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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 5.7<br />

- In casu keine prozessrechtlichen Ausnahmegründe, um von diesem<br />

Grundsatz abzuweichen (Erw. 4.b).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

4. Nach Ansicht des Vorderrichters rechtfertigt die Zurückweisung der<br />

Anklage zur Ergänzung der Beweisführung, das durch die Anklage hängig<br />

gemachte Gerichtsverfahren am Geschäftsprotokoll abzuschreiben. (…).<br />

a) Die <strong>Schwyz</strong>er Strafprozessordnung sieht, wie die Staatsanwaltschaft<br />

zutreffend geltend macht und auch die Vorinstanz in ihren Gegenbemerkungen<br />

einräumt, die Möglichkeit, einen angeklagten Straffall am Protokoll<br />

abzuschreiben, nicht vor, auch nicht unter dem Vorbehalt, eine allfällige<br />

erneute Anklage unter neuer Prozedur aufzunehmen. Das Gericht<br />

hat den Angeklagten grundsätzlich freizusprechen oder zu verurteilen<br />

(§ 95 Abs. 2 StPO). Nur ausnahmsweise, wenn sich die Beurteilung aus<br />

prozessrechtlichen Gründen als unzulässig erweist, ist das Verfahren<br />

gemäss § 95 Abs. 3 StPO einzustellen. Angesichts des Grundsatzes,<br />

dass wer vor Gericht gestellt wird, freigesprochen oder verurteilt werden<br />

muss, ist selbst diese Möglichkeit jedoch restriktiv auszulegen (RK2<br />

2005 91 vom 29.9.2005, nicht in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2005 A. Nr. 5.5 publizierte<br />

E. 2.b; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1990 Nr. 50 mit Hinweisen). Um solche, eine Einstellung<br />

rechtfertigende prozessrechtliche Gründe geht es vorliegend indes<br />

nicht.<br />

b) Der Gerichtspräsident ist ermächtigt, ein Verfahren abzuschreiben,<br />

wenn es durch Rückzug, Anerkennung, Vergleich oder aus anderen Gründen<br />

gegenstandslos geworden ist (§ 78 Abs. 3 GO). Gegenstandslos wird<br />

ein Verfahren, wenn im Nachhinein der Streitgegenstand entfällt. Solche<br />

Fälle sind grundsätzlich auch im Strafprozess denkbar (vgl. Oberholzer,<br />

Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N 1462), wenn<br />

die Anklage gegenstandslos wird, wobei offen bleiben kann, wann diesfalls<br />

eine Verfahrenseinstellung erfolgt (vgl. RK2 2004 135 vom<br />

31.3.2005 E. 3). Anders als im Zivilprozess kann im Strafverfahren eine<br />

Anklage jedenfalls nicht durch Anerkennung oder Vergleich erledigt werden.<br />

Das Recht, die Anklage zurückzuziehen, steht dem Staatsanwalt bis<br />

zum Schluss des Beweisverfahrens zu (§ 93 Abs. 1 StPO). Um einen<br />

solchen Fall geht es vorliegend ebenso wenig wie um den Rückzug einer<br />

gegen einen Strafbefehl oder eine Strafverfügung erhobenen Einsprache,<br />

der auch bis zum Abschluss des Beweisverfahrens möglich wäre (§§ 102<br />

Abs. 8 und 9 bzw. 112 Abs. 4 StPO) und die Anklage hinfällig machen<br />

würde. Es bleibt zu prüfen, ob § 79 StPO die Abschreibung bzw. An-<br />

101

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