Erlebnisgastronomie 300 m untertage – das ... - RDB eV
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<strong>RDB</strong>-Rentenausschuss<br />
530 bergbau 11/2010<br />
Der <strong>RDB</strong>-Rentenausschuß informiert:<br />
Neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts<br />
Hierbei geht es um Anträge auf Überprüfung der Rentenhöhe bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit<br />
und der Altersrente für Frauen.<br />
Durch eine neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Vertrauensschutz für ehemalig Beschäftigte der Montanindustrie<br />
bei der Anhebung der Altersgrenzen konkretisiert worden. Der 13. Senat des BSG hat am 27.08.2009 in 3 Revisionsverfahren<br />
mit den Aktenzeichen: B 13 R 107/08 R, B 13 R 111/08 R und B13 R 121/08 R entschieden, <strong>das</strong>s den jeweiligen Klägern<br />
eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (oder nach Altersteilzeitarbeit) zusteht, weil sie aus einem Montanbetrieb im Sinne<br />
der Regelungen des § 237 Absatz 4 Satz1 Nr.2 SGB VI ausgeschieden sind.<br />
Zur Montanindustrie gehören Betriebe der Kohle- und Erzförderung, der Aufbereitung von Kohle und der Eisen- und Stahlerzeugung.<br />
Betroffen sind insbesondere ehemalige Beschäftigte der Braunkohlenindustrie im Beitrittsgebiet (Braunkohleförderung, Kokereien,<br />
Schwelereien), die eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (oder nach Altersteilzeitarbeit) oder eine Altersrente für Frauen<br />
mit Abschlag beziehen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen einen höheren Rentenanspruch haben. Die Altersgrenze für<br />
den abschlagsfreien Bezug der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit lag früher bei 60 Jahren. Sie wurde<br />
für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Das Gleiche gilt bei der Altersrente<br />
für Frauen. Hier betrifft die Anhebung Frauen, die nach dem 31.12.1939 geboren sind.<br />
Auf der Grundlage von Vertrauensschutzregelungen konnten diese Altersrenten ausnahmsweise in Abhängigkeit vom Geburtsdatum<br />
weiterhin mit 60 Jahren bzw. nach Maßgabe einer stark abgeschwächten Anhebung der Altersgrenzen ohne Abschlag oder<br />
mit deutlich geringeren Abschlägen vorzeitig in Anspruch genommen werden. Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom<br />
27.08.2009 liegt der Vertrauensschutz in den Fällen vor, in denen Versicherte nachweislich aufgrund einer endgültigen Einstellung,<br />
Einschränkung oder Änderung der Betriebstätigkeit im Sinne des Artkel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung<br />
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V=Montanunionvertrag - MUV -), für die vor dem 14.02.1996 bzw.<br />
07.05.1996 Beihilfen im Sinne des Artikel 56 § 2 Buchstabe b EGKS-V genehmigt worden sind, aus einem Betrieb der Montanindustrie<br />
ausgeschieden sind.<br />
Es kommt dagegen nicht darauf an, ob Versicherte in einer so genannten Ursprungsliste für die Gewährung von Beihilfen<br />
registriert waren, ob sie im Sinne des Artikel 56 § 2 Buchst. b EGKS-V in Verbindung mit den einschlägigen MUV-Richtlinien<br />
dem Grunde nach beihilfeberechtigt waren und ob sie tatsächlich eine entsprechende Beihilfe erhalten haben.<br />
Die Registrierung in die Ursprungsliste war für die früheren Arbeitsämter die Grundlage für die Gewährung von EGKS-Beihilfen.<br />
Die Deutsche Rentenversicherung folgt dieser Rechtsprechung. Bescheide, in denen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit<br />
(oder nach Altersteilzeitarbeit) oder für die Altersrente für Frauen Vertrauensschutz etwa wegen fehlender Eintragung in eine Ursprungsliste<br />
abgelehnt wurde, werden auf Antrag der Betroffenen überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Überprüfungsanträge<br />
mit entsprechenden Nachweisen sollten umgehend gestellt werden, da eine Rentennachzahlung lediglich für vier Kalenderjahre<br />
rückwirkend möglich ist.Nachweise können im Einzelfall auch nachgereicht werden.<br />
Nachfolgend ist im Einzelnen dargestellt, für welche Personen der Vertrauensschutz von Bedeutung ist und welche Auswirkungen<br />
sich hierdurch ergeben:<br />
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit – oder nach Altersteilzeitarbeit<br />
Vertrauensschutz für Versicherte, die bis zum 14.02.1944 geboren sind und aufgrund einer Stilllegungsmaßnahme nach Artikel<br />
56 § 2 Buchst. b EGKS-V, die vor dem 14.02.1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden<br />
sind (Tabelle 1).<br />
Geboren<br />
Frühestmöglicher Rentenbeginn<br />
ohne Vertrauensschutz<br />
Abschlag<br />
Frühestmöglicher Rentenbeginn<br />
mit Vertrauensschutz<br />
Abschlag<br />
1937 -1940 60 0,3% -14,4% 60 0,0%<br />
1941 Jan. - April 60 14,7% - 15,6% 60 0,3%<br />
1941 Mai - Aug. 60 15,9%-16,8% 60 0,6%<br />
1941 Sept. - Dez. 60 17,1% - 18,0% 60 0,9%<br />
1942 Jan. - April 60 18,0% 60 1,2%<br />
1942 Mai - Aug. 60 18,0% 60 1,5%<br />
1942 Sep. - Dez. 60 18,0% 60 1,8%<br />
1943 Jan. - April 60 18,0% 60 2,1%<br />
1943 Mai - Aug. 60 18,0% 60 2,4%<br />
1943 Sep. - Dez. 60 18,0% 60 2,7%<br />
1944 Jan. - Feb. 60 18,0% 60 3,0%<br />
Tabelle 1: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit