EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 5.8<br />
wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, sie auf die Staatskasse zu<br />
nehmen. Grundsätzlich haben Verfahrenseröffnungskosten somit der<br />
Hauptsache zu folgen, was dazu führt, dass sie erst im Falle eines Freispruches<br />
vom Staat übernommen werden (§ 51 Abs 1 StPO). Daran ändert<br />
nichts, dass Kosten von Beschwerdeverfahren, die sich gegen die<br />
Untersuchungsführung richten, jedenfalls im Abweisungsfall zumeist<br />
nach dem Verfahrenausgang verlegt werden.<br />
5. Was die Parteikosten anbelangt, hat der Angeklagte einem Opfer<br />
oder Geschädigten solche auf Verlangen nur zu ersetzen, wenn der privatrechtliche<br />
Anspruch des Geschädigten oder des Opfers ganz oder<br />
teilweise gutgeheissen wird (§ 56 Abs. 1 StPO). Nach der schwyzerischen<br />
Strafprozessordnung wird dem Strafkläger im Falle des Obsiegens<br />
mithin nicht bereits aufgrund des Umstandes, dass er als Strafkläger<br />
auftritt, eine Entschädigung zugesprochen; die Parteientschädigung ist<br />
abhängig vom geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch, den er als<br />
Geschädigter oder Opfer adhäsionsweise einbringen kann. Etwas anderes<br />
lässt sich § 56 StPO nicht entnehmen (vgl. auch KG 125/84 RK2 vom<br />
11. Februar 1985 und KG 509/01 SK vom 15. Oktober 2002). So hat<br />
das <strong>Kanton</strong>sgericht im Jahre 1986 ausdrücklich festgehalten, dass ein<br />
Entscheid des Strafrichters über eine Entschädigung an die geschädigte<br />
Partei nur dann in Betracht falle, wenn der adhäsionsweise geltend gemachte<br />
privatrechtliche Anspruch ganz oder teilweise gutgeheissen werden<br />
könne (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1986 Nr. 26 S. 27). Die Zusprechung einer Parteientschädigung<br />
hängt nach kantonalem Recht also nicht bloss davon ab,<br />
ob der Angeschuldigte verurteilt wird, sondern ist darüber hinaus vom<br />
prozessualen Erfolg des geltend gemachten Zivilanspruchs abhängig.<br />
Bleibt anzufügen, dass es sich bei § 56 Abs. 1 StPO um eine "Kann-<br />
Vorschrift" handelt, womit selbst dem Sachrichter ein Ermessensspielraum<br />
zusteht. Vorliegend hat der Beschwerdegegner – als obsiegende<br />
Partei im vorinstanzlichen Verfahren und als Geschädigter im Sinne von<br />
§ 17b StPO – in seinem Strafantrag vom 21. Februar 2004 noch keine<br />
Zivilforderung geltend gemacht und insbesondere Schadenersatz- und<br />
Genugtuungsansprüche nur vorbehalten. Eine Parteientschädigung zulasten<br />
der Angeschuldigten war daher aus vorinstanzlicher Sicht nicht zu<br />
sprechen.<br />
(Beschluss vom 26. Juni <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 42).<br />
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