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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 5.7<br />

nahme der Gegenstandslosigkeit des durch die Anklage hängig gemachten<br />

Gerichtsverfahrens aus anderen Gründen rechtfertigt.<br />

(…).<br />

bb) Ob mit der Rückweisung der Anklage gestützt auf § 79 StPO das<br />

Verfahren beim Gericht hängig bleibt, ist dem Gesetz nicht ausdrücklich<br />

zu entnehmen. Zu Recht macht die Staatsanwaltschaft aber geltend,<br />

dass eine Abschreibung Sinn und Zweck von § 79 StPO widerspricht. Die<br />

Rückweisung im Sinne von § 79 Abs. 1 StPO ist eine prozessleitende<br />

Handlung, die der Gerichtspräsident während der Vorbereitung der<br />

Hauptverhandlung trifft, das Gerichtsverfahren aber nicht erledigt. Inwiefern<br />

sich die Abschreibungsverfügung auch auf § 149 StPO betreffend<br />

Beweisaufnahmen im Berufungsverfahren abstützen lassen soll, ist nicht<br />

ersichtlich.<br />

Die Wirksamkeit der so genannten Rückweisung im Sinne § 79 StPO<br />

ist nicht mit derjenigen einer Rückweisung im Rechtsmittelverfahren zu<br />

vergleichen. Das Gerichtsverfahren bleibt bei derselben Instanz pendent,<br />

weil die Rückweisungsmöglichkeit mit einer Fristansetzung verknüpft ist,<br />

deren Versäumung durch die Anklagebehörde als Verzicht gewertet wird<br />

(§ 79 Abs. 3 StPO). Nach der Anklageerhebung ist und bleibt das Gericht<br />

für den Straffall funktionell zuständig. Die Abschreibungsverfügung<br />

unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung einer erneuten Anklage liesse<br />

die funktionelle Zuständigkeit dagegen an die Anklage- und Untersuchungsbehörden<br />

zurückfallen. Das würde voraussetzen, dass es § 79<br />

StPO dem Gerichtspräsidenten erlaubte, den formellen, ihm die Verfahrensherrschaft<br />

einräumenden Anklageerhebungsakt aufzuheben, was<br />

nicht der Fall ist. Der tiefere Sinn dieser Regelung liegt vielmehr darin,<br />

dass die Ansicht des Strafrichters, die Anklage sei mangelhaft, aufgrund<br />

der im Anklagegrundsatz verankerten prinzipiellen Trennung zwischen<br />

dem Untersuchungs- und Anklageverfahren einerseits und dem Gerichtsverfahren<br />

andererseits für die Anklagebehörde nicht verbindlich ist.<br />

Nichts desto trotz sind die Anklage- und Untersuchungsbehörden nach<br />

§ 79 StPO grundsätzlich verpflichtet, die Anklage im Rahmen der gesetzlichen<br />

Möglichkeiten zu ändern bzw. die Untersuchung zu vervollständigen,<br />

wenn dies erforderlich erscheint.<br />

Aus diesen Gründen kann die Rückweisung nach § 79 StPO keinen<br />

Grund für eine Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit im Sinne von<br />

§ 78 Abs. 3 GO darstellen. Das Gerichtsverfahren, in welchem eine Anklage<br />

nach § 79 StPO zurückgewiesen wird, durch eine Abschreibungsverfügung<br />

zu erledigen, ist damit nicht zulässig. Das muss vorliegend<br />

umso mehr gelten, als der Vorderrichter nicht eigentlich eine Anklageergänzung<br />

oder –berichtigung, sondern eine Beweisergänzung verlangte,<br />

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