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BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010<br />
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge<br />
Impressum<br />
Herausgeber<br />
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)<br />
Wissenschaftliche Begleitung<br />
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im<br />
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)<br />
Bearbeitung<br />
DISR-Deutsches Institut für Stadt und Raum e.V, Berlin (Auftragnehmer)<br />
Prof. Dr. Rainer Winkel (Leitung)<br />
Prof. Dr. Stefan Greiving<br />
Laura Hammler<br />
Christian Kloss<br />
Patrick Körner<br />
Martin Pfohl<br />
Holger Pietschmann<br />
Daniel Zöhler<br />
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Bonn (Auftraggeber)<br />
Martin Spangenberg (Leitung)<br />
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Berlin<br />
Anke Wegner<br />
Vervielfältigung<br />
Alle Rechte vorbehalten<br />
Zitierhinweise<br />
BMVBS (Hrsg.): Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge. <br />
BMVBS-Online-Publikation 13/2010.<br />
Die vom Auftragnehmer vertretene Auffassung ist nicht unbedingt mit der <br />
des Herausgebers identisch.<br />
ISSN 1869-9324<br />
© BMVBS Juli 2010<br />
Ein Projekt des Forschungsprogramms „Allgemeine Ressortforschung“ des Bundesministeriums<br />
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) betreut vom Bundesinstitut <br />
für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung<br />
(BBR).
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 1<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Einleitung ................................................................................................................ 3<br />
2. Untersuchungskonzept und Vorgehensweise .............................................................. 4<br />
3. Ergebnisse .............................................................................................................. 5<br />
3.1 Kommunalverfassungen ..................................................................................... 5<br />
3.2 Bildungseinrichtungen ....................................................................................... 5<br />
3.3 Sportstätten ...................................................................................................... 9<br />
3.4 Gesundheitsversorgung ................................................................................... 10<br />
3.5 Katastrophendienste ........................................................................................ 13<br />
3.6 Erreichbarkeit/ÖPNV ........................................................................................ 14<br />
3.7 Raumordnung ................................................................................................. 16<br />
4. Resümee ............................................................................................................... 20<br />
Inhalt BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 2<br />
Tabellenverzeichnis<br />
Tabelle 1: Schulsystem der Sek. I in den Ländern ............................................................. 6<br />
Tabelle 2: Vorgaben für Klassengrößen ............................................................................ 7<br />
Tabelle 3: Vorgaben für Schulgrößen ............................................................................... 7<br />
Tabelle 4: Richtlinien-Standards zur Versorgung mit niedergelassenen Ärzten .................... 11<br />
Tabelle 5: Versorgungsstufen stationärer Versorgung ...................................................... 13<br />
Tabelle 6: Standards der Hilfefristen im Katastrophendienst ............................................. 14<br />
Tabelle 7: Vorgaben der RIN für Standards der Erreichbarkeit zentraler Orte ..................... 15<br />
Tabelle 8: RIN-Empfehlungen zur ÖV-Anbindung zentraler Orte ....................................... 15<br />
Tabelle 9: Ziele und oder Grundsätze im Landesraumordnungsplan zu den<br />
Daseinsvorsorgebereichen Gesundheit, Soziales, Bildung, Sport, ÖPNV .............. 17<br />
Tabelle 10: Raumordnungsbezug von Fachressorts der Flächenländer für untersuchte<br />
Bereiche ..................................................................................................... 17<br />
Tabelle 11: Standards Einwohnergröße und Erreichbarkeit zentraler Orte .......................... 19<br />
Inhalt BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 3<br />
1. Einleitung<br />
Eine Vorgabe des Grundgesetzes (Sozialstaatsprinzip Art. 20, Abs. 1 GG; Gleichheitsgrundsatz<br />
Art. 3 GG und Art. 29 Abs. 1), die mit § 1 Abs. 2 ROG als eines der zentralen Leitziele<br />
von der Raumordnung übernommen wurde, ist das Hinwirken auf gleichwertige Lebensverhältnisse<br />
in den Teilräumen Deutschlands. Gleichwertigkeit erfordert eine flächendeckend<br />
vergleichbare Sicherung der Daseinsvorsorge. Um diese zu sichern, werden primär von den<br />
Fachplanungen Standards vorgegeben, worunter allgemein Normen und Richtwerte für die<br />
Ausstattung mit Infrastruktur bzw. Leistungen verstanden werden. Auch die Raumordnung<br />
setzt Standards, etwa indem für zentrale Orte Tragfähigkeitsschwellen in Form von Richtwerten<br />
für die Bevölkerungszentralität gesetzt sowie Erreichbarkeitsstandards formuliert werden.<br />
Die Länder führen über die Fachministerbundeskonferenzen und zahlreiche Fachausschüsse<br />
einen umfassenden Informationsaustausch, jedoch ohne Abstimmung zur Vereinheitlichung<br />
der Standards. Im föderalen System bestehen deshalb aufgrund unterschiedlicher fachlicher<br />
oder politischer Positionen sowie auch unterschiedlicher raumstruktureller Gegebenheiten<br />
häufig unterschiedliche Standards.<br />
Aufgrund des erreichten hohen Versorgungsniveaus geht es inzwischen weniger um den<br />
Ausbau als zunehmend um die Sicherung und Weiterentwicklung des Bestands. Normative<br />
Vorgaben eignen sich dazu weniger für den Ausbau von Infrastruktur. Dennoch kommt diesen<br />
Vorgaben weiterhin Bedeutung zur Sicherung von Mindeststandards zu, was besonders<br />
für Schrumpfungsräume relevant ist.<br />
Aus diesen Gründen ist der Überblick wichtig, welche Standards von den Fachplanungen der<br />
Länder und in welcher Breite ihrer Ausprägung angewandt werden. Diese Information verbessert<br />
für die Fachplanungen die Einschätzbarkeit und Zuordnung der eigenen Standardvorgaben.<br />
Sie ist gleichfalls für die Raumordnung und Landesplanung in Hinblick auf das<br />
Leitziel gleichwertige Lebensverhältnisse wichtig und klärt die Frage, inwieweit raumordnerische<br />
Standards für die Fachplanungen tatsächlich relevant sind, an die sie formal über die<br />
Raumordnungsklauseln gebunden sind. Mit der durchgeführten Untersuchung wurde der<br />
Überblick für ausgewählte Infrastrukturbereiche in Form einer systematisierten Datenbank<br />
geschaffen. Die im Folgenden dargestellten Ergebnisse können bei der Vielzahl der Informationen<br />
nur einen Ausschnitt mit wesentlichen Ergebnissen der Untersuchung wiedergeben.<br />
Einleitung BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 4<br />
2. Untersuchungskonzept und Vorgehensweise<br />
Zunächst wurden zentrale Begriffe definiert. Ein Standard ist demnach eine einheitliche<br />
oder vereinheitlichte, weithin anerkannte und meist auch angewandte (oder zumindest angestrebte)<br />
Art und Weise, etwas herzustellen oder durchzuführen, die sich gegenüber anderen<br />
Arten und Weisen durchgesetzt hat. Ein Standard kann in einem gesetzlich oder<br />
untergesetzlich formalisierten (z. B. als Ziel in einem Landesentwicklungsplan, der in vielen<br />
Fällen eine Rechtsverordnung ist) oder nicht-formalisierten Regelwerk bestehen, wobei letzteres<br />
gemeinhin als „Norm“ bezeichnet wird (Niedziella 2007). Normen haben den Charakter<br />
von Empfehlungen, deren Beachtung jedermann freisteht. Normen an sich haben<br />
zunächst keine rechtliche Verbindlichkeit. Normen können aber durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
eines Gesetz- oder Verordnungsgebers oder durch Verträge, in denen ihre<br />
Einhaltung inter partes vereinbart wurde, auch verbindlich werden. Sie dienen häufig auch<br />
der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, z. B. des Begriffes “Stand der Technik”, und<br />
erlangen dadurch rechtliche Bedeutung (Klein 2001).<br />
Auf dieser Grundlage wurden zu ausgewählten Bereichen sozialer Infrastruktur, die in der<br />
Zuständigkeit der öffentlichen Hand liegen, verbindliche Standards ermittelt. Untersucht und<br />
erfasst wurden die Standardvorgaben von/aus:<br />
Kommunal- und Gemeindeordnungen,<br />
Bildung (allgemeinbildende Schulen, berufliche Schulen, Erwachsenen Bildung),<br />
Sporteinrichtungen (Schul- und Breitensport),<br />
Gesundheitsversorgung (ambulant und stationär),<br />
Katastrophenschutz,<br />
Erreichbarkeit/ÖPNV,<br />
Raumordnung.<br />
Die Untersuchung erfolgte durch eine Auswertung der Gesetze, Richtlinien, Verwaltungserlasse<br />
sowie eine Befragung der Landesplanungen und Fachplanungen der 16 Bundesländer<br />
und Stadtstaaten über leitfadengestützte Interviews. Anhand der dabei erhaltenen Hinweise<br />
wurden weitere Quellen ausgewertet. Für die systematische Erfassung und Wertung der Informationen<br />
wurde eine Datenbank entwickelt. Sie unterscheidet für alle untersuchten Standardvorgaben<br />
Merkmale, die zur Typisierung herangezogen werden können<br />
(Normencharakter, Normengegenstand, Planungszusammenhang, Geltungsbereich, Geltungszeitraum,<br />
Adressatenkreis sowie Ermessungsspielraum/Operationalisierung). Die Datenbank<br />
erlaubt die Generierung von Tabellen (Bericht) und vergleichende Auswertungen<br />
(Abfrage/Filter) für Fragestellungen und ist fortschreibungsgeeignet.<br />
Für die Untersuchung bestand das Problem, dass die Gesetze selber nur wenig normative<br />
Vorgaben für Standards enthalten. Die Vorgaben werden, soweit sie bestehen, weitgehend<br />
über Verwaltungserlasse, Richtlinien und dgl. erlassen, über die es kaum Übersichten gibt.<br />
Zudem verwenden die Länder z. T. unterschiedliche Bezeichnungen, was die Quellensuche<br />
erschwert. In den meisten Ländern sind die Zuständigkeiten auf eine Vielzahl von Referaten<br />
aufgeteilt. Es war oft schwierig, die für Auskünfte kompetente und befugte Ansprechperson<br />
zu finden. Die Auskunftbereitschaft der Fachministerien war sehr unterschiedlich, bis hin zum<br />
völligen Versagen von Informationen. In Anbetracht dieser Probleme sind punktuelle Lücken<br />
der erhobenen Daten nicht auszuschließen.<br />
Untersuchungskonzept und Vorgehensweise BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 5<br />
3. Ergebnisse<br />
Die Ergebnisse zeigen, dass es nur wenige Bereiche mit weitgehend einheitlichen Standardvorgaben<br />
gibt. Die Grundausrichtung ist zwar häufig identisch, aber in der Detailausprägung<br />
überwiegen Unterschiede. Die Unterschiede sind z. T. in der Festlegung der Normenvorgabe<br />
begründet und z. T. auch durch unterschiedliche Konzepte bedingt.<br />
3.1 Kommunalverfassungen<br />
Die Kommunal- und Kreisordnungen sind die rechtliche Grundlage für die Verwaltungsorganisation<br />
und Aufgaben der Daseinsvorsorge in Kreisen und Kommunen. Es bestehen jedoch<br />
häufig Unterschiede, da die Länder in sehr unterschiedlichem Maße Aufgaben der Daseinsvorsorge<br />
konkret benennen und diese den einzelnen Ebenen der kommunalen Selbstverwaltung<br />
zuweisen. Zudem hat eine Gruppe von Ländern eine zusätzliche Ebene geschaffen, der<br />
die Auftragsangelegenheiten sowie ein Teil der Selbstverwaltungsaufgaben übertragen worden<br />
ist (Verwaltungsgemeinschaften und verwandte Formen von Gemeindeverbänden) 1 .<br />
Grundsätzlich sind in den Kommunalverfassungen die Zuständigkeiten und Regelungsbereiche<br />
der Daseinsvorsorge festgelegt. Es unterbleiben jedoch Vorgaben für die Umsetzung<br />
sowie jegliche normativen Aussagen, welche Standards einzuhalten sind.<br />
3.2 Bildungseinrichtungen<br />
Allgemeinbildende Schulen<br />
Die Gemeinsamkeiten umfassen das Grundsystem und die Tendenz zur Ausrichtung auf zehn<br />
Schuljahre. In den Schulformen, den Angeboten und den normativen Standards weisen die<br />
Länder in sehr großer Breite Unterschiede auf.<br />
Gemeinsamkeiten:<br />
Das Grundsystem der allgemein bildenden Schulen besteht in sämtlichen Ländern aus der<br />
Primärstufe, der Sek. I und der Sek. II. Alle Bundesländer verfügen über Gymnasien und<br />
sehen das 5. und 6. Schuljahr als Übergangsstufe von der Primärstufe zur Sek. I vor. In<br />
sämtlichen Bundesländern ist jahrgangsübergreifender Unterricht in der Primärstufe zulässig,<br />
es besteht die Möglichkeit in zehnjährigem Unterricht den qualifizierten Hauptschulabschluss<br />
zu erlangen, Gymnasien sind oder werden auf G8 umgestellt 2 und die Ausweitung des Ganztagsunterricht<br />
wird in jedem Bundesland vorangebracht.<br />
Unterschiede:<br />
Vorschulen gibt es nur in drei Bundesländern. In drei Bundesländern wird das 1. und 2.<br />
Schuljahr als eine pädagogische Einheit zusammengefasst (Berlin, Hessen, Sachsen-Anhalt,<br />
Niedersachsen optional). Die Übergangsstufe von der Grundschule zur Sek. I ist in Berlin 3<br />
und Brandenburg der Grundschule zugeordnet. Bremen stellt seine Schulen darauf um. Im<br />
Saarland soll diese Zuordnung gemäß der jüngsten Regierungsvereinbarung ebenfalls erfolgen.<br />
In den anderen Ländern ist die Übergangstufe der Sek. I. zugeordnet, wobei einige<br />
Länder Ausnahmen zulassen oder die Zuordnung zur Primärschule nur an wenigen Sekundarschulen<br />
besteht.<br />
1 Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-<br />
Anhalt, Thüringen.<br />
2 Sachsen hat bereits flächendeckend G8<br />
3 In Berlin gibt es eine Ausnahme.<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 6<br />
Die Sekundarstufen befinden sich bei unterschiedlicher Ausprägung in den meisten Bundesländern<br />
in einer Umstellung. Dadurch gibt es eine große Bandbreite in den Schulformen der<br />
Bundesländer. Das „klassische dreigliedrige Schulsystem aus Hauptschule (Volksschule), Realschule<br />
und Gymnasium gibt es nur noch in Bayern (vgl. Tabelle 1). In sechs Bundesländern<br />
wird das dreigliedrige Schulsystem durch Gesamtschulen ergänzt. Ein zweigliedriges Schulsystem<br />
weisen vier Bundesländer auf, vier weitere befinden sich derzeit in einer Übergangssituation.<br />
Bis 2010/2011 läuft dort die Hauptschule aus. Dann werden acht Bundesländer<br />
über ein zweigliedriges Schulsystem ohne Hauptschule verfügen. Neun Länder führen neue<br />
Schulformen ein, was z. T. zugleich mit dem Auslaufen der Hauptschulen und Realschulen<br />
verbunden ist. Die neuen Schulformen entsprechen durch gemeinsamen schulformübergreifenden<br />
Unterricht in den unteren Klassen, den möglichen Abschlüssen und der teilweise bestehenden<br />
Erweiterung zur Sek. II in etwa der Gesamtschule.<br />
Tabelle 1: Schulsystem der Sek. I in den Ländern<br />
dreigliedrig<br />
Hauptschule, Realschule,<br />
Gymnasium<br />
Bayern<br />
dreigliedrig + Gesamtschule<br />
Hauptschule, Realschule,<br />
Gymnasium und<br />
Gesamtschule<br />
Baden-Württemberg, Berlin,<br />
Hamburg, Hessen, Niedersachsen,<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Quelle: Datenbank Abfrage Allgemeinbildende Schulen<br />
zweigliedrig<br />
Gemeinschaftsschule, Realschule, Gesamtschule,<br />
Oberschule, Sekundarschule,<br />
Regionale Schule,<br />
Regionalschule, erweiterte Realschule,<br />
Regelschule und Gymnasium<br />
Brandenburg, Saarland, Sachsen-<br />
Anhalt, Thüringen<br />
zweigliedrig ab 2010/2011<br />
Bremen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-<br />
Anhalt, Thüringen<br />
Die Sek. II wird in Gymnasien, Gesamtschulen, Oberschulen (Brandenburg) und erweiterten<br />
Realschule (Saarland) angeboten. Die Umstellung auf G8 ist in vier Bundesländern vollzogen.<br />
Acht Bundesländer befinden sich in der Umstellung. Fünf Länder sehen sowohl G8 als auch<br />
G9 vor, wovon drei dieser Länder ihre Gymnasien auf G8 umstellen und G9 für andere Schulen<br />
der Sek. II beibehalten.<br />
Hinsichtlich des Größenstandards für Schulklassen geben die meisten Länder Mindestschülerzahlen<br />
und maximale Schülerzahlen je Klasse vor. Diese Angaben werden in einer Reihe von<br />
Ländern durch Soll- und Orientierungswerte ergänzt. In einigen Ländern erfolgt eine weitere<br />
Differenzierung nach Jahrgangsstufen. Das Land Thüringen verfolgt ein generell anderes<br />
Konzept, das für die Sekundarstufe optional auch an bayrischen Schulen im Prinzip möglich<br />
ist. Anstelle vorgegebener Klassengrößen erhalten die Schulen einen Lehrerpool. Sie können<br />
selbst bestimmen, welche Klassengrößen damit gebildet werden. Das ermöglicht große Flexibilität,<br />
die vor allem in Schrumpfungsräumen neue Möglichkeiten bietet. Zur Standorterhaltung<br />
können damit schwache Jahrgänge ggf. in Kleinklassen unterrichtet werden, wenn zum<br />
Ausgleich für andere Jahrgänge größeren Klassen gebildet werden.<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 7<br />
Tabelle 2: Vorgaben für Klassengrößen<br />
Standard Grundschule Realschule Gymnasium<br />
Gesamtschule/<br />
Schule mit mehreren<br />
Ausbildungsgängen<br />
Mindestschülerzahl in 11 Ländern in 9 Ländern in 9 Ländern in 7 Ländern<br />
Breite Mindestsch.z. 10 bis 20 Schüler 16 bis 24 Schüler 16 bis 25 Schüler 14 bis 26 Schüler<br />
Durchschnitt Mind. 16 Schüler 19 Schüler 20 Schüler 19 Schüler<br />
Maximalschülerzahl in 13 Ländern in 12 Ländern in 12 Ländern in 11 Ländern<br />
Breite Maximalsch.z. 28 bis 33 Schüler 28 bis 33 Schüler 28 bis 35 Schüler 25 bis 33 Schüler<br />
Durchschnitt Max. 29,5 Schüler 31,4 Schüler 34 Schüler 30 Schüler<br />
Soll-/Orientierung in 6 Ländern in 3 Ländern in 5 Ländern in 5 Ländern<br />
Breite Soll/Orient. 18-25 Schüler 27-30 Schüler 25-30 Schüler 25-29 Schüler<br />
Durchschnitt Soll 23 Schüler 29 Schüler 28 Schüler 28 Schüler<br />
Quelle: Datenbank Abfrage Allgemeinbildende Schulen<br />
Vorgaben für den Standard der Mindestgrößen von Schulen werden in den Ländern unterschiedlich<br />
gehandhabt (vgl. Tabelle 3).<br />
Tabelle 3: Vorgaben für Schulgrößen<br />
Mindestgröße<br />
Keine<br />
Vorgaben<br />
1-zügig<br />
2-zügig<br />
Grundschule Hauptschule Realschule<br />
4 Länder<br />
BW, HB, NI, SN<br />
9 Länder<br />
BY, BB, HE,<br />
MV, NW, RP,<br />
SL, ST, TH<br />
2 Länder<br />
BE, HH<br />
3-zügig --<br />
6 Länder<br />
BW, BY, HE, NI,<br />
SN, SH<br />
4 Länder<br />
BE, HB, RP,ST<br />
2 Länder<br />
BB, NW<br />
1 Land<br />
HH<br />
3 Länder<br />
BW, HE, NI<br />
3 Länder<br />
BE, HB, ST<br />
2 Länder<br />
BB, NW<br />
3 Länder<br />
BY, HH, SN<br />
4-zügig -- -- --<br />
Schülerzahl<br />
2 Länder<br />
2 Länder<br />
--<br />
MV, SH<br />
MV, SH<br />
Schülerzahl 2 Länder 1 Land 2 Länder<br />
+ Zügigkeit NW, TH<br />
NW<br />
NW, TH<br />
Es sind nur Länder berücksichtigt, die die jeweilige Schulform aufweisen<br />
Gesamtschule/<br />
Schule mit<br />
mehreren Ausbildungsgängen<br />
2 Länder<br />
BW, NI<br />
Gymnasium<br />
4 Länder<br />
BW, BY, HE,<br />
NI<br />
-- --<br />
1 Land<br />
TH<br />
5 Länder<br />
HH, HE, NW,<br />
RP, SL<br />
3 Länder<br />
BE, HB, ST<br />
3 Länder<br />
MV, SH, TH<br />
1 Land<br />
NW<br />
5 Länder<br />
BB, HB, NW,<br />
RP, SH<br />
6 Länder<br />
BB, HH, SL,<br />
SN,ST, TH<br />
--<br />
1 Land<br />
MV<br />
Erreichbarkeitsstandards geben die Schulgesetze von elf Bundesländern nicht vor. Vier Länder<br />
geben als Ziel eine wohnortnahe Versorgung an, ein Land schreibt mindestens eine<br />
Schule je Gemeinde oder Gemeindeverband vor, vier Länder regeln die Erreichbarkeit über<br />
die Festlegung von Schuleinzugsgebieten. Nur Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen<br />
haben Erreichbarkeitsstandards, in denen sie maximale Fahrzeiten mit dem ÖPNV<br />
vorgeben. In Thüringen erfolgen diese Vorgaben differenziert nach Schulformen und unter<br />
gleichzeitiger Angabe der maximal zulässigen Entfernung.<br />
--<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 8<br />
Berufliche Schulen<br />
Gemeinsamkeiten:<br />
Das Schulangebot besteht in jedem Bundesland aus einem Kernangebot aus Berufsschulen<br />
mit vergleichbaren Lerninhalten und Fachschulen, das durch weitere berufliche Schulen ergänzt<br />
wird. Das duale Ausbildungssystem aus Berufsschule und Ausbildungsbetrieb, die Mindestberufsschulpflicht<br />
bis zum 18. Lebensjahr sowie die Möglichkeit an beruflichen Schulen<br />
die Hochschulreife zu erlangen gilt ebenfalls in jedem Bundesland.<br />
Unterschiede:<br />
Sehr große Unterschiede bestehen in der Dauer der Berufsschulpflicht, unterschiedlich sind<br />
auch die Angebote durch weitere berufliche Schulen, deren Zugangsvoraussetzungen, die<br />
Ausbildungsdauer und die Möglichkeiten dort weiterführende schulische Abschlüsse zu erwerben.<br />
In Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,<br />
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen können in<br />
Berufsschulen weiterführende schulische Abschlüsse erworben werden. Von den zwölf Bundesländern<br />
mit beruflichen Gymnasien haben sieben Länder G9. Nur Baden-Württemberg hat<br />
bereits auf G8 umgestellt.<br />
Normative Größenstandards der Klassen geben sieben Bundesländer vor, wovon sechs Länder<br />
sowohl eine Mindestschülerzahl als auch die maximale Schülerzahl je Klasse vorgeben.<br />
Sie liegt zwischen 16 Schülern für praxisorienterten Kursunterricht und 26 Schülern für den<br />
Theorieunterricht bei einem Durchschnittswert von 24 Schülern. Als maximale Klassenstärken<br />
werden 22 bis 31 Schüler vorgegeben, bei einem Durchschnittswert von 27 Schülern. Normative<br />
Vorgaben für Berufsschulgrößen gibt es nur in Brandenburg (mind. 20 Klassen) und<br />
Bayern (mind. 16 Vollzeitklassen oder 40 Teilzeitklassen).<br />
In 4 Bundesländern sehen die Schulgesetze eine Verbindung von Berufsschule und Wirtschaft<br />
vor. In Bayern und Bremen sind an Berufsschulen gemeinsame Ausschüsse mit Wirtschaftsvertretern<br />
zu bilden. Niedersachsen sieht diese Möglichkeit optional vor. In Berlin gibt<br />
es einen derartigen Ausschuss, der den Senat berät. In Hamburg können diese Belange<br />
durch das Hamburgische Institut für berufliche Bildung wahrgenommen werden.<br />
Erwachsenenbildung<br />
In sämtlichen Bundesländern gibt es ein breites Angebot für Erwachsenenbildung. Es ist<br />
weitgehend auf den nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse ausgerichtet und schließt<br />
in allen Bundesländern den nachträglichen Erwerb der Hochschulreife ein. Sämtlichen Ländern<br />
bieten Abendgymnasien und/oder Kollegs an sowie in unterschiedlicher Ausprägung<br />
Schulangebote der Sek. I, Fachschulen, Fachoberschulen und Berufsaufbauschulen. Ein berufliches<br />
Fortbildungsangebot gibt es in diesen Schulen in keinem Bundesland. Die Angebote<br />
umfassen in der Regel Tages-, Teilzeit- und Blockunterricht sowie Abendunterricht. Neben<br />
diesen Angeboten bieten Volkshochschulen Fortbildungsmöglichkeiten für Erwachsene. In<br />
keinem Bundesland gibt es für das Schulangebot zur Erwachsenenbildung normative Vorgaben<br />
bzw. Ausstattungsstandards. Die Unterschiede zwischen den Ländern liegen in der Breite<br />
des Angebots, in den dafür bestehenden Schulformen, den Zugangsvoraussetzungen und in<br />
der Dauer der Ausbildungsgänge. Ein Bezug zu den Volkshochschulen gibt es nur in den<br />
Schulgesetzen von zwei Bundesländern.<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 9<br />
3.3 Sportstätten<br />
Die Standards und Vorgaben für die Sportausstattung sind in den Bundesländern weitgehend<br />
ähnlich und vergleichbar. Die Unterschiede liegen im Wesentlichen in Konzepten zur Bedarfsermittlung<br />
von Sporteinrichtungen. Außerdem wird die Sportförderung in sieben Ländern<br />
in einem Landessportgesetz, bzw. Sportförderungsgesetz oder<br />
Sportstättenförderungsgesetz, ggf. ergänzt durch Richtlinien (Thüringen) und in neun durch<br />
Richtlinien geregelt.<br />
Schulsport<br />
Für den Schulsport weisen die Länder vergleichbare bezüglich der Bedarfsermittlung und der<br />
Ausbildung der Sportstätten einheitliche Standards auf. Der Bedarf wird in sämtlichen Ländern<br />
anhand der Sportstunden, die gemäß der Lehrpläne für jeden Schuljahrgang festgelegt<br />
sind und der Anzahl der Schüler ermittelt, um daraus die Gesamtzeit an Trainingsstunden je<br />
Schule zu ermitteln. Daran bemisst sich der Bedarf an Trainingszeiten in Sportanlagen. Als<br />
Standards für die Ausstattung und Beschaffenheit der Schulsportanlagen gelten in sämtlichen<br />
Bundesländern die Vorgaben der Olympischen Gesellschaft. Die Unterschiede zwischen den<br />
Ländern liegen in den Vorgaben für die Sportstunden, die in den einzelnen Schuljahren zu<br />
absolvieren sind.<br />
Breitensport<br />
Gemeinsamkeiten:<br />
Die Bereitstellung und der Betrieb außerschulischer Sportanlagen werden in erster Linie von<br />
den Vereinen getragen. Kommunen und Kreise sind vor allem Träger von Großsportanlagen.<br />
Kommerzielle Anbieter sind Träger spezieller Sportanlagen und von Freizeitanlagen zur sportlichen<br />
Betätigung. In sämtlichen Bundesländern gelten für Sporteinrichtungen der Länder<br />
und für Vereinssporteinrichtungen des Leistungs- und des Breitensports die Standards der<br />
Olympischen Gesellschaft. Nur in Freizeiteinrichtungen kommerzieller Träger, wie Freizeit-<br />
Spaßbäder werden sie nicht angewandt. Die Länder unterstützen den Sport durch Landessportförderprogramme,<br />
die auch Investitionsförderung für Sportanalgen umfassen. Sie arbeiten<br />
dabei über den jeweiligen Landessportbund oder vergleichbare Organisationen eng mit<br />
den Vereinen zusammen. Die Zuteilung der Landessportförderung an die einzelnen Vereine<br />
wird nach vereinbarten Regelungen bis zu einer bestimmten Höhe von diesen Organisationen<br />
vorgenommen.<br />
Unterschiede:<br />
Die Bedarfsermittlung befindet sich derzeit in einem Umbruch 4 . Die lange Zeit übliche Bedarfsbestimmung<br />
anhand normativer Standards, vergleichbar städtebaulicher Richtwerte,<br />
wird nur noch in Thüringen und Brandenburg angewandt. Sie richten sich nach den Vorgaben<br />
des Goldenen Planes 5 , die in Thüringen durch das Landessportgesetz rechtlich verbindlich<br />
sind. In den anderen Bundesländern wird der Bedarf anhand der jeweiligen örtlichen und<br />
regionalen Gegebenheiten ermittelt 6 . Der wesentliche Unterschied liegt im Fehlen verbindlicher,<br />
normativer Standards für die Bedarfsermittlung. Sie wird stattdessen anhand des Ausstattungsbestands,<br />
der Auslastung, der Nachfrage, örtlicher und regionaler Traditionen,<br />
4 siehe a. Hübner, H., Wulf, O.: Grundlagen der Sportentwicklung in Bremen, Münster 2004, S. 16 ff.<br />
5 Deutsche Olympische Gesellschaft: Der Goldene Plan, Frankfurt a. M. 1960; Deutscher Sportbund:<br />
Goldene Plan Ost, Frankfurt a. M., 2. Aufl. 1993.<br />
6 Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg<br />
Vorpommern, Niedersachesen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Thüringen.<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 10<br />
verschiedentlich auch aufgrund demographischer Perspektiven und finanzieller Möglichkeiten<br />
vorgenommen. Bis auf Sachsen-Anhalt, wo der Landessportbund diese Aufgaben innehat,<br />
fordern sämtliche Länder Sportentwicklungspläne oder vergleichbare Planungen, in denen<br />
der Bedarf für die Förderung des Sportstättenneu- und -ausbaus darzulegen ist. In nahezu<br />
sämtlichen Ländern fehlen verbindliche Regelungen, welche Kriterien und in welcher Art und<br />
mit welchem Gewicht dafür einzubeziehen sind. Das Deutsche Institut für Sportwissenschaften<br />
hat entsprechend der neuen Ausrichtung ein Konzept zur systematisierten<br />
Sportstättenbedarfsermittlung entwickelt 7 . Dieses Konzept wird zur Bestimmung des Versorgungsstandards<br />
nur im Stadtstaat Bremen angewandt. Die Länder Brandenburg und Niedersachsen<br />
haben zur Unterstützung der Kommunen und Kreise einen Leitfaden zur<br />
Sportstättenbedarfsermittlung herausgegeben, der sich an diesem Konzept orientiert. Baden-<br />
Württemberg unterhält etwa 40 Sportstättenberater, die im Landesauftrag Kommunen, Kreise<br />
und Vereine beraten.<br />
3.4 Gesundheitsversorgung<br />
Die deutsche Gesundheitsversorgung wird in einem dualen System aus ambulanter und stationärer<br />
Versorgung geleistet.<br />
Ambulante Versorgung<br />
Die ambulante Gesundheitsversorgung wird im Wesentlichen durch die Praxen niedergelassener<br />
Ärzte nach bundesweit einheitlichen Standards geleistet. Die Gesundheitsversorgung<br />
des Großteils der Bevölkerung ist über gesetzliche Krankenkassen abgesichert, wie es sich<br />
auch beim Großteil der Praxen um Einrichtungen mit Kassenzulassung handelt. Deshalb<br />
kommt diesen Praxen maßgebliche Bedeutung für die Sicherung der ambulanten Versorgung<br />
zu. Für die Ausstattung mit ambulanter Versorgung hat die Bundesärztliche Vereinigung gemeinsam<br />
mit den Krankenkassen in dem gemeinsamen Ausschuss einheitliche normative<br />
Ausstattungsstandards festgelegt 8 . Diese Standards geben differenziert nach Raumtypen an,<br />
für wie viele Personen ein Arzt der jeweiligen Fachrichtung die Versorgung leisten kann<br />
(vgl. Tabelle 4). Anhand dieser Vorgaben lassen sich Versorgungssituationen und Bedarfe<br />
eindeutig ermitteln, wobei die Standards als Orienteirung dienen. Die Feststellung regionaler<br />
Unterschreitungen der Standards und damit einer Unterversorgung erfolgt durch die Landesausschüsse<br />
der Ärzte und Krankenkassen der jeweiligen Länder nach bundeseinheitlichen<br />
Vorgaben der GBA-Bedarfsplanungs-Richtlinie und ist bindend 9 . Von einer Überversorgung<br />
wird ausgegangen, wenn die Einwohner-Ärzterelation um 10% überschritten ist. Eine Unterversorgung<br />
besteht, wenn der Bedarf an Hausärzten um mehr als 25% und der an Fachärzten<br />
um mehr als 50% unterschritten wird. Der dafür bislang angewandte Raumbezug auf<br />
Kreise und kreisfreie Städte bildet die tatsächliche Versorgungssituation jedoch nicht immer<br />
zutreffend ab.<br />
7 Bundesinstitut für Sportwissenschaften: leitfaden für Sportstättenentwicklungsplanung, Köln 2000.<br />
8 Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinien der ärztlichen Versorgung, zuletzt geänderte Version<br />
vom 15.2.2007.<br />
9 § 100 SGB, GBA Bedarfsplan Richtlinie.<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 11<br />
Deshalb hat die Bundeskassenärztliche Vereinigung ein neues Modell zur Bedarfsermittlung<br />
entwickelt, um kleinräumiger und realistischer die Versorgungssituation und Bedarfe einzuschätzen.<br />
Das Modell wird derzeit in Problemräumen angewandt und soll 2010/2011 bundesweit<br />
eingeführt werden 10 .<br />
Tabelle 4: Richtlinien-Standards zur Versorgung mit niedergelassenen Ärzten<br />
Raum<br />
Hausarzarzrurnisenarzt<br />
Arzt arzt arzt päde loge loge<br />
Augen-<br />
Chi-<br />
Inter-<br />
Frau-<br />
HNO- Kinder-<br />
Neven-<br />
Ortho-<br />
Radio-<br />
Uro-<br />
Große Verdichtungsräume<br />
Kernstädte 1.585 13.177 24.469 12.276 6.916 16.884 14.188 12.864 13.242 25.533 26.641<br />
Hochverdichtete<br />
Kreise<br />
1.872 20.840 37.406 30.563 11.222 28.605 17.221 30.212 22.693 61.890 49.814<br />
Verdichtete<br />
Kreise<br />
1.767 23.298 44.367 33.541 12.236 33.790 23.192 34.947 26.854 83.643 49.536<br />
ländliche<br />
Kreise<br />
1.752 23.195 48.046 34.388 13.589 35.403 24.460 40.767 30.575 67.265 53.812<br />
Verdichtungsansätze<br />
Kernstädte 1.565 11.017 21.008 9.574 6.711 16.419 12.860 11.909 13.009 24.333 26.017<br />
verdichtete<br />
Kreise<br />
1.659 22.154 46.649 31.071 12.525 34.822 20.399 28.883 26.358 82.413 52.604<br />
ländliche<br />
Kreise<br />
1.629 25.778 62.036 44.868 14.701 42.129 27.809 47.439 34.214 156.813 69.695<br />
ländliche Regionen<br />
verdichtete<br />
Kreise<br />
1.490 19.639 44.650 23.148 10.930 28.859 20.489 30.339 20.313 60.678 43.026<br />
ländliche<br />
Kreise<br />
1.474 25.196 48.592 31.876 13.697 37.794 26.505 46.384 31.398 136.058 55.159<br />
Sonderregionen<br />
Ruhrgebiet 2.134 20.440 34.591 24.396 10.686 25.334 19.986 31.373 22.578 51.392 37.215<br />
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss<br />
Stationäre Versorgung<br />
Gemeinsamkeiten:<br />
Die stationäre Versorgung wird deutschlandweit durch Krankenhäuser geleistet, die über<br />
Fachabteilungen verfügen. In sämtlichen Bundesländern werden auf Landesebene Krankenhausbedarfspläne<br />
zur Sicherung und Entwicklung der stationären Versorgung aufgestellt. Die<br />
Pläne definieren die Beiträge und somit die Versorgungsstandards, die insbesondere von<br />
Krankenkassen, Krankenhausträgern, kommunalen Spitzenverbänden und den Ärztekammern<br />
zu leisten sind.<br />
Unterschiede:<br />
Eine Unterscheidung in medizinische Leistungsstufen der Krankenhäuser findet in zwölf Ländern<br />
statt. Dafür werden unterschiedliche Kriterien angewandt und die Ausweisung der Stufen<br />
weist z. T. große Unterschiede auf (vgl. Tabelle 5). Normative Vorgaben für die<br />
medizinischen Versorgungsstufen gibt es nur in vier Bundesländern, wobei diese Vorgaben<br />
unterschiedliche sind. Unterschiede bestehen auch in den Erreichbarkeitsvorgaben und in der<br />
Bettenausstattung.<br />
10 Dr. Kopetsch: Ärztliche Versorgung auf Knopfdruck – KVB-System zur kleinräumigen Versorgung,<br />
in: MORO-Informationen: Sicherung der daseinsvorsorge und zentrale Orte, gesellschaftliche Ziele<br />
und räumliche Organisation in der Diskussion. Eine MORO-Studie.<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 12<br />
Die Bettenausstattung liegt zwischen 53,4 Betten je 10.000 Einwohner in Niedersachen und<br />
84,7 Betten je 1.000 Einwohner in Bremen. Die Ausstattung in den Bundesländern beträgt<br />
durchschnittlich 63,7 Betten je 10.000 Einwohner, die Ausstattung in Deutschland 62,0 Betten<br />
je 10. 000 Einwohner 11 . Die Einteilung nach Leistungsstufen wird in Berlin anhand der<br />
fachlichen Krankenhausausstattung vorgenommen, in Hamburg anhand der Not- und Unfallversorgung<br />
und in Thüringen gibt es dafür keine verbindlichen Standardvorgaben. In den<br />
Ländern mit verbindlichen Vorgaben erfolgt die Einstufung anhand der Anzahl und Art der<br />
Fachabteilungen sowie der Bettenanzahl, wofür wiederum unterschiedliche Ausstattungsstandards<br />
gelten (vgl. Tabelle 5). In zwei Ländern ist dafür die Ausweisung im Krankenhausbedarfsplan<br />
maßgeblich.<br />
Vorgaben für den Raumbezug der stationären Versorgung werden von zehn Flächenländern<br />
getroffen, wovon drei normative Standards vorgeben. In Hessen sollen Notfallkrankenhäuser<br />
in 20 Minuten erreicht werden, maximal in 30 Minuten. Die Entfernung soll im Regelfall 15<br />
bis 25 km betragen und maximal 30 bis 55 km sein. In Mecklenburg-Vorpommern sollen<br />
Akutkrankenhäuser in 25 bis 30 km erreichbar sein, in Nordrhein-Westfalen in 15 bis 20 km<br />
und zudem möglichst wohnortnah liegen. Eine wohnortnahe Lage des stationären Versorgungsangebots<br />
wird ebenfalls in Rheinland-Pfalz angestrebt. In Baden-Württemberg soll bei<br />
maximal einer Stunde Überführungszeit bei Verlegungen wie in Sachsen eine wohnortnahe<br />
Versorgung gesichert sein. In Brandenburg besteht die Vorgabe, dass Krankenhäuser auch<br />
bei mehr als 25 km Entfernung miteinander Fusionieren dürfen.<br />
11 Deutsche Krankenhausgesellschaft 2005.<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 13<br />
Tabelle 5: Versorgungsstufen stationärer Versorgung<br />
Land<br />
Schwerpunktversorgung<br />
Baden-<br />
Württemberg<br />
Bayern<br />
Berlin<br />
Brandenburg<br />
Bremen<br />
Stufen<br />
Grundversorgung<br />
begrenzte<br />
Regelversorgung<br />
Regelversorgung<br />
80-250 Betten<br />
300-350<br />
Betten<br />
Grundversorgungunversorgung<br />
Regelversor-<br />
Schwerpunkt-<br />
Differenzierung nach fachlicher Krankenhausausstattung<br />
und nicht nach Leistungsstufen<br />
Grundversorgungunversorgung<br />
Regelversor-<br />
Schwerpunkt-<br />
bis 350 Betten<br />
350-650<br />
Betten<br />
Maximalversorgung<br />
600-1000<br />
Betten<br />
Fachkrankenhaus<br />
Fachkrankenhaus<br />
über 650<br />
Betten<br />
Hamburg<br />
Einteilung nach Leistungsstufen aufgrund der Not- und Unfallversorgung<br />
Niedersachsen<br />
Rheinland-<br />
Pfalz<br />
Sachsen<br />
über 630<br />
Betten<br />
über 800<br />
Betten<br />
Maximalkrankenhaus<br />
und<br />
Fachkrankenaus<br />
Maximalversorgung<br />
und<br />
Fachkrankenhaus<br />
Sachsen-<br />
Anhalt<br />
Schleswig-<br />
Holstein<br />
Thüringen<br />
bis 230 Betten<br />
bis 250 Betten<br />
Quelle: Datenbank stationäre Versorgung<br />
231-330<br />
Betten<br />
251-500<br />
Betten<br />
331-630<br />
Betten<br />
501-800<br />
Betten<br />
Regelversorgung<br />
Schwerpunktversorgung<br />
begrenzte<br />
Regelversorgung<br />
Schwerpunktversorgung<br />
Schwerpunktversorgung<br />
und Spezialkrankenhaus<br />
Universitätskrankenhaus<br />
begrenzte<br />
Regelversorgung<br />
Regelversorgung<br />
Schwerpunktversorgung<br />
Zentralkrankenhaus<br />
und<br />
Fachkrankenhaus<br />
3.5 Katastrophendienste<br />
Gemeinsamkeiten:<br />
Die Standards für die Rettungsdienste werden durch die Höchstwerte für die Hilfsfrist in den<br />
jeweiligen Rettungsdienstgesetzen der 16 Länder festgelegt. Danach richtet sich Dichte und<br />
Netz der Rettungswachen und Feuerwehrstandorte sowie deren Personal- und Sachmittelausstattung.<br />
Unterschiede:<br />
Die Unterschiede betreffen sowohl die Messung als auch die Standards für die Hilfsfrist. In<br />
Berlin und Hamburg wird ohne nähere Ausführungen eine bedarfsgerechte Versorgung gefordert.<br />
Zehn Flächenländer messen die Hilfsfrist vom Zeitpunkt des Eingangs der Meldung<br />
bis zum Eintreffen am Notfallort, wobei in sieben Länder der Notfallort an einer öffentlichen<br />
Straße liegen muss. In Bayern und im Saarland gilt als Hilfsfrist die Zeit vom Fahrtbeginn bis<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 14<br />
zum Eintreffen. In Bremen wird die Frist ab der Eröffnung des Einsatzes und in Niedersachsen<br />
ab der Einsatzentscheidung gerechnet. Die normativen Standards für die Hilfsfristen reichen<br />
von fünf bis maximal 17 Minuten, wobei die meisten Länder etwa zehn bis zwölf<br />
Minuten vorgeben (vgl. Tabelle 6). Einige Länder sehen unterschiedliche Fristenstandards je<br />
nach Siedlungsgebiet vor. Die meisten Länder schränken zudem die Pflicht zur Einhaltung<br />
der Standards ein, indem die Vorgaben in der Regel gelten oder nur von einem bestimmten<br />
Prozentsatz einzuhalten sind. Die z. T. deutlichen Unterschiede der Bundesländer für ihre<br />
Hilfefristen lassen sich nicht mit der jeweiligen Siedlungsstruktur erklären.<br />
Tabelle 6: Standards der Hilfefristen im Katastrophendienst<br />
Land Hilfsfrist Anteil Einsätze<br />
Gebietsspezifische<br />
Regelungen<br />
Nordrhein-Westfalen 5 - 8 Min. --<br />
12 Min. ländlicher<br />
Raum<br />
Saarland unter 10 Min. -- --<br />
Mecklenburg-<br />
Vorpommern<br />
In der Regel 10 Min. -- --<br />
Hessen 10 Min. 95% --<br />
Sachsen 12 Min. 95% --<br />
Sachsen-Anhalt 12 Min. 95% --<br />
Schleswig-Holstein 12 Min. 90% --<br />
Bayern In der Regel 12 Min. --<br />
15 Min. ländlicher<br />
Raum<br />
Thüringen<br />
12 - 14 Min.<br />
14 Min. in dichter<br />
Besiedlung,<br />
15 Min. ländl. Raum<br />
95%, bis 17 Min.<br />
Brandenburg<br />
In der Regel 15 Min.<br />
Baden-Württemberg 15 Min. 95%<br />
Niedersachsen 15 Min. 95%<br />
Quelle: Datenbank Abfrage Katastrophendienst<br />
3.6 Erreichbarkeit/ÖPNV<br />
Der Erreichbarkeit kommt zentrale Bedeutung zu, da sie wesentlichen Einfluss auf die Verfügbarkeit<br />
von nahezu sämtlichen Infrastrukturangeboten hat. Dem Staat fällt die Aufgabe<br />
zu, die Erreichbarkeit durch Standards zu sichern. Dazu bedarf es Vorgaben für Versorgungsstandards<br />
im ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) und im ÖPFV (Öffentlicher Fernverkehr).<br />
Die Erreichbarkeit durch den MIV (Motorisierter Individualverkehr). wird durch die<br />
Standards für die Anlage und den Bau von Straßen gesichert.<br />
Gemeinsamkeiten:<br />
Die DIN geben einheitliche Standards für den Straßenbau vor, die in sämtlichen Bundesländern<br />
gelten. Ebenfalls einheitliche Standards bestehen durch die RIN. In der RIN werden<br />
Qualitätsstandards für die Erreichbarkeit mit dem ÖPNV und mit dem MIV vorgegeben. Sie<br />
gelten bundesweit, haben jedoch nur empfehlenden Charakter. Die RIN differenziert nach<br />
Siedlungsstruktur und Bedeutung der Verkehrstrassen. Sie enthält ebenfalls Empfehlungen<br />
für Standards der Erreichbarkeit zentraler Orte (vgl. Tabelle 7) und unterscheidet nach der<br />
Art der Verkehrsmittel und zwischen Fern- und Ortsverkehr (vgl. Tabelle 8). Von Seiten der<br />
Länder gibt es keine Vorgaben für eine Privatisierung des ÖPNV. Der Ausbau des ÖPNV ist<br />
laut Aussage der Landesentwicklungspläne Zielsetzung in sämtlichen Bundesländern.<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 15<br />
Tabelle 7: Vorgaben der RIN für Standards der Erreichbarkeit zentraler Orte<br />
Erreichbarkeit des zentralen Erreichbarkeit Zentraler Orte von benachbarten<br />
zentralen Orten gleicher Kategorie<br />
Kategorie des<br />
Ortes in Minuten Fahrzeit<br />
Zentralen Ortes<br />
MIV ÖPNV MIV ÖPNV<br />
Grundzentrum 20 30 25 40<br />
Mittelzentrum 30 45 45 65<br />
Oberzentrum 60 90 120 150<br />
Metropolregion 180 180<br />
Quelle: Richtlinien der integrierten Netzgestaltung, 2008.<br />
Tabelle 8: RIN-Empfehlungen zur ÖV-Anbindung zentraler Orte<br />
zentralörtliche Kategorie<br />
Verkehrsart/Verkehrsmittel<br />
Grundzentrum<br />
Mittelzentrum<br />
Oberzentrum<br />
Metropolregion<br />
Kontinentaler Schienenpersonenfernverkehr<br />
x<br />
Großräumiger Schienenpersonenfernverkehr x x<br />
Großräumiger Schienenpersonennahverkehr x x<br />
Überregionaler Schienenpersonennahverkehr x x<br />
SPNV, U-Bahn, Stadtbahn als Hauptverbindung x x<br />
Stadt- und Straßenbahn und Bus als Hauptverbindung<br />
x x<br />
Überregionaler Busverkehr x x<br />
Regionaler Schienenpersonennahverkehr x x<br />
SPNV, U-Bahn, Stadtbahn, Bus als Nebenverbindung<br />
x<br />
x<br />
Regionaler Busverkehr x x<br />
Stadt- u. Straßenbahn und Bus zur Verbindung<br />
von Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion<br />
x<br />
Nahräumiger Busverkehr zur Verbindung von<br />
Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion<br />
x<br />
Quelle: Richtlinien der integrierten Netzgestaltung, 2008<br />
Unterschiede:<br />
Auf der Ebene der Länder, die für die Umsetzung von Erreichbarkeitsstandards zuständig<br />
sind, fehlen weitgehend einheitliche Standards. Es gibt keine einheitlichen Vorgaben zur<br />
Privatisierung. In Fragen der Finanzierung unterscheiden sich Bundesländer in nicht weiter<br />
präzisierten Bestimmungen der Landesförderung (Baden-Württemberg), Landesinvestitionsprogramme<br />
(Sachsen), Regionalisierungsmittel (Baden-Würtemberg, Schleswig-Holstein)<br />
und Entflechtungsgesetz (Thüringen) sowie Ländern ohne Vorgaben. Die Landesgrundlagen<br />
der Regelungen zur Organisation, Planung und Gestaltung des ÖPNV sind ebenfalls unterschiedlich.<br />
Die Erreichbarkeitsvorgaben für Orte unterscheiden sich gleichfalls, wobei nur ein<br />
Teil der Länder auf das System zentraler Orte und dieses in unterschiedlicher Ausprägung<br />
Bezug nimmt. Die Länder geben häufig keine Zielsetzungen vor, oder die Zielsetzungen weichen<br />
voneinander ab. Das betrifft sowohl die Inhalte als auch die Aussagen dazu. Soweit<br />
Ziele genannt werden, wird zwischen Zielen für den Busverkehr und für den Schienenverkehr<br />
unterschieden.<br />
Vier Länder treffen Vorgaben für die Finanzierung des ÖPNV. In Baden-Württemberg gibt es<br />
Bestimmungen zur Landesförderung bezüglich der Verwendung der Rationalisierungsmittel,<br />
die als Selbstbindung für das Land gelten. Sachsen hat ein Landesinvestitionsprogramm und<br />
eine Finanzierungsverordnung, die als Drittbindung für den ÖPNV durch Zweckverbände<br />
gelten. In Schleswig-Holstein enthalten das Rationalisierungsgesetz und ÖPNVG Finanzierungsvorgaben<br />
für die Verwaltung. Thüringen hat Finanzierungsvorgaben in der ThürKO,<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 16<br />
dem ThürÖPNVG, RegG, EntflechtungsG und GVFG, die sich an Aufgabenträger, Verkehrsunternehmen<br />
und Kommunen wenden. Zur Abstimmung mit den Verkehrsträgern und der<br />
Bundesbahn werden in Sachsen, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils<br />
ein Landesnahverkehrsplan und in Hessen Nahverkehrspläne aufgestellt. In Baden-<br />
Württemberg gibt es hingegen einzelne Ausbaupläne in großer Anzahl sowie Grundsätze<br />
und Leitlinien zur Planung und Gestaltung des ÖPNV.<br />
3.7 Raumordnung<br />
Die Vorgaben der Raumordnung für Standards der Daseinsvorsorge werden im Wesentlich<br />
als Zielsetzungen in den Landesentwicklungsplänen bzw. Programmen sowie als Umsetzungsebene<br />
in den Regionalplänen dargestellt. Die Länder weisen dabei erhebliche Unterschiede<br />
auf (vgl. Die Einbeziehung der Fachplanungen und damit die Übernahme von<br />
Standards der Fachplanungen in Raumordnungspläne unterscheiden sich ebenfalls. Zudem<br />
nehmen die Fachplanungsgesetze in den Ländern teilweise keinen Bezug auf die Raumplanung<br />
und wenn im unterschiedlichen Maße (vgl. Tabelle 10). Es gibt Fachressorts deren Gesetze<br />
und Richtlinien nur in einigen Bundesländern auf die Belange und Zielsetzungen der<br />
Raumplanung Bezug nehmen (z. B. Sportausstattung) und umgekehrt Fachressorts, die in<br />
vielen Bundesländern den Bezug herstellen (z. B. Gesundheitswesen).<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 17<br />
Tabelle 9). In einigen Ländern werden Ziele sehr differenziert in anderen weniger genau getroffen.<br />
Genauso große Unterschiede gibt es in den Standards für die Ausstattung und für die<br />
Erreichbarkeit zentraler Orte. Ein Zusammenhang zwischen dem Alter des Raumordnungsplanes<br />
und den Festsetzungen zur Daseinsvorsorge ist genauso wenig wie für die Betroffenheit<br />
durch den demographischen Wandel feststellbar.<br />
Die Einbeziehung der Fachplanungen und damit die Übernahme von Standards der Fachplanungen<br />
in Raumordnungspläne unterscheiden sich ebenfalls. Zudem nehmen die Fachplanungsgesetze<br />
in den Ländern teilweise keinen Bezug auf die Raumplanung und wenn im<br />
unterschiedlichen Maße (vgl. Tabelle 10). Es gibt Fachressorts deren Gesetze und Richtlinien<br />
nur in einigen Bundesländern auf die Belange und Zielsetzungen der Raumplanung Bezug<br />
nehmen (z. B. Sportausstattung) und umgekehrt Fachressorts, die in vielen Bundesländern<br />
den Bezug herstellen (z. B. Gesundheitswesen).<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 18<br />
Tabelle 9: Ziele und oder Grundsätze im Landesraumordnungsplan zu den Daseinsvorsorgebereichen<br />
Gesundheit, Soziales, Bildung, Sport, ÖPNV<br />
Land<br />
Baden-<br />
Württemberg<br />
Gesundheit Soziales Bildung ÖPNV Sport<br />
Ziel Grunds. Ziel Grunds. Ziel Grunds. Ziel Grunds. Ziel Grunds.<br />
- 1 - 1 2 1 - - -<br />
Bayern 2 - - - 2 2 5 3 - 1<br />
Tabelle 10: Raumordnungsbezug von Fachressorts der Flächenländer für untersuchte Bereiche<br />
Berlin-<br />
Brandenburg<br />
- - - - - - 1 1 - -<br />
Hessen - - - - - - 3 - - -<br />
Mecklenburg-<br />
Vorpomm.<br />
1 - 1 3 3 3 - 2 1 1<br />
Niedersachsen - - - - - 1 - 2 - -<br />
Nordrhein-<br />
Westfalen<br />
2 1 1 1 1 1 5 - - -<br />
Rheinland-<br />
Pfalz<br />
- 3 1 4 2 2 - 1 1 1<br />
Saarland - - - 1 - 1 - 1 - -<br />
Sachsen 2 2 7 2 7 1 5 2 - 1<br />
Sachsen-<br />
Anhalt<br />
- - - 1 - 1 - 4 - -<br />
Schleswig-<br />
Holstein<br />
2 - 1 - 1 - 1 2 1 -<br />
Thüringen 1 1 3 3 1 - 2<br />
Quelle: Datenbank, Raumordnung, Abfrage 3.1<br />
Länder Bildung Sport Gesundheit<br />
Raumord. Zentr.Orte Raumord. Zentr.Orte Raumord. Zentr.Orte<br />
Baden-Württemberg -- -- -- -- X G --<br />
Bayern X G -- -- -- -- X KP<br />
Brandenburg X G X G X Lf X Lf X KP --<br />
Hessen X G -- -- -- -- --<br />
Mecklenburg-<br />
Vorpom.<br />
X G -- X G -- -- --<br />
Niedersachsen X G -- -- -- X G --<br />
Nordrhein-Westfalen -- -- -- -- X KP --<br />
Rheinland-Pfalz -- -- X G X G X KP --<br />
Saarland -- -- -- -- X G --<br />
Sachsen X G -- -- -- X G, KP --<br />
Sachsen-Anhalt -- -- -- -- X G --<br />
Schleswig-Holstein -- -- -- -- -- --<br />
Thüringen X G -- X G X G X KP --<br />
G = Rechtliche Grundlage Gesetz, KP = rechtliche Grundlage Krankenhausplan, Lf = Grundlage Leitfaden<br />
Quelle: Datenbank Raumordnung<br />
Das Thema Standards wird von den Bundesländern ohnehin höchst unterschiedlich gesehen.<br />
Während einzelne Bundesländer (z. B. Bayern, Rheinland-Pfalz oder Sachsen-Anhalt)<br />
auf eine differenzierte Steuerung über Ziele und Grundsätze Wert legen, ist nach den Interviewergebnissen<br />
die Mehrzahl der Bundesländer der Auffassung, Fachplanungen hätten<br />
wenig Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Landesplanung. Sie entzögen sich demzufolge<br />
der Steuerung, womit die Formulierung von Zielen und Grundsätzen müßig sei. Insgesamt<br />
orientiert sich die Steuerungsdichte regelmäßig an den Wünschen der Fachplanung,<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 19<br />
d. h. raumordnerische Steuerung zur Durchsetzung von Standards erfolgt nur, wenn die<br />
Fachplanung an einer Koordination interessiert ist. Vielfach steht und fällt der Steuerungsanspruch<br />
der Landesplanung mit der Ressortierung der Fachbelange. Bei Ansiedlung im gleichen<br />
Ministerium findet die Koordination statt, ansonsten nicht. Zugleich wurde auch<br />
deutlich, dass die Bemühungen der Landesplanung zur Abstimmung mit den Fachplanungen<br />
unterschiedlich sind. Es gibt Länder, in denen ein regelmäßiger Austausch erfolgt und andere,<br />
in denen der Austausch lediglich im Rahmen der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes<br />
erfolgt. Einige Bundesländer sehen ohnehin Veränderungen für die Aufgabe der<br />
Raumordnung zur Daseinsvorsorge. Statt den klassischen Aufgabenfeldern wie Bildung und<br />
Gesundheit kommt demnach vor allem neuen Aspekten wie Breitbandinternet und Energiesicherung<br />
Bedeutung zu, für die bislang aber ohnehin verbindliche Standards fehlen.<br />
Die Ländervorgaben zu den zentralen Orten beziehen sich bei unterschiedlicher Ausprägung<br />
auf die Einwohnerzahl im Verflechtungsbereich sowie auf Vorgaben für zentralörtliche Infrastruktur<br />
und Erreichbarkeit (vgl. Tabelle 11). Sie reichen von strikter Zweistufigkeit (Ausrichtung<br />
von Brandenburg) bis Vierstufigkeit (z. B. Hessen), wobei häufig auch Zwischenstufen<br />
gebildet werden. Ein Zusammenhang zwischen Richtwerten für Bevölkerungszentralität und<br />
Raumstruktur besteht nur in Ausnahmefällen. Die Vorgaben für die Ausstattung mit zentralörtlicher<br />
Infrastruktur werden ebenfalls höchst unterschiedlich praktiziert. In einigen Ländern<br />
sind sie verhältnismäßig detailliert und ausführlich. In Bayern existiert z. B. ein Ausstattungskatalog<br />
für die Einstufung in zentralörtliche Kategorien, was letztlich raumordnerische Standardvorgaben<br />
für diese Orte beinhaltet. Andere Länder sehen davon aus grundsätzlichen<br />
Erwägungen ab. Da die Landesplanung kein Durchsetzungsrecht gegenüber den Fachplanungen<br />
hat, erachten diese Länder, wie z. B. Thüringen derartige Angaben im Sinne einer<br />
Verschlankung der Raumordnungspläne als entbehrlich.<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 20<br />
Tabelle 11: Standards Einwohnergröße und Erreichbarkeit zentraler Orte<br />
Land<br />
Baden-<br />
Württemberg<br />
Bayern Verflechtungsbereiche)<br />
Brandenburg<br />
Hessen<br />
Mecklenburg-<br />
Vorpommern<br />
Niedersachsen<br />
Nordrhein-<br />
Westfalen<br />
Rheinland-Pfalz<br />
Einwohner im Verflechtungsbereich<br />
bzw. im Ort<br />
Erreichbarkeit im<br />
ÖV in min<br />
OZ MZ UZ/GZ KZ OZ MZ<br />
UZ/<br />
GZ<br />
-- 35.000 10.000<br />
mehrmals<br />
8.000<br />
--<br />
(5.000)<br />
tägl.<br />
Erreichbarkeit im<br />
MIV in min<br />
UZ/<br />
OZ MZ<br />
KZ<br />
-- -- -- --<br />
-- 30.000 10.000 5.000 -- -- -- -- -- --<br />
100.000<br />
(200.000)<br />
500.000<br />
=>250.00<br />
0<br />
ländl.Rau<br />
m<br />
70.000<br />
(300.000)<br />
300.000<br />
Bei dünner<br />
Besiedlung<br />
weniger<br />
20.000<br />
(35.000)<br />
7.000<br />
(40.000)<br />
(20.000)<br />
ländl.<br />
Raum<br />
10.000<br />
(30.000)<br />
3.000<br />
(7.000)<br />
3.000<br />
(15.000)<br />
(10.000)<br />
ländl.<br />
Raum<br />
2.000<br />
(5.000)<br />
1.000<br />
(5.000)<br />
-- 60<br />
--<br />
90 60 30 90 60 --<br />
Ansch.<br />
großr.<br />
Netz<br />
60<br />
mehrmals<br />
tägl.<br />
Ansch.<br />
überreg.N.<br />
-- 60 30 --<br />
Ansch.<br />
über-<br />
Örtl.N.<br />
-- -- --<br />
-- -- -- -- -- -- -- -- --<br />
-- (25.000) -- --<br />
kein einheitlicher Maßstab wegen unterschiedlicher<br />
Verkehrsverhältnisse, Dichte und Struktur<br />
100.000 -- -- -- 90 45 -- 90 45 --<br />
Saarland -- (30.000) -- 30 -- -- -- --<br />
20.000<br />
(50.000)<br />
3.000<br />
OZ 90<br />
Verdicht.R.<br />
--<br />
Sachsen<br />
mehrere<br />
(15.000)<br />
MZ 60<br />
100.000<br />
(7.000)<br />
GZ 30<br />
(45.000)<br />
ländl.R.<br />
ohne Angaben ob ÖPNV oder MIV<br />
ländl.R.<br />
20.000<br />
Sachsen-Anhalt<br />
Schleswig-<br />
Holstein<br />
Thüringen<br />
Ministerkonferenz<br />
für Raumordnung<br />
(300.000)<br />
80.000<br />
Verdicht.R<br />
20.000<br />
(50.000)<br />
15.000<br />
(40.000)<br />
-- (30.000)<br />
100.000<br />
(500.000)<br />
40.000<br />
20.000<br />
im dünn<br />
besiedelten<br />
Raum<br />
3.000<br />
(9.000)<br />
4.000<br />
(10.000)<br />
2.000<br />
(7.000)<br />
(5.000)<br />
-- -- 60 -- 60 30 15<br />
1.000<br />
(5.000)<br />
-- -- -- --. -- --<br />
--<br />
45<br />
Mind. 3<br />
Fahrt<br />
en/<br />
Tag<br />
30 -- -- --<br />
-- 90 60 30 60 -- --<br />
( ) bei OZ = Verflechtungsraum, ( ) bei MZ = Mittelbereich, ( ) bei ZU und KZ = Nahbereich, OZ: k. A.<br />
Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 21<br />
4. Resümee<br />
Die Bundesländer gleichen sich in den Prinzipien der Zielsetzungen und der Ausrichtung der<br />
Daseinsvorsorge weitgehend – nicht jedoch hinsichtlich der operationalisierten Standards.<br />
Ohnehin lässt sich generell in den meisten Versorgungsbereichen eine Abkehr von normativen<br />
Standards feststellen, die etwa den lange Zeit gebräuchlichen städtebaulichen Richtwerten<br />
vergleichbar sind, wenngleich diese Entwicklung die Länder unterschiedlich betrifft. Der<br />
Bedeutungsverlust normativer Standards ist mit der Verlagerung des Versorgungsschwerpunktes<br />
vom Ausbau in Richtung Bestandsentwicklung erklärbar. Damit verlagern sich die<br />
Versorgungsaufgaben. Sie erfordern wesentlich stärkeren Orts- und Situationsbezug und<br />
häufig geht es vor allem um qualitative Weiterentwicklung, die z. T. auch neue konzeptionelle<br />
Wege erfordert. Beides erfordert hochgradige Flexibilität. Starre normative Vorgaben können<br />
hinderlich sein. Gleichzeitig bekommt die Aufgabe der Bestandssicherung eine<br />
zunehmende Bedeutung, zumal im zeitlichen Verlauf eine Ausweitung von Schrumpfungsräumen<br />
bevorsteht. Dafür und für die Umsetzung des Zieles auf gleichwertige Lebensverhältnisse<br />
hinzuwirken, kommt jedoch den normativen Standards nach wie vor wichtige<br />
Bedeutung zu. Ein Problem liegt aber darin, dass normative Standards, soweit sie von den<br />
Fachplanungen der Länder vorgegeben werden, weitgehend unterschiedlich sind. Die Unterschiede<br />
sind z. T. gravierend und weichen in einzelnen Bereich um mehr als 100% voneinander<br />
ab. Bei der Anwendung grundlegend anderer Versorgungskonzepte kann eine<br />
Vergleichbarkeit völlig ausgeschlossen sein. Daraus ist zu folgern, dass die Standards in Hinblick<br />
auf Gleichwertigkeit kaum direkt übertragbar und vergleichbar sind, sondern einer sehr<br />
weit gefassten Interpretation bedürfen.<br />
Die Unterschiede und uneinheitlichen Vorgehensweisen in der Daseinsvorsorge beinhalten<br />
auch Vorteile. Dadurch beschreiten die Länder, je nach Bedarf und Intensionen neue Wege<br />
und erproben andere Konzepte. Es lassen sich die Erfahrungen anderer Länder nutzen. Ggf.<br />
sind erfolgreich angewandte Vorgaben und Konzepte zu übernehmen oder bei Fehlentwicklungen<br />
diese zu vermeiden. Bei einheitlichen Vorgaben wäre das kaum möglich. Diese Möglichkeiten<br />
sind jedoch nur bei ausreichender Information gegeben. In diesem Sinne will die<br />
vorliegende Untersuchung einen Beitrag zum Informationsaustausch über Standards und<br />
deren Versorgungskonzepte für die betrachteten Bereiche liefern.<br />
Ein weiteres Ergebnis der Untersuchung ist die Bedeutung dualer und abgestufter Systeme<br />
für die Daseinsversorgung. Duale Systeme sind u. a. tragend für die Berufsausbildung (Berufsschule<br />
und Betrieb), für die Gesundheitsversorgung (ambulante Versorgung durch niedergelassene<br />
Ärzte und stationäre Versorgung durch Krankenhäuser), das Rettungswesen<br />
(Notfalldienste und Notärzte und Unfallkrankenhäuser), im Sport (personelle Leistungen der<br />
Vereine und Großsportanlagen durch Kommunen und Kreise). Das Zusammenwirken beider<br />
Partner ist primäre Voraussetzung für die Funktion der Versorgung. Ähnlich hat sich ein gestuftes<br />
Versorgungssystem für die Sicherung der Daseinsversorgung bewährt, wie z. B. die<br />
gestufte Klassifikation zentraler Orte, die Einteilung in Leistungsstufen der Krankenhäuser,<br />
die gestufte ambulante medizinische Versorgung durch Allgemeinärzte und Fachärzte, das<br />
Bildungssystem aus Primärstufe, Sek. I und Sek II, oder das Verkehrssystem aus Nahverkehr,<br />
Regionalverkehr und Fernverkehr was gleichfalls für die unterschiedliche Klassifizierung<br />
von Straßen gilt.<br />
Ein Ergebnis, dass jedoch kritisch zu sehen ist, ist das teilweise sehr begrenzte Zusammenwirken<br />
zwischen Fachplanungen und Raumordnung. Es ist wenig überzeugend und für die<br />
Daseinsvorsorge kaum dienlich, wenn z. B. nicht einmal jedes zweite Bundesland in seinem<br />
Resümee BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010
Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 22<br />
Schulgesetz auf die Raumordnung Bezug nimmt. Dies muss letztendlich als Folge des dominierenden<br />
Ressortprinzips gewertet werden, weil die Datenlage deutlich macht, dass sich<br />
nicht etwa die fachlich-inhaltliche Nähe zwischen Planungsbereichen, sondern primär die<br />
Ressortierung im selben Ministerium positiv auf abgestimmte Standards auswirkt.<br />
Resümee BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010