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Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 15<br />
Tabelle 7: Vorgaben der RIN für Standards der Erreichbarkeit zentraler Orte<br />
Erreichbarkeit des zentralen Erreichbarkeit Zentraler Orte von benachbarten<br />
zentralen Orten gleicher Kategorie<br />
Kategorie des<br />
Ortes in Minuten Fahrzeit<br />
Zentralen Ortes<br />
MIV ÖPNV MIV ÖPNV<br />
Grundzentrum 20 30 25 40<br />
Mittelzentrum 30 45 45 65<br />
Oberzentrum 60 90 120 150<br />
Metropolregion 180 180<br />
Quelle: Richtlinien der integrierten Netzgestaltung, 2008.<br />
Tabelle 8: RIN-Empfehlungen zur ÖV-Anbindung zentraler Orte<br />
zentralörtliche Kategorie<br />
Verkehrsart/Verkehrsmittel<br />
Grundzentrum<br />
Mittelzentrum<br />
Oberzentrum<br />
Metropolregion<br />
Kontinentaler Schienenpersonenfernverkehr<br />
x<br />
Großräumiger Schienenpersonenfernverkehr x x<br />
Großräumiger Schienenpersonennahverkehr x x<br />
Überregionaler Schienenpersonennahverkehr x x<br />
SPNV, U-Bahn, Stadtbahn als Hauptverbindung x x<br />
Stadt- und Straßenbahn und Bus als Hauptverbindung<br />
x x<br />
Überregionaler Busverkehr x x<br />
Regionaler Schienenpersonennahverkehr x x<br />
SPNV, U-Bahn, Stadtbahn, Bus als Nebenverbindung<br />
x<br />
x<br />
Regionaler Busverkehr x x<br />
Stadt- u. Straßenbahn und Bus zur Verbindung<br />
von Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion<br />
x<br />
Nahräumiger Busverkehr zur Verbindung von<br />
Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion<br />
x<br />
Quelle: Richtlinien der integrierten Netzgestaltung, 2008<br />
Unterschiede:<br />
Auf der Ebene der Länder, die für die Umsetzung von Erreichbarkeitsstandards zuständig<br />
sind, fehlen weitgehend einheitliche Standards. Es gibt keine einheitlichen Vorgaben zur<br />
Privatisierung. In Fragen der Finanzierung unterscheiden sich Bundesländer in nicht weiter<br />
präzisierten Bestimmungen der Landesförderung (Baden-Württemberg), Landesinvestitionsprogramme<br />
(Sachsen), Regionalisierungsmittel (Baden-Würtemberg, Schleswig-Holstein)<br />
und Entflechtungsgesetz (Thüringen) sowie Ländern ohne Vorgaben. Die Landesgrundlagen<br />
der Regelungen zur Organisation, Planung und Gestaltung des ÖPNV sind ebenfalls unterschiedlich.<br />
Die Erreichbarkeitsvorgaben für Orte unterscheiden sich gleichfalls, wobei nur ein<br />
Teil der Länder auf das System zentraler Orte und dieses in unterschiedlicher Ausprägung<br />
Bezug nimmt. Die Länder geben häufig keine Zielsetzungen vor, oder die Zielsetzungen weichen<br />
voneinander ab. Das betrifft sowohl die Inhalte als auch die Aussagen dazu. Soweit<br />
Ziele genannt werden, wird zwischen Zielen für den Busverkehr und für den Schienenverkehr<br />
unterschieden.<br />
Vier Länder treffen Vorgaben für die Finanzierung des ÖPNV. In Baden-Württemberg gibt es<br />
Bestimmungen zur Landesförderung bezüglich der Verwendung der Rationalisierungsmittel,<br />
die als Selbstbindung für das Land gelten. Sachsen hat ein Landesinvestitionsprogramm und<br />
eine Finanzierungsverordnung, die als Drittbindung für den ÖPNV durch Zweckverbände<br />
gelten. In Schleswig-Holstein enthalten das Rationalisierungsgesetz und ÖPNVG Finanzierungsvorgaben<br />
für die Verwaltung. Thüringen hat Finanzierungsvorgaben in der ThürKO,<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010