EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 5.7<br />
- In casu keine prozessrechtlichen Ausnahmegründe, um von diesem<br />
Grundsatz abzuweichen (Erw. 4.b).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
4. Nach Ansicht des Vorderrichters rechtfertigt die Zurückweisung der<br />
Anklage zur Ergänzung der Beweisführung, das durch die Anklage hängig<br />
gemachte Gerichtsverfahren am Geschäftsprotokoll abzuschreiben. (…).<br />
a) Die <strong>Schwyz</strong>er Strafprozessordnung sieht, wie die Staatsanwaltschaft<br />
zutreffend geltend macht und auch die Vorinstanz in ihren Gegenbemerkungen<br />
einräumt, die Möglichkeit, einen angeklagten Straffall am Protokoll<br />
abzuschreiben, nicht vor, auch nicht unter dem Vorbehalt, eine allfällige<br />
erneute Anklage unter neuer Prozedur aufzunehmen. Das Gericht<br />
hat den Angeklagten grundsätzlich freizusprechen oder zu verurteilen<br />
(§ 95 Abs. 2 StPO). Nur ausnahmsweise, wenn sich die Beurteilung aus<br />
prozessrechtlichen Gründen als unzulässig erweist, ist das Verfahren<br />
gemäss § 95 Abs. 3 StPO einzustellen. Angesichts des Grundsatzes,<br />
dass wer vor Gericht gestellt wird, freigesprochen oder verurteilt werden<br />
muss, ist selbst diese Möglichkeit jedoch restriktiv auszulegen (RK2<br />
2005 91 vom 29.9.2005, nicht in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2005 A. Nr. 5.5 publizierte<br />
E. 2.b; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1990 Nr. 50 mit Hinweisen). Um solche, eine Einstellung<br />
rechtfertigende prozessrechtliche Gründe geht es vorliegend indes<br />
nicht.<br />
b) Der Gerichtspräsident ist ermächtigt, ein Verfahren abzuschreiben,<br />
wenn es durch Rückzug, Anerkennung, Vergleich oder aus anderen Gründen<br />
gegenstandslos geworden ist (§ 78 Abs. 3 GO). Gegenstandslos wird<br />
ein Verfahren, wenn im Nachhinein der Streitgegenstand entfällt. Solche<br />
Fälle sind grundsätzlich auch im Strafprozess denkbar (vgl. Oberholzer,<br />
Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N 1462), wenn<br />
die Anklage gegenstandslos wird, wobei offen bleiben kann, wann diesfalls<br />
eine Verfahrenseinstellung erfolgt (vgl. RK2 2004 135 vom<br />
31.3.2005 E. 3). Anders als im Zivilprozess kann im Strafverfahren eine<br />
Anklage jedenfalls nicht durch Anerkennung oder Vergleich erledigt werden.<br />
Das Recht, die Anklage zurückzuziehen, steht dem Staatsanwalt bis<br />
zum Schluss des Beweisverfahrens zu (§ 93 Abs. 1 StPO). Um einen<br />
solchen Fall geht es vorliegend ebenso wenig wie um den Rückzug einer<br />
gegen einen Strafbefehl oder eine Strafverfügung erhobenen Einsprache,<br />
der auch bis zum Abschluss des Beweisverfahrens möglich wäre (§§ 102<br />
Abs. 8 und 9 bzw. 112 Abs. 4 StPO) und die Anklage hinfällig machen<br />
würde. Es bleibt zu prüfen, ob § 79 StPO die Abschreibung bzw. An-<br />
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