01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

A 5.8<br />

wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, sie auf die Staatskasse zu<br />

nehmen. Grundsätzlich haben Verfahrenseröffnungskosten somit der<br />

Hauptsache zu folgen, was dazu führt, dass sie erst im Falle eines Freispruches<br />

vom Staat übernommen werden (§ 51 Abs 1 StPO). Daran ändert<br />

nichts, dass Kosten von Beschwerdeverfahren, die sich gegen die<br />

Untersuchungsführung richten, jedenfalls im Abweisungsfall zumeist<br />

nach dem Verfahrenausgang verlegt werden.<br />

5. Was die Parteikosten anbelangt, hat der Angeklagte einem Opfer<br />

oder Geschädigten solche auf Verlangen nur zu ersetzen, wenn der privatrechtliche<br />

Anspruch des Geschädigten oder des Opfers ganz oder<br />

teilweise gutgeheissen wird (§ 56 Abs. 1 StPO). Nach der schwyzerischen<br />

Strafprozessordnung wird dem Strafkläger im Falle des Obsiegens<br />

mithin nicht bereits aufgrund des Umstandes, dass er als Strafkläger<br />

auftritt, eine Entschädigung zugesprochen; die Parteientschädigung ist<br />

abhängig vom geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch, den er als<br />

Geschädigter oder Opfer adhäsionsweise einbringen kann. Etwas anderes<br />

lässt sich § 56 StPO nicht entnehmen (vgl. auch KG 125/84 RK2 vom<br />

11. Februar 1985 und KG 509/01 SK vom 15. Oktober 2002). So hat<br />

das <strong>Kanton</strong>sgericht im Jahre 1986 ausdrücklich festgehalten, dass ein<br />

Entscheid des Strafrichters über eine Entschädigung an die geschädigte<br />

Partei nur dann in Betracht falle, wenn der adhäsionsweise geltend gemachte<br />

privatrechtliche Anspruch ganz oder teilweise gutgeheissen werden<br />

könne (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1986 Nr. 26 S. 27). Die Zusprechung einer Parteientschädigung<br />

hängt nach kantonalem Recht also nicht bloss davon ab,<br />

ob der Angeschuldigte verurteilt wird, sondern ist darüber hinaus vom<br />

prozessualen Erfolg des geltend gemachten Zivilanspruchs abhängig.<br />

Bleibt anzufügen, dass es sich bei § 56 Abs. 1 StPO um eine "Kann-<br />

Vorschrift" handelt, womit selbst dem Sachrichter ein Ermessensspielraum<br />

zusteht. Vorliegend hat der Beschwerdegegner – als obsiegende<br />

Partei im vorinstanzlichen Verfahren und als Geschädigter im Sinne von<br />

§ 17b StPO – in seinem Strafantrag vom 21. Februar 2004 noch keine<br />

Zivilforderung geltend gemacht und insbesondere Schadenersatz- und<br />

Genugtuungsansprüche nur vorbehalten. Eine Parteientschädigung zulasten<br />

der Angeschuldigten war daher aus vorinstanzlicher Sicht nicht zu<br />

sprechen.<br />

(Beschluss vom 26. Juni <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 42).<br />

104

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!