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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 1.1<br />

scheid gemäss § 29 GO. Wird der Anspruch des Klägers auf Ausfertigung<br />

eines Begründungsbegehrens infolge Fristablaufes abgewiesen, wird<br />

implizit dessen Anspruch auf Weiterzug des begründeten Urteils verneint;<br />

dies führt zur Rechtskraft des bestehenden Dispositivs, stellt daher<br />

unzweifelhaft einen Endentscheid in der fraglichen Sache dar und<br />

kann somit schwerlich als prozessleitende Entscheidung klassifiziert<br />

werden (so ohne weitere Begründung: Hauser/Schweri, Kommentar zum<br />

zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, § 159 N 8; vgl. auch ZR 77<br />

Nr. 80). (...).<br />

b) (...). Gemäss § 129 Abs. 1 GO kann das Gericht auf Antrag der<br />

säumigen Partei eine Frist wiederherstellen. Die Formulierung Gericht<br />

weist nach Ansicht der Kammer auf diejenige Instanz hin, welche über<br />

die Rechtzeitigkeit der versäumten Prozesshandlung zu befinden hatte<br />

(vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 199 N 95), was in casu sowohl den präsidialen<br />

Entscheid als auch die Zuweisung an die Kammer als zulässig<br />

erscheinen lässt. Da vorliegend neben dem Beweis der Rechtzeitigkeit<br />

des Begründungsersuchens und für die Frage der Wiederherstellung zudem<br />

die Frage nach dem Grad des Verschuldens zu beantworten ist,<br />

hierbei durchaus ein Beurteilungsspielraum besteht und die aufgeworfenen<br />

Fragen somit nicht nur rein formeller Natur sind, erscheint (...) eine<br />

Entscheidung durch die Zivilkammer des <strong>Kanton</strong>sgerichtes angezeigt.<br />

3. (...). Der Empfang der Gerichtsurkunde wurde durch den Kläger am<br />

10. Februar <strong>2006</strong> bestätigt. Gemäss § 123 Abs. 1 GO begann die Frist,<br />

innert derer eine Entscheidbegründung verlangt werden kann, am<br />

11. Februar <strong>2006</strong> zu laufen und endete am 2. März <strong>2006</strong>.<br />

a) Eine Handlung gilt dann als rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf<br />

der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens<br />

am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie<br />

der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 124 Abs.1 GO). In jedem<br />

Fall hat die entsprechende Frist als versäumt zu gelten, wenn die entsprechende<br />

Handlung nach Ablauf der Frist vorgenommen worden ist;<br />

hierfür ist unerheblich, ob es durch die verspätete Handlung tatsächlich<br />

zu einer Verzögerung gekommen ist. Daher ist unerheblich, ob der entsprechende<br />

Brief bei Postaufgabe im Inland zur gleichen Zeit bei Gericht<br />

eingegangen wäre (was im Übrigen bezweifelt werden muss). (...).<br />

Das Ersuchen des Klägers um Entscheidbegründung wurde ausweislich<br />

des Briefcouverts unter Verwendung der schweizerischen Wohnsitzadresse<br />

am 2. März <strong>2006</strong> der Deutschen Post übergeben. Bei Benützung<br />

einer ausländischen Post muss die Sendung entweder am letzten Tag der<br />

Frist beim Gericht eingehen oder vor Fristablauf von der Schweizerischen<br />

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