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Az. A 3522 Bayreuth, 25. August 2011 Promotionsordnung ... - Sprach

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(3)<br />

1 Die Urkunde wird vom Dekan ausgehändigt. 2 Mit der Aushändigung ist die Promotion<br />

vollzogen; dadurch erhält der Bewerber das Recht, den akademischen Grad eines<br />

Doktors der Philosophie (Dr. phil.) zu führen.<br />

(4) Der Dekan kann gestatten, dass der Bewerber den Doktorgrad befristet bereits vor der<br />

Aushändigung der Urkunde führt, wenn der Bewerber die in § 19 genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt hat, die Aushändigung der Urkunde sich jedoch verzögert,<br />

oder wenn die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der<br />

Pflichtexemplare durch eine verbindliche Erklärung des Verlags ausreichend gesichert<br />

sind.<br />

§ 21<br />

Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Bildungseinrichtung<br />

(1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Bildungseinrichtung durchgeführtes<br />

Promotionsverfahren setzt voraus, dass<br />

1. der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren<br />

(§ 7) an der <strong>Sprach</strong>- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät erfüllt,<br />

2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften<br />

das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad<br />

im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes anzuerkennen wäre,<br />

3. mit der ausländischen Bildungseinrichtung ein Vertrag über die Durchführung<br />

des gemeinsamen Promotionsverfahrens geschlossen wird, dem der Fakultätsrat<br />

zustimmen muss.<br />

(2)<br />

1 Nach näherer Regelung des Vertrages nach Abs. 1 Nr. 3 kann die Federführung des<br />

Verfahrens bei der <strong>Sprach</strong>- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität<br />

<strong>Bayreuth</strong> oder bei der ausländischen Bildungseinrichtung liegen. 2 Der Vertrag muss<br />

Regelungen über die Zahl der einzureichenden Pflichtexemplare (§ 9) und die im<br />

Erfolgsfall abzuliefernden Pflichtexemplare (§ 19) enthalten. 3 Der Bewerber erhält eine<br />

Kopie des Vertrages.<br />

(3)<br />

1 Die Dissertation ist bei der federführenden Bildungseinrichtung einzureichen. 2 § 11<br />

bleibt unberührt. 3 Eine Dissertation, die bereits vor Abschluss eines Vertrages nach<br />

Abs. 1 Nr. 3 bei einer der beteiligten Bildungseinrichtungen eingereicht und<br />

angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht Gegenstand eines gemeinsamen<br />

Promotionsverfahrens sein.<br />

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