EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 6.3<br />
- dass das Betreibungsamt durch beschwerdefähige Verfügung zu prüfen<br />
haben wird, ob ihm bezüglich Art des Rechtsvorschlages ein Irrtum in<br />
der Verurkundung unterlaufen ist, wie der Betreibungsschuldner geltend<br />
macht, und ob ein solcher gegebenenfalls noch berichtigt werden kann<br />
(unter Beachtung des Verfahrens nach Art. 265a Abs. 1 Satz 1 SchKG).<br />
(Verfügung vom 17. Juli <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 60).<br />
6.3 Rechtsöffnungskognition<br />
- Nichtigkeitsfälle, die der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu<br />
prüfen hat (Erw. 3.a).<br />
- Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels in concreto aufgrund schwerwiegender<br />
Mängel im Einschätzungsverfahren (Erw. 3.c).<br />
- Fehlen einer materiellrechtlichen Grundlage für die gewählte Einschätzungsmethode<br />
(Erw. 3.d).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
3. Die Rekurrentin bestreitet grundsätzlich nicht die Titelqualität der<br />
der Betreibung zugrunde liegenden Veranlagungsverfügung des Gemeinderates<br />
und macht auch nicht geltend, die veranlagten Kurtaxen seien<br />
inzwischen gestundet, getilgt oder verjährt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Sie<br />
wehrt sich wie bereits an der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung<br />
gegen die Rechtsöffnung, weil der Veranlagungsbescheid nichtig<br />
und daher nicht vollstreckbar sei.<br />
a) Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die<br />
der betriebenen Forderung zugrunde liegende Verfügung nicht nichtig ist<br />
(Staehelin, BSK, Art. 80 SchKG N 128 u.a. mit Hinweis auf <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />
1981 Nr. 32). Der Rechtssicherheit wegen ist ein mangelhafter Behördenentscheid<br />
in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar und<br />
entfaltet wie vorliegend mangels Anfechtung seine Rechtswirksamkeit.<br />
Von Nichtigkeit ist nur auszugehen, wenn der Mangel leicht erkennbar<br />
und derart gravierend ist, dass es dem Betroffenen nicht zuzumuten war,<br />
sich überhaupt dagegen zu wehren, oder wenn er gerade wegen des<br />
Mangels gar keine Gelegenheit dazu hatte (Stücheli, Die Rechtsöffnung,<br />
Zürich 2000, S. 214; Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 306; Staehelin,<br />
ebd.). In diesem Sinne liegt praxisgemäss bei sachlicher oder<br />
funktioneller Unzuständigkeit der verfügenden Behörde, aber auch bei<br />
schwerwiegenden Form- und Verfahrensfehlern Nichtigkeit vor. Gehörsverletzungen<br />
sind an sich heilbar und führen in der Regel zur Anfecht-<br />
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