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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 5.8<br />

welche das Bezirksamt aus rechtlichen Gründen im Strafpunkt als nicht<br />

erforderlich erachtet hat.<br />

cc) Statistische Überlegungen schliesslich vermögen nicht vorgesehene,<br />

gegen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung verstossende Entscheidformen<br />

nicht zu rechtfertigen (wobei eine ungleiche Handhabung durch<br />

die Bezirksgerichte auch statistisch unerwünscht ist). Immerhin erscheint<br />

das Anliegen der Vorinstanz nahe liegend, dass Säumnisse von<br />

Untersuchungsbehörden sich nicht negativ auf die Geschäftslast der<br />

Gerichte auswirken dürfen. Zu diesem Zweck sieht aber § 79 Abs. 1<br />

[StPO] ausdrücklich eine Fristansetzung vor, die in casu unterblieben ist,<br />

was nachzuholen ist. Aus prozessökonomischen Gründen ist diese Frist<br />

direkt anzusetzen, wobei eine allenfalls notwendige Erstreckung im Ermessen<br />

der erstinstanzlichen Gerichtsleitung liegen wird. Will die Untersuchungsbehörde<br />

darauf verzichten (§ 79 Abs. 3 StPO), ist sie gehalten,<br />

dies dem Gericht zur Verfahrensbeschleunigung tunlichst ohne Verzug<br />

mitzuteilen. Offen bleibt dabei § 93 Abs. 4 StPO.<br />

(Beschluss vom 11. Dezember <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 112).<br />

5.8 Verfahrenseröffnungskosten<br />

- Grundsätzlich keine definitive Auflage von Eröffnungskosten im Beschwerdeverfahren<br />

(Erw. 4).<br />

- Entschädigungszusprechung an Geschädigte hängt vom Ausgang des<br />

Adhäsionsverfahrens ab (Erw. 5).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

4. Wird ein Angeklagter verurteilt, werden ihm die Kosten auferlegt,<br />

wird er freigesprochen, trägt sie der Staat (§§ 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1<br />

StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten in der Regel der<br />

unterliegenden Partei auferlegt (§ 59 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 2<br />

StPO).<br />

Vorliegend gilt es zu beachten, dass das Verhöramt zunächst die<br />

Nichteröffnung und erst die Vorinstanz auf Beschwerde des Strafklägers<br />

hin die Einleitung des Strafverfahrens verfügt hat; welchen Ausgang das<br />

Verfahren für die Beschwerdeführerin nehmen wird, ist noch offen. Es ist<br />

daher in aller Regel nicht angebracht, einen Angeschuldigten mit Kosten<br />

zu belasten, wenn eine Untersuchungseröffnung erst zweitinstanzlich<br />

angeordnet wird. Vielmehr erscheint es sachgerecht, solche Kosten entweder<br />

zu den Strafverfahrenskosten gemäss § 49 StPO zu schlagen oder,<br />

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