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Robert Kelly © www.fotolia.<strong>de</strong><br />

Entgeltabrechnung aus erster Hand<br />

Fokus<br />

Aktuelle Rechtsprechung zum Reisekostenrecht<br />

und zur doppelten Haushaltsführung<br />

Baulohntabelle 2011<br />

ABRECHNuNGsPRAXIs<br />

Die Lohnsteuerrichtlinien<br />

2011<br />

www.datakontext.com<br />

G 30734 19,00 Euro ISSN 0172-9047<br />

Januar März April Juni August September Oktober Dezember 2011<br />

ABRECHNuNGsPRAXIs<br />

Krankenversicherungspflichtgrenze:<br />

„3 + 1“ passé<br />

Fachmagazin<br />

MANAGEMENT<br />

Abgabenlast – Deutschland<br />

belastet <strong>de</strong>n Faktor Arbeit<br />

überdurchschnittlich stark<br />

1


Auf geht’s, Personaler –<br />

jetzt fi t machen für 2011!<br />

Gra<strong>de</strong> zum Jahreswechsel ist in <strong>de</strong>r Personalarbeit „Ru<strong>de</strong>rn gegen <strong>de</strong>n Strom“ angesagt!<br />

Denn es kommen Ihnen so manche, bereits bekannte Strömungen wie die Gesundheitsreform<br />

o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen beim Arbeitnehmer-Datenschutz entgegen. Aber auch neue Stromschnellen<br />

wie z. B. Social Media o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>re Herausfor<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r Personalgewinnung wer<strong>de</strong>n<br />

sichtbar. Damit Sie trotz<strong>de</strong>m sicher ans Ziel kommen, haben wir ein passen<strong>de</strong>s „Fitness-<br />

Paket“ für Sie geschnürt.<br />

Es erwarten Sie:<br />

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2 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Neues Jahr, neues Glück ...<br />

... dies gilt auch für mich. Ich<br />

habe mich entschie<strong>de</strong>n, meine<br />

Tätigkeit als Chefredakteurin<br />

<strong>de</strong>r LOHN+GEHALT nicht weiter<br />

fortzuführen. Diese Entscheidung<br />

ist mir nicht leicht gefallen.<br />

Ich wer<strong>de</strong> DATAKONTEXT<br />

im März mit einem lachen<strong>de</strong>n<br />

und einem weinen<strong>de</strong>n Auge<br />

verlassen. Die kommen<strong>de</strong>n<br />

bei<strong>de</strong>n Ausgaben wer<strong>de</strong> ich<br />

noch weiter, in <strong>de</strong>r von Ihnen<br />

gewohnten Form, begleiten.<br />

Es freut uns sehr, dass wir im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r alga-Regionaltagung<br />

in Berlin <strong>de</strong>n Parlamentarischen<br />

Staatssekretär beim<br />

Bun<strong>de</strong>sminister für Gesundheit<br />

Daniel Bahr (FDP) für ein<br />

Interview zum GKV-Finanzierungsgesetz<br />

gewinnen konnten.<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Lesen Sie hier die Antworten<br />

auf unsere Fragen, unter an<strong>de</strong>rem<br />

zum Sozialausgleich.<br />

Bereits traditionell hat die erste<br />

Ausgabe <strong>de</strong>s Jahres <strong>de</strong>n Schwerpunkt<br />

auf <strong>de</strong>m Themenkomplex<br />

Reisekostenabrechnung. Hier<br />

bieten wir Ihnen einen ausführlichen<br />

Beitrag, <strong>de</strong>r die aktuelle<br />

Rechtsprechung zum Reisekostenrecht<br />

und zur doppelten<br />

Haushaltsführung darlegt.<br />

Weiterhin stellen wir Ihnen die<br />

aktuellen Werte im Bereich <strong>de</strong>r<br />

Baulohnabrechnung in einer<br />

umfangreichen Tabelle zur<br />

Verfügung.<br />

Zum 31.12.2010 wur<strong>de</strong> das<br />

GKV-Finanzierungsgesetz im<br />

DIANA KELLER<br />

CHEFREDAKTEuRIN<br />

Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt veröffentlicht,<br />

damit ist eine Krankenversicherungsfreiheit<br />

wie<strong>de</strong>r<br />

nach einmaligem Überschreiten<br />

<strong>de</strong>r Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

möglich. Lesen Sie dazu einen<br />

Fachbeitrag von Herrn Minn.<br />

In diesem Jahr wer<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>ne<br />

elektronische Mel<strong>de</strong>wesen<br />

für die Arbeitgeber verpflichtend,<br />

in dieser Ausgabe erläutern<br />

wir das Mel<strong>de</strong>verfahren für<br />

die Erstattungsverfahren <strong>de</strong>r<br />

umlage 1 und 2.<br />

Ich wünsche Ihnen eine<br />

interessante Lektüre<br />

Ihre Diana Keller<br />

editoRiAL ó<br />

3


4<br />

16<br />

Inhalt<br />

3 Editorial<br />

26<br />

102 Vorschau/Impressum<br />

ó magazin<br />

kurz notiert<br />

6 Elektronische Prüfung auch<br />

für sozialversicherung geplant<br />

7 Multitasking und Arbeits-<br />

unterbrechungen<br />

Im Interview<br />

9 Gesundheitssystem – Quo vadis?<br />

Im Blickpunkt<br />

Udo Kroener © www.fotolia.<strong>de</strong><br />

13 Rund 600 Teilnehmer auf <strong>de</strong>m<br />

TDs-Personalkongress<br />

14 Der Jahreswechsel bringt<br />

wie<strong>de</strong>r viele Neuerungen im<br />

Lohn- und Gehaltsbereich<br />

Bitte beachten sie folgen<strong>de</strong> Beilage<br />

DATAKONTEXT – Seminarprogramm 2011<br />

ó Fokus<br />

Christian Nitz © www.fotolia.<strong>de</strong><br />

32<br />

16 Aktuelle Rechtsprechung zum Reisekostenrecht und<br />

zur doppelten Haushaltsführung<br />

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Anfang 2011 zu beachten<strong>de</strong><br />

aktuelle BFH-Rechtsprechung zum steuerlichen Reisekostenrecht<br />

und zur beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.<br />

26 Baulohntabelle 2011<br />

Dieser Tabelle können Sie die aktuellen Werte für die Baulohnabrechnung<br />

<strong>de</strong>s Jahres 2011 entnehmen.<br />

32 Kurzüberblick <strong>de</strong>r Neuregelungen 2011<br />

Die Neuregelungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht<br />

stellen wir Ihnen an dieser Stelle zusammengefasst dar.<br />

36 Pauschalierungsmöglichkeiten von <strong>de</strong>r<br />

Lohnsteuer durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

38 Möglichkeiten von steuerfreien<br />

Zuwendungen durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

40 Trendin<strong>de</strong>x LOHN+GEHALT<br />

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 04.01.2011


48 66<br />

60<br />

ó ABRECHNuNGsPRAXIs<br />

43 Aktuelles aus <strong>de</strong>m<br />

Lohnsteuerrecht<br />

48 Die Lohnsteuerrichtlinien 2011<br />

52 Weitere Auswirkungen <strong>de</strong>s<br />

Bürgerentlastungsgesetzes<br />

56 Aktuelles aus <strong>de</strong>m<br />

sozialversicherungsrecht<br />

60 krankenversicherungspflichtgrenze:<br />

„3 + 1“ passé<br />

66 Weitere Datenaustausch-<br />

verfahren wer<strong>de</strong>n Pflicht<br />

72 Aktuelles aus <strong>de</strong>m Arbeitsrecht<br />

74 Rechtsprechung für sie<br />

aufbereitet<br />

ó sERIE<br />

78 Basiswissen Entgeltabrechnung<br />

– März-klausel: Zeitliche<br />

Zuordnung von einmalig<br />

gezahltem Arbeitsentgelt<br />

82 Fragen und Antworten<br />

84 Personalkostencontrolling in<br />

<strong>de</strong>r Praxis Teil 3 – Personalrekrutierungsaktivitäten<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

ó MANAGEMENT<br />

87 Abgabenlast – Deutschland<br />

belastet <strong>de</strong>n Faktor Arbeit<br />

überdurchschnittlich stark<br />

9 0 sozialabgaben von<br />

Leistungen <strong>de</strong>r betrieblichen<br />

Altersversorgung<br />

ó sERVICE<br />

92 Bücher<br />

93 Ist die Zukunft <strong>de</strong>r<br />

Personalarbeit mobil?<br />

94 Betriebliche Alterssicherungs-<br />

systeme auf <strong>de</strong>m Prüfstand<br />

9 6 Aktuelles aus <strong>de</strong>r Branche<br />

98 Das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s stun<strong>de</strong>nzettels<br />

Anbieterübersichten<br />

24 Reisekostenabrechnung<br />

25 Reisekostenmanagement<br />

31 Baulohnabrechnung<br />

9 9 Aussteller CeBIT<br />

100 Payroll Tools<br />

JETZT NEU:<br />

Das<br />

LOHN+GEHALT<br />

Archiv<br />

Frühere Ausgaben <strong>de</strong>r<br />

LOHN+GEHALT sowie<br />

weitere wertvolle<br />

Informationen lesen,<br />

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5


mAGAzin<br />

Termine<br />

kurz notiert<br />

Im Interview<br />

Im Blickpunkt<br />

Termine<br />

15.02.2011<br />

Sozialversicherungsforum 2011<br />

Mel<strong>de</strong>wesen in <strong>de</strong>r Praxis<br />

Veranstaltungsort: Köln<br />

www.datakontext.com<br />

16.02.2011<br />

Sozialversicherungsforum 2011<br />

Mel<strong>de</strong>wesen in <strong>de</strong>r Praxis<br />

Veranstaltungsort: Hannover<br />

www.datakontext.com<br />

01.-05.03.2011<br />

CeBIT 2011<br />

Veranstaltungsort: Hannover<br />

www.cebit.<strong>de</strong><br />

01.-04.03.2011<br />

KOMCOM Nord (CeBIT Halle 9)<br />

Veranstaltungsort: Hannover<br />

www.komcom.<strong>de</strong><br />

15.-16.03.2011<br />

10. aconso HR Conference 2011<br />

Veranstaltungsort: München<br />

www.aconso.com<br />

28.-31.03.2011<br />

12. Han<strong>de</strong>lsblatt Jahrestagung<br />

Betriebliche Altersversorgung<br />

Veranstaltungsort: Berlin<br />

www.han<strong>de</strong>lsblatt-bav.<strong>de</strong><br />

Minijobs<br />

Umlage steigt<br />

Die umlage u2 für <strong>de</strong>n Ersatz<br />

<strong>de</strong>r Aufwendungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

bei Schwangerschaft<br />

und Mutterschaft für geringfügig<br />

Beschäftigte steigt 2011<br />

an. Die Minijob-Zentrale, die<br />

für die Durchführung bei <strong>de</strong>n<br />

versicherungsfreien Beschäftigungen<br />

zuständig ist, hat<br />

<strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Satz von<br />

0,07 Prozent auf 0,14 Prozent<br />

verdoppelt. Grund sind die<br />

gestiegenen Ausgaben und verringerte<br />

Einnahmen in 2010.<br />

Betriebsprüfung<br />

elektronische Prüfung auch für<br />

Sozialversicherung geplant<br />

Seit Anfang 2010 läuft das<br />

Projekt bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Rentenversicherung<br />

bereits. Die<br />

Prüfung soll – analog zu <strong>de</strong>n<br />

Steuerprüfungen – schon im<br />

Vorfeld <strong>de</strong>s Besuchs vor Ort auf<br />

elektronischem Weg erfolgen<br />

und so Schwachstellen und<br />

unregelmäßigkeiten aufzeigen.<br />

Ziel soll es sein, die Zeitdauer<br />

<strong>de</strong>r Prüfungen vor Ort zu<br />

verringern und sie so effektiver<br />

zu machen.<br />

DEMoGRAFIsCHER WANDEL<br />

unternehmen brauchen schon heute länger<br />

für die Besetzung offener stellen<br />

Nach <strong>de</strong>n jetzigen Angaben <strong>de</strong>r<br />

Rentenversicherung soll das<br />

elektronische Verfahren optional<br />

und nicht vorgeschrieben<br />

sein. Wie lange allerdings eine<br />

solche „Freiwilligkeit“ Bestand<br />

hätte, darf ruhig skeptisch<br />

hinterfragt wer<strong>de</strong>n. Zur umsetzung<br />

in die Praxis müssen noch<br />

Vorschriften und das Mel<strong>de</strong>verfahren<br />

nach <strong>de</strong>r DEÜV geän<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n. Mit einem Einsatz<br />

ist daher frühestens 2012 zu<br />

rechnen.<br />

Mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r befragten Unternehmen gibt an, heute für die Besetzung offener Stellen mehr Zeit zu<br />

benötigen als früher. Die Personalmanager <strong>de</strong>r Unternehmen rechnen zu<strong>de</strong>m damit, dass die Probleme bei<br />

<strong>de</strong>r Besetzung offener Stellen in Zukunft noch zunehmen wer<strong>de</strong>n. Dies ergab eine großangelegte Befragung<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverbands <strong>de</strong>r Personalmanager (BPM) unter rund 2.000 Personalern zur Erhöhung <strong>de</strong>s Renteneintrittsalters.<br />

Als Reaktion auf <strong>de</strong>n <strong>de</strong>mografischen Wan<strong>de</strong>l führen bereits viele Unternehmen Maßnahmen zur Umsetzung<br />

einer altersgerechten Personalpolitik durch – darunter interne Arbeitsplatzwechsel, regelmäßige Weiterbildungs-<br />

und Qualifizierungsmaßnahmen sowie persönliche Entwicklungsplanung mit <strong>de</strong>n Mitarbeitern. Rund<br />

80 Prozent <strong>de</strong>r Unternehmen bewerten <strong>de</strong>n Erfolg dieser Maßnahmen als sehr gut o<strong>de</strong>r gut.<br />

Schwerpunktmäßig haben sich Personalmanager aus mittelständischen Unternehmen an <strong>de</strong>r Umfrage <strong>de</strong>s<br />

BPM beteiligt. Sie sind zu über 50 Prozent <strong>de</strong>m Dienstleistungsbereich zuzuordnen und zu mehr als 40 Prozent<br />

<strong>de</strong>r Industrie. Zentrale Handlungsfel<strong>de</strong>r einer alters- und alternsgerechten Arbeit wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Befragten<br />

in <strong>de</strong>n Bereichen Gesundheitsför<strong>de</strong>rung, Fort- und Weiterbildung, Arbeitsorganisation sowie Arbeitsplatzgestaltung<br />

gesehen.<br />

Erste Ergebnisse <strong>de</strong>r Studie fin<strong>de</strong>n Sie unter www.bpm.<strong>de</strong>.<br />

6 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Andres Rodriguez © www.fotolia.<strong>de</strong><br />

WIRTsCHAFTskRIsE<br />

Attraktivität <strong>de</strong>utscher Arbeitgeber hat gelitten<br />

Die in <strong>de</strong>r rezessiven Wirtschaftslage getroffenen Entscheidungen zur<br />

Krisenbewältigung wur<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Unternehmen in ihrer Auswirkung<br />

auf die Mitarbeiter weltweit unterschätzt. Die Folge <strong>de</strong>r Kostenreduktionen,<br />

die in Form von Einstellungsstopps und Nullrun<strong>de</strong>n bei 83<br />

Prozent bzw. 67 Prozent <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Unternehmen vorgenommen<br />

wur<strong>de</strong>n, sind nun augenscheinlich: Zwei Drittel konstatieren einen<br />

negativen Einfluss auf die Mitarbeiter z. B. in Form einer geringeren<br />

Stressresistenz o<strong>de</strong>r eines Rückgangs <strong>de</strong>s Engagements. In Deutschland<br />

klagen mehr als 70 Prozent über eine erschwerte Bindung von High-<br />

Potentials an das Unternehmen (global 45 Prozent). Die Unternehmen<br />

steuerten vor allem mit stark an die individuellen Leistungen gekoppelten<br />

Gehaltserhöhungen und Short-Term Incentives gegen, was<br />

allerdings nicht <strong>de</strong>m dringendsten Wunsch <strong>de</strong>r High-Potentials nach<br />

einer Optimierung <strong>de</strong>r „weichen“ Faktoren, wie zum Beispiel <strong>de</strong>r Work-<br />

Life-Balance, entgegenkam.<br />

Zu diesen Kernaussagen kommt die Towers Watson „Global Talent<br />

Management & Rewards Study 2010“, für die die aktuellen Herausfor<strong>de</strong>rungen<br />

im Vergütungs- und Talentmanagement von insgesamt 1.716<br />

Unternehmen aus 17 Län<strong>de</strong>rn abgefragt wur<strong>de</strong>n.<br />

Die Krise und die darauffolgen<strong>de</strong> Rezession ließen Unternehmen<br />

weltweit mit Personalkostenreduktionen, vor allem in <strong>de</strong>r Form von<br />

Einstellungsstopps (64 Prozent) und Nullrun<strong>de</strong>n statt Gehaltserhöhungen<br />

(55 Prozent), reagieren, wobei in Deutschland trotz <strong>de</strong>r nun<br />

allgemein günstigen wirtschaftlichen Lage mehr Unternehmen diese<br />

Maßnahmen ergriffen (83 Prozent bzw. 67 Prozent). Hier war auch die<br />

Beschränkung von Überstun<strong>de</strong>n (57 Prozent) und die Reduzierung von<br />

Bonuszahlungen eine gängige Interventionsmaßnahme. Die Hälfte <strong>de</strong>r<br />

Unternehmen weltweit griff eher auf Beurlaubungen, Entlassungen<br />

und Stellenabbau zurück.<br />

Die geläufigen Kostensenkungsmaßnahmen sowie die Kürzungen an<br />

Bonuszahlungen, Gehaltserhöhungen und Weiterbildungsbudgets<br />

blieben nicht ohne Folgen für die Belegschaft. Das merken Unternehmen<br />

jetzt, nach <strong>de</strong>r Krise, <strong>de</strong>utlich. So geben zwei Drittel <strong>de</strong>r<br />

befragten Unternehmen in Deutschland einen negativen Einfluss auf<br />

die Stressresistenz und die Arbeitsbelastung <strong>de</strong>r Mitarbeiter an (53<br />

Prozent bzw. 61 Prozent global). Die Hälfte <strong>de</strong>r Unternehmen weltweit<br />

bemerkt ein allgemein geringeres Mitarbeiterengagement und eine<br />

in Mitlei<strong>de</strong>nschaft gezogene Work-Life-Balance, in Deutschland sind<br />

es sogar über 60 Prozent. Deutsche Unternehmen haben trotz <strong>de</strong>r<br />

negativen Auswirkungen <strong>de</strong>r Kostenreduktionen keine allgemeinen<br />

Rekrutierungsschwierigkeiten. Allerdings geben mehr als 60 Prozent<br />

<strong>de</strong>r Unternehmen weltweit an, dass die Suche nach Mitarbeitern mit<br />

erfolgskritischen Fähigkeiten und nach Top-Performern eine große Herausfor<strong>de</strong>rung<br />

darstellt. Auch die Bindung von High-Potentials erweist<br />

sich in Deutschland für über 70 Prozent <strong>de</strong>r Unternehmen als Problem,<br />

wobei diese Besorgnis weltweit nur von weniger als <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r<br />

befragten Unternehmen geteilt wird.<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

studie<br />

Multitasking und<br />

Arbeitsunterbrechungen<br />

Häufige Arbeitsunterbrechungen und Multitasking gehören<br />

zu <strong>de</strong>n Merkmalen unserer mo<strong>de</strong>rnen „beschleunigten“ Arbeitswelt.<br />

Beschäftigte sehen sich vor <strong>de</strong>r Herausfor<strong>de</strong>rung,<br />

immer größere Mengen von Informationen zu bewältigen.<br />

Mo<strong>de</strong>rne Technik macht es möglich, mehrere Aufgaben parallel<br />

zu bearbeiten. Doch Befragungen unter Erwerbstätigen<br />

zeigen, dass sich viele Beschäftigte durch Unterbrechungen<br />

o<strong>de</strong>r Multitasking belastet fühlen. Mit <strong>de</strong>m jetzt veröffentlichten<br />

Bericht „Arbeitsunterbrechungen und Multitasking“<br />

fasst die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

(BAuA) <strong>de</strong>n Stand <strong>de</strong>r Forschung zusammen und präsentiert<br />

ein Mo<strong>de</strong>ll, das die wichtigsten Einflussfaktoren auf das<br />

Erleben von Stress in Zusammenhang mit Unterbrechungen<br />

und Multitasking<br />

darstellt.<br />

Viele Chefs freuen<br />

sich über Mitarbeiter,<br />

die die<br />

Fähigkeit haben,<br />

mehrere Aufgaben<br />

parallel zu bearbeiten<br />

o<strong>de</strong>r die trotz<br />

häufiger Unterbrechungen<br />

effizient<br />

arbeiten. Doch<br />

häufige Unterbrechungen<br />

können<br />

<strong>de</strong>n Menschen<br />

überfor<strong>de</strong>rn, ebenso<br />

wie Multitasking.<br />

Sie können<br />

einen Lerneffekt<br />

haben, aber auch<br />

Stress auslösen.<br />

Bei bei<strong>de</strong>n laufen<br />

ähnliche Prozesse<br />

bei <strong>de</strong>r Verarbeitung<br />

ab. Über die<br />

mAGAzin > Kurz notiert ó<br />

Lebensspanne hinweg nehmen die Verarbeitungsgeschwindigkeit,<br />

die Arbeitsgedächtnisleistung und die Fähigkeit zum<br />

schnellen Aufgabenwechsel ab. Diese Defizite lassen sich jedoch<br />

durch Erfahrung und einfache Hilfsmittel ausgleichen.<br />

Der Bericht befin<strong>de</strong>t sich zum Herunterla<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r BAuA-<br />

Website www.baua.<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Rubrik Publikationen.<br />

Arpad Nagy-Bagoly © www.fotolia.<strong>de</strong><br />

Schön für <strong>de</strong>n Arbeitgeber, wenn<br />

Mitarbeiter viele Dinge auf einmal<br />

erledigen können.<br />

7


ó mAGAzin > Kurz notiert<br />

Neues aus<br />

Europa<br />

Europäischer Arbeitsmarkt<br />

Reformen für mehr Arbeitsplätze<br />

Mit umfassen<strong>de</strong>n Vorschlägen für eine Reform <strong>de</strong>r Arbeitsmärkte<br />

und mehr Fachkräfte will die EU-Kommission die<br />

Grundlage für mehr Wachstum und Arbeitsplätze schaffen.<br />

Die Kommission beschloss dazu die Leitinitiative „Eine Agenda<br />

für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“.<br />

Sie ist Teil <strong>de</strong>r Strategie „Europa 2020“, die eine<br />

Beschäftigungsquote von 75 Prozent <strong>de</strong>r 20- bis 64-Jährigen<br />

bis 2020 erreichen will. „Die Krise hat die Fortschritte <strong>de</strong>r<br />

Vergangenheit zunichtegemacht – daher müssen wir nun<br />

dringend die Arbeitsmärkte reformieren und sicherstellen,<br />

dass nach <strong>de</strong>n Qualifikationen auch Nachfrage besteht und<br />

die Arbeitsbedingungen die Schaffung von Arbeitsplätzen<br />

zulassen“, sagte Beschäftigungskommissar László Andor.<br />

Bis zum Jahr 2015 fehlen in Europa 700.000 EDV-Spezialisten<br />

und bis 2025 eine Million Forscher. Viele Jobs erfor<strong>de</strong>rn<br />

immer höhere Kompetenzniveaus, gleichzeitig sind 23 Millionen<br />

Menschen in <strong>de</strong>r EU <strong>de</strong>rzeit arbeitslos. Damit drohen<br />

Probleme für das europäische Sozialmo<strong>de</strong>ll und die Wohlfahrtssysteme.<br />

Die Kommission schlägt 13 Aktionen vor, wie<br />

etwa mehr unbefristete Verträge und einen besseren Zugang<br />

zu Weiterbildung.<br />

Den Text <strong>de</strong>r „Agenda für neue Kompetenzen und neue<br />

Beschäftigungsmöglichkeiten“ fin<strong>de</strong>n Sie unter<br />

http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=<br />

6329&langId=en (in englischer Sprache).<br />

EuRoBARoMETER<br />

Europäer wollen besseren<br />

Zugang zum Recht im Ausland<br />

Heirat in Frankreich und Scheidung in Deutschland – welches Recht<br />

gilt bei Streitigkeiten in an<strong>de</strong>ren europäischen Staaten? Drei von vier<br />

Europäern wünschen sich, dass Rechtsstreitigkeiten leichter beigelegt<br />

wer<strong>de</strong>n und sie ihre Rechte in an<strong>de</strong>ren EU-Mitgliedstaaten besser geltend<br />

machen können. So das Ergebnis einer Eurobarometer-Umfrage,<br />

die am Europäischen Tag <strong>de</strong>r Ziviljustiz veröffentlicht wur<strong>de</strong>. Über die<br />

Hälfte <strong>de</strong>r Europäer fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Zugang zur Ziviljustiz in einem an<strong>de</strong>ren<br />

EU-Land schwierig. Eine Lösung sieht die Mehrheit in gemeinsamen<br />

Regelungen auf EU-Ebene.<br />

Flexible Arbeitszeiten<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

profitieren<br />

Flexible Arbeitszeitregelungen<br />

kommen sowohl Arbeitgebern<br />

als auch Arbeitnehmern<br />

zugute. Das belegt eine von<br />

<strong>de</strong>r Eu-Kommission vorgelegte<br />

Studie. Dazu erklärte Kommissionsvizepräsi<strong>de</strong>ntin<br />

Viviane<br />

Reding, zuständig für Justiz,<br />

Grundrechte und Bürgerschaft:<br />

„Flexible Arbeitszeitregelungen,<br />

Betreuungsmöglichkeiten<br />

für Kin<strong>de</strong>r und an<strong>de</strong>re betreuungsbedürftigeFamilienmitglie<strong>de</strong>r<br />

sowie Anspruch auf<br />

Elternurlaub führen offenbar<br />

zu höheren Beschäftigungsquoten,<br />

sowohl bei Frauen<br />

wie auch bei Männern, und zu<br />

nachhaltigeren Geburtenraten.<br />

Wir haben bereits wesentliche<br />

Fortschritte erzielt, müssen<br />

die Arbeitsmarktstrukturen<br />

aber noch familienfreundlicher<br />

machen.“<br />

Dabei bestehen bei flexiblen<br />

Arbeitszeiten in Europa<br />

weiterhin große unterschie<strong>de</strong><br />

zwischen <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten.<br />

Deutschland liegt bei<br />

<strong>de</strong>r Flexibilität weit vorn:<br />

Hier nutzt die Hälfte <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigten die Möglichkeit<br />

flexibler Arbeitszeiten,<br />

während in an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>rn<br />

wie ungarn, Tschechien o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Slowakei noch immer die<br />

herkömmliche 40-Stun<strong>de</strong>n-<br />

Woche vorherrscht.<br />

Den Bericht „Flexible working<br />

time arrangements and gen<strong>de</strong>r<br />

equality – A comparative<br />

review of 30 European countries“<br />

fin<strong>de</strong>n Sie im Internet<br />

unter http://ec.europa.eu/<br />

social/main.jsp?catId=418&lan<br />

gId=en&furtherPubs=yes.<br />

„Zwar profitieren die Europäer maßgeblich von <strong>de</strong>n Freizügigkeitsrechten,<br />

aber aufgrund unterschiedlicher Rechtssysteme in <strong>de</strong>r EU gibt<br />

es immer noch Hin<strong>de</strong>rnisse. Wir müssen dafür sorgen, dass die Bürger<br />

trotz<strong>de</strong>m in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten genauso Zugang zur Ziviljustiz haben<br />

wie in ihrem Heimatstaat“, erklärte Vizepräsi<strong>de</strong>ntin und Justizkommissarin<br />

Viviane Reding. Seit Sommer 2010 bietet die EU-Kommission<br />

<strong>de</strong>n Bürgern mit <strong>de</strong>m E-Justiz-Portal einen direkten Weg zu Rechtsinformationen.<br />

Zugang zum europäischen Justizportal fin<strong>de</strong>n Sie unter<br />

https://e-justice.europa.eu.<br />

8 LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

vaso © www.fotolia.<strong>de</strong>


Gesundheitssystem –<br />

Quo vadis?<br />

Interview mit Daniel Bahr, MdB 1<br />

Fast schon traditionell fin<strong>de</strong>t<br />

in <strong>de</strong>r zweiten Dezemberwoche<br />

die dreitägige alga-Regionaltagung<br />

zum Jahreswechsel<br />

in <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />

und Personalbetreuung<br />

2010/2011 statt. So auch in<br />

diesem Jahr. Neben <strong>de</strong>n Fachreferenten<br />

für die Themenbereiche<br />

Sozialversicherungs-,<br />

Lohnsteuer- und Arbeitsrecht<br />

konnte <strong>de</strong>r Parlamentarische<br />

Staatssekretär beim Bun<strong>de</strong>sminister<br />

für Gesundheit<br />

Daniel Bahr (FDP) für <strong>de</strong>n<br />

Keynote-Vortrag gewonnen<br />

wer<strong>de</strong>n. Herr Bahr referierte<br />

zum Thema „Gesundheitssystem<br />

– Quo vadis?“ und<br />

stellte <strong>de</strong>n Teilnehmern aus<br />

erster Hand das GKV-Finanzierungsgesetz<br />

vor.<br />

Im Anschluss an die Regionaltagung<br />

stand Herr Bahr<br />

<strong>de</strong>r Chefredakteurin <strong>de</strong>r<br />

LOHN+GEHALT für ein Interview<br />

zur Verfügung.<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

LOHN+GEHALT:<br />

Aus welchem Grund war das<br />

GKV-Finanzierungsgesetz<br />

notwendig und welche Ziele<br />

wer<strong>de</strong>n verfolgt?<br />

Daniel Bahr, MdB:<br />

Die Gesundheitsversorgung<br />

in Deutschland erfolgt auf<br />

einem Niveau, um das wir<br />

von vielen benei<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Damit das so bleibt, müssen<br />

wir das System zukunftsfest<br />

machen. Angesichts eines<br />

erwarteten Defizits <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Krankenversicherung<br />

von bis zu neun<br />

Milliar<strong>de</strong>n Euro im Jahr 2011<br />

bestand auch kurzfristig<br />

Handlungsbedarf. Mit <strong>de</strong>r<br />

nun beschlossenen Finanzierungsreform<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Krankenversicherung hat<br />

sich die christlich-liberale<br />

Koalition <strong>de</strong>r Herausfor<strong>de</strong>rung<br />

gestellt und Handlungsfähigkeit<br />

bewiesen. Wir lösen<br />

damit nicht nur die kurzfris-<br />

Daniel Bahr (FDP)<br />

Parlamentarischer Staatssekretär beim Bun<strong>de</strong>sminister für Gesundheit<br />

tigen Finanzprobleme im<br />

Gesundheitssystem, son<strong>de</strong>rn<br />

schaffen auch <strong>de</strong>n Einstieg<br />

in ein neues System, das für<br />

mehr Gerechtigkeit, Transparenz<br />

und Wettbewerb sorgt.<br />

Denn mit <strong>de</strong>r Einführung<br />

einkommensunabhängiger<br />

Zusatzbeiträge geben wir<br />

<strong>de</strong>n Krankenkassen eben die<br />

Beitragsautonomie zurück,<br />

die ihnen durch die Vorgängerregierung<br />

mit <strong>de</strong>m<br />

Einheitsbeitrag im Gesundheitsfonds<br />

genommen wur<strong>de</strong>.<br />

Gleichzeitig entkoppeln<br />

wir die Gesundheitskosten<br />

von <strong>de</strong>n Lohnzusatzkosten<br />

und sorgen so dafür, dass<br />

steigen<strong>de</strong> Gesundheitsausgaben<br />

nicht automatisch <strong>de</strong>n<br />

Arbeitsmarkt belasten.<br />

Aus welchem Grund wur<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Beitragssatz zur Krankenversicherungfestgeschrieben?<br />

Wie erfolgt die<br />

weitere Finanzierung?<br />

mAGAzin > Im Interview ó<br />

Künftige, unvermeidliche<br />

Kostensteigerungen wer<strong>de</strong>n<br />

die Krankenkassen über<br />

Zusatzbeiträge finanzieren.<br />

Bisher belasteten steigen<strong>de</strong><br />

Kosten im Gesundheitswesen<br />

automatisch <strong>de</strong>n Arbeitsmarkt.<br />

Höhere Beitragssätze,<br />

also Lohnzusatzkosten,<br />

führten zu weniger Beschäftigung.<br />

Und weniger<br />

sozialversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung führte<br />

zu Min<strong>de</strong>reinnahmen <strong>de</strong>r<br />

Krankenversicherung, die<br />

letztlich wie<strong>de</strong>rum durch<br />

höhere Beiträge ausgeglichen<br />

wer<strong>de</strong>n mussten. Diesen<br />

Teufelskreis durchbricht die<br />

Finanzierungsreform und<br />

sichert so Beschäftigung in<br />

Deutschland. Das ist auch im<br />

Interesse <strong>de</strong>r Arbeitnehmer.<br />

Ist es sinnvoll, die Deckelung<br />

<strong>de</strong>s Zusatzbeitrages aufzuheben?<br />

Wäre es nicht, für<br />

die Praxis, einfacher gewe-<br />

><br />

9


ó mAGAzin > Im Interview<br />

sen, <strong>de</strong>n Gesundheitsfonds<br />

abzuschaffen und wie<strong>de</strong>r zu<br />

verschie<strong>de</strong>nen Beitragssätzen<br />

zurückzukehren?<br />

Damit wür<strong>de</strong>n die Probleme<br />

nicht gelöst und <strong>de</strong>r Keil zwischen<br />

Bruttolohnkosten und<br />

Nettolöhnen wür<strong>de</strong> immer<br />

größer. Wie gesagt, für eine<br />

nachhaltige und zukunftssichere<br />

Finanzierung war es<br />

unumgänglich, die Gesundheitskosten<br />

von <strong>de</strong>n Lohnzusatzkosten<br />

zu entkoppeln.<br />

Zusatzbeiträge in Euro und<br />

Cent sind zu<strong>de</strong>m ein <strong>de</strong>utlich<br />

transparenteres Preissignal,<br />

als es unterschiedliche Beitragssätze<br />

je waren. Damit<br />

stärken wir <strong>de</strong>n Wettbewerb<br />

in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Die Parole „Mehr Brutto vom<br />

Netto“ geht nun nicht mehr<br />

auf. O<strong>de</strong>r?<br />

Doch! Wir setzen <strong>de</strong>n Krankenversicherungsbeitrag<br />

wie<strong>de</strong>r auf das Niveau von<br />

Anfang 2009, also vor <strong>de</strong>r<br />

Krise. Bereits heute haben<br />

die Menschen mehr Netto<br />

vom Brutto in <strong>de</strong>r Tasche. Der<br />

Steuerzahlertag beispielsweise<br />

war 2010 bereits 10<br />

Tage früher. Das heißt, die<br />

Bürger haben weniger für<br />

staatliche Abgaben arbeiten<br />

müssen. Außer<strong>de</strong>m hat eine<br />

vierköpfige Familie dank<br />

<strong>de</strong>s zum 01.01.2010 in Kraft<br />

getretenen Wachstumsbeschleunigungsgesetzes<br />

480 Euro mehr im Jahr zur<br />

Verfügung. Die Erhöhung <strong>de</strong>r<br />

Krankenkassenbeiträge ist<br />

<strong>de</strong>utlich niedriger, so dass<br />

ein <strong>de</strong>utliches Plus bleibt. In<br />

einem weiteren Schritt haben<br />

wir die Steuern vereinfacht.<br />

Gleichzeitig sind wir dabei,<br />

<strong>de</strong>n Haushalt zu konsolidieren.<br />

Wenn dies abgeschlossen<br />

ist, dringt die FDP noch<br />

in dieser Legislaturperio<strong>de</strong><br />

insbeson<strong>de</strong>re bei kleinen und<br />

mittleren Einkommen auf<br />

weitere Entlastungen.<br />

Was passiert, wenn ein<br />

Arbeitnehmer mit diesem<br />

Zusatzbeitrag finanziell<br />

überfor<strong>de</strong>rt wird? Und ab<br />

wann liegt eine Überfor<strong>de</strong>rung<br />

vor?<br />

Niemand wird überfor<strong>de</strong>rt.<br />

Das stellt <strong>de</strong>r Sozialausgleich<br />

sicher, <strong>de</strong>n wir jetzt eingeführt<br />

haben. Niemand wird<br />

mit mehr als zwei Prozent<br />

seiner beitragspflichtigen<br />

Einnahmen belastet.<br />

Können Sie unseren Lesern<br />

erklären, an welcher Stelle<br />

genau <strong>de</strong>r Sozialausgleich<br />

unbürokratisch ist?<br />

Der Sozialausgleich erfolgt<br />

automatisch, ohne dass <strong>de</strong>r<br />

Versicherte einen Antrag<br />

bei seiner Krankenkasse<br />

stellen muss. Übersteigt <strong>de</strong>r<br />

durchschnittliche Zusatzbeitrag<br />

zwei Prozent <strong>de</strong>r<br />

beitragspflichtigen Einnahmen,<br />

führt in aller Regel <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber <strong>de</strong>n Ausgleich<br />

durch, in<strong>de</strong>m er weniger an<br />

die Krankenkasse abführt<br />

und die Nettoauszahlung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitnehmers entsprechend<br />

erhöht. Das ist im Regelfall<br />

ohne großen Aufwand über<br />

die EDV zu bewerkstelligen.<br />

In <strong>de</strong>n Expertenanhörungen<br />

wur<strong>de</strong> uns die einfache Umsetzung<br />

bestätigt.<br />

Weiterhin wird im Gesetzentwurf<br />

von einem automatischen<br />

Sozialausgleich<br />

gesprochen. Wo sehen Sie<br />

diesen Automatismus?<br />

Der Sozialausgleich erfolgt<br />

für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer automatisch.<br />

Er muss keinen<br />

Antrag stellen. Niemand wird<br />

zum Bittsteller gemacht.<br />

Können Sie sich wirklich<br />

vorstellen, wie <strong>de</strong>r Sozialausgleich<br />

in <strong>de</strong>r Praxis<br />

funktioniert? Welche Auswirkungen<br />

eine Mehrfachbeschäftigung,<br />

eine Einmalzahlung<br />

etc. hat?<br />

Selbstverständlich kann ich<br />

mir das vorstellen. Im Jahr<br />

2011 wird es keinen Aufwand<br />

durch einen Sozialausgleich<br />

für die Arbeitgeber geben.<br />

Da ein Sozialausgleich<br />

frühestens ab <strong>de</strong>m Jahr 2012<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sein wird, haben<br />

die Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger<br />

und Krankenkassen<br />

genügend Vorlauf, die<br />

EDV-Verfahren entsprechend<br />

anzupassen. Bei unterjährigen<br />

Schwankungen, wie<br />

bei Einmalzahlungen o<strong>de</strong>r<br />

Lohnerhöhungen, führt das<br />

anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Verfahren<br />

dazu, dass sich <strong>de</strong>r gewährte<br />

Sozialausgleich automatisch<br />

anpasst. Bei Mehrfach-<br />

Daniel Bahr im Gespräch mit Diana Keller <strong>de</strong>r Chefredakteurin <strong>de</strong>r LOHN+GEHALT.<br />

beschäftigungen, die im<br />

Übrigen bei 27 Mio. Beschäftigten<br />

in <strong>de</strong>r GKV in weniger<br />

als 1 Prozent <strong>de</strong>r Fälle auftreten,<br />

prüfen die Krankenkassen<br />

aufgrund <strong>de</strong>r ihnen<br />

vorliegen<strong>de</strong>n Meldungen<br />

über die Entgelthöhe, ob eine<br />

Anspruchsberechtigung auf<br />

Sozialausgleich vorliegt, und<br />

teilen das Prüfergebnis <strong>de</strong>n<br />

Arbeitgebern mit. Diese Rückmeldung<br />

<strong>de</strong>r Krankenkassen<br />

wird seitens <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

übrigens wie<strong>de</strong>rum in einem<br />

automatisierten Verfahren<br />

verarbeitet.<br />

Ist Ihnen bekannt/bewusst,<br />

dass <strong>de</strong>r Sozialausgleich zu<br />

einem neuen Mel<strong>de</strong>wesen,<br />

zu einer Häufung <strong>de</strong>r Rückrechnung<br />

und zusätzlichem<br />

Kommunikationsaufwand<br />

in <strong>de</strong>n Personalabteilungen<br />

führen wird? Speziell in <strong>de</strong>n<br />

Firmen, die einen Leistungslohn<br />

o<strong>de</strong>r einen Stun<strong>de</strong>nlohn<br />

o<strong>de</strong>r Ähnliches zahlen?<br />

Es ist grundsätzlich richtig,<br />

dass dort, wo erstmals ein<br />

Anspruch auf Sozialausgleich<br />

festgestellt wird und<br />

gleichzeitig eine Mehrfachbeschäftigung<br />

vorliegt,<br />

Verrechnungen mit <strong>de</strong>m<br />

Vormonat erfor<strong>de</strong>rlich sein<br />

können. Das ist allerdings<br />

die weitgehen<strong>de</strong> Ausnahme<br />

10 LoHn+GeHALt > Januar 2011


und nicht <strong>de</strong>r Regelfall! Die<br />

Fallkonstellation zeigt bereits,<br />

dass wir hier nicht über ein<br />

Massenphänomen sprechen.<br />

Zu<strong>de</strong>m sind solche Verrechnungen<br />

zwischen Arbeitgebern<br />

und Krankenkassen<br />

tägliches Geschäft und erfolgen<br />

heutzutage weitgehend<br />

automatisiert. Schwanken<strong>de</strong><br />

Einkommen, wie dies bei<br />

Leistungs- o<strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nlöhnen<br />

typisch ist, führen zur<br />

automatischen Korrektur <strong>de</strong>s<br />

Sozialausgleichs im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Lohnabrechnungsprogramme.<br />

In Gesetzesentwürfen wer<strong>de</strong>n<br />

die Kosten für ein neues<br />

Gesetz geschätzt. In diesem<br />

Gesetzesentwurf wer<strong>de</strong>n<br />

die Einführungskosten bei<br />

<strong>de</strong>n Arbeitgebern meiner<br />

Meinung nach zu gering kalkuliert.<br />

Wie wer<strong>de</strong>n diese<br />

Kosten ermittelt, was sind<br />

die Grundlagen?<br />

Bei <strong>de</strong>r Kostenschätzung<br />

wur<strong>de</strong>n gemeinsam mit <strong>de</strong>m<br />

für Mel<strong>de</strong>wege zuständigen<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit<br />

und Soziales und in Ab-<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

stimmung mit <strong>de</strong>m Normenkontrollrat<br />

bei <strong>de</strong>n einzelnen<br />

Arbeitsschritten zur Gewährung<br />

<strong>de</strong>s Sozialausgleichs voraussichtliche<br />

Fallzahlen, <strong>de</strong>r<br />

durchschnittliche zeitliche<br />

Aufwand je Meldung bzw.<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsschritts und entsprechen<strong>de</strong><br />

Kostenparameter<br />

zu Grun<strong>de</strong> gelegt. Insgesamt<br />

ist dabei festzuhalten, dass<br />

durch das vorgesehene Verfahren<br />

ein Sozialausgleich,<br />

<strong>de</strong>r perspektivisch auf einen<br />

Milliar<strong>de</strong>nbetrag anwachsen<br />

wird, mit einer verhältnismäßig<br />

geringen Mehrbelastung<br />

Daniel Bahr: Keynote-Speaker bei <strong>de</strong>r alga Regionaltagung in Berlin 2010.<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber durchgeführt<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Die Verwaltungskosten<br />

<strong>de</strong>r Durchführung<br />

<strong>de</strong>s Sozialausgleichs<br />

sind damit außeror<strong>de</strong>ntlich<br />

niedrig. Zu<strong>de</strong>m sollte man<br />

be<strong>de</strong>nken, dass die Weiterentwicklung<br />

<strong>de</strong>r Zusatzbeiträge<br />

mit einem Antragsverfahren<br />

einen <strong>de</strong>utlich größeren<br />

bürokratischen Aufwand<br />

be<strong>de</strong>utet hätte. Zu<strong>de</strong>m hatte<br />

sich die christlich-liberale<br />

Koalition auch frühzeitig<br />

darauf verständigt, dass die<br />

Gewährung <strong>de</strong>s Sozialaus-<br />

gleichs weitgehend automatisch<br />

erfolgen sollte, um die<br />

Anspruchsberechtigten nicht<br />

zu Bittstellern zu machen.<br />

Die Weiterentwicklung <strong>de</strong>r<br />

Zusatzbeiträge, durch die die<br />

Arbeitgeber perspektivisch<br />

entlastet wer<strong>de</strong>n, und die<br />

Organisation <strong>de</strong>s Sozialausgleichs<br />

gehören also zusammen<br />

und sollten daher nicht<br />

isoliert voneinan<strong>de</strong>r bewertet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Aus welchen Grün<strong>de</strong>n<br />

können die Kosten für die<br />

Entwicklungsarbeit <strong>de</strong>r Softwareunternehmen<br />

und die<br />

Kosten <strong>de</strong>r Einführung beim<br />

Arbeitgeber nicht ermittelt<br />

wer<strong>de</strong>n?<br />

Die notwendigen Umstellungen<br />

erfolgen im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r routinemäßigen jährlichen<br />

Anpassungen <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber-Software. Eine<br />

getrennte Kostenabschätzung<br />

innerhalb dieses Verfahrens<br />

war nicht möglich.<br />

Im Gesetzesentwurf wird<br />

von einer gerechten Finanzierung<br />

gesprochen. Derzeit<br />

wer<strong>de</strong>n die Zusatzbeiträge<br />

nur vom beitragspflichtigen<br />

Entgelt erhoben. Ich stelle<br />

mir folgen<strong>de</strong>n Fall vor: Ein<br />

Versicherter hat nur ein<br />

geringes Arbeitseinkommen<br />

(z. B. 850 Euro), bezahlt davon<br />

einen Zusatzbeitrag und<br />

erhält eventuell noch einen<br />

Sozialausgleich. Besitzt diese<br />

Person aber fünf Häuser,<br />

aus <strong>de</strong>nen sie Mieteinnahmen<br />

erhält, bleiben diese<br />

Einnahmen hier außen vor.<br />

Ist das nicht ungerecht?<br />

Der Sozialausgleich, so wie<br />

wir ihn jetzt eingeführt haben,<br />

ist ein erster, wichtiger<br />

Schritt hin zu einer transparenteren<br />

und gerechteren<br />

Finanzierung. Denn er wird<br />

über steigen<strong>de</strong> Bun<strong>de</strong>szuschüsse<br />

an die GKV finanziert,<br />

also aus Steuermitteln.<br />

Dazu tragen – im Gegensatz<br />

zur bisherigen Finanzierung<br />

– alle bei, die in Deutschland<br />

mAGAzin > Im Interview ó<br />

Steuern zahlen, nicht nur die<br />

Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Krankenversicherung. Das<br />

halte ich für gerecht.<br />

Vielen Dank für das<br />

Interview!<br />

1 Mitglied <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stages und<br />

Parlamentarischer Staatssekretär<br />

beim Bun<strong>de</strong>sminister für<br />

Gesundheit<br />

DiAnA KelleR<br />

Chefredakteurin<br />

LOHN+GEHALT<br />

11


Seminare 2011 – 1. Halbjahr<br />

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02234/65635<br />

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Basis-Ausbildung<br />

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❑ alga-kolleg 4 Hannover 26.05.2011<br />

Fach-Seminare/Praktika<br />

❑ Lohnpfändung und Lohnabtretung kompakt köln 22.-23.02.2011<br />

❑ Praxis <strong>de</strong>s kVdR-Zahlstellenverfahrens Frankfurt/M. 23.-24.03.2011<br />

❑ das altersteilzeitgesetz unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r neuen<br />

Flexi-Wertguthaben-Regelungen köln 12.04.2011<br />

❑ Update altersteilzeit köln 13.04.2011<br />

❑ Update Lohnpfändung und Lohnabtretung köln 10.05.2011<br />

❑ die betriebliche altersversorgung in <strong>de</strong>r Personal- und abrechnungspraxis köln 09.-10.06.2011<br />

Managementstrategien und -techniken<br />

❑ künstlersozialversicherung – arbeitgeberprüfung durch die Rentenver. köln 05.04.2011<br />

❑ alga-kolleg Payroll Management<br />

❑ effiziente und ordnungsmäßige entgeltabrechnung köln 23.05.2011<br />

❑ Management eines Internen kontrollsystems im Personalbereich köln 24.05.2011<br />

❑ die Lohnsteuer-außenprüfung aus Sicht <strong>de</strong>r entgeltabrechnung köln 25.05.2011<br />

Auslandsentsendung<br />

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❑ Fachzertifizierungen (auslandsentsendung, altersteilzeit, kVdR, Pfändung, Reisekosten) auf anfrage<br />

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❑ excel im Personalwesen Hamburg 21.-22.03.2011<br />

❑ Praktikum excel im Personalwesen köln 24.-25.05.2011<br />

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❑ Fehlzeiten im tVöd-entgeltsystem Hannover 12.05.2011<br />

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❑ Fachzertifizierung tVöd köln 18.05.2011<br />

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oben angekreuzten Seminaren.<br />

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Wir verarbeiten Ihre o. a. daten zur abwicklung Ihrer Bestellung durch uns o<strong>de</strong>r Logistik-dienstleister<br />

sowie zu Ihrer Information über unsere aktuellen angebote. darüber hinaus ermöglichen wir verbun<strong>de</strong>nen<br />

Unternehmen, Ihnen für Sie interessante Informationen zukommen zu lassen.<br />

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Straße/nr.<br />

PLZ/ort<br />

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datakontext-Repräsentanz Lothar-Streit-Str. 9 · 08056 Zwickau<br />

tel.: 0375/291728 · Fax: 0375/291727<br />

e-Mail: repraesentanz-zwickau@datakontext.com


Rund 600 Teilnehmer auf<br />

<strong>de</strong>m TDS-Personalkongress<br />

Führungskräftekongress und Anwen<strong>de</strong>rforum gut besucht<br />

Die Personalthemen 2011<br />

stan<strong>de</strong>n im Fokus <strong>de</strong>s diesjährigenTDS-Personalkongresses.<br />

600 HR-Experten,<br />

Personalverantwortliche und<br />

Anwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Software TDS-<br />

Personal tauschten sich En<strong>de</strong><br />

November in Göttingen zu allen<br />

Fragen <strong>de</strong>r Personalarbeit<br />

und <strong>de</strong>s HR-Managements<br />

aus. Rund 40 hochkarätige<br />

Referenten sorgten mit 50<br />

Vorträgen, Präsentationen,<br />

Diskussionsforen und Arbeitsgruppen<br />

für ein fachlich<br />

einzigartiges Programm.<br />

Beson<strong>de</strong>rs stark nachgefragt<br />

waren die Themen Digitale<br />

Personalakte, Web 2.0 und<br />

Social Media in <strong>de</strong>r Personalarbeit<br />

sowie die Zusammenarbeit<br />

<strong>de</strong>r TDS mit <strong>de</strong>r<br />

Integrationsfirma IVS. Bei <strong>de</strong>n<br />

Anwen<strong>de</strong>rn stan<strong>de</strong>n Neuerungen<br />

zum Jahreswechsel<br />

wie zum Beispiel Gesetzesän<strong>de</strong>rungen<br />

beim Arbeits-,<br />

Tarif-, Lohnsteuer- und<br />

Sozialversicherungsrecht,<br />

ELENA sowie Neuigkeiten in<br />

<strong>de</strong>n Softwareanwendungen<br />

im Vor<strong>de</strong>rgrund.<br />

„Wir konnten mit <strong>de</strong>m TDS-<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Personalkongress wie<strong>de</strong>r eine<br />

tolle Plattform für einen regen<br />

Erfahrungsaustausch zu<br />

allen Themen <strong>de</strong>r Personalarbeit<br />

bieten“, zeigt sich Thomas<br />

Eggert, Geschäftsführer <strong>de</strong>r<br />

TDS HR Services & Solutions<br />

GmbH, zufrie<strong>de</strong>n. „In diesem<br />

Jahr haben wir mit <strong>de</strong>m<br />

Führungskräftekongress<br />

und <strong>de</strong>m Anwen<strong>de</strong>rforum<br />

erstmals zwei parallele Veranstaltungen<br />

angeboten, um<br />

thematisch noch besser auf<br />

die Interessen <strong>de</strong>r Teilnehmer<br />

eingehen zu können. Das hat<br />

sich bewährt.“<br />

Netzwerk für Personaler<br />

Die Themen <strong>de</strong>s TDS-Personalkongresses<br />

wer<strong>de</strong>n<br />

auch weiterhin diskutiert:<br />

Mit <strong>de</strong>m Personaler Forum<br />

steht Personalprofis eine<br />

Plattform für <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n<br />

Erfahrungsaustausch rund<br />

um aktuelle und strategische<br />

Themen <strong>de</strong>s Personalmanagements<br />

zur Verfügung. Bei<br />

Veranstaltungen in verschie<strong>de</strong>nen<br />

Städten können sie<br />

ihre Kontakte vertiefen und<br />

sich darüber hinaus im In-<br />

ternet in einer geschlossenen<br />

Gruppe austauschen (www.<br />

xing.com/net/tds-personalerforum).<br />

Alle Informationen<br />

Über die TDs AG<br />

mAGAzin > Im Blickpunkt ó<br />

zum Personaler Forum und zu<br />

aktuellen Terminen, Themen<br />

und Referenten stehen unter<br />

www.personalerforum.<strong>de</strong>.<br />

Die TDs AG ist ein IT-komplettdienstleister und sAP-systemhaus<br />

für mittelständische und große unternehmen. Zu<strong>de</strong>m bietet TDs<br />

outsourcing, Dienstleistungen und software für Personaler.<br />

Das Angebot für Personalabteilungen umfasst die Übernahme<br />

sämtlicher administrativer Prozesse aus <strong>de</strong>m Personalwesen.<br />

Beim Auslagern solcher Geschäftsabläufe (HR Business Process<br />

outsourcing, BPo) ist TDs mit mehr als 800.000 abgerechneten<br />

Personalstammsätzen im Monat Marktführer in Deutschland.<br />

Hinzu kommen eine Million Personalstammsätze, die kun<strong>de</strong>n<br />

mithilfe <strong>de</strong>r software TDs-Personal abrechnen.<br />

Zu <strong>de</strong>n Angebotsschwerpunkten zählen zu<strong>de</strong>m sAP-Beratung,<br />

Application Hosting sowie Application Management. Zum Portfolio<br />

gehören daneben auch sAP-basierte Branchenlösungen etwa<br />

für die Prozess- und kosmetikindustrie sowie <strong>de</strong>n Nahrungs- und<br />

Genussmittelsektor. Beim outsourcing realisiert TDs individuelle<br />

konzepte bis hin zum Betrieb <strong>de</strong>r kompletten IT-Infrastruktur.<br />

Mit rund 1.200 Mitarbeitern an circa 20 standorten in Deutschland,<br />

Österreich und <strong>de</strong>r schweiz erzielte TDs im Geschäftsjahr<br />

2009/2010 einen umsatz von rund 132 Millionen Euro. Das börsennotierte<br />

unternehmen (WkN 508560/816428) mit stammsitz<br />

in Neckarsulm wur<strong>de</strong> 1975 gegrün<strong>de</strong>t und gehört seit 2007 zu Fujitsu,<br />

einem <strong>de</strong>r weltweit größten IT-konzerne.<br />

Informationen im Internet: www.tds.fujitsu.com<br />

><br />

13


ó mAGAzin > Im Blickpunkt<br />

Der Jahreswechsel bringt<br />

wie<strong>de</strong>r viele Neuerungen im<br />

Lohn- und Gehaltsbereich<br />

Das Bremer Rechenzentrum informiert seine Kun<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>m Jahreskongress<br />

Die Zeit um <strong>de</strong>n Jahreswechsel<br />

ist für Personaler stets<br />

knapp, da viele Än<strong>de</strong>rungen<br />

und Neuerungen im Sozial-<br />

und Steuerrecht umgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n müssen. Darum hat<br />

das Bremer Rechenzentrum im<br />

Jahr 2010 alle 230 Teilnehmer<br />

<strong>de</strong>s BRZ-Jahreskongresses in<br />

Bremen an einem Tag geballt<br />

über diese wichtigsten Themen<br />

2011 informiert.<br />

Viele Neuerungen<br />

zum Jahreswechsel<br />

Bei diesem Jahreswechsel<br />

macht <strong>de</strong>r Gesetzgeber keine<br />

Ausnahme und beschert<br />

<strong>de</strong>n Unternehmen etliche<br />

Neuerungen und Verfahren.<br />

Fachreferenten informierten<br />

ausführlich darüber.<br />

Referiert wur<strong>de</strong> über verschie<strong>de</strong>ne<br />

Themen, wie z. B.<br />

das Aufwendungsausgleichgesetz<br />

– AAG, ein neues elektronischesRückmeldungsverfahren,<br />

<strong>de</strong>r elektronische<br />

Datenaustausch von Entgeltbescheinigungen<br />

– EDvEB<br />

– zwischen Arbeitgebern und<br />

Krankenkassen sowie, dass<br />

auch keine Lohnsteuerkarten<br />

mehr ausgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

Bereits für das Jahr 2011<br />

wur<strong>de</strong>n keine Pappkarten<br />

mehr ausgegeben, die alte<br />

Karte von 2010 behält auch<br />

für 2011 ihre Gültigkeit.<br />

Grund ist das ElsterLohn-<br />

II-Verfahren, durch das ab<br />

2012 die rein elektronischen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

einführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der allgemeine Trend in <strong>de</strong>r<br />

Gesetzgebung ist nicht aufzuhalten.<br />

Immer mehr Daten<br />

wer<strong>de</strong>n in digitaler Form<br />

erhoben, so dass eine immer<br />

höhere Qualität <strong>de</strong>r Daten <strong>de</strong>r<br />

Anspruch ist. Das zeigt sich<br />

auch am Beispiel, dass Erstattungsanträge<br />

für Arbeitgeberaufwendungen<br />

im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Lohnfortzahlung bei<br />

Krankheit und Mutterschutz<br />

ab Januar 2011 elektronisch<br />

übermittelt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

Dafür entfallen im Gegenzug<br />

die entsprechen<strong>de</strong>n maschinellen<br />

Bescheinigungen aus<br />

<strong>de</strong>m BRZ-BEWE.<br />

Zahlstellenverfahren<br />

für Betriebsrentner<br />

Ein an<strong>de</strong>res großes Thema<br />

auf <strong>de</strong>m Jahreskongress war<br />

auch das neue Zahlstellenverfahren.<br />

Dieses Verfahren<br />

verpflichtet die Abrechner,<br />

die Versorgungsbezüge an<br />

die Betriebsrentner zu zahlen<br />

und gleichzeitig die Meldungen<br />

für Zahlstellen digital<br />

an die Krankenkassen zu<br />

übermitteln.<br />

Daten, die an die jeweiligen<br />

Institutionen übertragen<br />

wur<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel<br />

auch mit Än<strong>de</strong>rungen und<br />

Korrekturen an die Absen<strong>de</strong>r<br />

zurück übertragen. Wichtig<br />

dabei ist eine sehr schnelle<br />

Umsetzung insbeson<strong>de</strong>re,<br />

wenn die zurückgemel<strong>de</strong>ten<br />

Daten – etwa Sozialversicherungsnummern<br />

– bereits<br />

bei <strong>de</strong>r nächsten Lohn- und<br />

Gehaltsabrechnung berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

Weitere digitale<br />

Verfahren in 2011<br />

Auch nach <strong>de</strong>m Jahreswechsel<br />

wird sich die<br />

Entwicklung <strong>de</strong>r zunehmend<br />

elektronischen Abwicklung<br />

von Mel<strong>de</strong>pflichten weiter<br />

fortsetzen. Voraussichtlich<br />

ab <strong>de</strong>m 01.07.2011 wird es<br />

verpflichtend sein, Daten zur<br />

Beantragung von Entgeltersatzleistungen<br />

digital zu<br />

übermitteln. Ab 2012 folgt<br />

dann auch noch ElsterLohn II,<br />

die Einführung <strong>de</strong>r elektronischenLohnsteuerabzugsmerkmale.<br />

Für Anwen<strong>de</strong>r, die die BRZ-<br />

HR-Software nutzen, wer<strong>de</strong>n<br />

diese Än<strong>de</strong>rungen bereits<br />

sehr früh umgesetzt und<br />

nutzbar, so die Referenten<br />

<strong>de</strong>s BRZs, die auch live in<br />

<strong>de</strong>r Software die Lösungen<br />

darstellten.<br />

14 LoHn+GeHALt > Januar 2011


1<br />

Vorstellung neuer<br />

BRZ-Module<br />

Ebenfalls wur<strong>de</strong>n die Kun<strong>de</strong>n<br />

über die Neuerungen und<br />

Funktionen in <strong>de</strong>r BRZ-Software<br />

informiert. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

wur<strong>de</strong>n die neuen Module<br />

BRZ-INFO 2 und das BRZ-ESS 2<br />

vorgestellt. Das neue Personalmanagementsystem<br />

BRZ-INFO 2 besticht durch die<br />

völlig neu gestaltete Oberfläche,<br />

die <strong>de</strong>m Anwen<strong>de</strong>r eine<br />

noch leichtere und intuitivere<br />

Bedienung beschert. Durch<br />

reduzierte Dialogseiten erhält<br />

man sofort eine optimale<br />

Übersicht. Alle Kun<strong>de</strong>n<br />

können ihre Auswertungen,<br />

Reports, Grafiken, Dateiausgaben<br />

auf Basis aller Daten noch<br />

besser selbstständig beauskunften.<br />

Auch nach Wartungen<br />

bedarf es keinerlei<br />

Anpassungsarbeiten innerhalb<br />

<strong>de</strong>r Software o<strong>de</strong>r Daten.<br />

Das BRZ plant eine sukzessive<br />

Ablösung <strong>de</strong>r bisherigen BRZ-<br />

INFO-Produktfamilie zum<br />

01.01.2013.<br />

Das Facelift <strong>de</strong>s BRZ-ESS 2 hilft<br />

durch ein intuitives Handling<br />

<strong>de</strong>m Mitarbeiter dabei, seine<br />

Verdienstabrechnungen,<br />

Fehlzeitenkonten, digitale<br />

Personalakte, Urlaubsanträge,<br />

Auswertungen noch einfacher<br />

abzurufen. In <strong>de</strong>r Regel<br />

führt die Einführung eines<br />

ESS-Moduls zum Wegfall <strong>de</strong>r<br />

Ausdrucke für die Mitarbei-<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

2<br />

3<br />

ter. Der Arbeitgeber kann seine<br />

Mitarbeiter viel einfacher<br />

und schneller über diese<br />

Plattform informieren.<br />

Vorstellung Partnernetzwerk<br />

b.o.b. HR circle<br />

Am Nachmittag dieses sehr<br />

voll gepackten Tages wur<strong>de</strong><br />

auch das neue Partnernetzwerk<br />

– b.o.b. HR circle – vorgestellt.<br />

b.o.b. HR circle bietet<br />

Unternehmen aufeinan<strong>de</strong>r<br />

abgestimmte Lösungen führen<strong>de</strong>r<br />

Anbieter aus unterschiedlichen<br />

HR-Bereichen<br />

– quasi aus einer Hand. Dem<br />

neuen Partnernetzwerk liegt<br />

die I<strong>de</strong>e zugrun<strong>de</strong>, Unternehmen<br />

im HR-Bereich von<br />

<strong>de</strong>n Synergien profitieren zu<br />

lassen, die aus <strong>de</strong>n Erfahrungen<br />

vieler gemeinsamer<br />

Projekte <strong>de</strong>r Partner in <strong>de</strong>n<br />

vergangenen Jahren entstan<strong>de</strong>n<br />

sind.<br />

Somit versteht sich <strong>de</strong>r b.o.b.<br />

HR circle ein<strong>de</strong>utig als Gegenpol<br />

zu monolithischen Anbietern,<br />

bei <strong>de</strong>nen umfangreiche<br />

Projekte oft ins Stocken geraten<br />

o<strong>de</strong>r durch eine oftmals<br />

zu komplexe Vernetzung <strong>de</strong>r<br />

Software, innerhalb eines<br />

Unternehmens, mehr Hür<strong>de</strong>n<br />

zu überwin<strong>de</strong>n sind, als<br />

Lösungen gefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Partner können untereinan<strong>de</strong>r<br />

Daten austauschen,<br />

ohne die einzelnen Lösungen<br />

zu limitieren. Mehr Informa-<br />

tionen fin<strong>de</strong>t man auch unter<br />

www.bob-hr.<strong>de</strong>.<br />

Zum Netzwerk gehören:<br />

• p-manent consulting<br />

GmbH,<br />

• Persis GmbH,<br />

• Persis online GmbH,<br />

• pro facts assessment &<br />

training,<br />

• HumanConcepts Ltd.<br />

Deutschland,<br />

• Tisoware Gesellschaft für<br />

Zeitwirtschaft mbH,<br />

• IM-C AG Advanced<br />

Learning Solutions,<br />

• Bremer Rechenzentrum<br />

GmbH.<br />

BRZ Online-Plattform<br />

Die Ankündigung, dass das<br />

Bremer Rechenzentrum auch<br />

zukünftig persis online- Rechenzentrum<br />

sein wird, war<br />

ebenfalls ein weiteres Highlight<br />

auf <strong>de</strong>m Kongress.<br />

Ab <strong>de</strong>m 01.01.2011 können<br />

BRZ- und Persis-Kun<strong>de</strong>n die<br />

Online-Plattform nutzen.<br />

Das gesamte Persis-Portfolio<br />

wird darüber abge<strong>de</strong>ckt, so<br />

dass die Kun<strong>de</strong>n zum einen<br />

die Payroll/Persis-Ebene o<strong>de</strong>r<br />

je<strong>de</strong> Lösung einzeln nutzen<br />

können.<br />

Eine schnellere Anbindung<br />

durch bidirektionale Schnittstellen<br />

in bei<strong>de</strong> Landschaften<br />

ist selbstverständlich gegeben.<br />

Selbst die hohen Sicher-<br />

mAGAzin > Im Blickpunkt ó<br />

1 Kerstin Witt, 2. Sprecherin <strong>de</strong>s b.o.b. HR circles in<br />

2011<br />

2 Die Teilnehmer <strong>de</strong>s Jahreskongresses nutzen die<br />

Pausen, um sich an <strong>de</strong>n Stän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Partner ausführlich<br />

zu informieren und auszutauschen.<br />

3 Die Referenten wur<strong>de</strong>n auch nach <strong>de</strong>n Vorträgen<br />

stark frequentiert.<br />

heitsrichtlinien gemäß <strong>de</strong>n<br />

Sarbanes-Oxley-Richtlinien<br />

und <strong>de</strong>n zertifizierten Hack-<br />

Attacks umfassen die neue<br />

Persis-Landschaft.<br />

Folgen<strong>de</strong> Module<br />

umfassen persis online:<br />

Bewerbermanagement,<br />

Personalmanagement,<br />

Weiterbildungsmanagement,<br />

Personalentwicklung,<br />

Kompetenzmanagement,<br />

I<strong>de</strong>enmanagement, Digitale<br />

Personalakte und Organigramme.<br />

Das Bremer Rechenzentrum<br />

bedankt sich bei allen Teilnehmern,<br />

Referenten, Organisatoren<br />

für <strong>de</strong>n erfolgreichen<br />

Kongresstag in Bremen.<br />

Weitere Informationen:<br />

www.brz.ag<br />

KeRSTin WiTT<br />

Prokuristin/Leitung Vertrieb<br />

Bremer Rechenzentrum<br />

GmbH<br />

15


Fokus<br />

Aktuelle Rechtsprechung zum Reisekostenrecht und zur doppelten Haushaltsführung<br />

Baulohntabelle 2011<br />

Kurzüberblick <strong>de</strong>r Neuregelungen 2011<br />

Pauschalierungsmöglichkeiten durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

Möglichkeiten von steuerfreien Zuwendungen durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

Trendin<strong>de</strong>x LOHN+GEHALT<br />

Aktuelle Rechtsprechung<br />

zum Reisekostenrecht und zur<br />

doppelten Haushaltsführung<br />

Der BFH hat sich im abgelaufenen Kalen<strong>de</strong>rjahr 2010 zu verschie<strong>de</strong>nen<br />

Problembereichen <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts<br />

und <strong>de</strong>r beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung geäußert.<br />

In mehreren Verfahren musste sich <strong>de</strong>r BFH mit <strong>de</strong>r Arbeitsstättenproblematik<br />

befassen und hat hierbei <strong>de</strong>n für das<br />

steuerliche Reisekostenrecht zentralen Begriff <strong>de</strong>r „regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte“ konkretisiert und weiterentwickelt. Die durch die<br />

BFH-Rechtsprechung vorgenommenen Klarstellungen wur<strong>de</strong>n<br />

von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung weitestgehend übernommen und teilweise<br />

in Verwaltungsschreiben näher ausgeführt, was insoweit<br />

zur Rechtssicherheit bei <strong>de</strong>r Erstattung von Reisekosten beiträgt.<br />

Einige <strong>de</strong>r durch die jüngere BFH-Rechtsprechung entwickelten<br />

Än<strong>de</strong>rungen im Reisekostenrecht fan<strong>de</strong>n zu<strong>de</strong>m Eingang in die<br />

neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2011. Der nachfolgen<strong>de</strong> Beitrag<br />

gibt einen Überblick über die Anfang 2011 zu beachten<strong>de</strong> aktuelle<br />

BFH-Rechtsprechung zum steuerlichen Reisekostenrecht und<br />

zur beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.<br />

Leiharbeitnehmer begrün<strong>de</strong>n<br />

keine regelmäßige Arbeitsstätte<br />

Seit <strong>de</strong>r Reform <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts ab<br />

01.01.2008 ging die Finanzverwaltung davon aus, dass Arbeitnehmer<br />

– und hier insbeson<strong>de</strong>re Leiharbeitnehmer – ihre regelmäßige<br />

Arbeitsstätte auch in einer außerbetrieblichen Einrichtung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers begrün<strong>de</strong>n können. Dabei konnte es sich<br />

auch um <strong>de</strong>n Betrieb eines Kun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Entleihers han<strong>de</strong>ln,<br />

wenn die Tätigkeit <strong>de</strong>s (Leih-)Arbeitnehmers dort auf Dauer<br />

(d. h. zeitlich unbefristet) angelegt ist. Dieser Rechtsauffas-<br />

sung wi<strong>de</strong>rsprach jedoch <strong>de</strong>r BFH in <strong>de</strong>n Jahren 2008 und 2009<br />

in mehreren Entscheidungen (u. a. Urteile v. 10.07.2008, VI R<br />

21/07 und v. 09.07.2009, VI R 21/08). Nach <strong>de</strong>r gefestigten Auffassung<br />

<strong>de</strong>s BFH ist die betriebliche Einrichtung eines Kun<strong>de</strong>n<br />

auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

dort längerfristig eingesetzt wird. Hintergrund hierfür<br />

ist u. a., dass <strong>de</strong>r (Leih-)Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat,<br />

seine Wegekosten zur Tätigkeitsstätte gering zu halten (z. B.<br />

durch einen Umzug an <strong>de</strong>n Tätigkeitsort). Deshalb sind betriebliche<br />

Einrichtungen von Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Arbeitgebers auch dann<br />

keine regelmäßige Arbeitsstätte <strong>de</strong>s Arbeitnehmers, wenn <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer beim Kun<strong>de</strong>n längerfristig eingesetzt ist. Die Finanzverwaltung<br />

hat sich <strong>de</strong>r Ansicht <strong>de</strong>s BFH mit BMF-Schreiben<br />

vom 21.12.2009 (IV C 5 – S 2353/08/10010) angeschlossen<br />

und hat sich zu weiteren Zweifelsfragen geäußert.<br />

Beispiel:<br />

Ein Leiharbeitnehmer wird von einer Zeitarbeitsfirma einem Kun<strong>de</strong>n<br />

als kaufmännischer Mitarbeiter überlassen. Der Überlassungsvertrag<br />

zwischen <strong>de</strong>r Zeitarbeitsfirma und <strong>de</strong>m Leiharbeitnehmer<br />

enthält keine zeitliche Befristung („bis auf Weiteres“). Wenn das<br />

Vertragsverhältnis zwischen <strong>de</strong>m Verleihunternehmen und <strong>de</strong>m<br />

Kun<strong>de</strong>n en<strong>de</strong>t, wird <strong>de</strong>r Leiharbeitnehmer bei einem an<strong>de</strong>ren Kun<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Zeitarbeitsfirma eingesetzt.<br />

Ergebnis:<br />

Die betriebliche Einrichtung <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n stellt nicht die regelmä-<br />

16 LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

>


Es gab und gibt<br />

viel Bewegung im Reisekostenrecht<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

17<br />

Robert Kelly © www.fotolia.<strong>de</strong>


ó Fokus > Jahreswechsel<br />

ßige Arbeitsstätte <strong>de</strong>s Leiharbeitnehmers im Sinne <strong>de</strong>s § 9 Abs. 1<br />

Satz 3 Nr. 4 EStG dar; dies gilt auch dann, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

bei <strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n längerfristig eingesetzt bzw. überlassen wird. Die<br />

bisher an<strong>de</strong>rs lauten<strong>de</strong> Rechtsauffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung ist<br />

durch die aktuelle BFH-Rechtsprechung überholt.<br />

Hinweis:<br />

Eine regelmäßige Arbeitsstätte bei einem Kun<strong>de</strong>n wird von <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung nur noch – in <strong>de</strong>n eher seltenen Ausnahmefällen<br />

– angenommen, wenn ein Arbeitnehmer von einem Arbeitnehmerverleiher<br />

(Arbeitgeber) für die gesamte Dauer seines<br />

Arbeitsverhältnisses zum Verleiher<br />

• <strong>de</strong>m Entleiher (zur Tätigkeit in <strong>de</strong>ssen betrieblicher<br />

Einrichtung) überlassen o<strong>de</strong>r<br />

• mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r späteren Anstellung beim Entleiher<br />

(Kun<strong>de</strong>n) eingestellt wird.<br />

In diesen Fällen muss <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht damit rechnen,<br />

im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechseln<strong>de</strong>n Tätigkeitsstätten<br />

eingesetzt zu wer<strong>de</strong>n. Vielmehr wird er in diesem<br />

Fall dauerhaft an einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen)<br />

Arbeitsstätte tätig.<br />

Aktuelle BFH-Entscheidung zur<br />

regelmäßigen Arbeitsstätte bei Dritten<br />

Mit <strong>de</strong>m aktuellen Urteil vom 17.06.2010 (VI R 35/08) hat <strong>de</strong>r<br />

BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige<br />

Arbeitsstätte verfügt.<br />

Der Entscheidungsfall:<br />

In <strong>de</strong>m vom BFH entschie<strong>de</strong>nen Streitfall war <strong>de</strong>r Kläger in<br />

einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen<br />

beschäftigt, das seine Bediensteten verschie<strong>de</strong>nen an<strong>de</strong>ren<br />

Betrieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend<br />

<strong>de</strong>ren Bedarf überlassen hatte. Der Arbeitnehmer machte im<br />

Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung<br />

von Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Sowohl<br />

das zuständige Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten<br />

dies mit <strong>de</strong>r Begründung ab, dass <strong>de</strong>r Leiharbeitnehmer im Hafengebiet<br />

seine regelmäßige Arbeitsstätte begrün<strong>de</strong>t und somit<br />

keiner beruflichen Auswärtstätigkeit nachgeht, die zur Erstattung<br />

steuerfreier Verpflegungsmehraufwendungen durch <strong>de</strong>n<br />

Arbeitgeber o<strong>de</strong>r zum Werbungskostenabzug berechtigte. Der<br />

Leiharbeitnehmer sei lediglich an verschie<strong>de</strong>nen Stellen eines<br />

zwar weiträumigen, aber einheitlichen Arbeitsgebiets tätig gewor<strong>de</strong>n.<br />

In diesem Fall ist von einer längerfristigen vorübergehen<strong>de</strong>n<br />

Tätigkeit an <strong>de</strong>rselben Tätigkeitsstätte auszugehen, für<br />

die Verpflegungsmehraufwendungen lediglich für die ersten<br />

drei Monate vom Arbeitgeber steuerfrei gewährt o<strong>de</strong>r vom Arbeitnehmer<br />

als Werbungskosten in Ansatz gebracht wer<strong>de</strong>n<br />

können.<br />

Der Leiharbeitnehmer brachte hiergegen vor, dass sein Arbeitsgebiet<br />

verschie<strong>de</strong>ne Hallen und Lagerräumen umfasse und die<br />

verschie<strong>de</strong>nen Einsatzorte bei unterschiedlichen Kun<strong>de</strong>n im<br />

Hafengebiet hierbei bis zu 5 km auseinan<strong>de</strong>r liegen. Weiterhin<br />

fin<strong>de</strong>t nach Ansicht <strong>de</strong>s Arbeitnehmers die Dreimonatsregelung<br />

keine Anwendung, weil er bei seiner individuellen beruflichen<br />

Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechseln<strong>de</strong>n<br />

Tätigkeitsstätten tätig sein wird (§ 9 Abs. 5 Satz 1 i. V. mit § 4<br />

Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Der Leiharbeitnehmer machte<br />

geltend, im Streitjahr an 206 Tagen jeweils zwischen 8 und 14<br />

Stun<strong>de</strong>n an verschie<strong>de</strong>nen Einsatzorten im Hafengebiet beruflich<br />

beschäftigt gewesen zu sein.<br />

Die Entscheidung <strong>de</strong>s BFH:<br />

Die Revision <strong>de</strong>s Arbeitnehmers vor <strong>de</strong>m BFH hatte Erfolg. Nach<br />

§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 u. 2<br />

EStG können Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten Mehraufwendungen<br />

für ihre Verpflegung als Werbungskosten abziehen.<br />

Der BFH begrün<strong>de</strong>te seine Entscheidung damit, dass <strong>de</strong>r Kläger<br />

seiner beruflichen Tätigkeit in Einrichtungen <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen<br />

Kun<strong>de</strong>n seines Arbeitgebers nachgegangen ist. Als Leiharbeitnehmer<br />

konnte er sich nicht darauf einrichten, an einem<br />

bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Der Leiharbeitnehmer<br />

geht einer zu Reisekosten führen<strong>de</strong>n Auswärtstätigkeit<br />

nach, da er seine berufliche Tätigkeit in Einrichtungen <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen<br />

Kun<strong>de</strong>n seines Arbeitgebers ausführte. Auch die für<br />

die Gewährung von Verpflegungspauschbeträge zu beachten<strong>de</strong><br />

Dreimonatsfrist war nicht anzuwen<strong>de</strong>n, da <strong>de</strong>r Leiharbeitnehmer<br />

bei <strong>de</strong>n jeweiligen Auftraggebern seines Arbeitgebers jeweils<br />

nur kurzfristig und jeweils nicht über drei Monate hinaus<br />

tätig war. Die Dreimonatsfrist ist hierbei auftragsbezogen zu<br />

prüfen, mit <strong>de</strong>r Folge, dass für je<strong>de</strong>n neuen Auftrag eine neue<br />

Dreimonatsfrist zu laufen beginnt, da es sich nicht mehr um<br />

ein und dieselbe Auswärtstätigkeit han<strong>de</strong>lt. Der BFH konnte im<br />

Streitfall im Übrigen offenlassen, ob er <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

folgt, dass ein Leiharbeitnehmer, <strong>de</strong>r vom Verleiher<br />

für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses <strong>de</strong>m<br />

Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />

verfügt. Denn im Streitfall war <strong>de</strong>r Kläger jeweils nur kurzfristig<br />

für verschie<strong>de</strong>ne Kun<strong>de</strong>n seines Auftraggebers tätig.<br />

Hinweis:<br />

Der BFH bestätigt mit <strong>de</strong>r aktuellen Entscheidung vom<br />

17.06.2010 (VI R 35/08) seine bisherige Rechtsprechung (u. a.<br />

BFH-Urteil v. 09.07.2009, VI R 21/08), dass es sich bei einer Tätigkeitsstätte<br />

in einer betrieblichen Einrichtung <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers nicht um die regelmäßige Arbeitsstätte <strong>de</strong>s eigenen<br />

Arbeitnehmers han<strong>de</strong>lt. Für die Begründung einer regelmäßigen<br />

Arbeitsstätten bei Dritten ist nach mittlerweile gefestigter<br />

Ansicht <strong>de</strong>s BFH nicht maßgeblich, ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

aus einer Ex-post-Betrachtung (im Nachhinein) tatsächlich an<br />

einem bestimmten Ort für längere Zeit tätig gewesen war, son<strong>de</strong>rn<br />

ob sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zu Beginn bzw. im Voraus („ex<br />

ante“) <strong>de</strong>r jeweiligen Tätigkeit darauf hatte einrichten können,<br />

18 LoHn+GeHALt > Januar 2011


dort dauerhaft tätig zu sein. Die zum Werbungskostenabzug<br />

ergangene BFH-Entscheidung ist auch für die steuerfreie Arbeitgebererstattung<br />

von Reisekosten (§ 3 Nr. 13 u. Nr. 16 EStG)<br />

anzuwen<strong>de</strong>n und damit für die betriebliche Reisekostenerstattung<br />

von Be<strong>de</strong>utung.<br />

Aktualisierung in <strong>de</strong>n Lohnsteuer-Richtlinien 2011<br />

Auch im Rahmen <strong>de</strong>r zum Jahresbeginn 2011 neu gefassten<br />

Lohnsteuer-Richtlinien 2011 stellt die Finanzverwaltung<br />

in R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR 2011 klar, das betriebliche Einrichtungen<br />

von Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Arbeitgebers unabhängig von <strong>de</strong>r Dauer<br />

<strong>de</strong>r dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer darstellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass<br />

die Arbeitnehmer im Rahmen <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses grundsätzlich<br />

damit rechnen müssen, an wechseln<strong>de</strong>n Tätigkeitsstätten<br />

eingesetzt zu wer<strong>de</strong>n.<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte in einem<br />

weiträumigen Arbeitsgebiet<br />

Der BFH musste sich am 17.06.2010 (VI R 20/09) mit <strong>de</strong>r Frage<br />

befassen, ob ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne je<strong>de</strong> ortsfeste,<br />

dauerhafte betriebliche Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers,<br />

wie etwa ein ausge<strong>de</strong>hntes Waldgebiet, die regelmäßige Arbeitsstätte<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers darstellt.<br />

Der Entscheidungsfall:<br />

Streitig war, ob <strong>de</strong>r Beschäftigungsort eines Forstarbeiters in<br />

einem weiträumigen Waldgebiet als regelmäßige Arbeitsstätte<br />

i. S. <strong>de</strong>s § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG gilt und daher ein<br />

Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und weiterer<br />

Fahrtkosten als Reisekosten ausschei<strong>de</strong>t. Das Waldgebiet, in<br />

<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Forstarbeiter tätig wur<strong>de</strong>, umfasste elf einzelne Reviere<br />

mit einer Gesamtfläche von etwa 400 qkm. Die Einsatzorte<br />

wur<strong>de</strong>n dabei durch Witterungsumstän<strong>de</strong> und sonstige<br />

Einflüsse bestimmt und konnten sich unvorhersehbar und<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Fokus > Jahreswechsel ó<br />

kurzfristig immer wie<strong>de</strong>r än<strong>de</strong>rn. Der Forstarbeiter war <strong>de</strong>r Ansicht,<br />

dass die verschie<strong>de</strong>nen Einsatzorte in <strong>de</strong>m weiträumigen<br />

Waldgebiet nicht seine regelmäßigen Arbeitsstätten darstellen,<br />

son<strong>de</strong>rn er eine berufliche Auswärtstätigkeit an wechseln<strong>de</strong>n<br />

Einsatzorten ausführte. Er machte im Rahmen seiner<br />

Einkommensteuererklärung <strong>de</strong>shalb Mehraufwendungen für<br />

Verpflegung für insgesamt 222 Tage zu je 6 Euro sowie beruflich<br />

veranlasste Fahrtkosten als Reisekosten für 3.791 km zu je<br />

0,30 Euro als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt und das<br />

angerufene Finanzgericht (FG Rheinland-Pfalz v. 24.10.2008, 4 K<br />

2174/07) qualifizierten die täglichen Fahrten <strong>de</strong>s Waldarbeiters<br />

lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />

und berücksichtigten <strong>de</strong>n dafür entstan<strong>de</strong>nen Aufwand<br />

nur mit <strong>de</strong>r Entfernungspauschale. Verpflegungsmehraufwendungen<br />

wur<strong>de</strong>n nicht anerkannt, weil das Forstrevier<br />

ein weiträumig zusammenhängen<strong>de</strong>s Arbeitsgebiet und nach<br />

Ansicht <strong>de</strong>s Finanzgerichts die regelmäßige Arbeitsstätte <strong>de</strong>s<br />

Waldarbeiters darstellt.<br />

Die Entscheidung <strong>de</strong>s BFH:<br />

Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2010 (VI R 20/09) entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass <strong>de</strong>r Forstarbeiter Anspruch auf Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />

Fahrtkosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hat und Pauschbeträge<br />

für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 5, § 4<br />

Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG geltend machen kann. Das ausge<strong>de</strong>hnte<br />

Forstrevier stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte <strong>de</strong>s<br />

Steuerpflichtigen dar. Der Arbeitnehmer ist vielmehr an ständig<br />

wechseln<strong>de</strong>n Tätigkeitsstätten i. S. <strong>de</strong>s § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.<br />

5 Satz 3 EStG tätig, mit <strong>de</strong>r Folge, dass <strong>de</strong>r Forstarbeiter eine berufliche<br />

Auswärtstätigkeit ausübt. Nach Ansicht <strong>de</strong>s BFH stellt<br />

das weiträumige Waldgebiet nicht die regelmäßige Arbeitsstätte<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers dar, weil sich in <strong>de</strong>m Waldgebiet keine<br />

ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

befin<strong>de</strong>t. Der Arbeitnehmer kann sich nicht in unterschiedlicher<br />

Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so<br />

><br />

19


ó Fokus > Jahreswechsel<br />

beispielsweise auf eine Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Wegekosten hinwirken.<br />

Da <strong>de</strong>r Arbeitnehmer an ständig wechseln<strong>de</strong>n Tätigkeitsstätten<br />

i. S. <strong>de</strong>s § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG beschäftigt wird, ist<br />

<strong>de</strong>r Forstarbeiter auch zum Ansatz <strong>de</strong>r erwerbsbedingten Verpflegungsmehraufwendungen<br />

berechtigt.<br />

Hinweis:<br />

Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kann als regelmäßige<br />

Arbeitsstätte und als Tätigkeitsmittelpunkt i. S. <strong>de</strong>s § 4 Abs.<br />

5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG in Betracht kommen. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re<br />

dann, wenn es sich um ein zusammenhängen<strong>de</strong>s Gelän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers han<strong>de</strong>lt, auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auf<br />

Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird, und<br />

wenn sich in diesem Gebiet je<strong>de</strong>nfalls eine ortsfeste betriebliche<br />

Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers befin<strong>de</strong>t, die mit einem Betriebssitz<br />

o<strong>de</strong>r mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers vergleichbar ist.<br />

So hat <strong>de</strong>r BFH am 18.06.2009 (VI R 61/06) entschie<strong>de</strong>n, dass ein<br />

Arbeitnehmer, <strong>de</strong>r auf einem ausge<strong>de</strong>hnten Betriebsgelän<strong>de</strong><br />

(in einem Bergwerk unter Tage) als Fahrer eines Transportfahrzeugs<br />

tätig ist, keiner Auswärtstätigkeit nachgeht und <strong>de</strong>shalb<br />

keine Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten<br />

geltend machen o<strong>de</strong>r vom Arbeitgeber steuerfrei erhalten<br />

kann. Die Arbeitnehmer konnten in <strong>de</strong>m am 18.06.2009<br />

entschie<strong>de</strong>nen Streitfall (VI R 61/06) entwe<strong>de</strong>r während <strong>de</strong>r<br />

Schichtpause unter Tage die von ihnen mitgebrachte Verpflegung<br />

verzehren o<strong>de</strong>r vor bzw. nach <strong>de</strong>r Schicht die werkseigene<br />

Kantine über Tage aufsuchen. Da <strong>de</strong>m Fahrer betriebliche<br />

Einrichtungen zur Verfügung stan<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>nen er sich vergleichsweise<br />

kostengünstig verpflegen kann, wur<strong>de</strong> vom BFH<br />

ein steuerlich anzuerkennen<strong>de</strong>r Verpflegungsmehraufwand<br />

verneint. Dies gelte auch, wenn es sich bei <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte und damit <strong>de</strong>m Tätigkeitsmittelpunkt <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

wie im Streitfall um ein größeres, räumlich umschlossenes<br />

„Werksgelän<strong>de</strong>“ unter Tage han<strong>de</strong>lt.<br />

Keine Übernachtungspauschale für Auslandsdienstreise<br />

bei Kostenerstattung durch Arbeitgeber<br />

Übernimmt <strong>de</strong>r Arbeitgeber die <strong>de</strong>m Arbeitnehmer tatsächlich<br />

entstan<strong>de</strong>nen Übernachtungskosten anlässlich einer mehrtägigen<br />

Auswärtstätigkeit, steht <strong>de</strong>m Arbeitnehmer steuerlich<br />

keine Übernachtungspauschale zu. Streitig war, ob ein Arbeitnehmer<br />

die Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland<br />

nach <strong>de</strong>n für das Streitjahr maßgeblichen Lohnsteuer-Richtlinien<br />

(LStR) insoweit als Werbungskosten geltend machen kann,<br />

wenn die Auslandspauschalen für Übernachtung höher sind als<br />

die vom Arbeitgeber erstatteten, tatsächlichen Aufwendungen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers.<br />

Die Entscheidung <strong>de</strong>s BFH:<br />

Der BFH entschied mit Urteil vom 08.07.2010 (VI R 24/09) gegen<br />

<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen, mit <strong>de</strong>r Begründung, dass <strong>de</strong>r Ansatz<br />

von Werbungskosten für Auslandsdienstreisen (hier: Übernach-<br />

tungskosten) nur dann in Frage kommt, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

mit Aufwendungen auch tatsächlich belastet wird. Da <strong>de</strong>r<br />

Steuerpflichtige im vorliegen<strong>de</strong>n Fall nicht mit Aufwendungen<br />

belastet war, weil sein Arbeitgeber sämtliche Kosten <strong>de</strong>r Auslandreise<br />

getragen hat, kann er wegen dieser fehlen<strong>de</strong>n Belastung<br />

auch nicht die (höheren) Übernachtungspauschalen nach<br />

R 40 Abs. 2 Satz 2 LStR (LStR 2005) in Anspruch nehmen. Nach<br />

<strong>de</strong>r nachvollziehbaren Rechtsansicht <strong>de</strong>s BFH wür<strong>de</strong> ein Ansatz<br />

<strong>de</strong>r Differenz zu einer „offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>n Besteuerung“<br />

bei <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen führen. Deshalb kann in <strong>de</strong>n<br />

Fällen, in <strong>de</strong>nen die vom Arbeitgeber vollständig ersetzten tatsächlichen<br />

Übernachtungskosten niedriger als die zutreffen<strong>de</strong>n<br />

Pauschalbeträge sind, <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Differenz nicht<br />

noch zusätzlich im Rahmen <strong>de</strong>r Einkommensteuerveranlagung<br />

steuerlich geltend machen.<br />

Hinweis:<br />

Seit <strong>de</strong>m Jahr 2008 können Arbeitnehmer für berufliche Auslandsreisen<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Einkommensteuerveranlagung keine<br />

Übernachtungspauschalen mehr geltend machen, son<strong>de</strong>rn<br />

nur noch die tatsächlich entstan<strong>de</strong>nen Übernachtungskosten.<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses ist allerdings ein steuerfreier<br />

Ersatz durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber bis zur Höhe <strong>de</strong>r für das jeweilige<br />

Land gelten<strong>de</strong>n Übernachtungspauschalen möglich.<br />

Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste<br />

Fortbildungsveranstaltung<br />

In einem aktuellen Urteil vom 21.04.2010 (VI R 66/04) hat <strong>de</strong>r<br />

BFH entschie<strong>de</strong>n, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme<br />

an einem Fortbildungskurs zumin<strong>de</strong>st teilweise als Werbungskosten<br />

zu berücksichtigen sind, auch wenn <strong>de</strong>r Lehrgang<br />

in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung<br />

verbreiteter Sportarten zulässt, die als privat einzustufen sind.<br />

In <strong>de</strong>m Streitfall ging es um <strong>de</strong>n Abzug von Aufwendungen<br />

für die Teilnahme eines angestellten Unfallarztes an einem<br />

sportmedizinischen Wochenkurs als Werbungskosten. Das<br />

Programm <strong>de</strong>s Fortbildungskurses sah in <strong>de</strong>n frühen Morgenstun<strong>de</strong>n<br />

und am späten Nachmittag berufliche Vorträge vor.<br />

Dazwischen sah das Programm <strong>de</strong>s Fortbildungsveranstalters<br />

die Theorie und Praxis verschie<strong>de</strong>ner Sportarten wie Surfen, Segeln,<br />

Tennis und Bergsteigen vor. Während das Finanzamt die<br />

Aufwendungen <strong>de</strong>s Arztes im Rahmen <strong>de</strong>r Einkommensteuerveranlagung<br />

für die Teilnahme an <strong>de</strong>m Kurs im vollen Umfang<br />

nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen hatte, gab das Finanzgericht<br />

<strong>de</strong>r Klage <strong>de</strong>s Arztes teilweise mit <strong>de</strong>r Begründung<br />

statt, die Aufwendungen seien zur Hälfte beruflich veranlasst.<br />

Die Entscheidung <strong>de</strong>s BFH:<br />

Der BFH bestätigte die Entscheidung <strong>de</strong>r Vorinstanz (FG Sachsen-Anhalt<br />

v. 01.09.2004, 2 K 124/02) und berief sich in seiner<br />

Begründung auf <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s Großen Senats <strong>de</strong>s BFH vom<br />

21.09.2009 (GrS 1/06), wonach Aufwendungen, die sowohl beruflich<br />

als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwen-<br />

20 LoHn+GeHALt > Januar 2011


dungen) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und<br />

nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung<br />

aufzuteilen sind. Der BFH folgte <strong>de</strong>r Würdigung <strong>de</strong>s Finanzgerichts,<br />

das die Aufteilung anhand <strong>de</strong>r Zeitanteile vorgenommen<br />

hatte, die auf die beruflich veranlassten Vorträge einerseits und<br />

die – nach seiner Auffassung – privat veranlassten sportpraktischen<br />

Veranstaltungen an<strong>de</strong>rerseits entfielen.<br />

Hinweis:<br />

Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r BFH mit seinem Beschluss vom 21.09.2009 (GrS<br />

1/06) seine Rechtsprechung zum Abzug gemischt veranlasster<br />

Aufwendungen bereits geän<strong>de</strong>rt hatte, ist mittlerweile auch<br />

die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 06.07.2010 (IV C<br />

3 – S 2227/07/10003:002) <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten BFH-Rechtsprechung<br />

gefolgt. Die Aufteilung gemischter Aufwendungen ist insbeson<strong>de</strong>re<br />

auch für Arbeitgeber bei <strong>de</strong>r Abgrenzung von steuerpflichtigem<br />

Arbeitslohn und Vorteilen in überwiegend betrieblichem<br />

Interesse von Be<strong>de</strong>utung. Die grundsätzliche Aufteilungsmöglichkeit<br />

von Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen im<br />

Rahmen eines Dienstverhältnisses wur<strong>de</strong> bereits im sog. Portugal-Urteil<br />

(BFH, Urteil v. 18.08.2005,VI R 32/03) zugelassen. Diese<br />

Grundsätze wer<strong>de</strong>n durch die aktuelle BFH-Rechtsprechung<br />

in vollem Umfang bestätigt.<br />

Zu beachten gilt, dass die Aufteilung gemischt veranlasster<br />

Aufwendungen nach einem an objektiven Kriterien orientierten<br />

Maßstab (z. B. Zeit-, Mengenanteile o<strong>de</strong>r nach Köpfen)<br />

zu erfolgen hat. Ist eine verlässliche Aufteilung nur mit unverhältnismäßigem<br />

Aufwand möglich, kann eine Aufteilung auch<br />

im Wege einer Schätzung vorgenommen wer<strong>de</strong>n. Fehlt es jedoch<br />

auch an einer geeigneten Schätzungsgrundlage o<strong>de</strong>r sind<br />

die beruflichen und privaten Reiseteile nicht ein<strong>de</strong>utig trennbar,<br />

gelten die Aufwendungen als insgesamt privat veranlasst.<br />

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Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen<br />

Die steuerliche Anerkennung <strong>de</strong>r beruflichen Veranlassung<br />

einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5<br />

EStG wur<strong>de</strong> bisher versagt, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer seine Familienwohnung<br />

aus privaten Grün<strong>de</strong>n vom Beschäftigungsort<br />

wegverlegte und von einer Zweitwohnung am Tätigkeitsort aus<br />

seiner bisherigen beruflichen Beschäftigung weiter nachgegangen<br />

ist. In diesen sog. Wegverlegungsfällen wur<strong>de</strong>n private und<br />

nicht berufliche Beweggrün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Arbeitnehmers unterstellt.<br />

Eine steuerliche Berücksichtigung <strong>de</strong>r Kosten schied in diesen<br />

Wegverlegungsfällen regelmäßig aus. Der BFH hat mit Urteil<br />

vom 05.03.2009 (VI R 23/07) unter Än<strong>de</strong>rung seiner bisherigen<br />

Rechtsprechung entschie<strong>de</strong>n, dass eine aus beruflichem Anlass<br />

begrün<strong>de</strong>te doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen<br />

kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus<br />

privaten Grün<strong>de</strong>n vom Beschäftigungsort wegverlegt und er<br />

daraufhin am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begrün<strong>de</strong>t.<br />

Beispiel:<br />

Ein Ehepaar war bisher bei<strong>de</strong>rseits in Berlin berufstätig und wohnhaft.<br />

Aus privaten Grün<strong>de</strong>n verlegen die Eheleute ihren Lebensmittelpunkt<br />

unter Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung von Berlin nach<br />

Hamburg. Die Wohnung in Hamburg stellt ihren neuen Lebensmittelpunkt<br />

dar. Der Ehemann ist jedoch weiterhin in Berlin beschäftigt<br />

und mietet sich in Berlin eine Wohnung, um von dort aus seine<br />

Arbeitsstätte aufzusuchen.<br />

Beurteilung:<br />

Durch die geän<strong>de</strong>rte BFH-Rechtsprechung liegt eine beruflich veranlasste<br />

doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger<br />

seinen (Haupt-)Hausstand aus privaten Grün<strong>de</strong>n vom<br />

Beschäftigungsort wegverlegt und daraufhin in einer Wohnung am<br />

Beschäftigungsort einen zweiten (doppelten) Haushalt begrün<strong>de</strong>t.<br />

Der Ehemann kann die notwendigen Mehraufwendungen für die<br />

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21


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ó Fokus > Jahreswechsel<br />

Wohnung in Berlin im steuerlich zulässigen Rahmen als Werbungskosten<br />

geltend machen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erhalten.<br />

Die Finanzverwaltung erkennt die geän<strong>de</strong>rte Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s BFH an und ist auf die im Zusammenhang mit Wegverlegungsfällen<br />

zu beachten<strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten in einem eigenen<br />

BMF-Schreiben vom 10.12.2009 (IV C 5 – S 2352/0) eingegangen.<br />

Darüber hinaus wur<strong>de</strong> auch <strong>de</strong>r Lohnsteuer-Richtlinientext<br />

in R 9.11 Abs. 2 LStR 2011 um <strong>de</strong>n Sachverhalt <strong>de</strong>r doppelten<br />

Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen ergänzt (neue Sätze<br />

5 und 6). Zu beachten gilt, dass in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen bereits<br />

zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Wegverlegung <strong>de</strong>s Lebensmittelpunktes<br />

ein Rückumzug an <strong>de</strong>n Beschäftigungsort geplant ist o<strong>de</strong>r feststeht,<br />

es sich von Anfang an nicht um eine steuerlich anzuerkennen<strong>de</strong><br />

doppelte Haushaltsführung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3<br />

Nr. 5 EStG han<strong>de</strong>lt. In diesen Fällen schei<strong>de</strong>t ein steuerfreier Ersatz<br />

von Mehraufwendungen durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber anlässlich<br />

einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung aus.<br />

Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand<br />

bei doppelter Haushaltsführung<br />

Der Gesetzgeber erkennt Verpflegungsmehraufwendungen für<br />

eine aus beruflichem Anlass begrün<strong>de</strong>te doppelte Haushaltsführung<br />

für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtag <strong>de</strong>r Abwesenheit vom eigenen<br />

Hausstand als Werbungskosten an. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand<br />

in Höhe von 6, 12 bzw. 24 Euro sind<br />

dabei nach <strong>de</strong>r Abwesenheitsdauer gestaffelt und auf einen<br />

Zeitraum von drei Monaten nach Bezug <strong>de</strong>r Wohnung am neuen<br />

Beschäftigungsort begrenzt. Der BFH musste für Fälle <strong>de</strong>r<br />

beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung die Frage<br />

klären, ob die Beschränkung <strong>de</strong>r Abzugsmöglichkeit von Verpflegungsmehraufwendungen<br />

auf die ersten drei Monate verfassungsgemäß<br />

ist.<br />

Der Entscheidungsfall:<br />

Der verheiratete Kläger führt seit 2002 unstrittig einen beruf-<br />

Die doppelte Haushaltsführung beschäftigt regelmäßig <strong>de</strong>n BFH.<br />

lich bedingten doppelten Haushalt. Im Rahmen <strong>de</strong>r gemeinsamen<br />

Einkommensteuererklärung machte er bei seinen Einkünften<br />

aus nichtselbständiger Arbeit Mehraufwendungen für<br />

doppelte Haushaltsführung geltend. Die Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />

geltend gemachten Mehraufwendungen für die Verpflegung<br />

in Höhe von insg. 3.864 Euro (92 Tage x 24 Euro u. 138 Tage x<br />

12 Euro) ließ das Finanzamt unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 i. V.<br />

m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 6 und 5 EStG nicht zum Abzug<br />

zu. Auch das FG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg (Urteil v. 08.05.2007, 4 K<br />

230/06) lehnte die Berücksichtigung <strong>de</strong>r geltend gemachten<br />

Verpflegungsmehraufwendungen ab. Im Einspruchsverfahren<br />

brachte <strong>de</strong>r Steuerpflichtige vor, die Begrenzung <strong>de</strong>s Abzugs<br />

von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate<br />

sei verfassungswidrig.<br />

Die Entscheidung <strong>de</strong>s BFH:<br />

Der BFH hat mit Urteil vom 08.07.2010 (VI R 10/08) entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass die zeitliche Begrenzung <strong>de</strong>s Abzugs von Mehraufwendungen<br />

für Verpflegung bei Begründung einer beruflich<br />

veranlassten doppelten Haushaltsführung auf drei Monate<br />

verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber unterstelle typisierend,<br />

dass die bei Beginn einer doppelten Haushaltsführung überwiegen<strong>de</strong><br />

berufliche Veranlassung <strong>de</strong>s Verpflegungsmehraufwands<br />

nach drei Monaten entfällt bzw. <strong>de</strong>r Arbeitnehmer dann<br />

regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfin<strong>de</strong>, die keinen beruflich<br />

veranlassten Mehraufwand verursacht. Steuerpflichtige<br />

können sich bei einer doppelten Haushaltsführung nach einer<br />

dreimonatigen Übergangszeit durchaus auf die neue Verpflegungssituation<br />

am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe <strong>de</strong>r<br />

Kosten beeinflussen und damit einen Mehraufwand vermei<strong>de</strong>n.<br />

Mit dieser Typisierung einer Übergangszeit bewege sich<br />

<strong>de</strong>r Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens.<br />

Auch einen Verstoß gegen <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren<br />

Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 <strong>de</strong>s Grundgesetzes<br />

sah <strong>de</strong>r BFH nicht, da Verpflegungsmehraufwand auch<br />

bei allen an<strong>de</strong>ren Arbeitnehmern anfällt und dort ebenfalls<br />

nach drei Monaten unberücksichtigt bleibt. Auch das grundgesetzlich<br />

garantierte Recht, Art und Ort seiner Beschäftigung frei<br />

zu wählen, wird durch die zeitliche Begrenzung <strong>de</strong>s Abzugs von<br />

Mehraufwendungen für Verpflegung bei Begründung einer beruflich<br />

veranlassten doppelten Haushaltsführung auf drei Monate<br />

nicht berührt.<br />

Unterhalten eines eigenen Hausstands<br />

bei doppelter Haushaltsführung<br />

Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

außerhalb seines Hauptwohnsitzes beschäftigt ist und<br />

am Beschäftigungsort aus beruflichen Gr ün<strong>de</strong>n einen zweiten<br />

(und somit doppelten) Hausstand unterhält. Hausstand i. S. <strong>de</strong>s<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist <strong>de</strong>r Haushalt, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- o<strong>de</strong>r<br />

Haupthaushalt. Bei einem alleinstehen<strong>de</strong>n Arbeitnehmer ist<br />

entschei<strong>de</strong>nd, dass er sich in <strong>de</strong>m Haupthaushalt, im Wesent-<br />

22 LoHn+GeHALt > Januar 2011


lichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte<br />

Abwesenheit, aufhält. Das Vorhalten einer Wohnung für<br />

gelegentliche Besuche o<strong>de</strong>r für Ferienaufenthalte ist noch nicht<br />

als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird<br />

ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

die Haushaltsführung nicht zumin<strong>de</strong>st mitbestimmt, son<strong>de</strong>rn<br />

in einem frem<strong>de</strong>n Haushalt, z. B. in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Eltern, eingeglie<strong>de</strong>rt<br />

ist. Darüber hinaus wur<strong>de</strong> bisher strikt die Auffassung<br />

vertreten, dass Voraussetzung für die Annahme eines eigenen<br />

Hausstands ist, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer sich finanziell am Hausstand<br />

beteiligt.<br />

Der Entscheidungsfall:<br />

In <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r BFH-Entscheidung zu Grun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Streitfall<br />

machte ein lediger Arbeitnehmer geltend, am Arbeitsort eine<br />

64 qm große Dreizimmerwohnung als Wohnung am Beschäftigungsort<br />

zu unterhalten und seinen Haupthausstand im<br />

Haus seiner Eltern zu führen. Dort hatte er im Dachgeschoss<br />

einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von<br />

insgesamt 45 qm für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam<br />

mit seinen Eltern. Der Kläger machte die Aufwendungen<br />

für die Wohnung am Beschäftigungsort als Kosten <strong>de</strong>r<br />

doppelten Haushaltsführung zunächst erfolglos als Werbungskosten<br />

geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil <strong>de</strong>r<br />

Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten<br />

habe. Insbeson<strong>de</strong>re hat er nicht nachweisen können, dass<br />

er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteiligt,<br />

was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen<br />

Hausstands ist.<br />

Die Entscheidung <strong>de</strong>s BFH:<br />

Der BFH hob die Vorentscheidung mit Urteil vom 21.04.2010 (VI<br />

R 26/09) auf und verwies das Verfahren an das Finanzgericht<br />

zurück. Nach Ansicht <strong>de</strong>s BFH setzt eine doppelte Haushaltsführung<br />

nicht zwingend das Tragen sämtlicher Kosten für zwei<br />

Haushalte voraus. Nutzt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich,<br />

müsse sorgfältig geprüft wer<strong>de</strong>n, ob die Wohnung<br />

als eine eigene o<strong>de</strong>r als die <strong>de</strong>s Überlassen<strong>de</strong>n, z. B. <strong>de</strong>r Eltern,<br />

zu behan<strong>de</strong>ln sei. Im Rahmen dieser Prüfung sei <strong>de</strong>r Umstand,<br />

ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer für die Kosten <strong>de</strong>s Haushalts aufkomme,<br />

zwar ein beson<strong>de</strong>rs wichtiges Indiz für das Unterhalten eines<br />

eigenen Haushalts, aber keine zwingen<strong>de</strong> Voraussetzung. Insoweit<br />

gilt <strong>de</strong>r Grundsatz, dass allein das Vorhalten einer Wohnung<br />

für gelegentliche Besuche o<strong>de</strong>r für Ferienaufenthalte<br />

noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu werten ist.<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die finanzielle Beteiligung <strong>de</strong>s auswärts<br />

Beschäftigten bei einem Familienhaushalt. Das Finanzgericht<br />

hat im zweiten Rechtsgang unter Beachtung <strong>de</strong>r vorgenannten<br />

Rechtsgrundsätze <strong>de</strong>n Sachverhalt erneut zu würdigen. Indizien,<br />

wo <strong>de</strong>r Lebensmittelpunkt <strong>de</strong>s Arbeitnehmers liegt, können<br />

beispielsweise sein<br />

• wie oft und wie lange sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in <strong>de</strong>r einen<br />

und <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Wohnung aufhält,<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Fokus > Jahreswechsel ó<br />

wie bei<strong>de</strong> Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind,<br />

die Dauer <strong>de</strong>s Aufenthalts am Beschäftigungsort,<br />

die Entfernung bei<strong>de</strong>r Wohnungen,<br />

die Zahl <strong>de</strong>r Heimfahrten sowie<br />

<strong>de</strong>r Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen<br />

Beziehungen bestehen.<br />

Hinweis:<br />

Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu <strong>de</strong>r Würdigung gelangen,<br />

dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer doch einen eigenen Haupthausstand<br />

unterhalten hatte und dass auch die übrigen Voraussetzungen<br />

einer doppelten Haushaltsführung gegeben waren, wäre<br />

<strong>de</strong>r Mietaufwand allerdings auf das Notwendige zu begrenzen.<br />

Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind nur insoweit notwendig<br />

i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG und wer<strong>de</strong>n<br />

steuerlich anerkannt, wie sie <strong>de</strong>n durchschnittlichen Mietzins einer<br />

60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.<br />

Anerkennung <strong>de</strong>r doppelten<br />

Haushaltsführung bedingt keinen Wohnungswechsel<br />

Der BFH hat mit Urteil vom 08.07.2010 (VI R 15/09) entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass eine doppelte Haushaltsführung nach ihrer Beendigung<br />

am früheren Beschäftigungsort in <strong>de</strong>r früher genutzten<br />

Wohnung erneut begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann. Die Beendigung <strong>de</strong>r<br />

doppelten Haushaltsführung setzt allerdings voraus, dass in<br />

<strong>de</strong>r Zweitwohnung am Beschäftigungsort kein Haushalt mehr<br />

geführt wird. Dies ist auch dann <strong>de</strong>r Fall, wenn die Wohnung,<br />

wie im Entscheidungsfall, in <strong>de</strong>r Zeit zwischen Beendigung und<br />

erneuter Begründung leer steht. Die aktuelle BFH-Entscheidung<br />

führt u. a. dazu, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in <strong>de</strong>n ersten drei Monaten<br />

nach <strong>de</strong>r erneuten Begründung <strong>de</strong>r doppelten Haushaltsführung<br />

wie<strong>de</strong>rum die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen<br />

in Anspruch nehmen kann. Dem steht nicht<br />

entgegen, dass ihm die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort<br />

bereits bekannt ist. Die aktuelle Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />

BFH geht damit <strong>de</strong>utlich über die bisherige Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

hinaus. Die Finanzverwaltung verlangte bisher<br />

für einen Neubeginn <strong>de</strong>r Dreimonatsfrist zur Gewährung<br />

bzw. Anerkennung <strong>de</strong>r Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen,<br />

dass die bisherige Zweitwohnung am Beschäftigungsort<br />

nicht beibehalten wur<strong>de</strong>.<br />

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24 LoHn+GeHALt LOHN+GEHALT > Januar 2011


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Fax: 0 69/58 04-2 00<br />

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Tel.: 0 89/59 03-41 83<br />

Fax: 0 89/54 82 29-41 83<br />

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04229 Leipzig<br />

Tel.: 03 41/4 84 40-0<br />

Fax: 03 41/4 84 40-22<br />

E-Mail: hrsolutions@sage.<strong>de</strong><br />

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Herr Jens Hauck, Senior Consultant<br />

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Fokus > Anbieter Reisekosten-Management ó<br />

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Tel.: 03 41/35 00-24 80<br />

Fax: 03 41/35 00-24 89<br />

E-Mail: conradt@gipmbh.<strong>de</strong><br />

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Tel.: 04 41/39 07-0<br />

Fax: 04 41/39 07-1 75<br />

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Reisekostenrechts<br />

25


ó Fokus > Baulohn<br />

Baulohntabelle 2011<br />

Merkmal Berufsgruppe West Ost Berlin-West Berlin-Ost<br />

Sozialkasse<br />

Sozialkassenbeitrag (SOKA-BAU) Gew An 1 19,8% 16,6% 25,8% 22,6%<br />

Beitrag aus Bruttolohn<br />

davon Urlaub 14,3% 14,3% 14,3% 14,3%<br />

davon Berufsbildung 2,3% 2,3% 1,65% 1,65%<br />

davon Zusatzversorgung 3,2% 3,2%<br />

davon Sozialaufwand 6,65% 6,65%<br />

Winterbeschäftigungs-Umlage Gew An 2,0% 2,0% 2,0% 2,0%<br />

Beitrag aus Bruttolohn<br />

davon AG-Anteil 1,2%<br />

davon AN-Anteil 0,8%<br />

Die Winterbeschäftigungs-Umlage dient <strong>de</strong>r Finanzierung <strong>de</strong>r ergänzen<strong>de</strong>n Leistungen<br />

(Sozialaufwandserstattung bei Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss-Wintergeld<br />

und Mehraufwands-Wintergeld) in <strong>de</strong>r Schlechtwetterzeit.<br />

ZVK-Beiträge Angestellte/Poliere monatlich 67 €<br />

(nur West und Berlin-West) arbeitstäglich 3,35 €<br />

Wehrdienst/Zivildienst: monatlich 78 €<br />

arbeiterrentenversiche- kalen<strong>de</strong>rtäglich 2,60 €<br />

rungspflichtige Dienstpflichtige<br />

angestelltenversiche- monatlich 67 €<br />

rungspflichtige Dienstpflichtige<br />

Merkmal Berufsgruppe West Ost Berlin<br />

Min<strong>de</strong>stlohn<br />

01.09.2010–30.06.2011<br />

Gew An<br />

Lohngruppe 1 10,90 € 9,50 € 10,90 €<br />

Lohngruppe 2 12,95 € 12,75 €<br />

01.07.2011–30.11.2011 Lohngruppe 1 11,00 € 9,75 € 11,00 €<br />

Lohngruppe 2 13,00€ 12,85 €<br />

Ab 01.12.2011 noch offen noch offen noch offen noch offen<br />

Merkmal Berufsgruppe Alle Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />

Arbeitszeit<br />

Gew An Lohngruppe 1-6 38,0 Std. Dezember – März<br />

41,0 Std. April – November<br />

wöchentlich 40,0 Std. durchschnittlich<br />

Maschinisten zus. 4,0 Std.<br />

Kraftfahrer zus. 5,0 Std.<br />

täglich Montag – Donnerstag 8,0 Std. Freitag 6,0 Std. Dezember – März<br />

Montag – Donnerstag 8,5 Std. Freitag 7,0 Std. April – November<br />

26 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Merkmal Berufsgruppe Alle Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Fokus > Baulohn ó<br />

Angestellte/Poliere Gehaltsgruppe A I – X<br />

wöchentlich 40,0 Std. ganzjährig<br />

täglich Montag – Freitag 8,0 Std. ganzjährig<br />

Arbeitszeit-Flexibilisierung Gew An, Ang 2 und Pol 3<br />

Bei Angestellten und Polieren auf Baustellen gelten die Regelungen <strong>de</strong>r Gew An<br />

Ausgleichszeitraum: 12 Kalen<strong>de</strong>rmonate,<br />

Arbeitszeitkonto: max. 150 Guthabenstun<strong>de</strong>n bzw. 30 Minusstun<strong>de</strong>n,<br />

Tariflicher Monatslohn (Gew An): April – November 178 GTL 4 ,<br />

Dezember – März 164 GTL,<br />

Tarifliches Monatsgehalt (Ang/Pol),<br />

Gew An: Guthabenabbau nur für Ausgleich <strong>de</strong>s tariflichen Monatslohnes, SW-<br />

Ausfallstun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Austritt, automatische Übertragung <strong>de</strong>r Guthabenstun<strong>de</strong>n<br />

bzw. Minusstun<strong>de</strong>n am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraumes<br />

Überstun<strong>de</strong>n Angestellte/Poliere 1/173 <strong>de</strong>s Gehaltes + 25% Zuschlag/Std.<br />

T/K Azubi 5 1/173 <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung + 25% Zuschlag/Std.<br />

Angestellte/Poliere Überstun<strong>de</strong>n können durch Pauschalzahlung o<strong>de</strong>r Freizeit<br />

abgegolten wer<strong>de</strong>n.<br />

Gew An GTL + 25% Zuschlag/Std.<br />

Gew Azubi 1/173 <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung + 25% Zuschlag/Std.<br />

Gew An Bei Flexi-Regelung bleiben bis zu 150 Std. (im Ausgleichszeit-<br />

raum von 12 Kalen<strong>de</strong>rmonaten) zuschlagsfrei.<br />

Urlaub<br />

Urlaubsdauer Angestellte/Poliere 30 Arbeitstage<br />

T/K Azubi 30 Arbeitstage<br />

Gew An 30 Arbeitstage<br />

Gew Azubi 30 Arbeitstage<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte erhalten jeweils zusätzlich 5 Arbeitstage Urlaub.<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r Urlaubsdauer (Gew An)<br />

Für 1 Urlaubstag Gew An 12 Beschäftigungstage = Kalen<strong>de</strong>rtage<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte 10,3 Beschäftigungstage = Kalen<strong>de</strong>rtage<br />

Urlaubsentgelt Angestellte/Poliere Gehaltsfortzahlung (Durchschnitt <strong>de</strong>r letzten drei Monate)<br />

ohne Vergütung <strong>de</strong>r Mehrarbeit<br />

Gew An 11,4% <strong>de</strong>s Bruttolohns<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte 13,3% <strong>de</strong>s Bruttolohns<br />

T/K Azubi Fortzahlung <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung<br />

Gew Azubi Fortzahlung <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung<br />

Gew Azubi im Durchschnitt <strong>de</strong>r letzten 13 Wochen vor <strong>de</strong>m Urlaub<br />

Auslernjahr<br />

Zus. Urlaubsgeld Angestellte/Poliere 24 € je Urlaubstag<br />

T/K Azubi 16 € je Urlaubstag<br />

Gew An 25% <strong>de</strong>s Urlaubsentgeltes 2,85% je Urlaubstag<br />

Gew Azubi 25% <strong>de</strong>s Urlaubsentgeltes 1,14% je Urlaubstag<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte 25% <strong>de</strong>s Urlaubsentgeltes 3,33% je Urlaubstag<br />

> 27


ó Fokus > Baulohn<br />

Merkmal Berufsgruppe Alle Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />

Urlaubsvergütung<br />

Urlaubsentgelt und zus. Urlaubsgeld Gew An 14,25% <strong>de</strong>s Bruttolohns<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte 16,63% <strong>de</strong>s Bruttolohns<br />

Merkmal Berufsgruppe West Ost<br />

Auswärtsbeschäftigung<br />

Baustelle mit täglicher Heimfahrt<br />

Verpflegungszuschuss Mind. 10 Stun<strong>de</strong>n Abwesenheit von <strong>de</strong>r Wohnung<br />

alle 4,09 € je Arbeitstag 2,56 € je Arbeitstag<br />

Fahrtkostenabgeltung Mind. 10 km Entfernung zwischen Wohnung und Baustelle<br />

alle 0,30 € je Entfernungskilometer (einfache Strecke), auf 50 km<br />

begrenzt (= max. 15,00 €/Arbeitstag).<br />

Kein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung, wenn Möglich-<br />

keit <strong>de</strong>r kostenlosen Beför<strong>de</strong>rung mit einem vom AG<br />

gestellten Fahrzeug besteht.<br />

Baustelle ohne tägliche Heimfahrt<br />

Auslösung alle Baustelle mind. 50 km vom Betrieb entfernt, Fahrtzeit<br />

mind. 1 ¼ Std., tatsächliche Übernachtung auf Auswärts-<br />

baustelle.<br />

34,50 € je Kalen<strong>de</strong>rtag (inkl. Verpflegungszuschuss)<br />

Unterkunftsgeld alle Bei Stellung <strong>de</strong>r Unterkunft durch <strong>de</strong>n AG kann ein Unter-<br />

kunftsgeld von 6,50 € je Übernachtung einbehalten<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Merkmal Berufsgruppe<br />

Rentenleistung an Arbeitnehmer<br />

Zusatzversorgung (ZVK)<br />

(nur West und Berlin-West)<br />

Beihilfe zur Altersrente alle 59,90 € – 88,70 € je Monat mit Vollendung <strong>de</strong>s 65.<br />

Lebensjahres (abhängig von Lebensalter und Wartezeit), für<br />

je<strong>de</strong>s zusätzliche volle Beschäftigungsjahr nach Vollendung<br />

<strong>de</strong>s 65. Lebensjahr 3,30 € Zuschlag.<br />

Allgemeine Wartezeit alle 220 Monate, davon 60 Monate in <strong>de</strong>n letzten 9 Jahren vor<br />

Rentenbeginn<br />

Beihilfe zur BU- o<strong>de</strong>r EU-Rente alle 51,90 € – 80,70 €<br />

Beihilfeanspruch vor Vollendung <strong>de</strong>s<br />

65. Lebensjahres: Mit Vollendung <strong>de</strong>s 60. LJ 6 51,90 € – 80,70 €<br />

Mit Vollendung <strong>de</strong>s 61. LJ 53,50 €– 82,30 €<br />

Mit Vollendung <strong>de</strong>s 62. LJ 55,10 €– 83,90 €<br />

Mit Vollendung <strong>de</strong>s 63. LJ 56,70 €– 85,50 €<br />

Mit Vollendung <strong>de</strong>s 64. LJ 58,30 €– 87,10 €<br />

Hinterbliebenengeld alle 920,35 € einmalig<br />

Unverfallbarkeit alle Ausschei<strong>de</strong>n nach Vollendung <strong>de</strong>s 30. LJ und mind. 5 Jahren<br />

Betriebszugehörigkeit<br />

28 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Merkmal Berufsgruppe<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Fokus > Baulohn ó<br />

Erstattungsleistungen an Ausbildungsbetriebe<br />

Ausbildungsvergütung T/K Azubi 1. Ausbildungsjahr: 10 Monate<br />

2. Ausbildungsjahr: 4 Monate<br />

Gew Azubi 1. Ausbildungsjahr: 10 Monate<br />

2. Ausbildungsjahr: 6 Monate<br />

3. Ausbildungsjahr: 1 Monat<br />

alle Azubi zuzüglich 20% Sozialaufwand<br />

Überbetriebliche Ausbildungskosten alle Azubi pro Tagewerk bis zu 50,00 €<br />

Internatskosten alle Azubi pro Tagewerk bis zu 36,00 €<br />

alle Azubi Erstattungsleistungen setzen voraus, dass eine angemessene<br />

Ausbildungsvergütung gezahlt wird und die tariflichen<br />

Urlaubsregelungen eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Merkmal Berufsgruppe<br />

Son<strong>de</strong>rleistungen<br />

Vermögensbildung Angestellte/Poliere 23,52 € pro Monat zzgl. min. 3,07 € pro Monat Eigenleistung<br />

(nur West und Berlin-West) T/K Azubi anteiliger Anspruch bei Teilzeitarbeit<br />

Gew Azubi<br />

Abzüglich<br />

Je Fehltag bei 5-Tage-Woche 1,18 € pro Tag<br />

Je Fehltag bei 6-Tage-Woche 1,02 € pro Tag<br />

Gew An 0,13 € je gel. Stun<strong>de</strong> zzgl. 0,02 € Eigenleistung je Std.<br />

13. Monatseinkommen Arbeitnehmer, <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnis am Stichtag 30.11. min<strong>de</strong>stens 12 Monate<br />

(nur West und Berlin-West) ununterbrochen besteht.<br />

Gew An 93-Fache ihres aktuellen GTL<br />

Gew Azubi 301,66 €<br />

Angestellte/Poliere 55% ihres aktuellen Bruttogehaltes<br />

T/K Azubi 301,66 €<br />

Berechnungszeitraum 01.12. bis 30.11.<br />

Fälligkeit zu je 1/2 mit Zahlung November und April <strong>de</strong>s Folgejahres<br />

Besteht das Arbeitsverhältnis am Stichtag 30.11. noch keine 12 Monate, aber min<strong>de</strong>stens<br />

3 Monate ununterbrochen, hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel <strong>de</strong>s 13.<br />

Monatseinkommens für je<strong>de</strong>n vollen Beschäftigungsmonat.<br />

Kürzungen wegen Krankheit möglich (nur Gew An, nicht bei Arbeitsunfällen)<br />

a. für die ersten 3 Krankheitstage,<br />

b. ab <strong>de</strong>m 22. Arbeitstag,<br />

c. für unentschuldigte Fehltage pro Tag 2 GTL, höchstens jedoch 28 GTL.<br />

Tarifliche Öffnungsklausel für abweichen<strong>de</strong> betriebliche Vereinbarung.<br />

Min<strong>de</strong>stbetrag 780 € (Gew An/Ang/Pol) bzw. 170 € (Azubis).<br />

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Angestellte/Poliere bis zu 6 Wochen je Krankheitsfall nach ges. Bestimmungen<br />

Zuschuss zum Krankengeld ab 7. Krankheitswoche bei<br />

Betriebszugehörigkeit von über 3 Jahren<br />

Gew An bis zu 6 Wochen je Krankheitsfall nach ges. Bestimmungen<br />

Gew Azubi<br />

T/K Azubi<br />

29 >


ó Fokus > Baulohn<br />

Merkmal Berufsgruppe<br />

Feiertagsbezahlung bei Arbeitszeit- Gew An In <strong>de</strong>r Sommerarbeitszeit (April bis November) Mo.–Do. 8,5<br />

Flexibilisierung GTL, Fr. 7 GTL. In <strong>de</strong>r Winterarbeitszeit (Dezember bis März)<br />

Mo.–Do. 8,0 GTL, Fr. 6 GTL<br />

Zusatzrente im Baugewerbe (TZR) Gew An Arbeitgeberbeitrag von 30,68 € je Kalen<strong>de</strong>rmonat bei einer<br />

(nur West und Berlin) Gew Azubi Eigenleistung von 9,20 € je Kalen<strong>de</strong>rmonat (= monatlicher<br />

Ang/Pol Gesamtbeitrag von 39,88 €).<br />

T/K Azubi<br />

Kürzung <strong>de</strong>s AG-Beitrages um 1,53 € für je<strong>de</strong>n Arbeitstag<br />

ohne Entgeltanspruch.<br />

Anspruch besteht nur, wen AN auf vermögenswirksame<br />

Leistungen verzichtet.<br />

Entgeltumwandlung Der Arbeitnehmer kann auch eine höhere als die oben genannte Eigenleistung für die<br />

Altersversorgung bei <strong>de</strong>m gewählten Versorgungsträger mit <strong>de</strong>ssen Zustimmung<br />

erbringen, wenn dadurch im Kalen<strong>de</strong>rjahr ein Betrag in Höhe von 4% <strong>de</strong>r Beitrags-<br />

bemessungsgrenze in <strong>de</strong>r Rentenversicherung nicht überschritten wird. Die<br />

Umwandlung von Urlaubsvergütung und Min<strong>de</strong>stlohn ist tariflich ausgeschlossen.<br />

Merkmal Berufsgruppe alle Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />

Winterbauför<strong>de</strong>rung<br />

Mehraufwands-Wintergeld Gew An 1,00 € (steuer- und sv-frei) je geleistete Stun<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r<br />

(MWG) För<strong>de</strong>rzeit (15.12. – 28.02.), max. 90 Std. im Dezember bzw.<br />

180 Std. im Januar und im Februar.<br />

Zuschuss-Wintergeld Gew An 2,50 € (steuer- und sv-frei) je Guthabenstun<strong>de</strong>, die in <strong>de</strong>r<br />

(ZWG) gesetzl. Schlechtwetterzeit (01.12. – 31.03.) zum Ausgleich für<br />

witterungsbedingte o<strong>de</strong>r auftragsbedingte Ausfallstun<strong>de</strong>n<br />

eingebracht wird, wenn hierdurch die Inanspruchnahme von<br />

Saison-Kurzarbeitergeld vermie<strong>de</strong>n wird.<br />

Saison-Kurzarbeitergeld Gew An Entgeltersatz bei witterungsbedingten o<strong>de</strong>r auftragsbe-<br />

(S-Kug) Ang/Pol dingten Ausfallstun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r gesetzlichen Schlechtwetter-<br />

zeit (01.12. – 31.03.), die nicht durch Guthabenstun<strong>de</strong>n<br />

ausgeglichen wer<strong>de</strong>n können. Ausgleich <strong>de</strong>r Nettoentgelt-<br />

differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt (KUG-Tabelle).<br />

1 Gew An = Gewerblicher Arbeitnehmer<br />

2 Ang = Angestellte<br />

3 Pol = Poliere<br />

4 GTL = Gesamttarifstun<strong>de</strong>nlohn<br />

5 T/K Azubi = Technisch/Kaufmännischer Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r<br />

6 LJ = Lebensjahr<br />

JENS-DIRK WOHLFEIL<br />

Zentralverband Deutsches<br />

Baugewerbe<br />

Berlin<br />

30 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Baulohn<br />

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31


ó Fokus > Jahreswechsel<br />

Kurzüberblick <strong>de</strong>r<br />

Neuregelungen 2011<br />

Sachverhalt Inkrafttreten Fundstelle<br />

Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt/Drucksache/Schreiben<br />

Neuregelungen Lohnsteuerrecht<br />

Jahressteuergesetz 2011 01.01.2011 Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt Teil I 2010 Nr. 62<br />

• Absetzbarkeit von einem Arbeitszimmer, wenn <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung<br />

stellt. (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG)<br />

13.12.2010 S. 1768<br />

• Meldung zusätzlicher Daten von <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n<br />

an die Elster-Datenbank (§ 39e EStG)<br />

• Verwendung <strong>de</strong>r Steuernummer <strong>de</strong>r Betriebsstätte<br />

zum Abruf <strong>de</strong>r ELStAM, sofern noch keine<br />

Wirtschafts-ID vorliegt. (§ 39e Abs. 10 Satz 6 EStG)<br />

• Übergangsregelung bis zur Anwendung <strong>de</strong>r<br />

elektronischen Steuerabzugsmerkmale (§ 52b EStG)<br />

u. a. Beginn von ELStAM wird per BMF-Schreiben<br />

bekannt gegeben (nicht automatisch <strong>de</strong>r<br />

01.01.2012).<br />

Lohnsteuer-Än<strong>de</strong>rungsrichtlinien 2011 01.01.2011 Bun<strong>de</strong>ssteuerblatt Teil I 2010 Nr. 20<br />

• Altersteilzeit (LStRl 3.28)<br />

08.12.2010 S. 1325<br />

•<br />

Aufstockungsleistungen für eine ATZ, die nach <strong>de</strong>m (01.01.2010)<br />

31.12.2009 beginnt, sind steuerfrei.<br />

Kin<strong>de</strong>rgartenkosten (LStRl 3.33)<br />

Entgeltumwandlung von freiwilligen Leistungen<br />

gestattet<br />

• Frühstück/Mahlzeiten (LStRl 8.1)<br />

Lockerung <strong>de</strong>r Vorschriften, daher einfachere<br />

Anwendung<br />

• Dienstwagen (LStRl 8.1)<br />

Bei <strong>de</strong>r Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong> genauere Definition<br />

<strong>de</strong>r Gesamtkosten<br />

• Regelmäßige Arbeitsstätte (Betriebsstätte)<br />

(LStRl 9.4)<br />

Betriebliche Einrichtungen von Kun<strong>de</strong>n sind keine<br />

regelmäßigen Arbeitsstätten <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

• Übernachtungskosten (LStRl 9.7)<br />

Kürzung mit Pauschalsätzen bei einem Sammelposten<br />

für Nebenleistungen möglich<br />

• Fahrten Wohnung > Arbeitsstätte (LStRl 9.10)<br />

Die Entfernungspauschale kann auch für Fahrten<br />

zu an<strong>de</strong>ren Arbeitgebern geltend machen wer<strong>de</strong>n<br />

• Doppelte Haushaltsführung (LStRl 9.11)<br />

Eine doppelte Haushaltsführung wird auch dann<br />

anerkannt, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer seine<br />

Wohnung aus privaten Grün<strong>de</strong>n verlegt hat<br />

32 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Sachverhalt Inkrafttreten Fundstelle<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Betriebsveranstaltungen (LStRl 19.5)<br />

An einer Betriebsversammlung müssen alle<br />

Arbeitnehmer teilnehmen „können“<br />

(nicht mehr „müssen“)<br />

Ausbildungskosten (LStRl 19.7)<br />

Der Arbeitgeber kann die Kosten einer privaten<br />

Ausbildung steuerfrei ersetzen, wenn dies vorher<br />

vereinbart wur<strong>de</strong><br />

permanenter Lohnsteuerausgleich (LStRl 39b.8)<br />

Darf nicht vorgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn das<br />

Faktorverfahren angewen<strong>de</strong>t wird<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Fokus > Jahreswechsel ó<br />

Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt/Drucksache/Schreiben<br />

Lohnsteuer-Bescheinigung 2011 01.01.2011 BMF-Schreiben vom 23.08.2010<br />

• Zeile 22 und 23 = getrennte Angabe <strong>de</strong>r Beiträge<br />

zur gesetzlichen Rentenversicherung und an<br />

berufsständige Versorgungsunternehmen<br />

Lohnsteuer-Anmeldung 2011 01.01.2011 BMF-Schreiben vom 23.08.2010<br />

• keine Än<strong>de</strong>rungen gegenüber 2010<br />

Lohnsteuerkarte im Jahr 2011 01.01.2011 Steuerän<strong>de</strong>rungsgesetz 2010 § 52b<br />

• Lohnsteuerkarte 2010 gilt weiter bis Einsatztermin Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt Teil I 2010 Nr. 62<br />

ELStAM 13.12.2010 S. 1768<br />

• Alle Einträge gelten ohne Ausnahme weiter<br />

• Arbeitnehmer muss Än<strong>de</strong>rungen vornehmen<br />

lassen<br />

• Für Än<strong>de</strong>rungen nur noch das Finanzamt zuständig<br />

• Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010<br />

bekommen vom Finanzamt eine Ersatzbescheinigung<br />

• Bei neuen Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

unter bestimmten Voraussetzungen LSt-Klasse I<br />

verwen<strong>de</strong>n<br />

• Der Jahresfreibetrag auf <strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte 2010<br />

muss vom Arbeitgeber auf 12 Monatsbeträge für<br />

2011 verteilt wer<strong>de</strong>n<br />

BMF-Schreiben vom 05.10.2010<br />

Umzugskostenpauschale 01.01.2011 BMF-Schreiben vom 11.10.2010<br />

• Auslagen für zusätzlichen Unterricht <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r<br />

= 1.603 Euro<br />

• Pauschale für sonstige Umzugskosten<br />

Ledige = 636 Euro / Verheiratete = 1.271 Euro /<br />

Sonstige = 280 Euro<br />

AlexAnDeR enDeReS<br />

alga-Fachreferent, Fachreferent<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeberverbän<strong>de</strong> Chemie<br />

33


ó Fokus > Jahreswechsel<br />

Kurzüberblick <strong>de</strong>r<br />

Neuregelungen 2011<br />

Sachverhalt Inkrafttreten Fundstelle<br />

Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt/Drucksache/Schreiben<br />

Neuregelungen Sozialversicherungsrecht<br />

Rechenwerte in <strong>de</strong>r Sozialversicherung 01.01.2011 Sozialversicherungs-Rechengrößen-<br />

Anpassung <strong>de</strong>r Rechengrößen, Beitragsbemessungs- verordnung 2011<br />

grenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Bezugsgrößen Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt 2010 Teil I Nr. 61<br />

etc. 08.12.2010 S. 1761<br />

Erstes Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s SGB IV Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt 2007 Teil I Nr. 67<br />

• elektronisches KVdR-Zahlstellenverfahren 01.01.2011 22.12.2007 S. 3024<br />

Meldungen nur noch durch gesicherte und verschlüsselte<br />

Datenübertragung aus systemgeprüften<br />

Programmen o<strong>de</strong>r mittels systemuntersuchter<br />

maschineller Ausfüllhilfen<br />

• Meldungen bei Entgeltersatzleistungen 01.07.2011<br />

Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und<br />

Krankenkassen bei Entgeltersatzleistungen<br />

(z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld) grundsätzlich<br />

nur noch maschinell durch gesicherte und<br />

verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften<br />

Programmen o<strong>de</strong>r mittels systemuntersuchter<br />

maschineller Ausfüllhilfen<br />

Drittes Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s SGB IV 01.01.2011 Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt 2010 Teil I Nr. 41<br />

• Geringfügig Beschäftigte<br />

Stärkung <strong>de</strong>r Deutschen Rentenversicherung<br />

Knappschaft-Bahn-See als Minijobzentrale.<br />

Feststellungen sind jetzt ein „feststellen<strong>de</strong>r<br />

Verwaltungsakt“<br />

(§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV)<br />

10.08.2010 S. 1127<br />

• Geringfügig Beschäftigte<br />

Einstellbogen gehört zu <strong>de</strong>n Entgeltunterlagen<br />

(§ 8 Abs. 2 Satz 3 Beitragsverfahrensverordnung)<br />

• Weiterleitungsstellen<br />

Verschiebung <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>r sog. Weiterleitungsstellen<br />

im Beitrags- und Mel<strong>de</strong>verfahren<br />

zur Sozialversicherung von 2011 auf 2012<br />

• Unfallversicherung<br />

Verschiebung <strong>de</strong>s Wegfalles <strong>de</strong>s Papier-Lohnnachweises<br />

zur Unfallversicherung von 2012 auf 2014<br />

• Sozialdatenschutz<br />

Anpassung von Vorschriften <strong>de</strong>s Sozialdatenschutzes<br />

an Neuregelungen im Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz<br />

34 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Sachverhalt Inkrafttreten Fundstelle<br />

Fokus > Jahreswechsel ó<br />

GKV-Finanzierungsgesetz Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt 2010 Teil I Nr. 68<br />

• Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

Alle Regelungen zur 3+1-Prüfung wur<strong>de</strong>n<br />

gestrichen. (§ 6 SGB V)<br />

Die Prüfung auf KV-Freiheit wird wie<strong>de</strong>r nach<br />

<strong>de</strong>m alten Schema vorgenommen.<br />

31.12.2010 31.12.2010 S. 2309<br />

• KV-Beitrag<br />

Im Gesetz (241 SGB V) verankert: 15,5% Gesamt,<br />

für Arbeitnehmer 8,2%, für Arbeitgeber 7,3%.<br />

01.01.2011<br />

• Sozialausgleich<br />

Ab <strong>de</strong>m Jahr 2012 muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n<br />

Sozialausgleich vornehmen. (§242b SGB V)<br />

01.01.2012<br />

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LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

35


ó Fokus > Jahreswechsel<br />

Pauschalierungsmöglichkeiten<br />

durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

Art <strong>de</strong>r Zuwendung Rechtsgrundlage Pauschalierung möglich bei<br />

lfd. Arbeitslohn Sonst. Bezug<br />

1. Sachgeschenke § 37b EStG X X<br />

2. in beson<strong>de</strong>ren Fällen § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG X<br />

R 40.1 LStR<br />

3. bei nicht vorschriftsmäßigem § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG X X<br />

Lohnsteuereinbehalt durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber R 40.1 LStR<br />

4. unentgeltliche o<strong>de</strong>r verbilligte Abgabe § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG X<br />

regelmäßiger Mahlzeiten unter R 40.2 LStR<br />

Sachbezugswert<br />

5. Arbeitslohn aus Anlass von § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG X X<br />

Betriebsveranstaltungen R 40.2 LStR<br />

6. Erholungsbeihilfen § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG X X<br />

R 40.2 LStR<br />

7. Verpflegungspauschalen, die zusätzlich zu § 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG X<br />

<strong>de</strong>n steuerfreien Sätzen gezahlt wer<strong>de</strong>n<br />

8. Zuwendung eines PC (unentgeltlich) und § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG X X<br />

Zuschuss zur Internet-Nutzung<br />

9. Fahrtkostenzuschüsse bei Fahrten zwischen § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG X<br />

Wohnung und Arbeitsstätte mit <strong>de</strong>m PKW, § 9 Abs. 2 EStG<br />

wenn zusätzlich zum geschul<strong>de</strong>ten Arbeits-<br />

lohn, bzw. entsprechend verringerter Sach-<br />

bezug für Benutzung eines Firmen-PKWs<br />

10. kurzfristige Beschäftigte § 40a Abs. 1, 3 und 4 EStG X X<br />

(unvorhergesehener Arbeitseinsatz) R 40a LStR<br />

11. geringfügige Beschäftigung, wenn <strong>de</strong>r § 40a Abs. 2 EStG X X<br />

Arbeitgeber 15% pausch. Beiträge zur<br />

Rentenversicherung zahlt<br />

12. geringfügige Beschäftigung ohne § 40a Abs. 2a EStG X X<br />

pauschale Rentenversicherung R 40a LStR<br />

13. Beitrag für bestimmte Gruppen- § 40b Abs. 3 EStG X X<br />

Unfallversicherungen BMF- Schreiben 17.07.2000<br />

14. Beiträge zur umlagefinanzierten AV § 40b neu EStG X X<br />

R 40b LStR<br />

15. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, § 40b alt EStG X X<br />

z. B. an Pensionskassen o<strong>de</strong>r Direktversiche- R 40b LStR, BMF-Schreiben<br />

rungen, wenn Zusage bis zum 31.12.2004 vom 06.12.1996 und 17.11.2004<br />

36 LoHn+GeHALt > Januar 2011


von <strong>de</strong>r Lohnsteuer<br />

Begrenzung bis max. Pauschal- Hinweise<br />

steuersatz<br />

10.000 € 30% Grenze gilt je Geschenk und je Arbeitnehmer pro Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

1.000 € p. a. individuell zu min<strong>de</strong>stens 20 Arbeitnehmer<br />

ermitteln<br />

je Fallgruppe i. d. R. im Rahmen v. LSt-Betriebsprüfungen<br />

siehe Sachbezugs-VO 25% Für 2011 gelten<strong>de</strong>n Werte:<br />

Frühstück = 1,57 €<br />

Mittagessen = 2,83 €<br />

Aben<strong>de</strong>ssen = 2,83 €<br />

wenn Aufwand über 110 € 25% Bis 110 € je Veranstaltung steuerfrei, bei<br />

Überschreitung wird alles steuerpflichtig. 2 x jährlich möglich<br />

156 € für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer 25% +104 € für Ehegatten + 52 € je Kind<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Fokus > Jahreswechsel ó<br />

gleicher Betrag, <strong>de</strong>r steuerfrei 25% gilt auch für Auslands-Sätze<br />

möglich ist<br />

Internetkosten ohne Beleg 25% zusätzlich zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn<br />

50€/Monat<br />

je Entfernungs-km 0,30 € 15% Bei Behin<strong>de</strong>rten können anstelle <strong>de</strong>r Entfernungspauschale die<br />

tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

auszuweisen in <strong>de</strong>r Lohnsteuerbescheinigung<br />

25% (Landwirt- maximal 18 zusammenhängen<strong>de</strong> Arbeitstage<br />

schaft 5%) maximal 62 € pro Tag, maximal 12 € pro Stun<strong>de</strong><br />

400 €/Monat 2% = inklusive SolZ und KiSt.<br />

400 €/Monat 20% (Landwirt-<br />

schaft 5%)<br />

je AN bis 62 €/KJ ohne Vers.-Steuer 20% Abschlag mind. 20% als Reisenebenkosten<br />

1.752 € 20% i. d. R. im öffentlichen Dienst<br />

1.752 €; bei PK erst nach 20% Bei Gruppenverträgen bis max. 2.148 € je Arbeitnehmer möglich, wenn<br />

Ausschöpfen <strong>de</strong>r 4%-Grenze Durchschnitt bei max. 1.752 €; Arbeitgeber = Versicherungsnehmer.<br />

nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

AlexAnDeR enDeReS<br />

alga-Fachreferent, Fachreferent<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeberverbän<strong>de</strong> Chemie<br />

37


ó Fokus > Jahreswechsel<br />

Möglichkeiten von steuerfreien<br />

durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

Art <strong>de</strong>r Zuwendung Rechtsgrundlage Begrenzung bis max.<br />

1. Aktienüberlassung § 19a Nr. 1 EStG 135 �/Jahr<br />

2. Aufmerksamkeiten <strong>de</strong>s Arbeitgebers R 19.6 Abs. 2 LStR 40 €/Monat<br />

3. Aufstockungsbetrag zur Altersteilzeit § 3 Nr. 28 EStG bis max. 100 % <strong>de</strong>s Nettos<br />

R 3.28 LStR<br />

4. Beihilfe bei beson<strong>de</strong>ren Ereignissen § 3 Nr. 11 EStG 600 €/Jahr<br />

(z. B. bei Krankheit, Tod) R 3.11 LStR<br />

5. Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug, R 19.5 LStR 2 Veranstaltungen und max. 110 €/<br />

Jubiläums- & Weihnachtsfeiern) Veranstaltung<br />

6. Berufskleidung § 3 Nr. 31 EStG keine<br />

7. Bonusmeilen, Prämien aus Programmen § 3 Nr. 38 EStG 1.080 €/Jahr<br />

zur Kun<strong>de</strong>nbindung<br />

8. Computer inkl. Software § 3 Nr. 45 EStG keine<br />

9. Essensgutscheine, Menü- und R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 cc LStR 3,10 € tgl.<br />

Restaurantschecks<br />

10. Geschenke <strong>de</strong>s Arbeitgebers R 19.6 Abs. 2 LStR 40 €/Monat<br />

11. Gesundheitsför<strong>de</strong>rung § 3 Nr. 34 EStG 500 €/Jahr<br />

12. Gutscheine R 8.1 Abs. 1 Satz 7 LStR 44 € / Monat<br />

13. Jobticket R 8.1 Abs. 3 Satz 3 LStR 44 € / Monat<br />

14. Kin<strong>de</strong>rgartenzuschüsse § 3 Nr. 33 EStG keine<br />

R 3.33 LStR<br />

15. Personal- und Belegschaftsrabatte § 8 Abs. 3 EStG 1.080 €/Jahr<br />

R 8.2 LStR<br />

16. Vermögensbeteiligungen §3 Nr. 39 EStG 360 €/Jahr<br />

17. Weiterbildungskosten R 19.7 LStR keine<br />

18. Zinsersparnisse BMF-Schreiben vom 13.06.2007 44 €/Jahr<br />

BMF-Schreiben vom 01.10.2008<br />

38 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Zuwendungen<br />

Hinweise<br />

Bis zur Hälfte <strong>de</strong>s Wertes <strong>de</strong>r Beteiligung steuerfrei, jedoch Maximalgrenze beachten. Nur für Altfälle, wenn die Überlassung<br />

vor <strong>de</strong>m 01.04.2009 o<strong>de</strong>r aufgrund einer am 31.03.2009 bestehen<strong>de</strong>n Vereinbarung vor <strong>de</strong>m 01.01.2016 überlassen wird.<br />

Dies sind u. a. Getränke und Genussmittel o<strong>de</strong>r Speisen bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz.<br />

Gilt auch für ATZ-Verträge, die nach <strong>de</strong>m 31.12.2009 begonnen haben.<br />

Bei öffentlichen Arbeitgebern sogar unbegrenzte Steuerfreiheit möglich. Achtung: Heirats- und Geburtsbeihilfen sind<br />

im vollen Umfang steuerpflichtig.<br />

Wird <strong>de</strong>r Betrag von 110 € überschritten, ist <strong>de</strong>r komplette Betrag steuerpflichtig.<br />

Es muss sich hierbei um typische Berufskleidung han<strong>de</strong>ln.<br />

Abwicklung für die prämiengewähren<strong>de</strong>n Unternehmen muss nicht durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber erfolgen.<br />

Bei leihweiser Überlassung steuerfrei, bei Schenkung muss mit 25% pauschal versteuert wer<strong>de</strong>n.<br />

Voraussetzung ist, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer 2,80 € trägt und <strong>de</strong>r Gesamtwert nicht 5,90 € überschreitet.<br />

Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um übliche Sachgeschenke zu persönlichen Anlässen, Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.<br />

Die geför<strong>de</strong>rten Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 20 und 20a<br />

<strong>de</strong>s SGB V entsprechen. Der Bonus kann für innerbetriebliche o<strong>de</strong>r externe Kurse genutzt wer<strong>de</strong>n. Beiträge zu Sportvereinen o<strong>de</strong>r<br />

Fitnessstudio sind ausgeschlossen. Die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn erbracht.<br />

Wird <strong>de</strong>r Betrag von 44 € überschritten, ist <strong>de</strong>r komplette Betrag steuerpflichtig.<br />

Zuschüsse für Kin<strong>de</strong>rgarten, Tagesmutter o<strong>de</strong>r ähnliche Betreuung. Die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn<br />

erbracht. Möglich ist auch eine Entgeltumwandlung aus freiwilliger Leistung.<br />

Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber.<br />

Die Beteiligung kann zusätzlich zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn aus freiwilligen Leistungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />

Möglich ist auch eine Entgeltumwandlung aus freiwilliger Leistung.<br />

Übernahme <strong>de</strong>r Kosten muss vor <strong>de</strong>r Maßnahme vereinbart wer<strong>de</strong>n. Rechnung kann auf <strong>de</strong>n Arbeitnehmer ausgestellt sein.<br />

Nur bei einem Restdarlehen von weniger als 2.600 €.<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Fokus > Jahreswechsel ó<br />

AlexAnDeR enDeReS<br />

alga-Fachreferent, Fachreferent<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeberverbän<strong>de</strong> Chemie<br />

39


ó Fokus > Trendin<strong>de</strong>x LOHN+GEHALT<br />

Trendin<strong>de</strong>x LOHN+GEHALT<br />

Lohnbuchhalter spüren wirtschaftlichen Aufschwung<br />

In <strong>de</strong>r September-Ausgabe <strong>de</strong>r LOHN+GEHALT hatten wir Ihnen<br />

die Ergebnisse unseres 1. Trendin<strong>de</strong>x LOHN+GEHALT vorgestellt.<br />

Mit <strong>de</strong>m 2. Trendin<strong>de</strong>x, <strong>de</strong>n unsere Redaktion in Zusammenarbeit<br />

mit <strong>de</strong>r Sage HR Solutions AG (ehemals s+p AG)<br />

in <strong>de</strong>r Zeit vom 15. November bis 1. Dezember 2010 unter rund<br />

330 Mitarbeitern aus <strong>de</strong>r Lohnabrechnung durchgeführt hat,<br />

bestätigen sich nun einige <strong>de</strong>r damaligen Trends. Es gab aber<br />

auch einige interessante Überraschungen.<br />

LAGE-INDEX<br />

Beim Lage-In<strong>de</strong>x wer<strong>de</strong>n die Befragten gebeten, eine aktuelle Lageeinschätzung<br />

<strong>de</strong>r Entgeltthemen vorzunehmen. Bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Themen stehen drei<br />

Antwortmöglichkeiten zur Auswahl: „Be<strong>de</strong>utung ist niedrig“, „Be<strong>de</strong>utung ist mittel“<br />

und „Be<strong>de</strong>utung ist hoch“. Die In<strong>de</strong>xwerte ergeben sich aus <strong>de</strong>n Antworten<br />

„Be<strong>de</strong>utung ist hoch“ abzüglich <strong>de</strong>r Antworten „Be<strong>de</strong>utung ist niedrig“. Die<br />

Antworten „Be<strong>de</strong>utung ist mittel“ wer<strong>de</strong>n neutral behan<strong>de</strong>lt.<br />

Elektronisches Mel<strong>de</strong>wesen<br />

Nach wie vor besitzt das Thema <strong>de</strong>r elektronischen Meldungen<br />

und Datenübermittlung bei <strong>de</strong>n Lohnbuchhaltern die höchste<br />

Be<strong>de</strong>utung. Mehr als je<strong>de</strong>r Zweite <strong>de</strong>r befragten Entgelt-Verantwortlichen<br />

(57 Prozent) gab an, dass das Thema eine hohe<br />

Be<strong>de</strong>utung habe. Zwar sank seine aktuelle Be<strong>de</strong>utung im sogenannten<br />

Lage-In<strong>de</strong>x zum Jahresen<strong>de</strong> relativ stark um rund 11<br />

Prozentpunkte. Allerdings gingen die Werte für die zukünftigen<br />

Erwartungen im Trend-In<strong>de</strong>x noch einmal <strong>de</strong>utlich nach oben:<br />

Fast 61 Prozent <strong>de</strong>r Teilnehmer – und damit rund 12 Prozentpunkte<br />

mehr als im Vorquartal – messen elektronischen Meldungen<br />

in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n sechs Monaten eine hohe Be<strong>de</strong>utung<br />

zu. Damit erzielt dieser Aufgabenbereich mit Abstand <strong>de</strong>n<br />

höchsten Wert im Trend-In<strong>de</strong>x. Eine Ursache für <strong>de</strong>n starken<br />

Rückgang <strong>de</strong>s Themas in <strong>de</strong>r aktuellen Be<strong>de</strong>utung kann im<br />

Höhepunkt <strong>de</strong>r ELENA-Diskussion zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r letzten<br />

Befragung im August gesehen wer<strong>de</strong>n. Damals wur<strong>de</strong> das Thema<br />

medial stark inszeniert, während die Diskussion zum Jahresen<strong>de</strong><br />

hin wie<strong>de</strong>r abnahm und es weitere Nachbesserungen<br />

zu ELENA geben soll. Perspektivisch ist <strong>de</strong>nnoch eine stark anwachsen<strong>de</strong><br />

Be<strong>de</strong>utung zu sehen, da gera<strong>de</strong> zum Jahresanfang<br />

mit <strong>de</strong>m Zahlstellverfahren für Versorgungsbezugsempfänger<br />

sowie <strong>de</strong>m Erstattungsverfahren für die Umlagen 1 und<br />

2 gleich drei gesetzliche Themen vor <strong>de</strong>r Tür stehen, die mit<br />

entsprechen<strong>de</strong>n elektronischen Datenübermittlungsverfahren<br />

umgesetzt wer<strong>de</strong>n müssen. Ab <strong>de</strong>m 1. Juli 2011 steht außer<strong>de</strong>m<br />

noch das elektronische Mel<strong>de</strong>verfahren für die Entgeltersatzleistungen<br />

vor <strong>de</strong>r Tür.<br />

Personalkostencontrolling wichtig<br />

Das Thema Personalkostencontrolling spielt in <strong>de</strong>r Einschätzung<br />

<strong>de</strong>r Lohnbuchhalter aktuell eine wichtige Rolle und klettert<br />

im Lage-In<strong>de</strong>x dank <strong>de</strong>s stärksten Wachstums von +10<br />

Prozentpunkten mit jetzt 17,1 Prozent auf <strong>de</strong>n zweiten Platz.<br />

Dieser starke Anstieg ist zum einen auf die in vielen Betrieben<br />

stattfin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Budget-Planungsrun<strong>de</strong>n zum Jahresen<strong>de</strong> zurückzuführen.<br />

Aber auch die Nachwirkungen <strong>de</strong>r Wirtschaftskrise<br />

können hierfür verantwortlichen sein. Denn viele Unternehmen<br />

legen nach wie vor ein starkes Augenmerk auf die<br />

Planung und Überwachung ihrer Kosten. Auch für die Zukunft<br />

wird dieses Thema daher laut Umfrage eine wachsen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung<br />

einnehmen: Im Trend-In<strong>de</strong>x für die kommen<strong>de</strong>n sechs<br />

Monate steigt die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Themas um knapp zwei Prozentpunkte<br />

auf nunmehr 35 Prozent. Inzwischen bestätigen 40<br />

Prozent <strong>de</strong>r Befragten eine steigen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung im kommen<strong>de</strong>n<br />

Halbjahr.<br />

TREND-INDEX<br />

Für <strong>de</strong>n Trend-In<strong>de</strong>x wer<strong>de</strong>n die Teilnehmer gebeten, ihre Bewertung über die<br />

zukünftige Entwicklung <strong>de</strong>r Entgeltthemen in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n sechs Monaten abzugeben.<br />

Dabei stehen immer drei Antwortmöglichkeiten zur Auswahl: „Be<strong>de</strong>utung<br />

sinkt“, „Be<strong>de</strong>utung bleibt gleich“ und „Be<strong>de</strong>utung steigt“. Die In<strong>de</strong>xwerte ergeben<br />

sich aus <strong>de</strong>n Antworten „Be<strong>de</strong>utung steigt“ abzüglich <strong>de</strong>r Antworten „Be<strong>de</strong>utung<br />

sinkt“. Die Antworten „Be<strong>de</strong>utung bleibt gleich“ wer<strong>de</strong>n neutral behan<strong>de</strong>lt.<br />

40 LoHn+GeHALt > Januar 2011


LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Fokus > Trendin<strong>de</strong>x LOHN+GEHALT ó<br />

Folgen <strong>de</strong>s wirtschaftlichen Aufschwungs<br />

Der wirtschaftliche Aufschwung, <strong>de</strong>r in vielen Unternehmen<br />

bereits zum Jahresen<strong>de</strong> 2010 zu spüren war, scheint auch an<br />

<strong>de</strong>n Entgelt-Abteilungen nicht spurlos vorbeizugehen. So hatte<br />

das Thema „Variable Vergütung“ mit +5,6 Prozentpunkten<br />

<strong>de</strong>n zweitgrößten Zuwachs im Lage-In<strong>de</strong>x zu verzeichnen.<br />

Dies kann als Indiz dafür gewertet wer<strong>de</strong>n, dass Dr. F. Prämien,<br />

Weiss Verlag GmbH<br />

81460 München, Postfach 71 10 44<br />

Tel 089/791 60 04 | Fax 089/79 22 93<br />

E-Mail: offi ce@weissverlag.<strong>de</strong><br />

Internet: www.weissverlag.<strong>de</strong><br />

ISBN 978-3-937015-32-3<br />

Zuschläge und Boni angesichts <strong>de</strong>r wachsen<strong>de</strong>n Wirtschafts-<br />

leistung bei <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung als flexible Wege <strong>de</strong>r Vergütung<br />

an Wichtigkeit zunehmen. Hierfür spräche auch, dass<br />

9 783937 015323<br />

die Frage zu <strong>de</strong>n notwendigen „Än<strong>de</strong>rungen/Anpassungen in<br />

Dr. F. Weiss Verlag<br />

Seit 1981<br />

<strong>de</strong>n Vergütungsmo<strong>de</strong>llen“ ebenfalls um +4,6 Prozentpunkte<br />

im Lage-In<strong>de</strong>x gestiegen ist und damit <strong>de</strong>n drittstärksten<br />

Zuwachs verzeichnet. Bei<strong>de</strong>n Themen wird auch im Trend-<br />

In<strong>de</strong>x für die kommen<strong>de</strong>n sechs Monate mit +3,5 Prozentpunkten<br />

(„Variable Vergütung“) bzw. +4,5 Prozentpunkten<br />

Dr. F. Weiss Verlag GmbH<br />

(„Än<strong>de</strong>rungen/Anpassungen in <strong>de</strong>n Vergütungsmo<strong>de</strong>llen“)<br />

81460 München, Postfach 71 10 44<br />

Tel 089/791 60 04 | Fax 089/79 22 93<br />

E-Mail: offi ce@weissverlag.<strong>de</strong><br />

Internet: www.weissverlag.<strong>de</strong><br />

ISBN 978-3-937015-34-7<br />

ein überdurchschnittlich starkes Wachstum prognostiziert.<br />

Ein weiteres Argument, dass die positive wirtschaftliche Gesamtentwicklung<br />

auch in <strong>de</strong>r Lohnbuchhaltung ankommt,<br />

9 783937 015347<br />

bieten die Antworten auf die zusätzliche Frage nach <strong>de</strong>r „Be-<br />

Seit 1981<br />

<strong>de</strong>utung von Abfindungen durch Personalfreisetzungen“. Die<br />

überwältigen<strong>de</strong> Mehrheit von 82 Prozent gibt an, dass Abfindungen<br />

in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n sechs Monaten keine relevante<br />

Größe bei <strong>de</strong>n Personalkosten darstellen; bei 16 Prozent <strong>de</strong>r<br />

Befragten stellen Abfindungen weniger als fünf Prozent <strong>de</strong>r<br />

Dr. F. Weiss Verlag GmbH<br />

81460 München, Postfach 71 10 44<br />

Tel 089/791 60 04 | Fax 089/79 22 93<br />

Gesamtpersonalkosten dar. Nur bei zwei Prozent haben E-Mail: offi ce@weissverlag.<strong>de</strong> Ab-<br />

Internet: www.weissverlag.<strong>de</strong><br />

ISBN 978-3-937015-33-0<br />

findungen, die aufgrund von Personalfreisetzungen ausgezahlt<br />

wer<strong>de</strong>n, einen relevanten Anteil von mehr als fünf Prozent<br />

an <strong>de</strong>n Gesamtpersonalkosten.<br />

9 783937 015330<br />

Stellen Abfindungen durch Personalfreisetzungen in<br />

<strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n sechs Monaten eine relevante Größe in<br />

Ihren Personalkosten dar?<br />

Dr. F. Weiss Verlag GmbH<br />

81460 München, Postfach 71 10 44<br />

Tel 089/791 60 04 | Fax 089/79 22 93<br />

E-Mail: office@weissverlag.<strong>de</strong><br />

Internet: www.weissverlag.<strong>de</strong><br />

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9 783937 015354<br />

Dr. F. Weiss Verlag<br />

Seit 1981<br />

Jahreswechsel verursacht hohen Zeitaufwand<br />

Eine weitere zusätzliche Frage wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Teilnehmern zum<br />

Dr. F. Weiss Verlag GmbH<br />

81460 München, Postfach 71 10 44<br />

Tel 089/791 60 04 | Fax 089/79 22 93<br />

E-Mail: offi ce@weissverlag.<strong>de</strong><br />

Internet: www.weissverlag.<strong>de</strong><br />

ISBN 978-3-937015-36-1<br />

Thema „Zusatzaufwand in <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung durch <strong>de</strong>n<br />

Jahreswechsel“ gestellt. Dabei gab immerhin mehr als ein<br />

Viertel <strong>de</strong>r Unternehmen (28 Prozent) an, das sie mit „zu viel<br />

Zusatzaufwand von mehr als 50 Personenstun<strong>de</strong>n“ (10 Pro-<br />

9 783937 015361<br />

zent) bzw. mit „viel Zeitaufwand von 26-50 Personenstun<strong>de</strong>n“<br />

(18 Prozent) mit <strong>de</strong>m Jahreswechsel in <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />

beschäftigt gewesen seien. Ein weiteres Viertel (27<br />

><br />

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Eine Sammlung von Muster-Betriebsvereinbarungen mit<br />

Erläuterungen für Arbeitgeber und Betriebsräte<br />

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Fach leuten als auch Laien mit zahl reichen<br />

Beispielen bei <strong>de</strong>r Lösung von Lohnabrechnungsfragen.<br />

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Dieser Ratgeber erklärt anhand umfangreicher<br />

Beispiele die komplexe Materie <strong>de</strong>r<br />

Baulohnabrechnung.<br />

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Die konsequente Ergänzung zur Praktischen<br />

Lohnab rechnung mit aktueller Information<br />

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für Arbeitgeber und Betriebsräte.<br />

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41


ó Fokus > Trendin<strong>de</strong>x LOHN+GEHALT<br />

Prozent) <strong>de</strong>r befragten Lohn-Verantwortlichen gaben an, sie<br />

hätten nur „wenig Zeitaufwand von 0-10 Personenstun<strong>de</strong>n“ gehabt,<br />

<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Jahreswechsel verursacht wur<strong>de</strong>; die Mehrheit,<br />

nämlich 45 Prozent, gab an, sie hätten einen „mittleren<br />

Zeitaufwand von 11 bis 25 Personenstun<strong>de</strong>n“ gehabt.<br />

Wie viel Zusatzaufwand an durchschnittlichen Personenstun<strong>de</strong>n<br />

verursacht <strong>de</strong>r Jahreswechsel in Ihrer Entgeltabrechnungsabteilung?<br />

Über die Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r sehr unterschiedlichen Aufwän<strong>de</strong> kann<br />

nur gemutmaßt wer<strong>de</strong>n. Ein Grund wird jedoch sein, dass<br />

zum Jahresen<strong>de</strong> vor allem die anstehen<strong>de</strong>n gesetzlichen Neuerungen<br />

recherchiert, gelernt und umgesetzt wer<strong>de</strong>n müssen,<br />

die zum Teil relativ spät durch die Gesetzgebung verabschie<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Mehrheit über gesetzliche Neuregelungen gut informiert<br />

Die Mehrheit <strong>de</strong>r befragten Entgelt-Verantwortlichen (84 Prozent)<br />

fühlt sich über gesetzliche Neuregelungen gut informiert.<br />

Nur 16 Prozent sagen, sie fühlten sich nicht gut informiert. Auf<br />

die Frage, welche Informationsquellen die Verantwortlichen<br />

bevorzugen, um sich über die gesetzlichen Än<strong>de</strong>rungen zu informieren<br />

(Mehrfachnennungen waren hier möglich), gaben<br />

fast 80 Prozent an, sie nutzten Newsletter für ihre Recherche.<br />

Jeweils rund 59 Prozent bekamen ihre Fachinformationen über<br />

die eigene Internetrecherche o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Besuch eines Fachseminars.<br />

Rund 58 Prozent nutzten Fachmagazine, um auf <strong>de</strong>m Laufen<strong>de</strong>n<br />

zu bleiben, und 56 Prozent <strong>de</strong>r Befragten gaben an, das<br />

Was sind Ihre Informationsquellen für gesetzliche Än<strong>de</strong>rungen<br />

zum Jahreswechsel? (Mehrfachnennungen möglich)<br />

Seminar eines Softwareanbieters zu besuchen, um sich über<br />

die Gesetzesän<strong>de</strong>rungen zu informieren. Die insgesamt hohen<br />

Werte zeigen, dass ein Großteil <strong>de</strong>r Befragten mehrere Kanäle<br />

gleichzeitig nutzt, um bei <strong>de</strong>n komplexen gesetzlichen Themen<br />

auf <strong>de</strong>m Laufen<strong>de</strong>n zu bleiben.<br />

Teilnehmer <strong>de</strong>r Umfrage<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>s 2. Trendin<strong>de</strong>x LOHN+GEHALT befragte das<br />

Fachmagazin LOHN+GEHALT zusammen mit <strong>de</strong>r Sage HR Solutions<br />

AG in <strong>de</strong>r Zeit vom 15. November bis 1. Dezember 2010<br />

insgesamt rund 330 Mitarbeiter aus <strong>de</strong>m Bereich Lohnabrechnung<br />

nach ihren Erwartungen, <strong>de</strong>n Trends und Schwerpunkten<br />

in ihrem Aufgabengebiet. 25 Prozent <strong>de</strong>r Teilnehmen<strong>de</strong>n gaben<br />

an, in <strong>de</strong>r Personalleitung tätig zu sein, 55 Prozent in <strong>de</strong>r<br />

Lohnbuchhaltung, drei Prozent in <strong>de</strong>r Geschäftsleitung, neun<br />

Prozent in kaufmännischen Abteilungen und acht Prozent kamen<br />

aus an<strong>de</strong>ren Abteilungen. Die Befragung richtete sich an<br />

Unternehmen je<strong>de</strong>r Größe: 15 Prozent <strong>de</strong>r teilnehmen<strong>de</strong>n Firmen<br />

waren Kleinunternehmen mit 1-19 Mitarbeitern, 32 Prozent<br />

haben 20 bis 99 Mitarbeiter, 13 Prozent 100 bis 199 Mitarbeiter,<br />

16 Prozent 200 bis 499 Beschäftigte, acht Prozent 500 bis<br />

1.000 Mitarbeiter und 16 Prozent <strong>de</strong>r befragten Unternehmen<br />

beschäftigen sogar mehr als 1.000 Mitarbeiter. Der am stärksten<br />

vertretene Bereich waren Unternehmen aus <strong>de</strong>r Industrie<br />

(30 Prozent), gefolgt von 23 Prozent aus <strong>de</strong>m Dienstleistungsbereich,<br />

17 Prozent aus <strong>de</strong>m Öffentlichen Bereich, elf Prozent aus<br />

<strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>l und drei Prozent aus <strong>de</strong>m Baugewerbe. Alle übrigen<br />

Branchen kommen auf einen Anteil von 16 Prozent.<br />

Die ausführliche Analyse können sie per E-Mail bei<br />

herz@datakontext.com anfor<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r unter<br />

www.sage.<strong>de</strong>/Lohnin<strong>de</strong>x direkt abrufen. Möchten sie an <strong>de</strong>n<br />

kommen<strong>de</strong>n umfragen teilnehmen, dann abonnieren sie unseren<br />

Newsletter „Die Entgeltabrechnung“ o<strong>de</strong>r folgen sie uns<br />

auf Twitter www.twitter.com/lohnundgehalt. Dort erfahren sie<br />

neben allen lohnspezifischen Neuerungen rechtzeitig, wann die<br />

nächste umfrage startet.<br />

MATTHIAS SCHNEIDER<br />

Vorstand Sage HR Solutions AG<br />

DIANA KELLER<br />

Chefredakteurin LOHN+GEHALT<br />

42 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Jörg Vollmer © www.fotolia.<strong>de</strong><br />

ABRECHNuNGsPRAXIs<br />

Lohnsteuerrecht<br />

Sozialversicherungsrecht<br />

Arbeitsrecht<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Aktuelles aus <strong>de</strong>m Lohnsteuerrecht . . .43<br />

Die Lohnsteuerrichtlinien 2011 . . . . . . .48<br />

Weitere Auswirkungen <strong>de</strong>s<br />

Bürgerentlastungsgesetzes . . . . . . . . . . .52<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Aktuelles aus <strong>de</strong>m<br />

Lohnsteuerrecht<br />

Höhere Umzugskosten-<br />

Erstattung ab 2011<br />

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern<br />

umzugsbedingte Unterrichtskosten pro<br />

Kind jetzt bis zu 1.612 Euro (2010: 1.603<br />

Euro) steuerfrei ersetzen. Sonstige Umzugsauslagen<br />

(z. B. neue Vorhänge, Rollos,<br />

Elektrokochgeschirr, Her<strong>de</strong>, Öfen, Telefon<br />

sowie Trinkgel<strong>de</strong>r für Umzugspersonal,<br />

Umschreibegebühren für Ausweise und<br />

KFZ etc.) sind in nachgewiesener Höhe ersetzbar.<br />

O<strong>de</strong>r man legt folgen<strong>de</strong> neue Pauschalen<br />

zugrun<strong>de</strong>: für Eheleute 1.279 Euro<br />

(2010: 1.271 Euro), Ledige 640 Euro (2010:<br />

636 Euro), pro Kind 282 Euro (2010: 280<br />

Euro) (BMF-Schreiben v. 30.12.2010, Gz.: IV<br />

C5-S 2353/08/10007, 2010/1016750).<br />

Lohnsteuerkarte 2010:<br />

Än<strong>de</strong>rungen ab 2011<br />

Haben sich Eheleute 2010 getrennt, müssen<br />

sie die Steuerklassen III/V jeweils in<br />

I abän<strong>de</strong>rn lassen. War ein Ehepartner<br />

in 2009 verstorben, galt 2010 noch das<br />

„Witwensplitting“ (Klasse III) weiter und<br />

gilt ab 2011 die Klasse I (ggf. mit Kind die<br />

Klasse II). Eingetragene Freibeträge sollten<br />

an verän<strong>de</strong>rte Verhältnisse (z. B. bei Wegekosten)<br />

angepasst wer<strong>de</strong>n.<br />

Zuständig ab 2011 sind die Finanzämter,<br />

die gegebenenfalls auch Ersatzbescheini-<br />

gungen ausstellen (OFD Koblenz, Presse-<br />

Info v. 20.12.2010).<br />

Häusliches Arbeitszimmer:<br />

Zwei Abzugsmöglichkeiten<br />

Das Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium weist erneut<br />

darauf hin, dass es rückwirkend ab<br />

2007 folgen<strong>de</strong> Möglichkeiten zur Geltendmachung<br />

<strong>de</strong>r Kosten gibt:<br />

• als Mittelpunkt <strong>de</strong>r gesamten beruflichen<br />

Tätigkeit voll als Betriebsausgabe,<br />

• wenn kein an<strong>de</strong>rer Arbeitsplatz zur<br />

Verfügung steht, bis 1.250 Euro als<br />

Werbungskosten.<br />

Bei<strong>de</strong>s gilt aber nur bei offenen Verfahren,<br />

wenn Einspruch eingelegt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

die Beschei<strong>de</strong> vorläufig ergangen sind<br />

(BMF-Schreiben v. 15.12.2010, Gz.: IVA3-S<br />

0338/07/10010-03).<br />

Unfälle auf Dienstfahrten<br />

Ein Werbungskostenabzug ist (zusätzlich<br />

zur Entfernungspauschale) möglich<br />

bei Unfällen auf <strong>de</strong>m Weg zur Arbeit, bei<br />

Familienheimfahrten und bei doppelter<br />

Haushaltsführung. Bei Vollkaskoversicherung<br />

sind nur die Selbstbeteiligung<br />

und eine Wertmin<strong>de</strong>rung bei noch nicht<br />

abgelaufener Nutzungsdauer ersetzbar.<br />

Gemin<strong>de</strong>rte Verkaufschancen sind nicht<br />

absetzbar. Erhöhte Beiträge zur Haftpflicht-<br />

und Kaskoversicherung sind nur<br />

><br />

43


ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Aktuelles Lohnsteuerrecht<br />

als Son<strong>de</strong>rausgaben abziehbar. Unfallkosten<br />

auf Dienstreisen kann <strong>de</strong>r AG als<br />

Reisenebenkosten lohnsteuerfrei <strong>de</strong>m<br />

AN ersetzen (OFD Koblenz, Presse-Info v.<br />

16.12.2010).<br />

Mahlzeiten:<br />

unentgeltlich, verbilligt, auswärtig<br />

Die anteiligen amtlichen Sachbezugswerte<br />

richten sich in 2011 nach <strong>de</strong>r 3. Än<strong>de</strong>rungs-VO<br />

zur SvEV v. 10.11.2010 (BGBl<br />

I 2010, S. 1751): 2,83 Euro für Mittag-/<br />

Aben<strong>de</strong>ssen und 1,57 Euro für Frühstück.<br />

Das gilt entsprechend bei Auswärtstätigkeit<br />

und doppelter Haushaltsführung<br />

(BMF-Schreiben v. 17.12.2010, Gz.: IVC5-<br />

2334/10/10008).<br />

Zusammenveranlagung von EU-Bürgern<br />

Beispiel: Ehemann ist Pole, wohnt in<br />

Deutschland und hat hier Lohneinkünfte.<br />

Seine Frau lebt in Polen und hat dort Einkünfte.<br />

Ist Zusammenveranlagung möglich?<br />

Auf Antrag ist das seit 2008 (unbescha<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>r 90-Prozent-Grenze <strong>de</strong>s § 1 III EStG<br />

und <strong>de</strong>r Einkünfte <strong>de</strong>r Ehefrau) nach § 1a<br />

I Nr. 2 EStG möglich, wenn <strong>de</strong>r nicht unbeschränkt<br />

steuerpflichtige Ehegatte (hier<br />

die Ehefrau) ihren Wohnsitz/gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in <strong>de</strong>r EU/EWR hat (BFH<br />

v. 08.09.2010, Az.: I R 28/10, veröffentlicht<br />

am 22.12.2010).<br />

Dienstwagen:<br />

Nur tatsächliche Heim-Fahrten zählen<br />

Kann ein Betriebs-KFZ auch für Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n, kommt zur 1-Prozent-<br />

Regelung ein mtl. Zuschlag von 0,03 Prozent<br />

pro Entfernungs-km dazu (§ 8 II Satz<br />

3 EStG). Das gilt aber nur für tatsächliche<br />

Fahrten. Der Zuschlag ist nur ein Korrekturposten<br />

beim Werbungskosten-Abzug<br />

und hat nicht die Funktion, eine zusätzliche<br />

Privatnutzung zu bewerten. Die<br />

Differenz von versteuerten 228 Tagen zu<br />

tatsächlich gefahrenen 100 Tagen war<br />

<strong>de</strong>shalb im Streitfall als Werbungskosten<br />

abziehbar (BFH v. 22.09.2010, Az.: VI R<br />

57/09).<br />

Hinweise:<br />

Dem BMF-Nichtanwendungserlass v.<br />

23.10.2008 (BStBl I, S. 961) wur<strong>de</strong> damit<br />

wi<strong>de</strong>rsprochen. Die Reaktion <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

auf das neue Urteil bleibt abzuwarten.<br />

Die 1996 im Vermittlungsausschuss zustan<strong>de</strong><br />

gekommene Zuschlagsregelung<br />

von 0,03 Prozent ist auch verfassungskonform<br />

zustan<strong>de</strong> gekommen. Dies wur<strong>de</strong><br />

in einem weiteren Verfahren am gleichen<br />

Tag vom BFH entschie<strong>de</strong>n (Az.: VI R<br />

55/09).<br />

Fahrergestellung für Dienstwagen:<br />

Arbeitslohn?<br />

Wenn ein Chauffeur (nur) für beruflich<br />

veranlasste Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte vom Arbeitgeber gestellt<br />

wird, wird <strong>de</strong>r geldwerte Vorteil<br />

durch <strong>de</strong>n möglichen Werbungskosten-<br />

Abzug kompensiert. Deshalb wur<strong>de</strong> die<br />

Lohnsteuerpflicht für 1998-2000 verneint,<br />

wo es noch keine Entfernungspauschale<br />

gab (BFH v. 22.09.2010, Az.: VI R 54/09).<br />

Hinweise:<br />

Mit <strong>de</strong>r Entfernungspauschale (§ 9 II EStG)<br />

sind seit 2001 alle Aufwendungen (außer<br />

Unfällen) abgegolten. Stün<strong>de</strong> im Streitfall<br />

<strong>de</strong>r Fahrer auch für Privatfahrten zur Verfügung,<br />

käme es auf das „ganz überwiegen<strong>de</strong><br />

eigenbetriebliche Interesse“ an <strong>de</strong>r<br />

Sicherheit <strong>de</strong>r Führungskraft an.<br />

Steuererklärung für<br />

Arbeitnehmer lohnend<br />

Der Bund <strong>de</strong>r Steuerzahler teilt mit, dass<br />

neun von zehn AN in 2006 eine durchschnittliche<br />

Steuererstattung von 823<br />

Euro erhalten haben. Für über 88 Prozent<br />

lohne sich eine Steuererklärung auch<br />

dann, wenn sie dazu nicht verpflichtet<br />

sind.<br />

Mehr unter www.bdl-online.<strong>de</strong>.<br />

Elterngeld ab 2011<br />

Diese Lohnersatzleistung wird von 67 auf<br />

65 Prozent gekürzt, wenn das Nettoeinkommen<br />

mtl. mehr als 1.200 Euro beträgt.<br />

Bei Hartz-IV-Empfängern und Top-Verdienern<br />

ab 250.000 Euro p. a. entfällt die<br />

Leistung ganz, was in <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn erheb-<br />

lichen Verwaltungsaufwand verursachen<br />

soll (Quelle: Haushaltsbegleitgesetz 2011).<br />

Elterngeld gehört voll zum<br />

Progressionsvorbehalt<br />

Es ist zwar steuerfrei, erhöht aber <strong>de</strong>n anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Steuersatz. Fraglich war<br />

bisher, ob das auch für <strong>de</strong>n Sockelbetrag<br />

von 300 Euro gilt, <strong>de</strong>n je<strong>de</strong>r erhält. Eine<br />

Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> dazu wur<strong>de</strong> jetzt<br />

nicht zur Entscheidung angenommen.<br />

Somit gehören auch die 300 Euro immer<br />

zum Progressionsvorbehalt (BVerfG v.<br />

20.10.2010, Az.: 2 BvR 2604/09; vgl. www.<br />

bdl-online.<strong>de</strong>).<br />

Elterngeld:<br />

Nur vorheriges monatliches Netto zählt<br />

Steuererstattungen, die nachträglich zu<br />

höherem Nettoeinkommen führen, bleiben<br />

dagegen unberücksichtigt. Diese<br />

Erstattungen wür<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel als zusätzliches,<br />

unerwartetes Einkommen angesehen.<br />

Das bevorzugt Eltern, die Freibeträge<br />

auf <strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte eingetragen<br />

haben (Lan<strong>de</strong>ssozialgericht Rheinland-<br />

Pfalz, Az.: L 5 EG 4/10).<br />

Aktienoptionen an Mitarbeiter<br />

Die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen<br />

eines Aktienoptionsplans, <strong>de</strong>r mit<br />

einer bedingten Kapitalerhöhung verbun<strong>de</strong>n<br />

ist, führt nicht zu Personalaufwand<br />

und ist somit bilanziell erfolgsneutral<br />

(BFH v. 25.08.2010, Az.: I R 103/09).<br />

Splitting-Tarif für<br />

eingetragene Lebenspartner?<br />

Das Nie<strong>de</strong>rsächsische Finanzgericht hält<br />

<strong>de</strong>n Ausschluss von eingetragenen Lebenspartnern<br />

von <strong>de</strong>r Zusammenveranlagung<br />

für verfassungswidrig. Es hat <strong>de</strong>shalb<br />

<strong>de</strong>n angefochtenen Steuerbescheid<br />

im vorläufigen Verfahren ausgesetzt.<br />

Wegen <strong>de</strong>s Schutzes von Ehe und Familie<br />

(Art. 6 GG) dürfe <strong>de</strong>r Gesetzgeber zwar die<br />

Ehe begünstigen. Gehe das aber mit <strong>de</strong>r<br />

Benachteiligung an<strong>de</strong>rer vergleichbarer<br />

Lebensformen einher, sei die Unterscheidung<br />

nicht gerechtfertigt (FG Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

v. 09.11.2010, Az.: 10 V 309/10, Beschwer<strong>de</strong><br />

zum BFH zugelassen).<br />

44 LoHn+GeHALt > Januar 2011


LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

ABRECHNuNGsPRAXIs > Aktuelles Lohnsteuerrecht ó<br />

Hinweis:<br />

Für Lohnabrechner ergeben sich vorerst<br />

keine Än<strong>de</strong>rungen.<br />

Umstrittene Steuergesetze:<br />

Was darf das Finanzamt?<br />

Wird vor obersten Gerichten (EuGH,<br />

BVerfG, BFH) darüber gestritten, ob Steuergesetze<br />

mit höherrangigem Recht (z. B.<br />

EU-Vertrag o<strong>de</strong>r Grundgesetz) vereinbar<br />

sind, darf das Finanzamt Steuern vorläufig<br />

festsetzen. Es darf über Teile von Einsprüchen<br />

auch vorab entschei<strong>de</strong>n, wenn<br />

<strong>de</strong>r alleinige Zweck darin besteht, die Bestandskraft<br />

<strong>de</strong>s Bescheids möglichst lange<br />

aufzuschieben, um von künftigen Rechtsprechungs-Än<strong>de</strong>rungen<br />

zu profitieren<br />

(BFH v. 30.09.2010, Az.: III R 39/08).<br />

Erneute doppelte<br />

Haushaltsführung möglich<br />

Auch ohne Wohnungswechsel kann am<br />

früheren Arbeitsort eine doppelte Haushaltsführung<br />

in <strong>de</strong>r früheren Wohnung<br />

erneut begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn sie zwischenzeitlich<br />

dort tatsächlich been<strong>de</strong>t<br />

wor<strong>de</strong>n war. Das ist in <strong>de</strong>r Regel dann <strong>de</strong>r<br />

Fall, wenn <strong>de</strong>r Haushalt in <strong>de</strong>r Wohnung<br />

(hier ETW) nicht mehr geführt wur<strong>de</strong> (BFH<br />

v. 08.07.2010, Az.: VI R 15/09).<br />

Glaubensverschie<strong>de</strong>ne Ehe:<br />

Kirchgeld ist zu zahlen<br />

Unterliegt nur ein Ehegatte <strong>de</strong>r Kirchensteuerpflicht,<br />

wird das Einkommen <strong>de</strong>s<br />

an<strong>de</strong>ren Ehegatten in die Berechnung <strong>de</strong>s<br />

beson<strong>de</strong>ren Kirchgel<strong>de</strong>s als Lebensführungsaufwand<br />

mit einbezogen. Das ist<br />

verfassungsgemäß (BVerfG v. 28.10.2010,<br />

Az.: 2 BvR 591/06 etc.).<br />

Kirchensteuer auch für<br />

Dänen und Finnen<br />

Die Finanzverwaltung hält nicht mehr<br />

daran fest, dass nur Kirchensteuern an inländische<br />

Körperschaften <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts erfasst wer<strong>de</strong>n. Son<strong>de</strong>rausgabenabzug<br />

ist jetzt auch bei Religionsgemeinschaften<br />

in EU- und EWR-Staaten möglich,<br />

z. B. in Dänemark für Kirkeskat (Ev.-luth.<br />

Staatskirche-Folkekirche) und in Finnland<br />

für Kirkollisvero/Kyrkoshatt. Gegebenenfalls<br />

müssen hierzu die Län<strong>de</strong>r-Innen-/<br />

Kultusministerien eingeschaltet wer<strong>de</strong>n<br />

(BMF-Schreiben v. 16.11.2010, Gz.:<br />

IV C 4 – S 2221/07/0004:001).<br />

Kin<strong>de</strong>rgeld für polnische<br />

Saison-Arbeitnehmer?<br />

Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hat <strong>de</strong>m EuGH<br />

mit zwei Vorlagebeschlüssen Fragen<br />

zum Kin<strong>de</strong>rgeld-Anspruch für nach<br />

Deutschland entsandte Arbeitnehmer<br />

vorgelegt. In bei<strong>de</strong>n Fällen waren<br />

die Arbeitnehmer unbeschränkt<br />

lohnsteuerpflichtig (§ 1 III EStG) und<br />

hätten daher auch Kin<strong>de</strong>rfreibeträge<br />

beanspruchen können. Im Gegensatz<br />

zum Finanzamt und Finanzgericht<br />

hält <strong>de</strong>r BFH aufgrund eines früheren<br />

EuGH-Urteils einen Kin<strong>de</strong>rgeld-Anspruch<br />

für möglich, so dass ähnliche<br />

Fälle offen gehalten wer<strong>de</strong>n sollten<br />

(BFH v. 21.10.2010, Az.: III R 5/09 und<br />

III R 35/10).<br />

BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale<br />

im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />

(Hm.) Das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen<br />

(BMF) hat ein aktualisiertes<br />

BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale<br />

ab 2010 vorgelegt (www.bmf.bund.<br />

<strong>de</strong>). Eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung besteht<br />

darin, dass die <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

bis zum 31. März 2011 mitgeteilten<br />

Beiträge über die voraussichtlichen<br />

privaten Basiskranken- und Pflege-<br />

Pflichtversicherungsbeiträge <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

2010 auch im Rahmen<br />

<strong>de</strong>s Lohnsteuerabzugs 2011, 2012 und<br />

2013 zu berücksichtigen sind, wenn<br />

keine neue Beitragsmitteilung erfolgt.<br />

Auf folgen<strong>de</strong> weitere Än<strong>de</strong>rungen<br />

bzw. Ergänzungen <strong>de</strong>s aktualisierten<br />

BMF-Schreibens im Vergleich zur Fassung<br />

vom 14. Dezember 2009 ist beson<strong>de</strong>rs<br />

hinzuweisen:<br />

• Der Teilbetrag <strong>de</strong>r Vorsorgepauschale<br />

für die Rentenversicherung<br />

gilt nicht für Arbeitnehmer, wenn<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3<br />

Satz 1 SGB IV <strong>de</strong>n Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

allein trägt<br />

(u. a. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> mit einem<br />

Arbeitsentgelt von bis zu 325 Euro<br />

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45


ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Aktuelles Lohnsteuerrecht<br />

•<br />

•<br />

monatlich).<br />

In Fällen, in <strong>de</strong>nen Beiträge zur Alterssicherung<br />

an ausländische Sozialversicherungsträger<br />

abzuführen sind, hat<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber bei <strong>de</strong>r Berechnung<br />

<strong>de</strong>r Vorsorgepauschale einen Teilbetrag<br />

für die Rentenversicherung nur zu<br />

berücksichtigen, wenn <strong>de</strong>r abzuführen<strong>de</strong><br />

Beitrag – zumin<strong>de</strong>st teilweise –<br />

einen Arbeitnehmeranteil enthält und<br />

<strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach zu einem Son<strong>de</strong>rausgabenabzug<br />

führen kann.<br />

Auch bei in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versicherten Arbeitnehmern,<br />

die die anfallen<strong>de</strong>n<br />

Beiträge in voller Höhe selbst tragen<br />

(beispielsweise Empfänger von Versorgungsbezügen)<br />

ist <strong>de</strong>r typisieren<strong>de</strong><br />

Arbeitnehmeranteil anzusetzen. Der<br />

GKV-Teilbetrag ist jedoch nur zu berücksichtigen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

Beiträge zur inländischen gesetzlichen<br />

Krankenversicherung leistet, an<strong>de</strong>rnfalls<br />

ist die Min<strong>de</strong>stvorsorgepauschale<br />

anzusetzen.<br />

Steuervereinfachungsgesetz 2011:<br />

BMF verschickt Referentenentwurf<br />

(Hm.) Das Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium<br />

(BMF) hat <strong>de</strong>n Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes<br />

vorgelegt, mit <strong>de</strong>m insbeson<strong>de</strong>re<br />

Maßnahmen zur finanziellen<br />

Entlastung <strong>de</strong>r Bürger, aber auch Entlastungsmaßnahmen<br />

für die Unternehmen<br />

und die Steuerverwaltung umgesetzt wer<strong>de</strong>n<br />

sollen. Diese umfassen u. a.:<br />

• die Anhebung <strong>de</strong>s jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags<br />

auf 1.000 Euro,<br />

§ 9a EStG.<br />

• <strong>de</strong>n Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen<br />

<strong>de</strong>r Eltern bei<br />

<strong>de</strong>r Absetzbarkeit von Kin<strong>de</strong>rbetreuungskosten,<br />

§§ 9c, 10 EStG.<br />

• <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>r Einkünfte- und Bezügegrenze<br />

für volljährige Kin<strong>de</strong>r beim<br />

Familienlastenausgleich, § 32 EStG.<br />

• eine Vereinfachung bei <strong>de</strong>r Berechnung<br />

<strong>de</strong>r Entfernungspauschale, § 9<br />

Abs. 2 Satz 2 EStG.<br />

• die Befreiung von <strong>de</strong>r Pflichtveranlagung<br />

bei Arbeitnehmern mit geringem<br />

Arbeitslohn bei zu hoher Min<strong>de</strong>stvorsorgepauschale,<br />

§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG.<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

die Möglichkeit zur gemeinsamen<br />

Abgabe von Einkommensteuererklärungen<br />

für zwei Jahre, § 25a EStG.<br />

erleichterte Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen<br />

für Spen<strong>de</strong>n in Katastrophenfällen, § 51<br />

EStG.<br />

die Einführung einer Bagatellgrenze<br />

bei <strong>de</strong>r Gebührenpflicht für die verbindliche<br />

Auskunft, § 89 Abgabenordnung.<br />

Erleichterungen bei <strong>de</strong>r elektronischen<br />

Rechnungsstellung durch Reduzierung<br />

<strong>de</strong>r bislang hohen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an eine elektronische Rechnung, § 14<br />

UStG. Der Referentenentwurf sieht dabei<br />

vor, dass – wie bisher schon – die<br />

Echtheit <strong>de</strong>r Rechnungsherkunft und<br />

die Unversehrtheit durch die qualifizierte<br />

elektronische Signatur (QES)<br />

o<strong>de</strong>r durch elektronischen Datenaustausch<br />

(EDI) gewährleistet ist. Neu ist<br />

u. a., dass künftig auch an<strong>de</strong>re elektronische<br />

Verfahren zulässig sein sollen,<br />

wobei die Neuregelung technologieneutral<br />

ist und keine weitere Konkretisierung<br />

bezüglich zulässiger Verfahren<br />

im § 14 UStG vorgenommen wird. Allerdings<br />

hat sich <strong>de</strong>r Leistungsempfänger<br />

auch bei an<strong>de</strong>ren Verfahren von<br />

<strong>de</strong>r Echtheit und <strong>de</strong>r Unversehrtheit<br />

einer solchen elektronischen Rechnung<br />

zu überzeugen. Insbeson<strong>de</strong>re für<br />

die Erfüllung <strong>de</strong>r Anspruchsvoraussetzungen<br />

für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug trägt<br />

<strong>de</strong>r Unternehmer – entsprechend <strong>de</strong>r<br />

Begründung im Referentenentwurf –<br />

die Feststellungslast.<br />

Voraussichtlich am 2. Februar 2011 soll<br />

<strong>de</strong>r Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes<br />

2011 vom Bun<strong>de</strong>skabinett verabschie<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Für Sie zusammengestellt von Wolfgang<br />

Gamp und Stefan Haussmann (Hm.).<br />

WolfgAng gAmP<br />

Rechtsassessor, Lohnsteuerhilfeverein<br />

LoBe e.V., Her<strong>de</strong>cke<br />

Chefredakteur<br />

„die Personalbetreuung“<br />

STefAn HAuSSmAnn<br />

ll.m.<br />

Berlin<br />

46 LoHn+GeHALt > Januar 2011


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ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Lohnsteuer<br />

Die Lohnsteuerrichtlinien 2011<br />

Än<strong>de</strong>rungen im Reisekostenrecht und in weiteren Bereichen<br />

Die Lohnsteuerrichtlinien enthalten Verwaltungsanweisungen<br />

zur Anwendung <strong>de</strong>s<br />

Lohnsteuerrechts und sollen <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />

eine Wegleitung sein. Bis En<strong>de</strong> 2010 sind<br />

die Lohnsteuerrichtlinien 2008 gültig, die<br />

in 2007 verfasst wur<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>n seit<strong>de</strong>m<br />

vergangenen drei Jahren wur<strong>de</strong> jedoch das<br />

Einkommensteuergesetz einige Male gravierend<br />

verän<strong>de</strong>rt (erinnert sei hier nur an<br />

das Bürgerentlastungsgesetz). Außer<strong>de</strong>m<br />

wur<strong>de</strong>n in dieser Zeit etliche BMF-Schreiben<br />

und BFH-Urteile veröffentlicht. Es wur<strong>de</strong><br />

also dringend notwendig, die Lohnsteuerrichtlinien<br />

endlich auf einen einigermaßen<br />

aktuellen Stand zu bringen.<br />

Die nun vorliegen<strong>de</strong> Neufassung <strong>de</strong>r<br />

Lohnsteuerrichtlinien ist ab <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />

für Januar 2011 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Die folgen<strong>de</strong>n Ausführungen beziehen<br />

sich auf <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n Entwurf. Die<br />

Veröffentlichung <strong>de</strong>r endgültigen Fassung<br />

erfolgt im Bun<strong>de</strong>ssteuerblatt Teil I als Son<strong>de</strong>rnummer.<br />

Das Lohnsteuerhandbuch<br />

wird ebenfalls mit Stand 2011 neu aufgelegt.<br />

Dabei wer<strong>de</strong>n Aktualisierungen <strong>de</strong>r<br />

Lohnsteuerhinweise berücksichtigt.<br />

In diesem Artikel wer<strong>de</strong>n die aktuellen<br />

Än<strong>de</strong>rungen dargestellt. Da in vielen Firmen<br />

die Reisekostenabrechnung getrennt<br />

von <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung organisiert ist,<br />

wer<strong>de</strong>n diese bei<strong>de</strong>n Bereiche geson<strong>de</strong>rt<br />

dargestellt.<br />

Än<strong>de</strong>rungen im Reisekostenrecht<br />

R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2011<br />

Mahlzeiten während einer beruflichen<br />

Auswärtstätigkeit<br />

Hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Kosten für ein<br />

Frühstück, Mittag- o<strong>de</strong>r Aben<strong>de</strong>ssen während<br />

einer beruflichen Auswärtstätigkeit<br />

getragen, ist <strong>de</strong>r Sachbezugswert anzusetzen,<br />

wenn die Aufwendungen vom<br />

Arbeitgeber arbeitsrechtlich gezahlt wer-<br />

<strong>de</strong>n UND die Rechnung auf <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

ausgestellt ist. (2011: Frühstück =<br />

1,57 Euro, Mittag- und Aben<strong>de</strong>ssen je 2,83<br />

Euro). Dabei ist unerheblich, wie die einzelnen<br />

Kosten in <strong>de</strong>r Rechnung bescheinigt<br />

sind; die Kosten <strong>de</strong>r Mahlzeit müssen<br />

also nicht separat ausgewiesen sein.<br />

Eine Buchung vor Beginn <strong>de</strong>r Dienstreise<br />

ist nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich, also entfällt<br />

auch ein entsprechen<strong>de</strong>r Nachweis. Außer<strong>de</strong>m<br />

muss die Buchung nicht mehr<br />

zwingend durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber erfolgen,<br />

son<strong>de</strong>rn kann vom reisen<strong>de</strong>n Mitarbeiter<br />

selbst vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Hinweis:<br />

Gemäß BMF-Schreiben vom 05.03.2010<br />

galt diese Regelung nur für das Frühstück.<br />

In <strong>de</strong>n neuen Lohnsteuerrichtlinien wird<br />

das nun auf sämtliche Mahlzeiten während<br />

einer beruflichen Auswärtstätigkeit<br />

ausge<strong>de</strong>hnt.<br />

R 9.7 LStR 2011<br />

Frühstück in Hotelrechnung<br />

Der Ansatz von 4,80 Euro für ein Frühstück<br />

als Kürzung <strong>de</strong>r Hotelrechnung ist möglich,<br />

wenn in <strong>de</strong>r Rechnung Nebenleistungen<br />

inklusive Frühstück als Paket ausgewiesen<br />

sind, die Kosten <strong>de</strong>s Frühstücks aber nicht<br />

einzeln ersichtlich sind. Dabei muss jedoch<br />

darauf geachtet wer<strong>de</strong>n, dass in dieser Pauschale<br />

keine Beträge enthalten sind, die<br />

nicht als Reisenebenkosten steuerfrei erstattet<br />

wer<strong>de</strong>n können, z. B. private Kosten<br />

für Telekommunikation, Massagen, Minibar<br />

o<strong>de</strong>r Pay-TV (siehe R 9.8 LStR).<br />

Hinweise:<br />

Um Schwierigkeiten bei <strong>de</strong>r Definition privater<br />

Nebenkosten zu vermei<strong>de</strong>n, sollte<br />

auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet<br />

wer<strong>de</strong>n, zumal die Finanzverwaltung<br />

nun im Regelfall von einer Mahlzeitengestellung<br />

durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

ausgeht, für ein Frühstück also grundsätz-<br />

Die Gestellung von Mahlzeiten kann, einfacher, mit <strong>de</strong>m<br />

Sachbezugswert angesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

lich <strong>de</strong>r Sachbezugswert angesetzt wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Dadurch wird auch vermie<strong>de</strong>n,<br />

dass ein durch die Rechnungsgestaltung<br />

ersichtlicher tatsächlicher Wert <strong>de</strong>s Frühstücks<br />

anzusetzen ist.<br />

Die folgen<strong>de</strong>n Beispiele sollen ver<strong>de</strong>utlichen,<br />

welche Auswirkungen diese Än<strong>de</strong>rungen<br />

in R 8.1 und 9.7 LStR 2011 auf die<br />

Abrechnung <strong>de</strong>r Reisekosten haben.<br />

Achtung:<br />

Dabei ist darauf zu achten, dass bei Anwendung<br />

<strong>de</strong>r R 9.7 LStR 2011 die Hotelrechnung<br />

daraufhin genau zu prüfen ist,<br />

ob <strong>de</strong>r tatsächliche Preis <strong>de</strong>s Frühstücks<br />

erkennbar ist, da dann dieser Betrag anstelle<br />

<strong>de</strong>r 4,80 Euro anzusetzen ist, sowie<br />

ob in einer Pauschale neben <strong>de</strong>m Frühstück<br />

an<strong>de</strong>re nicht steuerfrei ersetzbare<br />

Kosten enthalten sind. Diese Prüfungen<br />

entfallen bei Anwendung <strong>de</strong>r R 8.1 LStR<br />

2011.<br />

Beispiel 1:<br />

Beginn <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am Donnerstag<br />

um 7 Uhr, En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit<br />

am Freitag um 17 Uhr, Hotelrechnung =<br />

Übernachtung 100 € + Frühstück 20 € (geson<strong>de</strong>rt<br />

ausgewiesen bzw. aus <strong>de</strong>n Umsatzsteuerangaben<br />

ermittelbar). Der Arbeitgeber<br />

wen<strong>de</strong>t die steuerliche Möglichkeit an, <strong>de</strong>n<br />

amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (R 8.1<br />

48 LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Margot-Kessler © www.pixelio.<strong>de</strong>


LStR 2010).<br />

1.) Erstellen <strong>de</strong>r Reisekostenabrechnung:<br />

Hotelrechnung lt. vorliegen<strong>de</strong>r ordnungsgemäßer<br />

Rechnung 120,00 €<br />

Verpflegungspauschale<br />

2 Tage mit jeweils mehr als 14 Stun<strong>de</strong>n Abwesenheit<br />

2 x 12,00 € = + 24,00 €<br />

Auszahlungsbetrag dieser Reisekostenabrechnung<br />

144,00 €<br />

2.) Sachbezug für die Entgeltabrechnung:<br />

Sachbezugswert eines Frühstücks<br />

2011 = 1,57 €<br />

3.) Buchungen im Rechnungswesen:<br />

lt. vorliegen<strong>de</strong>r ordnungsgemäßer Rechnung<br />

Übernachtung 100,00 €<br />

darin enthalten 7 % Vorsteuer ./. 6,54 €<br />

Frühstück 20,00 €<br />

darin enthalten 19 % Vorsteuer ./. 3,19 €<br />

Kostenbetrag netto 110,27 €<br />

Verpflegungspauschalen als Kosten 24,00 €<br />

Sachbezugswert <strong>de</strong>s Frühstücks als Erlös<br />

2011 = 1,57 €<br />

Beispiel 2:<br />

Beginn <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am Donnerstag<br />

um 7 Uhr, En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am<br />

Freitag um 17 Uhr, Hotelrechnung = Übernachtung<br />

100 € + Frühstück 20 € (geson<strong>de</strong>rt<br />

ausgewiesen bzw. aus <strong>de</strong>n Umsatzsteuerangaben<br />

ermittelbar). Die Hotelrechnung wird<br />

über die Reisekostenabrechnung abgerechnet.<br />

Der Arbeitgeber wen<strong>de</strong>t die steuerliche<br />

Möglichkeit an, <strong>de</strong>n tatsächlichen Wert <strong>de</strong>s<br />

Frühstücks anzusetzen, wenn möglich hilfsweise<br />

4,80 € (R 9.7 LStR 2011).<br />

1.) Erstellen <strong>de</strong>r Reisekostenabrechnung:<br />

Hotelrechnung lt. vorliegen<strong>de</strong>r ordnungsgemäßer<br />

Rechnung 120,00 €<br />

Kürzen <strong>de</strong>r Hotelrechnung für das Frühstück<br />

./. 20,00 €<br />

Verpflegungspauschale<br />

2 Tage mit jeweils mehr als 14<br />

Stun<strong>de</strong>n Abwesenheit 2 x 12,00 € = + 24,00 €<br />

Auszahlungsbetrag dieser<br />

Reisekostenabrechnung 124,00 €<br />

2.) Buchungen im Rechnungswesen:<br />

lt. vorliegen<strong>de</strong>r ordnungsgemäßer Rechnung<br />

Übernachtung ohne Frühstück 100,00 €<br />

darin enthalten 7 % Vorsteuer ./. 6,54 €<br />

Kostenbetrag netto 93,46 €<br />

Verpflegungspauschalen als Kosten 24,00 €<br />

Beispiel 3:<br />

Beginn <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am Donnerstag<br />

um 7 Uhr, En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am<br />

Freitag um 17 Uhr, Hotelrechnung = Übernachtung<br />

100 € + Frühstück 20 € (geson<strong>de</strong>rt<br />

ausgewiesen bzw. aus <strong>de</strong>n Umsatzsteuerangaben<br />

ermittelbar). Die Hotelrechnung<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

wird nicht über die Reisekostenabrechnung<br />

abgerechnet, son<strong>de</strong>rn vom Arbeitgeber<br />

direkt bezahlt (z. B. aufgrund einer Kostenübernahme-Erklärung).<br />

Die Reisekosten <strong>de</strong>s<br />

Arbeitnehmers wer<strong>de</strong>n um <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s<br />

Frühstücks gekürzt.<br />

1.) Erstellen <strong>de</strong>r Reisekostenabrechnung:<br />

Verpflegungspauschale<br />

2 Tage mit jeweils mehr als 14<br />

Stun<strong>de</strong>n Abwesenheit 2 x 12,00 € = 24,00 €<br />

Kürzung um die tatsächlichen<br />

Kosten für das Frühstück ./. 20,00 €<br />

Auszahlungsbetrag dieser<br />

Reisekostenabrechnung 4,00 €<br />

2.) Buchungen im Rechnungswesen:<br />

lt. vorliegen<strong>de</strong>r ordnungsgemäßer Rechnung<br />

Übernachtung ohne Frühstück 100,00 €<br />

darin enthalten 7 % Vorsteuer ./. 6,54 €<br />

Kostenbetrag netto 93,46 €<br />

Verpflegungspauschalen als Kosten 24,00 €<br />

Beispiel 4:<br />

Beginn <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am Donnerstag<br />

um 7 Uhr, En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am<br />

Freitag um 17 Uhr, Hotelrechnung = Übernachtung<br />

100 € + Frühstück 20 € (geson<strong>de</strong>rt<br />

ausgewiesen bzw. aus <strong>de</strong>n Umsatzsteuerangaben<br />

ermittelbar). Die Hotelrechnung<br />

wird nicht über die Reisekostenabrechnung<br />

abgerechnet, son<strong>de</strong>rn vom Arbeitgeber<br />

direkt bezahlt (z. B. aufgrund einer Kostenübernahme-Erklärung).<br />

Die Reisekosten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers wer<strong>de</strong>n<br />

nicht um <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s Frühstücks gekürzt.<br />

Der Sachbezug wird in <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />

versteuert und verbeitragt.<br />

1.) Erstellen <strong>de</strong>r Reisekostenabrechnung:<br />

Verpflegungspauschale<br />

2 Tage mit jeweils mehr als 14<br />

Stun<strong>de</strong>n Abwesenheit 2 x 12,00 € = 24,00 €<br />

Auszahlungsbetrag dieser<br />

Reisekostenabrechnung 24,00 €<br />

2.) Sachbezug für die Entgeltabrechnung:<br />

Ansetzen <strong>de</strong>s Sachbezugswerts<br />

für das Frühstück 1,57 €<br />

3.) Buchungen im Rechnungswesen:<br />

lt. vorliegen<strong>de</strong>r ordnungsgemäßer Rechnung<br />

Übernachtung 100,00 €<br />

darin enthalten 7 % Vorsteuer ./. 6,54 €<br />

Kostenbetrag netto 93,46 €<br />

Verpflegungspauschalen als Kosten 24,00 €<br />

Sachbezugswert <strong>de</strong>s Frühstücks als Erlös<br />

2011 = 1,57 €<br />

Beispiel 5:<br />

Beginn <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am Donnerstag<br />

um 7 Uhr, En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am<br />

Freitag um 17 Uhr, Hotelrechnung = Übernachtung<br />

100 € + Frühstück 20 € (geson<strong>de</strong>rt<br />

ABRECHNuNGsPRAXIs > Lohnsteuer ó<br />

ausgewiesen bzw. aus <strong>de</strong>n Umsatzsteuerangaben<br />

ermittelbar).<br />

Der Arbeitgeber wen<strong>de</strong>t R 8.1 LStR 2011 an,<br />

rechnet aber aufgrund betrieblicher Regeln<br />

für das Frühstück 4,80 € ab, obwohl steuerrechtlich<br />

nur <strong>de</strong>r amtliche Sachbezugswert<br />

(2011 = 1,57 €) anzusetzen wäre.<br />

1.) Erstellen <strong>de</strong>r Reisekostenabrechnung:<br />

Verpflegungspauschale<br />

2 Tage mit jeweils mehr als 14<br />

Stun<strong>de</strong>n Abwesenheit 2 x 12,00 € = 24,00 €<br />

Kürzung <strong>de</strong>r Verpflegungspauschale für das<br />

Frühstück anstelle <strong>de</strong>s amtlichen Sachbezugswertes<br />

(2011 = 1,57 €) um einen arbeitsrechtlich<br />

vereinbarten Sachbezugswert von<br />

./. 4,80 €<br />

Auszahlungsbetrag dieser<br />

Reisekostenabrechnung 19,20 €<br />

2.) Buchungen im Rechnungswesen:<br />

lt. vorliegen<strong>de</strong>r ordnungsgemäßer Rechnung<br />

Übernachtung 100,00 €<br />

darin enthalten 7 % Vorsteuer ./. 6,54 €<br />

Frühstück 20,00 €<br />

darin enthalten 19 % Vorsteuer ./. 3,19 €<br />

Kostenbetrag netto 110,27 €<br />

Verpflegungspauschalen als Kosten 24,00 €<br />

Abgerechneter Wert <strong>de</strong>s Frühstücks<br />

als Erlös 4,80 €<br />

Anmerkungen zu Beispiel 5:<br />

Es ergeben sich die gleichen Buchungen,<br />

wenn die Reisekosten nicht um 4,80 Euro<br />

gekürzt wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn diese 4,80 Euro<br />

als (erhöhter) Sachbezugswert in <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />

versteuert und verbeitragt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Sollte ein Lohnsteuerprüfer meinen, dass<br />

ab 2010 nicht mehr die 4,80 Euro angesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n dürfen, son<strong>de</strong>rn die tatsächlich<br />

ausgewiesenen Kosten <strong>de</strong>s Frühstücks<br />

abzurechnen sind, ist darauf hinzuweisen,<br />

dass es sich nicht um die sich aus R 9.7<br />

Abs. 1 LStR ergeben<strong>de</strong>n 4,80 Euro han<strong>de</strong>lt<br />

(also keine Kürzung <strong>de</strong>r Übernachtungskosten),<br />

son<strong>de</strong>rn um <strong>de</strong>n arbeitsrechtlich<br />

erhöhten Sachbezugswert nach R 8.1 Abs.<br />

8 Nr. 2 LStR, <strong>de</strong>r nur „zufällig“ 4,80 Euro<br />

beträgt.<br />

Hinweise:<br />

Bei <strong>de</strong>r Schnittstelle zwischen Reisekostenabrechnung<br />

und Rechnungswesen zur<br />

Verbuchung <strong>de</strong>r Reisekosten ist darauf zu<br />

achten, dass<br />

• die Kosten <strong>de</strong>r Übernachtung<br />

(= 7 Prozent MWSt.) und sowohl die<br />

Mahlzeiten als auch an<strong>de</strong>re in einer<br />

49


ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Lohnsteuer<br />

Hotelrechnung ausgewiesenen Kosten<br />

(= 19 Prozent MWSt.) geson<strong>de</strong>rt zu<br />

mel<strong>de</strong>n sind,<br />

• eine Kürzung <strong>de</strong>r Hotelrechnung als<br />

Kostenreduzierung zu buchen ist, also<br />

zu einem niedrigeren Vorsteuerabzug<br />

führt,<br />

• ein Sachbezug als Erlös zu buchen ist.<br />

Gemäß Abschn. 12 Abs. 4 UStR 2008 sind<br />

die Verpflegungsleistungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

an seine Arbeitnehmer während<br />

einer Auswärtstätigkeit <strong>de</strong>r Höhe nach<br />

unbegrenzt nicht umsatzsteuerbare<br />

Leistungen im überwiegend betrieblichen<br />

Interesse. Die lohnsteuerrechtlich anzusetzen<strong>de</strong><br />

fiktive Weitergabe <strong>de</strong>r Speisen<br />

und Getränke vom Arbeitgeber an seine<br />

Arbeitnehmer braucht also nicht als unentgeltliche<br />

Wertabgabe bzw. Sachleistung<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2<br />

UStG umsatzbesteuert zu wer<strong>de</strong>n. Das gilt<br />

jedoch nur für Verpflegungsleistungen<br />

während einer Auswärtstätigkeit.<br />

Weitere wichtige Än<strong>de</strong>rungen<br />

R 3.28 Abs. 2 Satz 1 LStR 2011<br />

Altersteilzeit<br />

Aufstockungszahlungen sind auch dann<br />

steuerfrei, wenn die Altersteilzeit erst<br />

nach <strong>de</strong>m 31.12.2009 begonnen wur<strong>de</strong><br />

und durch die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit<br />

nicht mehr nach § 4 AltTZG geför<strong>de</strong>rt<br />

wird.<br />

R 3.33 Abs. 5 LStR 2011, arbeitsrechtlich<br />

geschul<strong>de</strong>ter Arbeitslohn<br />

Eine zusätzliche Leistung liegt auch dann<br />

vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine<br />

an<strong>de</strong>re freiwillige Son<strong>de</strong>rzahlung erbracht<br />

wird.<br />

Hinweise:<br />

Das gilt z. B. bei Umwandlung einer bisher<br />

freiwillig gezahlten Gratifikation in einen<br />

pauschal versteuerten Zuschuss zu <strong>de</strong>n<br />

Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeit<br />

o<strong>de</strong>r in einen steuerfreien Zuschuss<br />

zu Kin<strong>de</strong>rbetreuungskosten.<br />

Wer<strong>de</strong>n solche freiwilligen Zahlungen in<br />

die betriebliche Altersversorgung eingebracht,<br />

han<strong>de</strong>lt es sich auch weiterhin um<br />

eine zusätzliche Leistung, nicht um eine<br />

Entgeltumwandlung. Die sich dadurch<br />

ergeben<strong>de</strong> arbeitsrechtliche Auswirkung<br />

auf die Unverfallbarkeit ist zu beachten.<br />

R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR 2011<br />

geldwerter Vorteil privater Nutzung<br />

eines Firmenfahrzeugs<br />

Durch <strong>de</strong>n Ansatz <strong>de</strong>s pauschalen Nutzungswertes<br />

(1-Prozent-Metho<strong>de</strong>) im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Entgeltabrechnung ist auch die<br />

Nutzung <strong>de</strong>s Fahrzeugs im Rahmen an<strong>de</strong>rer<br />

Einkunftsarten abgegolten.<br />

Entgegen <strong>de</strong>r BFH-Rechtsprechung erfolgt<br />

also keine zusätzliche Berücksichtigung<br />

z. B. bei Einkünften aus Vermietung o<strong>de</strong>r<br />

einem nebenberuflichen Gewerbebetrieb.<br />

R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR 2011<br />

Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong><br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong><br />

wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Gesamtkosten<br />

nur die vom Arbeitgeber getragenen<br />

Kosten berücksichtigt, nicht die vom Arbeitnehmer<br />

übernommenen laufen<strong>de</strong>n<br />

Kosten.<br />

Für Unfallkosten gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />

• Unfallkosten zählen nur bis zu einem<br />

Betrag von 1.000 Euro (netto = ohne<br />

MWSt.) zu <strong>de</strong>n Gesamtkosten <strong>de</strong>s<br />

Fahrzeugs (= Vereinfachungsregel für<br />

Reparaturkosten), unabhängig davon,<br />

ob sich <strong>de</strong>r Unfall auf einer Dienstreise<br />

o<strong>de</strong>r auf einer Privatfahrt ereignet hat.<br />

Insoweit erhöht sich bei <strong>de</strong>r Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Kostensatz pro Kilometer<br />

und damit <strong>de</strong>r für die Privatfahrten<br />

zu versteuern<strong>de</strong> Betrag.<br />

• Sind die durch <strong>de</strong>n Unfall verursachten<br />

Reparaturkosten insgesamt höher<br />

als 1.000 Euro netto, sind sie bei <strong>de</strong>n<br />

Gesamtkosten <strong>de</strong>s Fahrzeugs nicht zu<br />

berücksichtigen. Insoweit verringert<br />

sich bei <strong>de</strong>r Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Kostensatz pro Kilometer und damit<br />

<strong>de</strong>r für die Privatfahrten zu versteuern<strong>de</strong><br />

Betrag.<br />

• Trägt <strong>de</strong>r Arbeitgeber Unfallkosten, die<br />

höher sind als 1.000 Euro, und verzichtet<br />

dabei auf einen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />

gegenüber seinem Arbeitnehmer<br />

(z. B. bei einem Unfall auf einer<br />

Privatfahrt o<strong>de</strong>r bei einem durch Trunkenheit<br />

verursachten Unfall), ist dies<br />

als eigenständiger geldwerter Vorteil<br />

zu erfassen.<br />

Hinweise:<br />

Das gilt zusätzlich zu <strong>de</strong>r Versteuerung<br />

nach <strong>de</strong>r Fahrtenbuch- o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r 1 Prozent<br />

- Metho<strong>de</strong> (siehe Verweis in R 8.1 Abs.<br />

9 Nr. 2 Sätze 9 – 16 auf R 8.1 Abs. 9 Nr. 1<br />

LStR). Besteht eine Vollkaskoversicherung<br />

mit einer Selbstbeteiligung von maximal<br />

1.000 Euro, zahlt bei einem Unfall die Versicherung<br />

die 1.000 Euro übersteigen<strong>de</strong>n<br />

Kosten. Selbst wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber die<br />

Selbstbeteiligung bezahlt, ergeben sich<br />

bei ihm Unfallkosten von maximal 1.000<br />

Euro, also innerhalb <strong>de</strong>r Bagatellgrenze.<br />

In diesem Fall ergibt sich kein zusätzlicher<br />

geldwerter Vorteil.<br />

Unbeachtlich ist, dass sich durch von <strong>de</strong>r<br />

Versicherung bezahlte Unfallkosten in <strong>de</strong>n<br />

Folgejahren durch Rückstufung im Scha<strong>de</strong>nsfreiheitsrabatt<br />

die Versicherungsprämie<br />

erhöht.<br />

R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2011<br />

Zuzahlungen<br />

Zuzahlungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu <strong>de</strong>n<br />

Anschaffungskosten eines Firmenfahrzeugs<br />

können so lange mit <strong>de</strong>m Sachbezug<br />

verrechnet wer<strong>de</strong>n, bis <strong>de</strong>r Zuzahlungsbetrag<br />

aufgebraucht ist (Wegfall <strong>de</strong>r<br />

Beschränkung auf das laufen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr).<br />

R 9.2 Abs. 2 LStR 2011<br />

Aufteilung<br />

Lassen sich Aufwendungen nach ihrer<br />

beruflichen und privaten Veranlassung<br />

nicht nach objektiven Merkmalen leicht<br />

und einwandfrei trennen, gehören sie insgesamt<br />

zu <strong>de</strong>n nach § 12 Nr. 1 EStG nicht<br />

abziehbaren Ausgaben. Siehe dazu auch<br />

BMF-Schreiben vom 06.07.2010.<br />

R 9.4 Abs. 3 LStR 2011<br />

regelmäßige Arbeitsstätte<br />

Betriebliche Einrichtungen von Kun<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers sind unabhängig von<br />

<strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r dortigen Tätigkeit keine regelmäßige<br />

Arbeitsstätte seiner Arbeitnehmer,<br />

wenn die Arbeitnehmer im Rahmen<br />

ihres Dienstverhältnisses mit wechseln<strong>de</strong>n<br />

Tätigkeitsstätten rechnen müssen.<br />

50 LoHn+GeHALt > Januar 2011


R 9.11 LStR 2011<br />

doppelte Haushaltsführung<br />

Unschädlich ist, wenn ein Arbeitnehmer<br />

seinen Haupthausstand aus privaten<br />

Grün<strong>de</strong>n vom Beschäftigungsort wegverlegt<br />

und er daraufhin am Beschäftigungsort<br />

einen Zweithaushalt begrün<strong>de</strong>t.<br />

Die Kosten für die Zweitwohnung sind<br />

anzuerkennen, soweit sie notwendig und<br />

angemessen sind.<br />

R 19.7 LStR 2011<br />

Fortbildungskosten<br />

Wird eine Bildungsmaßnahme im ganz<br />

überwiegen<strong>de</strong>n betrieblichen Interesse<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers durchgeführt, sind die<br />

vom Arbeitgeber getragenen Kosten kein<br />

Arbeitslohn.<br />

Eine wenigstens teilweise Anrechnung<br />

<strong>de</strong>r Teilnahme an <strong>de</strong>r Bildungsmaßnahme<br />

auf die Arbeitszeit ist ein zweifelsfreies Indiz<br />

für das ganz überwiegend betriebliche<br />

Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />

Hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Übernahme <strong>de</strong>r<br />

Kosten vor Vertragsabschluss schriftlich<br />

zugesagt, gilt das auch, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

als Rechnungsempfänger angegeben<br />

ist. In diesem Fall hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

auf <strong>de</strong>r Originalrechnung die Kostenübernahme<br />

vermerken und eine Kopie zum<br />

Lohnkonto legen. Dadurch wird für diesen<br />

Betrag ein Werbungskostenabzug bei <strong>de</strong>r<br />

persönlichen Einkommensteuerveranlagung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

Hinweis:<br />

Eine Rechnung mit Adressierung an <strong>de</strong>n<br />

Arbeitnehmer berechtigt <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

jedoch nicht zum Vorsteuerabzug.<br />

R 19 a LStR 2011<br />

Vermögensbeteiligungen<br />

Verweis auf die Übergangsregel nach § 52<br />

Abs. 35 EStG<br />

R 39.1, 39.2 Abs. 7, 8, 10, 12, R 39.3 und<br />

R 39 a Abs. 1 + 2 LStR 2011<br />

Lohnsteuerkarte<br />

aufgehoben (bedingt durch <strong>de</strong>n Wegfall<br />

<strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte ab 2011)<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

R 39 b 4 LStR 2011<br />

Altersentlastungsbetrag<br />

Der Altersentlastungsbetrag ist auch bei<br />

beschränkt einkommensteuerpflichtigen<br />

Arbeitnehmern abzuziehen.<br />

R 39 b 7 LStR 2011<br />

Vorsorgepauschale<br />

aufgehoben (bedingt durch das Bürgerentlastungsgesetz<br />

und die dadurch neu geregelte<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r Beiträge zur<br />

Kranken- und Pflegeversicherung)<br />

R 39 d Abs. 4 LStR 2011<br />

Pauschsteuersatz für Künstler<br />

aufgehoben<br />

R 40 b 1 LStR 2011<br />

Direktversicherung Altvertrag<br />

Vereinfachte Regelungen zur Rückzahlung<br />

pauschal besteuerter Leistungen:<br />

Die Rückerstattung lohnversteuerter Beiträge<br />

ist negativer Arbeitslohn und min<strong>de</strong>rt<br />

die vom Arbeitgeber im laufen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr zu zahlen<strong>de</strong> pauschale<br />

Lohnsteuer, maximal bis auf 0 Euro. Gewinnausschüttungen<br />

einer betrieblichen<br />

Versorgungseinrichtung (Pensionskasse,<br />

Direktversicherung) sind keine Arbeitslohnrückzahlungen,<br />

führen daher nicht<br />

zu einer Erstattung von pauschaler Lohnsteuer.<br />

Der Verlust <strong>de</strong>s Bezugsrechts wirkt<br />

sich lohnsteuerlich nicht aus.<br />

R 41 b Abs. 2 + 3 LStR 2011<br />

Verbleib <strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte<br />

aufgehoben (bedingt durch <strong>de</strong>n Wegfall<br />

<strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte ab 2011)<br />

R 41 c.1 LStR 2011, nachträglicher E<br />

inbehalt von Lohnsteuer<br />

Die nachträgliche Einbehaltung von Lohnsteuer<br />

ist auch zulässig, wenn dadurch<br />

die Pfändungsfreigrenzen unterschritten<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Übersteigt die nachträglich einzubehalten<strong>de</strong><br />

Lohnsteuer <strong>de</strong>n auszuzahlen<strong>de</strong>n<br />

Barlohn, ist die Lohnsteuer in Höhe <strong>de</strong>s<br />

gesamten auszuzahlen<strong>de</strong>n Barlohnes einzubehalten<br />

und für <strong>de</strong>n übersteigen<strong>de</strong>n<br />

Betrag <strong>de</strong>m Finanzamt anzuzeigen, dass<br />

insoweit die Lohnsteuer nicht einbehalten<br />

ABRECHNuNGsPRAXIs > Lohnsteuer ó<br />

wer<strong>de</strong>n kann. (Bisher war dann, wenn die<br />

nachträglich einzubehalten<strong>de</strong> Lohnsteuer<br />

höher war als <strong>de</strong>r auszuzahlen<strong>de</strong> Barlohn,<br />

insgesamt kein Abzug vorzunehmen und<br />

<strong>de</strong>r Gesamtbetrag <strong>de</strong>m Finanzamt zu mel<strong>de</strong>n.)<br />

Die Lohnsteuerrichtlinien 2011 wur<strong>de</strong>n<br />

am 05.11.2010 verabschie<strong>de</strong>t und im Bun<strong>de</strong>ssteuerblatt<br />

am 08.12.2010 veröffentlicht.<br />

THomAS fRomme<br />

Steuerberater<br />

Bremen<br />

51


ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Lohnsteuer<br />

Weitere Auswirkungen <strong>de</strong>s<br />

Bürgerentlastungsgesetzes<br />

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wer<strong>de</strong>n elektronisch an <strong>de</strong>n Fiskus übermittelt<br />

Seit 01.01.2010 können Beiträge, die an die<br />

Kranken- und Pflegeversicherung überwiesen<br />

wer<strong>de</strong>n, voll steuerlich abgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Das ist allerdings nur dann <strong>de</strong>r Fall,<br />

wenn die abgeschlossene Versicherung <strong>de</strong>m<br />

Leistungsniveau <strong>de</strong>r gesetzlichen Kranken-<br />

und Pflegeversicherung entspricht. Die verbesserte<br />

Absetzbarkeit von Kranken- und<br />

Pflegeversicherungsbeiträgen bei <strong>de</strong>r jährlichen<br />

Steuererklärung gilt auch für privat<br />

Versicherte. Je<strong>de</strong>r Steuerpflichtige kann<br />

dabei seine eigenen Beiträge, aber auch<br />

die Prämien für die unterhaltsberechtigten<br />

Personen, wie <strong>de</strong>n Ehepartner und seine<br />

Kin<strong>de</strong>r, bei <strong>de</strong>r Steuererklärung berücksichtigen.<br />

Die jeweilige Höhe <strong>de</strong>r Beiträge spielt<br />

dabei keine Rolle. Die gesetzlichen Bestimmungen,<br />

die seit <strong>de</strong>m 01.01.2010 gelten,<br />

sehen keinen Höchstbetrag vor. Im Klartext<br />

be<strong>de</strong>utet das, dass alle tatsächlich aufgewen<strong>de</strong>ten<br />

Beiträge nach <strong>de</strong>m „Gesetz zur<br />

verbesserten steuerlichen Berücksichtigung<br />

von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz<br />

Krankenversicherung) als<br />

Son<strong>de</strong>rausgaben berücksichtigt wer<strong>de</strong>n<br />

können. Nachfolgend verraten wir Ihnen<br />

unter an<strong>de</strong>rem, welche Beiträge nicht steuerlich<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n können und<br />

wie <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Beiträge für die<br />

Kranken- und Pflegeversicherung an die Finanzverwaltung<br />

übermitteln kann.<br />

Schon vor <strong>de</strong>r letzten Bun<strong>de</strong>stagswahl im<br />

Jahr 2009 hat die große Koalition in Berlin<br />

das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“<br />

verabschie<strong>de</strong>t. Nach <strong>de</strong>m<br />

Willen <strong>de</strong>s Gesetzgebers sollten die neuen<br />

Vorschriften bei <strong>de</strong>n Arbeitnehmern zu einer<br />

Entlastung von fast 10 Milliar<strong>de</strong>n Euro<br />

jährlich führen. Durch dieses Bürgerentlastungsgesetz<br />

können seit 01.01.2010<br />

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversi-<br />

cherung steuerlich voll abgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob jemand<br />

gesetzlich o<strong>de</strong>r privat krankenversichert<br />

ist. Mit <strong>de</strong>r Gesetzesän<strong>de</strong>rung, die<br />

seit 01.01.2010 gilt, können privat Krankenversicherte<br />

erstmals die zusätzlichen<br />

Beiträge für ihren Ehegatten bzw. einen<br />

gleichgeschlechtlichen Lebenspartner sowie<br />

für mitversicherte Kin<strong>de</strong>r steuerlich<br />

voll absetzen. Bei gesetzlich Krankenversicherten<br />

besteht für die Ehegatten bzw.<br />

einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner<br />

sowie für die Kin<strong>de</strong>r eine beitragsfreie<br />

Mitversicherung.<br />

Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts<br />

Auslöser für die Neuregelung war ein Beschluss<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts<br />

vom 13.02.2008 (Az.: 2 BvL 1/0606, 2 BvR<br />

1220/04, 2 BvR 410/05 u. a.), wonach die<br />

bisherigen Abzugsmöglichkeiten, nach<br />

Ansicht <strong>de</strong>r Richter, nicht ausreichend gewesen<br />

waren. So vertraten die Karlsruher<br />

Richter die Meinung, dass nach <strong>de</strong>n bisherigen<br />

Abzugsmöglichkeiten die Steuerfreiheit<br />

<strong>de</strong>s Existenzminimums nicht<br />

beachtet wur<strong>de</strong>. Zur Steuerfreiheit <strong>de</strong>s<br />

Existenzminimums gehört nach Auffassung<br />

<strong>de</strong>s Gerichts, auch die Basisabsicherung<br />

in <strong>de</strong>r Kranken- und Pflegeversicherung.<br />

Nach altem Recht<br />

niedrigere Höchstbeträge<br />

Nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen,<br />

die bis zum 31.12.2009 galten, konnte<br />

<strong>de</strong>r Steuerzahler Beiträge zur Kranken-<br />

und Pflegeversicherung nur bis zu einem<br />

jährlichen Höchstbetrag von 1.500 Euro<br />

absetzen. Personen, die alleine für die<br />

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />

aufkommen müssen, konnten bis zum<br />

Jahreswechsel 2009/2010 Beiträge bis<br />

jährlich 2.400 Euro steuerlich berücksichtigen.<br />

Dabei war zu beachten, dass in die<br />

Höchstbeträge auch noch an<strong>de</strong>re Versicherungsarten<br />

wie beispielsweise die Beiträge<br />

zur Arbeitslosenversicherung o<strong>de</strong>r<br />

die Prämien zu einer Haftpflichtversicherung<br />

eingeflossen waren. In die Lohnsteuertabellen,<br />

die bis zum 31.12.2009 galten,<br />

war nur ein Abzug von jährlich höchstens<br />

1.500 Euro eingebaut.<br />

Gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung haben Auswirkungen auf die Steuerermittlung.<br />

52 LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Mikel Wohlschlegel © www.fotolia.<strong>de</strong>


Ausgeschüttete Prämien<br />

min<strong>de</strong>rn die Vorsorgeaufwendungen<br />

Mit <strong>de</strong>n neuen Vorschriften, die seit<br />

01.01.2010 gelten, können auch die Zusatzbeiträge,<br />

die eine gesetzliche Krankenkasse<br />

verlangen kann, steuerlich abgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Allerdings ist zu beachten,<br />

dass Prämien, die eine gesetzliche Krankenkasse<br />

ausschüttet, die Vorsorgeaufwendungen,<br />

die steuerlich berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n können, min<strong>de</strong>rn. Der steuerfreie<br />

Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

kann nicht als Son<strong>de</strong>rausgabe<br />

von <strong>de</strong>r Steuer abgezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

Absicherung <strong>de</strong>s Krankengeldanspruchs<br />

kann steuerlich nicht<br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n<br />

Allerdings ist auch zu beachten, dass die<br />

Beiträge, die zur Absicherung eines Krankengeldanspruchs<br />

bezahlt wer<strong>de</strong>n, steuerlich<br />

nicht abgezogen wer<strong>de</strong>n können.<br />

Aus diesem Grund kürzt das zuständige<br />

Finanzamt die vom Arbeitgeber gemel<strong>de</strong>ten<br />

Krankenversicherungsbeiträge pauschal<br />

um 4 Prozent, aber nur dann, wenn<br />

eine Krankenversicherung mit Anspruch<br />

auf Krankengeld besteht. Der pauschale<br />

Kürzungssatz von 4 Prozent entspricht<br />

<strong>de</strong>m Anteil <strong>de</strong>r durchschnittlichen Ausgaben<br />

für Krankengeld – gemessen an allen<br />

Leistungen in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Bei Zusatzbeitrag ist kein<br />

Abschlag zu berücksichtigen<br />

Wenn eine gesetzliche Krankenkasse mit<br />

<strong>de</strong>n Beiträgen aus <strong>de</strong>m Gesundheitsfonds<br />

nicht auskommt, kann sie von ihren Versicherten<br />

einen Zusatzbeitrag (§ 242 Sozialgesetzbuch<br />

– SGB V) verlangen. Dabei ist<br />

zu beachten, dass von diesem Beitrag kein<br />

Abschlag vorzunehmen ist, da sich aus<br />

diesem kein unmittelbarer Anspruch auf<br />

Krankengeld ergibt (BMF-Schreiben vom<br />

13.09.2010, Rdnr. 59 Satz 6).<br />

Maßgebend ist <strong>de</strong>r Katalog <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Alle Leistungen, die über <strong>de</strong>n Katalog <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen,<br />

wie beispielsweise eine Behand-<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

lung durch <strong>de</strong>n Chefarzt o<strong>de</strong>r die Belegung<br />

eines Einbett- o<strong>de</strong>r Zweibettzimmers,<br />

wer<strong>de</strong>n allerdings nicht steuerlich berücksichtigt.<br />

Darüber hinaus wirken sich auch<br />

Wahltarifprämien, die <strong>de</strong>r Absicherung<br />

<strong>de</strong>rartiger Leistungen dienen, nicht steuermin<strong>de</strong>rnd<br />

aus.<br />

Aufwendungen für Selbstbehalttarife<br />

kann <strong>de</strong>r Versicherte als außergewöhnliche<br />

Belastungen geltend machen<br />

Hat ein Versicherter mit einer gesetzlichen<br />

Krankenkasse einen Selbstbehalttarif<br />

abgeschlossen und fallen entsprechen<strong>de</strong><br />

Selbstbehalte an, so können diese<br />

Aufwendungen bei <strong>de</strong>r jährlichen Steuererklärung<br />

als außergewöhnliche Belastung<br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Dabei ist<br />

zu beachten, dass Erstattungen aus Bonus-<br />

und Selbstbehalttarifen eine Steuerrückerstattung,<br />

die durch das Finanzamt<br />

erfolgt, min<strong>de</strong>rn. Erhält ein gesetzlich<br />

Krankenversicherter von seiner Kasse<br />

eine Beitragsrückerstattung, so min<strong>de</strong>rt<br />

diese auch die abziehbaren Kranken- und<br />

Pflegeversicherungsbeiträge, die bei <strong>de</strong>r<br />

Steuer angegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

Beiträge wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Lohnsteuerbescheinigung<br />

elektronisch übermittelt<br />

Bereits heute übermittelt je<strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

für seinen Beschäftigten die Lohnsteuerbescheinigung<br />

auf <strong>de</strong>m elektronischen<br />

Weg an das zuständige Finanzamt. In dieser<br />

Lohnsteuerbescheinigung, die an <strong>de</strong>n<br />

Fiskus übermittelt wird, sind die Kranken-<br />

und Pflegeversicherungsbeiträge<br />

enthalten, die <strong>de</strong>r versicherungspflichtige<br />

Beschäftigte geleistet hat. Das gleiche Verfahren<br />

gilt für die Personen, die bei einer<br />

ABRECHNuNGsPRAXIs > Aktuelles Lohnsteuerrecht ó<br />

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wer<strong>de</strong>n elektronisch übermittelt.<br />

gesetzlichen Kranken- o<strong>de</strong>r Pflegekasse<br />

freiwillig versichert sind. Aber nur dann,<br />

wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber bisher für seinen<br />

Arbeitnehmer die Beiträge an die jeweilige<br />

Kasse abgeführt hat.<br />

Meldung an die Zentrale<br />

Zulagenstelle für Altersvermögen<br />

Für freiwillig Versicherte, die die Beiträge<br />

selbst an eine gesetzliche Kasse entrichten,<br />

übermitteln die Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Kranken- und Pflegeversicherung,<br />

erstmals seit 01.01.2010, die Beiträge an<br />

die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen<br />

(ZfA). Die ZfA ist bei <strong>de</strong>r Deutschen<br />

Rentenversicherung Bund angesie<strong>de</strong>lt.<br />

Die Deutsche Rentenversicherung Bund<br />

leitet die gemel<strong>de</strong>ten Beiträge an das zuständige<br />

Finanzamt weiter. Durch die ZfA<br />

wer<strong>de</strong>n die im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten<br />

und erstatteten Beiträge sowie<br />

die Steuerin<strong>de</strong>ntifikationsnummer (Steuer-ID)<br />

übermittelt.<br />

Steuer-ID gibt <strong>de</strong>r Versicherte bekannt<br />

Die Steuer-ID erfahren die gesetzlichen<br />

Kranken- und Pflegekassen in <strong>de</strong>r Regel<br />

vom Versicherten selbst. Allerdings sieht<br />

<strong>de</strong>r Gesetzgeber zum Start <strong>de</strong>s Mel<strong>de</strong>verfahrens<br />

eine Vereinfachung vor: Für Versicherte<br />

einer gesetzlichen Krankenkasse,<br />

die bereits am 31.12.2009 in einem Versicherungsverhältnis<br />

stan<strong>de</strong>n, kann die<br />

jeweilige Kasse die Steuer-ID direkt beim<br />

Bun<strong>de</strong>szentralamt für Steuern erfragen.<br />

Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen<br />

geben die Meldungen für alle Mitglie<strong>de</strong>r<br />

ab, die ihre Beiträge selbst zahlen.<br />

Das sind insbeson<strong>de</strong>re freiwillig Krankenund<br />

Pflegeversicherte, aber auch Versi-<br />

><br />

53<br />

Sapsiwai © www.fotolia.<strong>de</strong>


ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Lohnsteuer<br />

cherte, die einen Zusatzbeitrag entrichten<br />

müssen o<strong>de</strong>r eine Prämie bzw. Erstattung<br />

aus Bonus- und Selbstbehalttarifen erhalten.<br />

Alle betroffenen Versicherten erhalten<br />

von <strong>de</strong>r jeweiligen Kranken- o<strong>de</strong>r Pflegekasse<br />

eine Mitteilung über die Daten,<br />

die an die ZfA bzw. das zuständige Finanzamt<br />

gemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Einwilligung ist erfor<strong>de</strong>rlich<br />

Die Daten dürfen erst dann durch die<br />

gesetzliche Kranken- o<strong>de</strong>r Pflegekasse<br />

übermittelt wer<strong>de</strong>n, wenn eine Einwilligung<br />

<strong>de</strong>s Versicherten vorliegt. Für Versicherungsverhältnisse,<br />

die bereits am<br />

31.12.2009 bestan<strong>de</strong>n haben, gilt die<br />

Einwilligung zur Datenübermittlung als<br />

erteilt, wenn <strong>de</strong>r Versicherte nicht innerhalb<br />

von vier Wochen nach Information<br />

über das Verfahren <strong>de</strong>r Datenübermittlung<br />

wi<strong>de</strong>rsprochen hat. Versicherte, die<br />

ab <strong>de</strong>m 01.01.2010 Mitglied einer gesetzlichen<br />

Kranken- o<strong>de</strong>r Pflegekasse wur<strong>de</strong>n,<br />

müssen aktiv in die Datenübermittlung,<br />

einwilligen. Erfolgt keine Datenübermittlung<br />

können die Beiträge zur gesetzlichen<br />

Kranken- und Pflegeversicherung nicht<br />

steuerlich geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Der<br />

Steuerpflichtige kann seine Einwilligung<br />

zur Übermittlung <strong>de</strong>r Daten an das zuständige<br />

Finanzamt innerhalb von zwei<br />

Jahren nach Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

nachholen. In einem solchen Fall können<br />

die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />

für das betreffen<strong>de</strong> Jahr selbst dann<br />

noch steuerlich geltend gemacht wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn ein bestandkräftiger Einkommensteuerbescheid<br />

<strong>de</strong>s Finanzamtes vorliegt.<br />

Absetzbarkeit sonstiger<br />

Vorsorgeaufwendungen<br />

Mit <strong>de</strong>r verbesserten Absetzbarkeit von<br />

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen<br />

seit <strong>de</strong>m 01.01.2010, sehen die<br />

gesetzlichen Bestimmungen für <strong>de</strong>n<br />

steuerlichen Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen<br />

eine Begrenzung vor. Zu<br />

<strong>de</strong>n sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören<br />

beispielsweise die Beiträge zu einer<br />

Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht- o<strong>de</strong>r Unfallversicherung.<br />

Beiträge zu diesen Versicherungen<br />

können seit 01.01.2010 nur<br />

noch dann steuerlich berücksichtigt wer-<br />

<strong>de</strong>n, wenn die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen<br />

durch die Kranken- und<br />

Pflegeversicherungsbeiträge noch nicht<br />

ausgeschöpft sind. Dabei betragen die<br />

Höchstgrenzen für Arbeitnehmer jährlich<br />

1.900 Euro und für Steuerpflichtige, die<br />

für ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />

alleine aufkommen müssen,<br />

jährlich 2.800 Euro. Zu beachten ist,<br />

dass <strong>de</strong>r jährliche Höchstbetrag von 2.800<br />

Euro auch für Angehörige von Beihilfeberechtigten<br />

und für geringfügig Beschäftigte,<br />

nicht jedoch für in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Krankenversicherung ohne eigene Beiträge<br />

familienversicherte Angehörige gilt.<br />

Für Verheiratete, die steuerlich zusammenveranlagt<br />

wer<strong>de</strong>n, gelten jeweils die<br />

doppelten Höchstbeträge. Zu beachten ist<br />

auch, dass min<strong>de</strong>stens die tatsächlich geleisteten<br />

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />

angesetzt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Günstigerprüfung fin<strong>de</strong>t statt<br />

Für die Zeit bis zum Jahr 2019 führt das<br />

Finanzamt eine sogenannte „Günstigerprüfung“<br />

durch. Dabei prüft <strong>de</strong>r Fiskus<br />

bei je<strong>de</strong>m Steuerpflichtigen, ob die bisher<br />

gelten<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die neuen Vorschriften<br />

günstiger sind. Kann ein Steuerpflichtiger<br />

nach <strong>de</strong>n bisher gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

höhere Beiträge als Vorsorgeaufwendungen<br />

geltend machen, so kann <strong>de</strong>r<br />

Betroffene diese bis zum Jahr 2019 weiterhin<br />

absetzen.<br />

Finanzielle Auswirkungen<br />

für <strong>de</strong>n Steuerzahler<br />

Nach <strong>de</strong>n Berechnungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

kommen die Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />

„Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung“<br />

insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>n Versicherten<br />

zugute, die sehr hohe Beiträge<br />

an die Kranken- und Pflegeversicherung<br />

entrichten müssen. Zu einer finanziellen<br />

Entlastung führen die neuen Regelungen<br />

bei <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen, die ihre Kin<strong>de</strong>r<br />

geson<strong>de</strong>rt kranken- und pflegeversichern<br />

müssen. Nach Auskunft <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzministeriums<br />

führen die neuen<br />

Bestimmungen zu einer Entlastung von<br />

etwa 9,5 Milliar<strong>de</strong>n Euro. Dabei Fallen ca.<br />

7,3 Milliar<strong>de</strong>n Euro auf Beschäftigte und<br />

ca. 1,6 Milliar<strong>de</strong>n Euro auf selbstständig<br />

Tätige. Nach <strong>de</strong>n Berechnungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzministeriums<br />

sollen von steuerlich<br />

veranlagten Arbeitnehmern rund 85<br />

Prozent profitieren.<br />

Vorsorgepauschale gibt es nur<br />

noch beim Lohnsteuerabzug<br />

Seit 01.01.2010 gibt es die Vorsorgepauschale<br />

nur noch beim Lohnsteuerabzug.<br />

Bei <strong>de</strong>r jährlichen Einkommensteuererklärung<br />

gibt es seit 01.01.2010 keine Vorsorgepauschale<br />

mehr. Dabei ist zu beachten,<br />

dass Arbeitnehmer, bei <strong>de</strong>nen die tatsächlichen<br />

Vorsorgeaufwendungen niedriger<br />

als die vom Arbeitgeber berücksichtigte<br />

Pauschale waren, unbedingt eine Einkommensteuererklärung<br />

abgeben müssen.<br />

micHAel ScHmATz<br />

Sozialversicherungsfachwirt und<br />

Wirtschaftsjournalist<br />

54 LoHn+GeHALt > Januar 2011


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vloenerjung © www.fotolia.<strong>de</strong><br />

ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Aktuelles Sozialversicherungsrecht<br />

Aktuelles aus <strong>de</strong>m<br />

Sozialversicherungsrecht<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Aktuelles aus <strong>de</strong>m<br />

Sozialversicherungsrecht . . . . . . . . . . . . .56<br />

Krankenversicherungspflichtgrenze:<br />

„3 + 1“ passé . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60<br />

Weitere Datenaustauschverfahren<br />

wer<strong>de</strong>n Pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .66<br />

Koalitionsbeschluss zum<br />

ELENA-Verfahren:<br />

Verschiebung <strong>de</strong>s obligatorischen<br />

Datenabrufs um zwei Jahre auf 2014<br />

(Hm.) Das gelten<strong>de</strong> ELENA-Verfahrensgesetz<br />

sieht ab 2012 einen verpflichten<strong>de</strong>n<br />

Datenabruf und damit einhergehend eine<br />

vollelektronische Leistungsberechnung bei<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit (BA) und<br />

<strong>de</strong>n Eltern- und Wohngeldstellen vor. Die<br />

Unternehmen haben die dafür notwendigen<br />

Vorarbeiten geleistet und mel<strong>de</strong>n<br />

seit Anfang 2010 die leistungsrelevanten<br />

Daten an die zentrale ELENA-Speicherstelle.<br />

Parallel sind die Unternehmen nach<br />

<strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong>m Gesetz verpflichtet, bis<br />

En<strong>de</strong> 2011 weiter Papierbescheinigungen<br />

auszustellen.<br />

Die Koalitionsspitzen haben nunmehr am<br />

18. November 2010 beschlossen, <strong>de</strong>n verpflichten<strong>de</strong>n<br />

Datenabruf im ELENA-Verfahren<br />

durch die genannten Behör<strong>de</strong>n von<br />

2012 auf 2014 zu verschieben. Es soll ihnen<br />

jedoch möglich sein, <strong>de</strong>n Datenabruf<br />

optional früher zu starten. Die fachliche<br />

Zuständigkeit beim ELENA-Verfahren soll<br />

zu<strong>de</strong>m vom Bun<strong>de</strong>swirtschaftsministerium<br />

(BMWi) auf das Bun<strong>de</strong>sarbeitsministerium<br />

(BMAS) übergehen.<br />

Bewertung <strong>de</strong>r BDA<br />

Die geplante Verschiebung <strong>de</strong>s verpflichten<strong>de</strong>n<br />

Datenabrufs im ELENA-Verfahren<br />

von 2012 auf 2014 ist ein schwerer Fehler.<br />

Die Koalition sorgt damit für neue zusätzliche<br />

Bürokratie in die Betrieben, die nunmehr<br />

bis zu zwei Jahre länger die gleichen<br />

Daten sowohl elektronisch mel<strong>de</strong>n als<br />

auch auf Papierformularen bescheinigen<br />

sollen. Statt die Betriebe schnellstmöglich<br />

durch ELENA von Bürokratie zu entlasten,<br />

wer<strong>de</strong>n sie jetzt zusätzlich belastet.<br />

Fortgang <strong>de</strong>s ELENA-Verfahrens<br />

Zu<strong>de</strong>m lässt die Bun<strong>de</strong>sregierung lei<strong>de</strong>r<br />

bisher die dringend notwendige öffentliche<br />

Kommunikation zum Fortgang <strong>de</strong>s<br />

ELENA-Verfahrens vermissen. Dies führt<br />

zu einer tiefen Verunsicherung bei <strong>de</strong>n<br />

Unternehmen. Auch bei <strong>de</strong>n abrufen<strong>de</strong>n<br />

Stellen hat dieser unklare Kurs negative<br />

Auswirkungen. So hat die BA kürzlich<br />

auf ein Schreiben <strong>de</strong>r BDA geantwortet,<br />

dass <strong>de</strong>r Start <strong>de</strong>s Datenabrufverfahrens<br />

bei <strong>de</strong>r BA vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2013 „lei<strong>de</strong>r<br />

nicht mehr realistisch“ sei.<br />

56 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Eine solche Verschiebung <strong>de</strong>s Abrufzeitpunktes<br />

bei <strong>de</strong>r BA wäre aus vielerlei<br />

Grün<strong>de</strong>n hochproblematisch. Zum einen<br />

müssten die Betriebe für ein weiteres Jahr<br />

Millionen von Papierbescheinigungen<br />

für die BA ausfüllen. Zum an<strong>de</strong>ren wären<br />

schon getätigte und in <strong>de</strong>n nächsten Monaten<br />

zu tätigen<strong>de</strong> Datenmeldungen <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber – das betrifft v. a. die Kündigungsdaten<br />

– überflüssig, was auch verfassungsrechtlich<br />

sehr be<strong>de</strong>nklich ist. Es<br />

kann und darf nicht sein, dass die Betriebe<br />

einen hohen Aufwand ohne jeglichen<br />

Nutzen betreiben.<br />

Die BDA hat sich daher erneut an das Bun<strong>de</strong>skanzleramt<br />

sowie an das BMAS und<br />

BMWi gewandt und eindringlich darum<br />

gebeten, jetzt endlich die notwendigen<br />

Entscheidungen zu treffen, damit <strong>de</strong>r aktuelle<br />

gesetzliche Abruftermin <strong>de</strong>r BA – 1.<br />

Januar 2012 – doch noch gehalten wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Sollte das nicht mehr möglich sein,<br />

was sehr zu bedauern wäre, müssen umgehend<br />

die Gemeinsamen ELENA-Grundsätze<br />

geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, um die dann bis<br />

auf Weiteres nicht mehr benötigten Datenmeldungen<br />

(vor allem Kündigungsdaten)<br />

schnellstmöglich auszusetzen.<br />

Besprechungsergebnis <strong>de</strong>r Spitzenorganisationen<br />

<strong>de</strong>r Sozialversicherung zum<br />

Beitragseinzug<br />

(Hm.) Die Spitzenorganisationen <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />

haben am 2. und 3. November<br />

2010 eine Besprechung zu Fragen<br />

<strong>de</strong>s gemeinsamen Beitragseinzugs durchgeführt.<br />

Die Ergebnisnie<strong>de</strong>rschrift liegt<br />

zwischenzeitlich vor und steht z. B. unter<br />

www.aok-business.<strong>de</strong> als Download zur<br />

Verfügung. Auf die nachfolgen<strong>de</strong>n Punkte<br />

ist beson<strong>de</strong>rs hinzuweisen:<br />

Überarbeitung <strong>de</strong>r Richtlinien zur versicherungsrechtlichen<br />

Beurteilung von<br />

Arbeitnehmern bei Ausstrahlung, § 4<br />

SGB IV, und bei Einstrahlung, § 5 SGB IV<br />

(TOP 1 <strong>de</strong>r Besprechung)<br />

Die überarbeitete Fassung berücksichtigt<br />

die Än<strong>de</strong>rungen im über- und zwischenstaatlichen<br />

Recht und enthält Ausführungen<br />

zur Einbeziehung <strong>de</strong>r Arbeitsentgelte<br />

<strong>de</strong>r entsandten Arbeitnehmer bei<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

ABRECHNuNGsPRAXIs > Aktuelles Sozialversicherungsrecht ó<br />

<strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Umlagen nach <strong>de</strong>m<br />

Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie<br />

<strong>de</strong>r Insolvenzgeldumlage. Auf Anregung<br />

<strong>de</strong>r Praxis wur<strong>de</strong> zu<strong>de</strong>m die Vorlage<br />

eines Musterantrags auf Feststellung einer<br />

Entsendung im Sinne <strong>de</strong>r Ausstrahlung<br />

aufgenommen.<br />

Fortbestand <strong>de</strong>s versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnisses in <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />

bei Freistellung von <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsleistung unter Fortzahlung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts<br />

(TOP 2 <strong>de</strong>r Besprechung)<br />

Auf Grundlage <strong>de</strong>s Urteils <strong>de</strong>s BSG zur<br />

einvernehmlichen, unwi<strong>de</strong>rruflichen Freistellung<br />

vom 24. September 2008 (B 12 KR<br />

22/07 R) hatten die Spitzenorganisationen<br />

<strong>de</strong>r Sozialversicherung in Besprechungen<br />

am 30./31. März 2009 und am 13./14.<br />

Oktober 2009 festgestellt, dass das durch<br />

nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis<br />

– das tatsächlich vollzogen<br />

wur<strong>de</strong> – begrün<strong>de</strong>te versicherungspflichtige<br />

Beschäftigungsverhältnis bei einer<br />

vereinbarten Freistellung von <strong>de</strong>r Arbeitsleistung<br />

zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

nicht bereits mit <strong>de</strong>r Einstellung<br />

<strong>de</strong>r tatsächlichen Arbeitsleistung, son<strong>de</strong>rn<br />

mit <strong>de</strong>m regulären (vereinbarten) En<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses en<strong>de</strong>t, wenn bis<br />

zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt<br />

wird.<br />

Zwischenzeitlich hat <strong>de</strong>r Ausschuss für<br />

Rechtsfragen <strong>de</strong>r Geschäftsführerkonferenz<br />

<strong>de</strong>r Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung<br />

(DGUV) über die Be<strong>de</strong>utung<br />

<strong>de</strong>s vorgenannten Urteils für die gesetzliche<br />

Unfallversicherung beraten und<br />

entschie<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>r bisherigen Rechtsauffassung<br />

festzuhalten: Danach liegt in<br />

<strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen ein Arbeitgeber, z. B.<br />

im Rahmen eines Aufhebungsvertrages,<br />

endgültig und unwi<strong>de</strong>rruflich bis zum<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses auf die geschul<strong>de</strong>te<br />

Arbeitsleis-tung verzichtet, kein<br />

beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />

im Sinne <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />

vor. Grundlage dieser DGUV-Beurteilung<br />

ist, dass es sich bei <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />

nach ihrem Charakter um eine Haftpflichtversicherung<br />

han<strong>de</strong>lt. DGUV: „Da<br />

bei einer endgültigen unwi<strong>de</strong>rruflichen<br />

Freistellung von <strong>de</strong>r Arbeitsleistung die<br />

Dispositionsbefugnisse <strong>de</strong>s Unternehmers<br />

endgültig entfallen sind, liege insoweit<br />

kein zu versichern<strong>de</strong>s Risiko mehr<br />

vor. Diese – auf <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />

begrenzte – Beurteilung<br />

wird gestützt durch die Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s BSG zum Unfallversicherungsrecht.<br />

Danach sind für Arbeitnehmer, die nach<br />

Konkurseröffnung bis zur fristgerechten<br />

Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse endgültig<br />

von <strong>de</strong>r Arbeit freigestellt wor<strong>de</strong>n<br />

sind, keine Beiträge an die Berufsgenossenschaft<br />

zu leisten (vgl. Urteil <strong>de</strong>s BSG<br />

vom 30. Juli 1981, 8/8a RU 48/80). Zwar<br />

ergibt sich hierdurch eine abweichen<strong>de</strong><br />

Beurteilung gegenüber <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

Zweigen <strong>de</strong>r Sozialversicherung; nach <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung <strong>de</strong>s BSG ist <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r<br />

„Beschäftigung“ in <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />

funktionsdifferent auszulegen (vgl. u. a.<br />

Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 26. November 1985,<br />

12 RK 51/83).“<br />

Überarbeitung <strong>de</strong>s gemeinsamen Rundschreibens<br />

vom 9. März 2004 zu <strong>de</strong>n<br />

versicherungs-, beitrags-, mel<strong>de</strong>- und<br />

leistungsrechtlichen Auswirkungen <strong>de</strong>s<br />

Altersteilzeitgesetzes (TOP 4 <strong>de</strong>r Besprechung)<br />

Am 9. März 2004 haben die Spitzenorganisationen<br />

<strong>de</strong>r Sozialversicherung ein gemeinsames<br />

Rundschreiben zu <strong>de</strong>n versicherungs-,<br />

beitrags- und mel<strong>de</strong>rechtlichen<br />

Auswirkungen <strong>de</strong>s Altersteilzeitgesetzes<br />

auf Altersteilzeitarbeit, die nach <strong>de</strong>m 30.<br />

Juni 2004 beginnt, herausgegeben. Aufgrund<br />

von gesetzlichen Neuregelungen<br />

und zwischenzeitlich getroffenen rechtlichen<br />

Auslegungen ist das Rundschreiben<br />

überarbeitet wor<strong>de</strong>n.<br />

Überarbeitung <strong>de</strong>r gemeinsamen Verlautbarung<br />

vom 26. September 2008 zur<br />

Umlage für das Insolvenzgeld (TOP 10<br />

<strong>de</strong>r Besprechung)<br />

Die Spitzenorganisationen <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />

haben zu<strong>de</strong>m die gemeinsame<br />

Verlautbarung vom 26. September 2008<br />

zur Umlage für das Insolvenzgeld überarbeitet<br />

– insbeson<strong>de</strong>re mit Blick auf zwischenzeitlich<br />

aufgetretene neue Auslegungsfragen.<br />

><br />

57


ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Aktuelles Sozialversicherungsrecht<br />

Syndikusanwälte – Befreiungsrecht<br />

nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI<br />

(Hm.) Was ist bei <strong>de</strong>r Befreiung von Syndikusanwälten<br />

von <strong>de</strong>r Rentenversicherungspflicht<br />

zu beachten?<br />

• Für eine Befreiung von <strong>de</strong>r Rentenversicherungspflicht<br />

ist die kumulative<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r vier Kriterien Rechtsberatung,<br />

Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung<br />

und Rechtsvermittlung maßgeblich.<br />

• Der „Erfüllungsgrad“ <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Kriterien kann jedoch in Abhängigkeit<br />

von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r ausgeübten Beschäftigung<br />

unterschiedlich sein.<br />

• Mit Blick auf das Kriterium Rechtsentscheidung/Entscheidungskompetenz<br />

reicht die wesentliche Teilhabe am<br />

innerbetrieblichen Entscheidungsprozess<br />

aus.<br />

• Die Prüfung <strong>de</strong>r Befreiungsanträge bei<br />

<strong>de</strong>r Deutschen Rentenversicherung<br />

Bund (DRV Bund) erfolgt in erster Linie<br />

anhand <strong>de</strong>r eingereichten Stellen-<br />

und Funktionsbeschreibung und<br />

<strong>de</strong>r Angaben im Befreiungsantrag.<br />

Grundsätzlich positiv und entscheidungsbeschleunigend<br />

ist es, wenn<br />

•<br />

sich Syndikusanwalt und Arbeitgeber<br />

gemeinsam an DRV Bund wen<strong>de</strong>n.<br />

Eine weitergehen<strong>de</strong> Plausibilitätsprüfung,<br />

bei <strong>de</strong>r zusätzliche Unterlagen<br />

angefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, fin<strong>de</strong>t generell<br />

und regelhaft nicht statt.<br />

• Voraussetzung für eine stattgeben<strong>de</strong><br />

Entscheidung <strong>de</strong>r DRV Bund ist die<br />

Stimmigkeit <strong>de</strong>r eingereichten Stellen-<br />

und Funktionsbeschreibung. Die<br />

anwaltliche Tätigkeit muss „mit eigenen<br />

Worten“ so beschrieben sein, dass<br />

nachvollzogen wer<strong>de</strong>n kann, dass die<br />

vier Kriterien in <strong>de</strong>r jeweiligen Tätigkeit<br />

erfüllt sind. Ausnahmslos für <strong>de</strong>n<br />

Fall, dass hier begrün<strong>de</strong>te Zweifel entstehen,<br />

verlangt die DRV Bund weitere<br />

Nachweise, wie z. B. die Stellenausschreibung<br />

o<strong>de</strong>r die interne Stellenbeschreibung.<br />

• Ein erneuter Antrag auf Befreiung ist<br />

notwendig, wenn sich <strong>de</strong>r Arbeitsinhalt<br />

so verän<strong>de</strong>rt, dass eine Neubewertung<br />

<strong>de</strong>r Tätigkeit erfor<strong>de</strong>rlich wird.<br />

•<br />

Bei einem Wechsel zwischen befris-<br />

teter, berufsbezogener Tätigkeit und<br />

nicht befristeter, berufsbezogener<br />

Tätigkeit ist grundsätzlich kein neuer<br />

Antrag erfor<strong>de</strong>rlich. Etwas an<strong>de</strong>res<br />

gilt nur dann, wenn auf Grund <strong>de</strong>r Aneinan<strong>de</strong>rreihung<br />

von befristeten Tätigkeiten<br />

bei <strong>de</strong>mselben Arbeitgeber<br />

Zweifel an <strong>de</strong>r anwaltlichen Unabhängigkeit<br />

entstehen.<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Beitragsverfahrensverordnung<br />

(Red.) Für die Meldung zur Sozialversicherung<br />

muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber feststellen, ob<br />

eine versicherungsfreie geringfügige o<strong>de</strong>r<br />

eine versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

vorliegt. Hierfür hat er die Beschäftigung<br />

zu Beginn sozialversicherungsrechtlich<br />

zu beurteilen. Dazu gehört auch, dass<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer Auskunft über eventuelle<br />

Vorbeschäftigungen o<strong>de</strong>r parallel<br />

ausgeübte Beschäftigungen bei an<strong>de</strong>ren<br />

Arbeitgebern gibt. Der Arbeitgeber hat<br />

die für die Versicherungsfreiheit maßgeben<strong>de</strong>n<br />

Angaben über <strong>de</strong>n Beschäftigten<br />

zu <strong>de</strong>n Entgeltunterlagen zu nehmen.<br />

Hierzu gehört ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2011<br />

zwingend auch die Erklärung <strong>de</strong>s kurzfristig<br />

geringfügigen Beschäftigten über<br />

weitere kurzfristige Beschäftigungen im<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr bzw. eine Erklärung <strong>de</strong>s geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigten über<br />

weitere Beschäftigungen.<br />

Der Personalfragebogen – BDA – soll dabei<br />

ein Leitfa<strong>de</strong>n, mit <strong>de</strong>ssen Hilfe bestimmte<br />

Angaben <strong>de</strong>s Arbeitnehmers abgefragt<br />

wer<strong>de</strong>n. Diese Angaben wer<strong>de</strong>n für die<br />

sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />

<strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses benötigt.<br />

Der Personalfragebogen ersetzt nicht <strong>de</strong>n<br />

Arbeitsvertrag zwischen <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

und <strong>de</strong>m Beschäftigten. Er dient lediglich<br />

zur Vervollständigung <strong>de</strong>r Lohnunterlagen<br />

und als Nachweis bei Betriebsprüfungen.<br />

(Quelle: Minijob-Newsletter, Nr. 3/2010)<br />

Siehe auch: www.arbeitgeber.<strong>de</strong>><br />

service>Checkliste (Minijobs)<br />

Privat finanzierte<br />

Pensionskassenleistungen<br />

bleiben vorerst beitragspflichtig<br />

Am 28.09.2010 hat das BVerfG (Az 1 BvR<br />

1660/08) entschie<strong>de</strong>n, dass privat finanzierte<br />

Direktversicherungen im Alter, hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Verbeitragung in <strong>de</strong>r Kranken-<br />

und Pflegeversicherung, <strong>de</strong>n privaten<br />

Lebensversicherungen gleichzustellen sind.<br />

Das gilt allerdings nur, solange <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

während <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Beitragszahlung<br />

auch Versicherungsnehmer <strong>de</strong>s Vertrages<br />

war. Denn dann han<strong>de</strong>lt es sich nach<br />

Meinung <strong>de</strong>r Richter nicht mehr um betriebliche<br />

Altersversorgung. Der GKV-Spitzenverband<br />

hat ungewöhnlich schnell auf die<br />

Entscheidung reagiert und empfiehlt <strong>de</strong>n<br />

Krankenkassen, ab sofort auf die Erhebung<br />

<strong>de</strong>r Beiträge auf die o. g. Leistungen einer<br />

Direktversicherung zu verzichten. Darauf<br />

weist das bAV-Beratungsunternehmen febs<br />

Consulting in seinem neuesten Newsletter<br />

hin. Ab sofort muss also nur noch <strong>de</strong>r Teil einer<br />

Direktversicherungsleistung verbeitragt<br />

wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r nicht durch private Beiträge <strong>de</strong>s<br />

Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer finanziert<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

Achtung: Die Krankenkassen setzen <strong>de</strong>n<br />

Beschluss <strong>de</strong>s BVerfG <strong>de</strong>rzeit nur bei <strong>de</strong>r<br />

Direktversicherung um. Bei <strong>de</strong>r Pensionskasse<br />

lässt die Begründung <strong>de</strong>s BVerfG<br />

nach Meinung <strong>de</strong>s GKV Spitzenverbands<br />

„keine rechtlich ausreichend stabile Aussage“<br />

zu, so dass es hier <strong>de</strong>rzeit noch bei<br />

<strong>de</strong>r vollen Beitragspflicht bleibt.<br />

(Quelle: febs Consulting GmbH)<br />

Für Sie zusammengestellt von Stefan<br />

Haussmann (Hm.) und <strong>de</strong>r Redaktion<br />

<strong>de</strong>r LOHN+GEHALT.<br />

STefAn HAuSSmAnn<br />

ll.m.<br />

Berlin<br />

58 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Die Haufe Gruppe (HG) bietet ihren Kun<strong>de</strong>n integrierte Arbeitsplatz- und Gesamtlösungen zur erfolgreichen Gestaltung ihrer<br />

steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aufgaben an. Die Lösungen umfassen Fachinformationen, Applikationen, Weiterbildungs-<br />

und Qualifizierungsmöglichkeiten, Services, Dienstleistungen sowie Online-Communities und Fachportale.<br />

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Sozialversicherungsträger<br />

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• Aktualisierung bestehen<strong>de</strong>r Inhalte und Sicherstellung <strong>de</strong>r Qualität sowie <strong>de</strong>r praxisorientierten Aufbereitung dieser Inhalte<br />

durch Beauftragung von externen Autoren<br />

• Betreuung und Koordination eines vorhan<strong>de</strong>nen Autorenstamms sowie Akquise neuer Autoren im Bedarfsfall<br />

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ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherung<br />

Krankenversicherungs-<br />

pflichtgrenze: „3 + 1“ passé<br />

Höherverdienen<strong>de</strong> Arbeitnehmer wie<strong>de</strong>r nach einem Jahr krankenversicherungsfrei<br />

Mit <strong>de</strong>m zum Jahresbeginn 2011 in Kraft<br />

getretenen „Gesetz zur nachhaltigen und<br />

sozial ausgewogenen Finanzierung <strong>de</strong>r Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung“ (GKV-Finanzierungsgesetz)<br />

wur<strong>de</strong> die im schwarzgelben<br />

Koalitionsvertrag vom 26.10.2009<br />

enthaltene Absicht, für höherverdienen<strong>de</strong><br />

Arbeitnehmer (sogenannte „JAG-Überschreiter“)<br />

Krankenversicherungsfreiheit<br />

bereits nach einmaligen Überschreiten <strong>de</strong>r<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze eintreten zu<br />

lassen, umgesetzt.<br />

Summary<br />

Kern <strong>de</strong>r Neuregelung ist, dass alle mit<br />

<strong>de</strong>m GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz<br />

im Februar 2007 in diesem Regelungszusammenhang<br />

vorgenommenen Rechtsän<strong>de</strong>rungen<br />

wie<strong>de</strong>r rückgängig gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n. Somit wird exakt wie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Rechtszustand hergestellt, <strong>de</strong>r bis Anfang<br />

2007 maßgeblich war. Damit ist auch<br />

wie<strong>de</strong>r die zur alten Rechtslage ergangene<br />

höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten.<br />

Arbeitnehmer mit einem Entgelt oberhalb<br />

<strong>de</strong>r Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) wer<strong>de</strong>n<br />

somit zum Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres,<br />

in <strong>de</strong>m die JAG überschritten wird, krankenversicherungsfrei,<br />

sofern auch die JAG<br />

<strong>de</strong>s Folgejahres überschritten wird. Die<br />

hiervon betroffenen Arbeitnehmer können<br />

dann die bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse<br />

bestehen<strong>de</strong> Mitgliedschaft freiwillig<br />

fortsetzen o<strong>de</strong>r zu einem privaten<br />

Krankenversicherungsunternehmen<br />

wechseln. Positiv für die Arbeitgeber ist<br />

sicherlich zu werten, dass die vor knapp<br />

vier Jahren eingeführten umfangreichen<br />

Prüfungen zur Erfüllung <strong>de</strong>r dreijährigen<br />

Überschreitungsfrist nunmehr wie<strong>de</strong>r<br />

entfallen.<br />

Unverän<strong>de</strong>rt bleiben allerdings die bei<br />

einem Unterschreiten <strong>de</strong>r JAG maßgeblichen<br />

Regularien, die im Übrigen auch<br />

im Jahr 2007 keine Verän<strong>de</strong>rung erfahren<br />

hatten: Bei Unterschreiten <strong>de</strong>r JAG en<strong>de</strong>t<br />

eine bestehen<strong>de</strong> Krankenversicherungsfreiheit<br />

sofort und es tritt unmittelbar<br />

wie<strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht ein.<br />

Ebenso unverän<strong>de</strong>rt bleibt <strong>de</strong>r Tatbestand,<br />

dass nur das „regelmäßig“ erzielte Arbeitsentgelt<br />

auf die JAG angerechnet wer<strong>de</strong>n<br />

darf; die hierzu ergangenen Grundsätze<br />

gelten fort. Letztlich än<strong>de</strong>rt sich auch<br />

nichts an <strong>de</strong>r Tatsache, dass es neben <strong>de</strong>r<br />

allgemeinen JAG weiterhin die beson<strong>de</strong>re,<br />

niedrigere JAG für die Arbeitnehmer gibt,<br />

die bereits am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei<br />

gewesen sind und bei einem<br />

Unternehmen <strong>de</strong>r privaten Krankenversicherung<br />

versichert waren.<br />

Überschreiten JAG im laufen<strong>de</strong>n<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

Voraussetzung für das Ausschei<strong>de</strong>n aus<br />

<strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht und <strong>de</strong>n<br />

damit verbun<strong>de</strong>nen Eintritt von Krankenversicherungsfreiheit<br />

ist das Überschreiten<br />

<strong>de</strong>r JAG im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

sowie im folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />

§ 6 Abs. 4 SGB V<br />

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten,<br />

en<strong>de</strong>t die Versicherungspflicht<br />

mit Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres, in <strong>de</strong>m sie<br />

überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn<br />

das Entgelt die vom Beginn <strong>de</strong>s nächsten<br />

Jahres an gelten<strong>de</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

nicht übersteigt. Rückwirken<strong>de</strong><br />

Erhöhungen <strong>de</strong>s Entgelts wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr zugerechnet, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruch<br />

auf das erhöhte Entgelt entstan<strong>de</strong>n<br />

ist.<br />

Aus <strong>de</strong>m vorstehend zitierten Wortlaut<br />

<strong>de</strong>r Gesetzesregelung wird <strong>de</strong>utlich, dass<br />

keine rückschauen<strong>de</strong> Betrachtung mehr<br />

vorzunehmen ist. Wesentliche Ausprägung<br />

<strong>de</strong>r bis Anfang 2007 maßgeblichen<br />

und jetzt wie<strong>de</strong>r gültigen Überschreitungsregelung<br />

ist die jeweils vorausschauen<strong>de</strong><br />

Betrachtung, die immer dann zu<br />

erfolgen hat, wenn eine Än<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r<br />

Entgelthöhe eintritt.<br />

Wichtig<br />

Nach <strong>de</strong>r nun wie<strong>de</strong>r gültigen JAG-Überschreitungsregelung<br />

kommt es nur noch<br />

auf eine vorausschauen<strong>de</strong> Betrachtung<br />

an; eine rückwärts gerichtete Prüfung, ob<br />

die JAG im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr mit<br />

<strong>de</strong>m insgesamt tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt<br />

überschritten wur<strong>de</strong>, ist nicht<br />

vorzunehmen!<br />

Im laufen<strong>de</strong>n Beschäftigungsverhältnis<br />

ist also immer zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres zu<br />

prüfen, ob das tatsächlich erzielte regelmäßige<br />

Jahresarbeitsentgelt die JAG im<br />

laufen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr überschreitet und<br />

auch die JAG <strong>de</strong>s Folgejahres überschritten<br />

wird.<br />

Rückwirken<strong>de</strong> Erhöhungen <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts<br />

sind gem. § 6 Abs. 4 Satz 3 SGB V <strong>de</strong>m<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr zuzurechnen, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruch<br />

auf das erhöhte Entgelt entstan<strong>de</strong>n<br />

ist. Der Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt<br />

entsteht durch <strong>de</strong>n Abschluss eines Tarifvertrages<br />

o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung eines Einzelarbeitsvertrages.<br />

In einem solchen Fall ist also für das Überschreiten<br />

<strong>de</strong>r JAG und das Ausschei<strong>de</strong>n<br />

aus <strong>de</strong>r KV-Pflicht bzw. das Fortbestehen<br />

<strong>de</strong>r KV-Freiheit <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>s Vertragsabschlusses<br />

maßgebend. Durch diese Vor-<br />

60 LoHn+GeHALt > Januar 2011


schrift soll verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, dass Versicherungsverhältnisse<br />

rückwirkend<br />

berichtigt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

Beispiel 1:<br />

Durch Tarifvertrag (Einzelarbeitsvertrag)<br />

vom 30.11. wird das Gehalt eines bisher<br />

wegen Überschreiten <strong>de</strong>r JAG kv-freien<br />

Angestellten rückwirkend vom 1.6. an so<br />

erhöht, dass es sowohl die im laufen<strong>de</strong>n<br />

Jahr gelten<strong>de</strong> JAG als auch die <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres übersteigt. Der Angestellte<br />

bleibt somit auch über <strong>de</strong>n 31.12. <strong>de</strong>s<br />

laufen<strong>de</strong>n Jahres hinaus kv-frei; während<br />

er ohne die rückwirken<strong>de</strong> Gehaltserhöhung<br />

(bei <strong>de</strong>r Annahme, dass die JAG gestiegen<br />

ist) zum 1.1. <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

kv-pflichtig gewor<strong>de</strong>n wäre, wenn ansonsten<br />

sein im folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr erzieltes<br />

tatsächliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

die JAG nicht überschritten hätte.<br />

Beispiel 2:<br />

Durch Tarifvertrag (Einzelarbeitsvertrag)<br />

vom 12.2. wird das Gehalt eines Arbeitnehmers<br />

rückwirkend vom 1.12. <strong>de</strong>s Vorjahres<br />

an so erhöht, dass es sowohl die im Vorjahr<br />

als auch die im laufen<strong>de</strong>n Jahr gelten<strong>de</strong> JAG<br />

übersteigt. Trotz<strong>de</strong>m schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Angestellte<br />

erst mit Ablauf <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Jahres aus<br />

<strong>de</strong>r KV-Pflicht aus, weil <strong>de</strong>r Anspruch auf<br />

das erhöhte Gehalt erst im laufen<strong>de</strong>n Jahr<br />

entstan<strong>de</strong>n ist.<br />

Nach <strong>de</strong>r früheren Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>ssozialgerichts bleibt ein kv-freier<br />

Arbeitnehmer, <strong>de</strong>ssen Gehalt die JAG<br />

<strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n und – infolge einer Gehaltserhöhung<br />

zu Beginn <strong>de</strong>s nächsten<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres – auch die <strong>de</strong>s nächsten<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres überschreitet, von <strong>de</strong>r<br />

Krankenversicherungspflicht auch dann<br />

ausgenommen, wenn das Gehalt erst im<br />

Laufe <strong>de</strong>s Monats Januar <strong>de</strong>s nächsten<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres mit Wirkung vom Ersten<br />

dieses Monats an erhöht wird und <strong>de</strong>r Anspruch<br />

hierauf spätestens am tarif- o<strong>de</strong>r<br />

arbeitsvertraglich festgelegten Fälligkeitstag<br />

<strong>de</strong>s Monatsgehalts entstan<strong>de</strong>n ist.<br />

Überschreiten JAG bei<br />

Aufnahme einer Beschäftigung<br />

Wird nach <strong>de</strong>m 31.12.2010 eine Beschäftigung<br />

neu aufgenommen, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r vorausschau-<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

en<strong>de</strong>n Betrachtung ein regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt oberhalb <strong>de</strong>r JAG<br />

erzielt, ist er unmittelbar vom Beschäftigungsbeginn<br />

an krankenversicherungsfrei<br />

und kann seine Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Krankenkasse kündigen und<br />

zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

wechseln.<br />

Beispiel:<br />

A. war bislang krankenversicherungspflichtig<br />

beschäftigt und nimmt zum 01.02.2011<br />

eine Beschäftigung bei Fa. B. auf. In dieser<br />

Beschäftigung erzielt er ein monatliches<br />

Festgehalt von 3.850 €. Da er verheiratet ist<br />

und zwei Kin<strong>de</strong>r hat, zahlt ihm sein Arbeitgeber<br />

einen Familienzuschlag in Höhe von 100<br />

€ monatlich. Außer<strong>de</strong>m ist ihm vertraglich<br />

ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen<br />

Monatsgehalts zugesichert.<br />

Das vom 01.02.2011 an maßgebliche, regelmäßige<br />

Jahresarbeitsentgelt berechnet sich<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r vorausschauen<strong>de</strong>n Betrachtung<br />

wie folgt:<br />

- monatliches Gehalt 3.850 € x 12 Monate =<br />

46.200 €<br />

- Weihnachtsgeld + 3.850 €<br />

= regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt = 50.050 €<br />

ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherung ó<br />

Der Familienzuschlag ist aufgrund <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Vorgaben bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s<br />

regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht zu<br />

berücksichtigen.<br />

Mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt<br />

überschreitet A. in seiner neuen<br />

Beschäftigung bei Fa. B. die JAG (2011<br />

= 49.500 €) und ist <strong>de</strong>mzufolge vom<br />

01.02.2011 an krankenversicherungsfrei.<br />

An<strong>de</strong>rs stellt sich die Situation jedoch dar,<br />

wenn in einem laufen<strong>de</strong>n Beschäftigungsverhältnis<br />

ein Vertragswechsel vorgenommen<br />

wird (z. B. Umwandlung von einer<br />

Halbtagsbeschäftigung in eine Ganztagsbeschäftigung):<br />

Hier liegt im sv-rechtlichen<br />

Sinne kein neues Beschäftigungsverhältnis<br />

vor. Sofern das Arbeitsentgelt<br />

die JAG überschreitet, en<strong>de</strong>t in diesem Fall<br />

die KV-Pflicht erst mit Ablauf <strong>de</strong>s Jahres,<br />

in <strong>de</strong>m die Überschreitung eingetreten ist,<br />

sofern auch die JAG <strong>de</strong>s Folgejahres überschritten<br />

wird.<br />

Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten<br />

ohne Arbeitsentgelt<br />

An<strong>de</strong>rs als nach <strong>de</strong>m bis zum 30.12.2010<br />

gelten<strong>de</strong>n Recht sind für Beschäftigungs-<br />

><br />

Die Prüfung <strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht/-freiheit in 2011!<br />

61


Mikel Wohlschlegel © www.fotolia.<strong>de</strong><br />

ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherung<br />

Die Prüfung <strong>de</strong>r Krankenversicherungpflicht bzw. -freiheit wird für <strong>de</strong>n Arbeitgeber wie<strong>de</strong>r einfacher.<br />

zeiten ohne Arbeitsentgelt bei <strong>de</strong>r Beurteilung<br />

<strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht/<br />

-freiheit wegen Überschreitens <strong>de</strong>r JAG<br />

nun keine beson<strong>de</strong>ren Anrechnungsregelungen<br />

mehr erfor<strong>de</strong>rlich, da eine rückblicken<strong>de</strong><br />

Betrachtung nicht mehr vorzunehmen<br />

ist.<br />

Dies gilt sowohl<br />

• bei Zeiten <strong>de</strong>s Bezugs einer Entgeltersatzleistung<br />

(z. B. Krankengeld, Übergangsgeld,<br />

Verletztengeld, Mutterschaftsgeld,<br />

Kurzarbeitergeld o. Ä.), für<br />

die bislang die Überschreitungsfiktion<br />

unterstellt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

als auch<br />

• für die Son<strong>de</strong>rregelung <strong>de</strong>s Bezugs von<br />

Elterngeld, <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von<br />

Elternzeit, Pflegezeit sowie für Zeiten<br />

<strong>de</strong>s Entwicklungshelferdienstes und<br />

<strong>de</strong>s Wehr- o<strong>de</strong>r Zivildienstes, nach <strong>de</strong>nen<br />

ein Überschreiten <strong>de</strong>r JAG dann<br />

anzunehmen war, wenn die Beschäftigung<br />

spätestens innerhalb eines Jahres<br />

nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> dieser Zeit aufgenommen<br />

wur<strong>de</strong> und ein regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt oberhalb <strong>de</strong>r JAG<br />

erzielt wur<strong>de</strong>.<br />

Eine Unterbrechung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

aufgrund <strong>de</strong>s Bezuges einer Entgeltersatzleistung<br />

führt somit nicht zu einem<br />

Wechsel im Versicherungsstatus. War <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer vor Eintritt <strong>de</strong>s Unterbrechungstatbestands<br />

wegen Überschreitens<br />

<strong>de</strong>r JAG kv-frei, bleibt dieser Status auch<br />

für die Dauer <strong>de</strong>r Unterbrechung erhalten.<br />

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz<br />

gilt lediglich bei Bezug von „Transfer-Kurzarbeitergeld“,<br />

weil bei diesem Sachverhalt<br />

von einer dauerhaften Entgeltmin<strong>de</strong>rung<br />

auszugehen ist, die <strong>de</strong>mzufolge auch <strong>de</strong>n<br />

Eintritt von KV-Pflicht zur Folge hat.<br />

Unterbrechungen <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

führen auch nicht dazu, dass nach<br />

Wegfall <strong>de</strong>r Unterbrechung bei einer mit<br />

<strong>de</strong>r erneuten Beschäftigungsaufnahme<br />

einhergehen<strong>de</strong>n Erhöhung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts<br />

und einem daraus resultieren<strong>de</strong>n<br />

Überschreiten <strong>de</strong>r JAG sofort KV-Freiheit<br />

eintritt. Die KV-Pflicht bleibt vielmehr<br />

bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres erhalten.<br />

KV-Freiheit tritt dann zum Beginn<br />

<strong>de</strong>s nächsten Jahres nur ein, wenn auch<br />

die dann maßgebliche JAG überschritten<br />

wird.<br />

Keine Übergangsregelung zum<br />

Jahreswechsel 2010/2011<br />

Für <strong>de</strong>n Übergang von <strong>de</strong>r bisherigen auf<br />

die neue Rechtslage zum Jahreswechsel<br />

2010/2011 hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber keine beson<strong>de</strong>ren<br />

Übergangsregelungen vorgesehen.<br />

Allerdings ist die neue (alte) Rechtslage<br />

nicht erst zum 01.01.2011, son<strong>de</strong>rn<br />

bereits zum 31.12.2010 in Kraft getreten.<br />

Dieser „Kunstgriff“ war notwendig, weil<br />

ansonsten alle JAG-Überschreiter, bei <strong>de</strong>nen<br />

die Dreijahres-Regelung im Jahr 2010<br />

noch nicht erfüllt gewesen ist, erst zum<br />

31.12.2011 krankenversicherungsfrei gewor<strong>de</strong>n<br />

wären.<br />

Mit <strong>de</strong>m Inkrafttretens-Termin 31.12.2010<br />

wur<strong>de</strong> erreicht, dass alle Beschäftigten, die<br />

bereits im Jahre 2010 – in vorausschauen<strong>de</strong>r<br />

Betrachtung! – ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

oberhalb <strong>de</strong>r JAG erzielt<br />

haben, auch tatsächlich zum 01.01.2011<br />

krankenversicherungsfrei gewor<strong>de</strong>n sind.<br />

Für die Arbeitnehmer, die bereits im Jahre<br />

2010 wegen Überschreitens <strong>de</strong>r JAG<br />

krankenversicherungsfrei waren, bringt<br />

<strong>de</strong>r Umstieg auf die neue (alte) Rechtslage<br />

keine Verän<strong>de</strong>rungen mit sich, sie bleiben<br />

weiterhin krankenversicherungsfrei.<br />

Beispiel:<br />

C. war bislang als Stu<strong>de</strong>nt privat krankenversichert.<br />

Er hat im Herbst 2010 sein Ingenieurstudium<br />

abgeschlossen und zum 01.12.2010<br />

eine Beschäftigung bei Fa. D. aufgenommen.<br />

In dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches<br />

Festgehalt von 4.200 €. Außer<strong>de</strong>m<br />

erhält er ein Weihnachtsgeld in Höhe eines<br />

halben Monatsgehalts. Sein regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt beträgt somit<br />

52.500 € und liegt damit oberhalb <strong>de</strong>r für<br />

2010 und 2011 maßgeblichen JAG.<br />

Gleichwohl wird C. zum 01.12.2010 zunächst<br />

krankenversicherungspflichtig und wählt<br />

z. B. die Mitgliedschaft bei <strong>de</strong>r AOK, weil<br />

er nach <strong>de</strong>r bis zum 30.12.2010 gültigen<br />

Rechtslage die Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Eintritt<br />

von Krankenversicherungsfreiheit, nämlich<br />

ein dreijähriges Überschreiten <strong>de</strong>r JAG,<br />

noch nicht erfüllt hatte. Zum 01.01.2011<br />

en<strong>de</strong>t für C. die Krankenversicherungspflicht,<br />

weil er nach <strong>de</strong>m ab 31.12.2010 gelten<strong>de</strong>n<br />

Recht die JAG <strong>de</strong>s Jahres 2010 – in <strong>de</strong>r<br />

vorausschauen<strong>de</strong>n Betrachtung – überschritten<br />

hat und er auch die JAG <strong>de</strong>s Jahres 2011<br />

überschreitet. C. kann <strong>de</strong>mzufolge seine<br />

Pflichtmitgliedschaft in <strong>de</strong>r AOK über <strong>de</strong>n<br />

31.12.2010 hinaus als freiwillige Mitgliedschaft<br />

fortführen o<strong>de</strong>r diese zum 31.12.2010<br />

kündigen und sich vom 01.01.2011 an bei<br />

einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

versichern.<br />

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass<br />

Arbeitnehmer, die im Jahre 2010 mit ihrem<br />

regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt<br />

die JAG noch nicht überschritten haben,<br />

<strong>de</strong>ren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

– z. B. in Folge einer zum 01.01.2011 wirksam<br />

gewor<strong>de</strong>nen Gehaltserhöhung – jedoch<br />

die JAG 2011 überschreitet, erst mit<br />

Ablauf <strong>de</strong>s Jahres 2011 aus <strong>de</strong>r Kranken-<br />

62 LoHn+GeHALt > Januar 2011


versicherungspflicht ausschei<strong>de</strong>n, sofern<br />

dann auch die JAG <strong>de</strong>s Jahres 2012 überschritten<br />

wird.<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Mitgliedschaft sowie<br />

freiwillige Weiterversicherung<br />

nach Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r<br />

Krankenversicherungspflicht<br />

Für einen Arbeitnehmer, <strong>de</strong>ssen Krankenversicherungspflicht<br />

wegen Überschreitens<br />

<strong>de</strong>r JAG zum Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

nach § 6 Abs. 4 SGB V en<strong>de</strong>t, erlischt<br />

per 31.12. auch seine Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Krankenversicherung, sofern<br />

er innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis<br />

<strong>de</strong>r Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit<br />

seinen Austritt erklärt. Diese<br />

Zwei-Wochen-Frist bezieht sich ausdrücklich<br />

auf <strong>de</strong>n Hinweis <strong>de</strong>r bislang zuständigen<br />

Krankenkasse und nicht auf <strong>de</strong>n<br />

Zeitpunkt, an <strong>de</strong>m die Krankenversicherungspflicht<br />

en<strong>de</strong>t (= 31.12.).<br />

Da die versicherungsrechtliche Beurteilung<br />

durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber vorgenommen<br />

wird, erfährt die Krankenkasse vom<br />

Tatbestand <strong>de</strong>s En<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht<br />

eines Arbeitnehmers<br />

spätestens sechs Wochen nach Ablauf<br />

<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres. §§ 6 und 8 DEÜV<br />

verpflichten die Arbeitgeber nämlich,<br />

An- und Abmeldungen bei Beitragsgruppenwechsel<br />

– und um einen solchen<br />

han<strong>de</strong>lt es sich beim Ausschei<strong>de</strong>n aus<br />

<strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht wegen<br />

Überschreitens <strong>de</strong>r JAG – mit <strong>de</strong>r ersten<br />

folgen<strong>de</strong>n Lohn- und Gehaltsabrechnung,<br />

spätestens jedoch innerhalb von sechs<br />

Wochen zu mel<strong>de</strong>n.<br />

Fortsetzung <strong>de</strong>s<br />

vorangegangenen Beispiels:<br />

Fa. D. nimmt ihre Gehaltsabrechnung jeweils<br />

am 15. <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Monats vor.<br />

Da C. zum 31.12.2010 aus <strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht<br />

ausgeschie<strong>de</strong>n ist,<br />

mel<strong>de</strong>t Fa. D. <strong>de</strong>r AOK im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Lohn- und Gehaltsabrechnung am<br />

15.01.2011 <strong>de</strong>n Wechsel <strong>de</strong>r Beitragsgruppe<br />

per Ab- und Anmeldung.<br />

Die AOK informiert daraufhin C. am<br />

19.01.2011 über seine Austrittsmöglichkeit.<br />

Das Schreiben <strong>de</strong>r AOK geht bei C. am<br />

20.01.2011 ein.<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

C. erklärt daraufhin am 31.01.2011 bei <strong>de</strong>r<br />

AOK seinen Austritt zum 31.12.2010.<br />

Diese Austrittserklärung geht bei <strong>de</strong>r AOK<br />

am 02.02.2011 ein.<br />

Da C. fristgerecht seinen Austritt erklärt hat,<br />

kann er zum 01.01.2011 zu einem privaten<br />

Krankenversicherungsunternehmen wechseln.<br />

Fa. D. hat somit die bereits abgegebene<br />

DEÜV-Anmeldung zum 01.01.2011 für <strong>de</strong>n<br />

Fall zu korrigieren, als sie für <strong>de</strong>n Beitragsgruppenschlüssel<br />

zur Krankenversicherung<br />

die Schlüsselzahl „9“ verwen<strong>de</strong>t hat. Eine<br />

Korrektur <strong>de</strong>r Anmeldung ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

wenn als Beitragsgruppenschlüssel zur<br />

KV die Schlüsselzahl „0“ verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n<br />

ist.<br />

Die AOK bleibt weiterhin Einzugsstelle für<br />

die zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

abzuführen<strong>de</strong>n Beiträge.<br />

Sofern <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Hinweis <strong>de</strong>r Krankenkasse<br />

auf die Austrittsmöglichkeit<br />

seinen Austritt erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft<br />

bei <strong>de</strong>r bisherigen Krankenkasse<br />

als freiwillige Mitgliedschaft fort; es<br />

sei <strong>de</strong>nn, die Voraussetzungen für die Begründung<br />

einer freiwilligen Versicherung<br />

(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) sind nicht<br />

erfüllt. Dies wäre dann <strong>de</strong>r Fall, wenn <strong>de</strong>r<br />

betroffene Arbeitnehmer unmittelbar vor<br />

<strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht<br />

nicht min<strong>de</strong>stens ununterbrochen<br />

12 Monate o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n letzten<br />

fünf Jahren vor <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n nicht<br />

min<strong>de</strong>stens 24 Monate versichert gewesen<br />

ist.<br />

Dieses – einschränken<strong>de</strong> – Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r<br />

Vorversicherungszeit für eine freiwillige<br />

Versicherung gilt allerdings nicht im Übergang<br />

2010/2011 für die Personen, die mit<br />

Ablauf <strong>de</strong>s 31.12.2010 aus <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />

ausgeschie<strong>de</strong>n sind, welche<br />

die Voraussetzungen <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung<br />

nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB<br />

V jedoch nicht erfüllen. Diese in § 190 Abs.<br />

3 Satz 3 SGB V normierte Übergangsregelung<br />

soll verhin<strong>de</strong>rn, dass Arbeitnehmer<br />

nur <strong>de</strong>shalb die gesetzliche Krankenversicherung<br />

verlassen müssen, weil sie noch<br />

nach <strong>de</strong>m bis 30.12.2010 gelten<strong>de</strong>n Recht<br />

krankenversicherungspflichtig gewor<strong>de</strong>n<br />

sind, nach <strong>de</strong>m ab 31.12.2010 maßgeblichen<br />

Recht jedoch nicht mehr die<br />

ABRECHNuNGsPRAXIs > Gesundheitsreform ó<br />

Möglichkeit hatten, eine ausreichen<strong>de</strong><br />

Vorversicherungszeit für die freiwillige<br />

Weiterversicherung zu erwerben.<br />

Abwandlung <strong>de</strong>s<br />

vorangegangenen Beispiels:<br />

Nach<strong>de</strong>m C. am 19.01. von <strong>de</strong>r AOK über seine<br />

Austrittsmöglichkeit informiert wor<strong>de</strong>n<br />

ist, entschließt er sich, zunächst weiter bei<br />

<strong>de</strong>r AOK versichert zu bleiben, da ein späterer<br />

Wechsel zu einem privaten Krankenversicherung<br />

als krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer<br />

je<strong>de</strong>rzeit unter Einhaltung einer<br />

dreimonatigen Kündigungsfrist möglich ist.<br />

C. kündigt somit seine Mitgliedschaft bei <strong>de</strong>r<br />

AOK nicht und wird <strong>de</strong>shalb vom 01.01.2011<br />

an bei <strong>de</strong>r AOK als freiwilliges Mitglied<br />

geführt.<br />

Da C. vor Beginn seiner Pflichtmitgliedschaft<br />

bei <strong>de</strong>r AOK (01.12.2010) privat krankenversichert<br />

gewesen ist, hat er die für eine<br />

freiwillige Versicherung in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Krankenversicherung erfor<strong>de</strong>rliche Vorversicherungszeit<br />

nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB<br />

V nicht erfüllt. Gleichwohl kann er die Mitgliedschaft<br />

bei <strong>de</strong>r AOK über <strong>de</strong>n 31.12.2010<br />

hinausfreiwillig fortsetzen, weil er von <strong>de</strong>r<br />

Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 190 Abs. 3 Satz 3<br />

SGB V erfasst wird.<br />

Beitrittsmöglichkeit für<br />

„Senkrechtstarter“<br />

Nach <strong>de</strong>m bis 30.12.2010 gültigen Recht<br />

wur<strong>de</strong>n Arbeitnehmer, die erstmals eine<br />

Beschäftigung aufgenommen haben und<br />

in dieser Beschäftigung bereits unmittelbar<br />

ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

oberhalb <strong>de</strong>r JAG erzielten (sogenannte<br />

„Senkrechtstarter“), zunächst immer für<br />

die Dauer von drei Jahren krankenversicherungspflichtig.<br />

Da dies mit <strong>de</strong>r zum 31.12.2010 vorgenommenen<br />

Rechtsän<strong>de</strong>rung wie<strong>de</strong>r „zurückgedreht“<br />

wor<strong>de</strong>n ist, bedarf es auch<br />

wie<strong>de</strong>r einer Beitrittsmöglichkeit für<br />

„Senkrechtstarter“, wie sie bis 2007 vorhan<strong>de</strong>n<br />

war.<br />

Konkret ist zum 31.12.2010 die Nummer 3<br />

<strong>de</strong>s § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB V wie<strong>de</strong>r eingefügt<br />

wor<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>r Personen, die erstmals<br />

eine Beschäftigung im Inland aufnehmen<br />

und wegen Überschreitens <strong>de</strong>r<br />

JAG krankenversicherungsfrei sind, einer<br />

gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beitreten<br />

können.<br />

><br />

63


ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherung<br />

Entschei<strong>de</strong>nd ist dabei, dass es sich für die<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r Zugangsvoraussetzung um<br />

die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung<br />

im Inland han<strong>de</strong>ln muss; wobei<br />

„Vor-Beschäftigungen“, die vor o<strong>de</strong>r während<br />

<strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung ausgeübt<br />

wur<strong>de</strong>n, allerdings unschädlich sind.<br />

Nur unter diesen einschränken<strong>de</strong>n Bedingungen<br />

haben „Senkrechtstarter“ die<br />

Möglichkeit, eine freiwillige Mitgliedschaft<br />

in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zu begrün<strong>de</strong>n, sofern sie zuvor<br />

nicht gesetzlich krankenversichert gewesen<br />

sind. „Senkrechtstarter“, die diese Voraussetzungen<br />

nicht erfüllen und auch<br />

keine an<strong>de</strong>re, im § 9 SGB V <strong>de</strong>finierte Zugangsmöglichkeit<br />

zu einer gesetzlichen<br />

Krankenkasse haben, müssen somit ihren<br />

Versicherungsschutz in <strong>de</strong>r privaten Krankenversicherung<br />

nehmen.<br />

Erfüllt <strong>de</strong>r „Senkrechtstarter“ die in § 9<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V vorgeschriebenen<br />

Voraussetzungen, muss er seinen freiwilligen<br />

Beitritt zur gesetzlichen Krankenkasse<br />

innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme<br />

<strong>de</strong>r hierzu berechtigen<strong>de</strong>n Beschäftigung<br />

erklären. Die freiwillige Mitgliedschaft<br />

bei <strong>de</strong>r gewählten Krankenkasse<br />

beginnt dann mit <strong>de</strong>m Tage <strong>de</strong>s Beitritts.<br />

Unterschreiten <strong>de</strong>r JAG<br />

Bei einem Unterschreiten <strong>de</strong>r JAG gelten<br />

weiterhin die seit Jahrzehnten maßgeblichen<br />

Grundsätze, nach <strong>de</strong>nen unmittelbar<br />

wie<strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht<br />

eintritt, hier <strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

somit nicht abgewartet wer<strong>de</strong>n darf.<br />

Beispiel:<br />

E. ist 50 Jahre alt, seit Jahren mit einem<br />

Entgelt oberhalb <strong>de</strong>r JAG krankenversicherungsfrei<br />

bei Fa. T. beschäftigt und privat<br />

krankenversichert.<br />

E. entschließt sich aus privaten Grün<strong>de</strong>n,<br />

vom 01.04.2011 an seine Arbeitszeit von<br />

bislang 40 Stun<strong>de</strong>n wöchentlich auf 30 Wochenstun<strong>de</strong>n<br />

zu reduzieren.<br />

Dadurch sinkt sein Arbeitsentgelt auf 3.900 €<br />

monatlich ab. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt<br />

beträgt vom 01.04.2011 an nur<br />

noch 46.800 € und unterschreitet somit die<br />

für 2011 gelten<strong>de</strong> JAG.<br />

E. wird <strong>de</strong>shalb zum 01.04.2011 krankenversicherungspflichtig.<br />

Da er das 55. Lebensjahr<br />

noch nicht vollen<strong>de</strong>t hat, kommt die in § 6<br />

Abs. 3a SGB V normierte Ausschlussregelung<br />

nicht zum Zuge.<br />

E. muss <strong>de</strong>shalb vom 01.04.2011 an für die<br />

Durchführung seiner Krankenversicherung<br />

eine gesetzliche Krankenkasse wählen.<br />

Fa. T. muss mit <strong>de</strong>r Gehaltsabrechnung für<br />

Mai 2011 eine Ab- und Anmeldung nach <strong>de</strong>r<br />

DEÜV wegen eines Wechsels <strong>de</strong>s Beitragsgruppenschlüssels<br />

in <strong>de</strong>r KV und PV vornehmen.<br />

Hinweis:<br />

Hätte E. bereits das 55. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t,<br />

käme die <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach eintreten<strong>de</strong><br />

Krankenversicherungspflicht zum<br />

01.04.2011 nicht zum Zuge, weil er die in<br />

§ 6 Abs. 3a SGB V normierte Vorversicherungszeit<br />

nicht erfüllt hätte. In diesem<br />

Falle wäre E. verpflichtet, sich weiterhin<br />

privat krankenzuversichern.<br />

Auswirkungen<br />

JAG-Absenkung zum 01.01.2011<br />

Erstmals ist es durch die gesetzlichen Vorgaben<br />

zur Bestimmung <strong>de</strong>r für die Sozialversicherung<br />

maßgeblichen Rechengrößen<br />

zum 01.01.2011 zu einer Absenkung<br />

<strong>de</strong>r JAG gekommen.<br />

Dies hat zur Konsequenz, dass es zum<br />

01.01.2011 nicht zu <strong>de</strong>r Situation kommen<br />

kann, dass bislang krankenversicherungsfreie<br />

Arbeitnehmer durch die Erhöhung<br />

<strong>de</strong>r JAG „eingeholt“ wer<strong>de</strong>n und krankenversicherungspflichtig<br />

wer<strong>de</strong>n. Vielmehr<br />

bleiben alle Arbeitnehmer, die bereits im<br />

Jahre 2010 wegen Überschreitens <strong>de</strong>r JAG<br />

krankenversicherungsfrei gewesen sind,<br />

dies auch im Jahre 2011.<br />

Für die Arbeitgeber erübrigt sich somit<br />

die ansonsten bei einer Erhöhung <strong>de</strong>r JAG<br />

zum Jahreswechsel erfor<strong>de</strong>rliche Prüfung,<br />

welche Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig<br />

wer<strong>de</strong>n, weil ihr regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt zwar die JAG<br />

<strong>de</strong>s alten Jahres überschritten hat, nicht<br />

jedoch die <strong>de</strong>s neuen Jahres.<br />

Für <strong>de</strong>n Fall, dass ein Arbeitnehmer im<br />

Jahr 2010 ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

zwischen 49.500,01 Euro und<br />

49.950 Euro erzielt und damit die JAG<br />

2010 nicht überschritten hat, er wegen <strong>de</strong>r<br />

Absenkung <strong>de</strong>r JAG 2011 jedoch in 2011<br />

oberhalb <strong>de</strong>r JAG liegt, en<strong>de</strong>t die Krankenversicherungspflicht<br />

allerdings erst zum<br />

31.12.2011. Krankenversicherungsfreiheit<br />

tritt in diesem Sachverhalt somit erst zum<br />

01.01.2012 ein, sofern auch die JAG <strong>de</strong>s<br />

Jahres 2012 überschritten wird.<br />

Zusammenfassung:<br />

Was än<strong>de</strong>rt sich für die Arbeitgeber bei<br />

JAG-Überschreitern zum 01.01.2011?<br />

Die mit <strong>de</strong>m GKV-Finanzierungsgesetz<br />

zum 31.12.2010 wie<strong>de</strong>r eingeführte „alte“<br />

Regelung bringt für die Arbeitgeber in<br />

erster Linie <strong>de</strong>utliche Erleichterungen<br />

mit sich, weil eine Prüfung, ob eine Überschreitung<br />

<strong>de</strong>r JAG in <strong>de</strong>n drei vorangegangenen<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahren vorgelegen hat,<br />

obsolet gewor<strong>de</strong>n ist. Ebenfalls entfallen<br />

ist die Anwendung von Überschreitungsfiktionen<br />

im Falle von Unterbrechungen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses bzw. <strong>de</strong>r Entgeltzahlung.<br />

Entschei<strong>de</strong>nd ist nun nur noch die vorausschauen<strong>de</strong><br />

Betrachtungsweise.<br />

Alle übrigen, im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />

Krankenversicherungspflicht-/freiheit<br />

bei Überschreiten <strong>de</strong>r JAG bestehen<strong>de</strong>n<br />

Regularien sind unverän<strong>de</strong>rt gültig. Dies<br />

gilt auch und insbeson<strong>de</strong>re für die in diesem<br />

Zusammenhang abzugeben<strong>de</strong>n Meldungen<br />

nach <strong>de</strong>r DEÜV.<br />

NORBERT MINN<br />

Leiter Geschäftsbereich Finanzmanagement<br />

DAK – unternehmen Leben<br />

Hamburg<br />

64 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Praxis-Forum<br />

Sozialversicherung 2011<br />

Aktuelle Themen:<br />

� Aktueller Stand zum ELENA-Verfahren<br />

� Neue verpflichten<strong>de</strong> elektronische Datenaustauschverfahren<br />

� Neue Spielregeln für die Beurteilung <strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht/-freiheit<br />

� Ausblick auf <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Arbeitgebern durchzuführen<strong>de</strong>n Sozialausgleich ab 2012<br />

� Geplante Weiterentwicklungen im Beitragseinzug/Mel<strong>de</strong>verfahren<br />

Expertenteam:<br />

Norbert Minn,<br />

Leiter Geschäftsbereich Finanzmanagment,<br />

DAK, Hamburg<br />

Lothar Ruppert,<br />

Koordination Arbeitgeberverfahren:<br />

Qualitätssicherung,<br />

ITSG GmbH, Heusenstamm<br />

Leitung: Ein Mitglied <strong>de</strong>s alga-Competence-Centers, Frechen<br />

Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH · Postfach 4128 · 50217 Frechen<br />

Telefon 02234/65633 o<strong>de</strong>r 65638 · Telefax 02234/65635<br />

Internet: www.datakontext.com · E-Mail: tagungen@datakontext.com<br />

15. Februar 2011 in Köln<br />

16. Februar 2011 in Hannover<br />

jeweils von 10.00 – 17.00 Uhr<br />

DATAKONTEXT-Repräsentanz · Postfach 200303 · 08003 Zwickau<br />

Tel.: 0375/291728 · Fax: 0375/291727<br />

E-Mail: repraesentanz-zwickau@datakontext.com


ó ABRECHNuNGsPRAXIs > S o z i a l v e r s i c h e r u n g<br />

Weitere Datenaustauschverfahren<br />

wer<strong>de</strong>n Pflicht<br />

Erstattungsverfahren nach <strong>de</strong>m Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)<br />

Auch im Bereich <strong>de</strong>r Sozialversicherung wird<br />

zunehmend auf elektronische Datenaustauschverfahren<br />

gesetzt. Ab <strong>de</strong>m 01.01.2011<br />

treten für <strong>de</strong>n Arbeitgeber drei neue Datenaustauschverfahren<br />

verpflichtend in Kraft.<br />

Alle Verfahren hatten eine „Übergangszeit“<br />

seit <strong>de</strong>m Jahr 2009. In diesem Beitrag möchten<br />

wir Ihnen das Datenaustauschverfahren<br />

Erstattungsverfahren nach <strong>de</strong>m Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

(AAG) vorstellen.<br />

Das KVdR-Zahlstellenverfahren wur<strong>de</strong> bereits<br />

in <strong>de</strong>r LOHN+GEHALT 7/2010, ab <strong>de</strong>r<br />

Seite 49, ausführlich beschrieben, aus diesem<br />

Grund verzichten wir in diesem Artikel<br />

auf weitere Ausführungen. In einer <strong>de</strong>r<br />

kommen<strong>de</strong>n Ausgaben <strong>de</strong>r LOHN+GEHALT<br />

wen<strong>de</strong>n wir uns <strong>de</strong>m Datenaustausch Entgeltersatzleistungen<br />

(EEL) zu.<br />

Gesetzliche Vorgaben und Grundlagen<br />

Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wird <strong>de</strong>r<br />

Datenaustausch zum Erstattungsverfahren<br />

für die Arbeitgeber verpflichtend. Das<br />

Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bestimmt<br />

in § 1 Absatz 1, dass Arbeitgebern,<br />

die in <strong>de</strong>r Regel, ohne die zu ihrer Berufsausbildung<br />

Beschäftigten, nicht mehr als<br />

30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br />

beschäftigen,<br />

1. das für <strong>de</strong>n in § 3 Abs. 1 und 2 und <strong>de</strong>n<br />

in § 9 Abs. 1 <strong>de</strong>s Entgeltfortzahlungsgesetzes<br />

(EFZG) bezeichneten Zeitraum<br />

an Arbeitnehmer und Arbeitneh-<br />

2.<br />

merinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt,<br />

die auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen<br />

nach <strong>de</strong>r Nummer 1 entfallen<strong>de</strong>n<br />

von <strong>de</strong>n Arbeitgebern zu tragen<strong>de</strong>n<br />

Beiträge zur Bun<strong>de</strong>sagentur<br />

für Arbeit und die Arbeitgeberanteile<br />

an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-<br />

und Rentenversicherung und zur<br />

sozialen Pflegeversicherung, die Arbeit-<br />

geberanteile nach § 172 Abs. 2 SGB VI<br />

sowie die Beitragszuschüsse nach § 257<br />

SGB V und nach § 61 SGB XI von <strong>de</strong>n<br />

Einzugsstellen (Krankenkassen und<br />

Minijobzentrale) erstattet wer<strong>de</strong>n, wobei<br />

die landwirtschaftlichen Krankenkassen<br />

hiervon ausgenommen sind.<br />

Die gesetzliche Vorgabe für die elektronische<br />

Übertragung ist <strong>de</strong>r § 2 Abs. 3 AAG,<br />

dieser besagt: „Der Arbeitgeber kann einen<br />

Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch<br />

gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung<br />

aus systemgeprüften Programmen<br />

o<strong>de</strong>r mittels maschineller Ausfüllhilfe<br />

an die zuständige Krankenkasse<br />

übermitteln.“ Dies drückt die Möglichkeit<br />

zur Antragstellung per Datenübertragung<br />

aus.<br />

In Artikel 7 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel<br />

4d Nr. 2 <strong>de</strong>s „Gesetzes zur Verbesserung<br />

<strong>de</strong>r Rahmenbedingungen für die Absicherung<br />

flexibler Arbeitszeitregelungen<br />

sowie zur Än<strong>de</strong>rung an<strong>de</strong>rer Gesetze“<br />

vom 21. Dezember 2008 wur<strong>de</strong> die Möglichkeit<br />

<strong>de</strong>r Antragstellung per Datenübertragung<br />

in eine Verpflichtung geän<strong>de</strong>rt.<br />

Der § 2 Abs. 3 AAG wur<strong>de</strong> wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch<br />

das Wort „hat“ ersetzt und nach <strong>de</strong>m Wort<br />

„Krankenkasse“ das Wort „zu“ eingefügt.<br />

Der Artikel 4d Nr. 2 tritt am 1. Januar 2011<br />

in Kraft und damit wird <strong>de</strong>r Datenaustausch<br />

zum Erstattungsverfahren für die<br />

Arbeitgeber verpflichtend.<br />

Einzelheiten zum Erstattungsverfahren<br />

haben die Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen<br />

bereits im „Gemeinsamen Rundschreiben<br />

zum Gesetz über <strong>de</strong>n Ausgleich<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeberaufwendungen für Ent-<br />

geltfortzahlung(Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG)“ mit Stand vom 21. Dezember<br />

2005 sowie in einer Ergänzung zum<br />

Rundschreiben mit Stand vom 13. Februar<br />

2006 beschrieben.<br />

Erstattung Umlage 1<br />

Feststellung <strong>de</strong>r Umlagepflicht U1<br />

Nur Unternehmen, die regelmäßig nicht<br />

mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen, sind<br />

verpflichtet, in die Ausgleichskasse Umlage<br />

1 zu zahlen und somit Leistungen im Entgeltfortzahlungsfall<br />

zu erhalten. Die Umlagepflicht<br />

ist jährlich vom Arbeitgeber<br />

zu prüfen. Wird eine Umlagepflicht festgestellt,<br />

so beginnt die Teilnahme grundsätzlich<br />

immer zum 01.01. eines Jahres für<br />

das gesamte Kalen<strong>de</strong>rjahr. Dies gilt auch,<br />

wenn sich die Anzahl <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />

erheblich erhöht o<strong>de</strong>r auch minimiert.<br />

Bei Unklarheiten kann die Krankenkasse<br />

die Feststellung einer Umlagepflicht vornehmen.<br />

Wird eine Teilnahme durch <strong>de</strong>n<br />

Arbeitgeber nicht festgestellt, kann sie<br />

rückwirkend durch die Krankenkasse o<strong>de</strong>r<br />

durch die Deutsche Rentenversicherung<br />

Bund festgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Wird Umlagepflicht festgestellt, ist die<br />

Wahl eines Erstattungssatzes vorzunehmen.<br />

Es kann, je nach Krankenkasse, bis<br />

zu drei unterschiedliche (allgemeine, geringe<br />

und hohe) Erstattungssätze geben,<br />

aus diesen leiten sich die Umlageprozentsätze<br />

ab.<br />

Wur<strong>de</strong> vom Arbeitgeber zu Beginn <strong>de</strong>r<br />

Umlagepflicht kein Erstattungssatz gewählt,<br />

ist <strong>de</strong>r allgemeine Erstattungssatz<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. Der jeweils gewählte Erstattungssatz<br />

wird grundsätzlich für ein<br />

66 LoHn+GeHALt > Januar 2011


soschoenbistdu © www.fotolia.<strong>de</strong><br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr gewählt. Die Wahl erfolgt<br />

durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber.<br />

Der Erstattungssatz kann unterjährig geän<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn die Krankenkasse<br />

diesen unterjährig än<strong>de</strong>rt, zum Beispiel<br />

durch eine Satzungsbestimmung o<strong>de</strong>r bei<br />

einer Kassenfusion.<br />

Ein neues Wahlrecht ist bei diesen Än<strong>de</strong>rungen<br />

jedoch nur gegeben, wenn die<br />

jeweilige Kassensatzung die Wahl eines<br />

neuen Erstattungssatzes vorsieht. Die zu<br />

entrichten<strong>de</strong>n Beiträge für die Umlage<br />

sind auf <strong>de</strong>m Beitragsnachweis auszuweisen.<br />

Im Fall <strong>de</strong>r Krankheit eines Mitarbeiters<br />

kann sich <strong>de</strong>r Betrieb von <strong>de</strong>r Umlagekasse<br />

grundsätzlich bis zu 80 Prozent <strong>de</strong>s<br />

nach <strong>de</strong>m Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlen<strong>de</strong>n<br />

Entgeltes und 80 Prozent <strong>de</strong>r<br />

darauf entfallen<strong>de</strong>n Arbeitgeberanteile<br />

erstatten lassen. Allerdings kann die Krankenkasse,<br />

die für die Erstattung zuständig<br />

ist, diese gesetzlich festgelegte Erstattungshöhe<br />

durch Satzungsbestimmungen<br />

beschränken.<br />

Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, haben „kleine“<br />

Unternehmen Anspruch auf eine Erstattung <strong>de</strong>r<br />

Entgeltfortzahlung. Der Antrag erfolgt ab 01.01.2011<br />

nur noch elektronisch.<br />

Prüfung <strong>de</strong>s Anspruchs<br />

auf Entgeltfortzahlung<br />

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

beginnt nach vierwöchiger ununterbrochener<br />

Dauer <strong>de</strong>s arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnisses<br />

ab <strong>de</strong>m 29. Tag (§ 3 Abs.<br />

3 EFZG).<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Somit ist kein maschineller Erstattungsantrag<br />

für Arbeitsunfähigkeitszeiten in<br />

<strong>de</strong>n ersten vier Wochen möglich. Dies<br />

gilt allerdings nicht nach <strong>de</strong>r Fehlzeit<br />

„Pflegezeit“. Obwohl in diesen Fällen das<br />

versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis<br />

mit <strong>de</strong>m Abgabegrund „30“<br />

(Abmeldung wegen En<strong>de</strong> einer Beschäftigung)<br />

abgemel<strong>de</strong>t und später wie<strong>de</strong>r<br />

mit <strong>de</strong>m Abgabegrund „10“ (Anmeldung<br />

wegen Beginn einer Beschäftigung) angemel<strong>de</strong>t<br />

wird, besteht das Arbeitsverhältnis<br />

durchgehend.<br />

Beispiel:<br />

Sachverhalt:<br />

Pflegezeit vom 01.04.2010 bis 30.09.2010,<br />

Arbeitsaufnahme zum 01.10.2010 erfolgt<br />

nicht, da arbeitsunfähig krank, Anspruch auf<br />

42 Tage EFZ ab 01.10.2010 ohne 28-Tage-<br />

Frist:<br />

Ergebnis:<br />

Erstattungsantrag kann maschinell erstellt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Erstattungszeitraum<br />

Arbeitsentgelt, das nicht auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />

bzw. nicht für <strong>de</strong>n in § 3 Abs. 1 und 2<br />

und <strong>de</strong>n in § 9 Abs. 1 EFZG bezeichneten<br />

Zeitraum fortgezahlt wird, ist nicht erstattungsfähig.<br />

Dazu gehört beispielsweise<br />

Arbeitsentgelt, das bei Arbeitsunfähigkeit<br />

für einen Zeitraum von mehr als sechs<br />

Wochen gewährt wird.<br />

Wird die Arbeitsleistung krankheitsbedingt<br />

im Laufe eines Arbeitstages bzw.<br />

einer Arbeitsschicht eingestellt, stellt sich<br />

die Frage, ob für diesen Tag o<strong>de</strong>r für Teile<br />

dieses Tages Entgeltfortzahlung nach <strong>de</strong>n<br />

Regelungen <strong>de</strong>s EFZG zu leisten ist und<br />

mithin eine Erstattung <strong>de</strong>r Arbeitgeberaufwendungen<br />

verlangt wer<strong>de</strong>n kann. Die<br />

herrschen<strong>de</strong> Rechtsmeinung in <strong>de</strong>r arbeitsrechtlichen<br />

Kommentierung geht davon<br />

aus, dass bei Erkrankung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

während <strong>de</strong>r Arbeitsschicht <strong>de</strong>r angebrochene<br />

Arbeitstag bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r<br />

6-Wochen-Frist <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG<br />

nicht mitgerechnet wer<strong>de</strong>n kann, die Frist<br />

daher erst am nächsten Tag beginnt und<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer für die verbleiben<strong>de</strong><br />

Zeit <strong>de</strong>s ersten Arbeitstages, in <strong>de</strong>ssen Ver-<br />

ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherung ó<br />

lauf er erkrankt ist, noch das volle Arbeitsentgelt<br />

ausgezahlt bekommt. Das für die<br />

ausgefallenen Arbeitsstun<strong>de</strong>n gezahlte<br />

Arbeitsentgelt wird danach nicht auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage <strong>de</strong>s EFZG gezahlt. Bei dieser Betrachtung<br />

kann <strong>de</strong>mentsprechend keine<br />

Erstattung <strong>de</strong>r Arbeitgeberaufwendungen<br />

verlangt wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>r Sechs-Wochen-Entgeltfortzahlungszeitraum<br />

und auch <strong>de</strong>r<br />

Erstattungszeitraum beginnen hiernach<br />

erst am Folgetag.<br />

Demgegenüber vertreten die (ehemaligen)<br />

Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen in ihrem<br />

gemeinsamen Rundschreiben vom<br />

21. Dezember 2005 zum Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

in <strong>de</strong>r ergänzten Fassung<br />

vom 13. Februar 2006 (vgl. Abschnitt<br />

2.5.2) die Auffassung, dass bei Einstellung<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages<br />

bzw. einer Arbeitsschicht <strong>de</strong>m<br />

Arbeitnehmer für <strong>de</strong>n restlichen Teil <strong>de</strong>s<br />

Tages <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit sowie für<br />

die folgen<strong>de</strong>n sechs Wochen <strong>de</strong>r Anspruch<br />

auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1<br />

EFZG zusteht. Diese Auffassung wie<strong>de</strong>rum<br />

basiert auf einer im gemeinsamen Rundschreiben<br />

vom 25. Juni 1998 zum Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

vertretenen Ansicht<br />

zum Verlauf <strong>de</strong>r Sechs-Wochen-Frist <strong>de</strong>s<br />

§ 3 Abs. 1 EFZG. Bei dieser Auslegung ist<br />

mithin die für <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Teilarbeitstag<br />

geleistete Entgeltfortzahlung<br />

erstattungsfähig.<br />

Das bei krankheitsbedingter Einstellung<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages<br />

bzw. einer Arbeitsschicht (weiter)<br />

gezahlte Arbeitsentgelt (für die ausgefallenen<br />

Arbeitsstun<strong>de</strong>n dieses Tages bzw.<br />

dieser Schicht) stellt nach herrschen<strong>de</strong>r<br />

Rechtsmeinung keine Entgeltfortzahlung<br />

im Sinne <strong>de</strong>s EFZG dar. Aus diesem Grun<strong>de</strong><br />

ist es nach <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s AAG<br />

nicht erstattungsfähig. Ein Ausgleich <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung<br />

erfolgt frühestens ab <strong>de</strong>m<br />

Folgetag für die weitere Zeit <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung<br />

wegen Arbeitsunfähigkeit bis<br />

zur Dauer von sechs Wochen. Hiernach<br />

ist bereits vom 1. Juli 2010 an zu verfahren.<br />

An <strong>de</strong>r von diesem Ergebnis abweichen<strong>de</strong>n<br />

Auffassung im gemeinsamen<br />

><br />

67


ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherung<br />

Rundschreiben vom 21. Dezember 2005<br />

zum Aufwendungsausgleichsgesetz in <strong>de</strong>r<br />

ergänzten Fassung vom 13. Februar 2006<br />

(vgl. Abschnitt 2.5.2) wird nicht weiter<br />

festgehalten.<br />

Der Erstattungszeitraum wird aus <strong>de</strong>r vom<br />

Anwen<strong>de</strong>r hinterlegten Fehlzeit maschinell<br />

ermittelt. Der Erstattungszeitraum<br />

bezieht sich immer auf einen Kalen<strong>de</strong>rmonat<br />

und <strong>de</strong>r Beginn ist, wie ausgeführt,<br />

immer <strong>de</strong>r erste volle Fehltag.<br />

Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Erstattungszeitraums<br />

ist die Höchstanspruchsdauer von<br />

42 Tage zu prüfen. Mit Einführung <strong>de</strong>s<br />

Verfahrens Datenaustausch „Entgeltersatzleistungen“<br />

ist dazu die Differenzierung<br />

von Vorerkrankungen erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

<strong>de</strong>nn anrechenbare Vorerkrankungszeiten<br />

müssen einbezogen wer<strong>de</strong>n können.<br />

Zur Beurteilung <strong>de</strong>r Frage, ob ein neuer<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu<br />

sechs Wochen besteht, ist zu prüfen, ob<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r<br />

neuen Arbeitsunfähigkeit min<strong>de</strong>stens<br />

sechs Monate nicht wegen <strong>de</strong>rselben<br />

Krankheit arbeitsunfähig war. Ist das <strong>de</strong>r<br />

Fall, so besteht ein neuer Sechs-Wochen-<br />

Anspruch. Bestand während <strong>de</strong>r sechs<br />

Monate wegen einer an<strong>de</strong>ren Krankheit<br />

Arbeitsunfähigkeit, so tritt dadurch eine<br />

Unterbrechung <strong>de</strong>r Sechs-Monats-Frist<br />

nicht ein.<br />

Beispiel 1:<br />

Erste Arbeitsunfähigkeit vom 18.03. bis<br />

04.05.2010 (48 Tage).<br />

Zweite Arbeitsunfähigkeit wegen <strong>de</strong>rselben<br />

Krankheit beginnt am 04.11.2010.<br />

Berechnung <strong>de</strong>r Sechs-Monats-Frist<br />

(rückwärts laufen<strong>de</strong> Frist)<br />

Ereignistag 04.11.2010<br />

Fristbeginn 03.11.2010<br />

Fristen<strong>de</strong> 04.05.2010<br />

Ergebnis:<br />

Für die Arbeitsunfähigkeit vom 04.11.2010<br />

an besteht kein neuer Sechs-Wochen-Anspruch,<br />

da das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit<br />

vom 18.03. bis 04.05.2010 sich mit <strong>de</strong>m<br />

Fristen<strong>de</strong> überschnei<strong>de</strong>t.<br />

Beispiel 2:<br />

Erste Arbeitsunfähigkeit vom 20.03. bis<br />

30.04.2010 (42 Tage). Eine weitere Arbeitsunfähigkeit<br />

wegen <strong>de</strong>rselben Krankheit<br />

beginnt am 31.10.2010.<br />

Berechnung <strong>de</strong>r Sechs-Monats-Frist<br />

Ereignistag 31.10.2010<br />

Fristbeginn 30.10.2010<br />

Fristen<strong>de</strong> 30.04.2010<br />

Ergebnis:<br />

Da <strong>de</strong>m Monat April <strong>de</strong>r 31. fehlt, en<strong>de</strong>t die<br />

Frist mit Ablauf <strong>de</strong>s letzten Tages dieses<br />

Monats, also <strong>de</strong>m 30.04. Somit besteht vom<br />

31.10.2010 an kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.<br />

Beispiel 3:<br />

Erste Arbeitsunfähigkeit vom 18.03. bis<br />

25.05.2010. Eine zweite Arbeitsunfähigkeit<br />

wegen <strong>de</strong>rselben Krankheit beginnt am<br />

30.11.2010.<br />

Berechnung <strong>de</strong>r Sechs-Monats-Frist<br />

Fristbeginn 29.11.2010<br />

Fristen<strong>de</strong> 30.05.2010<br />

Ergebnis:<br />

Für die Arbeitsunfähigkeit vom 30.11.2010<br />

an besteht ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch.<br />

Beispiel 4:<br />

Arbeitsunfähig<br />

wegen vom - bis Kalen<strong>de</strong>rtage<br />

Krankheit A 15.02.2010 - 31.03.2010 44<br />

Krankheit B 26.08.2010 - 30.09.2010 36<br />

Krankheit A 20.10.2010 - 28.10.2010 8<br />

Ergebnis:<br />

Der Arbeitnehmer hat für je<strong>de</strong> Arbeitsunfähigkeit<br />

einen Entgeltfortzahlungsanspruch.<br />

Die zweite Arbeitsunfähigkeit beruht nicht<br />

auf <strong>de</strong>rselben Krankheit. Zwischen <strong>de</strong>m<br />

Beginn <strong>de</strong>r dritten Arbeitsunfähigkeit und<br />

<strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r ersten Arbeitsunfähigkeit war<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer sechs Monate nicht wegen<br />

<strong>de</strong>rselben Krankheit arbeitsunfähig, sodass<br />

ein neuer Anspruch bis zur Dauer von sechs<br />

Wochen begrün<strong>de</strong>t wird.<br />

Ist nach Prüfung <strong>de</strong>r Sechs-Monats-Frist<br />

ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht<br />

o<strong>de</strong>r nicht für die volle Dauer gegeben, ist<br />

zu prüfen, ob seit <strong>de</strong>r 1. Arbeitsunfähigkeit<br />

infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit eine Frist<br />

von 12 Monaten abgelaufen ist.<br />

Beispiel 1 – Berechnung <strong>de</strong>r<br />

12-Monats-Frist:<br />

Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit<br />

am 03.05.2010 (vor Arbeitsbeginn).<br />

Fristbeginn 03.05.2010<br />

Fristen<strong>de</strong> 02.05.2011<br />

Für dieselbe Krankheit besteht wie<strong>de</strong>r ein<br />

voller Anspruch auf Entgeltfortzahlung,<br />

wenn die Arbeitsunfähigkeit nach <strong>de</strong>m<br />

02.05.2011 eintritt.<br />

Beispiel 2 – Berechnung <strong>de</strong>r<br />

12-Monats-Frist:<br />

Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit<br />

vor Arbeitsbeginn am 03.05.2010.<br />

Wegen <strong>de</strong>rselben Krankheit bestand Arbeitsunfähigkeit<br />

vom<br />

03.05.2010 bis 30.06.2010<br />

14.08.2010 bis 05.09.2010<br />

07.02.2011 bis 10.05.2011<br />

20.05.2011 bis 06.07.2011<br />

Lösung:<br />

Für dieselbe Krankheit besteht ein Anspruch<br />

auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen in<br />

<strong>de</strong>n Zeiten vom 03.05. bis 30.06.2010 und<br />

vom 20.05. bis 06.07.2011.<br />

Zwischen <strong>de</strong>m 30.06. und <strong>de</strong>m 14.08.2010<br />

sowie <strong>de</strong>m 05.09.2010 und <strong>de</strong>m 07.02.2011<br />

lagen jeweils keine sechs Monate. Auch<br />

die 12-Monats-Frist (vom 03.05.2010 bis<br />

02.05.2011) ist noch nicht abgelaufen, sodass<br />

ein Entgeltfortzahlungsanspruch in <strong>de</strong>n<br />

Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 14.08. bis<br />

05.09.2010 und vom 07.02. bis 10.05.2011<br />

nicht besteht.<br />

Zwar en<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitszeit<br />

vom 07.02. bis 10.05.2011, nämlich am<br />

02.05.2011, die 12-Monats-Frist, dies führt<br />

jedoch nicht zu einem neuen Entgeltfortzahlungsanspruch<br />

ab <strong>de</strong>m 03.05.2011. Mit<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit vom 20.05.2011 an<br />

beginnt eine neue 12-Monats-Frist (Fristbeginn:<br />

20.05.2011 [unter <strong>de</strong>r Voraussetzung,<br />

dass am 20.05.2011 nicht mehr gearbeitet<br />

wur<strong>de</strong>]). Sie en<strong>de</strong>t am 19.05.2012.<br />

Ist für die neue Arbeitsunfähigkeit nach § 3<br />

Abs. 1 EFZG ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

bis zu sechs Wochen gegeben,<br />

so beginnt mit dieser Arbeitsunfähigkeit<br />

zugleich ein neuer 12-Monats-Zeitraum.<br />

68 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Hannes Eichinger © www.fotolia.<strong>de</strong><br />

Erstattung Umlage 2<br />

Umlagepflicht U2<br />

Seit <strong>de</strong>m 01.01.2006 ist die Umlage 2, Aufwendungsausgleich<br />

für Mutterschaftsleistungen,<br />

für alle Arbeitgeber, unabhängig<br />

von <strong>de</strong>r Anzahl weiblicher Beschäftigter,<br />

verpflichtend. Die Umlageprozentsätze<br />

wer<strong>de</strong>n kassenindividuell festgelegt.<br />

Die Krankenkassen, mit Ausnahme <strong>de</strong>r<br />

landwirtschaftlichen Krankenkassen,<br />

erstatten <strong>de</strong>n Arbeitgebern in vollem<br />

Umfang das vom Arbeitgeber nach § 11<br />

Gesetz zum Schutz <strong>de</strong>r erwerbstätigen<br />

Mutter (MuSchG) bei Beschäftigungsverboten<br />

gezahlte Arbeitsentgelt und die<br />

auf die Arbeitsentgelte entfallen<strong>de</strong>n, von<br />

<strong>de</strong>n Arbeitgebern zu tragen<strong>de</strong>n Beiträge<br />

zur BA und die Arbeitgeberanteile an<br />

Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und<br />

Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung<br />

und nach § 172 Abs. 2 SGB<br />

VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257<br />

SGB V und nach § 61 SGB XI bis zur jeweiligen<br />

Beitragsbemessungsgrenze.<br />

Die Satzungen <strong>de</strong>r Krankenkassen dürfen<br />

Regelungen zur pauschalisierten Erstattung<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeberanteile vorsehen.<br />

Eine Beschränkung <strong>de</strong>r Erstattung, wie<br />

im U1-Verfahren auf die Beitragsbemessungsgrenzen,<br />

ergibt sich aus <strong>de</strong>m AAG<br />

nicht, wird jedoch teilweise durch ent-<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

sprechen<strong>de</strong> Satzungsregelungen vorgenommen.<br />

Außer<strong>de</strong>m erhalten sie <strong>de</strong>n während <strong>de</strong>s<br />

allgemeinen Beschäftigungsverbotes, <strong>de</strong>r<br />

sogenannten Mutterschutzfrist (grundsätzlich<br />

sechs Wochen vor <strong>de</strong>r Geburt und<br />

acht Wochen nach <strong>de</strong>r Geburt, bei Früh-<br />

und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach<br />

<strong>de</strong>r Geburt), von ihnen ausgezahlten Zuschuss<br />

zum Mutterschaftsgeld in voller<br />

Höhe erstattet.<br />

Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Nettoarbeitsentgelts<br />

ist das Bruttoarbeitsentgelt, das in<br />

<strong>de</strong>m Ausgangszeitraum erzielt wur<strong>de</strong>, um<br />

die gesetzlichen Lohnabzüge zu vermin<strong>de</strong>rn.<br />

Abzugsfähig sind mithin die gesetzlich<br />

zu entrichten<strong>de</strong> Lohn- und Kirchensteuer,<br />

<strong>de</strong>r Solidaritätszuschlag sowie die<br />

gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge.<br />

Bei freiwilligen Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Krankenversicherung ist auch <strong>de</strong>r<br />

um <strong>de</strong>n Beitragszuschuss <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

vermin<strong>de</strong>rte Beitrag zur Kranken-<br />

und Pflegeversicherung abzuziehen.<br />

Beispiel:<br />

Arbeitnehmerin; freiwilliges Mitglied in <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Bruttoarbeitsentgelt 4.000,00 €<br />

./. Lohnsteuer (Klasse IV) 780,50 €<br />

Auch das Erstattungsverfahren für <strong>de</strong>n Aufwendungsausgleich für Mutterschaftsleistungen erfolgt nur<br />

noch elektronisch.<br />

ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherung ó<br />

./. Kirchensteuer 70,24 €<br />

./. Solidaritätszuschlag 42,92 €<br />

./. RV-Beitrag 398,00 €<br />

./. ALV-Beitrag 60,00 €<br />

Nettoarbeitsentgelt 2.708,34 €<br />

./. KV-Beitrag nach Abzug<br />

Beitragszuschuss Arbeitgeber 271,01 €<br />

./. PV-Beitrag nach Abzug<br />

Beitragszuschuss Arbeitgeber 36,20 €<br />

maßgebliches<br />

Nettoarbeitsentgelt 2.401,13 €<br />

Folglich wird <strong>de</strong>r Mutterschaftsgeldberechnung<br />

das Nettoarbeitsentgelt nach<br />

Abzug <strong>de</strong>s vermin<strong>de</strong>rten Kranken- und<br />

Pflegeversicherungsbeitrages (maßgebliches<br />

Nettoarbeitsentgelt) zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />

Dies gilt auch für Beiträge zu einer<br />

berufsständischen Versorgungseinrichtung<br />

von Mitglie<strong>de</strong>rn, die von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />

in <strong>de</strong>r Rentenversicherung<br />

auf Antrag befreit sind.<br />

Bei Versicherten, die ein gleich bleiben<strong>de</strong>s<br />

Monatsarbeitsentgelt erhalten bzw. <strong>de</strong>ren<br />

Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen<br />

ist, ist je<strong>de</strong>r Monat mit 30 Tagen anzusetzen.<br />

Das Nettoarbeitsentgelt aller drei<br />

Monate <strong>de</strong>s Bemessungszeitraumes ist<br />

durch 90 zu teilen (Formel 1). Die Höhe<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsentgelts ist nicht abhängig von<br />

<strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Arbeitstage bzw. <strong>de</strong>r Arbeitsstun<strong>de</strong>n.<br />

Formel 1:<br />

Nettoarbeitsentgelt im<br />

Ausgangszeitraum 90 Tage<br />

Beispiel :<br />

mtl. maßgebliches Nettoarbeitsentgelt April<br />

1.325,97 €<br />

mtl. maßgebliches Nettoarbeitsentgelt Mai<br />

1.325,97 €<br />

mtl. maßgebliches Nettoarbeitsentgelt Juni<br />

1.325,97 €<br />

Ergebnis:<br />

Berechnung: 3.977,91 € ./. 90 = 44,20 €<br />

kalen<strong>de</strong>rtägliches Nettoarbeitsentgelt<br />

In allen an<strong>de</strong>ren Fällen (z. B. Stun<strong>de</strong>nlohn,<br />

Akkordlohn) sind die tatsächlichen Kalen<strong>de</strong>rtage<br />

<strong>de</strong>s jeweiligen Ausgangszeitraums<br />

zu berücksichtigen (Formel 2). Än<strong>de</strong>rt sich<br />

die Entlohnungsart während <strong>de</strong>s Ausgangszeitraumes,<br />

so ist <strong>de</strong>r Monat mit 30 Tagen<br />

anzusetzen, wenn die Frau ein festes Mo-<br />

><br />

69


ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherungsrecht<br />

natsgehalt bezieht; für die übrige Zeit sind<br />

die tatsächlichen Kalen<strong>de</strong>rtage anzusetzen<br />

(Kombination <strong>de</strong>r Formeln 1 und 2).<br />

Formel 2:<br />

Nettoarbeitsentgelt im<br />

Ausgangszeitraum<br />

Beispiel:<br />

mtl. maßgebliches Nettoarbeitsentgelt<br />

Februar (28 Kalen<strong>de</strong>rtage) 1.197,00 €<br />

mtl. maßgebliches Nettoarbeitsentgelt März<br />

(31 Kalen<strong>de</strong>rtage) 1.325,97 €<br />

mtl. maßgebliches Nettoarbeitsentgelt April<br />

(30 Kalen<strong>de</strong>rtage) 1.325,97 €<br />

Ergebnis:<br />

Berechnung: 3.848,94 €./. 89 = 43,25 €<br />

kalen<strong>de</strong>rtägliches Nettoarbeitsentgelt<br />

Die Höhe <strong>de</strong>s Zuschusses ist die Differenz<br />

zwischen <strong>de</strong>m ermittelten Nettoarbeitsentgelt<br />

und 13 Euro Mutterschaftsgeld.<br />

Wird also wie im Beispiel zur Formel 1<br />

ein durchschnittliches kalen<strong>de</strong>rtägliches<br />

Nettoarbeitsentgelt von 44,20 Euro ermittelt,<br />

dann beträgt <strong>de</strong>r kalen<strong>de</strong>rtäglich Zuschuss<br />

zum Mutterschaftsgeld 44,20 Euro<br />

abzüglich 13 Euro = 31,20 Euro für je<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rtag.<br />

Der Erstattungszeitraum wird analog zum<br />

U1-Verfahren aus <strong>de</strong>r vom Anwen<strong>de</strong>r hinterlegten<br />

Fehlzeit maschinell ermittelt. Er<br />

bezieht sich immer auf einen Kalen<strong>de</strong>rmonat.<br />

Für die Erstattung <strong>de</strong>s Zuschusses zum<br />

Mutterschaftsgeld ist <strong>de</strong>r Beginn <strong>de</strong>s Erstattungszeitraumes<br />

auch <strong>de</strong>r Beginn <strong>de</strong>r<br />

Schutzfrist. Eine maschinelle Berechnung<br />

<strong>de</strong>r Schutzfrist kann systemseitig erfolgen,<br />

wenn das Abrechnungssystem <strong>de</strong>n<br />

Tag <strong>de</strong>r Entbindung als Datumseingabe<br />

vorsieht.<br />

Hinweis:<br />

Sollte eine schwangere Mitarbeiterin außerhalb<br />

<strong>de</strong>r Schutzfristen neben <strong>de</strong>m<br />

mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot<br />

nach § 3 Abs. 1 MuSchG eine<br />

krankheitsbedingte – ggf. auch mit <strong>de</strong>r<br />

Schwangerschaft zusammenhängen<strong>de</strong> –<br />

Arbeitsunfähigkeit für <strong>de</strong>n Arbeitsausfall<br />

maßgebend, so besteht kein Anspruch auf<br />

Mutterschutzlohn, son<strong>de</strong>rn Anspruch auf<br />

Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG. Ein Erstattungsanspruch<br />

aufgrund <strong>de</strong>s U2-Verfahrens<br />

besteht nicht.<br />

Die Datenübertragung<br />

Die Arbeitgeber können <strong>de</strong>n Einzugsstellen<br />

die Anträge auf Erstattung durch gesicherte<br />

und verschlüsselte Datenübertragung<br />

aus systemgeprüften Programmen<br />

o<strong>de</strong>r mittels systemuntersuchter maschineller<br />

Ausfüllhilfen, wie zum Beispiel<br />

sv.net, erstatten.<br />

Die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Systemuntersuchung<br />

ergeben sich aus <strong>de</strong>n gemeinsamen<br />

Grundsätzen <strong>de</strong>r Spitzenorganisationen<br />

<strong>de</strong>r Sozialversicherungsträger für die Untersuchung<br />

von Entgeltabrechnungsprogrammen<br />

und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung)<br />

und die Datenweiterleitung<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Sozialversicherung nach § 22<br />

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung<br />

(DEÜV) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n<br />

Fassung. Bestandteil <strong>de</strong>r Meldungen sind<br />

zum einen <strong>de</strong>r Datensatz Kommunikation<br />

(DSKO), in <strong>de</strong>m die I<strong>de</strong>ntifikation <strong>de</strong>r eingesetzten<br />

Software erfolgt, und weiterhin<br />

<strong>de</strong>r Datensatz Erstattung (DSER), in <strong>de</strong>m<br />

die Angaben für die Erstattung enthalten<br />

sind.<br />

Abgabegrün<strong>de</strong><br />

Der Abgabegrund ist in <strong>de</strong>n maschinellen<br />

Erstattungsanträgen zweistellig numerisch<br />

verschlüsselt. Für je<strong>de</strong>n Erstattungsantrag<br />

ist entsprechend <strong>de</strong>m jeweiligen<br />

Erstattungsverfahren <strong>de</strong>r zutreffen<strong>de</strong><br />

Schlüssel zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

Folgen<strong>de</strong> Abgabegrün<strong>de</strong> gibt es:<br />

01 = Antrag bei Arbeitsunfähigkeit<br />

02 = Antrag bei Beschäftigungsverbot<br />

03 = Antrag bei Mutterschaft<br />

Dieser wird aufgrund <strong>de</strong>r vom Anwen<strong>de</strong>r<br />

im Abrechnungssystem hinterlegten<br />

Fehlzeit maschinell ermittelt. Anhand <strong>de</strong>r<br />

Abgabegrün<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n dann <strong>de</strong>m DSER<br />

die entsprechen<strong>de</strong>n Datenbausteine – Erstattung<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeberaufwendungen<br />

Arbeitsunfähigkeit (DABAU), Erstattung<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeberaufwendungen Beschäftigungsverbot<br />

(DBBT) und Erstattung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgeberzuschusses Mutterschaft<br />

(DBZU) – angehängt.<br />

Bei Beschäftigungsverboten ist zu unterschei<strong>de</strong>n,<br />

ob es sich dabei um ein individuelles<br />

o<strong>de</strong>r um ein generelles Beschäftigungsverbot<br />

han<strong>de</strong>lt. Wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mütter<br />

dürfen nicht beschäftigt wer<strong>de</strong>n, soweit<br />

nach ärztlichem Zeugnis Leben o<strong>de</strong>r Gesundheit<br />

von Mutter o<strong>de</strong>r Kind bei Fortdauer<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigung gefähr<strong>de</strong>t ist. In<br />

diesem Fall spricht man von einem individuellen<br />

Beschäftigungsverbot. Ein generelles<br />

Beschäftigungsverbot ergibt sich<br />

aus <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Arbeitnehmerin;<br />

diese sind im § 4 MuschG <strong>de</strong>finiert.<br />

Des Weiteren ist noch zu unterschei<strong>de</strong>n<br />

zwischen teilweisem und vollem Beschäftigungsverbot.<br />

Schließen sich diese<br />

Fehlzeiten nacheinan<strong>de</strong>r an, wer<strong>de</strong>n aus<br />

<strong>de</strong>n Abrechnungssystemen entsprechend<br />

mehrere Erstattungsanträge (Datensätze)<br />

erzeugt.<br />

Bei einem teilweisen Beschäftigungsverbot<br />

besteht für die wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mutter<br />

noch die Möglichkeit, Urlaubsansprüche<br />

geltend zu machen. Diese Tage sind dann<br />

nicht erstatttungsfähig.<br />

Erstattungsmöglichkeiten<br />

Im Antragsverfahren müssen Sie angeben,<br />

wie eine mögliche Erstattung erfolgen<br />

soll. Es können folgen<strong>de</strong> Möglichkeiten<br />

angegeben wer<strong>de</strong>n:<br />

0 = Überweisung durch die Krankenkasse<br />

1 = Verrechnung mit <strong>de</strong>m Beitragsnachweis<br />

(ACHTUNG: Diese ist erst mit<br />

<strong>de</strong>m Folgemonat möglich!)<br />

2 = Gutschrift auf <strong>de</strong>m Beitragskonto<br />

Das AAG (§ 2 Abs. 2 AAG) bestimmt, dass<br />

die Erstattung durch die Krankenkasse auf<br />

Antrag <strong>de</strong>s Arbeitgebers erbracht wird.<br />

Die Erstattung ist zu gewähren, sobald <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber Arbeitsentgelt (§ 3 Abs. 1 und<br />

2 und § 9 Abs. 1 EFZG) gezahlt hat. Bei bargeldloser<br />

Zahlung gilt daher <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r<br />

Lastschriftanzeige als Zahltag. Sollte das<br />

Arbeitsentgelt bar gezahlt wer<strong>de</strong>n, dann<br />

ist <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Auszahlung maßgebend;<br />

erfolgt die Arbeitentgeltzahlung erst zum<br />

Monatsletzen o<strong>de</strong>r im Folgemonat, wäre<br />

auch erst dann eine Erstattung möglich.<br />

Frühestens ist jedoch eine Erstattung erst<br />

70 LoHn+GeHALt > Januar 2011


nach Eingang <strong>de</strong>s Erstattungsantrages<br />

möglich.<br />

Der Erstattungsanspruch wird <strong>de</strong>mnach<br />

mit je<strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts<br />

fällig, auch wenn <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlungszeitraum<br />

noch nicht abgelaufen ist.<br />

Es kann auch bereits ein Erstattungsanspruch<br />

bestehen, wenn <strong>de</strong>r Erstattungszeitraum<br />

noch nicht abgelaufen ist. Dies<br />

be<strong>de</strong>utet, dass bei einer Gehaltszahlung<br />

beispielsweise jeweils zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats<br />

für eine Arbeitsunfähigkeit vom<br />

25.10. bis zum 05.11. ein Erstattungsantrag<br />

zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats Oktober erfolgen<br />

kann für <strong>de</strong>n Erstattungszeitraum<br />

Oktober (also Zwischenabrechnung!),<br />

obwohl <strong>de</strong>r Gesamtentgeltfortzahlungszeitraum<br />

noch nicht abgelaufen ist. Im<br />

November erfolgt dann <strong>de</strong>r Erstattungsantrag<br />

(Endabrechnung) für <strong>de</strong>n Erstattungszeitraum<br />

im November. Erstattet wer<strong>de</strong>n<br />

kann immer nur <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts,<br />

<strong>de</strong>r für zurückliegen<strong>de</strong> Zeiträume<br />

gezahlt wur<strong>de</strong>.<br />

Eine Verrechnung mit <strong>de</strong>n abzuführen<strong>de</strong>n<br />

Beiträgen ist nur zulässig, wenn ein Erstattungsantrag<br />

vorliegt.<br />

Eine Verrechnung aufgrund einer Beitragsschätzung<br />

ist nicht möglich, da die<br />

Echtabrechnung noch nicht erfolgt ist.<br />

Basis für die Verrechnung ist die (Weiter-)<br />

Zahlung von Arbeitsentgelt, und welcher<br />

Betrag tatsächlich gezahlt wur<strong>de</strong>, kann<br />

erst nach <strong>de</strong>m Monatsabschluss festgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n. Weiterhin kann auch erst<br />

dann ein maschineller Erstattungsantrag<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n, welcher Voraussetzung<br />

für die Erstattung ist. Das be<strong>de</strong>utet, wenn<br />

<strong>de</strong>r Beitragsnachweis aufgrund einer<br />

Echtabrechnung erfolgt, kann somit mit<br />

<strong>de</strong>r Versendung <strong>de</strong>r Beitragsnachweise<br />

auch <strong>de</strong>r Versand <strong>de</strong>r AAG-Datensätze erfolgen.<br />

Die Daten kommen also zeitgleich<br />

bei <strong>de</strong>r jeweils zuständigen Krankenkasse<br />

an. Wird <strong>de</strong>m Erstattungsantrag bis zur<br />

Fälligkeit <strong>de</strong>r Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

durch die Krankenkasse nicht<br />

stattgegeben, erhebt die Krankenkasse gegebenenfalls<br />

Säumniszuschläge.<br />

Eine Regelung, in welchem Zeitrahmen<br />

Erstattungsanträgen stattzugeben ist, ist<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherungsrecht ó<br />

nicht festgelegt und obliegt <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Kassenorganisation. Trotz <strong>de</strong>r maschinellen<br />

Meldung mittels Datensatz han<strong>de</strong>lt<br />

es sich um einen Antrag, <strong>de</strong>r durch<br />

die Krankenkasse zu genehmigen ist. Aus<br />

diesen Grün<strong>de</strong>n kann eine Verrechnung<br />

grundsätzlich nur im Folgemonat vorgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Das war in <strong>de</strong>r Zeit, als die Fälligkeit <strong>de</strong>s<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrages noch<br />

am 15. <strong>de</strong>s Folgemonats lag an<strong>de</strong>rs.<br />

Empfangsbestätigung und Fehler<br />

Die Datenannahmestelle <strong>de</strong>r Einzugsstelle<br />

bestätigt <strong>de</strong>m Absen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Datenlieferung<br />

(Ersteller <strong>de</strong>r Datei, zum Beispiel<br />

Arbeitgeber, Steuerberater o<strong>de</strong>r Service-<br />

Rechenzentrum) <strong>de</strong>n Eingang <strong>de</strong>r Daten<br />

(Annahmequittung). Anschließend wer<strong>de</strong>n<br />

die Daten auf Plausibilität geprüft.<br />

Sollten an dieser Stelle Fehler festgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, so erhält <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Information und hat, wenn<br />

nötig, die Meldungen erneut korrekt abzugeben.<br />

Anträge auf Erstattungen nach <strong>de</strong>m AAG<br />

sind zu stornieren, wenn sie nicht abzugeben<br />

waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle<br />

erstattet wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r unzutreffen<strong>de</strong><br />

Angaben enthalten.<br />

Bei Stornierung eines bereits übermittelten<br />

Antrages auf Erstattungen nach<br />

<strong>de</strong>m AAG ist <strong>de</strong>r Datensatz „DSER“ mit<br />

<strong>de</strong>n ursprünglich übermittelten Daten<br />

und <strong>de</strong>m Kennzeichen „Stornierung eines<br />

bereits abgegebenen Antrags“ zu übermitteln<br />

und gegebenenfalls mit <strong>de</strong>n korrekten<br />

Angaben neu zu übermitteln.<br />

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71


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ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Aktuelles Arbeitsrecht<br />

Aktuelles aus <strong>de</strong>m Arbeitsrecht<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Aktuelles aus <strong>de</strong>m Arbeitsrecht . . . . . . .72<br />

Rechtsprechung für Sie aufbereitet . . .74<br />

Kündigung bei über<br />

100 privaten E-Mails täglich<br />

(Gp.) Auch ohne Abmahnung kann einem<br />

stellvertreten<strong>de</strong>n Bauamtsleiter verhaltensbedingt<br />

außeror<strong>de</strong>ntlich mit sozialer<br />

Auslauffrist gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

er mehr als sieben Wochen lang täglich<br />

mehrere Stun<strong>de</strong>n am Dienst-PC E-Mails<br />

mit pornographischem Inhalt liest und<br />

schreibt. Trotz langer Betriebszugehörigkeit<br />

liegt ein massiver Vertrauensbruch<br />

einer Führungskraft vor, <strong>de</strong>r die sofortige<br />

Kündigung rechtfertigt.<br />

(LAG Nie<strong>de</strong>rsachsen, Urteil v. 31.05.2010<br />

– 12 Sa 875/09 –)<br />

Versetzung bei Arbeitskräfte-Überhang<br />

(Gp.) Ist im Arbeitsvertrag <strong>de</strong>r Arbeitsort<br />

angegeben, unterliegt aber <strong>de</strong>r Arbeitseinsatz<br />

ausdrücklich <strong>de</strong>m Direktionsrecht,<br />

darf <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n Mitarbeiter versetzen.<br />

Er muss dabei aber nach „billigem<br />

Ermessen“ han<strong>de</strong>ln.<br />

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.09.2010<br />

– 1 Sa 213/10 –)<br />

Pommes frites und Frika<strong>de</strong>llen – Außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

Kündigung unwirksam<br />

Das Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht Hamm hat die<br />

außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung eines langjährigen<br />

Mitarbeiters wegen <strong>de</strong>s Verzehrs<br />

einiger Pommes frites und zweier Frika<strong>de</strong>llen<br />

für unwirksam erklärt. Das Gericht<br />

ist zunächst davon ausgegangen, dass <strong>de</strong>r<br />

behauptete Verzehr <strong>de</strong>r Pommes frites<br />

und <strong>de</strong>r Frika<strong>de</strong>llen im vorliegen<strong>de</strong>n Fall<br />

keinen wichtigen Grund für die fristlose<br />

Kündigung darstellen könne. Dabei sind<br />

insbeson<strong>de</strong>re die 19-jährige Betriebszugehörigkeit<br />

und <strong>de</strong>r Umstand, dass <strong>de</strong>r<br />

Kläger nach <strong>de</strong>n Tarifverträgen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Dienstes nur noch außeror<strong>de</strong>ntlich<br />

kündbar ist, zu berücksichtigen. Als mil<strong>de</strong>res<br />

Mittel hätte zunächst eine Abmahnung<br />

ausgesprochen wer<strong>de</strong>n müssen, die<br />

<strong>de</strong>m Kläger als letzte Warnung die Mög-<br />

lichkeit gegeben hätte, das behauptete<br />

Verhalten zu über<strong>de</strong>nken. Das Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />

hat die Revision zum Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />

nicht zugelassen.<br />

(LAG Hamm, Urteil v. 04.11.2010 – 8 Sa<br />

711/10 –)<br />

Einsicht in die Personalakte nach<br />

Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen<br />

Rücksichtnahmepflicht (§ 241<br />

Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten<br />

Interessen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers Rücksicht<br />

zu nehmen. Hierzu zählt auch das<br />

aus <strong>de</strong>m allgemeinen Persönlichkeitsrecht<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers resultieren<strong>de</strong> Recht<br />

auf informationelle Selbstbestimmung.<br />

Nach <strong>de</strong>m Austritt <strong>de</strong>s Klägers aus <strong>de</strong>m<br />

Unternehmen führte die Beklagte die<br />

Personalakte <strong>de</strong>s Klägers weiter. Nach<br />

Vertragsen<strong>de</strong> teilte ihm eine Personalbearbeiterin<br />

im Rahmen einer Zeugnisauseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

mit, dass Grün<strong>de</strong><br />

vorhan<strong>de</strong>n seien, die auf seine mangeln<strong>de</strong><br />

Loyalität schließen ließen. Der Kläger<br />

verlangte Einsicht in seine Personalakte.<br />

Die Beklagte verweigerte dies mit <strong>de</strong>m<br />

Hinweis auf die Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses.<br />

Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />

verurteilte die Beklagte nun, <strong>de</strong>m Kläger<br />

Einsicht in seine Personalakte zu gewähren.<br />

Der Arbeitnehmer hat auch nach<br />

Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses ein<br />

berechtigtes Interesse daran, <strong>de</strong>n Inhalt<br />

seiner fortgeführten Personalakte auf ihren<br />

Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der<br />

Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34<br />

BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf<br />

Auskunft und Einsicht gelten noch nicht<br />

für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene<br />

Daten. Zurzeit befin<strong>de</strong>t<br />

sich ein entsprechen<strong>de</strong>s Än<strong>de</strong>rungsgesetz<br />

in <strong>de</strong>r parlamentarischen Beratung.<br />

(BAG, Urteil v. 16.11. 2010 – 9 AZR 573/09 –)<br />

72 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Weihnachtsgratifikation und<br />

vertraglich vereinbarter<br />

Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang<br />

ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer,<br />

ohne bei <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>utlich eine<br />

Bindung für die Zukunft auszuschließen,<br />

kann <strong>de</strong>r Arbeitnehmer aus diesem regelmäßigen<br />

Verhalten grundsätzlich schließen,<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber wolle sich dauerhaft<br />

verpflichten. Eine unklare o<strong>de</strong>r intransparente<br />

allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag<br />

kann das Entstehen eines zukünftigen<br />

Rechtsanspruchs nicht hin<strong>de</strong>rn.<br />

Im Arbeitsvertrag <strong>de</strong>s Klägers war folgen<strong>de</strong><br />

Klausel enthalten:<br />

„Soweit <strong>de</strong>r Arbeitgeber gesetzlich o<strong>de</strong>r<br />

durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene<br />

Leistungen wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld,<br />

Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen<br />

gewährt, erfolgen sie freiwillig und<br />

ohne je<strong>de</strong> rechtliche Verpflichtung. Sie sind<br />

daher je<strong>de</strong>rzeit ohne Wahrung einer beson<strong>de</strong>ren<br />

Frist wi<strong>de</strong>rrufbar.“<br />

Der Kläger verlangte für das Jahr 2008 die<br />

Zahlung eines Weihnachtsgel<strong>de</strong>s. Das Arbeitsgericht<br />

hat <strong>de</strong>r Klage stattgegeben.<br />

Das Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht hat sie auf die<br />

Berufung <strong>de</strong>r Beklagten abgewiesen.<br />

Die Revision <strong>de</strong>s Klägers war vor <strong>de</strong>m<br />

Zehnten Senat erfolgreich. Zwar mag ein<br />

im Arbeitsvertrag klar und verständlich<br />

formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“<br />

einen zukünftigen Anspruch auf eine<br />

Son<strong>de</strong>rzahlung ausschließen. Allerdings<br />

darf dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung<br />

formulierte Vorbehalt nicht<br />

mehr<strong>de</strong>utig, son<strong>de</strong>rn muss klar und verständlich<br />

i. S. d. § 307 BGB sein. Die von<br />

<strong>de</strong>r Beklagten verwen<strong>de</strong>te Klausel ist unklar<br />

und nicht ein<strong>de</strong>utig formuliert. Sie ist<br />

nicht geeignet, das mehrfache, tatsächliche<br />

Erklärungsverhalten <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

hinreichend zu entwerten. Die Klausel<br />

kann auch so verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass<br />

sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber aus freien Stücken<br />

zur Erbringung <strong>de</strong>r Leistung verpflichten<br />

wollte. Ferner setzt <strong>de</strong>r vorbehaltene<br />

Wi<strong>de</strong>rruf voraus, dass überhaupt ein Anspruch<br />

entstan<strong>de</strong>n ist.<br />

(BAG, Urteil v. 08.12. 2010 – 10 AZR 671/09 – )<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Die CGZP kann keine<br />

Tarifverträge schließen<br />

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften<br />

für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen<br />

(CGZP) ist keine Spitzenorganisation,<br />

die in eigenem Namen<br />

Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt<br />

die hierfür erfor<strong>de</strong>rlichen tarifrechtlichen<br />

Voraussetzungen nicht.<br />

Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite<br />

nur von einer tariffähigen Gewerkschaft<br />

o<strong>de</strong>r einem Zusammenschluss<br />

solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation)<br />

abgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Soll eine<br />

Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge<br />

abschließen, muss das zu ihren<br />

satzungsmäßigen Aufgaben gehören (§ 2<br />

Abs. 3 TVG). Dazu müssen die sich zusammenschließen<strong>de</strong>n<br />

Gewerkschaften ihrerseits<br />

tariffähig sein und <strong>de</strong>r Spitzenorganisation<br />

ihre Tariffähigkeit vollständig<br />

vermitteln. Dies ist nicht <strong>de</strong>r Fall, wenn<br />

die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen<br />

durch die Spitzenorganisation<br />

auf einen Teil <strong>de</strong>s Organisationsbereichs<br />

<strong>de</strong>r Mitgliedsgewerkschaften beschränkt<br />

wird. Zu<strong>de</strong>m darf <strong>de</strong>r Organisationsbereich<br />

einer Spitzenorganisation nicht über<br />

<strong>de</strong>n ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen.<br />

(BAG, Urteil v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 –)<br />

Hinweis:<br />

Hierzu wer<strong>de</strong>n wir in <strong>de</strong>r LOHN+GEHALT<br />

2/2011 ausführlich berichten.<br />

Betriebliche Altersversorgung – Erstattung<br />

von Energieverbrauchskosten<br />

Sieht eine Betriebsvereinbarung die Erstattung<br />

von Energieverbrauchskosten an<br />

Betriebsrentner vor, kann es sich um eine<br />

Leistung <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />

han<strong>de</strong>ln. Ist dies <strong>de</strong>r Fall und sollen<br />

die Leistungen durch spätere Betriebsvereinbarungen<br />

gegenüber Versorgungsempfängern<br />

geschmälert o<strong>de</strong>r ausgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n, ist dies – ungeachtet <strong>de</strong>r Frage,<br />

ob <strong>de</strong>n Betriebsparteien für Betriebsrentner<br />

überhaupt eine Regelungskompetenz<br />

zusteht – nur unter Beachtung <strong>de</strong>r Grundsätze<br />

<strong>de</strong>s Vertrauensschutzes und <strong>de</strong>r<br />

Verhältnismäßigkeit zulässig. Das hat <strong>de</strong>r<br />

Dritte Senat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts<br />

ABRECHNuNGsPRAXIs > Arbeitsrecht ó<br />

entschie<strong>de</strong>n.<br />

(BAG, Urteil v. 14.12.2010 – 3 AZR 799/08 –)<br />

Privatnutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens<br />

während lang dauern<strong>de</strong>r<br />

Arbeitsunfähigkeit<br />

Räumt <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

das Recht ein, <strong>de</strong>n überlassenen Dienstwagen<br />

privat zu nutzen, stellt dies einen<br />

geldwerten Vorteil und Sachbezug dar.<br />

Der Arbeitnehmer kann nach § 275 Abs.<br />

1 i. V. m. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1<br />

BGB Nutzungsausfallentschädigung in<br />

Höhe <strong>de</strong>r steuerlichen Bewertung <strong>de</strong>r privaten<br />

Nutzungsmöglichkeit verlangen,<br />

wenn ihm <strong>de</strong>r Arbeitgeber das Fahrzeug<br />

vertragswidrig entzieht.<br />

(BAG, Urteil v. 14.12.2010 – 9 AZR 631/09 –)<br />

Für Sie zusammengestellt von Wolfgang<br />

Gamp (Gp.) sowie von <strong>de</strong>r Redaktion <strong>de</strong>r<br />

LOHN+GEHALT und aus Pressemitteilungen<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsgerichte, <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sarbeitsgerichte<br />

und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts.<br />

WolfgAng gAmP<br />

Rechtsassessor<br />

Lohnsteuerhilfeverein LoBe e.V.<br />

Her<strong>de</strong>cke<br />

Chefredakteur „die Personalbetreuung“<br />

73


ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Arbeitsrecht<br />

Rechtsprechung<br />

für Sie aufbereitet<br />

Internetzugang und E-Mail-Adressen<br />

für einzelne Betriebsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

<strong>de</strong>m Betriebsrat für die Sitzungen,<br />

die Sprechstun<strong>de</strong>n und die laufen<strong>de</strong> Geschäftsführung<br />

in erfor<strong>de</strong>rlichem Umfang<br />

Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie<br />

Informations- und Kommunikationstechnik<br />

zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik<br />

i.S. von § 40 Abs. 2 BetrVG<br />

gehört das Internet (BAG vom 23.08.2006<br />

– 7ABR 55/05 – LOHN+GEHALT 4/2007,<br />

Seite 59). Auch die Einrichtung o<strong>de</strong>r Zuweisung<br />

von E-Mail-Adressen mit bestimmten<br />

Konfigurationen zur über das<br />

unternehmensbezogen eingerichtete Intranet<br />

hinausgehen<strong>de</strong>n „externen“ Kommunikation<br />

mittels <strong>de</strong>s elektronischen<br />

Postwegs fällt unter <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Informations-<br />

und Kommunikationstechnik.<br />

Der Betriebsrat kann für je<strong>de</strong>s seiner<br />

Mitglie<strong>de</strong>r einen arbeitsplatzbezogenen<br />

Internetzugang und die Teilhabe am „externen“<br />

elektronischen Postverkehr allerdings<br />

nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen<br />

Wahrnehmung <strong>de</strong>r ihm<br />

nach <strong>de</strong>m Gesetz obliegen<strong>de</strong>n Aufgaben<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist. Das gilt auch nach <strong>de</strong>r im<br />

Jahre 2001 in Kraft getretenen Neufassung<br />

<strong>de</strong>s § 40 Abs. 2 BetrVG, mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Gesetzgeber klargestellt hat, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

<strong>de</strong>m Betriebsrat Informations-<br />

und Kommunikationstechnik im erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Umfang zur Verfügung zu stellen<br />

hat. Bei <strong>de</strong>r Nutzung dieser Technik kann<br />

von <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit nicht<br />

abgesehen wer<strong>de</strong>n. Das ergibt sich schon<br />

aus <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s § 40 Abs. 2 BetrVG.<br />

Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik<br />

gleichrangig neben<br />

Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal.<br />

Die Beschränkung <strong>de</strong>s Sachmittelanspruchs<br />

<strong>de</strong>s Betriebsrats auf <strong>de</strong>n<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang dient dazu, eine<br />

übermäßige finanzielle Belastung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

zu verhin<strong>de</strong>rn. Damit ließe sich<br />

nicht in Einklang bringen, gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>m<br />

kostenintensiven Bereich mo<strong>de</strong>rner Bürotechnik,<br />

an<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>n übrigen Sachmitteln,<br />

auf die Prüfung <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit<br />

zu verzichten.<br />

Nach <strong>de</strong>r ständigen Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />

BAG obliegt <strong>de</strong>m Betriebsrat die Prüfung,<br />

ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur<br />

Erledigung von Betriebsratsaufgaben erfor<strong>de</strong>rlich<br />

und vom Arbeitgeber zur Verfügung<br />

zu stellen ist. Die Entscheidung<br />

hierüberdarf er nicht allein an seinen subjektiven<br />

Bedürfnissen ausrichten.<br />

Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er<br />

die betrieblichen Verhältnisse und die sich<br />

ihm stellen<strong>de</strong>n Aufgaben berücksichtigt.<br />

Dabei hat er die Interessen <strong>de</strong>r Belegschaft<br />

an einer sachgerechten Ausübung <strong>de</strong>s Betriebsratsamts<br />

einerseits und berechtigte<br />

Interessen <strong>de</strong>s Arbeitgebers gegeneinan<strong>de</strong>r<br />

abzuwägen. Diese Grundsätze gelten<br />

auch für das Verlangen <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />

auf Überlassung von Informations- und<br />

Kommunikationstechnik.<br />

Wie das BAG zuletzt wie<strong>de</strong>rholt entschie<strong>de</strong>n<br />

hat, kann <strong>de</strong>r Betriebsrat die Einholung<br />

von Informationen aus <strong>de</strong>m Internet<br />

als zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ansehen. Dabei braucht er nicht<br />

darzulegen, dass diese Informationen zur<br />

Erledigung konkret anstehen<strong>de</strong>r betriebsverfassungsrechtlicher<br />

Aufgaben benötigt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Ebenso darf <strong>de</strong>r Betriebsrat in Wahrnehmung<br />

seines Beurteilungsspielraums<br />

davon ausgehen, dass die Eröffnung von<br />

Internetanschlüssen für seine einzelnen<br />

Mitglie<strong>de</strong>r seiner Aufgabenerfüllung<br />

dient. Eine verantwortliche Betriebsrats-<br />

Der Einsatz mo<strong>de</strong>rner Informations- und Kommunikationstechnik muss für <strong>de</strong>n Betriebsrat nur im erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Umfang zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

arbeit setzt u. a. voraus, dass sich je<strong>de</strong>s Betriebsratsmitglied<br />

– insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r<br />

Vorbereitung <strong>de</strong>r Betriebsratssitzungen<br />

– eigenständig und eigenverantwortlich<br />

über anstehen<strong>de</strong> Betriebsratsaufgaben<br />

informieren und hierzu recherchieren<br />

kann. Es obliegt <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Betriebsrats,<br />

auf welche Weise und mittels<br />

welcher Informationsquellen er <strong>de</strong>n einzelnen<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Betriebsrats <strong>de</strong>n<br />

zur Erfüllung <strong>de</strong>r Gremiumsaufgaben not-<br />

74 LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Srecko Djarmati © www.fotolia.<strong>de</strong>


wendigen Informationszugang eröffnen<br />

will. Durch das Internet können Sachinformationen<br />

zu nahezu allen betriebsratsrelevanten<br />

Themenbereichen eingeholt<br />

wer<strong>de</strong>n. Wegen <strong>de</strong>s prinzipiell für je<strong>de</strong>s<br />

einzelne Betriebsratsmitglied anzuerkennen<strong>de</strong>n<br />

Bedürfnisses nach Informationsbeschaffung<br />

sind auch regelmäßig keine<br />

beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rlich, wenn<br />

das Informationsmittel – also hier das<br />

Internet – je<strong>de</strong>m einzelnen Betriebsratsmitglied<br />

durch einen Zugriff vom Arbeitsplatz<br />

zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n soll.<br />

Je nach <strong>de</strong>r betrieblichen Situation können<br />

im Einzelfall neben <strong>de</strong>r Begrenzung<br />

<strong>de</strong>r Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte<br />

be<strong>de</strong>utsam sein. So kann die konkrete<br />

Möglichkeit <strong>de</strong>r Gefährdung beson<strong>de</strong>rer<br />

Geheimhaltungsinteressen gegen einen<br />

Internetzugang für je<strong>de</strong>s einzelne Betriebsratsmitglied<br />

sprechen. Auch dann,<br />

wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte<br />

für die Gefahr <strong>de</strong>s Missbrauchs<br />

<strong>de</strong>s verlangten Sachmittels vorbringt,<br />

kann dies im Einzelfall <strong>de</strong>m Verlangen<br />

entgegenstehen. Schließlich kann auch<br />

das auf Arbeitgeberseite vorhan<strong>de</strong>ne Ausstattungsniveau<br />

be<strong>de</strong>utsam sein.<br />

Halten einzelne Betriebsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

die Kommunikation mit nicht zum Betrieb<br />

o<strong>de</strong>r zum Unternehmen gehören<strong>de</strong>n<br />

Dritten zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben<br />

für erfor<strong>de</strong>rlich, so ist diese<br />

Kommunikation grundsätzlich Teil <strong>de</strong>r<br />

Betriebsratstätigkeit. Angesichts <strong>de</strong>s Aufgabenkatalogs<br />

einzelner Betriebsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

kommen vielfältige Situationen<br />

in Betracht, in <strong>de</strong>nen ein Betriebsratsmitglied<br />

Kontakt mit betriebs- und unternehmensexternen<br />

Personen, Stellen und Institutionen<br />

aufnehmen muss. Dabei kann<br />

sich <strong>de</strong>r Betriebsrat im Rahmen seines Ermessens<br />

grundsätzlich dafür entschei<strong>de</strong>n,<br />

seinen Mitglie<strong>de</strong>rn die Kommunikationsmöglichkeit<br />

per E-Mail zu eröffnen. Das<br />

gilt zumin<strong>de</strong>st dann, wenn sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

ebenfalls <strong>de</strong>r Kommunikationstechnik<br />

– und sei es für das Bereitstellen<br />

für einzelne Mitarbeiter – bedient.<br />

(BAG, Beschluss vom 14.07.2010 – 7 ABR<br />

80/08)<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Mitbestimmung <strong>de</strong>s Betriebsrats bei <strong>de</strong>r<br />

Einstellung eines Leiharbeitnehmers<br />

Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann <strong>de</strong>r<br />

Betriebsrat die Zustimmung zu einer vom<br />

Arbeitgeber beabsichtigten personellen<br />

Einzelmaßnahme verweigern, wenn diese<br />

gegen ein Gesetz verstoßen wür<strong>de</strong>. Nach<br />

ständiger Rechtsprechung gilt dies nur,<br />

wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz,<br />

einen Tarifvertrag o<strong>de</strong>r eine sonstige<br />

Norm verstößt. Dazu muss es sich nicht<br />

um ein Verbotsgesetz im technischen<br />

Sinne han<strong>de</strong>ln, das unmittelbar die Unwirksamkeit<br />

<strong>de</strong>r Maßnahme herbeiführt.<br />

Es muss nur hinreichend <strong>de</strong>utlich zum<br />

Ausdruck kommen, dass <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r<br />

betreffen<strong>de</strong>n Norm darin besteht, die personelle<br />

Maßnahme selbst zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Ein Verstoß <strong>de</strong>s Arbeitgebers gegen seine<br />

Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2<br />

SGB IX begrün<strong>de</strong>t bei Einstellungen ein<br />

Zustimmungsverweigerungsrecht <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />

nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.<br />

Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind die<br />

Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob<br />

freie Arbeitsplätze mit schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Menschen, insbeson<strong>de</strong>re mit solchen,<br />

die bei <strong>de</strong>r Agentur für Arbeit arbeitslos<br />

o<strong>de</strong>r arbeitssuchend gemel<strong>de</strong>t sind, besetzt<br />

wer<strong>de</strong>n können. Zweck <strong>de</strong>r Prüfungspflicht<br />

ist es, die Einstellung und Beschäftigung<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen zu för<strong>de</strong>rn.<br />

Die Prüfungspflicht wird konkretisiert<br />

durch die in § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX normierte<br />

Verpflichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers,<br />

frühzeitig Kontakt mit <strong>de</strong>r Agentur für Arbeit<br />

aufzunehmen.<br />

Dadurch wird <strong>de</strong>r Agentur für Arbeit o<strong>de</strong>r<br />

einem Integrationsfachdienst die Möglichkeit<br />

eröffnet, <strong>de</strong>m Arbeitgeber geeignete<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen vorzuschlagen.<br />

Ein Arbeitgeber verstößt gegen<br />

seine Pflichten, wenn er auf einen freien<br />

Arbeitsplatz einen nicht schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Menschen einstellt, ohne geprüft<br />

zu haben, ob <strong>de</strong>r Arbeitsplatz mit einem<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen besetzt<br />

wer<strong>de</strong>n könnte.<br />

Die Einstellung <strong>de</strong>s nicht schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Menschen verstößt in diesem Fall<br />

ABRECHNuNGsPRAXIs > Arbeitsrecht ó<br />

gegen ein Gesetz i.S. <strong>de</strong>s § 99 Abs. 2 Nr. 1<br />

BetrVG. Sie verstößt zwar als solche nicht<br />

gegen ein Beschäftigungsverbot. Der nach<br />

§ 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX verfolgte<br />

Zweck kann aber nur dadurch erreicht<br />

wer<strong>de</strong>n, dass die endgültige Einstellung<br />

<strong>de</strong>s nicht schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen<br />

je<strong>de</strong>nfalls zunächst unterbleibt. Durch die<br />

Einstellung eines nicht schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Menschen verwirklichen sich für die<br />

Gruppe <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen<br />

in typischer Weise die mit ihrer Schwerbehin<strong>de</strong>rung<br />

verbun<strong>de</strong>nen erhöhten<br />

Schwierigkeiten bei <strong>de</strong>r Arbeitsplatzsuche,<br />

die durch die in § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2<br />

SGB IX normierte Prüf- und Konsultationspflicht<br />

gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n sollen. Die Einstellung<br />

eines nicht schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Arbeitnehmers stellt sich als potenzielle<br />

Benachteiligung <strong>de</strong>r Gruppe arbeitsloser<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen dar und<br />

kann damit das Benachteiligungsverbot<br />

<strong>de</strong>s § 7 Abs. 1 AGG i.V. mit § 1 AGG verletzen.<br />

Die Nichteinschaltung <strong>de</strong>r Agentur<br />

für Arbeit ist geeignet, die Vermutung einer<br />

Benachteiligung wegen <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rung<br />

zu begrün<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m wird<br />

<strong>de</strong>m Arbeitsmarkt durch die Eistellung<br />

<strong>de</strong>s nicht scherbehin<strong>de</strong>rten Menschen ein<br />

zur Verfügung stehen<strong>de</strong>r Arbeitsplatz zu<br />

Lasten <strong>de</strong>r Gruppe <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Menschen „entzogen“, <strong>de</strong>ren Beschäftigungsinteresse<br />

§ 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX<br />

dient.<br />

Diese Grundsätze gelten auch, wenn <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber beabsichtigt, einen freien Arbeitsplatz<br />

nicht mit einem eigenen Vertragsarbeitnehmer,<br />

son<strong>de</strong>rn mit einem<br />

Leiharbeitnehmer zu besetzen.<br />

Eine Verletzung <strong>de</strong>r nach § 81 Abs. 1 Sätze<br />

1 und 2 SGB IX bestehen<strong>de</strong>n Prüf- und<br />

Konsultationspflicht durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

berechtigt <strong>de</strong>n Betriebsrat auch bei<br />

<strong>de</strong>r Einstellung eines Leiharbeitnehmers<br />

zur Verweigerung <strong>de</strong>r Zustimmung nach<br />

§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Dem steht nicht<br />

entgegen, dass ein Verstoß <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

gegen seine Pflichten aus § 81 Abs.<br />

1 Sätze 1 und 2 SGB IX bei Versetzungen<br />

ein Zustimmungsverweigerungsrecht <strong>de</strong>s<br />

Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG<br />

><br />

75


Rainer-Sturm © www.pixelio.<strong>de</strong><br />

ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Arbeitsrecht<br />

Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen, die bei <strong>de</strong>r Agentur<br />

für Arbeit arbeitslos o<strong>de</strong>r arbeitssuchend gemel<strong>de</strong>t sind, besetzt wer<strong>de</strong>n können.<br />

nicht begrün<strong>de</strong>t. Durch die Versetzung<br />

eines bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers<br />

auf einen frei gewor<strong>de</strong>nen<br />

o<strong>de</strong>r neu geschaffenen Arbeitsplatz verwirklichen<br />

sich für arbeitslose schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />

Menschen nicht die mit <strong>de</strong>r<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rung verbun<strong>de</strong>nen erhöhten<br />

Schwierigkeiten bei <strong>de</strong>r Suche nach<br />

einem Arbeitsplatz. Die schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Menschen konkurrieren nicht mit an<strong>de</strong>ren,<br />

nicht schwerbehin<strong>de</strong>rten externen<br />

Bewerbern, son<strong>de</strong>rn sind wie diese zu<br />

Gunsten schon im Betrieb beschäftigter<br />

Arbeitnehmer von <strong>de</strong>r Stellenbesetzung<br />

von vornherein ausgeschlossen. Außer<strong>de</strong>m<br />

wird durch die Versetzung eines bereits<br />

beschäftigten, nicht schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Menschen <strong>de</strong>m Arbeitsmarkt kein<br />

zur Verfügung stehen<strong>de</strong>r Arbeitsplatz zu<br />

Lasten <strong>de</strong>r Gruppe <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

Menschen „entzogen“.<br />

Demgegenüber wird bei <strong>de</strong>r Einstellung<br />

eines Leiharbeitnehmers <strong>de</strong>r frei gewor<strong>de</strong>ne<br />

o<strong>de</strong>r neu geschaffene Arbeitsplatz<br />

mit einem externen, bislang noch nicht<br />

im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer<br />

besetzt. Der Arbeitgeber trifft zwar bei <strong>de</strong>r<br />

Besetzung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes mit einem<br />

Leiharbeitnehmer in <strong>de</strong>r Regel keine Auswahlentscheidung,<br />

da <strong>de</strong>r Leiharbeitnehmer<br />

vom Verleiher ausgewählt und <strong>de</strong>m<br />

Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen<br />

wird. Gleichwohl vollzieht sich die<br />

Besetzung <strong>de</strong>s freien Arbeitsplatzes – an<strong>de</strong>rs<br />

als bei einer Versetzung – nicht ausschließlich<br />

betriebsintern. Vielmehr wird<br />

<strong>de</strong>m Arbeitsmarkt ein an sich zur Verfügung<br />

stehen<strong>de</strong> Arbeitsplatz zu Lasten <strong>de</strong>r<br />

Gruppe <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen<br />

„entzogen“, ohne dass diese zuvor die Gelegenheit<br />

erhalten haben, sich um <strong>de</strong>n mit<br />

einem Externen zu besetzen<strong>de</strong>n Arbeits-<br />

platz zu bewerben. Dies wi<strong>de</strong>rspricht <strong>de</strong>m<br />

Zweck <strong>de</strong>s § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX.<br />

Die Einstellung eines Leiharbeitnehmers<br />

hat daher zu unterbleiben, solange <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

seiner Prüf- und Konsultationspflicht<br />

au § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX<br />

nicht nachgekommen ist.<br />

(BAG, Beschluss vom 23.6.2010 – 7 ABR<br />

3/09)<br />

DR.JuR. HAnS-oTTo BlAeSeR<br />

Frechen<br />

76 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Thomas Fromme<br />

Das Einmaleins <strong>de</strong>r bAV-Praxis<br />

Die Auswirkungen <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />

auf die Personalarbeit und Entgeltabrechnung<br />

3. überarbeitete und erweiterte Auflage 2010<br />

280 Seiten, DIN A4, Paperback<br />

€ 39,95<br />

inkl. CD-ROM<br />

ISBN 978-3-89577-614-4<br />

Mit freundlicher Unterstützung<br />

Themen:<br />

• Verschie<strong>de</strong>ne Wege <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />

• Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

• Gleichzeitige Beitragszahlung in unterschiedlichen<br />

Durchführungswegen<br />

• Abrechnung <strong>de</strong>r Auszahlungen (Versorgungsbezüge)<br />

• Beson<strong>de</strong>rheiten beim Zusammentreffen unterschiedlicher<br />

Arbeitgeber-Zahlungen<br />

• Neuregelungen Versorgungsausgleich<br />

•<br />

Mit übersichtlichen Tabellen und vielen Beispielen<br />

Auf aktuellem Rechtsstand erklärt dieser Ratgeber anschaulich die verschie<strong>de</strong>nen Formen betrieblicher Altersversorgung. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

wer<strong>de</strong>n die Auswirkungen auf die Personalarbeit und Entgeltabrechnung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Arbeits-, Lohnsteuer-<br />

und Sozialversicherungsrechts ausführlich dargestellt.<br />

Die Erläuterungen führen sicher durch <strong>de</strong>n Dschungel von Vorschriften und die Vielfalt <strong>de</strong>r Möglichkeiten. Zahlreiche Beispiele und<br />

Tabellen machen diesen Ratgeber zu einem unentbehrlichen Helfer in <strong>de</strong>r betrieblichen Praxis.<br />

Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH · Standort Frechen · Tel. 02234/96610-0 · Fax 02234/96610-9 · www.datakontext.com · bestellung@datakontext.com


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sERIE<br />

Basiswissen Entgeltabrechnung – März-Klausel: Zeitliche Zuordnung von einmalig gezahltem<br />

Arbeitsentgelt<br />

Fragen und Antworten<br />

Personalkostencontrolling in <strong>de</strong>r Praxis Teil 3 – Personalrekrutierungsaktivitäten<br />

Für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Sozialversicherung sind<br />

einmalige Zuwendungen grundsätzlich<br />

<strong>de</strong>m Abrechnungsmonat zuzuordnen,<br />

in <strong>de</strong>m sie ausgezahlt wer<strong>de</strong>n. Ruht das<br />

Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt<br />

einer Einmalzahlung o<strong>de</strong>r wur<strong>de</strong> es bereits<br />

been<strong>de</strong>t, ist die Einmalzahlung <strong>de</strong>m letzten<br />

Lohnabrechnungszeitraum im laufen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr zuzuordnen. Für Einmalzahlungen,<br />

die in <strong>de</strong>r Zeit vom 01.01.-31.03.<br />

gewähren wer<strong>de</strong>n, ist unter bestimmten<br />

Voraussetzungen eine beson<strong>de</strong>re Beitragsrückrechnung<br />

in das Vorjahr vorzunehmen.<br />

Dadurch soll verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, dass<br />

Einmalzahlungen in das I. Quartal eines<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres verlagert wer<strong>de</strong>n, um sie<br />

aufgrund <strong>de</strong>s leichteren Überschreitens <strong>de</strong>r<br />

anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

<strong>de</strong>m Beitragsabzug zu entziehen.<br />

Laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt<br />

und einmalige Einnahmen<br />

Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt im Sinne <strong>de</strong>r<br />

Sozialversicherung alle laufen<strong>de</strong>n und<br />

einmaligen Einnahmen (Einmalzahlungen)<br />

aus einer Beschäftigung, gleichgültig,<br />

ob ein Rechtsanspruch auf sie<br />

besteht, unter welcher Bezeichnung o<strong>de</strong>r<br />

Basiswissen<br />

Entgeltabrechnung<br />

März-Klausel:<br />

Zeitliche Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt<br />

in welcher Form (Geldzahlungen o<strong>de</strong>r<br />

Sachbezüge) sie geleistet wer<strong>de</strong>n und ob<br />

sie unmittelbar aus <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

o<strong>de</strong>r im Zusammenhang mit ihr erzielt<br />

wer<strong>de</strong>n. Für die korrekte Beitragserhebung<br />

ist u. a. danach zu unterschei<strong>de</strong>n,<br />

ob es sich um laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt<br />

o<strong>de</strong>r um eine Einmalzahlung han<strong>de</strong>lt.<br />

Als laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt sind die Zuwendungen<br />

anzusehen, die unmittelbar<br />

eine Gegenleistung für verrichtete Arbeit<br />

darstellen und <strong>de</strong>m Beschäftigten in<br />

regelmäßiger Wie<strong>de</strong>rkehr auch in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n<br />

Entgeltabrechnungszeiträumen<br />

zufließen. Das laufen<strong>de</strong> Arbeitsentgelt ist<br />

für die Beitragsberechnung grundsätzlich<br />

<strong>de</strong>m Abrechnungszeitraum zuzuordnen,<br />

in <strong>de</strong>m es erarbeitet wur<strong>de</strong>. Hierfür gilt<br />

die Beitragsbemessungsgrenze <strong>de</strong>s einzelnen<br />

Entgeltabrechnungszeitraums, in<br />

<strong>de</strong>m das laufen<strong>de</strong> Arbeitsentgelt verdient<br />

wur<strong>de</strong>. Zum laufen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelt<br />

gehören beispielsweise<br />

• Lohn und Gehalt,<br />

• Erschwerniszulagen,<br />

• freie Kost und Verpflegung,<br />

• Vorteile aus <strong>de</strong>r privaten PKW-Nutzung,<br />

• Mehrarbeitsvergütungen,<br />

• vermögenswirksame Leistungen.<br />

Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt<br />

han<strong>de</strong>lt es sich um beitragspflichtige Einnahmen,<br />

die vom Arbeitgeber in größe-<br />

ren Zeitabstän<strong>de</strong>n als monatlich gewährt<br />

wer<strong>de</strong>n und kein laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt<br />

darstellen. Charakteristisch für<br />

einmalig gezahlte Arbeitsentgelte ist ihre<br />

einmalige o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>nfalls in größeren als<br />

monatlichen Abstän<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>rholte Gewährung<br />

sowie die fehlen<strong>de</strong> Beziehung<br />

zu einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum.<br />

Hierzu zählen beispielsweise<br />

• Weihnachtsgel<strong>de</strong>r,<br />

• zusätzliche Urlaubsgel<strong>de</strong>r und Urlaubsabgeltungen,<br />

• Gratifikationen,<br />

• Heiratsbeihilfen,<br />

• Erfin<strong>de</strong>rvergütungen,<br />

• Tantiemen und Provisionen,<br />

sofern diese nicht laufend, son<strong>de</strong>rn<br />

einmalig gewährt wer<strong>de</strong>n. Einmalzahlungen<br />

unterliegen nur dann <strong>de</strong>r<br />

Beitragspflicht in <strong>de</strong>n einzelnen Versicherungszweigen,<br />

soweit die anteilige<br />

Jahres-Beitragsbemessungsgrenze noch<br />

nicht voll ausgeschöpft ist (Ausnahme:<br />

März-Klausel).<br />

HINWEIs:<br />

Für die Berechnung <strong>de</strong>r Beiträge für<br />

einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />

sind die Beitragssätze <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Versicherungszweiges zugrun<strong>de</strong> zu<br />

legen, die in <strong>de</strong>m Monat <strong>de</strong>r Auszahlung<br />

gelten bzw. in <strong>de</strong>m Entgeltab-<br />

78 LoHn+GeHALt > Januar 2011


echnungszeitraum gelten, <strong>de</strong>m das<br />

einmalig gezahlte Arbeitsentgelt<br />

zuzuordnen ist.<br />

Bei Einmalzahlungen, die auf regelmäßige<br />

monatliche Zahlungen umgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, han<strong>de</strong>lt es sich um laufen<strong>de</strong>s<br />

Arbeitsentgelt. Die Son<strong>de</strong>rzuwendung<br />

verliert ihren Charakter als einmalig<br />

gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 23a SGB IV. So führt beispielsweise die<br />

Zwölftelung <strong>de</strong>s Weihnachtsgel<strong>de</strong>s zu<br />

laufen<strong>de</strong>m Arbeitsentgelt beim Arbeitnehmer,<br />

wenn die Zahlung <strong>de</strong>r Teilbeträge<br />

monatlich erfolgt. Nicht als einmalig<br />

gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV gelten Zuwendungen,<br />

wenn sie<br />

• üblicherweise zur Abgeltung bestimmter<br />

Aufwendungen <strong>de</strong>s Beschäftigten,<br />

die auch im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Beschäftigung stehen,<br />

• als Waren o<strong>de</strong>r Dienstleistungen, die<br />

vom Arbeitgeber nicht überwiegend<br />

für <strong>de</strong>n Bedarf seiner Beschäftigten<br />

hergestellt, vertrieben o<strong>de</strong>r erbracht<br />

wer<strong>de</strong>n und monatlich in Anspruch<br />

genommen wer<strong>de</strong>n können,<br />

• als sonstige Sachbezüge o<strong>de</strong>r<br />

• als vermögenswirksame Leistungen<br />

erbracht wer<strong>de</strong>n (§ 23 Abs. 1 Satz 2<br />

SGB IV).<br />

März-Klausel: Zuordnung zum<br />

letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

<strong>de</strong>s Vorjahres<br />

Gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind<br />

Einmalzahlungen beitragspflichtige<br />

Zuwendungen, die <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt<br />

zuzurechnen sind und nicht für die<br />

Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum<br />

gezahlt wer<strong>de</strong>n. Da Einmalzahlungen<br />

für größere Zeitabschnitte als<br />

monatlich gewährt wer<strong>de</strong>n, sind sie für<br />

die Berechnung <strong>de</strong>r Beiträge zur Sozialversicherung<br />

grundsätzlich <strong>de</strong>m Abrechnungszeitraum<br />

zuzuordnen, in <strong>de</strong>m sie<br />

ausgezahlt wer<strong>de</strong>n. Einmalzahlungen<br />

unterliegen allerdings nur <strong>de</strong>r Beitragspflicht,<br />

soweit sie zusammen mit <strong>de</strong>n bis<br />

zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Auszahlungsmonats beitragspflichtigen<br />

Einnahmen die anteilige<br />

Jahres-Beitragsbemessungsgrenze nicht<br />

überschreiten.<br />

Eine Einmalzahlung, die in <strong>de</strong>r Zeit vom<br />

1. Januar bis 31. März gezahlt wird, ist<br />

nach § 23a Abs. 4 SGB IV <strong>de</strong>m letzten<br />

Abrechnungszeitraum <strong>de</strong>s Vorjahres<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

zuzuordnen, sofern sie zusammen mit<br />

<strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelt zumin<strong>de</strong>st<br />

in einem Zweig <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />

die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />

<strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Jahres überschreitet.<br />

Eine vom 01.01.-31.03. geleistete<br />

Einmalzahlung ist beim Arbeitnehmer<br />

unter folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen im<br />

vollen Umfang <strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

<strong>de</strong>s Vorjahres (in <strong>de</strong>r<br />

Regel <strong>de</strong>m Monat Dezember) zuzurechnen,<br />

wenn sie<br />

• im Monat <strong>de</strong>r Zahlung unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r anteiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />

<strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n<br />

Jahres nicht bereits in allen Zweigen<br />

<strong>de</strong>r Sozialversicherung voll beitragspflichtig<br />

ist und<br />

• <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auch im Vorjahr<br />

bei <strong>de</strong>mselben Arbeitgeber versicherungspflichtig<br />

beschäftigt war.<br />

Fin<strong>de</strong>t die März-Klausel Anwendung, hat<br />

die Beitragsberechnung für die Einmalzahlung<br />

für alle Versicherungszweige<br />

einheitlich und unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r im neuen Zuordnungsmonat (in <strong>de</strong>r<br />

Regel Dezember <strong>de</strong>s Vorjahrs) gelten<strong>de</strong>n<br />

beitragsrelevanten Bedingungen (Beitragsgruppen,<br />

Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen)<br />

zu erfolgen.<br />

Dadurch soll verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, dass die<br />

Einmalzahlung für die Berechnung <strong>de</strong>r<br />

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />

einerseits und für die Berechnung <strong>de</strong>r<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />

an<strong>de</strong>rerseits unterschiedlichen<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahren zugerechnet wird.<br />

sERIE > Basiswissen Entgeltabrechnung ó<br />

HINWEIs:<br />

Für in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Pflichtversicherte ist für die<br />

Zuordnung <strong>de</strong>s einmalig gezahlten<br />

Arbeitsentgelts allein die Beitragsbemessungsgrenze<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Krankenversicherung maßgebend<br />

(§ 23a Abs. 5 S. 1 SGB IV). Ist <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer nicht krankenversicherungspflichtig,<br />

gilt die Beitragsbemessungsgrenze<br />

in <strong>de</strong>r Rentenversicherung.<br />

Sofern eine vom 01.01.-31.03. gewährte<br />

Einmalzahlung zusammen mit <strong>de</strong>m<br />

laufen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelt <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

im Zuordnungsmonat die<br />

Beitragsbemessungsgrenze <strong>de</strong>s Abrechnungsmonats<br />

übersteigt, ist die anteilige<br />

Jahres-Beitragsbemessungsgrenze wie<br />

folgt zu bil<strong>de</strong>n:<br />

anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />

- bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

ohne die zu beurteilen<strong>de</strong> Einmalzahlung<br />

= BBG für die zu beurteilen<strong>de</strong> Einmalzahlung<br />

Der Differenzbetrag zwischen <strong>de</strong>r anteiligen<br />

Jahres-BBG und <strong>de</strong>m im gleichen<br />

Zeitraum erzielten beitragspflichtigen<br />

Entgelt <strong>de</strong>s jeweiligen Versicherungszweigs<br />

bil<strong>de</strong>t die Beitragbemessungsgrenze<br />

für die Einmalzahlung. Übersteigt<br />

eine im Zeitraum vom 01.01.-31.03.<br />

gewährte Einmalzahlung <strong>de</strong>n Diffe-<br />

Jahr 2010 Jahr 2011<br />

West Ost West Ost<br />

Euro Euro Euro Euro<br />

Beitragsbemessungsgrenze<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

• Jahr 66.000,00 55.800,00 66.000,00 57.600,00<br />

• Monat 5.500,00 4.650,00 5.500,00 4.800,00<br />

Beitragsbemessungsgrenze<br />

Kranken- und<br />

Pflegeversicherung<br />

• Jahr 45.000,00 45.000,00 44.550,00 44.550,00<br />

• Monat 3.750,00 3.750,00 3.712,50 3.712,50<br />

><br />

79


ó sERIE > Basiswissen Entgeltabrechnung<br />

renzbetrag, ist die Son<strong>de</strong>rzuwendung<br />

<strong>de</strong>m letzten Abrechnungszeitraum <strong>de</strong>s<br />

Vorjahres zuzuordnen.<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer hat im Kalen<strong>de</strong>rjahr 2010<br />

ein rentenversicherungspflichtiges Jahresarbeitsentgelt<br />

in Höhe von 42.000 € erzielt.<br />

Im Jahr 2011 erhält er ein monatliches<br />

Gehalt in Höhe von 3.500 €. Im Februar<br />

2011 erhält er zusätzlich zum Gehalt eine<br />

einmalige Umsatzprovision in Höhe von<br />

1.000 €.<br />

Anteilige Jahres-BBG zur KV/PV für Januar<br />

bis Februar 2011<br />

(2 Monate x 3.712,50 €) = 7.425 €<br />

abzgl. beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt KV/PV<br />

Januar - Februar 2011<br />

(2 Monate x 3.500 € Euro) = 7.000 €<br />

Differenz (nicht verbrauchte BBG<br />

zur KV/PV) 425 €<br />

Durch die Zahlung <strong>de</strong>r Umsatzprovision<br />

wird die anteilige Jahres-BBG KV/PV für<br />

2011 überschritten, mit <strong>de</strong>r Folge, dass die<br />

Son<strong>de</strong>rzuwendung für alle Versicherungszweige<br />

einheitlich <strong>de</strong>m Monat Dezember<br />

2010 zuzuordnen ist. Die Beitragsberechnung<br />

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r im Dezember 2010 gelten<strong>de</strong>n<br />

beitragsrechtlichen Bedingungen (Beitragsgruppen,<br />

Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen)<br />

zu erfolgen. Da das Jahresarbeitsentgelt<br />

2010 <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

42.000 € betrug und somit die jährliche<br />

Beitragsbemessungsgrenze 2010 zur Kranken-<br />

und Pflegeversicherung (Jahr 2010:<br />

45.000 €) noch nicht ausgeschöpft ist, ist<br />

die Umsatzprovision in vollem Umfang für<br />

die Berechnung <strong>de</strong>r Kranken-, Pflege-, Renten-<br />

und Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />

im Monat Dezember 2010 heranzuziehen.<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge für die<br />

Einmalzahlung sind an diejenige Krankenkasse<br />

abzuführen, bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

im Vorjahr (Dezember 2010) versichert war.<br />

Weiterhin ist für die Umsatzprovision auch<br />

die Insolvenzgeldumlage zu erheben, und<br />

zwar mit <strong>de</strong>m Umlagesatz von 0,41 Prozent<br />

für das Jahr 2010. Die Einmalzahlung aus<br />

<strong>de</strong>m Monat Februar 2011 (Umsatzprovision)<br />

fließt mel<strong>de</strong>rechtlich wegen Anwendung<br />

<strong>de</strong>r März-Klausel in die Jahresmeldung<br />

2010 ein.<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Gehalt in Höhe von 2.500 € erhält im Monat<br />

März 2011 eine Umsatzprovision in Höhe von 1.500 €. Der Arbeitnehmer ist in allen Zweigen<br />

<strong>de</strong>r Sozialversicherung versicherungspflichtig.<br />

Beitragsbemessungsgrenze 2011 KV/PV: 44.550 €<br />

Beitragsbemessungsgrenze 2011 RV/AV: 66.000 €<br />

laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt: 2.500,00 €<br />

Umsatzprovision im März 2011: 1.500,00 €<br />

Beitragsberechnung für März 2011<br />

anteilige Jahres-BBG bis März 2011<br />

KV/PV RV/ALV<br />

BBG/Monat 3.712,50 € x 3 11.137,50 €<br />

BBG/Monat 5.500 € x 3<br />

Beitragspflichtiges laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt<br />

16.500,00 €<br />

bis März 2011 (2.500 € x 3) 7.500,00 € 7.500,00 €<br />

Differenz bis zur BBG 3.637,50 € 9.000,00 €<br />

Einmalzahlung 1.500,00 € 1.500,00 €<br />

Ergebnis: Da die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen 2011 nicht überschritten<br />

wer<strong>de</strong>n, ist die Einmalzahlung in voller Höhe beitragspflichtig. Die Umsatzprovision ist<br />

<strong>de</strong>m Beitragsabzug im Monat März 2011 zuzuordnen. Eine Rückrechnung in das Vorjahr<br />

aufgrund <strong>de</strong>r März-Kausel hat nicht zu erfolgen.<br />

Können Einmalzahlungen, die im<br />

Zeitraum vom 01.01.-31.03.2011 gezahlt<br />

wer<strong>de</strong>n, im Kalen<strong>de</strong>rjahr 2011 im vollen<br />

Umfang und in allen Versicherungszweigen<br />

mit Sozialversicherungsbeiträgen<br />

belegt wer<strong>de</strong>n, ist keine Rückrechnung<br />

in das Jahr 2010 vorzunehmen (siehe<br />

Beispiel).<br />

Krankenversicherungsfreie<br />

Arbeitnehmer<br />

Ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei<br />

(freiwillig o<strong>de</strong>r privat<br />

Versicherte), gilt für die Frage, ob eine<br />

Rückrechnung in das Vorjahr zu erfolgen<br />

hat, die Beitragsbemessungsgrenze in<br />

<strong>de</strong>r Rentenversicherung. Wird durch die<br />

Beispiel:<br />

Einmalzahlung die anteilige jährliche<br />

Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung<br />

überschritten, ist die Einmalzahlung<br />

<strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

<strong>de</strong>s Vorjahres zuzuordnen<br />

(siehe Beispiel).<br />

Been<strong>de</strong>tes o<strong>de</strong>r ruhen<strong>de</strong>s<br />

Arbeitsverhältnis<br />

Einmalzahlungen, die nach <strong>de</strong>r Beendigung<br />

<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses o<strong>de</strong>r bei<br />

einem ruhen<strong>de</strong>n Beschäftigungsverhältnis<br />

zur Auszahlung kommen, sind <strong>de</strong>m<br />

letzten Entgeltabrechnungszeitraum im<br />

laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr zuzuordnen.<br />

Eine Son<strong>de</strong>rzahlung, die in <strong>de</strong>r Zeit vom<br />

01.01.-31.03. gewährt wird, ist <strong>de</strong>m Vor-<br />

Ein in <strong>de</strong>n alten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer erhält im Jahr<br />

2011 ein monatliches Gehalt von 5.000 €. Im Monat März 2011 erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

eine Son<strong>de</strong>rzuwendung in Höhe von 3.000 €.<br />

Anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze 2011<br />

zur RV/AV (West) vom 01.01.-31.03.2011 (3 x 5.500 €) = 16.500,00 €<br />

abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

bis März 2011 (3 Monate x 5.000 Euro) = 15.000,00 €<br />

Differenz 1.500,00 €<br />

Durch die Einmalzahlung von 3.000 € wird die anteilige Jahresb-Beitragsbemessungsgrenze<br />

in <strong>de</strong>r Renten-/Arbeitslosenversicherung 2011 überschritten. Die Einmalzahlung ist für die<br />

Berechnung <strong>de</strong>r Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge <strong>de</strong>m letzten Abrechnungszeitraum<br />

<strong>de</strong>s Vorjahres (Dezember 2010) zuzuordnen.<br />

80 LoHn+GeHALt > Januar 2011


jahr zuzurechnen, wenn sie die anteilige<br />

Jahres-Beitragsbemessungsgrenze <strong>de</strong>r<br />

Krankenversicherung übersteigt. Einmalzahlungen,<br />

die nach <strong>de</strong>m 31. März zur<br />

Auszahlung kommen, sind beitragsrechtlich<br />

stets <strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

zuzuordnen. Die März-Klausel fin<strong>de</strong>t in<br />

diesem Fall keine Anwendung.<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer schei<strong>de</strong>t mit Wirkung<br />

zum 31.03.2011 aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis<br />

aus. En<strong>de</strong> April 2011 erfolgt eine Nachzahlung<br />

einer Gratifikation.<br />

Beurteilung:<br />

Die Gratifikation ist für die Beitragsberechnung<br />

<strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

und somit <strong>de</strong>m Monat März 2011<br />

zuzuordnen. Die März-Klausel fin<strong>de</strong>t keine<br />

Anwendung.<br />

Ruht das Arbeitsverhältnis (z. B. aufgrund<br />

Elternzeit) und sind im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

keine SV-Tage angefallen, ist eine<br />

in <strong>de</strong>r Zeit vom 01.01.-31.03. gewährte<br />

Einmalzahlung <strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

<strong>de</strong>s Vorjahres zuzuordnen.<br />

Beispiel:<br />

Eine Arbeitnehmerin befin<strong>de</strong>t sich seit<br />

15.12.2010 in Elternzeit. Im März 2011<br />

kommt eine Gratifikation in Höhe von<br />

1.000 € zur Auszahlung.<br />

Beurteilung:<br />

Durch die Unterbrechung aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Elternzeit sind im Kalen<strong>de</strong>rjahr 2011 keine<br />

SV-Tage angefallen. Die Einmalzahlung in<br />

Höhe von 1.000 € ist <strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

<strong>de</strong>s Vorjahrs<br />

(Dezember 2010) zuzuordnen.<br />

Eine Zuordnung zum Vorjahr kommt,<br />

sofern die anteilige Jahres-BBG <strong>de</strong>s<br />

laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres überschritten<br />

wird, auch in <strong>de</strong>n Fällen in Betracht, in<br />

<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zwar im Vorjahr<br />

bei <strong>de</strong>mselben Arbeitgeber beschäftigt<br />

war, aber am 31.12. <strong>de</strong>s Vorjahres kein<br />

sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />

vorgelegen hat.<br />

Beispiel:<br />

Ein versicherungspflichtig Beschäftigter<br />

hat vom 01.11.-31.12.2010 unbezahlten<br />

Urlaub. Die letzte Entgeltzahlung erfolgte<br />

im Oktober 2010. Der Arbeitnehmer nimmt<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

am 01.01.2011 die Arbeit beim bisherigen<br />

Arbeitgeber wie<strong>de</strong>r auf und erhält im<br />

Januar 2011 eine Son<strong>de</strong>rzahlung, die die<br />

anteilige BBG zur KV/PV <strong>de</strong>s Jahres 2011<br />

überschreitet.<br />

Ergebnis:<br />

Obwohl am 31.12.2010 kein sozialversicherungspflichtiges<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

vorgelegen hat, ist die Einmalzahlung<br />

<strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

<strong>de</strong>s Vorjahres zuzuordnen. Die im Januar<br />

2011 gezahlte Son<strong>de</strong>rzuwendung ist<br />

beitragsrechtlich <strong>de</strong>m Monat Oktober 2010<br />

zuzuordnen.<br />

Mehrere Einmalzahlungen<br />

im I. Quartal<br />

Erfolgen im Zeitraum vom 01.01.-31.03.<br />

mehrere Einmalzahlungen, sind diese als<br />

einheitliche Einmalzahlung zu bewerten<br />

und gegebenenfalls gemeinsam nach<br />

<strong>de</strong>r März-Klausel <strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

<strong>de</strong>s Vorjahres<br />

zuzuordnen. Sofern allerdings die erste<br />

Einmalzahlung im I. Quartal voll beitragspflichtig<br />

im aktuellen Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

ist und erst die zweite Son<strong>de</strong>rzahlung im<br />

nächsten Monat <strong>de</strong>s I. Quartals die anteilige<br />

Jahres-BBG übersteigt, ist lediglich<br />

die zweite Einmalzahlung nach <strong>de</strong>r März-<br />

Klausel <strong>de</strong>m Vorjahr zuzuordnen.<br />

Insolvenzgeldumlage<br />

Die Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

<strong>de</strong>s Vorjahres richtet<br />

sich auch bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Insolvenzgeldumlage<br />

nach <strong>de</strong>n für die März-<br />

Klausel gelten<strong>de</strong>n allgemeinen Grundsätzen.<br />

Unterliegt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer, nach<br />

<strong>de</strong>ssen Arbeitsentgelt die Insolvenzgeldumlage<br />

bemessen wer<strong>de</strong>n soll, im ersten<br />

Quartal <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht<br />

und überschreitet<br />

das laufen<strong>de</strong> Arbeitsentgelt zusammen<br />

mit <strong>de</strong>r Einmalzahlung die anteilige<br />

Jahres-Beitragsbemessungsgrenze <strong>de</strong>r<br />

Krankenversicherung, wird die Einmalzahlung<br />

auch für die Bemessung <strong>de</strong>r<br />

Insolvenzgeldumlage <strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

<strong>de</strong>s Vorjahres<br />

zugeordnet.<br />

Meldungen zur Sozialversicherung<br />

Wur<strong>de</strong> eine Einmalzahlung nach <strong>de</strong>r<br />

März-Klausel <strong>de</strong>m Vorjahr zugerechnet<br />

und wur<strong>de</strong> die Jahresmeldung für <strong>de</strong>n<br />

Arbeitnehmer bereits übermittelt, ist die<br />

Einmalzahlung mittels einer Son<strong>de</strong>rmeldung<br />

(Mel<strong>de</strong>grund „54“) bei <strong>de</strong>r Krankenkasse<br />

zu mel<strong>de</strong>n. Die bereits übermittelte<br />

sERIE > Basiswissen Entgeltabrechnung ó<br />

Jahresmeldung ist nicht zu stornieren.<br />

Als Beschäftigungszeitraum ist <strong>de</strong>r erste<br />

und letzte Tag <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats <strong>de</strong>r<br />

Zuordnung (i.d.R. 01.12.-31.12.) <strong>de</strong>s einmalig<br />

gezahlten Arbeitsentgelts anzugeben<br />

und zu<strong>de</strong>m ist das beitragspflichtige<br />

einmalig gezahlte Arbeitsentgelt einzutragen.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass in <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />

das Zuflussprinzip gibt,<br />

dies be<strong>de</strong>utet, dass in <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />

die März-Klausel nicht gilt. Für eine<br />

Einmalzahlung im Zeitraum 01.01. bis<br />

31.03. enthält die DEÜV-Son<strong>de</strong>rmeldung<br />

(54) für die Sozialversicherung <strong>de</strong>n Zeitraum<br />

<strong>de</strong>s Vorjahres und das ermittelte<br />

Sozialversicherungsbrutto <strong>de</strong>r Einmalzahlung<br />

und ein Unfallversicherungsbrutto<br />

mit <strong>de</strong>m Wert 0 Euro. Die Höhe <strong>de</strong>s<br />

unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes<br />

aus <strong>de</strong>r Einmalzahlung ist <strong>de</strong>m<br />

Unfallversicherungsträger somit im Jahr<br />

<strong>de</strong>r Zahlung zu mel<strong>de</strong>n.<br />

sERIE<br />

BAsIsWIssEN ENTGELTABRECHNuNG<br />

Bisher erschienen:<br />

LOHN+GEHALT 1/2011<br />

Märzklausel: Zeitliche Zuordnung von<br />

einmalig gezahltem Arbeitsentgelt<br />

Erscheint zukünftig:<br />

LOHN+GEHALT 2/2011<br />

Gleitzone: Mehr Netto –<br />

ohne Mehrkosten<br />

AXEL-FRIEDRICH FOERSTER<br />

Betriebswirt<br />

Fürth<br />

81


ó sERIE > Fragen und Antworten<br />

Fragen aus <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>r<br />

Entgeltabrechnung<br />

Antworten vom alga-Competence-Center<br />

Fragen, die uns aus <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />

erreichen, von <strong>de</strong>nen wir<br />

<strong>de</strong>r Meinung sind, dass sie von allgemeinem<br />

Interesse sind, veröffentlichen<br />

wir auf <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n Seiten. Für die<br />

Antworten sind die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s alga-<br />

Competence-Centers verantwortlich.<br />

Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum<br />

Umlage U1/U2<br />

Frage:<br />

Müssen für ein in <strong>de</strong>r Studienordnung<br />

vorgeschriebenes Zwischenpraktikum<br />

mit Arbeitsentgelt Umlagebeiträge nach<br />

<strong>de</strong>m AAG (U1/U2) entrichtet wer<strong>de</strong>n? In<br />

<strong>de</strong>r Vergangenheit haben wir dies nicht<br />

gemacht und keine Beanstandungen<br />

seitens <strong>de</strong>r Krankenkassen erhalten. Jetzt<br />

verlangen die Krankenkassen, dass wir<br />

bei vorgeschriebenen Zwischenpraktika<br />

Umlagebeiträge entrichten.<br />

Antwort:<br />

Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum<br />

bleiben die Praktikanten,<br />

wenn sie an einer Hochschule/Fachhochschule<br />

eingeschrieben sind, ihrem<br />

Erscheinungsbild nach Stu<strong>de</strong>nten.<br />

Personen, die ein vorgeschriebenes<br />

Zwischenpraktikum ableisten, sind in<br />

<strong>de</strong>r Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und<br />

Pflegeversicherung versicherungsfrei.<br />

Der Beitragsgruppenschlüssel lautet<br />

somit „0000“.<br />

In einem Besprechungsergebnis vom<br />

02./03.12.2009 wur<strong>de</strong> festgelegt, dass<br />

sowohl für in einer Studien- o<strong>de</strong>r Prüfungsordnung<br />

vorgeschriebene als auch<br />

für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika,<br />

für die Arbeitsentgelt gezahlt wird,<br />

Umlagebeiträge U1 und U2 zu entrichten<br />

sind. Diese Auffassung wur<strong>de</strong> nochmals<br />

in einem Rundschreiben <strong>de</strong>s GKV Spitzenverban<strong>de</strong>s<br />

vom 07.10.2010 bestätigt.<br />

Dort heißt es „... ist ein im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

herkömmlichen Hochschulausbildung<br />

(kein duales Studium) vorgeschriebenes<br />

betriebliches Praktikum grundsätzlich<br />

als Beschäftigung anzusehen, wenn es<br />

nicht ausnahmsweise aufgrund von<br />

lan<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r bun<strong>de</strong>srechtlichen Vorschriften<br />

in die Hochschulausbildung<br />

eingeglie<strong>de</strong>rt und als Teil <strong>de</strong>s Studiums<br />

anzusehen ist. Sofern im Rahmen eines<br />

vorgeschriebenen betrieblichen Prak-<br />

tikums Arbeitsentgelt gezahlt wird, ist<br />

dieses bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Umlagen<br />

mit einzubeziehen.“<br />

Insofern kann man die Frage jetzt ein<strong>de</strong>utig<br />

mit „JA“ beantworten.<br />

Beurteilung <strong>de</strong>r KV-Pflicht/-Freiheit<br />

Frage:<br />

Zum 31.12.2010 wur<strong>de</strong> die sogenannte<br />

3+1-Regelung zur Beurteilung <strong>de</strong>r<br />

Krankenversicherungspflicht/-freiheit<br />

abgeschafft und die Beurteilung erfolgt<br />

wie<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r „alten“ Regelung. In<br />

diesem Zusammenhang stellt sich uns<br />

die Frage, wie sich dies auf die Beurteilung<br />

auswirkt für Arbeitnehmer, die im<br />

Dezember 2010 eingestellt wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>ren Entgelt sich im Dezember erhöht<br />

hat.<br />

Antwort:<br />

Nach (<strong>de</strong>m neuen) § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V<br />

sind Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung<br />

mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt<br />

über <strong>de</strong>r maßgeben<strong>de</strong>n<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze)<br />

aufnehmen, von Beginn <strong>de</strong>r Beschäf-<br />

82 LoHn+GeHALt > Januar 2011


tigung an versicherungsfrei. Ist <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer zunächst krankenversicherungspflichtig,<br />

weil die JAE-Grenze<br />

nicht überschritten wird, bleibt er bei<br />

einer Entgelterhöhung im laufen<strong>de</strong>n Jahr<br />

bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres versicherungspflichtig.<br />

Im Fall einer Entgelterhöhung<br />

en<strong>de</strong>t die Versicherungspflicht<br />

mit Ablauf <strong>de</strong>s Jahres <strong>de</strong>s Überschreitens<br />

unter <strong>de</strong>r Voraussetzung, dass die JAE-<br />

Grenze auch im neuen Jahr überschritten<br />

wird.<br />

Bei einer Entgelterhöhung im Dezember<br />

nimmt man das Dezembergehalt x 12<br />

plus vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen<br />

(fiktives Jahresbrutto). Sofern<br />

dieser Betrag über <strong>de</strong>r JAE-Grenze <strong>de</strong>s<br />

aktuellen Jahres liegt und auch die JAE-<br />

Grenze <strong>de</strong>s neuen Jahres überschritten<br />

wird (Beson<strong>de</strong>rheit im Jahr 2011: Die<br />

JAE-Grenze <strong>de</strong>s Jahres 2011 liegt unter<br />

<strong>de</strong>r JAE-Grenze <strong>de</strong>s Jahres 2010), tritt zum<br />

01.01. Versicherungsfreiheit ein. Bei einer<br />

Neueinstellung o<strong>de</strong>r einer dauerhaften<br />

Entgeltverän<strong>de</strong>rung geht man künftig<br />

also immer von einer vorausschauen<strong>de</strong>n<br />

Betrachtung aus.<br />

Am <strong>de</strong>utlichsten wird das neue Verfahren<br />

vielleicht anhand einiger Beispiele:<br />

Beispiel 1:<br />

Beschäftigungsbeginn 01.12.2010 mit<br />

einem monatlichen Entgelt von 5.000 €.<br />

Wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht nachweisen<br />

kann, dass sein Entgelt in <strong>de</strong>n<br />

Jahren 2009, 2008 und 2007 über <strong>de</strong>r<br />

JAE-Grenze lag, ist er zum 01.12.2010<br />

krankenversicherungspflichtig (da<br />

galt noch die 3+1-Regelung). Da er<br />

im Dezember vorausschauend für die<br />

kommen<strong>de</strong>n 12 Monate mit seinem<br />

Entgelt die JAE-Grenze 2010 übersteigen<br />

wird und auch zum 01.01.2011<br />

vorausschauend für das Jahr 2011 über<br />

<strong>de</strong>r JAE-Grenze <strong>de</strong>s Jahres 2011 liegen<br />

wird, wird er zum 01.01.2011 krankenversicherungsfrei.<br />

Beispiel 2:<br />

Beschäftigungsbeginn 01.10.2009. Entgelt<br />

vom 01.10.2009 bis 30.11.2010 monatlich<br />

2.500 € (Teilzeitbeschäftigung). Zum<br />

01.12.2010 erfolgt ein Wechsel auf eine<br />

Vollzeitbeschäftigung und damit erhöht<br />

sich das Entgelt auf monatlich 5.000 €<br />

(keine weiteren vertraglich zugesicherten<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Einmalzahlungen).<br />

Der Arbeitnehmer ist im Jahr 2009 und<br />

2010 krankenversicherungspflichtig. Ab<br />

Dezember 2010 wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

(hochgerechnet auf 12 Monate)<br />

mit seinem Entgelt über <strong>de</strong>r JAE-Grenze<br />

<strong>de</strong>s Jahres 2010 liegen (12 x 5.000 €).<br />

Da er vorausschauend auch im Jahr<br />

2011 die JAE-Grenze mit seinem Entgelt<br />

übersteigen wird (12 x 5.000 €), ist er ab<br />

01.01.2011 krankenversicherungsfrei.<br />

Beispiel 3:<br />

Monatliches Entgelt im Jahr 2010<br />

2.500 € (Teilzeitbeschäftigung). Ab<br />

01.01.2011 Wechsel von Teilzeit- auf Vollzeitbeschäftigung<br />

mit einem Entgelt von<br />

5.000 €.<br />

Der Arbeitnehmer bleibt auch im Jahr<br />

2011 krankenversicherungspflichtig,<br />

da er die JAE-Grenze <strong>de</strong>s Jahres 2010<br />

mit seinem Entgelt nicht überschritten<br />

hat. Da er im Jahr 2011 die JAE-Grenze<br />

<strong>de</strong>s Jahres 2011 übersteigt, wird er zum<br />

01.01.2012 krankenversicherungsfrei,<br />

sofern er mit seinem Entgelt auch über<br />

<strong>de</strong>r JAE-Grenze <strong>de</strong>s Jahres 2012 liegt.<br />

HINWEIs:<br />

Bitte beachten Sie hierzu auch <strong>de</strong>n<br />

Beitrag von Herrn Minn ab <strong>de</strong>r Seite<br />

60.<br />

Unwi<strong>de</strong>rrufliche Freistellung; Auswirkungen<br />

in <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />

Frage:<br />

Ein Arbeitnehmer wird unter Fortzahlung<br />

seines Arbeitsentgelts unwi<strong>de</strong>rruflich<br />

von <strong>de</strong>r Arbeit freigestellt. Müssen<br />

wir weiterhin Beiträge zur Unfallversicherung<br />

abführen?<br />

Antwort:<br />

Wenn ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung<br />

seines Arbeitsentgelts unwi<strong>de</strong>rruflich<br />

von <strong>de</strong>r Arbeitsleistung freigestellt<br />

wird, liegt weiterhin ein sozialversicherungspflichtigesBeschäftigungsverhältnis<br />

vor. Dies en<strong>de</strong>t erst mit <strong>de</strong>m (vereinbarten)<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses,<br />

wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt<br />

gezahlt wird.<br />

In <strong>de</strong>r Unfallversicherung erfolgt<br />

eine von <strong>de</strong>n übrigen Sozialversicherungszweigen,<br />

abweichen<strong>de</strong> Beurteilung<br />

(vgl. Besprechungsergebnis vom<br />

02./03.11.2010). In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />

sERIE > Fragen und Antworten ó<br />

eine unwi<strong>de</strong>rrufliche Freistellung von<br />

<strong>de</strong>r Arbeit erfolgt, liegt kein beitragspflichtiges<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

im Sinne <strong>de</strong>r Unfallversicherung mehr<br />

vor. Bei <strong>de</strong>r Unfallversicherung han<strong>de</strong>lt<br />

es sich nach ihrem Charakter um eine<br />

Haftpflichtversicherung und bei einer<br />

unwi<strong>de</strong>rruflichen Freistellung von <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsleistung hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber keine<br />

Dispositionsbefugnisse mehr und es liegt<br />

kein zu versichern<strong>de</strong>s Risiko mehr vor.<br />

Bei Entgeltmeldungen bis zum 31.05.2011<br />

sind in diesen Fällen im Datenbaustein<br />

Unfallversicherung als unfallversicherungspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt 0 € und<br />

keine Arbeitsstun<strong>de</strong>n anzugeben. Bei<br />

Entgeltmeldungen ab <strong>de</strong>m 01.06.2011 ist<br />

im DBUV <strong>de</strong>r UV-Grund „B03“ (Versicherungsfreiheit<br />

in <strong>de</strong>r UV gemäß SGB VII)<br />

anzugeben.<br />

SABine TöRPPe-ScHolAnD<br />

Leiterin <strong>de</strong>s alga-Competence-Centers<br />

83


Gina San<strong>de</strong>rs © www.fotolia.<strong>de</strong><br />

ó sERIE > P e r s o n a l c o n t r o l l i n g<br />

Personalkostencontrolling<br />

in <strong>de</strong>r Praxis<br />

Teil 3 – Personalrekrutierungsaktivitäten<br />

Rekrutierungsprozesse können kostenintensiv sein<br />

und bedürfen daher einer intensiven Analyse.<br />

In <strong>de</strong>n vergangenen Ausgaben dieser<br />

Serie wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Aufbau von Personalkostenübersichten<br />

intensiv diskutiert und<br />

erläutert. In dieser Ausgabe stehen nun<br />

Aktivitäten zur Personalrekrutierung im<br />

Vor<strong>de</strong>rgrund. Hiermit sind alle Aktivitäten<br />

gemeint, die darauf abzielen, <strong>de</strong>n Personalbedarf<br />

durch Einstellung eines neuen<br />

Mitarbeiters zu <strong>de</strong>cken. Hierzu zählen<br />

alle Prozessschritte <strong>de</strong>r Rekrutierung und<br />

<strong>de</strong>r Selektion – von <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungsermittlung,<br />

<strong>de</strong>m eigentlichen Suchprozess,<br />

<strong>de</strong>n Gesprächen zur Selektion bis hin zur<br />

Einstellung eines neuen Mitarbeiters und<br />

<strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Probezeit.<br />

Prozesse permanent überwachen<br />

In Zeiten sich verknappen<strong>de</strong>r Ressourcen<br />

am Arbeitsmarkt und eines hohen<br />

Wettbewerbsdrucks ist es mehr <strong>de</strong>nn<br />

je wichtig, zielgenaue und effiziente<br />

externe Rekrutierungsmaßnahmen<br />

durchzuführen. Die Effizienz <strong>de</strong>s Personalbeschaffungsprozesses<br />

kann und<br />

sollte durch eine Prozess- und Einflussanalyse,<br />

wie in Abbildung 1 dargestellt,<br />

stetig überprüft wer<strong>de</strong>n. Unverzichtbar<br />

hierfür sind die Kennzahlen, die wir im<br />

Folgen<strong>de</strong>n auflisten und zur Umsetzung<br />

mit Excel beschreiben.<br />

Externe Rekrutierungsmaßnahmen<br />

An dieser Stelle wer<strong>de</strong>n bewusst nur externe<br />

Rekrutierungsmaßnahmen besprochen,<br />

da jene kostenintensiver als interne<br />

sind und zu<strong>de</strong>m interne Rekrutierungen<br />

häufig eine externe Rekrutierung nach<br />

sich ziehen. Natürlich sind die internen<br />

Rekrutierungsaktivitäten unter <strong>de</strong>n gleichen<br />

Gesichtspunkten einem Controlling<br />

zu unterwerfen.<br />

Auswahl <strong>de</strong>s Instrumentes<br />

Die Auswahl <strong>de</strong>s geeigneten Suchinstrumentes<br />

o<strong>de</strong>r auch Suchweges (Stellenanzeigen<br />

in Print- o<strong>de</strong>r Onlinemedien, externe<br />

Personalberater, Vermittlung über<br />

eigenen Mitarbeiter, Kontakt zu Ausbildungsstätten<br />

usw.) ist das grundlegen<strong>de</strong><br />

Erfolgskriterium, um die Personalsuche<br />

zügig und mit gutem Ergebnis durchführen<br />

zu können. Eine hier getroffene<br />

Fehlentscheidung setzt sich in nachgelagerten<br />

Prozessschritten fort und kann<br />

beträchtliche Kosten verursachen.<br />

Zur Steuerung<br />

sind Informationen<br />

zu Kosten,<br />

Dauer und<br />

Qualität <strong>de</strong>r unterschiedlichen<br />

Vorgehensweisen<br />

wesentlich. Art<br />

und Beschaffenheit<br />

<strong>de</strong>r vakanten<br />

Stelle bedingen<br />

in <strong>de</strong>r Regel<br />

unterschiedliche<br />

Beschaffungswege,<br />

so dass <strong>de</strong>r<br />

Modus Operandi<br />

nicht universell<br />

festgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Allerdings lassen<br />

sich mit Hilfe von<br />

Kennzahlen die<br />

Erfahrungswerte<br />

<strong>de</strong>r Vergangenheitzusammen-<br />

fassen. Sie liefern eine gute Datenbasis,<br />

um zukünftige Rekrutierungsaktivitäten<br />

gezielt und effektiv vorzunehmen.<br />

Kennzahlen zur Steuerung<br />

Voraussetzung o<strong>de</strong>r doch min<strong>de</strong>stens<br />

sehr hilfreich für ein funktionieren<strong>de</strong>s<br />

Rekrutierungs-Controlling ist eine EDV-<br />

Unterstützung im Sinne eines Bewerbermanagements.<br />

In diesem wer<strong>de</strong>n<br />

alle Rekrutierungsschritte daten- und<br />

mengenbezogen festgehalten, um eine<br />

saubere Datengrundlage für die Kennzahlen<br />

zu schaffen.<br />

Regelmäßige Erhebung<br />

erhöht Aussagekraft<br />

Eine Auswahl <strong>de</strong>r wesentlichen Kennzahlen<br />

zu Rekrutierungsaktivitäten<br />

fin<strong>de</strong>n Sie in <strong>de</strong>n Tabellen 1 (Kostenkennzahlen)<br />

und Tabelle 2 (Zeitkennzahlen)<br />

zusammengestellt. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Anzahl<br />

<strong>de</strong>r Kennzahlen gilt die Regel, dass<br />

weniger mehr ist. Das heißt, die qualitative<br />

Aussagekraft <strong>de</strong>r Zahlen wird eher<br />

Abbildung 1: Prozess- und Einflussanalyse<br />

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Personalführung e.V. (Hrsg.); (2001) Personalcontrolling<br />

in <strong>de</strong>r Praxis, Stuttgart 2001<br />

84 LoHn+GeHALt > Januar 2011


durch regelmäßige Erhebung, sinnvolle<br />

Interpretation und zielorientierte Kommunikation<br />

erreicht. Ein Zuviel an Zahlen<br />

verringert eher die Transparenz und<br />

Aussagekraft, als dass sie noch nützlich<br />

und wirtschaftlich wären.<br />

Bei <strong>de</strong>n Kostenkennzahlen ist es wichtig,<br />

die Qualität <strong>de</strong>r Bewerbungen im Auge<br />

zu behalten, da sonst die Aussagekraft<br />

gefähr<strong>de</strong>t wird. Die Erhebung <strong>de</strong>r Kostenkennzahlen<br />

ist nicht nur im Hinblick<br />

auf die entstehen<strong>de</strong>n Gesamtkosten <strong>de</strong>s<br />

Rekrutierungsprozesses, son<strong>de</strong>rn auch<br />

zur Vorbereitung von Make-or-buy-Entscheidungen<br />

sinnvoll.<br />

Die Reaktionsgeschwindigkeit zwischen<br />

<strong>de</strong>n einzelnen Teilprozessen ist entschei<strong>de</strong>nd<br />

für <strong>de</strong>n Verlauf <strong>de</strong>s Gesamtprozesses.<br />

Vergeht zwischen zwei Schritten<br />

<strong>de</strong>s Rekrutierungsprozesses, etwa von <strong>de</strong>r<br />

Eingangsbestätigung bis zur Einladung<br />

zum Interview o<strong>de</strong>r auch vom Interview<br />

bis zum persönlichen Bescheid, zu viel<br />

Zeit, steigt das Risiko, dass <strong>de</strong>r Bewerber<br />

sich an<strong>de</strong>rs orientiert. Alle bis zu diesem<br />

Schritt geleisteten Aufwän<strong>de</strong> sind damit<br />

abzuschreiben.<br />

Beschleunigung von Prozessen<br />

Die Erwartungshaltung <strong>de</strong>r Bewerber an<br />

kurze Reaktionszeiten ist, insbeson<strong>de</strong>re<br />

bei Kontaktaufnahme über Internet<br />

o<strong>de</strong>r E-Mail, sehr hoch. Daher kann eine<br />

Erhebung <strong>de</strong>r Zeitkennzahlen nicht nur<br />

zu einem transparenten und optimierten<br />

Prozess beitragen, son<strong>de</strong>rn durch Optimierung<br />

<strong>de</strong>r Zeiten das Gesamtergebnis<br />

erfolgsentschei<strong>de</strong>nd beeinflussen.<br />

Oftmals führt bereits die reine Erhebung<br />

von Zeitkennzahlen in <strong>de</strong>r Praxis zu einer<br />

Kostenkennzahlen<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Beschleunigung <strong>de</strong>r Prozesse um bis zu<br />

40 Prozent.<br />

Dauer <strong>de</strong>r Prozessschritte ermitteln<br />

Eine Erhebung <strong>de</strong>r Datengrundlage all<br />

dieser Kennzahlen scheitert zumeist an<br />

einer mangeln<strong>de</strong>n Unterstützung durch<br />

EDV-technische Werkzeuge. Spezielle Bewerbermanagementsysteme<br />

stehen beson<strong>de</strong>rs<br />

in kleineren Unternehmen nicht<br />

zur Verfügung. Mit Excel lassen sich die<br />

wesentlichen Informationen zu vakanten<br />

Stellen recht übersichtlich und einfach<br />

in einer Tabelle zusammenfassen. Als<br />

zentrale Liste in <strong>de</strong>r Personalabteilung<br />

kann sie von je<strong>de</strong>m mit <strong>de</strong>m Prozess<br />

befassten Mitarbeiter eingesehen wer<strong>de</strong>n<br />

und wichtige Verän<strong>de</strong>rungen zum Status<br />

<strong>de</strong>r Stelle können direkt mit Angabe <strong>de</strong>s<br />

Datums erfasst wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Errechnen <strong>de</strong>r Dauer eines Prozessschrittes<br />

wird somit zur trivialen Aufgabe,<br />

da Excel ein Datum taggenau führt<br />

und die Differenz zweier Datumsfel<strong>de</strong>r<br />

– zum Beispiel Datum <strong>de</strong>s Bewerbungseingangs<br />

und <strong>de</strong>r Empfangsbestätigung<br />

– automatisch als Differenz in Tagen<br />

ausweist. Mit Standardfunktionen wie<br />

zum Beispiel <strong>de</strong>m Mittelwert() lassen sich<br />

diese Differenzen rasch in eine Durchschnittsdauer<br />

überführen.<br />

Mehr Komfort bei <strong>de</strong>r Datenerfassung<br />

Je<strong>de</strong> eingehen<strong>de</strong> Bewerbung muss erfasst<br />

wer<strong>de</strong>n, um das Funktionieren eines Recruitingprozesses<br />

zu validieren. In vielen<br />

Fällen kann diese Arbeit aber erheblich<br />

vereinfacht wer<strong>de</strong>n. Gehen Bewerbungen<br />

über die Onlinedatenbank <strong>de</strong>r Homepage<br />

Tabelle 1: Definition und Erläuterung <strong>de</strong>r Kostenkennzahlen<br />

Quelle: Elke M. Knorr, Professionelles Personalcontrolling in <strong>de</strong>r Personalbeschaffung, VDM Verlag Dr. Müller, Düsseldorf 2004<br />

sERIE > Personalcontrolling ó<br />

PRAXIssEMINAR IN kÖLN<br />

Vom 04.-05.04.2011 bietet die Verlagsgruppe<br />

Hüthig Jehle Rehm GmbH<br />

– DATAKONTEXT aufgrund intensiver<br />

Nachfrage erstmalig das Seminar „Personalcontrolling<br />

mit Excel“ an, das vom<br />

profibu-Referententeam in Zusammenarbeit<br />

mit <strong>de</strong>r Beraterin Elke M. Knorr<br />

durchgeführt wird. Das Seminar richtet<br />

sich an Fach- und Führungskräfte aus<br />

<strong>de</strong>r Personalabteilung, <strong>de</strong>m Personalcontrolling<br />

sowie <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung.<br />

Excel-Grundkenntnisse sind Voraussetzung<br />

zur Teilnahme.<br />

Seminarziel:<br />

Ein systematisches Personalcontrolling<br />

mit einem excelgestützten Kennzahlensystem<br />

ist unverzichtbar, wenn<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeitereinsatz optimiert und<br />

die Personalkosten reduziert wer<strong>de</strong>n<br />

sollen. Es liefert wichtige Erkenntnisse<br />

für eine strategische Personalplanung<br />

und -steuerung und trägt dazu bei, die<br />

Arbeit <strong>de</strong>s Personalmanagements noch<br />

erfolgreicher zu machen. In diesem Seminar<br />

zeigen wir Ihnen auf, wie Sie das<br />

Personalcontrolling mit Excel leicht und<br />

effektiv installieren können und worauf<br />

Sie bei <strong>de</strong>r Umsetzung achten müssen.<br />

Mehr Infos unter<br />

www.datakontext.com o<strong>de</strong>r<br />

www.profibu.<strong>de</strong>.<br />

Kennzahl Beschreibung Historischer Zielvorgabe Zielerreichung Kommentar<br />

Wert (aktueller Wert)<br />

Kosten-Nutzenanalyse Medien Kosten <strong>de</strong>s Mediums z. B. Internet: Auskunft über<br />

in Relation zur Anzahl 100 € pro 50 € pro 50 % kostengünstigstes<br />

erzielter Bewerbungen Bewerbung Bewertung und teuerstes<br />

Medium<br />

Kosten pro Bewerber Gesamtkosten Rekru- 170 € 150 € ca. 90 % Um Qualitätstierungsaktivitäten<br />

kennzahl<br />

durch Anzahl ergänzen<br />

Bewerbungen<br />

Kosten pro Einstellung Gesamtkosten Rekru- 15 T€ 12 T€ 80 % –<br />

tierungsaktivitäten<br />

durch Anzahl<br />

Einstellungen<br />

><br />

85


ó sERIE > P e r s o n a l c o n t r o l l i n g<br />

Zeitkennzahlen<br />

Kennzahl Beschreibung Historischer Zielvorgabe Zielerreichung Kommentar<br />

Wert (aktueller Wert)<br />

Beschaffungsdauer Summe Dauer Teil- 180 Tage 120 Tage Ca. 70% –<br />

prozesse bis<br />

Einstellung<br />

Prozessdauer 1 Zeit <strong>de</strong>r Genehmigung 2,5 Internet 1,0 Internet Ca. 90% Verantwortung<br />

(interne Reaktionszeit) <strong>de</strong>r offenen Stelle bis 16,5 Print 14,0 Print für die Kennzahl<br />

zur externen muss mit Prozess-<br />

Ausschreibung verantwortung<br />

gekoppelt sein<br />

Prozessdauer 2 Zeit von <strong>de</strong>r Ausschrei- 7,0 Internet 4,0 Internet Kann nur bedingt<br />

(externe Reaktionszeit) bung bis zum Eingang 6,2 Print 4,0 Print durch Personal<strong>de</strong>r<br />

Bewerbung magazine beeinflusst<br />

wer<strong>de</strong>n<br />

Prozessdauer 3 Zeit vom Eingang <strong>de</strong>r 35 21 Trotz externer<br />

(Auswahlzeit) Bewerbung bis zur Ent- Abhängigkeit<br />

scheidung (für Ver- klare Perfortragsangebot)<br />

mance-Zahl für<br />

Rekrutierung<br />

Prozessdauer 4 Zeit vom Versand <strong>de</strong>s 14,5 10 Durch Key-Ac-<br />

(Abschlusszeit) Vertragsangebotes bis count-Managezur<br />

Vertragsannahme ment bedingt<br />

steuerbar<br />

Prozessdauer 5 Zeit von <strong>de</strong>r Vertrags- 110 90 Kann nur bedingt<br />

(Wartezeit) annahme bis zum durch Personaleffektiven<br />

Vertrags- management<br />

beginn beeinflusst<br />

wer<strong>de</strong>n<br />

Tabelle 2: Definition und Erläuterung <strong>de</strong>r Zeitkennzahlen<br />

Quelle: Elke M. Knorr, Professionelles Personalcontrolling in <strong>de</strong>r Personalbeschaffung, VDM Verlag Dr. Müller, Düsseldorf 2004<br />

sERIE<br />

PERsoNALCoNTRoLLING MIT EXCEL IN<br />

sECHs TEILEN<br />

Bisher erschienen:<br />

LOHN+GEHALT 5/2010<br />

Excelbasiertes HR-Basiscontrolling<br />

LOHN+GEHALT 8/2010<br />

Tipps zur Erstellung eines<br />

HR-Cockpits<br />

LOHN+GEHALT 1/2011<br />

Personalrekrutierungsaktivitäten<br />

Nächster Teil erscheint in:<br />

LOHN+GEHALT 2/2011<br />

ein, kann Excel – entsprechen<strong>de</strong> Rechte vorausgesetzt<br />

– direkt darauf zugreifen. Der<br />

Datenverbindungsassistent ist dabei in <strong>de</strong>r<br />

Lage, die relevanten Fel<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Datenbank<br />

auszulesen und in die Excelmappe zu<br />

importieren.<br />

Auch für das Erfassen mit Briefpost<br />

eingesandter Unterlagen hält Excel<br />

eine Erleichterung parat. Die Funktion<br />

Datenmasken (ab <strong>de</strong>r Version 2007 kurz<br />

„Masken“) bietet eine schnelle Erfassung<br />

<strong>de</strong>r Daten in einem eigenen Dialogfenster.<br />

Neben <strong>de</strong>r klaren Struktur und<br />

<strong>de</strong>r schnellen Erfassungslogik bringt<br />

diese gleichzeitig auch die Möglichkeit,<br />

Datensätze zu löschen und auch unter<br />

Angabe mehrerer Kriterien Datensätze zu<br />

suchen.<br />

Fehleingaben vermei<strong>de</strong>n<br />

Gleichzeitig lassen sich Fehleingaben<br />

vermei<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m die Datenüberprüfung<br />

von Excel verwen<strong>de</strong>t wird. Mit <strong>de</strong>r Option<br />

Liste lassen sich auswertungsrelevante<br />

Ausdrucke wie im gezeigten Beispiel vorbelegen.<br />

Der Anwen<strong>de</strong>r kann diese dann<br />

bequem aus einer Auswahlliste während<br />

<strong>de</strong>r Eingabe auswählen.<br />

ELKE M. KNORR<br />

HR-Consultant, Fachbuchautorin<br />

die-beratergruppe.<strong>de</strong><br />

Elke M. Knorr und Kollegen<br />

Hattersheim<br />

SVEN MöNKEDIEK<br />

Fachbuchautor<br />

Senior Consultant<br />

profibu GmbH<br />

86 LoHn+GeHALt > Januar 2011


MANAGEMENT<br />

Abgabenlast – Deutschland belastet <strong>de</strong>n Faktor Arbeit überdurchschnittlich stark<br />

Sozialabgaben von Leistungen <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />

Abgabenlast – Deutschland<br />

belastet <strong>de</strong>n Faktor Arbeit<br />

überdurchschnittlich stark<br />

Belastung von Löhnen und Gehältern<br />

mit Steuern und Sozialabgaben<br />

Nach Berechnungen <strong>de</strong>r Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />

und Entwicklung (OECD) belastet kaum ein<br />

an<strong>de</strong>res Land Löhne und Gehälter so sehr mit Abgaben wie<br />

Deutschland. Von <strong>de</strong>n Arbeitskosten <strong>de</strong>s Arbeitgebers kamen<br />

bei einem alleinstehen<strong>de</strong>n Durchschnittsverdiener im Jahr<br />

2009 gera<strong>de</strong> einmal 49,1 Prozent als Nettolohn an, das heißt<br />

<strong>de</strong>r Abgabenkeil betrug 50,9 Prozent. Höhere Abgabenlasten<br />

wiesen unter <strong>de</strong>n 30 OECD-Mitgliedsstaaten lediglich Belgien<br />

(55,2 Prozent) und Ungarn (53,4 Prozent) auf.<br />

In Deutschland setzt sich <strong>de</strong>r Abgabenkeil eines alleinstehen<strong>de</strong>n<br />

Durchschnittsverdieners zurzeit etwa drittelparitätisch<br />

zusammen: Auf die Sozialversicherungsbeiträge <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

entfallen 16,3 Prozentpunkte, auf die Sozialversicherungsbeiträge<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers 17,3 Prozentpunkte und auf<br />

die Lohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag ebenfalls 17,3<br />

Prozentpunkte. Fast zwei Drittel <strong>de</strong>s Abgabenkeils gehen somit<br />

auf Sozialversicherungsbeiträge zurück. Im Vergleich zu 2008<br />

hat die Steuerkomponente an Be<strong>de</strong>utung verloren. Grund ist<br />

<strong>de</strong>r neue Steuertarif, <strong>de</strong>r durch die Erhöhung <strong>de</strong>s Grundfreibetrages,<br />

die Anhebung <strong>de</strong>r Eckpunkte <strong>de</strong>s Steuertarifs und die<br />

Reduzierung <strong>de</strong>s Eingangssteuersatzes zu Steuerentlastungen<br />

geführt hat.<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

Arbeitsnachfrage hängt von Arbeitskosten ab<br />

Angebot und Nachfrage nach Arbeit hängen entschei<strong>de</strong>nd vom<br />

Preis <strong>de</strong>s Faktors Arbeit ab. Dieser wird maßgeblich durch die<br />

Höhe <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts bestimmt, das für die Betriebe <strong>de</strong>n<br />

größten Kostenfaktor und für die Belegschaften die wichtigste<br />

Einkommensquelle darstellt. Die Bruttolöhne und -gehälter<br />

sind jedoch für bei<strong>de</strong> Marktseiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

– nicht die eigentlich entscheidungsrelevante Größe:<br />

Für die Unternehmen ist von Interesse, welche Arbeitskosten<br />

mit <strong>de</strong>m Einsatz <strong>de</strong>s Faktors Arbeit insgesamt verbun<strong>de</strong>n sind.<br />

Sie müssen <strong>de</strong>shalb auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung<br />

mit in ihr Entscheidungskalkül einbeziehen. Aus<br />

Sicht <strong>de</strong>r Arbeitnehmer ist wichtig, welcher Nettolohn ihnen<br />

nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen<br />

verbleibt. Je höher <strong>de</strong>r Staat <strong>de</strong>n Faktor<br />

Arbeit mit Abgaben belastet, <strong>de</strong>sto breiter wird <strong>de</strong>r Keil,<br />

<strong>de</strong>r sich zwischen Arbeitskosten <strong>de</strong>r Betriebe und Nettolohn<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten schiebt. Ein breiter Abgabenkeil führt nicht<br />

zuletzt aufgrund seiner angebots- und nachfragehemmen<strong>de</strong>n<br />

Wirkung zu einer Verfestigung <strong>de</strong>r Arbeitslosigkeit.<br />

Um die Abgabenbelastung <strong>de</strong>s Faktors Arbeit in ihren 30 Mitgliedsstaaten<br />

zu vergleichen, lässt sich die OECD von <strong>de</strong>n zuständigen<br />

nationalen Statistikämtern das durchschnittliche<br />

Arbeitsentgelt eines Vollzeitbeschäftigten in <strong>de</strong>r Industrie<br />

mel<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>r verbindlich vorgegebenen Methodik zählen<br />

zum Durchschnittsentgelt alle monatlichen Gehaltszahlungen<br />

><br />

87


Franz_Pfluegl © www.fotolia.<strong>de</strong><br />

ó MANAGEMENT > Personalkosten<br />

Im internationalen Vergleich hat Deutschland mit die höchsten Arbeitskosten.<br />

inklusive Überstun<strong>de</strong>nvergütungen sowie Son<strong>de</strong>rzahlungen<br />

wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Freiwillige betriebliche<br />

Zahlungen – wie etwa arbeitgeberfinanzierte Aufwendungen<br />

für die betriebliche Altersvorsorge – gehen nicht in das Durchschnittsentgelt<br />

ein. Das Durchschnittsentgelt bil<strong>de</strong>t das Referenzeinkommen,<br />

anhand <strong>de</strong>ssen die Abgabenkeile <strong>de</strong>r Mitgliedsstaaten<br />

ermittelt und miteinan<strong>de</strong>r verglichen wer<strong>de</strong>n.<br />

2009 reichte die Spannbreite <strong>de</strong>s durchschnittlichen Arbeitsentgelts<br />

von rund 10.200 US-$ in Mexiko bis zu etwa 52.700<br />

US-$ in Norwegen.<br />

Abgabenkeil <strong>de</strong>s alleinstehen<strong>de</strong>n<br />

Durchschnittsverdieners beträgt über 50 Prozent<br />

Das Statistische Bun<strong>de</strong>samt hat das von <strong>de</strong>r OECD <strong>de</strong>finierte<br />

Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 mit 41.400 Euro festgestellt.<br />

Diese letzte verfügbare amtliche Zahl hat die OECD für<br />

ihren jüngsten Bericht „Taxing Wages 2008/2009“ fortgeschrieben.<br />

Sie schätzt, dass die schwerste Wirtschaftskrise <strong>de</strong>r Nachkriegsgeschichte<br />

das <strong>de</strong>utsche Durchschnittsentgelt in 2009<br />

um 1,1 Prozent auf 40.929 Euro vermin<strong>de</strong>rt hat.<br />

In 2009 galt in <strong>de</strong>r Kranken- und Pflegeversicherung eine Beitragsbemessungsgrenze<br />

von 44.100 Euro. In <strong>de</strong>r Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung mussten Arbeitsentgelte bis zu<br />

64.800 Euro verbeitragt wer<strong>de</strong>n. Dementsprechend unterlag<br />

das Arbeitsentgelt <strong>de</strong>s Durchschnittsverdieners <strong>de</strong>r vollen Sozialabgabenpflicht.<br />

Die Beitragssätze in <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />

addierten sich im Berechnungsjahr für Kin<strong>de</strong>rlose auf durchschnittlich<br />

40,1 Prozent (Rentenversicherung: 19,9 Prozent,<br />

Krankenversicherung: 15,2 Prozent, Arbeitslosenversicherung:<br />

2,8 Prozent, Pflegeversicherung: 2,2 Prozent). Davon hatte <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber 19,5 Prozent bzw. 7.971 Euro an die Sozialkassen<br />

zu überweisen. Die arbeitnehmerseitige Belastung mit Sozialbeiträgen<br />

betrug insgesamt 20,6 Prozent bzw. 8.442 Euro.<br />

Das steuerpflichtige Einkommen <strong>de</strong>s alleinstehen<strong>de</strong>n Durchschnittsverdieners<br />

erreichte 37.007 Euro. Steuermin<strong>de</strong>rnd in<br />

Ansatz gebracht wur<strong>de</strong>n die in 2009 zu 68 Prozent absetzbaren<br />

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (1.466 Euro), die<br />

bis zu 1.500 Euro absetzbaren Beiträge zur Kranken-, Pflege-<br />

und Arbeitslosenversicherung sowie die Werbungskostenpauschale<br />

(920 Euro) und die weitere Kostenpauschale (36 Euro).<br />

In <strong>de</strong>r Lohnsteuerklasse I resultierte daraus eine rechnerische<br />

Steuerlast von 8.473 Euro, von <strong>de</strong>r 8.031 Euro auf die Lohnsteuer<br />

und 442 Euro auf <strong>de</strong>n Solidaritätszuschlag entfielen.<br />

Für die Höhe <strong>de</strong>s Abgabenkeils errechnet sich daraus ein Wert<br />

von 50,9 Prozent: Von <strong>de</strong>n Arbeitskosten <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

in Höhe von 48.900 Euro kommen nur 24.014 Euro im Portemonnaie<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers an, weil <strong>de</strong>r Staat über Sozialversicherungsbeiträge<br />

und Steuern unmittelbar auf 24.886<br />

Euro zugreift. Umgekehrt bleiben <strong>de</strong>m Arbeitnehmer von <strong>de</strong>n<br />

Arbeitskosten – bzw. von <strong>de</strong>m nach Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung<br />

von ihm erwirtschafteten Arbeitnehmerentgelt<br />

– nur 49,1 Prozent übrig. Hätte die OECD nicht nur die Beitragsanteile<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber in <strong>de</strong>r Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-<br />

und Pflegeversicherung in ihre Kalkulation einbezogen,<br />

son<strong>de</strong>rn auch die übrigen lohnbezogenen Sozialbeiträge <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber (Unfallversicherung, U2-Umlage, Insolvenzgeldumlage)<br />

berücksichtigt, hätten sich die Arbeitskosten sogar auf<br />

49.526 Euro und <strong>de</strong>r Abgabenkeil auf 51,5 Prozent erhöht.<br />

Grenzbelastungen fallen in <strong>de</strong>r<br />

Regel noch <strong>de</strong>utlich höher aus<br />

Das Einkommen, <strong>de</strong>r Familienstand und die Kin<strong>de</strong>rzahl haben<br />

erheblichen Einfluss auf Umfang und Zusammensetzung <strong>de</strong>s<br />

Abgabenkeils. Das machen die ergänzen<strong>de</strong>n Mo<strong>de</strong>llrechnungen<br />

<strong>de</strong>r OECD für fünf weitere Haushaltstypen <strong>de</strong>utlich. Neben<br />

<strong>de</strong>m alleinstehen<strong>de</strong>n Durchschnittsverdiener (Haushaltstyp II)<br />

wird auch die Situation von Alleinstehen<strong>de</strong>n mit 67 bzw. 167<br />

Prozent <strong>de</strong>s durchschnittlichen Arbeitsentgelts betrachtet. Ferner<br />

wer<strong>de</strong>n Abgabenkeile für Verheiratete mit zwei Kin<strong>de</strong>rn<br />

berechnet, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Hauptverdiener <strong>de</strong>n Durchschnittslohn<br />

erzielt und <strong>de</strong>r Partner keiner bzw. einer Erwerbstätigkeit<br />

mit 67 Prozent <strong>de</strong>s Durchschnittslohns nachgeht. Schließlich<br />

wird auch <strong>de</strong>r Fall eines Alleinstehen<strong>de</strong>n mit zwei Kin<strong>de</strong>rn und<br />

67 Prozent <strong>de</strong>s OECD-Durchschnittsentgelts analysiert. Bei <strong>de</strong>n<br />

untersuchten Fallkonstellationen bewegt sich die Gesamtabgabenlast<br />

zwischen 31,3 Prozent für einen ledigen Alleinverdiener<br />

mit zwei Kin<strong>de</strong>rn und 67 Prozent <strong>de</strong>s Durchschnittslohnes<br />

(Haushaltstyp IV) und 53,0 Prozent bei einem Single ohne Kin<strong>de</strong>r<br />

mit 167 Prozent <strong>de</strong>s Durchschnittslohnes (Haushaltstyp III).<br />

Ganz allgemein zeigt sich, dass die Höhe <strong>de</strong>s Abgabenkeils<br />

mit zunehmen<strong>de</strong>m Arbeitsentgelt grundsätzlich ansteigt. Das<br />

liegt an <strong>de</strong>r progressiven Ausgestaltung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Steuersystems.<br />

Sind Kin<strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>n, ergibt sich eine geringfügige<br />

Entlastung bei <strong>de</strong>n Sozialversicherungsbeiträgen, weil <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbeitrag<br />

in <strong>de</strong>r Pflegeversicherung nicht zu entrichten ist.<br />

Sehr viel stärker wiegen jedoch die steuerlichen Entlastungen<br />

in Form <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rfreibeträge. Beim Vergleich <strong>de</strong>r Haus-<br />

88 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Wißmann Design © www.fotolia.<strong>de</strong><br />

Auf je<strong>de</strong>r Entgeltbescheinigung ist <strong>de</strong>r Abgabenteil <strong>de</strong>utlich zu sehen.<br />

haltstypen II und V ist zu beobachten, dass das Vorhan<strong>de</strong>nsein<br />

von zwei Kin<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n Abgabenkeil um 17,2 Prozentpunkte reduziert.<br />

In <strong>de</strong>n Fallkonstellationen I und IV sind es 14,7 Prozentpunkte.<br />

Die leistungshemmen<strong>de</strong> Wirkung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Steuer- und<br />

Beitragssystems wird noch <strong>de</strong>utlicher, wenn ergänzend zur<br />

durchschnittlichen Belastung <strong>de</strong>s Faktors Arbeit mit Abgaben<br />

die marginale Abgabenlast betrachtet wird. Sie gibt an, wie<br />

viel Eurocent <strong>de</strong>r Staat abzieht, wenn das Arbeitnehmerentgelt<br />

– also Bruttolohn plus Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung<br />

– um einen Euro angehoben wird. Selbst bei Alleinstehen<strong>de</strong>n,<br />

die nur 67 Prozent <strong>de</strong>s Durchschnittsentgelts erzielen<br />

und zwei Kin<strong>de</strong>r zu versorgen haben (Haushaltstyp IV), ermittelt<br />

die OECD eine Grenzbelastung von 56,2 Prozent. Das be<strong>de</strong>utet,<br />

dass diese Alleinstehen<strong>de</strong>n ihren Wertschöpfungsbeitrag<br />

um etwa 2,30 Euro erhöhen müssen, damit ihnen davon<br />

netto 1 Euro verbleibt. Bemerkenswert ist, dass für <strong>de</strong>n ledigen<br />

Arbeitnehmer mit 167 Prozent <strong>de</strong>s Durchschnittsverdienstes<br />

(Haushaltstyp III) die Grenzbelastung mit 44,3 Prozent am<br />

niedrigsten ausfällt. Darin spiegeln sich die bereits überstiegenen<br />

Beitragsbemessungsgrenzen in <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />

wi<strong>de</strong>r, so dass die zusätzliche Abgabenlast auf Lohnsteuer und<br />

Solidaritätszuschlag begrenzt ist.<br />

Wie<strong>de</strong>ranstieg <strong>de</strong>r Sozialversicherungsbeiträge verhin<strong>de</strong>rn<br />

Unter <strong>de</strong>n sieben führen<strong>de</strong>n Industrienationen (G7) belegt<br />

Deutschland beim Vergleich <strong>de</strong>s Abgabenkeils eines alleinstehen<strong>de</strong>n<br />

Durchschnittsverdieners <strong>de</strong>n ersten Platz (50,9 Prozent)<br />

vor Frankreich (49,2 Prozent) und Italien (46,5 Prozent).<br />

Deutlich niedrigere Belastungen <strong>de</strong>s Faktors Arbeit weisen die<br />

angelsächsischen Staaten und Japan (32,5 bis 29,2 Prozent) auf.<br />

Aber auch im EU-Durchschnitt ist <strong>de</strong>r Abgabenkeil mit 41,6<br />

Prozent erheblich schmaler als in Deutschland.<br />

Der breite <strong>de</strong>utsche Abgabenkeil ist insbeson<strong>de</strong>re das Ergebnis<br />

einer langfristig stark gestiegenen Belastung durch Sozial-<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

MANAGEMENT > Personalkosten ó<br />

versicherungsbeiträge. Erreichte die Beitragssatzsumme aus<br />

Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung 1960 noch<br />

<strong>de</strong>n Wert von 24,4 Prozent, stieg sie bis 1980 bereits auf 32,4<br />

Prozent, blieb nach Einführung <strong>de</strong>r Pflegeversicherung im Jahr<br />

1995 noch knapp unter <strong>de</strong>r 40-Prozent-Marke und erreichte<br />

1999 bei 42,1 Prozent ihren bisherigen Höchststand. Deshalb<br />

bleibt es auch in Zukunft ein wichtiges politisches Ziel <strong>de</strong>r BDA,<br />

<strong>de</strong>n Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz dauerhaft unter 40<br />

Prozent zu halten. Seit <strong>de</strong>m 1. Januar 2011 liegt er bei 40,4 Prozent.<br />

Die von <strong>de</strong>r OECD ermittelten Grenzbelastungen von 44,3 bis<br />

63,3 Prozent machen anschaulich, wie vorteilhaft <strong>de</strong>r Umstieg<br />

auf ein Prämienmo<strong>de</strong>ll in <strong>de</strong>r Kranken- und Pflegeversicherung<br />

ist. Durch eine Auszahlung <strong>de</strong>s Arbeitgeberanteils in <strong>de</strong>n Bruttolohn<br />

und einkommensunabhängige Prämien könnten diese<br />

bei<strong>de</strong>n Sozialversicherungszweige vollständig vom Arbeitsverhältnis<br />

gelöst wer<strong>de</strong>n. Eine Zunahme <strong>de</strong>s Arbeitnehmerentgeltes<br />

wür<strong>de</strong> dann we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Arbeitgeber noch für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

zu einer zusätzlichen Krankheitskostenbelastung<br />

führen. Das wür<strong>de</strong> die Arbeitsanreize <strong>de</strong>utlich erhöhen. Die<br />

BDA hat hierzu mit ihrem Gesundheitsprämienmo<strong>de</strong>ll einen<br />

umsetzungsfähigen Vorschlag vorgelegt.<br />

DR. mARTin KRögeR<br />

BDA<br />

Berlin<br />

89


ó MANAGEMENT > betriebliche Altersversorgung<br />

Sozialabgaben von<br />

Leistungen <strong>de</strong>r betrieblichen<br />

Altersversorgung<br />

Schock und Erleichterung für Betriebsrentner –<br />

wegweisen<strong>de</strong> Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtes<br />

Was <strong>de</strong>r Staat mit <strong>de</strong>r rechten Hand gibt, nimmt er oft mit <strong>de</strong>r<br />

linken Hand wie<strong>de</strong>r. Als Ausgleich für die Sozialabgabenfreiheit<br />

<strong>de</strong>s Brutto-Umwandlungsbetrages zur betrieblichen Altersversorgung<br />

verlangt <strong>de</strong>r Krankenversicherungsträger im Alter auf<br />

die so geför<strong>de</strong>rte Rente o<strong>de</strong>r Kapitalleistung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />

in voller Höhe. Wenn ein Arbeitnehmer<br />

seinen ehemaligen Vertrag <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />

nicht als betriebliche Altersversorgung (bAV), son<strong>de</strong>rn als Privatvertrag<br />

fortführt, ist so einiges zu beachten, meinen die höchsten<br />

Richter <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtes.<br />

Grundsätzliche Regelung<br />

Betriebliche Altersversorgung im Sinne <strong>de</strong>r Steuergesetzgebung<br />

liegt nur vor, wenn einem Beschäftigten aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses<br />

Leistungen für die Absicherung von biometrischen<br />

Risiken wie Alter, Tod und Invalidität von seinem Arbeitgeber<br />

zugesagt wer<strong>de</strong>n. Die Auszahlung <strong>de</strong>r Betriebsrente<br />

darf nur an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer selbst und an einen festgelegten<br />

Begünstigtenkreis (u. a. Ehegatte, eingetragener Lebenspartner,<br />

kin<strong>de</strong>rgeldberechtigte Kin<strong>de</strong>r) erfolgen.<br />

An an<strong>de</strong>re Hinterbliebene ist nur die Zahlung eines angemessenen<br />

Sterbegel<strong>de</strong>s zur Beisetzung (bis max. 8.000 Euro) steuerunschädlich<br />

möglich.<br />

Entgeltumwandlungen sind in <strong>de</strong>r Ansparphase<br />

• steuerfrei bis 4 Prozent <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze und<br />

• zusätzlich 1.800 Euro p.a., wenn kein pauschalbesteuerter<br />

Betriebsrentenvertrag (aus <strong>de</strong>r Zeit vor 2004) vorliegt, sowie<br />

• sozialversicherungsfrei bis 4 Prozent <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze,<br />

wenn die Auszahlung <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />

• als lebenslange Altersrente o<strong>de</strong>r in Form eines Auszahlplanes<br />

mit anschließen<strong>de</strong>r Teilverrentung erfolgt, wobei<br />

• bis zu 30 Prozent <strong>de</strong>s Ansparkapitals unschädlich als Einmalentnahme<br />

bei Rentenbeginn getätigt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Zahlungen an Zusatzversorgungskassen können unter bestimmten<br />

Voraussetzungen auch zusätzlich steuerfrei erfolgen.<br />

Die Vervielfältigungsregel bei Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Diensto<strong>de</strong>r<br />

Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.<br />

Steuer- und Sozialabgaben fallen erst bei Zufluss einer Leistung,<br />

das heißt im Rentenbezug, ausschließlich beim Arbeitnehmer/<br />

Versorgungsberechtigten an.<br />

Übertragungswerte bei Arbeitgeberwechsel zwischen Direktversicherungen<br />

und Pensionskassen sowie Pensionsfonds bleiben<br />

steuerfrei, da das BMF lediglich von einem Schuldnerwechsel<br />

und nicht von einem Zufluss von Kapital ausgeht.<br />

Altregelungen zur Pauschalbesteuerung (Verträge bis 2004)<br />

können weiterhin nach §40b EStG bestehen bleiben, wenn dies<br />

gewünscht wird. Dies führt in <strong>de</strong>r Regel zu einer steuerfreien<br />

Auszahlung von Kapitalleistungen bei Rentenbeginn bzw. zu einer<br />

geringen Ertragsanteilsbesteuerung bei Rentenzahlungen.<br />

Der neue steuerfreie Betrag von 1.800 Euro für Verträge ab 2005<br />

kann nur dann in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, wenn es keine<br />

pauschalbesteuerte Versicherung (unabhängig von <strong>de</strong>r Dotierungshöhe)<br />

gibt o<strong>de</strong>r auf individuelle Versteuerung umgestellt<br />

wird. Ausnahmen sind nur bei einer umlagefinanzierten Pensionskasse<br />

möglich, bei <strong>de</strong>r alte und neue Steuerför<strong>de</strong>rung gleichermaßen<br />

nutzbar sind.<br />

Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Pauschalsteuer<br />

Für Altverträge (Direktversicherung und Pensionskassen), die<br />

bis 31.12.2004 abgeschlossen wur<strong>de</strong>n und für die bis 30.06.2005<br />

eine Beibehaltung <strong>de</strong>r Altregelung schriftlich durch <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

beim Arbeitgeber beantragt wur<strong>de</strong>, gilt noch die einkommenssteuerrechtliche<br />

Regelung <strong>de</strong>r Pauschalsteuer:<br />

• die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer beträgt 20 Prozent<br />

<strong>de</strong>s Umwandlungsbetrages<br />

• hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.<br />

Dafür ist die spätere Auszahlung unter bestimmten Voraussetzungen<br />

(wie Min<strong>de</strong>stto<strong>de</strong>sfallschutz, Vertragsdauer von 12 Jahren<br />

mit 5 Jahren Beitragszahlung) steuerfrei.<br />

Grundlagen <strong>de</strong>r Besteuerung<br />

Grundlage <strong>de</strong>r Möglichkeit zur Pauschalversteuerung ist <strong>de</strong>r<br />

§ 40b EStG Pauschalierung <strong>de</strong>r Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen.<br />

Dieser führt aus:<br />

90 LoHn+GeHALt > Januar 2011


„(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von <strong>de</strong>n Zuwendungen<br />

zum Aufbau einer nicht kapitalge<strong>de</strong>ckten betrieblichen<br />

Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz<br />

von 20 Prozent <strong>de</strong>r Zuwendungen erheben.<br />

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuern<strong>de</strong>n Zuwendungen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer 1.752 Euro im<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr übersteigen o<strong>de</strong>r nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis<br />

bezogen wer<strong>de</strong>n. 2 Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam<br />

in <strong>de</strong>r Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung<br />

für <strong>de</strong>n einzelnen Arbeitnehmer <strong>de</strong>r Teilbetrag, <strong>de</strong>r sich<br />

bei einer Aufteilung <strong>de</strong>r gesamten Zuwendungen durch die<br />

Zahl <strong>de</strong>r begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag<br />

1.752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer,<br />

für die Zuwendungen von mehr als 2.148 Euro im Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

geleistet wer<strong>de</strong>n, nicht einzubeziehen. 3 Für Zuwendungen, die<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer aus Anlass <strong>de</strong>r Beendigung<br />

<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich<br />

<strong>de</strong>r Betrag von 1.752 Euro mit <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rjahre, in<br />

<strong>de</strong>nen das Dienstverhältnis <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

bestan<strong>de</strong>n hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

4 Der vervielfältigte Betrag vermin<strong>de</strong>rt sich um die nach<br />

Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

in <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr, in <strong>de</strong>m das Dienstverhältnis been<strong>de</strong>t<br />

wird, und in <strong>de</strong>n sechs vorangegangenen Kalen<strong>de</strong>rjahren erbracht<br />

hat.<br />

(3) Von <strong>de</strong>n Beiträgen für eine Unfallversicherung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem<br />

Pauschsteuersatz von 20 Prozent <strong>de</strong>r Beiträge erheben, wenn<br />

mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag<br />

versichert sind und <strong>de</strong>r Teilbetrag, <strong>de</strong>r sich bei<br />

einer Aufteilung <strong>de</strong>r gesamten Beiträge nach Abzug <strong>de</strong>r Versicherungsteuer<br />

durch die Zahl <strong>de</strong>r begünstigten Arbeitnehmer<br />

ergibt, 62 Euro im Kalen<strong>de</strong>rjahr nicht übersteigt.<br />

(4) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 hat<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in<br />

Höhe von 15 Prozent <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rzahlungen zu erheben.<br />

(5) 1 § 40 Absatz 3 ist anzuwen<strong>de</strong>n. 2 Die Anwendung <strong>de</strong>s § 40<br />

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1,<br />

<strong>de</strong>s Absatzes 3 und <strong>de</strong>s Absatzes 4 ist ausgeschlossen.“<br />

Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht<br />

Für gesetzlich versicherungspflichtige o<strong>de</strong>r freiwillig gesetzlich<br />

versicherte Rentner gilt:<br />

a. gesetzliche Renten unterliegen <strong>de</strong>r Krankenversicherung<br />

<strong>de</strong>r Rentner (mit Trägerzuschuss)<br />

b. betriebliche Renten o<strong>de</strong>r Kapitalzahlungen – egal aus wel-<br />

chem Durchführungsweg – sind in voller Höhe krankenund<br />

pflegeversicherungspflichtig. Aktuell sind dies 15,5 Prozent<br />

Kranken- und 1,7 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag<br />

plus kassenindividuelle Zusatzbeiträge.<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

MANAGEMENT > betriebliche Altersversorgung ó<br />

Ausnahme:<br />

Wenn die Rente ein Zwanzigstel <strong>de</strong>r monatlichen Bezugsgröße<br />

nicht übersteigt, sind die Leistungen sozialabgabenfrei (Freigrenze).<br />

Für 2011 sind dies 127,75 Euro (alte Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r) und<br />

112 Euro (neue Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r) monatliche Renten, die innerhalb<br />

<strong>de</strong>r Freigrenze liegen.<br />

Aktuelle Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtes<br />

Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht hat am 28.09.2010 in einem<br />

wegweisen<strong>de</strong>n Urteil (AZ: 1 BvR 1660/08) entschie<strong>de</strong>n,<br />

• dass Leistungen einer Direktversicherung, die auf privat gezahlten<br />

Beiträgen beruhen<br />

• und bei <strong>de</strong>nen ein Wechsel <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers vom<br />

Arbeitgeber auf <strong>de</strong>n ausgeschie<strong>de</strong>nen Arbeitnehmer erfolgte,<br />

➜ nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig sind.<br />

Dies wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>m Gleichbehandlungsgrundsatz und <strong>de</strong>r vollständigen<br />

Übernahme als privater Altersversorgungsvertrag<br />

(die sozialversicherungsfrei ist) – außerhalb <strong>de</strong>r Regelungen zur<br />

betrieblichen Altersversorgung – begrün<strong>de</strong>t.<br />

Pfer<strong>de</strong>fuß dieser und einer früher ergangenen Entscheidung<br />

(06.09.2010) <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtes ist es, dass bei<strong>de</strong><br />

Voraussetzungen erfüllt sein müssen.<br />

Fazit<br />

Sie als Personaler und Entgeltabrechner haben somit eine neue<br />

Haftungsfalle für Ihr Pflichtenheft zu beachten: die Belehrung<br />

über die Folgen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmerwechsels bei privater<br />

Fortführung <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung. Sollte<br />

eine private Fortführung <strong>de</strong>s bAV-Vertrages ohne Wechsel <strong>de</strong>s<br />

Rechteinhabers (Versicherungsnehmers) erfolgen, unterliegt<br />

die Leistung aus <strong>de</strong>r Direktversicherung nämlich weiterhin <strong>de</strong>r<br />

Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.<br />

In Zeiten knapper Kassen wer<strong>de</strong>n die Sozialversicherungsträger<br />

auch hier in Zukunft verstärkt prüfen.<br />

ANDREAS NAREuISCH<br />

beraten<strong>de</strong>r Betriebswirt und<br />

Finanzfachwirt sowie<br />

Bun<strong>de</strong>ssachverständiger<br />

www.nareuisch.<strong>de</strong><br />

91


sERVICE<br />

Bücher<br />

Veranstaltung<br />

Branchennews<br />

Produkt<br />

Anbieterübersicht<br />

Handbuch<br />

Reisekostenrecht 2011<br />

Das Handbuch Reisekostenrecht<br />

erörtert auf aktuellem<br />

Stand Zweifelsfragen, Anwendung,<br />

Neuregelungen,<br />

Entwicklungen im komplexen<br />

Feld <strong>de</strong>s Reisekostenrechts.<br />

Zum 01.01.2011 sind auf<br />

Grund von Verwaltungsanweisungen<br />

Än<strong>de</strong>rungen im<br />

Reisekostenrecht eingetreten.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re haben<br />

sich im Laufe <strong>de</strong>s Jahres<br />

2010 Fragen, die sich aus<br />

<strong>de</strong>r Absenkung <strong>de</strong>s Umsatzsteuersatzes<br />

für Hotelübernachtungen<br />

ergeben<br />

haben, geklärt.<br />

Die Publikation <strong>de</strong>s Steuerexperten<br />

Prof. Michael<br />

Popp zeigt Ihnen, wie Sie<br />

die Reisekosten in Ihrem<br />

Unternehmen rechtssicher<br />

beurteilen und abrechnen.<br />

Es wer<strong>de</strong>n alle lohnsteu-<br />

erlichen und umsatzsteuerlich<br />

relevanten Fragen<br />

behan<strong>de</strong>lt. Dabei wird<br />

<strong>de</strong>r Themenkreis von <strong>de</strong>n<br />

grundlegen<strong>de</strong>n Abrechnungen<br />

bis zu <strong>de</strong>n strittigen<br />

komplizierten Einzelfragen<br />

behan<strong>de</strong>lt.<br />

Das „Handbuch Reisekostenrecht“<br />

hat sich in <strong>de</strong>r<br />

Praxis als Standardwerk<br />

bewährt und durchgesetzt.<br />

Autor:<br />

Prof. Dr. Michael Popp<br />

Herausgeber: Verlagsgruppe<br />

Hüthig Jehle Rehm<br />

GmbH – DATAKONTEXT<br />

16. überarbeitete<br />

Auflage 2011<br />

ca. 352 Seiten<br />

Preis: € 49,95<br />

ISBN 978-3-89577-637-3<br />

Prozessoptimierung im<br />

Personalbereich<br />

Shared Service Center Human<br />

Resources (HR SSC)<br />

Kosten senken, Abläufe beschleunigen,<br />

Produktivität<br />

steigern, Service verbessern<br />

Personalabteilungen<br />

stehen heutzutage immer<br />

mehr unter Effizienzdruck<br />

und suchen Wege, Aufgaben<br />

auszulagern. Die HR-<br />

Abteilung hat <strong>de</strong>n Auftrag,<br />

Kosten nachvollziehbar zu<br />

machen und die Prozesse<br />

laufend zu überwachen<br />

sowie vor allem zu optimieren.<br />

Ein Shared Service Center<br />

für <strong>de</strong>n Personalbereich<br />

(HR SSC) erhöht die Professionalisierung<br />

<strong>de</strong>r Personalarbeit.<br />

HR SSC überwin<strong>de</strong>t<br />

die Nachteile bisheriger<br />

Outsourcing-Lösungen<br />

– mit einem klaren und<br />

fortschrittlichen Konzept.<br />

Erstmals erscheint auf <strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>utschen Markt ein Handbuch<br />

zu <strong>de</strong>m Thema, das<br />

MANAGEMENT > XXXXXXXXXXXX ó<br />

umfassend und praxisnah<br />

<strong>de</strong>n Einsatz von HR SSC darstellt.<br />

Wer das Buch direkt<br />

beim Verlag bestellt, erhält<br />

einen Gutschein, mit <strong>de</strong>m<br />

kostenlos alle Abbildungen<br />

farbig heruntergela<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

Autor:<br />

Friedrich Geiselmann<br />

www.gecon-hr.<strong>de</strong><br />

302 Seiten, 100 Abb.<br />

Preis: 49,00 €<br />

Bezug durch <strong>de</strong>n<br />

Management & Karriere<br />

Verlag, Düsseldorf<br />

Verleger: Heinrich Sadler<br />

www.managementkarriere.<strong>de</strong>info@managementkarriere.<strong>de</strong><br />

Tel. 0211/691 45 35<br />

92 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Ist die Zukunft <strong>de</strong>r<br />

Personalarbeit mobil?<br />

Erörtern Sie am 16. und 17. März 2011 beim zehnjährigen Jubiläum<br />

<strong>de</strong>r aconso AG auf <strong>de</strong>r aconso HR Conference im Olympiapark<br />

München, wohin sich die Zukunft <strong>de</strong>r Personalarbeit entwickelt.<br />

So z. B., ob die Zukunft <strong>de</strong>r Personalarbeit von Mobile<br />

Devices geprägt wird.<br />

Innovation, Technologie- und Marktführerschaft – diese Begriffe<br />

stehen für ein Unternehmen im HR-Softwaremarkt – die<br />

aconso AG. 2001 grün<strong>de</strong>ten vier ehemalige Siemenskollegen<br />

(Dr. Martin Grentzer, Olaf Harms, Ulrich Jänicke und Thomas<br />

Schäfer) das Unternehmen mit <strong>de</strong>m gemeinsamen Ziel, die Digitale<br />

Personalakte (damals noch Elektronische Personalakte)<br />

HR-Markt auf <strong>de</strong>m Personalmarkt zu etablieren. Dies ist Ihnen<br />

gelungen. Als Marktführer für die Digitale Personalakte setzt<br />

die aconso Trends und führt zahlreiche Projekte bei namhaften<br />

Unternehmen, wie <strong>de</strong>r Bertelsmann AG sowie <strong>de</strong>r Deutschen<br />

Lufthansa AG, durch.<br />

Im März <strong>de</strong>s Jahres 2011 feiert <strong>de</strong>r Technologieführer gemeinsam<br />

mit Kun<strong>de</strong>n, Interessenten und Partnern das 10-jährige<br />

Bestehen. Auf <strong>de</strong>r HR-Wissensplattform aconso HR Conference,<br />

die in diesem Jahr zum sechsten Mal stattfin<strong>de</strong>t, treffen sich<br />

Personalverantwortliche, -referenten, -dienstleister und Opinion<br />

Lea<strong>de</strong>r, um über aktuell brisante Personalthemen fachzusimpeln<br />

und zu diskutieren.<br />

Das Gespräch fin<strong>de</strong>n und von <strong>de</strong>r Expertise <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren profitieren<br />

– so eines <strong>de</strong>r Mottos <strong>de</strong>r aconso HR Conference. Am 16.<br />

und 17. März 2011 lädt das Unternehmen Interessierte ein, gemeinsam<br />

mit <strong>de</strong>n aconso-Spezialisten und langjährigen aconso<br />

Partnern (wie z. B. TDS HR Services & Solutions GmbH als Platin-Partner;<br />

eubit e. K. als Silber-Partner) in <strong>de</strong>r Olympiahalle<br />

(Business Arena) in München zwei interessante Thementage<br />

zu erleben.<br />

Etwa 170 Teilnehmer aus <strong>de</strong>m Personal- und IT-Management<br />

führen<strong>de</strong>r internationaler Unternehmen sowie HR-Beratungsspezialisten<br />

wer<strong>de</strong>n erwartet, um <strong>de</strong>taillierte Informationen<br />

zu <strong>de</strong>r ganzheitlichen Betrachtung von Personalprozessen zu<br />

erhalten, die für eine effiziente und zeitnahe Abwicklung von<br />

Abläufen in <strong>de</strong>r HR-Abteilung unerlässlich sind.<br />

Erstmalig wird die HR-Wissensplattform von einer Partnerausstellung<br />

begleitet. Neben <strong>de</strong>n Fachbeiträgen zu <strong>de</strong>n Themen<br />

• Digitale Personalakte (DiPa)<br />

• Mobile Devices (Studie von Dr. Geke & Associates)<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

•<br />

•<br />

Dokumenterzeugung<br />

Einbindung <strong>de</strong>r DiPa in HCM-Systeme<br />

sERVICE > Veranstaltung ó<br />

eröffnet sich die Möglichkeit, Informationen zu folgen<strong>de</strong>n Personalfachthemen<br />

zu erhalten:<br />

• Erstdigitalisierung (eubit e. K.)<br />

• Optimierung <strong>de</strong>r SAP Unternehmensprozesse (itelligence AG)<br />

• Verbesserung <strong>de</strong>r Zeiterfassung, Zutrittskontrolle und Betriebsdatenerfassung<br />

• Prozessoptimierung durch Klassifizierung, Dokumenterzeugung,<br />

etc. (Scalaris AG/aconso AG)<br />

• IT Outsourcing, Consulting (TDS HR Services & Solutions<br />

GmbH)<br />

Die beson<strong>de</strong>ren Schmankerl <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Konferenztage: Zum<br />

einen <strong>de</strong>r Keynote Part von Dr. Roman Szeliga, einem <strong>de</strong>r 100<br />

Top Vortragen<strong>de</strong>n bei Speakers Excellence. Dr. Roman Szeliga<br />

wird <strong>de</strong>m Publikum aufzeigen, wie mit Humor und Kreativität<br />

optimal kommuniziert, erfolgreicher gearbeitet und mit viel<br />

Motivation durchs (Berufs-) Leben gegangen wird. Zum an<strong>de</strong>ren<br />

erläutert ein Praxis-Vortragsslot eines namhaften Kun<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r aconso AG, die Erfahrungen aus <strong>de</strong>m Personalalltag mit<br />

<strong>de</strong>r Digitalen Personalakte und <strong>de</strong>m aconso Creator. Zum guten<br />

Schluss wird das Programm durch Workshops <strong>de</strong>r TDS HR<br />

Services & Solutions GmbH und <strong>de</strong>r eubit e. K. sowie durch eine<br />

Podiumsdiskussion <strong>de</strong>r Chefredakteure <strong>de</strong>r führen<strong>de</strong>n Personalfachmagazine<br />

zu einem in <strong>de</strong>n Medien aktuell diskutierten<br />

Thema abgerun<strong>de</strong>t. Anmeldungen für die Konferenz sind bis<br />

einschließlich 4. März 2011 bei Frau Lisa Widmann widmann@<br />

aconso.com möglich. Blicken Sie gemeinsam mit <strong>de</strong>r aconso in<br />

die Zukunft <strong>de</strong>r Personalarbeit! Mehr Informationen erhalten<br />

Sie unter http://www.aconso.com/in<strong>de</strong>x.php?/hrc11.html.<br />

aconso HR Conference 2011Die HR-Wissensplattform für Ihre<br />

Expertise<br />

Datum: 16. und 17. März 2011<br />

Beginn: Am 16. März ab 13 Uhr<br />

Veranstaltungsort: Olympiazentrum München (Business-Area)<br />

LISA WIDMANN<br />

aconso AG<br />

93


ó sERVICE > Veranstaltung<br />

Betriebliche Alterssicherungssysteme<br />

auf <strong>de</strong>m Prüfstand<br />

12. Han<strong>de</strong>lsblatt Jahrestagung „Betriebliche Altersversorgung“<br />

Die Han<strong>de</strong>lsblatt Jahrestagung „Betriebliche Altersversorgung“<br />

(28. bis 30. März 2011, Berlin) ist mit 300 Teilnehmern die führen<strong>de</strong><br />

Informations- und Netzwerkplattform <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen betrieblichen<br />

Altersversorgung (bAV). Führungskräfte treffen sich<br />

zum Erfahrungsaustausch rund um das Thema Rente und bAV.<br />

Sie erhalten einen kompakten thematischen Einblick in die wichtigen<br />

bAV-Trends. Die Fachthemen wer<strong>de</strong>n von Top-Referenten<br />

aus Politik, Wissenschaft und Praxis aus unterschiedlichen Blickwinkeln<br />

beleuchtet und durch Erfahrungsberichte abgerun<strong>de</strong>t.<br />

Die wichtigsten Themen 2011:<br />

• Alterssicherungspolitik in Deutschland und in <strong>de</strong>r EU<br />

• Steuerung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>mografischen Wan<strong>de</strong>ls mit Hilfe <strong>de</strong>r bAV<br />

• Neues aus Rechnungslegung, Rechtsprechung und<br />

Verwaltung<br />

• Erste Urteile <strong>de</strong>s neuen Versorgungsausgleichsrechts<br />

• Effiziente Steuerung <strong>de</strong>r bAV-Administration<br />

• Management internationaler Pensionsverpflichtungen<br />

• Innovative Konzepte zur Steuerung <strong>de</strong>r Lebensarbeitszeit<br />

Staatssekretär Andreas Storm (Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit<br />

und Soziales) stellt die Alterssicherungspolitik <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

vor und zeigt Perspektiven für die betriebliche Altersversorgung<br />

in Deutschland auf. Die Herausfor<strong>de</strong>rungen, mathematische<br />

Fakten mit politischer und sozialer Wirklichkeit<br />

angesichts <strong>de</strong>r <strong>de</strong>mografischen Entwicklung in Einklang zu<br />

bringen, beschreibt Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen (Albert-Ludwigs-Universität<br />

Freiburg und Universität Bergen).<br />

EU-Grünbuch<br />

Mit <strong>de</strong>m im Juli 2010 veröffentlichten Grünbuch will die EU-<br />

Kommission eine europaweite Diskussion anregen und eine<br />

umfassen<strong>de</strong> und frühzeitige Konsultation zu <strong>de</strong>n wichtigsten<br />

Herausfor<strong>de</strong>rungen für die Vorsorgesysteme beginnen. Die Ergebnisse<br />

aus <strong>de</strong>m Anhörungsverfahren stellt Georg Fischer von<br />

<strong>de</strong>r EU-Kommission vor. Darüber hinaus geht er auf geplante<br />

Maßnahmen zur Weiterentwicklung <strong>de</strong>r europäischen Alterssicherungssysteme<br />

ein und berücksichtigt dabei das Verhältnis<br />

von Lebenszeit und Ruhestand ebenso wie die Beseitigung von<br />

Mobilitätshemmnissen in <strong>de</strong>r Altersversorgung und die finanzielle<br />

Sicherheit in <strong>de</strong>r Altersversorgung. Als weiterer Vertreter<br />

<strong>de</strong>r EU-Kommission gibt Prof. Dr. Karel van Hulle einen Über-<br />

blick über die unterschiedlichen Pensionssysteme in Europa.<br />

Die Frage: „Ist das <strong>de</strong>utsche bAV-System noch zu retten?“ versuchen<br />

in einer <strong>de</strong>r großen Podiumsdiskussionen Dr. Helmut<br />

A<strong>de</strong>n (BVV Versicherungsverein <strong>de</strong>s Bankgewerbes a.G.), Georg<br />

Fischer (EU-Kommission), Prof. Dr. Karel van Hulle (EU-Kommission)<br />

und Alexan<strong>de</strong>r Gunkel (BDA) zu beantworten.<br />

Demografie-Management<br />

Die Risiken <strong>de</strong>r <strong>de</strong>mografischen Entwicklung for<strong>de</strong>rn die betriebliche<br />

Altersvorsorge. Die Versorgungswerke müssen sich<br />

darauf einstellen, in Zukunft <strong>de</strong>utlich längere Pensionsansprüche<br />

als ursprünglich geplant auszuzahlen. Auf <strong>de</strong>r bAV-Tagung<br />

wer<strong>de</strong>n Lösungskonzepte rund um das Demografie-Management<br />

erläutert, diskutiert und erste Erfahrungsberichte präsentiert:<br />

Zu <strong>de</strong>n Themen Langlebigkeit und Mitarbeitergewinnung sprechen<br />

am 1. Konferenztag: Alfred E. Goh<strong>de</strong>s (Towers Watson), Dr.<br />

Richard Herrmann (Heubeck), Frank Neuroth (ERGO Lebensversicherung)<br />

und Nikolaus Schmidt-Narischkin (DB Advisors). Die<br />

bAV ist auch ein wesentliches Instrument zur Steuerung <strong>de</strong>r<br />

Lebensarbeitszeit sowie zur Bindung und Gewinnung qualifizierter<br />

Führungskräfte und Mitarbeiter. Zum Thema Steuerung<br />

<strong>de</strong>r Lebensarbeitszeit sprechen am 3. Konferenztag: Hans-Jörg<br />

Dorny (50Hertz Transmission), Michael Hahn (Unilever), Rudolf<br />

Kast (Sick), Michael Mostert (IGBCE), Dr. Carsten Schmidt,<br />

(Metro), Prof. Dr. Sascha Stowasser (Institut für angewandte Arbeitswissenschaft)<br />

und Karsten Tacke (Gesamtmetall).<br />

Neben <strong>de</strong>n versicherungstechnischen Herausfor<strong>de</strong>rungen, die<br />

sich durch die Absicherung <strong>de</strong>s Langlebigkeitsrisikos und ein<br />

tragfähiges Demografie-Management ergeben, greift die etablierte<br />

Jahrestagung für die bAV-Community auch aktuelle<br />

Fragen aus <strong>de</strong>r Rechtsprechung und <strong>de</strong>r Rechnungslegung auf<br />

und zeigt Optimierungspotenziale bei <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r bAV-<br />

Verwaltung auf.<br />

Wettbewerbsmarkt bAV<br />

Die neuen Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Vertrieb und die Beratung<br />

von Altersvorsorgeprodukten und insbeson<strong>de</strong>re bei Vermittlung<br />

von betrieblichen Lösungen sind ein weiteres Thema.<br />

94 LoHn+GeHALt > Januar 2011


1<br />

2<br />

3 4<br />

Hierzu diskutieren unter an<strong>de</strong>rem Dr. Peter A. Doetsch (Mercer<br />

Deutschland) und Peter Velten (Deutsche Telekom AG) im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r zweiten Podiumsdiskussion zum Thema: „bAV – Beraterbranche<br />

im Umbruch“.<br />

Pensionsverpflichtungen international steuern<br />

Deutsche Unternehmen entwickeln <strong>de</strong>rzeit mit Nachdruck internationale<br />

Pension Gui<strong>de</strong>lines, die zu einer nachhaltigen Sicherung<br />

<strong>de</strong>r internationalen Pensionssysteme führen. In zwei<br />

parallelen Vortragsreihen bietet die Han<strong>de</strong>lsblatt Jahrestagung<br />

am zweiten Tag die Möglichkeit, sich über das Management internationaler<br />

Pensionsverpflichtungen (Global Pension Governance)<br />

zu informieren. Unter an<strong>de</strong>rem geben die Erfahrungsberichte<br />

<strong>de</strong>r Deutschen Bank und von Microsoft Corp. praxisnahe<br />

Einblicke in die Ausgestaltung internationaler unternehmenseinheitlicher<br />

Pensionsleitlinien. In <strong>de</strong>r zweiten Vortragsreihe<br />

geht es um Instrumente zur Steuerung von Pensionsverpflichtungen.<br />

Vorruhestand war gestern<br />

Längeres Arbeiten ist nicht nur eine <strong>de</strong>mografische Notwendigkeit,<br />

son<strong>de</strong>rn entspricht auch <strong>de</strong>m Wunsch vieler Arbeitnehmer.<br />

Viele Unternehmen erkennen zu<strong>de</strong>m die Potenziale,<br />

die ältere Mitarbeiter mit ihren Erfahrungen und ihrem<br />

Know-how einbringen. Wie sich Unternehmen auf verän<strong>de</strong>rte<br />

und flexiblere Renteneintrittsalter einstellen können, ist das<br />

Schwerpunktthema <strong>de</strong>s dritten Konferenztages. Hier wer<strong>de</strong>n<br />

unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten wie beispielsweise<br />

Langzeitkonten diskutiert.<br />

Die Intelligenz von 300 Teilnehmern<br />

Als „eine Veranstaltung, die ihresgleichen sucht“ und als „Rund-<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

1 Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, universität freiburg<br />

2 Andreas Storm, Staatssekretär,<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und Soziales<br />

3 networking an <strong>de</strong>n Ausstellungsstän<strong>de</strong>n<br />

4 Abendveranstaltung<br />

um-Sorglos-Infopaket <strong>de</strong>r bAV“ wird die Tagung seit Jahren von<br />

Teilnehmern und Referenten gelobt. „Informativ, vielseitig, ein<br />

Muss für Mitarbeiter, die sich mit <strong>de</strong>r bAV in Unternehmen<br />

beschäftigen“, stellten weitere Teilnehmer <strong>de</strong>r Tagung fest.<br />

Der Veranstalter EUROFORUM Deutschland SE folgt auch 2011<br />

seinem Anspruch, nicht nur ein anspruchsvolles und aktuelles<br />

Programm mit hochrangingen Experten anzubieten, son<strong>de</strong>rn<br />

auch durch innovative Programmpunkte die Interaktion und<br />

<strong>de</strong>n Dialog unter <strong>de</strong>n Teilnehmern anzuregen. In Zusammenarbeit<br />

mit SwarmWorks wird 2011 erstmals die Intelligenz <strong>de</strong>s<br />

gesamten Publikums genutzt, um Meinungen und Einschätzungen<br />

ganz einfach nutzbar machen. Drängen<strong>de</strong> Fragestellungen<br />

können unter Einbeziehung aller Teilnehmer schnell<br />

und spielerisch beantwortet wer<strong>de</strong>n.<br />

Das vollständige Programm im Internet:<br />

www.han<strong>de</strong>lsblatt-bav.<strong>de</strong><br />

DR. PHIL. NADJA THOMAS<br />

EuROFORuM Deutschland SE<br />

sERVICE > Veranstaltung ó<br />

95


ó sERVICE > Branchen<br />

Aktuelles aus <strong>de</strong>r Branche<br />

arvato infoscore erschließt mit<br />

starken Partnern <strong>de</strong>n<br />

HR-Outsourcing-Markt<br />

arvato infoscore, Tochter <strong>de</strong>s international vernetzen Dienstleistungsunternehmens<br />

arvato AG, erschließt mit innovativen<br />

Lösungen und starken Partnern an seiner Seite <strong>de</strong>n Human Resources<br />

(HR) Outsourcing-Markt. Unter <strong>de</strong>m Brand arvato HR<br />

services bietet arvato infoscore integrierte Lösungen mit mo<strong>de</strong>rnsten<br />

Dienstleistungen und Systemen entlang <strong>de</strong>r gesamten<br />

HR-Wertschöpfungskette an. Das Portfolio reicht vom Recruiting<br />

Process Outsourcing über Personaladministration bis<br />

hin zu Managed Training Services.<br />

Mit Hilfe eines eigenentwickelten E-Recruiting-Systems bietet<br />

arvato HR services Bewerberadministration, Recruiting-Kampagnenmanagement<br />

sowie Bewerberbindungs- und -beziehungsmanagement<br />

an. Sämtliche Komponenten <strong>de</strong>r Personaladministration,<br />

Employee Self Services o<strong>de</strong>r Digitale Personalakte<br />

wer<strong>de</strong>n auf State-of-the-Art-Systemen, wie zum Beispiel SAP,<br />

erbracht. Lernstrategie- und Prozessberatung, Managed Training<br />

Services, Entwicklung und Einkauf von Lerninhalten gehören<br />

zum integrierten Dienstleistungsangebot im Bereich<br />

Training- und Talentmanagement, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Einsatz <strong>de</strong>s innovativen<br />

Lernmanagement-Systems Cornerstone OnDemand<br />

ein zentraler Bestandteil ist.<br />

„In einem aufwändigen Auswahlprozess, unterstützt von einer<br />

namhaften HR-Managementberatung, haben wir uns für das<br />

Lernmanagement-System Cornerstone OnDemand entschie<strong>de</strong>n,<br />

weil es sich durch einen sehr anwen<strong>de</strong>rfreundlichen, hohen<br />

Leistungsumfang und zahlreiche Reporting-Möglichkeiten<br />

auszeichnet. Die Systemimplementierung gelingt zu geringen<br />

Kosten – bei hoher Flexibilität und großer Zuverlässigkeit. Ein<br />

dickes Plus war die nahtlose Verknüpfung mit ERP-Systemen<br />

wie zum Beispiel SAP und weiteren gängigen Lösungen“, sagt<br />

Thorsten Dreyer, Leiter <strong>de</strong>r Geschäftseinheit arvato HR services.<br />

Die Bremer Rechenzentrum GmbH<br />

wird zum 1. Januar 2011 persis online<br />

Rechenzentrum!<br />

Mit diesem Schritt wer<strong>de</strong>n sämtliche Persis-Produkte wie Bewerberverwaltung,<br />

Personalmanagement, Weiterbildung, Reporting<br />

Server, Personalentwicklung, I<strong>de</strong>enmanagement, Ausbildungsmanagement,<br />

Stellenplan, Organigramme, digitale<br />

Personalakte online via ASP nutzbar. Zusammen mit <strong>de</strong>r Produktpalette<br />

vom Bremer Rechenzentrum ist dies eine optimale<br />

Kombination aus Payroll Services und Personalmanagementsystem.<br />

Alle Module unterliegen <strong>de</strong>n strengen Sicherheitsrichtlinien<br />

aus <strong>de</strong>r Sarbanes-Oxley-Zertifizierung.<br />

Auch unterstützt die persis online GmbH ab Januar <strong>de</strong>n b.o.b.<br />

HR circle (best of breed). Alle sieben Partner bestätigten die<br />

Aufnahme einstimmig.<br />

Infoniqa übernimmt<br />

die P&C Midrange GmbH<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>r Geschäftsaktivitäten in<br />

Deutschland erwirbt Infoniqa die P&C Midrange GmbH und<br />

baut damit ihr Dienstleistungsportfolio im Bereich Lohnabrechnung<br />

weiter aus. P&C Midrange mit Sitz in Böblingen ist<br />

langjähriger Entwicklungs- und Servicepartner für die Lohnabrechnungssoftware<br />

IPR Infoniqa Payroll, vormals LOGA/400.<br />

Gemeinsam mit P&C Midrange betreut Infoniqa rund 500<br />

Kun<strong>de</strong>n in Deutschland, mit <strong>de</strong>r Lohnabrechnungssoftware IPR<br />

Infoniqa Payroll wer<strong>de</strong>n monatlich rund 380.000 Dienstnehmer<br />

abgerechnet. Infoniqas Aktivitäten am <strong>de</strong>utschen Markt<br />

im Bereich Lohnabrechnung wer<strong>de</strong>n am Standort Böblingen<br />

gebün<strong>de</strong>lt, wobei das Team <strong>de</strong>r P&C Midrange vollständig erhalten<br />

bleibt und Kontinuität für die Kun<strong>de</strong>nbasis garantiert.<br />

Neuer Geschäftsführer für <strong>de</strong>n Bereich Payroll in Deutschland<br />

wird Thomas Strobel von Infoniqa. Mit <strong>de</strong>r Übernahme von<br />

P&C Midrange verbreitert Infoniqa sein Payroll-Angebot und<br />

setzt <strong>de</strong>n Wachstumskurs fort. Erst vor kurzem hatte Infoniqa<br />

alle Lohnabrechnungsaktivitäten in <strong>de</strong>r LGVsoft HR Dienstleistungen<br />

GmbH gebün<strong>de</strong>lt und diesen Geschäftsbereich durch<br />

eine Beteiligung <strong>de</strong>r österreichischen Austro Holding verstärkt.<br />

Nun sollen <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n in Österreich und Deutschland neben<br />

96 LoHn+GeHALt > Januar 2011


<strong>de</strong>r Anwendungsentwicklung, Hotline, Beratung und Schulung<br />

auch verstärkt mo<strong>de</strong>rne Anwendungs- und Abrechnungsservices<br />

wie ASP (Application Service Providing) und BPO (Business<br />

Process Outsourcing) angeboten wer<strong>de</strong>n.<br />

Die SD Worx GmbH ist<br />

nach ISAE 3402 zertifiziert<br />

Die SD Worx GmbH, <strong>de</strong>utsche Nie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>s europäischen<br />

HR-Service-Provi<strong>de</strong>rs mit einem Schwerpunkt auf <strong>de</strong>r<br />

Entgeltabrechnung, ist nach ISAE 3402 zertifiziert. Eine Zertifizierung<br />

nach diesem Standard erlaubt Interessenten die I<strong>de</strong>ntifizierung<br />

von Outsourcinganbietern, die ihre internen Kontrollprozesse<br />

auf Basis klar <strong>de</strong>finierter Eckpunkte umgesetzt<br />

haben. Wichtig ist dieses Qualitätskriterium insbeson<strong>de</strong>re für<br />

Unternehmen, die vom amerikanischen Sarbanes-Oxley Act<br />

(SOX) betroffen sind. Diese müssen in ihren Finanzberichten<br />

nachweisen, dass sie über durchgehen<strong>de</strong> und effiziente Kontrollprozesse<br />

verfügen. Dem trägt die neuen Zertifizierung<br />

Rechnung, da die Anfor<strong>de</strong>rungen von SOX bei <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />

über einen Outsourcingpartner wie SD Worx zwingend<br />

zu beachten sind.<br />

Der Sarbanes-Oxley Act<br />

Der Sarbanes-Oxley Act ist ein US-Bun<strong>de</strong>sgesetz. Mit diesem<br />

wur<strong>de</strong> die Verlässlichkeit <strong>de</strong>r Berichterstattung von Unternehmen,<br />

die <strong>de</strong>n öffentlichen Kapitalmarkt in Anspruch nehmen,<br />

verbessert.<br />

Von SAS70-II zu ISAE 3402<br />

Der neue Prüfungsstandard ISAE 3402 hat mit <strong>de</strong>m Jahr 2011<br />

SAS70-II abgelöst. SAS70-II wur<strong>de</strong> seinerzeit vom American Institute<br />

of Certified Public Accounts (AICPA) für die Prüfung von<br />

Outsourcinganbietern entworfen. Der neue Standard ISAE 3402<br />

<strong>de</strong>s International Auditing and Assurance Standards Board<br />

(IAASB) knüpft daran an, verbessert die Prüfprozesse und vereinheitlicht<br />

unterschiedliche Län<strong>de</strong>rstandards. Das Zertifikat<br />

wird SD Worx offiziell am 22. Dezember von einer <strong>de</strong>r führen<strong>de</strong>n<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland erteilt.<br />

X/TIME®-Retail <strong>de</strong>r GFOS für „Top Produkt<br />

Han<strong>de</strong>l 2010“ nominiert<br />

Erneut konnte sich die GFOS mbH mit ihrer Retail-Lösung bei<br />

<strong>de</strong>r Vorentscheidungsrun<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsjournals gegen an<strong>de</strong>re<br />

Lösungen durchsetzen und wur<strong>de</strong> für das „Top Produkt Han<strong>de</strong>l<br />

LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />

sERVICE > Branchen ó<br />

2011“ nominiert. Das Workforce Management <strong>de</strong>r Essener für<br />

<strong>de</strong>n bedarfsorientierten und kostenoptimierten Personaleinsatz<br />

im Einzelhan<strong>de</strong>l gehört damit zu <strong>de</strong>n Finalisten in <strong>de</strong>r Kategorie<br />

Personaleffizienz.<br />

X/TIME®-Retail, die erneut überarbeitete und erweiterte Han<strong>de</strong>lslösung,<br />

die auf mo<strong>de</strong>rnster Java-Technologie basiert, unterstützt<br />

aktiv die flexible Gestaltung <strong>de</strong>r La<strong>de</strong>nöffnungszeiten<br />

und stellt zu<strong>de</strong>m einen höheren Servicegrad im Han<strong>de</strong>l sicher.<br />

Ziel dieser Lösung ist es, <strong>de</strong>n Personaleinsatz an wichtige Entwicklungen<br />

im Han<strong>de</strong>l, wie Umsätze, beson<strong>de</strong>re Ereignisse o<strong>de</strong>r<br />

Kun<strong>de</strong>nfrequenzen, anzupassen, um die Kosten zu optimieren<br />

und gleichzeitig die Serviceverfügbarkeit zu steigern. Denn seit<br />

<strong>de</strong>r Flexibilisierung <strong>de</strong>r La<strong>de</strong>nöffnungszeiten sind im Han<strong>de</strong>l<br />

effiziente Lösungen für <strong>de</strong>n bedarfsorientierten und gleichzeitig<br />

kostenoptimierten Personaleinsatz nahezu ein Muss.<br />

Die mo<strong>de</strong>rne Technologie garantiert langfristige Plattformunabhängigkeit<br />

sowie Investitionssicherheit. X/TIME®-Retail<br />

unterstützt <strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l dabei, sich auf sein Kerngeschäft zu<br />

konzentrieren und gleichzeitig einen hohen Servicelevel anzubieten.<br />

Zahlreiche Han<strong>de</strong>lsunternehmen nutzen bereits diese mo<strong>de</strong>rne<br />

Lösung für ihren bedarfs- bzw. frequenzorientierten Personaleinsatz.<br />

Aktuell wer<strong>de</strong>n mehr als 400.000 Mitarbeiter im<br />

Han<strong>de</strong>l mit GFOS-Lösungen geplant und gesteuert. Namhafte<br />

Unternehmen wie Aldi Nord, Fielmann, Drogeriemärkte Müller,<br />

Noweda und NETTO Markendiscount setzen auf X/TIME®-<br />

Retail.<br />

aconso iAkte© –<br />

Digitale Personalakte „to go“<br />

Mobil, immer verfügbar und mo<strong>de</strong>rn: Das sind die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an <strong>de</strong>n Personaler von heute. Möglich macht dies die<br />

mobile Digitale Personalakte für das iPad, das iPhone o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

iPod Touch – die aconso iAkte©.<br />

Die iAkte© <strong>de</strong>r aconso AG – <strong>de</strong>m Erfin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r elektronischen<br />

Personalakte im Web – erlaubt es, immer und überall auf Personaldaten<br />

und -dokumente zuzugreifen. Bewerbungen, Zeugnisse,<br />

Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Verträge und vieles<br />

mehr stehen schnell, sicher und einfach zur Verfügung. Mitarbeitergespräche<br />

sind nun nicht mehr an <strong>de</strong>n Unternehmensstandort<br />

gebun<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn alle notwendigen Dokumente hält<br />

die iAkte© bereit.<br />

Auf <strong>de</strong>m Multi-Touch-Display <strong>de</strong>s iPads, <strong>de</strong>s iPhones o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

iPods Touch gelangt <strong>de</strong>r Personaler direkt zur Benutzeroberfläche<br />

<strong>de</strong>r Personalakte und greift auf alle zugriffsberechtigten Informationen<br />

zu: Mitarbeiterakten, Bewerbungen o<strong>de</strong>r auch die<br />

eigene Personalakte.<br />

97


ó sERVICE > Produkt<br />

Das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Stun<strong>de</strong>nzettels<br />

Die mobile Personalzeiterfassung von Husemann & Fritz ermöglicht ein erfassungsaktuelles<br />

Controlling und sorgt für schlankere Prozesse<br />

Zeit- und Kostendruck, Mitarbeiter mit häufig wechseln<strong>de</strong>n Einsatzorten<br />

und eine mangeln<strong>de</strong>, zeitnahe Übersicht über die geleisteten<br />

Stun<strong>de</strong>n vor Ort – Baufirmen kennen diese Herausfor<strong>de</strong>rungen<br />

nur allzu gut. Gera<strong>de</strong> unter solchen Bedingungen sind<br />

aktuelle Projektdaten, effiziente Abläufe und einfache Werkzeuge<br />

zur wirksamen Mitarbeiterunterstützung das A und O.<br />

Das Bielefel<strong>de</strong>r Software-Haus Husemann & Fritz hat zu diesem<br />

Zweck eine mobile Personalzeiterfassung – also die Zeiterfassung<br />

über mobile Endgeräte – für die Baubranche entwickelt.<br />

Seit 1996 ist Husemann & Fritz OEM-Partner von GDI und entwickelt<br />

zusammen mit <strong>de</strong>m Landauer Software-Unternehmen<br />

Branchenlösungen für das Baugewerbe. Husemann & Fritz hat<br />

die mobile Zeiterfassungslösung als Zusatzmodul zur neuen<br />

GDI Personalzeiterfassung entwickelt und an die kaufmännische<br />

Standardsoftware von GDI angebun<strong>de</strong>n. Dies hat <strong>de</strong>n<br />

Vorteil, dass die Daten <strong>de</strong>r mobilen Personalzeiterfassung in<br />

Echtzeit an das Lohnbüro übertragen wer<strong>de</strong>n und in <strong>de</strong>n GDI-<br />

Programmen Lohn & Gehalt/Baulohn, Finanzbuchhaltung, Personalzeiterfassung,<br />

Anlagenbuchhaltung und Kostenrechnung<br />

nahtlos weiterverarbeitet wer<strong>de</strong>n können.<br />

Kreislauf <strong>de</strong>r Verarbeitung von Personalzeiterfassungsdaten<br />

„Der administrative Aufwand im Betrieb wird durch die neue<br />

Lösung erheblich reduziert“, berichtet Matthias Große Wie<strong>de</strong>mann,<br />

Geschäftsführer von Husemann & Fritz. „Die Zeiterfassung<br />

ist einfach zu installieren und intuitiv zu bedienen,<br />

Fehleingaben und Fehlimporte wer<strong>de</strong>n minimiert und die Arbeitszeiten<br />

wer<strong>de</strong>n direkt <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Projekten zugeteilt.<br />

Bauunternehmen gewinnen damit neue Freiräume und können<br />

ihre Prozesse – von <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nerfassung bis zur Lohnabrechnung<br />

– <strong>de</strong>utlich beschleunigen.“<br />

Die mobile Personalzeiterfassung von Husemann & Fritz kann<br />

auf allen marktgängigen Handys und über das Blackberry eingesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Außer<strong>de</strong>m wur<strong>de</strong> eine App für die Datenerfassung<br />

über das iPhone entwickelt.<br />

Praxis-Beispiel: Elektrosysteme Rhein-Nahe GmbH<br />

Eines <strong>de</strong>r ersten Unternehmen, das die neue mobile Zeiterfassung<br />

von Husemann & Fritz eingeführt hat, ist die Elektrosysteme<br />

Rhein-Nahe GmbH (ERN) aus <strong>de</strong>m rheinland-pfälzischen<br />

Simmern. Die ERN ist ein mittelständisches Handwerksunternehmen<br />

im Bereich <strong>de</strong>r Elektro- und Datentechnik mit rund<br />

100 Mitarbeitern.<br />

„Vor unserer Entscheidung für die Lösung von Husemann &<br />

Fritz waren Stun<strong>de</strong>nzettel die Grundlage unserer Zeiterfassung“,<br />

berichtet Klaus Merg, IT-Administrator bei ERN. „In<br />

einem Unternehmen unserer Größenordnung ist diese Metho<strong>de</strong><br />

sehr zeitaufwendig und fehleranfällig, da viele unserer Mitarbeiter<br />

ständig auf Baustellen unterwegs sind und diese häufig<br />

wechseln.“<br />

Seit Juli 2010 ist die mobile Personalzeiterfassung bei ERN im<br />

Produktiveinsatz. Die Kolonnenführer setzen nun marktübliche<br />

Handys mit einer Java-Applikation als mobile Stechuhren ein.<br />

Die Buchung in Form eines Zeitstempels wird über GPRS an die<br />

Zentrale gesen<strong>de</strong>t. Eine Zuordnung auf die Kostenstellen bzw.<br />

Kostenträger erfolgt dabei automatisch. Auch <strong>de</strong>r Baustellenwechsel<br />

eines Mitarbeiters wird direkt erfasst – und zwar selbst<br />

dann, wenn gera<strong>de</strong> keine Verbindung zum Internet besteht.<br />

Mobile Zeiterfassung als Controlling-Instrument<br />

Mit <strong>de</strong>r mobilen Personalzeiterfassung kann ein Unternehmen<br />

sofort erkennen, welche Mitarbeiter sich wann und auf<br />

welchem Projekt an- und abgemel<strong>de</strong>t haben. Damit wird die<br />

mobile Personalzeiterfassung nicht nur zu einem wichtigen Instrument<br />

für die Lohnabrechnung – sie ermöglicht außer<strong>de</strong>m<br />

ein schnelles, erfassungsaktuelles Controlling. Während die<br />

bisherige Zeiterfassung über Stun<strong>de</strong>nzettel erst nach mehreren<br />

Tagen einen genauen Überblick über die geleisteten Stun<strong>de</strong>n<br />

erlaubte, liegen nunmehr alle relevanten Informationen tagesaktuell<br />

vor. Das Ergebnis: Soll-Ist-Vergleiche auf Lohnstun<strong>de</strong>n<br />

sind mit <strong>de</strong>n jeweils aktuellsten Daten möglich, Bauprojekte<br />

können sofort überwacht wer<strong>de</strong>n und die Abrechnungsprozesse<br />

wer<strong>de</strong>n insgesamt beschleunigt.<br />

„Mit <strong>de</strong>r Zeiterfassungs-Lösung von Husemann & Fritz wissen<br />

wir genau, welche Mitarbeiter und welche Fahrzeuge sich auf<br />

welcher Baustelle befin<strong>de</strong>n“, so Klaus Merg von <strong>de</strong>r ERN. „Für<br />

98 LoHn+GeHALt > Januar 2011


die Einsatzplanung ist das von Vorteil und wir können die Personalzeiterfassung<br />

nicht zuletzt auch für die Kostenoptimierung<br />

einsetzen.“<br />

Flexibilität <strong>de</strong>s Programms erlaubt<br />

anwen<strong>de</strong>rspezifische Erweiterungen<br />

Seit <strong>de</strong>r Implementierung <strong>de</strong>r mobilen Personalzeiterfassung<br />

bei ERN wur<strong>de</strong> die Lösung kontinuierlich verbessert und erweitert.<br />

So haben die Entwickler von Husemann & Fritz auf<br />

Wunsch von ERN mittlerweile eine Reisekostenerfassung in<br />

die Software integriert. Dazu Merg von ERN: „Normalerweise<br />

müsste die Reisekostenabrechnung über eine händische Erfassung<br />

erfolgen. Eine Integration in die Personalzeiterfassung<br />

kommt <strong>de</strong>swegen unseren alltäglichen Erfor<strong>de</strong>rnissen auf <strong>de</strong>r<br />

Baustelle sehr entgegen und wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>n H & F-Entwicklern<br />

prompt umgesetzt. Gera<strong>de</strong> eine solche Programmerweiterung<br />

zeigt, wie flexibel die mobile Personalzeiterfassung eingesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n kann.“<br />

GDI:<br />

GDI gehört mit mehr als 18.000 kun<strong>de</strong>n und über 50 Mitarbeitern<br />

in <strong>de</strong>r Zentrale in Landau/Pfalz und <strong>de</strong>utschlandweit vier<br />

kompetenzzentren zu <strong>de</strong>n renommierten Herstellern für Business-software<br />

in Deutschland. GDI entwickelt seit über 30 Jahren<br />

kaufmännische standard-software für Auftragsbearbeitung,<br />

Warenwirtschaft, CRM, Finanzbuchhaltung, Lohn & Gehalt/Baulohnabrechnung,<br />

Zeiterfassung, kostenrechnung und Anlagenbuchhaltung.<br />

Die Produkte wer<strong>de</strong>n von unternehmen und organisationen<br />

aller Größen und Branchen eingesetzt.<br />

Husemann & Fritz:<br />

Husemann & Fritz ist seit 1996 oEM-Partner von GDI im Bereich<br />

Bausoftware. Über 9.000 Anwen<strong>de</strong>r nutzen die Branchensoftware<br />

Pro-Bau/s® <strong>de</strong>s Bielefel<strong>de</strong>r software-spezialisten zur integrierten<br />

Projektabwicklung.<br />

Elektrosysteme Rhein-Nahe GmbH:<br />

ERN ist ein mittelständiges Handwerksunternehmen im Bereich<br />

<strong>de</strong>r Elektro- und Datentechnik mit zurzeit 95 Mitarbeitern und<br />

rund 9 Mio. € umsatzvolumen. Der unternehmenssitz liegt in<br />

simmern/Rheinland-Pfalz.<br />

GABRIELE GOLFINOPOuLOS-BRAuN<br />

Abteilungsleiterin Software-Support<br />

GDI, Gesellschaft für Datentechnik und<br />

Informationssysteme mbH<br />

LoHn+GeHALt LOHN+GEHALT > Januar 2011<br />

sERVICE > Produkt ó sERVICE SERVICE > Messepräsenz ó�<br />

CeBIT 2011<br />

HANSALOG GmbH & Co. KG<br />

Frau Gabi Liedtke<br />

Am Lordsee 1, 49577 Ankum<br />

Tel.: 0 54 62/7 65-0, Fax: 0 54 62/7 65-4 43<br />

E-Mail: gliedtke@hansalog.<strong>de</strong>, www.hansalog.<strong>de</strong><br />

CeBIT 2011:<br />

Halle 6, Stand A36, Frau Gabi Liedtke<br />

HANSALOG. Die Software für das Personalwesen.<br />

Lohn- und Gehaltsabrechnung für alle Branchen + Tarife. Personal -<br />

management (Personalinfo, Bewerberverwaltung, Personalbewertung/<br />

-entwicklung, Seminar- + Stellenverwaltung, digitale Personalakte, ESS,<br />

MSS, org.manager, reporting).<br />

Zeitwirtschaft und umfangreiche Reisekostenabrechnung. Lizenz o<strong>de</strong>r<br />

Outsourcinglösungen (von ASP bis Fullservice).<br />

Familiengeführt seit 1973.<br />

ISGUS GmbH<br />

Oberdorfstrasse 18–22, 78054 Villingen-Schwenningen<br />

Tel.: 0 77 20/3 93-0, Fax: 0 77 20/3 93-1 84<br />

E-Mail: info@isgus.<strong>de</strong>, www.isgus.<strong>de</strong><br />

CeBIT 2011:<br />

Halle 6, Stand E14, Frau Simone Raus<br />

ISGUS bietet mo<strong>de</strong>rnste Lösungen für webbasierte Zeiterfassung und<br />

Workflows, Unternehmenssicherheit, BDE/MDE/MES, Personaleinsatzplanung<br />

und Dienstplangestaltung. Das umfassen<strong>de</strong> Angebot von ISGUS<br />

Terminals, Zutritts-Lesern und Zutrittskontroll-Zentralen run<strong>de</strong>t das<br />

Portfolio ab. Die ISGUS Unternehmensgruppe ist Ihr kompetenter Partner<br />

für Consulting, Projektierung und Service an 18 Standorten in<br />

Deutschland.<br />

VRG HR GmbH<br />

Frau Ulrike Grafe<br />

Mittelkamp 110–118, 26125 Ol<strong>de</strong>nburg<br />

Tel.: 04 41/39 07-0, Fax: 04 41/39 07-1 75<br />

E-Mail: info@vrg-hr.<strong>de</strong>, www.vrg-hr.<strong>de</strong><br />

CeBIT 2011:<br />

Halle 6, Stand A35, Herr Thomas Triebsch<br />

Im Verbund <strong>de</strong>r VRG-Gruppe bietet die VRG HR ein breites Branchen-<br />

Know-how mit über 45-jähriger Erfahrung. Das Leistungsspektrum <strong>de</strong>r<br />

VRG HR <strong>de</strong>ckt alle Abläufe <strong>de</strong>r Personalwirtschaft ab. Entgeltabrechnung<br />

als Inhouse-Lösung, im ASP- o<strong>de</strong>r auch BPO-Service sowie Zeitwirtschaft<br />

zählen ebenso dazu wie Reisekostenabrechnung, Bewerbermanagement,<br />

betriebliche Altersversorgung o<strong>de</strong>r digitale Personalakte.<br />

Consulting und Fachforen sowie die Mitarbeiterschulung run<strong>de</strong>n das<br />

Angebot ab.<br />

99 99


ó sERVICE > Anbieter von Payroll-Tools<br />

� SERVICE > Anbieter von Payroll-Tools<br />

Payroll-Tools, Module, Add Ons,<br />

Firma<br />

Name <strong>de</strong>s<br />

Software-<br />

Produkts<br />

Art <strong>de</strong>s<br />

Software-<br />

Produkts<br />

Kurzbeschreibung<br />

100 LoHn+GeHALt LOHN+GEHALT > Januar 2011<br />

im<br />

Einsatz<br />

seit<br />

Messe präsenz<br />

Implementierungsaufwand<br />

Schulungsaufwand<br />

Anzahl Kun<strong>de</strong>n<br />

Referenzkun<strong>de</strong>n<br />

Accenture GmbH Accenture Add On, Optimieren und steuern Sie die 2004 SAP/HR-Kongress 2 Tage 1–2 140 Volkswagen AG<br />

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Bremer Rechenzentrum GmbH BRZ-HR ® Solution, Paisy-Entgeltabrechnung im Teil-/ 2003 PERSONAL2011 1–x 1–x > 1.000 www.brz.ag<br />

Herr Armin Rautenhaus IKS-Tool, Full-Service auf Basis MS-SQL München, Tage Tage<br />

Universitätsallee 5 Privat- im Web-Design (HTML/XML), PERSONAL2011<br />

28359 Bremen wirtschaft, wahlweise imIntranet o<strong>de</strong>r Hamburg,<br />

Tel.: 04 21/2 01 52-13 öD (TVöD), via Internet. Zukunft Personal,<br />

Fax: 04 21/2 01 52-22 Bezüge- BRZ-Jahreskongress<br />

E-Mail: armin.rautenhaus@brz.ag abrechnung 2011 in Bremen<br />

www.brz.ag<br />

Centric IT Solutions GmbH SAP Add On, Diese Werkzeuge dienen <strong>de</strong>r Verein- 1998 SAP/HR-Kongress, 30 1 200 AXA-Konzern,<br />

Business Unit HCM IKS-Tool fachung von Datenpflege und Aus- DSAG-Kongress Min. Tag Commerzbank,<br />

Herr Michael Schildknecht wertung nach Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s ZF-Konzern<br />

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LoHn+GeHALt LOHN+GEHALT > Januar 2011<br />

Bitte ordnen Sie Ihre Lösung folgen<strong>de</strong>n Kompetenzen zu<br />

Entgeltabrechnung<br />

Geschäftsprozesse<br />

Personaladministration<br />

Organigramme<br />

Zeitwirtsch. + Wertguthabenführung<br />

Analyse-Tool<br />

IKS-Tool (Kontrolle, Prüfung,<br />

Überwachung <strong>de</strong>r Payroll-Prozesse)<br />

Portal, ESS<br />

Branchen-Templates<br />

ElsterLohn-Verfahren<br />

AWV Bescheinigungswesen<br />

BDE, PZ, Zugang<br />

Personalkosten<br />

Payroll-Compliance<br />

Informationssystem(e)<br />

Scan-Solution<br />

Digitale Personalakte<br />

Payroll-Archivierung<br />

ERA-Solutions<br />

DEÜV-Mel<strong>de</strong>wesen<br />

sERVICE > Anbieter von Payroll-Tools ó<br />

SERVICE > Anbieter von Payroll-Tools �<br />

Welche Rubriken <strong>de</strong>ckt Ihre Lösung ab?<br />

Personaladministration nur Deutschland<br />

Personaladministration In-/Expatriate<br />

Kurzzeitkonten<br />

Langzeitkonten<br />

Lebensarbeitszeitkonten<br />

Entgeltabrechnung nur Deutschland<br />

Auslandsabrechnung In-/Expatriate<br />

Altersteilzeit<br />

bAV-Abrechnung<br />

Reisekostenabrechnung<br />

Kontrolle ext. Dienstl. (BPO, SaaS, ASP)<br />

Performance Management<br />

Qualitätsmanagement<br />

Travel-Management<br />

Dienstwagen-Verwaltung<br />

SAP ERP HCM ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Reisekosten- ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Organisations- SAP ERP<br />

abrechnung, management HCM<br />

Organisationsmanagement<br />

Sonstige<br />

Sonstige<br />

Welche<br />

Standard -<br />

software<br />

wird<br />

unter -<br />

stützt?<br />

BRZ-HR®, ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Budgetierung, ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Paisy-Entgeltabrech- auf<br />

PAISY, Bewerber- nung im Service Anfrage<br />

tisoware, management, (prinzipiell<br />

Persis-SQL, Zeugniserstellung alle<br />

OrgPlus, Standard-<br />

Pro Facts systeme)<br />

✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ SAP<br />

MS Office ✔ ✔ ✔ Bescheinigungs- ✔ ✔ ✔ ✔ Wissensportal ab<br />

wesen Windows<br />

(ab Version XP<br />

lohn + gehalt plus)<br />

SAP, ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ELENA, Maschinelle ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔<br />

ATOSS, Erstellung und<br />

Oracle, Übermittlung von<br />

Persis Meldungen im<br />

Zahlstellenverfahren<br />

diverse Archive, ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Schnittdiverse<br />

Zeitwirtschaften stellen<br />

zu Finanzu.Rechnungswesen<br />

101


ó sERVICE > Vorschau<br />

© Master76 / PIXELIO<br />

Vorschau LOHN+GEHALT 2/2011<br />

■ FOKuS<br />

Eine ständige und qualitativ hochwertige<br />

Weiterbildung ist insbeson<strong>de</strong>re<br />

im Bereich <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />

unabdingbar. Welche Möglichkeiten es<br />

dazu gibt, möchten wir Ihnen in dieser<br />

Ausgabe vorstellen.<br />

ó ABRECHNuNGsPRAXIs<br />

Zukünftig sind die Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen<br />

ebenfalls nur noch elektronisch zu übermitteln.<br />

Was dies be<strong>de</strong>utet, wird in einem Fachbeitrag<br />

dargelegt.<br />

ó MANAGEMENT<br />

Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht hat Dumping-Tarifverträgen<br />

bei <strong>de</strong>r Leiharbeit die Rechtsgrundlage entzogen und<br />

<strong>de</strong>r Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für<br />

Zeitarbeit und Personal-service-Agenturen die Tariffähigkeit<br />

aberkannt. Die konsequenzen dazu wer<strong>de</strong>n in<br />

einem Fachbeitrag dargelegt.<br />

ó sPEZIAL<br />

In <strong>de</strong>r kommen<strong>de</strong>n Ausgabe halten wir für sie ein<br />

sPEZIAL zur betrieblichen Altersversorgung bereit.<br />

Anbieter von standardsoftwaresystemen beantworten<br />

Fragen zur umsetzung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r<br />

Verwaltung von betrieblicher Altersversorgung.<br />

Än<strong>de</strong>rungen behalten wir uns vor!<br />

Die in <strong>de</strong>r LOHN+GEHALT veröffentlichten Informationen,<br />

Fachbeiträge, Texte und Abbildungen wur<strong>de</strong>n sorgfältig erarbeitet.<br />

Dennoch übernehmen Autoren, Herausgeber, Redaktion<br />

und Verlag für die Richtigkeit von Informationen und Preisen<br />

sowie für Druckfehler keine Haftung.<br />

IMPREssuM<br />

LoHn+GeHALt<br />

Das fachmagazin für<br />

entgeltabrechnung aus erster Hand<br />

Chefredaktion:<br />

Diana Keller<br />

Tel.: 02234/96610-11<br />

keller@datakontext.com<br />

Redaktion:<br />

Angelika Badzies-Sesterheim<br />

markus matt-Kellner<br />

Herausgeber:<br />

Bernd Hentschel †<br />

Verlag:<br />

Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm gmbH<br />

DATAKonTexT<br />

Augustinusstr. 9d<br />

50226 frechen-Königsdorf<br />

Tel.: 02234/96610-0<br />

fax: 02234/96610-9<br />

internet:<br />

www.datakontext.com<br />

www.lohn-und-gehalt-zeitschrift.<strong>de</strong><br />

Vertrieb:<br />

Jürgen Weiß<br />

Tel.: 02234/96610-17<br />

weiss@datakontext.com<br />

Abo-Service:<br />

Rhenus medien logistik gmbH & co. Kg<br />

frau Jutta müller<br />

Tel.: 08191/97000-641<br />

aboservice@hjr-verlag.<strong>de</strong><br />

Abonnement:<br />

Jahresabonnement: 129,00 euro<br />

einzelheft: 19,00 euro<br />

Son<strong>de</strong>rdruck: 14,00 euro<br />

Jeweils zzgl. Versandkosten<br />

mwSt. im Preis enthalten<br />

Anzeigenverkauf/Son<strong>de</strong>rdruck:<br />

Kerstin giffei<br />

Tel.: 02234/96610-15<br />

giffei@datakontext.com<br />

Satz/Layout:<br />

Jasmin Dainat<br />

Tel.: 02234/96610-23<br />

dainat@datakontext.com<br />

druck:<br />

Kössinger Ag, Schierling<br />

Bildnachweis:<br />

adpic Bildagentur, Bonn<br />

fotolia llc, new York<br />

erscheinungsweise:<br />

8 Ausgaben pro Jahr<br />

druckauflage:<br />

6.500 Stück<br />

22. Jahrgang 2011<br />

iSSn 0172-9047<br />

nachdruck:<br />

nachdruck nur mit ausdrücklicher genehmigung<br />

<strong>de</strong>s Verlages und unter voller Quellenangabe.<br />

für eingescannte manuskripte und Bildmaterialien,<br />

die nicht ausdrücklich angefor<strong>de</strong>rt<br />

wur<strong>de</strong>n, übernimmt <strong>de</strong>r Verlag keine Haftung.<br />

Alle Preise verstehen sich zzgl. mwSt. Der Abonnementspreis<br />

wird im Voraus in Rechnung gestellt. Das Abonnement<br />

verlängert sich zu <strong>de</strong>n jeweils gültigen Bedingungen um ein<br />

Jahr, wenn es nicht mit einer frist von 8 Wochen zum en<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Bezugszeitraumes gekündigt wird.<br />

102 LoHn+GeHALt > Januar 2011


Seminare 2010 – 2. Halbjahr<br />

Arbeitsgemeinschaften Entgeltabrechnung<br />

In <strong>de</strong>n ARGEn Entgeltabrechnung wer<strong>de</strong>n die Teilnehmer fortlaufend über aktuelle Gesetzesvorhaben, aktuelle<br />

Gesetzesän<strong>de</strong>rungen zu allen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bereichen informiert. Weiterhin wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>ren Folgen<br />

für die tägliche Personalarbeit <strong>de</strong>r Teilnehmer eingehend diskutiert. Dabei wird Ihnen umfangreiches Informationsmaterial<br />

zur Verfügung stellt.<br />

Der geschlossene Personenkreis in <strong>de</strong>r ARGE gibt darüber hinaus Gelegenheit zum – auch vertraulichen – Erfahrungstausch<br />

und zur wechselseitigen Information und Vernetzung <strong>de</strong>r Teilnehmer untereinan<strong>de</strong>r.<br />

ARGE 1 (überregional) 21. – 23.03.2011 Wolfsburg T. Fromme<br />

ARGE 2 (überregional) 09. – 11.03.2011 Wolfsburg T. Fromme<br />

ARGE-nord 14. – 15.04.2011 Timmendorf T. Fromme<br />

ARGE-süd 18. – 19.04.2011 Tegernsee T. Fromme<br />

ARGE-süd-west 05. – 06.04.2011 Karlsruhe T. Fromme<br />

ARGE-west 1 24. – 25.03.2011 Mainz T. Fromme<br />

ARGE-west 2 07. – 08.04.2011 Köln T. Fromme<br />

ARGE-Hannover 15. – 16.03.2011 Hannover T. Fromme<br />

ARGE-Ruhrgebiet 12. – 13.04.2011 Xanten T. Fromme<br />

ARGE 5 11. – 12.04.2011 Dres<strong>de</strong>n E. Bergmann<br />

ARGE 6 04. – 05.04.2011 Berlin E. Bergmann<br />

ARGE 8 13. – 14.04.2011 Leipzig E. Bergmann<br />

ARGE öffentlicher Dienst regional-ost 28. – 29.03.2011 Berlin E. Bergmann<br />

ARGE öffentlicher Dienst regional-ost 06. – 07.04.2011 Berlin E. Bergmann<br />

ARGE öffentlicher Dienst regional-west 30. – 31.03.2011 Münster E. Bergmann<br />

ARGE SAP Payroll (überregional) 07. – 08.04.2011 Dei<strong>de</strong>sheim H. Steiger<br />

ARGE SAP ÖD – Termin stan<strong>de</strong>n bei Drucklegung noch nicht fest Düsseldorf T. Böhm<br />

ARGE betriebl. Altersversorgung 03. – 04.03.2011 Berlin T. Fromme<br />

ARGE betriebl. Altersversorgung – Termin/Ort stan<strong>de</strong>n bei Drucklegung noch nicht fest T. Fromme<br />

Gerne stehen wir Ihnen für persönliche Fragen unter <strong>de</strong>r Telefonnummer 02234/65633 zur Verfügung!<br />

Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH · Standort Frechen · Postfach 4128<br />

50217 Frechen · Telefon 02234/65633 o<strong>de</strong>r 65638 · Telefax 02234/65635<br />

Internet: www.datakontext.com · E-Mail: tagungen@datakontext.com<br />

DATAKOnTEXT-Repräsentanz Lothar-Streit-Str. 9 · 08056 Zwickau<br />

Tel.: 0375/291728 · Fax: 0375/291727<br />

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Oliver Turtenwald,<br />

Leiter Personalabrechnung,<br />

Kulmbacher Brauerei AG<br />

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Personal- und Talentmanagement, Personalplanung<br />

und -controlling, Personalabrechnung und -administration

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