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Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 9 3.3 Sportstätten Die Standards und Vorgaben für die Sportausstattung sind in den Bundesländern weitgehend ähnlich und vergleichbar. Die Unterschiede liegen im Wesentlichen in Konzepten zur Bedarfsermittlung von Sporteinrichtungen. Außerdem wird die Sportförderung in sieben Ländern in einem Landessportgesetz, bzw. Sportförderungsgesetz oder Sportstättenförderungsgesetz, ggf. ergänzt durch Richtlinien (Thüringen) und in neun durch Richtlinien geregelt. Schulsport Für den Schulsport weisen die Länder vergleichbare bezüglich der Bedarfsermittlung und der Ausbildung der Sportstätten einheitliche Standards auf. Der Bedarf wird in sämtlichen Ländern anhand der Sportstunden, die gemäß der Lehrpläne für jeden Schuljahrgang festgelegt sind und der Anzahl der Schüler ermittelt, um daraus die Gesamtzeit an Trainingsstunden je Schule zu ermitteln. Daran bemisst sich der Bedarf an Trainingszeiten in Sportanlagen. Als Standards für die Ausstattung und Beschaffenheit der Schulsportanlagen gelten in sämtlichen Bundesländern die Vorgaben der Olympischen Gesellschaft. Die Unterschiede zwischen den Ländern liegen in den Vorgaben für die Sportstunden, die in den einzelnen Schuljahren zu absolvieren sind. Breitensport Gemeinsamkeiten: Die Bereitstellung und der Betrieb außerschulischer Sportanlagen werden in erster Linie von den Vereinen getragen. Kommunen und Kreise sind vor allem Träger von Großsportanlagen. Kommerzielle Anbieter sind Träger spezieller Sportanlagen und von Freizeitanlagen zur sportlichen Betätigung. In sämtlichen Bundesländern gelten für Sporteinrichtungen der Länder und für Vereinssporteinrichtungen des Leistungs- und des Breitensports die Standards der Olympischen Gesellschaft. Nur in Freizeiteinrichtungen kommerzieller Träger, wie Freizeit- Spaßbäder werden sie nicht angewandt. Die Länder unterstützen den Sport durch Landessportförderprogramme, die auch Investitionsförderung für Sportanalgen umfassen. Sie arbeiten dabei über den jeweiligen Landessportbund oder vergleichbare Organisationen eng mit den Vereinen zusammen. Die Zuteilung der Landessportförderung an die einzelnen Vereine wird nach vereinbarten Regelungen bis zu einer bestimmten Höhe von diesen Organisationen vorgenommen. Unterschiede: Die Bedarfsermittlung befindet sich derzeit in einem Umbruch 4 . Die lange Zeit übliche Bedarfsbestimmung anhand normativer Standards, vergleichbar städtebaulicher Richtwerte, wird nur noch in Thüringen und Brandenburg angewandt. Sie richten sich nach den Vorgaben des Goldenen Planes 5 , die in Thüringen durch das Landessportgesetz rechtlich verbindlich sind. In den anderen Bundesländern wird der Bedarf anhand der jeweiligen örtlichen und regionalen Gegebenheiten ermittelt 6 . Der wesentliche Unterschied liegt im Fehlen verbindlicher, normativer Standards für die Bedarfsermittlung. Sie wird stattdessen anhand des Ausstattungsbestands, der Auslastung, der Nachfrage, örtlicher und regionaler Traditionen, 4 siehe a. Hübner, H., Wulf, O.: Grundlagen der Sportentwicklung in Bremen, Münster 2004, S. 16 ff. 5 Deutsche Olympische Gesellschaft: Der Goldene Plan, Frankfurt a. M. 1960; Deutscher Sportbund: Goldene Plan Ost, Frankfurt a. M., 2. Aufl. 1993. 6 Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg Vorpommern, Niedersachesen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Thüringen. Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010

Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 10 verschiedentlich auch aufgrund demographischer Perspektiven und finanzieller Möglichkeiten vorgenommen. Bis auf Sachsen-Anhalt, wo der Landessportbund diese Aufgaben innehat, fordern sämtliche Länder Sportentwicklungspläne oder vergleichbare Planungen, in denen der Bedarf für die Förderung des Sportstättenneu- und -ausbaus darzulegen ist. In nahezu sämtlichen Ländern fehlen verbindliche Regelungen, welche Kriterien und in welcher Art und mit welchem Gewicht dafür einzubeziehen sind. Das Deutsche Institut für Sportwissenschaften hat entsprechend der neuen Ausrichtung ein Konzept zur systematisierten Sportstättenbedarfsermittlung entwickelt 7 . Dieses Konzept wird zur Bestimmung des Versorgungsstandards nur im Stadtstaat Bremen angewandt. Die Länder Brandenburg und Niedersachsen haben zur Unterstützung der Kommunen und Kreise einen Leitfaden zur Sportstättenbedarfsermittlung herausgegeben, der sich an diesem Konzept orientiert. Baden- Württemberg unterhält etwa 40 Sportstättenberater, die im Landesauftrag Kommunen, Kreise und Vereine beraten. 3.4 Gesundheitsversorgung Die deutsche Gesundheitsversorgung wird in einem dualen System aus ambulanter und stationärer Versorgung geleistet. Ambulante Versorgung Die ambulante Gesundheitsversorgung wird im Wesentlichen durch die Praxen niedergelassener Ärzte nach bundesweit einheitlichen Standards geleistet. Die Gesundheitsversorgung des Großteils der Bevölkerung ist über gesetzliche Krankenkassen abgesichert, wie es sich auch beim Großteil der Praxen um Einrichtungen mit Kassenzulassung handelt. Deshalb kommt diesen Praxen maßgebliche Bedeutung für die Sicherung der ambulanten Versorgung zu. Für die Ausstattung mit ambulanter Versorgung hat die Bundesärztliche Vereinigung gemeinsam mit den Krankenkassen in dem gemeinsamen Ausschuss einheitliche normative Ausstattungsstandards festgelegt 8 . Diese Standards geben differenziert nach Raumtypen an, für wie viele Personen ein Arzt der jeweiligen Fachrichtung die Versorgung leisten kann (vgl. Tabelle 4). Anhand dieser Vorgaben lassen sich Versorgungssituationen und Bedarfe eindeutig ermitteln, wobei die Standards als Orienteirung dienen. Die Feststellung regionaler Unterschreitungen der Standards und damit einer Unterversorgung erfolgt durch die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen der jeweiligen Länder nach bundeseinheitlichen Vorgaben der GBA-Bedarfsplanungs-Richtlinie und ist bindend 9 . Von einer Überversorgung wird ausgegangen, wenn die Einwohner-Ärzterelation um 10% überschritten ist. Eine Unterversorgung besteht, wenn der Bedarf an Hausärzten um mehr als 25% und der an Fachärzten um mehr als 50% unterschritten wird. Der dafür bislang angewandte Raumbezug auf Kreise und kreisfreie Städte bildet die tatsächliche Versorgungssituation jedoch nicht immer zutreffend ab. 7 Bundesinstitut für Sportwissenschaften: leitfaden für Sportstättenentwicklungsplanung, Köln 2000. 8 Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinien der ärztlichen Versorgung, zuletzt geänderte Version vom 15.2.2007. 9 § 100 SGB, GBA Bedarfsplan Richtlinie. Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010

Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 9<br />

3.3 Sportstätten<br />

Die Standards und Vorgaben für die Sportausstattung sind in den Bundesländern weitgehend<br />

ähnlich und vergleichbar. Die Unterschiede liegen im Wesentlichen in Konzepten zur Bedarfsermittlung<br />

von Sporteinrichtungen. Außerdem wird die Sportförderung in sieben Ländern<br />

in einem Landessportgesetz, bzw. Sportförderungsgesetz oder<br />

Sportstättenförderungsgesetz, ggf. ergänzt durch Richtlinien (Thüringen) und in neun durch<br />

Richtlinien geregelt.<br />

Schulsport<br />

Für den Schulsport weisen die Länder vergleichbare bezüglich der Bedarfsermittlung und der<br />

Ausbildung der Sportstätten einheitliche Standards auf. Der Bedarf wird in sämtlichen Ländern<br />

anhand der Sportstunden, die gemäß der Lehrpläne für jeden Schuljahrgang festgelegt<br />

sind und der Anzahl der Schüler ermittelt, um daraus die Gesamtzeit an Trainingsstunden je<br />

Schule zu ermitteln. Daran bemisst sich der Bedarf an Trainingszeiten in Sportanlagen. Als<br />

Standards für die Ausstattung und Beschaffenheit der Schulsportanlagen gelten in sämtlichen<br />

Bundesländern die Vorgaben der Olympischen Gesellschaft. Die Unterschiede zwischen den<br />

Ländern liegen in den Vorgaben für die Sportstunden, die in den einzelnen Schuljahren zu<br />

absolvieren sind.<br />

Breitensport<br />

Gemeinsamkeiten:<br />

Die Bereitstellung und der Betrieb außerschulischer Sportanlagen werden in erster Linie von<br />

den Vereinen getragen. Kommunen und Kreise sind vor allem Träger von Großsportanlagen.<br />

Kommerzielle Anbieter sind Träger spezieller Sportanlagen und von Freizeitanlagen zur sportlichen<br />

Betätigung. In sämtlichen Bundesländern gelten für Sporteinrichtungen der Länder<br />

und für Vereinssporteinrichtungen des Leistungs- und des Breitensports die Standards der<br />

Olympischen Gesellschaft. Nur in Freizeiteinrichtungen kommerzieller Träger, wie Freizeit-<br />

Spaßbäder werden sie nicht angewandt. Die Länder unterstützen den Sport durch Landessportförderprogramme,<br />

die auch Investitionsförderung für Sportanalgen umfassen. Sie arbeiten<br />

dabei über den jeweiligen Landessportbund oder vergleichbare Organisationen eng mit<br />

den Vereinen zusammen. Die Zuteilung der Landessportförderung an die einzelnen Vereine<br />

wird nach vereinbarten Regelungen bis zu einer bestimmten Höhe von diesen Organisationen<br />

vorgenommen.<br />

Unterschiede:<br />

Die Bedarfsermittlung befindet sich derzeit in einem Umbruch 4 . Die lange Zeit übliche Bedarfsbestimmung<br />

anhand normativer Standards, vergleichbar städtebaulicher Richtwerte,<br />

wird nur noch in Thüringen und Brandenburg angewandt. Sie richten sich nach den Vorgaben<br />

des Goldenen Planes 5 , die in Thüringen durch das Landessportgesetz rechtlich verbindlich<br />

sind. In den anderen Bundesländern wird der Bedarf anhand der jeweiligen örtlichen und<br />

regionalen Gegebenheiten ermittelt 6 . Der wesentliche Unterschied liegt im Fehlen verbindlicher,<br />

normativer Standards für die Bedarfsermittlung. Sie wird stattdessen anhand des Ausstattungsbestands,<br />

der Auslastung, der Nachfrage, örtlicher und regionaler Traditionen,<br />

4 siehe a. Hübner, H., Wulf, O.: Grundlagen der Sportentwicklung in Bremen, Münster 2004, S. 16 ff.<br />

5 Deutsche Olympische Gesellschaft: Der Goldene Plan, Frankfurt a. M. 1960; Deutscher Sportbund:<br />

Goldene Plan Ost, Frankfurt a. M., 2. Aufl. 1993.<br />

6 Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg<br />

Vorpommern, Niedersachesen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Thüringen.<br />

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