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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 6.3<br />

barkeit des fehlerhaften Entscheides. Handelt es sich jedoch um einen<br />

besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte,<br />

so haben auch Verletzungen des Anspruches auf rechtliches Gehör Nichtigkeit<br />

zur Folge (BGE 129 I 361 ff.), etwa dann, wenn ein Entscheid<br />

ergangen ist, ohne dem Betroffenen vor der Ausfällung oder wenigstens<br />

durch eine Rechtsmittelmöglichkeit Gelegenheit zu geben, sich rechtliches<br />

Gehör zu verschaffen (Stücheli, ebd.). In Ausnahmefällen können<br />

auch ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zur Nichtigkeit<br />

der Verfügung führen. Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung<br />

anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat und bei der die Fehlerhaftigkeit<br />

an ihr selbst zum Ausdruck kommt. Ferner wäre Nichtigkeit bei<br />

tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs sowie bei einer unklaren oder<br />

unbestimmten Verfügung gegeben (BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni<br />

2003 mit Hinweisen).<br />

b) [Der Gemeinderat hat die auf einem Vergleich mit Belegungszahlen<br />

anderer Hotels beruhenden Kurtaxenschätzungen des Verkehrsvereins<br />

übernommen, die von der Rekurrentin effektiv bezahlten Kurtaxen davon<br />

in Abzug gebracht und 50% der Differenz veranlagt].<br />

c) Dieses Vorgehen weist schwerwiegende Verfahrensmängel auf. Es<br />

widerspricht offensichtlich dem im Kurtaxenreglement festgelegten Einschätzungsverfahren<br />

(...) und verletzt den Anspruch des Steuerpflichtigen<br />

auf rechtliches Gehör (..).<br />

aa) (…). Vorliegend kann zwar angenommen werden, dass der Verkehrsverein,<br />

nachdem die Rekurrentin den Aufforderungen und Mahnungen,<br />

den aufgrund der rein arithmetisch angestellten Kalkulationen des<br />

Verkehrsvereins geforderten Kurtaxenbetrag zu bezahlen, nicht nachgekommen<br />

war, zur Kontrolle der reglementarisch vorgesehenen Selbstveranlagung<br />

die vom Gemeinderat gewählte Kommission angerufen hat;<br />

denn ein Gemeinderat und zwei Mitglieder des Verkehrsvereins haben<br />

das Problem mit der Rekurrentin am 25. Oktober 2004 besprochen.<br />

Unregelmässigkeiten in der Selbstveranlagung der Rekurrentin sind gemäss<br />

dem Protokoll der Sitzung vom 25. Oktober 2004 jedoch nicht<br />

festgestellt worden, ja die Berechnungsgrundlagen der Selbstveranlagung<br />

sind von der Kommission nicht einmal kontrolliert, sondern nur vom<br />

Gemeinderatsmitglied einer Stichkontrolle mit unbekanntem Ergebnis<br />

unterzogen worden. Der Verkehrsverein hat eine Überprüfung der entsprechenden<br />

Berechnungsgrundlagen und allfällige Nachforderungen mit<br />

Schreiben vom 18. Januar 2005 an die Rekurrentin erst noch in Aussicht<br />

gestellt. Dass die Rekurrentin die Einsicht in die entsprechenden<br />

Geschäftsunterlagen verweigert hätte, wird zwar an der Rechtsöffnungs-<br />

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