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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 5.7<br />

Aus den Erwägungen:<br />

7. (…). a) In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Voraussetzungen<br />

für den Erlass eines Strafbefehls seien nicht vorhanden gewesen, da<br />

der Angeschuldigte den Sachverhalt nicht (vorbehaltlos) unterschriftlich<br />

eingestanden habe. Die Gültigkeit des Strafbefehls wirkt sich auf die<br />

Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus: Bei erfolgter Einsprache<br />

auf einen Strafbefehl hin ist der Einzelrichter am jeweiligen<br />

Bezirksgericht in der Sache zuständig (§ 102 Abs. 4 StPO). Gesteht der<br />

Angeschuldigte den Sachverhalt nicht ein, ist Anklage beim Bezirksgericht<br />

zu erheben (§ 20 GO). Mittels der Beschwerde nach § 75 StPO<br />

kann deshalb gerügt werden, wegen Ungültigkeit des Strafbefehls sei die<br />

angerufene Gerichtsinstanz sachlich nicht zuständig.<br />

b) (…). Auf Grund dieser Vermerke und Anfügungen ist nicht auszuschliessen,<br />

dass der fremdsprachige Beschwerdeführer die Bedeutung<br />

des Dokumentes, eventuell auch einzelne Wörter, nicht genau verstanden<br />

hat oder dass er der Darstellung des Untersuchungsrichters nicht uneingeschränkt<br />

zustimmte. Es kann deshalb nicht von einem vorbehaltlosen<br />

Eingeständnis des Sachverhalts gemäss § 102 Abs. 1 StPO ausgegangen<br />

werden. Bevor der Untersuchungsrichter den Strafbefehl erliess, hätte er<br />

den Beschwerdeführer nach der Bedeutung seiner Anmerkungen befragen<br />

müssen, um Zweifel am Sachverhaltseingeständnis auszuräumen.<br />

c) Ein Eingeständnis des Sachverhalts als Voraussetzung des Erlasses<br />

eines Strafbefehls kann unter diesen Umständen nicht angenommen<br />

werden, zumal der Beschwerdeführer nicht erst nach erfolgter Anklageerhebung,<br />

sondern bereits in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl<br />

geltend machen liess, dass er den Sachverhalt nicht vorbehaltlos eingestanden<br />

hat. Infolge Unzulässigkeit des Strafbefehlverfahrens ist deshalb<br />

die Anklage vom 10. April <strong>2006</strong> in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.<br />

Die sachliche Zuständigkeitsregelung ist zwingend zu beachten,<br />

auch wenn der Einzelrichter als Sachrichter nicht nur in der rechtlichen<br />

Prüfung, sondern auch in der Würdigung eines angeblichen Sachverhaltseingeständisses<br />

frei wäre. (…).<br />

(Beschluss vom 30. Juni <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 34; vgl. auch A 5.5).<br />

5.7 Anklagerückweisung<br />

- Das Gericht hat den Angeklagten grundsätzlich freizusprechen oder zu<br />

verurteilen (Erw. 4.a).<br />

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