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Robert Kelly © www.fotolia.<strong>de</strong><br />
Entgeltabrechnung aus erster Hand<br />
Fokus<br />
Aktuelle Rechtsprechung zum Reisekostenrecht<br />
und zur doppelten Haushaltsführung<br />
Baulohntabelle 2011<br />
ABRECHNuNGsPRAXIs<br />
Die Lohnsteuerrichtlinien<br />
2011<br />
www.datakontext.com<br />
G 30734 19,00 Euro ISSN 0172-9047<br />
Januar März April Juni August September Oktober Dezember 2011<br />
ABRECHNuNGsPRAXIs<br />
Krankenversicherungspflichtgrenze:<br />
„3 + 1“ passé<br />
Fachmagazin<br />
MANAGEMENT<br />
Abgabenlast – Deutschland<br />
belastet <strong>de</strong>n Faktor Arbeit<br />
überdurchschnittlich stark<br />
1
Auf geht’s, Personaler –<br />
jetzt fi t machen für 2011!<br />
Gra<strong>de</strong> zum Jahreswechsel ist in <strong>de</strong>r Personalarbeit „Ru<strong>de</strong>rn gegen <strong>de</strong>n Strom“ angesagt!<br />
Denn es kommen Ihnen so manche, bereits bekannte Strömungen wie die Gesundheitsreform<br />
o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen beim Arbeitnehmer-Datenschutz entgegen. Aber auch neue Stromschnellen<br />
wie z. B. Social Media o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>re Herausfor<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r Personalgewinnung wer<strong>de</strong>n<br />
sichtbar. Damit Sie trotz<strong>de</strong>m sicher ans Ziel kommen, haben wir ein passen<strong>de</strong>s „Fitness-<br />
Paket“ für Sie geschnürt.<br />
Es erwarten Sie:<br />
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2 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Neues Jahr, neues Glück ...<br />
... dies gilt auch für mich. Ich<br />
habe mich entschie<strong>de</strong>n, meine<br />
Tätigkeit als Chefredakteurin<br />
<strong>de</strong>r LOHN+GEHALT nicht weiter<br />
fortzuführen. Diese Entscheidung<br />
ist mir nicht leicht gefallen.<br />
Ich wer<strong>de</strong> DATAKONTEXT<br />
im März mit einem lachen<strong>de</strong>n<br />
und einem weinen<strong>de</strong>n Auge<br />
verlassen. Die kommen<strong>de</strong>n<br />
bei<strong>de</strong>n Ausgaben wer<strong>de</strong> ich<br />
noch weiter, in <strong>de</strong>r von Ihnen<br />
gewohnten Form, begleiten.<br />
Es freut uns sehr, dass wir im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r alga-Regionaltagung<br />
in Berlin <strong>de</strong>n Parlamentarischen<br />
Staatssekretär beim<br />
Bun<strong>de</strong>sminister für Gesundheit<br />
Daniel Bahr (FDP) für ein<br />
Interview zum GKV-Finanzierungsgesetz<br />
gewinnen konnten.<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Lesen Sie hier die Antworten<br />
auf unsere Fragen, unter an<strong>de</strong>rem<br />
zum Sozialausgleich.<br />
Bereits traditionell hat die erste<br />
Ausgabe <strong>de</strong>s Jahres <strong>de</strong>n Schwerpunkt<br />
auf <strong>de</strong>m Themenkomplex<br />
Reisekostenabrechnung. Hier<br />
bieten wir Ihnen einen ausführlichen<br />
Beitrag, <strong>de</strong>r die aktuelle<br />
Rechtsprechung zum Reisekostenrecht<br />
und zur doppelten<br />
Haushaltsführung darlegt.<br />
Weiterhin stellen wir Ihnen die<br />
aktuellen Werte im Bereich <strong>de</strong>r<br />
Baulohnabrechnung in einer<br />
umfangreichen Tabelle zur<br />
Verfügung.<br />
Zum 31.12.2010 wur<strong>de</strong> das<br />
GKV-Finanzierungsgesetz im<br />
DIANA KELLER<br />
CHEFREDAKTEuRIN<br />
Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt veröffentlicht,<br />
damit ist eine Krankenversicherungsfreiheit<br />
wie<strong>de</strong>r<br />
nach einmaligem Überschreiten<br />
<strong>de</strong>r Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
möglich. Lesen Sie dazu einen<br />
Fachbeitrag von Herrn Minn.<br />
In diesem Jahr wer<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>ne<br />
elektronische Mel<strong>de</strong>wesen<br />
für die Arbeitgeber verpflichtend,<br />
in dieser Ausgabe erläutern<br />
wir das Mel<strong>de</strong>verfahren für<br />
die Erstattungsverfahren <strong>de</strong>r<br />
umlage 1 und 2.<br />
Ich wünsche Ihnen eine<br />
interessante Lektüre<br />
Ihre Diana Keller<br />
editoRiAL ó<br />
3
4<br />
16<br />
Inhalt<br />
3 Editorial<br />
26<br />
102 Vorschau/Impressum<br />
ó magazin<br />
kurz notiert<br />
6 Elektronische Prüfung auch<br />
für sozialversicherung geplant<br />
7 Multitasking und Arbeits-<br />
unterbrechungen<br />
Im Interview<br />
9 Gesundheitssystem – Quo vadis?<br />
Im Blickpunkt<br />
Udo Kroener © www.fotolia.<strong>de</strong><br />
13 Rund 600 Teilnehmer auf <strong>de</strong>m<br />
TDs-Personalkongress<br />
14 Der Jahreswechsel bringt<br />
wie<strong>de</strong>r viele Neuerungen im<br />
Lohn- und Gehaltsbereich<br />
Bitte beachten sie folgen<strong>de</strong> Beilage<br />
DATAKONTEXT – Seminarprogramm 2011<br />
ó Fokus<br />
Christian Nitz © www.fotolia.<strong>de</strong><br />
32<br />
16 Aktuelle Rechtsprechung zum Reisekostenrecht und<br />
zur doppelten Haushaltsführung<br />
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Anfang 2011 zu beachten<strong>de</strong><br />
aktuelle BFH-Rechtsprechung zum steuerlichen Reisekostenrecht<br />
und zur beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.<br />
26 Baulohntabelle 2011<br />
Dieser Tabelle können Sie die aktuellen Werte für die Baulohnabrechnung<br />
<strong>de</strong>s Jahres 2011 entnehmen.<br />
32 Kurzüberblick <strong>de</strong>r Neuregelungen 2011<br />
Die Neuregelungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht<br />
stellen wir Ihnen an dieser Stelle zusammengefasst dar.<br />
36 Pauschalierungsmöglichkeiten von <strong>de</strong>r<br />
Lohnsteuer durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
38 Möglichkeiten von steuerfreien<br />
Zuwendungen durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
40 Trendin<strong>de</strong>x LOHN+GEHALT<br />
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 04.01.2011
48 66<br />
60<br />
ó ABRECHNuNGsPRAXIs<br />
43 Aktuelles aus <strong>de</strong>m<br />
Lohnsteuerrecht<br />
48 Die Lohnsteuerrichtlinien 2011<br />
52 Weitere Auswirkungen <strong>de</strong>s<br />
Bürgerentlastungsgesetzes<br />
56 Aktuelles aus <strong>de</strong>m<br />
sozialversicherungsrecht<br />
60 krankenversicherungspflichtgrenze:<br />
„3 + 1“ passé<br />
66 Weitere Datenaustausch-<br />
verfahren wer<strong>de</strong>n Pflicht<br />
72 Aktuelles aus <strong>de</strong>m Arbeitsrecht<br />
74 Rechtsprechung für sie<br />
aufbereitet<br />
ó sERIE<br />
78 Basiswissen Entgeltabrechnung<br />
– März-klausel: Zeitliche<br />
Zuordnung von einmalig<br />
gezahltem Arbeitsentgelt<br />
82 Fragen und Antworten<br />
84 Personalkostencontrolling in<br />
<strong>de</strong>r Praxis Teil 3 – Personalrekrutierungsaktivitäten<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
ó MANAGEMENT<br />
87 Abgabenlast – Deutschland<br />
belastet <strong>de</strong>n Faktor Arbeit<br />
überdurchschnittlich stark<br />
9 0 sozialabgaben von<br />
Leistungen <strong>de</strong>r betrieblichen<br />
Altersversorgung<br />
ó sERVICE<br />
92 Bücher<br />
93 Ist die Zukunft <strong>de</strong>r<br />
Personalarbeit mobil?<br />
94 Betriebliche Alterssicherungs-<br />
systeme auf <strong>de</strong>m Prüfstand<br />
9 6 Aktuelles aus <strong>de</strong>r Branche<br />
98 Das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s stun<strong>de</strong>nzettels<br />
Anbieterübersichten<br />
24 Reisekostenabrechnung<br />
25 Reisekostenmanagement<br />
31 Baulohnabrechnung<br />
9 9 Aussteller CeBIT<br />
100 Payroll Tools<br />
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5
mAGAzin<br />
Termine<br />
kurz notiert<br />
Im Interview<br />
Im Blickpunkt<br />
Termine<br />
15.02.2011<br />
Sozialversicherungsforum 2011<br />
Mel<strong>de</strong>wesen in <strong>de</strong>r Praxis<br />
Veranstaltungsort: Köln<br />
www.datakontext.com<br />
16.02.2011<br />
Sozialversicherungsforum 2011<br />
Mel<strong>de</strong>wesen in <strong>de</strong>r Praxis<br />
Veranstaltungsort: Hannover<br />
www.datakontext.com<br />
01.-05.03.2011<br />
CeBIT 2011<br />
Veranstaltungsort: Hannover<br />
www.cebit.<strong>de</strong><br />
01.-04.03.2011<br />
KOMCOM Nord (CeBIT Halle 9)<br />
Veranstaltungsort: Hannover<br />
www.komcom.<strong>de</strong><br />
15.-16.03.2011<br />
10. aconso HR Conference 2011<br />
Veranstaltungsort: München<br />
www.aconso.com<br />
28.-31.03.2011<br />
12. Han<strong>de</strong>lsblatt Jahrestagung<br />
Betriebliche Altersversorgung<br />
Veranstaltungsort: Berlin<br />
www.han<strong>de</strong>lsblatt-bav.<strong>de</strong><br />
Minijobs<br />
Umlage steigt<br />
Die umlage u2 für <strong>de</strong>n Ersatz<br />
<strong>de</strong>r Aufwendungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
bei Schwangerschaft<br />
und Mutterschaft für geringfügig<br />
Beschäftigte steigt 2011<br />
an. Die Minijob-Zentrale, die<br />
für die Durchführung bei <strong>de</strong>n<br />
versicherungsfreien Beschäftigungen<br />
zuständig ist, hat<br />
<strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Satz von<br />
0,07 Prozent auf 0,14 Prozent<br />
verdoppelt. Grund sind die<br />
gestiegenen Ausgaben und verringerte<br />
Einnahmen in 2010.<br />
Betriebsprüfung<br />
elektronische Prüfung auch für<br />
Sozialversicherung geplant<br />
Seit Anfang 2010 läuft das<br />
Projekt bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Rentenversicherung<br />
bereits. Die<br />
Prüfung soll – analog zu <strong>de</strong>n<br />
Steuerprüfungen – schon im<br />
Vorfeld <strong>de</strong>s Besuchs vor Ort auf<br />
elektronischem Weg erfolgen<br />
und so Schwachstellen und<br />
unregelmäßigkeiten aufzeigen.<br />
Ziel soll es sein, die Zeitdauer<br />
<strong>de</strong>r Prüfungen vor Ort zu<br />
verringern und sie so effektiver<br />
zu machen.<br />
DEMoGRAFIsCHER WANDEL<br />
unternehmen brauchen schon heute länger<br />
für die Besetzung offener stellen<br />
Nach <strong>de</strong>n jetzigen Angaben <strong>de</strong>r<br />
Rentenversicherung soll das<br />
elektronische Verfahren optional<br />
und nicht vorgeschrieben<br />
sein. Wie lange allerdings eine<br />
solche „Freiwilligkeit“ Bestand<br />
hätte, darf ruhig skeptisch<br />
hinterfragt wer<strong>de</strong>n. Zur umsetzung<br />
in die Praxis müssen noch<br />
Vorschriften und das Mel<strong>de</strong>verfahren<br />
nach <strong>de</strong>r DEÜV geän<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>n. Mit einem Einsatz<br />
ist daher frühestens 2012 zu<br />
rechnen.<br />
Mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r befragten Unternehmen gibt an, heute für die Besetzung offener Stellen mehr Zeit zu<br />
benötigen als früher. Die Personalmanager <strong>de</strong>r Unternehmen rechnen zu<strong>de</strong>m damit, dass die Probleme bei<br />
<strong>de</strong>r Besetzung offener Stellen in Zukunft noch zunehmen wer<strong>de</strong>n. Dies ergab eine großangelegte Befragung<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverbands <strong>de</strong>r Personalmanager (BPM) unter rund 2.000 Personalern zur Erhöhung <strong>de</strong>s Renteneintrittsalters.<br />
Als Reaktion auf <strong>de</strong>n <strong>de</strong>mografischen Wan<strong>de</strong>l führen bereits viele Unternehmen Maßnahmen zur Umsetzung<br />
einer altersgerechten Personalpolitik durch – darunter interne Arbeitsplatzwechsel, regelmäßige Weiterbildungs-<br />
und Qualifizierungsmaßnahmen sowie persönliche Entwicklungsplanung mit <strong>de</strong>n Mitarbeitern. Rund<br />
80 Prozent <strong>de</strong>r Unternehmen bewerten <strong>de</strong>n Erfolg dieser Maßnahmen als sehr gut o<strong>de</strong>r gut.<br />
Schwerpunktmäßig haben sich Personalmanager aus mittelständischen Unternehmen an <strong>de</strong>r Umfrage <strong>de</strong>s<br />
BPM beteiligt. Sie sind zu über 50 Prozent <strong>de</strong>m Dienstleistungsbereich zuzuordnen und zu mehr als 40 Prozent<br />
<strong>de</strong>r Industrie. Zentrale Handlungsfel<strong>de</strong>r einer alters- und alternsgerechten Arbeit wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Befragten<br />
in <strong>de</strong>n Bereichen Gesundheitsför<strong>de</strong>rung, Fort- und Weiterbildung, Arbeitsorganisation sowie Arbeitsplatzgestaltung<br />
gesehen.<br />
Erste Ergebnisse <strong>de</strong>r Studie fin<strong>de</strong>n Sie unter www.bpm.<strong>de</strong>.<br />
6 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Andres Rodriguez © www.fotolia.<strong>de</strong><br />
WIRTsCHAFTskRIsE<br />
Attraktivität <strong>de</strong>utscher Arbeitgeber hat gelitten<br />
Die in <strong>de</strong>r rezessiven Wirtschaftslage getroffenen Entscheidungen zur<br />
Krisenbewältigung wur<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Unternehmen in ihrer Auswirkung<br />
auf die Mitarbeiter weltweit unterschätzt. Die Folge <strong>de</strong>r Kostenreduktionen,<br />
die in Form von Einstellungsstopps und Nullrun<strong>de</strong>n bei 83<br />
Prozent bzw. 67 Prozent <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Unternehmen vorgenommen<br />
wur<strong>de</strong>n, sind nun augenscheinlich: Zwei Drittel konstatieren einen<br />
negativen Einfluss auf die Mitarbeiter z. B. in Form einer geringeren<br />
Stressresistenz o<strong>de</strong>r eines Rückgangs <strong>de</strong>s Engagements. In Deutschland<br />
klagen mehr als 70 Prozent über eine erschwerte Bindung von High-<br />
Potentials an das Unternehmen (global 45 Prozent). Die Unternehmen<br />
steuerten vor allem mit stark an die individuellen Leistungen gekoppelten<br />
Gehaltserhöhungen und Short-Term Incentives gegen, was<br />
allerdings nicht <strong>de</strong>m dringendsten Wunsch <strong>de</strong>r High-Potentials nach<br />
einer Optimierung <strong>de</strong>r „weichen“ Faktoren, wie zum Beispiel <strong>de</strong>r Work-<br />
Life-Balance, entgegenkam.<br />
Zu diesen Kernaussagen kommt die Towers Watson „Global Talent<br />
Management & Rewards Study 2010“, für die die aktuellen Herausfor<strong>de</strong>rungen<br />
im Vergütungs- und Talentmanagement von insgesamt 1.716<br />
Unternehmen aus 17 Län<strong>de</strong>rn abgefragt wur<strong>de</strong>n.<br />
Die Krise und die darauffolgen<strong>de</strong> Rezession ließen Unternehmen<br />
weltweit mit Personalkostenreduktionen, vor allem in <strong>de</strong>r Form von<br />
Einstellungsstopps (64 Prozent) und Nullrun<strong>de</strong>n statt Gehaltserhöhungen<br />
(55 Prozent), reagieren, wobei in Deutschland trotz <strong>de</strong>r nun<br />
allgemein günstigen wirtschaftlichen Lage mehr Unternehmen diese<br />
Maßnahmen ergriffen (83 Prozent bzw. 67 Prozent). Hier war auch die<br />
Beschränkung von Überstun<strong>de</strong>n (57 Prozent) und die Reduzierung von<br />
Bonuszahlungen eine gängige Interventionsmaßnahme. Die Hälfte <strong>de</strong>r<br />
Unternehmen weltweit griff eher auf Beurlaubungen, Entlassungen<br />
und Stellenabbau zurück.<br />
Die geläufigen Kostensenkungsmaßnahmen sowie die Kürzungen an<br />
Bonuszahlungen, Gehaltserhöhungen und Weiterbildungsbudgets<br />
blieben nicht ohne Folgen für die Belegschaft. Das merken Unternehmen<br />
jetzt, nach <strong>de</strong>r Krise, <strong>de</strong>utlich. So geben zwei Drittel <strong>de</strong>r<br />
befragten Unternehmen in Deutschland einen negativen Einfluss auf<br />
die Stressresistenz und die Arbeitsbelastung <strong>de</strong>r Mitarbeiter an (53<br />
Prozent bzw. 61 Prozent global). Die Hälfte <strong>de</strong>r Unternehmen weltweit<br />
bemerkt ein allgemein geringeres Mitarbeiterengagement und eine<br />
in Mitlei<strong>de</strong>nschaft gezogene Work-Life-Balance, in Deutschland sind<br />
es sogar über 60 Prozent. Deutsche Unternehmen haben trotz <strong>de</strong>r<br />
negativen Auswirkungen <strong>de</strong>r Kostenreduktionen keine allgemeinen<br />
Rekrutierungsschwierigkeiten. Allerdings geben mehr als 60 Prozent<br />
<strong>de</strong>r Unternehmen weltweit an, dass die Suche nach Mitarbeitern mit<br />
erfolgskritischen Fähigkeiten und nach Top-Performern eine große Herausfor<strong>de</strong>rung<br />
darstellt. Auch die Bindung von High-Potentials erweist<br />
sich in Deutschland für über 70 Prozent <strong>de</strong>r Unternehmen als Problem,<br />
wobei diese Besorgnis weltweit nur von weniger als <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r<br />
befragten Unternehmen geteilt wird.<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
studie<br />
Multitasking und<br />
Arbeitsunterbrechungen<br />
Häufige Arbeitsunterbrechungen und Multitasking gehören<br />
zu <strong>de</strong>n Merkmalen unserer mo<strong>de</strong>rnen „beschleunigten“ Arbeitswelt.<br />
Beschäftigte sehen sich vor <strong>de</strong>r Herausfor<strong>de</strong>rung,<br />
immer größere Mengen von Informationen zu bewältigen.<br />
Mo<strong>de</strong>rne Technik macht es möglich, mehrere Aufgaben parallel<br />
zu bearbeiten. Doch Befragungen unter Erwerbstätigen<br />
zeigen, dass sich viele Beschäftigte durch Unterbrechungen<br />
o<strong>de</strong>r Multitasking belastet fühlen. Mit <strong>de</strong>m jetzt veröffentlichten<br />
Bericht „Arbeitsunterbrechungen und Multitasking“<br />
fasst die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
(BAuA) <strong>de</strong>n Stand <strong>de</strong>r Forschung zusammen und präsentiert<br />
ein Mo<strong>de</strong>ll, das die wichtigsten Einflussfaktoren auf das<br />
Erleben von Stress in Zusammenhang mit Unterbrechungen<br />
und Multitasking<br />
darstellt.<br />
Viele Chefs freuen<br />
sich über Mitarbeiter,<br />
die die<br />
Fähigkeit haben,<br />
mehrere Aufgaben<br />
parallel zu bearbeiten<br />
o<strong>de</strong>r die trotz<br />
häufiger Unterbrechungen<br />
effizient<br />
arbeiten. Doch<br />
häufige Unterbrechungen<br />
können<br />
<strong>de</strong>n Menschen<br />
überfor<strong>de</strong>rn, ebenso<br />
wie Multitasking.<br />
Sie können<br />
einen Lerneffekt<br />
haben, aber auch<br />
Stress auslösen.<br />
Bei bei<strong>de</strong>n laufen<br />
ähnliche Prozesse<br />
bei <strong>de</strong>r Verarbeitung<br />
ab. Über die<br />
mAGAzin > Kurz notiert ó<br />
Lebensspanne hinweg nehmen die Verarbeitungsgeschwindigkeit,<br />
die Arbeitsgedächtnisleistung und die Fähigkeit zum<br />
schnellen Aufgabenwechsel ab. Diese Defizite lassen sich jedoch<br />
durch Erfahrung und einfache Hilfsmittel ausgleichen.<br />
Der Bericht befin<strong>de</strong>t sich zum Herunterla<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r BAuA-<br />
Website www.baua.<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Rubrik Publikationen.<br />
Arpad Nagy-Bagoly © www.fotolia.<strong>de</strong><br />
Schön für <strong>de</strong>n Arbeitgeber, wenn<br />
Mitarbeiter viele Dinge auf einmal<br />
erledigen können.<br />
7
ó mAGAzin > Kurz notiert<br />
Neues aus<br />
Europa<br />
Europäischer Arbeitsmarkt<br />
Reformen für mehr Arbeitsplätze<br />
Mit umfassen<strong>de</strong>n Vorschlägen für eine Reform <strong>de</strong>r Arbeitsmärkte<br />
und mehr Fachkräfte will die EU-Kommission die<br />
Grundlage für mehr Wachstum und Arbeitsplätze schaffen.<br />
Die Kommission beschloss dazu die Leitinitiative „Eine Agenda<br />
für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“.<br />
Sie ist Teil <strong>de</strong>r Strategie „Europa 2020“, die eine<br />
Beschäftigungsquote von 75 Prozent <strong>de</strong>r 20- bis 64-Jährigen<br />
bis 2020 erreichen will. „Die Krise hat die Fortschritte <strong>de</strong>r<br />
Vergangenheit zunichtegemacht – daher müssen wir nun<br />
dringend die Arbeitsmärkte reformieren und sicherstellen,<br />
dass nach <strong>de</strong>n Qualifikationen auch Nachfrage besteht und<br />
die Arbeitsbedingungen die Schaffung von Arbeitsplätzen<br />
zulassen“, sagte Beschäftigungskommissar László Andor.<br />
Bis zum Jahr 2015 fehlen in Europa 700.000 EDV-Spezialisten<br />
und bis 2025 eine Million Forscher. Viele Jobs erfor<strong>de</strong>rn<br />
immer höhere Kompetenzniveaus, gleichzeitig sind 23 Millionen<br />
Menschen in <strong>de</strong>r EU <strong>de</strong>rzeit arbeitslos. Damit drohen<br />
Probleme für das europäische Sozialmo<strong>de</strong>ll und die Wohlfahrtssysteme.<br />
Die Kommission schlägt 13 Aktionen vor, wie<br />
etwa mehr unbefristete Verträge und einen besseren Zugang<br />
zu Weiterbildung.<br />
Den Text <strong>de</strong>r „Agenda für neue Kompetenzen und neue<br />
Beschäftigungsmöglichkeiten“ fin<strong>de</strong>n Sie unter<br />
http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=<br />
6329&langId=en (in englischer Sprache).<br />
EuRoBARoMETER<br />
Europäer wollen besseren<br />
Zugang zum Recht im Ausland<br />
Heirat in Frankreich und Scheidung in Deutschland – welches Recht<br />
gilt bei Streitigkeiten in an<strong>de</strong>ren europäischen Staaten? Drei von vier<br />
Europäern wünschen sich, dass Rechtsstreitigkeiten leichter beigelegt<br />
wer<strong>de</strong>n und sie ihre Rechte in an<strong>de</strong>ren EU-Mitgliedstaaten besser geltend<br />
machen können. So das Ergebnis einer Eurobarometer-Umfrage,<br />
die am Europäischen Tag <strong>de</strong>r Ziviljustiz veröffentlicht wur<strong>de</strong>. Über die<br />
Hälfte <strong>de</strong>r Europäer fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Zugang zur Ziviljustiz in einem an<strong>de</strong>ren<br />
EU-Land schwierig. Eine Lösung sieht die Mehrheit in gemeinsamen<br />
Regelungen auf EU-Ebene.<br />
Flexible Arbeitszeiten<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
profitieren<br />
Flexible Arbeitszeitregelungen<br />
kommen sowohl Arbeitgebern<br />
als auch Arbeitnehmern<br />
zugute. Das belegt eine von<br />
<strong>de</strong>r Eu-Kommission vorgelegte<br />
Studie. Dazu erklärte Kommissionsvizepräsi<strong>de</strong>ntin<br />
Viviane<br />
Reding, zuständig für Justiz,<br />
Grundrechte und Bürgerschaft:<br />
„Flexible Arbeitszeitregelungen,<br />
Betreuungsmöglichkeiten<br />
für Kin<strong>de</strong>r und an<strong>de</strong>re betreuungsbedürftigeFamilienmitglie<strong>de</strong>r<br />
sowie Anspruch auf<br />
Elternurlaub führen offenbar<br />
zu höheren Beschäftigungsquoten,<br />
sowohl bei Frauen<br />
wie auch bei Männern, und zu<br />
nachhaltigeren Geburtenraten.<br />
Wir haben bereits wesentliche<br />
Fortschritte erzielt, müssen<br />
die Arbeitsmarktstrukturen<br />
aber noch familienfreundlicher<br />
machen.“<br />
Dabei bestehen bei flexiblen<br />
Arbeitszeiten in Europa<br />
weiterhin große unterschie<strong>de</strong><br />
zwischen <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten.<br />
Deutschland liegt bei<br />
<strong>de</strong>r Flexibilität weit vorn:<br />
Hier nutzt die Hälfte <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigten die Möglichkeit<br />
flexibler Arbeitszeiten,<br />
während in an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>rn<br />
wie ungarn, Tschechien o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Slowakei noch immer die<br />
herkömmliche 40-Stun<strong>de</strong>n-<br />
Woche vorherrscht.<br />
Den Bericht „Flexible working<br />
time arrangements and gen<strong>de</strong>r<br />
equality – A comparative<br />
review of 30 European countries“<br />
fin<strong>de</strong>n Sie im Internet<br />
unter http://ec.europa.eu/<br />
social/main.jsp?catId=418&lan<br />
gId=en&furtherPubs=yes.<br />
„Zwar profitieren die Europäer maßgeblich von <strong>de</strong>n Freizügigkeitsrechten,<br />
aber aufgrund unterschiedlicher Rechtssysteme in <strong>de</strong>r EU gibt<br />
es immer noch Hin<strong>de</strong>rnisse. Wir müssen dafür sorgen, dass die Bürger<br />
trotz<strong>de</strong>m in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten genauso Zugang zur Ziviljustiz haben<br />
wie in ihrem Heimatstaat“, erklärte Vizepräsi<strong>de</strong>ntin und Justizkommissarin<br />
Viviane Reding. Seit Sommer 2010 bietet die EU-Kommission<br />
<strong>de</strong>n Bürgern mit <strong>de</strong>m E-Justiz-Portal einen direkten Weg zu Rechtsinformationen.<br />
Zugang zum europäischen Justizportal fin<strong>de</strong>n Sie unter<br />
https://e-justice.europa.eu.<br />
8 LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
vaso © www.fotolia.<strong>de</strong>
Gesundheitssystem –<br />
Quo vadis?<br />
Interview mit Daniel Bahr, MdB 1<br />
Fast schon traditionell fin<strong>de</strong>t<br />
in <strong>de</strong>r zweiten Dezemberwoche<br />
die dreitägige alga-Regionaltagung<br />
zum Jahreswechsel<br />
in <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />
und Personalbetreuung<br />
2010/2011 statt. So auch in<br />
diesem Jahr. Neben <strong>de</strong>n Fachreferenten<br />
für die Themenbereiche<br />
Sozialversicherungs-,<br />
Lohnsteuer- und Arbeitsrecht<br />
konnte <strong>de</strong>r Parlamentarische<br />
Staatssekretär beim Bun<strong>de</strong>sminister<br />
für Gesundheit<br />
Daniel Bahr (FDP) für <strong>de</strong>n<br />
Keynote-Vortrag gewonnen<br />
wer<strong>de</strong>n. Herr Bahr referierte<br />
zum Thema „Gesundheitssystem<br />
– Quo vadis?“ und<br />
stellte <strong>de</strong>n Teilnehmern aus<br />
erster Hand das GKV-Finanzierungsgesetz<br />
vor.<br />
Im Anschluss an die Regionaltagung<br />
stand Herr Bahr<br />
<strong>de</strong>r Chefredakteurin <strong>de</strong>r<br />
LOHN+GEHALT für ein Interview<br />
zur Verfügung.<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
LOHN+GEHALT:<br />
Aus welchem Grund war das<br />
GKV-Finanzierungsgesetz<br />
notwendig und welche Ziele<br />
wer<strong>de</strong>n verfolgt?<br />
Daniel Bahr, MdB:<br />
Die Gesundheitsversorgung<br />
in Deutschland erfolgt auf<br />
einem Niveau, um das wir<br />
von vielen benei<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Damit das so bleibt, müssen<br />
wir das System zukunftsfest<br />
machen. Angesichts eines<br />
erwarteten Defizits <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Krankenversicherung<br />
von bis zu neun<br />
Milliar<strong>de</strong>n Euro im Jahr 2011<br />
bestand auch kurzfristig<br />
Handlungsbedarf. Mit <strong>de</strong>r<br />
nun beschlossenen Finanzierungsreform<br />
<strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Krankenversicherung hat<br />
sich die christlich-liberale<br />
Koalition <strong>de</strong>r Herausfor<strong>de</strong>rung<br />
gestellt und Handlungsfähigkeit<br />
bewiesen. Wir lösen<br />
damit nicht nur die kurzfris-<br />
Daniel Bahr (FDP)<br />
Parlamentarischer Staatssekretär beim Bun<strong>de</strong>sminister für Gesundheit<br />
tigen Finanzprobleme im<br />
Gesundheitssystem, son<strong>de</strong>rn<br />
schaffen auch <strong>de</strong>n Einstieg<br />
in ein neues System, das für<br />
mehr Gerechtigkeit, Transparenz<br />
und Wettbewerb sorgt.<br />
Denn mit <strong>de</strong>r Einführung<br />
einkommensunabhängiger<br />
Zusatzbeiträge geben wir<br />
<strong>de</strong>n Krankenkassen eben die<br />
Beitragsautonomie zurück,<br />
die ihnen durch die Vorgängerregierung<br />
mit <strong>de</strong>m<br />
Einheitsbeitrag im Gesundheitsfonds<br />
genommen wur<strong>de</strong>.<br />
Gleichzeitig entkoppeln<br />
wir die Gesundheitskosten<br />
von <strong>de</strong>n Lohnzusatzkosten<br />
und sorgen so dafür, dass<br />
steigen<strong>de</strong> Gesundheitsausgaben<br />
nicht automatisch <strong>de</strong>n<br />
Arbeitsmarkt belasten.<br />
Aus welchem Grund wur<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Beitragssatz zur Krankenversicherungfestgeschrieben?<br />
Wie erfolgt die<br />
weitere Finanzierung?<br />
mAGAzin > Im Interview ó<br />
Künftige, unvermeidliche<br />
Kostensteigerungen wer<strong>de</strong>n<br />
die Krankenkassen über<br />
Zusatzbeiträge finanzieren.<br />
Bisher belasteten steigen<strong>de</strong><br />
Kosten im Gesundheitswesen<br />
automatisch <strong>de</strong>n Arbeitsmarkt.<br />
Höhere Beitragssätze,<br />
also Lohnzusatzkosten,<br />
führten zu weniger Beschäftigung.<br />
Und weniger<br />
sozialversicherungspflichtige<br />
Beschäftigung führte<br />
zu Min<strong>de</strong>reinnahmen <strong>de</strong>r<br />
Krankenversicherung, die<br />
letztlich wie<strong>de</strong>rum durch<br />
höhere Beiträge ausgeglichen<br />
wer<strong>de</strong>n mussten. Diesen<br />
Teufelskreis durchbricht die<br />
Finanzierungsreform und<br />
sichert so Beschäftigung in<br />
Deutschland. Das ist auch im<br />
Interesse <strong>de</strong>r Arbeitnehmer.<br />
Ist es sinnvoll, die Deckelung<br />
<strong>de</strong>s Zusatzbeitrages aufzuheben?<br />
Wäre es nicht, für<br />
die Praxis, einfacher gewe-<br />
><br />
9
ó mAGAzin > Im Interview<br />
sen, <strong>de</strong>n Gesundheitsfonds<br />
abzuschaffen und wie<strong>de</strong>r zu<br />
verschie<strong>de</strong>nen Beitragssätzen<br />
zurückzukehren?<br />
Damit wür<strong>de</strong>n die Probleme<br />
nicht gelöst und <strong>de</strong>r Keil zwischen<br />
Bruttolohnkosten und<br />
Nettolöhnen wür<strong>de</strong> immer<br />
größer. Wie gesagt, für eine<br />
nachhaltige und zukunftssichere<br />
Finanzierung war es<br />
unumgänglich, die Gesundheitskosten<br />
von <strong>de</strong>n Lohnzusatzkosten<br />
zu entkoppeln.<br />
Zusatzbeiträge in Euro und<br />
Cent sind zu<strong>de</strong>m ein <strong>de</strong>utlich<br />
transparenteres Preissignal,<br />
als es unterschiedliche Beitragssätze<br />
je waren. Damit<br />
stärken wir <strong>de</strong>n Wettbewerb<br />
in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Die Parole „Mehr Brutto vom<br />
Netto“ geht nun nicht mehr<br />
auf. O<strong>de</strong>r?<br />
Doch! Wir setzen <strong>de</strong>n Krankenversicherungsbeitrag<br />
wie<strong>de</strong>r auf das Niveau von<br />
Anfang 2009, also vor <strong>de</strong>r<br />
Krise. Bereits heute haben<br />
die Menschen mehr Netto<br />
vom Brutto in <strong>de</strong>r Tasche. Der<br />
Steuerzahlertag beispielsweise<br />
war 2010 bereits 10<br />
Tage früher. Das heißt, die<br />
Bürger haben weniger für<br />
staatliche Abgaben arbeiten<br />
müssen. Außer<strong>de</strong>m hat eine<br />
vierköpfige Familie dank<br />
<strong>de</strong>s zum 01.01.2010 in Kraft<br />
getretenen Wachstumsbeschleunigungsgesetzes<br />
480 Euro mehr im Jahr zur<br />
Verfügung. Die Erhöhung <strong>de</strong>r<br />
Krankenkassenbeiträge ist<br />
<strong>de</strong>utlich niedriger, so dass<br />
ein <strong>de</strong>utliches Plus bleibt. In<br />
einem weiteren Schritt haben<br />
wir die Steuern vereinfacht.<br />
Gleichzeitig sind wir dabei,<br />
<strong>de</strong>n Haushalt zu konsolidieren.<br />
Wenn dies abgeschlossen<br />
ist, dringt die FDP noch<br />
in dieser Legislaturperio<strong>de</strong><br />
insbeson<strong>de</strong>re bei kleinen und<br />
mittleren Einkommen auf<br />
weitere Entlastungen.<br />
Was passiert, wenn ein<br />
Arbeitnehmer mit diesem<br />
Zusatzbeitrag finanziell<br />
überfor<strong>de</strong>rt wird? Und ab<br />
wann liegt eine Überfor<strong>de</strong>rung<br />
vor?<br />
Niemand wird überfor<strong>de</strong>rt.<br />
Das stellt <strong>de</strong>r Sozialausgleich<br />
sicher, <strong>de</strong>n wir jetzt eingeführt<br />
haben. Niemand wird<br />
mit mehr als zwei Prozent<br />
seiner beitragspflichtigen<br />
Einnahmen belastet.<br />
Können Sie unseren Lesern<br />
erklären, an welcher Stelle<br />
genau <strong>de</strong>r Sozialausgleich<br />
unbürokratisch ist?<br />
Der Sozialausgleich erfolgt<br />
automatisch, ohne dass <strong>de</strong>r<br />
Versicherte einen Antrag<br />
bei seiner Krankenkasse<br />
stellen muss. Übersteigt <strong>de</strong>r<br />
durchschnittliche Zusatzbeitrag<br />
zwei Prozent <strong>de</strong>r<br />
beitragspflichtigen Einnahmen,<br />
führt in aller Regel <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber <strong>de</strong>n Ausgleich<br />
durch, in<strong>de</strong>m er weniger an<br />
die Krankenkasse abführt<br />
und die Nettoauszahlung <strong>de</strong>s<br />
Arbeitnehmers entsprechend<br />
erhöht. Das ist im Regelfall<br />
ohne großen Aufwand über<br />
die EDV zu bewerkstelligen.<br />
In <strong>de</strong>n Expertenanhörungen<br />
wur<strong>de</strong> uns die einfache Umsetzung<br />
bestätigt.<br />
Weiterhin wird im Gesetzentwurf<br />
von einem automatischen<br />
Sozialausgleich<br />
gesprochen. Wo sehen Sie<br />
diesen Automatismus?<br />
Der Sozialausgleich erfolgt<br />
für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer automatisch.<br />
Er muss keinen<br />
Antrag stellen. Niemand wird<br />
zum Bittsteller gemacht.<br />
Können Sie sich wirklich<br />
vorstellen, wie <strong>de</strong>r Sozialausgleich<br />
in <strong>de</strong>r Praxis<br />
funktioniert? Welche Auswirkungen<br />
eine Mehrfachbeschäftigung,<br />
eine Einmalzahlung<br />
etc. hat?<br />
Selbstverständlich kann ich<br />
mir das vorstellen. Im Jahr<br />
2011 wird es keinen Aufwand<br />
durch einen Sozialausgleich<br />
für die Arbeitgeber geben.<br />
Da ein Sozialausgleich<br />
frühestens ab <strong>de</strong>m Jahr 2012<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sein wird, haben<br />
die Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger<br />
und Krankenkassen<br />
genügend Vorlauf, die<br />
EDV-Verfahren entsprechend<br />
anzupassen. Bei unterjährigen<br />
Schwankungen, wie<br />
bei Einmalzahlungen o<strong>de</strong>r<br />
Lohnerhöhungen, führt das<br />
anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Verfahren<br />
dazu, dass sich <strong>de</strong>r gewährte<br />
Sozialausgleich automatisch<br />
anpasst. Bei Mehrfach-<br />
Daniel Bahr im Gespräch mit Diana Keller <strong>de</strong>r Chefredakteurin <strong>de</strong>r LOHN+GEHALT.<br />
beschäftigungen, die im<br />
Übrigen bei 27 Mio. Beschäftigten<br />
in <strong>de</strong>r GKV in weniger<br />
als 1 Prozent <strong>de</strong>r Fälle auftreten,<br />
prüfen die Krankenkassen<br />
aufgrund <strong>de</strong>r ihnen<br />
vorliegen<strong>de</strong>n Meldungen<br />
über die Entgelthöhe, ob eine<br />
Anspruchsberechtigung auf<br />
Sozialausgleich vorliegt, und<br />
teilen das Prüfergebnis <strong>de</strong>n<br />
Arbeitgebern mit. Diese Rückmeldung<br />
<strong>de</strong>r Krankenkassen<br />
wird seitens <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
übrigens wie<strong>de</strong>rum in einem<br />
automatisierten Verfahren<br />
verarbeitet.<br />
Ist Ihnen bekannt/bewusst,<br />
dass <strong>de</strong>r Sozialausgleich zu<br />
einem neuen Mel<strong>de</strong>wesen,<br />
zu einer Häufung <strong>de</strong>r Rückrechnung<br />
und zusätzlichem<br />
Kommunikationsaufwand<br />
in <strong>de</strong>n Personalabteilungen<br />
führen wird? Speziell in <strong>de</strong>n<br />
Firmen, die einen Leistungslohn<br />
o<strong>de</strong>r einen Stun<strong>de</strong>nlohn<br />
o<strong>de</strong>r Ähnliches zahlen?<br />
Es ist grundsätzlich richtig,<br />
dass dort, wo erstmals ein<br />
Anspruch auf Sozialausgleich<br />
festgestellt wird und<br />
gleichzeitig eine Mehrfachbeschäftigung<br />
vorliegt,<br />
Verrechnungen mit <strong>de</strong>m<br />
Vormonat erfor<strong>de</strong>rlich sein<br />
können. Das ist allerdings<br />
die weitgehen<strong>de</strong> Ausnahme<br />
10 LoHn+GeHALt > Januar 2011
und nicht <strong>de</strong>r Regelfall! Die<br />
Fallkonstellation zeigt bereits,<br />
dass wir hier nicht über ein<br />
Massenphänomen sprechen.<br />
Zu<strong>de</strong>m sind solche Verrechnungen<br />
zwischen Arbeitgebern<br />
und Krankenkassen<br />
tägliches Geschäft und erfolgen<br />
heutzutage weitgehend<br />
automatisiert. Schwanken<strong>de</strong><br />
Einkommen, wie dies bei<br />
Leistungs- o<strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nlöhnen<br />
typisch ist, führen zur<br />
automatischen Korrektur <strong>de</strong>s<br />
Sozialausgleichs im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r Lohnabrechnungsprogramme.<br />
In Gesetzesentwürfen wer<strong>de</strong>n<br />
die Kosten für ein neues<br />
Gesetz geschätzt. In diesem<br />
Gesetzesentwurf wer<strong>de</strong>n<br />
die Einführungskosten bei<br />
<strong>de</strong>n Arbeitgebern meiner<br />
Meinung nach zu gering kalkuliert.<br />
Wie wer<strong>de</strong>n diese<br />
Kosten ermittelt, was sind<br />
die Grundlagen?<br />
Bei <strong>de</strong>r Kostenschätzung<br />
wur<strong>de</strong>n gemeinsam mit <strong>de</strong>m<br />
für Mel<strong>de</strong>wege zuständigen<br />
Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit<br />
und Soziales und in Ab-<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
stimmung mit <strong>de</strong>m Normenkontrollrat<br />
bei <strong>de</strong>n einzelnen<br />
Arbeitsschritten zur Gewährung<br />
<strong>de</strong>s Sozialausgleichs voraussichtliche<br />
Fallzahlen, <strong>de</strong>r<br />
durchschnittliche zeitliche<br />
Aufwand je Meldung bzw.<br />
<strong>de</strong>s Arbeitsschritts und entsprechen<strong>de</strong><br />
Kostenparameter<br />
zu Grun<strong>de</strong> gelegt. Insgesamt<br />
ist dabei festzuhalten, dass<br />
durch das vorgesehene Verfahren<br />
ein Sozialausgleich,<br />
<strong>de</strong>r perspektivisch auf einen<br />
Milliar<strong>de</strong>nbetrag anwachsen<br />
wird, mit einer verhältnismäßig<br />
geringen Mehrbelastung<br />
Daniel Bahr: Keynote-Speaker bei <strong>de</strong>r alga Regionaltagung in Berlin 2010.<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber durchgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Die Verwaltungskosten<br />
<strong>de</strong>r Durchführung<br />
<strong>de</strong>s Sozialausgleichs<br />
sind damit außeror<strong>de</strong>ntlich<br />
niedrig. Zu<strong>de</strong>m sollte man<br />
be<strong>de</strong>nken, dass die Weiterentwicklung<br />
<strong>de</strong>r Zusatzbeiträge<br />
mit einem Antragsverfahren<br />
einen <strong>de</strong>utlich größeren<br />
bürokratischen Aufwand<br />
be<strong>de</strong>utet hätte. Zu<strong>de</strong>m hatte<br />
sich die christlich-liberale<br />
Koalition auch frühzeitig<br />
darauf verständigt, dass die<br />
Gewährung <strong>de</strong>s Sozialaus-<br />
gleichs weitgehend automatisch<br />
erfolgen sollte, um die<br />
Anspruchsberechtigten nicht<br />
zu Bittstellern zu machen.<br />
Die Weiterentwicklung <strong>de</strong>r<br />
Zusatzbeiträge, durch die die<br />
Arbeitgeber perspektivisch<br />
entlastet wer<strong>de</strong>n, und die<br />
Organisation <strong>de</strong>s Sozialausgleichs<br />
gehören also zusammen<br />
und sollten daher nicht<br />
isoliert voneinan<strong>de</strong>r bewertet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Aus welchen Grün<strong>de</strong>n<br />
können die Kosten für die<br />
Entwicklungsarbeit <strong>de</strong>r Softwareunternehmen<br />
und die<br />
Kosten <strong>de</strong>r Einführung beim<br />
Arbeitgeber nicht ermittelt<br />
wer<strong>de</strong>n?<br />
Die notwendigen Umstellungen<br />
erfolgen im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r routinemäßigen jährlichen<br />
Anpassungen <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber-Software. Eine<br />
getrennte Kostenabschätzung<br />
innerhalb dieses Verfahrens<br />
war nicht möglich.<br />
Im Gesetzesentwurf wird<br />
von einer gerechten Finanzierung<br />
gesprochen. Derzeit<br />
wer<strong>de</strong>n die Zusatzbeiträge<br />
nur vom beitragspflichtigen<br />
Entgelt erhoben. Ich stelle<br />
mir folgen<strong>de</strong>n Fall vor: Ein<br />
Versicherter hat nur ein<br />
geringes Arbeitseinkommen<br />
(z. B. 850 Euro), bezahlt davon<br />
einen Zusatzbeitrag und<br />
erhält eventuell noch einen<br />
Sozialausgleich. Besitzt diese<br />
Person aber fünf Häuser,<br />
aus <strong>de</strong>nen sie Mieteinnahmen<br />
erhält, bleiben diese<br />
Einnahmen hier außen vor.<br />
Ist das nicht ungerecht?<br />
Der Sozialausgleich, so wie<br />
wir ihn jetzt eingeführt haben,<br />
ist ein erster, wichtiger<br />
Schritt hin zu einer transparenteren<br />
und gerechteren<br />
Finanzierung. Denn er wird<br />
über steigen<strong>de</strong> Bun<strong>de</strong>szuschüsse<br />
an die GKV finanziert,<br />
also aus Steuermitteln.<br />
Dazu tragen – im Gegensatz<br />
zur bisherigen Finanzierung<br />
– alle bei, die in Deutschland<br />
mAGAzin > Im Interview ó<br />
Steuern zahlen, nicht nur die<br />
Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Krankenversicherung. Das<br />
halte ich für gerecht.<br />
Vielen Dank für das<br />
Interview!<br />
1 Mitglied <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stages und<br />
Parlamentarischer Staatssekretär<br />
beim Bun<strong>de</strong>sminister für<br />
Gesundheit<br />
DiAnA KelleR<br />
Chefredakteurin<br />
LOHN+GEHALT<br />
11
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Rund 600 Teilnehmer auf<br />
<strong>de</strong>m TDS-Personalkongress<br />
Führungskräftekongress und Anwen<strong>de</strong>rforum gut besucht<br />
Die Personalthemen 2011<br />
stan<strong>de</strong>n im Fokus <strong>de</strong>s diesjährigenTDS-Personalkongresses.<br />
600 HR-Experten,<br />
Personalverantwortliche und<br />
Anwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Software TDS-<br />
Personal tauschten sich En<strong>de</strong><br />
November in Göttingen zu allen<br />
Fragen <strong>de</strong>r Personalarbeit<br />
und <strong>de</strong>s HR-Managements<br />
aus. Rund 40 hochkarätige<br />
Referenten sorgten mit 50<br />
Vorträgen, Präsentationen,<br />
Diskussionsforen und Arbeitsgruppen<br />
für ein fachlich<br />
einzigartiges Programm.<br />
Beson<strong>de</strong>rs stark nachgefragt<br />
waren die Themen Digitale<br />
Personalakte, Web 2.0 und<br />
Social Media in <strong>de</strong>r Personalarbeit<br />
sowie die Zusammenarbeit<br />
<strong>de</strong>r TDS mit <strong>de</strong>r<br />
Integrationsfirma IVS. Bei <strong>de</strong>n<br />
Anwen<strong>de</strong>rn stan<strong>de</strong>n Neuerungen<br />
zum Jahreswechsel<br />
wie zum Beispiel Gesetzesän<strong>de</strong>rungen<br />
beim Arbeits-,<br />
Tarif-, Lohnsteuer- und<br />
Sozialversicherungsrecht,<br />
ELENA sowie Neuigkeiten in<br />
<strong>de</strong>n Softwareanwendungen<br />
im Vor<strong>de</strong>rgrund.<br />
„Wir konnten mit <strong>de</strong>m TDS-<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Personalkongress wie<strong>de</strong>r eine<br />
tolle Plattform für einen regen<br />
Erfahrungsaustausch zu<br />
allen Themen <strong>de</strong>r Personalarbeit<br />
bieten“, zeigt sich Thomas<br />
Eggert, Geschäftsführer <strong>de</strong>r<br />
TDS HR Services & Solutions<br />
GmbH, zufrie<strong>de</strong>n. „In diesem<br />
Jahr haben wir mit <strong>de</strong>m<br />
Führungskräftekongress<br />
und <strong>de</strong>m Anwen<strong>de</strong>rforum<br />
erstmals zwei parallele Veranstaltungen<br />
angeboten, um<br />
thematisch noch besser auf<br />
die Interessen <strong>de</strong>r Teilnehmer<br />
eingehen zu können. Das hat<br />
sich bewährt.“<br />
Netzwerk für Personaler<br />
Die Themen <strong>de</strong>s TDS-Personalkongresses<br />
wer<strong>de</strong>n<br />
auch weiterhin diskutiert:<br />
Mit <strong>de</strong>m Personaler Forum<br />
steht Personalprofis eine<br />
Plattform für <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n<br />
Erfahrungsaustausch rund<br />
um aktuelle und strategische<br />
Themen <strong>de</strong>s Personalmanagements<br />
zur Verfügung. Bei<br />
Veranstaltungen in verschie<strong>de</strong>nen<br />
Städten können sie<br />
ihre Kontakte vertiefen und<br />
sich darüber hinaus im In-<br />
ternet in einer geschlossenen<br />
Gruppe austauschen (www.<br />
xing.com/net/tds-personalerforum).<br />
Alle Informationen<br />
Über die TDs AG<br />
mAGAzin > Im Blickpunkt ó<br />
zum Personaler Forum und zu<br />
aktuellen Terminen, Themen<br />
und Referenten stehen unter<br />
www.personalerforum.<strong>de</strong>.<br />
Die TDs AG ist ein IT-komplettdienstleister und sAP-systemhaus<br />
für mittelständische und große unternehmen. Zu<strong>de</strong>m bietet TDs<br />
outsourcing, Dienstleistungen und software für Personaler.<br />
Das Angebot für Personalabteilungen umfasst die Übernahme<br />
sämtlicher administrativer Prozesse aus <strong>de</strong>m Personalwesen.<br />
Beim Auslagern solcher Geschäftsabläufe (HR Business Process<br />
outsourcing, BPo) ist TDs mit mehr als 800.000 abgerechneten<br />
Personalstammsätzen im Monat Marktführer in Deutschland.<br />
Hinzu kommen eine Million Personalstammsätze, die kun<strong>de</strong>n<br />
mithilfe <strong>de</strong>r software TDs-Personal abrechnen.<br />
Zu <strong>de</strong>n Angebotsschwerpunkten zählen zu<strong>de</strong>m sAP-Beratung,<br />
Application Hosting sowie Application Management. Zum Portfolio<br />
gehören daneben auch sAP-basierte Branchenlösungen etwa<br />
für die Prozess- und kosmetikindustrie sowie <strong>de</strong>n Nahrungs- und<br />
Genussmittelsektor. Beim outsourcing realisiert TDs individuelle<br />
konzepte bis hin zum Betrieb <strong>de</strong>r kompletten IT-Infrastruktur.<br />
Mit rund 1.200 Mitarbeitern an circa 20 standorten in Deutschland,<br />
Österreich und <strong>de</strong>r schweiz erzielte TDs im Geschäftsjahr<br />
2009/2010 einen umsatz von rund 132 Millionen Euro. Das börsennotierte<br />
unternehmen (WkN 508560/816428) mit stammsitz<br />
in Neckarsulm wur<strong>de</strong> 1975 gegrün<strong>de</strong>t und gehört seit 2007 zu Fujitsu,<br />
einem <strong>de</strong>r weltweit größten IT-konzerne.<br />
Informationen im Internet: www.tds.fujitsu.com<br />
><br />
13
ó mAGAzin > Im Blickpunkt<br />
Der Jahreswechsel bringt<br />
wie<strong>de</strong>r viele Neuerungen im<br />
Lohn- und Gehaltsbereich<br />
Das Bremer Rechenzentrum informiert seine Kun<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>m Jahreskongress<br />
Die Zeit um <strong>de</strong>n Jahreswechsel<br />
ist für Personaler stets<br />
knapp, da viele Än<strong>de</strong>rungen<br />
und Neuerungen im Sozial-<br />
und Steuerrecht umgesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n müssen. Darum hat<br />
das Bremer Rechenzentrum im<br />
Jahr 2010 alle 230 Teilnehmer<br />
<strong>de</strong>s BRZ-Jahreskongresses in<br />
Bremen an einem Tag geballt<br />
über diese wichtigsten Themen<br />
2011 informiert.<br />
Viele Neuerungen<br />
zum Jahreswechsel<br />
Bei diesem Jahreswechsel<br />
macht <strong>de</strong>r Gesetzgeber keine<br />
Ausnahme und beschert<br />
<strong>de</strong>n Unternehmen etliche<br />
Neuerungen und Verfahren.<br />
Fachreferenten informierten<br />
ausführlich darüber.<br />
Referiert wur<strong>de</strong> über verschie<strong>de</strong>ne<br />
Themen, wie z. B.<br />
das Aufwendungsausgleichgesetz<br />
– AAG, ein neues elektronischesRückmeldungsverfahren,<br />
<strong>de</strong>r elektronische<br />
Datenaustausch von Entgeltbescheinigungen<br />
– EDvEB<br />
– zwischen Arbeitgebern und<br />
Krankenkassen sowie, dass<br />
auch keine Lohnsteuerkarten<br />
mehr ausgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
Bereits für das Jahr 2011<br />
wur<strong>de</strong>n keine Pappkarten<br />
mehr ausgegeben, die alte<br />
Karte von 2010 behält auch<br />
für 2011 ihre Gültigkeit.<br />
Grund ist das ElsterLohn-<br />
II-Verfahren, durch das ab<br />
2012 die rein elektronischen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
einführt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der allgemeine Trend in <strong>de</strong>r<br />
Gesetzgebung ist nicht aufzuhalten.<br />
Immer mehr Daten<br />
wer<strong>de</strong>n in digitaler Form<br />
erhoben, so dass eine immer<br />
höhere Qualität <strong>de</strong>r Daten <strong>de</strong>r<br />
Anspruch ist. Das zeigt sich<br />
auch am Beispiel, dass Erstattungsanträge<br />
für Arbeitgeberaufwendungen<br />
im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r Lohnfortzahlung bei<br />
Krankheit und Mutterschutz<br />
ab Januar 2011 elektronisch<br />
übermittelt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />
Dafür entfallen im Gegenzug<br />
die entsprechen<strong>de</strong>n maschinellen<br />
Bescheinigungen aus<br />
<strong>de</strong>m BRZ-BEWE.<br />
Zahlstellenverfahren<br />
für Betriebsrentner<br />
Ein an<strong>de</strong>res großes Thema<br />
auf <strong>de</strong>m Jahreskongress war<br />
auch das neue Zahlstellenverfahren.<br />
Dieses Verfahren<br />
verpflichtet die Abrechner,<br />
die Versorgungsbezüge an<br />
die Betriebsrentner zu zahlen<br />
und gleichzeitig die Meldungen<br />
für Zahlstellen digital<br />
an die Krankenkassen zu<br />
übermitteln.<br />
Daten, die an die jeweiligen<br />
Institutionen übertragen<br />
wur<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel<br />
auch mit Än<strong>de</strong>rungen und<br />
Korrekturen an die Absen<strong>de</strong>r<br />
zurück übertragen. Wichtig<br />
dabei ist eine sehr schnelle<br />
Umsetzung insbeson<strong>de</strong>re,<br />
wenn die zurückgemel<strong>de</strong>ten<br />
Daten – etwa Sozialversicherungsnummern<br />
– bereits<br />
bei <strong>de</strong>r nächsten Lohn- und<br />
Gehaltsabrechnung berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n müssen.<br />
Weitere digitale<br />
Verfahren in 2011<br />
Auch nach <strong>de</strong>m Jahreswechsel<br />
wird sich die<br />
Entwicklung <strong>de</strong>r zunehmend<br />
elektronischen Abwicklung<br />
von Mel<strong>de</strong>pflichten weiter<br />
fortsetzen. Voraussichtlich<br />
ab <strong>de</strong>m 01.07.2011 wird es<br />
verpflichtend sein, Daten zur<br />
Beantragung von Entgeltersatzleistungen<br />
digital zu<br />
übermitteln. Ab 2012 folgt<br />
dann auch noch ElsterLohn II,<br />
die Einführung <strong>de</strong>r elektronischenLohnsteuerabzugsmerkmale.<br />
Für Anwen<strong>de</strong>r, die die BRZ-<br />
HR-Software nutzen, wer<strong>de</strong>n<br />
diese Än<strong>de</strong>rungen bereits<br />
sehr früh umgesetzt und<br />
nutzbar, so die Referenten<br />
<strong>de</strong>s BRZs, die auch live in<br />
<strong>de</strong>r Software die Lösungen<br />
darstellten.<br />
14 LoHn+GeHALt > Januar 2011
1<br />
Vorstellung neuer<br />
BRZ-Module<br />
Ebenfalls wur<strong>de</strong>n die Kun<strong>de</strong>n<br />
über die Neuerungen und<br />
Funktionen in <strong>de</strong>r BRZ-Software<br />
informiert. Insbeson<strong>de</strong>re<br />
wur<strong>de</strong>n die neuen Module<br />
BRZ-INFO 2 und das BRZ-ESS 2<br />
vorgestellt. Das neue Personalmanagementsystem<br />
BRZ-INFO 2 besticht durch die<br />
völlig neu gestaltete Oberfläche,<br />
die <strong>de</strong>m Anwen<strong>de</strong>r eine<br />
noch leichtere und intuitivere<br />
Bedienung beschert. Durch<br />
reduzierte Dialogseiten erhält<br />
man sofort eine optimale<br />
Übersicht. Alle Kun<strong>de</strong>n<br />
können ihre Auswertungen,<br />
Reports, Grafiken, Dateiausgaben<br />
auf Basis aller Daten noch<br />
besser selbstständig beauskunften.<br />
Auch nach Wartungen<br />
bedarf es keinerlei<br />
Anpassungsarbeiten innerhalb<br />
<strong>de</strong>r Software o<strong>de</strong>r Daten.<br />
Das BRZ plant eine sukzessive<br />
Ablösung <strong>de</strong>r bisherigen BRZ-<br />
INFO-Produktfamilie zum<br />
01.01.2013.<br />
Das Facelift <strong>de</strong>s BRZ-ESS 2 hilft<br />
durch ein intuitives Handling<br />
<strong>de</strong>m Mitarbeiter dabei, seine<br />
Verdienstabrechnungen,<br />
Fehlzeitenkonten, digitale<br />
Personalakte, Urlaubsanträge,<br />
Auswertungen noch einfacher<br />
abzurufen. In <strong>de</strong>r Regel<br />
führt die Einführung eines<br />
ESS-Moduls zum Wegfall <strong>de</strong>r<br />
Ausdrucke für die Mitarbei-<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
2<br />
3<br />
ter. Der Arbeitgeber kann seine<br />
Mitarbeiter viel einfacher<br />
und schneller über diese<br />
Plattform informieren.<br />
Vorstellung Partnernetzwerk<br />
b.o.b. HR circle<br />
Am Nachmittag dieses sehr<br />
voll gepackten Tages wur<strong>de</strong><br />
auch das neue Partnernetzwerk<br />
– b.o.b. HR circle – vorgestellt.<br />
b.o.b. HR circle bietet<br />
Unternehmen aufeinan<strong>de</strong>r<br />
abgestimmte Lösungen führen<strong>de</strong>r<br />
Anbieter aus unterschiedlichen<br />
HR-Bereichen<br />
– quasi aus einer Hand. Dem<br />
neuen Partnernetzwerk liegt<br />
die I<strong>de</strong>e zugrun<strong>de</strong>, Unternehmen<br />
im HR-Bereich von<br />
<strong>de</strong>n Synergien profitieren zu<br />
lassen, die aus <strong>de</strong>n Erfahrungen<br />
vieler gemeinsamer<br />
Projekte <strong>de</strong>r Partner in <strong>de</strong>n<br />
vergangenen Jahren entstan<strong>de</strong>n<br />
sind.<br />
Somit versteht sich <strong>de</strong>r b.o.b.<br />
HR circle ein<strong>de</strong>utig als Gegenpol<br />
zu monolithischen Anbietern,<br />
bei <strong>de</strong>nen umfangreiche<br />
Projekte oft ins Stocken geraten<br />
o<strong>de</strong>r durch eine oftmals<br />
zu komplexe Vernetzung <strong>de</strong>r<br />
Software, innerhalb eines<br />
Unternehmens, mehr Hür<strong>de</strong>n<br />
zu überwin<strong>de</strong>n sind, als<br />
Lösungen gefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Partner können untereinan<strong>de</strong>r<br />
Daten austauschen,<br />
ohne die einzelnen Lösungen<br />
zu limitieren. Mehr Informa-<br />
tionen fin<strong>de</strong>t man auch unter<br />
www.bob-hr.<strong>de</strong>.<br />
Zum Netzwerk gehören:<br />
• p-manent consulting<br />
GmbH,<br />
• Persis GmbH,<br />
• Persis online GmbH,<br />
• pro facts assessment &<br />
training,<br />
• HumanConcepts Ltd.<br />
Deutschland,<br />
• Tisoware Gesellschaft für<br />
Zeitwirtschaft mbH,<br />
• IM-C AG Advanced<br />
Learning Solutions,<br />
• Bremer Rechenzentrum<br />
GmbH.<br />
BRZ Online-Plattform<br />
Die Ankündigung, dass das<br />
Bremer Rechenzentrum auch<br />
zukünftig persis online- Rechenzentrum<br />
sein wird, war<br />
ebenfalls ein weiteres Highlight<br />
auf <strong>de</strong>m Kongress.<br />
Ab <strong>de</strong>m 01.01.2011 können<br />
BRZ- und Persis-Kun<strong>de</strong>n die<br />
Online-Plattform nutzen.<br />
Das gesamte Persis-Portfolio<br />
wird darüber abge<strong>de</strong>ckt, so<br />
dass die Kun<strong>de</strong>n zum einen<br />
die Payroll/Persis-Ebene o<strong>de</strong>r<br />
je<strong>de</strong> Lösung einzeln nutzen<br />
können.<br />
Eine schnellere Anbindung<br />
durch bidirektionale Schnittstellen<br />
in bei<strong>de</strong> Landschaften<br />
ist selbstverständlich gegeben.<br />
Selbst die hohen Sicher-<br />
mAGAzin > Im Blickpunkt ó<br />
1 Kerstin Witt, 2. Sprecherin <strong>de</strong>s b.o.b. HR circles in<br />
2011<br />
2 Die Teilnehmer <strong>de</strong>s Jahreskongresses nutzen die<br />
Pausen, um sich an <strong>de</strong>n Stän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Partner ausführlich<br />
zu informieren und auszutauschen.<br />
3 Die Referenten wur<strong>de</strong>n auch nach <strong>de</strong>n Vorträgen<br />
stark frequentiert.<br />
heitsrichtlinien gemäß <strong>de</strong>n<br />
Sarbanes-Oxley-Richtlinien<br />
und <strong>de</strong>n zertifizierten Hack-<br />
Attacks umfassen die neue<br />
Persis-Landschaft.<br />
Folgen<strong>de</strong> Module<br />
umfassen persis online:<br />
Bewerbermanagement,<br />
Personalmanagement,<br />
Weiterbildungsmanagement,<br />
Personalentwicklung,<br />
Kompetenzmanagement,<br />
I<strong>de</strong>enmanagement, Digitale<br />
Personalakte und Organigramme.<br />
Das Bremer Rechenzentrum<br />
bedankt sich bei allen Teilnehmern,<br />
Referenten, Organisatoren<br />
für <strong>de</strong>n erfolgreichen<br />
Kongresstag in Bremen.<br />
Weitere Informationen:<br />
www.brz.ag<br />
KeRSTin WiTT<br />
Prokuristin/Leitung Vertrieb<br />
Bremer Rechenzentrum<br />
GmbH<br />
15
Fokus<br />
Aktuelle Rechtsprechung zum Reisekostenrecht und zur doppelten Haushaltsführung<br />
Baulohntabelle 2011<br />
Kurzüberblick <strong>de</strong>r Neuregelungen 2011<br />
Pauschalierungsmöglichkeiten durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
Möglichkeiten von steuerfreien Zuwendungen durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
Trendin<strong>de</strong>x LOHN+GEHALT<br />
Aktuelle Rechtsprechung<br />
zum Reisekostenrecht und zur<br />
doppelten Haushaltsführung<br />
Der BFH hat sich im abgelaufenen Kalen<strong>de</strong>rjahr 2010 zu verschie<strong>de</strong>nen<br />
Problembereichen <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts<br />
und <strong>de</strong>r beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung geäußert.<br />
In mehreren Verfahren musste sich <strong>de</strong>r BFH mit <strong>de</strong>r Arbeitsstättenproblematik<br />
befassen und hat hierbei <strong>de</strong>n für das<br />
steuerliche Reisekostenrecht zentralen Begriff <strong>de</strong>r „regelmäßigen<br />
Arbeitsstätte“ konkretisiert und weiterentwickelt. Die durch die<br />
BFH-Rechtsprechung vorgenommenen Klarstellungen wur<strong>de</strong>n<br />
von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung weitestgehend übernommen und teilweise<br />
in Verwaltungsschreiben näher ausgeführt, was insoweit<br />
zur Rechtssicherheit bei <strong>de</strong>r Erstattung von Reisekosten beiträgt.<br />
Einige <strong>de</strong>r durch die jüngere BFH-Rechtsprechung entwickelten<br />
Än<strong>de</strong>rungen im Reisekostenrecht fan<strong>de</strong>n zu<strong>de</strong>m Eingang in die<br />
neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2011. Der nachfolgen<strong>de</strong> Beitrag<br />
gibt einen Überblick über die Anfang 2011 zu beachten<strong>de</strong> aktuelle<br />
BFH-Rechtsprechung zum steuerlichen Reisekostenrecht und<br />
zur beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.<br />
Leiharbeitnehmer begrün<strong>de</strong>n<br />
keine regelmäßige Arbeitsstätte<br />
Seit <strong>de</strong>r Reform <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts ab<br />
01.01.2008 ging die Finanzverwaltung davon aus, dass Arbeitnehmer<br />
– und hier insbeson<strong>de</strong>re Leiharbeitnehmer – ihre regelmäßige<br />
Arbeitsstätte auch in einer außerbetrieblichen Einrichtung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers begrün<strong>de</strong>n können. Dabei konnte es sich<br />
auch um <strong>de</strong>n Betrieb eines Kun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Entleihers han<strong>de</strong>ln,<br />
wenn die Tätigkeit <strong>de</strong>s (Leih-)Arbeitnehmers dort auf Dauer<br />
(d. h. zeitlich unbefristet) angelegt ist. Dieser Rechtsauffas-<br />
sung wi<strong>de</strong>rsprach jedoch <strong>de</strong>r BFH in <strong>de</strong>n Jahren 2008 und 2009<br />
in mehreren Entscheidungen (u. a. Urteile v. 10.07.2008, VI R<br />
21/07 und v. 09.07.2009, VI R 21/08). Nach <strong>de</strong>r gefestigten Auffassung<br />
<strong>de</strong>s BFH ist die betriebliche Einrichtung eines Kun<strong>de</strong>n<br />
auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
dort längerfristig eingesetzt wird. Hintergrund hierfür<br />
ist u. a., dass <strong>de</strong>r (Leih-)Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat,<br />
seine Wegekosten zur Tätigkeitsstätte gering zu halten (z. B.<br />
durch einen Umzug an <strong>de</strong>n Tätigkeitsort). Deshalb sind betriebliche<br />
Einrichtungen von Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Arbeitgebers auch dann<br />
keine regelmäßige Arbeitsstätte <strong>de</strong>s Arbeitnehmers, wenn <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer beim Kun<strong>de</strong>n längerfristig eingesetzt ist. Die Finanzverwaltung<br />
hat sich <strong>de</strong>r Ansicht <strong>de</strong>s BFH mit BMF-Schreiben<br />
vom 21.12.2009 (IV C 5 – S 2353/08/10010) angeschlossen<br />
und hat sich zu weiteren Zweifelsfragen geäußert.<br />
Beispiel:<br />
Ein Leiharbeitnehmer wird von einer Zeitarbeitsfirma einem Kun<strong>de</strong>n<br />
als kaufmännischer Mitarbeiter überlassen. Der Überlassungsvertrag<br />
zwischen <strong>de</strong>r Zeitarbeitsfirma und <strong>de</strong>m Leiharbeitnehmer<br />
enthält keine zeitliche Befristung („bis auf Weiteres“). Wenn das<br />
Vertragsverhältnis zwischen <strong>de</strong>m Verleihunternehmen und <strong>de</strong>m<br />
Kun<strong>de</strong>n en<strong>de</strong>t, wird <strong>de</strong>r Leiharbeitnehmer bei einem an<strong>de</strong>ren Kun<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Zeitarbeitsfirma eingesetzt.<br />
Ergebnis:<br />
Die betriebliche Einrichtung <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n stellt nicht die regelmä-<br />
16 LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
>
Es gab und gibt<br />
viel Bewegung im Reisekostenrecht<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
17<br />
Robert Kelly © www.fotolia.<strong>de</strong>
ó Fokus > Jahreswechsel<br />
ßige Arbeitsstätte <strong>de</strong>s Leiharbeitnehmers im Sinne <strong>de</strong>s § 9 Abs. 1<br />
Satz 3 Nr. 4 EStG dar; dies gilt auch dann, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
bei <strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n längerfristig eingesetzt bzw. überlassen wird. Die<br />
bisher an<strong>de</strong>rs lauten<strong>de</strong> Rechtsauffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung ist<br />
durch die aktuelle BFH-Rechtsprechung überholt.<br />
Hinweis:<br />
Eine regelmäßige Arbeitsstätte bei einem Kun<strong>de</strong>n wird von <strong>de</strong>r<br />
Finanzverwaltung nur noch – in <strong>de</strong>n eher seltenen Ausnahmefällen<br />
– angenommen, wenn ein Arbeitnehmer von einem Arbeitnehmerverleiher<br />
(Arbeitgeber) für die gesamte Dauer seines<br />
Arbeitsverhältnisses zum Verleiher<br />
• <strong>de</strong>m Entleiher (zur Tätigkeit in <strong>de</strong>ssen betrieblicher<br />
Einrichtung) überlassen o<strong>de</strong>r<br />
• mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r späteren Anstellung beim Entleiher<br />
(Kun<strong>de</strong>n) eingestellt wird.<br />
In diesen Fällen muss <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht damit rechnen,<br />
im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechseln<strong>de</strong>n Tätigkeitsstätten<br />
eingesetzt zu wer<strong>de</strong>n. Vielmehr wird er in diesem<br />
Fall dauerhaft an einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen)<br />
Arbeitsstätte tätig.<br />
Aktuelle BFH-Entscheidung zur<br />
regelmäßigen Arbeitsstätte bei Dritten<br />
Mit <strong>de</strong>m aktuellen Urteil vom 17.06.2010 (VI R 35/08) hat <strong>de</strong>r<br />
BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschie<strong>de</strong>n,<br />
dass ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige<br />
Arbeitsstätte verfügt.<br />
Der Entscheidungsfall:<br />
In <strong>de</strong>m vom BFH entschie<strong>de</strong>nen Streitfall war <strong>de</strong>r Kläger in<br />
einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen<br />
beschäftigt, das seine Bediensteten verschie<strong>de</strong>nen an<strong>de</strong>ren<br />
Betrieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend<br />
<strong>de</strong>ren Bedarf überlassen hatte. Der Arbeitnehmer machte im<br />
Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung<br />
von Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Sowohl<br />
das zuständige Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten<br />
dies mit <strong>de</strong>r Begründung ab, dass <strong>de</strong>r Leiharbeitnehmer im Hafengebiet<br />
seine regelmäßige Arbeitsstätte begrün<strong>de</strong>t und somit<br />
keiner beruflichen Auswärtstätigkeit nachgeht, die zur Erstattung<br />
steuerfreier Verpflegungsmehraufwendungen durch <strong>de</strong>n<br />
Arbeitgeber o<strong>de</strong>r zum Werbungskostenabzug berechtigte. Der<br />
Leiharbeitnehmer sei lediglich an verschie<strong>de</strong>nen Stellen eines<br />
zwar weiträumigen, aber einheitlichen Arbeitsgebiets tätig gewor<strong>de</strong>n.<br />
In diesem Fall ist von einer längerfristigen vorübergehen<strong>de</strong>n<br />
Tätigkeit an <strong>de</strong>rselben Tätigkeitsstätte auszugehen, für<br />
die Verpflegungsmehraufwendungen lediglich für die ersten<br />
drei Monate vom Arbeitgeber steuerfrei gewährt o<strong>de</strong>r vom Arbeitnehmer<br />
als Werbungskosten in Ansatz gebracht wer<strong>de</strong>n<br />
können.<br />
Der Leiharbeitnehmer brachte hiergegen vor, dass sein Arbeitsgebiet<br />
verschie<strong>de</strong>ne Hallen und Lagerräumen umfasse und die<br />
verschie<strong>de</strong>nen Einsatzorte bei unterschiedlichen Kun<strong>de</strong>n im<br />
Hafengebiet hierbei bis zu 5 km auseinan<strong>de</strong>r liegen. Weiterhin<br />
fin<strong>de</strong>t nach Ansicht <strong>de</strong>s Arbeitnehmers die Dreimonatsregelung<br />
keine Anwendung, weil er bei seiner individuellen beruflichen<br />
Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechseln<strong>de</strong>n<br />
Tätigkeitsstätten tätig sein wird (§ 9 Abs. 5 Satz 1 i. V. mit § 4<br />
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Der Leiharbeitnehmer machte<br />
geltend, im Streitjahr an 206 Tagen jeweils zwischen 8 und 14<br />
Stun<strong>de</strong>n an verschie<strong>de</strong>nen Einsatzorten im Hafengebiet beruflich<br />
beschäftigt gewesen zu sein.<br />
Die Entscheidung <strong>de</strong>s BFH:<br />
Die Revision <strong>de</strong>s Arbeitnehmers vor <strong>de</strong>m BFH hatte Erfolg. Nach<br />
§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 u. 2<br />
EStG können Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten Mehraufwendungen<br />
für ihre Verpflegung als Werbungskosten abziehen.<br />
Der BFH begrün<strong>de</strong>te seine Entscheidung damit, dass <strong>de</strong>r Kläger<br />
seiner beruflichen Tätigkeit in Einrichtungen <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen<br />
Kun<strong>de</strong>n seines Arbeitgebers nachgegangen ist. Als Leiharbeitnehmer<br />
konnte er sich nicht darauf einrichten, an einem<br />
bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen<br />
Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Der Leiharbeitnehmer<br />
geht einer zu Reisekosten führen<strong>de</strong>n Auswärtstätigkeit<br />
nach, da er seine berufliche Tätigkeit in Einrichtungen <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen<br />
Kun<strong>de</strong>n seines Arbeitgebers ausführte. Auch die für<br />
die Gewährung von Verpflegungspauschbeträge zu beachten<strong>de</strong><br />
Dreimonatsfrist war nicht anzuwen<strong>de</strong>n, da <strong>de</strong>r Leiharbeitnehmer<br />
bei <strong>de</strong>n jeweiligen Auftraggebern seines Arbeitgebers jeweils<br />
nur kurzfristig und jeweils nicht über drei Monate hinaus<br />
tätig war. Die Dreimonatsfrist ist hierbei auftragsbezogen zu<br />
prüfen, mit <strong>de</strong>r Folge, dass für je<strong>de</strong>n neuen Auftrag eine neue<br />
Dreimonatsfrist zu laufen beginnt, da es sich nicht mehr um<br />
ein und dieselbe Auswärtstätigkeit han<strong>de</strong>lt. Der BFH konnte im<br />
Streitfall im Übrigen offenlassen, ob er <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />
folgt, dass ein Leiharbeitnehmer, <strong>de</strong>r vom Verleiher<br />
für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses <strong>de</strong>m<br />
Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />
verfügt. Denn im Streitfall war <strong>de</strong>r Kläger jeweils nur kurzfristig<br />
für verschie<strong>de</strong>ne Kun<strong>de</strong>n seines Auftraggebers tätig.<br />
Hinweis:<br />
Der BFH bestätigt mit <strong>de</strong>r aktuellen Entscheidung vom<br />
17.06.2010 (VI R 35/08) seine bisherige Rechtsprechung (u. a.<br />
BFH-Urteil v. 09.07.2009, VI R 21/08), dass es sich bei einer Tätigkeitsstätte<br />
in einer betrieblichen Einrichtung <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers nicht um die regelmäßige Arbeitsstätte <strong>de</strong>s eigenen<br />
Arbeitnehmers han<strong>de</strong>lt. Für die Begründung einer regelmäßigen<br />
Arbeitsstätten bei Dritten ist nach mittlerweile gefestigter<br />
Ansicht <strong>de</strong>s BFH nicht maßgeblich, ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
aus einer Ex-post-Betrachtung (im Nachhinein) tatsächlich an<br />
einem bestimmten Ort für längere Zeit tätig gewesen war, son<strong>de</strong>rn<br />
ob sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zu Beginn bzw. im Voraus („ex<br />
ante“) <strong>de</strong>r jeweiligen Tätigkeit darauf hatte einrichten können,<br />
18 LoHn+GeHALt > Januar 2011
dort dauerhaft tätig zu sein. Die zum Werbungskostenabzug<br />
ergangene BFH-Entscheidung ist auch für die steuerfreie Arbeitgebererstattung<br />
von Reisekosten (§ 3 Nr. 13 u. Nr. 16 EStG)<br />
anzuwen<strong>de</strong>n und damit für die betriebliche Reisekostenerstattung<br />
von Be<strong>de</strong>utung.<br />
Aktualisierung in <strong>de</strong>n Lohnsteuer-Richtlinien 2011<br />
Auch im Rahmen <strong>de</strong>r zum Jahresbeginn 2011 neu gefassten<br />
Lohnsteuer-Richtlinien 2011 stellt die Finanzverwaltung<br />
in R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR 2011 klar, das betriebliche Einrichtungen<br />
von Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Arbeitgebers unabhängig von <strong>de</strong>r Dauer<br />
<strong>de</strong>r dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer darstellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass<br />
die Arbeitnehmer im Rahmen <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses grundsätzlich<br />
damit rechnen müssen, an wechseln<strong>de</strong>n Tätigkeitsstätten<br />
eingesetzt zu wer<strong>de</strong>n.<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte in einem<br />
weiträumigen Arbeitsgebiet<br />
Der BFH musste sich am 17.06.2010 (VI R 20/09) mit <strong>de</strong>r Frage<br />
befassen, ob ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne je<strong>de</strong> ortsfeste,<br />
dauerhafte betriebliche Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers,<br />
wie etwa ein ausge<strong>de</strong>hntes Waldgebiet, die regelmäßige Arbeitsstätte<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers darstellt.<br />
Der Entscheidungsfall:<br />
Streitig war, ob <strong>de</strong>r Beschäftigungsort eines Forstarbeiters in<br />
einem weiträumigen Waldgebiet als regelmäßige Arbeitsstätte<br />
i. S. <strong>de</strong>s § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG gilt und daher ein<br />
Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und weiterer<br />
Fahrtkosten als Reisekosten ausschei<strong>de</strong>t. Das Waldgebiet, in<br />
<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Forstarbeiter tätig wur<strong>de</strong>, umfasste elf einzelne Reviere<br />
mit einer Gesamtfläche von etwa 400 qkm. Die Einsatzorte<br />
wur<strong>de</strong>n dabei durch Witterungsumstän<strong>de</strong> und sonstige<br />
Einflüsse bestimmt und konnten sich unvorhersehbar und<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Fokus > Jahreswechsel ó<br />
kurzfristig immer wie<strong>de</strong>r än<strong>de</strong>rn. Der Forstarbeiter war <strong>de</strong>r Ansicht,<br />
dass die verschie<strong>de</strong>nen Einsatzorte in <strong>de</strong>m weiträumigen<br />
Waldgebiet nicht seine regelmäßigen Arbeitsstätten darstellen,<br />
son<strong>de</strong>rn er eine berufliche Auswärtstätigkeit an wechseln<strong>de</strong>n<br />
Einsatzorten ausführte. Er machte im Rahmen seiner<br />
Einkommensteuererklärung <strong>de</strong>shalb Mehraufwendungen für<br />
Verpflegung für insgesamt 222 Tage zu je 6 Euro sowie beruflich<br />
veranlasste Fahrtkosten als Reisekosten für 3.791 km zu je<br />
0,30 Euro als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt und das<br />
angerufene Finanzgericht (FG Rheinland-Pfalz v. 24.10.2008, 4 K<br />
2174/07) qualifizierten die täglichen Fahrten <strong>de</strong>s Waldarbeiters<br />
lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />
und berücksichtigten <strong>de</strong>n dafür entstan<strong>de</strong>nen Aufwand<br />
nur mit <strong>de</strong>r Entfernungspauschale. Verpflegungsmehraufwendungen<br />
wur<strong>de</strong>n nicht anerkannt, weil das Forstrevier<br />
ein weiträumig zusammenhängen<strong>de</strong>s Arbeitsgebiet und nach<br />
Ansicht <strong>de</strong>s Finanzgerichts die regelmäßige Arbeitsstätte <strong>de</strong>s<br />
Waldarbeiters darstellt.<br />
Die Entscheidung <strong>de</strong>s BFH:<br />
Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2010 (VI R 20/09) entschie<strong>de</strong>n,<br />
dass <strong>de</strong>r Forstarbeiter Anspruch auf Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />
Fahrtkosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hat und Pauschbeträge<br />
für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 5, § 4<br />
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG geltend machen kann. Das ausge<strong>de</strong>hnte<br />
Forstrevier stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte <strong>de</strong>s<br />
Steuerpflichtigen dar. Der Arbeitnehmer ist vielmehr an ständig<br />
wechseln<strong>de</strong>n Tätigkeitsstätten i. S. <strong>de</strong>s § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.<br />
5 Satz 3 EStG tätig, mit <strong>de</strong>r Folge, dass <strong>de</strong>r Forstarbeiter eine berufliche<br />
Auswärtstätigkeit ausübt. Nach Ansicht <strong>de</strong>s BFH stellt<br />
das weiträumige Waldgebiet nicht die regelmäßige Arbeitsstätte<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers dar, weil sich in <strong>de</strong>m Waldgebiet keine<br />
ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
befin<strong>de</strong>t. Der Arbeitnehmer kann sich nicht in unterschiedlicher<br />
Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so<br />
><br />
19
ó Fokus > Jahreswechsel<br />
beispielsweise auf eine Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Wegekosten hinwirken.<br />
Da <strong>de</strong>r Arbeitnehmer an ständig wechseln<strong>de</strong>n Tätigkeitsstätten<br />
i. S. <strong>de</strong>s § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG beschäftigt wird, ist<br />
<strong>de</strong>r Forstarbeiter auch zum Ansatz <strong>de</strong>r erwerbsbedingten Verpflegungsmehraufwendungen<br />
berechtigt.<br />
Hinweis:<br />
Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kann als regelmäßige<br />
Arbeitsstätte und als Tätigkeitsmittelpunkt i. S. <strong>de</strong>s § 4 Abs.<br />
5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG in Betracht kommen. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re<br />
dann, wenn es sich um ein zusammenhängen<strong>de</strong>s Gelän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers han<strong>de</strong>lt, auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auf<br />
Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird, und<br />
wenn sich in diesem Gebiet je<strong>de</strong>nfalls eine ortsfeste betriebliche<br />
Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers befin<strong>de</strong>t, die mit einem Betriebssitz<br />
o<strong>de</strong>r mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers vergleichbar ist.<br />
So hat <strong>de</strong>r BFH am 18.06.2009 (VI R 61/06) entschie<strong>de</strong>n, dass ein<br />
Arbeitnehmer, <strong>de</strong>r auf einem ausge<strong>de</strong>hnten Betriebsgelän<strong>de</strong><br />
(in einem Bergwerk unter Tage) als Fahrer eines Transportfahrzeugs<br />
tätig ist, keiner Auswärtstätigkeit nachgeht und <strong>de</strong>shalb<br />
keine Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten<br />
geltend machen o<strong>de</strong>r vom Arbeitgeber steuerfrei erhalten<br />
kann. Die Arbeitnehmer konnten in <strong>de</strong>m am 18.06.2009<br />
entschie<strong>de</strong>nen Streitfall (VI R 61/06) entwe<strong>de</strong>r während <strong>de</strong>r<br />
Schichtpause unter Tage die von ihnen mitgebrachte Verpflegung<br />
verzehren o<strong>de</strong>r vor bzw. nach <strong>de</strong>r Schicht die werkseigene<br />
Kantine über Tage aufsuchen. Da <strong>de</strong>m Fahrer betriebliche<br />
Einrichtungen zur Verfügung stan<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>nen er sich vergleichsweise<br />
kostengünstig verpflegen kann, wur<strong>de</strong> vom BFH<br />
ein steuerlich anzuerkennen<strong>de</strong>r Verpflegungsmehraufwand<br />
verneint. Dies gelte auch, wenn es sich bei <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />
Arbeitsstätte und damit <strong>de</strong>m Tätigkeitsmittelpunkt <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
wie im Streitfall um ein größeres, räumlich umschlossenes<br />
„Werksgelän<strong>de</strong>“ unter Tage han<strong>de</strong>lt.<br />
Keine Übernachtungspauschale für Auslandsdienstreise<br />
bei Kostenerstattung durch Arbeitgeber<br />
Übernimmt <strong>de</strong>r Arbeitgeber die <strong>de</strong>m Arbeitnehmer tatsächlich<br />
entstan<strong>de</strong>nen Übernachtungskosten anlässlich einer mehrtägigen<br />
Auswärtstätigkeit, steht <strong>de</strong>m Arbeitnehmer steuerlich<br />
keine Übernachtungspauschale zu. Streitig war, ob ein Arbeitnehmer<br />
die Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland<br />
nach <strong>de</strong>n für das Streitjahr maßgeblichen Lohnsteuer-Richtlinien<br />
(LStR) insoweit als Werbungskosten geltend machen kann,<br />
wenn die Auslandspauschalen für Übernachtung höher sind als<br />
die vom Arbeitgeber erstatteten, tatsächlichen Aufwendungen<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers.<br />
Die Entscheidung <strong>de</strong>s BFH:<br />
Der BFH entschied mit Urteil vom 08.07.2010 (VI R 24/09) gegen<br />
<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen, mit <strong>de</strong>r Begründung, dass <strong>de</strong>r Ansatz<br />
von Werbungskosten für Auslandsdienstreisen (hier: Übernach-<br />
tungskosten) nur dann in Frage kommt, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
mit Aufwendungen auch tatsächlich belastet wird. Da <strong>de</strong>r<br />
Steuerpflichtige im vorliegen<strong>de</strong>n Fall nicht mit Aufwendungen<br />
belastet war, weil sein Arbeitgeber sämtliche Kosten <strong>de</strong>r Auslandreise<br />
getragen hat, kann er wegen dieser fehlen<strong>de</strong>n Belastung<br />
auch nicht die (höheren) Übernachtungspauschalen nach<br />
R 40 Abs. 2 Satz 2 LStR (LStR 2005) in Anspruch nehmen. Nach<br />
<strong>de</strong>r nachvollziehbaren Rechtsansicht <strong>de</strong>s BFH wür<strong>de</strong> ein Ansatz<br />
<strong>de</strong>r Differenz zu einer „offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>n Besteuerung“<br />
bei <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen führen. Deshalb kann in <strong>de</strong>n<br />
Fällen, in <strong>de</strong>nen die vom Arbeitgeber vollständig ersetzten tatsächlichen<br />
Übernachtungskosten niedriger als die zutreffen<strong>de</strong>n<br />
Pauschalbeträge sind, <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Differenz nicht<br />
noch zusätzlich im Rahmen <strong>de</strong>r Einkommensteuerveranlagung<br />
steuerlich geltend machen.<br />
Hinweis:<br />
Seit <strong>de</strong>m Jahr 2008 können Arbeitnehmer für berufliche Auslandsreisen<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r Einkommensteuerveranlagung keine<br />
Übernachtungspauschalen mehr geltend machen, son<strong>de</strong>rn<br />
nur noch die tatsächlich entstan<strong>de</strong>nen Übernachtungskosten.<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses ist allerdings ein steuerfreier<br />
Ersatz durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber bis zur Höhe <strong>de</strong>r für das jeweilige<br />
Land gelten<strong>de</strong>n Übernachtungspauschalen möglich.<br />
Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste<br />
Fortbildungsveranstaltung<br />
In einem aktuellen Urteil vom 21.04.2010 (VI R 66/04) hat <strong>de</strong>r<br />
BFH entschie<strong>de</strong>n, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme<br />
an einem Fortbildungskurs zumin<strong>de</strong>st teilweise als Werbungskosten<br />
zu berücksichtigen sind, auch wenn <strong>de</strong>r Lehrgang<br />
in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung<br />
verbreiteter Sportarten zulässt, die als privat einzustufen sind.<br />
In <strong>de</strong>m Streitfall ging es um <strong>de</strong>n Abzug von Aufwendungen<br />
für die Teilnahme eines angestellten Unfallarztes an einem<br />
sportmedizinischen Wochenkurs als Werbungskosten. Das<br />
Programm <strong>de</strong>s Fortbildungskurses sah in <strong>de</strong>n frühen Morgenstun<strong>de</strong>n<br />
und am späten Nachmittag berufliche Vorträge vor.<br />
Dazwischen sah das Programm <strong>de</strong>s Fortbildungsveranstalters<br />
die Theorie und Praxis verschie<strong>de</strong>ner Sportarten wie Surfen, Segeln,<br />
Tennis und Bergsteigen vor. Während das Finanzamt die<br />
Aufwendungen <strong>de</strong>s Arztes im Rahmen <strong>de</strong>r Einkommensteuerveranlagung<br />
für die Teilnahme an <strong>de</strong>m Kurs im vollen Umfang<br />
nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen hatte, gab das Finanzgericht<br />
<strong>de</strong>r Klage <strong>de</strong>s Arztes teilweise mit <strong>de</strong>r Begründung<br />
statt, die Aufwendungen seien zur Hälfte beruflich veranlasst.<br />
Die Entscheidung <strong>de</strong>s BFH:<br />
Der BFH bestätigte die Entscheidung <strong>de</strong>r Vorinstanz (FG Sachsen-Anhalt<br />
v. 01.09.2004, 2 K 124/02) und berief sich in seiner<br />
Begründung auf <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s Großen Senats <strong>de</strong>s BFH vom<br />
21.09.2009 (GrS 1/06), wonach Aufwendungen, die sowohl beruflich<br />
als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwen-<br />
20 LoHn+GeHALt > Januar 2011
dungen) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und<br />
nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung<br />
aufzuteilen sind. Der BFH folgte <strong>de</strong>r Würdigung <strong>de</strong>s Finanzgerichts,<br />
das die Aufteilung anhand <strong>de</strong>r Zeitanteile vorgenommen<br />
hatte, die auf die beruflich veranlassten Vorträge einerseits und<br />
die – nach seiner Auffassung – privat veranlassten sportpraktischen<br />
Veranstaltungen an<strong>de</strong>rerseits entfielen.<br />
Hinweis:<br />
Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r BFH mit seinem Beschluss vom 21.09.2009 (GrS<br />
1/06) seine Rechtsprechung zum Abzug gemischt veranlasster<br />
Aufwendungen bereits geän<strong>de</strong>rt hatte, ist mittlerweile auch<br />
die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 06.07.2010 (IV C<br />
3 – S 2227/07/10003:002) <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten BFH-Rechtsprechung<br />
gefolgt. Die Aufteilung gemischter Aufwendungen ist insbeson<strong>de</strong>re<br />
auch für Arbeitgeber bei <strong>de</strong>r Abgrenzung von steuerpflichtigem<br />
Arbeitslohn und Vorteilen in überwiegend betrieblichem<br />
Interesse von Be<strong>de</strong>utung. Die grundsätzliche Aufteilungsmöglichkeit<br />
von Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen im<br />
Rahmen eines Dienstverhältnisses wur<strong>de</strong> bereits im sog. Portugal-Urteil<br />
(BFH, Urteil v. 18.08.2005,VI R 32/03) zugelassen. Diese<br />
Grundsätze wer<strong>de</strong>n durch die aktuelle BFH-Rechtsprechung<br />
in vollem Umfang bestätigt.<br />
Zu beachten gilt, dass die Aufteilung gemischt veranlasster<br />
Aufwendungen nach einem an objektiven Kriterien orientierten<br />
Maßstab (z. B. Zeit-, Mengenanteile o<strong>de</strong>r nach Köpfen)<br />
zu erfolgen hat. Ist eine verlässliche Aufteilung nur mit unverhältnismäßigem<br />
Aufwand möglich, kann eine Aufteilung auch<br />
im Wege einer Schätzung vorgenommen wer<strong>de</strong>n. Fehlt es jedoch<br />
auch an einer geeigneten Schätzungsgrundlage o<strong>de</strong>r sind<br />
die beruflichen und privaten Reiseteile nicht ein<strong>de</strong>utig trennbar,<br />
gelten die Aufwendungen als insgesamt privat veranlasst.<br />
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Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen<br />
Die steuerliche Anerkennung <strong>de</strong>r beruflichen Veranlassung<br />
einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5<br />
EStG wur<strong>de</strong> bisher versagt, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer seine Familienwohnung<br />
aus privaten Grün<strong>de</strong>n vom Beschäftigungsort<br />
wegverlegte und von einer Zweitwohnung am Tätigkeitsort aus<br />
seiner bisherigen beruflichen Beschäftigung weiter nachgegangen<br />
ist. In diesen sog. Wegverlegungsfällen wur<strong>de</strong>n private und<br />
nicht berufliche Beweggrün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Arbeitnehmers unterstellt.<br />
Eine steuerliche Berücksichtigung <strong>de</strong>r Kosten schied in diesen<br />
Wegverlegungsfällen regelmäßig aus. Der BFH hat mit Urteil<br />
vom 05.03.2009 (VI R 23/07) unter Än<strong>de</strong>rung seiner bisherigen<br />
Rechtsprechung entschie<strong>de</strong>n, dass eine aus beruflichem Anlass<br />
begrün<strong>de</strong>te doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen<br />
kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus<br />
privaten Grün<strong>de</strong>n vom Beschäftigungsort wegverlegt und er<br />
daraufhin am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begrün<strong>de</strong>t.<br />
Beispiel:<br />
Ein Ehepaar war bisher bei<strong>de</strong>rseits in Berlin berufstätig und wohnhaft.<br />
Aus privaten Grün<strong>de</strong>n verlegen die Eheleute ihren Lebensmittelpunkt<br />
unter Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung von Berlin nach<br />
Hamburg. Die Wohnung in Hamburg stellt ihren neuen Lebensmittelpunkt<br />
dar. Der Ehemann ist jedoch weiterhin in Berlin beschäftigt<br />
und mietet sich in Berlin eine Wohnung, um von dort aus seine<br />
Arbeitsstätte aufzusuchen.<br />
Beurteilung:<br />
Durch die geän<strong>de</strong>rte BFH-Rechtsprechung liegt eine beruflich veranlasste<br />
doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger<br />
seinen (Haupt-)Hausstand aus privaten Grün<strong>de</strong>n vom<br />
Beschäftigungsort wegverlegt und daraufhin in einer Wohnung am<br />
Beschäftigungsort einen zweiten (doppelten) Haushalt begrün<strong>de</strong>t.<br />
Der Ehemann kann die notwendigen Mehraufwendungen für die<br />
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21
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ó Fokus > Jahreswechsel<br />
Wohnung in Berlin im steuerlich zulässigen Rahmen als Werbungskosten<br />
geltend machen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erhalten.<br />
Die Finanzverwaltung erkennt die geän<strong>de</strong>rte Rechtsprechung<br />
<strong>de</strong>s BFH an und ist auf die im Zusammenhang mit Wegverlegungsfällen<br />
zu beachten<strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten in einem eigenen<br />
BMF-Schreiben vom 10.12.2009 (IV C 5 – S 2352/0) eingegangen.<br />
Darüber hinaus wur<strong>de</strong> auch <strong>de</strong>r Lohnsteuer-Richtlinientext<br />
in R 9.11 Abs. 2 LStR 2011 um <strong>de</strong>n Sachverhalt <strong>de</strong>r doppelten<br />
Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen ergänzt (neue Sätze<br />
5 und 6). Zu beachten gilt, dass in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen bereits<br />
zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Wegverlegung <strong>de</strong>s Lebensmittelpunktes<br />
ein Rückumzug an <strong>de</strong>n Beschäftigungsort geplant ist o<strong>de</strong>r feststeht,<br />
es sich von Anfang an nicht um eine steuerlich anzuerkennen<strong>de</strong><br />
doppelte Haushaltsführung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3<br />
Nr. 5 EStG han<strong>de</strong>lt. In diesen Fällen schei<strong>de</strong>t ein steuerfreier Ersatz<br />
von Mehraufwendungen durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber anlässlich<br />
einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung aus.<br />
Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand<br />
bei doppelter Haushaltsführung<br />
Der Gesetzgeber erkennt Verpflegungsmehraufwendungen für<br />
eine aus beruflichem Anlass begrün<strong>de</strong>te doppelte Haushaltsführung<br />
für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtag <strong>de</strong>r Abwesenheit vom eigenen<br />
Hausstand als Werbungskosten an. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand<br />
in Höhe von 6, 12 bzw. 24 Euro sind<br />
dabei nach <strong>de</strong>r Abwesenheitsdauer gestaffelt und auf einen<br />
Zeitraum von drei Monaten nach Bezug <strong>de</strong>r Wohnung am neuen<br />
Beschäftigungsort begrenzt. Der BFH musste für Fälle <strong>de</strong>r<br />
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung die Frage<br />
klären, ob die Beschränkung <strong>de</strong>r Abzugsmöglichkeit von Verpflegungsmehraufwendungen<br />
auf die ersten drei Monate verfassungsgemäß<br />
ist.<br />
Der Entscheidungsfall:<br />
Der verheiratete Kläger führt seit 2002 unstrittig einen beruf-<br />
Die doppelte Haushaltsführung beschäftigt regelmäßig <strong>de</strong>n BFH.<br />
lich bedingten doppelten Haushalt. Im Rahmen <strong>de</strong>r gemeinsamen<br />
Einkommensteuererklärung machte er bei seinen Einkünften<br />
aus nichtselbständiger Arbeit Mehraufwendungen für<br />
doppelte Haushaltsführung geltend. Die Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />
geltend gemachten Mehraufwendungen für die Verpflegung<br />
in Höhe von insg. 3.864 Euro (92 Tage x 24 Euro u. 138 Tage x<br />
12 Euro) ließ das Finanzamt unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 i. V.<br />
m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 6 und 5 EStG nicht zum Abzug<br />
zu. Auch das FG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg (Urteil v. 08.05.2007, 4 K<br />
230/06) lehnte die Berücksichtigung <strong>de</strong>r geltend gemachten<br />
Verpflegungsmehraufwendungen ab. Im Einspruchsverfahren<br />
brachte <strong>de</strong>r Steuerpflichtige vor, die Begrenzung <strong>de</strong>s Abzugs<br />
von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate<br />
sei verfassungswidrig.<br />
Die Entscheidung <strong>de</strong>s BFH:<br />
Der BFH hat mit Urteil vom 08.07.2010 (VI R 10/08) entschie<strong>de</strong>n,<br />
dass die zeitliche Begrenzung <strong>de</strong>s Abzugs von Mehraufwendungen<br />
für Verpflegung bei Begründung einer beruflich<br />
veranlassten doppelten Haushaltsführung auf drei Monate<br />
verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber unterstelle typisierend,<br />
dass die bei Beginn einer doppelten Haushaltsführung überwiegen<strong>de</strong><br />
berufliche Veranlassung <strong>de</strong>s Verpflegungsmehraufwands<br />
nach drei Monaten entfällt bzw. <strong>de</strong>r Arbeitnehmer dann<br />
regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfin<strong>de</strong>, die keinen beruflich<br />
veranlassten Mehraufwand verursacht. Steuerpflichtige<br />
können sich bei einer doppelten Haushaltsführung nach einer<br />
dreimonatigen Übergangszeit durchaus auf die neue Verpflegungssituation<br />
am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe <strong>de</strong>r<br />
Kosten beeinflussen und damit einen Mehraufwand vermei<strong>de</strong>n.<br />
Mit dieser Typisierung einer Übergangszeit bewege sich<br />
<strong>de</strong>r Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens.<br />
Auch einen Verstoß gegen <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren<br />
Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 <strong>de</strong>s Grundgesetzes<br />
sah <strong>de</strong>r BFH nicht, da Verpflegungsmehraufwand auch<br />
bei allen an<strong>de</strong>ren Arbeitnehmern anfällt und dort ebenfalls<br />
nach drei Monaten unberücksichtigt bleibt. Auch das grundgesetzlich<br />
garantierte Recht, Art und Ort seiner Beschäftigung frei<br />
zu wählen, wird durch die zeitliche Begrenzung <strong>de</strong>s Abzugs von<br />
Mehraufwendungen für Verpflegung bei Begründung einer beruflich<br />
veranlassten doppelten Haushaltsführung auf drei Monate<br />
nicht berührt.<br />
Unterhalten eines eigenen Hausstands<br />
bei doppelter Haushaltsführung<br />
Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
außerhalb seines Hauptwohnsitzes beschäftigt ist und<br />
am Beschäftigungsort aus beruflichen Gr ün<strong>de</strong>n einen zweiten<br />
(und somit doppelten) Hausstand unterhält. Hausstand i. S. <strong>de</strong>s<br />
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist <strong>de</strong>r Haushalt, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- o<strong>de</strong>r<br />
Haupthaushalt. Bei einem alleinstehen<strong>de</strong>n Arbeitnehmer ist<br />
entschei<strong>de</strong>nd, dass er sich in <strong>de</strong>m Haupthaushalt, im Wesent-<br />
22 LoHn+GeHALt > Januar 2011
lichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte<br />
Abwesenheit, aufhält. Das Vorhalten einer Wohnung für<br />
gelegentliche Besuche o<strong>de</strong>r für Ferienaufenthalte ist noch nicht<br />
als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird<br />
ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
die Haushaltsführung nicht zumin<strong>de</strong>st mitbestimmt, son<strong>de</strong>rn<br />
in einem frem<strong>de</strong>n Haushalt, z. B. in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Eltern, eingeglie<strong>de</strong>rt<br />
ist. Darüber hinaus wur<strong>de</strong> bisher strikt die Auffassung<br />
vertreten, dass Voraussetzung für die Annahme eines eigenen<br />
Hausstands ist, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer sich finanziell am Hausstand<br />
beteiligt.<br />
Der Entscheidungsfall:<br />
In <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r BFH-Entscheidung zu Grun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Streitfall<br />
machte ein lediger Arbeitnehmer geltend, am Arbeitsort eine<br />
64 qm große Dreizimmerwohnung als Wohnung am Beschäftigungsort<br />
zu unterhalten und seinen Haupthausstand im<br />
Haus seiner Eltern zu führen. Dort hatte er im Dachgeschoss<br />
einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von<br />
insgesamt 45 qm für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam<br />
mit seinen Eltern. Der Kläger machte die Aufwendungen<br />
für die Wohnung am Beschäftigungsort als Kosten <strong>de</strong>r<br />
doppelten Haushaltsführung zunächst erfolglos als Werbungskosten<br />
geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil <strong>de</strong>r<br />
Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten<br />
habe. Insbeson<strong>de</strong>re hat er nicht nachweisen können, dass<br />
er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteiligt,<br />
was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen<br />
Hausstands ist.<br />
Die Entscheidung <strong>de</strong>s BFH:<br />
Der BFH hob die Vorentscheidung mit Urteil vom 21.04.2010 (VI<br />
R 26/09) auf und verwies das Verfahren an das Finanzgericht<br />
zurück. Nach Ansicht <strong>de</strong>s BFH setzt eine doppelte Haushaltsführung<br />
nicht zwingend das Tragen sämtlicher Kosten für zwei<br />
Haushalte voraus. Nutzt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich,<br />
müsse sorgfältig geprüft wer<strong>de</strong>n, ob die Wohnung<br />
als eine eigene o<strong>de</strong>r als die <strong>de</strong>s Überlassen<strong>de</strong>n, z. B. <strong>de</strong>r Eltern,<br />
zu behan<strong>de</strong>ln sei. Im Rahmen dieser Prüfung sei <strong>de</strong>r Umstand,<br />
ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer für die Kosten <strong>de</strong>s Haushalts aufkomme,<br />
zwar ein beson<strong>de</strong>rs wichtiges Indiz für das Unterhalten eines<br />
eigenen Haushalts, aber keine zwingen<strong>de</strong> Voraussetzung. Insoweit<br />
gilt <strong>de</strong>r Grundsatz, dass allein das Vorhalten einer Wohnung<br />
für gelegentliche Besuche o<strong>de</strong>r für Ferienaufenthalte<br />
noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu werten ist.<br />
Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die finanzielle Beteiligung <strong>de</strong>s auswärts<br />
Beschäftigten bei einem Familienhaushalt. Das Finanzgericht<br />
hat im zweiten Rechtsgang unter Beachtung <strong>de</strong>r vorgenannten<br />
Rechtsgrundsätze <strong>de</strong>n Sachverhalt erneut zu würdigen. Indizien,<br />
wo <strong>de</strong>r Lebensmittelpunkt <strong>de</strong>s Arbeitnehmers liegt, können<br />
beispielsweise sein<br />
• wie oft und wie lange sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in <strong>de</strong>r einen<br />
und <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Wohnung aufhält,<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Fokus > Jahreswechsel ó<br />
wie bei<strong>de</strong> Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind,<br />
die Dauer <strong>de</strong>s Aufenthalts am Beschäftigungsort,<br />
die Entfernung bei<strong>de</strong>r Wohnungen,<br />
die Zahl <strong>de</strong>r Heimfahrten sowie<br />
<strong>de</strong>r Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen<br />
Beziehungen bestehen.<br />
Hinweis:<br />
Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu <strong>de</strong>r Würdigung gelangen,<br />
dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer doch einen eigenen Haupthausstand<br />
unterhalten hatte und dass auch die übrigen Voraussetzungen<br />
einer doppelten Haushaltsführung gegeben waren, wäre<br />
<strong>de</strong>r Mietaufwand allerdings auf das Notwendige zu begrenzen.<br />
Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind nur insoweit notwendig<br />
i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG und wer<strong>de</strong>n<br />
steuerlich anerkannt, wie sie <strong>de</strong>n durchschnittlichen Mietzins einer<br />
60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.<br />
Anerkennung <strong>de</strong>r doppelten<br />
Haushaltsführung bedingt keinen Wohnungswechsel<br />
Der BFH hat mit Urteil vom 08.07.2010 (VI R 15/09) entschie<strong>de</strong>n,<br />
dass eine doppelte Haushaltsführung nach ihrer Beendigung<br />
am früheren Beschäftigungsort in <strong>de</strong>r früher genutzten<br />
Wohnung erneut begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann. Die Beendigung <strong>de</strong>r<br />
doppelten Haushaltsführung setzt allerdings voraus, dass in<br />
<strong>de</strong>r Zweitwohnung am Beschäftigungsort kein Haushalt mehr<br />
geführt wird. Dies ist auch dann <strong>de</strong>r Fall, wenn die Wohnung,<br />
wie im Entscheidungsfall, in <strong>de</strong>r Zeit zwischen Beendigung und<br />
erneuter Begründung leer steht. Die aktuelle BFH-Entscheidung<br />
führt u. a. dazu, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in <strong>de</strong>n ersten drei Monaten<br />
nach <strong>de</strong>r erneuten Begründung <strong>de</strong>r doppelten Haushaltsführung<br />
wie<strong>de</strong>rum die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen<br />
in Anspruch nehmen kann. Dem steht nicht<br />
entgegen, dass ihm die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort<br />
bereits bekannt ist. Die aktuelle Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />
BFH geht damit <strong>de</strong>utlich über die bisherige Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />
hinaus. Die Finanzverwaltung verlangte bisher<br />
für einen Neubeginn <strong>de</strong>r Dreimonatsfrist zur Gewährung<br />
bzw. Anerkennung <strong>de</strong>r Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen,<br />
dass die bisherige Zweitwohnung am Beschäftigungsort<br />
nicht beibehalten wur<strong>de</strong>.<br />
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Tel.: 03 41/4 84 40-0 Belege, Übernahme Reiseantragsdaten in Reisekosten-<br />
Fax: 03 41/4 84 40-22 erfassung, autom. Übernahme <strong>de</strong>r Reisekosten in das Lohn-<br />
E-Mail: hrsolutions@sage.<strong>de</strong> programm, Fibuübergabe, grafische Auswertungen &<br />
www.sage.<strong>de</strong>/hr Managementinformationen<br />
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freut sich auf Ihren Anruf.<br />
24 LoHn+GeHALt LOHN+GEHALT > Januar 2011
Reisekosten-Management<br />
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ADP Employer Services GmbH<br />
Frau Daniela Volz<br />
Frankfurter Straße 227<br />
63263 Neu-Isenburg<br />
Tel.: 0 69/58 04-1 19<br />
Fax: 0 69/58 04-2 00<br />
E-Mail: adp@<strong>de</strong>.adp.com<br />
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i&K Software GmbH<br />
Herr Sebastian Tornier<br />
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Fax: 0 43 31/4 37 82-29<br />
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LoHn+GeHALt LOHN+GEHALT > Januar 2011<br />
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Tel.: 0 89/59 03-41 83<br />
Fax: 0 89/54 82 29-41 83<br />
E-Mail: maria.birner@akdb.<strong>de</strong><br />
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Frau Maria Birner<br />
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Automatische Generierung von „Mahn-E-Mails“<br />
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Medienbruchfreie, papierlose Bearbeitung<br />
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und zum Finanzwesen<br />
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Karl-Heine-Straße 109–111<br />
04229 Leipzig<br />
Tel.: 03 41/4 84 40-0<br />
Fax: 03 41/4 84 40-22<br />
E-Mail: hrsolutions@sage.<strong>de</strong><br />
Ansprechpartner:<br />
Herr Jens Hauck, Senior Consultant<br />
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unbegrenzte Anzahl Reisen<strong>de</strong>r<br />
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Abrechnung von In- und Auslandsreisen<br />
Reisekostenrecht, Steuer- und Firmenrichtlinien<br />
Reisemanagement über Internet<br />
Hinterlegte Belegarten u. Pauschalen<br />
Übernahme Reiseantragsdaten in Reiseerfassung<br />
Plausibilitätsprüfung aller Reisedaten<br />
Übergabe an Personalabrechnung u. Fibu<br />
grafische Auswertungen/Managementinformationen<br />
Fokus > Anbieter Reisekosten-Management ó<br />
SERVICE > Anbieter Reisekosten-Management �<br />
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GIP mbH<br />
Herr Olaf Conradt<br />
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04275 Leipzig<br />
Tel.: 03 41/35 00-24 80<br />
Fax: 03 41/35 00-24 89<br />
E-Mail: conradt@gipmbh.<strong>de</strong><br />
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Herr Olaf Conradt<br />
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26125 Ol<strong>de</strong>nburg<br />
Tel.: 04 41/39 07-0<br />
Fax: 04 41/39 07-1 75<br />
E-Mail: info@vrg-hr.<strong>de</strong><br />
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Reisekostenrechts<br />
25
ó Fokus > Baulohn<br />
Baulohntabelle 2011<br />
Merkmal Berufsgruppe West Ost Berlin-West Berlin-Ost<br />
Sozialkasse<br />
Sozialkassenbeitrag (SOKA-BAU) Gew An 1 19,8% 16,6% 25,8% 22,6%<br />
Beitrag aus Bruttolohn<br />
davon Urlaub 14,3% 14,3% 14,3% 14,3%<br />
davon Berufsbildung 2,3% 2,3% 1,65% 1,65%<br />
davon Zusatzversorgung 3,2% 3,2%<br />
davon Sozialaufwand 6,65% 6,65%<br />
Winterbeschäftigungs-Umlage Gew An 2,0% 2,0% 2,0% 2,0%<br />
Beitrag aus Bruttolohn<br />
davon AG-Anteil 1,2%<br />
davon AN-Anteil 0,8%<br />
Die Winterbeschäftigungs-Umlage dient <strong>de</strong>r Finanzierung <strong>de</strong>r ergänzen<strong>de</strong>n Leistungen<br />
(Sozialaufwandserstattung bei Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss-Wintergeld<br />
und Mehraufwands-Wintergeld) in <strong>de</strong>r Schlechtwetterzeit.<br />
ZVK-Beiträge Angestellte/Poliere monatlich 67 €<br />
(nur West und Berlin-West) arbeitstäglich 3,35 €<br />
Wehrdienst/Zivildienst: monatlich 78 €<br />
arbeiterrentenversiche- kalen<strong>de</strong>rtäglich 2,60 €<br />
rungspflichtige Dienstpflichtige<br />
angestelltenversiche- monatlich 67 €<br />
rungspflichtige Dienstpflichtige<br />
Merkmal Berufsgruppe West Ost Berlin<br />
Min<strong>de</strong>stlohn<br />
01.09.2010–30.06.2011<br />
Gew An<br />
Lohngruppe 1 10,90 € 9,50 € 10,90 €<br />
Lohngruppe 2 12,95 € 12,75 €<br />
01.07.2011–30.11.2011 Lohngruppe 1 11,00 € 9,75 € 11,00 €<br />
Lohngruppe 2 13,00€ 12,85 €<br />
Ab 01.12.2011 noch offen noch offen noch offen noch offen<br />
Merkmal Berufsgruppe Alle Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />
Arbeitszeit<br />
Gew An Lohngruppe 1-6 38,0 Std. Dezember – März<br />
41,0 Std. April – November<br />
wöchentlich 40,0 Std. durchschnittlich<br />
Maschinisten zus. 4,0 Std.<br />
Kraftfahrer zus. 5,0 Std.<br />
täglich Montag – Donnerstag 8,0 Std. Freitag 6,0 Std. Dezember – März<br />
Montag – Donnerstag 8,5 Std. Freitag 7,0 Std. April – November<br />
26 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Merkmal Berufsgruppe Alle Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Fokus > Baulohn ó<br />
Angestellte/Poliere Gehaltsgruppe A I – X<br />
wöchentlich 40,0 Std. ganzjährig<br />
täglich Montag – Freitag 8,0 Std. ganzjährig<br />
Arbeitszeit-Flexibilisierung Gew An, Ang 2 und Pol 3<br />
Bei Angestellten und Polieren auf Baustellen gelten die Regelungen <strong>de</strong>r Gew An<br />
Ausgleichszeitraum: 12 Kalen<strong>de</strong>rmonate,<br />
Arbeitszeitkonto: max. 150 Guthabenstun<strong>de</strong>n bzw. 30 Minusstun<strong>de</strong>n,<br />
Tariflicher Monatslohn (Gew An): April – November 178 GTL 4 ,<br />
Dezember – März 164 GTL,<br />
Tarifliches Monatsgehalt (Ang/Pol),<br />
Gew An: Guthabenabbau nur für Ausgleich <strong>de</strong>s tariflichen Monatslohnes, SW-<br />
Ausfallstun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Austritt, automatische Übertragung <strong>de</strong>r Guthabenstun<strong>de</strong>n<br />
bzw. Minusstun<strong>de</strong>n am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraumes<br />
Überstun<strong>de</strong>n Angestellte/Poliere 1/173 <strong>de</strong>s Gehaltes + 25% Zuschlag/Std.<br />
T/K Azubi 5 1/173 <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung + 25% Zuschlag/Std.<br />
Angestellte/Poliere Überstun<strong>de</strong>n können durch Pauschalzahlung o<strong>de</strong>r Freizeit<br />
abgegolten wer<strong>de</strong>n.<br />
Gew An GTL + 25% Zuschlag/Std.<br />
Gew Azubi 1/173 <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung + 25% Zuschlag/Std.<br />
Gew An Bei Flexi-Regelung bleiben bis zu 150 Std. (im Ausgleichszeit-<br />
raum von 12 Kalen<strong>de</strong>rmonaten) zuschlagsfrei.<br />
Urlaub<br />
Urlaubsdauer Angestellte/Poliere 30 Arbeitstage<br />
T/K Azubi 30 Arbeitstage<br />
Gew An 30 Arbeitstage<br />
Gew Azubi 30 Arbeitstage<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte erhalten jeweils zusätzlich 5 Arbeitstage Urlaub.<br />
Ermittlung <strong>de</strong>r Urlaubsdauer (Gew An)<br />
Für 1 Urlaubstag Gew An 12 Beschäftigungstage = Kalen<strong>de</strong>rtage<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte 10,3 Beschäftigungstage = Kalen<strong>de</strong>rtage<br />
Urlaubsentgelt Angestellte/Poliere Gehaltsfortzahlung (Durchschnitt <strong>de</strong>r letzten drei Monate)<br />
ohne Vergütung <strong>de</strong>r Mehrarbeit<br />
Gew An 11,4% <strong>de</strong>s Bruttolohns<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte 13,3% <strong>de</strong>s Bruttolohns<br />
T/K Azubi Fortzahlung <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung<br />
Gew Azubi Fortzahlung <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung<br />
Gew Azubi im Durchschnitt <strong>de</strong>r letzten 13 Wochen vor <strong>de</strong>m Urlaub<br />
Auslernjahr<br />
Zus. Urlaubsgeld Angestellte/Poliere 24 € je Urlaubstag<br />
T/K Azubi 16 € je Urlaubstag<br />
Gew An 25% <strong>de</strong>s Urlaubsentgeltes 2,85% je Urlaubstag<br />
Gew Azubi 25% <strong>de</strong>s Urlaubsentgeltes 1,14% je Urlaubstag<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte 25% <strong>de</strong>s Urlaubsentgeltes 3,33% je Urlaubstag<br />
> 27
ó Fokus > Baulohn<br />
Merkmal Berufsgruppe Alle Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />
Urlaubsvergütung<br />
Urlaubsentgelt und zus. Urlaubsgeld Gew An 14,25% <strong>de</strong>s Bruttolohns<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte 16,63% <strong>de</strong>s Bruttolohns<br />
Merkmal Berufsgruppe West Ost<br />
Auswärtsbeschäftigung<br />
Baustelle mit täglicher Heimfahrt<br />
Verpflegungszuschuss Mind. 10 Stun<strong>de</strong>n Abwesenheit von <strong>de</strong>r Wohnung<br />
alle 4,09 € je Arbeitstag 2,56 € je Arbeitstag<br />
Fahrtkostenabgeltung Mind. 10 km Entfernung zwischen Wohnung und Baustelle<br />
alle 0,30 € je Entfernungskilometer (einfache Strecke), auf 50 km<br />
begrenzt (= max. 15,00 €/Arbeitstag).<br />
Kein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung, wenn Möglich-<br />
keit <strong>de</strong>r kostenlosen Beför<strong>de</strong>rung mit einem vom AG<br />
gestellten Fahrzeug besteht.<br />
Baustelle ohne tägliche Heimfahrt<br />
Auslösung alle Baustelle mind. 50 km vom Betrieb entfernt, Fahrtzeit<br />
mind. 1 ¼ Std., tatsächliche Übernachtung auf Auswärts-<br />
baustelle.<br />
34,50 € je Kalen<strong>de</strong>rtag (inkl. Verpflegungszuschuss)<br />
Unterkunftsgeld alle Bei Stellung <strong>de</strong>r Unterkunft durch <strong>de</strong>n AG kann ein Unter-<br />
kunftsgeld von 6,50 € je Übernachtung einbehalten<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Merkmal Berufsgruppe<br />
Rentenleistung an Arbeitnehmer<br />
Zusatzversorgung (ZVK)<br />
(nur West und Berlin-West)<br />
Beihilfe zur Altersrente alle 59,90 € – 88,70 € je Monat mit Vollendung <strong>de</strong>s 65.<br />
Lebensjahres (abhängig von Lebensalter und Wartezeit), für<br />
je<strong>de</strong>s zusätzliche volle Beschäftigungsjahr nach Vollendung<br />
<strong>de</strong>s 65. Lebensjahr 3,30 € Zuschlag.<br />
Allgemeine Wartezeit alle 220 Monate, davon 60 Monate in <strong>de</strong>n letzten 9 Jahren vor<br />
Rentenbeginn<br />
Beihilfe zur BU- o<strong>de</strong>r EU-Rente alle 51,90 € – 80,70 €<br />
Beihilfeanspruch vor Vollendung <strong>de</strong>s<br />
65. Lebensjahres: Mit Vollendung <strong>de</strong>s 60. LJ 6 51,90 € – 80,70 €<br />
Mit Vollendung <strong>de</strong>s 61. LJ 53,50 €– 82,30 €<br />
Mit Vollendung <strong>de</strong>s 62. LJ 55,10 €– 83,90 €<br />
Mit Vollendung <strong>de</strong>s 63. LJ 56,70 €– 85,50 €<br />
Mit Vollendung <strong>de</strong>s 64. LJ 58,30 €– 87,10 €<br />
Hinterbliebenengeld alle 920,35 € einmalig<br />
Unverfallbarkeit alle Ausschei<strong>de</strong>n nach Vollendung <strong>de</strong>s 30. LJ und mind. 5 Jahren<br />
Betriebszugehörigkeit<br />
28 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Merkmal Berufsgruppe<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Fokus > Baulohn ó<br />
Erstattungsleistungen an Ausbildungsbetriebe<br />
Ausbildungsvergütung T/K Azubi 1. Ausbildungsjahr: 10 Monate<br />
2. Ausbildungsjahr: 4 Monate<br />
Gew Azubi 1. Ausbildungsjahr: 10 Monate<br />
2. Ausbildungsjahr: 6 Monate<br />
3. Ausbildungsjahr: 1 Monat<br />
alle Azubi zuzüglich 20% Sozialaufwand<br />
Überbetriebliche Ausbildungskosten alle Azubi pro Tagewerk bis zu 50,00 €<br />
Internatskosten alle Azubi pro Tagewerk bis zu 36,00 €<br />
alle Azubi Erstattungsleistungen setzen voraus, dass eine angemessene<br />
Ausbildungsvergütung gezahlt wird und die tariflichen<br />
Urlaubsregelungen eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Merkmal Berufsgruppe<br />
Son<strong>de</strong>rleistungen<br />
Vermögensbildung Angestellte/Poliere 23,52 € pro Monat zzgl. min. 3,07 € pro Monat Eigenleistung<br />
(nur West und Berlin-West) T/K Azubi anteiliger Anspruch bei Teilzeitarbeit<br />
Gew Azubi<br />
Abzüglich<br />
Je Fehltag bei 5-Tage-Woche 1,18 € pro Tag<br />
Je Fehltag bei 6-Tage-Woche 1,02 € pro Tag<br />
Gew An 0,13 € je gel. Stun<strong>de</strong> zzgl. 0,02 € Eigenleistung je Std.<br />
13. Monatseinkommen Arbeitnehmer, <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnis am Stichtag 30.11. min<strong>de</strong>stens 12 Monate<br />
(nur West und Berlin-West) ununterbrochen besteht.<br />
Gew An 93-Fache ihres aktuellen GTL<br />
Gew Azubi 301,66 €<br />
Angestellte/Poliere 55% ihres aktuellen Bruttogehaltes<br />
T/K Azubi 301,66 €<br />
Berechnungszeitraum 01.12. bis 30.11.<br />
Fälligkeit zu je 1/2 mit Zahlung November und April <strong>de</strong>s Folgejahres<br />
Besteht das Arbeitsverhältnis am Stichtag 30.11. noch keine 12 Monate, aber min<strong>de</strong>stens<br />
3 Monate ununterbrochen, hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel <strong>de</strong>s 13.<br />
Monatseinkommens für je<strong>de</strong>n vollen Beschäftigungsmonat.<br />
Kürzungen wegen Krankheit möglich (nur Gew An, nicht bei Arbeitsunfällen)<br />
a. für die ersten 3 Krankheitstage,<br />
b. ab <strong>de</strong>m 22. Arbeitstag,<br />
c. für unentschuldigte Fehltage pro Tag 2 GTL, höchstens jedoch 28 GTL.<br />
Tarifliche Öffnungsklausel für abweichen<strong>de</strong> betriebliche Vereinbarung.<br />
Min<strong>de</strong>stbetrag 780 € (Gew An/Ang/Pol) bzw. 170 € (Azubis).<br />
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Angestellte/Poliere bis zu 6 Wochen je Krankheitsfall nach ges. Bestimmungen<br />
Zuschuss zum Krankengeld ab 7. Krankheitswoche bei<br />
Betriebszugehörigkeit von über 3 Jahren<br />
Gew An bis zu 6 Wochen je Krankheitsfall nach ges. Bestimmungen<br />
Gew Azubi<br />
T/K Azubi<br />
29 >
ó Fokus > Baulohn<br />
Merkmal Berufsgruppe<br />
Feiertagsbezahlung bei Arbeitszeit- Gew An In <strong>de</strong>r Sommerarbeitszeit (April bis November) Mo.–Do. 8,5<br />
Flexibilisierung GTL, Fr. 7 GTL. In <strong>de</strong>r Winterarbeitszeit (Dezember bis März)<br />
Mo.–Do. 8,0 GTL, Fr. 6 GTL<br />
Zusatzrente im Baugewerbe (TZR) Gew An Arbeitgeberbeitrag von 30,68 € je Kalen<strong>de</strong>rmonat bei einer<br />
(nur West und Berlin) Gew Azubi Eigenleistung von 9,20 € je Kalen<strong>de</strong>rmonat (= monatlicher<br />
Ang/Pol Gesamtbeitrag von 39,88 €).<br />
T/K Azubi<br />
Kürzung <strong>de</strong>s AG-Beitrages um 1,53 € für je<strong>de</strong>n Arbeitstag<br />
ohne Entgeltanspruch.<br />
Anspruch besteht nur, wen AN auf vermögenswirksame<br />
Leistungen verzichtet.<br />
Entgeltumwandlung Der Arbeitnehmer kann auch eine höhere als die oben genannte Eigenleistung für die<br />
Altersversorgung bei <strong>de</strong>m gewählten Versorgungsträger mit <strong>de</strong>ssen Zustimmung<br />
erbringen, wenn dadurch im Kalen<strong>de</strong>rjahr ein Betrag in Höhe von 4% <strong>de</strong>r Beitrags-<br />
bemessungsgrenze in <strong>de</strong>r Rentenversicherung nicht überschritten wird. Die<br />
Umwandlung von Urlaubsvergütung und Min<strong>de</strong>stlohn ist tariflich ausgeschlossen.<br />
Merkmal Berufsgruppe alle Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />
Winterbauför<strong>de</strong>rung<br />
Mehraufwands-Wintergeld Gew An 1,00 € (steuer- und sv-frei) je geleistete Stun<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r<br />
(MWG) För<strong>de</strong>rzeit (15.12. – 28.02.), max. 90 Std. im Dezember bzw.<br />
180 Std. im Januar und im Februar.<br />
Zuschuss-Wintergeld Gew An 2,50 € (steuer- und sv-frei) je Guthabenstun<strong>de</strong>, die in <strong>de</strong>r<br />
(ZWG) gesetzl. Schlechtwetterzeit (01.12. – 31.03.) zum Ausgleich für<br />
witterungsbedingte o<strong>de</strong>r auftragsbedingte Ausfallstun<strong>de</strong>n<br />
eingebracht wird, wenn hierdurch die Inanspruchnahme von<br />
Saison-Kurzarbeitergeld vermie<strong>de</strong>n wird.<br />
Saison-Kurzarbeitergeld Gew An Entgeltersatz bei witterungsbedingten o<strong>de</strong>r auftragsbe-<br />
(S-Kug) Ang/Pol dingten Ausfallstun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r gesetzlichen Schlechtwetter-<br />
zeit (01.12. – 31.03.), die nicht durch Guthabenstun<strong>de</strong>n<br />
ausgeglichen wer<strong>de</strong>n können. Ausgleich <strong>de</strong>r Nettoentgelt-<br />
differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt (KUG-Tabelle).<br />
1 Gew An = Gewerblicher Arbeitnehmer<br />
2 Ang = Angestellte<br />
3 Pol = Poliere<br />
4 GTL = Gesamttarifstun<strong>de</strong>nlohn<br />
5 T/K Azubi = Technisch/Kaufmännischer Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r<br />
6 LJ = Lebensjahr<br />
JENS-DIRK WOHLFEIL<br />
Zentralverband Deutsches<br />
Baugewerbe<br />
Berlin<br />
30 LoHn+GeHALt > Januar 2011
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31
ó Fokus > Jahreswechsel<br />
Kurzüberblick <strong>de</strong>r<br />
Neuregelungen 2011<br />
Sachverhalt Inkrafttreten Fundstelle<br />
Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt/Drucksache/Schreiben<br />
Neuregelungen Lohnsteuerrecht<br />
Jahressteuergesetz 2011 01.01.2011 Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt Teil I 2010 Nr. 62<br />
• Absetzbarkeit von einem Arbeitszimmer, wenn <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung<br />
stellt. (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG)<br />
13.12.2010 S. 1768<br />
• Meldung zusätzlicher Daten von <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n<br />
an die Elster-Datenbank (§ 39e EStG)<br />
• Verwendung <strong>de</strong>r Steuernummer <strong>de</strong>r Betriebsstätte<br />
zum Abruf <strong>de</strong>r ELStAM, sofern noch keine<br />
Wirtschafts-ID vorliegt. (§ 39e Abs. 10 Satz 6 EStG)<br />
• Übergangsregelung bis zur Anwendung <strong>de</strong>r<br />
elektronischen Steuerabzugsmerkmale (§ 52b EStG)<br />
u. a. Beginn von ELStAM wird per BMF-Schreiben<br />
bekannt gegeben (nicht automatisch <strong>de</strong>r<br />
01.01.2012).<br />
Lohnsteuer-Än<strong>de</strong>rungsrichtlinien 2011 01.01.2011 Bun<strong>de</strong>ssteuerblatt Teil I 2010 Nr. 20<br />
• Altersteilzeit (LStRl 3.28)<br />
08.12.2010 S. 1325<br />
•<br />
Aufstockungsleistungen für eine ATZ, die nach <strong>de</strong>m (01.01.2010)<br />
31.12.2009 beginnt, sind steuerfrei.<br />
Kin<strong>de</strong>rgartenkosten (LStRl 3.33)<br />
Entgeltumwandlung von freiwilligen Leistungen<br />
gestattet<br />
• Frühstück/Mahlzeiten (LStRl 8.1)<br />
Lockerung <strong>de</strong>r Vorschriften, daher einfachere<br />
Anwendung<br />
• Dienstwagen (LStRl 8.1)<br />
Bei <strong>de</strong>r Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong> genauere Definition<br />
<strong>de</strong>r Gesamtkosten<br />
• Regelmäßige Arbeitsstätte (Betriebsstätte)<br />
(LStRl 9.4)<br />
Betriebliche Einrichtungen von Kun<strong>de</strong>n sind keine<br />
regelmäßigen Arbeitsstätten <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
• Übernachtungskosten (LStRl 9.7)<br />
Kürzung mit Pauschalsätzen bei einem Sammelposten<br />
für Nebenleistungen möglich<br />
• Fahrten Wohnung > Arbeitsstätte (LStRl 9.10)<br />
Die Entfernungspauschale kann auch für Fahrten<br />
zu an<strong>de</strong>ren Arbeitgebern geltend machen wer<strong>de</strong>n<br />
• Doppelte Haushaltsführung (LStRl 9.11)<br />
Eine doppelte Haushaltsführung wird auch dann<br />
anerkannt, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer seine<br />
Wohnung aus privaten Grün<strong>de</strong>n verlegt hat<br />
32 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Sachverhalt Inkrafttreten Fundstelle<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Betriebsveranstaltungen (LStRl 19.5)<br />
An einer Betriebsversammlung müssen alle<br />
Arbeitnehmer teilnehmen „können“<br />
(nicht mehr „müssen“)<br />
Ausbildungskosten (LStRl 19.7)<br />
Der Arbeitgeber kann die Kosten einer privaten<br />
Ausbildung steuerfrei ersetzen, wenn dies vorher<br />
vereinbart wur<strong>de</strong><br />
permanenter Lohnsteuerausgleich (LStRl 39b.8)<br />
Darf nicht vorgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn das<br />
Faktorverfahren angewen<strong>de</strong>t wird<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Fokus > Jahreswechsel ó<br />
Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt/Drucksache/Schreiben<br />
Lohnsteuer-Bescheinigung 2011 01.01.2011 BMF-Schreiben vom 23.08.2010<br />
• Zeile 22 und 23 = getrennte Angabe <strong>de</strong>r Beiträge<br />
zur gesetzlichen Rentenversicherung und an<br />
berufsständige Versorgungsunternehmen<br />
Lohnsteuer-Anmeldung 2011 01.01.2011 BMF-Schreiben vom 23.08.2010<br />
• keine Än<strong>de</strong>rungen gegenüber 2010<br />
Lohnsteuerkarte im Jahr 2011 01.01.2011 Steuerän<strong>de</strong>rungsgesetz 2010 § 52b<br />
• Lohnsteuerkarte 2010 gilt weiter bis Einsatztermin Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt Teil I 2010 Nr. 62<br />
ELStAM 13.12.2010 S. 1768<br />
• Alle Einträge gelten ohne Ausnahme weiter<br />
• Arbeitnehmer muss Än<strong>de</strong>rungen vornehmen<br />
lassen<br />
• Für Än<strong>de</strong>rungen nur noch das Finanzamt zuständig<br />
• Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010<br />
bekommen vom Finanzamt eine Ersatzbescheinigung<br />
• Bei neuen Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
unter bestimmten Voraussetzungen LSt-Klasse I<br />
verwen<strong>de</strong>n<br />
• Der Jahresfreibetrag auf <strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte 2010<br />
muss vom Arbeitgeber auf 12 Monatsbeträge für<br />
2011 verteilt wer<strong>de</strong>n<br />
BMF-Schreiben vom 05.10.2010<br />
Umzugskostenpauschale 01.01.2011 BMF-Schreiben vom 11.10.2010<br />
• Auslagen für zusätzlichen Unterricht <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r<br />
= 1.603 Euro<br />
• Pauschale für sonstige Umzugskosten<br />
Ledige = 636 Euro / Verheiratete = 1.271 Euro /<br />
Sonstige = 280 Euro<br />
AlexAnDeR enDeReS<br />
alga-Fachreferent, Fachreferent<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeberverbän<strong>de</strong> Chemie<br />
33
ó Fokus > Jahreswechsel<br />
Kurzüberblick <strong>de</strong>r<br />
Neuregelungen 2011<br />
Sachverhalt Inkrafttreten Fundstelle<br />
Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt/Drucksache/Schreiben<br />
Neuregelungen Sozialversicherungsrecht<br />
Rechenwerte in <strong>de</strong>r Sozialversicherung 01.01.2011 Sozialversicherungs-Rechengrößen-<br />
Anpassung <strong>de</strong>r Rechengrößen, Beitragsbemessungs- verordnung 2011<br />
grenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Bezugsgrößen Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt 2010 Teil I Nr. 61<br />
etc. 08.12.2010 S. 1761<br />
Erstes Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s SGB IV Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt 2007 Teil I Nr. 67<br />
• elektronisches KVdR-Zahlstellenverfahren 01.01.2011 22.12.2007 S. 3024<br />
Meldungen nur noch durch gesicherte und verschlüsselte<br />
Datenübertragung aus systemgeprüften<br />
Programmen o<strong>de</strong>r mittels systemuntersuchter<br />
maschineller Ausfüllhilfen<br />
• Meldungen bei Entgeltersatzleistungen 01.07.2011<br />
Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und<br />
Krankenkassen bei Entgeltersatzleistungen<br />
(z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld) grundsätzlich<br />
nur noch maschinell durch gesicherte und<br />
verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften<br />
Programmen o<strong>de</strong>r mittels systemuntersuchter<br />
maschineller Ausfüllhilfen<br />
Drittes Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s SGB IV 01.01.2011 Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt 2010 Teil I Nr. 41<br />
• Geringfügig Beschäftigte<br />
Stärkung <strong>de</strong>r Deutschen Rentenversicherung<br />
Knappschaft-Bahn-See als Minijobzentrale.<br />
Feststellungen sind jetzt ein „feststellen<strong>de</strong>r<br />
Verwaltungsakt“<br />
(§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV)<br />
10.08.2010 S. 1127<br />
• Geringfügig Beschäftigte<br />
Einstellbogen gehört zu <strong>de</strong>n Entgeltunterlagen<br />
(§ 8 Abs. 2 Satz 3 Beitragsverfahrensverordnung)<br />
• Weiterleitungsstellen<br />
Verschiebung <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>r sog. Weiterleitungsstellen<br />
im Beitrags- und Mel<strong>de</strong>verfahren<br />
zur Sozialversicherung von 2011 auf 2012<br />
• Unfallversicherung<br />
Verschiebung <strong>de</strong>s Wegfalles <strong>de</strong>s Papier-Lohnnachweises<br />
zur Unfallversicherung von 2012 auf 2014<br />
• Sozialdatenschutz<br />
Anpassung von Vorschriften <strong>de</strong>s Sozialdatenschutzes<br />
an Neuregelungen im Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz<br />
34 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Sachverhalt Inkrafttreten Fundstelle<br />
Fokus > Jahreswechsel ó<br />
GKV-Finanzierungsgesetz Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt 2010 Teil I Nr. 68<br />
• Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
Alle Regelungen zur 3+1-Prüfung wur<strong>de</strong>n<br />
gestrichen. (§ 6 SGB V)<br />
Die Prüfung auf KV-Freiheit wird wie<strong>de</strong>r nach<br />
<strong>de</strong>m alten Schema vorgenommen.<br />
31.12.2010 31.12.2010 S. 2309<br />
• KV-Beitrag<br />
Im Gesetz (241 SGB V) verankert: 15,5% Gesamt,<br />
für Arbeitnehmer 8,2%, für Arbeitgeber 7,3%.<br />
01.01.2011<br />
• Sozialausgleich<br />
Ab <strong>de</strong>m Jahr 2012 muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n<br />
Sozialausgleich vornehmen. (§242b SGB V)<br />
01.01.2012<br />
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LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
35
ó Fokus > Jahreswechsel<br />
Pauschalierungsmöglichkeiten<br />
durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
Art <strong>de</strong>r Zuwendung Rechtsgrundlage Pauschalierung möglich bei<br />
lfd. Arbeitslohn Sonst. Bezug<br />
1. Sachgeschenke § 37b EStG X X<br />
2. in beson<strong>de</strong>ren Fällen § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG X<br />
R 40.1 LStR<br />
3. bei nicht vorschriftsmäßigem § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG X X<br />
Lohnsteuereinbehalt durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber R 40.1 LStR<br />
4. unentgeltliche o<strong>de</strong>r verbilligte Abgabe § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG X<br />
regelmäßiger Mahlzeiten unter R 40.2 LStR<br />
Sachbezugswert<br />
5. Arbeitslohn aus Anlass von § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG X X<br />
Betriebsveranstaltungen R 40.2 LStR<br />
6. Erholungsbeihilfen § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG X X<br />
R 40.2 LStR<br />
7. Verpflegungspauschalen, die zusätzlich zu § 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG X<br />
<strong>de</strong>n steuerfreien Sätzen gezahlt wer<strong>de</strong>n<br />
8. Zuwendung eines PC (unentgeltlich) und § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG X X<br />
Zuschuss zur Internet-Nutzung<br />
9. Fahrtkostenzuschüsse bei Fahrten zwischen § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG X<br />
Wohnung und Arbeitsstätte mit <strong>de</strong>m PKW, § 9 Abs. 2 EStG<br />
wenn zusätzlich zum geschul<strong>de</strong>ten Arbeits-<br />
lohn, bzw. entsprechend verringerter Sach-<br />
bezug für Benutzung eines Firmen-PKWs<br />
10. kurzfristige Beschäftigte § 40a Abs. 1, 3 und 4 EStG X X<br />
(unvorhergesehener Arbeitseinsatz) R 40a LStR<br />
11. geringfügige Beschäftigung, wenn <strong>de</strong>r § 40a Abs. 2 EStG X X<br />
Arbeitgeber 15% pausch. Beiträge zur<br />
Rentenversicherung zahlt<br />
12. geringfügige Beschäftigung ohne § 40a Abs. 2a EStG X X<br />
pauschale Rentenversicherung R 40a LStR<br />
13. Beitrag für bestimmte Gruppen- § 40b Abs. 3 EStG X X<br />
Unfallversicherungen BMF- Schreiben 17.07.2000<br />
14. Beiträge zur umlagefinanzierten AV § 40b neu EStG X X<br />
R 40b LStR<br />
15. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, § 40b alt EStG X X<br />
z. B. an Pensionskassen o<strong>de</strong>r Direktversiche- R 40b LStR, BMF-Schreiben<br />
rungen, wenn Zusage bis zum 31.12.2004 vom 06.12.1996 und 17.11.2004<br />
36 LoHn+GeHALt > Januar 2011
von <strong>de</strong>r Lohnsteuer<br />
Begrenzung bis max. Pauschal- Hinweise<br />
steuersatz<br />
10.000 € 30% Grenze gilt je Geschenk und je Arbeitnehmer pro Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
1.000 € p. a. individuell zu min<strong>de</strong>stens 20 Arbeitnehmer<br />
ermitteln<br />
je Fallgruppe i. d. R. im Rahmen v. LSt-Betriebsprüfungen<br />
siehe Sachbezugs-VO 25% Für 2011 gelten<strong>de</strong>n Werte:<br />
Frühstück = 1,57 €<br />
Mittagessen = 2,83 €<br />
Aben<strong>de</strong>ssen = 2,83 €<br />
wenn Aufwand über 110 € 25% Bis 110 € je Veranstaltung steuerfrei, bei<br />
Überschreitung wird alles steuerpflichtig. 2 x jährlich möglich<br />
156 € für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer 25% +104 € für Ehegatten + 52 € je Kind<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Fokus > Jahreswechsel ó<br />
gleicher Betrag, <strong>de</strong>r steuerfrei 25% gilt auch für Auslands-Sätze<br />
möglich ist<br />
Internetkosten ohne Beleg 25% zusätzlich zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn<br />
50€/Monat<br />
je Entfernungs-km 0,30 € 15% Bei Behin<strong>de</strong>rten können anstelle <strong>de</strong>r Entfernungspauschale die<br />
tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
auszuweisen in <strong>de</strong>r Lohnsteuerbescheinigung<br />
25% (Landwirt- maximal 18 zusammenhängen<strong>de</strong> Arbeitstage<br />
schaft 5%) maximal 62 € pro Tag, maximal 12 € pro Stun<strong>de</strong><br />
400 €/Monat 2% = inklusive SolZ und KiSt.<br />
400 €/Monat 20% (Landwirt-<br />
schaft 5%)<br />
je AN bis 62 €/KJ ohne Vers.-Steuer 20% Abschlag mind. 20% als Reisenebenkosten<br />
1.752 € 20% i. d. R. im öffentlichen Dienst<br />
1.752 €; bei PK erst nach 20% Bei Gruppenverträgen bis max. 2.148 € je Arbeitnehmer möglich, wenn<br />
Ausschöpfen <strong>de</strong>r 4%-Grenze Durchschnitt bei max. 1.752 €; Arbeitgeber = Versicherungsnehmer.<br />
nach § 3 Nr. 63 EStG<br />
AlexAnDeR enDeReS<br />
alga-Fachreferent, Fachreferent<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeberverbän<strong>de</strong> Chemie<br />
37
ó Fokus > Jahreswechsel<br />
Möglichkeiten von steuerfreien<br />
durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
Art <strong>de</strong>r Zuwendung Rechtsgrundlage Begrenzung bis max.<br />
1. Aktienüberlassung § 19a Nr. 1 EStG 135 �/Jahr<br />
2. Aufmerksamkeiten <strong>de</strong>s Arbeitgebers R 19.6 Abs. 2 LStR 40 €/Monat<br />
3. Aufstockungsbetrag zur Altersteilzeit § 3 Nr. 28 EStG bis max. 100 % <strong>de</strong>s Nettos<br />
R 3.28 LStR<br />
4. Beihilfe bei beson<strong>de</strong>ren Ereignissen § 3 Nr. 11 EStG 600 €/Jahr<br />
(z. B. bei Krankheit, Tod) R 3.11 LStR<br />
5. Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug, R 19.5 LStR 2 Veranstaltungen und max. 110 €/<br />
Jubiläums- & Weihnachtsfeiern) Veranstaltung<br />
6. Berufskleidung § 3 Nr. 31 EStG keine<br />
7. Bonusmeilen, Prämien aus Programmen § 3 Nr. 38 EStG 1.080 €/Jahr<br />
zur Kun<strong>de</strong>nbindung<br />
8. Computer inkl. Software § 3 Nr. 45 EStG keine<br />
9. Essensgutscheine, Menü- und R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 cc LStR 3,10 € tgl.<br />
Restaurantschecks<br />
10. Geschenke <strong>de</strong>s Arbeitgebers R 19.6 Abs. 2 LStR 40 €/Monat<br />
11. Gesundheitsför<strong>de</strong>rung § 3 Nr. 34 EStG 500 €/Jahr<br />
12. Gutscheine R 8.1 Abs. 1 Satz 7 LStR 44 € / Monat<br />
13. Jobticket R 8.1 Abs. 3 Satz 3 LStR 44 € / Monat<br />
14. Kin<strong>de</strong>rgartenzuschüsse § 3 Nr. 33 EStG keine<br />
R 3.33 LStR<br />
15. Personal- und Belegschaftsrabatte § 8 Abs. 3 EStG 1.080 €/Jahr<br />
R 8.2 LStR<br />
16. Vermögensbeteiligungen §3 Nr. 39 EStG 360 €/Jahr<br />
17. Weiterbildungskosten R 19.7 LStR keine<br />
18. Zinsersparnisse BMF-Schreiben vom 13.06.2007 44 €/Jahr<br />
BMF-Schreiben vom 01.10.2008<br />
38 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Zuwendungen<br />
Hinweise<br />
Bis zur Hälfte <strong>de</strong>s Wertes <strong>de</strong>r Beteiligung steuerfrei, jedoch Maximalgrenze beachten. Nur für Altfälle, wenn die Überlassung<br />
vor <strong>de</strong>m 01.04.2009 o<strong>de</strong>r aufgrund einer am 31.03.2009 bestehen<strong>de</strong>n Vereinbarung vor <strong>de</strong>m 01.01.2016 überlassen wird.<br />
Dies sind u. a. Getränke und Genussmittel o<strong>de</strong>r Speisen bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz.<br />
Gilt auch für ATZ-Verträge, die nach <strong>de</strong>m 31.12.2009 begonnen haben.<br />
Bei öffentlichen Arbeitgebern sogar unbegrenzte Steuerfreiheit möglich. Achtung: Heirats- und Geburtsbeihilfen sind<br />
im vollen Umfang steuerpflichtig.<br />
Wird <strong>de</strong>r Betrag von 110 € überschritten, ist <strong>de</strong>r komplette Betrag steuerpflichtig.<br />
Es muss sich hierbei um typische Berufskleidung han<strong>de</strong>ln.<br />
Abwicklung für die prämiengewähren<strong>de</strong>n Unternehmen muss nicht durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber erfolgen.<br />
Bei leihweiser Überlassung steuerfrei, bei Schenkung muss mit 25% pauschal versteuert wer<strong>de</strong>n.<br />
Voraussetzung ist, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer 2,80 € trägt und <strong>de</strong>r Gesamtwert nicht 5,90 € überschreitet.<br />
Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um übliche Sachgeschenke zu persönlichen Anlässen, Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.<br />
Die geför<strong>de</strong>rten Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 20 und 20a<br />
<strong>de</strong>s SGB V entsprechen. Der Bonus kann für innerbetriebliche o<strong>de</strong>r externe Kurse genutzt wer<strong>de</strong>n. Beiträge zu Sportvereinen o<strong>de</strong>r<br />
Fitnessstudio sind ausgeschlossen. Die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn erbracht.<br />
Wird <strong>de</strong>r Betrag von 44 € überschritten, ist <strong>de</strong>r komplette Betrag steuerpflichtig.<br />
Zuschüsse für Kin<strong>de</strong>rgarten, Tagesmutter o<strong>de</strong>r ähnliche Betreuung. Die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn<br />
erbracht. Möglich ist auch eine Entgeltumwandlung aus freiwilliger Leistung.<br />
Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber.<br />
Die Beteiligung kann zusätzlich zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn aus freiwilligen Leistungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />
Möglich ist auch eine Entgeltumwandlung aus freiwilliger Leistung.<br />
Übernahme <strong>de</strong>r Kosten muss vor <strong>de</strong>r Maßnahme vereinbart wer<strong>de</strong>n. Rechnung kann auf <strong>de</strong>n Arbeitnehmer ausgestellt sein.<br />
Nur bei einem Restdarlehen von weniger als 2.600 €.<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Fokus > Jahreswechsel ó<br />
AlexAnDeR enDeReS<br />
alga-Fachreferent, Fachreferent<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeberverbän<strong>de</strong> Chemie<br />
39
ó Fokus > Trendin<strong>de</strong>x LOHN+GEHALT<br />
Trendin<strong>de</strong>x LOHN+GEHALT<br />
Lohnbuchhalter spüren wirtschaftlichen Aufschwung<br />
In <strong>de</strong>r September-Ausgabe <strong>de</strong>r LOHN+GEHALT hatten wir Ihnen<br />
die Ergebnisse unseres 1. Trendin<strong>de</strong>x LOHN+GEHALT vorgestellt.<br />
Mit <strong>de</strong>m 2. Trendin<strong>de</strong>x, <strong>de</strong>n unsere Redaktion in Zusammenarbeit<br />
mit <strong>de</strong>r Sage HR Solutions AG (ehemals s+p AG)<br />
in <strong>de</strong>r Zeit vom 15. November bis 1. Dezember 2010 unter rund<br />
330 Mitarbeitern aus <strong>de</strong>r Lohnabrechnung durchgeführt hat,<br />
bestätigen sich nun einige <strong>de</strong>r damaligen Trends. Es gab aber<br />
auch einige interessante Überraschungen.<br />
LAGE-INDEX<br />
Beim Lage-In<strong>de</strong>x wer<strong>de</strong>n die Befragten gebeten, eine aktuelle Lageeinschätzung<br />
<strong>de</strong>r Entgeltthemen vorzunehmen. Bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Themen stehen drei<br />
Antwortmöglichkeiten zur Auswahl: „Be<strong>de</strong>utung ist niedrig“, „Be<strong>de</strong>utung ist mittel“<br />
und „Be<strong>de</strong>utung ist hoch“. Die In<strong>de</strong>xwerte ergeben sich aus <strong>de</strong>n Antworten<br />
„Be<strong>de</strong>utung ist hoch“ abzüglich <strong>de</strong>r Antworten „Be<strong>de</strong>utung ist niedrig“. Die<br />
Antworten „Be<strong>de</strong>utung ist mittel“ wer<strong>de</strong>n neutral behan<strong>de</strong>lt.<br />
Elektronisches Mel<strong>de</strong>wesen<br />
Nach wie vor besitzt das Thema <strong>de</strong>r elektronischen Meldungen<br />
und Datenübermittlung bei <strong>de</strong>n Lohnbuchhaltern die höchste<br />
Be<strong>de</strong>utung. Mehr als je<strong>de</strong>r Zweite <strong>de</strong>r befragten Entgelt-Verantwortlichen<br />
(57 Prozent) gab an, dass das Thema eine hohe<br />
Be<strong>de</strong>utung habe. Zwar sank seine aktuelle Be<strong>de</strong>utung im sogenannten<br />
Lage-In<strong>de</strong>x zum Jahresen<strong>de</strong> relativ stark um rund 11<br />
Prozentpunkte. Allerdings gingen die Werte für die zukünftigen<br />
Erwartungen im Trend-In<strong>de</strong>x noch einmal <strong>de</strong>utlich nach oben:<br />
Fast 61 Prozent <strong>de</strong>r Teilnehmer – und damit rund 12 Prozentpunkte<br />
mehr als im Vorquartal – messen elektronischen Meldungen<br />
in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n sechs Monaten eine hohe Be<strong>de</strong>utung<br />
zu. Damit erzielt dieser Aufgabenbereich mit Abstand <strong>de</strong>n<br />
höchsten Wert im Trend-In<strong>de</strong>x. Eine Ursache für <strong>de</strong>n starken<br />
Rückgang <strong>de</strong>s Themas in <strong>de</strong>r aktuellen Be<strong>de</strong>utung kann im<br />
Höhepunkt <strong>de</strong>r ELENA-Diskussion zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r letzten<br />
Befragung im August gesehen wer<strong>de</strong>n. Damals wur<strong>de</strong> das Thema<br />
medial stark inszeniert, während die Diskussion zum Jahresen<strong>de</strong><br />
hin wie<strong>de</strong>r abnahm und es weitere Nachbesserungen<br />
zu ELENA geben soll. Perspektivisch ist <strong>de</strong>nnoch eine stark anwachsen<strong>de</strong><br />
Be<strong>de</strong>utung zu sehen, da gera<strong>de</strong> zum Jahresanfang<br />
mit <strong>de</strong>m Zahlstellverfahren für Versorgungsbezugsempfänger<br />
sowie <strong>de</strong>m Erstattungsverfahren für die Umlagen 1 und<br />
2 gleich drei gesetzliche Themen vor <strong>de</strong>r Tür stehen, die mit<br />
entsprechen<strong>de</strong>n elektronischen Datenübermittlungsverfahren<br />
umgesetzt wer<strong>de</strong>n müssen. Ab <strong>de</strong>m 1. Juli 2011 steht außer<strong>de</strong>m<br />
noch das elektronische Mel<strong>de</strong>verfahren für die Entgeltersatzleistungen<br />
vor <strong>de</strong>r Tür.<br />
Personalkostencontrolling wichtig<br />
Das Thema Personalkostencontrolling spielt in <strong>de</strong>r Einschätzung<br />
<strong>de</strong>r Lohnbuchhalter aktuell eine wichtige Rolle und klettert<br />
im Lage-In<strong>de</strong>x dank <strong>de</strong>s stärksten Wachstums von +10<br />
Prozentpunkten mit jetzt 17,1 Prozent auf <strong>de</strong>n zweiten Platz.<br />
Dieser starke Anstieg ist zum einen auf die in vielen Betrieben<br />
stattfin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Budget-Planungsrun<strong>de</strong>n zum Jahresen<strong>de</strong> zurückzuführen.<br />
Aber auch die Nachwirkungen <strong>de</strong>r Wirtschaftskrise<br />
können hierfür verantwortlichen sein. Denn viele Unternehmen<br />
legen nach wie vor ein starkes Augenmerk auf die<br />
Planung und Überwachung ihrer Kosten. Auch für die Zukunft<br />
wird dieses Thema daher laut Umfrage eine wachsen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung<br />
einnehmen: Im Trend-In<strong>de</strong>x für die kommen<strong>de</strong>n sechs<br />
Monate steigt die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Themas um knapp zwei Prozentpunkte<br />
auf nunmehr 35 Prozent. Inzwischen bestätigen 40<br />
Prozent <strong>de</strong>r Befragten eine steigen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung im kommen<strong>de</strong>n<br />
Halbjahr.<br />
TREND-INDEX<br />
Für <strong>de</strong>n Trend-In<strong>de</strong>x wer<strong>de</strong>n die Teilnehmer gebeten, ihre Bewertung über die<br />
zukünftige Entwicklung <strong>de</strong>r Entgeltthemen in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n sechs Monaten abzugeben.<br />
Dabei stehen immer drei Antwortmöglichkeiten zur Auswahl: „Be<strong>de</strong>utung<br />
sinkt“, „Be<strong>de</strong>utung bleibt gleich“ und „Be<strong>de</strong>utung steigt“. Die In<strong>de</strong>xwerte ergeben<br />
sich aus <strong>de</strong>n Antworten „Be<strong>de</strong>utung steigt“ abzüglich <strong>de</strong>r Antworten „Be<strong>de</strong>utung<br />
sinkt“. Die Antworten „Be<strong>de</strong>utung bleibt gleich“ wer<strong>de</strong>n neutral behan<strong>de</strong>lt.<br />
40 LoHn+GeHALt > Januar 2011
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Fokus > Trendin<strong>de</strong>x LOHN+GEHALT ó<br />
Folgen <strong>de</strong>s wirtschaftlichen Aufschwungs<br />
Der wirtschaftliche Aufschwung, <strong>de</strong>r in vielen Unternehmen<br />
bereits zum Jahresen<strong>de</strong> 2010 zu spüren war, scheint auch an<br />
<strong>de</strong>n Entgelt-Abteilungen nicht spurlos vorbeizugehen. So hatte<br />
das Thema „Variable Vergütung“ mit +5,6 Prozentpunkten<br />
<strong>de</strong>n zweitgrößten Zuwachs im Lage-In<strong>de</strong>x zu verzeichnen.<br />
Dies kann als Indiz dafür gewertet wer<strong>de</strong>n, dass Dr. F. Prämien,<br />
Weiss Verlag GmbH<br />
81460 München, Postfach 71 10 44<br />
Tel 089/791 60 04 | Fax 089/79 22 93<br />
E-Mail: offi ce@weissverlag.<strong>de</strong><br />
Internet: www.weissverlag.<strong>de</strong><br />
ISBN 978-3-937015-32-3<br />
Zuschläge und Boni angesichts <strong>de</strong>r wachsen<strong>de</strong>n Wirtschafts-<br />
leistung bei <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung als flexible Wege <strong>de</strong>r Vergütung<br />
an Wichtigkeit zunehmen. Hierfür spräche auch, dass<br />
9 783937 015323<br />
die Frage zu <strong>de</strong>n notwendigen „Än<strong>de</strong>rungen/Anpassungen in<br />
Dr. F. Weiss Verlag<br />
Seit 1981<br />
<strong>de</strong>n Vergütungsmo<strong>de</strong>llen“ ebenfalls um +4,6 Prozentpunkte<br />
im Lage-In<strong>de</strong>x gestiegen ist und damit <strong>de</strong>n drittstärksten<br />
Zuwachs verzeichnet. Bei<strong>de</strong>n Themen wird auch im Trend-<br />
In<strong>de</strong>x für die kommen<strong>de</strong>n sechs Monate mit +3,5 Prozentpunkten<br />
(„Variable Vergütung“) bzw. +4,5 Prozentpunkten<br />
Dr. F. Weiss Verlag GmbH<br />
(„Än<strong>de</strong>rungen/Anpassungen in <strong>de</strong>n Vergütungsmo<strong>de</strong>llen“)<br />
81460 München, Postfach 71 10 44<br />
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ISBN 978-3-937015-34-7<br />
ein überdurchschnittlich starkes Wachstum prognostiziert.<br />
Ein weiteres Argument, dass die positive wirtschaftliche Gesamtentwicklung<br />
auch in <strong>de</strong>r Lohnbuchhaltung ankommt,<br />
9 783937 015347<br />
bieten die Antworten auf die zusätzliche Frage nach <strong>de</strong>r „Be-<br />
Seit 1981<br />
<strong>de</strong>utung von Abfindungen durch Personalfreisetzungen“. Die<br />
überwältigen<strong>de</strong> Mehrheit von 82 Prozent gibt an, dass Abfindungen<br />
in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n sechs Monaten keine relevante<br />
Größe bei <strong>de</strong>n Personalkosten darstellen; bei 16 Prozent <strong>de</strong>r<br />
Befragten stellen Abfindungen weniger als fünf Prozent <strong>de</strong>r<br />
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Gesamtpersonalkosten dar. Nur bei zwei Prozent haben E-Mail: offi ce@weissverlag.<strong>de</strong> Ab-<br />
Internet: www.weissverlag.<strong>de</strong><br />
ISBN 978-3-937015-33-0<br />
findungen, die aufgrund von Personalfreisetzungen ausgezahlt<br />
wer<strong>de</strong>n, einen relevanten Anteil von mehr als fünf Prozent<br />
an <strong>de</strong>n Gesamtpersonalkosten.<br />
9 783937 015330<br />
Stellen Abfindungen durch Personalfreisetzungen in<br />
<strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n sechs Monaten eine relevante Größe in<br />
Ihren Personalkosten dar?<br />
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9 783937 015354<br />
Dr. F. Weiss Verlag<br />
Seit 1981<br />
Jahreswechsel verursacht hohen Zeitaufwand<br />
Eine weitere zusätzliche Frage wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Teilnehmern zum<br />
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Internet: www.weissverlag.<strong>de</strong><br />
ISBN 978-3-937015-36-1<br />
Thema „Zusatzaufwand in <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung durch <strong>de</strong>n<br />
Jahreswechsel“ gestellt. Dabei gab immerhin mehr als ein<br />
Viertel <strong>de</strong>r Unternehmen (28 Prozent) an, das sie mit „zu viel<br />
Zusatzaufwand von mehr als 50 Personenstun<strong>de</strong>n“ (10 Pro-<br />
9 783937 015361<br />
zent) bzw. mit „viel Zeitaufwand von 26-50 Personenstun<strong>de</strong>n“<br />
(18 Prozent) mit <strong>de</strong>m Jahreswechsel in <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />
beschäftigt gewesen seien. Ein weiteres Viertel (27<br />
><br />
T. WERNER Praktische Lohnabrechnung<br />
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Stand: 1.1.2011<br />
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ARBEITSRECHT<br />
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Stand: 1.1.2011<br />
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Dr. F. Weiss Verlag<br />
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BETRIEBSVEREINBARUNGEN<br />
in <strong>de</strong>r betrieblichen Praxis<br />
Eine Sammlung von Muster-Betriebsvereinbarungen mit<br />
Erläuterungen für Arbeitgeber und Betriebsräte<br />
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PRAKTISCHE<br />
LOHNABRECHNUNG 2011<br />
378 S., 48,– €, Januar 2011<br />
ISBN: 978-3-937015-32-3<br />
Der bewährte Ratgeber hilft sowohl<br />
Fach leuten als auch Laien mit zahl reichen<br />
Beispielen bei <strong>de</strong>r Lösung von Lohnabrechnungsfragen.<br />
BAULOHN 2011<br />
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ca. 260 S., 49,– €, Februar 2011<br />
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Dieser Ratgeber erklärt anhand umfangreicher<br />
Beispiele die komplexe Materie <strong>de</strong>r<br />
Baulohnabrechnung.<br />
HANDBUCH für Lohnsteuer und<br />
Sozialversicherung 2011<br />
445 S., 49,– €, Januar 2011<br />
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Lohnab rechnung mit aktueller Information<br />
zu Einzelfragen <strong>de</strong>r Besteuerung <strong>de</strong>s Lohns<br />
und <strong>de</strong>r Sozialversicherungsbeiträge.<br />
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für Arbeitgeber und Betriebsräte.<br />
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41
ó Fokus > Trendin<strong>de</strong>x LOHN+GEHALT<br />
Prozent) <strong>de</strong>r befragten Lohn-Verantwortlichen gaben an, sie<br />
hätten nur „wenig Zeitaufwand von 0-10 Personenstun<strong>de</strong>n“ gehabt,<br />
<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Jahreswechsel verursacht wur<strong>de</strong>; die Mehrheit,<br />
nämlich 45 Prozent, gab an, sie hätten einen „mittleren<br />
Zeitaufwand von 11 bis 25 Personenstun<strong>de</strong>n“ gehabt.<br />
Wie viel Zusatzaufwand an durchschnittlichen Personenstun<strong>de</strong>n<br />
verursacht <strong>de</strong>r Jahreswechsel in Ihrer Entgeltabrechnungsabteilung?<br />
Über die Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r sehr unterschiedlichen Aufwän<strong>de</strong> kann<br />
nur gemutmaßt wer<strong>de</strong>n. Ein Grund wird jedoch sein, dass<br />
zum Jahresen<strong>de</strong> vor allem die anstehen<strong>de</strong>n gesetzlichen Neuerungen<br />
recherchiert, gelernt und umgesetzt wer<strong>de</strong>n müssen,<br />
die zum Teil relativ spät durch die Gesetzgebung verabschie<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Mehrheit über gesetzliche Neuregelungen gut informiert<br />
Die Mehrheit <strong>de</strong>r befragten Entgelt-Verantwortlichen (84 Prozent)<br />
fühlt sich über gesetzliche Neuregelungen gut informiert.<br />
Nur 16 Prozent sagen, sie fühlten sich nicht gut informiert. Auf<br />
die Frage, welche Informationsquellen die Verantwortlichen<br />
bevorzugen, um sich über die gesetzlichen Än<strong>de</strong>rungen zu informieren<br />
(Mehrfachnennungen waren hier möglich), gaben<br />
fast 80 Prozent an, sie nutzten Newsletter für ihre Recherche.<br />
Jeweils rund 59 Prozent bekamen ihre Fachinformationen über<br />
die eigene Internetrecherche o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Besuch eines Fachseminars.<br />
Rund 58 Prozent nutzten Fachmagazine, um auf <strong>de</strong>m Laufen<strong>de</strong>n<br />
zu bleiben, und 56 Prozent <strong>de</strong>r Befragten gaben an, das<br />
Was sind Ihre Informationsquellen für gesetzliche Än<strong>de</strong>rungen<br />
zum Jahreswechsel? (Mehrfachnennungen möglich)<br />
Seminar eines Softwareanbieters zu besuchen, um sich über<br />
die Gesetzesän<strong>de</strong>rungen zu informieren. Die insgesamt hohen<br />
Werte zeigen, dass ein Großteil <strong>de</strong>r Befragten mehrere Kanäle<br />
gleichzeitig nutzt, um bei <strong>de</strong>n komplexen gesetzlichen Themen<br />
auf <strong>de</strong>m Laufen<strong>de</strong>n zu bleiben.<br />
Teilnehmer <strong>de</strong>r Umfrage<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>s 2. Trendin<strong>de</strong>x LOHN+GEHALT befragte das<br />
Fachmagazin LOHN+GEHALT zusammen mit <strong>de</strong>r Sage HR Solutions<br />
AG in <strong>de</strong>r Zeit vom 15. November bis 1. Dezember 2010<br />
insgesamt rund 330 Mitarbeiter aus <strong>de</strong>m Bereich Lohnabrechnung<br />
nach ihren Erwartungen, <strong>de</strong>n Trends und Schwerpunkten<br />
in ihrem Aufgabengebiet. 25 Prozent <strong>de</strong>r Teilnehmen<strong>de</strong>n gaben<br />
an, in <strong>de</strong>r Personalleitung tätig zu sein, 55 Prozent in <strong>de</strong>r<br />
Lohnbuchhaltung, drei Prozent in <strong>de</strong>r Geschäftsleitung, neun<br />
Prozent in kaufmännischen Abteilungen und acht Prozent kamen<br />
aus an<strong>de</strong>ren Abteilungen. Die Befragung richtete sich an<br />
Unternehmen je<strong>de</strong>r Größe: 15 Prozent <strong>de</strong>r teilnehmen<strong>de</strong>n Firmen<br />
waren Kleinunternehmen mit 1-19 Mitarbeitern, 32 Prozent<br />
haben 20 bis 99 Mitarbeiter, 13 Prozent 100 bis 199 Mitarbeiter,<br />
16 Prozent 200 bis 499 Beschäftigte, acht Prozent 500 bis<br />
1.000 Mitarbeiter und 16 Prozent <strong>de</strong>r befragten Unternehmen<br />
beschäftigen sogar mehr als 1.000 Mitarbeiter. Der am stärksten<br />
vertretene Bereich waren Unternehmen aus <strong>de</strong>r Industrie<br />
(30 Prozent), gefolgt von 23 Prozent aus <strong>de</strong>m Dienstleistungsbereich,<br />
17 Prozent aus <strong>de</strong>m Öffentlichen Bereich, elf Prozent aus<br />
<strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>l und drei Prozent aus <strong>de</strong>m Baugewerbe. Alle übrigen<br />
Branchen kommen auf einen Anteil von 16 Prozent.<br />
Die ausführliche Analyse können sie per E-Mail bei<br />
herz@datakontext.com anfor<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r unter<br />
www.sage.<strong>de</strong>/Lohnin<strong>de</strong>x direkt abrufen. Möchten sie an <strong>de</strong>n<br />
kommen<strong>de</strong>n umfragen teilnehmen, dann abonnieren sie unseren<br />
Newsletter „Die Entgeltabrechnung“ o<strong>de</strong>r folgen sie uns<br />
auf Twitter www.twitter.com/lohnundgehalt. Dort erfahren sie<br />
neben allen lohnspezifischen Neuerungen rechtzeitig, wann die<br />
nächste umfrage startet.<br />
MATTHIAS SCHNEIDER<br />
Vorstand Sage HR Solutions AG<br />
DIANA KELLER<br />
Chefredakteurin LOHN+GEHALT<br />
42 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Jörg Vollmer © www.fotolia.<strong>de</strong><br />
ABRECHNuNGsPRAXIs<br />
Lohnsteuerrecht<br />
Sozialversicherungsrecht<br />
Arbeitsrecht<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Aktuelles aus <strong>de</strong>m Lohnsteuerrecht . . .43<br />
Die Lohnsteuerrichtlinien 2011 . . . . . . .48<br />
Weitere Auswirkungen <strong>de</strong>s<br />
Bürgerentlastungsgesetzes . . . . . . . . . . .52<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Aktuelles aus <strong>de</strong>m<br />
Lohnsteuerrecht<br />
Höhere Umzugskosten-<br />
Erstattung ab 2011<br />
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern<br />
umzugsbedingte Unterrichtskosten pro<br />
Kind jetzt bis zu 1.612 Euro (2010: 1.603<br />
Euro) steuerfrei ersetzen. Sonstige Umzugsauslagen<br />
(z. B. neue Vorhänge, Rollos,<br />
Elektrokochgeschirr, Her<strong>de</strong>, Öfen, Telefon<br />
sowie Trinkgel<strong>de</strong>r für Umzugspersonal,<br />
Umschreibegebühren für Ausweise und<br />
KFZ etc.) sind in nachgewiesener Höhe ersetzbar.<br />
O<strong>de</strong>r man legt folgen<strong>de</strong> neue Pauschalen<br />
zugrun<strong>de</strong>: für Eheleute 1.279 Euro<br />
(2010: 1.271 Euro), Ledige 640 Euro (2010:<br />
636 Euro), pro Kind 282 Euro (2010: 280<br />
Euro) (BMF-Schreiben v. 30.12.2010, Gz.: IV<br />
C5-S 2353/08/10007, 2010/1016750).<br />
Lohnsteuerkarte 2010:<br />
Än<strong>de</strong>rungen ab 2011<br />
Haben sich Eheleute 2010 getrennt, müssen<br />
sie die Steuerklassen III/V jeweils in<br />
I abän<strong>de</strong>rn lassen. War ein Ehepartner<br />
in 2009 verstorben, galt 2010 noch das<br />
„Witwensplitting“ (Klasse III) weiter und<br />
gilt ab 2011 die Klasse I (ggf. mit Kind die<br />
Klasse II). Eingetragene Freibeträge sollten<br />
an verän<strong>de</strong>rte Verhältnisse (z. B. bei Wegekosten)<br />
angepasst wer<strong>de</strong>n.<br />
Zuständig ab 2011 sind die Finanzämter,<br />
die gegebenenfalls auch Ersatzbescheini-<br />
gungen ausstellen (OFD Koblenz, Presse-<br />
Info v. 20.12.2010).<br />
Häusliches Arbeitszimmer:<br />
Zwei Abzugsmöglichkeiten<br />
Das Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium weist erneut<br />
darauf hin, dass es rückwirkend ab<br />
2007 folgen<strong>de</strong> Möglichkeiten zur Geltendmachung<br />
<strong>de</strong>r Kosten gibt:<br />
• als Mittelpunkt <strong>de</strong>r gesamten beruflichen<br />
Tätigkeit voll als Betriebsausgabe,<br />
• wenn kein an<strong>de</strong>rer Arbeitsplatz zur<br />
Verfügung steht, bis 1.250 Euro als<br />
Werbungskosten.<br />
Bei<strong>de</strong>s gilt aber nur bei offenen Verfahren,<br />
wenn Einspruch eingelegt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
die Beschei<strong>de</strong> vorläufig ergangen sind<br />
(BMF-Schreiben v. 15.12.2010, Gz.: IVA3-S<br />
0338/07/10010-03).<br />
Unfälle auf Dienstfahrten<br />
Ein Werbungskostenabzug ist (zusätzlich<br />
zur Entfernungspauschale) möglich<br />
bei Unfällen auf <strong>de</strong>m Weg zur Arbeit, bei<br />
Familienheimfahrten und bei doppelter<br />
Haushaltsführung. Bei Vollkaskoversicherung<br />
sind nur die Selbstbeteiligung<br />
und eine Wertmin<strong>de</strong>rung bei noch nicht<br />
abgelaufener Nutzungsdauer ersetzbar.<br />
Gemin<strong>de</strong>rte Verkaufschancen sind nicht<br />
absetzbar. Erhöhte Beiträge zur Haftpflicht-<br />
und Kaskoversicherung sind nur<br />
><br />
43
ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Aktuelles Lohnsteuerrecht<br />
als Son<strong>de</strong>rausgaben abziehbar. Unfallkosten<br />
auf Dienstreisen kann <strong>de</strong>r AG als<br />
Reisenebenkosten lohnsteuerfrei <strong>de</strong>m<br />
AN ersetzen (OFD Koblenz, Presse-Info v.<br />
16.12.2010).<br />
Mahlzeiten:<br />
unentgeltlich, verbilligt, auswärtig<br />
Die anteiligen amtlichen Sachbezugswerte<br />
richten sich in 2011 nach <strong>de</strong>r 3. Än<strong>de</strong>rungs-VO<br />
zur SvEV v. 10.11.2010 (BGBl<br />
I 2010, S. 1751): 2,83 Euro für Mittag-/<br />
Aben<strong>de</strong>ssen und 1,57 Euro für Frühstück.<br />
Das gilt entsprechend bei Auswärtstätigkeit<br />
und doppelter Haushaltsführung<br />
(BMF-Schreiben v. 17.12.2010, Gz.: IVC5-<br />
2334/10/10008).<br />
Zusammenveranlagung von EU-Bürgern<br />
Beispiel: Ehemann ist Pole, wohnt in<br />
Deutschland und hat hier Lohneinkünfte.<br />
Seine Frau lebt in Polen und hat dort Einkünfte.<br />
Ist Zusammenveranlagung möglich?<br />
Auf Antrag ist das seit 2008 (unbescha<strong>de</strong>t<br />
<strong>de</strong>r 90-Prozent-Grenze <strong>de</strong>s § 1 III EStG<br />
und <strong>de</strong>r Einkünfte <strong>de</strong>r Ehefrau) nach § 1a<br />
I Nr. 2 EStG möglich, wenn <strong>de</strong>r nicht unbeschränkt<br />
steuerpflichtige Ehegatte (hier<br />
die Ehefrau) ihren Wohnsitz/gewöhnlichen<br />
Aufenthalt in <strong>de</strong>r EU/EWR hat (BFH<br />
v. 08.09.2010, Az.: I R 28/10, veröffentlicht<br />
am 22.12.2010).<br />
Dienstwagen:<br />
Nur tatsächliche Heim-Fahrten zählen<br />
Kann ein Betriebs-KFZ auch für Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
genutzt wer<strong>de</strong>n, kommt zur 1-Prozent-<br />
Regelung ein mtl. Zuschlag von 0,03 Prozent<br />
pro Entfernungs-km dazu (§ 8 II Satz<br />
3 EStG). Das gilt aber nur für tatsächliche<br />
Fahrten. Der Zuschlag ist nur ein Korrekturposten<br />
beim Werbungskosten-Abzug<br />
und hat nicht die Funktion, eine zusätzliche<br />
Privatnutzung zu bewerten. Die<br />
Differenz von versteuerten 228 Tagen zu<br />
tatsächlich gefahrenen 100 Tagen war<br />
<strong>de</strong>shalb im Streitfall als Werbungskosten<br />
abziehbar (BFH v. 22.09.2010, Az.: VI R<br />
57/09).<br />
Hinweise:<br />
Dem BMF-Nichtanwendungserlass v.<br />
23.10.2008 (BStBl I, S. 961) wur<strong>de</strong> damit<br />
wi<strong>de</strong>rsprochen. Die Reaktion <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />
auf das neue Urteil bleibt abzuwarten.<br />
Die 1996 im Vermittlungsausschuss zustan<strong>de</strong><br />
gekommene Zuschlagsregelung<br />
von 0,03 Prozent ist auch verfassungskonform<br />
zustan<strong>de</strong> gekommen. Dies wur<strong>de</strong><br />
in einem weiteren Verfahren am gleichen<br />
Tag vom BFH entschie<strong>de</strong>n (Az.: VI R<br />
55/09).<br />
Fahrergestellung für Dienstwagen:<br />
Arbeitslohn?<br />
Wenn ein Chauffeur (nur) für beruflich<br />
veranlasste Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte vom Arbeitgeber gestellt<br />
wird, wird <strong>de</strong>r geldwerte Vorteil<br />
durch <strong>de</strong>n möglichen Werbungskosten-<br />
Abzug kompensiert. Deshalb wur<strong>de</strong> die<br />
Lohnsteuerpflicht für 1998-2000 verneint,<br />
wo es noch keine Entfernungspauschale<br />
gab (BFH v. 22.09.2010, Az.: VI R 54/09).<br />
Hinweise:<br />
Mit <strong>de</strong>r Entfernungspauschale (§ 9 II EStG)<br />
sind seit 2001 alle Aufwendungen (außer<br />
Unfällen) abgegolten. Stün<strong>de</strong> im Streitfall<br />
<strong>de</strong>r Fahrer auch für Privatfahrten zur Verfügung,<br />
käme es auf das „ganz überwiegen<strong>de</strong><br />
eigenbetriebliche Interesse“ an <strong>de</strong>r<br />
Sicherheit <strong>de</strong>r Führungskraft an.<br />
Steuererklärung für<br />
Arbeitnehmer lohnend<br />
Der Bund <strong>de</strong>r Steuerzahler teilt mit, dass<br />
neun von zehn AN in 2006 eine durchschnittliche<br />
Steuererstattung von 823<br />
Euro erhalten haben. Für über 88 Prozent<br />
lohne sich eine Steuererklärung auch<br />
dann, wenn sie dazu nicht verpflichtet<br />
sind.<br />
Mehr unter www.bdl-online.<strong>de</strong>.<br />
Elterngeld ab 2011<br />
Diese Lohnersatzleistung wird von 67 auf<br />
65 Prozent gekürzt, wenn das Nettoeinkommen<br />
mtl. mehr als 1.200 Euro beträgt.<br />
Bei Hartz-IV-Empfängern und Top-Verdienern<br />
ab 250.000 Euro p. a. entfällt die<br />
Leistung ganz, was in <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn erheb-<br />
lichen Verwaltungsaufwand verursachen<br />
soll (Quelle: Haushaltsbegleitgesetz 2011).<br />
Elterngeld gehört voll zum<br />
Progressionsvorbehalt<br />
Es ist zwar steuerfrei, erhöht aber <strong>de</strong>n anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Steuersatz. Fraglich war<br />
bisher, ob das auch für <strong>de</strong>n Sockelbetrag<br />
von 300 Euro gilt, <strong>de</strong>n je<strong>de</strong>r erhält. Eine<br />
Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> dazu wur<strong>de</strong> jetzt<br />
nicht zur Entscheidung angenommen.<br />
Somit gehören auch die 300 Euro immer<br />
zum Progressionsvorbehalt (BVerfG v.<br />
20.10.2010, Az.: 2 BvR 2604/09; vgl. www.<br />
bdl-online.<strong>de</strong>).<br />
Elterngeld:<br />
Nur vorheriges monatliches Netto zählt<br />
Steuererstattungen, die nachträglich zu<br />
höherem Nettoeinkommen führen, bleiben<br />
dagegen unberücksichtigt. Diese<br />
Erstattungen wür<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel als zusätzliches,<br />
unerwartetes Einkommen angesehen.<br />
Das bevorzugt Eltern, die Freibeträge<br />
auf <strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte eingetragen<br />
haben (Lan<strong>de</strong>ssozialgericht Rheinland-<br />
Pfalz, Az.: L 5 EG 4/10).<br />
Aktienoptionen an Mitarbeiter<br />
Die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen<br />
eines Aktienoptionsplans, <strong>de</strong>r mit<br />
einer bedingten Kapitalerhöhung verbun<strong>de</strong>n<br />
ist, führt nicht zu Personalaufwand<br />
und ist somit bilanziell erfolgsneutral<br />
(BFH v. 25.08.2010, Az.: I R 103/09).<br />
Splitting-Tarif für<br />
eingetragene Lebenspartner?<br />
Das Nie<strong>de</strong>rsächsische Finanzgericht hält<br />
<strong>de</strong>n Ausschluss von eingetragenen Lebenspartnern<br />
von <strong>de</strong>r Zusammenveranlagung<br />
für verfassungswidrig. Es hat <strong>de</strong>shalb<br />
<strong>de</strong>n angefochtenen Steuerbescheid<br />
im vorläufigen Verfahren ausgesetzt.<br />
Wegen <strong>de</strong>s Schutzes von Ehe und Familie<br />
(Art. 6 GG) dürfe <strong>de</strong>r Gesetzgeber zwar die<br />
Ehe begünstigen. Gehe das aber mit <strong>de</strong>r<br />
Benachteiligung an<strong>de</strong>rer vergleichbarer<br />
Lebensformen einher, sei die Unterscheidung<br />
nicht gerechtfertigt (FG Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />
v. 09.11.2010, Az.: 10 V 309/10, Beschwer<strong>de</strong><br />
zum BFH zugelassen).<br />
44 LoHn+GeHALt > Januar 2011
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
ABRECHNuNGsPRAXIs > Aktuelles Lohnsteuerrecht ó<br />
Hinweis:<br />
Für Lohnabrechner ergeben sich vorerst<br />
keine Än<strong>de</strong>rungen.<br />
Umstrittene Steuergesetze:<br />
Was darf das Finanzamt?<br />
Wird vor obersten Gerichten (EuGH,<br />
BVerfG, BFH) darüber gestritten, ob Steuergesetze<br />
mit höherrangigem Recht (z. B.<br />
EU-Vertrag o<strong>de</strong>r Grundgesetz) vereinbar<br />
sind, darf das Finanzamt Steuern vorläufig<br />
festsetzen. Es darf über Teile von Einsprüchen<br />
auch vorab entschei<strong>de</strong>n, wenn<br />
<strong>de</strong>r alleinige Zweck darin besteht, die Bestandskraft<br />
<strong>de</strong>s Bescheids möglichst lange<br />
aufzuschieben, um von künftigen Rechtsprechungs-Än<strong>de</strong>rungen<br />
zu profitieren<br />
(BFH v. 30.09.2010, Az.: III R 39/08).<br />
Erneute doppelte<br />
Haushaltsführung möglich<br />
Auch ohne Wohnungswechsel kann am<br />
früheren Arbeitsort eine doppelte Haushaltsführung<br />
in <strong>de</strong>r früheren Wohnung<br />
erneut begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn sie zwischenzeitlich<br />
dort tatsächlich been<strong>de</strong>t<br />
wor<strong>de</strong>n war. Das ist in <strong>de</strong>r Regel dann <strong>de</strong>r<br />
Fall, wenn <strong>de</strong>r Haushalt in <strong>de</strong>r Wohnung<br />
(hier ETW) nicht mehr geführt wur<strong>de</strong> (BFH<br />
v. 08.07.2010, Az.: VI R 15/09).<br />
Glaubensverschie<strong>de</strong>ne Ehe:<br />
Kirchgeld ist zu zahlen<br />
Unterliegt nur ein Ehegatte <strong>de</strong>r Kirchensteuerpflicht,<br />
wird das Einkommen <strong>de</strong>s<br />
an<strong>de</strong>ren Ehegatten in die Berechnung <strong>de</strong>s<br />
beson<strong>de</strong>ren Kirchgel<strong>de</strong>s als Lebensführungsaufwand<br />
mit einbezogen. Das ist<br />
verfassungsgemäß (BVerfG v. 28.10.2010,<br />
Az.: 2 BvR 591/06 etc.).<br />
Kirchensteuer auch für<br />
Dänen und Finnen<br />
Die Finanzverwaltung hält nicht mehr<br />
daran fest, dass nur Kirchensteuern an inländische<br />
Körperschaften <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Rechts erfasst wer<strong>de</strong>n. Son<strong>de</strong>rausgabenabzug<br />
ist jetzt auch bei Religionsgemeinschaften<br />
in EU- und EWR-Staaten möglich,<br />
z. B. in Dänemark für Kirkeskat (Ev.-luth.<br />
Staatskirche-Folkekirche) und in Finnland<br />
für Kirkollisvero/Kyrkoshatt. Gegebenenfalls<br />
müssen hierzu die Län<strong>de</strong>r-Innen-/<br />
Kultusministerien eingeschaltet wer<strong>de</strong>n<br />
(BMF-Schreiben v. 16.11.2010, Gz.:<br />
IV C 4 – S 2221/07/0004:001).<br />
Kin<strong>de</strong>rgeld für polnische<br />
Saison-Arbeitnehmer?<br />
Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hat <strong>de</strong>m EuGH<br />
mit zwei Vorlagebeschlüssen Fragen<br />
zum Kin<strong>de</strong>rgeld-Anspruch für nach<br />
Deutschland entsandte Arbeitnehmer<br />
vorgelegt. In bei<strong>de</strong>n Fällen waren<br />
die Arbeitnehmer unbeschränkt<br />
lohnsteuerpflichtig (§ 1 III EStG) und<br />
hätten daher auch Kin<strong>de</strong>rfreibeträge<br />
beanspruchen können. Im Gegensatz<br />
zum Finanzamt und Finanzgericht<br />
hält <strong>de</strong>r BFH aufgrund eines früheren<br />
EuGH-Urteils einen Kin<strong>de</strong>rgeld-Anspruch<br />
für möglich, so dass ähnliche<br />
Fälle offen gehalten wer<strong>de</strong>n sollten<br />
(BFH v. 21.10.2010, Az.: III R 5/09 und<br />
III R 35/10).<br />
BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale<br />
im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />
(Hm.) Das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen<br />
(BMF) hat ein aktualisiertes<br />
BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale<br />
ab 2010 vorgelegt (www.bmf.bund.<br />
<strong>de</strong>). Eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung besteht<br />
darin, dass die <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />
bis zum 31. März 2011 mitgeteilten<br />
Beiträge über die voraussichtlichen<br />
privaten Basiskranken- und Pflege-<br />
Pflichtversicherungsbeiträge <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
2010 auch im Rahmen<br />
<strong>de</strong>s Lohnsteuerabzugs 2011, 2012 und<br />
2013 zu berücksichtigen sind, wenn<br />
keine neue Beitragsmitteilung erfolgt.<br />
Auf folgen<strong>de</strong> weitere Än<strong>de</strong>rungen<br />
bzw. Ergänzungen <strong>de</strong>s aktualisierten<br />
BMF-Schreibens im Vergleich zur Fassung<br />
vom 14. Dezember 2009 ist beson<strong>de</strong>rs<br />
hinzuweisen:<br />
• Der Teilbetrag <strong>de</strong>r Vorsorgepauschale<br />
für die Rentenversicherung<br />
gilt nicht für Arbeitnehmer, wenn<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3<br />
Satz 1 SGB IV <strong>de</strong>n Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
allein trägt<br />
(u. a. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> mit einem<br />
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45
ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Aktuelles Lohnsteuerrecht<br />
•<br />
•<br />
monatlich).<br />
In Fällen, in <strong>de</strong>nen Beiträge zur Alterssicherung<br />
an ausländische Sozialversicherungsträger<br />
abzuführen sind, hat<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber bei <strong>de</strong>r Berechnung<br />
<strong>de</strong>r Vorsorgepauschale einen Teilbetrag<br />
für die Rentenversicherung nur zu<br />
berücksichtigen, wenn <strong>de</strong>r abzuführen<strong>de</strong><br />
Beitrag – zumin<strong>de</strong>st teilweise –<br />
einen Arbeitnehmeranteil enthält und<br />
<strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach zu einem Son<strong>de</strong>rausgabenabzug<br />
führen kann.<br />
Auch bei in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versicherten Arbeitnehmern,<br />
die die anfallen<strong>de</strong>n<br />
Beiträge in voller Höhe selbst tragen<br />
(beispielsweise Empfänger von Versorgungsbezügen)<br />
ist <strong>de</strong>r typisieren<strong>de</strong><br />
Arbeitnehmeranteil anzusetzen. Der<br />
GKV-Teilbetrag ist jedoch nur zu berücksichtigen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
Beiträge zur inländischen gesetzlichen<br />
Krankenversicherung leistet, an<strong>de</strong>rnfalls<br />
ist die Min<strong>de</strong>stvorsorgepauschale<br />
anzusetzen.<br />
Steuervereinfachungsgesetz 2011:<br />
BMF verschickt Referentenentwurf<br />
(Hm.) Das Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium<br />
(BMF) hat <strong>de</strong>n Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes<br />
vorgelegt, mit <strong>de</strong>m insbeson<strong>de</strong>re<br />
Maßnahmen zur finanziellen<br />
Entlastung <strong>de</strong>r Bürger, aber auch Entlastungsmaßnahmen<br />
für die Unternehmen<br />
und die Steuerverwaltung umgesetzt wer<strong>de</strong>n<br />
sollen. Diese umfassen u. a.:<br />
• die Anhebung <strong>de</strong>s jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags<br />
auf 1.000 Euro,<br />
§ 9a EStG.<br />
• <strong>de</strong>n Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen<br />
<strong>de</strong>r Eltern bei<br />
<strong>de</strong>r Absetzbarkeit von Kin<strong>de</strong>rbetreuungskosten,<br />
§§ 9c, 10 EStG.<br />
• <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>r Einkünfte- und Bezügegrenze<br />
für volljährige Kin<strong>de</strong>r beim<br />
Familienlastenausgleich, § 32 EStG.<br />
• eine Vereinfachung bei <strong>de</strong>r Berechnung<br />
<strong>de</strong>r Entfernungspauschale, § 9<br />
Abs. 2 Satz 2 EStG.<br />
• die Befreiung von <strong>de</strong>r Pflichtveranlagung<br />
bei Arbeitnehmern mit geringem<br />
Arbeitslohn bei zu hoher Min<strong>de</strong>stvorsorgepauschale,<br />
§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG.<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
die Möglichkeit zur gemeinsamen<br />
Abgabe von Einkommensteuererklärungen<br />
für zwei Jahre, § 25a EStG.<br />
erleichterte Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen<br />
für Spen<strong>de</strong>n in Katastrophenfällen, § 51<br />
EStG.<br />
die Einführung einer Bagatellgrenze<br />
bei <strong>de</strong>r Gebührenpflicht für die verbindliche<br />
Auskunft, § 89 Abgabenordnung.<br />
Erleichterungen bei <strong>de</strong>r elektronischen<br />
Rechnungsstellung durch Reduzierung<br />
<strong>de</strong>r bislang hohen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an eine elektronische Rechnung, § 14<br />
UStG. Der Referentenentwurf sieht dabei<br />
vor, dass – wie bisher schon – die<br />
Echtheit <strong>de</strong>r Rechnungsherkunft und<br />
die Unversehrtheit durch die qualifizierte<br />
elektronische Signatur (QES)<br />
o<strong>de</strong>r durch elektronischen Datenaustausch<br />
(EDI) gewährleistet ist. Neu ist<br />
u. a., dass künftig auch an<strong>de</strong>re elektronische<br />
Verfahren zulässig sein sollen,<br />
wobei die Neuregelung technologieneutral<br />
ist und keine weitere Konkretisierung<br />
bezüglich zulässiger Verfahren<br />
im § 14 UStG vorgenommen wird. Allerdings<br />
hat sich <strong>de</strong>r Leistungsempfänger<br />
auch bei an<strong>de</strong>ren Verfahren von<br />
<strong>de</strong>r Echtheit und <strong>de</strong>r Unversehrtheit<br />
einer solchen elektronischen Rechnung<br />
zu überzeugen. Insbeson<strong>de</strong>re für<br />
die Erfüllung <strong>de</strong>r Anspruchsvoraussetzungen<br />
für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug trägt<br />
<strong>de</strong>r Unternehmer – entsprechend <strong>de</strong>r<br />
Begründung im Referentenentwurf –<br />
die Feststellungslast.<br />
Voraussichtlich am 2. Februar 2011 soll<br />
<strong>de</strong>r Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes<br />
2011 vom Bun<strong>de</strong>skabinett verabschie<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
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46 LoHn+GeHALt > Januar 2011
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ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Lohnsteuer<br />
Die Lohnsteuerrichtlinien 2011<br />
Än<strong>de</strong>rungen im Reisekostenrecht und in weiteren Bereichen<br />
Die Lohnsteuerrichtlinien enthalten Verwaltungsanweisungen<br />
zur Anwendung <strong>de</strong>s<br />
Lohnsteuerrechts und sollen <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />
eine Wegleitung sein. Bis En<strong>de</strong> 2010 sind<br />
die Lohnsteuerrichtlinien 2008 gültig, die<br />
in 2007 verfasst wur<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>n seit<strong>de</strong>m<br />
vergangenen drei Jahren wur<strong>de</strong> jedoch das<br />
Einkommensteuergesetz einige Male gravierend<br />
verän<strong>de</strong>rt (erinnert sei hier nur an<br />
das Bürgerentlastungsgesetz). Außer<strong>de</strong>m<br />
wur<strong>de</strong>n in dieser Zeit etliche BMF-Schreiben<br />
und BFH-Urteile veröffentlicht. Es wur<strong>de</strong><br />
also dringend notwendig, die Lohnsteuerrichtlinien<br />
endlich auf einen einigermaßen<br />
aktuellen Stand zu bringen.<br />
Die nun vorliegen<strong>de</strong> Neufassung <strong>de</strong>r<br />
Lohnsteuerrichtlinien ist ab <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />
für Januar 2011 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Die folgen<strong>de</strong>n Ausführungen beziehen<br />
sich auf <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n Entwurf. Die<br />
Veröffentlichung <strong>de</strong>r endgültigen Fassung<br />
erfolgt im Bun<strong>de</strong>ssteuerblatt Teil I als Son<strong>de</strong>rnummer.<br />
Das Lohnsteuerhandbuch<br />
wird ebenfalls mit Stand 2011 neu aufgelegt.<br />
Dabei wer<strong>de</strong>n Aktualisierungen <strong>de</strong>r<br />
Lohnsteuerhinweise berücksichtigt.<br />
In diesem Artikel wer<strong>de</strong>n die aktuellen<br />
Än<strong>de</strong>rungen dargestellt. Da in vielen Firmen<br />
die Reisekostenabrechnung getrennt<br />
von <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung organisiert ist,<br />
wer<strong>de</strong>n diese bei<strong>de</strong>n Bereiche geson<strong>de</strong>rt<br />
dargestellt.<br />
Än<strong>de</strong>rungen im Reisekostenrecht<br />
R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2011<br />
Mahlzeiten während einer beruflichen<br />
Auswärtstätigkeit<br />
Hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Kosten für ein<br />
Frühstück, Mittag- o<strong>de</strong>r Aben<strong>de</strong>ssen während<br />
einer beruflichen Auswärtstätigkeit<br />
getragen, ist <strong>de</strong>r Sachbezugswert anzusetzen,<br />
wenn die Aufwendungen vom<br />
Arbeitgeber arbeitsrechtlich gezahlt wer-<br />
<strong>de</strong>n UND die Rechnung auf <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
ausgestellt ist. (2011: Frühstück =<br />
1,57 Euro, Mittag- und Aben<strong>de</strong>ssen je 2,83<br />
Euro). Dabei ist unerheblich, wie die einzelnen<br />
Kosten in <strong>de</strong>r Rechnung bescheinigt<br />
sind; die Kosten <strong>de</strong>r Mahlzeit müssen<br />
also nicht separat ausgewiesen sein.<br />
Eine Buchung vor Beginn <strong>de</strong>r Dienstreise<br />
ist nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich, also entfällt<br />
auch ein entsprechen<strong>de</strong>r Nachweis. Außer<strong>de</strong>m<br />
muss die Buchung nicht mehr<br />
zwingend durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber erfolgen,<br />
son<strong>de</strong>rn kann vom reisen<strong>de</strong>n Mitarbeiter<br />
selbst vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Hinweis:<br />
Gemäß BMF-Schreiben vom 05.03.2010<br />
galt diese Regelung nur für das Frühstück.<br />
In <strong>de</strong>n neuen Lohnsteuerrichtlinien wird<br />
das nun auf sämtliche Mahlzeiten während<br />
einer beruflichen Auswärtstätigkeit<br />
ausge<strong>de</strong>hnt.<br />
R 9.7 LStR 2011<br />
Frühstück in Hotelrechnung<br />
Der Ansatz von 4,80 Euro für ein Frühstück<br />
als Kürzung <strong>de</strong>r Hotelrechnung ist möglich,<br />
wenn in <strong>de</strong>r Rechnung Nebenleistungen<br />
inklusive Frühstück als Paket ausgewiesen<br />
sind, die Kosten <strong>de</strong>s Frühstücks aber nicht<br />
einzeln ersichtlich sind. Dabei muss jedoch<br />
darauf geachtet wer<strong>de</strong>n, dass in dieser Pauschale<br />
keine Beträge enthalten sind, die<br />
nicht als Reisenebenkosten steuerfrei erstattet<br />
wer<strong>de</strong>n können, z. B. private Kosten<br />
für Telekommunikation, Massagen, Minibar<br />
o<strong>de</strong>r Pay-TV (siehe R 9.8 LStR).<br />
Hinweise:<br />
Um Schwierigkeiten bei <strong>de</strong>r Definition privater<br />
Nebenkosten zu vermei<strong>de</strong>n, sollte<br />
auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet<br />
wer<strong>de</strong>n, zumal die Finanzverwaltung<br />
nun im Regelfall von einer Mahlzeitengestellung<br />
durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
ausgeht, für ein Frühstück also grundsätz-<br />
Die Gestellung von Mahlzeiten kann, einfacher, mit <strong>de</strong>m<br />
Sachbezugswert angesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
lich <strong>de</strong>r Sachbezugswert angesetzt wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Dadurch wird auch vermie<strong>de</strong>n,<br />
dass ein durch die Rechnungsgestaltung<br />
ersichtlicher tatsächlicher Wert <strong>de</strong>s Frühstücks<br />
anzusetzen ist.<br />
Die folgen<strong>de</strong>n Beispiele sollen ver<strong>de</strong>utlichen,<br />
welche Auswirkungen diese Än<strong>de</strong>rungen<br />
in R 8.1 und 9.7 LStR 2011 auf die<br />
Abrechnung <strong>de</strong>r Reisekosten haben.<br />
Achtung:<br />
Dabei ist darauf zu achten, dass bei Anwendung<br />
<strong>de</strong>r R 9.7 LStR 2011 die Hotelrechnung<br />
daraufhin genau zu prüfen ist,<br />
ob <strong>de</strong>r tatsächliche Preis <strong>de</strong>s Frühstücks<br />
erkennbar ist, da dann dieser Betrag anstelle<br />
<strong>de</strong>r 4,80 Euro anzusetzen ist, sowie<br />
ob in einer Pauschale neben <strong>de</strong>m Frühstück<br />
an<strong>de</strong>re nicht steuerfrei ersetzbare<br />
Kosten enthalten sind. Diese Prüfungen<br />
entfallen bei Anwendung <strong>de</strong>r R 8.1 LStR<br />
2011.<br />
Beispiel 1:<br />
Beginn <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am Donnerstag<br />
um 7 Uhr, En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit<br />
am Freitag um 17 Uhr, Hotelrechnung =<br />
Übernachtung 100 € + Frühstück 20 € (geson<strong>de</strong>rt<br />
ausgewiesen bzw. aus <strong>de</strong>n Umsatzsteuerangaben<br />
ermittelbar). Der Arbeitgeber<br />
wen<strong>de</strong>t die steuerliche Möglichkeit an, <strong>de</strong>n<br />
amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (R 8.1<br />
48 LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Margot-Kessler © www.pixelio.<strong>de</strong>
LStR 2010).<br />
1.) Erstellen <strong>de</strong>r Reisekostenabrechnung:<br />
Hotelrechnung lt. vorliegen<strong>de</strong>r ordnungsgemäßer<br />
Rechnung 120,00 €<br />
Verpflegungspauschale<br />
2 Tage mit jeweils mehr als 14 Stun<strong>de</strong>n Abwesenheit<br />
2 x 12,00 € = + 24,00 €<br />
Auszahlungsbetrag dieser Reisekostenabrechnung<br />
144,00 €<br />
2.) Sachbezug für die Entgeltabrechnung:<br />
Sachbezugswert eines Frühstücks<br />
2011 = 1,57 €<br />
3.) Buchungen im Rechnungswesen:<br />
lt. vorliegen<strong>de</strong>r ordnungsgemäßer Rechnung<br />
Übernachtung 100,00 €<br />
darin enthalten 7 % Vorsteuer ./. 6,54 €<br />
Frühstück 20,00 €<br />
darin enthalten 19 % Vorsteuer ./. 3,19 €<br />
Kostenbetrag netto 110,27 €<br />
Verpflegungspauschalen als Kosten 24,00 €<br />
Sachbezugswert <strong>de</strong>s Frühstücks als Erlös<br />
2011 = 1,57 €<br />
Beispiel 2:<br />
Beginn <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am Donnerstag<br />
um 7 Uhr, En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am<br />
Freitag um 17 Uhr, Hotelrechnung = Übernachtung<br />
100 € + Frühstück 20 € (geson<strong>de</strong>rt<br />
ausgewiesen bzw. aus <strong>de</strong>n Umsatzsteuerangaben<br />
ermittelbar). Die Hotelrechnung wird<br />
über die Reisekostenabrechnung abgerechnet.<br />
Der Arbeitgeber wen<strong>de</strong>t die steuerliche<br />
Möglichkeit an, <strong>de</strong>n tatsächlichen Wert <strong>de</strong>s<br />
Frühstücks anzusetzen, wenn möglich hilfsweise<br />
4,80 € (R 9.7 LStR 2011).<br />
1.) Erstellen <strong>de</strong>r Reisekostenabrechnung:<br />
Hotelrechnung lt. vorliegen<strong>de</strong>r ordnungsgemäßer<br />
Rechnung 120,00 €<br />
Kürzen <strong>de</strong>r Hotelrechnung für das Frühstück<br />
./. 20,00 €<br />
Verpflegungspauschale<br />
2 Tage mit jeweils mehr als 14<br />
Stun<strong>de</strong>n Abwesenheit 2 x 12,00 € = + 24,00 €<br />
Auszahlungsbetrag dieser<br />
Reisekostenabrechnung 124,00 €<br />
2.) Buchungen im Rechnungswesen:<br />
lt. vorliegen<strong>de</strong>r ordnungsgemäßer Rechnung<br />
Übernachtung ohne Frühstück 100,00 €<br />
darin enthalten 7 % Vorsteuer ./. 6,54 €<br />
Kostenbetrag netto 93,46 €<br />
Verpflegungspauschalen als Kosten 24,00 €<br />
Beispiel 3:<br />
Beginn <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am Donnerstag<br />
um 7 Uhr, En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am<br />
Freitag um 17 Uhr, Hotelrechnung = Übernachtung<br />
100 € + Frühstück 20 € (geson<strong>de</strong>rt<br />
ausgewiesen bzw. aus <strong>de</strong>n Umsatzsteuerangaben<br />
ermittelbar). Die Hotelrechnung<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
wird nicht über die Reisekostenabrechnung<br />
abgerechnet, son<strong>de</strong>rn vom Arbeitgeber<br />
direkt bezahlt (z. B. aufgrund einer Kostenübernahme-Erklärung).<br />
Die Reisekosten <strong>de</strong>s<br />
Arbeitnehmers wer<strong>de</strong>n um <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s<br />
Frühstücks gekürzt.<br />
1.) Erstellen <strong>de</strong>r Reisekostenabrechnung:<br />
Verpflegungspauschale<br />
2 Tage mit jeweils mehr als 14<br />
Stun<strong>de</strong>n Abwesenheit 2 x 12,00 € = 24,00 €<br />
Kürzung um die tatsächlichen<br />
Kosten für das Frühstück ./. 20,00 €<br />
Auszahlungsbetrag dieser<br />
Reisekostenabrechnung 4,00 €<br />
2.) Buchungen im Rechnungswesen:<br />
lt. vorliegen<strong>de</strong>r ordnungsgemäßer Rechnung<br />
Übernachtung ohne Frühstück 100,00 €<br />
darin enthalten 7 % Vorsteuer ./. 6,54 €<br />
Kostenbetrag netto 93,46 €<br />
Verpflegungspauschalen als Kosten 24,00 €<br />
Beispiel 4:<br />
Beginn <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am Donnerstag<br />
um 7 Uhr, En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am<br />
Freitag um 17 Uhr, Hotelrechnung = Übernachtung<br />
100 € + Frühstück 20 € (geson<strong>de</strong>rt<br />
ausgewiesen bzw. aus <strong>de</strong>n Umsatzsteuerangaben<br />
ermittelbar). Die Hotelrechnung<br />
wird nicht über die Reisekostenabrechnung<br />
abgerechnet, son<strong>de</strong>rn vom Arbeitgeber<br />
direkt bezahlt (z. B. aufgrund einer Kostenübernahme-Erklärung).<br />
Die Reisekosten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers wer<strong>de</strong>n<br />
nicht um <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s Frühstücks gekürzt.<br />
Der Sachbezug wird in <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />
versteuert und verbeitragt.<br />
1.) Erstellen <strong>de</strong>r Reisekostenabrechnung:<br />
Verpflegungspauschale<br />
2 Tage mit jeweils mehr als 14<br />
Stun<strong>de</strong>n Abwesenheit 2 x 12,00 € = 24,00 €<br />
Auszahlungsbetrag dieser<br />
Reisekostenabrechnung 24,00 €<br />
2.) Sachbezug für die Entgeltabrechnung:<br />
Ansetzen <strong>de</strong>s Sachbezugswerts<br />
für das Frühstück 1,57 €<br />
3.) Buchungen im Rechnungswesen:<br />
lt. vorliegen<strong>de</strong>r ordnungsgemäßer Rechnung<br />
Übernachtung 100,00 €<br />
darin enthalten 7 % Vorsteuer ./. 6,54 €<br />
Kostenbetrag netto 93,46 €<br />
Verpflegungspauschalen als Kosten 24,00 €<br />
Sachbezugswert <strong>de</strong>s Frühstücks als Erlös<br />
2011 = 1,57 €<br />
Beispiel 5:<br />
Beginn <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am Donnerstag<br />
um 7 Uhr, En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Auswärtstätigkeit am<br />
Freitag um 17 Uhr, Hotelrechnung = Übernachtung<br />
100 € + Frühstück 20 € (geson<strong>de</strong>rt<br />
ABRECHNuNGsPRAXIs > Lohnsteuer ó<br />
ausgewiesen bzw. aus <strong>de</strong>n Umsatzsteuerangaben<br />
ermittelbar).<br />
Der Arbeitgeber wen<strong>de</strong>t R 8.1 LStR 2011 an,<br />
rechnet aber aufgrund betrieblicher Regeln<br />
für das Frühstück 4,80 € ab, obwohl steuerrechtlich<br />
nur <strong>de</strong>r amtliche Sachbezugswert<br />
(2011 = 1,57 €) anzusetzen wäre.<br />
1.) Erstellen <strong>de</strong>r Reisekostenabrechnung:<br />
Verpflegungspauschale<br />
2 Tage mit jeweils mehr als 14<br />
Stun<strong>de</strong>n Abwesenheit 2 x 12,00 € = 24,00 €<br />
Kürzung <strong>de</strong>r Verpflegungspauschale für das<br />
Frühstück anstelle <strong>de</strong>s amtlichen Sachbezugswertes<br />
(2011 = 1,57 €) um einen arbeitsrechtlich<br />
vereinbarten Sachbezugswert von<br />
./. 4,80 €<br />
Auszahlungsbetrag dieser<br />
Reisekostenabrechnung 19,20 €<br />
2.) Buchungen im Rechnungswesen:<br />
lt. vorliegen<strong>de</strong>r ordnungsgemäßer Rechnung<br />
Übernachtung 100,00 €<br />
darin enthalten 7 % Vorsteuer ./. 6,54 €<br />
Frühstück 20,00 €<br />
darin enthalten 19 % Vorsteuer ./. 3,19 €<br />
Kostenbetrag netto 110,27 €<br />
Verpflegungspauschalen als Kosten 24,00 €<br />
Abgerechneter Wert <strong>de</strong>s Frühstücks<br />
als Erlös 4,80 €<br />
Anmerkungen zu Beispiel 5:<br />
Es ergeben sich die gleichen Buchungen,<br />
wenn die Reisekosten nicht um 4,80 Euro<br />
gekürzt wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn diese 4,80 Euro<br />
als (erhöhter) Sachbezugswert in <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />
versteuert und verbeitragt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Sollte ein Lohnsteuerprüfer meinen, dass<br />
ab 2010 nicht mehr die 4,80 Euro angesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n dürfen, son<strong>de</strong>rn die tatsächlich<br />
ausgewiesenen Kosten <strong>de</strong>s Frühstücks<br />
abzurechnen sind, ist darauf hinzuweisen,<br />
dass es sich nicht um die sich aus R 9.7<br />
Abs. 1 LStR ergeben<strong>de</strong>n 4,80 Euro han<strong>de</strong>lt<br />
(also keine Kürzung <strong>de</strong>r Übernachtungskosten),<br />
son<strong>de</strong>rn um <strong>de</strong>n arbeitsrechtlich<br />
erhöhten Sachbezugswert nach R 8.1 Abs.<br />
8 Nr. 2 LStR, <strong>de</strong>r nur „zufällig“ 4,80 Euro<br />
beträgt.<br />
Hinweise:<br />
Bei <strong>de</strong>r Schnittstelle zwischen Reisekostenabrechnung<br />
und Rechnungswesen zur<br />
Verbuchung <strong>de</strong>r Reisekosten ist darauf zu<br />
achten, dass<br />
• die Kosten <strong>de</strong>r Übernachtung<br />
(= 7 Prozent MWSt.) und sowohl die<br />
Mahlzeiten als auch an<strong>de</strong>re in einer<br />
49
ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Lohnsteuer<br />
Hotelrechnung ausgewiesenen Kosten<br />
(= 19 Prozent MWSt.) geson<strong>de</strong>rt zu<br />
mel<strong>de</strong>n sind,<br />
• eine Kürzung <strong>de</strong>r Hotelrechnung als<br />
Kostenreduzierung zu buchen ist, also<br />
zu einem niedrigeren Vorsteuerabzug<br />
führt,<br />
• ein Sachbezug als Erlös zu buchen ist.<br />
Gemäß Abschn. 12 Abs. 4 UStR 2008 sind<br />
die Verpflegungsleistungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
an seine Arbeitnehmer während<br />
einer Auswärtstätigkeit <strong>de</strong>r Höhe nach<br />
unbegrenzt nicht umsatzsteuerbare<br />
Leistungen im überwiegend betrieblichen<br />
Interesse. Die lohnsteuerrechtlich anzusetzen<strong>de</strong><br />
fiktive Weitergabe <strong>de</strong>r Speisen<br />
und Getränke vom Arbeitgeber an seine<br />
Arbeitnehmer braucht also nicht als unentgeltliche<br />
Wertabgabe bzw. Sachleistung<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2<br />
UStG umsatzbesteuert zu wer<strong>de</strong>n. Das gilt<br />
jedoch nur für Verpflegungsleistungen<br />
während einer Auswärtstätigkeit.<br />
Weitere wichtige Än<strong>de</strong>rungen<br />
R 3.28 Abs. 2 Satz 1 LStR 2011<br />
Altersteilzeit<br />
Aufstockungszahlungen sind auch dann<br />
steuerfrei, wenn die Altersteilzeit erst<br />
nach <strong>de</strong>m 31.12.2009 begonnen wur<strong>de</strong><br />
und durch die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit<br />
nicht mehr nach § 4 AltTZG geför<strong>de</strong>rt<br />
wird.<br />
R 3.33 Abs. 5 LStR 2011, arbeitsrechtlich<br />
geschul<strong>de</strong>ter Arbeitslohn<br />
Eine zusätzliche Leistung liegt auch dann<br />
vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine<br />
an<strong>de</strong>re freiwillige Son<strong>de</strong>rzahlung erbracht<br />
wird.<br />
Hinweise:<br />
Das gilt z. B. bei Umwandlung einer bisher<br />
freiwillig gezahlten Gratifikation in einen<br />
pauschal versteuerten Zuschuss zu <strong>de</strong>n<br />
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeit<br />
o<strong>de</strong>r in einen steuerfreien Zuschuss<br />
zu Kin<strong>de</strong>rbetreuungskosten.<br />
Wer<strong>de</strong>n solche freiwilligen Zahlungen in<br />
die betriebliche Altersversorgung eingebracht,<br />
han<strong>de</strong>lt es sich auch weiterhin um<br />
eine zusätzliche Leistung, nicht um eine<br />
Entgeltumwandlung. Die sich dadurch<br />
ergeben<strong>de</strong> arbeitsrechtliche Auswirkung<br />
auf die Unverfallbarkeit ist zu beachten.<br />
R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR 2011<br />
geldwerter Vorteil privater Nutzung<br />
eines Firmenfahrzeugs<br />
Durch <strong>de</strong>n Ansatz <strong>de</strong>s pauschalen Nutzungswertes<br />
(1-Prozent-Metho<strong>de</strong>) im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r Entgeltabrechnung ist auch die<br />
Nutzung <strong>de</strong>s Fahrzeugs im Rahmen an<strong>de</strong>rer<br />
Einkunftsarten abgegolten.<br />
Entgegen <strong>de</strong>r BFH-Rechtsprechung erfolgt<br />
also keine zusätzliche Berücksichtigung<br />
z. B. bei Einkünften aus Vermietung o<strong>de</strong>r<br />
einem nebenberuflichen Gewerbebetrieb.<br />
R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR 2011<br />
Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong><br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong><br />
wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Gesamtkosten<br />
nur die vom Arbeitgeber getragenen<br />
Kosten berücksichtigt, nicht die vom Arbeitnehmer<br />
übernommenen laufen<strong>de</strong>n<br />
Kosten.<br />
Für Unfallkosten gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />
• Unfallkosten zählen nur bis zu einem<br />
Betrag von 1.000 Euro (netto = ohne<br />
MWSt.) zu <strong>de</strong>n Gesamtkosten <strong>de</strong>s<br />
Fahrzeugs (= Vereinfachungsregel für<br />
Reparaturkosten), unabhängig davon,<br />
ob sich <strong>de</strong>r Unfall auf einer Dienstreise<br />
o<strong>de</strong>r auf einer Privatfahrt ereignet hat.<br />
Insoweit erhöht sich bei <strong>de</strong>r Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Kostensatz pro Kilometer<br />
und damit <strong>de</strong>r für die Privatfahrten<br />
zu versteuern<strong>de</strong> Betrag.<br />
• Sind die durch <strong>de</strong>n Unfall verursachten<br />
Reparaturkosten insgesamt höher<br />
als 1.000 Euro netto, sind sie bei <strong>de</strong>n<br />
Gesamtkosten <strong>de</strong>s Fahrzeugs nicht zu<br />
berücksichtigen. Insoweit verringert<br />
sich bei <strong>de</strong>r Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Kostensatz pro Kilometer und damit<br />
<strong>de</strong>r für die Privatfahrten zu versteuern<strong>de</strong><br />
Betrag.<br />
• Trägt <strong>de</strong>r Arbeitgeber Unfallkosten, die<br />
höher sind als 1.000 Euro, und verzichtet<br />
dabei auf einen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />
gegenüber seinem Arbeitnehmer<br />
(z. B. bei einem Unfall auf einer<br />
Privatfahrt o<strong>de</strong>r bei einem durch Trunkenheit<br />
verursachten Unfall), ist dies<br />
als eigenständiger geldwerter Vorteil<br />
zu erfassen.<br />
Hinweise:<br />
Das gilt zusätzlich zu <strong>de</strong>r Versteuerung<br />
nach <strong>de</strong>r Fahrtenbuch- o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r 1 Prozent<br />
- Metho<strong>de</strong> (siehe Verweis in R 8.1 Abs.<br />
9 Nr. 2 Sätze 9 – 16 auf R 8.1 Abs. 9 Nr. 1<br />
LStR). Besteht eine Vollkaskoversicherung<br />
mit einer Selbstbeteiligung von maximal<br />
1.000 Euro, zahlt bei einem Unfall die Versicherung<br />
die 1.000 Euro übersteigen<strong>de</strong>n<br />
Kosten. Selbst wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber die<br />
Selbstbeteiligung bezahlt, ergeben sich<br />
bei ihm Unfallkosten von maximal 1.000<br />
Euro, also innerhalb <strong>de</strong>r Bagatellgrenze.<br />
In diesem Fall ergibt sich kein zusätzlicher<br />
geldwerter Vorteil.<br />
Unbeachtlich ist, dass sich durch von <strong>de</strong>r<br />
Versicherung bezahlte Unfallkosten in <strong>de</strong>n<br />
Folgejahren durch Rückstufung im Scha<strong>de</strong>nsfreiheitsrabatt<br />
die Versicherungsprämie<br />
erhöht.<br />
R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2011<br />
Zuzahlungen<br />
Zuzahlungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu <strong>de</strong>n<br />
Anschaffungskosten eines Firmenfahrzeugs<br />
können so lange mit <strong>de</strong>m Sachbezug<br />
verrechnet wer<strong>de</strong>n, bis <strong>de</strong>r Zuzahlungsbetrag<br />
aufgebraucht ist (Wegfall <strong>de</strong>r<br />
Beschränkung auf das laufen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr).<br />
R 9.2 Abs. 2 LStR 2011<br />
Aufteilung<br />
Lassen sich Aufwendungen nach ihrer<br />
beruflichen und privaten Veranlassung<br />
nicht nach objektiven Merkmalen leicht<br />
und einwandfrei trennen, gehören sie insgesamt<br />
zu <strong>de</strong>n nach § 12 Nr. 1 EStG nicht<br />
abziehbaren Ausgaben. Siehe dazu auch<br />
BMF-Schreiben vom 06.07.2010.<br />
R 9.4 Abs. 3 LStR 2011<br />
regelmäßige Arbeitsstätte<br />
Betriebliche Einrichtungen von Kun<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers sind unabhängig von<br />
<strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r dortigen Tätigkeit keine regelmäßige<br />
Arbeitsstätte seiner Arbeitnehmer,<br />
wenn die Arbeitnehmer im Rahmen<br />
ihres Dienstverhältnisses mit wechseln<strong>de</strong>n<br />
Tätigkeitsstätten rechnen müssen.<br />
50 LoHn+GeHALt > Januar 2011
R 9.11 LStR 2011<br />
doppelte Haushaltsführung<br />
Unschädlich ist, wenn ein Arbeitnehmer<br />
seinen Haupthausstand aus privaten<br />
Grün<strong>de</strong>n vom Beschäftigungsort wegverlegt<br />
und er daraufhin am Beschäftigungsort<br />
einen Zweithaushalt begrün<strong>de</strong>t.<br />
Die Kosten für die Zweitwohnung sind<br />
anzuerkennen, soweit sie notwendig und<br />
angemessen sind.<br />
R 19.7 LStR 2011<br />
Fortbildungskosten<br />
Wird eine Bildungsmaßnahme im ganz<br />
überwiegen<strong>de</strong>n betrieblichen Interesse<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers durchgeführt, sind die<br />
vom Arbeitgeber getragenen Kosten kein<br />
Arbeitslohn.<br />
Eine wenigstens teilweise Anrechnung<br />
<strong>de</strong>r Teilnahme an <strong>de</strong>r Bildungsmaßnahme<br />
auf die Arbeitszeit ist ein zweifelsfreies Indiz<br />
für das ganz überwiegend betriebliche<br />
Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />
Hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Übernahme <strong>de</strong>r<br />
Kosten vor Vertragsabschluss schriftlich<br />
zugesagt, gilt das auch, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
als Rechnungsempfänger angegeben<br />
ist. In diesem Fall hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
auf <strong>de</strong>r Originalrechnung die Kostenübernahme<br />
vermerken und eine Kopie zum<br />
Lohnkonto legen. Dadurch wird für diesen<br />
Betrag ein Werbungskostenabzug bei <strong>de</strong>r<br />
persönlichen Einkommensteuerveranlagung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
Hinweis:<br />
Eine Rechnung mit Adressierung an <strong>de</strong>n<br />
Arbeitnehmer berechtigt <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
jedoch nicht zum Vorsteuerabzug.<br />
R 19 a LStR 2011<br />
Vermögensbeteiligungen<br />
Verweis auf die Übergangsregel nach § 52<br />
Abs. 35 EStG<br />
R 39.1, 39.2 Abs. 7, 8, 10, 12, R 39.3 und<br />
R 39 a Abs. 1 + 2 LStR 2011<br />
Lohnsteuerkarte<br />
aufgehoben (bedingt durch <strong>de</strong>n Wegfall<br />
<strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte ab 2011)<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
R 39 b 4 LStR 2011<br />
Altersentlastungsbetrag<br />
Der Altersentlastungsbetrag ist auch bei<br />
beschränkt einkommensteuerpflichtigen<br />
Arbeitnehmern abzuziehen.<br />
R 39 b 7 LStR 2011<br />
Vorsorgepauschale<br />
aufgehoben (bedingt durch das Bürgerentlastungsgesetz<br />
und die dadurch neu geregelte<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r Beiträge zur<br />
Kranken- und Pflegeversicherung)<br />
R 39 d Abs. 4 LStR 2011<br />
Pauschsteuersatz für Künstler<br />
aufgehoben<br />
R 40 b 1 LStR 2011<br />
Direktversicherung Altvertrag<br />
Vereinfachte Regelungen zur Rückzahlung<br />
pauschal besteuerter Leistungen:<br />
Die Rückerstattung lohnversteuerter Beiträge<br />
ist negativer Arbeitslohn und min<strong>de</strong>rt<br />
die vom Arbeitgeber im laufen<strong>de</strong>n<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr zu zahlen<strong>de</strong> pauschale<br />
Lohnsteuer, maximal bis auf 0 Euro. Gewinnausschüttungen<br />
einer betrieblichen<br />
Versorgungseinrichtung (Pensionskasse,<br />
Direktversicherung) sind keine Arbeitslohnrückzahlungen,<br />
führen daher nicht<br />
zu einer Erstattung von pauschaler Lohnsteuer.<br />
Der Verlust <strong>de</strong>s Bezugsrechts wirkt<br />
sich lohnsteuerlich nicht aus.<br />
R 41 b Abs. 2 + 3 LStR 2011<br />
Verbleib <strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte<br />
aufgehoben (bedingt durch <strong>de</strong>n Wegfall<br />
<strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte ab 2011)<br />
R 41 c.1 LStR 2011, nachträglicher E<br />
inbehalt von Lohnsteuer<br />
Die nachträgliche Einbehaltung von Lohnsteuer<br />
ist auch zulässig, wenn dadurch<br />
die Pfändungsfreigrenzen unterschritten<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Übersteigt die nachträglich einzubehalten<strong>de</strong><br />
Lohnsteuer <strong>de</strong>n auszuzahlen<strong>de</strong>n<br />
Barlohn, ist die Lohnsteuer in Höhe <strong>de</strong>s<br />
gesamten auszuzahlen<strong>de</strong>n Barlohnes einzubehalten<br />
und für <strong>de</strong>n übersteigen<strong>de</strong>n<br />
Betrag <strong>de</strong>m Finanzamt anzuzeigen, dass<br />
insoweit die Lohnsteuer nicht einbehalten<br />
ABRECHNuNGsPRAXIs > Lohnsteuer ó<br />
wer<strong>de</strong>n kann. (Bisher war dann, wenn die<br />
nachträglich einzubehalten<strong>de</strong> Lohnsteuer<br />
höher war als <strong>de</strong>r auszuzahlen<strong>de</strong> Barlohn,<br />
insgesamt kein Abzug vorzunehmen und<br />
<strong>de</strong>r Gesamtbetrag <strong>de</strong>m Finanzamt zu mel<strong>de</strong>n.)<br />
Die Lohnsteuerrichtlinien 2011 wur<strong>de</strong>n<br />
am 05.11.2010 verabschie<strong>de</strong>t und im Bun<strong>de</strong>ssteuerblatt<br />
am 08.12.2010 veröffentlicht.<br />
THomAS fRomme<br />
Steuerberater<br />
Bremen<br />
51
ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Lohnsteuer<br />
Weitere Auswirkungen <strong>de</strong>s<br />
Bürgerentlastungsgesetzes<br />
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wer<strong>de</strong>n elektronisch an <strong>de</strong>n Fiskus übermittelt<br />
Seit 01.01.2010 können Beiträge, die an die<br />
Kranken- und Pflegeversicherung überwiesen<br />
wer<strong>de</strong>n, voll steuerlich abgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Das ist allerdings nur dann <strong>de</strong>r Fall,<br />
wenn die abgeschlossene Versicherung <strong>de</strong>m<br />
Leistungsniveau <strong>de</strong>r gesetzlichen Kranken-<br />
und Pflegeversicherung entspricht. Die verbesserte<br />
Absetzbarkeit von Kranken- und<br />
Pflegeversicherungsbeiträgen bei <strong>de</strong>r jährlichen<br />
Steuererklärung gilt auch für privat<br />
Versicherte. Je<strong>de</strong>r Steuerpflichtige kann<br />
dabei seine eigenen Beiträge, aber auch<br />
die Prämien für die unterhaltsberechtigten<br />
Personen, wie <strong>de</strong>n Ehepartner und seine<br />
Kin<strong>de</strong>r, bei <strong>de</strong>r Steuererklärung berücksichtigen.<br />
Die jeweilige Höhe <strong>de</strong>r Beiträge spielt<br />
dabei keine Rolle. Die gesetzlichen Bestimmungen,<br />
die seit <strong>de</strong>m 01.01.2010 gelten,<br />
sehen keinen Höchstbetrag vor. Im Klartext<br />
be<strong>de</strong>utet das, dass alle tatsächlich aufgewen<strong>de</strong>ten<br />
Beiträge nach <strong>de</strong>m „Gesetz zur<br />
verbesserten steuerlichen Berücksichtigung<br />
von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz<br />
Krankenversicherung) als<br />
Son<strong>de</strong>rausgaben berücksichtigt wer<strong>de</strong>n<br />
können. Nachfolgend verraten wir Ihnen<br />
unter an<strong>de</strong>rem, welche Beiträge nicht steuerlich<br />
berücksichtigt wer<strong>de</strong>n können und<br />
wie <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Beiträge für die<br />
Kranken- und Pflegeversicherung an die Finanzverwaltung<br />
übermitteln kann.<br />
Schon vor <strong>de</strong>r letzten Bun<strong>de</strong>stagswahl im<br />
Jahr 2009 hat die große Koalition in Berlin<br />
das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“<br />
verabschie<strong>de</strong>t. Nach <strong>de</strong>m<br />
Willen <strong>de</strong>s Gesetzgebers sollten die neuen<br />
Vorschriften bei <strong>de</strong>n Arbeitnehmern zu einer<br />
Entlastung von fast 10 Milliar<strong>de</strong>n Euro<br />
jährlich führen. Durch dieses Bürgerentlastungsgesetz<br />
können seit 01.01.2010<br />
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversi-<br />
cherung steuerlich voll abgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob jemand<br />
gesetzlich o<strong>de</strong>r privat krankenversichert<br />
ist. Mit <strong>de</strong>r Gesetzesän<strong>de</strong>rung, die<br />
seit 01.01.2010 gilt, können privat Krankenversicherte<br />
erstmals die zusätzlichen<br />
Beiträge für ihren Ehegatten bzw. einen<br />
gleichgeschlechtlichen Lebenspartner sowie<br />
für mitversicherte Kin<strong>de</strong>r steuerlich<br />
voll absetzen. Bei gesetzlich Krankenversicherten<br />
besteht für die Ehegatten bzw.<br />
einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner<br />
sowie für die Kin<strong>de</strong>r eine beitragsfreie<br />
Mitversicherung.<br />
Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts<br />
Auslöser für die Neuregelung war ein Beschluss<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts<br />
vom 13.02.2008 (Az.: 2 BvL 1/0606, 2 BvR<br />
1220/04, 2 BvR 410/05 u. a.), wonach die<br />
bisherigen Abzugsmöglichkeiten, nach<br />
Ansicht <strong>de</strong>r Richter, nicht ausreichend gewesen<br />
waren. So vertraten die Karlsruher<br />
Richter die Meinung, dass nach <strong>de</strong>n bisherigen<br />
Abzugsmöglichkeiten die Steuerfreiheit<br />
<strong>de</strong>s Existenzminimums nicht<br />
beachtet wur<strong>de</strong>. Zur Steuerfreiheit <strong>de</strong>s<br />
Existenzminimums gehört nach Auffassung<br />
<strong>de</strong>s Gerichts, auch die Basisabsicherung<br />
in <strong>de</strong>r Kranken- und Pflegeversicherung.<br />
Nach altem Recht<br />
niedrigere Höchstbeträge<br />
Nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen,<br />
die bis zum 31.12.2009 galten, konnte<br />
<strong>de</strong>r Steuerzahler Beiträge zur Kranken-<br />
und Pflegeversicherung nur bis zu einem<br />
jährlichen Höchstbetrag von 1.500 Euro<br />
absetzen. Personen, die alleine für die<br />
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />
aufkommen müssen, konnten bis zum<br />
Jahreswechsel 2009/2010 Beiträge bis<br />
jährlich 2.400 Euro steuerlich berücksichtigen.<br />
Dabei war zu beachten, dass in die<br />
Höchstbeträge auch noch an<strong>de</strong>re Versicherungsarten<br />
wie beispielsweise die Beiträge<br />
zur Arbeitslosenversicherung o<strong>de</strong>r<br />
die Prämien zu einer Haftpflichtversicherung<br />
eingeflossen waren. In die Lohnsteuertabellen,<br />
die bis zum 31.12.2009 galten,<br />
war nur ein Abzug von jährlich höchstens<br />
1.500 Euro eingebaut.<br />
Gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung haben Auswirkungen auf die Steuerermittlung.<br />
52 LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Mikel Wohlschlegel © www.fotolia.<strong>de</strong>
Ausgeschüttete Prämien<br />
min<strong>de</strong>rn die Vorsorgeaufwendungen<br />
Mit <strong>de</strong>n neuen Vorschriften, die seit<br />
01.01.2010 gelten, können auch die Zusatzbeiträge,<br />
die eine gesetzliche Krankenkasse<br />
verlangen kann, steuerlich abgesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Allerdings ist zu beachten,<br />
dass Prämien, die eine gesetzliche Krankenkasse<br />
ausschüttet, die Vorsorgeaufwendungen,<br />
die steuerlich berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n können, min<strong>de</strong>rn. Der steuerfreie<br />
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />
kann nicht als Son<strong>de</strong>rausgabe<br />
von <strong>de</strong>r Steuer abgezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
Absicherung <strong>de</strong>s Krankengeldanspruchs<br />
kann steuerlich nicht<br />
geltend gemacht wer<strong>de</strong>n<br />
Allerdings ist auch zu beachten, dass die<br />
Beiträge, die zur Absicherung eines Krankengeldanspruchs<br />
bezahlt wer<strong>de</strong>n, steuerlich<br />
nicht abgezogen wer<strong>de</strong>n können.<br />
Aus diesem Grund kürzt das zuständige<br />
Finanzamt die vom Arbeitgeber gemel<strong>de</strong>ten<br />
Krankenversicherungsbeiträge pauschal<br />
um 4 Prozent, aber nur dann, wenn<br />
eine Krankenversicherung mit Anspruch<br />
auf Krankengeld besteht. Der pauschale<br />
Kürzungssatz von 4 Prozent entspricht<br />
<strong>de</strong>m Anteil <strong>de</strong>r durchschnittlichen Ausgaben<br />
für Krankengeld – gemessen an allen<br />
Leistungen in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Bei Zusatzbeitrag ist kein<br />
Abschlag zu berücksichtigen<br />
Wenn eine gesetzliche Krankenkasse mit<br />
<strong>de</strong>n Beiträgen aus <strong>de</strong>m Gesundheitsfonds<br />
nicht auskommt, kann sie von ihren Versicherten<br />
einen Zusatzbeitrag (§ 242 Sozialgesetzbuch<br />
– SGB V) verlangen. Dabei ist<br />
zu beachten, dass von diesem Beitrag kein<br />
Abschlag vorzunehmen ist, da sich aus<br />
diesem kein unmittelbarer Anspruch auf<br />
Krankengeld ergibt (BMF-Schreiben vom<br />
13.09.2010, Rdnr. 59 Satz 6).<br />
Maßgebend ist <strong>de</strong>r Katalog <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Krankenversicherung<br />
Alle Leistungen, die über <strong>de</strong>n Katalog <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen,<br />
wie beispielsweise eine Behand-<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
lung durch <strong>de</strong>n Chefarzt o<strong>de</strong>r die Belegung<br />
eines Einbett- o<strong>de</strong>r Zweibettzimmers,<br />
wer<strong>de</strong>n allerdings nicht steuerlich berücksichtigt.<br />
Darüber hinaus wirken sich auch<br />
Wahltarifprämien, die <strong>de</strong>r Absicherung<br />
<strong>de</strong>rartiger Leistungen dienen, nicht steuermin<strong>de</strong>rnd<br />
aus.<br />
Aufwendungen für Selbstbehalttarife<br />
kann <strong>de</strong>r Versicherte als außergewöhnliche<br />
Belastungen geltend machen<br />
Hat ein Versicherter mit einer gesetzlichen<br />
Krankenkasse einen Selbstbehalttarif<br />
abgeschlossen und fallen entsprechen<strong>de</strong><br />
Selbstbehalte an, so können diese<br />
Aufwendungen bei <strong>de</strong>r jährlichen Steuererklärung<br />
als außergewöhnliche Belastung<br />
geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Dabei ist<br />
zu beachten, dass Erstattungen aus Bonus-<br />
und Selbstbehalttarifen eine Steuerrückerstattung,<br />
die durch das Finanzamt<br />
erfolgt, min<strong>de</strong>rn. Erhält ein gesetzlich<br />
Krankenversicherter von seiner Kasse<br />
eine Beitragsrückerstattung, so min<strong>de</strong>rt<br />
diese auch die abziehbaren Kranken- und<br />
Pflegeversicherungsbeiträge, die bei <strong>de</strong>r<br />
Steuer angegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
Beiträge wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Lohnsteuerbescheinigung<br />
elektronisch übermittelt<br />
Bereits heute übermittelt je<strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
für seinen Beschäftigten die Lohnsteuerbescheinigung<br />
auf <strong>de</strong>m elektronischen<br />
Weg an das zuständige Finanzamt. In dieser<br />
Lohnsteuerbescheinigung, die an <strong>de</strong>n<br />
Fiskus übermittelt wird, sind die Kranken-<br />
und Pflegeversicherungsbeiträge<br />
enthalten, die <strong>de</strong>r versicherungspflichtige<br />
Beschäftigte geleistet hat. Das gleiche Verfahren<br />
gilt für die Personen, die bei einer<br />
ABRECHNuNGsPRAXIs > Aktuelles Lohnsteuerrecht ó<br />
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wer<strong>de</strong>n elektronisch übermittelt.<br />
gesetzlichen Kranken- o<strong>de</strong>r Pflegekasse<br />
freiwillig versichert sind. Aber nur dann,<br />
wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber bisher für seinen<br />
Arbeitnehmer die Beiträge an die jeweilige<br />
Kasse abgeführt hat.<br />
Meldung an die Zentrale<br />
Zulagenstelle für Altersvermögen<br />
Für freiwillig Versicherte, die die Beiträge<br />
selbst an eine gesetzliche Kasse entrichten,<br />
übermitteln die Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Kranken- und Pflegeversicherung,<br />
erstmals seit 01.01.2010, die Beiträge an<br />
die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen<br />
(ZfA). Die ZfA ist bei <strong>de</strong>r Deutschen<br />
Rentenversicherung Bund angesie<strong>de</strong>lt.<br />
Die Deutsche Rentenversicherung Bund<br />
leitet die gemel<strong>de</strong>ten Beiträge an das zuständige<br />
Finanzamt weiter. Durch die ZfA<br />
wer<strong>de</strong>n die im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten<br />
und erstatteten Beiträge sowie<br />
die Steuerin<strong>de</strong>ntifikationsnummer (Steuer-ID)<br />
übermittelt.<br />
Steuer-ID gibt <strong>de</strong>r Versicherte bekannt<br />
Die Steuer-ID erfahren die gesetzlichen<br />
Kranken- und Pflegekassen in <strong>de</strong>r Regel<br />
vom Versicherten selbst. Allerdings sieht<br />
<strong>de</strong>r Gesetzgeber zum Start <strong>de</strong>s Mel<strong>de</strong>verfahrens<br />
eine Vereinfachung vor: Für Versicherte<br />
einer gesetzlichen Krankenkasse,<br />
die bereits am 31.12.2009 in einem Versicherungsverhältnis<br />
stan<strong>de</strong>n, kann die<br />
jeweilige Kasse die Steuer-ID direkt beim<br />
Bun<strong>de</strong>szentralamt für Steuern erfragen.<br />
Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen<br />
geben die Meldungen für alle Mitglie<strong>de</strong>r<br />
ab, die ihre Beiträge selbst zahlen.<br />
Das sind insbeson<strong>de</strong>re freiwillig Krankenund<br />
Pflegeversicherte, aber auch Versi-<br />
><br />
53<br />
Sapsiwai © www.fotolia.<strong>de</strong>
ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Lohnsteuer<br />
cherte, die einen Zusatzbeitrag entrichten<br />
müssen o<strong>de</strong>r eine Prämie bzw. Erstattung<br />
aus Bonus- und Selbstbehalttarifen erhalten.<br />
Alle betroffenen Versicherten erhalten<br />
von <strong>de</strong>r jeweiligen Kranken- o<strong>de</strong>r Pflegekasse<br />
eine Mitteilung über die Daten,<br />
die an die ZfA bzw. das zuständige Finanzamt<br />
gemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Einwilligung ist erfor<strong>de</strong>rlich<br />
Die Daten dürfen erst dann durch die<br />
gesetzliche Kranken- o<strong>de</strong>r Pflegekasse<br />
übermittelt wer<strong>de</strong>n, wenn eine Einwilligung<br />
<strong>de</strong>s Versicherten vorliegt. Für Versicherungsverhältnisse,<br />
die bereits am<br />
31.12.2009 bestan<strong>de</strong>n haben, gilt die<br />
Einwilligung zur Datenübermittlung als<br />
erteilt, wenn <strong>de</strong>r Versicherte nicht innerhalb<br />
von vier Wochen nach Information<br />
über das Verfahren <strong>de</strong>r Datenübermittlung<br />
wi<strong>de</strong>rsprochen hat. Versicherte, die<br />
ab <strong>de</strong>m 01.01.2010 Mitglied einer gesetzlichen<br />
Kranken- o<strong>de</strong>r Pflegekasse wur<strong>de</strong>n,<br />
müssen aktiv in die Datenübermittlung,<br />
einwilligen. Erfolgt keine Datenübermittlung<br />
können die Beiträge zur gesetzlichen<br />
Kranken- und Pflegeversicherung nicht<br />
steuerlich geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Der<br />
Steuerpflichtige kann seine Einwilligung<br />
zur Übermittlung <strong>de</strong>r Daten an das zuständige<br />
Finanzamt innerhalb von zwei<br />
Jahren nach Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
nachholen. In einem solchen Fall können<br />
die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />
für das betreffen<strong>de</strong> Jahr selbst dann<br />
noch steuerlich geltend gemacht wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn ein bestandkräftiger Einkommensteuerbescheid<br />
<strong>de</strong>s Finanzamtes vorliegt.<br />
Absetzbarkeit sonstiger<br />
Vorsorgeaufwendungen<br />
Mit <strong>de</strong>r verbesserten Absetzbarkeit von<br />
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen<br />
seit <strong>de</strong>m 01.01.2010, sehen die<br />
gesetzlichen Bestimmungen für <strong>de</strong>n<br />
steuerlichen Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen<br />
eine Begrenzung vor. Zu<br />
<strong>de</strong>n sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören<br />
beispielsweise die Beiträge zu einer<br />
Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht- o<strong>de</strong>r Unfallversicherung.<br />
Beiträge zu diesen Versicherungen<br />
können seit 01.01.2010 nur<br />
noch dann steuerlich berücksichtigt wer-<br />
<strong>de</strong>n, wenn die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen<br />
durch die Kranken- und<br />
Pflegeversicherungsbeiträge noch nicht<br />
ausgeschöpft sind. Dabei betragen die<br />
Höchstgrenzen für Arbeitnehmer jährlich<br />
1.900 Euro und für Steuerpflichtige, die<br />
für ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />
alleine aufkommen müssen,<br />
jährlich 2.800 Euro. Zu beachten ist,<br />
dass <strong>de</strong>r jährliche Höchstbetrag von 2.800<br />
Euro auch für Angehörige von Beihilfeberechtigten<br />
und für geringfügig Beschäftigte,<br />
nicht jedoch für in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Krankenversicherung ohne eigene Beiträge<br />
familienversicherte Angehörige gilt.<br />
Für Verheiratete, die steuerlich zusammenveranlagt<br />
wer<strong>de</strong>n, gelten jeweils die<br />
doppelten Höchstbeträge. Zu beachten ist<br />
auch, dass min<strong>de</strong>stens die tatsächlich geleisteten<br />
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />
angesetzt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Günstigerprüfung fin<strong>de</strong>t statt<br />
Für die Zeit bis zum Jahr 2019 führt das<br />
Finanzamt eine sogenannte „Günstigerprüfung“<br />
durch. Dabei prüft <strong>de</strong>r Fiskus<br />
bei je<strong>de</strong>m Steuerpflichtigen, ob die bisher<br />
gelten<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die neuen Vorschriften<br />
günstiger sind. Kann ein Steuerpflichtiger<br />
nach <strong>de</strong>n bisher gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen<br />
höhere Beiträge als Vorsorgeaufwendungen<br />
geltend machen, so kann <strong>de</strong>r<br />
Betroffene diese bis zum Jahr 2019 weiterhin<br />
absetzen.<br />
Finanzielle Auswirkungen<br />
für <strong>de</strong>n Steuerzahler<br />
Nach <strong>de</strong>n Berechnungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung<br />
kommen die Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />
„Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung“<br />
insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>n Versicherten<br />
zugute, die sehr hohe Beiträge<br />
an die Kranken- und Pflegeversicherung<br />
entrichten müssen. Zu einer finanziellen<br />
Entlastung führen die neuen Regelungen<br />
bei <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen, die ihre Kin<strong>de</strong>r<br />
geson<strong>de</strong>rt kranken- und pflegeversichern<br />
müssen. Nach Auskunft <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzministeriums<br />
führen die neuen<br />
Bestimmungen zu einer Entlastung von<br />
etwa 9,5 Milliar<strong>de</strong>n Euro. Dabei Fallen ca.<br />
7,3 Milliar<strong>de</strong>n Euro auf Beschäftigte und<br />
ca. 1,6 Milliar<strong>de</strong>n Euro auf selbstständig<br />
Tätige. Nach <strong>de</strong>n Berechnungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzministeriums<br />
sollen von steuerlich<br />
veranlagten Arbeitnehmern rund 85<br />
Prozent profitieren.<br />
Vorsorgepauschale gibt es nur<br />
noch beim Lohnsteuerabzug<br />
Seit 01.01.2010 gibt es die Vorsorgepauschale<br />
nur noch beim Lohnsteuerabzug.<br />
Bei <strong>de</strong>r jährlichen Einkommensteuererklärung<br />
gibt es seit 01.01.2010 keine Vorsorgepauschale<br />
mehr. Dabei ist zu beachten,<br />
dass Arbeitnehmer, bei <strong>de</strong>nen die tatsächlichen<br />
Vorsorgeaufwendungen niedriger<br />
als die vom Arbeitgeber berücksichtigte<br />
Pauschale waren, unbedingt eine Einkommensteuererklärung<br />
abgeben müssen.<br />
micHAel ScHmATz<br />
Sozialversicherungsfachwirt und<br />
Wirtschaftsjournalist<br />
54 LoHn+GeHALt > Januar 2011
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vloenerjung © www.fotolia.<strong>de</strong><br />
ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Aktuelles Sozialversicherungsrecht<br />
Aktuelles aus <strong>de</strong>m<br />
Sozialversicherungsrecht<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Aktuelles aus <strong>de</strong>m<br />
Sozialversicherungsrecht . . . . . . . . . . . . .56<br />
Krankenversicherungspflichtgrenze:<br />
„3 + 1“ passé . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60<br />
Weitere Datenaustauschverfahren<br />
wer<strong>de</strong>n Pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .66<br />
Koalitionsbeschluss zum<br />
ELENA-Verfahren:<br />
Verschiebung <strong>de</strong>s obligatorischen<br />
Datenabrufs um zwei Jahre auf 2014<br />
(Hm.) Das gelten<strong>de</strong> ELENA-Verfahrensgesetz<br />
sieht ab 2012 einen verpflichten<strong>de</strong>n<br />
Datenabruf und damit einhergehend eine<br />
vollelektronische Leistungsberechnung bei<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit (BA) und<br />
<strong>de</strong>n Eltern- und Wohngeldstellen vor. Die<br />
Unternehmen haben die dafür notwendigen<br />
Vorarbeiten geleistet und mel<strong>de</strong>n<br />
seit Anfang 2010 die leistungsrelevanten<br />
Daten an die zentrale ELENA-Speicherstelle.<br />
Parallel sind die Unternehmen nach<br />
<strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong>m Gesetz verpflichtet, bis<br />
En<strong>de</strong> 2011 weiter Papierbescheinigungen<br />
auszustellen.<br />
Die Koalitionsspitzen haben nunmehr am<br />
18. November 2010 beschlossen, <strong>de</strong>n verpflichten<strong>de</strong>n<br />
Datenabruf im ELENA-Verfahren<br />
durch die genannten Behör<strong>de</strong>n von<br />
2012 auf 2014 zu verschieben. Es soll ihnen<br />
jedoch möglich sein, <strong>de</strong>n Datenabruf<br />
optional früher zu starten. Die fachliche<br />
Zuständigkeit beim ELENA-Verfahren soll<br />
zu<strong>de</strong>m vom Bun<strong>de</strong>swirtschaftsministerium<br />
(BMWi) auf das Bun<strong>de</strong>sarbeitsministerium<br />
(BMAS) übergehen.<br />
Bewertung <strong>de</strong>r BDA<br />
Die geplante Verschiebung <strong>de</strong>s verpflichten<strong>de</strong>n<br />
Datenabrufs im ELENA-Verfahren<br />
von 2012 auf 2014 ist ein schwerer Fehler.<br />
Die Koalition sorgt damit für neue zusätzliche<br />
Bürokratie in die Betrieben, die nunmehr<br />
bis zu zwei Jahre länger die gleichen<br />
Daten sowohl elektronisch mel<strong>de</strong>n als<br />
auch auf Papierformularen bescheinigen<br />
sollen. Statt die Betriebe schnellstmöglich<br />
durch ELENA von Bürokratie zu entlasten,<br />
wer<strong>de</strong>n sie jetzt zusätzlich belastet.<br />
Fortgang <strong>de</strong>s ELENA-Verfahrens<br />
Zu<strong>de</strong>m lässt die Bun<strong>de</strong>sregierung lei<strong>de</strong>r<br />
bisher die dringend notwendige öffentliche<br />
Kommunikation zum Fortgang <strong>de</strong>s<br />
ELENA-Verfahrens vermissen. Dies führt<br />
zu einer tiefen Verunsicherung bei <strong>de</strong>n<br />
Unternehmen. Auch bei <strong>de</strong>n abrufen<strong>de</strong>n<br />
Stellen hat dieser unklare Kurs negative<br />
Auswirkungen. So hat die BA kürzlich<br />
auf ein Schreiben <strong>de</strong>r BDA geantwortet,<br />
dass <strong>de</strong>r Start <strong>de</strong>s Datenabrufverfahrens<br />
bei <strong>de</strong>r BA vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2013 „lei<strong>de</strong>r<br />
nicht mehr realistisch“ sei.<br />
56 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Eine solche Verschiebung <strong>de</strong>s Abrufzeitpunktes<br />
bei <strong>de</strong>r BA wäre aus vielerlei<br />
Grün<strong>de</strong>n hochproblematisch. Zum einen<br />
müssten die Betriebe für ein weiteres Jahr<br />
Millionen von Papierbescheinigungen<br />
für die BA ausfüllen. Zum an<strong>de</strong>ren wären<br />
schon getätigte und in <strong>de</strong>n nächsten Monaten<br />
zu tätigen<strong>de</strong> Datenmeldungen <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber – das betrifft v. a. die Kündigungsdaten<br />
– überflüssig, was auch verfassungsrechtlich<br />
sehr be<strong>de</strong>nklich ist. Es<br />
kann und darf nicht sein, dass die Betriebe<br />
einen hohen Aufwand ohne jeglichen<br />
Nutzen betreiben.<br />
Die BDA hat sich daher erneut an das Bun<strong>de</strong>skanzleramt<br />
sowie an das BMAS und<br />
BMWi gewandt und eindringlich darum<br />
gebeten, jetzt endlich die notwendigen<br />
Entscheidungen zu treffen, damit <strong>de</strong>r aktuelle<br />
gesetzliche Abruftermin <strong>de</strong>r BA – 1.<br />
Januar 2012 – doch noch gehalten wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Sollte das nicht mehr möglich sein,<br />
was sehr zu bedauern wäre, müssen umgehend<br />
die Gemeinsamen ELENA-Grundsätze<br />
geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, um die dann bis<br />
auf Weiteres nicht mehr benötigten Datenmeldungen<br />
(vor allem Kündigungsdaten)<br />
schnellstmöglich auszusetzen.<br />
Besprechungsergebnis <strong>de</strong>r Spitzenorganisationen<br />
<strong>de</strong>r Sozialversicherung zum<br />
Beitragseinzug<br />
(Hm.) Die Spitzenorganisationen <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />
haben am 2. und 3. November<br />
2010 eine Besprechung zu Fragen<br />
<strong>de</strong>s gemeinsamen Beitragseinzugs durchgeführt.<br />
Die Ergebnisnie<strong>de</strong>rschrift liegt<br />
zwischenzeitlich vor und steht z. B. unter<br />
www.aok-business.<strong>de</strong> als Download zur<br />
Verfügung. Auf die nachfolgen<strong>de</strong>n Punkte<br />
ist beson<strong>de</strong>rs hinzuweisen:<br />
Überarbeitung <strong>de</strong>r Richtlinien zur versicherungsrechtlichen<br />
Beurteilung von<br />
Arbeitnehmern bei Ausstrahlung, § 4<br />
SGB IV, und bei Einstrahlung, § 5 SGB IV<br />
(TOP 1 <strong>de</strong>r Besprechung)<br />
Die überarbeitete Fassung berücksichtigt<br />
die Än<strong>de</strong>rungen im über- und zwischenstaatlichen<br />
Recht und enthält Ausführungen<br />
zur Einbeziehung <strong>de</strong>r Arbeitsentgelte<br />
<strong>de</strong>r entsandten Arbeitnehmer bei<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
ABRECHNuNGsPRAXIs > Aktuelles Sozialversicherungsrecht ó<br />
<strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Umlagen nach <strong>de</strong>m<br />
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie<br />
<strong>de</strong>r Insolvenzgeldumlage. Auf Anregung<br />
<strong>de</strong>r Praxis wur<strong>de</strong> zu<strong>de</strong>m die Vorlage<br />
eines Musterantrags auf Feststellung einer<br />
Entsendung im Sinne <strong>de</strong>r Ausstrahlung<br />
aufgenommen.<br />
Fortbestand <strong>de</strong>s versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungsverhältnisses in <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />
bei Freistellung von <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsleistung unter Fortzahlung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts<br />
(TOP 2 <strong>de</strong>r Besprechung)<br />
Auf Grundlage <strong>de</strong>s Urteils <strong>de</strong>s BSG zur<br />
einvernehmlichen, unwi<strong>de</strong>rruflichen Freistellung<br />
vom 24. September 2008 (B 12 KR<br />
22/07 R) hatten die Spitzenorganisationen<br />
<strong>de</strong>r Sozialversicherung in Besprechungen<br />
am 30./31. März 2009 und am 13./14.<br />
Oktober 2009 festgestellt, dass das durch<br />
nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis<br />
– das tatsächlich vollzogen<br />
wur<strong>de</strong> – begrün<strong>de</strong>te versicherungspflichtige<br />
Beschäftigungsverhältnis bei einer<br />
vereinbarten Freistellung von <strong>de</strong>r Arbeitsleistung<br />
zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />
nicht bereits mit <strong>de</strong>r Einstellung<br />
<strong>de</strong>r tatsächlichen Arbeitsleistung, son<strong>de</strong>rn<br />
mit <strong>de</strong>m regulären (vereinbarten) En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses en<strong>de</strong>t, wenn bis<br />
zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt<br />
wird.<br />
Zwischenzeitlich hat <strong>de</strong>r Ausschuss für<br />
Rechtsfragen <strong>de</strong>r Geschäftsführerkonferenz<br />
<strong>de</strong>r Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung<br />
(DGUV) über die Be<strong>de</strong>utung<br />
<strong>de</strong>s vorgenannten Urteils für die gesetzliche<br />
Unfallversicherung beraten und<br />
entschie<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>r bisherigen Rechtsauffassung<br />
festzuhalten: Danach liegt in<br />
<strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen ein Arbeitgeber, z. B.<br />
im Rahmen eines Aufhebungsvertrages,<br />
endgültig und unwi<strong>de</strong>rruflich bis zum<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses auf die geschul<strong>de</strong>te<br />
Arbeitsleis-tung verzichtet, kein<br />
beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />
im Sinne <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />
vor. Grundlage dieser DGUV-Beurteilung<br />
ist, dass es sich bei <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />
nach ihrem Charakter um eine Haftpflichtversicherung<br />
han<strong>de</strong>lt. DGUV: „Da<br />
bei einer endgültigen unwi<strong>de</strong>rruflichen<br />
Freistellung von <strong>de</strong>r Arbeitsleistung die<br />
Dispositionsbefugnisse <strong>de</strong>s Unternehmers<br />
endgültig entfallen sind, liege insoweit<br />
kein zu versichern<strong>de</strong>s Risiko mehr<br />
vor. Diese – auf <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />
begrenzte – Beurteilung<br />
wird gestützt durch die Rechtsprechung<br />
<strong>de</strong>s BSG zum Unfallversicherungsrecht.<br />
Danach sind für Arbeitnehmer, die nach<br />
Konkurseröffnung bis zur fristgerechten<br />
Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse endgültig<br />
von <strong>de</strong>r Arbeit freigestellt wor<strong>de</strong>n<br />
sind, keine Beiträge an die Berufsgenossenschaft<br />
zu leisten (vgl. Urteil <strong>de</strong>s BSG<br />
vom 30. Juli 1981, 8/8a RU 48/80). Zwar<br />
ergibt sich hierdurch eine abweichen<strong>de</strong><br />
Beurteilung gegenüber <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />
Zweigen <strong>de</strong>r Sozialversicherung; nach <strong>de</strong>r<br />
Rechtsprechung <strong>de</strong>s BSG ist <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r<br />
„Beschäftigung“ in <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />
funktionsdifferent auszulegen (vgl. u. a.<br />
Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 26. November 1985,<br />
12 RK 51/83).“<br />
Überarbeitung <strong>de</strong>s gemeinsamen Rundschreibens<br />
vom 9. März 2004 zu <strong>de</strong>n<br />
versicherungs-, beitrags-, mel<strong>de</strong>- und<br />
leistungsrechtlichen Auswirkungen <strong>de</strong>s<br />
Altersteilzeitgesetzes (TOP 4 <strong>de</strong>r Besprechung)<br />
Am 9. März 2004 haben die Spitzenorganisationen<br />
<strong>de</strong>r Sozialversicherung ein gemeinsames<br />
Rundschreiben zu <strong>de</strong>n versicherungs-,<br />
beitrags- und mel<strong>de</strong>rechtlichen<br />
Auswirkungen <strong>de</strong>s Altersteilzeitgesetzes<br />
auf Altersteilzeitarbeit, die nach <strong>de</strong>m 30.<br />
Juni 2004 beginnt, herausgegeben. Aufgrund<br />
von gesetzlichen Neuregelungen<br />
und zwischenzeitlich getroffenen rechtlichen<br />
Auslegungen ist das Rundschreiben<br />
überarbeitet wor<strong>de</strong>n.<br />
Überarbeitung <strong>de</strong>r gemeinsamen Verlautbarung<br />
vom 26. September 2008 zur<br />
Umlage für das Insolvenzgeld (TOP 10<br />
<strong>de</strong>r Besprechung)<br />
Die Spitzenorganisationen <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />
haben zu<strong>de</strong>m die gemeinsame<br />
Verlautbarung vom 26. September 2008<br />
zur Umlage für das Insolvenzgeld überarbeitet<br />
– insbeson<strong>de</strong>re mit Blick auf zwischenzeitlich<br />
aufgetretene neue Auslegungsfragen.<br />
><br />
57
ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Aktuelles Sozialversicherungsrecht<br />
Syndikusanwälte – Befreiungsrecht<br />
nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI<br />
(Hm.) Was ist bei <strong>de</strong>r Befreiung von Syndikusanwälten<br />
von <strong>de</strong>r Rentenversicherungspflicht<br />
zu beachten?<br />
• Für eine Befreiung von <strong>de</strong>r Rentenversicherungspflicht<br />
ist die kumulative<br />
Erfüllung <strong>de</strong>r vier Kriterien Rechtsberatung,<br />
Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung<br />
und Rechtsvermittlung maßgeblich.<br />
• Der „Erfüllungsgrad“ <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Kriterien kann jedoch in Abhängigkeit<br />
von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r ausgeübten Beschäftigung<br />
unterschiedlich sein.<br />
• Mit Blick auf das Kriterium Rechtsentscheidung/Entscheidungskompetenz<br />
reicht die wesentliche Teilhabe am<br />
innerbetrieblichen Entscheidungsprozess<br />
aus.<br />
• Die Prüfung <strong>de</strong>r Befreiungsanträge bei<br />
<strong>de</strong>r Deutschen Rentenversicherung<br />
Bund (DRV Bund) erfolgt in erster Linie<br />
anhand <strong>de</strong>r eingereichten Stellen-<br />
und Funktionsbeschreibung und<br />
<strong>de</strong>r Angaben im Befreiungsantrag.<br />
Grundsätzlich positiv und entscheidungsbeschleunigend<br />
ist es, wenn<br />
•<br />
sich Syndikusanwalt und Arbeitgeber<br />
gemeinsam an DRV Bund wen<strong>de</strong>n.<br />
Eine weitergehen<strong>de</strong> Plausibilitätsprüfung,<br />
bei <strong>de</strong>r zusätzliche Unterlagen<br />
angefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, fin<strong>de</strong>t generell<br />
und regelhaft nicht statt.<br />
• Voraussetzung für eine stattgeben<strong>de</strong><br />
Entscheidung <strong>de</strong>r DRV Bund ist die<br />
Stimmigkeit <strong>de</strong>r eingereichten Stellen-<br />
und Funktionsbeschreibung. Die<br />
anwaltliche Tätigkeit muss „mit eigenen<br />
Worten“ so beschrieben sein, dass<br />
nachvollzogen wer<strong>de</strong>n kann, dass die<br />
vier Kriterien in <strong>de</strong>r jeweiligen Tätigkeit<br />
erfüllt sind. Ausnahmslos für <strong>de</strong>n<br />
Fall, dass hier begrün<strong>de</strong>te Zweifel entstehen,<br />
verlangt die DRV Bund weitere<br />
Nachweise, wie z. B. die Stellenausschreibung<br />
o<strong>de</strong>r die interne Stellenbeschreibung.<br />
• Ein erneuter Antrag auf Befreiung ist<br />
notwendig, wenn sich <strong>de</strong>r Arbeitsinhalt<br />
so verän<strong>de</strong>rt, dass eine Neubewertung<br />
<strong>de</strong>r Tätigkeit erfor<strong>de</strong>rlich wird.<br />
•<br />
Bei einem Wechsel zwischen befris-<br />
teter, berufsbezogener Tätigkeit und<br />
nicht befristeter, berufsbezogener<br />
Tätigkeit ist grundsätzlich kein neuer<br />
Antrag erfor<strong>de</strong>rlich. Etwas an<strong>de</strong>res<br />
gilt nur dann, wenn auf Grund <strong>de</strong>r Aneinan<strong>de</strong>rreihung<br />
von befristeten Tätigkeiten<br />
bei <strong>de</strong>mselben Arbeitgeber<br />
Zweifel an <strong>de</strong>r anwaltlichen Unabhängigkeit<br />
entstehen.<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />
Beitragsverfahrensverordnung<br />
(Red.) Für die Meldung zur Sozialversicherung<br />
muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber feststellen, ob<br />
eine versicherungsfreie geringfügige o<strong>de</strong>r<br />
eine versicherungspflichtige Beschäftigung<br />
vorliegt. Hierfür hat er die Beschäftigung<br />
zu Beginn sozialversicherungsrechtlich<br />
zu beurteilen. Dazu gehört auch, dass<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer Auskunft über eventuelle<br />
Vorbeschäftigungen o<strong>de</strong>r parallel<br />
ausgeübte Beschäftigungen bei an<strong>de</strong>ren<br />
Arbeitgebern gibt. Der Arbeitgeber hat<br />
die für die Versicherungsfreiheit maßgeben<strong>de</strong>n<br />
Angaben über <strong>de</strong>n Beschäftigten<br />
zu <strong>de</strong>n Entgeltunterlagen zu nehmen.<br />
Hierzu gehört ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2011<br />
zwingend auch die Erklärung <strong>de</strong>s kurzfristig<br />
geringfügigen Beschäftigten über<br />
weitere kurzfristige Beschäftigungen im<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr bzw. eine Erklärung <strong>de</strong>s geringfügig<br />
entlohnten Beschäftigten über<br />
weitere Beschäftigungen.<br />
Der Personalfragebogen – BDA – soll dabei<br />
ein Leitfa<strong>de</strong>n, mit <strong>de</strong>ssen Hilfe bestimmte<br />
Angaben <strong>de</strong>s Arbeitnehmers abgefragt<br />
wer<strong>de</strong>n. Diese Angaben wer<strong>de</strong>n für die<br />
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />
<strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses benötigt.<br />
Der Personalfragebogen ersetzt nicht <strong>de</strong>n<br />
Arbeitsvertrag zwischen <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />
und <strong>de</strong>m Beschäftigten. Er dient lediglich<br />
zur Vervollständigung <strong>de</strong>r Lohnunterlagen<br />
und als Nachweis bei Betriebsprüfungen.<br />
(Quelle: Minijob-Newsletter, Nr. 3/2010)<br />
Siehe auch: www.arbeitgeber.<strong>de</strong>><br />
service>Checkliste (Minijobs)<br />
Privat finanzierte<br />
Pensionskassenleistungen<br />
bleiben vorerst beitragspflichtig<br />
Am 28.09.2010 hat das BVerfG (Az 1 BvR<br />
1660/08) entschie<strong>de</strong>n, dass privat finanzierte<br />
Direktversicherungen im Alter, hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r Verbeitragung in <strong>de</strong>r Kranken-<br />
und Pflegeversicherung, <strong>de</strong>n privaten<br />
Lebensversicherungen gleichzustellen sind.<br />
Das gilt allerdings nur, solange <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
während <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Beitragszahlung<br />
auch Versicherungsnehmer <strong>de</strong>s Vertrages<br />
war. Denn dann han<strong>de</strong>lt es sich nach<br />
Meinung <strong>de</strong>r Richter nicht mehr um betriebliche<br />
Altersversorgung. Der GKV-Spitzenverband<br />
hat ungewöhnlich schnell auf die<br />
Entscheidung reagiert und empfiehlt <strong>de</strong>n<br />
Krankenkassen, ab sofort auf die Erhebung<br />
<strong>de</strong>r Beiträge auf die o. g. Leistungen einer<br />
Direktversicherung zu verzichten. Darauf<br />
weist das bAV-Beratungsunternehmen febs<br />
Consulting in seinem neuesten Newsletter<br />
hin. Ab sofort muss also nur noch <strong>de</strong>r Teil einer<br />
Direktversicherungsleistung verbeitragt<br />
wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r nicht durch private Beiträge <strong>de</strong>s<br />
Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer finanziert<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
Achtung: Die Krankenkassen setzen <strong>de</strong>n<br />
Beschluss <strong>de</strong>s BVerfG <strong>de</strong>rzeit nur bei <strong>de</strong>r<br />
Direktversicherung um. Bei <strong>de</strong>r Pensionskasse<br />
lässt die Begründung <strong>de</strong>s BVerfG<br />
nach Meinung <strong>de</strong>s GKV Spitzenverbands<br />
„keine rechtlich ausreichend stabile Aussage“<br />
zu, so dass es hier <strong>de</strong>rzeit noch bei<br />
<strong>de</strong>r vollen Beitragspflicht bleibt.<br />
(Quelle: febs Consulting GmbH)<br />
Für Sie zusammengestellt von Stefan<br />
Haussmann (Hm.) und <strong>de</strong>r Redaktion<br />
<strong>de</strong>r LOHN+GEHALT.<br />
STefAn HAuSSmAnn<br />
ll.m.<br />
Berlin<br />
58 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Die Haufe Gruppe (HG) bietet ihren Kun<strong>de</strong>n integrierte Arbeitsplatz- und Gesamtlösungen zur erfolgreichen Gestaltung ihrer<br />
steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aufgaben an. Die Lösungen umfassen Fachinformationen, Applikationen, Weiterbildungs-<br />
und Qualifizierungsmöglichkeiten, Services, Dienstleistungen sowie Online-Communities und Fachportale.<br />
Zu <strong>de</strong>n Hauptzielgruppen <strong>de</strong>r HG gehören große und mittelständische Unternehmen, Kleinbetriebe und Selbstständige, Steuerberater<br />
und Anwälte, <strong>de</strong>r Öffentliche Dienst sowie Immobilienverwalter und Vereine. Bei ihnen nimmt die Haufe Gruppe mit <strong>de</strong>n<br />
Marken Haufe und Lexware eine führen<strong>de</strong> Marktstellung ein. Bei privaten Nutzern ist die Marke Lexware führend mit Finanzsowie<br />
Steuersoftware <strong>de</strong>r Produktreihen Taxman und Quicken. Die HG beschäftigt etwa 1.200 Mitarbeiter.<br />
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Redakteur Entgeltabrechnung (m/w)<br />
Schwerpunkt Sozialversicherung<br />
Aufgaben-/Verantwortungsgebiet:<br />
• Beobachtung sozialversicherungsrechtlicher Rechtsentwicklungen und Analyse <strong>de</strong>r Auswirkungen für Entgeltabrechner und<br />
Sozialversicherungsträger<br />
• I<strong>de</strong>ntifikation <strong>de</strong>r sich daraus ergeben<strong>de</strong>n praxisrelevanten Fragestellungen und Konzeption neuer lösungsorientierter Inhalte<br />
• Aktualisierung bestehen<strong>de</strong>r Inhalte und Sicherstellung <strong>de</strong>r Qualität sowie <strong>de</strong>r praxisorientierten Aufbereitung dieser Inhalte<br />
durch Beauftragung von externen Autoren<br />
• Betreuung und Koordination eines vorhan<strong>de</strong>nen Autorenstamms sowie Akquise neuer Autoren im Bedarfsfall<br />
• Ausbau <strong>de</strong>s vorhan<strong>de</strong>nen Netzwerks in die Zielgruppe<br />
• Herstellung von Verknüpfungen zwischen Inhalten <strong>de</strong>s Haufe-Lexware Wissensnetzes für die Zielgruppe<br />
• Verantwortliche Steuerung <strong>de</strong>r Produktaktualisierungen/Produktupdates unter Einhaltung vereinbarter Honorarbudgets<br />
Fachliche und persönliche Voraussetzungen:<br />
• Min<strong>de</strong>stens zwei Jahres Berufserfahrung als Entgeltabrechnungsspezialist in einem Unternehmen mit min<strong>de</strong>stens<br />
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Anwendung <strong>de</strong>s Sozialversicherungsrechts (Krankenkasse o<strong>de</strong>r Rentenversicherung)<br />
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ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherung<br />
Krankenversicherungs-<br />
pflichtgrenze: „3 + 1“ passé<br />
Höherverdienen<strong>de</strong> Arbeitnehmer wie<strong>de</strong>r nach einem Jahr krankenversicherungsfrei<br />
Mit <strong>de</strong>m zum Jahresbeginn 2011 in Kraft<br />
getretenen „Gesetz zur nachhaltigen und<br />
sozial ausgewogenen Finanzierung <strong>de</strong>r Gesetzlichen<br />
Krankenversicherung“ (GKV-Finanzierungsgesetz)<br />
wur<strong>de</strong> die im schwarzgelben<br />
Koalitionsvertrag vom 26.10.2009<br />
enthaltene Absicht, für höherverdienen<strong>de</strong><br />
Arbeitnehmer (sogenannte „JAG-Überschreiter“)<br />
Krankenversicherungsfreiheit<br />
bereits nach einmaligen Überschreiten <strong>de</strong>r<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze eintreten zu<br />
lassen, umgesetzt.<br />
Summary<br />
Kern <strong>de</strong>r Neuregelung ist, dass alle mit<br />
<strong>de</strong>m GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz<br />
im Februar 2007 in diesem Regelungszusammenhang<br />
vorgenommenen Rechtsän<strong>de</strong>rungen<br />
wie<strong>de</strong>r rückgängig gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n. Somit wird exakt wie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Rechtszustand hergestellt, <strong>de</strong>r bis Anfang<br />
2007 maßgeblich war. Damit ist auch<br />
wie<strong>de</strong>r die zur alten Rechtslage ergangene<br />
höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten.<br />
Arbeitnehmer mit einem Entgelt oberhalb<br />
<strong>de</strong>r Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) wer<strong>de</strong>n<br />
somit zum Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres,<br />
in <strong>de</strong>m die JAG überschritten wird, krankenversicherungsfrei,<br />
sofern auch die JAG<br />
<strong>de</strong>s Folgejahres überschritten wird. Die<br />
hiervon betroffenen Arbeitnehmer können<br />
dann die bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse<br />
bestehen<strong>de</strong> Mitgliedschaft freiwillig<br />
fortsetzen o<strong>de</strong>r zu einem privaten<br />
Krankenversicherungsunternehmen<br />
wechseln. Positiv für die Arbeitgeber ist<br />
sicherlich zu werten, dass die vor knapp<br />
vier Jahren eingeführten umfangreichen<br />
Prüfungen zur Erfüllung <strong>de</strong>r dreijährigen<br />
Überschreitungsfrist nunmehr wie<strong>de</strong>r<br />
entfallen.<br />
Unverän<strong>de</strong>rt bleiben allerdings die bei<br />
einem Unterschreiten <strong>de</strong>r JAG maßgeblichen<br />
Regularien, die im Übrigen auch<br />
im Jahr 2007 keine Verän<strong>de</strong>rung erfahren<br />
hatten: Bei Unterschreiten <strong>de</strong>r JAG en<strong>de</strong>t<br />
eine bestehen<strong>de</strong> Krankenversicherungsfreiheit<br />
sofort und es tritt unmittelbar<br />
wie<strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht ein.<br />
Ebenso unverän<strong>de</strong>rt bleibt <strong>de</strong>r Tatbestand,<br />
dass nur das „regelmäßig“ erzielte Arbeitsentgelt<br />
auf die JAG angerechnet wer<strong>de</strong>n<br />
darf; die hierzu ergangenen Grundsätze<br />
gelten fort. Letztlich än<strong>de</strong>rt sich auch<br />
nichts an <strong>de</strong>r Tatsache, dass es neben <strong>de</strong>r<br />
allgemeinen JAG weiterhin die beson<strong>de</strong>re,<br />
niedrigere JAG für die Arbeitnehmer gibt,<br />
die bereits am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei<br />
gewesen sind und bei einem<br />
Unternehmen <strong>de</strong>r privaten Krankenversicherung<br />
versichert waren.<br />
Überschreiten JAG im laufen<strong>de</strong>n<br />
Beschäftigungsverhältnis<br />
Voraussetzung für das Ausschei<strong>de</strong>n aus<br />
<strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht und <strong>de</strong>n<br />
damit verbun<strong>de</strong>nen Eintritt von Krankenversicherungsfreiheit<br />
ist das Überschreiten<br />
<strong>de</strong>r JAG im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
sowie im folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />
§ 6 Abs. 4 SGB V<br />
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten,<br />
en<strong>de</strong>t die Versicherungspflicht<br />
mit Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres, in <strong>de</strong>m sie<br />
überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn<br />
das Entgelt die vom Beginn <strong>de</strong>s nächsten<br />
Jahres an gelten<strong>de</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
nicht übersteigt. Rückwirken<strong>de</strong><br />
Erhöhungen <strong>de</strong>s Entgelts wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr zugerechnet, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruch<br />
auf das erhöhte Entgelt entstan<strong>de</strong>n<br />
ist.<br />
Aus <strong>de</strong>m vorstehend zitierten Wortlaut<br />
<strong>de</strong>r Gesetzesregelung wird <strong>de</strong>utlich, dass<br />
keine rückschauen<strong>de</strong> Betrachtung mehr<br />
vorzunehmen ist. Wesentliche Ausprägung<br />
<strong>de</strong>r bis Anfang 2007 maßgeblichen<br />
und jetzt wie<strong>de</strong>r gültigen Überschreitungsregelung<br />
ist die jeweils vorausschauen<strong>de</strong><br />
Betrachtung, die immer dann zu<br />
erfolgen hat, wenn eine Än<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r<br />
Entgelthöhe eintritt.<br />
Wichtig<br />
Nach <strong>de</strong>r nun wie<strong>de</strong>r gültigen JAG-Überschreitungsregelung<br />
kommt es nur noch<br />
auf eine vorausschauen<strong>de</strong> Betrachtung<br />
an; eine rückwärts gerichtete Prüfung, ob<br />
die JAG im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr mit<br />
<strong>de</strong>m insgesamt tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt<br />
überschritten wur<strong>de</strong>, ist nicht<br />
vorzunehmen!<br />
Im laufen<strong>de</strong>n Beschäftigungsverhältnis<br />
ist also immer zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres zu<br />
prüfen, ob das tatsächlich erzielte regelmäßige<br />
Jahresarbeitsentgelt die JAG im<br />
laufen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr überschreitet und<br />
auch die JAG <strong>de</strong>s Folgejahres überschritten<br />
wird.<br />
Rückwirken<strong>de</strong> Erhöhungen <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts<br />
sind gem. § 6 Abs. 4 Satz 3 SGB V <strong>de</strong>m<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr zuzurechnen, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruch<br />
auf das erhöhte Entgelt entstan<strong>de</strong>n<br />
ist. Der Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt<br />
entsteht durch <strong>de</strong>n Abschluss eines Tarifvertrages<br />
o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung eines Einzelarbeitsvertrages.<br />
In einem solchen Fall ist also für das Überschreiten<br />
<strong>de</strong>r JAG und das Ausschei<strong>de</strong>n<br />
aus <strong>de</strong>r KV-Pflicht bzw. das Fortbestehen<br />
<strong>de</strong>r KV-Freiheit <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>s Vertragsabschlusses<br />
maßgebend. Durch diese Vor-<br />
60 LoHn+GeHALt > Januar 2011
schrift soll verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, dass Versicherungsverhältnisse<br />
rückwirkend<br />
berichtigt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />
Beispiel 1:<br />
Durch Tarifvertrag (Einzelarbeitsvertrag)<br />
vom 30.11. wird das Gehalt eines bisher<br />
wegen Überschreiten <strong>de</strong>r JAG kv-freien<br />
Angestellten rückwirkend vom 1.6. an so<br />
erhöht, dass es sowohl die im laufen<strong>de</strong>n<br />
Jahr gelten<strong>de</strong> JAG als auch die <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres übersteigt. Der Angestellte<br />
bleibt somit auch über <strong>de</strong>n 31.12. <strong>de</strong>s<br />
laufen<strong>de</strong>n Jahres hinaus kv-frei; während<br />
er ohne die rückwirken<strong>de</strong> Gehaltserhöhung<br />
(bei <strong>de</strong>r Annahme, dass die JAG gestiegen<br />
ist) zum 1.1. <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
kv-pflichtig gewor<strong>de</strong>n wäre, wenn ansonsten<br />
sein im folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr erzieltes<br />
tatsächliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />
die JAG nicht überschritten hätte.<br />
Beispiel 2:<br />
Durch Tarifvertrag (Einzelarbeitsvertrag)<br />
vom 12.2. wird das Gehalt eines Arbeitnehmers<br />
rückwirkend vom 1.12. <strong>de</strong>s Vorjahres<br />
an so erhöht, dass es sowohl die im Vorjahr<br />
als auch die im laufen<strong>de</strong>n Jahr gelten<strong>de</strong> JAG<br />
übersteigt. Trotz<strong>de</strong>m schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Angestellte<br />
erst mit Ablauf <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Jahres aus<br />
<strong>de</strong>r KV-Pflicht aus, weil <strong>de</strong>r Anspruch auf<br />
das erhöhte Gehalt erst im laufen<strong>de</strong>n Jahr<br />
entstan<strong>de</strong>n ist.<br />
Nach <strong>de</strong>r früheren Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>ssozialgerichts bleibt ein kv-freier<br />
Arbeitnehmer, <strong>de</strong>ssen Gehalt die JAG<br />
<strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n und – infolge einer Gehaltserhöhung<br />
zu Beginn <strong>de</strong>s nächsten<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres – auch die <strong>de</strong>s nächsten<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres überschreitet, von <strong>de</strong>r<br />
Krankenversicherungspflicht auch dann<br />
ausgenommen, wenn das Gehalt erst im<br />
Laufe <strong>de</strong>s Monats Januar <strong>de</strong>s nächsten<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres mit Wirkung vom Ersten<br />
dieses Monats an erhöht wird und <strong>de</strong>r Anspruch<br />
hierauf spätestens am tarif- o<strong>de</strong>r<br />
arbeitsvertraglich festgelegten Fälligkeitstag<br />
<strong>de</strong>s Monatsgehalts entstan<strong>de</strong>n ist.<br />
Überschreiten JAG bei<br />
Aufnahme einer Beschäftigung<br />
Wird nach <strong>de</strong>m 31.12.2010 eine Beschäftigung<br />
neu aufgenommen, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r vorausschau-<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
en<strong>de</strong>n Betrachtung ein regelmäßiges<br />
Jahresarbeitsentgelt oberhalb <strong>de</strong>r JAG<br />
erzielt, ist er unmittelbar vom Beschäftigungsbeginn<br />
an krankenversicherungsfrei<br />
und kann seine Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Krankenkasse kündigen und<br />
zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
wechseln.<br />
Beispiel:<br />
A. war bislang krankenversicherungspflichtig<br />
beschäftigt und nimmt zum 01.02.2011<br />
eine Beschäftigung bei Fa. B. auf. In dieser<br />
Beschäftigung erzielt er ein monatliches<br />
Festgehalt von 3.850 €. Da er verheiratet ist<br />
und zwei Kin<strong>de</strong>r hat, zahlt ihm sein Arbeitgeber<br />
einen Familienzuschlag in Höhe von 100<br />
€ monatlich. Außer<strong>de</strong>m ist ihm vertraglich<br />
ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen<br />
Monatsgehalts zugesichert.<br />
Das vom 01.02.2011 an maßgebliche, regelmäßige<br />
Jahresarbeitsentgelt berechnet sich<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r vorausschauen<strong>de</strong>n Betrachtung<br />
wie folgt:<br />
- monatliches Gehalt 3.850 € x 12 Monate =<br />
46.200 €<br />
- Weihnachtsgeld + 3.850 €<br />
= regelmäßiges<br />
Jahresarbeitsentgelt = 50.050 €<br />
ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherung ó<br />
Der Familienzuschlag ist aufgrund <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Vorgaben bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s<br />
regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht zu<br />
berücksichtigen.<br />
Mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt<br />
überschreitet A. in seiner neuen<br />
Beschäftigung bei Fa. B. die JAG (2011<br />
= 49.500 €) und ist <strong>de</strong>mzufolge vom<br />
01.02.2011 an krankenversicherungsfrei.<br />
An<strong>de</strong>rs stellt sich die Situation jedoch dar,<br />
wenn in einem laufen<strong>de</strong>n Beschäftigungsverhältnis<br />
ein Vertragswechsel vorgenommen<br />
wird (z. B. Umwandlung von einer<br />
Halbtagsbeschäftigung in eine Ganztagsbeschäftigung):<br />
Hier liegt im sv-rechtlichen<br />
Sinne kein neues Beschäftigungsverhältnis<br />
vor. Sofern das Arbeitsentgelt<br />
die JAG überschreitet, en<strong>de</strong>t in diesem Fall<br />
die KV-Pflicht erst mit Ablauf <strong>de</strong>s Jahres,<br />
in <strong>de</strong>m die Überschreitung eingetreten ist,<br />
sofern auch die JAG <strong>de</strong>s Folgejahres überschritten<br />
wird.<br />
Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten<br />
ohne Arbeitsentgelt<br />
An<strong>de</strong>rs als nach <strong>de</strong>m bis zum 30.12.2010<br />
gelten<strong>de</strong>n Recht sind für Beschäftigungs-<br />
><br />
Die Prüfung <strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht/-freiheit in 2011!<br />
61
Mikel Wohlschlegel © www.fotolia.<strong>de</strong><br />
ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherung<br />
Die Prüfung <strong>de</strong>r Krankenversicherungpflicht bzw. -freiheit wird für <strong>de</strong>n Arbeitgeber wie<strong>de</strong>r einfacher.<br />
zeiten ohne Arbeitsentgelt bei <strong>de</strong>r Beurteilung<br />
<strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht/<br />
-freiheit wegen Überschreitens <strong>de</strong>r JAG<br />
nun keine beson<strong>de</strong>ren Anrechnungsregelungen<br />
mehr erfor<strong>de</strong>rlich, da eine rückblicken<strong>de</strong><br />
Betrachtung nicht mehr vorzunehmen<br />
ist.<br />
Dies gilt sowohl<br />
• bei Zeiten <strong>de</strong>s Bezugs einer Entgeltersatzleistung<br />
(z. B. Krankengeld, Übergangsgeld,<br />
Verletztengeld, Mutterschaftsgeld,<br />
Kurzarbeitergeld o. Ä.), für<br />
die bislang die Überschreitungsfiktion<br />
unterstellt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
als auch<br />
• für die Son<strong>de</strong>rregelung <strong>de</strong>s Bezugs von<br />
Elterngeld, <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von<br />
Elternzeit, Pflegezeit sowie für Zeiten<br />
<strong>de</strong>s Entwicklungshelferdienstes und<br />
<strong>de</strong>s Wehr- o<strong>de</strong>r Zivildienstes, nach <strong>de</strong>nen<br />
ein Überschreiten <strong>de</strong>r JAG dann<br />
anzunehmen war, wenn die Beschäftigung<br />
spätestens innerhalb eines Jahres<br />
nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> dieser Zeit aufgenommen<br />
wur<strong>de</strong> und ein regelmäßiges<br />
Jahresarbeitsentgelt oberhalb <strong>de</strong>r JAG<br />
erzielt wur<strong>de</strong>.<br />
Eine Unterbrechung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />
aufgrund <strong>de</strong>s Bezuges einer Entgeltersatzleistung<br />
führt somit nicht zu einem<br />
Wechsel im Versicherungsstatus. War <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer vor Eintritt <strong>de</strong>s Unterbrechungstatbestands<br />
wegen Überschreitens<br />
<strong>de</strong>r JAG kv-frei, bleibt dieser Status auch<br />
für die Dauer <strong>de</strong>r Unterbrechung erhalten.<br />
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz<br />
gilt lediglich bei Bezug von „Transfer-Kurzarbeitergeld“,<br />
weil bei diesem Sachverhalt<br />
von einer dauerhaften Entgeltmin<strong>de</strong>rung<br />
auszugehen ist, die <strong>de</strong>mzufolge auch <strong>de</strong>n<br />
Eintritt von KV-Pflicht zur Folge hat.<br />
Unterbrechungen <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />
führen auch nicht dazu, dass nach<br />
Wegfall <strong>de</strong>r Unterbrechung bei einer mit<br />
<strong>de</strong>r erneuten Beschäftigungsaufnahme<br />
einhergehen<strong>de</strong>n Erhöhung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts<br />
und einem daraus resultieren<strong>de</strong>n<br />
Überschreiten <strong>de</strong>r JAG sofort KV-Freiheit<br />
eintritt. Die KV-Pflicht bleibt vielmehr<br />
bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres erhalten.<br />
KV-Freiheit tritt dann zum Beginn<br />
<strong>de</strong>s nächsten Jahres nur ein, wenn auch<br />
die dann maßgebliche JAG überschritten<br />
wird.<br />
Keine Übergangsregelung zum<br />
Jahreswechsel 2010/2011<br />
Für <strong>de</strong>n Übergang von <strong>de</strong>r bisherigen auf<br />
die neue Rechtslage zum Jahreswechsel<br />
2010/2011 hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber keine beson<strong>de</strong>ren<br />
Übergangsregelungen vorgesehen.<br />
Allerdings ist die neue (alte) Rechtslage<br />
nicht erst zum 01.01.2011, son<strong>de</strong>rn<br />
bereits zum 31.12.2010 in Kraft getreten.<br />
Dieser „Kunstgriff“ war notwendig, weil<br />
ansonsten alle JAG-Überschreiter, bei <strong>de</strong>nen<br />
die Dreijahres-Regelung im Jahr 2010<br />
noch nicht erfüllt gewesen ist, erst zum<br />
31.12.2011 krankenversicherungsfrei gewor<strong>de</strong>n<br />
wären.<br />
Mit <strong>de</strong>m Inkrafttretens-Termin 31.12.2010<br />
wur<strong>de</strong> erreicht, dass alle Beschäftigten, die<br />
bereits im Jahre 2010 – in vorausschauen<strong>de</strong>r<br />
Betrachtung! – ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />
oberhalb <strong>de</strong>r JAG erzielt<br />
haben, auch tatsächlich zum 01.01.2011<br />
krankenversicherungsfrei gewor<strong>de</strong>n sind.<br />
Für die Arbeitnehmer, die bereits im Jahre<br />
2010 wegen Überschreitens <strong>de</strong>r JAG<br />
krankenversicherungsfrei waren, bringt<br />
<strong>de</strong>r Umstieg auf die neue (alte) Rechtslage<br />
keine Verän<strong>de</strong>rungen mit sich, sie bleiben<br />
weiterhin krankenversicherungsfrei.<br />
Beispiel:<br />
C. war bislang als Stu<strong>de</strong>nt privat krankenversichert.<br />
Er hat im Herbst 2010 sein Ingenieurstudium<br />
abgeschlossen und zum 01.12.2010<br />
eine Beschäftigung bei Fa. D. aufgenommen.<br />
In dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches<br />
Festgehalt von 4.200 €. Außer<strong>de</strong>m<br />
erhält er ein Weihnachtsgeld in Höhe eines<br />
halben Monatsgehalts. Sein regelmäßiges<br />
Jahresarbeitsentgelt beträgt somit<br />
52.500 € und liegt damit oberhalb <strong>de</strong>r für<br />
2010 und 2011 maßgeblichen JAG.<br />
Gleichwohl wird C. zum 01.12.2010 zunächst<br />
krankenversicherungspflichtig und wählt<br />
z. B. die Mitgliedschaft bei <strong>de</strong>r AOK, weil<br />
er nach <strong>de</strong>r bis zum 30.12.2010 gültigen<br />
Rechtslage die Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Eintritt<br />
von Krankenversicherungsfreiheit, nämlich<br />
ein dreijähriges Überschreiten <strong>de</strong>r JAG,<br />
noch nicht erfüllt hatte. Zum 01.01.2011<br />
en<strong>de</strong>t für C. die Krankenversicherungspflicht,<br />
weil er nach <strong>de</strong>m ab 31.12.2010 gelten<strong>de</strong>n<br />
Recht die JAG <strong>de</strong>s Jahres 2010 – in <strong>de</strong>r<br />
vorausschauen<strong>de</strong>n Betrachtung – überschritten<br />
hat und er auch die JAG <strong>de</strong>s Jahres 2011<br />
überschreitet. C. kann <strong>de</strong>mzufolge seine<br />
Pflichtmitgliedschaft in <strong>de</strong>r AOK über <strong>de</strong>n<br />
31.12.2010 hinaus als freiwillige Mitgliedschaft<br />
fortführen o<strong>de</strong>r diese zum 31.12.2010<br />
kündigen und sich vom 01.01.2011 an bei<br />
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
versichern.<br />
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass<br />
Arbeitnehmer, die im Jahre 2010 mit ihrem<br />
regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt<br />
die JAG noch nicht überschritten haben,<br />
<strong>de</strong>ren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />
– z. B. in Folge einer zum 01.01.2011 wirksam<br />
gewor<strong>de</strong>nen Gehaltserhöhung – jedoch<br />
die JAG 2011 überschreitet, erst mit<br />
Ablauf <strong>de</strong>s Jahres 2011 aus <strong>de</strong>r Kranken-<br />
62 LoHn+GeHALt > Januar 2011
versicherungspflicht ausschei<strong>de</strong>n, sofern<br />
dann auch die JAG <strong>de</strong>s Jahres 2012 überschritten<br />
wird.<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Mitgliedschaft sowie<br />
freiwillige Weiterversicherung<br />
nach Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r<br />
Krankenversicherungspflicht<br />
Für einen Arbeitnehmer, <strong>de</strong>ssen Krankenversicherungspflicht<br />
wegen Überschreitens<br />
<strong>de</strong>r JAG zum Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
nach § 6 Abs. 4 SGB V en<strong>de</strong>t, erlischt<br />
per 31.12. auch seine Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Krankenversicherung, sofern<br />
er innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis<br />
<strong>de</strong>r Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit<br />
seinen Austritt erklärt. Diese<br />
Zwei-Wochen-Frist bezieht sich ausdrücklich<br />
auf <strong>de</strong>n Hinweis <strong>de</strong>r bislang zuständigen<br />
Krankenkasse und nicht auf <strong>de</strong>n<br />
Zeitpunkt, an <strong>de</strong>m die Krankenversicherungspflicht<br />
en<strong>de</strong>t (= 31.12.).<br />
Da die versicherungsrechtliche Beurteilung<br />
durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber vorgenommen<br />
wird, erfährt die Krankenkasse vom<br />
Tatbestand <strong>de</strong>s En<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht<br />
eines Arbeitnehmers<br />
spätestens sechs Wochen nach Ablauf<br />
<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres. §§ 6 und 8 DEÜV<br />
verpflichten die Arbeitgeber nämlich,<br />
An- und Abmeldungen bei Beitragsgruppenwechsel<br />
– und um einen solchen<br />
han<strong>de</strong>lt es sich beim Ausschei<strong>de</strong>n aus<br />
<strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht wegen<br />
Überschreitens <strong>de</strong>r JAG – mit <strong>de</strong>r ersten<br />
folgen<strong>de</strong>n Lohn- und Gehaltsabrechnung,<br />
spätestens jedoch innerhalb von sechs<br />
Wochen zu mel<strong>de</strong>n.<br />
Fortsetzung <strong>de</strong>s<br />
vorangegangenen Beispiels:<br />
Fa. D. nimmt ihre Gehaltsabrechnung jeweils<br />
am 15. <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Monats vor.<br />
Da C. zum 31.12.2010 aus <strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht<br />
ausgeschie<strong>de</strong>n ist,<br />
mel<strong>de</strong>t Fa. D. <strong>de</strong>r AOK im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>r Lohn- und Gehaltsabrechnung am<br />
15.01.2011 <strong>de</strong>n Wechsel <strong>de</strong>r Beitragsgruppe<br />
per Ab- und Anmeldung.<br />
Die AOK informiert daraufhin C. am<br />
19.01.2011 über seine Austrittsmöglichkeit.<br />
Das Schreiben <strong>de</strong>r AOK geht bei C. am<br />
20.01.2011 ein.<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
C. erklärt daraufhin am 31.01.2011 bei <strong>de</strong>r<br />
AOK seinen Austritt zum 31.12.2010.<br />
Diese Austrittserklärung geht bei <strong>de</strong>r AOK<br />
am 02.02.2011 ein.<br />
Da C. fristgerecht seinen Austritt erklärt hat,<br />
kann er zum 01.01.2011 zu einem privaten<br />
Krankenversicherungsunternehmen wechseln.<br />
Fa. D. hat somit die bereits abgegebene<br />
DEÜV-Anmeldung zum 01.01.2011 für <strong>de</strong>n<br />
Fall zu korrigieren, als sie für <strong>de</strong>n Beitragsgruppenschlüssel<br />
zur Krankenversicherung<br />
die Schlüsselzahl „9“ verwen<strong>de</strong>t hat. Eine<br />
Korrektur <strong>de</strong>r Anmeldung ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
wenn als Beitragsgruppenschlüssel zur<br />
KV die Schlüsselzahl „0“ verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n<br />
ist.<br />
Die AOK bleibt weiterhin Einzugsstelle für<br />
die zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
abzuführen<strong>de</strong>n Beiträge.<br />
Sofern <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht innerhalb<br />
von zwei Wochen nach Hinweis <strong>de</strong>r Krankenkasse<br />
auf die Austrittsmöglichkeit<br />
seinen Austritt erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft<br />
bei <strong>de</strong>r bisherigen Krankenkasse<br />
als freiwillige Mitgliedschaft fort; es<br />
sei <strong>de</strong>nn, die Voraussetzungen für die Begründung<br />
einer freiwilligen Versicherung<br />
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) sind nicht<br />
erfüllt. Dies wäre dann <strong>de</strong>r Fall, wenn <strong>de</strong>r<br />
betroffene Arbeitnehmer unmittelbar vor<br />
<strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht<br />
nicht min<strong>de</strong>stens ununterbrochen<br />
12 Monate o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n letzten<br />
fünf Jahren vor <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n nicht<br />
min<strong>de</strong>stens 24 Monate versichert gewesen<br />
ist.<br />
Dieses – einschränken<strong>de</strong> – Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r<br />
Vorversicherungszeit für eine freiwillige<br />
Versicherung gilt allerdings nicht im Übergang<br />
2010/2011 für die Personen, die mit<br />
Ablauf <strong>de</strong>s 31.12.2010 aus <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />
ausgeschie<strong>de</strong>n sind, welche<br />
die Voraussetzungen <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung<br />
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB<br />
V jedoch nicht erfüllen. Diese in § 190 Abs.<br />
3 Satz 3 SGB V normierte Übergangsregelung<br />
soll verhin<strong>de</strong>rn, dass Arbeitnehmer<br />
nur <strong>de</strong>shalb die gesetzliche Krankenversicherung<br />
verlassen müssen, weil sie noch<br />
nach <strong>de</strong>m bis 30.12.2010 gelten<strong>de</strong>n Recht<br />
krankenversicherungspflichtig gewor<strong>de</strong>n<br />
sind, nach <strong>de</strong>m ab 31.12.2010 maßgeblichen<br />
Recht jedoch nicht mehr die<br />
ABRECHNuNGsPRAXIs > Gesundheitsreform ó<br />
Möglichkeit hatten, eine ausreichen<strong>de</strong><br />
Vorversicherungszeit für die freiwillige<br />
Weiterversicherung zu erwerben.<br />
Abwandlung <strong>de</strong>s<br />
vorangegangenen Beispiels:<br />
Nach<strong>de</strong>m C. am 19.01. von <strong>de</strong>r AOK über seine<br />
Austrittsmöglichkeit informiert wor<strong>de</strong>n<br />
ist, entschließt er sich, zunächst weiter bei<br />
<strong>de</strong>r AOK versichert zu bleiben, da ein späterer<br />
Wechsel zu einem privaten Krankenversicherung<br />
als krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer<br />
je<strong>de</strong>rzeit unter Einhaltung einer<br />
dreimonatigen Kündigungsfrist möglich ist.<br />
C. kündigt somit seine Mitgliedschaft bei <strong>de</strong>r<br />
AOK nicht und wird <strong>de</strong>shalb vom 01.01.2011<br />
an bei <strong>de</strong>r AOK als freiwilliges Mitglied<br />
geführt.<br />
Da C. vor Beginn seiner Pflichtmitgliedschaft<br />
bei <strong>de</strong>r AOK (01.12.2010) privat krankenversichert<br />
gewesen ist, hat er die für eine<br />
freiwillige Versicherung in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Krankenversicherung erfor<strong>de</strong>rliche Vorversicherungszeit<br />
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB<br />
V nicht erfüllt. Gleichwohl kann er die Mitgliedschaft<br />
bei <strong>de</strong>r AOK über <strong>de</strong>n 31.12.2010<br />
hinausfreiwillig fortsetzen, weil er von <strong>de</strong>r<br />
Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 190 Abs. 3 Satz 3<br />
SGB V erfasst wird.<br />
Beitrittsmöglichkeit für<br />
„Senkrechtstarter“<br />
Nach <strong>de</strong>m bis 30.12.2010 gültigen Recht<br />
wur<strong>de</strong>n Arbeitnehmer, die erstmals eine<br />
Beschäftigung aufgenommen haben und<br />
in dieser Beschäftigung bereits unmittelbar<br />
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />
oberhalb <strong>de</strong>r JAG erzielten (sogenannte<br />
„Senkrechtstarter“), zunächst immer für<br />
die Dauer von drei Jahren krankenversicherungspflichtig.<br />
Da dies mit <strong>de</strong>r zum 31.12.2010 vorgenommenen<br />
Rechtsän<strong>de</strong>rung wie<strong>de</strong>r „zurückgedreht“<br />
wor<strong>de</strong>n ist, bedarf es auch<br />
wie<strong>de</strong>r einer Beitrittsmöglichkeit für<br />
„Senkrechtstarter“, wie sie bis 2007 vorhan<strong>de</strong>n<br />
war.<br />
Konkret ist zum 31.12.2010 die Nummer 3<br />
<strong>de</strong>s § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB V wie<strong>de</strong>r eingefügt<br />
wor<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>r Personen, die erstmals<br />
eine Beschäftigung im Inland aufnehmen<br />
und wegen Überschreitens <strong>de</strong>r<br />
JAG krankenversicherungsfrei sind, einer<br />
gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beitreten<br />
können.<br />
><br />
63
ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherung<br />
Entschei<strong>de</strong>nd ist dabei, dass es sich für die<br />
Erfüllung <strong>de</strong>r Zugangsvoraussetzung um<br />
die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung<br />
im Inland han<strong>de</strong>ln muss; wobei<br />
„Vor-Beschäftigungen“, die vor o<strong>de</strong>r während<br />
<strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung ausgeübt<br />
wur<strong>de</strong>n, allerdings unschädlich sind.<br />
Nur unter diesen einschränken<strong>de</strong>n Bedingungen<br />
haben „Senkrechtstarter“ die<br />
Möglichkeit, eine freiwillige Mitgliedschaft<br />
in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />
zu begrün<strong>de</strong>n, sofern sie zuvor<br />
nicht gesetzlich krankenversichert gewesen<br />
sind. „Senkrechtstarter“, die diese Voraussetzungen<br />
nicht erfüllen und auch<br />
keine an<strong>de</strong>re, im § 9 SGB V <strong>de</strong>finierte Zugangsmöglichkeit<br />
zu einer gesetzlichen<br />
Krankenkasse haben, müssen somit ihren<br />
Versicherungsschutz in <strong>de</strong>r privaten Krankenversicherung<br />
nehmen.<br />
Erfüllt <strong>de</strong>r „Senkrechtstarter“ die in § 9<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V vorgeschriebenen<br />
Voraussetzungen, muss er seinen freiwilligen<br />
Beitritt zur gesetzlichen Krankenkasse<br />
innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme<br />
<strong>de</strong>r hierzu berechtigen<strong>de</strong>n Beschäftigung<br />
erklären. Die freiwillige Mitgliedschaft<br />
bei <strong>de</strong>r gewählten Krankenkasse<br />
beginnt dann mit <strong>de</strong>m Tage <strong>de</strong>s Beitritts.<br />
Unterschreiten <strong>de</strong>r JAG<br />
Bei einem Unterschreiten <strong>de</strong>r JAG gelten<br />
weiterhin die seit Jahrzehnten maßgeblichen<br />
Grundsätze, nach <strong>de</strong>nen unmittelbar<br />
wie<strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht<br />
eintritt, hier <strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
somit nicht abgewartet wer<strong>de</strong>n darf.<br />
Beispiel:<br />
E. ist 50 Jahre alt, seit Jahren mit einem<br />
Entgelt oberhalb <strong>de</strong>r JAG krankenversicherungsfrei<br />
bei Fa. T. beschäftigt und privat<br />
krankenversichert.<br />
E. entschließt sich aus privaten Grün<strong>de</strong>n,<br />
vom 01.04.2011 an seine Arbeitszeit von<br />
bislang 40 Stun<strong>de</strong>n wöchentlich auf 30 Wochenstun<strong>de</strong>n<br />
zu reduzieren.<br />
Dadurch sinkt sein Arbeitsentgelt auf 3.900 €<br />
monatlich ab. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt<br />
beträgt vom 01.04.2011 an nur<br />
noch 46.800 € und unterschreitet somit die<br />
für 2011 gelten<strong>de</strong> JAG.<br />
E. wird <strong>de</strong>shalb zum 01.04.2011 krankenversicherungspflichtig.<br />
Da er das 55. Lebensjahr<br />
noch nicht vollen<strong>de</strong>t hat, kommt die in § 6<br />
Abs. 3a SGB V normierte Ausschlussregelung<br />
nicht zum Zuge.<br />
E. muss <strong>de</strong>shalb vom 01.04.2011 an für die<br />
Durchführung seiner Krankenversicherung<br />
eine gesetzliche Krankenkasse wählen.<br />
Fa. T. muss mit <strong>de</strong>r Gehaltsabrechnung für<br />
Mai 2011 eine Ab- und Anmeldung nach <strong>de</strong>r<br />
DEÜV wegen eines Wechsels <strong>de</strong>s Beitragsgruppenschlüssels<br />
in <strong>de</strong>r KV und PV vornehmen.<br />
Hinweis:<br />
Hätte E. bereits das 55. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t,<br />
käme die <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach eintreten<strong>de</strong><br />
Krankenversicherungspflicht zum<br />
01.04.2011 nicht zum Zuge, weil er die in<br />
§ 6 Abs. 3a SGB V normierte Vorversicherungszeit<br />
nicht erfüllt hätte. In diesem<br />
Falle wäre E. verpflichtet, sich weiterhin<br />
privat krankenzuversichern.<br />
Auswirkungen<br />
JAG-Absenkung zum 01.01.2011<br />
Erstmals ist es durch die gesetzlichen Vorgaben<br />
zur Bestimmung <strong>de</strong>r für die Sozialversicherung<br />
maßgeblichen Rechengrößen<br />
zum 01.01.2011 zu einer Absenkung<br />
<strong>de</strong>r JAG gekommen.<br />
Dies hat zur Konsequenz, dass es zum<br />
01.01.2011 nicht zu <strong>de</strong>r Situation kommen<br />
kann, dass bislang krankenversicherungsfreie<br />
Arbeitnehmer durch die Erhöhung<br />
<strong>de</strong>r JAG „eingeholt“ wer<strong>de</strong>n und krankenversicherungspflichtig<br />
wer<strong>de</strong>n. Vielmehr<br />
bleiben alle Arbeitnehmer, die bereits im<br />
Jahre 2010 wegen Überschreitens <strong>de</strong>r JAG<br />
krankenversicherungsfrei gewesen sind,<br />
dies auch im Jahre 2011.<br />
Für die Arbeitgeber erübrigt sich somit<br />
die ansonsten bei einer Erhöhung <strong>de</strong>r JAG<br />
zum Jahreswechsel erfor<strong>de</strong>rliche Prüfung,<br />
welche Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig<br />
wer<strong>de</strong>n, weil ihr regelmäßiges<br />
Jahresarbeitsentgelt zwar die JAG<br />
<strong>de</strong>s alten Jahres überschritten hat, nicht<br />
jedoch die <strong>de</strong>s neuen Jahres.<br />
Für <strong>de</strong>n Fall, dass ein Arbeitnehmer im<br />
Jahr 2010 ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />
zwischen 49.500,01 Euro und<br />
49.950 Euro erzielt und damit die JAG<br />
2010 nicht überschritten hat, er wegen <strong>de</strong>r<br />
Absenkung <strong>de</strong>r JAG 2011 jedoch in 2011<br />
oberhalb <strong>de</strong>r JAG liegt, en<strong>de</strong>t die Krankenversicherungspflicht<br />
allerdings erst zum<br />
31.12.2011. Krankenversicherungsfreiheit<br />
tritt in diesem Sachverhalt somit erst zum<br />
01.01.2012 ein, sofern auch die JAG <strong>de</strong>s<br />
Jahres 2012 überschritten wird.<br />
Zusammenfassung:<br />
Was än<strong>de</strong>rt sich für die Arbeitgeber bei<br />
JAG-Überschreitern zum 01.01.2011?<br />
Die mit <strong>de</strong>m GKV-Finanzierungsgesetz<br />
zum 31.12.2010 wie<strong>de</strong>r eingeführte „alte“<br />
Regelung bringt für die Arbeitgeber in<br />
erster Linie <strong>de</strong>utliche Erleichterungen<br />
mit sich, weil eine Prüfung, ob eine Überschreitung<br />
<strong>de</strong>r JAG in <strong>de</strong>n drei vorangegangenen<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahren vorgelegen hat,<br />
obsolet gewor<strong>de</strong>n ist. Ebenfalls entfallen<br />
ist die Anwendung von Überschreitungsfiktionen<br />
im Falle von Unterbrechungen<br />
<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses bzw. <strong>de</strong>r Entgeltzahlung.<br />
Entschei<strong>de</strong>nd ist nun nur noch die vorausschauen<strong>de</strong><br />
Betrachtungsweise.<br />
Alle übrigen, im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />
Krankenversicherungspflicht-/freiheit<br />
bei Überschreiten <strong>de</strong>r JAG bestehen<strong>de</strong>n<br />
Regularien sind unverän<strong>de</strong>rt gültig. Dies<br />
gilt auch und insbeson<strong>de</strong>re für die in diesem<br />
Zusammenhang abzugeben<strong>de</strong>n Meldungen<br />
nach <strong>de</strong>r DEÜV.<br />
NORBERT MINN<br />
Leiter Geschäftsbereich Finanzmanagement<br />
DAK – unternehmen Leben<br />
Hamburg<br />
64 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Praxis-Forum<br />
Sozialversicherung 2011<br />
Aktuelle Themen:<br />
� Aktueller Stand zum ELENA-Verfahren<br />
� Neue verpflichten<strong>de</strong> elektronische Datenaustauschverfahren<br />
� Neue Spielregeln für die Beurteilung <strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht/-freiheit<br />
� Ausblick auf <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Arbeitgebern durchzuführen<strong>de</strong>n Sozialausgleich ab 2012<br />
� Geplante Weiterentwicklungen im Beitragseinzug/Mel<strong>de</strong>verfahren<br />
Expertenteam:<br />
Norbert Minn,<br />
Leiter Geschäftsbereich Finanzmanagment,<br />
DAK, Hamburg<br />
Lothar Ruppert,<br />
Koordination Arbeitgeberverfahren:<br />
Qualitätssicherung,<br />
ITSG GmbH, Heusenstamm<br />
Leitung: Ein Mitglied <strong>de</strong>s alga-Competence-Centers, Frechen<br />
Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH · Postfach 4128 · 50217 Frechen<br />
Telefon 02234/65633 o<strong>de</strong>r 65638 · Telefax 02234/65635<br />
Internet: www.datakontext.com · E-Mail: tagungen@datakontext.com<br />
15. Februar 2011 in Köln<br />
16. Februar 2011 in Hannover<br />
jeweils von 10.00 – 17.00 Uhr<br />
DATAKONTEXT-Repräsentanz · Postfach 200303 · 08003 Zwickau<br />
Tel.: 0375/291728 · Fax: 0375/291727<br />
E-Mail: repraesentanz-zwickau@datakontext.com
ó ABRECHNuNGsPRAXIs > S o z i a l v e r s i c h e r u n g<br />
Weitere Datenaustauschverfahren<br />
wer<strong>de</strong>n Pflicht<br />
Erstattungsverfahren nach <strong>de</strong>m Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)<br />
Auch im Bereich <strong>de</strong>r Sozialversicherung wird<br />
zunehmend auf elektronische Datenaustauschverfahren<br />
gesetzt. Ab <strong>de</strong>m 01.01.2011<br />
treten für <strong>de</strong>n Arbeitgeber drei neue Datenaustauschverfahren<br />
verpflichtend in Kraft.<br />
Alle Verfahren hatten eine „Übergangszeit“<br />
seit <strong>de</strong>m Jahr 2009. In diesem Beitrag möchten<br />
wir Ihnen das Datenaustauschverfahren<br />
Erstattungsverfahren nach <strong>de</strong>m Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
(AAG) vorstellen.<br />
Das KVdR-Zahlstellenverfahren wur<strong>de</strong> bereits<br />
in <strong>de</strong>r LOHN+GEHALT 7/2010, ab <strong>de</strong>r<br />
Seite 49, ausführlich beschrieben, aus diesem<br />
Grund verzichten wir in diesem Artikel<br />
auf weitere Ausführungen. In einer <strong>de</strong>r<br />
kommen<strong>de</strong>n Ausgaben <strong>de</strong>r LOHN+GEHALT<br />
wen<strong>de</strong>n wir uns <strong>de</strong>m Datenaustausch Entgeltersatzleistungen<br />
(EEL) zu.<br />
Gesetzliche Vorgaben und Grundlagen<br />
Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wird <strong>de</strong>r<br />
Datenaustausch zum Erstattungsverfahren<br />
für die Arbeitgeber verpflichtend. Das<br />
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bestimmt<br />
in § 1 Absatz 1, dass Arbeitgebern,<br />
die in <strong>de</strong>r Regel, ohne die zu ihrer Berufsausbildung<br />
Beschäftigten, nicht mehr als<br />
30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br />
beschäftigen,<br />
1. das für <strong>de</strong>n in § 3 Abs. 1 und 2 und <strong>de</strong>n<br />
in § 9 Abs. 1 <strong>de</strong>s Entgeltfortzahlungsgesetzes<br />
(EFZG) bezeichneten Zeitraum<br />
an Arbeitnehmer und Arbeitneh-<br />
2.<br />
merinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt,<br />
die auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen<br />
nach <strong>de</strong>r Nummer 1 entfallen<strong>de</strong>n<br />
von <strong>de</strong>n Arbeitgebern zu tragen<strong>de</strong>n<br />
Beiträge zur Bun<strong>de</strong>sagentur<br />
für Arbeit und die Arbeitgeberanteile<br />
an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-<br />
und Rentenversicherung und zur<br />
sozialen Pflegeversicherung, die Arbeit-<br />
geberanteile nach § 172 Abs. 2 SGB VI<br />
sowie die Beitragszuschüsse nach § 257<br />
SGB V und nach § 61 SGB XI von <strong>de</strong>n<br />
Einzugsstellen (Krankenkassen und<br />
Minijobzentrale) erstattet wer<strong>de</strong>n, wobei<br />
die landwirtschaftlichen Krankenkassen<br />
hiervon ausgenommen sind.<br />
Die gesetzliche Vorgabe für die elektronische<br />
Übertragung ist <strong>de</strong>r § 2 Abs. 3 AAG,<br />
dieser besagt: „Der Arbeitgeber kann einen<br />
Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch<br />
gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung<br />
aus systemgeprüften Programmen<br />
o<strong>de</strong>r mittels maschineller Ausfüllhilfe<br />
an die zuständige Krankenkasse<br />
übermitteln.“ Dies drückt die Möglichkeit<br />
zur Antragstellung per Datenübertragung<br />
aus.<br />
In Artikel 7 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel<br />
4d Nr. 2 <strong>de</strong>s „Gesetzes zur Verbesserung<br />
<strong>de</strong>r Rahmenbedingungen für die Absicherung<br />
flexibler Arbeitszeitregelungen<br />
sowie zur Än<strong>de</strong>rung an<strong>de</strong>rer Gesetze“<br />
vom 21. Dezember 2008 wur<strong>de</strong> die Möglichkeit<br />
<strong>de</strong>r Antragstellung per Datenübertragung<br />
in eine Verpflichtung geän<strong>de</strong>rt.<br />
Der § 2 Abs. 3 AAG wur<strong>de</strong> wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch<br />
das Wort „hat“ ersetzt und nach <strong>de</strong>m Wort<br />
„Krankenkasse“ das Wort „zu“ eingefügt.<br />
Der Artikel 4d Nr. 2 tritt am 1. Januar 2011<br />
in Kraft und damit wird <strong>de</strong>r Datenaustausch<br />
zum Erstattungsverfahren für die<br />
Arbeitgeber verpflichtend.<br />
Einzelheiten zum Erstattungsverfahren<br />
haben die Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen<br />
bereits im „Gemeinsamen Rundschreiben<br />
zum Gesetz über <strong>de</strong>n Ausgleich<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeberaufwendungen für Ent-<br />
geltfortzahlung(Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG)“ mit Stand vom 21. Dezember<br />
2005 sowie in einer Ergänzung zum<br />
Rundschreiben mit Stand vom 13. Februar<br />
2006 beschrieben.<br />
Erstattung Umlage 1<br />
Feststellung <strong>de</strong>r Umlagepflicht U1<br />
Nur Unternehmen, die regelmäßig nicht<br />
mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen, sind<br />
verpflichtet, in die Ausgleichskasse Umlage<br />
1 zu zahlen und somit Leistungen im Entgeltfortzahlungsfall<br />
zu erhalten. Die Umlagepflicht<br />
ist jährlich vom Arbeitgeber<br />
zu prüfen. Wird eine Umlagepflicht festgestellt,<br />
so beginnt die Teilnahme grundsätzlich<br />
immer zum 01.01. eines Jahres für<br />
das gesamte Kalen<strong>de</strong>rjahr. Dies gilt auch,<br />
wenn sich die Anzahl <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />
erheblich erhöht o<strong>de</strong>r auch minimiert.<br />
Bei Unklarheiten kann die Krankenkasse<br />
die Feststellung einer Umlagepflicht vornehmen.<br />
Wird eine Teilnahme durch <strong>de</strong>n<br />
Arbeitgeber nicht festgestellt, kann sie<br />
rückwirkend durch die Krankenkasse o<strong>de</strong>r<br />
durch die Deutsche Rentenversicherung<br />
Bund festgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Wird Umlagepflicht festgestellt, ist die<br />
Wahl eines Erstattungssatzes vorzunehmen.<br />
Es kann, je nach Krankenkasse, bis<br />
zu drei unterschiedliche (allgemeine, geringe<br />
und hohe) Erstattungssätze geben,<br />
aus diesen leiten sich die Umlageprozentsätze<br />
ab.<br />
Wur<strong>de</strong> vom Arbeitgeber zu Beginn <strong>de</strong>r<br />
Umlagepflicht kein Erstattungssatz gewählt,<br />
ist <strong>de</strong>r allgemeine Erstattungssatz<br />
anzuwen<strong>de</strong>n. Der jeweils gewählte Erstattungssatz<br />
wird grundsätzlich für ein<br />
66 LoHn+GeHALt > Januar 2011
soschoenbistdu © www.fotolia.<strong>de</strong><br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr gewählt. Die Wahl erfolgt<br />
durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber.<br />
Der Erstattungssatz kann unterjährig geän<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn die Krankenkasse<br />
diesen unterjährig än<strong>de</strong>rt, zum Beispiel<br />
durch eine Satzungsbestimmung o<strong>de</strong>r bei<br />
einer Kassenfusion.<br />
Ein neues Wahlrecht ist bei diesen Än<strong>de</strong>rungen<br />
jedoch nur gegeben, wenn die<br />
jeweilige Kassensatzung die Wahl eines<br />
neuen Erstattungssatzes vorsieht. Die zu<br />
entrichten<strong>de</strong>n Beiträge für die Umlage<br />
sind auf <strong>de</strong>m Beitragsnachweis auszuweisen.<br />
Im Fall <strong>de</strong>r Krankheit eines Mitarbeiters<br />
kann sich <strong>de</strong>r Betrieb von <strong>de</strong>r Umlagekasse<br />
grundsätzlich bis zu 80 Prozent <strong>de</strong>s<br />
nach <strong>de</strong>m Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlen<strong>de</strong>n<br />
Entgeltes und 80 Prozent <strong>de</strong>r<br />
darauf entfallen<strong>de</strong>n Arbeitgeberanteile<br />
erstatten lassen. Allerdings kann die Krankenkasse,<br />
die für die Erstattung zuständig<br />
ist, diese gesetzlich festgelegte Erstattungshöhe<br />
durch Satzungsbestimmungen<br />
beschränken.<br />
Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, haben „kleine“<br />
Unternehmen Anspruch auf eine Erstattung <strong>de</strong>r<br />
Entgeltfortzahlung. Der Antrag erfolgt ab 01.01.2011<br />
nur noch elektronisch.<br />
Prüfung <strong>de</strong>s Anspruchs<br />
auf Entgeltfortzahlung<br />
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
beginnt nach vierwöchiger ununterbrochener<br />
Dauer <strong>de</strong>s arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnisses<br />
ab <strong>de</strong>m 29. Tag (§ 3 Abs.<br />
3 EFZG).<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Somit ist kein maschineller Erstattungsantrag<br />
für Arbeitsunfähigkeitszeiten in<br />
<strong>de</strong>n ersten vier Wochen möglich. Dies<br />
gilt allerdings nicht nach <strong>de</strong>r Fehlzeit<br />
„Pflegezeit“. Obwohl in diesen Fällen das<br />
versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis<br />
mit <strong>de</strong>m Abgabegrund „30“<br />
(Abmeldung wegen En<strong>de</strong> einer Beschäftigung)<br />
abgemel<strong>de</strong>t und später wie<strong>de</strong>r<br />
mit <strong>de</strong>m Abgabegrund „10“ (Anmeldung<br />
wegen Beginn einer Beschäftigung) angemel<strong>de</strong>t<br />
wird, besteht das Arbeitsverhältnis<br />
durchgehend.<br />
Beispiel:<br />
Sachverhalt:<br />
Pflegezeit vom 01.04.2010 bis 30.09.2010,<br />
Arbeitsaufnahme zum 01.10.2010 erfolgt<br />
nicht, da arbeitsunfähig krank, Anspruch auf<br />
42 Tage EFZ ab 01.10.2010 ohne 28-Tage-<br />
Frist:<br />
Ergebnis:<br />
Erstattungsantrag kann maschinell erstellt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Erstattungszeitraum<br />
Arbeitsentgelt, das nicht auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />
bzw. nicht für <strong>de</strong>n in § 3 Abs. 1 und 2<br />
und <strong>de</strong>n in § 9 Abs. 1 EFZG bezeichneten<br />
Zeitraum fortgezahlt wird, ist nicht erstattungsfähig.<br />
Dazu gehört beispielsweise<br />
Arbeitsentgelt, das bei Arbeitsunfähigkeit<br />
für einen Zeitraum von mehr als sechs<br />
Wochen gewährt wird.<br />
Wird die Arbeitsleistung krankheitsbedingt<br />
im Laufe eines Arbeitstages bzw.<br />
einer Arbeitsschicht eingestellt, stellt sich<br />
die Frage, ob für diesen Tag o<strong>de</strong>r für Teile<br />
dieses Tages Entgeltfortzahlung nach <strong>de</strong>n<br />
Regelungen <strong>de</strong>s EFZG zu leisten ist und<br />
mithin eine Erstattung <strong>de</strong>r Arbeitgeberaufwendungen<br />
verlangt wer<strong>de</strong>n kann. Die<br />
herrschen<strong>de</strong> Rechtsmeinung in <strong>de</strong>r arbeitsrechtlichen<br />
Kommentierung geht davon<br />
aus, dass bei Erkrankung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
während <strong>de</strong>r Arbeitsschicht <strong>de</strong>r angebrochene<br />
Arbeitstag bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r<br />
6-Wochen-Frist <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG<br />
nicht mitgerechnet wer<strong>de</strong>n kann, die Frist<br />
daher erst am nächsten Tag beginnt und<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer für die verbleiben<strong>de</strong><br />
Zeit <strong>de</strong>s ersten Arbeitstages, in <strong>de</strong>ssen Ver-<br />
ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherung ó<br />
lauf er erkrankt ist, noch das volle Arbeitsentgelt<br />
ausgezahlt bekommt. Das für die<br />
ausgefallenen Arbeitsstun<strong>de</strong>n gezahlte<br />
Arbeitsentgelt wird danach nicht auf <strong>de</strong>r<br />
Grundlage <strong>de</strong>s EFZG gezahlt. Bei dieser Betrachtung<br />
kann <strong>de</strong>mentsprechend keine<br />
Erstattung <strong>de</strong>r Arbeitgeberaufwendungen<br />
verlangt wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>r Sechs-Wochen-Entgeltfortzahlungszeitraum<br />
und auch <strong>de</strong>r<br />
Erstattungszeitraum beginnen hiernach<br />
erst am Folgetag.<br />
Demgegenüber vertreten die (ehemaligen)<br />
Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen in ihrem<br />
gemeinsamen Rundschreiben vom<br />
21. Dezember 2005 zum Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
in <strong>de</strong>r ergänzten Fassung<br />
vom 13. Februar 2006 (vgl. Abschnitt<br />
2.5.2) die Auffassung, dass bei Einstellung<br />
<strong>de</strong>r Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages<br />
bzw. einer Arbeitsschicht <strong>de</strong>m<br />
Arbeitnehmer für <strong>de</strong>n restlichen Teil <strong>de</strong>s<br />
Tages <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit sowie für<br />
die folgen<strong>de</strong>n sechs Wochen <strong>de</strong>r Anspruch<br />
auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1<br />
EFZG zusteht. Diese Auffassung wie<strong>de</strong>rum<br />
basiert auf einer im gemeinsamen Rundschreiben<br />
vom 25. Juni 1998 zum Entgeltfortzahlungsgesetz<br />
vertretenen Ansicht<br />
zum Verlauf <strong>de</strong>r Sechs-Wochen-Frist <strong>de</strong>s<br />
§ 3 Abs. 1 EFZG. Bei dieser Auslegung ist<br />
mithin die für <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Teilarbeitstag<br />
geleistete Entgeltfortzahlung<br />
erstattungsfähig.<br />
Das bei krankheitsbedingter Einstellung<br />
<strong>de</strong>r Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages<br />
bzw. einer Arbeitsschicht (weiter)<br />
gezahlte Arbeitsentgelt (für die ausgefallenen<br />
Arbeitsstun<strong>de</strong>n dieses Tages bzw.<br />
dieser Schicht) stellt nach herrschen<strong>de</strong>r<br />
Rechtsmeinung keine Entgeltfortzahlung<br />
im Sinne <strong>de</strong>s EFZG dar. Aus diesem Grun<strong>de</strong><br />
ist es nach <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s AAG<br />
nicht erstattungsfähig. Ein Ausgleich <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung<br />
erfolgt frühestens ab <strong>de</strong>m<br />
Folgetag für die weitere Zeit <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung<br />
wegen Arbeitsunfähigkeit bis<br />
zur Dauer von sechs Wochen. Hiernach<br />
ist bereits vom 1. Juli 2010 an zu verfahren.<br />
An <strong>de</strong>r von diesem Ergebnis abweichen<strong>de</strong>n<br />
Auffassung im gemeinsamen<br />
><br />
67
ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherung<br />
Rundschreiben vom 21. Dezember 2005<br />
zum Aufwendungsausgleichsgesetz in <strong>de</strong>r<br />
ergänzten Fassung vom 13. Februar 2006<br />
(vgl. Abschnitt 2.5.2) wird nicht weiter<br />
festgehalten.<br />
Der Erstattungszeitraum wird aus <strong>de</strong>r vom<br />
Anwen<strong>de</strong>r hinterlegten Fehlzeit maschinell<br />
ermittelt. Der Erstattungszeitraum<br />
bezieht sich immer auf einen Kalen<strong>de</strong>rmonat<br />
und <strong>de</strong>r Beginn ist, wie ausgeführt,<br />
immer <strong>de</strong>r erste volle Fehltag.<br />
Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Erstattungszeitraums<br />
ist die Höchstanspruchsdauer von<br />
42 Tage zu prüfen. Mit Einführung <strong>de</strong>s<br />
Verfahrens Datenaustausch „Entgeltersatzleistungen“<br />
ist dazu die Differenzierung<br />
von Vorerkrankungen erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
<strong>de</strong>nn anrechenbare Vorerkrankungszeiten<br />
müssen einbezogen wer<strong>de</strong>n können.<br />
Zur Beurteilung <strong>de</strong>r Frage, ob ein neuer<br />
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu<br />
sechs Wochen besteht, ist zu prüfen, ob<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r<br />
neuen Arbeitsunfähigkeit min<strong>de</strong>stens<br />
sechs Monate nicht wegen <strong>de</strong>rselben<br />
Krankheit arbeitsunfähig war. Ist das <strong>de</strong>r<br />
Fall, so besteht ein neuer Sechs-Wochen-<br />
Anspruch. Bestand während <strong>de</strong>r sechs<br />
Monate wegen einer an<strong>de</strong>ren Krankheit<br />
Arbeitsunfähigkeit, so tritt dadurch eine<br />
Unterbrechung <strong>de</strong>r Sechs-Monats-Frist<br />
nicht ein.<br />
Beispiel 1:<br />
Erste Arbeitsunfähigkeit vom 18.03. bis<br />
04.05.2010 (48 Tage).<br />
Zweite Arbeitsunfähigkeit wegen <strong>de</strong>rselben<br />
Krankheit beginnt am 04.11.2010.<br />
Berechnung <strong>de</strong>r Sechs-Monats-Frist<br />
(rückwärts laufen<strong>de</strong> Frist)<br />
Ereignistag 04.11.2010<br />
Fristbeginn 03.11.2010<br />
Fristen<strong>de</strong> 04.05.2010<br />
Ergebnis:<br />
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 04.11.2010<br />
an besteht kein neuer Sechs-Wochen-Anspruch,<br />
da das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit<br />
vom 18.03. bis 04.05.2010 sich mit <strong>de</strong>m<br />
Fristen<strong>de</strong> überschnei<strong>de</strong>t.<br />
Beispiel 2:<br />
Erste Arbeitsunfähigkeit vom 20.03. bis<br />
30.04.2010 (42 Tage). Eine weitere Arbeitsunfähigkeit<br />
wegen <strong>de</strong>rselben Krankheit<br />
beginnt am 31.10.2010.<br />
Berechnung <strong>de</strong>r Sechs-Monats-Frist<br />
Ereignistag 31.10.2010<br />
Fristbeginn 30.10.2010<br />
Fristen<strong>de</strong> 30.04.2010<br />
Ergebnis:<br />
Da <strong>de</strong>m Monat April <strong>de</strong>r 31. fehlt, en<strong>de</strong>t die<br />
Frist mit Ablauf <strong>de</strong>s letzten Tages dieses<br />
Monats, also <strong>de</strong>m 30.04. Somit besteht vom<br />
31.10.2010 an kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.<br />
Beispiel 3:<br />
Erste Arbeitsunfähigkeit vom 18.03. bis<br />
25.05.2010. Eine zweite Arbeitsunfähigkeit<br />
wegen <strong>de</strong>rselben Krankheit beginnt am<br />
30.11.2010.<br />
Berechnung <strong>de</strong>r Sechs-Monats-Frist<br />
Fristbeginn 29.11.2010<br />
Fristen<strong>de</strong> 30.05.2010<br />
Ergebnis:<br />
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 30.11.2010<br />
an besteht ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch.<br />
Beispiel 4:<br />
Arbeitsunfähig<br />
wegen vom - bis Kalen<strong>de</strong>rtage<br />
Krankheit A 15.02.2010 - 31.03.2010 44<br />
Krankheit B 26.08.2010 - 30.09.2010 36<br />
Krankheit A 20.10.2010 - 28.10.2010 8<br />
Ergebnis:<br />
Der Arbeitnehmer hat für je<strong>de</strong> Arbeitsunfähigkeit<br />
einen Entgeltfortzahlungsanspruch.<br />
Die zweite Arbeitsunfähigkeit beruht nicht<br />
auf <strong>de</strong>rselben Krankheit. Zwischen <strong>de</strong>m<br />
Beginn <strong>de</strong>r dritten Arbeitsunfähigkeit und<br />
<strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r ersten Arbeitsunfähigkeit war<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer sechs Monate nicht wegen<br />
<strong>de</strong>rselben Krankheit arbeitsunfähig, sodass<br />
ein neuer Anspruch bis zur Dauer von sechs<br />
Wochen begrün<strong>de</strong>t wird.<br />
Ist nach Prüfung <strong>de</strong>r Sechs-Monats-Frist<br />
ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht<br />
o<strong>de</strong>r nicht für die volle Dauer gegeben, ist<br />
zu prüfen, ob seit <strong>de</strong>r 1. Arbeitsunfähigkeit<br />
infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit eine Frist<br />
von 12 Monaten abgelaufen ist.<br />
Beispiel 1 – Berechnung <strong>de</strong>r<br />
12-Monats-Frist:<br />
Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit<br />
am 03.05.2010 (vor Arbeitsbeginn).<br />
Fristbeginn 03.05.2010<br />
Fristen<strong>de</strong> 02.05.2011<br />
Für dieselbe Krankheit besteht wie<strong>de</strong>r ein<br />
voller Anspruch auf Entgeltfortzahlung,<br />
wenn die Arbeitsunfähigkeit nach <strong>de</strong>m<br />
02.05.2011 eintritt.<br />
Beispiel 2 – Berechnung <strong>de</strong>r<br />
12-Monats-Frist:<br />
Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit<br />
vor Arbeitsbeginn am 03.05.2010.<br />
Wegen <strong>de</strong>rselben Krankheit bestand Arbeitsunfähigkeit<br />
vom<br />
03.05.2010 bis 30.06.2010<br />
14.08.2010 bis 05.09.2010<br />
07.02.2011 bis 10.05.2011<br />
20.05.2011 bis 06.07.2011<br />
Lösung:<br />
Für dieselbe Krankheit besteht ein Anspruch<br />
auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen in<br />
<strong>de</strong>n Zeiten vom 03.05. bis 30.06.2010 und<br />
vom 20.05. bis 06.07.2011.<br />
Zwischen <strong>de</strong>m 30.06. und <strong>de</strong>m 14.08.2010<br />
sowie <strong>de</strong>m 05.09.2010 und <strong>de</strong>m 07.02.2011<br />
lagen jeweils keine sechs Monate. Auch<br />
die 12-Monats-Frist (vom 03.05.2010 bis<br />
02.05.2011) ist noch nicht abgelaufen, sodass<br />
ein Entgeltfortzahlungsanspruch in <strong>de</strong>n<br />
Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 14.08. bis<br />
05.09.2010 und vom 07.02. bis 10.05.2011<br />
nicht besteht.<br />
Zwar en<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitszeit<br />
vom 07.02. bis 10.05.2011, nämlich am<br />
02.05.2011, die 12-Monats-Frist, dies führt<br />
jedoch nicht zu einem neuen Entgeltfortzahlungsanspruch<br />
ab <strong>de</strong>m 03.05.2011. Mit<br />
<strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit vom 20.05.2011 an<br />
beginnt eine neue 12-Monats-Frist (Fristbeginn:<br />
20.05.2011 [unter <strong>de</strong>r Voraussetzung,<br />
dass am 20.05.2011 nicht mehr gearbeitet<br />
wur<strong>de</strong>]). Sie en<strong>de</strong>t am 19.05.2012.<br />
Ist für die neue Arbeitsunfähigkeit nach § 3<br />
Abs. 1 EFZG ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
bis zu sechs Wochen gegeben,<br />
so beginnt mit dieser Arbeitsunfähigkeit<br />
zugleich ein neuer 12-Monats-Zeitraum.<br />
68 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Hannes Eichinger © www.fotolia.<strong>de</strong><br />
Erstattung Umlage 2<br />
Umlagepflicht U2<br />
Seit <strong>de</strong>m 01.01.2006 ist die Umlage 2, Aufwendungsausgleich<br />
für Mutterschaftsleistungen,<br />
für alle Arbeitgeber, unabhängig<br />
von <strong>de</strong>r Anzahl weiblicher Beschäftigter,<br />
verpflichtend. Die Umlageprozentsätze<br />
wer<strong>de</strong>n kassenindividuell festgelegt.<br />
Die Krankenkassen, mit Ausnahme <strong>de</strong>r<br />
landwirtschaftlichen Krankenkassen,<br />
erstatten <strong>de</strong>n Arbeitgebern in vollem<br />
Umfang das vom Arbeitgeber nach § 11<br />
Gesetz zum Schutz <strong>de</strong>r erwerbstätigen<br />
Mutter (MuSchG) bei Beschäftigungsverboten<br />
gezahlte Arbeitsentgelt und die<br />
auf die Arbeitsentgelte entfallen<strong>de</strong>n, von<br />
<strong>de</strong>n Arbeitgebern zu tragen<strong>de</strong>n Beiträge<br />
zur BA und die Arbeitgeberanteile an<br />
Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und<br />
Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung<br />
und nach § 172 Abs. 2 SGB<br />
VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257<br />
SGB V und nach § 61 SGB XI bis zur jeweiligen<br />
Beitragsbemessungsgrenze.<br />
Die Satzungen <strong>de</strong>r Krankenkassen dürfen<br />
Regelungen zur pauschalisierten Erstattung<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeberanteile vorsehen.<br />
Eine Beschränkung <strong>de</strong>r Erstattung, wie<br />
im U1-Verfahren auf die Beitragsbemessungsgrenzen,<br />
ergibt sich aus <strong>de</strong>m AAG<br />
nicht, wird jedoch teilweise durch ent-<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
sprechen<strong>de</strong> Satzungsregelungen vorgenommen.<br />
Außer<strong>de</strong>m erhalten sie <strong>de</strong>n während <strong>de</strong>s<br />
allgemeinen Beschäftigungsverbotes, <strong>de</strong>r<br />
sogenannten Mutterschutzfrist (grundsätzlich<br />
sechs Wochen vor <strong>de</strong>r Geburt und<br />
acht Wochen nach <strong>de</strong>r Geburt, bei Früh-<br />
und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach<br />
<strong>de</strong>r Geburt), von ihnen ausgezahlten Zuschuss<br />
zum Mutterschaftsgeld in voller<br />
Höhe erstattet.<br />
Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Nettoarbeitsentgelts<br />
ist das Bruttoarbeitsentgelt, das in<br />
<strong>de</strong>m Ausgangszeitraum erzielt wur<strong>de</strong>, um<br />
die gesetzlichen Lohnabzüge zu vermin<strong>de</strong>rn.<br />
Abzugsfähig sind mithin die gesetzlich<br />
zu entrichten<strong>de</strong> Lohn- und Kirchensteuer,<br />
<strong>de</strong>r Solidaritätszuschlag sowie die<br />
gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge.<br />
Bei freiwilligen Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Krankenversicherung ist auch <strong>de</strong>r<br />
um <strong>de</strong>n Beitragszuschuss <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
vermin<strong>de</strong>rte Beitrag zur Kranken-<br />
und Pflegeversicherung abzuziehen.<br />
Beispiel:<br />
Arbeitnehmerin; freiwilliges Mitglied in <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Bruttoarbeitsentgelt 4.000,00 €<br />
./. Lohnsteuer (Klasse IV) 780,50 €<br />
Auch das Erstattungsverfahren für <strong>de</strong>n Aufwendungsausgleich für Mutterschaftsleistungen erfolgt nur<br />
noch elektronisch.<br />
ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherung ó<br />
./. Kirchensteuer 70,24 €<br />
./. Solidaritätszuschlag 42,92 €<br />
./. RV-Beitrag 398,00 €<br />
./. ALV-Beitrag 60,00 €<br />
Nettoarbeitsentgelt 2.708,34 €<br />
./. KV-Beitrag nach Abzug<br />
Beitragszuschuss Arbeitgeber 271,01 €<br />
./. PV-Beitrag nach Abzug<br />
Beitragszuschuss Arbeitgeber 36,20 €<br />
maßgebliches<br />
Nettoarbeitsentgelt 2.401,13 €<br />
Folglich wird <strong>de</strong>r Mutterschaftsgeldberechnung<br />
das Nettoarbeitsentgelt nach<br />
Abzug <strong>de</strong>s vermin<strong>de</strong>rten Kranken- und<br />
Pflegeversicherungsbeitrages (maßgebliches<br />
Nettoarbeitsentgelt) zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />
Dies gilt auch für Beiträge zu einer<br />
berufsständischen Versorgungseinrichtung<br />
von Mitglie<strong>de</strong>rn, die von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />
in <strong>de</strong>r Rentenversicherung<br />
auf Antrag befreit sind.<br />
Bei Versicherten, die ein gleich bleiben<strong>de</strong>s<br />
Monatsarbeitsentgelt erhalten bzw. <strong>de</strong>ren<br />
Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen<br />
ist, ist je<strong>de</strong>r Monat mit 30 Tagen anzusetzen.<br />
Das Nettoarbeitsentgelt aller drei<br />
Monate <strong>de</strong>s Bemessungszeitraumes ist<br />
durch 90 zu teilen (Formel 1). Die Höhe<br />
<strong>de</strong>s Arbeitsentgelts ist nicht abhängig von<br />
<strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Arbeitstage bzw. <strong>de</strong>r Arbeitsstun<strong>de</strong>n.<br />
Formel 1:<br />
Nettoarbeitsentgelt im<br />
Ausgangszeitraum 90 Tage<br />
Beispiel :<br />
mtl. maßgebliches Nettoarbeitsentgelt April<br />
1.325,97 €<br />
mtl. maßgebliches Nettoarbeitsentgelt Mai<br />
1.325,97 €<br />
mtl. maßgebliches Nettoarbeitsentgelt Juni<br />
1.325,97 €<br />
Ergebnis:<br />
Berechnung: 3.977,91 € ./. 90 = 44,20 €<br />
kalen<strong>de</strong>rtägliches Nettoarbeitsentgelt<br />
In allen an<strong>de</strong>ren Fällen (z. B. Stun<strong>de</strong>nlohn,<br />
Akkordlohn) sind die tatsächlichen Kalen<strong>de</strong>rtage<br />
<strong>de</strong>s jeweiligen Ausgangszeitraums<br />
zu berücksichtigen (Formel 2). Än<strong>de</strong>rt sich<br />
die Entlohnungsart während <strong>de</strong>s Ausgangszeitraumes,<br />
so ist <strong>de</strong>r Monat mit 30 Tagen<br />
anzusetzen, wenn die Frau ein festes Mo-<br />
><br />
69
ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherungsrecht<br />
natsgehalt bezieht; für die übrige Zeit sind<br />
die tatsächlichen Kalen<strong>de</strong>rtage anzusetzen<br />
(Kombination <strong>de</strong>r Formeln 1 und 2).<br />
Formel 2:<br />
Nettoarbeitsentgelt im<br />
Ausgangszeitraum<br />
Beispiel:<br />
mtl. maßgebliches Nettoarbeitsentgelt<br />
Februar (28 Kalen<strong>de</strong>rtage) 1.197,00 €<br />
mtl. maßgebliches Nettoarbeitsentgelt März<br />
(31 Kalen<strong>de</strong>rtage) 1.325,97 €<br />
mtl. maßgebliches Nettoarbeitsentgelt April<br />
(30 Kalen<strong>de</strong>rtage) 1.325,97 €<br />
Ergebnis:<br />
Berechnung: 3.848,94 €./. 89 = 43,25 €<br />
kalen<strong>de</strong>rtägliches Nettoarbeitsentgelt<br />
Die Höhe <strong>de</strong>s Zuschusses ist die Differenz<br />
zwischen <strong>de</strong>m ermittelten Nettoarbeitsentgelt<br />
und 13 Euro Mutterschaftsgeld.<br />
Wird also wie im Beispiel zur Formel 1<br />
ein durchschnittliches kalen<strong>de</strong>rtägliches<br />
Nettoarbeitsentgelt von 44,20 Euro ermittelt,<br />
dann beträgt <strong>de</strong>r kalen<strong>de</strong>rtäglich Zuschuss<br />
zum Mutterschaftsgeld 44,20 Euro<br />
abzüglich 13 Euro = 31,20 Euro für je<strong>de</strong>n<br />
Kalen<strong>de</strong>rtag.<br />
Der Erstattungszeitraum wird analog zum<br />
U1-Verfahren aus <strong>de</strong>r vom Anwen<strong>de</strong>r hinterlegten<br />
Fehlzeit maschinell ermittelt. Er<br />
bezieht sich immer auf einen Kalen<strong>de</strong>rmonat.<br />
Für die Erstattung <strong>de</strong>s Zuschusses zum<br />
Mutterschaftsgeld ist <strong>de</strong>r Beginn <strong>de</strong>s Erstattungszeitraumes<br />
auch <strong>de</strong>r Beginn <strong>de</strong>r<br />
Schutzfrist. Eine maschinelle Berechnung<br />
<strong>de</strong>r Schutzfrist kann systemseitig erfolgen,<br />
wenn das Abrechnungssystem <strong>de</strong>n<br />
Tag <strong>de</strong>r Entbindung als Datumseingabe<br />
vorsieht.<br />
Hinweis:<br />
Sollte eine schwangere Mitarbeiterin außerhalb<br />
<strong>de</strong>r Schutzfristen neben <strong>de</strong>m<br />
mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot<br />
nach § 3 Abs. 1 MuSchG eine<br />
krankheitsbedingte – ggf. auch mit <strong>de</strong>r<br />
Schwangerschaft zusammenhängen<strong>de</strong> –<br />
Arbeitsunfähigkeit für <strong>de</strong>n Arbeitsausfall<br />
maßgebend, so besteht kein Anspruch auf<br />
Mutterschutzlohn, son<strong>de</strong>rn Anspruch auf<br />
Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG. Ein Erstattungsanspruch<br />
aufgrund <strong>de</strong>s U2-Verfahrens<br />
besteht nicht.<br />
Die Datenübertragung<br />
Die Arbeitgeber können <strong>de</strong>n Einzugsstellen<br />
die Anträge auf Erstattung durch gesicherte<br />
und verschlüsselte Datenübertragung<br />
aus systemgeprüften Programmen<br />
o<strong>de</strong>r mittels systemuntersuchter maschineller<br />
Ausfüllhilfen, wie zum Beispiel<br />
sv.net, erstatten.<br />
Die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Systemuntersuchung<br />
ergeben sich aus <strong>de</strong>n gemeinsamen<br />
Grundsätzen <strong>de</strong>r Spitzenorganisationen<br />
<strong>de</strong>r Sozialversicherungsträger für die Untersuchung<br />
von Entgeltabrechnungsprogrammen<br />
und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung)<br />
und die Datenweiterleitung<br />
innerhalb <strong>de</strong>r Sozialversicherung nach § 22<br />
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung<br />
(DEÜV) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n<br />
Fassung. Bestandteil <strong>de</strong>r Meldungen sind<br />
zum einen <strong>de</strong>r Datensatz Kommunikation<br />
(DSKO), in <strong>de</strong>m die I<strong>de</strong>ntifikation <strong>de</strong>r eingesetzten<br />
Software erfolgt, und weiterhin<br />
<strong>de</strong>r Datensatz Erstattung (DSER), in <strong>de</strong>m<br />
die Angaben für die Erstattung enthalten<br />
sind.<br />
Abgabegrün<strong>de</strong><br />
Der Abgabegrund ist in <strong>de</strong>n maschinellen<br />
Erstattungsanträgen zweistellig numerisch<br />
verschlüsselt. Für je<strong>de</strong>n Erstattungsantrag<br />
ist entsprechend <strong>de</strong>m jeweiligen<br />
Erstattungsverfahren <strong>de</strong>r zutreffen<strong>de</strong><br />
Schlüssel zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
Folgen<strong>de</strong> Abgabegrün<strong>de</strong> gibt es:<br />
01 = Antrag bei Arbeitsunfähigkeit<br />
02 = Antrag bei Beschäftigungsverbot<br />
03 = Antrag bei Mutterschaft<br />
Dieser wird aufgrund <strong>de</strong>r vom Anwen<strong>de</strong>r<br />
im Abrechnungssystem hinterlegten<br />
Fehlzeit maschinell ermittelt. Anhand <strong>de</strong>r<br />
Abgabegrün<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n dann <strong>de</strong>m DSER<br />
die entsprechen<strong>de</strong>n Datenbausteine – Erstattung<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeberaufwendungen<br />
Arbeitsunfähigkeit (DABAU), Erstattung<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeberaufwendungen Beschäftigungsverbot<br />
(DBBT) und Erstattung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgeberzuschusses Mutterschaft<br />
(DBZU) – angehängt.<br />
Bei Beschäftigungsverboten ist zu unterschei<strong>de</strong>n,<br />
ob es sich dabei um ein individuelles<br />
o<strong>de</strong>r um ein generelles Beschäftigungsverbot<br />
han<strong>de</strong>lt. Wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mütter<br />
dürfen nicht beschäftigt wer<strong>de</strong>n, soweit<br />
nach ärztlichem Zeugnis Leben o<strong>de</strong>r Gesundheit<br />
von Mutter o<strong>de</strong>r Kind bei Fortdauer<br />
<strong>de</strong>r Beschäftigung gefähr<strong>de</strong>t ist. In<br />
diesem Fall spricht man von einem individuellen<br />
Beschäftigungsverbot. Ein generelles<br />
Beschäftigungsverbot ergibt sich<br />
aus <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Arbeitnehmerin;<br />
diese sind im § 4 MuschG <strong>de</strong>finiert.<br />
Des Weiteren ist noch zu unterschei<strong>de</strong>n<br />
zwischen teilweisem und vollem Beschäftigungsverbot.<br />
Schließen sich diese<br />
Fehlzeiten nacheinan<strong>de</strong>r an, wer<strong>de</strong>n aus<br />
<strong>de</strong>n Abrechnungssystemen entsprechend<br />
mehrere Erstattungsanträge (Datensätze)<br />
erzeugt.<br />
Bei einem teilweisen Beschäftigungsverbot<br />
besteht für die wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mutter<br />
noch die Möglichkeit, Urlaubsansprüche<br />
geltend zu machen. Diese Tage sind dann<br />
nicht erstatttungsfähig.<br />
Erstattungsmöglichkeiten<br />
Im Antragsverfahren müssen Sie angeben,<br />
wie eine mögliche Erstattung erfolgen<br />
soll. Es können folgen<strong>de</strong> Möglichkeiten<br />
angegeben wer<strong>de</strong>n:<br />
0 = Überweisung durch die Krankenkasse<br />
1 = Verrechnung mit <strong>de</strong>m Beitragsnachweis<br />
(ACHTUNG: Diese ist erst mit<br />
<strong>de</strong>m Folgemonat möglich!)<br />
2 = Gutschrift auf <strong>de</strong>m Beitragskonto<br />
Das AAG (§ 2 Abs. 2 AAG) bestimmt, dass<br />
die Erstattung durch die Krankenkasse auf<br />
Antrag <strong>de</strong>s Arbeitgebers erbracht wird.<br />
Die Erstattung ist zu gewähren, sobald <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber Arbeitsentgelt (§ 3 Abs. 1 und<br />
2 und § 9 Abs. 1 EFZG) gezahlt hat. Bei bargeldloser<br />
Zahlung gilt daher <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r<br />
Lastschriftanzeige als Zahltag. Sollte das<br />
Arbeitsentgelt bar gezahlt wer<strong>de</strong>n, dann<br />
ist <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Auszahlung maßgebend;<br />
erfolgt die Arbeitentgeltzahlung erst zum<br />
Monatsletzen o<strong>de</strong>r im Folgemonat, wäre<br />
auch erst dann eine Erstattung möglich.<br />
Frühestens ist jedoch eine Erstattung erst<br />
70 LoHn+GeHALt > Januar 2011
nach Eingang <strong>de</strong>s Erstattungsantrages<br />
möglich.<br />
Der Erstattungsanspruch wird <strong>de</strong>mnach<br />
mit je<strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts<br />
fällig, auch wenn <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlungszeitraum<br />
noch nicht abgelaufen ist.<br />
Es kann auch bereits ein Erstattungsanspruch<br />
bestehen, wenn <strong>de</strong>r Erstattungszeitraum<br />
noch nicht abgelaufen ist. Dies<br />
be<strong>de</strong>utet, dass bei einer Gehaltszahlung<br />
beispielsweise jeweils zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats<br />
für eine Arbeitsunfähigkeit vom<br />
25.10. bis zum 05.11. ein Erstattungsantrag<br />
zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats Oktober erfolgen<br />
kann für <strong>de</strong>n Erstattungszeitraum<br />
Oktober (also Zwischenabrechnung!),<br />
obwohl <strong>de</strong>r Gesamtentgeltfortzahlungszeitraum<br />
noch nicht abgelaufen ist. Im<br />
November erfolgt dann <strong>de</strong>r Erstattungsantrag<br />
(Endabrechnung) für <strong>de</strong>n Erstattungszeitraum<br />
im November. Erstattet wer<strong>de</strong>n<br />
kann immer nur <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts,<br />
<strong>de</strong>r für zurückliegen<strong>de</strong> Zeiträume<br />
gezahlt wur<strong>de</strong>.<br />
Eine Verrechnung mit <strong>de</strong>n abzuführen<strong>de</strong>n<br />
Beiträgen ist nur zulässig, wenn ein Erstattungsantrag<br />
vorliegt.<br />
Eine Verrechnung aufgrund einer Beitragsschätzung<br />
ist nicht möglich, da die<br />
Echtabrechnung noch nicht erfolgt ist.<br />
Basis für die Verrechnung ist die (Weiter-)<br />
Zahlung von Arbeitsentgelt, und welcher<br />
Betrag tatsächlich gezahlt wur<strong>de</strong>, kann<br />
erst nach <strong>de</strong>m Monatsabschluss festgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n. Weiterhin kann auch erst<br />
dann ein maschineller Erstattungsantrag<br />
gestellt wer<strong>de</strong>n, welcher Voraussetzung<br />
für die Erstattung ist. Das be<strong>de</strong>utet, wenn<br />
<strong>de</strong>r Beitragsnachweis aufgrund einer<br />
Echtabrechnung erfolgt, kann somit mit<br />
<strong>de</strong>r Versendung <strong>de</strong>r Beitragsnachweise<br />
auch <strong>de</strong>r Versand <strong>de</strong>r AAG-Datensätze erfolgen.<br />
Die Daten kommen also zeitgleich<br />
bei <strong>de</strong>r jeweils zuständigen Krankenkasse<br />
an. Wird <strong>de</strong>m Erstattungsantrag bis zur<br />
Fälligkeit <strong>de</strong>r Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
durch die Krankenkasse nicht<br />
stattgegeben, erhebt die Krankenkasse gegebenenfalls<br />
Säumniszuschläge.<br />
Eine Regelung, in welchem Zeitrahmen<br />
Erstattungsanträgen stattzugeben ist, ist<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
ABRECHNuNGsPRAXIs > Sozialversicherungsrecht ó<br />
nicht festgelegt und obliegt <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Kassenorganisation. Trotz <strong>de</strong>r maschinellen<br />
Meldung mittels Datensatz han<strong>de</strong>lt<br />
es sich um einen Antrag, <strong>de</strong>r durch<br />
die Krankenkasse zu genehmigen ist. Aus<br />
diesen Grün<strong>de</strong>n kann eine Verrechnung<br />
grundsätzlich nur im Folgemonat vorgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Das war in <strong>de</strong>r Zeit, als die Fälligkeit <strong>de</strong>s<br />
Gesamtsozialversicherungsbeitrages noch<br />
am 15. <strong>de</strong>s Folgemonats lag an<strong>de</strong>rs.<br />
Empfangsbestätigung und Fehler<br />
Die Datenannahmestelle <strong>de</strong>r Einzugsstelle<br />
bestätigt <strong>de</strong>m Absen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Datenlieferung<br />
(Ersteller <strong>de</strong>r Datei, zum Beispiel<br />
Arbeitgeber, Steuerberater o<strong>de</strong>r Service-<br />
Rechenzentrum) <strong>de</strong>n Eingang <strong>de</strong>r Daten<br />
(Annahmequittung). Anschließend wer<strong>de</strong>n<br />
die Daten auf Plausibilität geprüft.<br />
Sollten an dieser Stelle Fehler festgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n, so erhält <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r eine entsprechen<strong>de</strong><br />
Information und hat, wenn<br />
nötig, die Meldungen erneut korrekt abzugeben.<br />
Anträge auf Erstattungen nach <strong>de</strong>m AAG<br />
sind zu stornieren, wenn sie nicht abzugeben<br />
waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle<br />
erstattet wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r unzutreffen<strong>de</strong><br />
Angaben enthalten.<br />
Bei Stornierung eines bereits übermittelten<br />
Antrages auf Erstattungen nach<br />
<strong>de</strong>m AAG ist <strong>de</strong>r Datensatz „DSER“ mit<br />
<strong>de</strong>n ursprünglich übermittelten Daten<br />
und <strong>de</strong>m Kennzeichen „Stornierung eines<br />
bereits abgegebenen Antrags“ zu übermitteln<br />
und gegebenenfalls mit <strong>de</strong>n korrekten<br />
Angaben neu zu übermitteln.<br />
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71
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ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Aktuelles Arbeitsrecht<br />
Aktuelles aus <strong>de</strong>m Arbeitsrecht<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Aktuelles aus <strong>de</strong>m Arbeitsrecht . . . . . . .72<br />
Rechtsprechung für Sie aufbereitet . . .74<br />
Kündigung bei über<br />
100 privaten E-Mails täglich<br />
(Gp.) Auch ohne Abmahnung kann einem<br />
stellvertreten<strong>de</strong>n Bauamtsleiter verhaltensbedingt<br />
außeror<strong>de</strong>ntlich mit sozialer<br />
Auslauffrist gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
er mehr als sieben Wochen lang täglich<br />
mehrere Stun<strong>de</strong>n am Dienst-PC E-Mails<br />
mit pornographischem Inhalt liest und<br />
schreibt. Trotz langer Betriebszugehörigkeit<br />
liegt ein massiver Vertrauensbruch<br />
einer Führungskraft vor, <strong>de</strong>r die sofortige<br />
Kündigung rechtfertigt.<br />
(LAG Nie<strong>de</strong>rsachsen, Urteil v. 31.05.2010<br />
– 12 Sa 875/09 –)<br />
Versetzung bei Arbeitskräfte-Überhang<br />
(Gp.) Ist im Arbeitsvertrag <strong>de</strong>r Arbeitsort<br />
angegeben, unterliegt aber <strong>de</strong>r Arbeitseinsatz<br />
ausdrücklich <strong>de</strong>m Direktionsrecht,<br />
darf <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n Mitarbeiter versetzen.<br />
Er muss dabei aber nach „billigem<br />
Ermessen“ han<strong>de</strong>ln.<br />
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.09.2010<br />
– 1 Sa 213/10 –)<br />
Pommes frites und Frika<strong>de</strong>llen – Außeror<strong>de</strong>ntliche<br />
Kündigung unwirksam<br />
Das Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht Hamm hat die<br />
außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung eines langjährigen<br />
Mitarbeiters wegen <strong>de</strong>s Verzehrs<br />
einiger Pommes frites und zweier Frika<strong>de</strong>llen<br />
für unwirksam erklärt. Das Gericht<br />
ist zunächst davon ausgegangen, dass <strong>de</strong>r<br />
behauptete Verzehr <strong>de</strong>r Pommes frites<br />
und <strong>de</strong>r Frika<strong>de</strong>llen im vorliegen<strong>de</strong>n Fall<br />
keinen wichtigen Grund für die fristlose<br />
Kündigung darstellen könne. Dabei sind<br />
insbeson<strong>de</strong>re die 19-jährige Betriebszugehörigkeit<br />
und <strong>de</strong>r Umstand, dass <strong>de</strong>r<br />
Kläger nach <strong>de</strong>n Tarifverträgen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Dienstes nur noch außeror<strong>de</strong>ntlich<br />
kündbar ist, zu berücksichtigen. Als mil<strong>de</strong>res<br />
Mittel hätte zunächst eine Abmahnung<br />
ausgesprochen wer<strong>de</strong>n müssen, die<br />
<strong>de</strong>m Kläger als letzte Warnung die Mög-<br />
lichkeit gegeben hätte, das behauptete<br />
Verhalten zu über<strong>de</strong>nken. Das Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />
hat die Revision zum Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />
nicht zugelassen.<br />
(LAG Hamm, Urteil v. 04.11.2010 – 8 Sa<br />
711/10 –)<br />
Einsicht in die Personalakte nach<br />
Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />
Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen<br />
Rücksichtnahmepflicht (§ 241<br />
Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten<br />
Interessen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers Rücksicht<br />
zu nehmen. Hierzu zählt auch das<br />
aus <strong>de</strong>m allgemeinen Persönlichkeitsrecht<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers resultieren<strong>de</strong> Recht<br />
auf informationelle Selbstbestimmung.<br />
Nach <strong>de</strong>m Austritt <strong>de</strong>s Klägers aus <strong>de</strong>m<br />
Unternehmen führte die Beklagte die<br />
Personalakte <strong>de</strong>s Klägers weiter. Nach<br />
Vertragsen<strong>de</strong> teilte ihm eine Personalbearbeiterin<br />
im Rahmen einer Zeugnisauseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
mit, dass Grün<strong>de</strong><br />
vorhan<strong>de</strong>n seien, die auf seine mangeln<strong>de</strong><br />
Loyalität schließen ließen. Der Kläger<br />
verlangte Einsicht in seine Personalakte.<br />
Die Beklagte verweigerte dies mit <strong>de</strong>m<br />
Hinweis auf die Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses.<br />
Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />
verurteilte die Beklagte nun, <strong>de</strong>m Kläger<br />
Einsicht in seine Personalakte zu gewähren.<br />
Der Arbeitnehmer hat auch nach<br />
Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses ein<br />
berechtigtes Interesse daran, <strong>de</strong>n Inhalt<br />
seiner fortgeführten Personalakte auf ihren<br />
Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der<br />
Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34<br />
BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf<br />
Auskunft und Einsicht gelten noch nicht<br />
für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene<br />
Daten. Zurzeit befin<strong>de</strong>t<br />
sich ein entsprechen<strong>de</strong>s Än<strong>de</strong>rungsgesetz<br />
in <strong>de</strong>r parlamentarischen Beratung.<br />
(BAG, Urteil v. 16.11. 2010 – 9 AZR 573/09 –)<br />
72 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Weihnachtsgratifikation und<br />
vertraglich vereinbarter<br />
Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang<br />
ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer,<br />
ohne bei <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>utlich eine<br />
Bindung für die Zukunft auszuschließen,<br />
kann <strong>de</strong>r Arbeitnehmer aus diesem regelmäßigen<br />
Verhalten grundsätzlich schließen,<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber wolle sich dauerhaft<br />
verpflichten. Eine unklare o<strong>de</strong>r intransparente<br />
allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag<br />
kann das Entstehen eines zukünftigen<br />
Rechtsanspruchs nicht hin<strong>de</strong>rn.<br />
Im Arbeitsvertrag <strong>de</strong>s Klägers war folgen<strong>de</strong><br />
Klausel enthalten:<br />
„Soweit <strong>de</strong>r Arbeitgeber gesetzlich o<strong>de</strong>r<br />
durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene<br />
Leistungen wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld,<br />
Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen<br />
gewährt, erfolgen sie freiwillig und<br />
ohne je<strong>de</strong> rechtliche Verpflichtung. Sie sind<br />
daher je<strong>de</strong>rzeit ohne Wahrung einer beson<strong>de</strong>ren<br />
Frist wi<strong>de</strong>rrufbar.“<br />
Der Kläger verlangte für das Jahr 2008 die<br />
Zahlung eines Weihnachtsgel<strong>de</strong>s. Das Arbeitsgericht<br />
hat <strong>de</strong>r Klage stattgegeben.<br />
Das Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht hat sie auf die<br />
Berufung <strong>de</strong>r Beklagten abgewiesen.<br />
Die Revision <strong>de</strong>s Klägers war vor <strong>de</strong>m<br />
Zehnten Senat erfolgreich. Zwar mag ein<br />
im Arbeitsvertrag klar und verständlich<br />
formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“<br />
einen zukünftigen Anspruch auf eine<br />
Son<strong>de</strong>rzahlung ausschließen. Allerdings<br />
darf dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung<br />
formulierte Vorbehalt nicht<br />
mehr<strong>de</strong>utig, son<strong>de</strong>rn muss klar und verständlich<br />
i. S. d. § 307 BGB sein. Die von<br />
<strong>de</strong>r Beklagten verwen<strong>de</strong>te Klausel ist unklar<br />
und nicht ein<strong>de</strong>utig formuliert. Sie ist<br />
nicht geeignet, das mehrfache, tatsächliche<br />
Erklärungsverhalten <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
hinreichend zu entwerten. Die Klausel<br />
kann auch so verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass<br />
sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber aus freien Stücken<br />
zur Erbringung <strong>de</strong>r Leistung verpflichten<br />
wollte. Ferner setzt <strong>de</strong>r vorbehaltene<br />
Wi<strong>de</strong>rruf voraus, dass überhaupt ein Anspruch<br />
entstan<strong>de</strong>n ist.<br />
(BAG, Urteil v. 08.12. 2010 – 10 AZR 671/09 – )<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Die CGZP kann keine<br />
Tarifverträge schließen<br />
Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften<br />
für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen<br />
(CGZP) ist keine Spitzenorganisation,<br />
die in eigenem Namen<br />
Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt<br />
die hierfür erfor<strong>de</strong>rlichen tarifrechtlichen<br />
Voraussetzungen nicht.<br />
Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite<br />
nur von einer tariffähigen Gewerkschaft<br />
o<strong>de</strong>r einem Zusammenschluss<br />
solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation)<br />
abgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Soll eine<br />
Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge<br />
abschließen, muss das zu ihren<br />
satzungsmäßigen Aufgaben gehören (§ 2<br />
Abs. 3 TVG). Dazu müssen die sich zusammenschließen<strong>de</strong>n<br />
Gewerkschaften ihrerseits<br />
tariffähig sein und <strong>de</strong>r Spitzenorganisation<br />
ihre Tariffähigkeit vollständig<br />
vermitteln. Dies ist nicht <strong>de</strong>r Fall, wenn<br />
die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen<br />
durch die Spitzenorganisation<br />
auf einen Teil <strong>de</strong>s Organisationsbereichs<br />
<strong>de</strong>r Mitgliedsgewerkschaften beschränkt<br />
wird. Zu<strong>de</strong>m darf <strong>de</strong>r Organisationsbereich<br />
einer Spitzenorganisation nicht über<br />
<strong>de</strong>n ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen.<br />
(BAG, Urteil v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 –)<br />
Hinweis:<br />
Hierzu wer<strong>de</strong>n wir in <strong>de</strong>r LOHN+GEHALT<br />
2/2011 ausführlich berichten.<br />
Betriebliche Altersversorgung – Erstattung<br />
von Energieverbrauchskosten<br />
Sieht eine Betriebsvereinbarung die Erstattung<br />
von Energieverbrauchskosten an<br />
Betriebsrentner vor, kann es sich um eine<br />
Leistung <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />
han<strong>de</strong>ln. Ist dies <strong>de</strong>r Fall und sollen<br />
die Leistungen durch spätere Betriebsvereinbarungen<br />
gegenüber Versorgungsempfängern<br />
geschmälert o<strong>de</strong>r ausgeschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n, ist dies – ungeachtet <strong>de</strong>r Frage,<br />
ob <strong>de</strong>n Betriebsparteien für Betriebsrentner<br />
überhaupt eine Regelungskompetenz<br />
zusteht – nur unter Beachtung <strong>de</strong>r Grundsätze<br />
<strong>de</strong>s Vertrauensschutzes und <strong>de</strong>r<br />
Verhältnismäßigkeit zulässig. Das hat <strong>de</strong>r<br />
Dritte Senat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts<br />
ABRECHNuNGsPRAXIs > Arbeitsrecht ó<br />
entschie<strong>de</strong>n.<br />
(BAG, Urteil v. 14.12.2010 – 3 AZR 799/08 –)<br />
Privatnutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens<br />
während lang dauern<strong>de</strong>r<br />
Arbeitsunfähigkeit<br />
Räumt <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />
das Recht ein, <strong>de</strong>n überlassenen Dienstwagen<br />
privat zu nutzen, stellt dies einen<br />
geldwerten Vorteil und Sachbezug dar.<br />
Der Arbeitnehmer kann nach § 275 Abs.<br />
1 i. V. m. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1<br />
BGB Nutzungsausfallentschädigung in<br />
Höhe <strong>de</strong>r steuerlichen Bewertung <strong>de</strong>r privaten<br />
Nutzungsmöglichkeit verlangen,<br />
wenn ihm <strong>de</strong>r Arbeitgeber das Fahrzeug<br />
vertragswidrig entzieht.<br />
(BAG, Urteil v. 14.12.2010 – 9 AZR 631/09 –)<br />
Für Sie zusammengestellt von Wolfgang<br />
Gamp (Gp.) sowie von <strong>de</strong>r Redaktion <strong>de</strong>r<br />
LOHN+GEHALT und aus Pressemitteilungen<br />
<strong>de</strong>r Arbeitsgerichte, <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sarbeitsgerichte<br />
und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts.<br />
WolfgAng gAmP<br />
Rechtsassessor<br />
Lohnsteuerhilfeverein LoBe e.V.<br />
Her<strong>de</strong>cke<br />
Chefredakteur „die Personalbetreuung“<br />
73
ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Arbeitsrecht<br />
Rechtsprechung<br />
für Sie aufbereitet<br />
Internetzugang und E-Mail-Adressen<br />
für einzelne Betriebsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
<strong>de</strong>m Betriebsrat für die Sitzungen,<br />
die Sprechstun<strong>de</strong>n und die laufen<strong>de</strong> Geschäftsführung<br />
in erfor<strong>de</strong>rlichem Umfang<br />
Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie<br />
Informations- und Kommunikationstechnik<br />
zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik<br />
i.S. von § 40 Abs. 2 BetrVG<br />
gehört das Internet (BAG vom 23.08.2006<br />
– 7ABR 55/05 – LOHN+GEHALT 4/2007,<br />
Seite 59). Auch die Einrichtung o<strong>de</strong>r Zuweisung<br />
von E-Mail-Adressen mit bestimmten<br />
Konfigurationen zur über das<br />
unternehmensbezogen eingerichtete Intranet<br />
hinausgehen<strong>de</strong>n „externen“ Kommunikation<br />
mittels <strong>de</strong>s elektronischen<br />
Postwegs fällt unter <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Informations-<br />
und Kommunikationstechnik.<br />
Der Betriebsrat kann für je<strong>de</strong>s seiner<br />
Mitglie<strong>de</strong>r einen arbeitsplatzbezogenen<br />
Internetzugang und die Teilhabe am „externen“<br />
elektronischen Postverkehr allerdings<br />
nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen<br />
Wahrnehmung <strong>de</strong>r ihm<br />
nach <strong>de</strong>m Gesetz obliegen<strong>de</strong>n Aufgaben<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist. Das gilt auch nach <strong>de</strong>r im<br />
Jahre 2001 in Kraft getretenen Neufassung<br />
<strong>de</strong>s § 40 Abs. 2 BetrVG, mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Gesetzgeber klargestellt hat, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
<strong>de</strong>m Betriebsrat Informations-<br />
und Kommunikationstechnik im erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Umfang zur Verfügung zu stellen<br />
hat. Bei <strong>de</strong>r Nutzung dieser Technik kann<br />
von <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit nicht<br />
abgesehen wer<strong>de</strong>n. Das ergibt sich schon<br />
aus <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s § 40 Abs. 2 BetrVG.<br />
Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik<br />
gleichrangig neben<br />
Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal.<br />
Die Beschränkung <strong>de</strong>s Sachmittelanspruchs<br />
<strong>de</strong>s Betriebsrats auf <strong>de</strong>n<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang dient dazu, eine<br />
übermäßige finanzielle Belastung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
zu verhin<strong>de</strong>rn. Damit ließe sich<br />
nicht in Einklang bringen, gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>m<br />
kostenintensiven Bereich mo<strong>de</strong>rner Bürotechnik,<br />
an<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>n übrigen Sachmitteln,<br />
auf die Prüfung <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit<br />
zu verzichten.<br />
Nach <strong>de</strong>r ständigen Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />
BAG obliegt <strong>de</strong>m Betriebsrat die Prüfung,<br />
ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur<br />
Erledigung von Betriebsratsaufgaben erfor<strong>de</strong>rlich<br />
und vom Arbeitgeber zur Verfügung<br />
zu stellen ist. Die Entscheidung<br />
hierüberdarf er nicht allein an seinen subjektiven<br />
Bedürfnissen ausrichten.<br />
Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er<br />
die betrieblichen Verhältnisse und die sich<br />
ihm stellen<strong>de</strong>n Aufgaben berücksichtigt.<br />
Dabei hat er die Interessen <strong>de</strong>r Belegschaft<br />
an einer sachgerechten Ausübung <strong>de</strong>s Betriebsratsamts<br />
einerseits und berechtigte<br />
Interessen <strong>de</strong>s Arbeitgebers gegeneinan<strong>de</strong>r<br />
abzuwägen. Diese Grundsätze gelten<br />
auch für das Verlangen <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />
auf Überlassung von Informations- und<br />
Kommunikationstechnik.<br />
Wie das BAG zuletzt wie<strong>de</strong>rholt entschie<strong>de</strong>n<br />
hat, kann <strong>de</strong>r Betriebsrat die Einholung<br />
von Informationen aus <strong>de</strong>m Internet<br />
als zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich<br />
ansehen. Dabei braucht er nicht<br />
darzulegen, dass diese Informationen zur<br />
Erledigung konkret anstehen<strong>de</strong>r betriebsverfassungsrechtlicher<br />
Aufgaben benötigt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Ebenso darf <strong>de</strong>r Betriebsrat in Wahrnehmung<br />
seines Beurteilungsspielraums<br />
davon ausgehen, dass die Eröffnung von<br />
Internetanschlüssen für seine einzelnen<br />
Mitglie<strong>de</strong>r seiner Aufgabenerfüllung<br />
dient. Eine verantwortliche Betriebsrats-<br />
Der Einsatz mo<strong>de</strong>rner Informations- und Kommunikationstechnik muss für <strong>de</strong>n Betriebsrat nur im erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Umfang zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
arbeit setzt u. a. voraus, dass sich je<strong>de</strong>s Betriebsratsmitglied<br />
– insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r<br />
Vorbereitung <strong>de</strong>r Betriebsratssitzungen<br />
– eigenständig und eigenverantwortlich<br />
über anstehen<strong>de</strong> Betriebsratsaufgaben<br />
informieren und hierzu recherchieren<br />
kann. Es obliegt <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Betriebsrats,<br />
auf welche Weise und mittels<br />
welcher Informationsquellen er <strong>de</strong>n einzelnen<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Betriebsrats <strong>de</strong>n<br />
zur Erfüllung <strong>de</strong>r Gremiumsaufgaben not-<br />
74 LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Srecko Djarmati © www.fotolia.<strong>de</strong>
wendigen Informationszugang eröffnen<br />
will. Durch das Internet können Sachinformationen<br />
zu nahezu allen betriebsratsrelevanten<br />
Themenbereichen eingeholt<br />
wer<strong>de</strong>n. Wegen <strong>de</strong>s prinzipiell für je<strong>de</strong>s<br />
einzelne Betriebsratsmitglied anzuerkennen<strong>de</strong>n<br />
Bedürfnisses nach Informationsbeschaffung<br />
sind auch regelmäßig keine<br />
beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rlich, wenn<br />
das Informationsmittel – also hier das<br />
Internet – je<strong>de</strong>m einzelnen Betriebsratsmitglied<br />
durch einen Zugriff vom Arbeitsplatz<br />
zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n soll.<br />
Je nach <strong>de</strong>r betrieblichen Situation können<br />
im Einzelfall neben <strong>de</strong>r Begrenzung<br />
<strong>de</strong>r Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte<br />
be<strong>de</strong>utsam sein. So kann die konkrete<br />
Möglichkeit <strong>de</strong>r Gefährdung beson<strong>de</strong>rer<br />
Geheimhaltungsinteressen gegen einen<br />
Internetzugang für je<strong>de</strong>s einzelne Betriebsratsmitglied<br />
sprechen. Auch dann,<br />
wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte<br />
für die Gefahr <strong>de</strong>s Missbrauchs<br />
<strong>de</strong>s verlangten Sachmittels vorbringt,<br />
kann dies im Einzelfall <strong>de</strong>m Verlangen<br />
entgegenstehen. Schließlich kann auch<br />
das auf Arbeitgeberseite vorhan<strong>de</strong>ne Ausstattungsniveau<br />
be<strong>de</strong>utsam sein.<br />
Halten einzelne Betriebsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
die Kommunikation mit nicht zum Betrieb<br />
o<strong>de</strong>r zum Unternehmen gehören<strong>de</strong>n<br />
Dritten zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben<br />
für erfor<strong>de</strong>rlich, so ist diese<br />
Kommunikation grundsätzlich Teil <strong>de</strong>r<br />
Betriebsratstätigkeit. Angesichts <strong>de</strong>s Aufgabenkatalogs<br />
einzelner Betriebsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
kommen vielfältige Situationen<br />
in Betracht, in <strong>de</strong>nen ein Betriebsratsmitglied<br />
Kontakt mit betriebs- und unternehmensexternen<br />
Personen, Stellen und Institutionen<br />
aufnehmen muss. Dabei kann<br />
sich <strong>de</strong>r Betriebsrat im Rahmen seines Ermessens<br />
grundsätzlich dafür entschei<strong>de</strong>n,<br />
seinen Mitglie<strong>de</strong>rn die Kommunikationsmöglichkeit<br />
per E-Mail zu eröffnen. Das<br />
gilt zumin<strong>de</strong>st dann, wenn sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
ebenfalls <strong>de</strong>r Kommunikationstechnik<br />
– und sei es für das Bereitstellen<br />
für einzelne Mitarbeiter – bedient.<br />
(BAG, Beschluss vom 14.07.2010 – 7 ABR<br />
80/08)<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Mitbestimmung <strong>de</strong>s Betriebsrats bei <strong>de</strong>r<br />
Einstellung eines Leiharbeitnehmers<br />
Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann <strong>de</strong>r<br />
Betriebsrat die Zustimmung zu einer vom<br />
Arbeitgeber beabsichtigten personellen<br />
Einzelmaßnahme verweigern, wenn diese<br />
gegen ein Gesetz verstoßen wür<strong>de</strong>. Nach<br />
ständiger Rechtsprechung gilt dies nur,<br />
wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz,<br />
einen Tarifvertrag o<strong>de</strong>r eine sonstige<br />
Norm verstößt. Dazu muss es sich nicht<br />
um ein Verbotsgesetz im technischen<br />
Sinne han<strong>de</strong>ln, das unmittelbar die Unwirksamkeit<br />
<strong>de</strong>r Maßnahme herbeiführt.<br />
Es muss nur hinreichend <strong>de</strong>utlich zum<br />
Ausdruck kommen, dass <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r<br />
betreffen<strong>de</strong>n Norm darin besteht, die personelle<br />
Maßnahme selbst zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />
Ein Verstoß <strong>de</strong>s Arbeitgebers gegen seine<br />
Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2<br />
SGB IX begrün<strong>de</strong>t bei Einstellungen ein<br />
Zustimmungsverweigerungsrecht <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />
nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.<br />
Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind die<br />
Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob<br />
freie Arbeitsplätze mit schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen, insbeson<strong>de</strong>re mit solchen,<br />
die bei <strong>de</strong>r Agentur für Arbeit arbeitslos<br />
o<strong>de</strong>r arbeitssuchend gemel<strong>de</strong>t sind, besetzt<br />
wer<strong>de</strong>n können. Zweck <strong>de</strong>r Prüfungspflicht<br />
ist es, die Einstellung und Beschäftigung<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen zu för<strong>de</strong>rn.<br />
Die Prüfungspflicht wird konkretisiert<br />
durch die in § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX normierte<br />
Verpflichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers,<br />
frühzeitig Kontakt mit <strong>de</strong>r Agentur für Arbeit<br />
aufzunehmen.<br />
Dadurch wird <strong>de</strong>r Agentur für Arbeit o<strong>de</strong>r<br />
einem Integrationsfachdienst die Möglichkeit<br />
eröffnet, <strong>de</strong>m Arbeitgeber geeignete<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen vorzuschlagen.<br />
Ein Arbeitgeber verstößt gegen<br />
seine Pflichten, wenn er auf einen freien<br />
Arbeitsplatz einen nicht schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen einstellt, ohne geprüft<br />
zu haben, ob <strong>de</strong>r Arbeitsplatz mit einem<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen besetzt<br />
wer<strong>de</strong>n könnte.<br />
Die Einstellung <strong>de</strong>s nicht schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen verstößt in diesem Fall<br />
ABRECHNuNGsPRAXIs > Arbeitsrecht ó<br />
gegen ein Gesetz i.S. <strong>de</strong>s § 99 Abs. 2 Nr. 1<br />
BetrVG. Sie verstößt zwar als solche nicht<br />
gegen ein Beschäftigungsverbot. Der nach<br />
§ 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX verfolgte<br />
Zweck kann aber nur dadurch erreicht<br />
wer<strong>de</strong>n, dass die endgültige Einstellung<br />
<strong>de</strong>s nicht schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen<br />
je<strong>de</strong>nfalls zunächst unterbleibt. Durch die<br />
Einstellung eines nicht schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen verwirklichen sich für die<br />
Gruppe <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen<br />
in typischer Weise die mit ihrer Schwerbehin<strong>de</strong>rung<br />
verbun<strong>de</strong>nen erhöhten<br />
Schwierigkeiten bei <strong>de</strong>r Arbeitsplatzsuche,<br />
die durch die in § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2<br />
SGB IX normierte Prüf- und Konsultationspflicht<br />
gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n sollen. Die Einstellung<br />
eines nicht schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Arbeitnehmers stellt sich als potenzielle<br />
Benachteiligung <strong>de</strong>r Gruppe arbeitsloser<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen dar und<br />
kann damit das Benachteiligungsverbot<br />
<strong>de</strong>s § 7 Abs. 1 AGG i.V. mit § 1 AGG verletzen.<br />
Die Nichteinschaltung <strong>de</strong>r Agentur<br />
für Arbeit ist geeignet, die Vermutung einer<br />
Benachteiligung wegen <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rung<br />
zu begrün<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m wird<br />
<strong>de</strong>m Arbeitsmarkt durch die Eistellung<br />
<strong>de</strong>s nicht scherbehin<strong>de</strong>rten Menschen ein<br />
zur Verfügung stehen<strong>de</strong>r Arbeitsplatz zu<br />
Lasten <strong>de</strong>r Gruppe <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen „entzogen“, <strong>de</strong>ren Beschäftigungsinteresse<br />
§ 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX<br />
dient.<br />
Diese Grundsätze gelten auch, wenn <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber beabsichtigt, einen freien Arbeitsplatz<br />
nicht mit einem eigenen Vertragsarbeitnehmer,<br />
son<strong>de</strong>rn mit einem<br />
Leiharbeitnehmer zu besetzen.<br />
Eine Verletzung <strong>de</strong>r nach § 81 Abs. 1 Sätze<br />
1 und 2 SGB IX bestehen<strong>de</strong>n Prüf- und<br />
Konsultationspflicht durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
berechtigt <strong>de</strong>n Betriebsrat auch bei<br />
<strong>de</strong>r Einstellung eines Leiharbeitnehmers<br />
zur Verweigerung <strong>de</strong>r Zustimmung nach<br />
§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Dem steht nicht<br />
entgegen, dass ein Verstoß <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
gegen seine Pflichten aus § 81 Abs.<br />
1 Sätze 1 und 2 SGB IX bei Versetzungen<br />
ein Zustimmungsverweigerungsrecht <strong>de</strong>s<br />
Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG<br />
><br />
75
Rainer-Sturm © www.pixelio.<strong>de</strong><br />
ó ABRECHNuNGsPRAXIs > Arbeitsrecht<br />
Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen, die bei <strong>de</strong>r Agentur<br />
für Arbeit arbeitslos o<strong>de</strong>r arbeitssuchend gemel<strong>de</strong>t sind, besetzt wer<strong>de</strong>n können.<br />
nicht begrün<strong>de</strong>t. Durch die Versetzung<br />
eines bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers<br />
auf einen frei gewor<strong>de</strong>nen<br />
o<strong>de</strong>r neu geschaffenen Arbeitsplatz verwirklichen<br />
sich für arbeitslose schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />
Menschen nicht die mit <strong>de</strong>r<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rung verbun<strong>de</strong>nen erhöhten<br />
Schwierigkeiten bei <strong>de</strong>r Suche nach<br />
einem Arbeitsplatz. Die schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen konkurrieren nicht mit an<strong>de</strong>ren,<br />
nicht schwerbehin<strong>de</strong>rten externen<br />
Bewerbern, son<strong>de</strong>rn sind wie diese zu<br />
Gunsten schon im Betrieb beschäftigter<br />
Arbeitnehmer von <strong>de</strong>r Stellenbesetzung<br />
von vornherein ausgeschlossen. Außer<strong>de</strong>m<br />
wird durch die Versetzung eines bereits<br />
beschäftigten, nicht schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen <strong>de</strong>m Arbeitsmarkt kein<br />
zur Verfügung stehen<strong>de</strong>r Arbeitsplatz zu<br />
Lasten <strong>de</strong>r Gruppe <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen „entzogen“.<br />
Demgegenüber wird bei <strong>de</strong>r Einstellung<br />
eines Leiharbeitnehmers <strong>de</strong>r frei gewor<strong>de</strong>ne<br />
o<strong>de</strong>r neu geschaffene Arbeitsplatz<br />
mit einem externen, bislang noch nicht<br />
im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer<br />
besetzt. Der Arbeitgeber trifft zwar bei <strong>de</strong>r<br />
Besetzung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes mit einem<br />
Leiharbeitnehmer in <strong>de</strong>r Regel keine Auswahlentscheidung,<br />
da <strong>de</strong>r Leiharbeitnehmer<br />
vom Verleiher ausgewählt und <strong>de</strong>m<br />
Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen<br />
wird. Gleichwohl vollzieht sich die<br />
Besetzung <strong>de</strong>s freien Arbeitsplatzes – an<strong>de</strong>rs<br />
als bei einer Versetzung – nicht ausschließlich<br />
betriebsintern. Vielmehr wird<br />
<strong>de</strong>m Arbeitsmarkt ein an sich zur Verfügung<br />
stehen<strong>de</strong> Arbeitsplatz zu Lasten <strong>de</strong>r<br />
Gruppe <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen<br />
„entzogen“, ohne dass diese zuvor die Gelegenheit<br />
erhalten haben, sich um <strong>de</strong>n mit<br />
einem Externen zu besetzen<strong>de</strong>n Arbeits-<br />
platz zu bewerben. Dies wi<strong>de</strong>rspricht <strong>de</strong>m<br />
Zweck <strong>de</strong>s § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX.<br />
Die Einstellung eines Leiharbeitnehmers<br />
hat daher zu unterbleiben, solange <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
seiner Prüf- und Konsultationspflicht<br />
au § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX<br />
nicht nachgekommen ist.<br />
(BAG, Beschluss vom 23.6.2010 – 7 ABR<br />
3/09)<br />
DR.JuR. HAnS-oTTo BlAeSeR<br />
Frechen<br />
76 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Thomas Fromme<br />
Das Einmaleins <strong>de</strong>r bAV-Praxis<br />
Die Auswirkungen <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />
auf die Personalarbeit und Entgeltabrechnung<br />
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• Verschie<strong>de</strong>ne Wege <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />
• Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beson<strong>de</strong>rheiten<br />
• Gleichzeitige Beitragszahlung in unterschiedlichen<br />
Durchführungswegen<br />
• Abrechnung <strong>de</strong>r Auszahlungen (Versorgungsbezüge)<br />
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Auf aktuellem Rechtsstand erklärt dieser Ratgeber anschaulich die verschie<strong>de</strong>nen Formen betrieblicher Altersversorgung. Insbeson<strong>de</strong>re<br />
wer<strong>de</strong>n die Auswirkungen auf die Personalarbeit und Entgeltabrechnung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Arbeits-, Lohnsteuer-<br />
und Sozialversicherungsrechts ausführlich dargestellt.<br />
Die Erläuterungen führen sicher durch <strong>de</strong>n Dschungel von Vorschriften und die Vielfalt <strong>de</strong>r Möglichkeiten. Zahlreiche Beispiele und<br />
Tabellen machen diesen Ratgeber zu einem unentbehrlichen Helfer in <strong>de</strong>r betrieblichen Praxis.<br />
Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH · Standort Frechen · Tel. 02234/96610-0 · Fax 02234/96610-9 · www.datakontext.com · bestellung@datakontext.com
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sERIE<br />
Basiswissen Entgeltabrechnung – März-Klausel: Zeitliche Zuordnung von einmalig gezahltem<br />
Arbeitsentgelt<br />
Fragen und Antworten<br />
Personalkostencontrolling in <strong>de</strong>r Praxis Teil 3 – Personalrekrutierungsaktivitäten<br />
Für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Sozialversicherung sind<br />
einmalige Zuwendungen grundsätzlich<br />
<strong>de</strong>m Abrechnungsmonat zuzuordnen,<br />
in <strong>de</strong>m sie ausgezahlt wer<strong>de</strong>n. Ruht das<br />
Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt<br />
einer Einmalzahlung o<strong>de</strong>r wur<strong>de</strong> es bereits<br />
been<strong>de</strong>t, ist die Einmalzahlung <strong>de</strong>m letzten<br />
Lohnabrechnungszeitraum im laufen<strong>de</strong>n<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr zuzuordnen. Für Einmalzahlungen,<br />
die in <strong>de</strong>r Zeit vom 01.01.-31.03.<br />
gewähren wer<strong>de</strong>n, ist unter bestimmten<br />
Voraussetzungen eine beson<strong>de</strong>re Beitragsrückrechnung<br />
in das Vorjahr vorzunehmen.<br />
Dadurch soll verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, dass<br />
Einmalzahlungen in das I. Quartal eines<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres verlagert wer<strong>de</strong>n, um sie<br />
aufgrund <strong>de</strong>s leichteren Überschreitens <strong>de</strong>r<br />
anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
<strong>de</strong>m Beitragsabzug zu entziehen.<br />
Laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt<br />
und einmalige Einnahmen<br />
Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind beitragspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt im Sinne <strong>de</strong>r<br />
Sozialversicherung alle laufen<strong>de</strong>n und<br />
einmaligen Einnahmen (Einmalzahlungen)<br />
aus einer Beschäftigung, gleichgültig,<br />
ob ein Rechtsanspruch auf sie<br />
besteht, unter welcher Bezeichnung o<strong>de</strong>r<br />
Basiswissen<br />
Entgeltabrechnung<br />
März-Klausel:<br />
Zeitliche Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt<br />
in welcher Form (Geldzahlungen o<strong>de</strong>r<br />
Sachbezüge) sie geleistet wer<strong>de</strong>n und ob<br />
sie unmittelbar aus <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />
o<strong>de</strong>r im Zusammenhang mit ihr erzielt<br />
wer<strong>de</strong>n. Für die korrekte Beitragserhebung<br />
ist u. a. danach zu unterschei<strong>de</strong>n,<br />
ob es sich um laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt<br />
o<strong>de</strong>r um eine Einmalzahlung han<strong>de</strong>lt.<br />
Als laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt sind die Zuwendungen<br />
anzusehen, die unmittelbar<br />
eine Gegenleistung für verrichtete Arbeit<br />
darstellen und <strong>de</strong>m Beschäftigten in<br />
regelmäßiger Wie<strong>de</strong>rkehr auch in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n<br />
Entgeltabrechnungszeiträumen<br />
zufließen. Das laufen<strong>de</strong> Arbeitsentgelt ist<br />
für die Beitragsberechnung grundsätzlich<br />
<strong>de</strong>m Abrechnungszeitraum zuzuordnen,<br />
in <strong>de</strong>m es erarbeitet wur<strong>de</strong>. Hierfür gilt<br />
die Beitragsbemessungsgrenze <strong>de</strong>s einzelnen<br />
Entgeltabrechnungszeitraums, in<br />
<strong>de</strong>m das laufen<strong>de</strong> Arbeitsentgelt verdient<br />
wur<strong>de</strong>. Zum laufen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelt<br />
gehören beispielsweise<br />
• Lohn und Gehalt,<br />
• Erschwerniszulagen,<br />
• freie Kost und Verpflegung,<br />
• Vorteile aus <strong>de</strong>r privaten PKW-Nutzung,<br />
• Mehrarbeitsvergütungen,<br />
• vermögenswirksame Leistungen.<br />
Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt<br />
han<strong>de</strong>lt es sich um beitragspflichtige Einnahmen,<br />
die vom Arbeitgeber in größe-<br />
ren Zeitabstän<strong>de</strong>n als monatlich gewährt<br />
wer<strong>de</strong>n und kein laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt<br />
darstellen. Charakteristisch für<br />
einmalig gezahlte Arbeitsentgelte ist ihre<br />
einmalige o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>nfalls in größeren als<br />
monatlichen Abstän<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>rholte Gewährung<br />
sowie die fehlen<strong>de</strong> Beziehung<br />
zu einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum.<br />
Hierzu zählen beispielsweise<br />
• Weihnachtsgel<strong>de</strong>r,<br />
• zusätzliche Urlaubsgel<strong>de</strong>r und Urlaubsabgeltungen,<br />
• Gratifikationen,<br />
• Heiratsbeihilfen,<br />
• Erfin<strong>de</strong>rvergütungen,<br />
• Tantiemen und Provisionen,<br />
sofern diese nicht laufend, son<strong>de</strong>rn<br />
einmalig gewährt wer<strong>de</strong>n. Einmalzahlungen<br />
unterliegen nur dann <strong>de</strong>r<br />
Beitragspflicht in <strong>de</strong>n einzelnen Versicherungszweigen,<br />
soweit die anteilige<br />
Jahres-Beitragsbemessungsgrenze noch<br />
nicht voll ausgeschöpft ist (Ausnahme:<br />
März-Klausel).<br />
HINWEIs:<br />
Für die Berechnung <strong>de</strong>r Beiträge für<br />
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />
sind die Beitragssätze <strong>de</strong>s jeweiligen<br />
Versicherungszweiges zugrun<strong>de</strong> zu<br />
legen, die in <strong>de</strong>m Monat <strong>de</strong>r Auszahlung<br />
gelten bzw. in <strong>de</strong>m Entgeltab-<br />
78 LoHn+GeHALt > Januar 2011
echnungszeitraum gelten, <strong>de</strong>m das<br />
einmalig gezahlte Arbeitsentgelt<br />
zuzuordnen ist.<br />
Bei Einmalzahlungen, die auf regelmäßige<br />
monatliche Zahlungen umgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n, han<strong>de</strong>lt es sich um laufen<strong>de</strong>s<br />
Arbeitsentgelt. Die Son<strong>de</strong>rzuwendung<br />
verliert ihren Charakter als einmalig<br />
gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne <strong>de</strong>s<br />
§ 23a SGB IV. So führt beispielsweise die<br />
Zwölftelung <strong>de</strong>s Weihnachtsgel<strong>de</strong>s zu<br />
laufen<strong>de</strong>m Arbeitsentgelt beim Arbeitnehmer,<br />
wenn die Zahlung <strong>de</strong>r Teilbeträge<br />
monatlich erfolgt. Nicht als einmalig<br />
gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne <strong>de</strong>s<br />
§ 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV gelten Zuwendungen,<br />
wenn sie<br />
• üblicherweise zur Abgeltung bestimmter<br />
Aufwendungen <strong>de</strong>s Beschäftigten,<br />
die auch im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>r Beschäftigung stehen,<br />
• als Waren o<strong>de</strong>r Dienstleistungen, die<br />
vom Arbeitgeber nicht überwiegend<br />
für <strong>de</strong>n Bedarf seiner Beschäftigten<br />
hergestellt, vertrieben o<strong>de</strong>r erbracht<br />
wer<strong>de</strong>n und monatlich in Anspruch<br />
genommen wer<strong>de</strong>n können,<br />
• als sonstige Sachbezüge o<strong>de</strong>r<br />
• als vermögenswirksame Leistungen<br />
erbracht wer<strong>de</strong>n (§ 23 Abs. 1 Satz 2<br />
SGB IV).<br />
März-Klausel: Zuordnung zum<br />
letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
<strong>de</strong>s Vorjahres<br />
Gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind<br />
Einmalzahlungen beitragspflichtige<br />
Zuwendungen, die <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt<br />
zuzurechnen sind und nicht für die<br />
Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum<br />
gezahlt wer<strong>de</strong>n. Da Einmalzahlungen<br />
für größere Zeitabschnitte als<br />
monatlich gewährt wer<strong>de</strong>n, sind sie für<br />
die Berechnung <strong>de</strong>r Beiträge zur Sozialversicherung<br />
grundsätzlich <strong>de</strong>m Abrechnungszeitraum<br />
zuzuordnen, in <strong>de</strong>m sie<br />
ausgezahlt wer<strong>de</strong>n. Einmalzahlungen<br />
unterliegen allerdings nur <strong>de</strong>r Beitragspflicht,<br />
soweit sie zusammen mit <strong>de</strong>n bis<br />
zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Auszahlungsmonats beitragspflichtigen<br />
Einnahmen die anteilige<br />
Jahres-Beitragsbemessungsgrenze nicht<br />
überschreiten.<br />
Eine Einmalzahlung, die in <strong>de</strong>r Zeit vom<br />
1. Januar bis 31. März gezahlt wird, ist<br />
nach § 23a Abs. 4 SGB IV <strong>de</strong>m letzten<br />
Abrechnungszeitraum <strong>de</strong>s Vorjahres<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
zuzuordnen, sofern sie zusammen mit<br />
<strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelt zumin<strong>de</strong>st<br />
in einem Zweig <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />
die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />
<strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Jahres überschreitet.<br />
Eine vom 01.01.-31.03. geleistete<br />
Einmalzahlung ist beim Arbeitnehmer<br />
unter folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen im<br />
vollen Umfang <strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
<strong>de</strong>s Vorjahres (in <strong>de</strong>r<br />
Regel <strong>de</strong>m Monat Dezember) zuzurechnen,<br />
wenn sie<br />
• im Monat <strong>de</strong>r Zahlung unter Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r anteiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />
<strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n<br />
Jahres nicht bereits in allen Zweigen<br />
<strong>de</strong>r Sozialversicherung voll beitragspflichtig<br />
ist und<br />
• <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auch im Vorjahr<br />
bei <strong>de</strong>mselben Arbeitgeber versicherungspflichtig<br />
beschäftigt war.<br />
Fin<strong>de</strong>t die März-Klausel Anwendung, hat<br />
die Beitragsberechnung für die Einmalzahlung<br />
für alle Versicherungszweige<br />
einheitlich und unter Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r im neuen Zuordnungsmonat (in <strong>de</strong>r<br />
Regel Dezember <strong>de</strong>s Vorjahrs) gelten<strong>de</strong>n<br />
beitragsrelevanten Bedingungen (Beitragsgruppen,<br />
Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen)<br />
zu erfolgen.<br />
Dadurch soll verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, dass die<br />
Einmalzahlung für die Berechnung <strong>de</strong>r<br />
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />
einerseits und für die Berechnung <strong>de</strong>r<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />
an<strong>de</strong>rerseits unterschiedlichen<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahren zugerechnet wird.<br />
sERIE > Basiswissen Entgeltabrechnung ó<br />
HINWEIs:<br />
Für in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />
Pflichtversicherte ist für die<br />
Zuordnung <strong>de</strong>s einmalig gezahlten<br />
Arbeitsentgelts allein die Beitragsbemessungsgrenze<br />
<strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Krankenversicherung maßgebend<br />
(§ 23a Abs. 5 S. 1 SGB IV). Ist <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer nicht krankenversicherungspflichtig,<br />
gilt die Beitragsbemessungsgrenze<br />
in <strong>de</strong>r Rentenversicherung.<br />
Sofern eine vom 01.01.-31.03. gewährte<br />
Einmalzahlung zusammen mit <strong>de</strong>m<br />
laufen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelt <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
im Zuordnungsmonat die<br />
Beitragsbemessungsgrenze <strong>de</strong>s Abrechnungsmonats<br />
übersteigt, ist die anteilige<br />
Jahres-Beitragsbemessungsgrenze wie<br />
folgt zu bil<strong>de</strong>n:<br />
anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />
- bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />
ohne die zu beurteilen<strong>de</strong> Einmalzahlung<br />
= BBG für die zu beurteilen<strong>de</strong> Einmalzahlung<br />
Der Differenzbetrag zwischen <strong>de</strong>r anteiligen<br />
Jahres-BBG und <strong>de</strong>m im gleichen<br />
Zeitraum erzielten beitragspflichtigen<br />
Entgelt <strong>de</strong>s jeweiligen Versicherungszweigs<br />
bil<strong>de</strong>t die Beitragbemessungsgrenze<br />
für die Einmalzahlung. Übersteigt<br />
eine im Zeitraum vom 01.01.-31.03.<br />
gewährte Einmalzahlung <strong>de</strong>n Diffe-<br />
Jahr 2010 Jahr 2011<br />
West Ost West Ost<br />
Euro Euro Euro Euro<br />
Beitragsbemessungsgrenze<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
• Jahr 66.000,00 55.800,00 66.000,00 57.600,00<br />
• Monat 5.500,00 4.650,00 5.500,00 4.800,00<br />
Beitragsbemessungsgrenze<br />
Kranken- und<br />
Pflegeversicherung<br />
• Jahr 45.000,00 45.000,00 44.550,00 44.550,00<br />
• Monat 3.750,00 3.750,00 3.712,50 3.712,50<br />
><br />
79
ó sERIE > Basiswissen Entgeltabrechnung<br />
renzbetrag, ist die Son<strong>de</strong>rzuwendung<br />
<strong>de</strong>m letzten Abrechnungszeitraum <strong>de</strong>s<br />
Vorjahres zuzuordnen.<br />
Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer hat im Kalen<strong>de</strong>rjahr 2010<br />
ein rentenversicherungspflichtiges Jahresarbeitsentgelt<br />
in Höhe von 42.000 € erzielt.<br />
Im Jahr 2011 erhält er ein monatliches<br />
Gehalt in Höhe von 3.500 €. Im Februar<br />
2011 erhält er zusätzlich zum Gehalt eine<br />
einmalige Umsatzprovision in Höhe von<br />
1.000 €.<br />
Anteilige Jahres-BBG zur KV/PV für Januar<br />
bis Februar 2011<br />
(2 Monate x 3.712,50 €) = 7.425 €<br />
abzgl. beitragspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt KV/PV<br />
Januar - Februar 2011<br />
(2 Monate x 3.500 € Euro) = 7.000 €<br />
Differenz (nicht verbrauchte BBG<br />
zur KV/PV) 425 €<br />
Durch die Zahlung <strong>de</strong>r Umsatzprovision<br />
wird die anteilige Jahres-BBG KV/PV für<br />
2011 überschritten, mit <strong>de</strong>r Folge, dass die<br />
Son<strong>de</strong>rzuwendung für alle Versicherungszweige<br />
einheitlich <strong>de</strong>m Monat Dezember<br />
2010 zuzuordnen ist. Die Beitragsberechnung<br />
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r im Dezember 2010 gelten<strong>de</strong>n<br />
beitragsrechtlichen Bedingungen (Beitragsgruppen,<br />
Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen)<br />
zu erfolgen. Da das Jahresarbeitsentgelt<br />
2010 <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
42.000 € betrug und somit die jährliche<br />
Beitragsbemessungsgrenze 2010 zur Kranken-<br />
und Pflegeversicherung (Jahr 2010:<br />
45.000 €) noch nicht ausgeschöpft ist, ist<br />
die Umsatzprovision in vollem Umfang für<br />
die Berechnung <strong>de</strong>r Kranken-, Pflege-, Renten-<br />
und Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />
im Monat Dezember 2010 heranzuziehen.<br />
Die Sozialversicherungsbeiträge für die<br />
Einmalzahlung sind an diejenige Krankenkasse<br />
abzuführen, bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
im Vorjahr (Dezember 2010) versichert war.<br />
Weiterhin ist für die Umsatzprovision auch<br />
die Insolvenzgeldumlage zu erheben, und<br />
zwar mit <strong>de</strong>m Umlagesatz von 0,41 Prozent<br />
für das Jahr 2010. Die Einmalzahlung aus<br />
<strong>de</strong>m Monat Februar 2011 (Umsatzprovision)<br />
fließt mel<strong>de</strong>rechtlich wegen Anwendung<br />
<strong>de</strong>r März-Klausel in die Jahresmeldung<br />
2010 ein.<br />
Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Gehalt in Höhe von 2.500 € erhält im Monat<br />
März 2011 eine Umsatzprovision in Höhe von 1.500 €. Der Arbeitnehmer ist in allen Zweigen<br />
<strong>de</strong>r Sozialversicherung versicherungspflichtig.<br />
Beitragsbemessungsgrenze 2011 KV/PV: 44.550 €<br />
Beitragsbemessungsgrenze 2011 RV/AV: 66.000 €<br />
laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt: 2.500,00 €<br />
Umsatzprovision im März 2011: 1.500,00 €<br />
Beitragsberechnung für März 2011<br />
anteilige Jahres-BBG bis März 2011<br />
KV/PV RV/ALV<br />
BBG/Monat 3.712,50 € x 3 11.137,50 €<br />
BBG/Monat 5.500 € x 3<br />
Beitragspflichtiges laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt<br />
16.500,00 €<br />
bis März 2011 (2.500 € x 3) 7.500,00 € 7.500,00 €<br />
Differenz bis zur BBG 3.637,50 € 9.000,00 €<br />
Einmalzahlung 1.500,00 € 1.500,00 €<br />
Ergebnis: Da die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen 2011 nicht überschritten<br />
wer<strong>de</strong>n, ist die Einmalzahlung in voller Höhe beitragspflichtig. Die Umsatzprovision ist<br />
<strong>de</strong>m Beitragsabzug im Monat März 2011 zuzuordnen. Eine Rückrechnung in das Vorjahr<br />
aufgrund <strong>de</strong>r März-Kausel hat nicht zu erfolgen.<br />
Können Einmalzahlungen, die im<br />
Zeitraum vom 01.01.-31.03.2011 gezahlt<br />
wer<strong>de</strong>n, im Kalen<strong>de</strong>rjahr 2011 im vollen<br />
Umfang und in allen Versicherungszweigen<br />
mit Sozialversicherungsbeiträgen<br />
belegt wer<strong>de</strong>n, ist keine Rückrechnung<br />
in das Jahr 2010 vorzunehmen (siehe<br />
Beispiel).<br />
Krankenversicherungsfreie<br />
Arbeitnehmer<br />
Ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei<br />
(freiwillig o<strong>de</strong>r privat<br />
Versicherte), gilt für die Frage, ob eine<br />
Rückrechnung in das Vorjahr zu erfolgen<br />
hat, die Beitragsbemessungsgrenze in<br />
<strong>de</strong>r Rentenversicherung. Wird durch die<br />
Beispiel:<br />
Einmalzahlung die anteilige jährliche<br />
Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung<br />
überschritten, ist die Einmalzahlung<br />
<strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
<strong>de</strong>s Vorjahres zuzuordnen<br />
(siehe Beispiel).<br />
Been<strong>de</strong>tes o<strong>de</strong>r ruhen<strong>de</strong>s<br />
Arbeitsverhältnis<br />
Einmalzahlungen, die nach <strong>de</strong>r Beendigung<br />
<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses o<strong>de</strong>r bei<br />
einem ruhen<strong>de</strong>n Beschäftigungsverhältnis<br />
zur Auszahlung kommen, sind <strong>de</strong>m<br />
letzten Entgeltabrechnungszeitraum im<br />
laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr zuzuordnen.<br />
Eine Son<strong>de</strong>rzahlung, die in <strong>de</strong>r Zeit vom<br />
01.01.-31.03. gewährt wird, ist <strong>de</strong>m Vor-<br />
Ein in <strong>de</strong>n alten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer erhält im Jahr<br />
2011 ein monatliches Gehalt von 5.000 €. Im Monat März 2011 erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
eine Son<strong>de</strong>rzuwendung in Höhe von 3.000 €.<br />
Anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze 2011<br />
zur RV/AV (West) vom 01.01.-31.03.2011 (3 x 5.500 €) = 16.500,00 €<br />
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />
bis März 2011 (3 Monate x 5.000 Euro) = 15.000,00 €<br />
Differenz 1.500,00 €<br />
Durch die Einmalzahlung von 3.000 € wird die anteilige Jahresb-Beitragsbemessungsgrenze<br />
in <strong>de</strong>r Renten-/Arbeitslosenversicherung 2011 überschritten. Die Einmalzahlung ist für die<br />
Berechnung <strong>de</strong>r Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge <strong>de</strong>m letzten Abrechnungszeitraum<br />
<strong>de</strong>s Vorjahres (Dezember 2010) zuzuordnen.<br />
80 LoHn+GeHALt > Januar 2011
jahr zuzurechnen, wenn sie die anteilige<br />
Jahres-Beitragsbemessungsgrenze <strong>de</strong>r<br />
Krankenversicherung übersteigt. Einmalzahlungen,<br />
die nach <strong>de</strong>m 31. März zur<br />
Auszahlung kommen, sind beitragsrechtlich<br />
stets <strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
zuzuordnen. Die März-Klausel fin<strong>de</strong>t in<br />
diesem Fall keine Anwendung.<br />
Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer schei<strong>de</strong>t mit Wirkung<br />
zum 31.03.2011 aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis<br />
aus. En<strong>de</strong> April 2011 erfolgt eine Nachzahlung<br />
einer Gratifikation.<br />
Beurteilung:<br />
Die Gratifikation ist für die Beitragsberechnung<br />
<strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
und somit <strong>de</strong>m Monat März 2011<br />
zuzuordnen. Die März-Klausel fin<strong>de</strong>t keine<br />
Anwendung.<br />
Ruht das Arbeitsverhältnis (z. B. aufgrund<br />
Elternzeit) und sind im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
keine SV-Tage angefallen, ist eine<br />
in <strong>de</strong>r Zeit vom 01.01.-31.03. gewährte<br />
Einmalzahlung <strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
<strong>de</strong>s Vorjahres zuzuordnen.<br />
Beispiel:<br />
Eine Arbeitnehmerin befin<strong>de</strong>t sich seit<br />
15.12.2010 in Elternzeit. Im März 2011<br />
kommt eine Gratifikation in Höhe von<br />
1.000 € zur Auszahlung.<br />
Beurteilung:<br />
Durch die Unterbrechung aufgrund <strong>de</strong>r<br />
Elternzeit sind im Kalen<strong>de</strong>rjahr 2011 keine<br />
SV-Tage angefallen. Die Einmalzahlung in<br />
Höhe von 1.000 € ist <strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
<strong>de</strong>s Vorjahrs<br />
(Dezember 2010) zuzuordnen.<br />
Eine Zuordnung zum Vorjahr kommt,<br />
sofern die anteilige Jahres-BBG <strong>de</strong>s<br />
laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres überschritten<br />
wird, auch in <strong>de</strong>n Fällen in Betracht, in<br />
<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zwar im Vorjahr<br />
bei <strong>de</strong>mselben Arbeitgeber beschäftigt<br />
war, aber am 31.12. <strong>de</strong>s Vorjahres kein<br />
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />
vorgelegen hat.<br />
Beispiel:<br />
Ein versicherungspflichtig Beschäftigter<br />
hat vom 01.11.-31.12.2010 unbezahlten<br />
Urlaub. Die letzte Entgeltzahlung erfolgte<br />
im Oktober 2010. Der Arbeitnehmer nimmt<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
am 01.01.2011 die Arbeit beim bisherigen<br />
Arbeitgeber wie<strong>de</strong>r auf und erhält im<br />
Januar 2011 eine Son<strong>de</strong>rzahlung, die die<br />
anteilige BBG zur KV/PV <strong>de</strong>s Jahres 2011<br />
überschreitet.<br />
Ergebnis:<br />
Obwohl am 31.12.2010 kein sozialversicherungspflichtiges<br />
Beschäftigungsverhältnis<br />
vorgelegen hat, ist die Einmalzahlung<br />
<strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
<strong>de</strong>s Vorjahres zuzuordnen. Die im Januar<br />
2011 gezahlte Son<strong>de</strong>rzuwendung ist<br />
beitragsrechtlich <strong>de</strong>m Monat Oktober 2010<br />
zuzuordnen.<br />
Mehrere Einmalzahlungen<br />
im I. Quartal<br />
Erfolgen im Zeitraum vom 01.01.-31.03.<br />
mehrere Einmalzahlungen, sind diese als<br />
einheitliche Einmalzahlung zu bewerten<br />
und gegebenenfalls gemeinsam nach<br />
<strong>de</strong>r März-Klausel <strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
<strong>de</strong>s Vorjahres<br />
zuzuordnen. Sofern allerdings die erste<br />
Einmalzahlung im I. Quartal voll beitragspflichtig<br />
im aktuellen Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
ist und erst die zweite Son<strong>de</strong>rzahlung im<br />
nächsten Monat <strong>de</strong>s I. Quartals die anteilige<br />
Jahres-BBG übersteigt, ist lediglich<br />
die zweite Einmalzahlung nach <strong>de</strong>r März-<br />
Klausel <strong>de</strong>m Vorjahr zuzuordnen.<br />
Insolvenzgeldumlage<br />
Die Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
<strong>de</strong>s Vorjahres richtet<br />
sich auch bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Insolvenzgeldumlage<br />
nach <strong>de</strong>n für die März-<br />
Klausel gelten<strong>de</strong>n allgemeinen Grundsätzen.<br />
Unterliegt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer, nach<br />
<strong>de</strong>ssen Arbeitsentgelt die Insolvenzgeldumlage<br />
bemessen wer<strong>de</strong>n soll, im ersten<br />
Quartal <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht<br />
und überschreitet<br />
das laufen<strong>de</strong> Arbeitsentgelt zusammen<br />
mit <strong>de</strong>r Einmalzahlung die anteilige<br />
Jahres-Beitragsbemessungsgrenze <strong>de</strong>r<br />
Krankenversicherung, wird die Einmalzahlung<br />
auch für die Bemessung <strong>de</strong>r<br />
Insolvenzgeldumlage <strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
<strong>de</strong>s Vorjahres<br />
zugeordnet.<br />
Meldungen zur Sozialversicherung<br />
Wur<strong>de</strong> eine Einmalzahlung nach <strong>de</strong>r<br />
März-Klausel <strong>de</strong>m Vorjahr zugerechnet<br />
und wur<strong>de</strong> die Jahresmeldung für <strong>de</strong>n<br />
Arbeitnehmer bereits übermittelt, ist die<br />
Einmalzahlung mittels einer Son<strong>de</strong>rmeldung<br />
(Mel<strong>de</strong>grund „54“) bei <strong>de</strong>r Krankenkasse<br />
zu mel<strong>de</strong>n. Die bereits übermittelte<br />
sERIE > Basiswissen Entgeltabrechnung ó<br />
Jahresmeldung ist nicht zu stornieren.<br />
Als Beschäftigungszeitraum ist <strong>de</strong>r erste<br />
und letzte Tag <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats <strong>de</strong>r<br />
Zuordnung (i.d.R. 01.12.-31.12.) <strong>de</strong>s einmalig<br />
gezahlten Arbeitsentgelts anzugeben<br />
und zu<strong>de</strong>m ist das beitragspflichtige<br />
einmalig gezahlte Arbeitsentgelt einzutragen.<br />
Hierbei ist zu beachten, dass in <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />
das Zuflussprinzip gibt,<br />
dies be<strong>de</strong>utet, dass in <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />
die März-Klausel nicht gilt. Für eine<br />
Einmalzahlung im Zeitraum 01.01. bis<br />
31.03. enthält die DEÜV-Son<strong>de</strong>rmeldung<br />
(54) für die Sozialversicherung <strong>de</strong>n Zeitraum<br />
<strong>de</strong>s Vorjahres und das ermittelte<br />
Sozialversicherungsbrutto <strong>de</strong>r Einmalzahlung<br />
und ein Unfallversicherungsbrutto<br />
mit <strong>de</strong>m Wert 0 Euro. Die Höhe <strong>de</strong>s<br />
unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes<br />
aus <strong>de</strong>r Einmalzahlung ist <strong>de</strong>m<br />
Unfallversicherungsträger somit im Jahr<br />
<strong>de</strong>r Zahlung zu mel<strong>de</strong>n.<br />
sERIE<br />
BAsIsWIssEN ENTGELTABRECHNuNG<br />
Bisher erschienen:<br />
LOHN+GEHALT 1/2011<br />
Märzklausel: Zeitliche Zuordnung von<br />
einmalig gezahltem Arbeitsentgelt<br />
Erscheint zukünftig:<br />
LOHN+GEHALT 2/2011<br />
Gleitzone: Mehr Netto –<br />
ohne Mehrkosten<br />
AXEL-FRIEDRICH FOERSTER<br />
Betriebswirt<br />
Fürth<br />
81
ó sERIE > Fragen und Antworten<br />
Fragen aus <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>r<br />
Entgeltabrechnung<br />
Antworten vom alga-Competence-Center<br />
Fragen, die uns aus <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />
erreichen, von <strong>de</strong>nen wir<br />
<strong>de</strong>r Meinung sind, dass sie von allgemeinem<br />
Interesse sind, veröffentlichen<br />
wir auf <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n Seiten. Für die<br />
Antworten sind die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s alga-<br />
Competence-Centers verantwortlich.<br />
Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum<br />
Umlage U1/U2<br />
Frage:<br />
Müssen für ein in <strong>de</strong>r Studienordnung<br />
vorgeschriebenes Zwischenpraktikum<br />
mit Arbeitsentgelt Umlagebeiträge nach<br />
<strong>de</strong>m AAG (U1/U2) entrichtet wer<strong>de</strong>n? In<br />
<strong>de</strong>r Vergangenheit haben wir dies nicht<br />
gemacht und keine Beanstandungen<br />
seitens <strong>de</strong>r Krankenkassen erhalten. Jetzt<br />
verlangen die Krankenkassen, dass wir<br />
bei vorgeschriebenen Zwischenpraktika<br />
Umlagebeiträge entrichten.<br />
Antwort:<br />
Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum<br />
bleiben die Praktikanten,<br />
wenn sie an einer Hochschule/Fachhochschule<br />
eingeschrieben sind, ihrem<br />
Erscheinungsbild nach Stu<strong>de</strong>nten.<br />
Personen, die ein vorgeschriebenes<br />
Zwischenpraktikum ableisten, sind in<br />
<strong>de</strong>r Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und<br />
Pflegeversicherung versicherungsfrei.<br />
Der Beitragsgruppenschlüssel lautet<br />
somit „0000“.<br />
In einem Besprechungsergebnis vom<br />
02./03.12.2009 wur<strong>de</strong> festgelegt, dass<br />
sowohl für in einer Studien- o<strong>de</strong>r Prüfungsordnung<br />
vorgeschriebene als auch<br />
für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika,<br />
für die Arbeitsentgelt gezahlt wird,<br />
Umlagebeiträge U1 und U2 zu entrichten<br />
sind. Diese Auffassung wur<strong>de</strong> nochmals<br />
in einem Rundschreiben <strong>de</strong>s GKV Spitzenverban<strong>de</strong>s<br />
vom 07.10.2010 bestätigt.<br />
Dort heißt es „... ist ein im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
herkömmlichen Hochschulausbildung<br />
(kein duales Studium) vorgeschriebenes<br />
betriebliches Praktikum grundsätzlich<br />
als Beschäftigung anzusehen, wenn es<br />
nicht ausnahmsweise aufgrund von<br />
lan<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r bun<strong>de</strong>srechtlichen Vorschriften<br />
in die Hochschulausbildung<br />
eingeglie<strong>de</strong>rt und als Teil <strong>de</strong>s Studiums<br />
anzusehen ist. Sofern im Rahmen eines<br />
vorgeschriebenen betrieblichen Prak-<br />
tikums Arbeitsentgelt gezahlt wird, ist<br />
dieses bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Umlagen<br />
mit einzubeziehen.“<br />
Insofern kann man die Frage jetzt ein<strong>de</strong>utig<br />
mit „JA“ beantworten.<br />
Beurteilung <strong>de</strong>r KV-Pflicht/-Freiheit<br />
Frage:<br />
Zum 31.12.2010 wur<strong>de</strong> die sogenannte<br />
3+1-Regelung zur Beurteilung <strong>de</strong>r<br />
Krankenversicherungspflicht/-freiheit<br />
abgeschafft und die Beurteilung erfolgt<br />
wie<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r „alten“ Regelung. In<br />
diesem Zusammenhang stellt sich uns<br />
die Frage, wie sich dies auf die Beurteilung<br />
auswirkt für Arbeitnehmer, die im<br />
Dezember 2010 eingestellt wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>ren Entgelt sich im Dezember erhöht<br />
hat.<br />
Antwort:<br />
Nach (<strong>de</strong>m neuen) § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V<br />
sind Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung<br />
mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt<br />
über <strong>de</strong>r maßgeben<strong>de</strong>n<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze)<br />
aufnehmen, von Beginn <strong>de</strong>r Beschäf-<br />
82 LoHn+GeHALt > Januar 2011
tigung an versicherungsfrei. Ist <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer zunächst krankenversicherungspflichtig,<br />
weil die JAE-Grenze<br />
nicht überschritten wird, bleibt er bei<br />
einer Entgelterhöhung im laufen<strong>de</strong>n Jahr<br />
bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres versicherungspflichtig.<br />
Im Fall einer Entgelterhöhung<br />
en<strong>de</strong>t die Versicherungspflicht<br />
mit Ablauf <strong>de</strong>s Jahres <strong>de</strong>s Überschreitens<br />
unter <strong>de</strong>r Voraussetzung, dass die JAE-<br />
Grenze auch im neuen Jahr überschritten<br />
wird.<br />
Bei einer Entgelterhöhung im Dezember<br />
nimmt man das Dezembergehalt x 12<br />
plus vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen<br />
(fiktives Jahresbrutto). Sofern<br />
dieser Betrag über <strong>de</strong>r JAE-Grenze <strong>de</strong>s<br />
aktuellen Jahres liegt und auch die JAE-<br />
Grenze <strong>de</strong>s neuen Jahres überschritten<br />
wird (Beson<strong>de</strong>rheit im Jahr 2011: Die<br />
JAE-Grenze <strong>de</strong>s Jahres 2011 liegt unter<br />
<strong>de</strong>r JAE-Grenze <strong>de</strong>s Jahres 2010), tritt zum<br />
01.01. Versicherungsfreiheit ein. Bei einer<br />
Neueinstellung o<strong>de</strong>r einer dauerhaften<br />
Entgeltverän<strong>de</strong>rung geht man künftig<br />
also immer von einer vorausschauen<strong>de</strong>n<br />
Betrachtung aus.<br />
Am <strong>de</strong>utlichsten wird das neue Verfahren<br />
vielleicht anhand einiger Beispiele:<br />
Beispiel 1:<br />
Beschäftigungsbeginn 01.12.2010 mit<br />
einem monatlichen Entgelt von 5.000 €.<br />
Wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht nachweisen<br />
kann, dass sein Entgelt in <strong>de</strong>n<br />
Jahren 2009, 2008 und 2007 über <strong>de</strong>r<br />
JAE-Grenze lag, ist er zum 01.12.2010<br />
krankenversicherungspflichtig (da<br />
galt noch die 3+1-Regelung). Da er<br />
im Dezember vorausschauend für die<br />
kommen<strong>de</strong>n 12 Monate mit seinem<br />
Entgelt die JAE-Grenze 2010 übersteigen<br />
wird und auch zum 01.01.2011<br />
vorausschauend für das Jahr 2011 über<br />
<strong>de</strong>r JAE-Grenze <strong>de</strong>s Jahres 2011 liegen<br />
wird, wird er zum 01.01.2011 krankenversicherungsfrei.<br />
Beispiel 2:<br />
Beschäftigungsbeginn 01.10.2009. Entgelt<br />
vom 01.10.2009 bis 30.11.2010 monatlich<br />
2.500 € (Teilzeitbeschäftigung). Zum<br />
01.12.2010 erfolgt ein Wechsel auf eine<br />
Vollzeitbeschäftigung und damit erhöht<br />
sich das Entgelt auf monatlich 5.000 €<br />
(keine weiteren vertraglich zugesicherten<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Einmalzahlungen).<br />
Der Arbeitnehmer ist im Jahr 2009 und<br />
2010 krankenversicherungspflichtig. Ab<br />
Dezember 2010 wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
(hochgerechnet auf 12 Monate)<br />
mit seinem Entgelt über <strong>de</strong>r JAE-Grenze<br />
<strong>de</strong>s Jahres 2010 liegen (12 x 5.000 €).<br />
Da er vorausschauend auch im Jahr<br />
2011 die JAE-Grenze mit seinem Entgelt<br />
übersteigen wird (12 x 5.000 €), ist er ab<br />
01.01.2011 krankenversicherungsfrei.<br />
Beispiel 3:<br />
Monatliches Entgelt im Jahr 2010<br />
2.500 € (Teilzeitbeschäftigung). Ab<br />
01.01.2011 Wechsel von Teilzeit- auf Vollzeitbeschäftigung<br />
mit einem Entgelt von<br />
5.000 €.<br />
Der Arbeitnehmer bleibt auch im Jahr<br />
2011 krankenversicherungspflichtig,<br />
da er die JAE-Grenze <strong>de</strong>s Jahres 2010<br />
mit seinem Entgelt nicht überschritten<br />
hat. Da er im Jahr 2011 die JAE-Grenze<br />
<strong>de</strong>s Jahres 2011 übersteigt, wird er zum<br />
01.01.2012 krankenversicherungsfrei,<br />
sofern er mit seinem Entgelt auch über<br />
<strong>de</strong>r JAE-Grenze <strong>de</strong>s Jahres 2012 liegt.<br />
HINWEIs:<br />
Bitte beachten Sie hierzu auch <strong>de</strong>n<br />
Beitrag von Herrn Minn ab <strong>de</strong>r Seite<br />
60.<br />
Unwi<strong>de</strong>rrufliche Freistellung; Auswirkungen<br />
in <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />
Frage:<br />
Ein Arbeitnehmer wird unter Fortzahlung<br />
seines Arbeitsentgelts unwi<strong>de</strong>rruflich<br />
von <strong>de</strong>r Arbeit freigestellt. Müssen<br />
wir weiterhin Beiträge zur Unfallversicherung<br />
abführen?<br />
Antwort:<br />
Wenn ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung<br />
seines Arbeitsentgelts unwi<strong>de</strong>rruflich<br />
von <strong>de</strong>r Arbeitsleistung freigestellt<br />
wird, liegt weiterhin ein sozialversicherungspflichtigesBeschäftigungsverhältnis<br />
vor. Dies en<strong>de</strong>t erst mit <strong>de</strong>m (vereinbarten)<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses,<br />
wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt<br />
gezahlt wird.<br />
In <strong>de</strong>r Unfallversicherung erfolgt<br />
eine von <strong>de</strong>n übrigen Sozialversicherungszweigen,<br />
abweichen<strong>de</strong> Beurteilung<br />
(vgl. Besprechungsergebnis vom<br />
02./03.11.2010). In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />
sERIE > Fragen und Antworten ó<br />
eine unwi<strong>de</strong>rrufliche Freistellung von<br />
<strong>de</strong>r Arbeit erfolgt, liegt kein beitragspflichtiges<br />
Beschäftigungsverhältnis<br />
im Sinne <strong>de</strong>r Unfallversicherung mehr<br />
vor. Bei <strong>de</strong>r Unfallversicherung han<strong>de</strong>lt<br />
es sich nach ihrem Charakter um eine<br />
Haftpflichtversicherung und bei einer<br />
unwi<strong>de</strong>rruflichen Freistellung von <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsleistung hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber keine<br />
Dispositionsbefugnisse mehr und es liegt<br />
kein zu versichern<strong>de</strong>s Risiko mehr vor.<br />
Bei Entgeltmeldungen bis zum 31.05.2011<br />
sind in diesen Fällen im Datenbaustein<br />
Unfallversicherung als unfallversicherungspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt 0 € und<br />
keine Arbeitsstun<strong>de</strong>n anzugeben. Bei<br />
Entgeltmeldungen ab <strong>de</strong>m 01.06.2011 ist<br />
im DBUV <strong>de</strong>r UV-Grund „B03“ (Versicherungsfreiheit<br />
in <strong>de</strong>r UV gemäß SGB VII)<br />
anzugeben.<br />
SABine TöRPPe-ScHolAnD<br />
Leiterin <strong>de</strong>s alga-Competence-Centers<br />
83
Gina San<strong>de</strong>rs © www.fotolia.<strong>de</strong><br />
ó sERIE > P e r s o n a l c o n t r o l l i n g<br />
Personalkostencontrolling<br />
in <strong>de</strong>r Praxis<br />
Teil 3 – Personalrekrutierungsaktivitäten<br />
Rekrutierungsprozesse können kostenintensiv sein<br />
und bedürfen daher einer intensiven Analyse.<br />
In <strong>de</strong>n vergangenen Ausgaben dieser<br />
Serie wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Aufbau von Personalkostenübersichten<br />
intensiv diskutiert und<br />
erläutert. In dieser Ausgabe stehen nun<br />
Aktivitäten zur Personalrekrutierung im<br />
Vor<strong>de</strong>rgrund. Hiermit sind alle Aktivitäten<br />
gemeint, die darauf abzielen, <strong>de</strong>n Personalbedarf<br />
durch Einstellung eines neuen<br />
Mitarbeiters zu <strong>de</strong>cken. Hierzu zählen<br />
alle Prozessschritte <strong>de</strong>r Rekrutierung und<br />
<strong>de</strong>r Selektion – von <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungsermittlung,<br />
<strong>de</strong>m eigentlichen Suchprozess,<br />
<strong>de</strong>n Gesprächen zur Selektion bis hin zur<br />
Einstellung eines neuen Mitarbeiters und<br />
<strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Probezeit.<br />
Prozesse permanent überwachen<br />
In Zeiten sich verknappen<strong>de</strong>r Ressourcen<br />
am Arbeitsmarkt und eines hohen<br />
Wettbewerbsdrucks ist es mehr <strong>de</strong>nn<br />
je wichtig, zielgenaue und effiziente<br />
externe Rekrutierungsmaßnahmen<br />
durchzuführen. Die Effizienz <strong>de</strong>s Personalbeschaffungsprozesses<br />
kann und<br />
sollte durch eine Prozess- und Einflussanalyse,<br />
wie in Abbildung 1 dargestellt,<br />
stetig überprüft wer<strong>de</strong>n. Unverzichtbar<br />
hierfür sind die Kennzahlen, die wir im<br />
Folgen<strong>de</strong>n auflisten und zur Umsetzung<br />
mit Excel beschreiben.<br />
Externe Rekrutierungsmaßnahmen<br />
An dieser Stelle wer<strong>de</strong>n bewusst nur externe<br />
Rekrutierungsmaßnahmen besprochen,<br />
da jene kostenintensiver als interne<br />
sind und zu<strong>de</strong>m interne Rekrutierungen<br />
häufig eine externe Rekrutierung nach<br />
sich ziehen. Natürlich sind die internen<br />
Rekrutierungsaktivitäten unter <strong>de</strong>n gleichen<br />
Gesichtspunkten einem Controlling<br />
zu unterwerfen.<br />
Auswahl <strong>de</strong>s Instrumentes<br />
Die Auswahl <strong>de</strong>s geeigneten Suchinstrumentes<br />
o<strong>de</strong>r auch Suchweges (Stellenanzeigen<br />
in Print- o<strong>de</strong>r Onlinemedien, externe<br />
Personalberater, Vermittlung über<br />
eigenen Mitarbeiter, Kontakt zu Ausbildungsstätten<br />
usw.) ist das grundlegen<strong>de</strong><br />
Erfolgskriterium, um die Personalsuche<br />
zügig und mit gutem Ergebnis durchführen<br />
zu können. Eine hier getroffene<br />
Fehlentscheidung setzt sich in nachgelagerten<br />
Prozessschritten fort und kann<br />
beträchtliche Kosten verursachen.<br />
Zur Steuerung<br />
sind Informationen<br />
zu Kosten,<br />
Dauer und<br />
Qualität <strong>de</strong>r unterschiedlichen<br />
Vorgehensweisen<br />
wesentlich. Art<br />
und Beschaffenheit<br />
<strong>de</strong>r vakanten<br />
Stelle bedingen<br />
in <strong>de</strong>r Regel<br />
unterschiedliche<br />
Beschaffungswege,<br />
so dass <strong>de</strong>r<br />
Modus Operandi<br />
nicht universell<br />
festgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Allerdings lassen<br />
sich mit Hilfe von<br />
Kennzahlen die<br />
Erfahrungswerte<br />
<strong>de</strong>r Vergangenheitzusammen-<br />
fassen. Sie liefern eine gute Datenbasis,<br />
um zukünftige Rekrutierungsaktivitäten<br />
gezielt und effektiv vorzunehmen.<br />
Kennzahlen zur Steuerung<br />
Voraussetzung o<strong>de</strong>r doch min<strong>de</strong>stens<br />
sehr hilfreich für ein funktionieren<strong>de</strong>s<br />
Rekrutierungs-Controlling ist eine EDV-<br />
Unterstützung im Sinne eines Bewerbermanagements.<br />
In diesem wer<strong>de</strong>n<br />
alle Rekrutierungsschritte daten- und<br />
mengenbezogen festgehalten, um eine<br />
saubere Datengrundlage für die Kennzahlen<br />
zu schaffen.<br />
Regelmäßige Erhebung<br />
erhöht Aussagekraft<br />
Eine Auswahl <strong>de</strong>r wesentlichen Kennzahlen<br />
zu Rekrutierungsaktivitäten<br />
fin<strong>de</strong>n Sie in <strong>de</strong>n Tabellen 1 (Kostenkennzahlen)<br />
und Tabelle 2 (Zeitkennzahlen)<br />
zusammengestellt. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Anzahl<br />
<strong>de</strong>r Kennzahlen gilt die Regel, dass<br />
weniger mehr ist. Das heißt, die qualitative<br />
Aussagekraft <strong>de</strong>r Zahlen wird eher<br />
Abbildung 1: Prozess- und Einflussanalyse<br />
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Personalführung e.V. (Hrsg.); (2001) Personalcontrolling<br />
in <strong>de</strong>r Praxis, Stuttgart 2001<br />
84 LoHn+GeHALt > Januar 2011
durch regelmäßige Erhebung, sinnvolle<br />
Interpretation und zielorientierte Kommunikation<br />
erreicht. Ein Zuviel an Zahlen<br />
verringert eher die Transparenz und<br />
Aussagekraft, als dass sie noch nützlich<br />
und wirtschaftlich wären.<br />
Bei <strong>de</strong>n Kostenkennzahlen ist es wichtig,<br />
die Qualität <strong>de</strong>r Bewerbungen im Auge<br />
zu behalten, da sonst die Aussagekraft<br />
gefähr<strong>de</strong>t wird. Die Erhebung <strong>de</strong>r Kostenkennzahlen<br />
ist nicht nur im Hinblick<br />
auf die entstehen<strong>de</strong>n Gesamtkosten <strong>de</strong>s<br />
Rekrutierungsprozesses, son<strong>de</strong>rn auch<br />
zur Vorbereitung von Make-or-buy-Entscheidungen<br />
sinnvoll.<br />
Die Reaktionsgeschwindigkeit zwischen<br />
<strong>de</strong>n einzelnen Teilprozessen ist entschei<strong>de</strong>nd<br />
für <strong>de</strong>n Verlauf <strong>de</strong>s Gesamtprozesses.<br />
Vergeht zwischen zwei Schritten<br />
<strong>de</strong>s Rekrutierungsprozesses, etwa von <strong>de</strong>r<br />
Eingangsbestätigung bis zur Einladung<br />
zum Interview o<strong>de</strong>r auch vom Interview<br />
bis zum persönlichen Bescheid, zu viel<br />
Zeit, steigt das Risiko, dass <strong>de</strong>r Bewerber<br />
sich an<strong>de</strong>rs orientiert. Alle bis zu diesem<br />
Schritt geleisteten Aufwän<strong>de</strong> sind damit<br />
abzuschreiben.<br />
Beschleunigung von Prozessen<br />
Die Erwartungshaltung <strong>de</strong>r Bewerber an<br />
kurze Reaktionszeiten ist, insbeson<strong>de</strong>re<br />
bei Kontaktaufnahme über Internet<br />
o<strong>de</strong>r E-Mail, sehr hoch. Daher kann eine<br />
Erhebung <strong>de</strong>r Zeitkennzahlen nicht nur<br />
zu einem transparenten und optimierten<br />
Prozess beitragen, son<strong>de</strong>rn durch Optimierung<br />
<strong>de</strong>r Zeiten das Gesamtergebnis<br />
erfolgsentschei<strong>de</strong>nd beeinflussen.<br />
Oftmals führt bereits die reine Erhebung<br />
von Zeitkennzahlen in <strong>de</strong>r Praxis zu einer<br />
Kostenkennzahlen<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Beschleunigung <strong>de</strong>r Prozesse um bis zu<br />
40 Prozent.<br />
Dauer <strong>de</strong>r Prozessschritte ermitteln<br />
Eine Erhebung <strong>de</strong>r Datengrundlage all<br />
dieser Kennzahlen scheitert zumeist an<br />
einer mangeln<strong>de</strong>n Unterstützung durch<br />
EDV-technische Werkzeuge. Spezielle Bewerbermanagementsysteme<br />
stehen beson<strong>de</strong>rs<br />
in kleineren Unternehmen nicht<br />
zur Verfügung. Mit Excel lassen sich die<br />
wesentlichen Informationen zu vakanten<br />
Stellen recht übersichtlich und einfach<br />
in einer Tabelle zusammenfassen. Als<br />
zentrale Liste in <strong>de</strong>r Personalabteilung<br />
kann sie von je<strong>de</strong>m mit <strong>de</strong>m Prozess<br />
befassten Mitarbeiter eingesehen wer<strong>de</strong>n<br />
und wichtige Verän<strong>de</strong>rungen zum Status<br />
<strong>de</strong>r Stelle können direkt mit Angabe <strong>de</strong>s<br />
Datums erfasst wer<strong>de</strong>n.<br />
Das Errechnen <strong>de</strong>r Dauer eines Prozessschrittes<br />
wird somit zur trivialen Aufgabe,<br />
da Excel ein Datum taggenau führt<br />
und die Differenz zweier Datumsfel<strong>de</strong>r<br />
– zum Beispiel Datum <strong>de</strong>s Bewerbungseingangs<br />
und <strong>de</strong>r Empfangsbestätigung<br />
– automatisch als Differenz in Tagen<br />
ausweist. Mit Standardfunktionen wie<br />
zum Beispiel <strong>de</strong>m Mittelwert() lassen sich<br />
diese Differenzen rasch in eine Durchschnittsdauer<br />
überführen.<br />
Mehr Komfort bei <strong>de</strong>r Datenerfassung<br />
Je<strong>de</strong> eingehen<strong>de</strong> Bewerbung muss erfasst<br />
wer<strong>de</strong>n, um das Funktionieren eines Recruitingprozesses<br />
zu validieren. In vielen<br />
Fällen kann diese Arbeit aber erheblich<br />
vereinfacht wer<strong>de</strong>n. Gehen Bewerbungen<br />
über die Onlinedatenbank <strong>de</strong>r Homepage<br />
Tabelle 1: Definition und Erläuterung <strong>de</strong>r Kostenkennzahlen<br />
Quelle: Elke M. Knorr, Professionelles Personalcontrolling in <strong>de</strong>r Personalbeschaffung, VDM Verlag Dr. Müller, Düsseldorf 2004<br />
sERIE > Personalcontrolling ó<br />
PRAXIssEMINAR IN kÖLN<br />
Vom 04.-05.04.2011 bietet die Verlagsgruppe<br />
Hüthig Jehle Rehm GmbH<br />
– DATAKONTEXT aufgrund intensiver<br />
Nachfrage erstmalig das Seminar „Personalcontrolling<br />
mit Excel“ an, das vom<br />
profibu-Referententeam in Zusammenarbeit<br />
mit <strong>de</strong>r Beraterin Elke M. Knorr<br />
durchgeführt wird. Das Seminar richtet<br />
sich an Fach- und Führungskräfte aus<br />
<strong>de</strong>r Personalabteilung, <strong>de</strong>m Personalcontrolling<br />
sowie <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung.<br />
Excel-Grundkenntnisse sind Voraussetzung<br />
zur Teilnahme.<br />
Seminarziel:<br />
Ein systematisches Personalcontrolling<br />
mit einem excelgestützten Kennzahlensystem<br />
ist unverzichtbar, wenn<br />
<strong>de</strong>r Mitarbeitereinsatz optimiert und<br />
die Personalkosten reduziert wer<strong>de</strong>n<br />
sollen. Es liefert wichtige Erkenntnisse<br />
für eine strategische Personalplanung<br />
und -steuerung und trägt dazu bei, die<br />
Arbeit <strong>de</strong>s Personalmanagements noch<br />
erfolgreicher zu machen. In diesem Seminar<br />
zeigen wir Ihnen auf, wie Sie das<br />
Personalcontrolling mit Excel leicht und<br />
effektiv installieren können und worauf<br />
Sie bei <strong>de</strong>r Umsetzung achten müssen.<br />
Mehr Infos unter<br />
www.datakontext.com o<strong>de</strong>r<br />
www.profibu.<strong>de</strong>.<br />
Kennzahl Beschreibung Historischer Zielvorgabe Zielerreichung Kommentar<br />
Wert (aktueller Wert)<br />
Kosten-Nutzenanalyse Medien Kosten <strong>de</strong>s Mediums z. B. Internet: Auskunft über<br />
in Relation zur Anzahl 100 € pro 50 € pro 50 % kostengünstigstes<br />
erzielter Bewerbungen Bewerbung Bewertung und teuerstes<br />
Medium<br />
Kosten pro Bewerber Gesamtkosten Rekru- 170 € 150 € ca. 90 % Um Qualitätstierungsaktivitäten<br />
kennzahl<br />
durch Anzahl ergänzen<br />
Bewerbungen<br />
Kosten pro Einstellung Gesamtkosten Rekru- 15 T€ 12 T€ 80 % –<br />
tierungsaktivitäten<br />
durch Anzahl<br />
Einstellungen<br />
><br />
85
ó sERIE > P e r s o n a l c o n t r o l l i n g<br />
Zeitkennzahlen<br />
Kennzahl Beschreibung Historischer Zielvorgabe Zielerreichung Kommentar<br />
Wert (aktueller Wert)<br />
Beschaffungsdauer Summe Dauer Teil- 180 Tage 120 Tage Ca. 70% –<br />
prozesse bis<br />
Einstellung<br />
Prozessdauer 1 Zeit <strong>de</strong>r Genehmigung 2,5 Internet 1,0 Internet Ca. 90% Verantwortung<br />
(interne Reaktionszeit) <strong>de</strong>r offenen Stelle bis 16,5 Print 14,0 Print für die Kennzahl<br />
zur externen muss mit Prozess-<br />
Ausschreibung verantwortung<br />
gekoppelt sein<br />
Prozessdauer 2 Zeit von <strong>de</strong>r Ausschrei- 7,0 Internet 4,0 Internet Kann nur bedingt<br />
(externe Reaktionszeit) bung bis zum Eingang 6,2 Print 4,0 Print durch Personal<strong>de</strong>r<br />
Bewerbung magazine beeinflusst<br />
wer<strong>de</strong>n<br />
Prozessdauer 3 Zeit vom Eingang <strong>de</strong>r 35 21 Trotz externer<br />
(Auswahlzeit) Bewerbung bis zur Ent- Abhängigkeit<br />
scheidung (für Ver- klare Perfortragsangebot)<br />
mance-Zahl für<br />
Rekrutierung<br />
Prozessdauer 4 Zeit vom Versand <strong>de</strong>s 14,5 10 Durch Key-Ac-<br />
(Abschlusszeit) Vertragsangebotes bis count-Managezur<br />
Vertragsannahme ment bedingt<br />
steuerbar<br />
Prozessdauer 5 Zeit von <strong>de</strong>r Vertrags- 110 90 Kann nur bedingt<br />
(Wartezeit) annahme bis zum durch Personaleffektiven<br />
Vertrags- management<br />
beginn beeinflusst<br />
wer<strong>de</strong>n<br />
Tabelle 2: Definition und Erläuterung <strong>de</strong>r Zeitkennzahlen<br />
Quelle: Elke M. Knorr, Professionelles Personalcontrolling in <strong>de</strong>r Personalbeschaffung, VDM Verlag Dr. Müller, Düsseldorf 2004<br />
sERIE<br />
PERsoNALCoNTRoLLING MIT EXCEL IN<br />
sECHs TEILEN<br />
Bisher erschienen:<br />
LOHN+GEHALT 5/2010<br />
Excelbasiertes HR-Basiscontrolling<br />
LOHN+GEHALT 8/2010<br />
Tipps zur Erstellung eines<br />
HR-Cockpits<br />
LOHN+GEHALT 1/2011<br />
Personalrekrutierungsaktivitäten<br />
Nächster Teil erscheint in:<br />
LOHN+GEHALT 2/2011<br />
ein, kann Excel – entsprechen<strong>de</strong> Rechte vorausgesetzt<br />
– direkt darauf zugreifen. Der<br />
Datenverbindungsassistent ist dabei in <strong>de</strong>r<br />
Lage, die relevanten Fel<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Datenbank<br />
auszulesen und in die Excelmappe zu<br />
importieren.<br />
Auch für das Erfassen mit Briefpost<br />
eingesandter Unterlagen hält Excel<br />
eine Erleichterung parat. Die Funktion<br />
Datenmasken (ab <strong>de</strong>r Version 2007 kurz<br />
„Masken“) bietet eine schnelle Erfassung<br />
<strong>de</strong>r Daten in einem eigenen Dialogfenster.<br />
Neben <strong>de</strong>r klaren Struktur und<br />
<strong>de</strong>r schnellen Erfassungslogik bringt<br />
diese gleichzeitig auch die Möglichkeit,<br />
Datensätze zu löschen und auch unter<br />
Angabe mehrerer Kriterien Datensätze zu<br />
suchen.<br />
Fehleingaben vermei<strong>de</strong>n<br />
Gleichzeitig lassen sich Fehleingaben<br />
vermei<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m die Datenüberprüfung<br />
von Excel verwen<strong>de</strong>t wird. Mit <strong>de</strong>r Option<br />
Liste lassen sich auswertungsrelevante<br />
Ausdrucke wie im gezeigten Beispiel vorbelegen.<br />
Der Anwen<strong>de</strong>r kann diese dann<br />
bequem aus einer Auswahlliste während<br />
<strong>de</strong>r Eingabe auswählen.<br />
ELKE M. KNORR<br />
HR-Consultant, Fachbuchautorin<br />
die-beratergruppe.<strong>de</strong><br />
Elke M. Knorr und Kollegen<br />
Hattersheim<br />
SVEN MöNKEDIEK<br />
Fachbuchautor<br />
Senior Consultant<br />
profibu GmbH<br />
86 LoHn+GeHALt > Januar 2011
MANAGEMENT<br />
Abgabenlast – Deutschland belastet <strong>de</strong>n Faktor Arbeit überdurchschnittlich stark<br />
Sozialabgaben von Leistungen <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />
Abgabenlast – Deutschland<br />
belastet <strong>de</strong>n Faktor Arbeit<br />
überdurchschnittlich stark<br />
Belastung von Löhnen und Gehältern<br />
mit Steuern und Sozialabgaben<br />
Nach Berechnungen <strong>de</strong>r Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />
und Entwicklung (OECD) belastet kaum ein<br />
an<strong>de</strong>res Land Löhne und Gehälter so sehr mit Abgaben wie<br />
Deutschland. Von <strong>de</strong>n Arbeitskosten <strong>de</strong>s Arbeitgebers kamen<br />
bei einem alleinstehen<strong>de</strong>n Durchschnittsverdiener im Jahr<br />
2009 gera<strong>de</strong> einmal 49,1 Prozent als Nettolohn an, das heißt<br />
<strong>de</strong>r Abgabenkeil betrug 50,9 Prozent. Höhere Abgabenlasten<br />
wiesen unter <strong>de</strong>n 30 OECD-Mitgliedsstaaten lediglich Belgien<br />
(55,2 Prozent) und Ungarn (53,4 Prozent) auf.<br />
In Deutschland setzt sich <strong>de</strong>r Abgabenkeil eines alleinstehen<strong>de</strong>n<br />
Durchschnittsverdieners zurzeit etwa drittelparitätisch<br />
zusammen: Auf die Sozialversicherungsbeiträge <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
entfallen 16,3 Prozentpunkte, auf die Sozialversicherungsbeiträge<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers 17,3 Prozentpunkte und auf<br />
die Lohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag ebenfalls 17,3<br />
Prozentpunkte. Fast zwei Drittel <strong>de</strong>s Abgabenkeils gehen somit<br />
auf Sozialversicherungsbeiträge zurück. Im Vergleich zu 2008<br />
hat die Steuerkomponente an Be<strong>de</strong>utung verloren. Grund ist<br />
<strong>de</strong>r neue Steuertarif, <strong>de</strong>r durch die Erhöhung <strong>de</strong>s Grundfreibetrages,<br />
die Anhebung <strong>de</strong>r Eckpunkte <strong>de</strong>s Steuertarifs und die<br />
Reduzierung <strong>de</strong>s Eingangssteuersatzes zu Steuerentlastungen<br />
geführt hat.<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
Arbeitsnachfrage hängt von Arbeitskosten ab<br />
Angebot und Nachfrage nach Arbeit hängen entschei<strong>de</strong>nd vom<br />
Preis <strong>de</strong>s Faktors Arbeit ab. Dieser wird maßgeblich durch die<br />
Höhe <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts bestimmt, das für die Betriebe <strong>de</strong>n<br />
größten Kostenfaktor und für die Belegschaften die wichtigste<br />
Einkommensquelle darstellt. Die Bruttolöhne und -gehälter<br />
sind jedoch für bei<strong>de</strong> Marktseiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
– nicht die eigentlich entscheidungsrelevante Größe:<br />
Für die Unternehmen ist von Interesse, welche Arbeitskosten<br />
mit <strong>de</strong>m Einsatz <strong>de</strong>s Faktors Arbeit insgesamt verbun<strong>de</strong>n sind.<br />
Sie müssen <strong>de</strong>shalb auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung<br />
mit in ihr Entscheidungskalkül einbeziehen. Aus<br />
Sicht <strong>de</strong>r Arbeitnehmer ist wichtig, welcher Nettolohn ihnen<br />
nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen<br />
verbleibt. Je höher <strong>de</strong>r Staat <strong>de</strong>n Faktor<br />
Arbeit mit Abgaben belastet, <strong>de</strong>sto breiter wird <strong>de</strong>r Keil,<br />
<strong>de</strong>r sich zwischen Arbeitskosten <strong>de</strong>r Betriebe und Nettolohn<br />
<strong>de</strong>r Beschäftigten schiebt. Ein breiter Abgabenkeil führt nicht<br />
zuletzt aufgrund seiner angebots- und nachfragehemmen<strong>de</strong>n<br />
Wirkung zu einer Verfestigung <strong>de</strong>r Arbeitslosigkeit.<br />
Um die Abgabenbelastung <strong>de</strong>s Faktors Arbeit in ihren 30 Mitgliedsstaaten<br />
zu vergleichen, lässt sich die OECD von <strong>de</strong>n zuständigen<br />
nationalen Statistikämtern das durchschnittliche<br />
Arbeitsentgelt eines Vollzeitbeschäftigten in <strong>de</strong>r Industrie<br />
mel<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>r verbindlich vorgegebenen Methodik zählen<br />
zum Durchschnittsentgelt alle monatlichen Gehaltszahlungen<br />
><br />
87
Franz_Pfluegl © www.fotolia.<strong>de</strong><br />
ó MANAGEMENT > Personalkosten<br />
Im internationalen Vergleich hat Deutschland mit die höchsten Arbeitskosten.<br />
inklusive Überstun<strong>de</strong>nvergütungen sowie Son<strong>de</strong>rzahlungen<br />
wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Freiwillige betriebliche<br />
Zahlungen – wie etwa arbeitgeberfinanzierte Aufwendungen<br />
für die betriebliche Altersvorsorge – gehen nicht in das Durchschnittsentgelt<br />
ein. Das Durchschnittsentgelt bil<strong>de</strong>t das Referenzeinkommen,<br />
anhand <strong>de</strong>ssen die Abgabenkeile <strong>de</strong>r Mitgliedsstaaten<br />
ermittelt und miteinan<strong>de</strong>r verglichen wer<strong>de</strong>n.<br />
2009 reichte die Spannbreite <strong>de</strong>s durchschnittlichen Arbeitsentgelts<br />
von rund 10.200 US-$ in Mexiko bis zu etwa 52.700<br />
US-$ in Norwegen.<br />
Abgabenkeil <strong>de</strong>s alleinstehen<strong>de</strong>n<br />
Durchschnittsverdieners beträgt über 50 Prozent<br />
Das Statistische Bun<strong>de</strong>samt hat das von <strong>de</strong>r OECD <strong>de</strong>finierte<br />
Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 mit 41.400 Euro festgestellt.<br />
Diese letzte verfügbare amtliche Zahl hat die OECD für<br />
ihren jüngsten Bericht „Taxing Wages 2008/2009“ fortgeschrieben.<br />
Sie schätzt, dass die schwerste Wirtschaftskrise <strong>de</strong>r Nachkriegsgeschichte<br />
das <strong>de</strong>utsche Durchschnittsentgelt in 2009<br />
um 1,1 Prozent auf 40.929 Euro vermin<strong>de</strong>rt hat.<br />
In 2009 galt in <strong>de</strong>r Kranken- und Pflegeversicherung eine Beitragsbemessungsgrenze<br />
von 44.100 Euro. In <strong>de</strong>r Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung mussten Arbeitsentgelte bis zu<br />
64.800 Euro verbeitragt wer<strong>de</strong>n. Dementsprechend unterlag<br />
das Arbeitsentgelt <strong>de</strong>s Durchschnittsverdieners <strong>de</strong>r vollen Sozialabgabenpflicht.<br />
Die Beitragssätze in <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />
addierten sich im Berechnungsjahr für Kin<strong>de</strong>rlose auf durchschnittlich<br />
40,1 Prozent (Rentenversicherung: 19,9 Prozent,<br />
Krankenversicherung: 15,2 Prozent, Arbeitslosenversicherung:<br />
2,8 Prozent, Pflegeversicherung: 2,2 Prozent). Davon hatte <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber 19,5 Prozent bzw. 7.971 Euro an die Sozialkassen<br />
zu überweisen. Die arbeitnehmerseitige Belastung mit Sozialbeiträgen<br />
betrug insgesamt 20,6 Prozent bzw. 8.442 Euro.<br />
Das steuerpflichtige Einkommen <strong>de</strong>s alleinstehen<strong>de</strong>n Durchschnittsverdieners<br />
erreichte 37.007 Euro. Steuermin<strong>de</strong>rnd in<br />
Ansatz gebracht wur<strong>de</strong>n die in 2009 zu 68 Prozent absetzbaren<br />
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (1.466 Euro), die<br />
bis zu 1.500 Euro absetzbaren Beiträge zur Kranken-, Pflege-<br />
und Arbeitslosenversicherung sowie die Werbungskostenpauschale<br />
(920 Euro) und die weitere Kostenpauschale (36 Euro).<br />
In <strong>de</strong>r Lohnsteuerklasse I resultierte daraus eine rechnerische<br />
Steuerlast von 8.473 Euro, von <strong>de</strong>r 8.031 Euro auf die Lohnsteuer<br />
und 442 Euro auf <strong>de</strong>n Solidaritätszuschlag entfielen.<br />
Für die Höhe <strong>de</strong>s Abgabenkeils errechnet sich daraus ein Wert<br />
von 50,9 Prozent: Von <strong>de</strong>n Arbeitskosten <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
in Höhe von 48.900 Euro kommen nur 24.014 Euro im Portemonnaie<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers an, weil <strong>de</strong>r Staat über Sozialversicherungsbeiträge<br />
und Steuern unmittelbar auf 24.886<br />
Euro zugreift. Umgekehrt bleiben <strong>de</strong>m Arbeitnehmer von <strong>de</strong>n<br />
Arbeitskosten – bzw. von <strong>de</strong>m nach Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung<br />
von ihm erwirtschafteten Arbeitnehmerentgelt<br />
– nur 49,1 Prozent übrig. Hätte die OECD nicht nur die Beitragsanteile<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber in <strong>de</strong>r Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-<br />
und Pflegeversicherung in ihre Kalkulation einbezogen,<br />
son<strong>de</strong>rn auch die übrigen lohnbezogenen Sozialbeiträge <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber (Unfallversicherung, U2-Umlage, Insolvenzgeldumlage)<br />
berücksichtigt, hätten sich die Arbeitskosten sogar auf<br />
49.526 Euro und <strong>de</strong>r Abgabenkeil auf 51,5 Prozent erhöht.<br />
Grenzbelastungen fallen in <strong>de</strong>r<br />
Regel noch <strong>de</strong>utlich höher aus<br />
Das Einkommen, <strong>de</strong>r Familienstand und die Kin<strong>de</strong>rzahl haben<br />
erheblichen Einfluss auf Umfang und Zusammensetzung <strong>de</strong>s<br />
Abgabenkeils. Das machen die ergänzen<strong>de</strong>n Mo<strong>de</strong>llrechnungen<br />
<strong>de</strong>r OECD für fünf weitere Haushaltstypen <strong>de</strong>utlich. Neben<br />
<strong>de</strong>m alleinstehen<strong>de</strong>n Durchschnittsverdiener (Haushaltstyp II)<br />
wird auch die Situation von Alleinstehen<strong>de</strong>n mit 67 bzw. 167<br />
Prozent <strong>de</strong>s durchschnittlichen Arbeitsentgelts betrachtet. Ferner<br />
wer<strong>de</strong>n Abgabenkeile für Verheiratete mit zwei Kin<strong>de</strong>rn<br />
berechnet, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Hauptverdiener <strong>de</strong>n Durchschnittslohn<br />
erzielt und <strong>de</strong>r Partner keiner bzw. einer Erwerbstätigkeit<br />
mit 67 Prozent <strong>de</strong>s Durchschnittslohns nachgeht. Schließlich<br />
wird auch <strong>de</strong>r Fall eines Alleinstehen<strong>de</strong>n mit zwei Kin<strong>de</strong>rn und<br />
67 Prozent <strong>de</strong>s OECD-Durchschnittsentgelts analysiert. Bei <strong>de</strong>n<br />
untersuchten Fallkonstellationen bewegt sich die Gesamtabgabenlast<br />
zwischen 31,3 Prozent für einen ledigen Alleinverdiener<br />
mit zwei Kin<strong>de</strong>rn und 67 Prozent <strong>de</strong>s Durchschnittslohnes<br />
(Haushaltstyp IV) und 53,0 Prozent bei einem Single ohne Kin<strong>de</strong>r<br />
mit 167 Prozent <strong>de</strong>s Durchschnittslohnes (Haushaltstyp III).<br />
Ganz allgemein zeigt sich, dass die Höhe <strong>de</strong>s Abgabenkeils<br />
mit zunehmen<strong>de</strong>m Arbeitsentgelt grundsätzlich ansteigt. Das<br />
liegt an <strong>de</strong>r progressiven Ausgestaltung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Steuersystems.<br />
Sind Kin<strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>n, ergibt sich eine geringfügige<br />
Entlastung bei <strong>de</strong>n Sozialversicherungsbeiträgen, weil <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbeitrag<br />
in <strong>de</strong>r Pflegeversicherung nicht zu entrichten ist.<br />
Sehr viel stärker wiegen jedoch die steuerlichen Entlastungen<br />
in Form <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rfreibeträge. Beim Vergleich <strong>de</strong>r Haus-<br />
88 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Wißmann Design © www.fotolia.<strong>de</strong><br />
Auf je<strong>de</strong>r Entgeltbescheinigung ist <strong>de</strong>r Abgabenteil <strong>de</strong>utlich zu sehen.<br />
haltstypen II und V ist zu beobachten, dass das Vorhan<strong>de</strong>nsein<br />
von zwei Kin<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n Abgabenkeil um 17,2 Prozentpunkte reduziert.<br />
In <strong>de</strong>n Fallkonstellationen I und IV sind es 14,7 Prozentpunkte.<br />
Die leistungshemmen<strong>de</strong> Wirkung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Steuer- und<br />
Beitragssystems wird noch <strong>de</strong>utlicher, wenn ergänzend zur<br />
durchschnittlichen Belastung <strong>de</strong>s Faktors Arbeit mit Abgaben<br />
die marginale Abgabenlast betrachtet wird. Sie gibt an, wie<br />
viel Eurocent <strong>de</strong>r Staat abzieht, wenn das Arbeitnehmerentgelt<br />
– also Bruttolohn plus Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung<br />
– um einen Euro angehoben wird. Selbst bei Alleinstehen<strong>de</strong>n,<br />
die nur 67 Prozent <strong>de</strong>s Durchschnittsentgelts erzielen<br />
und zwei Kin<strong>de</strong>r zu versorgen haben (Haushaltstyp IV), ermittelt<br />
die OECD eine Grenzbelastung von 56,2 Prozent. Das be<strong>de</strong>utet,<br />
dass diese Alleinstehen<strong>de</strong>n ihren Wertschöpfungsbeitrag<br />
um etwa 2,30 Euro erhöhen müssen, damit ihnen davon<br />
netto 1 Euro verbleibt. Bemerkenswert ist, dass für <strong>de</strong>n ledigen<br />
Arbeitnehmer mit 167 Prozent <strong>de</strong>s Durchschnittsverdienstes<br />
(Haushaltstyp III) die Grenzbelastung mit 44,3 Prozent am<br />
niedrigsten ausfällt. Darin spiegeln sich die bereits überstiegenen<br />
Beitragsbemessungsgrenzen in <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />
wi<strong>de</strong>r, so dass die zusätzliche Abgabenlast auf Lohnsteuer und<br />
Solidaritätszuschlag begrenzt ist.<br />
Wie<strong>de</strong>ranstieg <strong>de</strong>r Sozialversicherungsbeiträge verhin<strong>de</strong>rn<br />
Unter <strong>de</strong>n sieben führen<strong>de</strong>n Industrienationen (G7) belegt<br />
Deutschland beim Vergleich <strong>de</strong>s Abgabenkeils eines alleinstehen<strong>de</strong>n<br />
Durchschnittsverdieners <strong>de</strong>n ersten Platz (50,9 Prozent)<br />
vor Frankreich (49,2 Prozent) und Italien (46,5 Prozent).<br />
Deutlich niedrigere Belastungen <strong>de</strong>s Faktors Arbeit weisen die<br />
angelsächsischen Staaten und Japan (32,5 bis 29,2 Prozent) auf.<br />
Aber auch im EU-Durchschnitt ist <strong>de</strong>r Abgabenkeil mit 41,6<br />
Prozent erheblich schmaler als in Deutschland.<br />
Der breite <strong>de</strong>utsche Abgabenkeil ist insbeson<strong>de</strong>re das Ergebnis<br />
einer langfristig stark gestiegenen Belastung durch Sozial-<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
MANAGEMENT > Personalkosten ó<br />
versicherungsbeiträge. Erreichte die Beitragssatzsumme aus<br />
Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung 1960 noch<br />
<strong>de</strong>n Wert von 24,4 Prozent, stieg sie bis 1980 bereits auf 32,4<br />
Prozent, blieb nach Einführung <strong>de</strong>r Pflegeversicherung im Jahr<br />
1995 noch knapp unter <strong>de</strong>r 40-Prozent-Marke und erreichte<br />
1999 bei 42,1 Prozent ihren bisherigen Höchststand. Deshalb<br />
bleibt es auch in Zukunft ein wichtiges politisches Ziel <strong>de</strong>r BDA,<br />
<strong>de</strong>n Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz dauerhaft unter 40<br />
Prozent zu halten. Seit <strong>de</strong>m 1. Januar 2011 liegt er bei 40,4 Prozent.<br />
Die von <strong>de</strong>r OECD ermittelten Grenzbelastungen von 44,3 bis<br />
63,3 Prozent machen anschaulich, wie vorteilhaft <strong>de</strong>r Umstieg<br />
auf ein Prämienmo<strong>de</strong>ll in <strong>de</strong>r Kranken- und Pflegeversicherung<br />
ist. Durch eine Auszahlung <strong>de</strong>s Arbeitgeberanteils in <strong>de</strong>n Bruttolohn<br />
und einkommensunabhängige Prämien könnten diese<br />
bei<strong>de</strong>n Sozialversicherungszweige vollständig vom Arbeitsverhältnis<br />
gelöst wer<strong>de</strong>n. Eine Zunahme <strong>de</strong>s Arbeitnehmerentgeltes<br />
wür<strong>de</strong> dann we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Arbeitgeber noch für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
zu einer zusätzlichen Krankheitskostenbelastung<br />
führen. Das wür<strong>de</strong> die Arbeitsanreize <strong>de</strong>utlich erhöhen. Die<br />
BDA hat hierzu mit ihrem Gesundheitsprämienmo<strong>de</strong>ll einen<br />
umsetzungsfähigen Vorschlag vorgelegt.<br />
DR. mARTin KRögeR<br />
BDA<br />
Berlin<br />
89
ó MANAGEMENT > betriebliche Altersversorgung<br />
Sozialabgaben von<br />
Leistungen <strong>de</strong>r betrieblichen<br />
Altersversorgung<br />
Schock und Erleichterung für Betriebsrentner –<br />
wegweisen<strong>de</strong> Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtes<br />
Was <strong>de</strong>r Staat mit <strong>de</strong>r rechten Hand gibt, nimmt er oft mit <strong>de</strong>r<br />
linken Hand wie<strong>de</strong>r. Als Ausgleich für die Sozialabgabenfreiheit<br />
<strong>de</strong>s Brutto-Umwandlungsbetrages zur betrieblichen Altersversorgung<br />
verlangt <strong>de</strong>r Krankenversicherungsträger im Alter auf<br />
die so geför<strong>de</strong>rte Rente o<strong>de</strong>r Kapitalleistung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />
in voller Höhe. Wenn ein Arbeitnehmer<br />
seinen ehemaligen Vertrag <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />
nicht als betriebliche Altersversorgung (bAV), son<strong>de</strong>rn als Privatvertrag<br />
fortführt, ist so einiges zu beachten, meinen die höchsten<br />
Richter <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtes.<br />
Grundsätzliche Regelung<br />
Betriebliche Altersversorgung im Sinne <strong>de</strong>r Steuergesetzgebung<br />
liegt nur vor, wenn einem Beschäftigten aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses<br />
Leistungen für die Absicherung von biometrischen<br />
Risiken wie Alter, Tod und Invalidität von seinem Arbeitgeber<br />
zugesagt wer<strong>de</strong>n. Die Auszahlung <strong>de</strong>r Betriebsrente<br />
darf nur an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer selbst und an einen festgelegten<br />
Begünstigtenkreis (u. a. Ehegatte, eingetragener Lebenspartner,<br />
kin<strong>de</strong>rgeldberechtigte Kin<strong>de</strong>r) erfolgen.<br />
An an<strong>de</strong>re Hinterbliebene ist nur die Zahlung eines angemessenen<br />
Sterbegel<strong>de</strong>s zur Beisetzung (bis max. 8.000 Euro) steuerunschädlich<br />
möglich.<br />
Entgeltumwandlungen sind in <strong>de</strong>r Ansparphase<br />
• steuerfrei bis 4 Prozent <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze und<br />
• zusätzlich 1.800 Euro p.a., wenn kein pauschalbesteuerter<br />
Betriebsrentenvertrag (aus <strong>de</strong>r Zeit vor 2004) vorliegt, sowie<br />
• sozialversicherungsfrei bis 4 Prozent <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze,<br />
wenn die Auszahlung <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung<br />
• als lebenslange Altersrente o<strong>de</strong>r in Form eines Auszahlplanes<br />
mit anschließen<strong>de</strong>r Teilverrentung erfolgt, wobei<br />
• bis zu 30 Prozent <strong>de</strong>s Ansparkapitals unschädlich als Einmalentnahme<br />
bei Rentenbeginn getätigt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Zahlungen an Zusatzversorgungskassen können unter bestimmten<br />
Voraussetzungen auch zusätzlich steuerfrei erfolgen.<br />
Die Vervielfältigungsregel bei Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Diensto<strong>de</strong>r<br />
Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.<br />
Steuer- und Sozialabgaben fallen erst bei Zufluss einer Leistung,<br />
das heißt im Rentenbezug, ausschließlich beim Arbeitnehmer/<br />
Versorgungsberechtigten an.<br />
Übertragungswerte bei Arbeitgeberwechsel zwischen Direktversicherungen<br />
und Pensionskassen sowie Pensionsfonds bleiben<br />
steuerfrei, da das BMF lediglich von einem Schuldnerwechsel<br />
und nicht von einem Zufluss von Kapital ausgeht.<br />
Altregelungen zur Pauschalbesteuerung (Verträge bis 2004)<br />
können weiterhin nach §40b EStG bestehen bleiben, wenn dies<br />
gewünscht wird. Dies führt in <strong>de</strong>r Regel zu einer steuerfreien<br />
Auszahlung von Kapitalleistungen bei Rentenbeginn bzw. zu einer<br />
geringen Ertragsanteilsbesteuerung bei Rentenzahlungen.<br />
Der neue steuerfreie Betrag von 1.800 Euro für Verträge ab 2005<br />
kann nur dann in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, wenn es keine<br />
pauschalbesteuerte Versicherung (unabhängig von <strong>de</strong>r Dotierungshöhe)<br />
gibt o<strong>de</strong>r auf individuelle Versteuerung umgestellt<br />
wird. Ausnahmen sind nur bei einer umlagefinanzierten Pensionskasse<br />
möglich, bei <strong>de</strong>r alte und neue Steuerför<strong>de</strong>rung gleichermaßen<br />
nutzbar sind.<br />
Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Pauschalsteuer<br />
Für Altverträge (Direktversicherung und Pensionskassen), die<br />
bis 31.12.2004 abgeschlossen wur<strong>de</strong>n und für die bis 30.06.2005<br />
eine Beibehaltung <strong>de</strong>r Altregelung schriftlich durch <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
beim Arbeitgeber beantragt wur<strong>de</strong>, gilt noch die einkommenssteuerrechtliche<br />
Regelung <strong>de</strong>r Pauschalsteuer:<br />
• die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer beträgt 20 Prozent<br />
<strong>de</strong>s Umwandlungsbetrages<br />
• hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.<br />
Dafür ist die spätere Auszahlung unter bestimmten Voraussetzungen<br />
(wie Min<strong>de</strong>stto<strong>de</strong>sfallschutz, Vertragsdauer von 12 Jahren<br />
mit 5 Jahren Beitragszahlung) steuerfrei.<br />
Grundlagen <strong>de</strong>r Besteuerung<br />
Grundlage <strong>de</strong>r Möglichkeit zur Pauschalversteuerung ist <strong>de</strong>r<br />
§ 40b EStG Pauschalierung <strong>de</strong>r Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen.<br />
Dieser führt aus:<br />
90 LoHn+GeHALt > Januar 2011
„(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von <strong>de</strong>n Zuwendungen<br />
zum Aufbau einer nicht kapitalge<strong>de</strong>ckten betrieblichen<br />
Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz<br />
von 20 Prozent <strong>de</strong>r Zuwendungen erheben.<br />
(2) 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuern<strong>de</strong>n Zuwendungen<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer 1.752 Euro im<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr übersteigen o<strong>de</strong>r nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis<br />
bezogen wer<strong>de</strong>n. 2 Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam<br />
in <strong>de</strong>r Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung<br />
für <strong>de</strong>n einzelnen Arbeitnehmer <strong>de</strong>r Teilbetrag, <strong>de</strong>r sich<br />
bei einer Aufteilung <strong>de</strong>r gesamten Zuwendungen durch die<br />
Zahl <strong>de</strong>r begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag<br />
1.752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer,<br />
für die Zuwendungen von mehr als 2.148 Euro im Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
geleistet wer<strong>de</strong>n, nicht einzubeziehen. 3 Für Zuwendungen, die<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer aus Anlass <strong>de</strong>r Beendigung<br />
<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich<br />
<strong>de</strong>r Betrag von 1.752 Euro mit <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rjahre, in<br />
<strong>de</strong>nen das Dienstverhältnis <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />
bestan<strong>de</strong>n hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
4 Der vervielfältigte Betrag vermin<strong>de</strong>rt sich um die nach<br />
Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
in <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr, in <strong>de</strong>m das Dienstverhältnis been<strong>de</strong>t<br />
wird, und in <strong>de</strong>n sechs vorangegangenen Kalen<strong>de</strong>rjahren erbracht<br />
hat.<br />
(3) Von <strong>de</strong>n Beiträgen für eine Unfallversicherung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem<br />
Pauschsteuersatz von 20 Prozent <strong>de</strong>r Beiträge erheben, wenn<br />
mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag<br />
versichert sind und <strong>de</strong>r Teilbetrag, <strong>de</strong>r sich bei<br />
einer Aufteilung <strong>de</strong>r gesamten Beiträge nach Abzug <strong>de</strong>r Versicherungsteuer<br />
durch die Zahl <strong>de</strong>r begünstigten Arbeitnehmer<br />
ergibt, 62 Euro im Kalen<strong>de</strong>rjahr nicht übersteigt.<br />
(4) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 hat<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in<br />
Höhe von 15 Prozent <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rzahlungen zu erheben.<br />
(5) 1 § 40 Absatz 3 ist anzuwen<strong>de</strong>n. 2 Die Anwendung <strong>de</strong>s § 40<br />
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1,<br />
<strong>de</strong>s Absatzes 3 und <strong>de</strong>s Absatzes 4 ist ausgeschlossen.“<br />
Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Krankenversicherungspflicht<br />
Für gesetzlich versicherungspflichtige o<strong>de</strong>r freiwillig gesetzlich<br />
versicherte Rentner gilt:<br />
a. gesetzliche Renten unterliegen <strong>de</strong>r Krankenversicherung<br />
<strong>de</strong>r Rentner (mit Trägerzuschuss)<br />
b. betriebliche Renten o<strong>de</strong>r Kapitalzahlungen – egal aus wel-<br />
chem Durchführungsweg – sind in voller Höhe krankenund<br />
pflegeversicherungspflichtig. Aktuell sind dies 15,5 Prozent<br />
Kranken- und 1,7 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag<br />
plus kassenindividuelle Zusatzbeiträge.<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
MANAGEMENT > betriebliche Altersversorgung ó<br />
Ausnahme:<br />
Wenn die Rente ein Zwanzigstel <strong>de</strong>r monatlichen Bezugsgröße<br />
nicht übersteigt, sind die Leistungen sozialabgabenfrei (Freigrenze).<br />
Für 2011 sind dies 127,75 Euro (alte Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r) und<br />
112 Euro (neue Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r) monatliche Renten, die innerhalb<br />
<strong>de</strong>r Freigrenze liegen.<br />
Aktuelle Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtes<br />
Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht hat am 28.09.2010 in einem<br />
wegweisen<strong>de</strong>n Urteil (AZ: 1 BvR 1660/08) entschie<strong>de</strong>n,<br />
• dass Leistungen einer Direktversicherung, die auf privat gezahlten<br />
Beiträgen beruhen<br />
• und bei <strong>de</strong>nen ein Wechsel <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers vom<br />
Arbeitgeber auf <strong>de</strong>n ausgeschie<strong>de</strong>nen Arbeitnehmer erfolgte,<br />
➜ nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig sind.<br />
Dies wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>m Gleichbehandlungsgrundsatz und <strong>de</strong>r vollständigen<br />
Übernahme als privater Altersversorgungsvertrag<br />
(die sozialversicherungsfrei ist) – außerhalb <strong>de</strong>r Regelungen zur<br />
betrieblichen Altersversorgung – begrün<strong>de</strong>t.<br />
Pfer<strong>de</strong>fuß dieser und einer früher ergangenen Entscheidung<br />
(06.09.2010) <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtes ist es, dass bei<strong>de</strong><br />
Voraussetzungen erfüllt sein müssen.<br />
Fazit<br />
Sie als Personaler und Entgeltabrechner haben somit eine neue<br />
Haftungsfalle für Ihr Pflichtenheft zu beachten: die Belehrung<br />
über die Folgen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmerwechsels bei privater<br />
Fortführung <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung. Sollte<br />
eine private Fortführung <strong>de</strong>s bAV-Vertrages ohne Wechsel <strong>de</strong>s<br />
Rechteinhabers (Versicherungsnehmers) erfolgen, unterliegt<br />
die Leistung aus <strong>de</strong>r Direktversicherung nämlich weiterhin <strong>de</strong>r<br />
Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.<br />
In Zeiten knapper Kassen wer<strong>de</strong>n die Sozialversicherungsträger<br />
auch hier in Zukunft verstärkt prüfen.<br />
ANDREAS NAREuISCH<br />
beraten<strong>de</strong>r Betriebswirt und<br />
Finanzfachwirt sowie<br />
Bun<strong>de</strong>ssachverständiger<br />
www.nareuisch.<strong>de</strong><br />
91
sERVICE<br />
Bücher<br />
Veranstaltung<br />
Branchennews<br />
Produkt<br />
Anbieterübersicht<br />
Handbuch<br />
Reisekostenrecht 2011<br />
Das Handbuch Reisekostenrecht<br />
erörtert auf aktuellem<br />
Stand Zweifelsfragen, Anwendung,<br />
Neuregelungen,<br />
Entwicklungen im komplexen<br />
Feld <strong>de</strong>s Reisekostenrechts.<br />
Zum 01.01.2011 sind auf<br />
Grund von Verwaltungsanweisungen<br />
Än<strong>de</strong>rungen im<br />
Reisekostenrecht eingetreten.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re haben<br />
sich im Laufe <strong>de</strong>s Jahres<br />
2010 Fragen, die sich aus<br />
<strong>de</strong>r Absenkung <strong>de</strong>s Umsatzsteuersatzes<br />
für Hotelübernachtungen<br />
ergeben<br />
haben, geklärt.<br />
Die Publikation <strong>de</strong>s Steuerexperten<br />
Prof. Michael<br />
Popp zeigt Ihnen, wie Sie<br />
die Reisekosten in Ihrem<br />
Unternehmen rechtssicher<br />
beurteilen und abrechnen.<br />
Es wer<strong>de</strong>n alle lohnsteu-<br />
erlichen und umsatzsteuerlich<br />
relevanten Fragen<br />
behan<strong>de</strong>lt. Dabei wird<br />
<strong>de</strong>r Themenkreis von <strong>de</strong>n<br />
grundlegen<strong>de</strong>n Abrechnungen<br />
bis zu <strong>de</strong>n strittigen<br />
komplizierten Einzelfragen<br />
behan<strong>de</strong>lt.<br />
Das „Handbuch Reisekostenrecht“<br />
hat sich in <strong>de</strong>r<br />
Praxis als Standardwerk<br />
bewährt und durchgesetzt.<br />
Autor:<br />
Prof. Dr. Michael Popp<br />
Herausgeber: Verlagsgruppe<br />
Hüthig Jehle Rehm<br />
GmbH – DATAKONTEXT<br />
16. überarbeitete<br />
Auflage 2011<br />
ca. 352 Seiten<br />
Preis: € 49,95<br />
ISBN 978-3-89577-637-3<br />
Prozessoptimierung im<br />
Personalbereich<br />
Shared Service Center Human<br />
Resources (HR SSC)<br />
Kosten senken, Abläufe beschleunigen,<br />
Produktivität<br />
steigern, Service verbessern<br />
Personalabteilungen<br />
stehen heutzutage immer<br />
mehr unter Effizienzdruck<br />
und suchen Wege, Aufgaben<br />
auszulagern. Die HR-<br />
Abteilung hat <strong>de</strong>n Auftrag,<br />
Kosten nachvollziehbar zu<br />
machen und die Prozesse<br />
laufend zu überwachen<br />
sowie vor allem zu optimieren.<br />
Ein Shared Service Center<br />
für <strong>de</strong>n Personalbereich<br />
(HR SSC) erhöht die Professionalisierung<br />
<strong>de</strong>r Personalarbeit.<br />
HR SSC überwin<strong>de</strong>t<br />
die Nachteile bisheriger<br />
Outsourcing-Lösungen<br />
– mit einem klaren und<br />
fortschrittlichen Konzept.<br />
Erstmals erscheint auf <strong>de</strong>m<br />
<strong>de</strong>utschen Markt ein Handbuch<br />
zu <strong>de</strong>m Thema, das<br />
MANAGEMENT > XXXXXXXXXXXX ó<br />
umfassend und praxisnah<br />
<strong>de</strong>n Einsatz von HR SSC darstellt.<br />
Wer das Buch direkt<br />
beim Verlag bestellt, erhält<br />
einen Gutschein, mit <strong>de</strong>m<br />
kostenlos alle Abbildungen<br />
farbig heruntergela<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n können.<br />
Autor:<br />
Friedrich Geiselmann<br />
www.gecon-hr.<strong>de</strong><br />
302 Seiten, 100 Abb.<br />
Preis: 49,00 €<br />
Bezug durch <strong>de</strong>n<br />
Management & Karriere<br />
Verlag, Düsseldorf<br />
Verleger: Heinrich Sadler<br />
www.managementkarriere.<strong>de</strong>info@managementkarriere.<strong>de</strong><br />
Tel. 0211/691 45 35<br />
92 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Ist die Zukunft <strong>de</strong>r<br />
Personalarbeit mobil?<br />
Erörtern Sie am 16. und 17. März 2011 beim zehnjährigen Jubiläum<br />
<strong>de</strong>r aconso AG auf <strong>de</strong>r aconso HR Conference im Olympiapark<br />
München, wohin sich die Zukunft <strong>de</strong>r Personalarbeit entwickelt.<br />
So z. B., ob die Zukunft <strong>de</strong>r Personalarbeit von Mobile<br />
Devices geprägt wird.<br />
Innovation, Technologie- und Marktführerschaft – diese Begriffe<br />
stehen für ein Unternehmen im HR-Softwaremarkt – die<br />
aconso AG. 2001 grün<strong>de</strong>ten vier ehemalige Siemenskollegen<br />
(Dr. Martin Grentzer, Olaf Harms, Ulrich Jänicke und Thomas<br />
Schäfer) das Unternehmen mit <strong>de</strong>m gemeinsamen Ziel, die Digitale<br />
Personalakte (damals noch Elektronische Personalakte)<br />
HR-Markt auf <strong>de</strong>m Personalmarkt zu etablieren. Dies ist Ihnen<br />
gelungen. Als Marktführer für die Digitale Personalakte setzt<br />
die aconso Trends und führt zahlreiche Projekte bei namhaften<br />
Unternehmen, wie <strong>de</strong>r Bertelsmann AG sowie <strong>de</strong>r Deutschen<br />
Lufthansa AG, durch.<br />
Im März <strong>de</strong>s Jahres 2011 feiert <strong>de</strong>r Technologieführer gemeinsam<br />
mit Kun<strong>de</strong>n, Interessenten und Partnern das 10-jährige<br />
Bestehen. Auf <strong>de</strong>r HR-Wissensplattform aconso HR Conference,<br />
die in diesem Jahr zum sechsten Mal stattfin<strong>de</strong>t, treffen sich<br />
Personalverantwortliche, -referenten, -dienstleister und Opinion<br />
Lea<strong>de</strong>r, um über aktuell brisante Personalthemen fachzusimpeln<br />
und zu diskutieren.<br />
Das Gespräch fin<strong>de</strong>n und von <strong>de</strong>r Expertise <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren profitieren<br />
– so eines <strong>de</strong>r Mottos <strong>de</strong>r aconso HR Conference. Am 16.<br />
und 17. März 2011 lädt das Unternehmen Interessierte ein, gemeinsam<br />
mit <strong>de</strong>n aconso-Spezialisten und langjährigen aconso<br />
Partnern (wie z. B. TDS HR Services & Solutions GmbH als Platin-Partner;<br />
eubit e. K. als Silber-Partner) in <strong>de</strong>r Olympiahalle<br />
(Business Arena) in München zwei interessante Thementage<br />
zu erleben.<br />
Etwa 170 Teilnehmer aus <strong>de</strong>m Personal- und IT-Management<br />
führen<strong>de</strong>r internationaler Unternehmen sowie HR-Beratungsspezialisten<br />
wer<strong>de</strong>n erwartet, um <strong>de</strong>taillierte Informationen<br />
zu <strong>de</strong>r ganzheitlichen Betrachtung von Personalprozessen zu<br />
erhalten, die für eine effiziente und zeitnahe Abwicklung von<br />
Abläufen in <strong>de</strong>r HR-Abteilung unerlässlich sind.<br />
Erstmalig wird die HR-Wissensplattform von einer Partnerausstellung<br />
begleitet. Neben <strong>de</strong>n Fachbeiträgen zu <strong>de</strong>n Themen<br />
• Digitale Personalakte (DiPa)<br />
• Mobile Devices (Studie von Dr. Geke & Associates)<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
•<br />
•<br />
Dokumenterzeugung<br />
Einbindung <strong>de</strong>r DiPa in HCM-Systeme<br />
sERVICE > Veranstaltung ó<br />
eröffnet sich die Möglichkeit, Informationen zu folgen<strong>de</strong>n Personalfachthemen<br />
zu erhalten:<br />
• Erstdigitalisierung (eubit e. K.)<br />
• Optimierung <strong>de</strong>r SAP Unternehmensprozesse (itelligence AG)<br />
• Verbesserung <strong>de</strong>r Zeiterfassung, Zutrittskontrolle und Betriebsdatenerfassung<br />
• Prozessoptimierung durch Klassifizierung, Dokumenterzeugung,<br />
etc. (Scalaris AG/aconso AG)<br />
• IT Outsourcing, Consulting (TDS HR Services & Solutions<br />
GmbH)<br />
Die beson<strong>de</strong>ren Schmankerl <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Konferenztage: Zum<br />
einen <strong>de</strong>r Keynote Part von Dr. Roman Szeliga, einem <strong>de</strong>r 100<br />
Top Vortragen<strong>de</strong>n bei Speakers Excellence. Dr. Roman Szeliga<br />
wird <strong>de</strong>m Publikum aufzeigen, wie mit Humor und Kreativität<br />
optimal kommuniziert, erfolgreicher gearbeitet und mit viel<br />
Motivation durchs (Berufs-) Leben gegangen wird. Zum an<strong>de</strong>ren<br />
erläutert ein Praxis-Vortragsslot eines namhaften Kun<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r aconso AG, die Erfahrungen aus <strong>de</strong>m Personalalltag mit<br />
<strong>de</strong>r Digitalen Personalakte und <strong>de</strong>m aconso Creator. Zum guten<br />
Schluss wird das Programm durch Workshops <strong>de</strong>r TDS HR<br />
Services & Solutions GmbH und <strong>de</strong>r eubit e. K. sowie durch eine<br />
Podiumsdiskussion <strong>de</strong>r Chefredakteure <strong>de</strong>r führen<strong>de</strong>n Personalfachmagazine<br />
zu einem in <strong>de</strong>n Medien aktuell diskutierten<br />
Thema abgerun<strong>de</strong>t. Anmeldungen für die Konferenz sind bis<br />
einschließlich 4. März 2011 bei Frau Lisa Widmann widmann@<br />
aconso.com möglich. Blicken Sie gemeinsam mit <strong>de</strong>r aconso in<br />
die Zukunft <strong>de</strong>r Personalarbeit! Mehr Informationen erhalten<br />
Sie unter http://www.aconso.com/in<strong>de</strong>x.php?/hrc11.html.<br />
aconso HR Conference 2011Die HR-Wissensplattform für Ihre<br />
Expertise<br />
Datum: 16. und 17. März 2011<br />
Beginn: Am 16. März ab 13 Uhr<br />
Veranstaltungsort: Olympiazentrum München (Business-Area)<br />
LISA WIDMANN<br />
aconso AG<br />
93
ó sERVICE > Veranstaltung<br />
Betriebliche Alterssicherungssysteme<br />
auf <strong>de</strong>m Prüfstand<br />
12. Han<strong>de</strong>lsblatt Jahrestagung „Betriebliche Altersversorgung“<br />
Die Han<strong>de</strong>lsblatt Jahrestagung „Betriebliche Altersversorgung“<br />
(28. bis 30. März 2011, Berlin) ist mit 300 Teilnehmern die führen<strong>de</strong><br />
Informations- und Netzwerkplattform <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen betrieblichen<br />
Altersversorgung (bAV). Führungskräfte treffen sich<br />
zum Erfahrungsaustausch rund um das Thema Rente und bAV.<br />
Sie erhalten einen kompakten thematischen Einblick in die wichtigen<br />
bAV-Trends. Die Fachthemen wer<strong>de</strong>n von Top-Referenten<br />
aus Politik, Wissenschaft und Praxis aus unterschiedlichen Blickwinkeln<br />
beleuchtet und durch Erfahrungsberichte abgerun<strong>de</strong>t.<br />
Die wichtigsten Themen 2011:<br />
• Alterssicherungspolitik in Deutschland und in <strong>de</strong>r EU<br />
• Steuerung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>mografischen Wan<strong>de</strong>ls mit Hilfe <strong>de</strong>r bAV<br />
• Neues aus Rechnungslegung, Rechtsprechung und<br />
Verwaltung<br />
• Erste Urteile <strong>de</strong>s neuen Versorgungsausgleichsrechts<br />
• Effiziente Steuerung <strong>de</strong>r bAV-Administration<br />
• Management internationaler Pensionsverpflichtungen<br />
• Innovative Konzepte zur Steuerung <strong>de</strong>r Lebensarbeitszeit<br />
Staatssekretär Andreas Storm (Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit<br />
und Soziales) stellt die Alterssicherungspolitik <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung<br />
vor und zeigt Perspektiven für die betriebliche Altersversorgung<br />
in Deutschland auf. Die Herausfor<strong>de</strong>rungen, mathematische<br />
Fakten mit politischer und sozialer Wirklichkeit<br />
angesichts <strong>de</strong>r <strong>de</strong>mografischen Entwicklung in Einklang zu<br />
bringen, beschreibt Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen (Albert-Ludwigs-Universität<br />
Freiburg und Universität Bergen).<br />
EU-Grünbuch<br />
Mit <strong>de</strong>m im Juli 2010 veröffentlichten Grünbuch will die EU-<br />
Kommission eine europaweite Diskussion anregen und eine<br />
umfassen<strong>de</strong> und frühzeitige Konsultation zu <strong>de</strong>n wichtigsten<br />
Herausfor<strong>de</strong>rungen für die Vorsorgesysteme beginnen. Die Ergebnisse<br />
aus <strong>de</strong>m Anhörungsverfahren stellt Georg Fischer von<br />
<strong>de</strong>r EU-Kommission vor. Darüber hinaus geht er auf geplante<br />
Maßnahmen zur Weiterentwicklung <strong>de</strong>r europäischen Alterssicherungssysteme<br />
ein und berücksichtigt dabei das Verhältnis<br />
von Lebenszeit und Ruhestand ebenso wie die Beseitigung von<br />
Mobilitätshemmnissen in <strong>de</strong>r Altersversorgung und die finanzielle<br />
Sicherheit in <strong>de</strong>r Altersversorgung. Als weiterer Vertreter<br />
<strong>de</strong>r EU-Kommission gibt Prof. Dr. Karel van Hulle einen Über-<br />
blick über die unterschiedlichen Pensionssysteme in Europa.<br />
Die Frage: „Ist das <strong>de</strong>utsche bAV-System noch zu retten?“ versuchen<br />
in einer <strong>de</strong>r großen Podiumsdiskussionen Dr. Helmut<br />
A<strong>de</strong>n (BVV Versicherungsverein <strong>de</strong>s Bankgewerbes a.G.), Georg<br />
Fischer (EU-Kommission), Prof. Dr. Karel van Hulle (EU-Kommission)<br />
und Alexan<strong>de</strong>r Gunkel (BDA) zu beantworten.<br />
Demografie-Management<br />
Die Risiken <strong>de</strong>r <strong>de</strong>mografischen Entwicklung for<strong>de</strong>rn die betriebliche<br />
Altersvorsorge. Die Versorgungswerke müssen sich<br />
darauf einstellen, in Zukunft <strong>de</strong>utlich längere Pensionsansprüche<br />
als ursprünglich geplant auszuzahlen. Auf <strong>de</strong>r bAV-Tagung<br />
wer<strong>de</strong>n Lösungskonzepte rund um das Demografie-Management<br />
erläutert, diskutiert und erste Erfahrungsberichte präsentiert:<br />
Zu <strong>de</strong>n Themen Langlebigkeit und Mitarbeitergewinnung sprechen<br />
am 1. Konferenztag: Alfred E. Goh<strong>de</strong>s (Towers Watson), Dr.<br />
Richard Herrmann (Heubeck), Frank Neuroth (ERGO Lebensversicherung)<br />
und Nikolaus Schmidt-Narischkin (DB Advisors). Die<br />
bAV ist auch ein wesentliches Instrument zur Steuerung <strong>de</strong>r<br />
Lebensarbeitszeit sowie zur Bindung und Gewinnung qualifizierter<br />
Führungskräfte und Mitarbeiter. Zum Thema Steuerung<br />
<strong>de</strong>r Lebensarbeitszeit sprechen am 3. Konferenztag: Hans-Jörg<br />
Dorny (50Hertz Transmission), Michael Hahn (Unilever), Rudolf<br />
Kast (Sick), Michael Mostert (IGBCE), Dr. Carsten Schmidt,<br />
(Metro), Prof. Dr. Sascha Stowasser (Institut für angewandte Arbeitswissenschaft)<br />
und Karsten Tacke (Gesamtmetall).<br />
Neben <strong>de</strong>n versicherungstechnischen Herausfor<strong>de</strong>rungen, die<br />
sich durch die Absicherung <strong>de</strong>s Langlebigkeitsrisikos und ein<br />
tragfähiges Demografie-Management ergeben, greift die etablierte<br />
Jahrestagung für die bAV-Community auch aktuelle<br />
Fragen aus <strong>de</strong>r Rechtsprechung und <strong>de</strong>r Rechnungslegung auf<br />
und zeigt Optimierungspotenziale bei <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r bAV-<br />
Verwaltung auf.<br />
Wettbewerbsmarkt bAV<br />
Die neuen Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Vertrieb und die Beratung<br />
von Altersvorsorgeprodukten und insbeson<strong>de</strong>re bei Vermittlung<br />
von betrieblichen Lösungen sind ein weiteres Thema.<br />
94 LoHn+GeHALt > Januar 2011
1<br />
2<br />
3 4<br />
Hierzu diskutieren unter an<strong>de</strong>rem Dr. Peter A. Doetsch (Mercer<br />
Deutschland) und Peter Velten (Deutsche Telekom AG) im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r zweiten Podiumsdiskussion zum Thema: „bAV – Beraterbranche<br />
im Umbruch“.<br />
Pensionsverpflichtungen international steuern<br />
Deutsche Unternehmen entwickeln <strong>de</strong>rzeit mit Nachdruck internationale<br />
Pension Gui<strong>de</strong>lines, die zu einer nachhaltigen Sicherung<br />
<strong>de</strong>r internationalen Pensionssysteme führen. In zwei<br />
parallelen Vortragsreihen bietet die Han<strong>de</strong>lsblatt Jahrestagung<br />
am zweiten Tag die Möglichkeit, sich über das Management internationaler<br />
Pensionsverpflichtungen (Global Pension Governance)<br />
zu informieren. Unter an<strong>de</strong>rem geben die Erfahrungsberichte<br />
<strong>de</strong>r Deutschen Bank und von Microsoft Corp. praxisnahe<br />
Einblicke in die Ausgestaltung internationaler unternehmenseinheitlicher<br />
Pensionsleitlinien. In <strong>de</strong>r zweiten Vortragsreihe<br />
geht es um Instrumente zur Steuerung von Pensionsverpflichtungen.<br />
Vorruhestand war gestern<br />
Längeres Arbeiten ist nicht nur eine <strong>de</strong>mografische Notwendigkeit,<br />
son<strong>de</strong>rn entspricht auch <strong>de</strong>m Wunsch vieler Arbeitnehmer.<br />
Viele Unternehmen erkennen zu<strong>de</strong>m die Potenziale,<br />
die ältere Mitarbeiter mit ihren Erfahrungen und ihrem<br />
Know-how einbringen. Wie sich Unternehmen auf verän<strong>de</strong>rte<br />
und flexiblere Renteneintrittsalter einstellen können, ist das<br />
Schwerpunktthema <strong>de</strong>s dritten Konferenztages. Hier wer<strong>de</strong>n<br />
unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten wie beispielsweise<br />
Langzeitkonten diskutiert.<br />
Die Intelligenz von 300 Teilnehmern<br />
Als „eine Veranstaltung, die ihresgleichen sucht“ und als „Rund-<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
1 Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, universität freiburg<br />
2 Andreas Storm, Staatssekretär,<br />
Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und Soziales<br />
3 networking an <strong>de</strong>n Ausstellungsstän<strong>de</strong>n<br />
4 Abendveranstaltung<br />
um-Sorglos-Infopaket <strong>de</strong>r bAV“ wird die Tagung seit Jahren von<br />
Teilnehmern und Referenten gelobt. „Informativ, vielseitig, ein<br />
Muss für Mitarbeiter, die sich mit <strong>de</strong>r bAV in Unternehmen<br />
beschäftigen“, stellten weitere Teilnehmer <strong>de</strong>r Tagung fest.<br />
Der Veranstalter EUROFORUM Deutschland SE folgt auch 2011<br />
seinem Anspruch, nicht nur ein anspruchsvolles und aktuelles<br />
Programm mit hochrangingen Experten anzubieten, son<strong>de</strong>rn<br />
auch durch innovative Programmpunkte die Interaktion und<br />
<strong>de</strong>n Dialog unter <strong>de</strong>n Teilnehmern anzuregen. In Zusammenarbeit<br />
mit SwarmWorks wird 2011 erstmals die Intelligenz <strong>de</strong>s<br />
gesamten Publikums genutzt, um Meinungen und Einschätzungen<br />
ganz einfach nutzbar machen. Drängen<strong>de</strong> Fragestellungen<br />
können unter Einbeziehung aller Teilnehmer schnell<br />
und spielerisch beantwortet wer<strong>de</strong>n.<br />
Das vollständige Programm im Internet:<br />
www.han<strong>de</strong>lsblatt-bav.<strong>de</strong><br />
DR. PHIL. NADJA THOMAS<br />
EuROFORuM Deutschland SE<br />
sERVICE > Veranstaltung ó<br />
95
ó sERVICE > Branchen<br />
Aktuelles aus <strong>de</strong>r Branche<br />
arvato infoscore erschließt mit<br />
starken Partnern <strong>de</strong>n<br />
HR-Outsourcing-Markt<br />
arvato infoscore, Tochter <strong>de</strong>s international vernetzen Dienstleistungsunternehmens<br />
arvato AG, erschließt mit innovativen<br />
Lösungen und starken Partnern an seiner Seite <strong>de</strong>n Human Resources<br />
(HR) Outsourcing-Markt. Unter <strong>de</strong>m Brand arvato HR<br />
services bietet arvato infoscore integrierte Lösungen mit mo<strong>de</strong>rnsten<br />
Dienstleistungen und Systemen entlang <strong>de</strong>r gesamten<br />
HR-Wertschöpfungskette an. Das Portfolio reicht vom Recruiting<br />
Process Outsourcing über Personaladministration bis<br />
hin zu Managed Training Services.<br />
Mit Hilfe eines eigenentwickelten E-Recruiting-Systems bietet<br />
arvato HR services Bewerberadministration, Recruiting-Kampagnenmanagement<br />
sowie Bewerberbindungs- und -beziehungsmanagement<br />
an. Sämtliche Komponenten <strong>de</strong>r Personaladministration,<br />
Employee Self Services o<strong>de</strong>r Digitale Personalakte<br />
wer<strong>de</strong>n auf State-of-the-Art-Systemen, wie zum Beispiel SAP,<br />
erbracht. Lernstrategie- und Prozessberatung, Managed Training<br />
Services, Entwicklung und Einkauf von Lerninhalten gehören<br />
zum integrierten Dienstleistungsangebot im Bereich<br />
Training- und Talentmanagement, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Einsatz <strong>de</strong>s innovativen<br />
Lernmanagement-Systems Cornerstone OnDemand<br />
ein zentraler Bestandteil ist.<br />
„In einem aufwändigen Auswahlprozess, unterstützt von einer<br />
namhaften HR-Managementberatung, haben wir uns für das<br />
Lernmanagement-System Cornerstone OnDemand entschie<strong>de</strong>n,<br />
weil es sich durch einen sehr anwen<strong>de</strong>rfreundlichen, hohen<br />
Leistungsumfang und zahlreiche Reporting-Möglichkeiten<br />
auszeichnet. Die Systemimplementierung gelingt zu geringen<br />
Kosten – bei hoher Flexibilität und großer Zuverlässigkeit. Ein<br />
dickes Plus war die nahtlose Verknüpfung mit ERP-Systemen<br />
wie zum Beispiel SAP und weiteren gängigen Lösungen“, sagt<br />
Thorsten Dreyer, Leiter <strong>de</strong>r Geschäftseinheit arvato HR services.<br />
Die Bremer Rechenzentrum GmbH<br />
wird zum 1. Januar 2011 persis online<br />
Rechenzentrum!<br />
Mit diesem Schritt wer<strong>de</strong>n sämtliche Persis-Produkte wie Bewerberverwaltung,<br />
Personalmanagement, Weiterbildung, Reporting<br />
Server, Personalentwicklung, I<strong>de</strong>enmanagement, Ausbildungsmanagement,<br />
Stellenplan, Organigramme, digitale<br />
Personalakte online via ASP nutzbar. Zusammen mit <strong>de</strong>r Produktpalette<br />
vom Bremer Rechenzentrum ist dies eine optimale<br />
Kombination aus Payroll Services und Personalmanagementsystem.<br />
Alle Module unterliegen <strong>de</strong>n strengen Sicherheitsrichtlinien<br />
aus <strong>de</strong>r Sarbanes-Oxley-Zertifizierung.<br />
Auch unterstützt die persis online GmbH ab Januar <strong>de</strong>n b.o.b.<br />
HR circle (best of breed). Alle sieben Partner bestätigten die<br />
Aufnahme einstimmig.<br />
Infoniqa übernimmt<br />
die P&C Midrange GmbH<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>r Geschäftsaktivitäten in<br />
Deutschland erwirbt Infoniqa die P&C Midrange GmbH und<br />
baut damit ihr Dienstleistungsportfolio im Bereich Lohnabrechnung<br />
weiter aus. P&C Midrange mit Sitz in Böblingen ist<br />
langjähriger Entwicklungs- und Servicepartner für die Lohnabrechnungssoftware<br />
IPR Infoniqa Payroll, vormals LOGA/400.<br />
Gemeinsam mit P&C Midrange betreut Infoniqa rund 500<br />
Kun<strong>de</strong>n in Deutschland, mit <strong>de</strong>r Lohnabrechnungssoftware IPR<br />
Infoniqa Payroll wer<strong>de</strong>n monatlich rund 380.000 Dienstnehmer<br />
abgerechnet. Infoniqas Aktivitäten am <strong>de</strong>utschen Markt<br />
im Bereich Lohnabrechnung wer<strong>de</strong>n am Standort Böblingen<br />
gebün<strong>de</strong>lt, wobei das Team <strong>de</strong>r P&C Midrange vollständig erhalten<br />
bleibt und Kontinuität für die Kun<strong>de</strong>nbasis garantiert.<br />
Neuer Geschäftsführer für <strong>de</strong>n Bereich Payroll in Deutschland<br />
wird Thomas Strobel von Infoniqa. Mit <strong>de</strong>r Übernahme von<br />
P&C Midrange verbreitert Infoniqa sein Payroll-Angebot und<br />
setzt <strong>de</strong>n Wachstumskurs fort. Erst vor kurzem hatte Infoniqa<br />
alle Lohnabrechnungsaktivitäten in <strong>de</strong>r LGVsoft HR Dienstleistungen<br />
GmbH gebün<strong>de</strong>lt und diesen Geschäftsbereich durch<br />
eine Beteiligung <strong>de</strong>r österreichischen Austro Holding verstärkt.<br />
Nun sollen <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n in Österreich und Deutschland neben<br />
96 LoHn+GeHALt > Januar 2011
<strong>de</strong>r Anwendungsentwicklung, Hotline, Beratung und Schulung<br />
auch verstärkt mo<strong>de</strong>rne Anwendungs- und Abrechnungsservices<br />
wie ASP (Application Service Providing) und BPO (Business<br />
Process Outsourcing) angeboten wer<strong>de</strong>n.<br />
Die SD Worx GmbH ist<br />
nach ISAE 3402 zertifiziert<br />
Die SD Worx GmbH, <strong>de</strong>utsche Nie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>s europäischen<br />
HR-Service-Provi<strong>de</strong>rs mit einem Schwerpunkt auf <strong>de</strong>r<br />
Entgeltabrechnung, ist nach ISAE 3402 zertifiziert. Eine Zertifizierung<br />
nach diesem Standard erlaubt Interessenten die I<strong>de</strong>ntifizierung<br />
von Outsourcinganbietern, die ihre internen Kontrollprozesse<br />
auf Basis klar <strong>de</strong>finierter Eckpunkte umgesetzt<br />
haben. Wichtig ist dieses Qualitätskriterium insbeson<strong>de</strong>re für<br />
Unternehmen, die vom amerikanischen Sarbanes-Oxley Act<br />
(SOX) betroffen sind. Diese müssen in ihren Finanzberichten<br />
nachweisen, dass sie über durchgehen<strong>de</strong> und effiziente Kontrollprozesse<br />
verfügen. Dem trägt die neuen Zertifizierung<br />
Rechnung, da die Anfor<strong>de</strong>rungen von SOX bei <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />
über einen Outsourcingpartner wie SD Worx zwingend<br />
zu beachten sind.<br />
Der Sarbanes-Oxley Act<br />
Der Sarbanes-Oxley Act ist ein US-Bun<strong>de</strong>sgesetz. Mit diesem<br />
wur<strong>de</strong> die Verlässlichkeit <strong>de</strong>r Berichterstattung von Unternehmen,<br />
die <strong>de</strong>n öffentlichen Kapitalmarkt in Anspruch nehmen,<br />
verbessert.<br />
Von SAS70-II zu ISAE 3402<br />
Der neue Prüfungsstandard ISAE 3402 hat mit <strong>de</strong>m Jahr 2011<br />
SAS70-II abgelöst. SAS70-II wur<strong>de</strong> seinerzeit vom American Institute<br />
of Certified Public Accounts (AICPA) für die Prüfung von<br />
Outsourcinganbietern entworfen. Der neue Standard ISAE 3402<br />
<strong>de</strong>s International Auditing and Assurance Standards Board<br />
(IAASB) knüpft daran an, verbessert die Prüfprozesse und vereinheitlicht<br />
unterschiedliche Län<strong>de</strong>rstandards. Das Zertifikat<br />
wird SD Worx offiziell am 22. Dezember von einer <strong>de</strong>r führen<strong>de</strong>n<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland erteilt.<br />
X/TIME®-Retail <strong>de</strong>r GFOS für „Top Produkt<br />
Han<strong>de</strong>l 2010“ nominiert<br />
Erneut konnte sich die GFOS mbH mit ihrer Retail-Lösung bei<br />
<strong>de</strong>r Vorentscheidungsrun<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsjournals gegen an<strong>de</strong>re<br />
Lösungen durchsetzen und wur<strong>de</strong> für das „Top Produkt Han<strong>de</strong>l<br />
LoHn+GeHALt > Januar 2011<br />
sERVICE > Branchen ó<br />
2011“ nominiert. Das Workforce Management <strong>de</strong>r Essener für<br />
<strong>de</strong>n bedarfsorientierten und kostenoptimierten Personaleinsatz<br />
im Einzelhan<strong>de</strong>l gehört damit zu <strong>de</strong>n Finalisten in <strong>de</strong>r Kategorie<br />
Personaleffizienz.<br />
X/TIME®-Retail, die erneut überarbeitete und erweiterte Han<strong>de</strong>lslösung,<br />
die auf mo<strong>de</strong>rnster Java-Technologie basiert, unterstützt<br />
aktiv die flexible Gestaltung <strong>de</strong>r La<strong>de</strong>nöffnungszeiten<br />
und stellt zu<strong>de</strong>m einen höheren Servicegrad im Han<strong>de</strong>l sicher.<br />
Ziel dieser Lösung ist es, <strong>de</strong>n Personaleinsatz an wichtige Entwicklungen<br />
im Han<strong>de</strong>l, wie Umsätze, beson<strong>de</strong>re Ereignisse o<strong>de</strong>r<br />
Kun<strong>de</strong>nfrequenzen, anzupassen, um die Kosten zu optimieren<br />
und gleichzeitig die Serviceverfügbarkeit zu steigern. Denn seit<br />
<strong>de</strong>r Flexibilisierung <strong>de</strong>r La<strong>de</strong>nöffnungszeiten sind im Han<strong>de</strong>l<br />
effiziente Lösungen für <strong>de</strong>n bedarfsorientierten und gleichzeitig<br />
kostenoptimierten Personaleinsatz nahezu ein Muss.<br />
Die mo<strong>de</strong>rne Technologie garantiert langfristige Plattformunabhängigkeit<br />
sowie Investitionssicherheit. X/TIME®-Retail<br />
unterstützt <strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l dabei, sich auf sein Kerngeschäft zu<br />
konzentrieren und gleichzeitig einen hohen Servicelevel anzubieten.<br />
Zahlreiche Han<strong>de</strong>lsunternehmen nutzen bereits diese mo<strong>de</strong>rne<br />
Lösung für ihren bedarfs- bzw. frequenzorientierten Personaleinsatz.<br />
Aktuell wer<strong>de</strong>n mehr als 400.000 Mitarbeiter im<br />
Han<strong>de</strong>l mit GFOS-Lösungen geplant und gesteuert. Namhafte<br />
Unternehmen wie Aldi Nord, Fielmann, Drogeriemärkte Müller,<br />
Noweda und NETTO Markendiscount setzen auf X/TIME®-<br />
Retail.<br />
aconso iAkte© –<br />
Digitale Personalakte „to go“<br />
Mobil, immer verfügbar und mo<strong>de</strong>rn: Das sind die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an <strong>de</strong>n Personaler von heute. Möglich macht dies die<br />
mobile Digitale Personalakte für das iPad, das iPhone o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
iPod Touch – die aconso iAkte©.<br />
Die iAkte© <strong>de</strong>r aconso AG – <strong>de</strong>m Erfin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r elektronischen<br />
Personalakte im Web – erlaubt es, immer und überall auf Personaldaten<br />
und -dokumente zuzugreifen. Bewerbungen, Zeugnisse,<br />
Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Verträge und vieles<br />
mehr stehen schnell, sicher und einfach zur Verfügung. Mitarbeitergespräche<br />
sind nun nicht mehr an <strong>de</strong>n Unternehmensstandort<br />
gebun<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn alle notwendigen Dokumente hält<br />
die iAkte© bereit.<br />
Auf <strong>de</strong>m Multi-Touch-Display <strong>de</strong>s iPads, <strong>de</strong>s iPhones o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
iPods Touch gelangt <strong>de</strong>r Personaler direkt zur Benutzeroberfläche<br />
<strong>de</strong>r Personalakte und greift auf alle zugriffsberechtigten Informationen<br />
zu: Mitarbeiterakten, Bewerbungen o<strong>de</strong>r auch die<br />
eigene Personalakte.<br />
97
ó sERVICE > Produkt<br />
Das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Stun<strong>de</strong>nzettels<br />
Die mobile Personalzeiterfassung von Husemann & Fritz ermöglicht ein erfassungsaktuelles<br />
Controlling und sorgt für schlankere Prozesse<br />
Zeit- und Kostendruck, Mitarbeiter mit häufig wechseln<strong>de</strong>n Einsatzorten<br />
und eine mangeln<strong>de</strong>, zeitnahe Übersicht über die geleisteten<br />
Stun<strong>de</strong>n vor Ort – Baufirmen kennen diese Herausfor<strong>de</strong>rungen<br />
nur allzu gut. Gera<strong>de</strong> unter solchen Bedingungen sind<br />
aktuelle Projektdaten, effiziente Abläufe und einfache Werkzeuge<br />
zur wirksamen Mitarbeiterunterstützung das A und O.<br />
Das Bielefel<strong>de</strong>r Software-Haus Husemann & Fritz hat zu diesem<br />
Zweck eine mobile Personalzeiterfassung – also die Zeiterfassung<br />
über mobile Endgeräte – für die Baubranche entwickelt.<br />
Seit 1996 ist Husemann & Fritz OEM-Partner von GDI und entwickelt<br />
zusammen mit <strong>de</strong>m Landauer Software-Unternehmen<br />
Branchenlösungen für das Baugewerbe. Husemann & Fritz hat<br />
die mobile Zeiterfassungslösung als Zusatzmodul zur neuen<br />
GDI Personalzeiterfassung entwickelt und an die kaufmännische<br />
Standardsoftware von GDI angebun<strong>de</strong>n. Dies hat <strong>de</strong>n<br />
Vorteil, dass die Daten <strong>de</strong>r mobilen Personalzeiterfassung in<br />
Echtzeit an das Lohnbüro übertragen wer<strong>de</strong>n und in <strong>de</strong>n GDI-<br />
Programmen Lohn & Gehalt/Baulohn, Finanzbuchhaltung, Personalzeiterfassung,<br />
Anlagenbuchhaltung und Kostenrechnung<br />
nahtlos weiterverarbeitet wer<strong>de</strong>n können.<br />
Kreislauf <strong>de</strong>r Verarbeitung von Personalzeiterfassungsdaten<br />
„Der administrative Aufwand im Betrieb wird durch die neue<br />
Lösung erheblich reduziert“, berichtet Matthias Große Wie<strong>de</strong>mann,<br />
Geschäftsführer von Husemann & Fritz. „Die Zeiterfassung<br />
ist einfach zu installieren und intuitiv zu bedienen,<br />
Fehleingaben und Fehlimporte wer<strong>de</strong>n minimiert und die Arbeitszeiten<br />
wer<strong>de</strong>n direkt <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Projekten zugeteilt.<br />
Bauunternehmen gewinnen damit neue Freiräume und können<br />
ihre Prozesse – von <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nerfassung bis zur Lohnabrechnung<br />
– <strong>de</strong>utlich beschleunigen.“<br />
Die mobile Personalzeiterfassung von Husemann & Fritz kann<br />
auf allen marktgängigen Handys und über das Blackberry eingesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Außer<strong>de</strong>m wur<strong>de</strong> eine App für die Datenerfassung<br />
über das iPhone entwickelt.<br />
Praxis-Beispiel: Elektrosysteme Rhein-Nahe GmbH<br />
Eines <strong>de</strong>r ersten Unternehmen, das die neue mobile Zeiterfassung<br />
von Husemann & Fritz eingeführt hat, ist die Elektrosysteme<br />
Rhein-Nahe GmbH (ERN) aus <strong>de</strong>m rheinland-pfälzischen<br />
Simmern. Die ERN ist ein mittelständisches Handwerksunternehmen<br />
im Bereich <strong>de</strong>r Elektro- und Datentechnik mit rund<br />
100 Mitarbeitern.<br />
„Vor unserer Entscheidung für die Lösung von Husemann &<br />
Fritz waren Stun<strong>de</strong>nzettel die Grundlage unserer Zeiterfassung“,<br />
berichtet Klaus Merg, IT-Administrator bei ERN. „In<br />
einem Unternehmen unserer Größenordnung ist diese Metho<strong>de</strong><br />
sehr zeitaufwendig und fehleranfällig, da viele unserer Mitarbeiter<br />
ständig auf Baustellen unterwegs sind und diese häufig<br />
wechseln.“<br />
Seit Juli 2010 ist die mobile Personalzeiterfassung bei ERN im<br />
Produktiveinsatz. Die Kolonnenführer setzen nun marktübliche<br />
Handys mit einer Java-Applikation als mobile Stechuhren ein.<br />
Die Buchung in Form eines Zeitstempels wird über GPRS an die<br />
Zentrale gesen<strong>de</strong>t. Eine Zuordnung auf die Kostenstellen bzw.<br />
Kostenträger erfolgt dabei automatisch. Auch <strong>de</strong>r Baustellenwechsel<br />
eines Mitarbeiters wird direkt erfasst – und zwar selbst<br />
dann, wenn gera<strong>de</strong> keine Verbindung zum Internet besteht.<br />
Mobile Zeiterfassung als Controlling-Instrument<br />
Mit <strong>de</strong>r mobilen Personalzeiterfassung kann ein Unternehmen<br />
sofort erkennen, welche Mitarbeiter sich wann und auf<br />
welchem Projekt an- und abgemel<strong>de</strong>t haben. Damit wird die<br />
mobile Personalzeiterfassung nicht nur zu einem wichtigen Instrument<br />
für die Lohnabrechnung – sie ermöglicht außer<strong>de</strong>m<br />
ein schnelles, erfassungsaktuelles Controlling. Während die<br />
bisherige Zeiterfassung über Stun<strong>de</strong>nzettel erst nach mehreren<br />
Tagen einen genauen Überblick über die geleisteten Stun<strong>de</strong>n<br />
erlaubte, liegen nunmehr alle relevanten Informationen tagesaktuell<br />
vor. Das Ergebnis: Soll-Ist-Vergleiche auf Lohnstun<strong>de</strong>n<br />
sind mit <strong>de</strong>n jeweils aktuellsten Daten möglich, Bauprojekte<br />
können sofort überwacht wer<strong>de</strong>n und die Abrechnungsprozesse<br />
wer<strong>de</strong>n insgesamt beschleunigt.<br />
„Mit <strong>de</strong>r Zeiterfassungs-Lösung von Husemann & Fritz wissen<br />
wir genau, welche Mitarbeiter und welche Fahrzeuge sich auf<br />
welcher Baustelle befin<strong>de</strong>n“, so Klaus Merg von <strong>de</strong>r ERN. „Für<br />
98 LoHn+GeHALt > Januar 2011
die Einsatzplanung ist das von Vorteil und wir können die Personalzeiterfassung<br />
nicht zuletzt auch für die Kostenoptimierung<br />
einsetzen.“<br />
Flexibilität <strong>de</strong>s Programms erlaubt<br />
anwen<strong>de</strong>rspezifische Erweiterungen<br />
Seit <strong>de</strong>r Implementierung <strong>de</strong>r mobilen Personalzeiterfassung<br />
bei ERN wur<strong>de</strong> die Lösung kontinuierlich verbessert und erweitert.<br />
So haben die Entwickler von Husemann & Fritz auf<br />
Wunsch von ERN mittlerweile eine Reisekostenerfassung in<br />
die Software integriert. Dazu Merg von ERN: „Normalerweise<br />
müsste die Reisekostenabrechnung über eine händische Erfassung<br />
erfolgen. Eine Integration in die Personalzeiterfassung<br />
kommt <strong>de</strong>swegen unseren alltäglichen Erfor<strong>de</strong>rnissen auf <strong>de</strong>r<br />
Baustelle sehr entgegen und wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>n H & F-Entwicklern<br />
prompt umgesetzt. Gera<strong>de</strong> eine solche Programmerweiterung<br />
zeigt, wie flexibel die mobile Personalzeiterfassung eingesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n kann.“<br />
GDI:<br />
GDI gehört mit mehr als 18.000 kun<strong>de</strong>n und über 50 Mitarbeitern<br />
in <strong>de</strong>r Zentrale in Landau/Pfalz und <strong>de</strong>utschlandweit vier<br />
kompetenzzentren zu <strong>de</strong>n renommierten Herstellern für Business-software<br />
in Deutschland. GDI entwickelt seit über 30 Jahren<br />
kaufmännische standard-software für Auftragsbearbeitung,<br />
Warenwirtschaft, CRM, Finanzbuchhaltung, Lohn & Gehalt/Baulohnabrechnung,<br />
Zeiterfassung, kostenrechnung und Anlagenbuchhaltung.<br />
Die Produkte wer<strong>de</strong>n von unternehmen und organisationen<br />
aller Größen und Branchen eingesetzt.<br />
Husemann & Fritz:<br />
Husemann & Fritz ist seit 1996 oEM-Partner von GDI im Bereich<br />
Bausoftware. Über 9.000 Anwen<strong>de</strong>r nutzen die Branchensoftware<br />
Pro-Bau/s® <strong>de</strong>s Bielefel<strong>de</strong>r software-spezialisten zur integrierten<br />
Projektabwicklung.<br />
Elektrosysteme Rhein-Nahe GmbH:<br />
ERN ist ein mittelständiges Handwerksunternehmen im Bereich<br />
<strong>de</strong>r Elektro- und Datentechnik mit zurzeit 95 Mitarbeitern und<br />
rund 9 Mio. € umsatzvolumen. Der unternehmenssitz liegt in<br />
simmern/Rheinland-Pfalz.<br />
GABRIELE GOLFINOPOuLOS-BRAuN<br />
Abteilungsleiterin Software-Support<br />
GDI, Gesellschaft für Datentechnik und<br />
Informationssysteme mbH<br />
LoHn+GeHALt LOHN+GEHALT > Januar 2011<br />
sERVICE > Produkt ó sERVICE SERVICE > Messepräsenz ó�<br />
CeBIT 2011<br />
HANSALOG GmbH & Co. KG<br />
Frau Gabi Liedtke<br />
Am Lordsee 1, 49577 Ankum<br />
Tel.: 0 54 62/7 65-0, Fax: 0 54 62/7 65-4 43<br />
E-Mail: gliedtke@hansalog.<strong>de</strong>, www.hansalog.<strong>de</strong><br />
CeBIT 2011:<br />
Halle 6, Stand A36, Frau Gabi Liedtke<br />
HANSALOG. Die Software für das Personalwesen.<br />
Lohn- und Gehaltsabrechnung für alle Branchen + Tarife. Personal -<br />
management (Personalinfo, Bewerberverwaltung, Personalbewertung/<br />
-entwicklung, Seminar- + Stellenverwaltung, digitale Personalakte, ESS,<br />
MSS, org.manager, reporting).<br />
Zeitwirtschaft und umfangreiche Reisekostenabrechnung. Lizenz o<strong>de</strong>r<br />
Outsourcinglösungen (von ASP bis Fullservice).<br />
Familiengeführt seit 1973.<br />
ISGUS GmbH<br />
Oberdorfstrasse 18–22, 78054 Villingen-Schwenningen<br />
Tel.: 0 77 20/3 93-0, Fax: 0 77 20/3 93-1 84<br />
E-Mail: info@isgus.<strong>de</strong>, www.isgus.<strong>de</strong><br />
CeBIT 2011:<br />
Halle 6, Stand E14, Frau Simone Raus<br />
ISGUS bietet mo<strong>de</strong>rnste Lösungen für webbasierte Zeiterfassung und<br />
Workflows, Unternehmenssicherheit, BDE/MDE/MES, Personaleinsatzplanung<br />
und Dienstplangestaltung. Das umfassen<strong>de</strong> Angebot von ISGUS<br />
Terminals, Zutritts-Lesern und Zutrittskontroll-Zentralen run<strong>de</strong>t das<br />
Portfolio ab. Die ISGUS Unternehmensgruppe ist Ihr kompetenter Partner<br />
für Consulting, Projektierung und Service an 18 Standorten in<br />
Deutschland.<br />
VRG HR GmbH<br />
Frau Ulrike Grafe<br />
Mittelkamp 110–118, 26125 Ol<strong>de</strong>nburg<br />
Tel.: 04 41/39 07-0, Fax: 04 41/39 07-1 75<br />
E-Mail: info@vrg-hr.<strong>de</strong>, www.vrg-hr.<strong>de</strong><br />
CeBIT 2011:<br />
Halle 6, Stand A35, Herr Thomas Triebsch<br />
Im Verbund <strong>de</strong>r VRG-Gruppe bietet die VRG HR ein breites Branchen-<br />
Know-how mit über 45-jähriger Erfahrung. Das Leistungsspektrum <strong>de</strong>r<br />
VRG HR <strong>de</strong>ckt alle Abläufe <strong>de</strong>r Personalwirtschaft ab. Entgeltabrechnung<br />
als Inhouse-Lösung, im ASP- o<strong>de</strong>r auch BPO-Service sowie Zeitwirtschaft<br />
zählen ebenso dazu wie Reisekostenabrechnung, Bewerbermanagement,<br />
betriebliche Altersversorgung o<strong>de</strong>r digitale Personalakte.<br />
Consulting und Fachforen sowie die Mitarbeiterschulung run<strong>de</strong>n das<br />
Angebot ab.<br />
99 99
ó sERVICE > Anbieter von Payroll-Tools<br />
� SERVICE > Anbieter von Payroll-Tools<br />
Payroll-Tools, Module, Add Ons,<br />
Firma<br />
Name <strong>de</strong>s<br />
Software-<br />
Produkts<br />
Art <strong>de</strong>s<br />
Software-<br />
Produkts<br />
Kurzbeschreibung<br />
100 LoHn+GeHALt LOHN+GEHALT > Januar 2011<br />
im<br />
Einsatz<br />
seit<br />
Messe präsenz<br />
Implementierungsaufwand<br />
Schulungsaufwand<br />
Anzahl Kun<strong>de</strong>n<br />
Referenzkun<strong>de</strong>n<br />
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www.accenture.com/hcmsoftware<br />
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E-Mail: armin.rautenhaus@brz.ag abrechnung 2011 in Bremen<br />
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Entgeltabrechnung<br />
Geschäftsprozesse<br />
Personaladministration<br />
Organigramme<br />
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IKS-Tool (Kontrolle, Prüfung,<br />
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Branchen-Templates<br />
ElsterLohn-Verfahren<br />
AWV Bescheinigungswesen<br />
BDE, PZ, Zugang<br />
Personalkosten<br />
Payroll-Compliance<br />
Informationssystem(e)<br />
Scan-Solution<br />
Digitale Personalakte<br />
Payroll-Archivierung<br />
ERA-Solutions<br />
DEÜV-Mel<strong>de</strong>wesen<br />
sERVICE > Anbieter von Payroll-Tools ó<br />
SERVICE > Anbieter von Payroll-Tools �<br />
Welche Rubriken <strong>de</strong>ckt Ihre Lösung ab?<br />
Personaladministration nur Deutschland<br />
Personaladministration In-/Expatriate<br />
Kurzzeitkonten<br />
Langzeitkonten<br />
Lebensarbeitszeitkonten<br />
Entgeltabrechnung nur Deutschland<br />
Auslandsabrechnung In-/Expatriate<br />
Altersteilzeit<br />
bAV-Abrechnung<br />
Reisekostenabrechnung<br />
Kontrolle ext. Dienstl. (BPO, SaaS, ASP)<br />
Performance Management<br />
Qualitätsmanagement<br />
Travel-Management<br />
Dienstwagen-Verwaltung<br />
SAP ERP HCM ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Reisekosten- ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Organisations- SAP ERP<br />
abrechnung, management HCM<br />
Organisationsmanagement<br />
Sonstige<br />
Sonstige<br />
Welche<br />
Standard -<br />
software<br />
wird<br />
unter -<br />
stützt?<br />
BRZ-HR®, ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Budgetierung, ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Paisy-Entgeltabrech- auf<br />
PAISY, Bewerber- nung im Service Anfrage<br />
tisoware, management, (prinzipiell<br />
Persis-SQL, Zeugniserstellung alle<br />
OrgPlus, Standard-<br />
Pro Facts systeme)<br />
✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ SAP<br />
MS Office ✔ ✔ ✔ Bescheinigungs- ✔ ✔ ✔ ✔ Wissensportal ab<br />
wesen Windows<br />
(ab Version XP<br />
lohn + gehalt plus)<br />
SAP, ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ELENA, Maschinelle ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔<br />
ATOSS, Erstellung und<br />
Oracle, Übermittlung von<br />
Persis Meldungen im<br />
Zahlstellenverfahren<br />
diverse Archive, ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ Schnittdiverse<br />
Zeitwirtschaften stellen<br />
zu Finanzu.Rechnungswesen<br />
101
ó sERVICE > Vorschau<br />
© Master76 / PIXELIO<br />
Vorschau LOHN+GEHALT 2/2011<br />
■ FOKuS<br />
Eine ständige und qualitativ hochwertige<br />
Weiterbildung ist insbeson<strong>de</strong>re<br />
im Bereich <strong>de</strong>r Entgeltabrechnung<br />
unabdingbar. Welche Möglichkeiten es<br />
dazu gibt, möchten wir Ihnen in dieser<br />
Ausgabe vorstellen.<br />
ó ABRECHNuNGsPRAXIs<br />
Zukünftig sind die Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen<br />
ebenfalls nur noch elektronisch zu übermitteln.<br />
Was dies be<strong>de</strong>utet, wird in einem Fachbeitrag<br />
dargelegt.<br />
ó MANAGEMENT<br />
Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht hat Dumping-Tarifverträgen<br />
bei <strong>de</strong>r Leiharbeit die Rechtsgrundlage entzogen und<br />
<strong>de</strong>r Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für<br />
Zeitarbeit und Personal-service-Agenturen die Tariffähigkeit<br />
aberkannt. Die konsequenzen dazu wer<strong>de</strong>n in<br />
einem Fachbeitrag dargelegt.<br />
ó sPEZIAL<br />
In <strong>de</strong>r kommen<strong>de</strong>n Ausgabe halten wir für sie ein<br />
sPEZIAL zur betrieblichen Altersversorgung bereit.<br />
Anbieter von standardsoftwaresystemen beantworten<br />
Fragen zur umsetzung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r<br />
Verwaltung von betrieblicher Altersversorgung.<br />
Än<strong>de</strong>rungen behalten wir uns vor!<br />
Die in <strong>de</strong>r LOHN+GEHALT veröffentlichten Informationen,<br />
Fachbeiträge, Texte und Abbildungen wur<strong>de</strong>n sorgfältig erarbeitet.<br />
Dennoch übernehmen Autoren, Herausgeber, Redaktion<br />
und Verlag für die Richtigkeit von Informationen und Preisen<br />
sowie für Druckfehler keine Haftung.<br />
IMPREssuM<br />
LoHn+GeHALt<br />
Das fachmagazin für<br />
entgeltabrechnung aus erster Hand<br />
Chefredaktion:<br />
Diana Keller<br />
Tel.: 02234/96610-11<br />
keller@datakontext.com<br />
Redaktion:<br />
Angelika Badzies-Sesterheim<br />
markus matt-Kellner<br />
Herausgeber:<br />
Bernd Hentschel †<br />
Verlag:<br />
Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm gmbH<br />
DATAKonTexT<br />
Augustinusstr. 9d<br />
50226 frechen-Königsdorf<br />
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fax: 02234/96610-9<br />
internet:<br />
www.datakontext.com<br />
www.lohn-und-gehalt-zeitschrift.<strong>de</strong><br />
Vertrieb:<br />
Jürgen Weiß<br />
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Rhenus medien logistik gmbH & co. Kg<br />
frau Jutta müller<br />
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Abonnement:<br />
Jahresabonnement: 129,00 euro<br />
einzelheft: 19,00 euro<br />
Son<strong>de</strong>rdruck: 14,00 euro<br />
Jeweils zzgl. Versandkosten<br />
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Anzeigenverkauf/Son<strong>de</strong>rdruck:<br />
Kerstin giffei<br />
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Jasmin Dainat<br />
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druck:<br />
Kössinger Ag, Schierling<br />
Bildnachweis:<br />
adpic Bildagentur, Bonn<br />
fotolia llc, new York<br />
erscheinungsweise:<br />
8 Ausgaben pro Jahr<br />
druckauflage:<br />
6.500 Stück<br />
22. Jahrgang 2011<br />
iSSn 0172-9047<br />
nachdruck:<br />
nachdruck nur mit ausdrücklicher genehmigung<br />
<strong>de</strong>s Verlages und unter voller Quellenangabe.<br />
für eingescannte manuskripte und Bildmaterialien,<br />
die nicht ausdrücklich angefor<strong>de</strong>rt<br />
wur<strong>de</strong>n, übernimmt <strong>de</strong>r Verlag keine Haftung.<br />
Alle Preise verstehen sich zzgl. mwSt. Der Abonnementspreis<br />
wird im Voraus in Rechnung gestellt. Das Abonnement<br />
verlängert sich zu <strong>de</strong>n jeweils gültigen Bedingungen um ein<br />
Jahr, wenn es nicht mit einer frist von 8 Wochen zum en<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s Bezugszeitraumes gekündigt wird.<br />
102 LoHn+GeHALt > Januar 2011
Seminare 2010 – 2. Halbjahr<br />
Arbeitsgemeinschaften Entgeltabrechnung<br />
In <strong>de</strong>n ARGEn Entgeltabrechnung wer<strong>de</strong>n die Teilnehmer fortlaufend über aktuelle Gesetzesvorhaben, aktuelle<br />
Gesetzesän<strong>de</strong>rungen zu allen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bereichen informiert. Weiterhin wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>ren Folgen<br />
für die tägliche Personalarbeit <strong>de</strong>r Teilnehmer eingehend diskutiert. Dabei wird Ihnen umfangreiches Informationsmaterial<br />
zur Verfügung stellt.<br />
Der geschlossene Personenkreis in <strong>de</strong>r ARGE gibt darüber hinaus Gelegenheit zum – auch vertraulichen – Erfahrungstausch<br />
und zur wechselseitigen Information und Vernetzung <strong>de</strong>r Teilnehmer untereinan<strong>de</strong>r.<br />
ARGE 1 (überregional) 21. – 23.03.2011 Wolfsburg T. Fromme<br />
ARGE 2 (überregional) 09. – 11.03.2011 Wolfsburg T. Fromme<br />
ARGE-nord 14. – 15.04.2011 Timmendorf T. Fromme<br />
ARGE-süd 18. – 19.04.2011 Tegernsee T. Fromme<br />
ARGE-süd-west 05. – 06.04.2011 Karlsruhe T. Fromme<br />
ARGE-west 1 24. – 25.03.2011 Mainz T. Fromme<br />
ARGE-west 2 07. – 08.04.2011 Köln T. Fromme<br />
ARGE-Hannover 15. – 16.03.2011 Hannover T. Fromme<br />
ARGE-Ruhrgebiet 12. – 13.04.2011 Xanten T. Fromme<br />
ARGE 5 11. – 12.04.2011 Dres<strong>de</strong>n E. Bergmann<br />
ARGE 6 04. – 05.04.2011 Berlin E. Bergmann<br />
ARGE 8 13. – 14.04.2011 Leipzig E. Bergmann<br />
ARGE öffentlicher Dienst regional-ost 28. – 29.03.2011 Berlin E. Bergmann<br />
ARGE öffentlicher Dienst regional-ost 06. – 07.04.2011 Berlin E. Bergmann<br />
ARGE öffentlicher Dienst regional-west 30. – 31.03.2011 Münster E. Bergmann<br />
ARGE SAP Payroll (überregional) 07. – 08.04.2011 Dei<strong>de</strong>sheim H. Steiger<br />
ARGE SAP ÖD – Termin stan<strong>de</strong>n bei Drucklegung noch nicht fest Düsseldorf T. Böhm<br />
ARGE betriebl. Altersversorgung 03. – 04.03.2011 Berlin T. Fromme<br />
ARGE betriebl. Altersversorgung – Termin/Ort stan<strong>de</strong>n bei Drucklegung noch nicht fest T. Fromme<br />
Gerne stehen wir Ihnen für persönliche Fragen unter <strong>de</strong>r Telefonnummer 02234/65633 zur Verfügung!<br />
Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH · Standort Frechen · Postfach 4128<br />
50217 Frechen · Telefon 02234/65633 o<strong>de</strong>r 65638 · Telefax 02234/65635<br />
Internet: www.datakontext.com · E-Mail: tagungen@datakontext.com<br />
DATAKOnTEXT-Repräsentanz Lothar-Streit-Str. 9 · 08056 Zwickau<br />
Tel.: 0375/291728 · Fax: 0375/291727<br />
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Oliver Turtenwald,<br />
Leiter Personalabrechnung,<br />
Kulmbacher Brauerei AG<br />
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Personal- und Talentmanagement, Personalplanung<br />
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