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Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 19<br />

d. h. raumordnerische Steuerung zur Durchsetzung von Standards erfolgt nur, wenn die<br />

Fachplanung an einer Koordination interessiert ist. Vielfach steht und fällt der Steuerungsanspruch<br />

der Landesplanung mit der Ressortierung der Fachbelange. Bei Ansiedlung im gleichen<br />

Ministerium findet die Koordination statt, ansonsten nicht. Zugleich wurde auch<br />

deutlich, dass die Bemühungen der Landesplanung zur Abstimmung mit den Fachplanungen<br />

unterschiedlich sind. Es gibt Länder, in denen ein regelmäßiger Austausch erfolgt und andere,<br />

in denen der Austausch lediglich im Rahmen der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes<br />

erfolgt. Einige Bundesländer sehen ohnehin Veränderungen für die Aufgabe der<br />

Raumordnung zur Daseinsvorsorge. Statt den klassischen Aufgabenfeldern wie Bildung und<br />

Gesundheit kommt demnach vor allem neuen Aspekten wie Breitbandinternet und Energiesicherung<br />

Bedeutung zu, für die bislang aber ohnehin verbindliche Standards fehlen.<br />

Die Ländervorgaben zu den zentralen Orten beziehen sich bei unterschiedlicher Ausprägung<br />

auf die Einwohnerzahl im Verflechtungsbereich sowie auf Vorgaben für zentralörtliche Infrastruktur<br />

und Erreichbarkeit (vgl. Tabelle 11). Sie reichen von strikter Zweistufigkeit (Ausrichtung<br />

von Brandenburg) bis Vierstufigkeit (z. B. Hessen), wobei häufig auch Zwischenstufen<br />

gebildet werden. Ein Zusammenhang zwischen Richtwerten für Bevölkerungszentralität und<br />

Raumstruktur besteht nur in Ausnahmefällen. Die Vorgaben für die Ausstattung mit zentralörtlicher<br />

Infrastruktur werden ebenfalls höchst unterschiedlich praktiziert. In einigen Ländern<br />

sind sie verhältnismäßig detailliert und ausführlich. In Bayern existiert z. B. ein Ausstattungskatalog<br />

für die Einstufung in zentralörtliche Kategorien, was letztlich raumordnerische Standardvorgaben<br />

für diese Orte beinhaltet. Andere Länder sehen davon aus grundsätzlichen<br />

Erwägungen ab. Da die Landesplanung kein Durchsetzungsrecht gegenüber den Fachplanungen<br />

hat, erachten diese Länder, wie z. B. Thüringen derartige Angaben im Sinne einer<br />

Verschlankung der Raumordnungspläne als entbehrlich.<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010

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