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Alexander M. Glutz<br />

on der Unterstützung amerikanischer Strafverfolgungsbehörden durch die ESTV<br />

<strong>als</strong> blosse Amtshilfe ist daher inhaltlich unzutreffend.<br />

Der vorliegende Beitrag zeigt anhand des aktuellen Beispiels der amerikanischen<br />

Gruppenanfragen in Sachen UBS und jüngst auch in Sachen CS einerseits<br />

die Notwendigkeit dieser Weiterzugsmöglichkeit von Amts- und Rechtshilfeentscheiden<br />

des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht und andererseits,<br />

dass die Beschwerde ans Bundesgericht bei einer am materiellen Recht ausgerichteten<br />

Auslegung von Art. 84 BGG auf Grund des geltenden Rechts zulässig<br />

ist.<br />

Die Antwort auf die verfahrens- und gerichtsorganisatorische Frage des Zugangs<br />

zum Bundesgericht leitet sich aus dem materiellen Recht ab: Beim UBS-<br />

Ersuchen und beim CS-Ersuchen streben die US-Behörden die Strafverfolgung<br />

einer unbestimmten Anzahl ihnen unbekannter Bankkunden an, weshalb inhaltlich<br />

eine laufende transnationale Strafuntersuchung vorliegt (II). Die Zulässigkeit<br />

eines Weiterzugs ans Bundesgericht muss aufgrund einer materiell-rechtlichen<br />

Betrachtung der Abgrenzung des Amtshilferechts einerseits und des<br />

Rechtshilferechts in Strafsachen andererseits vorgenommen werden. Ansonsten<br />

besteht die Gefahr, dass die für transnationale Strafuntersuchungen adäquaten<br />

Regeln, insbesondere die in Strafuntersuchungen geltenden besonderen Menschenrechtsgarantien,<br />

bei der zwischenstaatlichen Kooperation systematisch<br />

umgangen werden (III). Zu diesen auch im internationalen Verhältnis zwingend<br />

zu beachtenden menschenrechtlichen Rahmenbedingungen gehört auch der<br />

Nachweis des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Personen,<br />

welche aufgrund von Amts- und Rechtshilfeersuchen von Zwangsmassnahmen<br />

betroffen sind. Zwangsmassnahmen ohne hinreichenden Tatverdacht sind unverhältnismässig<br />

und verstossen gegen das Verbot von «fishing expeditions» (IV).<br />

Die amerikanischen «Gruppenanfragen» in Sachen CS und UBS sind solche unverhältnismässigen<br />

«fishing expeditions». Sie verletzen den für internationale<br />

Rechtshilfe in Strafsachen bestehenden menschenrechtlichen Mindeststandard<br />

der Bundesverfassung (BV 17) ), der Europäischen Menschenrechtskonvention<br />

(EMRK 18) ) sowie des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische<br />

Rechte (UN-Pakt II 19) ), weil sie ohne den Nachweis eines Tatverdachts erfolgen.<br />

Sofern die aufgrund solcher Ersuchen getätigten Unterstützungshandlungen<br />

schweizerischer Behörden im Ausland zu Strafverurteilungen führen, verstösst<br />

dies gegen die für transnationale Strafuntersuchungen geltenden strafprozessualen<br />

Garantien (V). Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, die inhaltlich<br />

Rechtshilfe in Strafsachen gewähren, müssen daher zur Sicherung der materiellrechtlichen<br />

Menschenrechtsgarantien in transnationalen Strafuntersuchungen<br />

17)<br />

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).<br />

18)<br />

Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten<br />

(EMRK, SR 0.101).<br />

19)<br />

Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UN-<br />

Pakt II, SR 0.103.2).<br />

718 ASA 80 · Nr. 11/12 · 2011/2012

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