Az. A 3522 Bayreuth, 25. August 2011 Promotionsordnung ... - Sprach
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(3)<br />
1 Die Urkunde wird vom Dekan ausgehändigt. 2 Mit der Aushändigung ist die Promotion<br />
vollzogen; dadurch erhält der Bewerber das Recht, den akademischen Grad eines<br />
Doktors der Philosophie (Dr. phil.) zu führen.<br />
(4) Der Dekan kann gestatten, dass der Bewerber den Doktorgrad befristet bereits vor der<br />
Aushändigung der Urkunde führt, wenn der Bewerber die in § 19 genannten<br />
Voraussetzungen erfüllt hat, die Aushändigung der Urkunde sich jedoch verzögert,<br />
oder wenn die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der<br />
Pflichtexemplare durch eine verbindliche Erklärung des Verlags ausreichend gesichert<br />
sind.<br />
§ 21<br />
Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Bildungseinrichtung<br />
(1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Bildungseinrichtung durchgeführtes<br />
Promotionsverfahren setzt voraus, dass<br />
1. der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren<br />
(§ 7) an der <strong>Sprach</strong>- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät erfüllt,<br />
2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften<br />
das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad<br />
im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes anzuerkennen wäre,<br />
3. mit der ausländischen Bildungseinrichtung ein Vertrag über die Durchführung<br />
des gemeinsamen Promotionsverfahrens geschlossen wird, dem der Fakultätsrat<br />
zustimmen muss.<br />
(2)<br />
1 Nach näherer Regelung des Vertrages nach Abs. 1 Nr. 3 kann die Federführung des<br />
Verfahrens bei der <strong>Sprach</strong>- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität<br />
<strong>Bayreuth</strong> oder bei der ausländischen Bildungseinrichtung liegen. 2 Der Vertrag muss<br />
Regelungen über die Zahl der einzureichenden Pflichtexemplare (§ 9) und die im<br />
Erfolgsfall abzuliefernden Pflichtexemplare (§ 19) enthalten. 3 Der Bewerber erhält eine<br />
Kopie des Vertrages.<br />
(3)<br />
1 Die Dissertation ist bei der federführenden Bildungseinrichtung einzureichen. 2 § 11<br />
bleibt unberührt. 3 Eine Dissertation, die bereits vor Abschluss eines Vertrages nach<br />
Abs. 1 Nr. 3 bei einer der beteiligten Bildungseinrichtungen eingereicht und<br />
angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht Gegenstand eines gemeinsamen<br />
Promotionsverfahrens sein.<br />
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