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Alexander M. Glutz<br />

III.3. Anpassung an den OECD-Standard: Transformation der Amtshilfe zur<br />

Rechtshilfe in Strafsachen<br />

Man kann sich fragen, warum die inhaltliche Abgrenzung von Amts- und Rechtshilfe<br />

im Steuerbereich erst jetzt zentral wird. Die kurze Antwort ist: Weil die<br />

Schweiz bis zum Massenverfahren mit dem UBS-Fall in nur sehr wenigen Fällen<br />

«Amtshilfe» zu Strafverfolgungszwecken leistete und die damit verbundene<br />

grund- und menschenrechtliche Problematik schlicht übersehen wurde bzw. sich<br />

keine Gerichtspraxis entwickelte. Ein weiterer Aspekt ist zudem, dass erst aufgrund<br />

der Reorganisation der Bundesrechtspflege – mit dem Ausschluss des Zugangs<br />

zum Bundesgericht bei internationaler Amtshilfe – das Recht der Amtsund<br />

Rechtshilfe nur noch dann höchstrichterlicher Koordination durch das<br />

Bundesgericht zugänglich ist, wenn Amts- und Rechtshilfe – wie hier postuliert<br />

– materiell-rechtlich abgegrenzt wird:<br />

Historisch hat die Schweiz unter den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)<br />

gemäss ihres Vorbehalts zu Art. 26 OECD-Musterabkommen zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (OECD-MA) traditionell<br />

nur Amtshilfe zur Durchführung der Doppelbesteuerungsabkommen geleistet<br />

(«kleine Amtshilfeklausel») und ihren Vertragspartnern keine Informationen<br />

zur Durchsetzung deren innerstaatlichen (Straf‐)Rechts zur Verfügung gestellt. 57)<br />

Einzig den USA wurde bereits 1951 mit Art. XVI DBA-USA 51 58) eine Sonderregelung<br />

gewährt, die Informationen auch «for the prevention of tax fraud and<br />

the like» erhältlich machte. 59) Den USA konnten jedoch unter dem DBA-USA 51<br />

nur Auskünfte in Form von Amtsberichten, aber keine in Strafverfahren verwertbaren<br />

Beweise, übermittelt werden. 60) Das Bundesgericht betonte insbesondere,<br />

dass das DBA-USA 51 nicht dazu diene, den Rechtshilfevertrag mit den USA<br />

57)<br />

Behnisch, S. 743, Oesterhelt, S. 421 ff., S. 423, Oberson, l’échange, S. 129, Oberson,<br />

nouvelle politique, S. 95 ff., Hürlimann-Fersch, S. 60 ff.<br />

58)<br />

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten<br />

von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern<br />

vom Einkommen vom 24. Mai 1951 (DBA-USA 51; AS 1951 892).<br />

59)<br />

Oesterhelt, S. 1<br />

60)<br />

BGE 96 I 737 E. 6, welchen das Bundesgericht in BGE 101 Ib 160 E. 2c folgendermassen<br />

präzisierte: «Wenn im Zusammenhang mit der Umschreibung der ’erhältlichen Auskunft’<br />

dargelegt wurde, welche Ermittlungshandlungen bei Umstellung des Sachverhaltes nach<br />

schweizerischem Recht möglich wären, so wollte das Gericht damit auf keinen Fall zum<br />

Ausdruck bringen, gemäss Art. XVI DBA-US seien der ersuchenden Behörde in Steuerbetrugsfällen<br />

nicht nur Auskünfte zu liefern, sondern im Rahmen des Möglichen auch alle<br />

nach amerikanischem Recht notwendigen Beweise. Streitig war in jenem Fall, ob die vorgesehenen<br />

Auskünfte <strong>als</strong> ‹erhältlich› zu gelten hätten und übergeben werden dürften. Die<br />

in Art. XVI DBA-US statuierte Amtshilfepflicht sollte jedoch nicht beiläufig auf dem Wege<br />

der Interpretation zu einer umfassenden Rechtshilfepflicht erweitert werden. Alle Erwägungen<br />

bezogen sich auf die Zulässigkeit des Amtsberichtes; eine weitergehende Bedeutung<br />

ist ihnen nicht beizumessen» (Hervorhebung zugefügt).<br />

726 ASA 80 · Nr. 11/12 · 2011/2012

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