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PDF-Download - Newsletter Urbane Transformationen

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Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 10<br />

verschiedentlich auch aufgrund demographischer Perspektiven und finanzieller Möglichkeiten<br />

vorgenommen. Bis auf Sachsen-Anhalt, wo der Landessportbund diese Aufgaben innehat,<br />

fordern sämtliche Länder Sportentwicklungspläne oder vergleichbare Planungen, in denen<br />

der Bedarf für die Förderung des Sportstättenneu- und -ausbaus darzulegen ist. In nahezu<br />

sämtlichen Ländern fehlen verbindliche Regelungen, welche Kriterien und in welcher Art und<br />

mit welchem Gewicht dafür einzubeziehen sind. Das Deutsche Institut für Sportwissenschaften<br />

hat entsprechend der neuen Ausrichtung ein Konzept zur systematisierten<br />

Sportstättenbedarfsermittlung entwickelt 7 . Dieses Konzept wird zur Bestimmung des Versorgungsstandards<br />

nur im Stadtstaat Bremen angewandt. Die Länder Brandenburg und Niedersachsen<br />

haben zur Unterstützung der Kommunen und Kreise einen Leitfaden zur<br />

Sportstättenbedarfsermittlung herausgegeben, der sich an diesem Konzept orientiert. Baden-<br />

Württemberg unterhält etwa 40 Sportstättenberater, die im Landesauftrag Kommunen, Kreise<br />

und Vereine beraten.<br />

3.4 Gesundheitsversorgung<br />

Die deutsche Gesundheitsversorgung wird in einem dualen System aus ambulanter und stationärer<br />

Versorgung geleistet.<br />

Ambulante Versorgung<br />

Die ambulante Gesundheitsversorgung wird im Wesentlichen durch die Praxen niedergelassener<br />

Ärzte nach bundesweit einheitlichen Standards geleistet. Die Gesundheitsversorgung<br />

des Großteils der Bevölkerung ist über gesetzliche Krankenkassen abgesichert, wie es sich<br />

auch beim Großteil der Praxen um Einrichtungen mit Kassenzulassung handelt. Deshalb<br />

kommt diesen Praxen maßgebliche Bedeutung für die Sicherung der ambulanten Versorgung<br />

zu. Für die Ausstattung mit ambulanter Versorgung hat die Bundesärztliche Vereinigung gemeinsam<br />

mit den Krankenkassen in dem gemeinsamen Ausschuss einheitliche normative<br />

Ausstattungsstandards festgelegt 8 . Diese Standards geben differenziert nach Raumtypen an,<br />

für wie viele Personen ein Arzt der jeweiligen Fachrichtung die Versorgung leisten kann<br />

(vgl. Tabelle 4). Anhand dieser Vorgaben lassen sich Versorgungssituationen und Bedarfe<br />

eindeutig ermitteln, wobei die Standards als Orienteirung dienen. Die Feststellung regionaler<br />

Unterschreitungen der Standards und damit einer Unterversorgung erfolgt durch die Landesausschüsse<br />

der Ärzte und Krankenkassen der jeweiligen Länder nach bundeseinheitlichen<br />

Vorgaben der GBA-Bedarfsplanungs-Richtlinie und ist bindend 9 . Von einer Überversorgung<br />

wird ausgegangen, wenn die Einwohner-Ärzterelation um 10% überschritten ist. Eine Unterversorgung<br />

besteht, wenn der Bedarf an Hausärzten um mehr als 25% und der an Fachärzten<br />

um mehr als 50% unterschritten wird. Der dafür bislang angewandte Raumbezug auf<br />

Kreise und kreisfreie Städte bildet die tatsächliche Versorgungssituation jedoch nicht immer<br />

zutreffend ab.<br />

7 Bundesinstitut für Sportwissenschaften: leitfaden für Sportstättenentwicklungsplanung, Köln 2000.<br />

8 Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinien der ärztlichen Versorgung, zuletzt geänderte Version<br />

vom 15.2.2007.<br />

9 § 100 SGB, GBA Bedarfsplan Richtlinie.<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010

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