EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 5.7<br />
Aus den Erwägungen:<br />
7. (…). a) In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Voraussetzungen<br />
für den Erlass eines Strafbefehls seien nicht vorhanden gewesen, da<br />
der Angeschuldigte den Sachverhalt nicht (vorbehaltlos) unterschriftlich<br />
eingestanden habe. Die Gültigkeit des Strafbefehls wirkt sich auf die<br />
Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus: Bei erfolgter Einsprache<br />
auf einen Strafbefehl hin ist der Einzelrichter am jeweiligen<br />
Bezirksgericht in der Sache zuständig (§ 102 Abs. 4 StPO). Gesteht der<br />
Angeschuldigte den Sachverhalt nicht ein, ist Anklage beim Bezirksgericht<br />
zu erheben (§ 20 GO). Mittels der Beschwerde nach § 75 StPO<br />
kann deshalb gerügt werden, wegen Ungültigkeit des Strafbefehls sei die<br />
angerufene Gerichtsinstanz sachlich nicht zuständig.<br />
b) (…). Auf Grund dieser Vermerke und Anfügungen ist nicht auszuschliessen,<br />
dass der fremdsprachige Beschwerdeführer die Bedeutung<br />
des Dokumentes, eventuell auch einzelne Wörter, nicht genau verstanden<br />
hat oder dass er der Darstellung des Untersuchungsrichters nicht uneingeschränkt<br />
zustimmte. Es kann deshalb nicht von einem vorbehaltlosen<br />
Eingeständnis des Sachverhalts gemäss § 102 Abs. 1 StPO ausgegangen<br />
werden. Bevor der Untersuchungsrichter den Strafbefehl erliess, hätte er<br />
den Beschwerdeführer nach der Bedeutung seiner Anmerkungen befragen<br />
müssen, um Zweifel am Sachverhaltseingeständnis auszuräumen.<br />
c) Ein Eingeständnis des Sachverhalts als Voraussetzung des Erlasses<br />
eines Strafbefehls kann unter diesen Umständen nicht angenommen<br />
werden, zumal der Beschwerdeführer nicht erst nach erfolgter Anklageerhebung,<br />
sondern bereits in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl<br />
geltend machen liess, dass er den Sachverhalt nicht vorbehaltlos eingestanden<br />
hat. Infolge Unzulässigkeit des Strafbefehlverfahrens ist deshalb<br />
die Anklage vom 10. April <strong>2006</strong> in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.<br />
Die sachliche Zuständigkeitsregelung ist zwingend zu beachten,<br />
auch wenn der Einzelrichter als Sachrichter nicht nur in der rechtlichen<br />
Prüfung, sondern auch in der Würdigung eines angeblichen Sachverhaltseingeständisses<br />
frei wäre. (…).<br />
(Beschluss vom 30. Juni <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 34; vgl. auch A 5.5).<br />
5.7 Anklagerückweisung<br />
- Das Gericht hat den Angeklagten grundsätzlich freizusprechen oder zu<br />
verurteilen (Erw. 4.a).<br />
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