PDF-Download - Newsletter Urbane Transformationen
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Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 5<br />
3. Ergebnisse<br />
Die Ergebnisse zeigen, dass es nur wenige Bereiche mit weitgehend einheitlichen Standardvorgaben<br />
gibt. Die Grundausrichtung ist zwar häufig identisch, aber in der Detailausprägung<br />
überwiegen Unterschiede. Die Unterschiede sind z. T. in der Festlegung der Normenvorgabe<br />
begründet und z. T. auch durch unterschiedliche Konzepte bedingt.<br />
3.1 Kommunalverfassungen<br />
Die Kommunal- und Kreisordnungen sind die rechtliche Grundlage für die Verwaltungsorganisation<br />
und Aufgaben der Daseinsvorsorge in Kreisen und Kommunen. Es bestehen jedoch<br />
häufig Unterschiede, da die Länder in sehr unterschiedlichem Maße Aufgaben der Daseinsvorsorge<br />
konkret benennen und diese den einzelnen Ebenen der kommunalen Selbstverwaltung<br />
zuweisen. Zudem hat eine Gruppe von Ländern eine zusätzliche Ebene geschaffen, der<br />
die Auftragsangelegenheiten sowie ein Teil der Selbstverwaltungsaufgaben übertragen worden<br />
ist (Verwaltungsgemeinschaften und verwandte Formen von Gemeindeverbänden) 1 .<br />
Grundsätzlich sind in den Kommunalverfassungen die Zuständigkeiten und Regelungsbereiche<br />
der Daseinsvorsorge festgelegt. Es unterbleiben jedoch Vorgaben für die Umsetzung<br />
sowie jegliche normativen Aussagen, welche Standards einzuhalten sind.<br />
3.2 Bildungseinrichtungen<br />
Allgemeinbildende Schulen<br />
Die Gemeinsamkeiten umfassen das Grundsystem und die Tendenz zur Ausrichtung auf zehn<br />
Schuljahre. In den Schulformen, den Angeboten und den normativen Standards weisen die<br />
Länder in sehr großer Breite Unterschiede auf.<br />
Gemeinsamkeiten:<br />
Das Grundsystem der allgemein bildenden Schulen besteht in sämtlichen Ländern aus der<br />
Primärstufe, der Sek. I und der Sek. II. Alle Bundesländer verfügen über Gymnasien und<br />
sehen das 5. und 6. Schuljahr als Übergangsstufe von der Primärstufe zur Sek. I vor. In<br />
sämtlichen Bundesländern ist jahrgangsübergreifender Unterricht in der Primärstufe zulässig,<br />
es besteht die Möglichkeit in zehnjährigem Unterricht den qualifizierten Hauptschulabschluss<br />
zu erlangen, Gymnasien sind oder werden auf G8 umgestellt 2 und die Ausweitung des Ganztagsunterricht<br />
wird in jedem Bundesland vorangebracht.<br />
Unterschiede:<br />
Vorschulen gibt es nur in drei Bundesländern. In drei Bundesländern wird das 1. und 2.<br />
Schuljahr als eine pädagogische Einheit zusammengefasst (Berlin, Hessen, Sachsen-Anhalt,<br />
Niedersachsen optional). Die Übergangsstufe von der Grundschule zur Sek. I ist in Berlin 3<br />
und Brandenburg der Grundschule zugeordnet. Bremen stellt seine Schulen darauf um. Im<br />
Saarland soll diese Zuordnung gemäß der jüngsten Regierungsvereinbarung ebenfalls erfolgen.<br />
In den anderen Ländern ist die Übergangstufe der Sek. I. zugeordnet, wobei einige<br />
Länder Ausnahmen zulassen oder die Zuordnung zur Primärschule nur an wenigen Sekundarschulen<br />
besteht.<br />
1 Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-<br />
Anhalt, Thüringen.<br />
2 Sachsen hat bereits flächendeckend G8<br />
3 In Berlin gibt es eine Ausnahme.<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010