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BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010<br />

Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge<br />

Impressum<br />

Herausgeber<br />

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)<br />

Wissenschaftliche Begleitung<br />

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im<br />

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)<br />

Bearbeitung<br />

DISR-Deutsches Institut für Stadt und Raum e.V, Berlin (Auftragnehmer)<br />

Prof. Dr. Rainer Winkel (Leitung)<br />

Prof. Dr. Stefan Greiving<br />

Laura Hammler<br />

Christian Kloss<br />

Patrick Körner<br />

Martin Pfohl<br />

Holger Pietschmann<br />

Daniel Zöhler<br />

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Bonn (Auftraggeber)<br />

Martin Spangenberg (Leitung)<br />

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Berlin<br />

Anke Wegner<br />

Vervielfältigung<br />

Alle Rechte vorbehalten<br />

Zitierhinweise<br />

BMVBS (Hrsg.): Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge. <br />

BMVBS-Online-Publikation 13/2010.<br />

Die vom Auftragnehmer vertretene Auffassung ist nicht unbedingt mit der <br />

des Herausgebers identisch.<br />

ISSN 1869-9324<br />

© BMVBS Juli 2010<br />

Ein Projekt des Forschungsprogramms „Allgemeine Ressortforschung“ des Bundesministeriums<br />

für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) betreut vom Bundesinstitut <br />

für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung<br />

(BBR).


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 1<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einleitung ................................................................................................................ 3<br />

2. Untersuchungskonzept und Vorgehensweise .............................................................. 4<br />

3. Ergebnisse .............................................................................................................. 5<br />

3.1 Kommunalverfassungen ..................................................................................... 5<br />

3.2 Bildungseinrichtungen ....................................................................................... 5<br />

3.3 Sportstätten ...................................................................................................... 9<br />

3.4 Gesundheitsversorgung ................................................................................... 10<br />

3.5 Katastrophendienste ........................................................................................ 13<br />

3.6 Erreichbarkeit/ÖPNV ........................................................................................ 14<br />

3.7 Raumordnung ................................................................................................. 16<br />

4. Resümee ............................................................................................................... 20<br />

Inhalt BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 2<br />

Tabellenverzeichnis<br />

Tabelle 1: Schulsystem der Sek. I in den Ländern ............................................................. 6<br />

Tabelle 2: Vorgaben für Klassengrößen ............................................................................ 7<br />

Tabelle 3: Vorgaben für Schulgrößen ............................................................................... 7<br />

Tabelle 4: Richtlinien-Standards zur Versorgung mit niedergelassenen Ärzten .................... 11<br />

Tabelle 5: Versorgungsstufen stationärer Versorgung ...................................................... 13<br />

Tabelle 6: Standards der Hilfefristen im Katastrophendienst ............................................. 14<br />

Tabelle 7: Vorgaben der RIN für Standards der Erreichbarkeit zentraler Orte ..................... 15<br />

Tabelle 8: RIN-Empfehlungen zur ÖV-Anbindung zentraler Orte ....................................... 15<br />

Tabelle 9: Ziele und oder Grundsätze im Landesraumordnungsplan zu den<br />

Daseinsvorsorgebereichen Gesundheit, Soziales, Bildung, Sport, ÖPNV .............. 17<br />

Tabelle 10: Raumordnungsbezug von Fachressorts der Flächenländer für untersuchte<br />

Bereiche ..................................................................................................... 17<br />

Tabelle 11: Standards Einwohnergröße und Erreichbarkeit zentraler Orte .......................... 19<br />

Inhalt BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 3<br />

1. Einleitung<br />

Eine Vorgabe des Grundgesetzes (Sozialstaatsprinzip Art. 20, Abs. 1 GG; Gleichheitsgrundsatz<br />

Art. 3 GG und Art. 29 Abs. 1), die mit § 1 Abs. 2 ROG als eines der zentralen Leitziele<br />

von der Raumordnung übernommen wurde, ist das Hinwirken auf gleichwertige Lebensverhältnisse<br />

in den Teilräumen Deutschlands. Gleichwertigkeit erfordert eine flächendeckend<br />

vergleichbare Sicherung der Daseinsvorsorge. Um diese zu sichern, werden primär von den<br />

Fachplanungen Standards vorgegeben, worunter allgemein Normen und Richtwerte für die<br />

Ausstattung mit Infrastruktur bzw. Leistungen verstanden werden. Auch die Raumordnung<br />

setzt Standards, etwa indem für zentrale Orte Tragfähigkeitsschwellen in Form von Richtwerten<br />

für die Bevölkerungszentralität gesetzt sowie Erreichbarkeitsstandards formuliert werden.<br />

Die Länder führen über die Fachministerbundeskonferenzen und zahlreiche Fachausschüsse<br />

einen umfassenden Informationsaustausch, jedoch ohne Abstimmung zur Vereinheitlichung<br />

der Standards. Im föderalen System bestehen deshalb aufgrund unterschiedlicher fachlicher<br />

oder politischer Positionen sowie auch unterschiedlicher raumstruktureller Gegebenheiten<br />

häufig unterschiedliche Standards.<br />

Aufgrund des erreichten hohen Versorgungsniveaus geht es inzwischen weniger um den<br />

Ausbau als zunehmend um die Sicherung und Weiterentwicklung des Bestands. Normative<br />

Vorgaben eignen sich dazu weniger für den Ausbau von Infrastruktur. Dennoch kommt diesen<br />

Vorgaben weiterhin Bedeutung zur Sicherung von Mindeststandards zu, was besonders<br />

für Schrumpfungsräume relevant ist.<br />

Aus diesen Gründen ist der Überblick wichtig, welche Standards von den Fachplanungen der<br />

Länder und in welcher Breite ihrer Ausprägung angewandt werden. Diese Information verbessert<br />

für die Fachplanungen die Einschätzbarkeit und Zuordnung der eigenen Standardvorgaben.<br />

Sie ist gleichfalls für die Raumordnung und Landesplanung in Hinblick auf das<br />

Leitziel gleichwertige Lebensverhältnisse wichtig und klärt die Frage, inwieweit raumordnerische<br />

Standards für die Fachplanungen tatsächlich relevant sind, an die sie formal über die<br />

Raumordnungsklauseln gebunden sind. Mit der durchgeführten Untersuchung wurde der<br />

Überblick für ausgewählte Infrastrukturbereiche in Form einer systematisierten Datenbank<br />

geschaffen. Die im Folgenden dargestellten Ergebnisse können bei der Vielzahl der Informationen<br />

nur einen Ausschnitt mit wesentlichen Ergebnissen der Untersuchung wiedergeben.<br />

Einleitung BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 4<br />

2. Untersuchungskonzept und Vorgehensweise<br />

Zunächst wurden zentrale Begriffe definiert. Ein Standard ist demnach eine einheitliche<br />

oder vereinheitlichte, weithin anerkannte und meist auch angewandte (oder zumindest angestrebte)<br />

Art und Weise, etwas herzustellen oder durchzuführen, die sich gegenüber anderen<br />

Arten und Weisen durchgesetzt hat. Ein Standard kann in einem gesetzlich oder<br />

untergesetzlich formalisierten (z. B. als Ziel in einem Landesentwicklungsplan, der in vielen<br />

Fällen eine Rechtsverordnung ist) oder nicht-formalisierten Regelwerk bestehen, wobei letzteres<br />

gemeinhin als „Norm“ bezeichnet wird (Niedziella 2007). Normen haben den Charakter<br />

von Empfehlungen, deren Beachtung jedermann freisteht. Normen an sich haben<br />

zunächst keine rechtliche Verbindlichkeit. Normen können aber durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

eines Gesetz- oder Verordnungsgebers oder durch Verträge, in denen ihre<br />

Einhaltung inter partes vereinbart wurde, auch verbindlich werden. Sie dienen häufig auch<br />

der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, z. B. des Begriffes “Stand der Technik”, und<br />

erlangen dadurch rechtliche Bedeutung (Klein 2001).<br />

Auf dieser Grundlage wurden zu ausgewählten Bereichen sozialer Infrastruktur, die in der<br />

Zuständigkeit der öffentlichen Hand liegen, verbindliche Standards ermittelt. Untersucht und<br />

erfasst wurden die Standardvorgaben von/aus:<br />

Kommunal- und Gemeindeordnungen,<br />

Bildung (allgemeinbildende Schulen, berufliche Schulen, Erwachsenen Bildung),<br />

Sporteinrichtungen (Schul- und Breitensport),<br />

Gesundheitsversorgung (ambulant und stationär),<br />

Katastrophenschutz,<br />

Erreichbarkeit/ÖPNV,<br />

Raumordnung.<br />

Die Untersuchung erfolgte durch eine Auswertung der Gesetze, Richtlinien, Verwaltungserlasse<br />

sowie eine Befragung der Landesplanungen und Fachplanungen der 16 Bundesländer<br />

und Stadtstaaten über leitfadengestützte Interviews. Anhand der dabei erhaltenen Hinweise<br />

wurden weitere Quellen ausgewertet. Für die systematische Erfassung und Wertung der Informationen<br />

wurde eine Datenbank entwickelt. Sie unterscheidet für alle untersuchten Standardvorgaben<br />

Merkmale, die zur Typisierung herangezogen werden können<br />

(Normencharakter, Normengegenstand, Planungszusammenhang, Geltungsbereich, Geltungszeitraum,<br />

Adressatenkreis sowie Ermessungsspielraum/Operationalisierung). Die Datenbank<br />

erlaubt die Generierung von Tabellen (Bericht) und vergleichende Auswertungen<br />

(Abfrage/Filter) für Fragestellungen und ist fortschreibungsgeeignet.<br />

Für die Untersuchung bestand das Problem, dass die Gesetze selber nur wenig normative<br />

Vorgaben für Standards enthalten. Die Vorgaben werden, soweit sie bestehen, weitgehend<br />

über Verwaltungserlasse, Richtlinien und dgl. erlassen, über die es kaum Übersichten gibt.<br />

Zudem verwenden die Länder z. T. unterschiedliche Bezeichnungen, was die Quellensuche<br />

erschwert. In den meisten Ländern sind die Zuständigkeiten auf eine Vielzahl von Referaten<br />

aufgeteilt. Es war oft schwierig, die für Auskünfte kompetente und befugte Ansprechperson<br />

zu finden. Die Auskunftbereitschaft der Fachministerien war sehr unterschiedlich, bis hin zum<br />

völligen Versagen von Informationen. In Anbetracht dieser Probleme sind punktuelle Lücken<br />

der erhobenen Daten nicht auszuschließen.<br />

Untersuchungskonzept und Vorgehensweise BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 5<br />

3. Ergebnisse<br />

Die Ergebnisse zeigen, dass es nur wenige Bereiche mit weitgehend einheitlichen Standardvorgaben<br />

gibt. Die Grundausrichtung ist zwar häufig identisch, aber in der Detailausprägung<br />

überwiegen Unterschiede. Die Unterschiede sind z. T. in der Festlegung der Normenvorgabe<br />

begründet und z. T. auch durch unterschiedliche Konzepte bedingt.<br />

3.1 Kommunalverfassungen<br />

Die Kommunal- und Kreisordnungen sind die rechtliche Grundlage für die Verwaltungsorganisation<br />

und Aufgaben der Daseinsvorsorge in Kreisen und Kommunen. Es bestehen jedoch<br />

häufig Unterschiede, da die Länder in sehr unterschiedlichem Maße Aufgaben der Daseinsvorsorge<br />

konkret benennen und diese den einzelnen Ebenen der kommunalen Selbstverwaltung<br />

zuweisen. Zudem hat eine Gruppe von Ländern eine zusätzliche Ebene geschaffen, der<br />

die Auftragsangelegenheiten sowie ein Teil der Selbstverwaltungsaufgaben übertragen worden<br />

ist (Verwaltungsgemeinschaften und verwandte Formen von Gemeindeverbänden) 1 .<br />

Grundsätzlich sind in den Kommunalverfassungen die Zuständigkeiten und Regelungsbereiche<br />

der Daseinsvorsorge festgelegt. Es unterbleiben jedoch Vorgaben für die Umsetzung<br />

sowie jegliche normativen Aussagen, welche Standards einzuhalten sind.<br />

3.2 Bildungseinrichtungen<br />

Allgemeinbildende Schulen<br />

Die Gemeinsamkeiten umfassen das Grundsystem und die Tendenz zur Ausrichtung auf zehn<br />

Schuljahre. In den Schulformen, den Angeboten und den normativen Standards weisen die<br />

Länder in sehr großer Breite Unterschiede auf.<br />

Gemeinsamkeiten:<br />

Das Grundsystem der allgemein bildenden Schulen besteht in sämtlichen Ländern aus der<br />

Primärstufe, der Sek. I und der Sek. II. Alle Bundesländer verfügen über Gymnasien und<br />

sehen das 5. und 6. Schuljahr als Übergangsstufe von der Primärstufe zur Sek. I vor. In<br />

sämtlichen Bundesländern ist jahrgangsübergreifender Unterricht in der Primärstufe zulässig,<br />

es besteht die Möglichkeit in zehnjährigem Unterricht den qualifizierten Hauptschulabschluss<br />

zu erlangen, Gymnasien sind oder werden auf G8 umgestellt 2 und die Ausweitung des Ganztagsunterricht<br />

wird in jedem Bundesland vorangebracht.<br />

Unterschiede:<br />

Vorschulen gibt es nur in drei Bundesländern. In drei Bundesländern wird das 1. und 2.<br />

Schuljahr als eine pädagogische Einheit zusammengefasst (Berlin, Hessen, Sachsen-Anhalt,<br />

Niedersachsen optional). Die Übergangsstufe von der Grundschule zur Sek. I ist in Berlin 3<br />

und Brandenburg der Grundschule zugeordnet. Bremen stellt seine Schulen darauf um. Im<br />

Saarland soll diese Zuordnung gemäß der jüngsten Regierungsvereinbarung ebenfalls erfolgen.<br />

In den anderen Ländern ist die Übergangstufe der Sek. I. zugeordnet, wobei einige<br />

Länder Ausnahmen zulassen oder die Zuordnung zur Primärschule nur an wenigen Sekundarschulen<br />

besteht.<br />

1 Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-<br />

Anhalt, Thüringen.<br />

2 Sachsen hat bereits flächendeckend G8<br />

3 In Berlin gibt es eine Ausnahme.<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 6<br />

Die Sekundarstufen befinden sich bei unterschiedlicher Ausprägung in den meisten Bundesländern<br />

in einer Umstellung. Dadurch gibt es eine große Bandbreite in den Schulformen der<br />

Bundesländer. Das „klassische dreigliedrige Schulsystem aus Hauptschule (Volksschule), Realschule<br />

und Gymnasium gibt es nur noch in Bayern (vgl. Tabelle 1). In sechs Bundesländern<br />

wird das dreigliedrige Schulsystem durch Gesamtschulen ergänzt. Ein zweigliedriges Schulsystem<br />

weisen vier Bundesländer auf, vier weitere befinden sich derzeit in einer Übergangssituation.<br />

Bis 2010/2011 läuft dort die Hauptschule aus. Dann werden acht Bundesländer<br />

über ein zweigliedriges Schulsystem ohne Hauptschule verfügen. Neun Länder führen neue<br />

Schulformen ein, was z. T. zugleich mit dem Auslaufen der Hauptschulen und Realschulen<br />

verbunden ist. Die neuen Schulformen entsprechen durch gemeinsamen schulformübergreifenden<br />

Unterricht in den unteren Klassen, den möglichen Abschlüssen und der teilweise bestehenden<br />

Erweiterung zur Sek. II in etwa der Gesamtschule.<br />

Tabelle 1: Schulsystem der Sek. I in den Ländern<br />

dreigliedrig<br />

Hauptschule, Realschule,<br />

Gymnasium<br />

Bayern<br />

dreigliedrig + Gesamtschule<br />

Hauptschule, Realschule,<br />

Gymnasium und<br />

Gesamtschule<br />

Baden-Württemberg, Berlin,<br />

Hamburg, Hessen, Niedersachsen,<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Quelle: Datenbank Abfrage Allgemeinbildende Schulen<br />

zweigliedrig<br />

Gemeinschaftsschule, Realschule, Gesamtschule,<br />

Oberschule, Sekundarschule,<br />

Regionale Schule,<br />

Regionalschule, erweiterte Realschule,<br />

Regelschule und Gymnasium<br />

Brandenburg, Saarland, Sachsen-<br />

Anhalt, Thüringen<br />

zweigliedrig ab 2010/2011<br />

Bremen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-<br />

Anhalt, Thüringen<br />

Die Sek. II wird in Gymnasien, Gesamtschulen, Oberschulen (Brandenburg) und erweiterten<br />

Realschule (Saarland) angeboten. Die Umstellung auf G8 ist in vier Bundesländern vollzogen.<br />

Acht Bundesländer befinden sich in der Umstellung. Fünf Länder sehen sowohl G8 als auch<br />

G9 vor, wovon drei dieser Länder ihre Gymnasien auf G8 umstellen und G9 für andere Schulen<br />

der Sek. II beibehalten.<br />

Hinsichtlich des Größenstandards für Schulklassen geben die meisten Länder Mindestschülerzahlen<br />

und maximale Schülerzahlen je Klasse vor. Diese Angaben werden in einer Reihe von<br />

Ländern durch Soll- und Orientierungswerte ergänzt. In einigen Ländern erfolgt eine weitere<br />

Differenzierung nach Jahrgangsstufen. Das Land Thüringen verfolgt ein generell anderes<br />

Konzept, das für die Sekundarstufe optional auch an bayrischen Schulen im Prinzip möglich<br />

ist. Anstelle vorgegebener Klassengrößen erhalten die Schulen einen Lehrerpool. Sie können<br />

selbst bestimmen, welche Klassengrößen damit gebildet werden. Das ermöglicht große Flexibilität,<br />

die vor allem in Schrumpfungsräumen neue Möglichkeiten bietet. Zur Standorterhaltung<br />

können damit schwache Jahrgänge ggf. in Kleinklassen unterrichtet werden, wenn zum<br />

Ausgleich für andere Jahrgänge größeren Klassen gebildet werden.<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 7<br />

Tabelle 2: Vorgaben für Klassengrößen<br />

Standard Grundschule Realschule Gymnasium<br />

Gesamtschule/<br />

Schule mit mehreren<br />

Ausbildungsgängen<br />

Mindestschülerzahl in 11 Ländern in 9 Ländern in 9 Ländern in 7 Ländern<br />

Breite Mindestsch.z. 10 bis 20 Schüler 16 bis 24 Schüler 16 bis 25 Schüler 14 bis 26 Schüler<br />

Durchschnitt Mind. 16 Schüler 19 Schüler 20 Schüler 19 Schüler<br />

Maximalschülerzahl in 13 Ländern in 12 Ländern in 12 Ländern in 11 Ländern<br />

Breite Maximalsch.z. 28 bis 33 Schüler 28 bis 33 Schüler 28 bis 35 Schüler 25 bis 33 Schüler<br />

Durchschnitt Max. 29,5 Schüler 31,4 Schüler 34 Schüler 30 Schüler<br />

Soll-/Orientierung in 6 Ländern in 3 Ländern in 5 Ländern in 5 Ländern<br />

Breite Soll/Orient. 18-25 Schüler 27-30 Schüler 25-30 Schüler 25-29 Schüler<br />

Durchschnitt Soll 23 Schüler 29 Schüler 28 Schüler 28 Schüler<br />

Quelle: Datenbank Abfrage Allgemeinbildende Schulen<br />

Vorgaben für den Standard der Mindestgrößen von Schulen werden in den Ländern unterschiedlich<br />

gehandhabt (vgl. Tabelle 3).<br />

Tabelle 3: Vorgaben für Schulgrößen<br />

Mindestgröße<br />

Keine<br />

Vorgaben<br />

1-zügig<br />

2-zügig<br />

Grundschule Hauptschule Realschule<br />

4 Länder<br />

BW, HB, NI, SN<br />

9 Länder<br />

BY, BB, HE,<br />

MV, NW, RP,<br />

SL, ST, TH<br />

2 Länder<br />

BE, HH<br />

3-zügig --<br />

6 Länder<br />

BW, BY, HE, NI,<br />

SN, SH<br />

4 Länder<br />

BE, HB, RP,ST<br />

2 Länder<br />

BB, NW<br />

1 Land<br />

HH<br />

3 Länder<br />

BW, HE, NI<br />

3 Länder<br />

BE, HB, ST<br />

2 Länder<br />

BB, NW<br />

3 Länder<br />

BY, HH, SN<br />

4-zügig -- -- --<br />

Schülerzahl<br />

2 Länder<br />

2 Länder<br />

--<br />

MV, SH<br />

MV, SH<br />

Schülerzahl 2 Länder 1 Land 2 Länder<br />

+ Zügigkeit NW, TH<br />

NW<br />

NW, TH<br />

Es sind nur Länder berücksichtigt, die die jeweilige Schulform aufweisen<br />

Gesamtschule/<br />

Schule mit<br />

mehreren Ausbildungsgängen<br />

2 Länder<br />

BW, NI<br />

Gymnasium<br />

4 Länder<br />

BW, BY, HE,<br />

NI<br />

-- --<br />

1 Land<br />

TH<br />

5 Länder<br />

HH, HE, NW,<br />

RP, SL<br />

3 Länder<br />

BE, HB, ST<br />

3 Länder<br />

MV, SH, TH<br />

1 Land<br />

NW<br />

5 Länder<br />

BB, HB, NW,<br />

RP, SH<br />

6 Länder<br />

BB, HH, SL,<br />

SN,ST, TH<br />

--<br />

1 Land<br />

MV<br />

Erreichbarkeitsstandards geben die Schulgesetze von elf Bundesländern nicht vor. Vier Länder<br />

geben als Ziel eine wohnortnahe Versorgung an, ein Land schreibt mindestens eine<br />

Schule je Gemeinde oder Gemeindeverband vor, vier Länder regeln die Erreichbarkeit über<br />

die Festlegung von Schuleinzugsgebieten. Nur Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen<br />

haben Erreichbarkeitsstandards, in denen sie maximale Fahrzeiten mit dem ÖPNV<br />

vorgeben. In Thüringen erfolgen diese Vorgaben differenziert nach Schulformen und unter<br />

gleichzeitiger Angabe der maximal zulässigen Entfernung.<br />

--<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 8<br />

Berufliche Schulen<br />

Gemeinsamkeiten:<br />

Das Schulangebot besteht in jedem Bundesland aus einem Kernangebot aus Berufsschulen<br />

mit vergleichbaren Lerninhalten und Fachschulen, das durch weitere berufliche Schulen ergänzt<br />

wird. Das duale Ausbildungssystem aus Berufsschule und Ausbildungsbetrieb, die Mindestberufsschulpflicht<br />

bis zum 18. Lebensjahr sowie die Möglichkeit an beruflichen Schulen<br />

die Hochschulreife zu erlangen gilt ebenfalls in jedem Bundesland.<br />

Unterschiede:<br />

Sehr große Unterschiede bestehen in der Dauer der Berufsschulpflicht, unterschiedlich sind<br />

auch die Angebote durch weitere berufliche Schulen, deren Zugangsvoraussetzungen, die<br />

Ausbildungsdauer und die Möglichkeiten dort weiterführende schulische Abschlüsse zu erwerben.<br />

In Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,<br />

Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen können in<br />

Berufsschulen weiterführende schulische Abschlüsse erworben werden. Von den zwölf Bundesländern<br />

mit beruflichen Gymnasien haben sieben Länder G9. Nur Baden-Württemberg hat<br />

bereits auf G8 umgestellt.<br />

Normative Größenstandards der Klassen geben sieben Bundesländer vor, wovon sechs Länder<br />

sowohl eine Mindestschülerzahl als auch die maximale Schülerzahl je Klasse vorgeben.<br />

Sie liegt zwischen 16 Schülern für praxisorienterten Kursunterricht und 26 Schülern für den<br />

Theorieunterricht bei einem Durchschnittswert von 24 Schülern. Als maximale Klassenstärken<br />

werden 22 bis 31 Schüler vorgegeben, bei einem Durchschnittswert von 27 Schülern. Normative<br />

Vorgaben für Berufsschulgrößen gibt es nur in Brandenburg (mind. 20 Klassen) und<br />

Bayern (mind. 16 Vollzeitklassen oder 40 Teilzeitklassen).<br />

In 4 Bundesländern sehen die Schulgesetze eine Verbindung von Berufsschule und Wirtschaft<br />

vor. In Bayern und Bremen sind an Berufsschulen gemeinsame Ausschüsse mit Wirtschaftsvertretern<br />

zu bilden. Niedersachsen sieht diese Möglichkeit optional vor. In Berlin gibt<br />

es einen derartigen Ausschuss, der den Senat berät. In Hamburg können diese Belange<br />

durch das Hamburgische Institut für berufliche Bildung wahrgenommen werden.<br />

Erwachsenenbildung<br />

In sämtlichen Bundesländern gibt es ein breites Angebot für Erwachsenenbildung. Es ist<br />

weitgehend auf den nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse ausgerichtet und schließt<br />

in allen Bundesländern den nachträglichen Erwerb der Hochschulreife ein. Sämtlichen Ländern<br />

bieten Abendgymnasien und/oder Kollegs an sowie in unterschiedlicher Ausprägung<br />

Schulangebote der Sek. I, Fachschulen, Fachoberschulen und Berufsaufbauschulen. Ein berufliches<br />

Fortbildungsangebot gibt es in diesen Schulen in keinem Bundesland. Die Angebote<br />

umfassen in der Regel Tages-, Teilzeit- und Blockunterricht sowie Abendunterricht. Neben<br />

diesen Angeboten bieten Volkshochschulen Fortbildungsmöglichkeiten für Erwachsene. In<br />

keinem Bundesland gibt es für das Schulangebot zur Erwachsenenbildung normative Vorgaben<br />

bzw. Ausstattungsstandards. Die Unterschiede zwischen den Ländern liegen in der Breite<br />

des Angebots, in den dafür bestehenden Schulformen, den Zugangsvoraussetzungen und in<br />

der Dauer der Ausbildungsgänge. Ein Bezug zu den Volkshochschulen gibt es nur in den<br />

Schulgesetzen von zwei Bundesländern.<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 9<br />

3.3 Sportstätten<br />

Die Standards und Vorgaben für die Sportausstattung sind in den Bundesländern weitgehend<br />

ähnlich und vergleichbar. Die Unterschiede liegen im Wesentlichen in Konzepten zur Bedarfsermittlung<br />

von Sporteinrichtungen. Außerdem wird die Sportförderung in sieben Ländern<br />

in einem Landessportgesetz, bzw. Sportförderungsgesetz oder<br />

Sportstättenförderungsgesetz, ggf. ergänzt durch Richtlinien (Thüringen) und in neun durch<br />

Richtlinien geregelt.<br />

Schulsport<br />

Für den Schulsport weisen die Länder vergleichbare bezüglich der Bedarfsermittlung und der<br />

Ausbildung der Sportstätten einheitliche Standards auf. Der Bedarf wird in sämtlichen Ländern<br />

anhand der Sportstunden, die gemäß der Lehrpläne für jeden Schuljahrgang festgelegt<br />

sind und der Anzahl der Schüler ermittelt, um daraus die Gesamtzeit an Trainingsstunden je<br />

Schule zu ermitteln. Daran bemisst sich der Bedarf an Trainingszeiten in Sportanlagen. Als<br />

Standards für die Ausstattung und Beschaffenheit der Schulsportanlagen gelten in sämtlichen<br />

Bundesländern die Vorgaben der Olympischen Gesellschaft. Die Unterschiede zwischen den<br />

Ländern liegen in den Vorgaben für die Sportstunden, die in den einzelnen Schuljahren zu<br />

absolvieren sind.<br />

Breitensport<br />

Gemeinsamkeiten:<br />

Die Bereitstellung und der Betrieb außerschulischer Sportanlagen werden in erster Linie von<br />

den Vereinen getragen. Kommunen und Kreise sind vor allem Träger von Großsportanlagen.<br />

Kommerzielle Anbieter sind Träger spezieller Sportanlagen und von Freizeitanlagen zur sportlichen<br />

Betätigung. In sämtlichen Bundesländern gelten für Sporteinrichtungen der Länder<br />

und für Vereinssporteinrichtungen des Leistungs- und des Breitensports die Standards der<br />

Olympischen Gesellschaft. Nur in Freizeiteinrichtungen kommerzieller Träger, wie Freizeit-<br />

Spaßbäder werden sie nicht angewandt. Die Länder unterstützen den Sport durch Landessportförderprogramme,<br />

die auch Investitionsförderung für Sportanalgen umfassen. Sie arbeiten<br />

dabei über den jeweiligen Landessportbund oder vergleichbare Organisationen eng mit<br />

den Vereinen zusammen. Die Zuteilung der Landessportförderung an die einzelnen Vereine<br />

wird nach vereinbarten Regelungen bis zu einer bestimmten Höhe von diesen Organisationen<br />

vorgenommen.<br />

Unterschiede:<br />

Die Bedarfsermittlung befindet sich derzeit in einem Umbruch 4 . Die lange Zeit übliche Bedarfsbestimmung<br />

anhand normativer Standards, vergleichbar städtebaulicher Richtwerte,<br />

wird nur noch in Thüringen und Brandenburg angewandt. Sie richten sich nach den Vorgaben<br />

des Goldenen Planes 5 , die in Thüringen durch das Landessportgesetz rechtlich verbindlich<br />

sind. In den anderen Bundesländern wird der Bedarf anhand der jeweiligen örtlichen und<br />

regionalen Gegebenheiten ermittelt 6 . Der wesentliche Unterschied liegt im Fehlen verbindlicher,<br />

normativer Standards für die Bedarfsermittlung. Sie wird stattdessen anhand des Ausstattungsbestands,<br />

der Auslastung, der Nachfrage, örtlicher und regionaler Traditionen,<br />

4 siehe a. Hübner, H., Wulf, O.: Grundlagen der Sportentwicklung in Bremen, Münster 2004, S. 16 ff.<br />

5 Deutsche Olympische Gesellschaft: Der Goldene Plan, Frankfurt a. M. 1960; Deutscher Sportbund:<br />

Goldene Plan Ost, Frankfurt a. M., 2. Aufl. 1993.<br />

6 Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg<br />

Vorpommern, Niedersachesen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Thüringen.<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 10<br />

verschiedentlich auch aufgrund demographischer Perspektiven und finanzieller Möglichkeiten<br />

vorgenommen. Bis auf Sachsen-Anhalt, wo der Landessportbund diese Aufgaben innehat,<br />

fordern sämtliche Länder Sportentwicklungspläne oder vergleichbare Planungen, in denen<br />

der Bedarf für die Förderung des Sportstättenneu- und -ausbaus darzulegen ist. In nahezu<br />

sämtlichen Ländern fehlen verbindliche Regelungen, welche Kriterien und in welcher Art und<br />

mit welchem Gewicht dafür einzubeziehen sind. Das Deutsche Institut für Sportwissenschaften<br />

hat entsprechend der neuen Ausrichtung ein Konzept zur systematisierten<br />

Sportstättenbedarfsermittlung entwickelt 7 . Dieses Konzept wird zur Bestimmung des Versorgungsstandards<br />

nur im Stadtstaat Bremen angewandt. Die Länder Brandenburg und Niedersachsen<br />

haben zur Unterstützung der Kommunen und Kreise einen Leitfaden zur<br />

Sportstättenbedarfsermittlung herausgegeben, der sich an diesem Konzept orientiert. Baden-<br />

Württemberg unterhält etwa 40 Sportstättenberater, die im Landesauftrag Kommunen, Kreise<br />

und Vereine beraten.<br />

3.4 Gesundheitsversorgung<br />

Die deutsche Gesundheitsversorgung wird in einem dualen System aus ambulanter und stationärer<br />

Versorgung geleistet.<br />

Ambulante Versorgung<br />

Die ambulante Gesundheitsversorgung wird im Wesentlichen durch die Praxen niedergelassener<br />

Ärzte nach bundesweit einheitlichen Standards geleistet. Die Gesundheitsversorgung<br />

des Großteils der Bevölkerung ist über gesetzliche Krankenkassen abgesichert, wie es sich<br />

auch beim Großteil der Praxen um Einrichtungen mit Kassenzulassung handelt. Deshalb<br />

kommt diesen Praxen maßgebliche Bedeutung für die Sicherung der ambulanten Versorgung<br />

zu. Für die Ausstattung mit ambulanter Versorgung hat die Bundesärztliche Vereinigung gemeinsam<br />

mit den Krankenkassen in dem gemeinsamen Ausschuss einheitliche normative<br />

Ausstattungsstandards festgelegt 8 . Diese Standards geben differenziert nach Raumtypen an,<br />

für wie viele Personen ein Arzt der jeweiligen Fachrichtung die Versorgung leisten kann<br />

(vgl. Tabelle 4). Anhand dieser Vorgaben lassen sich Versorgungssituationen und Bedarfe<br />

eindeutig ermitteln, wobei die Standards als Orienteirung dienen. Die Feststellung regionaler<br />

Unterschreitungen der Standards und damit einer Unterversorgung erfolgt durch die Landesausschüsse<br />

der Ärzte und Krankenkassen der jeweiligen Länder nach bundeseinheitlichen<br />

Vorgaben der GBA-Bedarfsplanungs-Richtlinie und ist bindend 9 . Von einer Überversorgung<br />

wird ausgegangen, wenn die Einwohner-Ärzterelation um 10% überschritten ist. Eine Unterversorgung<br />

besteht, wenn der Bedarf an Hausärzten um mehr als 25% und der an Fachärzten<br />

um mehr als 50% unterschritten wird. Der dafür bislang angewandte Raumbezug auf<br />

Kreise und kreisfreie Städte bildet die tatsächliche Versorgungssituation jedoch nicht immer<br />

zutreffend ab.<br />

7 Bundesinstitut für Sportwissenschaften: leitfaden für Sportstättenentwicklungsplanung, Köln 2000.<br />

8 Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinien der ärztlichen Versorgung, zuletzt geänderte Version<br />

vom 15.2.2007.<br />

9 § 100 SGB, GBA Bedarfsplan Richtlinie.<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 11<br />

Deshalb hat die Bundeskassenärztliche Vereinigung ein neues Modell zur Bedarfsermittlung<br />

entwickelt, um kleinräumiger und realistischer die Versorgungssituation und Bedarfe einzuschätzen.<br />

Das Modell wird derzeit in Problemräumen angewandt und soll 2010/2011 bundesweit<br />

eingeführt werden 10 .<br />

Tabelle 4: Richtlinien-Standards zur Versorgung mit niedergelassenen Ärzten<br />

Raum<br />

Hausarzarzrurnisenarzt<br />

Arzt arzt arzt päde loge loge<br />

Augen-<br />

Chi-<br />

Inter-<br />

Frau-<br />

HNO- Kinder-<br />

Neven-<br />

Ortho-<br />

Radio-<br />

Uro-<br />

Große Verdichtungsräume<br />

Kernstädte 1.585 13.177 24.469 12.276 6.916 16.884 14.188 12.864 13.242 25.533 26.641<br />

Hochverdichtete<br />

Kreise<br />

1.872 20.840 37.406 30.563 11.222 28.605 17.221 30.212 22.693 61.890 49.814<br />

Verdichtete<br />

Kreise<br />

1.767 23.298 44.367 33.541 12.236 33.790 23.192 34.947 26.854 83.643 49.536<br />

ländliche<br />

Kreise<br />

1.752 23.195 48.046 34.388 13.589 35.403 24.460 40.767 30.575 67.265 53.812<br />

Verdichtungsansätze<br />

Kernstädte 1.565 11.017 21.008 9.574 6.711 16.419 12.860 11.909 13.009 24.333 26.017<br />

verdichtete<br />

Kreise<br />

1.659 22.154 46.649 31.071 12.525 34.822 20.399 28.883 26.358 82.413 52.604<br />

ländliche<br />

Kreise<br />

1.629 25.778 62.036 44.868 14.701 42.129 27.809 47.439 34.214 156.813 69.695<br />

ländliche Regionen<br />

verdichtete<br />

Kreise<br />

1.490 19.639 44.650 23.148 10.930 28.859 20.489 30.339 20.313 60.678 43.026<br />

ländliche<br />

Kreise<br />

1.474 25.196 48.592 31.876 13.697 37.794 26.505 46.384 31.398 136.058 55.159<br />

Sonderregionen<br />

Ruhrgebiet 2.134 20.440 34.591 24.396 10.686 25.334 19.986 31.373 22.578 51.392 37.215<br />

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss<br />

Stationäre Versorgung<br />

Gemeinsamkeiten:<br />

Die stationäre Versorgung wird deutschlandweit durch Krankenhäuser geleistet, die über<br />

Fachabteilungen verfügen. In sämtlichen Bundesländern werden auf Landesebene Krankenhausbedarfspläne<br />

zur Sicherung und Entwicklung der stationären Versorgung aufgestellt. Die<br />

Pläne definieren die Beiträge und somit die Versorgungsstandards, die insbesondere von<br />

Krankenkassen, Krankenhausträgern, kommunalen Spitzenverbänden und den Ärztekammern<br />

zu leisten sind.<br />

Unterschiede:<br />

Eine Unterscheidung in medizinische Leistungsstufen der Krankenhäuser findet in zwölf Ländern<br />

statt. Dafür werden unterschiedliche Kriterien angewandt und die Ausweisung der Stufen<br />

weist z. T. große Unterschiede auf (vgl. Tabelle 5). Normative Vorgaben für die<br />

medizinischen Versorgungsstufen gibt es nur in vier Bundesländern, wobei diese Vorgaben<br />

unterschiedliche sind. Unterschiede bestehen auch in den Erreichbarkeitsvorgaben und in der<br />

Bettenausstattung.<br />

10 Dr. Kopetsch: Ärztliche Versorgung auf Knopfdruck – KVB-System zur kleinräumigen Versorgung,<br />

in: MORO-Informationen: Sicherung der daseinsvorsorge und zentrale Orte, gesellschaftliche Ziele<br />

und räumliche Organisation in der Diskussion. Eine MORO-Studie.<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 12<br />

Die Bettenausstattung liegt zwischen 53,4 Betten je 10.000 Einwohner in Niedersachen und<br />

84,7 Betten je 1.000 Einwohner in Bremen. Die Ausstattung in den Bundesländern beträgt<br />

durchschnittlich 63,7 Betten je 10.000 Einwohner, die Ausstattung in Deutschland 62,0 Betten<br />

je 10. 000 Einwohner 11 . Die Einteilung nach Leistungsstufen wird in Berlin anhand der<br />

fachlichen Krankenhausausstattung vorgenommen, in Hamburg anhand der Not- und Unfallversorgung<br />

und in Thüringen gibt es dafür keine verbindlichen Standardvorgaben. In den<br />

Ländern mit verbindlichen Vorgaben erfolgt die Einstufung anhand der Anzahl und Art der<br />

Fachabteilungen sowie der Bettenanzahl, wofür wiederum unterschiedliche Ausstattungsstandards<br />

gelten (vgl. Tabelle 5). In zwei Ländern ist dafür die Ausweisung im Krankenhausbedarfsplan<br />

maßgeblich.<br />

Vorgaben für den Raumbezug der stationären Versorgung werden von zehn Flächenländern<br />

getroffen, wovon drei normative Standards vorgeben. In Hessen sollen Notfallkrankenhäuser<br />

in 20 Minuten erreicht werden, maximal in 30 Minuten. Die Entfernung soll im Regelfall 15<br />

bis 25 km betragen und maximal 30 bis 55 km sein. In Mecklenburg-Vorpommern sollen<br />

Akutkrankenhäuser in 25 bis 30 km erreichbar sein, in Nordrhein-Westfalen in 15 bis 20 km<br />

und zudem möglichst wohnortnah liegen. Eine wohnortnahe Lage des stationären Versorgungsangebots<br />

wird ebenfalls in Rheinland-Pfalz angestrebt. In Baden-Württemberg soll bei<br />

maximal einer Stunde Überführungszeit bei Verlegungen wie in Sachsen eine wohnortnahe<br />

Versorgung gesichert sein. In Brandenburg besteht die Vorgabe, dass Krankenhäuser auch<br />

bei mehr als 25 km Entfernung miteinander Fusionieren dürfen.<br />

11 Deutsche Krankenhausgesellschaft 2005.<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 13<br />

Tabelle 5: Versorgungsstufen stationärer Versorgung<br />

Land<br />

Schwerpunktversorgung<br />

Baden-<br />

Württemberg<br />

Bayern<br />

Berlin<br />

Brandenburg<br />

Bremen<br />

Stufen<br />

Grundversorgung<br />

begrenzte<br />

Regelversorgung<br />

Regelversorgung<br />

80-250 Betten<br />

300-350<br />

Betten<br />

Grundversorgungunversorgung<br />

Regelversor-<br />

Schwerpunkt-<br />

Differenzierung nach fachlicher Krankenhausausstattung<br />

und nicht nach Leistungsstufen<br />

Grundversorgungunversorgung<br />

Regelversor-<br />

Schwerpunkt-<br />

bis 350 Betten<br />

350-650<br />

Betten<br />

Maximalversorgung<br />

600-1000<br />

Betten<br />

Fachkrankenhaus<br />

Fachkrankenhaus<br />

über 650<br />

Betten<br />

Hamburg<br />

Einteilung nach Leistungsstufen aufgrund der Not- und Unfallversorgung<br />

Niedersachsen<br />

Rheinland-<br />

Pfalz<br />

Sachsen<br />

über 630<br />

Betten<br />

über 800<br />

Betten<br />

Maximalkrankenhaus<br />

und<br />

Fachkrankenaus<br />

Maximalversorgung<br />

und<br />

Fachkrankenhaus<br />

Sachsen-<br />

Anhalt<br />

Schleswig-<br />

Holstein<br />

Thüringen<br />

bis 230 Betten<br />

bis 250 Betten<br />

Quelle: Datenbank stationäre Versorgung<br />

231-330<br />

Betten<br />

251-500<br />

Betten<br />

331-630<br />

Betten<br />

501-800<br />

Betten<br />

Regelversorgung<br />

Schwerpunktversorgung<br />

begrenzte<br />

Regelversorgung<br />

Schwerpunktversorgung<br />

Schwerpunktversorgung<br />

und Spezialkrankenhaus<br />

Universitätskrankenhaus<br />

begrenzte<br />

Regelversorgung<br />

Regelversorgung<br />

Schwerpunktversorgung<br />

Zentralkrankenhaus<br />

und<br />

Fachkrankenhaus<br />

3.5 Katastrophendienste<br />

Gemeinsamkeiten:<br />

Die Standards für die Rettungsdienste werden durch die Höchstwerte für die Hilfsfrist in den<br />

jeweiligen Rettungsdienstgesetzen der 16 Länder festgelegt. Danach richtet sich Dichte und<br />

Netz der Rettungswachen und Feuerwehrstandorte sowie deren Personal- und Sachmittelausstattung.<br />

Unterschiede:<br />

Die Unterschiede betreffen sowohl die Messung als auch die Standards für die Hilfsfrist. In<br />

Berlin und Hamburg wird ohne nähere Ausführungen eine bedarfsgerechte Versorgung gefordert.<br />

Zehn Flächenländer messen die Hilfsfrist vom Zeitpunkt des Eingangs der Meldung<br />

bis zum Eintreffen am Notfallort, wobei in sieben Länder der Notfallort an einer öffentlichen<br />

Straße liegen muss. In Bayern und im Saarland gilt als Hilfsfrist die Zeit vom Fahrtbeginn bis<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 14<br />

zum Eintreffen. In Bremen wird die Frist ab der Eröffnung des Einsatzes und in Niedersachsen<br />

ab der Einsatzentscheidung gerechnet. Die normativen Standards für die Hilfsfristen reichen<br />

von fünf bis maximal 17 Minuten, wobei die meisten Länder etwa zehn bis zwölf<br />

Minuten vorgeben (vgl. Tabelle 6). Einige Länder sehen unterschiedliche Fristenstandards je<br />

nach Siedlungsgebiet vor. Die meisten Länder schränken zudem die Pflicht zur Einhaltung<br />

der Standards ein, indem die Vorgaben in der Regel gelten oder nur von einem bestimmten<br />

Prozentsatz einzuhalten sind. Die z. T. deutlichen Unterschiede der Bundesländer für ihre<br />

Hilfefristen lassen sich nicht mit der jeweiligen Siedlungsstruktur erklären.<br />

Tabelle 6: Standards der Hilfefristen im Katastrophendienst<br />

Land Hilfsfrist Anteil Einsätze<br />

Gebietsspezifische<br />

Regelungen<br />

Nordrhein-Westfalen 5 - 8 Min. --<br />

12 Min. ländlicher<br />

Raum<br />

Saarland unter 10 Min. -- --<br />

Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

In der Regel 10 Min. -- --<br />

Hessen 10 Min. 95% --<br />

Sachsen 12 Min. 95% --<br />

Sachsen-Anhalt 12 Min. 95% --<br />

Schleswig-Holstein 12 Min. 90% --<br />

Bayern In der Regel 12 Min. --<br />

15 Min. ländlicher<br />

Raum<br />

Thüringen<br />

12 - 14 Min.<br />

14 Min. in dichter<br />

Besiedlung,<br />

15 Min. ländl. Raum<br />

95%, bis 17 Min.<br />

Brandenburg<br />

In der Regel 15 Min.<br />

Baden-Württemberg 15 Min. 95%<br />

Niedersachsen 15 Min. 95%<br />

Quelle: Datenbank Abfrage Katastrophendienst<br />

3.6 Erreichbarkeit/ÖPNV<br />

Der Erreichbarkeit kommt zentrale Bedeutung zu, da sie wesentlichen Einfluss auf die Verfügbarkeit<br />

von nahezu sämtlichen Infrastrukturangeboten hat. Dem Staat fällt die Aufgabe<br />

zu, die Erreichbarkeit durch Standards zu sichern. Dazu bedarf es Vorgaben für Versorgungsstandards<br />

im ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) und im ÖPFV (Öffentlicher Fernverkehr).<br />

Die Erreichbarkeit durch den MIV (Motorisierter Individualverkehr). wird durch die<br />

Standards für die Anlage und den Bau von Straßen gesichert.<br />

Gemeinsamkeiten:<br />

Die DIN geben einheitliche Standards für den Straßenbau vor, die in sämtlichen Bundesländern<br />

gelten. Ebenfalls einheitliche Standards bestehen durch die RIN. In der RIN werden<br />

Qualitätsstandards für die Erreichbarkeit mit dem ÖPNV und mit dem MIV vorgegeben. Sie<br />

gelten bundesweit, haben jedoch nur empfehlenden Charakter. Die RIN differenziert nach<br />

Siedlungsstruktur und Bedeutung der Verkehrstrassen. Sie enthält ebenfalls Empfehlungen<br />

für Standards der Erreichbarkeit zentraler Orte (vgl. Tabelle 7) und unterscheidet nach der<br />

Art der Verkehrsmittel und zwischen Fern- und Ortsverkehr (vgl. Tabelle 8). Von Seiten der<br />

Länder gibt es keine Vorgaben für eine Privatisierung des ÖPNV. Der Ausbau des ÖPNV ist<br />

laut Aussage der Landesentwicklungspläne Zielsetzung in sämtlichen Bundesländern.<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 15<br />

Tabelle 7: Vorgaben der RIN für Standards der Erreichbarkeit zentraler Orte<br />

Erreichbarkeit des zentralen Erreichbarkeit Zentraler Orte von benachbarten<br />

zentralen Orten gleicher Kategorie<br />

Kategorie des<br />

Ortes in Minuten Fahrzeit<br />

Zentralen Ortes<br />

MIV ÖPNV MIV ÖPNV<br />

Grundzentrum 20 30 25 40<br />

Mittelzentrum 30 45 45 65<br />

Oberzentrum 60 90 120 150<br />

Metropolregion 180 180<br />

Quelle: Richtlinien der integrierten Netzgestaltung, 2008.<br />

Tabelle 8: RIN-Empfehlungen zur ÖV-Anbindung zentraler Orte<br />

zentralörtliche Kategorie<br />

Verkehrsart/Verkehrsmittel<br />

Grundzentrum<br />

Mittelzentrum<br />

Oberzentrum<br />

Metropolregion<br />

Kontinentaler Schienenpersonenfernverkehr<br />

x<br />

Großräumiger Schienenpersonenfernverkehr x x<br />

Großräumiger Schienenpersonennahverkehr x x<br />

Überregionaler Schienenpersonennahverkehr x x<br />

SPNV, U-Bahn, Stadtbahn als Hauptverbindung x x<br />

Stadt- und Straßenbahn und Bus als Hauptverbindung<br />

x x<br />

Überregionaler Busverkehr x x<br />

Regionaler Schienenpersonennahverkehr x x<br />

SPNV, U-Bahn, Stadtbahn, Bus als Nebenverbindung<br />

x<br />

x<br />

Regionaler Busverkehr x x<br />

Stadt- u. Straßenbahn und Bus zur Verbindung<br />

von Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion<br />

x<br />

Nahräumiger Busverkehr zur Verbindung von<br />

Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion<br />

x<br />

Quelle: Richtlinien der integrierten Netzgestaltung, 2008<br />

Unterschiede:<br />

Auf der Ebene der Länder, die für die Umsetzung von Erreichbarkeitsstandards zuständig<br />

sind, fehlen weitgehend einheitliche Standards. Es gibt keine einheitlichen Vorgaben zur<br />

Privatisierung. In Fragen der Finanzierung unterscheiden sich Bundesländer in nicht weiter<br />

präzisierten Bestimmungen der Landesförderung (Baden-Württemberg), Landesinvestitionsprogramme<br />

(Sachsen), Regionalisierungsmittel (Baden-Würtemberg, Schleswig-Holstein)<br />

und Entflechtungsgesetz (Thüringen) sowie Ländern ohne Vorgaben. Die Landesgrundlagen<br />

der Regelungen zur Organisation, Planung und Gestaltung des ÖPNV sind ebenfalls unterschiedlich.<br />

Die Erreichbarkeitsvorgaben für Orte unterscheiden sich gleichfalls, wobei nur ein<br />

Teil der Länder auf das System zentraler Orte und dieses in unterschiedlicher Ausprägung<br />

Bezug nimmt. Die Länder geben häufig keine Zielsetzungen vor, oder die Zielsetzungen weichen<br />

voneinander ab. Das betrifft sowohl die Inhalte als auch die Aussagen dazu. Soweit<br />

Ziele genannt werden, wird zwischen Zielen für den Busverkehr und für den Schienenverkehr<br />

unterschieden.<br />

Vier Länder treffen Vorgaben für die Finanzierung des ÖPNV. In Baden-Württemberg gibt es<br />

Bestimmungen zur Landesförderung bezüglich der Verwendung der Rationalisierungsmittel,<br />

die als Selbstbindung für das Land gelten. Sachsen hat ein Landesinvestitionsprogramm und<br />

eine Finanzierungsverordnung, die als Drittbindung für den ÖPNV durch Zweckverbände<br />

gelten. In Schleswig-Holstein enthalten das Rationalisierungsgesetz und ÖPNVG Finanzierungsvorgaben<br />

für die Verwaltung. Thüringen hat Finanzierungsvorgaben in der ThürKO,<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 16<br />

dem ThürÖPNVG, RegG, EntflechtungsG und GVFG, die sich an Aufgabenträger, Verkehrsunternehmen<br />

und Kommunen wenden. Zur Abstimmung mit den Verkehrsträgern und der<br />

Bundesbahn werden in Sachsen, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils<br />

ein Landesnahverkehrsplan und in Hessen Nahverkehrspläne aufgestellt. In Baden-<br />

Württemberg gibt es hingegen einzelne Ausbaupläne in großer Anzahl sowie Grundsätze<br />

und Leitlinien zur Planung und Gestaltung des ÖPNV.<br />

3.7 Raumordnung<br />

Die Vorgaben der Raumordnung für Standards der Daseinsvorsorge werden im Wesentlich<br />

als Zielsetzungen in den Landesentwicklungsplänen bzw. Programmen sowie als Umsetzungsebene<br />

in den Regionalplänen dargestellt. Die Länder weisen dabei erhebliche Unterschiede<br />

auf (vgl. Die Einbeziehung der Fachplanungen und damit die Übernahme von<br />

Standards der Fachplanungen in Raumordnungspläne unterscheiden sich ebenfalls. Zudem<br />

nehmen die Fachplanungsgesetze in den Ländern teilweise keinen Bezug auf die Raumplanung<br />

und wenn im unterschiedlichen Maße (vgl. Tabelle 10). Es gibt Fachressorts deren Gesetze<br />

und Richtlinien nur in einigen Bundesländern auf die Belange und Zielsetzungen der<br />

Raumplanung Bezug nehmen (z. B. Sportausstattung) und umgekehrt Fachressorts, die in<br />

vielen Bundesländern den Bezug herstellen (z. B. Gesundheitswesen).<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 17<br />

Tabelle 9). In einigen Ländern werden Ziele sehr differenziert in anderen weniger genau getroffen.<br />

Genauso große Unterschiede gibt es in den Standards für die Ausstattung und für die<br />

Erreichbarkeit zentraler Orte. Ein Zusammenhang zwischen dem Alter des Raumordnungsplanes<br />

und den Festsetzungen zur Daseinsvorsorge ist genauso wenig wie für die Betroffenheit<br />

durch den demographischen Wandel feststellbar.<br />

Die Einbeziehung der Fachplanungen und damit die Übernahme von Standards der Fachplanungen<br />

in Raumordnungspläne unterscheiden sich ebenfalls. Zudem nehmen die Fachplanungsgesetze<br />

in den Ländern teilweise keinen Bezug auf die Raumplanung und wenn im<br />

unterschiedlichen Maße (vgl. Tabelle 10). Es gibt Fachressorts deren Gesetze und Richtlinien<br />

nur in einigen Bundesländern auf die Belange und Zielsetzungen der Raumplanung Bezug<br />

nehmen (z. B. Sportausstattung) und umgekehrt Fachressorts, die in vielen Bundesländern<br />

den Bezug herstellen (z. B. Gesundheitswesen).<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 18<br />

Tabelle 9: Ziele und oder Grundsätze im Landesraumordnungsplan zu den Daseinsvorsorgebereichen<br />

Gesundheit, Soziales, Bildung, Sport, ÖPNV<br />

Land<br />

Baden-<br />

Württemberg<br />

Gesundheit Soziales Bildung ÖPNV Sport<br />

Ziel Grunds. Ziel Grunds. Ziel Grunds. Ziel Grunds. Ziel Grunds.<br />

- 1 - 1 2 1 - - -<br />

Bayern 2 - - - 2 2 5 3 - 1<br />

Tabelle 10: Raumordnungsbezug von Fachressorts der Flächenländer für untersuchte Bereiche<br />

Berlin-<br />

Brandenburg<br />

- - - - - - 1 1 - -<br />

Hessen - - - - - - 3 - - -<br />

Mecklenburg-<br />

Vorpomm.<br />

1 - 1 3 3 3 - 2 1 1<br />

Niedersachsen - - - - - 1 - 2 - -<br />

Nordrhein-<br />

Westfalen<br />

2 1 1 1 1 1 5 - - -<br />

Rheinland-<br />

Pfalz<br />

- 3 1 4 2 2 - 1 1 1<br />

Saarland - - - 1 - 1 - 1 - -<br />

Sachsen 2 2 7 2 7 1 5 2 - 1<br />

Sachsen-<br />

Anhalt<br />

- - - 1 - 1 - 4 - -<br />

Schleswig-<br />

Holstein<br />

2 - 1 - 1 - 1 2 1 -<br />

Thüringen 1 1 3 3 1 - 2<br />

Quelle: Datenbank, Raumordnung, Abfrage 3.1<br />

Länder Bildung Sport Gesundheit<br />

Raumord. Zentr.Orte Raumord. Zentr.Orte Raumord. Zentr.Orte<br />

Baden-Württemberg -- -- -- -- X G --<br />

Bayern X G -- -- -- -- X KP<br />

Brandenburg X G X G X Lf X Lf X KP --<br />

Hessen X G -- -- -- -- --<br />

Mecklenburg-<br />

Vorpom.<br />

X G -- X G -- -- --<br />

Niedersachsen X G -- -- -- X G --<br />

Nordrhein-Westfalen -- -- -- -- X KP --<br />

Rheinland-Pfalz -- -- X G X G X KP --<br />

Saarland -- -- -- -- X G --<br />

Sachsen X G -- -- -- X G, KP --<br />

Sachsen-Anhalt -- -- -- -- X G --<br />

Schleswig-Holstein -- -- -- -- -- --<br />

Thüringen X G -- X G X G X KP --<br />

G = Rechtliche Grundlage Gesetz, KP = rechtliche Grundlage Krankenhausplan, Lf = Grundlage Leitfaden<br />

Quelle: Datenbank Raumordnung<br />

Das Thema Standards wird von den Bundesländern ohnehin höchst unterschiedlich gesehen.<br />

Während einzelne Bundesländer (z. B. Bayern, Rheinland-Pfalz oder Sachsen-Anhalt)<br />

auf eine differenzierte Steuerung über Ziele und Grundsätze Wert legen, ist nach den Interviewergebnissen<br />

die Mehrzahl der Bundesländer der Auffassung, Fachplanungen hätten<br />

wenig Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Landesplanung. Sie entzögen sich demzufolge<br />

der Steuerung, womit die Formulierung von Zielen und Grundsätzen müßig sei. Insgesamt<br />

orientiert sich die Steuerungsdichte regelmäßig an den Wünschen der Fachplanung,<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 19<br />

d. h. raumordnerische Steuerung zur Durchsetzung von Standards erfolgt nur, wenn die<br />

Fachplanung an einer Koordination interessiert ist. Vielfach steht und fällt der Steuerungsanspruch<br />

der Landesplanung mit der Ressortierung der Fachbelange. Bei Ansiedlung im gleichen<br />

Ministerium findet die Koordination statt, ansonsten nicht. Zugleich wurde auch<br />

deutlich, dass die Bemühungen der Landesplanung zur Abstimmung mit den Fachplanungen<br />

unterschiedlich sind. Es gibt Länder, in denen ein regelmäßiger Austausch erfolgt und andere,<br />

in denen der Austausch lediglich im Rahmen der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes<br />

erfolgt. Einige Bundesländer sehen ohnehin Veränderungen für die Aufgabe der<br />

Raumordnung zur Daseinsvorsorge. Statt den klassischen Aufgabenfeldern wie Bildung und<br />

Gesundheit kommt demnach vor allem neuen Aspekten wie Breitbandinternet und Energiesicherung<br />

Bedeutung zu, für die bislang aber ohnehin verbindliche Standards fehlen.<br />

Die Ländervorgaben zu den zentralen Orten beziehen sich bei unterschiedlicher Ausprägung<br />

auf die Einwohnerzahl im Verflechtungsbereich sowie auf Vorgaben für zentralörtliche Infrastruktur<br />

und Erreichbarkeit (vgl. Tabelle 11). Sie reichen von strikter Zweistufigkeit (Ausrichtung<br />

von Brandenburg) bis Vierstufigkeit (z. B. Hessen), wobei häufig auch Zwischenstufen<br />

gebildet werden. Ein Zusammenhang zwischen Richtwerten für Bevölkerungszentralität und<br />

Raumstruktur besteht nur in Ausnahmefällen. Die Vorgaben für die Ausstattung mit zentralörtlicher<br />

Infrastruktur werden ebenfalls höchst unterschiedlich praktiziert. In einigen Ländern<br />

sind sie verhältnismäßig detailliert und ausführlich. In Bayern existiert z. B. ein Ausstattungskatalog<br />

für die Einstufung in zentralörtliche Kategorien, was letztlich raumordnerische Standardvorgaben<br />

für diese Orte beinhaltet. Andere Länder sehen davon aus grundsätzlichen<br />

Erwägungen ab. Da die Landesplanung kein Durchsetzungsrecht gegenüber den Fachplanungen<br />

hat, erachten diese Länder, wie z. B. Thüringen derartige Angaben im Sinne einer<br />

Verschlankung der Raumordnungspläne als entbehrlich.<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 20<br />

Tabelle 11: Standards Einwohnergröße und Erreichbarkeit zentraler Orte<br />

Land<br />

Baden-<br />

Württemberg<br />

Bayern Verflechtungsbereiche)<br />

Brandenburg<br />

Hessen<br />

Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

Niedersachsen<br />

Nordrhein-<br />

Westfalen<br />

Rheinland-Pfalz<br />

Einwohner im Verflechtungsbereich<br />

bzw. im Ort<br />

Erreichbarkeit im<br />

ÖV in min<br />

OZ MZ UZ/GZ KZ OZ MZ<br />

UZ/<br />

GZ<br />

-- 35.000 10.000<br />

mehrmals<br />

8.000<br />

--<br />

(5.000)<br />

tägl.<br />

Erreichbarkeit im<br />

MIV in min<br />

UZ/<br />

OZ MZ<br />

KZ<br />

-- -- -- --<br />

-- 30.000 10.000 5.000 -- -- -- -- -- --<br />

100.000<br />

(200.000)<br />

500.000<br />

=>250.00<br />

0<br />

ländl.Rau<br />

m<br />

70.000<br />

(300.000)<br />

300.000<br />

Bei dünner<br />

Besiedlung<br />

weniger<br />

20.000<br />

(35.000)<br />

7.000<br />

(40.000)<br />

(20.000)<br />

ländl.<br />

Raum<br />

10.000<br />

(30.000)<br />

3.000<br />

(7.000)<br />

3.000<br />

(15.000)<br />

(10.000)<br />

ländl.<br />

Raum<br />

2.000<br />

(5.000)<br />

1.000<br />

(5.000)<br />

-- 60<br />

--<br />

90 60 30 90 60 --<br />

Ansch.<br />

großr.<br />

Netz<br />

60<br />

mehrmals<br />

tägl.<br />

Ansch.<br />

überreg.N.<br />

-- 60 30 --<br />

Ansch.<br />

über-<br />

Örtl.N.<br />

-- -- --<br />

-- -- -- -- -- -- -- -- --<br />

-- (25.000) -- --<br />

kein einheitlicher Maßstab wegen unterschiedlicher<br />

Verkehrsverhältnisse, Dichte und Struktur<br />

100.000 -- -- -- 90 45 -- 90 45 --<br />

Saarland -- (30.000) -- 30 -- -- -- --<br />

20.000<br />

(50.000)<br />

3.000<br />

OZ 90<br />

Verdicht.R.<br />

--<br />

Sachsen<br />

mehrere<br />

(15.000)<br />

MZ 60<br />

100.000<br />

(7.000)<br />

GZ 30<br />

(45.000)<br />

ländl.R.<br />

ohne Angaben ob ÖPNV oder MIV<br />

ländl.R.<br />

20.000<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Schleswig-<br />

Holstein<br />

Thüringen<br />

Ministerkonferenz<br />

für Raumordnung<br />

(300.000)<br />

80.000<br />

Verdicht.R<br />

20.000<br />

(50.000)<br />

15.000<br />

(40.000)<br />

-- (30.000)<br />

100.000<br />

(500.000)<br />

40.000<br />

20.000<br />

im dünn<br />

besiedelten<br />

Raum<br />

3.000<br />

(9.000)<br />

4.000<br />

(10.000)<br />

2.000<br />

(7.000)<br />

(5.000)<br />

-- -- 60 -- 60 30 15<br />

1.000<br />

(5.000)<br />

-- -- -- --. -- --<br />

--<br />

45<br />

Mind. 3<br />

Fahrt<br />

en/<br />

Tag<br />

30 -- -- --<br />

-- 90 60 30 60 -- --<br />

( ) bei OZ = Verflechtungsraum, ( ) bei MZ = Mittelbereich, ( ) bei ZU und KZ = Nahbereich, OZ: k. A.<br />

Ergebnisse BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 21<br />

4. Resümee<br />

Die Bundesländer gleichen sich in den Prinzipien der Zielsetzungen und der Ausrichtung der<br />

Daseinsvorsorge weitgehend – nicht jedoch hinsichtlich der operationalisierten Standards.<br />

Ohnehin lässt sich generell in den meisten Versorgungsbereichen eine Abkehr von normativen<br />

Standards feststellen, die etwa den lange Zeit gebräuchlichen städtebaulichen Richtwerten<br />

vergleichbar sind, wenngleich diese Entwicklung die Länder unterschiedlich betrifft. Der<br />

Bedeutungsverlust normativer Standards ist mit der Verlagerung des Versorgungsschwerpunktes<br />

vom Ausbau in Richtung Bestandsentwicklung erklärbar. Damit verlagern sich die<br />

Versorgungsaufgaben. Sie erfordern wesentlich stärkeren Orts- und Situationsbezug und<br />

häufig geht es vor allem um qualitative Weiterentwicklung, die z. T. auch neue konzeptionelle<br />

Wege erfordert. Beides erfordert hochgradige Flexibilität. Starre normative Vorgaben können<br />

hinderlich sein. Gleichzeitig bekommt die Aufgabe der Bestandssicherung eine<br />

zunehmende Bedeutung, zumal im zeitlichen Verlauf eine Ausweitung von Schrumpfungsräumen<br />

bevorsteht. Dafür und für die Umsetzung des Zieles auf gleichwertige Lebensverhältnisse<br />

hinzuwirken, kommt jedoch den normativen Standards nach wie vor wichtige<br />

Bedeutung zu. Ein Problem liegt aber darin, dass normative Standards, soweit sie von den<br />

Fachplanungen der Länder vorgegeben werden, weitgehend unterschiedlich sind. Die Unterschiede<br />

sind z. T. gravierend und weichen in einzelnen Bereich um mehr als 100% voneinander<br />

ab. Bei der Anwendung grundlegend anderer Versorgungskonzepte kann eine<br />

Vergleichbarkeit völlig ausgeschlossen sein. Daraus ist zu folgern, dass die Standards in Hinblick<br />

auf Gleichwertigkeit kaum direkt übertragbar und vergleichbar sind, sondern einer sehr<br />

weit gefassten Interpretation bedürfen.<br />

Die Unterschiede und uneinheitlichen Vorgehensweisen in der Daseinsvorsorge beinhalten<br />

auch Vorteile. Dadurch beschreiten die Länder, je nach Bedarf und Intensionen neue Wege<br />

und erproben andere Konzepte. Es lassen sich die Erfahrungen anderer Länder nutzen. Ggf.<br />

sind erfolgreich angewandte Vorgaben und Konzepte zu übernehmen oder bei Fehlentwicklungen<br />

diese zu vermeiden. Bei einheitlichen Vorgaben wäre das kaum möglich. Diese Möglichkeiten<br />

sind jedoch nur bei ausreichender Information gegeben. In diesem Sinne will die<br />

vorliegende Untersuchung einen Beitrag zum Informationsaustausch über Standards und<br />

deren Versorgungskonzepte für die betrachteten Bereiche liefern.<br />

Ein weiteres Ergebnis der Untersuchung ist die Bedeutung dualer und abgestufter Systeme<br />

für die Daseinsversorgung. Duale Systeme sind u. a. tragend für die Berufsausbildung (Berufsschule<br />

und Betrieb), für die Gesundheitsversorgung (ambulante Versorgung durch niedergelassene<br />

Ärzte und stationäre Versorgung durch Krankenhäuser), das Rettungswesen<br />

(Notfalldienste und Notärzte und Unfallkrankenhäuser), im Sport (personelle Leistungen der<br />

Vereine und Großsportanlagen durch Kommunen und Kreise). Das Zusammenwirken beider<br />

Partner ist primäre Voraussetzung für die Funktion der Versorgung. Ähnlich hat sich ein gestuftes<br />

Versorgungssystem für die Sicherung der Daseinsversorgung bewährt, wie z. B. die<br />

gestufte Klassifikation zentraler Orte, die Einteilung in Leistungsstufen der Krankenhäuser,<br />

die gestufte ambulante medizinische Versorgung durch Allgemeinärzte und Fachärzte, das<br />

Bildungssystem aus Primärstufe, Sek. I und Sek II, oder das Verkehrssystem aus Nahverkehr,<br />

Regionalverkehr und Fernverkehr was gleichfalls für die unterschiedliche Klassifizierung<br />

von Straßen gilt.<br />

Ein Ergebnis, dass jedoch kritisch zu sehen ist, ist das teilweise sehr begrenzte Zusammenwirken<br />

zwischen Fachplanungen und Raumordnung. Es ist wenig überzeugend und für die<br />

Daseinsvorsorge kaum dienlich, wenn z. B. nicht einmal jedes zweite Bundesland in seinem<br />

Resümee BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010


Standardvorgaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge 22<br />

Schulgesetz auf die Raumordnung Bezug nimmt. Dies muss letztendlich als Folge des dominierenden<br />

Ressortprinzips gewertet werden, weil die Datenlage deutlich macht, dass sich<br />

nicht etwa die fachlich-inhaltliche Nähe zwischen Planungsbereichen, sondern primär die<br />

Ressortierung im selben Ministerium positiv auf abgestimmte Standards auswirkt.<br />

Resümee BMVBS-Online-Publikation, Nr. 13/2010

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