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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 6.3<br />

verhandlung behauptet, dass dem zuständigen Kontrollorgan, das reglementarisch<br />

zur Inanspruchnahme von polizeilicher Hilfe befugt wäre<br />

(Art. 5 KtR), die Durchführung einer Untersuchung tatsächlich verwehrt<br />

gewesen und deshalb eine ermessensweise Einschätzung notwendig<br />

geworden wäre, wird im Gemeinderatsbeschluss indes nicht zum Ausdruck<br />

gebracht. Hat aber die reglementarisch vorgesehene Untersuchung<br />

durch das zuständige, dreiköpfige (!) Kontrollorgan überhaupt nicht<br />

stattgefunden, lag noch gar kein Streitfall vor, den der Gemeinderat mit<br />

einer Veranlagungsverfügung zu erledigen ermächtigt war.<br />

bb) Der Gemeinderat erliess den Veranlagungsbescheid, ohne die Rekurrentin<br />

über das Gesuch des Verkehrsvereins vom 11. März 2005 in<br />

Kenntnis zu setzen und dazu Stellung nehmen zu lassen, nach Anhörung<br />

eines Vorstandsmitgliedes des Vereins durch den Gemeindeschreiber<br />

sowie allenfalls nach Konsultation des aus seinen eigenen Reihen bestellten<br />

Mitgliedes der Kontrollkommission. Dadurch hat er das Recht<br />

der Rekurrentin auf kontradiktorische Teilnahme am Veranlagungsverfahren,<br />

namentlich deren Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. dazu Blumenstein/Locher,<br />

System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,<br />

Zürich 2002, S. 401), verletzt. (…).<br />

d) Schon aufgrund dieser schwerwiegenden Verfahrensmängel erweist<br />

sich der Gemeinderatsbeschluss als nichtig.<br />

Abgesehen davon trifft es in materieller Hinsicht offensichtlich zu,<br />

dass eine direkte Ermessensveranlagung ohne Kontrollverfahren keine<br />

Grundlage im Kurtaxenreglement hat. Das Reglement sieht sie so nicht<br />

vor. Nach dem Gesagten sowie dem Umstand, dass die Kurtaxen nicht<br />

aufgrund einer Steuererklärung bemessen, sondern in Selbstveranlagung<br />

erhoben werden, fehlt es an den Voraussetzungen für eine § 149 Abs. 2<br />

StG analoge Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Es ist unhaltbar,<br />

eine nicht konkret durch die reglementarisch vorgeschriebene<br />

Untersuchung der Kommission, sondern bloss durch Vergleichszahlen<br />

anderer Betriebe ähnlicher Grössenordnung belegte Mutmassung unrichtiger<br />

Selbstveranlagung in impliziter Beweislastumkehr als Deklarationsversäumung<br />

zu deuten und der Rekurrentin anzulasten. Damit wird nicht<br />

nur das Reglement verletzt, sondern der Rekurrentin ein gesetzeswidriges<br />

Verhalten (Nichteinreichung der „Steuererklärung“) vorgehalten, zu welchem<br />

sie durch das Reglement gar nicht verpflichtet ist. Daran ändert<br />

nichts, dass dieses Vorgehen, ohne dies näher auszuführen, mit unvollständigen<br />

oder unglaubhaften Angaben über die abgabepflichtigen Beherbergungen<br />

gerechtfertigt werden soll; denn gerade für diesen Fall<br />

sieht das Reglement eine Untersuchung der Kommission vor, welche<br />

nicht durch irgendwelche Vergleiche mit Beherbergungen anderer steu-<br />

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