EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 5.7<br />
nahme der Gegenstandslosigkeit des durch die Anklage hängig gemachten<br />
Gerichtsverfahrens aus anderen Gründen rechtfertigt.<br />
(…).<br />
bb) Ob mit der Rückweisung der Anklage gestützt auf § 79 StPO das<br />
Verfahren beim Gericht hängig bleibt, ist dem Gesetz nicht ausdrücklich<br />
zu entnehmen. Zu Recht macht die Staatsanwaltschaft aber geltend,<br />
dass eine Abschreibung Sinn und Zweck von § 79 StPO widerspricht. Die<br />
Rückweisung im Sinne von § 79 Abs. 1 StPO ist eine prozessleitende<br />
Handlung, die der Gerichtspräsident während der Vorbereitung der<br />
Hauptverhandlung trifft, das Gerichtsverfahren aber nicht erledigt. Inwiefern<br />
sich die Abschreibungsverfügung auch auf § 149 StPO betreffend<br />
Beweisaufnahmen im Berufungsverfahren abstützen lassen soll, ist nicht<br />
ersichtlich.<br />
Die Wirksamkeit der so genannten Rückweisung im Sinne § 79 StPO<br />
ist nicht mit derjenigen einer Rückweisung im Rechtsmittelverfahren zu<br />
vergleichen. Das Gerichtsverfahren bleibt bei derselben Instanz pendent,<br />
weil die Rückweisungsmöglichkeit mit einer Fristansetzung verknüpft ist,<br />
deren Versäumung durch die Anklagebehörde als Verzicht gewertet wird<br />
(§ 79 Abs. 3 StPO). Nach der Anklageerhebung ist und bleibt das Gericht<br />
für den Straffall funktionell zuständig. Die Abschreibungsverfügung<br />
unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung einer erneuten Anklage liesse<br />
die funktionelle Zuständigkeit dagegen an die Anklage- und Untersuchungsbehörden<br />
zurückfallen. Das würde voraussetzen, dass es § 79<br />
StPO dem Gerichtspräsidenten erlaubte, den formellen, ihm die Verfahrensherrschaft<br />
einräumenden Anklageerhebungsakt aufzuheben, was<br />
nicht der Fall ist. Der tiefere Sinn dieser Regelung liegt vielmehr darin,<br />
dass die Ansicht des Strafrichters, die Anklage sei mangelhaft, aufgrund<br />
der im Anklagegrundsatz verankerten prinzipiellen Trennung zwischen<br />
dem Untersuchungs- und Anklageverfahren einerseits und dem Gerichtsverfahren<br />
andererseits für die Anklagebehörde nicht verbindlich ist.<br />
Nichts desto trotz sind die Anklage- und Untersuchungsbehörden nach<br />
§ 79 StPO grundsätzlich verpflichtet, die Anklage im Rahmen der gesetzlichen<br />
Möglichkeiten zu ändern bzw. die Untersuchung zu vervollständigen,<br />
wenn dies erforderlich erscheint.<br />
Aus diesen Gründen kann die Rückweisung nach § 79 StPO keinen<br />
Grund für eine Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit im Sinne von<br />
§ 78 Abs. 3 GO darstellen. Das Gerichtsverfahren, in welchem eine Anklage<br />
nach § 79 StPO zurückgewiesen wird, durch eine Abschreibungsverfügung<br />
zu erledigen, ist damit nicht zulässig. Das muss vorliegend<br />
umso mehr gelten, als der Vorderrichter nicht eigentlich eine Anklageergänzung<br />
oder –berichtigung, sondern eine Beweisergänzung verlangte,<br />
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