinderatsbeschluss indes nicht zum Ausdruck<br />
gebracht. Hat aber die reglementarisch vorgesehene Untersuchung<br />
durch das zuständige, dreiköpfige (!) Kontrollorgan überhaupt nicht<br />
stattgefunden, lag noch gar kein Streitfall vor, den der Gemeinderat mit<br />
einer Veranlagungsverfügung zu erledigen ermächtigt war.<br />
bb) Der Gemeinderat erliess den Veranlagungsbescheid, ohne die Rekurrentin<br />
über das Gesuch des Verkehrsvereins vom 11. März 2005 in<br />
Kenntnis zu setzen und dazu Stellung nehmen zu lassen, nach Anhörung<br />
eines Vorstandsmitgliedes des Vereins durch den Gemeindeschreiber<br />
sowie allenfalls nach Konsultation des aus seinen eigenen Reihen bestellten<br />
Mitgliedes der Kontrollkommission. Dadurch hat er das Recht<br />
der Rekurrentin auf kontradiktorische Teilnahme am Veranlagungsverfahren,<br />
namentlich deren Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. dazu Blumenstein/Locher,<br />
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,<br />
Zürich 2002, S. 401), verletzt. (…).<br />
d) Schon aufgrund dieser schwerwiegenden Verfahrensmängel erweist<br />
sich der Gemeinderatsbeschluss als nichtig.<br />
Abgesehen davon trifft es in materieller Hinsicht offensichtlich zu,<br />
dass eine direkte Ermessensveranlagung ohne Kontrollverfahren keine<br />
Grundlage im Kurtaxenreglement hat. Das Reglement sieht sie so nicht<br />
vor. Nach dem Gesagten sowie dem Umstand, dass die Kurtaxen nicht<br />
aufgrund einer Steuererklärung bemessen, sondern in Selbstveranlagung<br />
erhoben werden, fehlt es an den Voraussetzungen für eine § 149 Abs. 2<br />
StG analoge Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Es ist unhaltbar,<br />
eine nicht konkret durch die reglementarisch vorgeschriebene<br />
Untersuchung der Kommission, sondern bloss durch Vergleichszahlen<br />
anderer Betriebe ähnlicher Grössenordnung belegte Mutmassung unrichtiger<br />
Selbstveranlagung in impliziter Beweislastumkehr als Deklarationsversäumung<br />
zu deuten und der Rekurrentin anzulasten. Damit wird nicht<br />
nur das Reglement verletzt, sondern der Rekurrentin ein gesetzeswidriges<br />
Verhalten (Nichteinreichung der „Steuererklärung“) vorgehalten, zu welchem<br />
sie durch das Reglement gar nicht verpflichtet ist. Daran ändert<br />
nichts, dass dieses Vorgehen, ohne dies näher auszuführen, mit unvollständigen<br />
oder unglaubhaften Angaben über die abgabepflichtigen Beherbergungen<br />
gerechtfertigt werden soll; denn gerade für diesen Fall<br />
sieht das Reglement eine Untersuchung der Kommission vor, welche<br />
nicht durch irgendwelche Vergleiche mit Beherbergungen anderer steu-<br />
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