01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

A 6.3<br />

- dass das Betreibungsamt durch beschwerdefähige Verfügung zu prüfen<br />

haben wird, ob ihm bezüglich Art des Rechtsvorschlages ein Irrtum in<br />

der Verurkundung unterlaufen ist, wie der Betreibungsschuldner geltend<br />

macht, und ob ein solcher gegebenenfalls noch berichtigt werden kann<br />

(unter Beachtung des Verfahrens nach Art. 265a Abs. 1 Satz 1 SchKG).<br />

(Verfügung vom 17. Juli <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 60).<br />

6.3 Rechtsöffnungskognition<br />

- Nichtigkeitsfälle, die der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu<br />

prüfen hat (Erw. 3.a).<br />

- Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels in concreto aufgrund schwerwiegender<br />

Mängel im Einschätzungsverfahren (Erw. 3.c).<br />

- Fehlen einer materiellrechtlichen Grundlage für die gewählte Einschätzungsmethode<br />

(Erw. 3.d).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. Die Rekurrentin bestreitet grundsätzlich nicht die Titelqualität der<br />

der Betreibung zugrunde liegenden Veranlagungsverfügung des Gemeinderates<br />

und macht auch nicht geltend, die veranlagten Kurtaxen seien<br />

inzwischen gestundet, getilgt oder verjährt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Sie<br />

wehrt sich wie bereits an der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung<br />

gegen die Rechtsöffnung, weil der Veranlagungsbescheid nichtig<br />

und daher nicht vollstreckbar sei.<br />

a) Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die<br />

der betriebenen Forderung zugrunde liegende Verfügung nicht nichtig ist<br />

(Staehelin, BSK, Art. 80 SchKG N 128 u.a. mit Hinweis auf <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

1981 Nr. 32). Der Rechtssicherheit wegen ist ein mangelhafter Behördenentscheid<br />

in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar und<br />

entfaltet wie vorliegend mangels Anfechtung seine Rechtswirksamkeit.<br />

Von Nichtigkeit ist nur auszugehen, wenn der Mangel leicht erkennbar<br />

und derart gravierend ist, dass es dem Betroffenen nicht zuzumuten war,<br />

sich überhaupt dagegen zu wehren, oder wenn er gerade wegen des<br />

Mangels gar keine Gelegenheit dazu hatte (Stücheli, Die Rechtsöffnung,<br />

Zürich 2000, S. 214; Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 306; Staehelin,<br />

ebd.). In diesem Sinne liegt praxisgemäss bei sachlicher oder<br />

funktioneller Unzuständigkeit der verfügenden Behörde, aber auch bei<br />

schwerwiegenden Form- und Verfahrensfehlern Nichtigkeit vor. Gehörsverletzungen<br />

sind an sich heilbar und führen in der Regel zur Anfecht-<br />

106

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!