EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 5.8<br />
welche das Bezirksamt aus rechtlichen Gründen im Strafpunkt als nicht<br />
erforderlich erachtet hat.<br />
cc) Statistische Überlegungen schliesslich vermögen nicht vorgesehene,<br />
gegen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung verstossende Entscheidformen<br />
nicht zu rechtfertigen (wobei eine ungleiche Handhabung durch<br />
die Bezirksgerichte auch statistisch unerwünscht ist). Immerhin erscheint<br />
das Anliegen der Vorinstanz nahe liegend, dass Säumnisse von<br />
Untersuchungsbehörden sich nicht negativ auf die Geschäftslast der<br />
Gerichte auswirken dürfen. Zu diesem Zweck sieht aber § 79 Abs. 1<br />
[StPO] ausdrücklich eine Fristansetzung vor, die in casu unterblieben ist,<br />
was nachzuholen ist. Aus prozessökonomischen Gründen ist diese Frist<br />
direkt anzusetzen, wobei eine allenfalls notwendige Erstreckung im Ermessen<br />
der erstinstanzlichen Gerichtsleitung liegen wird. Will die Untersuchungsbehörde<br />
darauf verzichten (§ 79 Abs. 3 StPO), ist sie gehalten,<br />
dies dem Gericht zur Verfahrensbeschleunigung tunlichst ohne Verzug<br />
mitzuteilen. Offen bleibt dabei § 93 Abs. 4 StPO.<br />
(Beschluss vom 11. Dezember <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 112).<br />
5.8 Verfahrenseröffnungskosten<br />
- Grundsätzlich keine definitive Auflage von Eröffnungskosten im Beschwerdeverfahren<br />
(Erw. 4).<br />
- Entschädigungszusprechung an Geschädigte hängt vom Ausgang des<br />
Adhäsionsverfahrens ab (Erw. 5).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
4. Wird ein Angeklagter verurteilt, werden ihm die Kosten auferlegt,<br />
wird er freigesprochen, trägt sie der Staat (§§ 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1<br />
StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten in der Regel der<br />
unterliegenden Partei auferlegt (§ 59 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 2<br />
StPO).<br />
Vorliegend gilt es zu beachten, dass das Verhöramt zunächst die<br />
Nichteröffnung und erst die Vorinstanz auf Beschwerde des Strafklägers<br />
hin die Einleitung des Strafverfahrens verfügt hat; welchen Ausgang das<br />
Verfahren für die Beschwerdeführerin nehmen wird, ist noch offen. Es ist<br />
daher in aller Regel nicht angebracht, einen Angeschuldigten mit Kosten<br />
zu belasten, wenn eine Untersuchungseröffnung erst zweitinstanzlich<br />
angeordnet wird. Vielmehr erscheint es sachgerecht, solche Kosten entweder<br />
zu den Strafverfahrenskosten gemäss § 49 StPO zu schlagen oder,<br />
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