PDF-Download - Newsletter Urbane Transformationen
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Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 10<br />
verschiedentlich auch aufgrund demographischer Perspektiven und finanzieller Möglichkeiten<br />
vorgenommen. Bis auf Sachsen-Anhalt, wo der Landessportbund diese Aufgaben innehat,<br />
fordern sämtliche Länder Sportentwicklungspläne oder vergleichbare Planungen, in denen<br />
der Bedarf für die Förderung des Sportstättenneu- und -ausbaus darzulegen ist. In nahezu<br />
sämtlichen Ländern fehlen verbindliche Regelungen, welche Kriterien und in welcher Art und<br />
mit welchem Gewicht dafür einzubeziehen sind. Das Deutsche Institut für Sportwissenschaften<br />
hat entsprechend der neuen Ausrichtung ein Konzept zur systematisierten<br />
Sportstättenbedarfsermittlung entwickelt 7 . Dieses Konzept wird zur Bestimmung des Versorgungsstandards<br />
nur im Stadtstaat Bremen angewandt. Die Länder Brandenburg und Niedersachsen<br />
haben zur Unterstützung der Kommunen und Kreise einen Leitfaden zur<br />
Sportstättenbedarfsermittlung herausgegeben, der sich an diesem Konzept orientiert. Baden-<br />
Württemberg unterhält etwa 40 Sportstättenberater, die im Landesauftrag Kommunen, Kreise<br />
und Vereine beraten.<br />
3.4 Gesundheitsversorgung<br />
Die deutsche Gesundheitsversorgung wird in einem dualen System aus ambulanter und stationärer<br />
Versorgung geleistet.<br />
Ambulante Versorgung<br />
Die ambulante Gesundheitsversorgung wird im Wesentlichen durch die Praxen niedergelassener<br />
Ärzte nach bundesweit einheitlichen Standards geleistet. Die Gesundheitsversorgung<br />
des Großteils der Bevölkerung ist über gesetzliche Krankenkassen abgesichert, wie es sich<br />
auch beim Großteil der Praxen um Einrichtungen mit Kassenzulassung handelt. Deshalb<br />
kommt diesen Praxen maßgebliche Bedeutung für die Sicherung der ambulanten Versorgung<br />
zu. Für die Ausstattung mit ambulanter Versorgung hat die Bundesärztliche Vereinigung gemeinsam<br />
mit den Krankenkassen in dem gemeinsamen Ausschuss einheitliche normative<br />
Ausstattungsstandards festgelegt 8 . Diese Standards geben differenziert nach Raumtypen an,<br />
für wie viele Personen ein Arzt der jeweiligen Fachrichtung die Versorgung leisten kann<br />
(vgl. Tabelle 4). Anhand dieser Vorgaben lassen sich Versorgungssituationen und Bedarfe<br />
eindeutig ermitteln, wobei die Standards als Orienteirung dienen. Die Feststellung regionaler<br />
Unterschreitungen der Standards und damit einer Unterversorgung erfolgt durch die Landesausschüsse<br />
der Ärzte und Krankenkassen der jeweiligen Länder nach bundeseinheitlichen<br />
Vorgaben der GBA-Bedarfsplanungs-Richtlinie und ist bindend 9 . Von einer Überversorgung<br />
wird ausgegangen, wenn die Einwohner-Ärzterelation um 10% überschritten ist. Eine Unterversorgung<br />
besteht, wenn der Bedarf an Hausärzten um mehr als 25% und der an Fachärzten<br />
um mehr als 50% unterschritten wird. Der dafür bislang angewandte Raumbezug auf<br />
Kreise und kreisfreie Städte bildet die tatsächliche Versorgungssituation jedoch nicht immer<br />
zutreffend ab.<br />
7 Bundesinstitut für Sportwissenschaften: leitfaden für Sportstättenentwicklungsplanung, Köln 2000.<br />
8 Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinien der ärztlichen Versorgung, zuletzt geänderte Version<br />
vom 15.2.2007.<br />
9 § 100 SGB, GBA Bedarfsplan Richtlinie.<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010