PDF-Download - Newsletter Urbane Transformationen
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Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 19<br />
d. h. raumordnerische Steuerung zur Durchsetzung von Standards erfolgt nur, wenn die<br />
Fachplanung an einer Koordination interessiert ist. Vielfach steht und fällt der Steuerungsanspruch<br />
der Landesplanung mit der Ressortierung der Fachbelange. Bei Ansiedlung im gleichen<br />
Ministerium findet die Koordination statt, ansonsten nicht. Zugleich wurde auch<br />
deutlich, dass die Bemühungen der Landesplanung zur Abstimmung mit den Fachplanungen<br />
unterschiedlich sind. Es gibt Länder, in denen ein regelmäßiger Austausch erfolgt und andere,<br />
in denen der Austausch lediglich im Rahmen der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes<br />
erfolgt. Einige Bundesländer sehen ohnehin Veränderungen für die Aufgabe der<br />
Raumordnung zur Daseinsvorsorge. Statt den klassischen Aufgabenfeldern wie Bildung und<br />
Gesundheit kommt demnach vor allem neuen Aspekten wie Breitbandinternet und Energiesicherung<br />
Bedeutung zu, für die bislang aber ohnehin verbindliche Standards fehlen.<br />
Die Ländervorgaben zu den zentralen Orten beziehen sich bei unterschiedlicher Ausprägung<br />
auf die Einwohnerzahl im Verflechtungsbereich sowie auf Vorgaben für zentralörtliche Infrastruktur<br />
und Erreichbarkeit (vgl. Tabelle 11). Sie reichen von strikter Zweistufigkeit (Ausrichtung<br />
von Brandenburg) bis Vierstufigkeit (z. B. Hessen), wobei häufig auch Zwischenstufen<br />
gebildet werden. Ein Zusammenhang zwischen Richtwerten für Bevölkerungszentralität und<br />
Raumstruktur besteht nur in Ausnahmefällen. Die Vorgaben für die Ausstattung mit zentralörtlicher<br />
Infrastruktur werden ebenfalls höchst unterschiedlich praktiziert. In einigen Ländern<br />
sind sie verhältnismäßig detailliert und ausführlich. In Bayern existiert z. B. ein Ausstattungskatalog<br />
für die Einstufung in zentralörtliche Kategorien, was letztlich raumordnerische Standardvorgaben<br />
für diese Orte beinhaltet. Andere Länder sehen davon aus grundsätzlichen<br />
Erwägungen ab. Da die Landesplanung kein Durchsetzungsrecht gegenüber den Fachplanungen<br />
hat, erachten diese Länder, wie z. B. Thüringen derartige Angaben im Sinne einer<br />
Verschlankung der Raumordnungspläne als entbehrlich.<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010