EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 6.3<br />
barkeit des fehlerhaften Entscheides. Handelt es sich jedoch um einen<br />
besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte,<br />
so haben auch Verletzungen des Anspruches auf rechtliches Gehör Nichtigkeit<br />
zur Folge (BGE 129 I 361 ff.), etwa dann, wenn ein Entscheid<br />
ergangen ist, ohne dem Betroffenen vor der Ausfällung oder wenigstens<br />
durch eine Rechtsmittelmöglichkeit Gelegenheit zu geben, sich rechtliches<br />
Gehör zu verschaffen (Stücheli, ebd.). In Ausnahmefällen können<br />
auch ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zur Nichtigkeit<br />
der Verfügung führen. Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung<br />
anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat und bei der die Fehlerhaftigkeit<br />
an ihr selbst zum Ausdruck kommt. Ferner wäre Nichtigkeit bei<br />
tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs sowie bei einer unklaren oder<br />
unbestimmten Verfügung gegeben (BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni<br />
2003 mit Hinweisen).<br />
b) [Der Gemeinderat hat die auf einem Vergleich mit Belegungszahlen<br />
anderer Hotels beruhenden Kurtaxenschätzungen des Verkehrsvereins<br />
übernommen, die von der Rekurrentin effektiv bezahlten Kurtaxen davon<br />
in Abzug gebracht und 50% der Differenz veranlagt].<br />
c) Dieses Vorgehen weist schwerwiegende Verfahrensmängel auf. Es<br />
widerspricht offensichtlich dem im Kurtaxenreglement festgelegten Einschätzungsverfahren<br />
(...) und verletzt den Anspruch des Steuerpflichtigen<br />
auf rechtliches Gehör (..).<br />
aa) (…). Vorliegend kann zwar angenommen werden, dass der Verkehrsverein,<br />
nachdem die Rekurrentin den Aufforderungen und Mahnungen,<br />
den aufgrund der rein arithmetisch angestellten Kalkulationen des<br />
Verkehrsvereins geforderten Kurtaxenbetrag zu bezahlen, nicht nachgekommen<br />
war, zur Kontrolle der reglementarisch vorgesehenen Selbstveranlagung<br />
die vom Gemeinderat gewählte Kommission angerufen hat;<br />
denn ein Gemeinderat und zwei Mitglieder des Verkehrsvereins haben<br />
das Problem mit der Rekurrentin am 25. Oktober 2004 besprochen.<br />
Unregelmässigkeiten in der Selbstveranlagung der Rekurrentin sind gemäss<br />
dem Protokoll der Sitzung vom 25. Oktober 2004 jedoch nicht<br />
festgestellt worden, ja die Berechnungsgrundlagen der Selbstveranlagung<br />
sind von der Kommission nicht einmal kontrolliert, sondern nur vom<br />
Gemeinderatsmitglied einer Stichkontrolle mit unbekanntem Ergebnis<br />
unterzogen worden. Der Verkehrsverein hat eine Überprüfung der entsprechenden<br />
Berechnungsgrundlagen und allfällige Nachforderungen mit<br />
Schreiben vom 18. Januar 2005 an die Rekurrentin erst noch in Aussicht<br />
gestellt. Dass die Rekurrentin die Einsicht in die entsprechenden<br />
Geschäftsunterlagen verweigert hätte, wird zwar an der Rechtsöffnungs-<br />
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