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Die Rechte der ArbeitnehmerInnen (Stand: Juni 2010) - AFI-IPL

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<strong>Die</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>der</strong> <strong>ArbeitnehmerInnen</strong><br />

(<strong>Stand</strong>: <strong>Juni</strong> <strong>2010</strong>)


Walther Andreaus<br />

Hanspeter Tratter<br />

Waltraud Wörndle<br />

<strong>Die</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>der</strong> Arbeitnehmerinnen<br />

Arbeits- und sozialrechtlicher Ratgeber für Südtirol<br />

Mit neuen Bestimmungen über:<br />

|- Arbeitsvermittlung<br />

|- Atypische Arbeitsverhältnisse<br />

|- Rentenreform<br />

|- Maßnahmen zur Finanzkrise<br />

|- Pflegegeld des Landes<br />

|- Sparpaket <strong>der</strong> Regierung<br />

(<strong>Stand</strong>: <strong>Juni</strong> <strong>2010</strong>)


Impressum<br />

© Arbeitsför<strong>der</strong>ungsinstitut <strong>2010</strong><br />

39100 Bozen | Neubruchweg 5B/7<br />

Tel. 0471 061950 | Fax 0471 061959<br />

www.afi-ipl.org<br />

http://www.facebook.com/afi-ipl<br />

AutorInnen:<br />

|- Walther Andreaus,<br />

langjähriger Sekretar im Bereich <strong>der</strong> Industriegewerkschaften und im Bildungsreferat<br />

des ASGB, <strong>der</strong>zeit Geschäftsführer <strong>der</strong> Verbraucherzentrale Südtirol.<br />

|- Hanspeter Tratter,<br />

Leiter des Patronats Sozialer Beratungsring (SBR)<br />

|- Waltraud Wörndle,<br />

Leiterin des Rechtsschutzbüros im ASGB<br />

Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes:<br />

|- Tila Mair,<br />

Vorsitzende des <strong>AFI</strong>-<strong>IPL</strong>-Institutsausschusses<br />

Gestaltung, Layout und Druck:<br />

|- Tezzele by Esperia Srl | Bozen<br />

4


Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>Die</strong> Soziale Frage<br />

1. Geschichtliche<br />

Ausgangssituation 13<br />

2. <strong>Die</strong> Soziale Frage<br />

und die Arbeiterbewegung 14<br />

3. Definition des<br />

Arbeits- und Sozialrechts 15<br />

4. Rechtsquellen des<br />

Arbeits- und Sozialrechts 15<br />

5. Internationale Rechtsnormen 16<br />

Arbeitsrecht<br />

1. Arbeitsverhältnis 18<br />

1.2. Merkmale des Arbeitsverhältnisses 18<br />

1.2.1. Arbeitsverhältnis im<br />

Öffentlichen <strong>Die</strong>nst 19<br />

1.2.2. Familienbetrieb 19<br />

1.2.3. Arbeitnehmer, Gesellschafter<br />

des Betriebes 19<br />

1.3. Weisungsgebundenheit<br />

des Arbeitnehmers 19<br />

1.4. Pflichten des Arbeitnehmers 19<br />

1.5. Pflichten und <strong>Rechte</strong><br />

des Arbeitgebers 21<br />

2. Eingehend des<br />

Arbeitsverhältnisses 21<br />

2.1. Arbeitsmarkt 21<br />

2.2. Arbeitsvermittlung 24<br />

2.3. Pflichteinstellungen 24<br />

2.4. (Individueller) Arbeitsvertrag 30<br />

2.4.1. Informationspflicht 30<br />

2.4.2. Anstellung 30<br />

2.5. Gesundheitsuntersuchungen 31<br />

2.6. Probezeit 31<br />

2.7. Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit 32<br />

2.8. Wichtige Arbeitsdokumente 33<br />

2.9. Beson<strong>der</strong>e Arbeitsverträge 33<br />

2.9.1. Jugendschutzgesetz<br />

(Nr. 977/1967 und GVD<br />

Nr. 345/1999) 33<br />

2.9.2. Lehrvertrag 34<br />

2.9.3. Heimarbeit 36<br />

2.9.4. Hausangestellte 37<br />

2.9.5. Der Einglie<strong>der</strong>ungsvertrag 37<br />

2.9.6. Arbeitsplatzteilung „Job Sharing“ 38<br />

2.9.7. Berufspraktika 38<br />

2.9.8. Sommerpraktikum (Ausbildungsund<br />

Orientierungspraktikum) 38<br />

2.9.9. Sommerarbeitsverträge für Jugendliche<br />

durch Sektorenabkommen 39<br />

2.9.10. Teilzeitarbeit 39<br />

2.9.11. Arbeit auf Abruf 40<br />

2.9.12. Entlohnungsgutscheine 41<br />

2.9.13. Berggesetz – Art. 18 41<br />

2.9.14. Atypische Arbeitsverhältnisse 41<br />

3. Abwicklung des<br />

Arbeitsverhältnisses 44<br />

3.1. Aufgaben und Einstufung<br />

des Arbeitnehmers<br />

(Eingruppierung) 44<br />

3.2. Entlohnung 47<br />

3.2.1. Lohnstreifen 48<br />

3.2.2. Zusammensetzung<br />

<strong>der</strong> Bruttoentlohnung 49<br />

3.2.3. Lohngleichheit 52<br />

3.2.4. Sozialabgaben 53<br />

3.2.5. Lohnsteuer o<strong>der</strong><br />

Einkommenssteuer <strong>der</strong><br />

physischen Personen<br />

(Irpef-Imposta sui Redditi<br />

delle Persone Fisiche) 55<br />

3.2.7. <strong>Die</strong> Isee-Erklärung 59<br />

3.2.8. Pfändung <strong>der</strong> Entlohnung 60<br />

3.3. Arbeitszeit 60<br />

3.3.1. Normalarbeitszeit 61<br />

3.3.2. Höchstarbeitszeit 61<br />

3.3.3. Überstundenarbeit 61<br />

3.3.4. Pausen 62<br />

3.3.5. Wöchentlicher Ruhetag 62<br />

3.3.6. Urlaub 62<br />

3.3.7. Nachtarbeit 63<br />

3.3.8. Feiertage 63<br />

3.3.9. Abgeschaffte Feiertage 64<br />

3.3.10. Arbeitszeitverkürzung 64<br />

5


Inhaltsverzeichnis<br />

3.3.11. Solidaritätsverträge 64<br />

3.4. Datenschutz 65<br />

3.5. Außendienste 66<br />

3.6. Erfindungen des<br />

Arbeitnehmers 66<br />

4. Unterbrechungen<br />

des Arbeitsverhältnisses 66<br />

4.1. Abwesenheiten von <strong>der</strong> Arbeit 66<br />

4.2. Behandlung im Krankheitsfalle 66<br />

4.3. Arbeitsunfall 68<br />

4.4. Berufskrankheiten 69<br />

4.5. Schwanger-und<br />

Mutterschaftsurlaub<br />

(Elternurlaub) 70<br />

4.6. Hochzeitsurlaub 73<br />

4.7. Freistellungen bei Adoption 73<br />

4.8. Freistellungen für Personen mit<br />

Beeinträchtigung Arbeitnehmer o<strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer, die eine Person mit<br />

Beeinträchtigung betreuen 73<br />

4.9. Freistellungen für Blutspen<strong>der</strong> 73<br />

4.10. Verschiedene Freistellungen 74<br />

4.11. Freiwilliger Militär-und<br />

Zivildienst 75<br />

4.11.1. Freiwilliger Zivildienst im<br />

In-und Ausland 75<br />

4.12. Betriebskrisen 76<br />

4.12.1. Lohnausgleichskasse (Cassa<br />

Integrazione Guadagni = Cig) 77<br />

5. Auflösung des<br />

Arbeitsverhältnisses 79<br />

5.1. Kündigung des<br />

Arbeitsverhältnisses (Rücktritt) 79<br />

5.2. Kündigungsschutz für<br />

die Arbeitnehmer 80<br />

5.3. Einzelentlassung 81<br />

5.4. Schutz gegen diskriminierende<br />

Entlassungen 84<br />

5.5. Kollektive Entlassungen<br />

wegen Personalreduzierung 84<br />

5.5.1. Personalüberschüsse im<br />

öffentlichen <strong>Die</strong>nst 84<br />

5.6. Mobilität 85<br />

5.7. Abfertigung (Trattamento<br />

di fine rapporto TFR) 87<br />

5.8. Abfertigung im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst 92<br />

5.9. Entschädigung bei Tod<br />

des Arbeitnehmers 92<br />

6. Verjährung beim<br />

Arbeitsverhältnis 92<br />

7. Verzichte und Vergleiche 93<br />

8. Konkurs des Betriebes– Vorrang<br />

<strong>der</strong> Lohnfor<strong>der</strong>ungen 93<br />

9. Besitzwechsel eines Betriebes 93<br />

10. Kollektivvertragsrecht 94<br />

10.1. Gesamtstaatlicher<br />

Arbeitskollektivvertrag<br />

(Contratto Collettivo<br />

Nazionale di Lavoro – Ccnl 94<br />

10.2. Betriebsabkommen o<strong>der</strong><br />

überbetriebliche Abkommen 96<br />

10.3. Betriebsordnung 97<br />

11. Gewerkschaftsrecht 97<br />

11.1. Arbeiterstatutgesetz<br />

Nr. 300 Vom 20.5.1970 97<br />

11.2. Gewerkschaften 103<br />

11.3. Betriebliche<br />

gewerkschaftsvertretung 104<br />

11.4. Informationsrechte und<br />

Mitbestimmung 106<br />

11.5. Gewerkschaftliche<br />

Interessensvertretung<br />

gegenüber <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Hand 106<br />

11.6. Mitwirkung in <strong>der</strong><br />

Selbstverwaltung 107<br />

11.7. Patronate 107<br />

11.8. Streikrecht und Aussperrung 107<br />

11.9. Streikrecht im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst 108<br />

12. Arbeitsstreitfall 108<br />

12.1. Individuelle Arbeitsstreitfälle 109<br />

6


Inhaltsverzeichnis<br />

12.2. Kollektive Arbeitsstreitfälle 110<br />

12.3. Arbeitsprozess 111<br />

12.4. Verzinsung <strong>der</strong><br />

Lohnfor<strong>der</strong>ungen 111<br />

13. Gesundheitsschutz am<br />

Arbeitsplatz-Arbeitsschutz 112<br />

13.1. Bestimmungen über die<br />

allgemeinen <strong>Rechte</strong><br />

<strong>der</strong> Staatsbürger 112<br />

13.2. Pflichten <strong>der</strong> Arbeitgeber 115<br />

13.2.1. Arbeitssicherheitsdienst 116<br />

13.2.2. Zuständiger Arzt 116<br />

13.3. Pflichten und <strong>Rechte</strong> <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer und <strong>der</strong>en<br />

Vertretungen 116<br />

13.3.1. Kontrolle <strong>der</strong> Schädlichkeit<br />

des Arbeitsplatzes 117<br />

13.3.2. Sicherheitssprecher<br />

<strong>der</strong> Belegschaft 118<br />

13.3.3. Notfallpläne 118<br />

13.3.4. Information und Ausbildung 118<br />

13.4. Öffentliche Einrichtungen<br />

des Arbeitsschutzes 119<br />

13.5. Bestimmungen über<br />

die Arbeitsumwelt und<br />

die Betriebsanlagen 120<br />

13.6. Risikofaktoren bei <strong>der</strong> Arbeit 121<br />

14. Gleichstellung von Mann<br />

und Frau 122<br />

15. Strafen für Verstöße<br />

gegen das Arbeitsrecht 123<br />

Sozialrecht<br />

1. Soziale Sicherheit 124<br />

2. Sozialversicherung 124<br />

2.1. Geschichtliche Entwicklung <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

in Italien 125<br />

2.2. INPS/NISF 126<br />

2.3. Beiträge und Leistungen<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung 126<br />

2.4. Finanzierungssysteme:<br />

Kapitalisierungs- und<br />

Umlageverfahren 128<br />

2.5. Hilfestellung durch Patronate 128<br />

3. Rentenversicherung 129<br />

3.1. Beiträge zur<br />

Rentenversicherung 129<br />

3.1.1. Pflichtbeiträge 129<br />

3.1.2. Anrechnungszeiten<br />

(figurative Beiträge) 130<br />

3.1.3. Nachkauf von<br />

Versicherungszeiten 131<br />

3.1.4. Freiwillige Weiterversicherung 132<br />

3.1.5. Zusammenlegung von Versicherungszeiten<br />

132<br />

3.1.6. Schwerarbeitsbonus 132<br />

3.1.7 Arbeitszeiten im Ausland 134<br />

3.2 Leistungen <strong>der</strong><br />

Rentenversicherung 134<br />

3.2.1. Altersrente 134<br />

3.2.2. <strong>Die</strong>nstaltersrente 138<br />

3.2.3. Invalidenrente 141<br />

3.2.4. Hinterbliebenenrente 142<br />

3.2.5. Son<strong>der</strong>fonds <strong>der</strong> Selbständigen (Bauern,<br />

Handwerker, Kaufleute) 143<br />

4. Weitere Sozialversicherungen des<br />

Inps/Nisf 144<br />

4.1. Arbeitslosenversicherung 144<br />

4.2. Lohnausgleichskasse 147<br />

4.3. Mobilitätsfonds 148<br />

4.4. Garantiefonds für Abfertigungen 148<br />

4.5. Tuberkuloseversicherung 148<br />

4.6. Familienzulagenfonds<br />

(Cassa unica degli Assegni Familiari –<br />

Cuaf) 149<br />

4.7. Arbeitswaisenfonds (Ente Nazionale<br />

Orfani dei Lavoratori Italiani – Enaoli)<br />

149<br />

5. Krankenversicherung 149<br />

5.1. Beiträge zur Krankenversicherung 150<br />

5.2. Leistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

150<br />

5.3. Krankengeldversicherung 154<br />

7


Inhaltsverzeichnis<br />

5.4. Schwangerschafts- und<br />

Mutterschaftsgeld 155<br />

5.8. Sparmaßnahmen <strong>Juni</strong> <strong>2010</strong> 155<br />

6. Arbeitsunfallversicherung 158<br />

6.1. Prämien zur<br />

Arbeitsunfallversicherung 159<br />

6.2. Leistungen <strong>der</strong><br />

Arbeitsunfallversicherung 159<br />

6.2.1. Medizinische Versorgung<br />

bei einem Arbeitsunfall 160<br />

6.2.2. Entschädigung für absolute<br />

zeitweilige Arbeitsunfähigkeit<br />

(Unfallgeld) 160<br />

6.2.3. Unfallrente 160<br />

6.2.4. Begleitzulage 161<br />

6.2.5. Vermittlungszulage 161<br />

6.2.6. Hinterbliebenenrente 161<br />

6.2.7. Begräbniszulage<br />

„Una Tantum“ 162<br />

6.2.8. Son<strong>der</strong>leistungen 162<br />

6.2.9. Berufskrankheiten 162<br />

6.2.10 Der biologische Schaden<br />

„danno biologico“ 162<br />

7. Unfallversicherung für<br />

Hausfrauen 162<br />

8. Privatversicherung 162<br />

8.1. Zusatzrentenfonds 163<br />

8.1.1. Regionaler Zusatzrentenfonds<br />

„Laborfonds“ 165<br />

8.1.2. Massnahmen und Garantien<br />

<strong>der</strong> Region Trentino Südtirol 167<br />

9. Fürsorgeleistungen 167<br />

9.1. Rente für Zivilinvaliden,<br />

Zivilblinde und<br />

Taubstumme 167<br />

9.2. Sozialhilfe 168<br />

9.2.1. Finanzielle Sozialhilfe 169<br />

9.2.2. Spezifische Leistungen<br />

(Son<strong>der</strong>leistungen) 169<br />

9.2.3. Taschengeld für die<br />

Bewohner von Heimen 170<br />

9.2.4. Hilfe zur Weiterführung<br />

des Haushalts 170<br />

9.2.5. Unterstützung bei Betreuung von<br />

Behin<strong>der</strong>ten durch Pflegefamilien 170<br />

9.2.6. Sozialeinrichtungen<br />

für Behin<strong>der</strong>te 170<br />

9.3. Pflegegeld 170<br />

9.4. Sozialrente (Sozialgeld) 171<br />

9.5. Versorgung (-recht) 171<br />

9.5.1. Verbrechensopferversorgung 171<br />

9.5.2 Verkehrsopferversorgung 172<br />

9.5.3 Kriegs- und<br />

Heeresopferversorgung 172<br />

9.6. Familienpaket 172<br />

9.6.1 Regionales Familiengeld 173<br />

9.6.2. Regionale Altersrente<br />

(Hausfrauenrente) 173<br />

9.6.3. Zuschuss für die Bauern,<br />

Halb- und Teilpächter 173<br />

9.6.4. Zuschuss für eine rentenmäßige<br />

Absicherung <strong>der</strong> Erziehungszeiten 173<br />

9.6.5. Zuschuss für eine rentenmäßige<br />

Absicherung von Pflegezeiten 174<br />

9.6.6. Zuschuss für die freiwillige<br />

Weiterversicherung 174<br />

9.6.7. Zuschuss für den Aufbau<br />

einer Zusatzrente 175<br />

9.6.8 Regionale Mobilitätszulage 175<br />

9.6.9 Arbeitslosengeld für<br />

Grenzpendler 175<br />

9.6.10 Nachkauf von<br />

Versicherungszeiten im Ausland 175<br />

9.7. Familiengeld des Landes 175<br />

9.8. Einkommensunterstützende<br />

Maßnahmen aufgrund<br />

<strong>der</strong> Finanzkrise 176<br />

9.9. Staatliches Mutterschaftsgeld<br />

(Gesetz 488/1999) 176<br />

9.10. Staatliches Mutterschaftsund<br />

Familiengeld<br />

(Gesetz 448/1998) 176<br />

9.11. Pendlerzuschuss 176<br />

Stichwortverzeichnis 179<br />

8


Vorwort<br />

Schon zum fünften Mal in unserer inzwischen<br />

10-jährigen Tätigkeitsgeschichte<br />

des Arbeitsför<strong>der</strong>ungsinstitutes <strong>AFI</strong>-<strong>IPL</strong><br />

wird nun <strong>der</strong> arbeits- und sozialrechtliche<br />

Leitfaden mit dem Titel „<strong>Die</strong> <strong>Rechte</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>ArbeitnehmerInnen</strong>“ als Ratgeber<br />

für alle abhängig Beschäftigten in Südtirol<br />

aufgelegt. <strong>Die</strong>s zeigt, dass er von<br />

<strong>der</strong> interessierten Öffentlichkeit gut angenommen<br />

wurde und dass er eine willkommene<br />

vielfältige Informationsquelle<br />

darstellt und daher voll und ganz seinen<br />

Zweck erfüllt, für den er geschaffen wurde.<br />

<strong>Die</strong>ses sozialrechtliche „Lehrbuch“<br />

gibt uns die Möglichkeit, in alle Bereiche<br />

des Arbeits- und Sozialrechtes in Italien<br />

und Südtirol hineinzuschnuppern und<br />

uns in den ständig sich verän<strong>der</strong>nden<br />

Normen im demokratischen Rechtsstaat<br />

zurechtzufinden. Denn diese Normen<br />

und ihre Verän<strong>der</strong>ungen hängen auch<br />

von den unterschiedlichen Regierungen<br />

und Parlamenten ab, welche diese im<br />

Rahmen ihrer Gesetzgebungsbefügnis<br />

erneuern und immer wie<strong>der</strong> aufgrund<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Erfor<strong>der</strong>nisse verän<strong>der</strong>n.<br />

Wir haben im Rahmen <strong>der</strong> Arbeitsmarktreform<br />

in dieser sozialpolitisch äußerst<br />

fragwürdigen Mitte-Rechtsregierungszeit<br />

Berlusconi eine Fülle von neuen,<br />

tendenziell unsicheren Beschäftigungsformen<br />

erhalten, welche vor allem für<br />

Jugendliche und atypisch beschäftigte<br />

<strong>ArbeitnehmerInnen</strong> eine unsichere Zukunft<br />

in Aussicht stellen. Denn wenn<br />

eine gewisse Stabilität <strong>der</strong> Arbeitsverhältnisse<br />

nicht gewährleistet ist, dann<br />

wird für diese Menschen eine vernünftige,<br />

vorausschauende Lebensplanung,<br />

aber auch eine Familienbildung erschwert<br />

o<strong>der</strong> unmöglich. Das positive<br />

europäische Sozialstaatsmodell, welches<br />

auf einem vielschichtigen, auch generationenübergreifenden<br />

Sozialpakt aufbaut,<br />

und um das uns viele auf <strong>der</strong> Welt<br />

beneiden, liegt in dieser heutigen Zeit<br />

<strong>der</strong> wirtschaftlichen Globalisierung unter<br />

starkem Beschuss von den neoliberalen<br />

Wirtschafts- und Finanzkreisen. <strong>Die</strong>se<br />

setzen alles daran, sowohl soziale, aber<br />

auch umwelt- und menschenrechtspolitische<br />

<strong>Stand</strong>ards abzubauen und die<br />

von <strong>der</strong> Arbeiter- und Gewerkschaftsbewegung<br />

vor allem in Europa erkämpften<br />

Schutzregelungen für die schwächeren<br />

Gesellschaftsschichten zu „zertrümmern“.<br />

Information ist eine Grundvoraussetzung<br />

dafür, dass eine breit angelegte<br />

Gegenwehr <strong>der</strong> betroffenen Menschen<br />

möglich wird. Wer die Vorteile und die<br />

Nachteile <strong>der</strong> Arbeitsverträge und die<br />

Leistungen des Sozialstaates kennt, ist<br />

auch imstande, die Leistungen unseres<br />

Sozialstaatsmodells zu verteidigen und<br />

für dessen Verbesserung einzutreten.<br />

Und dazu soll dieses Handbuch dienen.<br />

Denn wenn Verän<strong>der</strong>ungen von arbeitsund<br />

sozial-rechtlichen Bestimmungen<br />

in Verhandlungen auf Gewerkschaftsebene,<br />

o<strong>der</strong> im Landtag, Regionalrat<br />

o<strong>der</strong> Parlament in Aussicht gestellt werden,<br />

dann ist es notwendig zu wissen,<br />

was <strong>der</strong>zeit Sache ist. Wir wünschen<br />

allen neugierigen und lesefreudigen<br />

<strong>ArbeitnehmerInnen</strong>, SchülerInnen und<br />

StudentInnen, LehrerInnen und allen<br />

Interessierten mit diesem Ratgeber eine<br />

maßgebliche Bereicherung des sozialen<br />

und arbeitsrechtlichen Wissensstandes.<br />

Tila Mair<br />

Vorsitzende des Institutsausschusses<br />

9


Vorwort zur 6. Auflage<br />

<strong>Die</strong> <strong>der</strong>zeitige Wirtschafts- und Finanzkrise<br />

ist systemischer Art und läuft darauf<br />

hinaus, nach den privat eingesteckten<br />

Gewinnen die Schulden den BürgerInnen<br />

aufzuhalsen. Das materielle, soziale,<br />

intellektuelle und ethische Fundament<br />

unseres sozio-ökonomischen Systems<br />

zerbröckelt. <strong>Die</strong> globalen Finanzmärkte<br />

sind infolge ihrer Entfesselung, Deregulierung<br />

und Liberalisierung zu Epizentren<br />

<strong>der</strong> Instabilität geworden, haben<br />

Macht über Wirtschaft und Demokratie<br />

und die Politik in Geiselhaft genommen.<br />

Seit Ausbruch <strong>der</strong> Schuldenkrise hat sich<br />

nichts daran geän<strong>der</strong>t. In dieser Krise<br />

wurden die Folgen einer hemmungslosen<br />

Umverteilungspolitik offenbar. <strong>Die</strong><br />

öffentlichen Haushalte stehen vor dem<br />

Absturz. Dennoch for<strong>der</strong>n Profiteure<br />

<strong>der</strong> Antikrisenpolitik Sparprogramme.<br />

Konjunkturprogramme, Kurzarbeit und<br />

an<strong>der</strong>e Formen <strong>der</strong> Arbeitszeitverkürzung<br />

haben zwar dazu beigetragen, dass<br />

die Krise nicht mit voller Wucht auf den<br />

Arbeitsmarkt durchgeschlagen ist. <strong>Die</strong><br />

abhängig Beschäftigten zahlen jedoch<br />

einen zunehmenden Preis in Form von<br />

Kraftkraftverlusten und Einschnitten<br />

beim Sozialstaat.<br />

In einer solchen Situation ist das Arbeitsund<br />

Sozialrecht ein wichtiger Indikator,<br />

ja Garant. Mit dessen Regeln soll <strong>der</strong><br />

Sozialstaat abgesichert werden. Anstatt<br />

die Krisenverursacher zur Kasse zu bitten<br />

wird <strong>der</strong>zeit die soziale Polarisierung<br />

weiter verstärkt. Reformen vor allem im<br />

Finanzbereich werden verschleppt und<br />

stabile und nachhaltige ökonomische<br />

Verhältnisse weiterhin gefährdet.<br />

Das Arbeits- und Sozialrecht hat für<br />

die Arbeitnehmer für ihre wirtschaftliche<br />

und gesellschaftliche Existenz eine<br />

grundlegende Bedeutung. In <strong>der</strong> vorliegenden<br />

Veröffentlichung wurde versucht,<br />

einen kurzen Überblick über das<br />

geltende Recht zu geben. Das Aufzeigen<br />

des rechtlichen Rahmens war dabei<br />

wichtiger als die Vertiefung von Einzelfragen.<br />

<strong>Die</strong> im Ratgeber gesammelten Informationen<br />

sollen den <strong>ArbeitnehmerInnen</strong>,<br />

nicht nur helfen ihre arbeits- und sozialrechtlichen<br />

Probleme zu bewältigen,<br />

son<strong>der</strong>n sie auch zur weiteren Mitarbeit<br />

an <strong>der</strong> Gestaltung des demokratischen<br />

Gemeinwesens anregen.<br />

Walther Andreaus<br />

<strong>Juni</strong> <strong>2010</strong><br />

11


<strong>Die</strong> Soziale Frage<br />

1. Geschichtliche<br />

Ausgangssituation<br />

<strong>Die</strong> „soziale Frage“ ist als Folge <strong>der</strong> Industrialisierung<br />

zu sehen, auch weil erstmals<br />

Armut und Not – die auch schon<br />

vorher bestanden – nicht als „gottgegeben“<br />

hingenommen wurden. Herbeigeführt<br />

wurde die Industrialisierung<br />

durch den Einsatz von Maschinen als<br />

Kraft- und Werkzeugmaschinen. Hervorzuheben<br />

sind dabei Erfindung und Bau<br />

<strong>der</strong> Dampfmaschine (1765), <strong>der</strong> Spinnmaschine<br />

(1769), des mechanischen<br />

Webstuhls (1786) und <strong>der</strong> Lokomotive<br />

(1803/4). <strong>Die</strong> politischen und rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen passten sich an<br />

diese „industrielle Revolution“ an.<br />

Es entstanden die ersten bürgerlichen<br />

Gesetzbücher (Anfang des 19. Jahrhun<strong>der</strong>ts),<br />

die von den Gedanken des Liberalismus<br />

getragen und für ihre Zeit außerordentlich<br />

fortschrittlich waren. Mit<br />

dem Vordringen <strong>der</strong> Ideen des Liberalismus<br />

verschwanden auch die Bindungen<br />

des Mittelalters; die Handwerkszünfte<br />

wurden aufgelöst und <strong>der</strong> Feudalismus<br />

beseitigt. Das Zeitalter des Kapitalismus,<br />

die freie Konkurrenzwirtschaft begann.<br />

Um die Industrialisierung in Gang<br />

zu bringen und zu halten, war Kapital<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

<strong>Die</strong>ses Kapital wurde in Unternehmen<br />

investiert, um Profit zu machen. <strong>Die</strong><br />

kapitalistische Wirtschaftsordnung<br />

setzte gewaltige Energien frei. <strong>Die</strong> negativsten<br />

Auswirkungen zeigten sich<br />

im so genannten „Manchester-Liberalismus“.<br />

Der Aufstieg des Bürgertums<br />

zur wirtschaftlichen und politischen<br />

Führungsschicht ging jedoch mit <strong>der</strong><br />

Verstärkung von sozialen Missständen<br />

einher. Erfindungen und Entdeckungen<br />

auf allen Gebieten begünstigten die arbeitsteilige<br />

industrielle Produktion und<br />

damit das Entstehen <strong>der</strong> Industriearbeiterschaft.<br />

Der Interessensgegensatz zwischen Kapital<br />

auf <strong>der</strong> einen und Arbeit auf <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Seite verschärfte sich. Den liberalistischen<br />

Ideen entspricht die Regelung<br />

über die formale Rechtsgleichheit<br />

im bürgerlichen Leben, die rechtliche<br />

Gleichstellung von Partnern eines Vertrages<br />

(auch des Arbeitsvertrages). Man<br />

muss sich jedoch die wirtschaftlichen<br />

und gesellschaftlichen Verhältnisse jener<br />

Zeit des beginnenden Kapitalismus<br />

vor Augen halten, um sich <strong>der</strong> Tragweite<br />

dieser „Gleichstellung von Ungleichen“<br />

bewusst zu machen.<br />

Es begann auch das freie Spiel <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Kräfte nach dem Gesetz<br />

von Angebot und Nachfrage. Durch<br />

das Überangebot <strong>der</strong> Arbeitskräfte war<br />

ihr Preis sehr niedrig. <strong>Die</strong> Lasten des<br />

wirtschaftlichen Wettstreits wurden in<br />

Form von verschärfter Ausbeutung auf<br />

die Arbeiterschaft abgewälzt. Bis zur<br />

Mitte des 19. Jahrhun<strong>der</strong>ts betrug die<br />

Arbeitszeit, abgesehen von betriebs-,<br />

branchen und regionalspezifischen<br />

Unterschieden, durchwegs mehr als<br />

13 Stunden pro Tag, die Entlohnung<br />

reichte oft zum Überleben nicht aus<br />

und war häufig durch das so genannte<br />

Trucksystem, d. h. Entlohnung durch<br />

Waren statt durch Geld, verschlechtert.<br />

Auch die Wohnverhältnisse des Industrieproletariats<br />

spiegelten ihre soziale<br />

Misere wi<strong>der</strong>; ganze Familien (durch die<br />

Bevölkerungsexplosion waren die Familien<br />

größer als heute) wohnten in einem<br />

Raum.<br />

13


<strong>Die</strong> Soziale Frage<br />

2. <strong>Die</strong> Soziale Frage<br />

14<br />

und die Arbeiterbewegung<br />

Gegen die sozialen Missstände entwickelte sich die Arbeiterbewegung, obwohl <strong>der</strong><br />

Zusammenschluss von Arbeitnehmern nach <strong>der</strong> französischen Revolution verboten<br />

wurde. <strong>Die</strong> in Verbänden zusammengeschlossenen Arbeitnehmer konnten mit ihrer<br />

gemeinsamen Kraft bessere Arbeitsbedingungen erzwingen. Jedoch war <strong>der</strong> Weg zur<br />

Herausbildung <strong>der</strong> ersten Arbeiterorganisationen lang und keineswegs so einheitlich<br />

wie es <strong>der</strong> Gegensatz zwischen Kapital und Arbeit hätte vermuten lassen. Der Lernprozess,<br />

dass eigene Interessen am besten durch eigene Organisationen zu vertreten<br />

seien, setzte sich schließlich durch. Doch nicht die Ärmsten <strong>der</strong> Armen wurden zu<br />

Vorkämpfern <strong>der</strong> Organisationsidee. Führend waren vielmehr die Handwerker-/Gesellen-Arbeiter;<br />

Tagelöhner und Heimarbeiter hatten we<strong>der</strong> Erfahrung noch Selbstbewusstsein.<br />

<strong>Die</strong>se ersten von den Gesellen geschaffenen Verbände verfolgten teils<br />

berufsständische, teils radikaldemokratische Ziele. <strong>Die</strong> beginnende, von <strong>der</strong> Arbeiterbewegung<br />

getragene Sozialpolitik, setzte sich zum Ziel, den wirtschaftlich gegenüber<br />

dem Unternehmer unterlegenen einzelnen Arbeitnehmer davon zu entlasten, selbst<br />

die Arbeitsbedingungen vereinbaren zu müssen. Zunächst wurden gesetzliche Verbesserungen<br />

angestrebt. Im Laufe <strong>der</strong> Zeit entstanden jedoch neben den Gesetzen<br />

auch die von den Arbeitnehmervertretern unmittelbar mit den Arbeitgebern erzielten<br />

Vereinbarungen, die in erster Linie die Löhne festlegten. So entwickelte sich <strong>der</strong><br />

Kollektivvertrag als eine im Wirtschafts- und Sozialleben nicht mehr wegzudenkende<br />

Norm. Nicht immer konnten die neuen Interessensvertretungen die <strong>Rechte</strong> <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

schützen und ausbauen. In <strong>der</strong> Tat hatte (und hat) <strong>der</strong> Arbeitgeber die<br />

bessere Ausgangsposition, konnte er doch über das Kapital verfügen und über die<br />

Arbeitsplätze auch den Unterhalt <strong>der</strong> Familien beeinflussen. <strong>Die</strong> wirtschaftliche Abhängigkeit<br />

hat die formelle Gleichstellung zur Nutzlosigkeit reduziert. Nur Zwangsregelungen<br />

des Staates (Gesetze) konnten den Arbeitnehmern ein Mindestmaß an wirtschaftlicher<br />

und sozialer Sicherheit gewährleisten, damit diese mit mehr Hoffnung in<br />

die Zukunft blicken konnten. In Italien hat <strong>der</strong> Eingriff des Staates in die Beziehungen<br />

zwischen Kapital und Arbeit erst später begonnen. <strong>Die</strong>s kann darauf zurückgeführt<br />

werden, dass die Industrialisierung später eingesetzt hat und sich dadurch die soziale<br />

Frage in dem Ausmaß erst später stellte. Mit dem Begriff „soziale Frage“, <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

zweiten Hälfte des 19. Jahrhun<strong>der</strong>ts geprägt wurde, wird auch jener beson<strong>der</strong>e geschichtliche<br />

Moment verbunden, als sich, auch infolge <strong>der</strong> aufkommenden sozialistischen<br />

Theorien, die Notwendigkeit einer Behebung <strong>der</strong> miserablen Lebensbedingungen<br />

<strong>der</strong> Arbeiterschaft abzeichnete. In jener Zeit wurde die Arbeit als Handelsware<br />

betrachtet und <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Arbeiterschaft blieb dem Wohlwollen <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

überlassen. <strong>Die</strong>s aber nur solange, bis sich die Gewerkschaftsarbeit in freier Art entfalten<br />

konnte. Heute ist ein mo<strong>der</strong>ner Rechtsstaat ohne funktionierende, freie Gewerkschaften<br />

nicht mehr vorstellbar. <strong>Die</strong>se sind Ausdruck <strong>der</strong> individuellen Freiheit des<br />

einzelnen Arbeitnehmers. Obwohl das Arbeits- und Sozialrecht von <strong>der</strong> Interessens-


<strong>Die</strong> Soziale Frage<br />

vertretung <strong>der</strong> Arbeitnehmer herrührt,<br />

ist es keine „Klassengesetzgebung“; es<br />

will keine Privilegien und Vorteile für die<br />

Arbeitnehmer gegenüber den an<strong>der</strong>en<br />

Staatsbürgern schaffen. Im Gegenteil,<br />

das Gemeinwesen gründet sich auf <strong>der</strong><br />

Anteilnahme aller Bürger und somit ist<br />

das Allgemeinwohl das Ziel allen Handelns<br />

(obwohl es trotzdem nicht immer<br />

gerechtfertigte Unterschiede und Übervorteilungen<br />

gibt).<br />

3. Definition des<br />

Arbeits- und Sozialrechts<br />

Unter Arbeits- und Sozialrecht versteht<br />

man die „einschlägigen“, d. h. auf die<br />

Arbeitnehmer bezogenen Gesetze. Es<br />

fallen alle jene Bestimmungen darunter,<br />

die das Arbeitsverhältnis regeln und die<br />

neben den wirtschaftlichen Interessen<br />

auch die Freiheit und Würde des Arbeitnehmers<br />

schützen. In <strong>der</strong> Regel versteht<br />

man unter Arbeits- und Sozialrecht die<br />

Regelungen des abhängigen Arbeitsverhältnisses,<br />

so wie es im 5. Buch des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeit im<br />

Betrieb) vorgesehen ist. Nichtsdestotrotz<br />

beinhaltet das Arbeits- und Sozialrecht<br />

die Bestimmungen aller Arten<br />

und Formen von Arbeit. Jedenfalls ist<br />

das Arbeits- und Sozialrecht einen zentralen<br />

Bereich menschlicher Existenz regelnde<br />

Rechtsmaterie. <strong>Die</strong> Abhandlung<br />

des Arbeits- und Sozialrechts sowie des<br />

so genannten Gewerkschaftsrechts in<br />

einem Kapitel scheint deshalb sinnvoll,<br />

weil eine effiziente Aufarbeitung <strong>der</strong><br />

Aspekte des Arbeitsverhältnisses auf<br />

keines dieser drei Elemente verzichten<br />

kann.<br />

4. Rechtsquellen des<br />

Arbeits- und Sozialrechts<br />

<strong>Die</strong> „Arbeit“ steht in unserer republikanischen<br />

Verfassung im Mittelpunkt des<br />

sozialen Lebens. <strong>Die</strong> programmatischen<br />

Erklärungen <strong>der</strong> italienischen Verfassung<br />

zum Thema Arbeit sind somit – obwohl<br />

nicht mit direkter Gesetzeskraft ausgestattet<br />

– trotzdem von hervorragen<strong>der</strong><br />

Bedeutung. <strong>Die</strong>s auch deshalb, weil <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber keine Gesetze erlassen kann,<br />

die im Wi<strong>der</strong>spruch zur Verfassung stehen<br />

und somit die Grundsätze <strong>der</strong> Verfassung<br />

einzuhalten hat. <strong>Die</strong> letzthin aufgeflammten<br />

Diskussionen über eine Abän<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Verfassung haben somit eine weitreichende<br />

Bedeutung für das soziale Leben<br />

im Lande. Im Gegensatz zu vielen an<strong>der</strong>en<br />

Rechtsgebieten spielt die Vertragsautonomie<br />

im Arbeitsrecht (also die Arbeitskollektivverträge)<br />

eine wesentliche Rolle<br />

im Zustandekommen <strong>der</strong> Rechtsquellen.<br />

Das italienische Bürgerliche Gesetzbuch<br />

nennt folgende Rechtsquellen, in absteigen<strong>der</strong><br />

Folge ihrer Wichtigkeit:<br />

1. die Gesetze;<br />

2. die Verordnungen;<br />

3. die Kollektivverträge;<br />

4. die Gebräuche.<br />

Unter Punkt 3 steht im BGB ganz genau<br />

genommen <strong>der</strong> Ausdruck „<strong>Die</strong> korporativen<br />

Vorschriften“, jedoch sind die Korporationen<br />

verständlicherweise abgeschafft<br />

worden und die Kollektivverträge<br />

haben diese Funktion übernommen. Es<br />

gibt jedoch den wesentlichen Unterschied,<br />

dass die vorhin aufgezählten Normen<br />

einen so genannten heteronomen<br />

Charakter haben, also von Machtzentren<br />

für Personenkreise erlassen werden, die<br />

nicht an <strong>der</strong> Erzeugung teilgenommen<br />

15


<strong>Die</strong> Soziale Frage<br />

haben, währenddessen die Kollektivverträge<br />

autonomen Charakter aufweisen<br />

und somit ihre Verbindlichkeit durch<br />

den Willen <strong>der</strong> vertragsschließenden<br />

Parteien erhalten (mehr dazu im Kapitel<br />

über die Kollektivverträge). <strong>Die</strong> Kollektivverträge<br />

werden jedoch allgemein<br />

auch als Rechtsquelle eingeordnet, vor<br />

allem deshalb, weil sie allgemeinen und<br />

abstrakten Charakter haben. Der Einzelarbeitsvertrag<br />

ist auch als Rechtsquelle<br />

einzustufen. Beim öffentlichen Arbeitsvertrag<br />

ist <strong>der</strong> Einzelarbeitsvertrag durch<br />

den von <strong>der</strong> Verwaltung erlassenen Verwaltungsakt<br />

ersetzt. Folgende Hierarchie<br />

<strong>der</strong> Rechtsquellen ist zu berücksichtigen:<br />

1. <strong>Die</strong> zwingenden Gesetze<br />

Verfassungsnormen mit Vorschriftscharakter,<br />

ordentliche Gesetze des<br />

Staates, Gesetzesdekrete, Gesetze <strong>der</strong><br />

Regionen, sowie Landesgesetze; beson<strong>der</strong>e<br />

Bedeutung haben auch die<br />

Durchführungsverordnungen zum<br />

Autonomiestatut, die zwischen <strong>der</strong><br />

Verfassung und den ordentlichen Gesetzen<br />

eingeordnet werden).<br />

2. <strong>Die</strong> zwingenden Verordnungen<br />

<strong>Die</strong>se können nicht in Wi<strong>der</strong>spruch zu<br />

den Gesetzen stehen.<br />

3. <strong>Die</strong> Kollektivverträge<br />

Von zweiseitig (absolut) zwingendem<br />

Gesetzesrecht darf <strong>der</strong> Kollektivvertrag<br />

überhaupt nicht, von einseitig zwingendem<br />

Gesetzesrecht nur zugunsten<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer und abdingbarem<br />

(dispositivem) Gesetzesrecht in je<strong>der</strong><br />

Richtung abweichen.<br />

4. <strong>Die</strong> Einzelarbeitsverträge<br />

<strong>Die</strong>se unterstehen dem Kollektivvertrag.<br />

5. <strong>Die</strong> Gebräuche<br />

<strong>Die</strong>se werden immer weiter zurückgedrängt,<br />

da sie meistens allein von den<br />

Bedürfnissen <strong>der</strong> Arbeitgeber geprägt<br />

waren.<br />

5. Internationale<br />

Rechtsnormen<br />

Das Völkerrecht enthält eine ganze Reihe<br />

von Arbeitsrechtsnormen. <strong>Die</strong> wichtigsten<br />

davon sind das Koalitions- und<br />

Streikrecht, die Gleichberechtigung von<br />

Mann und Frau und das Urlaubsrecht.<br />

<strong>Die</strong> wohl bekanntesten Völkerrechtsnormen<br />

für die Welt <strong>der</strong> Arbeit sind die vom<br />

Europarat beschlossene Europäische Sozialcharta<br />

von 1961, die UN-Menschenrechtsdeklaration<br />

von 1948 und <strong>der</strong> Pakt<br />

<strong>der</strong> UNO über die wirtschaftlichen, sozialen<br />

und kulturellen <strong>Rechte</strong>. Auch die<br />

Abkommen und Empfehlungen <strong>der</strong> Internationalen<br />

Arbeitsorganisation (ILO)<br />

entfalten ihre Wirkungen. <strong>Die</strong> wichtigsten<br />

davon sind die Konventionen über<br />

die Arbeitsbedingungen, die Gewerkschaftsfreiheit<br />

und die soziale Sicherheit.<br />

Zunehmend wird auch die Europäische<br />

Union, vor allem im Arbeitsschutzrecht,<br />

tätig. <strong>Die</strong> von ihr erlassenen Verordnungen<br />

und Richtlinien gewinnen an<br />

innerstaatlicher Verbindlichkeit. <strong>Die</strong><br />

Gründungsakte <strong>der</strong> Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />

von 1957 und mehr<br />

noch die europäische Sozialcharta enthalten<br />

eine Reihe von wichtigen Arbeitsund<br />

Sozialregulierungen. <strong>Die</strong> eingangs<br />

geschil<strong>der</strong>te Lage, die mit den sonst<br />

immer postulierten christlichen und humanitären<br />

Grundsätzen so gar nicht in<br />

Einklang stand, bedurfte dringend einer<br />

Korrektur. Sie gelang <strong>der</strong> Arbeiterbewegung<br />

auf zwei Ebenen, die auch heute<br />

16


<strong>Die</strong> Soziale Frage<br />

noch die Einteilung des Arbeitsrechts<br />

bestimmen; teils wurde <strong>der</strong> Konflikt von<br />

<strong>der</strong> Individualsphäre auf die kollektive<br />

Ebene gehoben, unter Wahrung des<br />

Prinzips <strong>der</strong> sozialen Selbstgestaltung<br />

des Arbeitslebens ohne weitgehende<br />

staatliche Reglementierung (kollektives<br />

Arbeitsrecht), teils wurden staatliche<br />

(Mindest-) Schutznormen für den (einzelnen)<br />

Arbeitnehmer erzwungen, also<br />

bestimmte Grenzen gezogen, die <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber nicht überschreiten durfte<br />

(Einzelarbeitsrecht).<br />

<strong>Die</strong>se historische Zweiteilung <strong>der</strong> Korrektur<br />

hat funktionale Gründe. Ein Ausgangspunkt<br />

<strong>der</strong> Idee <strong>der</strong> Selbstgestaltung<br />

ist, neben <strong>der</strong> Selbstbestimmung,<br />

die Erkenntnis, dass sich Gerechtigkeit im<br />

Hinblick auf Arbeitsbedingungen durch<br />

Gesetze nur sehr schwer erzielen lässt,<br />

da dem Gesetzgeber entsprechende Parameter<br />

fehlen. Was ist z. B. <strong>der</strong> gerechte<br />

Lohn, wie sollte ihn das Parlament festlegen<br />

Ist aber das Gesetz als Instrument<br />

unbrauchbar, muss wie<strong>der</strong> auf die Idee<br />

<strong>der</strong> Vertragsgerechtigkeit zurückgegriffen<br />

werden, wenn auch unter an<strong>der</strong>en<br />

sozialen Voraussetzungen als zu Beginn<br />

<strong>der</strong> Industrialisierung:<br />

<strong>Die</strong> Gleichgewichtslage auf dem Arbeitsmarkt<br />

ist herzustellen, indem die Arbeitnehmer<br />

eine zu den Unternehmern gegengewichtige<br />

Marktmacht bilden. Zu<br />

diesem Zweck müssen sie sich zu starken<br />

Selbsthilfevereinigungen (Gewerkschaften)<br />

zusammenschließen und auf <strong>der</strong><br />

Ebene des Kollektivs im Prinzip gleichmächtig<br />

Regelungen aushandeln. Eine<br />

Fülle von akzeptablen Kollektivverträgen<br />

und Betriebsabkommen sprechen für<br />

das grundsätzliche Funktionieren dieses<br />

Systems. Trotzdem wird das kollektive<br />

Arbeitsrecht zu Recht von Schutzgesetzen<br />

flankiert. Bestimmte Arbeitnehmergruppen<br />

sind beson<strong>der</strong>s schutzwürdig,<br />

weil es sich um Min<strong>der</strong>heiten handelt.<br />

Das gilt z. B. für werdende Mütter (Mutterschutzgesetz),<br />

Jugendliche (Jugendarbeitsschutzgesetz),<br />

und insgesamt<br />

sozial schwache Arbeitnehmer (Kündigungsschutzgesetz).<br />

Daneben gibt es<br />

eine Reihe von Bereichen, für die <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber aus existenziellen Gründen<br />

bestimmte Untergrenzen vorsieht (z. B.<br />

Arbeitsschutz usw.). <strong>Die</strong> Zweiteilung des<br />

Arbeitsrechts in Individualarbeitsrecht<br />

und kollektives Arbeitsrecht könnte den<br />

Eindruck erwecken, <strong>der</strong> Staat sei in erster<br />

Linie <strong>der</strong> Schöpfer <strong>der</strong> Arbeitsrechtsnormen<br />

und die Gewerkschaftsbewegung<br />

kommt erst später zum Vorschein. Dem<br />

ist aber nicht so. <strong>Die</strong> Reihenfolge wurde<br />

nur <strong>der</strong> Übersichtlichkeit halber aufgestellt.<br />

17


Arbeitsrecht<br />

1. Arbeitsverhältnis<br />

Ein abhängiges Arbeitsverhältnis liegt<br />

vor, wenn sich jemand gegen Entgelt zur<br />

<strong>Die</strong>nstleistung für einen an<strong>der</strong>en verpflichtet.<br />

Es entsteht ein wechselseitiges<br />

Rechtsverhältnis das den Arbeitnehmer<br />

(<strong>Die</strong>nstnehmer) zur Erbringung <strong>der</strong> versprochenen<br />

Arbeitsleistung und den<br />

Arbeitgeber (<strong>Die</strong>nstgeber) zur Bezahlung<br />

des Lohnes verpflichtet. <strong>Die</strong> wesentlichste<br />

gesetzliche Grundlage des<br />

Arbeitsvertrages ist immer noch das aus<br />

dem Jahre 1942 stammende fünfte Buch<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB<br />

(Codice civile). Darin werden u. a. Begriffsbestimmungen<br />

wie Unternehmer<br />

(Art. 2082 und 2083) und Arbeitnehmer<br />

(Art. 2094 und 2095) getroffen. Eine Son<strong>der</strong>heit<br />

im Vertragswesen stellt <strong>der</strong> Arbeitsvertrag<br />

insofern dar, da er auch bei<br />

Nichtigkeit o<strong>der</strong> Annullierbarkeit für die<br />

Zeit <strong>der</strong> Arbeitsleistung Gültigkeit hat<br />

(Art. 2126). In <strong>der</strong> Praxis bedeutet dies z.<br />

B., dass bei illegaler Leiharbeit, obwohl<br />

<strong>der</strong> Arbeitsvertrag nicht zugelassen ist,<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer für die betreffende<br />

Zeit Anspruch auf Entlohnung und alle<br />

an<strong>der</strong>en <strong>Rechte</strong> (Sozialversicherung) gegenüber<br />

dem Arbeitgeber hat, für den er<br />

effektiv arbeitete.<br />

1.2. Merkmale des<br />

Arbeitsverhältnisses<br />

Es ist sehr wichtig, das Arbeitsverhältnis<br />

als Rechtsverhältnis richtig zu erkennen,<br />

weil das Arbeitsrecht erst bei Vorliegen<br />

eines Arbeitsverhältnisses angewandt<br />

wird. <strong>Die</strong>ses richtige Erkennen kann<br />

durch die Gegenüberstellung des Arbeitsvertrages<br />

mit dem Werkvertrag<br />

deutlich gemacht werden.<br />

|- Arbeitsvertrag: Arbeitsleistung (Tätigkeit)<br />

für einen an<strong>der</strong>en auf eine gewisse<br />

Zeit (Vertragsinhalt ist ein „Wirken“);<br />

|- Werkvertrag: Herstellung eines Werks<br />

gegen Entgelt (Vertragsinhalt ist ein<br />

„Werk“).<br />

Grundsätzlich hat jede abhängige Arbeit<br />

eine Entlohnung zur Folge (siehe Art. 36<br />

<strong>der</strong> Verfassung). Es gibt auch Fälle von<br />

kostenloser Arbeit im Bereich <strong>der</strong> Familie<br />

und <strong>der</strong> Vereine.<br />

Um die Erkennung des abhängigen Arbeitsverhältnisses<br />

zu erleichtern hat die<br />

Gerichtsbarkeit im Verlauf <strong>der</strong> Jahre eine<br />

Reihe von Kriterien erstellt.<br />

<strong>Die</strong>se sind:<br />

|- Einhaltung einer Arbeitszeit<br />

|- Fehlen des für die Selbständigkeit ausschlaggebenden<br />

Risikos<br />

|- die Art <strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstleistung<br />

|- die Dauerhaftigkeit <strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstleistung<br />

|- die Festlegung <strong>der</strong> Entlohnung<br />

|- die Einbindung des Arbeitnehmers in<br />

die Betriebsorganisation.<br />

<strong>Die</strong>se Kriterien erleichtern auch die Feststellung<br />

von Arbeitsverhältnissen, die als<br />

Scheinselbständigkeit ausgewiesen werden.<br />

<strong>Die</strong>se fügen dem Sozialstaat großen<br />

Schaden zu. Das abhängige Arbeitsverhältnis<br />

kann laut Kassationsgerichtshof<br />

(Urteil Nr. 812/1993) auch bei gleicher<br />

inhaltlicher Leistung in ein selbständiges<br />

Arbeitsverhältnis umgewandelt werden,<br />

vorausgesetzt beide Vertragspartner<br />

stimmen überein und die Umstände<br />

<strong>der</strong> Arbeitsleistung än<strong>der</strong>n sich. Das Arbeitsverhältnis<br />

kann privatrechtlicher<br />

o<strong>der</strong> öffentlich-rechtlicher Natur sein.<br />

Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis<br />

wird zwischen Personen des Privatrechts<br />

abgeschlossen (Einzelperson/en, privatrechtliche<br />

Rechtsperson) o<strong>der</strong> auf Ar-<br />

18


Arbeitsrecht<br />

beitgeberseite auch eine öffentliche Körperschaft<br />

(in bestimmten Fällen). Beide<br />

Vertragspartner stehen formell auf einer<br />

Ebene, <strong>der</strong> Gesetzgeber stärkt jedoch<br />

aufgrund <strong>der</strong> faktischen Ungleichheit<br />

die Stellung des Arbeitnehmers.<br />

1.2.1. Arbeitsverhältnis im<br />

Öffentlichen <strong>Die</strong>nst<br />

Das Arbeitsverhältnis im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst wird mit einem Arbeitsvertrag<br />

geregelt. Für die Anstellung ist ein öffentliches<br />

Wettbewerbsverfahrens vorgeschrieben<br />

Sie kann mit einem befristeten<br />

sowie auch mit einem unbefristeten<br />

Arbeitsvertrag erfolgen.<br />

1.2.2. Familienbetrieb<br />

Im Familienbetrieb (Art. 230 bis BGB und<br />

Gesetz Nr. 17/1985) können dauerhaft<br />

<strong>der</strong> Ehepartner, die Verwandten bis zum<br />

dritten Grad und die Gleichgestellten bis<br />

zum zweiten Grad mitarbeiten. Es ist kein<br />

Familienbetrieb, wenn zwischen den Familienmitglie<strong>der</strong>n<br />

eine Gesellschaft gegründet<br />

o<strong>der</strong> ein Arbeitsverhältnis eingegangen<br />

wurde.<br />

1.2.3. Arbeitnehmer, Gesellschafter<br />

des Betriebes<br />

Gesellschafter von Personengesellschaften<br />

(einfache Personengesellschaft, offene<br />

Handelsgesellschaft OHG) können<br />

mit dem eigenen Betrieb ein Arbeitsverhältnis<br />

eingehen, außer sie nehmen<br />

Geschäftsführungsaufgaben als Einzelpersonen<br />

wahr.<br />

Bei Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft,<br />

Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung GmbH, Kommanditgesellschaft<br />

auf Aktien) kann <strong>der</strong> Gesellschafter auch<br />

Arbeitnehmer sein, vorausgesetzt er ist<br />

nicht alleiniger Geschäftsführer. <strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

des Aufsichtsrates dürfen nicht<br />

im Rahmen des Betriebes beschäftigt<br />

werden (Art. 2399 BGB). Bei Arbeitergenossenschaften<br />

ist die Teilnahme <strong>der</strong><br />

Genossenschaftsmitglie<strong>der</strong> am Arbeitsprozess<br />

verpflichtend und wird aus dem<br />

Gründungsakt abgeleitet. <strong>Die</strong> Genossenschaftsmitglie<strong>der</strong><br />

und Verwalter sind an<br />

und für sich nicht Arbeitnehmer, aber sie<br />

sind diesen in Bezug auf Sozialversicherung,<br />

Arbeitszeit, Entlohnung, Anwendung<br />

des Kollektivvertrages gleichgestellt.<br />

1.3. Weisungsgebundenheit des<br />

Arbeitnehmers<br />

Der Arbeitnehmer ist an die Weisungen<br />

des Arbeitgebers gebunden, verrichtet<br />

seine Arbeit in persönlicher und wirtschaftlicher<br />

Abhängigkeit und ist in<br />

den Betrieb o<strong>der</strong> Haushalt des Arbeitgebers<br />

kontinuierlich eingeglie<strong>der</strong>t. <strong>Die</strong><br />

Selbständigen sind dem so genannten<br />

Unternehmerwagnis unterworfen und<br />

müssen nur für den Erfolg <strong>der</strong> Arbeit<br />

einstehen. Demzufolge ist für den Erfolg<br />

<strong>der</strong> Arbeit des Arbeitnehmers auch <strong>der</strong><br />

Unternehmer zuständig. <strong>Die</strong> Weisungsgebundenheit<br />

des Arbeitnehmers ist je<br />

nach Art des Arbeitsverhältnisses und<br />

<strong>der</strong> Stellung verschieden intensiv ausgeprägt.<br />

1.4. Pflichten des Arbeitnehmers<br />

<strong>Die</strong> wichtigste Pflicht ist die Erbringung<br />

<strong>der</strong> Arbeitsleistung. Grundsätzlich muss<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer seinen <strong>Die</strong>nst in eigener<br />

Person leisten. Er muss seine Arbeit<br />

mit <strong>der</strong> Sorgfalt, die von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> ge-<br />

19


Arbeitsrecht<br />

schuldeten Arbeitsleistung gefor<strong>der</strong>t<br />

wird, im Interesse des Betriebes und <strong>der</strong><br />

nationalen Produktion (sic!) (Art. 2104<br />

BGB) leisten. Er muss dabei die Anleitungen<br />

des Arbeitgebers befolgen. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />

dass <strong>der</strong> abhängig Beschäftigte<br />

im Unterschied zum Selbständigen <strong>der</strong><br />

Gehorsamspflicht unterliegt. <strong>Die</strong> Gehorsamspflicht<br />

hat ihre Grenze in gesetzeswidrigen<br />

o<strong>der</strong> unmoralischen Anordnungen,<br />

die über die Arbeitsaufgaben<br />

des Arbeitnehmers hinausgehen. Der Arbeitgeber<br />

kann seine Weisungsbefugnis<br />

teilweise o<strong>der</strong> gänzlich seinen leitenden<br />

Mitarbeitern übertragen.<br />

Zur Durchsetzung <strong>der</strong> Gehorsamspflicht<br />

hat <strong>der</strong> Arbeitgeber das Instrument <strong>der</strong><br />

Disziplinarstrafen zur Verfügung, wobei<br />

das Prinzip vorherrscht, dass die Strafe<br />

dem Vergehen angemessen zu sein<br />

hat (Art. 2106 BGB). Es darf keine Strafe<br />

ausgesprochen werden, ohne dass <strong>der</strong><br />

Betroffene zur Verteidigung gehört wird<br />

(rechtsstaatliches Prinzip). Ferner muss<br />

<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstnehmer über die Gründe und<br />

die Art <strong>der</strong> Disziplinarstrafen in Kenntnis<br />

gesetzt worden sein. Das Arbeitnehmerstatut<br />

(Gesetz 300/1970) sieht auch vor,<br />

dass die Disziplinarmaßnahmen keine<br />

Rückstufungen bei <strong>der</strong> Eingruppierung<br />

beinhalten, die Geldstrafe nicht mehr<br />

als 4 Stundenlöhne betragen und keine<br />

Suspendierungen von <strong>der</strong> Arbeit von<br />

mehr als 10 Tagen verhängt werden<br />

dürfen. <strong>Die</strong> Treuepflicht, so wie sie im<br />

Art. 2105 BGB vorgesehen ist, bürdet<br />

dem Beschäftigten zwei Verbote auf; es<br />

sind dies ein Wettbewerbsverbot und<br />

die Wahrung des Betriebsgeheimnisses<br />

(keine Auskünfte über Organisation und<br />

Produktionsmethoden). <strong>Die</strong>se beiden<br />

Auflagen sind sehr ernst zu nehmen.<br />

Tipp<br />

Konkurrenzverbot<br />

Der Arbeitnehmer darf nichts<br />

unternehmen, was in Konkurrenz zum<br />

eigenen Betrieb steht. Das wäre beispielsweise<br />

bei einem Tischler <strong>der</strong> Fall,<br />

<strong>der</strong> nach Feierabend bei einem an<strong>der</strong>en<br />

Tischlereibetrieb aushilft. An<strong>der</strong>s sieht<br />

es aus, wenn <strong>der</strong>selbe Tischler einem<br />

Freund hilft, <strong>der</strong> ein Metzger ist: Eine<br />

Nebenerwerbstätigkeit, die nicht in Konkurrenz<br />

zum eigenen Betrieb steht, ist<br />

erlaubt, solange sie mit den Verpflichtungen<br />

aus dem Hauptarbeitsverhältnis<br />

vereinbar ist (d. h. beispielsweise dass jemand<br />

infolge stetiger Nebenerwerbstätigkeit<br />

nicht schon müde zur Arbeit kommen<br />

darf). Bei Teilzeitarbeit hingegen<br />

gilt das Konkurrenzverbot im Normalfall<br />

nicht – außer es wird eigens schriftlich<br />

vereinbart – denn <strong>der</strong> Arbeitgeber muss<br />

ohnehin damit rechnen, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

eine weitere Stelle annimmt. Ein<br />

Verstoß gegen das Konkurrenzverbot<br />

kann unter Umständen ein Grund für<br />

eine fristlose Entlassung sein. Das Konkurrenzverbot<br />

greift nur während des<br />

Arbeitsverhältnisses, außer die beiden<br />

Partner des Arbeitsvertrages vereinbaren<br />

einen Konkurrenzverbotspakt (Art.<br />

2125 BGB). In diesem Falle können <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber und -nehmer vereinbaren,<br />

dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer (auch die<br />

Führungskraft) für eine bestimmte Zeit<br />

nicht selbständig o<strong>der</strong> abhängig im Sektor<br />

beschäftigt sein darf. Der Pakt muss<br />

20


Arbeitsrecht<br />

schriftlich abgeschlossen werden, für den<br />

Arbeitnehmer eine Entschädigung vorsehen<br />

und zeitlich und räumlich begrenzt<br />

sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen,<br />

dann ist <strong>der</strong> Pakt nichtig. Ein Konkurrenzverbot<br />

nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

erschwert den Stellenwechsel<br />

und bringt damit dem Arbeitnehmer eine<br />

beträchtliche Einschränkung des beruflichen<br />

Weiterkommens.<br />

1.5. Pflichten und <strong>Rechte</strong> des<br />

Arbeitgebers<br />

Zu den wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers<br />

zählen die Fürsorgepflicht im<br />

Sinne des Schutzes <strong>der</strong> Gesundheit und<br />

<strong>der</strong> Würde <strong>der</strong> Arbeitnehmer und die<br />

Pflicht zur Leistung des Entgelts (Lohnes).<br />

Unter Entgelt ist jede Art von Leistung<br />

zu verstehen, die <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer für ordnungsgemäß<br />

gebotene Leistung schuldet. <strong>Die</strong> Entlohnung<br />

muss <strong>der</strong> Quantität und Qualität<br />

seiner Arbeit entsprechen und in jedem<br />

Fall ausreichen, um dem Arbeitnehmer<br />

und seiner Familie ein freies und würdiges<br />

Dasein zu gewährleisten (Art. 36 <strong>der</strong><br />

Verfassung). <strong>Die</strong> Bedürftigkeit des Arbeitnehmers<br />

erstreckt sich nicht nur auf<br />

die Gegenwart (Art. 38 <strong>der</strong> Verfassung),<br />

son<strong>der</strong>n auch auf die Zukunft und somit<br />

ist die Sozialversicherung als Teil <strong>der</strong> so<br />

genannten angemessenen Entlohnung<br />

anzusehen. Der Art. 2099 des BGB sieht<br />

vor, dass das Ausmaß <strong>der</strong> Entlohnung<br />

von den Kollektivverträgen festgelegt<br />

wird. Näheres dazu im Kapitel über die<br />

Entlohnung und zu den Kollektivverträgen.<br />

Weiters unterliegt <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

<strong>der</strong> Informationspflicht gegenüber dem<br />

Arbeitnehmer, was seine Arbeitsbedingungen<br />

betrifft, und gegenüber den<br />

Gewerkschaftsorganisationen, was die<br />

Gesamtsituation des Betriebes betrifft.<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten <strong>Rechte</strong> des Arbeitgebers<br />

umfassen das Recht auf Leitung<br />

und Unterweisung, das Recht, <strong>der</strong> Aufsicht<br />

und Kontrolle sowie das Recht,<br />

Disziplinarstrafen zu verhängen. Das<br />

Recht auf Leitung und Unterweisung<br />

steht in engem Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Pflicht des Arbeitnehmers zu Gehorsam<br />

und Gewissenhaftigkeit. Das Recht auf<br />

Leitung umfasst die Möglichkeit, alle<br />

organisatorischen Vorkehrungen zu<br />

treffen, damit die Tätigkeiten <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

den Notwendigkeiten des<br />

Betriebes zu gute kommen. Somit liegt<br />

es im Ermessen des Arbeitgebers, welche<br />

Anleitungen befolgt werden müssen.<br />

Was den öffentlichen Arbeitgeber<br />

betrifft, so ist, infolge <strong>der</strong> Privatisierung<br />

des Arbeitsverhältnisses, die Regelung<br />

<strong>der</strong> Arbeitsorganisation und <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Aspekte <strong>der</strong> kollektiven<br />

Vertragstätigkeit unterworfen.<br />

2. Eingehen des<br />

Arbeitsverhältnisses<br />

2.1. Arbeitsmarkt<br />

Am Arbeitsmarkt werden die verschiedenen<br />

Arbeitsplätze angeboten und<br />

nachgefragt. <strong>Die</strong> weltweite Wirtschaftskrise<br />

war auf Südtirols Arbeitsmarkt nur<br />

in einigen Sektoren spürbar, etwa im<br />

verarbeitenden Gewerbe und im Bauwesen.<br />

<strong>Die</strong>s zeigen die Daten, die die<br />

21


Arbeitsrecht<br />

Landesbeobachtungsstelle für den Arbeitsmarkt<br />

im Sommer und Herbst letzten<br />

Jahres erhoben hat. <strong>Die</strong> Beschäftigungsentwicklung<br />

von Mai bis Oktober<br />

2009 ist im Vergleich zum Jahr zuvor mit<br />

einem Plus von einem Prozent sogar positiv<br />

ausgefallen. Allerdings ist die Entwicklung<br />

deutlich hinter den Zuwachsraten<br />

<strong>der</strong> Jahre davor zurückgeblieben.<br />

In diesen Jahren ist die unselbstständige<br />

Beschäftigung durchschnittlich um<br />

zwei bis drei Prozent gewachsen. Dass<br />

trotz <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Krise noch ein Plus<br />

herausgeschaut hat, ist auf entsprechende<br />

Maßnahmen zur Abfe<strong>der</strong>ung<br />

zurückzuführen. Am schwersten von<br />

<strong>der</strong> Krise getroffen wurden das verarbeitende<br />

Gewerbe und das Bauwesen.<br />

Das Bau- und Baunebengewerbe stecken<br />

allerdings schon seit 2007 in <strong>der</strong><br />

Krise und haben von Anfang 2008 bis<br />

Ende 2009 rund 1.200 Arbeitsplätze<br />

verloren. <strong>Die</strong>s entspricht etwa sechs bis<br />

sieben Prozent <strong>der</strong> abhängig Beschäftigten<br />

in diesem Sektor. Im verarbeitenden<br />

Gewerbe begann <strong>der</strong> Rückgang<br />

zwar erst Ende 2008, führte aber innerhalb<br />

nur eines Jahres dazu, dass 1.000<br />

Arbeitnehmer weniger beschäftigt waren,<br />

was einem Rückgang von mehr als<br />

drei Prozent entspricht. Das Gastgewerbe<br />

und beson<strong>der</strong>s die Landwirtschaft<br />

wiesen im Sommer und Herbst 2009<br />

dagegen eine positive Entwicklung<br />

auf. Im Hotel- und Gastgewerbe hatte<br />

die Sommersaison 2009 zwar unter<br />

negativen Vorzeichen begonnen, letztendlich<br />

aber Zuwachsraten zwischen<br />

drei und fünf Prozent verzeichnet. Damit<br />

reicht man an die Entwicklung <strong>der</strong><br />

vergangenen Jahre heran und hat die<br />

Wintersaison, was den Beschäftigungsstand<br />

betrifft, unter einem positiven<br />

Vorzeichen begonnen. Der Handel hat<br />

sich nach anfänglichen Schwierigkeiten<br />

etwas erholt und auch die so genannten<br />

an<strong>der</strong>en <strong>Die</strong>nstleistungen weisen<br />

tendenziell eine positive Entwicklung<br />

auf. Was die Krisenopfer betrifft, so sind<br />

dies hauptsächlich Männer mit ausländischer<br />

Staatsbürgerschaft.<br />

Arbeitslos ist demnach:<br />

|- wer keine Beschäftigung hat und we<strong>der</strong><br />

arbeitsunfähig ist noch den Militärdienst<br />

leistet,<br />

|- wer keine einzige Stunde in <strong>der</strong> betreffenden<br />

Woche gearbeitet hat,<br />

|- wer auf Arbeitssuche ist,<br />

|- wer in den letzten 30 Tagen zumindest<br />

ein Mal Arbeit gesucht hat,<br />

|- wer ab sofort (innerhalb 2 Wochen)<br />

ein Arbeitsverhältnis antreten kann.<br />

Infolge <strong>der</strong> Wichtigkeit dieses „Marktes“<br />

wurde mit <strong>der</strong> Zeit eine Regulierung eingeführt,<br />

die immer wie<strong>der</strong> dafür verantwortlich<br />

gemacht wird, dass es zu wenig<br />

Arbeitsplätze gibt. Es stehen sich bei diesen<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzung zwei Überzeugungen<br />

gegenüber. Einerseits die Verfechter<br />

des Marktes, die jede Regulierung<br />

als „Jobkiller“ abtun, und an<strong>der</strong>erseits<br />

diejenigen, die gegen das unkomplizierte<br />

„Heuern und Feuern“ von Mitarbeitern<br />

auftreten, weil sie meinen, dass dieses vor<br />

allem in angelsächsischen Län<strong>der</strong>n angewandte<br />

Modell zu einer nachhaltigen<br />

Schwächung <strong>der</strong> Gewerkschaften und<br />

demzufolge zu einem Abbau <strong>der</strong> sozialen<br />

<strong>Rechte</strong> aller Arbeitnehmer führt. Denn<br />

mit <strong>der</strong> Drohung auf Verlust des Arbeitsplatzes<br />

könnten in einem <strong>der</strong>egulierten<br />

Arbeitsmarkt (ohne Kündigungsschutz)<br />

nahezu fast alle <strong>Rechte</strong> <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

zur Disposition gestellt werden.<br />

22


Arbeitsrecht<br />

Tipp<br />

So bewerben Sie sich richtig!<br />

<strong>Die</strong> erste Kontaktaufnahme<br />

erfolgt meist über ein Bewerbungsschreiben.<br />

<strong>Die</strong>ses sollte alle wesentlichen<br />

Merkmale eines Geschäftsbriefes haben<br />

(genauer Absen<strong>der</strong> mit Telefonnummer<br />

und Empfänger, Datum, Betreff, Anrede,<br />

Unterschrift). Erklären Sie, woher sie von<br />

<strong>der</strong> Stelle wissen, weshalb Sie sich für<br />

die betreffende Arbeitsstelle interessieren<br />

und welche beson<strong>der</strong>en Qualitäten<br />

in Bezug auf die Stelle Sie aufweisen. Zu<br />

den Bewerbungsunterlagen gehört auch<br />

ein unterschriebener Lebenslauf, <strong>der</strong><br />

über Ihre Ausbildung und Ihre berufliche<br />

Laufbahn erschöpfend Auskunft gibt.<br />

Vermeiden Sie beim Lebenslauf Lücken;<br />

sie sind verdächtig. Solche Lücken können<br />

durch Mutterschaft o<strong>der</strong> Auslandsaufenthalt<br />

entstanden sein; weisen Sie<br />

darauf hin. Der Lebenslauf sollte knapp,<br />

in Tabellenform und chronologisch von<br />

heute rückwärts abgefasst sein. Auch Fotokopien<br />

<strong>der</strong> Arbeitszeugnisse sollten <strong>der</strong><br />

Bewerbung beigelegt werden. <strong>Die</strong> letzten<br />

sind die wichtigsten. Während des Vorstellungsgesprächs<br />

sollten Sie sich als interessierter<br />

und offener Gesprächspartner<br />

zeigen. Sie können ruhig eine eigene Meinung<br />

haben. Besserwisserei ist zu vermeiden.<br />

Auch müssen Stellenbewerber nicht<br />

ihr ganzes Privatleben ausbreiten. Es ist<br />

nicht notwendig, dass beispielsweise eine<br />

eventuelle Schwangerschaft mitgeteilt<br />

werden muss, außer Sie bewerben sich als<br />

Mannequin. Auch über frühere Krankheiten<br />

muss man nichts erzählen, außer Sie<br />

sind für die betreffende Arbeit ungeeignet<br />

(beispielsweise ist ein schweres Rückenleiden<br />

für einen Möbeltransporteur<br />

von Belang). Auch eine Straftat darf unerwähnt<br />

bleiben, wenn sie mit <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

in keinerlei Zusammenhang steht. Grundsätzlich<br />

gilt: Fragen in engem Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Arbeit sind zu beantworten.<br />

Unzulässige Fragen o<strong>der</strong> Fragen über das<br />

Privatleben brauchen Sie nicht zu beantworten.<br />

Sie dürfen ausnahmsweise sogar<br />

mit einer Notlüge antworten (etwa Religionszugehörigkeit,<br />

sexuelle Veranlagung,<br />

Gewerkschafts- o<strong>der</strong> Parteizugehörigkeit).<br />

Der Betrieb kann eine Bewerbung ohne<br />

Angabe von Gründen ablehnen, da das<br />

Arbeitsverhältnis vom Grundsatz <strong>der</strong><br />

Vertragsfreiheit geprägt ist. Allein wenn<br />

Beweise für eine Diskriminierung bezüglich<br />

<strong>der</strong> Gleichstellung von Mann/<br />

Frau vorliegen, könnte etwas dagegen<br />

unternommen werden. Laut dem Datenschutzgesetz<br />

(Nr. 675/1996) dürfen Erkundigungen<br />

und Referenzen nur mehr mit<br />

ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen<br />

eingeholt und erteilt werden. Arbeitgeber<br />

und Personalchefs müssen also um<br />

Referenzadressen anfragen, wollen sie<br />

mit Rückfragen ihr Bild über den Stellenbewerber<br />

abrunden. Frühere Arbeitgeber<br />

die im Lebenslauf auftauchen, in <strong>der</strong> Referenzliste<br />

aber fehlen, dürfen nicht befragt<br />

werden. Auch <strong>der</strong> Ex-Betrieb darf sich nur<br />

äußern, wenn <strong>der</strong> ehemalige Beschäftigte<br />

dies will. Und: er muss sich an das halten,<br />

was im Arbeitszeugnis steht. Ein gutes<br />

Arbeitszeugnis ausstellen und dann im<br />

Nachhinein schlecht über die Person reden<br />

geht nicht. Trotz Datenschutzgesetz:<br />

unzulässige Informationsauskünfte sind<br />

praktisch nur schwer beweisbar.<br />

23


Arbeitsrecht<br />

2.2. Arbeitsvermittlung<br />

<strong>Die</strong> Regelung <strong>der</strong> italienischen Arbeitsvermittlung<br />

war in den letzten Jahren<br />

von einschneidenden Verän<strong>der</strong>ungen<br />

gekennzeichnet. Der Arbeitsmarkt sollte<br />

durch eine Liberalisierung und durch eine<br />

bessere Koordinierung von Angebot und<br />

Nachfrage effizienter gestaltet werden<br />

(Gesetz Nr. 608/96). Dabei ist das Monopol<br />

<strong>der</strong> Arbeitsvermittlung durch die öffentliche<br />

Hand gefallen. <strong>Die</strong> Arbeitsvermittlung<br />

kann auch durch eigens dafür zugelassene<br />

Betriebe vorgenommen werden. In Südtirol<br />

ist auf die im Autonomiestatut vorgesehene<br />

Beson<strong>der</strong>heit hinzuweisen, dass bei<br />

Anstellungen je<strong>der</strong> Art, die ortsansässigen<br />

Personen den Vorrang bei <strong>der</strong> Einstellung<br />

haben. <strong>Die</strong>se Bestimmung hat aber in <strong>der</strong><br />

Praxis fast keine Auswirkungen mehr, da<br />

die meisten Anstellungen nur mehr dem<br />

Amt für Arbeitsmarktbeobachtung mitgeteilt<br />

werden müssen.<br />

Anerkennung des Arbeitslosenstatus<br />

Gemäß D.LH. Nr. 1/2005 muss <strong>der</strong> arbeitslose<br />

Arbeiternehmer, <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Suche<br />

nach Arbeit ist, seinen Arbeitslosenstatus<br />

im örtlich zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum<br />

feststellen lassen. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />

dass die Person Arbeitslosigkeit<br />

nachweist und gleichzeitig sofortige Bereitschaft<br />

erklärt, ein angemessenes Arbeitsangebot<br />

anzunehmen.<br />

Aberkennung des Arbeitslosenstatus<br />

Falls <strong>der</strong> Arbeitnehmer ohne gerechtfertigten<br />

Grund ein angemessenes Arbeitsangebot<br />

ausschlägt, wird ihm <strong>der</strong> Arbeitslosenstatus<br />

aberkannt. <strong>Die</strong> Aberkennung<br />

des Arbeitslosenstatus bewirkt, dass die<br />

Person auch das Anrecht auf Erhalt des<br />

Arbeitslosengeldes verliert, sofern sie einen<br />

Anspruch darauf hatte. Der Arbeitslosenstatus<br />

wird auch aberkannt, wenn die<br />

Person eine Maßnahme nicht befolgt, die<br />

im individuellen Aktionsplan mit dem Arbeitsvermittlungszentrum<br />

vereinbart wurde<br />

o<strong>der</strong> eine Einladung des Arbeitsservice<br />

zu einem Beratungsgespräch missachtet.<br />

<strong>Die</strong> Meldung <strong>der</strong> Arbeitsverhältnisse<br />

Am 01. Dezember 2008 ist das Ministerialdekret<br />

vom 30. Oktober 2007 in Südtirol in<br />

Kraft getreten, wonach die verpflichtende<br />

Meldung von Arbeitsverhältnissen eingeführt<br />

wurde. Demnach wird über eine<br />

einzige Meldung an das Amt für Arbeitsmarktbeobachtung<br />

die Mitteilungspflicht<br />

sowohl gegenüber <strong>der</strong> Abteilung Arbeit<br />

als auch gegenüber dem NISF/INPS sowie<br />

dem INAIL und gegenüber <strong>der</strong> Polizeibehörde<br />

erfüllt.<br />

|- die Pflichteinstellungen;<br />

|- die Lehrlinge;<br />

|- die Arbeits- und Ausbildungsverträge;<br />

|- die direkten Anstellungen und Übergänge<br />

von einem Betrieb zum an<strong>der</strong>en.<br />

<strong>Die</strong> wegen Personalreduzierung Entlassenen<br />

haben bei Anstellungen im selben Betrieb<br />

innerhalb eines Jahres das Vorzugsrecht.<br />

Dasselbe gilt für Teilzeitbeschäftigte,<br />

die wie<strong>der</strong> die volle Zeit arbeiten möchten.<br />

Bei Verstoß gegen diese Minimalregeln<br />

drohen Strafen von 258,22 Euro bis<br />

1.549,37 Euro je Arbeitnehmer.<br />

2.3. Pflichteinstellungen<br />

Mit Gesetz Nr. 68 vom 12.3.1999 ist die<br />

neue Regelung in Kraft getreten, welche<br />

das Recht auf Arbeit <strong>der</strong> Invaliden regelt.<br />

<strong>Die</strong>ses Gesetz ist seit 18. Jänner 2000 vollständig<br />

in Kraft und das Gesetz Nr. 482<br />

vom 2.4.1968, das die Pflichtvermittlung<br />

regelte, sowie an<strong>der</strong>e Regelungen, die mit<br />

24


Arbeitsrecht<br />

diesem zusammenhängen und die im Artikel<br />

21 aufgezählt sind, sind abgeschafft.<br />

<strong>Die</strong>ses Gesetz weitet die Verpflichtung,<br />

Personen mit Beeinträchtigung aufzunehmen,<br />

auf weitere Firmen aus, nämlich auf<br />

Betriebe, die mehr als 15 Arbeitnehmer<br />

beschäftigen. Das gesamte Gesetz stellt<br />

für Personen mit Beeinträchtigung einen<br />

größeren Vorteil dar, indem es anstelle des<br />

subjektiven <strong>Rechte</strong>s <strong>der</strong> Pflichtvermittlung<br />

für Personen mit Beeinträchtigung die “gezielte<br />

Vermittlung” einführt. Artikel 2 beschreibt<br />

diesen Begriff im Zusammenhang<br />

mit den technischen Möglichkeiten und<br />

Hilfsmitteln, die es ermöglichen sollen,<br />

den Invaliden in seinen Arbeitsfertigkeiten<br />

angemessen einzuschätzen und ihn über<br />

folgende Maßnahmen am geeigneten<br />

Platz einglie<strong>der</strong>n: Arbeitsplatzanalyse, Unterstützungsmaßnahmen,<br />

positive Handlungen<br />

und Lösungen <strong>der</strong> Probleme, unter<br />

Berücksichtigung des Umfeldes, <strong>der</strong> Methoden<br />

und <strong>der</strong> zwischenmenschlichen<br />

Beziehungen am täglichen Arbeitsplatz.<br />

Begünstigte<br />

Das Gesetz för<strong>der</strong>t und bezweckt die<br />

Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Personen mit Beeinträchtigung<br />

im berufsfähigen Alter in die<br />

Arbeitswelt. Um in den Genuss <strong>der</strong> Arbeitseinglie<strong>der</strong>ung<br />

gelangen zu können, müssen<br />

die Personen arbeitslos sein.<br />

Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten<br />

folgende Personen als Begünstigte:<br />

|- Zivilinvaliden mit einer Invalidität von<br />

über 45 %;<br />

|- Arbeitsinvaliden mit einer Invalidität<br />

von über 33 %;<br />

|- Blinde und Taubstumme;<br />

|- Kriegsinvaliden, Zivilkriegsinvaliden und<br />

<strong>Die</strong>nstinvaliden mit Behin<strong>der</strong>ungen von<br />

<strong>der</strong> 1. bis zur 8. Kategorie.<br />

Verzeichnisse und Rangordnungen<br />

<strong>Die</strong> im Sinne dieses Gesetzes berechtigten<br />

Invaliden, schreiben sich in eine entsprechende<br />

Rangordnung ein. In Bezug<br />

auf die Position in <strong>der</strong> Rangordnung, <strong>der</strong><br />

restlichen Arbeitsfähigkeit, sowie unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> eigenen Qualifizierung<br />

werden die Personen mit Beeinträchtigung<br />

den Betrieben zugewiesen.<br />

Arbeitgeber – Pflichtquote für<br />

Menschen mit Beeinträchtigung<br />

Alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber,<br />

die mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigen,<br />

sind verpflichtet in folgendem<br />

Ausmaß vorhin genannte Personen aufzunehmen:<br />

|- 15 bis zu 35 Arbeitnehmer: 1 Invalide<br />

(und für private Arbeitgeber nur im Falle<br />

von einer Neuaufnahme nach dem<br />

18/01/2000);<br />

|- 36 bis 50 Arbeitnehmer: 2 Invaliden;<br />

|- über 50 Arbeitnehmer: 7 % des beschäftigten<br />

Personals.<br />

Außerdem ist für Betriebe über 50 Arbeitnehmer<br />

1 % des beschäftigten Personal<br />

für Flüchtlinge, Witwen und Waisen und<br />

Gleichgestellte zu reservieren.<br />

Zu den Arbeitnehmern, auf dessen Grundlage<br />

die Anzahl <strong>der</strong> Personen mit Beeinträchtigung<br />

berechnet wird, die den Arbeitgebern<br />

zugewiesen werden müssen,<br />

sind folgende Personen nicht zu zählen:<br />

Arbeitnehmer, die Angehörige <strong>der</strong> geschützten<br />

Kategorien sind und pflichtmäßig<br />

aufgenommen o<strong>der</strong> als solche<br />

anerkannt worden sind, jene, die einen<br />

Arbeitsvertrag von nicht mehr als 9 Monaten<br />

pro Jahr nicht überschreiten, die Mitglie<strong>der</strong><br />

von Produktions- und Arbeitergenossenschaften,<br />

sowie die Führungskräfte.<br />

Außerdem sind von <strong>der</strong> Berechnung auch<br />

25


Arbeitsrecht<br />

Arbeitnehmer mit Lehrlings- o<strong>der</strong> Ausbildungsvertrag<br />

sowie Einglie<strong>der</strong>ungsvertrag<br />

ausgeschlossen. Teilzeitarbeitskräfte<br />

sind im Verhältnis zu den Stunden, die<br />

vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag<br />

für Vollzeitarbeitskräfte vorgesehen sind,<br />

zu berechnen.<br />

<strong>Die</strong>nste für die Pflichtvermittlung<br />

<strong>Die</strong> Zuständigkeiten im Bereich Pflichtvermittlung<br />

sind mit Gesetzesdekret vom<br />

23. Dezember 1997, Nr. 469 auf nationaler<br />

Ebene den zuständigen Ämtern übertragen<br />

worden, die von je<strong>der</strong> Region bestimmt<br />

worden sind. In <strong>der</strong> Autonomen<br />

Provinz Bozen ist diese Übertragung im<br />

Jahr 1996 erfolgt und die diesbezüglichen<br />

Aufgaben werden von den 7 Arbeitsvermittlungszentren<br />

wahrgenommen.<br />

Vorgangsweise bei Pflichtaufnahmen<br />

<strong>Die</strong> privaten Arbeitgeber nehmen die Begünstigten<br />

<strong>der</strong> Pflichtvermittlung auf, indem<br />

sie ein Ansuchen an die zuständigen<br />

Ämter richten. Sie haben auch die Möglichkeit,<br />

ein entsprechendes Abkommen<br />

im Rahmen eines Programms abzuschließen,<br />

das auf die Erfüllung <strong>der</strong> Beschäftigungspflichten<br />

abzielt, die sich aus dem<br />

vorliegenden Gesetz ergeben. <strong>Die</strong> Anfragen<br />

von Seiten <strong>der</strong> privaten Arbeitgeber<br />

können namentlich sein. Für die Pflichtzuweisung<br />

in Privatbetrieben, die 15 bis<br />

35 Arbeitnehmer beschäftigen, ist immer<br />

die namentliche Anfrage vorgesehen. Für<br />

private Arbeitgeber, die 36 bis 50 Arbeitnehmer<br />

beschäftigen, kann die Aufnahme<br />

bis zu 50 %, und bis zu 60 % für Betriebe<br />

mit mehr als 50 Arbeitnehmern namentlich<br />

erfolgen. <strong>Die</strong> öffentlichen Arbeitgeber<br />

nehmen die Pflichtaufnahmen im Sinne<br />

von Art. 36, Absatz 2 des Gesetzesdekretes<br />

Nr. 29 vom 3.2.1993 vor, welches, wie in Artikel<br />

22, Absatz 1 des Gesetzesdekretes Nr.<br />

80 vom 31.3.1998 angegeben, abgeän<strong>der</strong>t<br />

worden ist. Es ist auch im Artikel 11 des<br />

neuen Gesetzes die Möglichkeit vorgesehen,<br />

Pflichtaufnahmen in <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Verwaltung namentlich vorzunehmen.<br />

Personen mit Beeinträchtigung können<br />

an jedem Wettbewerb für die öffentliche<br />

Verwaltung teilnehmen. <strong>Die</strong> Wettbewerbsausschreibungen<br />

müssen beson<strong>der</strong>e<br />

Vorgangsweisen zur Durchführung<br />

vorsehen, um es den Personen mit Beeinträchtigung<br />

zu ermöglichen, zu gleichen<br />

Bedingungen wie alle an<strong>der</strong>en am Wettbewerb<br />

teilnehmen zu können. Personen<br />

mit Beeinträchtigung, die für geeignet<br />

befunden werden, können zur Besetzung<br />

<strong>der</strong> Pflichtquoten herangezogen werden,<br />

auch wenn sie nicht arbeitslos sind. Vorrang<br />

haben allerdings jene Personen, die<br />

in <strong>der</strong> Rangordnung für die Pflichtvermittlung<br />

eingetragen sind. Für öffentliche Körperschaften<br />

mit Gewinnabsicht wird die<br />

gleiche Regelung angewandt, wie sie für<br />

die privaten Arbeitgeber vorgesehen ist.<br />

Meldung des Personals<br />

<strong>Die</strong> zur Einhaltung des betreffenden Gesetzes<br />

verpflichteten Arbeitgeber müssen<br />

den zuständigen Ämtern jährlich elektronisch<br />

eine Übersicht zukommen lassen,<br />

auf <strong>der</strong> die Gesamtzahl <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

und die Namen <strong>der</strong> pflichtmäßig aufgenommenen<br />

Arbeitnehmer o<strong>der</strong> die als<br />

solche anerkannt worden sind, aufscheinen.<br />

Außerdem ist vorgesehen, die Verfügbarkeit<br />

von Arbeitsstellen und Aufgaben<br />

für geschützte Arbeitnehmer anzugeben.<br />

<strong>Die</strong>se Verpflichtung entfällt, falls sich in<br />

Bezug auf die letzte Meldung die Situation<br />

des Personalstandes und die Pflichtquote<br />

26


Arbeitsrecht<br />

für Menschen mit Beeinträchtigung nicht<br />

geän<strong>der</strong>t haben.<br />

Weigerung <strong>der</strong> Aufnahme<br />

geschützter Arbeitnehmer<br />

Im Falle <strong>der</strong> Weigerung einer Aufnahme<br />

von pflichtmäßig zugewiesenen Arbeitnehmern<br />

stellt die Direktion des Landesarbeitsamtes<br />

ein Protokoll aus, welches<br />

an die zuständigen Ämter und an die Gerichtsbehörde<br />

weitergeleitet wird.<br />

Arbeitsverhältnis des pflichtmäßig<br />

aufgenommenen Invaliden<br />

Dem aufgenommenen Invaliden muss<br />

die finanzielle und gesetzliche Behandlung,<br />

wie vom Gesetz und vom gesamtstaatlichen<br />

Kollektivvertrag vorgesehen,<br />

gewährt werden. Einer Person mit Beeinträchtigung<br />

darf keine größere Leistung<br />

abverlangt werden, als mit ihrer Beeinträchtigung<br />

vereinbar ist. Beeinträchtigte<br />

Arbeitnehmer können auch in Heimarbeit<br />

o<strong>der</strong> in Telearbeit arbeiten, sofern <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

denselben eine Arbeit zuweist,<br />

die dem normalen Arbeitsstundenplan<br />

entspricht. Es ist außerdem die Möglichkeit<br />

vorgesehen, dass die pflichtmäßig<br />

aufgenommenen Personen mit Beeinträchtigung<br />

vorübergehend über dafür<br />

vorgesehene Abkommen bei Sozialgenossenschaften<br />

o<strong>der</strong> Beeinträchtigung<br />

Freiberuflern angestellt werden können,<br />

wobei sich <strong>der</strong> Arbeitgeber verpflichtet,<br />

ihnen Arbeiten zuzuweisen. Jene Arbeitnehmer,<br />

die während des Arbeitsverhältnisses<br />

wegen eines Unfalles o<strong>der</strong> wegen<br />

einer Krankheit zu Invaliden wurden, können<br />

bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Pflichtquote<br />

berücksichtigt werden, sofern sie eine Zivilinvalidität<br />

von mehr als 60 % o<strong>der</strong> eine<br />

Arbeitsinvalidität von mehr als 33% aufweisen.<br />

Für die genannten Arbeitnehmer<br />

kann die erworbene Invalidität nicht als<br />

gerechtfertigter Grund angesehen werden,<br />

sie zu entlassen, falls sie gleichartige<br />

o<strong>der</strong> eventuell an<strong>der</strong>e Tätigkeiten im selben<br />

Betrieb ausüben können.<br />

Abkommen<br />

Mit dem Ziel, die Arbeitseinglie<strong>der</strong>ung<br />

von Personen mit Beeinträchtigung zu<br />

för<strong>der</strong>n, können die zuständigen Ämter<br />

mit dem Arbeitgeber einzelne Abkommen<br />

o<strong>der</strong> Programme abschließen um<br />

die Anstellungspflichten zu erfüllen,<br />

die sich aus <strong>der</strong> Anwendung des neuen<br />

Gesetzes über die Vermittlung <strong>der</strong> geschützten<br />

Arbeitnehmer ergibt.<br />

Es besteht die Möglichkeit, solche Abkommen<br />

auch mit Betrieben abzuschließen,<br />

die nicht <strong>der</strong> Pflicht <strong>der</strong> Pflichtaufnahme<br />

unterworfen sind. Befreiungen,<br />

teilweise.<br />

Befreiungen und Beiträge<br />

zur Befreiung<br />

Für die öffentlichen Verwaltungen sind mit<br />

Dekret des Ministerpräsidenten die Tätigkeiten<br />

festzulegen, welche nicht o<strong>der</strong> nur<br />

eingeschränkt die Beschäftigung von Personen<br />

mit Beeinträchtigung zulassen. Für<br />

private Arbeitgeber und die öffentlichen<br />

Körperschaften mit Gewinnabsicht ist es<br />

vorgesehen, dass, falls sie aufgrund <strong>der</strong> Art<br />

<strong>der</strong> zu erledigenden Tätigkeiten nicht die<br />

gesamte Quote <strong>der</strong> beeinträgtigen Personen<br />

beschäftigen können, sie teilweise<br />

von dieser Pflicht befreit werden können.<br />

Dafür müssen sie in den Landesfonds einen<br />

Befreiungsbeitrag von 30,64 Euro für<br />

jeden nicht beschäftigten Invaliden und<br />

für jeden von diesem nicht geleisteten<br />

Arbeitstag einzahlen. Betriebe, die ihre<br />

27


Arbeitsrecht<br />

Tätigkeit wegen außerordentlicher Lohnausgleichskasse,<br />

sowie während des Verfahrens<br />

<strong>der</strong> Mobilität (Gesetz Nr. 223 vom<br />

23.7.1991) ausgesetzt haben, sind von <strong>der</strong><br />

Pflichtvermittlung befreit. <strong>Die</strong> Kündigung<br />

laut Artikel 4 des Gesetzes Nr. 223 vom<br />

23.7.1991 bzw. die Kündigung in Bezug<br />

auf die pflichtmäßig aufgenommenen Personen<br />

wegen Personalreduzierung o<strong>der</strong><br />

wegen eines gerechtfertigten Grundes<br />

kann annulliert werden, wenn die Pflichtquote<br />

an geschützten Arbeitnehmer unterschritten<br />

wird.<br />

Begünstigungen für die Aufnahmen<br />

<strong>Die</strong> Abteilung Arbeit <strong>der</strong> Landesverwaltung<br />

kann den privaten Arbeitgebern spezielle<br />

Begünstigungen gewähren.<br />

Im Einzelnen sind dies:<br />

|- die gänzliche Befreiung von <strong>der</strong> Besteuerung<br />

<strong>der</strong> Fürsorge- und Versicherungsbeiträge<br />

für eine Dauer von acht Jahren<br />

für jeden aufgenommen Invaliden, <strong>der</strong><br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Gesetzesreform<br />

eine Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit<br />

von über 79 % aufweist o<strong>der</strong> für<br />

Personen mit geistiger und psychischer<br />

Beeinträchtigung, unabhängig vom<br />

Prozentsatz an Invalidität;<br />

|- Befreiung von <strong>der</strong> Besteuerung im Ausmaß<br />

von 50 % für die Höchstdauer von<br />

5 Versicherungs- und Fürsorgejahren für<br />

jeden Arbeitnehmer, <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

des neuen Gesetzes aufgenommen<br />

worden ist, und <strong>der</strong> eine Vermin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit zwischen 67 % und<br />

79 % aufweist;<br />

|- die Rückvergütung des Pauschalbetrages<br />

<strong>der</strong> nötigen Spesen zur Anpassung<br />

des Arbeitsplatzes an die Arbeitsbedingungen<br />

des beeinträchtigten Arbeitnehmers,<br />

<strong>der</strong> eine Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Arbeitsfähigkeit von über 50 % aufweist;<br />

|- die teilweise Rückvergütung <strong>der</strong> Kosten<br />

zur Verwirklichung eines Telearbeitsplatzes<br />

für Personen mit Beeinträchtigung<br />

o<strong>der</strong> zum Abbau von<br />

architektonischen Barrieren, die die<br />

Arbeitseinglie<strong>der</strong>ung mit Beeinträchtigung<br />

verhin<strong>der</strong>n.<br />

<strong>Die</strong>se Begünstigungen sind durch ein Landesgesetz<br />

vorgesehen und gelten nur für<br />

die Autonome Provinz Bozen.<br />

Strafen<br />

<strong>Die</strong> Nichteinhaltung des Gesetzes sieht<br />

folgende Verwaltungsstrafen vor:<br />

|- nach Verstreichen von 60 Tagen ab dem<br />

Datum <strong>der</strong> Verpflichtung zur Aufnahme<br />

von Personen mit Beeinträchtigung<br />

muss <strong>der</strong> Arbeitgeber für jeden Arbeitstag<br />

und im Verhältnis zur Anzahl <strong>der</strong> beeinträchtigten<br />

Personen, die nicht am<br />

selben Tag als beschäftigt aufscheinen,<br />

einen Betrag von 57,17 Euro entrichten;<br />

|- im Falle von verspäteter Einreichung <strong>der</strong><br />

Jahresmeldung des Personals muss <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber den Betrag von 578,43 Euro<br />

entrichten, <strong>der</strong> für jeden verspäteten<br />

Tag um 28,02 Euro erhöht wird. <strong>Die</strong>se<br />

Strafen werden vom Arbeitsinspektorat<br />

verhängt und sind für den Fonds <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

beeinträchtigter Personen<br />

bestimmt.<br />

Übergangsbestimmung<br />

Es ist ein Übergangszeitraum vorgesehen<br />

bis die Regelung des <strong>Rechte</strong>s auf Arbeit<br />

für die Waisen und Witwen erlassen wird,<br />

in welchem für diese Personen eine Quote<br />

von 1 % ausschließlich bei einer Anzahl<br />

von über 50 Arbeitnehmern sowohl für<br />

private als auch für öffentliche Arbeitgeber<br />

vorgesehen ist.<br />

28


Arbeitsrecht<br />

Tipp<br />

Vorlage für einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit<br />

Zwischen dem Betrieb......................................................vertreten durch Herrn/Frau..................................................... und<br />

dem/<strong>der</strong> Arbeitnehmer/in................................. Adresse, geb. am..................................in......................Ausweis..............<br />

Nr. .......................ausgestellt von............................... am.................................... Steuernummer....................................................<br />

wird ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit zu folgenden Bedingungen abgeschlossen:<br />

Herr/Frau....................... wird eingestellt als...................... und es werden ihm/ihr folgende Arbeitsaufgaben<br />

zugewiesen.................. <strong>Die</strong> Einstufung erfolgt in die.................... Stufe/Lohnebene/Kategorie..........................<br />

(Arbeiter, Angestellte, Führungskräfte) des Nationalen Arbeitskollektivvertrages für den Sektor ................<br />

Arbeitsbeginn ist...............................................................................................................<br />

Der/die Arbeitnehmer/in erhält die Matrikelnummer........................................<br />

Arbeitsort ist.......................................................................................................................<br />

<strong>Die</strong> monatliche Entlohnung setzt sich wie folgt zusammen:<br />

Grundlohn...........................................................................................................................<br />

Kontingenzzulage.............................................................................................................<br />

Drittes Lohnelement........................................................................................................<br />

persönl. Zulage..................................................................................................................<br />

BRUTTOLOHN<br />

Euro...................................................................<br />

<strong>Die</strong> Entlohnung wird jeweils am..................... ausbezahlt.<br />

<strong>Die</strong> Probezeit beträgt.......................................... Tage.<br />

Was die Ferien, die Arbeitszeit und die Kündigungsfrist betrifft, so gelten die Bestimmungen des NAKV<br />

Sektor........................................................................ (die Arbeitszeit wird wie folgt vereinbart: Montag-Freitag<br />

von.................................. bis ………………………… und von................................ bis................................... ).<br />

Im Sinne des Datenschutzgesetzes (Art. 10 des Gesetzes Nr. 675/96) informiert <strong>der</strong> Betrieb, dass zur<br />

Durchführung des Arbeitsverhältnisses sowie zur Einhaltung <strong>der</strong> Sozialversicherungs- und <strong>der</strong> weiteren<br />

gesetzlichen Verpflichtungen persönliche Daten erhoben werden, die vom Betrieb und von<br />

Dritten (Lohn- und Arbeitsberater, Bankinstitute, Aufsichtsorgane usw.) ausschließlich für die oben<br />

angeführten Zwecke wie Ausarbeitung <strong>der</strong> Lohnstreifen, Überweisung des Lohnes, Abwicklung <strong>der</strong><br />

Sozialversicherungsbeziehungen usw. verwendet werden. <strong>Die</strong> persönlichen Daten, in <strong>der</strong>en Besitz<br />

<strong>der</strong> Betrieb gelangt, werden manuell sowie mit informatischen und/o<strong>der</strong> telematischen Mitteln, unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Geheimhaltungspflicht, weiterverarbeitet. Der Betroffene kann die im Art.<br />

13 des Datenschutzgesetzes vorgesehenen <strong>Rechte</strong> beanspruchen (Einsichtnahme, Richtigstellung,<br />

Löschung und Blockierung <strong>der</strong> irregulären Daten). Mit <strong>der</strong> Unterschrift zu diesem Vertrag erteilt <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer dem Betrieb sowie Dritten (Lohn- o<strong>der</strong> Arbeitsberater, Bankinstitute, Sozialversicherungsinstitute<br />

usw.) seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung <strong>der</strong> persönlichen und auch<br />

<strong>der</strong> sensiblen Daten (Genehmigung des Datenschutzbeauftragten Nr. 1/97 und folgende), die zur korrekten<br />

Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Ort, Datum Unterschrift des Betriebsvertreters Unterschrift des Arbeitnehmers<br />

29


Arbeitsrecht<br />

2.4. (Individueller) arbeitsvertrag<br />

Arbeitsverträge werden meist schriftlich<br />

abgeschlossen, aber auch mündliche<br />

sind gültig. Ein Element des Arbeitsvertrages<br />

ist die Willenseinigung <strong>der</strong> Parteien,<br />

wozu es keine Regel gibt, außer dass<br />

sie eben mit dem Arbeitsvertrag zustande<br />

kommt.<br />

Oft wird auch auf innerbetriebliche Abkommen<br />

verwiesen; bevor man unterschreibt,<br />

sollte man sie sich aushändigen<br />

lassen. Es ist empfehlenswert auf einen<br />

schriftlichen Arbeitsvertrag zu pochen,<br />

denn nur so ist das Vereinbarte beweisbar.<br />

Bestimmte Vertragsbestimmungen<br />

sind überhaupt nur gültig, wenn sie<br />

schriftlich vereinbart sind, zum Beispiel<br />

die Probezeit. Einzelarbeitsverträge dürfen<br />

kollektivvertragliche und gesetzliche<br />

Mindestansprüche <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

nur erweitern und verbessern, nicht aber<br />

aufheben o<strong>der</strong> einschränken, auch nicht<br />

mit Zustimmung <strong>der</strong> Arbeitnehmer. Ein<br />

Verzicht auf kollektivvertragliche Mindestansprüche<br />

ist – sowohl beim Abschluss<br />

des Vertrages als auch während<br />

<strong>der</strong> ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

– unwirksam. <strong>Die</strong> Ansprüche bleiben<br />

einklagbar und können nur nach erfolgter<br />

Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

infolge Verzichtserklärung rechtsgültig<br />

erlöschen (bis 6 Monate nach <strong>der</strong> Kündigung<br />

noch Einspruchsmöglichkeit).<br />

Ob eine Son<strong>der</strong>vereinbarung gegenüber<br />

dem Kollektivvertrag eine günstigere<br />

o<strong>der</strong> schlechtere Regelung darstellt, ist<br />

mit einem Günstigkeitsvergleich <strong>der</strong> gesamten<br />

Vereinbarung zu beurteilen.<br />

2.4.1. Informationspflicht<br />

Mit dem GVD (Gesetzesvertretendes Dekret)<br />

Nr. 152/97 wurde auch in Italien eine<br />

europäische Richtlinie umgesetzt, welche<br />

die öffentlichen und privaten Arbeitgeber<br />

innerhalb 30 Tagen ab Anstellung<br />

verpflichtet, folgende Informationen den<br />

Arbeitnehmern auszuhändigen:<br />

Identität des Vertragspartners, Arbeitsort,<br />

Beginn und Dauer des Arbeits-verhältnisses,<br />

Dauer <strong>der</strong> Probezeit (*), Einstufung,<br />

Lohnebene und zugesprochene Arbeitsaufgaben,<br />

Anfangsgehalt und Zahlungsperiode,<br />

Dauer des bezahlten Urlaubs<br />

und organisatorische Abwicklung (*), Arbeitszeit<br />

(*), Kündigungsfrist (*).<br />

(*) = <strong>Die</strong>se Angaben können auch in Form<br />

eines Hinweises auf den zuständigen Kollektivvertrag<br />

gegeben werden.<br />

Der Informationspflicht kann durch einen<br />

schriftlichen Arbeitsvertrag, ein Anstellungsschreiben<br />

o<strong>der</strong> eine Erklärung<br />

seitens des Arbeitgebers nachgekommen<br />

werden. Der Arbeitgeber teilt auch<br />

innerhalb von 30 Tagen jegliche Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> vorgenannten Angaben, die<br />

nicht durch Gesetz o<strong>der</strong> Kollektivvertrag<br />

festgelegt sind, mit. Bei Verstößen gegen<br />

die Informationspflicht kann sich <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

an das Arbeitsamt wenden.<br />

Liefert <strong>der</strong> Arbeitgeber dann immer<br />

noch nicht die Angaben, so sind Verwaltungsstrafen<br />

von bis zu 1.549,37 Euro<br />

vorgesehen. Bereits Beschäftigte können<br />

um die betreffenden Informationen ansuchen.<br />

Der Arbeitgeber hat 30 Tage Zeit<br />

zu antworten. Ein weiteres Gesetz (Nr.<br />

608/96) sieht vor, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer die Matrikelnummer<br />

bekannt gibt.<br />

2.4.2. Anstellung<br />

Bei <strong>der</strong> Anstellung muss <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

folgende Unterlagen bringen:<br />

|- die Identitätskarte (Gültigkeit 5 Jahre),<br />

30


Arbeitsrecht<br />

Unterlagen um das Familiengeld zu<br />

beanspruchen, o<strong>der</strong> Kopie des Studientitels,<br />

|- die Steuernummer. Für ausländische<br />

Arbeitnehmer: Eu-Bürger den Ausweis<br />

welcher zur Einreise notwendig war<br />

(damit können diese eine Aufenthaltsgenehmigung<br />

aus Arbeitsgründen<br />

beantragen), Nicht-EU-Bürger die Aufenthaltsgenehmigung,<br />

und mit dieser<br />

wird ein eigenes Gesuch um Arbeitsgenehmigung<br />

beim Arbeitsamt gemacht.<br />

Seit 1. Dezember 2008 gilt gemäß Ministerialdekret<br />

vom 30/10/2007 die vereinheitlichte<br />

Pflichtmitteilung bereits<br />

mindestens 1 Tag vor Arbeitsbeginn von<br />

Arbeitsverhältnissen. Über eine einzige<br />

Meldung an das Amt für Arbeitsmarktbeobachtung<br />

wird die Mitteilungspflicht<br />

sowohl gegenüber <strong>der</strong> Landeverwaltung<br />

als auch gegenüber den Versicherungsinstituten<br />

wie NISF/INPS o<strong>der</strong> INAIL sowie<br />

<strong>der</strong> Polizeibehörde erfüllt.<br />

2.5. Gesundheitsuntersuchungen<br />

Auch private Arbeitgeber können den<br />

Arbeitnehmer vor dessen Anstellung auf<br />

dessen physische Eignung für die Arbeit<br />

untersuchen lassen, in öffentlichen Betrieben<br />

wird diese Untersuchung immer<br />

verlangt. <strong>Die</strong> Untersuchungen müssen<br />

von öffentlichen Strukturen des Gesundheitsdienstes<br />

(siehe Art. 5 des Arbeitnehmerstatuts)<br />

vorgenommen werden.<br />

2.6. Probezeit<br />

Bei Abschluss des Arbeitsvertrages kann<br />

eine Probezeit vereinbart werden. <strong>Die</strong>s<br />

hat schriftlich zu erfolgen, ansonsten<br />

ist <strong>der</strong> Arbeitsvertrag gleich auf unbestimmte<br />

Zeit gültig. Während <strong>der</strong> Probezeit<br />

können beide Vertragsparteien das<br />

Arbeitsverhältnis ohne Einhalten einer<br />

Kündigungsfrist auflösen. <strong>Die</strong> Probezeit<br />

ist dazu da, die berufliche Eignung des<br />

Arbeitnehmers festzustellen. Aufgrund<br />

einer Entscheidung des Kassationsgerichtshofes<br />

muss die eventuelle Auflösung<br />

des Arbeitsverhältnisses während<br />

<strong>der</strong> Probezeit in direktem Zusammenhang<br />

mit den beruflichen Erfor<strong>der</strong>nissen<br />

des Arbeitsverhältnisses stehen.<br />

Das Höchstausmaß <strong>der</strong> Probezeit ist von<br />

den Kollektivverträgen vorgesehen, das<br />

Gesetz sieht als oberste Grenze 6 Monate<br />

vor.<br />

Allgemein gelten folgende Höchstgrenzen:<br />

|- 6 Monate für Führungskräfte und Angestellte<br />

<strong>der</strong> 1. Kategorie;<br />

|- 3 Monate für an<strong>der</strong>e Angestellte und<br />

Reisende;<br />

|- 1 Monat für Son<strong>der</strong>kategorien;<br />

|- 15 Tage für Arbeiter, die von den Kollektivverträgen<br />

auf 3 Wochen bzw. 1<br />

Monat ausgedehnt werden können;<br />

|- 2 Monate für Lehrlinge.<br />

Während <strong>der</strong> Probezeit greifen alle arbeits-<br />

und lohnrechtlichen Bestimmungen.<br />

Eine Probezeit kann für alle verschiedenen<br />

Arbeitsverträge vereinbart werden.<br />

In Bezug auf die Pflichteinstellung <strong>der</strong><br />

Invaliden (Gesetz 482/68) hat <strong>der</strong> Verfassungsgerichtshof<br />

eine Probezeit zugelassen,<br />

sofern die Probe Arbeitsaufgaben<br />

umfasst, die mit <strong>der</strong> Invalidität vereinbar<br />

sind und das Ergebnis <strong>der</strong> Probe nicht<br />

durch eine geringere Leistungsfähigkeit<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Invalidität<br />

beeinflusst wird. <strong>Die</strong> Kündigung aufgrund<br />

von Schwangerschaft o<strong>der</strong> Krank-<br />

31


Arbeitsrecht<br />

heit während <strong>der</strong> Probezeit ist nicht<br />

zulässig (Urteile des Kassationsgerichtshofes<br />

Nr. 4747/1993 und 6988/1991).<br />

2.7. Befristete Arbeitsverträge<br />

Das Gesetzesdekret Nr. 368/2001 hat die<br />

Bestimmungen in Bezug auf diese Art<br />

von Arbeitsverhältnissen weitgehend abgeän<strong>der</strong>t.<br />

Es gilt nun eine gewisse Liberalisierung,<br />

obwohl das Gesetz weiterhin<br />

Bedingungen für ein befristetes Arbeitsverhältnis<br />

vorsieht.<br />

Es sind dies:<br />

|- technische Voraussetzungen;<br />

|- produktive und organisatorische Voraussetzungen;<br />

|- Ersatz (als Ersatz für abwesende Arbeitnehmer<br />

mit Recht auf Beibehaltung des<br />

Arbeitsplatzes);<br />

|- Einstellung von Führungskräften;<br />

|- Einstellung von Arbeitnehmern, welche<br />

in <strong>der</strong> Mobilitätsliste eingetragen sind;<br />

|- Einstellung von Arbeitnehmern, welche<br />

die Pensionierung aufgeschoben haben;<br />

|- Einstellungen im Gastgewerbe.<br />

<strong>Die</strong> Dauer <strong>der</strong> befristeten Arbeitsverträge<br />

wird unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Bedürfnisse<br />

<strong>der</strong> Betriebe und <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

vereinbart. Das Gesetz sieht im Allgemeinen<br />

keine Höchstdauer für diese Art von<br />

Arbeitsverträgen vor.<br />

Das Gesetz verbietet ausdrücklich die<br />

Aufnahme von Beschäftigten auf Zeit als<br />

Ersatz für streikende Arbeitnehmer. Ein<br />

Arbeitsvertrag auf Zeit ist nur gültig, wenn<br />

er schriftlich abgeschlossen wurde. Sollte<br />

kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen,<br />

so gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.<br />

Innerhalb <strong>der</strong> ersten 5 Arbeitstage<br />

muss dem Arbeitnehmer eine Kopie des<br />

Arbeitsvertrages ausgehändigt werden.<br />

<strong>Die</strong> Beschäftigten auf Zeit haben wie die<br />

übrigen Arbeitnehmer Anrecht auf Urlaub,<br />

13. Monatslohn, Abfertigung sowie<br />

auf alle übrigen Lohnanteile, die <strong>der</strong> entsprechende<br />

Kollektivvertrag vorsieht.<br />

Am Ende des festgelegten Termins löst<br />

sich das Arbeitsverhältnis automatisch<br />

auf, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

bzw. ohne jegliche Mitteilung. Das<br />

Arbeitsverhältnis auf Zeit kann nur verlängert<br />

werden und zwar wenn es die<br />

Umstände erfor<strong>der</strong>n und für die gleiche<br />

Tätigkeit, für welche <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

ursprünglich eingestellt worden ist. <strong>Die</strong><br />

Gesamtdauer darf allerdings drei Jahre<br />

nicht überschreiten. Sollte das Arbeitsverhältnis<br />

über den ursprünglich festgelegten<br />

Zeitraum und über die Verlängerung<br />

weitergeführt werden, so steht dem Arbeitnehmer<br />

für die ersten 10 Arbeitstage<br />

ein Aufschlag von 20 % bzw. für die weiteren<br />

Arbeitstage ein Aufschlag von 40<br />

% zu (bis höchstens 20 Tage, wenn <strong>der</strong><br />

ursprüngliche Arbeitsvertrag weniger als<br />

6 Monate betrug; bis höchstens 30 Tage,<br />

wenn <strong>der</strong> ursprüngliche Arbeitsvertrag<br />

für einen Zeitraum von mehr als 6 Monate<br />

abgeschlossen wurde). Sollte das Arbeitsverhältnis<br />

über die genannten Zeiträume<br />

von 20 bzw. 30 Tagen weitergeführt werden,<br />

gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.<br />

Es gibt aber auch die Möglichkeit,<br />

einen Arbeitsvertrag auf Zeit zu erneuern,<br />

d. h. eine Wie<strong>der</strong>einstellung auf Zeit für<br />

denselben Arbeitnehmer vorzunehmen,<br />

wenn zwischen beiden Arbeitsverträgen<br />

mindestens 10 bzw. 20 Tage liegen. <strong>Die</strong><br />

Zeit richtet sich nach <strong>der</strong> Dauer des ursprünglichen<br />

ersten Vertrages (unter o<strong>der</strong><br />

über 6 Monate).<strong>Die</strong> vorzeitige Kündigung<br />

des befristeten Arbeitsvertrages wird im<br />

32


Arbeitsrecht<br />

Kapitel „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“<br />

behandelt.<br />

2.8. Wichtige Arbeitsdokumente<br />

Verschiedene Gesetze verpflichten den<br />

Arbeitgeber, folgende Arbeitsdokumente<br />

zu führen o<strong>der</strong> aufzubewahren:<br />

a) libro unico di lavoro (Einheitslohnbuch)<br />

b) Unfallregister<br />

c) Register <strong>der</strong> periodischen Pflichtuntersuchungen<br />

(für die dazu verpflichteten<br />

Betriebe).<br />

d) Anmeldung beim Arbeitsamt<br />

e) Kopien <strong>der</strong> Lohnstreifen und Unterlagen<br />

über die Einzahlung <strong>der</strong> Sozialabgaben<br />

und <strong>der</strong> Einkommenssteuern.<br />

Ferner muss <strong>der</strong> Arbeitgeber an gut zugänglicher<br />

Stelle anschlagen:<br />

a) die Arbeitszeit<br />

b) die Unfallverhütungsvorschriften<br />

c) Hinweis, an welche Ärzte und Krankenhäuser<br />

man sich bei einem Arbeitsunfall<br />

zu wenden hat (D.P.R. Nr. 1124 vom<br />

30.6.1965)<br />

d) bei gesundheitsschädlichen Arbeiten<br />

die genauen Adressen <strong>der</strong> Ärzte und<br />

<strong>der</strong> Erste-Hilfe-Station<br />

e) eine Kopie des Arbeitskollektivvertrages<br />

(Gesetz Nr. 562 vom 18.3.1926) und<br />

<strong>der</strong> Bestimmungen über die Disziplinarmaßnahmen<br />

(Gesetz Nr. 300, Art. 7 vom<br />

20.5.1970).<br />

<strong>Die</strong> Dokumente, die dem Arbeitnehmer<br />

gehören, müssen ihm spätestens am<br />

folgenden Tag nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

ausgehändigt werden<br />

(Gesetz Nr. 112/1935). Bei verspäteter Aushändigung<br />

hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer Anrecht<br />

auf Schadensersatz (Urteil des Kassationsgerichtshofes<br />

Nr. 7541/1990).<br />

2.9. Beson<strong>der</strong>e Arbeitsverträge<br />

2.9.1. Jugendschutzgesetz<br />

(Nr. 977/1967 und GVD Nr.<br />

345/1999)<br />

Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht den<br />

Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr und<br />

nach Erfüllung <strong>der</strong> Schulpflicht offen.<br />

Gemäß Art. 1, Abs. 622 des Gesetzes Nr.<br />

296/2006 gilt für Lehrlinge eine Ausnahme:<br />

diese können bereits mit 15 Jahren<br />

eingestellt werden. <strong>Die</strong> Schulpflicht beträgt<br />

nunmehr 9 Jahre. <strong>Die</strong> Arbeitszeit beträgt<br />

für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr<br />

höchstens 8 Stunden täglich und 40<br />

wöchentlich, für Kin<strong>der</strong> (nur für die Ausnahmen<br />

für den Bereich Schauspiel und<br />

Kultur, Hausangestellte, Familienbetriebe)<br />

7 Stunden täglich und 35 wöchentlich.<br />

Durchgehend dürfen die Jugendlichen<br />

nicht mehr als 4,5 Stunden arbeiten. Dann<br />

ist gesetzlich eine Pause von einer Stunde<br />

vorgesehen. <strong>Die</strong> Kollektivverträge können<br />

die Pause auf eine halbe Stunde verkürzen.<br />

Nacht-, Sonntags- und Überstundenarbeit<br />

ist für Kin<strong>der</strong> und Jugendliche nicht zulässig<br />

(außer mit eigener Genehmigung für<br />

Jugendliche über 16 Jahren bei höherer<br />

Gewalt). Nachtarbeit ist die Zeit zwischen<br />

22 und 6 o<strong>der</strong> 23 und 7 Uhr. Sonntagsarbeit<br />

ist im Gastgewerbe zulässig. <strong>Die</strong> wöchentliche<br />

Ruhezeit muss mindestens 2<br />

Tage umfassen, nur aus nachweisbaren<br />

technischen o<strong>der</strong> organisatorischen Gründen<br />

ist eine Verkürzung auf 36 Stunden<br />

Ruhezeit möglich. Kin<strong>der</strong> und Jugendliche<br />

dürfen nicht zu gefährlichen, schweren<br />

und gesundheitsschädigenden Arbeiten<br />

herangezogen werden, so wie sie im Anhang<br />

zum Jugendschutzgesetz angeführt<br />

sind. Eine Ausnahme, die genehmigt werden<br />

muss, gibt es nur aus Gründen <strong>der</strong><br />

33


Arbeitsrecht<br />

Berufsausbildung. Im Sinne des Jugendschutzgesetzes<br />

gelten als Kin<strong>der</strong> jene bis<br />

zum vollendeten 15. Lebensjahr und als<br />

Jugendliche jene vom 15. bis zum 18. Lebensjahr.<br />

<strong>Die</strong> Informationen über die Arbeitssicherheitsvorschriften<br />

müssen auch<br />

den Eltern mitgeteilt werden.<br />

Mit einer Verordnung sind die Strafen<br />

bei Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften des Jugendschutzgesetzes<br />

verschärft worden.<br />

Bei Nichtbeachtung <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Bestimmungen über die Verrichtung von<br />

gefährlichen, schweren und ungesunden<br />

Arbeiten ist eine Haftstrafe für den Arbeitgeber<br />

von 1 bis 4 Monaten o<strong>der</strong> eine<br />

Geldstrafe von 1.032,91 bis 5.164,00 Euro<br />

vorgesehen. Eine Haftstrafe von bis zu 3<br />

Monaten o<strong>der</strong> eine Geldstrafe von 516,46<br />

bis 2.582,28 Euro droht bei Nichtbeachtung<br />

<strong>der</strong> Bestimmungen zur Anstellung<br />

von Jugendlichen unter 16 Jahren im<br />

Wan<strong>der</strong>handel sowie bei Verletzung mehrerer<br />

an<strong>der</strong>er Obliegenheiten (ärztliche<br />

Vorsorgeuntersuchung, periodische Gesundheitskontrollen,<br />

Arbeitszeitregelung<br />

und Einhaltung <strong>der</strong> wöchentlichen Ruhepause).<br />

Strafen von 516,45 bis 2.582,28<br />

Euro können verhängt werden, wenn das<br />

Verbot zum Ausschank von alkoholischen<br />

Getränken durch Jugendliche nicht eingehalten<br />

wird o<strong>der</strong> wenn Jugendliche zu<br />

schwere Lasten tragen müssen o<strong>der</strong> die<br />

Arbeitspausen nicht einhalten.<br />

2.9.2. Lehrvertrag<br />

Mit dem Landesgesetz Nr. 2 vom 20. März<br />

2006 hat das Land Südtirol das Lehrlingswesen<br />

an die Grundsatzbestimmungen<br />

<strong>der</strong> staatlichen Schul- und Arbeitsmarktreformen<br />

und somit auch an die europäischen<br />

<strong>Stand</strong>ards angepasst. <strong>Die</strong> duale<br />

Ausbildung in Schule und Betrieb bleibt<br />

als Grundpfeiler <strong>der</strong> traditionellen Lehre<br />

erhalten, die Lehrzeit wurde aber generell<br />

auf drei Jahre verkürzt. Bei beson<strong>der</strong>s<br />

komplexen Berufen kann auch eine längere<br />

Lehrzeit festgelegt werden. Auch<br />

eine Verkürzung <strong>der</strong> Lehrzeit ist unter bestimmten<br />

Voraussetzungen möglich. Das<br />

genannte Gesetz hat auch die Liste <strong>der</strong><br />

Lehrberufe neu geordnet und aktualisiert<br />

und drei verschiedene Formen <strong>der</strong> Lehre<br />

eingeführt:<br />

|- <strong>Die</strong> traditionelle Lehre, nach dem Abschluss<br />

<strong>der</strong> geltenden Schulpflicht (Gesetz<br />

Nr. 296/2006) von 10 Jahren. <strong>Die</strong><br />

Lehre führt zu einer beruflichen Erstqualifikation,<br />

über welche die Bildungspflicht<br />

erfüllt wird. <strong>Die</strong>se Form <strong>der</strong> Lehre<br />

dauert in <strong>der</strong> Regel 3 Jahre und ist zur<br />

Zeit in 107 Lehrberufen möglich. <strong>Die</strong><br />

verlängerte Schulpflicht kann entwe<strong>der</strong><br />

an einer Oberschule o<strong>der</strong> an einer Berufsschule<br />

o<strong>der</strong> - bezogen nur auf das<br />

10. Pflichtschuljahr - in Form <strong>der</strong> Lehrlingsausbildung<br />

absolviert werden. Vor<br />

Beginn einer Lehre im 10. Pflichtschuljahr<br />

muss <strong>der</strong> Jugendliche das 9. Pflichtschuljahr<br />

positiv abgeschlossen haben.<br />

Der Mittelschulabschluss ist für schulpflichtige<br />

Jugendliche eine weitere<br />

Voraussetzung für den Abschluss eines<br />

Lehrvertrages. Jugendliche, die das 10.<br />

Jahr <strong>der</strong> Schulpflicht in Form <strong>der</strong> Lehre<br />

absolvieren, müssen allerdings bereits<br />

vor dem 1. September einen Lehrvertrag<br />

haben (Art. 15 des Landesgesetzes<br />

Nr. 2/2006, „Ordnung <strong>der</strong> Lehrlingsausbildung“<br />

ist dahingehend abgeän<strong>der</strong>t<br />

worden).<br />

|- <strong>Die</strong> Höhere Lehre, die zu einer Zusatzqualifikation<br />

o<strong>der</strong> Spezialisierung nach<br />

einer Erstausbildung (Abschluss einer<br />

Oberschule, einer Fachschule o<strong>der</strong> einer<br />

34


Arbeitsrecht<br />

Lehre) führt. <strong>Die</strong>se Form <strong>der</strong> Lehre dauert<br />

zwischen 1,5 und 3 Jahre und ist zur<br />

Zeit in 17 Lehrberufen möglich.<br />

|- <strong>Die</strong> Diplomlehre, über die u.a. ein Universitätsdiplom<br />

erreicht werden kann.<br />

<strong>Die</strong>se Form <strong>der</strong> Lehre dauert in <strong>der</strong> Regel<br />

ein Jahr länger als die reguläre Studienzeit<br />

und ist zur Zeit in zwei Berufen<br />

möglich.<br />

Ein Lehrvertrag kann in <strong>der</strong> Regel nur bis<br />

zur Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossen<br />

werden, in Ausnahmefällen<br />

bis zur Vollendung des 29. Lebensjahres.<br />

Wenn <strong>der</strong> Lehrling min<strong>der</strong>jährig ist, müssen<br />

auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten<br />

den Lehrvertrag unterschreiben.<br />

Der Betrieb muss innerhalb von 30<br />

Tagen eine Kopie des Vertrags dem Landesamt<br />

für Lehrlingswesen und Meisterausbildung<br />

übermitteln. Eine Kopie ist zu<br />

Beginn <strong>der</strong> Arbeitstätigkeit dem Lehrling<br />

auszuhändigen.<br />

Der Lehrvertrag sieht auch eine Probezeit<br />

vor, die zwischen dem Arbeitgeber und<br />

dem Lehrling vereinbart wird (in <strong>der</strong> Regel<br />

4 bis 6 Wochen, aber nicht länger als<br />

vom Kollektivvertrag vorgesehen). Während<br />

dieser Zeit können sowohl <strong>der</strong> Lehrbetrieb<br />

als auch <strong>der</strong> Lehrling den Vertrag<br />

ohne Angabe von Gründen und fristlos<br />

auflösen. Der pflichtgemäße Besuch <strong>der</strong><br />

Berufsschule – wöchentlich o<strong>der</strong> in Blockkursen<br />

– gilt in jedem Sinne als Arbeitszeit<br />

und muss entsprechend entlohnt werden.<br />

<strong>Die</strong> Abschnitte <strong>der</strong> im selben Lehrberuf<br />

in verschiedenen Betrieben abgeleisteten<br />

Lehrzeit werden zusammengezählt,<br />

auch wenn die Lehre unterbrochen wird.<br />

Um die praktische Ausbildung im Betrieb<br />

zu ergänzen und die Lehrlinge mit neuen<br />

Technologien vertraut zu machen,<br />

ermöglicht das neue Landesgesetz zur<br />

Lehrlingsausbildung im Rahmen des<br />

Lehrverhältnisses auch überbetriebliche<br />

Ausbildungsphasen.<br />

Während <strong>der</strong> Lehrzeit sind Lehrlinge wie<br />

alle an<strong>der</strong>en <strong>ArbeitnehmerInnen</strong> kranken-,<br />

unfall- und renten-, nicht aber arbeitslosenversichert;<br />

das gilt auch für die<br />

Zeit des Besuches <strong>der</strong> Berufsschule. Es<br />

gelten die allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen<br />

Bestimmungen sowie <strong>der</strong><br />

Jugendarbeitsschutz. Akkordarbeit ist im<br />

Rahmen des Lehrverhältnisses verboten.<br />

Der Lehrvertrag kann bei groben Verletzungen<br />

<strong>der</strong> Pflichten von einer <strong>der</strong> beiden<br />

Seiten vorzeitig gekündigt werden. Auch<br />

an<strong>der</strong>e Gründe können zur Auflösung des<br />

Lehrverhältnisses führen (Verlegung des<br />

Arbeitsplatzes, Wohnsitzwechsel, Gefährdung<br />

<strong>der</strong> Gesundheit durch die ausgeübte<br />

Tätigkeit usw.). Normalerweise endet<br />

das Lehrverhältnis mit <strong>der</strong> bestandenen<br />

Lehrabschlussprüfung bzw. mit dem Auslaufen<br />

<strong>der</strong> Lehrzeit.<br />

Pflichten des Arbeitgebers:<br />

|- den Arbeitskollektivvertrag einzuhalten;<br />

|- den Lehrling keine Schwerarbeiten o<strong>der</strong><br />

Arbeiten verrichten lassen, für die er<br />

nicht angestellt wurde;<br />

|- dem Lehrling keine Akkordarbeiten<br />

und/o<strong>der</strong> ähnliches zuzuteilen;<br />

|- dem Lehrling bezahlte Freistellungen<br />

einzuräumen für den Besuch <strong>der</strong> Berufsschule<br />

und <strong>der</strong> Prüfungen, sowie<br />

dessen Anwesenheiten zu kontrollieren;<br />

|- dem Lehrling nicht Hilfsarbeiten zu<br />

übertragen;<br />

Pflichten des Lehrlings:<br />

|- die Anweisungen des Arbeitgebers o<strong>der</strong><br />

Vorgesetzten befolgen;<br />

35


Arbeitsrecht<br />

|- die Ausbildung verfolgen;<br />

|- die Arbeiten mit Gewissenhaftigkeit<br />

durchführen;<br />

|- die Berufsschule besuchen.<br />

Zur För<strong>der</strong>ung des Lehrlingswesens sind<br />

die Sozialabgaben äußerst gering. Gemäß<br />

Art. 1, Absatz 773 des Gesetzes vom<br />

27/12/2006 Nr. 296 betragen die Sozialabgaben<br />

für Betriebe mit bis zu 9 Beschäftigten<br />

im ersten Lehrjahr 1,5% des besteuerbaren<br />

Einkommens, 3% im zweiten Jahr<br />

und 10 % in den folgenden Jahren. Für Betriebe<br />

mit über 9 Beschäftigten betragen<br />

die Sozialbeiträge 10% für die gesamte<br />

Dauer des Lehrlingsvertrages. <strong>Die</strong> Beiträge<br />

zu Lasten <strong>der</strong> Lehrlinge betragen 5,84 %.<br />

Wird ein Lehrvertrag am Ende des Lehrzeit<br />

in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit<br />

umgewandelt (erfolgt automatisch, wenn<br />

weitergearbeitet wird), zahlt <strong>der</strong> Betrieb<br />

noch für 12 Monate die reduzierten Sozialabgaben<br />

wie für Lehrlinge.<br />

Krankengeld für Lehrlinge<br />

Mit 01/01/2007 wurden die gesetzlichen<br />

Bestimmungen, welche für lohnabhängig<br />

Beschäftigte im Krankheitsfall gelten,<br />

auch auf die Lehrlinge ausgeweitet. Somit<br />

haben Lehrlinge bei Krankheitsdauer von<br />

mehr als 3 Tagen Anrecht auf das Krankengeld<br />

des NISF/INPS für max. 180 Tage<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr. <strong>Die</strong>ses wird ab dem 4.<br />

Krankheitstag bezahlt und beträgt bis zum<br />

20. Krankheitstag 50 % <strong>der</strong> normalen Entlohnung<br />

des Lehrlings, vom 21. bis zum<br />

180. Krankheitstag beträgt es 66,66 %. Das<br />

Krankengeld des NISF/INPS wird in <strong>der</strong> Regel<br />

vom Arbeitgeber über den Lohnstreifen<br />

ausbezahlt. Einige Kollektivverträge<br />

sehen auch eine Ergänzung des Krankengeldes<br />

von Seiten des Arbeitgebers vor.<br />

Gleichzeitig sind die Lehrlinge ab<br />

01/01/2007 im Falle von Krankheit über<br />

drei Tagen verpflichtet, den Krankenschein<br />

innerhalb des 2. Tages ab Ausstellung auch<br />

an das NISF/INPS zu schicken und nicht<br />

mehr nur an den Betrieb.<br />

2.9.3. Heimarbeit<br />

<strong>Die</strong> Heimarbeit wird mit dem Gesetz Nr.<br />

877 von 1973 geregelt. Heimarbeiter sind<br />

jene Arbeitnehmer, die unter Anleitung des<br />

Unternehmers, was das Ergebnis <strong>der</strong> Arbeit<br />

und die Art <strong>der</strong> Fertigung betrifft, und ohne<br />

Zuhilfenahme von bezahlten Arbeitskräften,<br />

in den eigenen Räumlichkeiten Arbeiten<br />

des auftraggebenden Unternehmens<br />

durchführen. Gefährliche Arbeiten dürfen<br />

nicht verrichtet werden. Heimarbeit kann<br />

auch mit Werkverträgen durchgeführt<br />

werden; diese unterliegen nicht dieser Regelung<br />

und unterscheiden sich dadurch,<br />

dass <strong>der</strong> selbstständige Heimarbeiter mit<br />

eigenen Mitteln und eigener Arbeitsorganisation<br />

die Leistung vollbringt und nur<br />

für das Ergebnis <strong>der</strong> Leistung gegenüber<br />

dem Auftraggeber verantwortlich ist und<br />

somit jeglicher Kontrolle und Anweisung<br />

durch den Auftraggeber entzogen ist. Unternehmen,<br />

die Heimarbeit vergeben wollen,<br />

müssen sich in ein eigenes Verzeichnis<br />

beim Arbeitsamt eintragen, welches von<br />

einer Kommission verwaltet wird. <strong>Die</strong> Entlohnung<br />

<strong>der</strong> Heimarbeiter hat auf <strong>der</strong> Basis<br />

des vollen Akkordlohnes des Kollektivvertrages<br />

zu erfolgen.<br />

Sieht <strong>der</strong> Kollektivvertrag diesbezüglich<br />

nichts vor, dann wird <strong>der</strong> volle Akkordlohn<br />

(einschließlich <strong>der</strong> Entschädigungen<br />

für Maschinenbenutzung, Miete, Energie<br />

sowie Feiertagsarbeit, Urlaub, 13. Monatslohn<br />

und <strong>Die</strong>nstalterszulage) von einer eigenen<br />

Kommission beim Arbeitsamt festgelegt.<br />

36


Arbeitsrecht<br />

<strong>Die</strong> Auflösung des Vertrages kann im bei<strong>der</strong>seitigen<br />

Einvernehmen erfolgen. Das<br />

Gesetz sieht keine Kündigungsfrist vor. Es<br />

wird aber empfohlen, eine angemessene<br />

Kündigungsfrist einzuhalten. <strong>Die</strong> Sozialbeiträge<br />

zu Lasten des Arbeitnehmers und<br />

zu Lasten des Arbeitgebers sind dieselben<br />

wie für die Allgemeinheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer.<br />

Der beitragspflichtige Lohn besteht<br />

aus dem effektiv ausbezahlten Lohn. Bei<br />

Krankheit erfolgt die Berechnung des<br />

Krankengeldes auf Grund des durchschnittlichen<br />

Tageslohnes, <strong>der</strong> vor <strong>der</strong><br />

Krankheit ausbezahlt wurde (Zuschlag für<br />

Urlaub, Feiertage usw. inbegriffen). Außerdem<br />

besteht Anrecht auf Mutterschaftsgeld,<br />

Hochzeitsurlaub, Familiengeld sowie<br />

Mobilitätsgeld.<br />

2.9.4. Hausangestellte<br />

<strong>Die</strong> Mitarbeit im Haushalt ist durch beson<strong>der</strong>e<br />

Gesetze (Gesetz Nr. 339/1958, Art.<br />

2240 BGB und D.P.R. Nr. 1403/1971) und<br />

auch durch den Kollektivvertrag geregelt.<br />

Es gibt eine Einstufung in 4 Kategorien mit<br />

Angestellten- o<strong>der</strong> Arbeiteraufgaben. Der<br />

Arbeitgeber muss bei Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />

die Anmeldung beim INPS/<br />

NISF vornehmen. Laut Kollektivvertrag<br />

muss <strong>der</strong> Arbeitsgeber den Beschäftigten<br />

bei Anstellung ein Anstellungsschreiben<br />

aushändigen, woraus die wichtigsten Elemente<br />

des Arbeitsvertrages hervorgehen.<br />

Bei einer Vollzeitbeschäftigung darf die<br />

normale Arbeitszeit 54 Stunden bei mit<br />

<strong>der</strong> Familie zusammenlebenden Hausangestellten<br />

und 40 Stunden bei auswärts<br />

schlafenden Hausangestellten nicht übersteigen.<br />

Ausschlaggebend ist die vereinbarte<br />

Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist kein<br />

Steuersubstitut und somit müssen die<br />

Hausangestellten selbst die Steuer anlässlich<br />

<strong>der</strong> Einkommenssteuererklärung<br />

zahlen.<br />

2.9.5. Der Einglie<strong>der</strong>ungsvertrag<br />

Der Art. 54 <strong>der</strong> gesetzesvertr. Verordnung<br />

Nr. 276/2003 bezeichnet als Einglie<strong>der</strong>ungsvertrag<br />

jenes Arbeitsverhältnis welches<br />

darauf abzielt, die Einglie<strong>der</strong>ung bzw.<br />

Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung in den Arbeitsmarkt<br />

bestimmter Kategorien von Personen zu<br />

gewährleisten. Der Einglie<strong>der</strong>ungsvertrag<br />

ersetzt den Arbeits- und Ausbildungsvertrag,<br />

da sich <strong>der</strong> Gesetzgeber dafür ausgesprochen<br />

hat, für Ausbildungszwecke<br />

auch gehobener Art den Lehrvertrag zu<br />

bevorzugen. In jedem Fall behalten die<br />

Arbeits- und Ausbildungsverträge die zum<br />

Datum des Inkrafttretens <strong>der</strong> gesetzesvertr.<br />

Verordung 276/2003 bestehen, ihre Gültigkeit<br />

bis zum natürlichen Ablauf bei.<br />

Zielgruppe des Einglie<strong>der</strong>ungsvertrages<br />

sind Jugendliche zwischen 18 und 29 Jahren,<br />

Langzeitarbeitslose zwischen 29 und<br />

32 Jahren, arbeitslose Arbeitnehmer mit<br />

mehr als 50 Jahren, Arbeitnehmer welche<br />

nach einer Unterbrechung von mindestens<br />

zwei Jahren in den Arbeitsmarkt<br />

wie<strong>der</strong> einsteigen, Personen mit schwerwiegen<strong>der</strong><br />

körperlichen, geistigen o<strong>der</strong><br />

psychischen Beeinträchtigungen.<br />

Der Einglie<strong>der</strong>ungsvertrag kann von Arbeitgebern<br />

abgeschlossen werden, welche<br />

mindestens 60 % <strong>der</strong> Personen, <strong>der</strong>en<br />

Einglie<strong>der</strong>ungsvertrag in den 18 vorausgehenden<br />

Monaten ausgelaufen ist, weiter<br />

beschäftigen. Der Einglie<strong>der</strong>ungsvertrag<br />

ist schriftlich abzuschließen und muss die<br />

Angabe des individuellen Einglie<strong>der</strong>ungsprojektes<br />

enthalten. Fehlt die schriftliche<br />

Form, ist <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsvertrag nichtig<br />

und die betreffende Einstellung gilt<br />

auf unbefristete Zeit. Der Einglie<strong>der</strong>ungs-<br />

37


Arbeitsrecht<br />

vertrag hat eine Dauer von mindestens 9<br />

Monaten und höchstens 18 Monaten.<br />

Für einen Teil <strong>der</strong> mit Einstellungsvertrag<br />

beschäftigten Arbeitnehmer sind reduzierte<br />

Sozialbeiträge vorgesehen, diese betragen<br />

25 %; weitere Beitragsreduzierungen<br />

bis zu insgesamt 50 % o<strong>der</strong> 60 % stehen für<br />

die Beschäftigung von beson<strong>der</strong>s benachteiligten<br />

Arbeitnehmergruppen zu.<br />

2.9.6. Arbeitsplatzteilung<br />

„Job Sharing“<br />

Der Art. 41 <strong>der</strong> gesetzesv. Verordnung<br />

276/2003 bezeichnet den sog. „job<br />

sharing“-Vertrag als einen beson<strong>der</strong>en Arbeitsvertrag,<br />

mit dem sich zwei Arbeitnehmer<br />

solidarisch verpflichten, ein und dieselbe<br />

Arbeitsleistung wahrzunehmen. Im<br />

Gegensatz zu dem, was vor Inkrafttreten<br />

<strong>der</strong> oben erwähnten Verordnung gegolten<br />

hat, (das „job sharing“ konnte zwei o<strong>der</strong><br />

mehrere Arbeitnehmer betreffen) kann<br />

jetzt <strong>der</strong> sog. „job sharing“-Vertrag also<br />

nur zwischen dem Betrieb und zwei mithaftenden<br />

Arbeitnehmern unterzeichnet<br />

werden. Unbeschadet <strong>der</strong> solidarischen<br />

Verpflichtung und vorbehaltlich an<strong>der</strong>s<br />

lauten<strong>der</strong> Absprachen zwischen den Parteien,<br />

ist je<strong>der</strong> <strong>der</strong> beiden Arbeitnehmer<br />

für die Erfüllung <strong>der</strong> gesamten zu erbringenden<br />

Arbeitsleistung persönlich und<br />

unmittelbar verantwortlich. Kann einer<br />

<strong>der</strong> beiden Arbeitnehmer den <strong>Die</strong>nst nicht<br />

erbringen, muss die an<strong>der</strong>e mithaftende<br />

Person ihn ersetzen. <strong>Die</strong> Kündigung o<strong>der</strong><br />

Selbstkündigung eines <strong>der</strong> beiden mithaftenden<br />

Arbeitnehmer bewirkt die Auflösung<br />

<strong>der</strong> gesamten vertraglichen Bindung.<br />

<strong>Die</strong>s bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis<br />

auch mit dem an<strong>der</strong>en Arbeitnehmer aufgelöst<br />

wird. Ist jedoch <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Mithaftende<br />

auf Antrag des Arbeitgebers bereit,<br />

die vertragliche Arbeitsleistung im vollen<br />

Umfang o<strong>der</strong> zum Teil wahrzunehmen,<br />

wird <strong>der</strong> sog. „job sharing“-Vertrag in einen<br />

normalen Arbeitsvertrag (Vollzeit o<strong>der</strong><br />

Teilzeit) umgewandelt.<br />

2.9.7. Berufspraktika<br />

<strong>Die</strong> Betriebs- und Orientierungspraktika,<br />

die vom Art. 18 des Gesetzes Nr. 196/1997<br />

und vom Dekret Nr. 142/1998 geregelt<br />

werden, stellen eine interessante Möglichkeit<br />

dar, um Jugendlichen die Berufswahl<br />

zu erleichtern, da sie in direkten Kontakt<br />

zur Arbeitswelt treten und abwechselnd<br />

ihrem Studium nachgehen und arbeiten<br />

können. Das Betriebspraktikum stellt kein<br />

Arbeitsverhältnis dar, deshalb wird es<br />

auch in keiner Weise entlohnt. Der Betrieb<br />

kann von sich aus dem Praktikanten eine<br />

Studien/Ausbildungsbeihilfe o<strong>der</strong> eine<br />

Spesenvergütung gewähren, die jedoch<br />

nicht zu einem Arbeitsverhältnis führen<br />

können, auch wenn es sich in steuerlicher<br />

Hinsicht um Einkünfte handelt. Was die Sicherheit<br />

am Arbeitsplatz anlangt, wird <strong>der</strong><br />

Praktikant gemäß Art. 3 <strong>der</strong> gesetzesvertr.<br />

Verordnung 626/1994 dem untergeordneten<br />

Arbeitnehmer gleichgestellt. Sowohl<br />

<strong>der</strong> praktizierende Jugendliche als auch<br />

<strong>der</strong> aufnehmende Betrieb können das<br />

Verhältnis je<strong>der</strong>zeit ohne Verpflichtungen<br />

zuwischen den Parteien beenden, vorbehaltlich<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Vereinbarung getroffenen<br />

Abmachungen und Vorgaben. Am<br />

Ende des Praktikums muss <strong>der</strong> Betrieb die<br />

Arbeitserfahrung bescheinigen.<br />

2.9.8. Sommerpraktikum<br />

(Ausbildungs- und<br />

Orientierungspraktikum)<br />

Das Ausbildungs- und Orientierungspraktikum<br />

bietet SchülerInnen und Studen-<br />

38


Arbeitsrecht<br />

tInnen die Möglichkeit, Erfahrungen in<br />

<strong>der</strong> Arbeitswelt zu sammeln. Den Schwerpunkt<br />

bilden die Orientierung und die<br />

Ausbildung am Arbeitsplatz, wobei die<br />

Arbeitsleistung im Hintergrund steht. Es<br />

handelt sich dabei um kein Arbeitsverhältnis.<br />

<strong>Die</strong> Zielgruppe für ein Ausbildungsund<br />

Orientierungspraktikum sind Schüler/<br />

innen und Studentinnen/Studenten sowie<br />

Schul- und Universitätsabsolventen,<br />

die die Ausbildung vor nicht mehr als 12<br />

Monaten bzw. 18 Monaten (Universität)<br />

abgeschlossen haben. Voraussetzung ist<br />

die Vollendung des 15. Lebensjahres. Es<br />

ist nicht möglich ein Sommerpraktikum<br />

durchzuführen, wenn:<br />

a) in <strong>der</strong> Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis<br />

mit gleichartigen Aufgaben durchgeführt<br />

wurde;<br />

b) bereits Praktika von einer Gesamtdauer<br />

von mehr als 6 Monaten geleistet wurden.<br />

Zwischen dem Betrieb und dem Praktikanten<br />

kann ein monatliches Taschengeld<br />

festgelegt werden, das zwischen 400,00<br />

und 600,00 Euro beträgt. Das Praktikum<br />

dauert zwischen 2 Wochen und 3 Monaten;<br />

für Universitätsstudenten bzw. Absolventen<br />

beträgt die Höchstdauer 6 Monate.<br />

Der Beginn des Praktikums muss dem Amt<br />

für Arbeitsmarktbeobachtung auf telematischem<br />

Weg mitgeteilt werden.<br />

2.9.9. Sommerarbeitsverträge<br />

für Jugendliche durch<br />

Sektorenabkommen<br />

Hier handelt es sich um befristete Arbeitsverträge<br />

für Jugendliche die das 16. Lebensjahr<br />

erreicht haben müssen, um die<br />

in <strong>der</strong> Schule erworbenen theoretischen<br />

Kenntnisse in <strong>der</strong> Arbeitswelt umzusetzen.<br />

<strong>Die</strong>/<strong>der</strong> Jugendliche hat, im Gegensatz<br />

zum Praktikum, Anrecht auf eine (vermin<strong>der</strong>te)<br />

Entlohnung. <strong>Die</strong> Tätigkeit muss in<br />

<strong>der</strong> Regel mit dem besuchten Schultyp zusammenhängen.<br />

2.9.10. Teilzeitarbeit<br />

Der Teilzeitvertrag wird von <strong>der</strong> gesetzesv.<br />

Verordnung 61/2000 geregelt und zwar<br />

in <strong>der</strong> durch die gesetzesv. Verordnungen<br />

100/2001 und 276/2003 abgeän<strong>der</strong>ten<br />

und nun gültigen Fassung. Im Gegensatz<br />

zu an<strong>der</strong>en europäischen Län<strong>der</strong>n ist die<br />

Teilzeitbeschäftigung in Italien noch geringer<br />

verbreitet. Das liegt sicher auch<br />

daran, dass die bisherigen Bestimmungen<br />

für die Teilzeitarbeit ziemlich starr<br />

und einschränkend waren. Durch flexible<br />

(Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Einteilung <strong>der</strong> Arbeitszeit)<br />

und elastische Handhabung (Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Arbeitsstunden) ist die Anwendung<br />

<strong>der</strong> Teilzeitverträge erleichtert<br />

worden. Allerdings werden mit den neuen<br />

Bestimmungen die individuellen <strong>Rechte</strong><br />

<strong>der</strong> Teilzeitbeschäftigten stark getroffen.<br />

Eine <strong>der</strong> bürokratischen Regelungen die<br />

abgeschafft wurde, ist die Mitteilung über<br />

die Aufnahme eines Teilzeitbeschäftigten<br />

sowie die Zustellung einer Abschrift des<br />

Teilzeitvertrages an das Arbeitsinspektorat.<br />

Im Wesentlichen unverän<strong>der</strong>t bleiben<br />

die verschiedenen Arten <strong>der</strong> Teilzeitarbeit:<br />

|- horizontale Teilzeitarbeit: Mit einer täglichen<br />

Arbeitszeit, welche unter <strong>der</strong> normalen,<br />

vom Kollektivvertrag vorgesehenen<br />

liegt;<br />

|- vertikale Teilzeitarbeit: Der Arbeitnehmer<br />

arbeitet in bestimmten Zeiträumen<br />

<strong>der</strong> Woche, des Monats o<strong>der</strong> des Jahres<br />

ganztägig;<br />

|- gemischte Teilzeitarbeit: Kombination<br />

<strong>der</strong> horizontalen und vertikalen Teilzeitverträge.<br />

39


Arbeitsrecht<br />

Gleich bleibt die Form des Teilzeitvertrages.<br />

<strong>Die</strong>ser muss schriftlich abgefasst<br />

werden, um ein Teilzeitarbeitsverhältnis<br />

nachweise zu können. Der schriftliche Vertrag<br />

muss die Dauer <strong>der</strong> Arbeitsleistung<br />

angeben und den genauen Zeitrahmen<br />

<strong>der</strong> stündlichen Arbeitsleistung, wobei die<br />

Möglichkeit besteht, zu bestimmten Bedingungen<br />

flexible und elastische Klauseln<br />

zu vereinbaren (s. Art. 7, gesetzesv. Verordnung<br />

61/2000). <strong>Die</strong> (nationalen, territorialen<br />

und betrieblichen) Kollektivverträge<br />

können Folgendes festsetzen:<br />

|- Bedingungen und Modalitäten, in Bezug<br />

auf die <strong>der</strong> Arbeitgeber die Einteilung<br />

<strong>der</strong> Arbeitszeit än<strong>der</strong>n kann;<br />

|- Bedingungen und Modalitäten, in Bezug<br />

auf die <strong>der</strong> Arbeitgeber die Dauer<br />

<strong>der</strong> Arbeitszeit verlängern kann;<br />

|- den Höchstrahmen, innerhalb welchem<br />

die Dauer <strong>der</strong> Arbeitszeit verlängert<br />

werden kann.<br />

In Ermangelung einer kollektivvertraglichen<br />

Regelung können Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer die Inanspruchnahme von<br />

elastischen o<strong>der</strong> flexiblen Klauseln frei<br />

vereinbaren. Der Arbeitgeber kann die<br />

erwähnten Klauseln mit Vorankündigung<br />

an den Arbeitnehmer von zwei Tagen vorbehaltlich<br />

<strong>der</strong> Vereinbarungen zwischen<br />

den Parteien anwenden. Der Arbeitnehmer<br />

muss seine Zustimmungen schriftlich<br />

mitteilen.<br />

Mehrarbeit: Gemäß Art. 3 <strong>der</strong> gesetzesvertr.<br />

Verordnung 61/2000 kann vom Arbeitnehmer<br />

mit horizontaler Teilzeitarbeit<br />

Mehrarbeit verlangt werden, welche über<br />

die im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsstunden<br />

hinausgeht und im Rahmen <strong>der</strong><br />

von den Kollektivverträgen vorgegebenen<br />

Höchstgrenzen liegt.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e muss die Mehrarbeit:<br />

|- innerhalb des von den Kollektivverträgen<br />

festgesetzten Rahmens bleiben;<br />

|- aus den in den Kollektivverträgen angeführten<br />

Gründen erbracht werden.<br />

<strong>Die</strong> Kollektivverträge setzen auch die Folgen<br />

fest, die sich aus <strong>der</strong> Überschreitung<br />

<strong>der</strong> zulässigen Mehrarbeitsstunden ergeben.<br />

<strong>Die</strong> Mehrarbeit setzt die Zustimmung<br />

des Arbeitnehmers voraus, falls sie nicht<br />

vom Kollektivvertrag vorgesehen und geregelt<br />

ist. <strong>Die</strong> Verweigerung von Seiten des<br />

Arbeitnehmers stellt keinesfalls einen berechtigten<br />

Kündigungsgrund dar.<br />

2.9.11. Arbeit auf Abruf<br />

<strong>Die</strong> Arbeit auf Abruf ist ein Vertrag, mit<br />

dem <strong>der</strong> Arbeitnehmer sich für einen bestimmten<br />

o<strong>der</strong> unbestimmten Zeitraum<br />

zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Bei<br />

Abruf <strong>der</strong> Arbeitsleistung muss <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

die im individuellen Arbeitsvertrag<br />

festgesetzte Vorankündigungsfrist einhalten,<br />

die auf jeden Fall mindestens einen<br />

Tag betragen muss (Art. 35 gesetzesv. Verordnung<br />

276/2003).<br />

Auf Grund <strong>der</strong> Pflicht, dem Abruf Folgen<br />

zu leisten, ergeben sich zwei verschiedene<br />

Arten <strong>der</strong> Arbeit auf Abruf:<br />

a) Arbeit auf Abruf mit Bereitschaftsgarantie;<br />

diese gibt dem untergeordneten<br />

Arbeitnehmer Anrecht auf die entsprechende<br />

Entschädigung für die gesamte<br />

Zeit <strong>der</strong> Bereitschaft in Erwartung des<br />

Abrufes;<br />

b) Arbeit auf Abruf ohne Bereitschaftsgarantie<br />

und ohne Bereitschaftszulage für<br />

den Zeitraum <strong>der</strong> Verfügbarkeit;<br />

Das Gesetz sieht für die Gültigkeit des Vertrages<br />

auf Abruf keine beson<strong>der</strong>e Form vor.<br />

Allerdings ist es ratsam, einen schriftlichen<br />

Vertrag mit Angabe <strong>der</strong> Dauer, <strong>der</strong> Modalitäten<br />

bezüglich Bereitschaft, wirtschaftli-<br />

40


Arbeitsrecht<br />

cher Behandlung usw. abzuschließen.<br />

Der Arbeitsvertrag auf Abruf hat dieselbe<br />

Behandlung bezüglich Vor- und Fürsorge,<br />

wie sie für die normalen Arbeitsverträge<br />

vorgesehen ist.<br />

2.9.12. Entlohnungsgutscheine<br />

In Italien ist die Schwarzarbeit stark verbreitet.<br />

Das ist auch auf die komplizierten<br />

Arbeitsvorschriften und die hohen Lohnnebenkosten<br />

zurückzuführen. Für die Gelegenheitsarbeiten<br />

(lavoro accessorio occasionale)<br />

gibt es jedoch seit einiger Zeit<br />

eine wesentliche Vereinfachung durch die<br />

Einführung <strong>der</strong> Entlohnungsgutscheine<br />

(Ermächtigungsverordnung Nr. 276/2003).<br />

Um die Verwendung <strong>der</strong> Gutscheine (vouchers)<br />

zu för<strong>der</strong>n, ist diese einfache Entlohnungsmöglichkeit<br />

heuer noch erweitert<br />

worden. Für diese Gelegenheitsarbeiten ist<br />

kein schriftlicher Arbeitsvertrag erfor<strong>der</strong>lich,<br />

und es ist auch keine Meldung beim<br />

Arbeitsamt vorgesehen. <strong>Die</strong> Entlohnung<br />

erfolgt mit Entlohnungsgutscheinen, die<br />

vom Arbeitgeber beim Sozialversicherungsinstitut<br />

NISF/INPS o<strong>der</strong> über das Internet<br />

erworben werden können.<br />

Von <strong>der</strong> Entlohnung werden bei <strong>der</strong> Einlösung<br />

<strong>der</strong> Gutscheine die Sozialversicherungsbeiträge<br />

(INPS und INAIL) sowie das<br />

Bearbeitungsentgelt einbehalten. Das sind<br />

insgesamt 25 Prozent vom Nennwert des<br />

Gutscheins. Das ausbezahlte Entgelt für<br />

Gelegenheitsarbeit wird nicht besteuert<br />

und hat auch keinen Einfluss auf das eventuell<br />

bezogene Arbeitslosengeld. Pro Jahr<br />

dürfen die Entlohnungsgutscheine einen<br />

Gesamtbetrag von höchstens 5.000,00<br />

Euro je Auftraggeber ausmachen.<br />

<strong>Die</strong> Entlohnungsgutscheine können für<br />

Gelegenheitsarbeiten in folgenden Fällen<br />

verwendet werden:<br />

|- für Jugendliche, die eine Schule besuchen,<br />

wenn die Arbeiten während <strong>der</strong><br />

Ferien o<strong>der</strong> Wochenenden stattfinden;<br />

|- für Universitätsstudenten, während des<br />

ganzen Jahres;<br />

|- für Pensionisten;<br />

|- für Hausarbeiten und zur Betreuung von<br />

Kin<strong>der</strong>n und alter Personen;<br />

|- für Nachhilfeunterricht;<br />

|- für einfache Garten- o<strong>der</strong> Putzarbeiten;<br />

|- für Arbeiten in Notfällen (Überschwemmungen);<br />

|- für die Ernte von Pensionisten, Hausfrauen<br />

und Studenten bis zu 24 Jahren;<br />

|- für die Verteilung von Zeitungen;<br />

|- für Arbeitnehmer in Teilzeitbeschäftigung.<br />

2.9.13. Berggesetz – Art. 18<br />

Selbstständige Landwirte und <strong>der</strong>en mitarbeitende<br />

Familienmitglie<strong>der</strong> können<br />

laut Berggesetz Nr. 97 vom 31/01/1994<br />

eingestellt werden. Das heißt, diese müssen<br />

in <strong>der</strong> Bauernversicherung als Landwirte<br />

o<strong>der</strong> mitarbeitende Familienmitglie<strong>der</strong><br />

eingetragen und versichert sein und<br />

ihre Haupttätigkeit muss vorwiegend auf<br />

dem selbst bewirtschafteten Hof bleiben.<br />

Sie können von den Betrieben als Saisonarbeiter<br />

o<strong>der</strong> mit Teilzeitvertrag eingestellt<br />

werden ohne Sozialabgaben entrichten zu<br />

müssen.<br />

2.9.14. Atypische Arbeitsverhältnisse<br />

Job, Geld, Leben – nichts ist mehr<br />

sicher: Das Prekariat<br />

Uns steht das Wasser bis zum Hals: Mehr<br />

Botschaft kennen die Arbeitsproteste des<br />

neuen Jahrhun<strong>der</strong>ts auf Anhieb nicht. Der<br />

Protest formiert sich als Reaktion auf die<br />

Entsicherung des sozialen Lebens durch<br />

befristete Beschäftigung, Minijobs, Dau-<br />

41


Arbeitsrecht<br />

erpraktika, mo<strong>der</strong>nes Tagelöhnerwesen.<br />

Aus prekären Arbeitsverhältnissen folgen<br />

prekäre Existenzweisen, in Analogie zum<br />

Proletariat wurde deshalb schon <strong>der</strong> Begriff<br />

Prekariat für die neue Form einer ausgebeuteten<br />

Klasse vorgeschlagen.<br />

Ein Schutzpatron ist in Italien auch schon<br />

ausgerufen worden: <strong>der</strong> San Precario.<br />

San Precario ist ein seltsamer und großzügiger<br />

Heiliger, ein Tröster für viele Lebenslagen.<br />

Ob er für einen zuständig ist, lässt<br />

sich durch simple Selbstbefragung herausfinden.<br />

Woher kommt morgen mein<br />

Geld Wie sicher ist mein Arbeitsplatz<br />

Reicht das Geld für den KiTa-Platz Was ist,<br />

wenn ich krank werde Wie will ich wohnen<br />

Wie finanziere ich mein Studium,<br />

was mache ich danach Warum denke<br />

ich ständig an Arbeit Wie will ich leben<br />

Was können kollektive Garantien für ein<br />

besseres Leben heute sein Wer in einem<br />

o<strong>der</strong> mehreren Punkten betroffen ist, darf<br />

sich mit <strong>der</strong> Diagnose anfreunden, prekarisiert<br />

zu sein. Doch so einheitlich, wie es<br />

scheint, ist die Interessenlage <strong>der</strong> Unzufriedenen<br />

auf den zweiten Blick nicht.<br />

Zunächst einmal ist die Rede von <strong>der</strong> Prekarisierung<br />

alles an<strong>der</strong>e als neu. Bereits<br />

Anfang <strong>der</strong> 1980er taucht <strong>der</strong> Begriff als<br />

Bezeichnung für saisonale o<strong>der</strong> temporäre<br />

Beschäftigungen. Auch hat es prekäre<br />

Arbeitsformen immer gegeben, im globalen<br />

Maßstab waren und sind sie bis heute<br />

die Regel. Neu an <strong>der</strong> Debatte sind also<br />

nicht ihre Sachverhalte, neu ist die Tatsache,<br />

dass diese die urbanen Mittelschichten<br />

ergriffen haben.<br />

Der weite Weg, den die gefühlte Prekarität<br />

dabei von den Rän<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

her zurücklegen musste, hat seinen<br />

Grund ironischerweise in <strong>der</strong> Erfolgsgeschichte<br />

des europäischen Sozialstaats:<br />

Vom Verlust ihrer Arbeitsplätze bedroht,<br />

das waren jahrzehntelang immer die an<strong>der</strong>en.<br />

Erst seit <strong>der</strong> Finanznot diskutiert<br />

auch die Mittelschicht über Proletarisierung,<br />

Existenzängste o<strong>der</strong> „stilvolles Verarmen“.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitsmarktreform des Jahres 2003,<br />

besser bekannt als „Biagi-Reform“, hat<br />

zahlreiche Än<strong>der</strong>ungen für die Arbeitswelt<br />

gebracht und neue Formen <strong>der</strong><br />

atypischen Arbeitsverhältnisse und <strong>der</strong><br />

koordinierten und fortwährenden freien<br />

Mitarbeit eingeführt. Hier eine Übersicht<br />

zur besseren Orientierung.<br />

Was sind atypische Arbeitsverhältnisse<br />

Darunter werden alle vom typischen unbefristeten<br />

Vollzeitarbeitsverhältnis abweichenden<br />

Vertragsformen zusammengefasst.<br />

Verstärkt wird dieser Begriff auf<br />

die neuen Formen von Arbeitsverträgen<br />

angewandt, wie sie im Folgenden angeführt<br />

und beschrieben werden:<br />

a) <strong>Die</strong> Projektarbeit<br />

Sie ersetzt seit dem 23. Oktober 2004 die<br />

ehemalige koordinierte und fortwährende<br />

freie Mitarbeit (Co.Co.Co.). Kennzeichnend<br />

für die Projektarbeit ist, dass sie strikt an<br />

ein Projekt, ein Arbeitsprogramm o<strong>der</strong><br />

eine Phase davon gebunden ist und die<br />

selbstständige Gestaltung <strong>der</strong> Arbeitsleistung<br />

vorsieht. <strong>Die</strong> Einkünfte aus diesen<br />

Arbeitsverhältnissen sind jenen aus<br />

abhängiger Arbeit gleichgestellt. <strong>Die</strong> Beitragsleistung<br />

erfolgt über eine getrennte<br />

Son<strong>der</strong>verwaltung beim NISF/INPS. Der<br />

Arbeitsvertrag für die Projektarbeit muss<br />

schriftlich abgeschlossen werden. <strong>Die</strong> wesentlichen<br />

Vertragspunkte sind:<br />

|- die Gesamtdauer <strong>der</strong> Arbeitsleistung,<br />

die auch unbefristet sein kann;<br />

|- das Entgelt einschließlich Zahlungsfris-<br />

42


Arbeitsrecht<br />

ten und Zahlungsart sowie die Regelung<br />

für den Spesenersatz;<br />

|- die Koordinierung <strong>der</strong> Arbeitsleistung<br />

mit dem Auftraggeber;<br />

|- etwaige Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong><br />

Gesundheit und <strong>der</strong> Sicherheit des Projektmitarbeiters.<br />

Eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung im Vertrag hat<br />

das Arbeitsprojekt o<strong>der</strong> Arbeitsprogramm<br />

für die freie Mitarbeit. Denn ohne Projekt<br />

o<strong>der</strong> Programm gilt das Vertragsverhältnis<br />

zwischen freiem Mitarbeiter und Auftraggeber<br />

als unbefristetes Arbeitsverhältnis<br />

vom Beginn des Vertragsverhältnisses an.<br />

b) <strong>Die</strong> koordinierte und fortwährende<br />

freie Mitarbeit (Co.Co.Co.-Verträge)<br />

Mit 24. Oktober 2003 ist das Verbot für<br />

neue Co.Co.Co.-Verträge in Kraft getreten.<br />

<strong>Die</strong> frühere koordinierte und fortwährende<br />

(nicht projektbezogene) freie Mitarbeit<br />

bleibt weiterhin aufrecht für:<br />

|- die Mitarbeit in Kommissionen, Kollegien,<br />

Verwaltungs- und Kontrollorganen;<br />

|- die Mitarbeit in Amateursportvereinen;<br />

|- Personen, die eine Altersrente beziehen.<br />

<strong>Die</strong> Einkünfte sind jenen aus abhängiger<br />

Arbeit gleichgestellt. <strong>Die</strong> Beitragsleistung<br />

erfolgt über eine getrennte Son<strong>der</strong>verwaltung<br />

beim NISF/INPS.<br />

c) <strong>Die</strong> gelegentliche Mitarbeit<br />

Hier werden zwei Formen unterschieden,<br />

die sich steuerlich und beitragsmäßig jeweils<br />

an<strong>der</strong>s auswirken:<br />

|- die gelegentliche koordinierte und fortwährende<br />

Mitarbeit:<br />

Sie fällt nicht in den Anwendungsbereich<br />

<strong>der</strong> Projektarbeit, son<strong>der</strong>n ist ein<br />

Arbeitsverhältnis mit einer Höchstdauer<br />

von 30 Tagen pro Kalen<strong>der</strong>jahr und<br />

pro Auftraggeber. <strong>Die</strong> Vergütung darf<br />

5.000,00 Euro pro Kalen<strong>der</strong>jahr bezogen<br />

auf denselben Auftraggeber nicht<br />

überschreiten. <strong>Die</strong> Einkünfte aus diesen<br />

Arbeitsverhältnissen sind jenen aus abhängiger<br />

Arbeit gleichgestellt. <strong>Die</strong> Beitragsleistung<br />

erfolgt über eine getrennte<br />

Son<strong>der</strong>verwaltung beim NISF/INPS.<br />

|- <strong>Die</strong> gelegentliche freie Mitarbeit:<br />

<strong>Die</strong>se Arbeitsform sieht keine Einschränkungen<br />

bei <strong>der</strong> Ausführung des Arbeitsauftrages<br />

vor und unterliegt auch nicht<br />

<strong>der</strong> Koordinierung seitens des Auftraggebers.<br />

<strong>Die</strong> Vergütung bis zu 5.000,00<br />

Euro jährlich ist nicht beitragspflichtig.<br />

Für jenen Teil, <strong>der</strong> diesen Betrag übersteigt,<br />

müssen allerdings Sozialbeiträge<br />

in die getrennte Son<strong>der</strong>verwaltung<br />

beim NISF/INPS eingezahlt werden. <strong>Die</strong><br />

Einkünfte sind nicht jenen aus abhängiger<br />

Arbeit gleichgestellt, sie unterliegen<br />

jedoch einer Vorsteuer von 20 % und<br />

zählen zu den so genannten an<strong>der</strong>en<br />

steuerpflichtigen Einkünften.<br />

d) <strong>Die</strong> geringfügige freie Mitarbeit<br />

Sie zählt nicht zur koordinierten und fortwährenden<br />

freien Mitarbeit. Es handelt<br />

sich um eine gelegentliche Arbeitsleistung,<br />

die von folgenden Personengruppen<br />

ausgeführt werden kann:<br />

|- Langzeitarbeitslosen,<br />

|- Hausfrauen, Studenten und Rentnern,<br />

|- Körperlich o<strong>der</strong> geistig Behin<strong>der</strong>ten,<br />

|- Personen in Entziehungsgemeinschaften,<br />

|- Arbeitskräften aus Nicht-EU-Län<strong>der</strong>n für<br />

sechs Monate nach Verlust des Arbeitsplatzes.<br />

<strong>Die</strong> geringfügige freie Mitarbeit darf die<br />

Höchstdauer von 30 Tagen und eine Vergütung<br />

von 3.000,00 Euro pro Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

bezogen auf den einzelnen Mitarbeiter<br />

nicht überschreiten. <strong>Die</strong> Einkünfte aus<br />

43


Arbeitsrecht<br />

diesen Arbeitsverhältnissen sind, falls diese<br />

jährlich insgesamt 3.000,00 Euro nicht<br />

überschreiten, gänzlich von <strong>der</strong> direkten<br />

Besteuerung befreit. Es besteht Sozial- und<br />

Unfallversicherungspflicht. Als geringfügige<br />

freie Mitarbeit gelten folgende Tätigkeiten:<br />

|- leichte Hausarbeiten,<br />

|- zusätzlicher Privatunterricht,<br />

|- leichte Garten-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten,<br />

|- Abhaltung von Veranstaltungen (für<br />

sportliche, kulturelle o<strong>der</strong> wohltätige<br />

Zwecke),<br />

|- Zusammenarbeit mit öffentlichen Ämtern<br />

und ehrenamtlichen Organisationen<br />

in Notfällen o<strong>der</strong> für gemeinnützige<br />

Zwecke.<br />

Tipp<br />

<strong>Die</strong> Grenzen zwischen Arbeitnehmer-<br />

und Selbstständigenstatus<br />

sind fließend (siehe auch Kapitel<br />

Arbeitsverhältnis). Oft ist unklar, ob<br />

ein Arbeitsvertrag vorliegt. Schwierigkeiten<br />

können somit an <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

sein. Um Zweifel zu vermeiden, kommt es<br />

auf die Abfassung <strong>der</strong> Verträge an. Selbst<br />

wenn jedoch <strong>der</strong> Vertrag formell klar als<br />

„Auftrag“ bezeichnet ist, so kann es rein<br />

rechtlich sehr wohl ein Arbeitsverhältnis<br />

geben. Denn auf die Bezeichnung allein<br />

kommt es nicht an. <strong>Die</strong> Gerichte gehen<br />

immer dann von einem Arbeitsvertrag<br />

aus, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer über eine<br />

längere Zeit in die Arbeitsorganisation<br />

des Betriebes eingeglie<strong>der</strong>t ist und wenn<br />

er seine Arbeit nach den Vorgaben des<br />

Arbeitgebers zu verrichten hat. Konkret:<br />

Wenn ein Arbeitgeber die Arbeitszeiten<br />

und den Arbeitsplatz bestimmt, wenn er<br />

auch das Arbeitsmaterial zur Verfügung<br />

stellt und zudem noch Weisungen erteilt,<br />

wie die Aufgaben zu erledigen sind,<br />

so liegt in <strong>der</strong> Regel ein Arbeitsverhältnis<br />

vor. Unterordnungsverhältnis und Weisungsrecht<br />

sind nämlich typische Kennzeichen<br />

des Arbeitsvertrages. Manchmal<br />

ist diese Abgrenzung in <strong>der</strong> Praxis allerdings<br />

recht schwierig vorzunehmen.<br />

3. Abwicklung des<br />

Arbeitsverhältnisses<br />

3.1. Aufgaben und Einstufung des<br />

Arbeitnehmers (Eingruppierung)<br />

Zuweisung <strong>der</strong> Arbeitsaufgaben und<br />

<strong>der</strong> Einstufung<br />

<strong>Die</strong> Arbeitsleistung konkretisiert sich in<br />

<strong>der</strong> Zuweisung <strong>der</strong> Einstufung und <strong>der</strong><br />

Arbeitsaufgaben an den Arbeitnehmer.<br />

Aufgrund dieser Zuweisung ist erst die<br />

Positionierung und die Tätigkeit des Arbeitnehmers<br />

ableitbar und dessen wirtschaftliche<br />

und rechtliche Behandlung<br />

festgelegt. <strong>Die</strong> Arbeitsaufgaben müssen<br />

bei <strong>der</strong> Anstellung festgelegt werden.<br />

<strong>Die</strong> verschiedenen Aufgabenbereiche<br />

werden zusammengefasst und ergeben<br />

die Einstufung. <strong>Die</strong> Einstufung wie<strong>der</strong>um<br />

ergibt die Berufsgruppe. Grundsätzlich<br />

ist festzuhalten:<br />

44


Arbeitsrecht<br />

|- Es ist verboten dem Arbeitnehmer<br />

niedrigere Aufgaben zuzuweisen als<br />

jene, für die er angestellt wurde; neue<br />

Aufgaben müssen gleichwertig sein, d.<br />

h. die Beibehaltung des Lohnes und <strong>der</strong><br />

Einstufungsebene gewährleisten, sowie<br />

den Gebrauch und die Entfaltung<br />

<strong>der</strong> Ausbildung und <strong>der</strong> angeeigneten<br />

Fertigkeiten des Arbeitnehmers ermöglichen.<br />

Über die angeführten Fälle<br />

hinaus kann sich <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

weigern, an<strong>der</strong>e Aufgaben zu übernehmen<br />

(wegen Vertragsverstoßes ex<br />

Art. 1460 des BGB bzw. Urteil des Kassationsgerichtshofes<br />

Nr. 2166/84).Mit<br />

Urteil Nr. 1175/1996 hat <strong>der</strong> Kassationsgerichtshof<br />

allerdings festgestellt, dass<br />

bei Wechsel <strong>der</strong> Arbeitsaufgaben, die<br />

zu keiner Dequalifizierung des Arbeitnehmers<br />

führen, es wohl zu einer Lohnreduzierung<br />

kommen kann, wenn eine<br />

quantitative Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Arbeit<br />

vorkommt.<br />

<strong>Die</strong> Rechtssprechung hat letzthin im<br />

Falle einer gesundheitlichen Verhin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Fortführung <strong>der</strong> Arbeitsaufgaben<br />

eine Vereinbarung zur Zuweisung<br />

von niedrigeren Aufgaben als<br />

zulässig erklärt. Weiters hat auch das<br />

Gesetz Nr. 223/1991 eine Ausnahme<br />

vom Prinzip <strong>der</strong> Gleichwertigkeit <strong>der</strong><br />

Arbeitsaufgaben vorgesehen; im Falle<br />

von Personalüberschüssen können Gewerkschaftsabkommen<br />

im Rahmen <strong>der</strong><br />

Mobilitätsverfahren (siehe eigenes Kapitel)<br />

eine Wie<strong>der</strong>anstellung mit niedrigeren<br />

Arbeitsaufgaben vorsehen;<br />

|- <strong>Die</strong> zeitliche Zuweisung von höheren<br />

Arbeitsaufgaben gibt Anrecht auf die<br />

entsprechende höhere Entlohnung.<br />

<strong>Die</strong> Zuteilung <strong>der</strong> höheren Aufgaben<br />

von mehr als 3 Monaten gibt Anrecht<br />

auf die höhere Einstufung. Das Anrecht<br />

auf die höhere Einstufung entsteht<br />

auch bei mehrfachen kürzeren<br />

Zuweisungen von höheren Arbeitsaufgaben,<br />

wenn diese eine bestimmte<br />

Systematik aufweisen (Urteile des Kassationsgerichtshofes<br />

Nr. 2234/84 und<br />

Nr. 3135/84).<br />

Eine Ausnahme vom Anrecht auf die<br />

höhere Einstufung gibt es nur, wenn<br />

jemand ersetzt wird (auch indirekterweise),<br />

<strong>der</strong> Anrecht auf Erhalt des Arbeitsplatzes<br />

hat (bei Krankheit und Unfall,<br />

Militärdienst, Mutterschaft, auch<br />

bei Urlaub);<br />

|- Der Arbeitnehmer darf nicht von einer<br />

Produktionseinheit in eine an<strong>der</strong>e versetzt<br />

werden, außer es liegen erwiesene<br />

technische, organisatorische o<strong>der</strong><br />

produktive Gründe vor (wohl aber in<br />

ein an<strong>der</strong>es Büro o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Abteilung).<br />

Der Arbeitgeber muss auf Anfrage<br />

des Arbeitnehmers die Gründe<br />

für die Versetzung mitteilen (Urteil des<br />

Kassationsgerichtshofes Nr. 9011/91).<br />

<strong>Die</strong> Versetzung eines Gewerkschaftsvertreters<br />

o<strong>der</strong> eines Betriebsrates<br />

bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Gewerkschaftsorganisation.<br />

Jede Versetzung<br />

aus religiösen, gewerkschaftlichen, politischen,<br />

rassischen o<strong>der</strong> geschlechtlichen<br />

Gründen ist verboten.<br />

|- Jedwede Diskriminierung zwischen<br />

Mann und Frau bei <strong>der</strong> Karriere ist verboten.<br />

Den Arbeitnehmern dürfen nur Aufgaben<br />

(o<strong>der</strong> gleichwertige) zugeteilt<br />

werden, die <strong>der</strong> Betrieb bei <strong>der</strong> Anfrage<br />

(-meldung) beim Arbeitsamt angegeben<br />

hat (Gesetz Nr. 223/1991). <strong>Die</strong><br />

Zuteilung <strong>der</strong> Einstufung obliegt dem<br />

Unternehmer im Rahmen seiner freien<br />

45


Arbeitsrecht<br />

Entscheidung wie er die Arbeit organisieren<br />

möchte. <strong>Die</strong> einzige Begrenzung<br />

dieses Rechts besteht darin, dass<br />

dem Arbeitnehmer im Sinne des Art.<br />

13 des Arbeitnehmerstatuts die Aufgaben<br />

und die Einstufung übertragen<br />

werden müssen, für die er angestellt<br />

wurde. Somit gilt auch, dass ein Arbeitnehmer<br />

vom Unternehmer wohl höher<br />

eingestuft werden kann, als es die<br />

Arbeitsaufgaben vorsehen. Eine Reduzierung<br />

<strong>der</strong> Arbeitsaufgaben, die zu<br />

einer beruflichen Unterfor<strong>der</strong>ung und<br />

Dequalifizierung des Arbeitnehmers<br />

führt, ist ausgeschlossen (Urteil Kassationsgerichtshof<br />

Nr. 10405/1995).<br />

Einstufung <strong>der</strong> abhängig<br />

Beschäftigten<br />

Aufgrund des Art. 2095 BGB werden 4<br />

verschiedene Kategorien von Arbeitnehmern<br />

unterschieden:<br />

1. Höhere Führungskräfte, leitende Angestellte<br />

(Dirigenti); diese haben einen<br />

eigenen Kollektivvertrag und eigene<br />

gewerkschaftliche Organisationen.<br />

Sie sind von <strong>der</strong> Regelung über die<br />

Arbeitzeit, die Entlassungen und die<br />

Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit<br />

ausgenommen. <strong>Die</strong> wirtschaftliche<br />

und sozialversicherungsmäßige Behandlung<br />

ist besser.<br />

2. Mittlere Führungskräfte (Quadri); diese<br />

sind zwischen den höheren Führungskräften<br />

und den Angestellten<br />

mit Führungsaufgaben angesiedelt<br />

(Gesetz Nr. 190 vom 13.5.1985).<br />

3. Angestellte (Impiegati); das sind jene,<br />

die am technisch-verwaltungsmäßigen<br />

Organisationsprozess eines<br />

Betriebes teilnehmen o<strong>der</strong> dem Unternehmer<br />

zur Seite stehen (Kassationsgerichtshof<br />

3.3.1979, Nr. 1340).<br />

4. Arbeiter (Operai); das sind jene, die Arbeitsaufgaben<br />

(nicht nur händischer<br />

Art) wahrnehmen, die ausschließlich<br />

den Produktionsprozess betreffen Kassationsgerichtshof<br />

3.3.1979, Nr. 1340).<br />

An diese Einteilung halten sich auch die<br />

Kollektivverträge, welche auch bei so<br />

genannten Son<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Zwischenkategorien<br />

vorsehen, dass diese rechtlich<br />

gesehen Arbeiter sind. Unter den Angestellten<br />

und den Arbeitern gibt es dann<br />

zusätzliche Abstufungen: gehobener<br />

Angestellter (impiegato di concetto)<br />

o<strong>der</strong> einfacher Angestellter (impiegato<br />

d‘ordine) bzw. spezialisierter, qualifizierter,<br />

einfacher o<strong>der</strong> Hilfsarbeiter.<br />

Einheitliche Einstufung<br />

(Eingruppierung)<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten Kollektivverträge sehen<br />

die so genannte einheitliche Einstufung<br />

vor, das bedeutet, dass Arbeiter,<br />

Zwischenkategorien und Angestellte in<br />

einem Einstufungssystem zusammengefasst<br />

sind. <strong>Die</strong>ses Eingruppierungssystem<br />

besteht aus allgemeinen<br />

Tätigkeitsbeschreibungen und aus beispielgebenden<br />

Berufsbil<strong>der</strong>n mit den<br />

dazugehörenden Arbeitsaufgaben. Damit<br />

wurden die großen Unterschiede<br />

zwischen Arbeitern und Angestellten<br />

abgebaut und die Anzahl <strong>der</strong> Kategorien<br />

auf 7 bis 10 Lohnebenen reduziert. <strong>Die</strong><br />

Lohnebenen entsprechen meistens einer<br />

Werteskala (Parameter) welche von<br />

100 (niedrigste Lohnebene) bis 200, 220<br />

o<strong>der</strong> 250 (höchste Lohnebene) gehen.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> allgemeinen Formulierungen<br />

ist eine stete Überwachung <strong>der</strong><br />

Einstufung angebracht. In den größeren<br />

Betrieben übernimmt diese Aufgabe<br />

46


Arbeitsrecht<br />

sehr oft <strong>der</strong> Betriebsrat. <strong>Die</strong> richtige Einstufung<br />

ergibt sich aufgrund des Arbeitsvertrages<br />

und <strong>der</strong> effektiv ausgeführten<br />

Arbeitsaufgaben. Da die Einstufung<br />

auch einer bestimmten Lohnebene entspricht,<br />

kann mit <strong>der</strong> Lohnabrechnung<br />

auch die Einstufung ermittelt werden.<br />

Streitfälle, was die Einstufung betrifft,<br />

können durch eine gewerkschaftliche<br />

Schlichtung, durch das Arbeitsinspektorat<br />

o<strong>der</strong> vor dem Arbeitsgericht gelöst<br />

werden. Was die öffentlich Bediensteten<br />

betrifft, so wurden im Verlauf des letzten<br />

Jahrzehnts im Rahmen <strong>der</strong> Privatisierung<br />

des Arbeitsverhältnisses die so genannten<br />

Funktionsebenen geschaffen. <strong>Die</strong>ses<br />

Einstufungssystem basiert auf den<br />

Funktionen und den Aufgaben, die dem<br />

Arbeitnehmer zugewiesen werden, und<br />

weist meistens 8 Ebenen auf.<br />

3.2. Entlohnung<br />

<strong>Die</strong> wichtigste Pflicht des Arbeitgebers<br />

ist die Entrichtung <strong>der</strong> Entlohnung. <strong>Die</strong><br />

Entlohnung muss aufgrund des Art. 36<br />

<strong>der</strong> italienischen Verfassung „dem Ausmaß<br />

und <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> Arbeit entsprechen<br />

und jedenfalls ausreichend<br />

sein, um dem Arbeitnehmer und seiner<br />

Familie eine freie und würdige Existenz<br />

zu sichern“. Der Art. 2099 des BGB stellt<br />

fest, dass die Entlohnung von den Kollektivverträgen<br />

festgelegt wird bzw. bei<br />

Fehlen eines solchen o<strong>der</strong> einer Vereinbarung<br />

entscheidet <strong>der</strong> Richter. Mit <strong>der</strong><br />

Festlegung <strong>der</strong> so genannten „gerechten<br />

Entlohnung“ geht man in <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

davon aus, dass in indirekter<br />

Weise die Kollektivverträge (die im Grunde<br />

nur die den Verbänden angeschlossenen<br />

Mitglie<strong>der</strong> verpflichten) verbindlich<br />

auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

ausgedehnt wurden (Erweiterung erga<br />

omnes). <strong>Die</strong>s ergibt sich auch daraus,<br />

dass <strong>der</strong> Arbeitsrichter, welcher den<br />

„gerechten Lohn“ in Abweichung von<br />

den Kollektivverträgen festlegen möchte,<br />

dies eigens begründen muss (siehe<br />

Urteile des Kassationsgerichtshofes Nr.<br />

7563/1987, Nr. 7131/1987, Nr. 7132/1987<br />

und Nr. 4324/1992). Näheres dazu auch<br />

im Kapitel über den Kollektivvertrag.<br />

Weiters ist noch festzuhalten, dass das<br />

Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“<br />

aufgrund <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtsprechung<br />

nur bei <strong>der</strong> Mindestbehandlung<br />

zutrifft (Urteile des Kassationsgerichtshofes<br />

Nr. 2853/1987, 4011/1988, 1888/1990,<br />

5590/1991, 6030/1993 und 2527/1998).<br />

Hingegen gilt dieser Grundsatz in Bezug<br />

auf das Verbot von Diskriminierungen (z.<br />

B. Art. 37 <strong>der</strong> Verfassung, welcher Lohnunterschiede<br />

aufgrund des Geschlechtes<br />

–Mann/Frau – o<strong>der</strong> Alters– min<strong>der</strong>jährig/<br />

volljährig – verbietet).<br />

Wird die Entlohnung nach <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong><br />

Arbeitsleistung berechnet, so ist dies<br />

Zeitlohn, erfolgt eine Bewertung <strong>der</strong> Arbeitsleistung<br />

durch Zeitnehmung o<strong>der</strong><br />

ist ein Arbeitstakt vorgesehen, so muss<br />

Akkordlohn bezahlt werden. <strong>Die</strong> Entlohnung<br />

wird oftmals beim Arbeiter Lohn<br />

(Stundenlohn) und beim Angestellten<br />

Gehalt (Monatsgehalt) genannt.<br />

<strong>Die</strong> Entlohnung muss zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Fälligkeit am Arbeitsort des Betriebes,<br />

wo <strong>der</strong> Arbeitnehmer seine Tätigkeit verrichtet,<br />

ausbezahlt werden. <strong>Die</strong> Fälligkeit<br />

richtet sich nach den kollektivvertraglichen<br />

o<strong>der</strong> einzelvertraglichen Abmachungen.<br />

<strong>Die</strong> Entlohnung wird jedenfalls<br />

erst nach <strong>der</strong> Tätigkeit fällig.<br />

Bei Verstoß gegen diese o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

vertraglichen Abmachungen kann <strong>der</strong><br />

47


Arbeitsrecht<br />

Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis<br />

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

auflösen. Zur Beweissicherung ist eine<br />

vorhergehende Mahnung von Vorteil.<br />

<strong>Die</strong> Unterschrift des Arbeitnehmers auf<br />

dem Lohnstreifen ist kein Beweis <strong>der</strong><br />

Bezahlung des betreffenden Betrages,<br />

außer es steht ausdrücklich darauf geschrieben<br />

(zur Quittung o<strong>der</strong> Betrag als<br />

vollen Ausgleich erhalten – a quietanza,<br />

a saldo), vgl. Urteil des Kassationsgerichtshofes<br />

Nr. 1563/1994).<br />

Man versteht unter Entlohnung jede Art<br />

von Leistung; den laufenden Lohn (mit<br />

<strong>der</strong> konkreten Arbeitsleistung zusammenhängend),<br />

die übrigen regelmäßigen<br />

(Ferien, Feiertage, 13. Monatslohn<br />

und weitere, Abfertigung) und außerordentlichen<br />

(Prämien) Leistungen, einschließlich<br />

<strong>der</strong> Naturalbezüge, auch Fringe<br />

Benefits genannt (<strong>Die</strong>nstwohnung,<br />

Verpflegung, Kleidung, Auto, Darlehen,<br />

Waren o<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstleistungen).<br />

Jedwede Auszahlung (außer bei Fehlern)<br />

von Seiten des Arbeitgebers wird als Teil<br />

<strong>der</strong> Entlohnung angesehen, vorausgesetzt,<br />

sie erfüllt folgende Voraussetzungen<br />

(Art. 2121 BGB):<br />

|- kontinuierliche Entrichtung (mindestens<br />

2-3 Mal);<br />

|- es ist ein bestimmter o<strong>der</strong> bestimmbarer<br />

Betrag;<br />

|- sie ist als Pflichtentschädigung anzusehen.<br />

Es ist nicht wesentlich wie die Auszahlung<br />

genannt wird (ein Spesenersatz<br />

muss effektiv für Spesen verwendet werden,<br />

ansonsten wird er Teil <strong>der</strong> Entlohnung).<br />

<strong>Die</strong>se Gesamtentlohnung gilt in <strong>der</strong> Regel<br />

auch als Basis für die Berechnung aller<br />

Vertragslohnelemente und als Grundlage<br />

für die Sozialversicherung, außer<br />

es ist etwas an<strong>der</strong>es ausdrücklich vorgesehen.<br />

Nicht <strong>der</strong> Gesamtentlohnung<br />

zuzurechnen sind: Spesenvergütungen,<br />

einmalige, freiwillige Auszahlungen die<br />

nicht mit <strong>der</strong> Arbeitsleistung des Arbeitnehmers<br />

o<strong>der</strong> den Ergebnissen des<br />

Betriebes zusammenhängen bzw. Naturalien<br />

o<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nste von geringem Wert<br />

(bis 258, 22 jährlich), Abfertigung (Art. 4<br />

Gesetz Nr. 291/1988), Anreizzulagen bei<br />

Personalreduzierungen o<strong>der</strong> Einzelkündigungen,<br />

Schlichtungsentschädigungen<br />

(Rundschreiben des Arbeitsministeriums<br />

24.4.1989, Nr. 39), die Beiträge<br />

des Arbeitgebers für Ferienkolonien, Betriebskin<strong>der</strong>gärten<br />

(Art. 2 des Gesetzes<br />

Nr. 335/ 1995) und für Studienstipendien<br />

<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschäftigten, die Beträge,<br />

die <strong>der</strong> Arbeitgeber für die Sozialversicherungsinstitute<br />

auszahlt.<br />

3.2.1. Lohnstreifen<br />

Der Lohnstreifen ist eine Aufstellung des<br />

Entgelts, das <strong>der</strong> Arbeitnehmer für seine<br />

Arbeit für eine bestimmte Zeit (meistens<br />

monatlich) erhält. Laut Gesetz ist<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber verpflichtet, zusammen<br />

mit <strong>der</strong> Entlohnung den Lohnstreifen<br />

auszuhändigen, <strong>der</strong> in klarer Weise alle<br />

notwendigen Angaben über den Arbeitgeber,<br />

den Arbeitnehmer und die<br />

Zusammensetzung <strong>der</strong> Entlohnung enthalten<br />

muss. Im Lohnstreifen sind alle<br />

Bruttobezüge anzuführen. Ferner scheinen<br />

darauf auch die Abzüge in Form von<br />

Sozialabgaben (an das Sozialversicherungsinstitut)<br />

und Lohnsteuer (an den<br />

Fiskus) auf. Da die Sozialabgaben steuerfrei<br />

sind, wird die Entlohnung, vereinfacht<br />

ausgedrückt, wie folgt berechnet:<br />

Bruttobezüge – Sozialabgaben =<br />

48


Arbeitsrecht<br />

Besteuerbares Einkommen<br />

Besteuerbares Einkommen –<br />

Nettosteuer (= Bruttosteuer –<br />

Steuerfreibeträge) = Nettolohn<br />

Für Lohnvorschüsse ist kein Lohnstreifen<br />

notwendig. Das Datenschutzgesetz Nr.<br />

675/1996 sieht vor, dass vom Lohnstreifen<br />

jene persönlichen Daten gestrichen<br />

werden, die nicht unbedingt nötig sind.<br />

Für die an<strong>der</strong>en Daten (Krankheit, Gewerkschaftsmitgliedschaft<br />

usw.) muss<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber die notwendigen Vorkehrungen<br />

zum Schutz <strong>der</strong>selben treffen<br />

(den Lohnstreifen zusammenfalten<br />

und -klammern und in einem Umschlag<br />

aushändigen o<strong>der</strong> die wichtigsten Teile<br />

abdecken, beim Verteilen die Vertraulichkeit<br />

wahren).<br />

3.2.2. Zusammensetzung <strong>der</strong><br />

Bruttoentlohnung<br />

<strong>Die</strong> laufende Entlohnung setzt sich zusammen<br />

aus:<br />

a) Grundlohn (paga base)<br />

<strong>Die</strong>ser wird vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag<br />

für die verschiedenen Einstufungen<br />

festgelegt. Er wird im Lohnstreifen<br />

eigens ausgewiesen und kann<br />

bei Fehlen <strong>der</strong> Angabe <strong>der</strong> Einstufung<br />

Auskunft geben, wie jemand eingestuft<br />

ist.<br />

b) Betriebliche Zulage (Superminimo)<br />

Es ist jener Teil <strong>der</strong> Entlohnung, <strong>der</strong> den<br />

Grundlohn anheben soll und sie wird<br />

einzeln o<strong>der</strong> kollektiv auf Betriebsebene<br />

vereinbart o<strong>der</strong> kann auch vom Betrieb<br />

einseitig vergeben werden. <strong>Die</strong> individuellen<br />

o<strong>der</strong> auch kollektiven „Superminimi“<br />

können durch nachfolgende<br />

kollektivvertragliche Lohnerhöhungen<br />

aufgesaugt werden, außer es wird etwas<br />

Gegensätzliches vereinbart o<strong>der</strong><br />

sie werden aufgrund von Verdiensten<br />

des Arbeitnehmers o<strong>der</strong> von beson<strong>der</strong>en<br />

Arbeitsbelastungen zugestanden<br />

(Kassationsgericht Nr. 2058/1996). <strong>Die</strong><br />

Beweislast <strong>der</strong> Nichtaufsaugbarkeit liegt<br />

beim Arbeitnehmer (Urteil Kassationsgerichtshof<br />

Nr. 7868/1986).<br />

c) Kontingenzzulage (im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst Son<strong>der</strong>ergänzungszulage)<br />

Mit dem Abkommen über die Arbeitskosten<br />

vom 3. Juli 1993 ist die Kontingenzzulage<br />

in <strong>der</strong> bis dahin üblichen<br />

Form abgeschafft worden. Lediglich die<br />

bis dahin angereiften Beträge blieben<br />

aufrecht. Somit ist heute die Kontingenzzulage<br />

ein fixes Lohnelement. Einige<br />

Kollektivverträge haben die Kontingenzzulage<br />

in den Grundlohn integriert. Eine<br />

automatische Lohnanpassung zwischen<br />

30% bzw. 50% <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Regierung<br />

vorprogrammierten Inflation erfolgt nur<br />

noch, wenn ein gesamtstaatlicher Kollektivvertrag<br />

ab dem Verfallszeitpunkt<br />

nicht nach spätestens 3 Monaten bzw.<br />

6 Monaten erneuert wird. Ansonsten<br />

müssen die Lohnanpassungen mit dem<br />

Kollektivvertrag vereinbart werden. <strong>Die</strong><br />

Kontingenzzulage o<strong>der</strong> gleitende Lohnskala<br />

(scala mobile) war eine europaweit<br />

vorbildliche Einrichtung, um den Realwert<br />

<strong>der</strong> Löhne und Gehälter automatisch<br />

zu sichern. Eine Preissteigerung hat<br />

nämlich zur Folge, dass die Löhne und<br />

Gehälter, wenn sie nur nach Nominalwert<br />

bezahlt werden, an Kaufkraft verlieren.<br />

d) <strong>Die</strong>nstalterszulage<br />

(scatti di anzianità)<br />

49


Arbeitsrecht<br />

<strong>Die</strong> <strong>Die</strong>nstalterszulage ist ein Teil <strong>der</strong> Entlohnung,<br />

<strong>der</strong> vom Verbleib des Beschäftigten<br />

im selben Betrieb (und meistens<br />

auch in <strong>der</strong>selben Einstufung) abhängig<br />

ist. <strong>Die</strong> Lohnvorrückungen werden<br />

als fixer Betrag o<strong>der</strong> als Prozentsatz des<br />

Grundlohnes berechnet und alle 2 bis<br />

3 Jahre vorgenommen. <strong>Die</strong>nstalterszulagen<br />

können nicht mit an<strong>der</strong>en Lohnerhöhungen<br />

aufgesaugt werden. Für<br />

die Berechnung des <strong>Die</strong>nstalters zählen<br />

auch die Abwesenheiten wegen Krankheit,<br />

Mutterschaft (Pflichtenthaltung),<br />

Arbeitsunfall und Militärdienst. Der Kollektivvertrag<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Kategorie<br />

regelt die <strong>Die</strong>nstalterszulage.<br />

e) Akkord<br />

Unter Akkord versteht man eine Entlohnungsform,<br />

welche direkt mit <strong>der</strong><br />

erbrachten Arbeitsleistung im Zusammenhang<br />

steht. Man unterscheidet<br />

Zeit- und Stückakkord, gemischten o<strong>der</strong><br />

vollen. <strong>Die</strong> Kollektivverträge regeln die<br />

Akkordarbeit. Grundsätzlich darf auch<br />

mit Akkord <strong>der</strong> Mindestlohn nicht unterschritten<br />

werden. Lehrlinge dürfen keine<br />

Akkordarbeit verrichten (Art. 2131 BGB).<br />

f) Produktionsprämie<br />

Viele gesamtstaatliche Kollektivverträge<br />

sehen vor, dass auf Betriebsebene o<strong>der</strong><br />

auf territorialer Ebene über eine Zulage,<br />

die Produktionsprämie, verhandelt<br />

werden soll. <strong>Die</strong>se Prämie betrifft alle<br />

Beschäftigten und soll eher als indirekter<br />

Leistungsanreiz gelten und sich an <strong>der</strong><br />

Gesamtproduktivität orientieren.<br />

g) Leistungsorientierte<br />

Lohnbestandteile (betrieblich und<br />

territorial) – Produktivitätsprämie<br />

Aufgrund <strong>der</strong> technologischen Entwicklung<br />

und <strong>der</strong> Weiterentwicklung <strong>der</strong><br />

Arbeitsorganisation fällt <strong>der</strong> Akkord zunehmend<br />

als Leistungsanreiz weg und<br />

wird mit individuellen o<strong>der</strong> kollektiven<br />

Leistungsanreizsystemen ersetzt. <strong>Die</strong><br />

leistungsorientierten Entlohnungen, die<br />

meistens in Form von Monats- o<strong>der</strong> Jahresprämien<br />

ausbezahlt werden, können<br />

dabei folgende Kriterien berücksichtigen:<br />

|- die Anwesenheiten bzw. Abwesenhei<br />

ten des Arbeitnehmers;<br />

|- die Wertschöpfung o<strong>der</strong> Produktivität<br />

des Betriebes o<strong>der</strong> einzelner Abteilungen;<br />

|- bestimmte Bilanzposten des Betriebes;<br />

|- die Maschinenlaufzeiten;<br />

|- das Ausmaß und die Qualität <strong>der</strong> Produktion;<br />

usw.<br />

Produktivitätsprämien sind im Ausmaß<br />

von 3 % <strong>der</strong> Gesamtentlohnung von<br />

den Sozialabgaben befreit (außer einer<br />

Solidaritätsabgabe von 10%). Auch die<br />

letztere Abgabe fällt weg, wenn sie für<br />

Zusatzrentenfonds Verwendung findet<br />

(Gesetz Nr. 135/1997).<br />

h) Mensa(ersatz)zulage<br />

Vor allem im Industriesektor wird diese<br />

Zulage, meist als fixer Betrag, ausbezahlt.<br />

Sie zählt bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Abfertigung,<br />

<strong>der</strong> Feiertagsentlohnung, des<br />

Urlaubes und des 13. Monatslohnes und<br />

ist bis zum täglichen Betrag von 5,2885<br />

Euro von den Sozialabgaben und von<br />

<strong>der</strong> Einkommenssteuer befreit.<br />

Von den Sozialabgaben befreit sind auch<br />

Essensgutscheine bis 5,2885 Euro pro Essen.<br />

i) An<strong>der</strong>e Zulagen<br />

<strong>Die</strong> Kollektivverträge sehen verschie-<br />

50


Arbeitsrecht<br />

dene weitere Zulagen vor, so z. B. die<br />

Kassazulage, die Schichtzulage, Entschädigungen<br />

für gefährliche o<strong>der</strong> gesundheitsschädliche<br />

Arbeiten, für Bereitschaftsdienste,<br />

für Untertagearbeit usw.<br />

<strong>Die</strong>se werden, was die Sozialabgaben<br />

o<strong>der</strong> die Steuern betrifft, wie normale<br />

Lohnbestandteile behandelt. Lediglich<br />

ihre Auswirkungen auf die an<strong>der</strong>en Vertragsbestandteile<br />

(Urlaub, 13. Monatslohn,<br />

Feiertagsentschädigung usw.) wird<br />

durch die Kollektivverträge geregelt.<br />

Grundsätzlich gilt, dass alle Zulagen<br />

steuerlich und sozialrechtlich gleichgestellt<br />

wurden, das bedeutet, dass die<br />

Zulagen von <strong>der</strong> Einkommenssteuer und<br />

von den Sozialabgaben im selben Maße<br />

entwe<strong>der</strong> gänzlich befreit sind, teilweise<br />

befreit sind o<strong>der</strong> beiden Abgaben ganz<br />

unterliegen.<br />

j) Außendienstzulagen<br />

Mitarbeiter, die im Außendienst arbeiten,<br />

haben grundsätzlich nur auf dieselbe<br />

Entlohnung Anrecht, wie sie für die Arbeitsleistung<br />

am Firmensitz bezahlt wird.<br />

Den Mitarbeitern im Außendienst sind<br />

allerdings die Spesen zu vergüten, die für<br />

Fahrt, Verpflegung und Unterkunft entstehen.<br />

Eine Vergütung für Fahrtkosten<br />

erübrigt sich natürlich, wenn Mitarbeiter<br />

im Außendienst mit dem Firmenauto<br />

unterwegs sind. Für Fahrten mit dem<br />

Privatauto gelten häufig betriebsinterne<br />

Abmachungen, die eine Kilometervergütung<br />

beinhalten. Eine solche Fahrtspesenvergütung<br />

im Ausmaß <strong>der</strong> ACI-Tarife<br />

ist durchaus zulässig und auch gerechtfertigt.<br />

<strong>Die</strong> Landesbediensteten <strong>der</strong> Autonomen<br />

Provinz Bozen z.B. erhalten<br />

<strong>der</strong>zeit pro gefahrenen Kilometer 30 %<br />

vom Preis eines Liters Benzin vergütet<br />

(etwa 0,40 € pro km). <strong>Die</strong> Beträge <strong>der</strong> Vergütungen<br />

für Verpflegung (Mittagessen,<br />

Abendessen) und Unterkunft sind in den<br />

einzelnen Kollektivverträgen zu finden.<br />

Dort ist aber oft auch verankert, dass zwischen<br />

dem Mitarbeiter und dem Betrieb<br />

Pauschalbeträge vereinbart werden können.<br />

Solche Entschädigungen unterliegen<br />

we<strong>der</strong> den Sozialabgaben noch <strong>der</strong><br />

Einkommenssteuer. Vom Staat bzw. vom<br />

NISF/INPS wurden allerdings Obergrenzen<br />

festgelegt, die <strong>der</strong>zeit bis zu 46,48 €<br />

pro Tag (für Außendienst im Inland) bei<br />

voller Unterkunft und Verpflegung betragen<br />

können. Wird die Verpflegung o<strong>der</strong><br />

die Unterkunft vom Betrieb direkt vergütet,<br />

reduziert sich die Obergrenze um 1/3;<br />

wird vom Betrieb beides direkt vergütet,<br />

reduziert sich die Obergrenze um 2/3.<br />

k) Familiengeld<br />

<strong>Die</strong>ses wird, nach Einreichen des diesbezüglichen<br />

Gesuches, meistens vom<br />

Arbeitgeber, <strong>der</strong> es mit dem INPS/NISF<br />

verrechnet, o<strong>der</strong> für bestimmte Berufsgruppen<br />

(Taglöhner in <strong>der</strong> Landwirtschaft,<br />

Hausangestellte usw.) auch vom<br />

INPS/NISF direkt ausbezahlt. Dabei muss<br />

beachtet werden, dass das Familieneinkommen<br />

mindestens zu 70% aus einem<br />

abhängigen Arbeitsverhältnis o<strong>der</strong> Rente<br />

stammt. Das Familiengeld wird den<br />

abhängig Beschäftigten und den Pensionisten<br />

aufgrund des Familieneinkommens<br />

und <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Familienmitglie<strong>der</strong><br />

(Antragsteller, Ehepartner (nicht<br />

getrennt), min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

gleichgestellte, volljährige Kin<strong>der</strong> mit<br />

vollständiger Arbeitsunfähigkeit, min<strong>der</strong>jährige<br />

bzw. vollständig arbeitsunfähige<br />

Geschwister, Enkel und Neffen des<br />

Antragstellers).<br />

51


Arbeitsrecht<br />

<strong>Die</strong> Einkommensgrenzen für Antragsteller<br />

die verwitwet, geschieden, gesetzlich<br />

getrennt, ledig o<strong>der</strong> alleinstehend sind,<br />

sind um ca. 16 % höher, für Familien mit<br />

Arbeitsunfähigen gibt es je nach Situation<br />

umso höhere Einkommensgrenzen.<br />

Das Familiengeld ist sozialabgaben- und<br />

steuerfrei.<br />

l) Dreizehnter Monatslohn<br />

(Weihnachtsgeld)<br />

In Anlehnung an das interkonfö<strong>der</strong>ale Abkommen<br />

vom 27. Oktober 1946 sehen die<br />

Kollektivverträge vor, dass den Beschäftigten<br />

vor Weihnachten ein 13. Monatslohn<br />

(Angestellte) o<strong>der</strong> eine Weihnachtsgratifikation<br />

(Arbeiter) auszuzahlen ist.<br />

Der 13. Monatslohn entspricht meistens<br />

einem Monatslohn (einige Kollektivverträge<br />

sehen mehr vor). Es stehen entsprechend<br />

viele Zwölftel zu, wie Monate im<br />

Jahr gearbeitet wurden (mehr als 15 Tage<br />

werden als voller Monat berechnet). Für<br />

die Beschäftigten im Gastgewerbe wird<br />

in Südtirol seit dem 1. Jänner 2002 die Berechnung<br />

des 13. und 14. Monatslohnes<br />

anstatt in 12tel, in 26tel vorgenommen.<br />

Bei Abwesenheiten wegen Krankheit und<br />

Unfall (während <strong>der</strong> Arbeitsplatzbeibehaltung),<br />

Pflichtenthaltung wegen Mutterschaft,<br />

Hochzeitsurlaub, Urlaub und<br />

Kündigungsfrist reift <strong>der</strong> 13. Monatslohn<br />

an. Keinen 13. gibt es für Abwesenheiten<br />

ohne Bezahlung, nicht bestandener Probezeit<br />

(außer <strong>der</strong> Kollektivvertrag sieht<br />

etwas an<strong>der</strong>es vor), freiwilligen Mutterschaftsurlaub<br />

und Abwesenheiten bei<br />

Krankheit des Kindes. Bei Streik wird auch<br />

<strong>der</strong> Anteil am 13. Monatslohn abgezogen<br />

(praktisch wird <strong>der</strong> Lohneinbehalt bei<br />

Streik um 8,33 % erhöht).<br />

Stundenkürzungen infolge von Lohnausgleichskasse<br />

haben keine Auswirkungen,<br />

wird hingegen die Tätigkeit vollends<br />

eingestellt, so zahlt die Lohnausgleichskasse<br />

den Anteil an 13. Monatslohn im<br />

Ausmaß von 80 % aus, was dann aber zu<br />

einem Abzug beim 13. Monatslohn führt.<br />

Der 13. Monatslohn wird wie je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Lohn, also im Moment <strong>der</strong> Fälligkeit,<br />

sozialversichert. Was die Einkommenssteuer<br />

betrifft, so werden die gleichen<br />

Kriterien wie für einen Normallohn angewendet<br />

(Umrechnung <strong>der</strong> Steuerabstufungen<br />

auf Monatsbasis), außer dass<br />

keine Steuerfreibeträge (weil diese nur<br />

in 12 Monatsraten beansprucht werden<br />

können) abgezogen werden.<br />

m) 14. Monatslohn o<strong>der</strong> zusätzliche<br />

Monatslöhne<br />

<strong>Die</strong>sbezüglich gibt es keine allgemein<br />

gültige Regeln. Einige Kollektivverträge<br />

o<strong>der</strong> Betriebsabkommen sehen diese<br />

vor. In einigen Betrieben gibt es freiwillige<br />

Auszahlungen. Was die sozialabgaben-<br />

und steuermäßige Behandlung<br />

betrifft, so gelten dieselben Vorschriften<br />

wie für den 13. Monatslohn.<br />

n) Kündigungsfristersatz-<br />

Entschädigung<br />

<strong>Die</strong>se Entschädigung ist sozialabgabenfrei,<br />

wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

im Konsens erfolgt. Sie wird dann als<br />

Ergänzung <strong>der</strong> Abfertigung gezählt.<br />

3.2.3. Lohngleichheit<br />

Aufgrund des Art. 2 des Gesetzes 903/<br />

1977 haben die Arbeitnehmerinnen das<br />

Recht auf Lohngleichheit, wenn die gefor<strong>der</strong>ten<br />

Leistungen gleich o<strong>der</strong> gleichwertig<br />

sind. Somit mussten, was die Einstufung<br />

betrifft, alle Unterscheidungen<br />

52


Arbeitsrecht<br />

zwischen typisch weiblichen o<strong>der</strong> männlichen<br />

Arbeitsanfor<strong>der</strong>ungen aus den<br />

Kollektivverträgen entfernt werden.<br />

3.2.4. Sozialabgaben<br />

<strong>Die</strong> Sozialabgaben werden zum größten<br />

Teil vom Arbeitgeber und zu einem<br />

kleineren Teil von den Beschäftigten<br />

bezahlt. Der Anteil <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

an den Sozialabgaben scheint auf dem<br />

Lohnstreifen auf. Seit dem 1. Jänner 2007<br />

werden an das INPS/NISF folgende Sozialabgaben<br />

entrichtet:<br />

Industriebetrieb mit zwischen 15 und<br />

50 Beschäftigten:<br />

Pensionsfonds.....................................33,00%<br />

Arbeitslosenversicherung.................1,61%<br />

Mobilitätsbeitrag.................................0,30%<br />

Beiträge CUAF.......................................0,68%<br />

Fonds für Lohnausgleichskasse......1,90%<br />

Fonds für Son<strong>der</strong>lohnausgleich.....0,90%<br />

Garantiefonds für Abfertigung.......0,20%<br />

Krankheit.................................................2,22%<br />

Mutterschaft..........................................0,46%<br />

Insgesamt Beiträge............................41,27%<br />

Anmerkungen<br />

|- Reisende haben zusätzlich einen geringeren<br />

Beitrag zum Mutterschaftsgeldfonds<br />

(-0,22%). Führungskräfte<br />

(dirigenti) sind nicht allen Pflichtversicherungen<br />

unterworfen.<br />

|- Industriebetriebe mit bis zu 15 Beschäftigten<br />

zahlen keinen Mobilitätsbeitrag<br />

(-0,30%) und keinen Beitrag zur Son<strong>der</strong>lohnausgleichskasse<br />

(-0,90% bzw. -<br />

0,30% zu Lasten <strong>der</strong> Beschäftigten).<br />

|- Industriebetriebe mit mehr als 50<br />

Beschäftigten zahlen einen höheren<br />

Beitrag zum Fonds <strong>der</strong> ordentlichen<br />

Lohnausgleichskasse (+ 0,30%).<br />

|- Für spezifische Sektoren gibt es noch<br />

weitere, kleinere Abweichungen, für<br />

die Landwirtschaft gibt es markantere<br />

Reduzierungen.<br />

Für Lehrlinge betragen die Sozialabgaben<br />

laut Art. 1, Absatz 773 des Gesetzes<br />

vom 27/12/2006 Nr. 296 zu Lasten <strong>der</strong><br />

Betriebe mit bis zu 9 Beschäftigten im<br />

ersten Lehrjahr 1,5 % des besteuerbaren<br />

Einkommens, 3% im zweiten Jahr<br />

und 10% in den folgenden Jahren. Für<br />

Betriebe mit über 9 Beschäftigten betragen<br />

die Sozialbeiträge 10 % für die<br />

gesamte Dauer des Lehrlingsvertrages.<br />

<strong>Die</strong> Beiträge zu Lasten <strong>der</strong> Lehrlinge betragen<br />

5,84%. Wird ein Lehrvertrag am<br />

Ende des Lehrzeit in einen Vertrag auf<br />

unbestimmte Zeit umgewandelt (erfolgt<br />

automatisch, wenn weitergearbeitet<br />

wird), zahlt <strong>der</strong> Betrieb noch für 12<br />

Monate die reduzierten Sozialabgaben<br />

wie für Lehrlinge.<br />

Mit dem Gesetzesvertretenden Dekret<br />

Nr. 446/1997 wurden die Beiträge<br />

zum Gesundheitsdienst (etwas über 10<br />

%) abgeschafft (auch an<strong>der</strong>e Steuern<br />

für die Betriebe) und durch die so genannte<br />

Regionalsteuer auf die Produktionstätigkeit<br />

(IRAP) ersetzt. <strong>Die</strong> „IRAP“<br />

muss von den privaten und öffentlichen<br />

Betrieben bezahlt werden und<br />

wird auf den vom Betrieb produzierten<br />

Mehrwert (Nettoproduktion) berechnet.<br />

Gewisse Lohnkosten sind von <strong>der</strong><br />

IRAP ausgeschlossen. Zu den Sozialabgaben<br />

wären auch die Beiträge für die<br />

Arbeitsunfallversicherung zu rechnen.<br />

Das Ausmaß <strong>der</strong>selben findet man in<br />

Abschnitt 6.<br />

Son<strong>der</strong>verwaltung beim NISF/INPS<br />

Bekanntlich besteht beim NISF/INPS für<br />

53


Arbeitsrecht<br />

alle Formen <strong>der</strong> koordinierten Mitarbeit<br />

(auch für Mini-Co-Co-Co und Projektarbeit),<br />

für die Freiberufler ohne eigene<br />

obligatorische Altersversicherung, für<br />

die Von-Tür-zu-Tür-Verkäufer und für<br />

die „stillen Teilhaber“ eine eigene Abteilung<br />

(„gestione separata“) für die Sozialversicherung.<br />

<strong>Die</strong>se Versicherung ist im<br />

Jahr 1995 mit dem relativ geringen Beitragssatz<br />

von 10% <strong>der</strong> gezahlten Entgelte<br />

eingeführt worden; <strong>der</strong> Beitragssatz<br />

ist dann Jahr für Jahr gesteigert worden,<br />

bis er im Vorjahr bei 25,72% angelangt<br />

ist. Es ist seit einigen Jahren auch eine<br />

Zweiteilung <strong>der</strong> Beitragssätze verfügt<br />

worden, da für jene Personen, welche<br />

bereits eine an<strong>der</strong>e Pflichtversicherung<br />

haben o<strong>der</strong> bereits in Pension sind, ein<br />

geringerer Beitragssatz galt bzw. gilt.<br />

Für <strong>2010</strong> ist nun <strong>der</strong> allgemeine Beitragssatz<br />

noch einmal um einen Prozentpunkt<br />

auf nunmehr 26,72% angehoben<br />

worden, während <strong>der</strong> Satz für<br />

die an<strong>der</strong>weitig schon Pflichtversicherten<br />

weiterhin 17% beträgt. Unverän<strong>der</strong>t<br />

geblieben ist die Lastenverteilung: zwei<br />

Drittel <strong>der</strong> Beiträge gehen zu Lasten<br />

<strong>der</strong> auftraggebenden Firmen und ein<br />

Drittel ist zu Lasten <strong>der</strong> Mitarbeiter. Nur<br />

bei <strong>der</strong> stillen Teilhaberschaft ist diese<br />

Aufteilung an<strong>der</strong>s: 55% zulasten <strong>der</strong> Firmeninhaber,<br />

45% zulasten <strong>der</strong> „Stillen“.<br />

Sozialversicherter Lohn<br />

Für die Berechnung <strong>der</strong> Sozialabgaben<br />

und damit auch für die Berechnung <strong>der</strong><br />

Leistungen (z. B. Krankengeld, Rente,<br />

Lohnausgleichskasse usw.) wird alles<br />

herangezogen, was <strong>der</strong> Arbeitnehmer in<br />

Geld o<strong>der</strong> Naturalien erhält.<br />

Ausgenommen sind nur:<br />

|- Außendienstzulagen im Ausmaß von<br />

50% des Betrages;<br />

|- Spesenersatz (z. B. Fahrt- o<strong>der</strong> Essensspesen<br />

mit entsprechenden Belegen);<br />

|- Kassazulagen;<br />

|- Sozialversicherungsleistungen z. B.<br />

Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Unfallgeld<br />

usw.;<br />

|- Abfertigung (es wird ein minimaler<br />

Anteil (0,5%) bei <strong>der</strong> Endberechnung<br />

in Abzug gebracht), auch Prämien als<br />

Anreiz zur Kündigung;<br />

|- Einmalige, freiwillige Zulagen, die<br />

ausnahmsweise bezahlt werden und<br />

nicht mit <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer o<strong>der</strong> des Betriebes zusammenhängen;<br />

|- Familiengeld;<br />

|- Kündigungsfristentschädigung.<br />

Einzahlung <strong>der</strong> Sozialabgaben<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sozialabgaben<br />

des Monats innerhalb 15. des<br />

darauf folgenden Monats mittels eines<br />

Sammeleinzahlungsscheins an das INPS/<br />

NISF einzuzahlen.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitgeber stellen für die Arbeitnehmer<br />

die Sammelbestätigung CUD<br />

(Certificazione Unica redditi di lavoro<br />

Dipendente) innerhalb Februar jeden<br />

Jahres o<strong>der</strong> 12 Tagen ab Entlassung aus.<br />

Es lohnt sich unbedingt die CUD-Bestätigung<br />

sowie die Lohnstreifen aufzubewahren<br />

und periodisch vom Sozialversicherungsinstitut<br />

(ev. über ein Patronat)<br />

einen Auszug <strong>der</strong> Sozial- bzw.<br />

Rentenversicherungszeiten zu verlangen<br />

und zu kontrollieren, ob die Eintragungen<br />

sowohl im CUD wie im Versicherungsauszug<br />

stimmen.<br />

<strong>Die</strong> Verjährung für die Einzahlung <strong>der</strong><br />

Sozialversicherungsbeiträge beträgt<br />

nämlich für die Arbeitgeber 5 Jahre,<br />

54


Arbeitsrecht<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer kann aber bis zum<br />

10. Jahr die Beiträge beim Sozialversicherungsinstitut<br />

reklamieren. Falls<br />

sich dann trotzdem eine Beitragslücke<br />

ergibt, so könnte die Rente schmäler<br />

ausfallen. Weitere Angaben zu den Sozialabgaben<br />

sind im Kapitel Sozialversicherung<br />

nachzulesen.<br />

3.2.5. Lohnsteuer o<strong>der</strong><br />

Einkommenssteuer <strong>der</strong><br />

Physischen Personen<br />

(Irpef-Imposta sui Redditi<br />

delle Persone Fisiche)<br />

Was die Besteuerung <strong>der</strong> Einkommen<br />

aus Arbeit betrifft, so werden diese unterschieden<br />

in:<br />

|- Einkommen, die <strong>der</strong> laufenden Steuerperiode<br />

zuzurechnen sind (Einkommen,<br />

die im Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>der</strong> Steuerperiode<br />

für Leistungen o<strong>der</strong> angereifte<br />

<strong>Rechte</strong> des Jahres ausbezahlt wurden);<br />

|- Einkommen, die <strong>der</strong> separaten Besteuerung<br />

unterliegen (Abfertigung, Kündigungsfristentschädigung<br />

und Nachzahlungen<br />

für vergangene Jahre).<br />

Einkommen <strong>der</strong> laufenden<br />

Steuerperiode (ordentliche<br />

Einkommen)<br />

<strong>Die</strong> Arbeitgeber behalten monatlich die<br />

auf den Lohn zu bezahlende Einkommenssteuer<br />

ein und überweisen sie<br />

bis zum 16. des darauf folgenden Monats<br />

über die Sammelerklärung dem<br />

Fiskus. Am Jahresende wird <strong>der</strong> Steuerausgleich<br />

gemacht, sodass für den<br />

Arbeitnehmer, sofern er keine an<strong>der</strong>en<br />

Einkommen zu erklären hat, die Einkommenssteuer<br />

bereits in vollem Umfang<br />

vom Arbeitgeber als Steuersubstitut<br />

bezahlt ist.<br />

<strong>Die</strong> Steuer wird, wie schon gesagt, auf<br />

das besteuerbare Einkommen (Bruttolohn-Sozialabgaben)<br />

berechnet und ist<br />

progressiv, d. h. je mehr man verdient<br />

desto mehr zahlt man Steuer.<br />

Zur Berechnung <strong>der</strong> Bruttosteuer wird<br />

das besteuerbare Einkommen mit den<br />

vorgesehenen fünf Steuersätzen progressiv<br />

besteuert. Von <strong>der</strong> Bruttosteuer<br />

werden dann die Steuerfreibeträge abgezogen,<br />

um die Nettosteuer zu errechnen.<br />

<strong>Die</strong> Freibeträge sind keine Fixbeträge,<br />

son<strong>der</strong>n werden anhand <strong>der</strong> unten angeführten<br />

Formeln ermittelt.<br />

Schließlich wird vom besteuerbaren<br />

Einkommen die Nettosteuer abgezogen<br />

und man erhält das Nettoeinkommen.<br />

Steuersätze:<br />

Einkommen bis € 15.000 23%<br />

€ 15.001 – € 28.000 27%<br />

€ 28.001 – € 55.000 38%<br />

€ 55.001 – € 75.000 41%<br />

€ ab 75.001 43%<br />

55


Arbeitsrecht<br />

Freibeträge: (werden von <strong>der</strong> Bruttosteuer abgezogen)<br />

1. Familienangehörige zu Lasten:<br />

a) Ehepartner zu Lasten:<br />

bis € 15.000: € 800 - 110 x (GE : 15.000)<br />

€ 15.001 – € 40.000: € 690<br />

€ 40.001 – € 80.000: € 690 x (80.000 – GE) : 40.000<br />

Zusätzliche Erhöhung:<br />

€ 29.000 – 29.200: € 10<br />

€ 29.201 – 34.700: € 20<br />

€ 34.701 – 35.000: € 30<br />

€ 35.001 – 35.100: € 20<br />

€ 35.101 – 35.200: € 10<br />

b) Kin<strong>der</strong>:<br />

Pro Kind für 1 - 3 Kin<strong>der</strong>:<br />

€ 800 (bzw. € 900 für Kin<strong>der</strong> unter 3 Jahren) x (95.000 – GE):95.000<br />

Mit Behin<strong>der</strong>ung:<br />

€ 1020 (bzw. € 1120 für Kin<strong>der</strong> unter 3 Jahren) x (95.000 – GE) : 95.000<br />

Pro Kind ab 4 Kin<strong>der</strong>:<br />

€ 1.000 (bzw. € 1.100 für Kin<strong>der</strong> unter 3 Jahren) x (95.000 – GE):95.000<br />

Mit Behin<strong>der</strong>ung:<br />

€ 1.220 (bzw. € 1.320 für Kin<strong>der</strong> unter 3 Jahren) x (95.000 – GE) : 95.000<br />

Ab dem 2. Kind gilt grundsätzlich <strong>der</strong> Faktor 95.000 + 15.000 pro Kind. Freibeträge<br />

werden 50/50 zwischen Eltern aufgeteilt, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Elternteil mit dem höheren Einkommen<br />

kann 100 % beanspruchen. Ist ein Elternteil zu Lasten des an<strong>der</strong>en lebend,<br />

so kann <strong>der</strong> letztere die 100% beanspruchen. Bei Fehlen des an<strong>der</strong>en Elternteils kann<br />

für das erste Kind <strong>der</strong> Freibetrag für den Ehepartner zu Lasten angewandt werden.<br />

c) An<strong>der</strong>e Personen:<br />

€ 750 x (80.000 – GE) : 80.000<br />

2. Freibetrag für Einkommen:<br />

a) Lohn:<br />

bis € 8.000: € 1.840<br />

€ 8.001 – € 15.000: € 1.338 + 502 x(15.000 – GE) : 7.000<br />

€ 15.001 – € 55.000: € 1.338 x (55.000 – GE) : 40.000<br />

Über € 55.000:<br />

kein Freibetrag<br />

Zusätzliche Erhöhung:<br />

€ 23.001 – 24.000: € 10<br />

€ 24.001 – 25.000: € 20<br />

€ 25.001 – 26.000: € 30<br />

€ 26.001 – 27.700: € 40<br />

56


Arbeitsrecht<br />

€ 27.701 – 28.000: € 25<br />

b) Rentner bis 75 Jahre:<br />

bis € 7.500: € 1.725<br />

€ 7.501 – € 15.000: € 1.255 + 470 x (15.000 – GE) : 7.500<br />

€ 15.001 – € 55.000: € 1.255 x (55.000 – GE): 40.000<br />

Über € 55.000:<br />

kein Freibetrag<br />

c) Rentner über 75 Jahre:<br />

bis € 7.750: € 1.738<br />

€ 7.751 – € 15.000: € 1.297 + 486 x (15.000 – GE) : 7.250<br />

€ 15.001 – € 55.000: € 1.297 x (55.000 – GE): 40.000<br />

Über € 55.000:<br />

kein Freibetrag<br />

d) Selbständige:<br />

bis € 4.800: € 1.104<br />

€ 4.801 – € 55.000: € 1.104 x (55.000 – GE) : 50.200<br />

Über € 55.000:<br />

k e i n<br />

Freibetrag<br />

Es gibt 2 Möglichkeiten, die Steuererklärung<br />

abzufassen:<br />

a) Einreichen des Formblattes UNICO PF<br />

bei <strong>der</strong> Agentur <strong>der</strong> Einnahmen, über<br />

ein Steuerbeistandszentrum (C.A.F.),<br />

einen Steuerberater o<strong>der</strong> direkt über<br />

das Internet. In diesem Fall ist die Steuerschuld<br />

gleich zu bezahlen und Steuerguthaben<br />

können entwe<strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Steuerschuld im nächsten Jahr abgezogen<br />

werden o<strong>der</strong> werden in einigen<br />

Jahren von <strong>der</strong> Steuerbehörde rückvergütet.<br />

b) Seit im Jahr 1993 die „vereinfachte<br />

Steuererklärung“, also das Modell 730<br />

eingeführt wurde, haben sich jedes<br />

Jahr mehr Arbeiter, Angestellte und<br />

Rentner dafür entschieden, diese Steuererklärung<br />

abzufassen.<br />

Das Modell 730 bietet im Gegensatz<br />

zum UNICO mehrere Vorteile, kann<br />

aber nicht von allen Steuerzahlern<br />

abgefasst werden. <strong>Die</strong> Grundvoraussetzung<br />

besteht darin, dass ein fixes<br />

Arbeitsverhältnis bzw. <strong>der</strong> Bezug einer<br />

Rente in den Monaten März bis<br />

August desjenigen Jahres besteht, in<br />

dem die Steuererklärung abgefasst<br />

wird. <strong>Die</strong> Verrechnung <strong>der</strong> Steuer erfolgt<br />

über die Gehaltsabrechnung im<br />

Juli, bzw. über die Rente im August.<br />

<strong>Die</strong>s lässt erkennen, dass selbstständig<br />

Beschäftigte, also jene, welche<br />

eine Buchhaltung führen und keinen<br />

Lohn beziehen das Modell 730 nicht<br />

abfassen können. Der große Vorteil<br />

gegenüber dem UNICO besteht darin,<br />

dass ein eventuelles Steuerguthaben<br />

noch im selben Jahr im Juli/August<br />

über Lohn, bzw. Pension ausbezahlt<br />

wird. Das Modell 730 kann entwe<strong>der</strong><br />

direkt über den Arbeitgeber (o<strong>der</strong> das<br />

Renteninstitut) gemacht werden o<strong>der</strong><br />

man kann sich an eines <strong>der</strong> autorisierten<br />

Steuerbeistandszentrum (C.A.F.)<br />

wenden. Zentren gibt es bei den Ge-<br />

57


Arbeitsrecht<br />

werkschaften, dem KVW und einigen<br />

Berufsverbänden. Entschließt sich<br />

jemand, das Modell 730 über seinen<br />

Arbeitgeber abzufassen, so muss er<br />

in <strong>der</strong> Regel innerhalb 15. Jänner des<br />

Jahres, in dem die Erklärung abgefasst<br />

wird, dies dem Arbeitgeber mitteilen.<br />

<strong>Die</strong> Unterlagen müssen dann in den<br />

Monaten März und April abgegeben<br />

werden. Zu beachten ist jedoch, dass<br />

die Arbeitgeber bzw. Renteninstitute<br />

nicht mehr verpflichtet sind, den<br />

<strong>Die</strong>nst anzubieten.<br />

Bei den Steuerbeistandszentren gibt es<br />

keine gesetzliche Frist für die Anmeldung<br />

zum Abfassen <strong>der</strong> Steuererklärung.<br />

Einige Zentren jedoch arbeiten<br />

mit Terminvereinbarung. Grundsätzlich<br />

werden dort die Modelle 730 von<br />

Anfang März bis 31.Mai abgefasst. Ein<br />

weiterer nicht unerheblicher Unterschied<br />

zwischen den beiden Möglichkeiten<br />

besteht darin, dass die Steuerbeistandszentren<br />

im Gegensatz zu den<br />

Arbeitgebern dazu verpflichtet sind,<br />

eine Konformitätsbescheinigung auszustellen<br />

(„visto di conformità“). Das<br />

bedeutet, dass alle Unterlagen, welche<br />

für die Steuererklärung verwendet werden,<br />

auf ihre Richtigkeit geprüft werden,<br />

soweit dies im Rahmen <strong>der</strong> Möglichkeit<br />

des Zentrums liegt. Wird die<br />

Steuererklärung über den Arbeitgeber<br />

gemacht, so haftet nur <strong>der</strong> Erklärer für<br />

die Richtigkeit <strong>der</strong> Angaben. Beim Zentrum<br />

haftet auch das Zentrum selbst.<br />

Akontozahlungen<br />

Wer das Formblatt UNICO ausfüllt, muss<br />

je nach Höhe <strong>der</strong> Steuerschuld bereits<br />

im <strong>Juni</strong> und/o<strong>der</strong> im November des Jahres<br />

ein Akonto leisten. Beim Formblatt<br />

730 wird das Akonto bereits im Frühjahr<br />

berechnet und <strong>der</strong> Arbeitgeber wird die<br />

Überweisung im November durchführen<br />

(wird eine geringere Steuerbelastung erwartet,<br />

so muss innerhalb 30. September<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber o<strong>der</strong> das Pensionsversicherungsinstitut<br />

davon informiert werden).<br />

Absetzbeträge<br />

Anlässlich <strong>der</strong> Steuererklärung können<br />

eine Reihe von Son<strong>der</strong>ausgaben geltend<br />

gemacht werden, was bedeutet,<br />

dass sie steuermin<strong>der</strong>nd sind. Dabei unterscheidet<br />

man zwischen Spesen, welche<br />

vom Gesamteinkommen abziehbar<br />

sind und jenen, welche nur prozentuell<br />

von <strong>der</strong> Steuer in Abzug gebracht werden<br />

können. Letztere ergeben somit in<br />

<strong>der</strong> Regel eine geringere Steuerersparnis.<br />

Bindend für die Abzugsfähigkeit<br />

von Son<strong>der</strong>ausgaben ist das Zahlungsdatum<br />

(Kassaprinzip).<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten Spesen sind: Ausgaben<br />

für ärztliche Leistungen, Hypothekarzinsen,<br />

Bestattungskosten, Ausgaben<br />

für den Schulbesuch, Ausgaben für<br />

Unterhaltszahlungen an die Kin<strong>der</strong>, gesetzlich<br />

vorgeschriebene Vor- und Fürsorgebeiträge,<br />

Prämien für Lebens- und<br />

Unfallversicherungen, diverse Spenden<br />

wie z. B. freiwillige Geldzuwendungen<br />

an Parteien und politische Vereinigungen,<br />

an gemeinnützige Vereinigungen<br />

(ONLUS), an Schauspielorganisationen,<br />

Beiträge zu Gunsten des Zentralen Institutes<br />

<strong>der</strong> Katholischen Kirche für den<br />

Unterhalt des Klerus bzw. Spenden für<br />

die Katholische Kirche für denkmalgeschützte<br />

Gebäude. Weiters können<br />

Ausgaben für Sanierungsarbeiten und<br />

sonstige bauliche Wie<strong>der</strong>gewinnungs-<br />

58


Arbeitsrecht<br />

maßnahmen von <strong>der</strong> Steuer in Höhe<br />

von 36% abgezogen werden. Aufwendungen<br />

für die energetische Sanierung<br />

von Gebäuden können im Ausmaß von<br />

55% von <strong>der</strong> Steuer abgezogen werden<br />

Wie für alle steuerlichen Belange gilt<br />

auch für die absetzbaren Spesen, dass<br />

sich aufgrund des jährlichen Finanzgesetzes<br />

Än<strong>der</strong>ungen ergeben. <strong>Die</strong>s<br />

bedeutet, dass abschreibbare Spesen<br />

hinzukommen, bzw. wegfallen können.<br />

Genauere Informationen sind deshalb<br />

von Jahr zu Jahr wie<strong>der</strong> einzuholen.<br />

Lohnsteuerreduzierung<br />

Lohnsteuerreduzierung auf 10% nur für<br />

Leistungsprämien auch für <strong>2010</strong>.<br />

Mit dem Dekret Nr. 124 vom 28. Mai<br />

2008 wurde – wohl zum Zweck <strong>der</strong> Erhöhung<br />

<strong>der</strong> Netto-Entlohnungen bei relativ<br />

geringen Einkommen – eine Lohnsteuerreduzierung<br />

von <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Progressionsstufe auf 10% für geleistete<br />

Überstunden und auszuzahlende Leistungs-<br />

o<strong>der</strong> (im Originaltext) Produktivitätsprämien<br />

probeweise bis zum 31. Dezember<br />

2009 verfügt. <strong>Die</strong>se Bestimmung<br />

ist nun unter Ausschluss <strong>der</strong> Überstunden<br />

und <strong>der</strong> Begrenzung, dass sie nur für<br />

die Bezieher von Arbeitnehmereinkommen<br />

bis zur Bruttohöhe von 35.000,00 €<br />

gilt, für das Jahr <strong>2010</strong> verlängert worden.<br />

Durch die Einführung dieser „Ersatzsteuer“<br />

von 10% auf die erwähnten Einkommensteile<br />

gelten auch die regionalen<br />

und kommunalen Zusatzsteuern als abgegolten.<br />

Auch gilt die weitere Begrenzung,<br />

dass die Produktivitätsprämien, für<br />

welche die Steuerermäßigung infrage<br />

kommt, nicht höher als 6.000,00 € im<br />

Jahr sein dürfen.<br />

3.2.7. <strong>Die</strong> Isee-Erklärung<br />

Das „ISEE“ ist eine Erklärung mit <strong>der</strong> die<br />

Einkommens- und Vermögenssituation einer<br />

Familie festgestellt werden kann. <strong>Die</strong>se<br />

Erklärung dient dazu, die effektive Bedürftigkeit<br />

festzustellen und geht über die<br />

reine Einkommenserklärung (Mod. 730,<br />

Mod. UNICO) hinaus. Das Vermögen, bestehend<br />

aus Grund- und Gebäudebesitz,<br />

aber auch Bankeinlagen und Wertpapiere<br />

müssen erklärt werden. <strong>Die</strong> Erklärung gibt<br />

es bereits seit vielen Jahren in Italien. In<br />

Südtirol war sie bis vor kurzem nur von<br />

jenen Personen zu machen, welche an<br />

italienischen Universitäten um eine Begünstigung<br />

ansuchten. Weiters haben die<br />

Gemeinden Bozen und Meran für die Reduzierung<br />

von Kin<strong>der</strong>gartenbeitrag und<br />

die Kostenbeteiligung an <strong>der</strong> Mensa die<br />

Vorlage des ISEE verlangt. Seit mit Staatsgesetz<br />

die Vergünstigung für Strom- und<br />

Gaskunden aufgrund von <strong>der</strong>en wirtschaftlichen<br />

Situation eingeführt wurde,<br />

ist das ISEE aber verstärkt auch in Südtirol<br />

zum Thema geworden. Ermächtigt zur<br />

Abfassung des ISEE sind alle Steuerbeistandszentren<br />

(C.A.F.) welche bei den Gewerkschaften<br />

und Verbänden angesiedelt<br />

sind. Um einen ungefähren Richtwert des<br />

ISEE zu erlangen, muss man das Gesamteinkommen<br />

<strong>der</strong> Familie mit folgende Koeffizienten<br />

dividieren:<br />

1 Person..........................................................1,00<br />

2 Personen.....................................................1,57<br />

3 Personen.....................................................2,04<br />

4 Personen.....................................................2,46<br />

5 Personen.....................................................2,85<br />

Für jede weitere Person wird <strong>der</strong> Koeffizient<br />

um 0,35 erhöht. Für Son<strong>der</strong>fälle (Behin<strong>der</strong>ung,<br />

Fehlen eines Elternteiles) gibt<br />

es weitere Erhöhungen des Koeffizienten.<br />

In Südtirol ist mit Dekret des Landeshaupt-<br />

59


Arbeitsrecht<br />

mannes im <strong>Juni</strong> <strong>2010</strong> eine Durchfürungsverordnung<br />

zur einheitlichen Erhebung<br />

von Einkommen und Vermögen erlassen<br />

worden, die zunächst für die Leistungen<br />

im Sozial- und Gesundheitswesen Anwendung<br />

findet. <strong>Die</strong> Erklärung ist ähnlich<br />

strukturiert wie das gesamtstaatliche ISEE,<br />

die Bewertung von Einkommen und Vermögen<br />

kein aber je nach Art des Gesuches<br />

und Familienzusammensetzung unterschiedlich<br />

gehandhabt werden.<br />

3.2.8. Pfändung <strong>der</strong> Entlohnung<br />

Hat jemand Schulden, so können diese<br />

auch über den Arbeitgeber eingetrieben<br />

werden. <strong>Die</strong> Entlohnung und die Abfertigung<br />

können für Unterhaltszahlungen<br />

in dem vom Bezirksrichter festgelegten<br />

Ausmaß gepfändet werden. Für alle an<strong>der</strong>en<br />

Schulden beträgt die Pfändung<br />

höchstens 20 %. Zusammen dürfen nicht<br />

mehr als 50 % des Lohnes und <strong>der</strong> Abfertigung<br />

einer Pfändung unterworfen werden.<br />

Das gilt auch, mit Einschränkungen,<br />

für Renten und Entlohnungen öffentlicher<br />

Körperschaften.<br />

3.3. Arbeitszeit<br />

Ein wesentlicher Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses<br />

ist die Arbeitszeit, also<br />

jener Zeitabschnitt, währenddessen <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft<br />

zur Verfügung stellt. Der Arbeitnehmer<br />

schuldet nicht die Erbringung von<br />

einzelnen Tätigkeiten o<strong>der</strong> Arbeitsergebnissen,<br />

seine vertragliche Leistungspflicht<br />

ist die Arbeitszeit. Das gilt auch für die Leistungslohnsysteme<br />

und die Akkordarbeit.<br />

Grund für eine gesetzliche Regelung <strong>der</strong><br />

Arbeitszeit war die Absicht, vor allem einer<br />

großen gewerkschaftlichen Bewegung<br />

Ende des letzten, Anfang dieses Jahrhun<strong>der</strong>ts,<br />

einer gesundheitlichen und moralischen<br />

Überfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

durch überlange Arbeitszeiten vorzubeugen<br />

und Arbeitsplätze zu schaffen.<br />

Als Arbeitszeit gilt gemeinhin die effektiv<br />

gearbeitete Zeit, also nicht die Pausen,<br />

<strong>der</strong> Weg zur Arbeit (außer die Kollektivverträge<br />

sehen etwas an<strong>der</strong>es vor). Einmütig<br />

wird dem Arbeitgeber die Befugnis zugestanden,<br />

die Einteilung <strong>der</strong> täglichen und<br />

wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen; zu<br />

berücksichtigen hat er dabei aber die Regeln,<br />

die durch Gesetze, Kollektivverträge<br />

und individuelle Vereinbarungen festgelegt<br />

wurden.<br />

<strong>Die</strong> Rechtsprechung entzweit sich hingegen,<br />

wenn keine gesetzlichen o<strong>der</strong><br />

vertraglichen Klauseln hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Verteilung <strong>der</strong> Arbeitszeit bestehen; zum<br />

einen sprechen einige Gerichtsurteile <strong>der</strong><br />

Weisungsbefugnis des Arbeitgebers diese<br />

Möglichkeit zu, zum an<strong>der</strong>en gibt es die<br />

Interpretation, dass die zeitliche Festlegung<br />

<strong>der</strong> Arbeitszeit Teil einer (ausdrücklichen<br />

o<strong>der</strong> stillschweigenden) Abmachung<br />

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

darstellt, welche nicht einseitig verän<strong>der</strong>t<br />

werden kann. Das italienische Arbeitsministerium<br />

hat mit Rundschreiben Nr. 8<br />

vom 3. März 2005 einige Aspekte <strong>der</strong> Dekrete<br />

Nr. 66/ 2003 und Nr. 213/2004 zur<br />

Neuregelung <strong>der</strong> Arbeitszeit erläutert. <strong>Die</strong><br />

Bestimmungen betreffen die normale und<br />

maximale Arbeitszeit, die Überstundenarbeit,<br />

die Nachtarbeit, die Pausen, den<br />

Ruhetag und den Urlaub. Bei Nichtbeachtung<br />

o<strong>der</strong> Übertretung <strong>der</strong> neuen Arbeitszeitregelungen<br />

seitens des Arbeitgebers<br />

sehen die genannten Dekrete je nach Art<br />

und Grad des Verstoßes Verwaltungsstrafen<br />

zwischen 25,00 Euro und 4.131,00 Euro<br />

vor.<br />

60


Arbeitsrecht<br />

3.3.1. Normalarbeitszeit<br />

<strong>Die</strong> normale wöchentliche Arbeitszeit<br />

beträgt 40 Stunden. <strong>Die</strong> Kollektivverträge<br />

können eine geringere Arbeitszeit pro<br />

Woche o<strong>der</strong> eine durchschnittliche Arbeitszeit<br />

pro Woche für einen Zeitraum<br />

von höchstens einem Jahr festlegen.<br />

3.3.2. Höchstarbeitszeit<br />

Um die Flexibilisierung <strong>der</strong> Arbeitszeiten<br />

zum Schutz <strong>der</strong> Gesundheit und <strong>der</strong><br />

Sicherheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer zu begrenzen,<br />

wurde die maximale wöchentliche<br />

Arbeitszeit inklusive Überstunden auf<br />

durchschnittlich 48 Stunden für einen<br />

Bezugszeitraum von vier Monaten festgesetzt.<br />

<strong>Die</strong> Kollektivverträge können einen<br />

niedrigeren Durchschnittswert festlegen.<br />

In Ausnahmefällen kann <strong>der</strong> Bezugszeitraum<br />

kollektivvertraglich von vier auf<br />

sechs bzw. 12 Monate ausgeweitet werden.<br />

<strong>Die</strong> Höchstgrenze für die tägliche<br />

Arbeitszeit wurde abgeschafft. Das Dekret<br />

Nr. 66/2003 spricht stattdessen von<br />

einer zusammenhängenden täglichen<br />

Ruhezeit von mindestens elf Stunden.<br />

Hinzu kommen die Pausen während <strong>der</strong><br />

Arbeitszeit. <strong>Die</strong> Regelung <strong>der</strong> wöchentlichen<br />

Höchstarbeitszeit gilt auch für<br />

volljährige Lehrlinge. Für min<strong>der</strong>jährige<br />

Arbeitnehmer bleibt die maximale Arbeitszeit<br />

von wöchentlich 40 Stunden<br />

und täglich acht Stunden aufrecht.<br />

3.3.3. Überstundenarbeit<br />

Als Überstunden werden vom Gesetz<br />

alle Arbeitsstunden bezeichnet, die über<br />

die normale Arbeitszeit hinaus geleistet<br />

werden. Überstundenarbeit muss nach<br />

wie vor Ausnhmecharakter haben. <strong>Die</strong><br />

tägliche Grenze für Überstundenarbeit<br />

wurde aufgehoben. Allerdings darf die<br />

wöchentliche Gesamtarbeitszeit inklusive<br />

Überstunden durchschnittlich 48 Stunden<br />

im Bezugszeitraum von vier Monaten<br />

250 Überstunden festgeschrieben. <strong>Die</strong>se<br />

dürfen nur überschritten werden:<br />

|- im Falle von Naturkatastrophen;<br />

|- bei außerordentlichen technisch-produktiven<br />

Erfor<strong>der</strong>nissen und <strong>der</strong> gleichzeitigen<br />

Unmöglichkeit, zusätzliches<br />

Personal einzustellen;<br />

|- im Falle <strong>der</strong> notwendigen Durchführung<br />

von Arbeiten, wenn Gefahr von<br />

Schäden an Personen o<strong>der</strong> Sachen besteht;<br />

|- bei beson<strong>der</strong>en Ereignissen wie Messen,<br />

Ausstellungen, usw.<br />

Tipp<br />

Überstunden ja – Überstunden<br />

nein, Überstunden in Freizeit<br />

o<strong>der</strong> Geld, es tauchen für die Arbeitnehmer<br />

einfach viele Fragen dazu auf.<br />

Achten Sie auf diese Punkte, wenn Sie<br />

Überstunden machen:<br />

|- Überstunden müssen vom Arbeitgeber<br />

angeordnet sein. Sie können<br />

also nicht selbstherrlich Überstunden<br />

„sammeln“.<br />

|- Werden Überstunden in Freizeit abgegolten,<br />

so steht Ihnen <strong>der</strong> Zuschlag<br />

entwe<strong>der</strong> in Freizeit o<strong>der</strong> Geld auch<br />

zu.<br />

|- Wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber Kenntnis von<br />

ihren Überstunden hat o<strong>der</strong> diese for<strong>der</strong>t,<br />

so kann er sich nicht mehr darauf<br />

berufen, die Überstunden seien nicht<br />

angeordnet und nicht notwendig gewesen.<br />

61


Arbeitsrecht<br />

|- Überstunden müssen beweisbar sein.<br />

Am besten ist es, wenn Ihr Vorgesetzter<br />

Arbeitsrapporte o<strong>der</strong> Stempelkarten<br />

regelmäßig gegenzeichnet.<br />

|- Können Sie bloß auf eigene Aufzeichnungen<br />

zurückgreifen, werden Sie<br />

häufig auf zusätzliche Beweismittel<br />

wie etwa Zeugen angewiesen sein. Auf<br />

Arbeitskollegen als Zeugen zu zählen<br />

ist aber riskant: Wer will schon gegen<br />

seinen eigenen Chef aussagen<br />

|- Wer nicht einmal genaue Aufzeichnungen<br />

über die geleisteten Überstunden<br />

hat, wird in einem Prozess<br />

größte Schwierigkeiten haben, seine<br />

For<strong>der</strong>ungen durchzusetzen.<br />

|- Warten Sie nicht zu lange, bis Sie die<br />

Überstundenentschädigung geltend<br />

machen. An sich verjähren Überstunden<br />

1 Jahr ab Leistung, wobei die<br />

Verjährungsfrist bei so genannten stabilen<br />

Arbeitsverhältnissen (wo zumindest<br />

ein ähnlicher Schutz wie durch<br />

das Arbeiterstatut gewährleistet wird)<br />

ab dem betreffenden Monatslohn<br />

o<strong>der</strong> bei unstabilen ab Auflösung des<br />

Arbeitsverhältnisses läuft (Kassationsgerichtsurteile<br />

Nr. 12665 und 9137/<br />

1997). Melden Sie also Ihre For<strong>der</strong>ungen<br />

rechtzeitig an, und zwar schriftlich<br />

(mit Abgabebestätigung).<br />

3.3.4. Pausen<br />

Dauert die tägliche Arbeitszeit länger als<br />

sechs Stunden, hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer bei<br />

Fehlen einer kollektivvertraglichen Regelung<br />

Anrecht auf eine Pause von zehn<br />

Minuten. <strong>Die</strong> Pause zählt nicht als Arbeitszeit<br />

und wird daher nicht entlohnt,<br />

außer <strong>der</strong> Kollektivvertrag sieht etwas<br />

an<strong>der</strong>es vor. <strong>Die</strong> Pause darf auch nicht<br />

durch eine Vergütung ersetzt werden,<br />

da sie zur Erholung dient. Sie kann am<br />

Arbeitsplatz o<strong>der</strong> außerhalb davon genossen<br />

werden. Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Pause<br />

wird vom Arbeitgeber festgelegt und<br />

kann bei einem getrennten Stundenplan<br />

mit <strong>der</strong> Mittagspause zusammenfallen.<br />

Eine Ausnahme bildet die Arbeit am<br />

Bildschirm, wenn diese für mindestens<br />

20 Stunden wöchentlich und für mindestens<br />

vier zusammenhängende Stunden<br />

verrichtet wird. In diesem Falle steht,<br />

wenn <strong>der</strong> Kollektivvertrag keine Regelung<br />

vorsieht, nach jeweils zwei Stunden<br />

Arbeit am Bildschirm eine fünfzehnminütige<br />

Pause zu. <strong>Die</strong>se Pause ist bezahlt<br />

und saugt die oben erwähnte Pause von<br />

zehn Minuten auf.<br />

3.3.5. Wöchentlicher Ruhetag<br />

Je<strong>der</strong> Arbeitnehmer hat Anrecht auf einen<br />

vollen wöchentlichen Ruhetag, <strong>der</strong><br />

– soweit möglich – auf den Sonntag fallen<br />

muss. Das Dekret Nr. 66/2003 sieht<br />

vor, dass <strong>der</strong> wöchentliche Ruhetag mit<br />

<strong>der</strong> täglichen Ruhezeit von elf Stunden<br />

zusammenfallen muss, sodass sich eine<br />

Ruhezeit von 35 zusammenhängenden<br />

Stunden ergibt. Verschiedene Gesetze<br />

und Dekrete regeln die Ausnahmefälle für<br />

beson<strong>der</strong>e Sektoren und Kategorien.<br />

3.3.6. Urlaub<br />

Je<strong>der</strong> Arbeitnehmer hat Anrecht auf vier<br />

Wochen Urlaub pro Jahr, welcher, außer<br />

bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,<br />

nicht ausbezahlt werden darf. <strong>Die</strong> Kollek-<br />

62


Arbeitsrecht<br />

tivverträge können längere Urlaubszeiten<br />

vorsehen. Zwei zusammenhängende<br />

Urlaubswochen müssen auf Anfrage des<br />

Arbeitnehmers innerhalb des Jahres <strong>der</strong><br />

Anreifung gewährt werden. <strong>Die</strong> an<strong>der</strong>en<br />

beiden Wochen müssen innerhalb von 18<br />

Monaten ab dem Ende des Jahres <strong>der</strong> Anreifung<br />

genossen werden. <strong>Die</strong>se müssen<br />

nicht zusammenhängend sein. Der restliche<br />

Urlaub muss innerhalb <strong>der</strong> kollektivvertraglich<br />

vorgesehenen o<strong>der</strong> individuell<br />

vereinbarten Frist gewährt werden,<br />

kann aber auch ausbezahlt werden.<br />

3.3.7. Nachtarbeit<br />

<strong>Die</strong> Nachtarbeit beträgt mindestens sieben<br />

zusammenhängende Stunden und<br />

umfasst den Zeitraum zwischen 24 Uhr<br />

und fünf Uhr. Als Nachtarbeiter gilt, wer<br />

mindestens drei Stunden seiner täglichen<br />

Arbeitszeit im Nachtzeitraum zwischen<br />

24 Uhr und fünf Uhr leistet o<strong>der</strong><br />

wer einen vom Kollektivvertrag festgelegten<br />

Teil seiner Arbeitszeit in diesem<br />

Zeitraum leistet. Sieht <strong>der</strong> Kollektivvertrag<br />

keine Regelung vor, so gilt auch als<br />

Nachtarbeiter, wer für mindestens 80 Arbeitstage<br />

im Jahr einen Teil seiner täglichen<br />

Arbeitszeit während des Nachtzeitraumes<br />

leistet. <strong>Die</strong>se Personen gelten<br />

hingegen nicht als Nachtarbeiter, wenn<br />

die 80-Tage-Grenze wegen außerordentlicher<br />

Ereignisse (Naturkatastrophen,<br />

Schadensfälle an den betrieblichen Anlagen<br />

o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Durchführung beson<strong>der</strong>er<br />

<strong>Die</strong>nste) überschritten wird. <strong>Die</strong><br />

Nachtarbeit darf im Wochendurchschnitt<br />

acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum<br />

nicht überschreiten. Für die Nachtarbeit<br />

ist eine ärztliche Eignungsbescheinigung<br />

erfor<strong>der</strong>lich, <strong>der</strong>en Kosten <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

trägt. Wird Nachtarbeit über<br />

einen längeren Zeitraum geleistet, muss<br />

alle zwei Jahre eine ärztliche Kontrolle<br />

durchgeführt werden. <strong>Die</strong>se Kontrollen<br />

müssen in kürzeren Abständen stattfinden,<br />

wenn sich die Arbeitsbedingungen<br />

än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> wenn dies <strong>der</strong> Arzt als notwendig<br />

erachtet. Frauen dürfen von <strong>der</strong><br />

Feststellung <strong>der</strong> Schwangerschaft bis<br />

zum vollendeten ersten Lebensjahr des<br />

Kindes von 24 Uhr bis sechs Uhr nicht zur<br />

Arbeit herangezogen werden. Folgende<br />

Arbeitnehmer können die Nachtarbeit<br />

verweigern:<br />

|- Mütter von Kin<strong>der</strong>n im Alter von bis zu<br />

drei Jahren;<br />

|- Väter mit denselben Voraussetzungen,<br />

falls die Mutter vom Verweigerungsrecht<br />

nicht Gebrauch macht;<br />

|- Einziger Elternteil mit einem Kind unter<br />

12 Jahren;<br />

|- Arbeitnehmer, die einen Person mit Benachteiligung<br />

zu ihren Lasten haben.<br />

3.3.8. Feiertage<br />

<strong>Die</strong> Feiertage sind gesetzlich festgelegt.<br />

An folgenden Tagen ruht die Arbeit:<br />

Neujahr, 6. Jänner (Dreikönig), Ostermontag,<br />

25. April (Tag <strong>der</strong> Befreiung),<br />

1. Mai (Tag <strong>der</strong> Arbeit), 2. <strong>Juni</strong> (Staatsfeiertag),<br />

15. August (Maria Himmelfahrt),<br />

1. November (Allerheiligen), 8.<br />

Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember<br />

(Weihnachten), 26. Dezember<br />

(Stephanstag), Tag des Schutzpatrons (in<br />

Südtirol <strong>der</strong> Pfingstmontag). <strong>Die</strong> Feiertage<br />

werden entlohnt (beim Monatsgehalt<br />

sind sie bereits inbegriffen). Fällt ein<br />

Feiertag auf einen Sonntag (bei einigen<br />

Kollektivverträgen auch am Samstag)<br />

wird <strong>der</strong> Feiertag zusätzlich entlohnt.<br />

Bei Abwesenheiten wegen Krankheit,<br />

Unfall, Mutterschaft (Pflichtenthaltung<br />

63


Arbeitsrecht<br />

und Freiwillige) und an<strong>der</strong>en gerechtfertigten<br />

Abwesenheiten ist <strong>der</strong> Feiertag zu<br />

zahlen. Bei Urlaub o<strong>der</strong> Hochzeitsurlaub<br />

kann <strong>der</strong> Feiertag extra bezahlt o<strong>der</strong> ein<br />

zusätzlicher freier Tag gewährt werden.<br />

3.3.9. Abgeschaffte Feiertage<br />

Mit dem Gesetz Nr. 54/1977 wurden einige<br />

Feiertage abgeschafft. <strong>Die</strong> Kollektivverträge<br />

befassen sich eingehend mit<br />

diesem Thema (manchmal etwas abweichend<br />

voneinan<strong>der</strong>). Grundsätzlich werden<br />

4 (religiöse) Feiertage mit bezahlten<br />

Freistellungen zu 4 o<strong>der</strong> 8 Stunden o<strong>der</strong><br />

als Arbeitszeitverkürzung (insgesamt 32<br />

Stunden) genossen. Der 4. November<br />

(ziviler Feiertag) wurde auf den nächsten<br />

Sonntag verlegt und wird zusätzlich ausbezahlt.<br />

3.3.10. Arbeitszeitverkürzung<br />

<strong>Die</strong> Verkürzung <strong>der</strong> Arbeitszeit war und<br />

ist ein vorrangiges Ziel <strong>der</strong> Gewerkschaftsbewegung.<br />

Dabei wurde und<br />

wird sowohl eine Verkürzung <strong>der</strong> Tages-,<br />

<strong>der</strong> Wochen-, <strong>der</strong> Jahres- und <strong>der</strong><br />

Lebensarbeitszeit ins Auge gefasst. Bedeutende<br />

Fortschritte wurden bereits<br />

gemacht (vor hun<strong>der</strong>t Jahren lag z. B.<br />

die Wochenarbeitszeit durchwegs noch<br />

bei 70 bis 80 Stunden). Verbesserungen<br />

müssen natürlich immer von beiden<br />

Sozialpartnern unterschrieben werden.<br />

<strong>Die</strong> Gewerkschaften gehen in ihrer Argumentation<br />

immer davon aus, dass<br />

Arbeitszeitverkürzungen (wenn möglich<br />

mit Lohnausgleich) Arbeitsplätze schaffen<br />

bzw. Arbeitszeiten entstehen lassen,<br />

die den Beschäftigten eine stärkere<br />

Teilnahme am sozialen und kulturellen<br />

Leben ermöglichen (Leitspruch für die<br />

5-Tage-Woche: „Samstags gehört Vati<br />

mir.“). Der Europäische Gewerkschaftsbund<br />

ist gegen die neue EU-Richtlinie<br />

zur Arbeitszeit von 2008, da darin ein<br />

Rückschritt im Bemühen um die Arbeitszeitverkürzung<br />

gesehen wird.<br />

3.3.11. Solidaritätsverträge<br />

Mit Solidaritätsverträgen wird im Betrieb<br />

unter den Mitarbeitern ein Lohnverzicht<br />

vereinbart (deshalb Solidarität), um teilweise<br />

o<strong>der</strong> gänzlich Entlassungen zu<br />

verhin<strong>der</strong>n.<br />

„Verteidigende“ Verträge:<br />

Solidaritätsverträge im Sinne vom Gesetz<br />

Nr. 863/84 sind grundsätzlich in all<br />

jenen Betrieben möglich, wo es auch<br />

die außerordentliche Lohnausgleichskasse<br />

gibt (mehr als 15 Beschäftigte). Bei<br />

Auftragsbeendigung (Arbeitsende), <strong>der</strong><br />

Beendigung von Baustellen o<strong>der</strong> für Arbeitsverhältnisse<br />

auf Zeit sind keine Solidaritätsverträge<br />

möglich. Lohnausgleich<br />

und Solidaritätsverträge sind bei Arbeitern,<br />

Angestellten und Führungskräften<br />

(„Quadri“) möglich. Lehrlinge, Bedienstete<br />

mit Einglie<strong>der</strong>ungsverträgen, Heimarbeiter,<br />

Chauffeure, leitende Funktionäre<br />

(„Dirigenti“) und Beschäftigte mit einer<br />

kurzen <strong>Die</strong>nstzeit (weniger als 90 Tage)<br />

können nicht in den Genuss von Lohnausgleich<br />

und/o<strong>der</strong> Solidaritätsverträgen<br />

kommen. Auch für Teilzeit-Arbeitskräfte<br />

ist eine weitere Reduzierung <strong>der</strong><br />

Arbeitszeit möglich. <strong>Die</strong> Lohneinbußen,<br />

die mit <strong>der</strong> Reduzierung <strong>der</strong> Arbeitszeit<br />

gegeben sind, werden teilweise mit<br />

Lohnausgleich kompensiert. Als Ausgleich<br />

wird (seit 14.06.1995) 60% vom<br />

Lohn vergütet. <strong>Die</strong> Berechnung erfolgt<br />

auf den gesamten Lohn, <strong>der</strong> durch die<br />

Arbeitszeitreduzierung verloren geht,<br />

64


Arbeitsrecht<br />

mit Ausnahme sämtlicher Lohnerhöhungen<br />

vorangegangenen sechs Monaten.<br />

Auf den Lohnausgleich entfallen Sozialbeiträge<br />

(5,84%), wie bei <strong>der</strong> Entlohnung<br />

<strong>der</strong> Lehrlinge. Der Lohnausgleich bei den<br />

Solidaritätsverträgen unterliegt nicht <strong>der</strong><br />

monatlichen Höchstgrenze, die sonst bei<br />

<strong>der</strong> Lohnausgleichskasse vorgesehen ist.<br />

Der Zeitraum für Solidaritätsverträge ist<br />

auf höchstens 24 Monate beschränkt.<br />

Um die Anwendung von Solidaritätsverträgen<br />

anzuregen und leichter zu<br />

ermöglichen, ist in den Bestimmungen<br />

vorgesehen, dass Betriebe Beitragsermäßigungen<br />

erhalten können. Wenn<br />

die vereinbarte Arbeitszeitreduzierung<br />

(täglich, wöchentlich o<strong>der</strong> auch monatlich)<br />

größer als 20% <strong>der</strong> vertraglichen<br />

Arbeitszeit ist, erhalten die Betriebe 25%<br />

Beitragsermäßigung. Wird die Arbeitszeit<br />

um mehr als 30% gekürzt, sind 35%<br />

Beitragsermäßigung vorgesehen. Bei Solidaritätsverträgen<br />

ist eine vorgezogene<br />

Pensionierung (Altersrente) um bis zu<br />

24 Monaten möglich. <strong>Die</strong> Struktur <strong>der</strong><br />

Arbeitszeit wird im Voraus genau festgelegt<br />

und bleibt streng geregelt. Ein neuer<br />

Solidaritätsvertrag ist erst nach zwölf<br />

Monaten wie<strong>der</strong> möglich. Bei Krankheit,<br />

Mutterschaft und Arbeitsunfall während<br />

<strong>der</strong> Zeitspanne von Solidaritätsverträgen<br />

reduziert sich die wirtschaftliche<br />

Behandlung ebenso jeweils im Verhältnis<br />

(verkürzte Arbeitszeit und Arbeitszeit<br />

mit Lohnausgleich). Auch <strong>der</strong> Urlaub<br />

und die Abfertigung werden jeweils im<br />

Verhältnis gerechnet und anteilsmäßig<br />

mit Lohnausgleich verrechnet.<br />

„Expansive“ Verträge:<br />

Solidaritätsverträge, die sich auf die Arbeitsmarktlage<br />

außerhalb des Betriebes<br />

beziehen und Neuanstellungen bewirken<br />

sind auch möglich. Betriebe können<br />

mit den Gewerkschaften entsprechende<br />

Abkommen schließen. Für jeden Monatslohn<br />

eines neu aufgenommenen Beschäftigten<br />

wird ein Beitrag auf den Mindestlohn<br />

vom Kollektivvertrag gewährt:<br />

• 15% für die ersten zwölf Monate,<br />

• 10% für die folgenden zwölf Monate<br />

und<br />

• 5% für weitere zwölf Monate.<br />

Alternativ dazu könnte die Anstellung<br />

von Jugendlichen sein (zwischen 15<br />

und 29 Jahren), wobei die Betriebe bis<br />

zu höchstens drei Jahren (bzw. bis zum<br />

29. Lebensjahr) nur jene Sozialbeiträge<br />

entrichten brauchen, die für Lehrlinge<br />

vorgesehen sind.<br />

3.4. Datenschutz<br />

Das Datenschutzgesetz (Nr. 675/1996)<br />

sieht für die Arbeitnehmer nichts ausdrücklich<br />

vor, jedoch legen die allgemeinen<br />

Bestimmungen Regeln fest, die auch<br />

vor den Betriebstoren nicht Halt machen.<br />

Dazu muss <strong>der</strong> Arbeitgeber den Arbeitnehmer<br />

informieren über die Art <strong>der</strong> Daten,<br />

die erhoben werden, über den ev.<br />

Verantwortlichen, über die Zwecke, die<br />

mit <strong>der</strong> Datenerhebung verfolgt werden<br />

und über die <strong>Rechte</strong> des Betroffenen.<br />

Weiters muss <strong>der</strong> Arbeitgeber beim Betroffenen<br />

die Zustimmung für die Datenerhebung,<br />

Sammlung, Weiterverarbeitung<br />

und Weitergabe einholen. Weiters<br />

muss <strong>der</strong> Arbeitgeber sicherstellen, dass<br />

die erhobenen Daten nur für die Zwecke<br />

Gebrauch finden, für die die Zustimmung<br />

vorliegt, und die Sicherheit <strong>der</strong> Daten<br />

gewährleisten. Für die Behandlung <strong>der</strong><br />

sensiblen Daten (ethnische Zugehörigkeit,<br />

Gesundheitszustand, politische,<br />

65


Arbeitsrecht<br />

religiöse und gewerkschaftliche Zugehörigkeit)<br />

bedarf es einer ausdrücklichen<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Arbeitnehmer und <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber muss sich strikt an die Vorgaben<br />

<strong>der</strong> generellen Bewilligung <strong>der</strong><br />

Datenaufsichtsbehörde halten o<strong>der</strong> um<br />

eine eigene Bewilligung ansuchen. In<br />

den Kapiteln Bewerbung, Arbeitsvertrag,<br />

Entlohnung, Arbeitszeit und Mutterschutz<br />

gibt es noch weitere spezifische<br />

Informationen. Verstöße gegen das Datenschutzgesetz<br />

werden auch mit dem<br />

Strafrecht verfolgt.<br />

3.5. Aussendienste<br />

Der Außendienst unterscheidet sich von<br />

<strong>der</strong> Versetzung dadurch, dass er nur ein<br />

zeitweises Verlassen des Arbeitssitzes bewirkt.<br />

Der Arbeitnehmer kann sich, ohne<br />

rechtfertigenden Grund nicht weigern,<br />

einen Außendienst durchzuführen. Was<br />

die wirtschaftliche Behandlung betrifft, so<br />

siehe unter Punkt „Außendienstzulagen“.<br />

3.6. Erfindungen des Arbeitnehmers<br />

In <strong>der</strong> Rechtsprechung wird mittlerweile<br />

zwischen 3 Arten von Erfindungen unterschieden:<br />

den Erfindungen im <strong>Die</strong>nst,<br />

den freien Erfindungen und den Erfindungen<br />

des Betriebes. In die erste Gruppe<br />

fallen Erfindungen, die mit den Arbeitsaufgaben,<br />

wie vom Kollektivvertrag<br />

vorgesehen, direkt zusammenhängen<br />

(1. Untergruppe) und Erfindungen, die<br />

einen direkten Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Tätigkeit des Arbeitnehmers aufweisen<br />

(2. Untergruppe). In die zweite Gruppe<br />

fallen Erfindungen, die für den Arbeitgeber<br />

interessant sind, nicht aber in den<br />

Aufgabenbereich des Arbeitnehmers<br />

fallen und die von diesem in <strong>der</strong> Freizeit<br />

gemacht wurden, wobei Mittel des Betriebes<br />

o<strong>der</strong> keine solchen verwendet<br />

wurden. In die dritte Gruppe fallen Entdeckungen,<br />

die durch das Zusammenwirken<br />

von mehreren Bereichen eines<br />

Betriebes gemacht wurden, wobei nicht<br />

feststellbar ist, welchen Beitrag die Beschäftigten<br />

und <strong>der</strong> Betrieb geleistet haben.<br />

<strong>Die</strong> Zuteilung <strong>der</strong> Patentrechte, die<br />

von den Erfindungen herrühren, an den<br />

Arbeitgeber und einer „Prämie“ durch<br />

ein Schiedsgericht an den Arbeitnehmer<br />

betrifft nur die 2. Untergruppe in Gruppe<br />

eins. In den an<strong>der</strong>en Fällen sind die Patentrechte<br />

entwe<strong>der</strong> vom Arbeitnehmer<br />

mit Vorkaufsrecht für den Arbeitgeber (2.<br />

Gruppe) o<strong>der</strong> vom Arbeitgeber (1. Untergruppe<br />

von Gruppe 1 und 3. Gruppe).<br />

4. Unterbrechungen des<br />

Arbeitsverhältnisses<br />

4.1. Abwesenheiten von <strong>der</strong> Arbeit<br />

<strong>Die</strong> Kollektivverträge sehen im Allgemeinen<br />

vor, dass Abwesenheiten von <strong>der</strong><br />

Arbeit innerhalb 24 Stunden zu rechtfertigen<br />

sind. Demzufolge kann daraus<br />

geschlossen werden, dass die Rechtfertigung<br />

innerhalb von 24 Stunden beim Arbeitgeber<br />

einzutreffen hat. Offensichtlich<br />

kann also die Rechtfertigung auch verbal<br />

(mittels Telefon o<strong>der</strong> durch Dritte) erfolgen.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> meisten Kollektivverträge<br />

kann nach 5 Tagen ungerechtfertigter<br />

Abwesenheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer fristlos<br />

und unter Einbehalt <strong>der</strong> Kündigungsfristentschädigung<br />

entlassen werden.<br />

4.2. Behandlung im Krankheitsfalle<br />

Wird ein Arbeitnehmer krank, so wird<br />

ihm <strong>der</strong> Arbeitsplatz für eine bestimmte<br />

Zeitspanne (wird vom Kollektivvertrag<br />

66


Arbeitsrecht<br />

festgelegt, meistens mindestens 180<br />

Tage) garantiert und er erhält das Krankengeld.<br />

<strong>Die</strong> Krankheit muss bescheinigt<br />

werden und es werden Krankenkontrollen<br />

durchgeführt. Interessant erscheint<br />

auch das Urteil des Kassationsgerichtshofes<br />

Nr. 6399/1995 mit welchem die<br />

Richter feststellten, dass bei Ausübung<br />

an<strong>der</strong>er Arbeitstätigkeiten während <strong>der</strong><br />

Krankheit <strong>der</strong> Arbeitgeber aufgrund<br />

<strong>der</strong> fehlenden Korrektheit und Gutgläubigkeit<br />

sowie wegen Verletzung <strong>der</strong><br />

Vertragspflichten den Arbeitsvertrag<br />

auflösen kann. Weiters hat <strong>der</strong> Kassationsgerichtshof<br />

(Urteil Nr. 704/1997) entschieden,<br />

dass <strong>der</strong> Urlaub auch während<br />

<strong>der</strong> Krankenzeit anreift, auch wenn es<br />

<strong>der</strong> Kollektivvertrag nicht vorsieht.<br />

|- Krankenschein<br />

<strong>Die</strong> Krankheit des Arbeitnehmers muss<br />

so schnell wie möglich vom Hausarzt bescheinigt<br />

werden (bei Abwesenheit von<br />

seinem Wohnort von einem Arzt, <strong>der</strong><br />

mit einer Sanitätseinheit konventioniert<br />

ist). Der Krankenschein wird zweifach<br />

ausgefertigt und enthält die Diagnose<br />

und die Tage <strong>der</strong> voraussichtlichen Heilungsdauer<br />

(Prognose), was gleichzeitig<br />

die gerechtfertigten Abwesenheitstage<br />

sind. <strong>Die</strong> Kopie mit <strong>der</strong> Diagnose ist<br />

dem INPS/NISF innerhalb von 2 Tagen<br />

ab Ausstellungsdatum (also spätestens<br />

am 3. Tag) zuzuschicken, die Kopie für<br />

den Arbeitgeber (mit <strong>der</strong> Prognose) ist<br />

innerhalb 2 Tagen ab Beginn <strong>der</strong> Abwesenheit<br />

abzugeben o<strong>der</strong> mit Einschreiben<br />

mit Rückantwort zu übermitteln.<br />

Zu berücksichtigen ist auch, dass einige<br />

Kollektivverträge vorschreiben, dass <strong>der</strong><br />

Betrieb bereits früher von <strong>der</strong> Abwesenheit<br />

informiert werden muss (z. B. Kollektivvertrag<br />

Metallindustrie: Mitteilung innerhalb<br />

von 2 Tagen, Übermittlung des<br />

Krankenscheins innerhalb von 3 Tagen).<br />

|- Kontrollvisiten<br />

<strong>Die</strong> Kontrollvisiten dürfen nur von den eigens<br />

dafür von den Sozialversicherungsinstituten<br />

beauftragten Ärzten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>em<br />

Sanitätspersonal durchgeführt<br />

werden. <strong>Die</strong> Kontrollvisiten werden in<br />

den Zeitspannen von 10 bis 12 Uhr und<br />

von 17 bis 19 Uhr durchgeführt. In dieser<br />

Zeit müssen die Kranken an dem auf<br />

dem Krankenschein angeführten Aufenthaltsort<br />

anwesend sein. Wird jemand<br />

nicht angetroffen, so wird er für den<br />

nächsten Tag zu einer Kontrollvisite vorgeladen,<br />

um die Abwesenheit zu rechtfertigen.<br />

Wird die Abwesenheit bei <strong>der</strong><br />

Kontrollvisite festgestellt, so werden folgende<br />

Sanktionen ergriffen: Streichung<br />

des gesamten Krankengeldes des INPS/<br />

NISF von bis zu 10 Tagen und bei Abwesenheit<br />

bei einer 2. Kontrollvisite die<br />

Streichung von 50 % des Krankengeldes<br />

für die restliche Zeit. Eine Abwesenheit<br />

bei <strong>der</strong> Kontrollvisite war bisher nur bei<br />

Krankenhausaufenthalt und aufgrund<br />

von höherer Gewalt gerechtfertigt. Inzwischen<br />

hat es aufgrund von Urteilen des<br />

Kassationsgerichtshofes eine bestimmte<br />

Lockerung gegeben. Beispielsweise sind<br />

folgende Abwesenheiten gerechtfertigt,<br />

vorausgesetzt es bestand eine dringende<br />

Notwendigkeit und die Belege können<br />

beigebracht werden:<br />

|- dringende Untersuchungen in Einrichtungen<br />

des öffentlichen Gesundheitsdienstes;<br />

|- dringende Visiten beim Hausarzt o<strong>der</strong><br />

Spezialisten;<br />

|- Abwesenheiten aus schwerwiegenden<br />

67


Arbeitsrecht<br />

familiären Gründen (Spitalsaufenthalten,<br />

schweren Unfällen, Begräbnisse);<br />

|- Abwesenheit, um seine Interessen zu<br />

schützen (Vorsprachen bei Behörden,<br />

Teilnahme an Prüfungen).<br />

<strong>Die</strong> Kontrollvisiten können auch von den<br />

Betrieben beantragt werden. Umstritten<br />

ist <strong>der</strong>zeit noch, ob eine ungerechtfertigte<br />

Abwesenheit auch vom Betrieb sanktioniert<br />

werden kann. <strong>Die</strong>sbezüglich gibt<br />

es aber ein Urteil des Kassationsgerichtshofes<br />

(Nr. 3915/1996), welches bei einem<br />

schweren Fall auch die Kündigung durch<br />

den Arbeitgeber zuließ. Gemäß Dekret<br />

vom 18. Dezember 2009 Nr. 206 können<br />

für die Bediensteten im Staatsdienst sowie<br />

für Volks- Mittel- und Oberschullehrer<br />

zwischen 09.00 und 13.00 Uhr sowie<br />

zwischen 15.00 und 18.00 Uhr Kontrollvisiten<br />

durchgeführt werden. <strong>Die</strong>s gilt<br />

auch für arbeitsfreie Tage bzw. Feiertage.<br />

<strong>Die</strong> vorhin genannte Anwesenheitspflicht<br />

gilt nur für den Zeitraum bis zur<br />

eventuellen Kontrollvisite. Sollte diese<br />

den Zeitraum des Krankenstandes bestätigen,<br />

wird die Anwesenheitspflicht für<br />

diesen Krankenschein aufgehoben.<br />

|- Krankengeld<br />

<strong>Die</strong> wirtschaftliche Behandlung im<br />

Krankheitsfalle wird von Kollektivvertrag<br />

zu Kollektivvertrag verschieden geregelt.<br />

Es ist festzuhalten, dass <strong>der</strong> Betrieb einen<br />

Teil des Krankengeldes mit dem INPS/<br />

NISF verrechnen kann (50 % vom 4. bis<br />

20. Tag, 66,66 % vom 21. bis 180 Tag, außer<br />

Gastbetriebe – pubblici esercizi – 80<br />

%). Für den Bereich Industrie ist folgende<br />

Integrierung des Krankengeldes durch<br />

den Arbeitgeber vorgesehen: Bezahlung<br />

<strong>der</strong> ersten 3 Tage an Karenzzeit und<br />

Aufstockung des Krankengeldes auf den<br />

normalen Lohn bis zum 180. Tag (manche<br />

darüber). Für die Angestellten muss<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber das ganze Krankengeld<br />

selbst bezahlen. Im Bereich Handel wird<br />

das Krankengeld für die ersten 3 Tage<br />

vom Arbeitgeber bezahlt, vom 4. bis 20.<br />

Tag auf 75 % <strong>der</strong> normalen Entlohnung<br />

durch den Arbeitgeber integriert und<br />

vom 21. bis zum 180. Tag durch den Arbeitgeber<br />

auf 100 % integriert.<br />

|- Beibehaltung des Arbeitsplatzes<br />

<strong>Die</strong> Kollektivverträge regeln, wie lange<br />

<strong>der</strong> Zeitraum <strong>der</strong> Abwesenheit wegen<br />

Krankheit sein darf (meistens mindestens<br />

180 Tage pro Jahr und bei längerer<br />

Betriebszugehörigkeit etwas mehr).<br />

Für diese Zeit gilt die Beibehaltung des<br />

Arbeitsplatzes. Erst nachher kann <strong>der</strong><br />

Betrieb eine gerechtfertigte Kündigung,<br />

unter Einhaltung <strong>der</strong> Kündigungsfrist,<br />

aussprechen. <strong>Die</strong> Kündigung wirkt dann<br />

ab dem Genesungsdatum (Kassationsgericht<br />

Nr. 4643/1980).<br />

|- Krankheit während des Urlaubes<br />

Im Krankheitsfalle während des Urlaubes<br />

unterbricht diese den Urlaub und dieser<br />

kann im Anschluss nachgeholt werden.<br />

Erkrankt ein Arbeitnehmer während o<strong>der</strong><br />

schon vor Beginn des kollektiven Urlaubes<br />

eines Betriebes, wird <strong>der</strong> Urlaub<br />

ebenfalls unterbrochen. Einzige Pflicht<br />

des Arbeitnehmers ist es, den Krankenschein<br />

ordnungsgemäß dem Arbeitgeber<br />

und dem NISF/INPS zukommen zu lassen.<br />

4.3. Arbeitsunfall<br />

Wenn die Vorsorge versagt hat und im<br />

Betrieb o<strong>der</strong> im direkten Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Arbeit ein Unfall passiert,<br />

dann liegt ein Arbeitsunfall vor. Der Ar-<br />

68


Arbeitsrecht<br />

beitgeber muss jeden Arbeitsunfall mit<br />

einer Unfalldauer von mehr als 3 Tagen<br />

melden. Arbeitsunfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit<br />

von mehr als 30 Tagen<br />

führen, werden an das Amt für Arbeitssicherheit<br />

weitergegeben, welches die<br />

Umstände des Arbeitsunfalles klären<br />

muss. Je<strong>der</strong> Arbeitsunfall muss vom<br />

Arbeitnehmer dem Arbeitgeber umgehendst<br />

gemeldet werden. Der Arbeitgeber<br />

muss die Unfallmeldung innerhalb<br />

von 2 Tagen dem Arbeitsunfallinstitut<br />

(INAIL) sowie eine Kopie <strong>der</strong> lokalen Sicherheitsbehörde<br />

zukommen lassen (Polizei<br />

o<strong>der</strong> Bürgermeister). Tödliche Unfälle<br />

sind innerhalb von 24 Stunden per<br />

Telegramm/Telegraf zu melden. Auch<br />

die Berufskrankheiten müssen gemeldet<br />

werden. Erfolgt keine Meldung, so kann<br />

auch <strong>der</strong> Arbeitnehmer dem INAIL eine<br />

entsprechende Mitteilung machen.<br />

<strong>Die</strong> wirtschaftliche Behandlung:<br />

Unfallgeld<br />

<strong>Die</strong>ses wird vom jeweiligen Kollektivvertrag<br />

geregelt und wird wie folgt gehandhabt:<br />

|- Tag des Unfalles: Arbeitgeber bezahlt<br />

den Normallohn;<br />

|- 3 Tage nach Unfall: Arbeitgeber bezahlt<br />

60 % des Lohnes (außer <strong>der</strong> Kollektivvertrag<br />

sieht bessere Bedingungen<br />

vor);<br />

|- vom 4. bis 90. Tag: INAIL (Arbeitsunfallinstitut)<br />

bezahlt 60 % des Lohnes (Kollektivvertrag<br />

kann Aufstockung bis auf 100<br />

% durch den Arbeitgeber vorsehen);<br />

|- vom 91. Tag bis zur Genesung: INAIL<br />

bezahlt 75 % des Lohnes (Kollektivvertrag<br />

kann Aufstockung bis auf 100%<br />

durch den Arbeitgeber vorsehen).<br />

Unfallrente<br />

Bleibt ein ständiger gesundheitlicher<br />

Schaden zurück, <strong>der</strong> eine Vermin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit von mehr als 10 %<br />

verursacht, so hat <strong>der</strong> Betroffene Anrecht<br />

auf eine Unfallrente, die dem Grad <strong>der</strong><br />

erlittenen Invalidität in Bezug auf den<br />

Jahreslohn vor dem Unfall entspricht. Bei<br />

beson<strong>der</strong>s schweren Fällen (100 %) gibt<br />

es auch ein Begleitgeld. Weitere Ausführungen<br />

bezüglich <strong>der</strong> Arbeitsunfälle sind<br />

im Kapitel über die Arbeitsunfallversicherung<br />

zu finden.<br />

4.4. Berufskrankheiten<br />

Für die Berufskrankheiten ist das Arbeitsunfallinstitut<br />

INAIL zuständig. Für<br />

Krankheiten, die im Verzeichnis <strong>der</strong><br />

Berufskrankheiten aufscheinen, ist die<br />

Anerkennung einfach. Jedoch kann<br />

jede Krankheit als Berufskrankheit anerkannt<br />

werden, vorausgesetzt, es wird<br />

<strong>der</strong> Zusammenhang zwischen Krankheit<br />

und Belastungen durch den Arbeitsplatz<br />

glaubhaft bewiesen (Urteil des<br />

Verfassungsgerichtshofes Nr. 179/1988<br />

und des Kassationsgerichtshofes Nr.<br />

10798/1991).<br />

Bei einer Berufskrankheit muss <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

innerhalb von 15 Tagen<br />

diese dem Arbeitgeber mitteilen, an<strong>der</strong>nfalls<br />

verliert er das Recht auf das<br />

Unfallgeld für die Tage vor dessen Bekanntgabe.<br />

Auch nach Beendigung <strong>der</strong><br />

Tätigkeit können Berufskrankheiten<br />

noch entschädigt werden.<br />

Dabei ist für jede Krankheit ein bestimmtes<br />

Limit vorgesehen. Nur für die<br />

Silikose und die Asbestose gibt es keine<br />

Zeitgrenze. Näher wird darauf im Kapitel<br />

Arbeitsunfallversicherung eingegangen.<br />

69


Arbeitsrecht<br />

4.5. Schwanger-und<br />

Mutterschaftsurlaub<br />

(Elternurlaub)<br />

Das Gesetz Nr. 1204/1971 und die diesbezügliche<br />

Durchführungsverordnung<br />

D.P.R. Nr. 1026/1976 sieht einen umfassenden<br />

Schutz <strong>der</strong> arbeitenden Mütter<br />

vor. Ganz wichtig ist dabei <strong>der</strong> Entlassungsschutz,<br />

den die (werdenden)<br />

Mütter genießen. <strong>Die</strong>ser geht vom Ausstellungsdatum<br />

des Schwangerschaftszeugnisses<br />

bis zum Erreichen des ersten<br />

Lebensjahres des Kindes. Das Schwangerschaftszeugnis,<br />

auf dem <strong>der</strong> voraussichtliche<br />

Geburtstermin aufscheint,<br />

muss beim Arbeitgeber abgegeben<br />

werden. Das Gesetz 1204/1971 wurde<br />

durch die Bestimmungen des Gesetzes<br />

Nr. 53/2000 ergänzt. <strong>Die</strong> wichtigste Neuerung<br />

dabei ist, dass beide Elternteile die<br />

Möglichkeit des Elternurlaubes nutzen<br />

können.<br />

|- Bezahlte Freistellungen für Schwangerenuntersuchungen<br />

Der Arbeitnehmerin stehen bezahlte<br />

Freistellung für Schwangerenuntersuchungen<br />

zu, falls diese während <strong>der</strong> Arbeitszeit<br />

durchgeführt werden müssen.<br />

|- Pflichtenthaltung von <strong>der</strong> Arbeit<br />

<strong>Die</strong>se gilt für 2 Monate vor <strong>der</strong> Geburt<br />

(3 Monate bei beson<strong>der</strong>s schweren Arbeiten,<br />

dazu muss beim Arbeitsamt angesucht<br />

werden z. B. Gastgewerbe), für<br />

die Zeit zwischen vorgesehenem und<br />

effektivem Geburtstermin und für 3 Monate<br />

nach <strong>der</strong> Geburt. <strong>Die</strong>se Pflichtenthaltung<br />

kann nach dem Artikel 12 des<br />

Gesetzes Nr. 53/2000 flexibler gestaltet<br />

werden. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

besteht die Möglichkeit 1 Monat<br />

vor dem festgelegten Geburtstermin<br />

den Pflichturlaub anzutreten und die<br />

verbleibenden 4 Monate an die Geburt<br />

anzuhängen. <strong>Die</strong>s jedoch nur, wenn im<br />

7. Schwangerschaftsmonat durch ein<br />

Gutachten eines Facharztes <strong>der</strong> zuständigen<br />

Sanitätseinheit bzw. eines konventionierten<br />

Facharztes o<strong>der</strong> eines Arztes<br />

für den Arbeitsschutz bestätigt wird,<br />

dass eine verlängerte Arbeitstätigkeit für<br />

die Mutter und das ungeborene Kind keine<br />

gesundheitlichen Nachteile mit sich<br />

bringt (Rundschreiben des Arbeitsministeriums<br />

Nr. 43/2000).<br />

Während dieser Zeit steht den abwesenden<br />

Müttern ein Schwanger- bzw.<br />

Mutterschaftsgeld im Ausmaß von 80<br />

% des Lohnes zu, welches vom INPS/<br />

NISF bezahlt wird (meistens verrechnet<br />

es <strong>der</strong> Arbeitgeber). Einige Kategorien<br />

erhalten über ihren Kollektivertrag vom<br />

privaten o<strong>der</strong> öffentlichen Arbeitgeber<br />

eine Anhebung des Mutterschaftsgeldes<br />

auf 100% und für eine längere Zeitdauer.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitgeber zahlen für die Zeit <strong>der</strong><br />

Pflichtenthaltung die Feiertage und 20%<br />

des 13. Monatslohnes als Integrierung<br />

des Mutterschaftsgeldes. Aufgrund eines<br />

Urteils des Verfassungsgerichtshofes<br />

zählt bei Frühgeburten erst <strong>der</strong> Eintritt<br />

des Neugeborenen in die Familie o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> vorgesehene Geburtstermin für den<br />

Ablauf <strong>der</strong> dreimonatigen Pflichtarbeitsenthaltung.<br />

Jedwede Unterbrechung<br />

<strong>der</strong> Schwangerschaft vor dem 180. Tag<br />

seit Beginn <strong>der</strong> Schwangerschaft wird als<br />

Krankheit betrachtet, nachher gilt es als<br />

Geburt.<br />

<strong>Die</strong> Zeit <strong>der</strong> Pflichtenthaltung zählt voll<br />

für das Anreifen des Urlaubes, des 13.<br />

Monatslohns, für das <strong>Die</strong>nstalter und<br />

was <strong>der</strong> Kollektivvertrag zusätzlich vor-<br />

70


Arbeitsrecht<br />

sieht. In Ausnahmefällen kann <strong>der</strong> Vater<br />

anstelle <strong>der</strong> Mutter um die Pflichtenthaltung<br />

von 3 Monaten nach Geburt des<br />

Kindes ansuchen:<br />

- beim Todesfall <strong>der</strong> Mutter,<br />

- bei schwerer Erkrankung <strong>der</strong> Mutter,<br />

- wenn <strong>der</strong> Vater Alleinerzieher ist, da<br />

die Mutter die Familie verlassen hat.<br />

|- Elternurlaub<br />

<strong>Die</strong> Elternzeit beträgt insgesamt 10 bzw.<br />

11 Monate, wobei je<strong>der</strong> Elternteil maximal<br />

6 Monate für sich beanspruchen<br />

kann. <strong>Die</strong>se Arbeitsenthaltung kann aufgeteilt<br />

bis zum 8. Lebensjahr des Kindes<br />

in Anspruch genommen werden. Dabei<br />

gelten folgende Kriterien:<br />

- <strong>Die</strong> lohnabhängige Mutter kann maximal<br />

6 Monate für sich beanspruchen.<br />

- Dem lohnabhängigen Vater stehen 6<br />

Monate zu. Sollte <strong>der</strong> Vater einen Wartestand<br />

von mindestens 3 Monaten<br />

beanspruchen, kann er ein weiteres<br />

Monat anhängen. In diesem Fall hat er<br />

Anrecht auf insgesamt 7 Monate. Bei<br />

einem 7-monatigen Wartestand des<br />

Vaters kann die Mutter nur mehr 4 Monate<br />

beantragen, damit die 11 Monate<br />

nicht überschritten werden.<br />

- AlleinerzieherInnen steht ein maximaler<br />

Wartestand von 10 Monaten zu.<br />

Als Alleinerzieher gilt man jedoch nur,<br />

wenn<br />

- ein Elternteil verstirbt,<br />

- einem Elternteil das Sorgerecht aberkannt<br />

wird,<br />

- die Familie von einem Elternteil verlassen<br />

wird.<br />

Um Elternurlaub muss mit einem eigenen<br />

Formblatt angesucht werden. Allgemein<br />

gilt eine Vorankündigungszeit von<br />

15 Tagen, wobei je<strong>der</strong> Kollektivvertrag<br />

eine eigene Zeitspanne angeben kann.<br />

Nach Art. 3 des Gesetzes Nr. 53/2000<br />

werden die ersten 6 Monate <strong>der</strong> Elternzeit<br />

innerhalb des 3. Lebensjahres des<br />

Kindes mit 30% entlohnt. <strong>Die</strong> verbleibende<br />

Elternzeit bis zur Vollendung des<br />

8. Lebensjahres wird nur dann entlohnt,<br />

wenn das persönliche Einkommen des<br />

Elternteiles das 2,5fache des jährlich festgelegten<br />

Jahresmindestrentenbetrages<br />

nicht überschreitet (Mindestrente 2002<br />

5.104,97 Euro). Ansonsten handelt es<br />

sich um einen unbezahlten Wartestand.<br />

<strong>Die</strong>se Zeit gilt für das <strong>Die</strong>nstalter und für<br />

die Abfertigung (Kassationsgerichtshof<br />

Nr. 2114/1993), jedoch reifen kein Urlaub<br />

und kein 13. Monatslohn an.<br />

|- Elternurlaube im<br />

öffentlichen <strong>Die</strong>nst<br />

Der bereichsübergreifende Kollektivvertrag<br />

Nr. 3288/1999 sieht im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst in Südtirol folgende Möglichkeiten<br />

vor:<br />

- Elternzeit von insgesamt 11 Monaten<br />

bis zum 8. Lebensjahr des Kindes mit<br />

folgen<strong>der</strong> Aufteilung (Art. 5 und 6 des<br />

Vertrages):<br />

- 3 Monate <strong>der</strong> Mutter<br />

- 3 Monate dem Vater<br />

- 5 Monate <strong>der</strong> Mutter o<strong>der</strong> dem Vater<br />

<strong>Die</strong> Entlohnung beträgt für die ersten<br />

8 Monate 30 %, alle weiteren Zeiträume<br />

werden zu 20 % entlohnt.<br />

- Wartestand für Personal mit Kin<strong>der</strong>n<br />

(Art. 13). <strong>Die</strong>ser beträgt höchstens 2<br />

Jahre für jedes Kind, maximal aufteilbar<br />

auf 2 Abschnitte bis zum 8. Lebensjahr<br />

des Kindes. Der Wartestand<br />

wird nicht entlohnt, zählt we<strong>der</strong> für<br />

den Aufstieg in <strong>der</strong> dienstrechtlichen<br />

Stellung und <strong>der</strong> Besoldung, noch<br />

71


Arbeitsrecht<br />

für Urlaub und Abfertigung, die Pensionsbeiträge<br />

werden aber von <strong>der</strong><br />

Verwaltung eingezahlt. Als Alternative<br />

zur Elternzeit und zum unbezahlten<br />

Wartestand gibt es die Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Freistellung aus Erziehungsgründen<br />

unmittelbar nach <strong>der</strong> obligatorischen<br />

Mutterschaft/Vaterschaft. <strong>Die</strong> Freistellung<br />

beträgt 24 Monate, wobei die<br />

Wahl <strong>der</strong> Freistellung aus Erziehungsgründen<br />

unwi<strong>der</strong>ruflich ist und eine<br />

Unterbrechung nur bei einer erneut<br />

eingetretenen Mutterschaft möglich<br />

ist. Für die gesamte Dauer <strong>der</strong> Freistellung<br />

stehen 30% <strong>der</strong> Entlohnung zu,<br />

wobei die Pensionsbeiträge auch zu<br />

30% eingezahlt werden.<br />

|- Datenschutz für Mütter<br />

Um in den Genuss des Mutterschutzgesetzes<br />

zu kommen, müsste <strong>der</strong> Geburtsschein<br />

dem Arbeitgeber übermittelt werden.<br />

Im Lichte des Datenschutzgesetzes<br />

können nunmehr die persönlichen Daten<br />

außer dem Namen <strong>der</strong> Mutter und<br />

dem Geburtsdatum des Kindes vom Geburtsscheins<br />

gelöscht werden. Auch die<br />

Vorlage eines Familienbogens ist nicht<br />

notwendig; dieser kann durch eine Verantwortlichkeitserklärung<br />

mit beglaubigter<br />

Unterschrift ersetzt werden.<br />

|- Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen für die<br />

Eltern mit behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n in<br />

schwerwiegenden Situationen<br />

(Gesetz Nr. 104/1992)<br />

Stellt die bei <strong>der</strong> Sanitätseinheit untergebrachte<br />

Kommission die schwerwiegende<br />

Situation fest, dann kann einer <strong>der</strong><br />

Elternteile:<br />

- den freiwilligen Mutterschaftsurlaub<br />

auf bis zu 3 Jahre verlängern;<br />

- anstatt <strong>der</strong> oben genannten Verlängerung<br />

täglich 2 bezahlte Freistunden<br />

beanspruchen;<br />

- ab dem 3. und bis zum Erreichen des<br />

18. Lebensjahres des behin<strong>der</strong>ten Kindes<br />

können die Eltern monatlich 3 freie<br />

Tage in Anspruch nehmen (können<br />

auch zusammengelegt werden). <strong>Die</strong>se<br />

Regelung gilt auch für Adoptiveltern;<br />

es gilt ein Nachtarbeitsverbot (bis zum<br />

3. Lebensjahr für einen Elternteil o<strong>der</strong><br />

bis zum 12. Lebensjahr für AlleinerzieherInnen).<br />

|- Tägliche Ruhepausen<br />

Bis zum ersten Lebensjahr des Kindes<br />

kann die Mutter o<strong>der</strong> in bestimmten Fällen<br />

<strong>der</strong> Vater bis zu 2 bezahlte Stunden<br />

als Ruhepausen nutzen. <strong>Die</strong> Verteilung<br />

dieser 2 Stunden muss mit dem Betrieb<br />

vereinbart werden. <strong>Die</strong> Betriebe verrechnen<br />

die entsprechende Entlohnung mit<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung. Bei Mehrlingsgeburten<br />

werden die täglichen Ruhepausen<br />

verdoppelt und zwischen den<br />

Elternteilen, auch zu ungleichen Teilen,<br />

aufgeteilt.<br />

|- Abwesenheit bei Krankheit<br />

des Kindes<br />

<strong>Die</strong> Mutter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vater können bei<br />

Krankheit des Kindes bis zu seinem 3.<br />

Lebensjahr unbezahlte Freistellungen<br />

beanspruchen. Ab dem 3. Lebensjahr bis<br />

zum 8. Lebensjahr stehen beiden Elternteilen<br />

je 5 Arbeitstage pro Jahr als unbezahlter<br />

Wartestand wegen Krankheit des<br />

Kindes zu.<br />

|- Nachtarbeitsverbot<br />

Ab Feststellung <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

und bis zum 1. Lebensjahr des Kindes<br />

72


Arbeitsrecht<br />

ist es untersagt, die Arbeitnehmerinnen<br />

in <strong>der</strong> Zeit zwischen 24 und 6 Uhr zu beschäftigen,<br />

dies gilt nunmehr auch für<br />

den öffentlichen <strong>Die</strong>nst. Weiters darf<br />

Nachtarbeit für Mütter bis zum 3. Lebensjahr<br />

des Kindes nicht verpflichtend<br />

sein, auch <strong>der</strong> Vater kann alternativ dieses<br />

Verbot für sich beanspruchen. Bei<br />

Alleinerziehern ist diese Möglichkeit bis<br />

zum 12. Lebensjahr des Kindes ausgedehnt.<br />

|- Verbot von schweren Arbeiten<br />

Der Mutter darf während <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

und bis 7 Monaten nach Geburt<br />

keine schwere Arbeit zugewiesen werden.<br />

<strong>Die</strong> Strafbestimmungen bei Verstößen<br />

gegen das Mutterschutzgesetz sind<br />

verschärft worden. Eine Haftstrafe für<br />

den Arbeitgeber von bis zu 6 Monaten<br />

droht, wenn gegen das Verbot zum Heben<br />

von Lasten o<strong>der</strong> gegen das Verbot<br />

zur Verrichtung von gefährlichen, anstrengenden<br />

und ungesunden Arbeiten<br />

während <strong>der</strong> Schwangerschaft und im<br />

Zeitraum <strong>der</strong> ersten sieben Monate nach<br />

<strong>der</strong> Geburt verstoßen wird. Gleiches gilt<br />

für die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsenthaltung.<br />

Mit dem Finanzgesetz<br />

2000 wurde auch ein Geburtengeld für<br />

Nichtversicherte bzw. mit geringerem<br />

Anspruch von 774,69 bzw. 1.549,37 Euro<br />

festgelegt (siehe auch regionales Geburtengeld).<br />

<strong>Die</strong>ses wird vom INPS/NISF verwaltet.<br />

4.7. Freistellungen bei Adoption<br />

Wer ein Kind (bis zu 6 Jahren) adoptiert,<br />

kann ab Eintritt des Kindes in die Familie<br />

für 3 Monate eine bezahlte Freistellung<br />

von <strong>der</strong> Arbeit mit entsprechen<strong>der</strong> Entschädigung<br />

(80 %) beanspruchen (Gesetz<br />

903/1977). Wenn das Kind vor dem 6. Lebensjahr<br />

adoptiert wird, haben die Eltern<br />

das Anrecht auf Elternzeiten nach den<br />

allgemeinen Bestimmungen. Wird das<br />

Kind zwischen dem 6. und 12. Lebensjahr<br />

adoptiert, haben die Eltern bis zu 3 Jahre<br />

nach Aufnahme des Kindes in die Familiengemeinschaft<br />

Anrecht auf maximal 6<br />

Monate Elternzeit je Elternteil.<br />

4.8. Freistellungen für<br />

Beeinträchtigte Arbeitnehmer<br />

o<strong>der</strong> Arbeit-Nehmer, die eine<br />

Person mit Beeinträchtigung<br />

betreuen<br />

Der volljährige, einträchtigte Arbeitnehmer<br />

hat in schwerwiegenden Fällen<br />

Anspruch auf Freistellungen (2 Stunden<br />

pro Tag o<strong>der</strong> 3 bezahlte Tage pro Monat)<br />

und genießt Versetzungsschutz.<br />

Der Versetzungsschutz trifft auch auf<br />

Arbeitnehmer zu, die Personen mit Beeinträchtigung<br />

betreuen, die in Wohngemeinschaft<br />

zusammenleben und bis<br />

zum 3. Grad verwandt sind. <strong>Die</strong>se haben<br />

Anspruch auf bezahlte Freistellungen<br />

im Ausmaß von 3 Tagen im Monat (Gesetz<br />

Nr. 104/1992 und 423/ 1993).<br />

4.6. Hochzeitsurlaub<br />

Für die Angestellten sieht das Gesetz einen<br />

bezahlten Hochzeitsurlaub von mindestens<br />

15 Kalen<strong>der</strong>tagen vor. Näheres<br />

regeln die Kollektivverträge, auch was die<br />

Arbeiter betrifft.<br />

4.9. Freistellungen für Blutspen<strong>der</strong><br />

Blutspen<strong>der</strong> erhalten für den betreffenden<br />

Tag eine ganztägige bezahlte Freistellung<br />

bzw. jene Stunden die sie von<br />

<strong>der</strong> Arbeit fernbleiben. Der Arbeitgeber<br />

kann die diesbezügliche Entlohnung<br />

73


Arbeitsrecht<br />

mit dem INPS/NISF über die Beitragserklärungen<br />

verrechnen. <strong>Die</strong> Arbeitnehmer<br />

müssen die Abwesenheit bescheinigen.<br />

Für die Pensionsversicherung<br />

besteht das Recht auf figurative Beiträge<br />

(Art. 13 Gesetz Nr. 107/1990).<br />

4.10. Verschiedene Freistellungen<br />

|- Volontariatsarbeit:<br />

Flexibilität bei Arbeitszeit und Turnusarbeit<br />

laut Bestimmungen <strong>der</strong> Kollektivverträge<br />

(Gesetz Nr. 266/1991);<br />

|- Drogenabhängige:<br />

Recht auf unbezahlte Freistellungen für<br />

die Zeit <strong>der</strong> Entzugstherapie bis höchstens<br />

3 Jahre (Gesetz 162/1990 und DPR<br />

309/1990); die Arbeitgeber können für<br />

Ersatzarbeitnehmer Arbeitsverträge auf<br />

Zeit abschließen;<br />

|- Freistellungen für die Teilnahme an<br />

Wahlen:<br />

<strong>Die</strong> Wahlkommissionsmitglie<strong>der</strong> und<br />

auch die Listenvertreter haben Anrecht<br />

auf bezahlte Freistellung für die Zeitdauer<br />

<strong>der</strong> Wahlvorgänge. Fallen diese<br />

auf einen arbeitsfreien Tag o<strong>der</strong> einen<br />

Feiertag, so entsteht das Recht auf Ausgleichsruhetage,<br />

die unmittelbar anschließend<br />

beansprucht werden können<br />

o<strong>der</strong> auf eine entsprechende Entschädigung<br />

(Gesetz Nr. 69/1992 und Urteil des<br />

Verfassungsgerichtshofes Nr. 452/1991).<br />

|- Arbeitnehmer/innen in den<br />

Gemeindestuben<br />

Für die Tätigkeit in den Gemeindestuben<br />

haben die Arbeitnehmer laut Art. 79 des<br />

G.v.D. Nr. 267 vom 18/08/2000 Anrecht<br />

auf folgende Freistellungen:<br />

- Gemein<strong>der</strong>at: ganztägige bezahlte<br />

Freistellung am Tag, an dem die Sitzung<br />

stattfindet; zusätzliche unbezahlte<br />

Freistellung im Ausmaß von 24<br />

Arbeitsstunden pro Monat;<br />

- Bürgermeister: 48 bezahlte Arbeitsstunden<br />

pro Monat, 24 unbezahlte<br />

Stunden;<br />

- Gemein<strong>der</strong>eferent: 24 bezahlte Arbeitsstunden<br />

pro Monat, 24 unbezahlte<br />

Arbeisstunden;<br />

Findet die Sitzung am Abend statt, haben<br />

die Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit<br />

am nächsten Tag nicht vor 8.00 Uhr<br />

aufzunehmen. Geht die Sitzung über<br />

Mitternacht hinaus, haben die Arbeitnehmer<br />

das Recht, auch am nächsten<br />

Tag von <strong>der</strong> Arbeit fern zu bleiben. Der<br />

Arbeitgeber hat Anrecht auf die entsprechenden<br />

Bestätigungen. Er bezahlt<br />

den Lohn, kann aber den Betrag von <strong>der</strong><br />

Gemeinde zurückverlangen. Ohne Zustimmung<br />

darf ein in den Gemein<strong>der</strong>at<br />

gewählter Arbeitnehmer nicht von seinem<br />

Arbeitsplatz versetzt werden. Darüber<br />

hinaus kann je<strong>der</strong> für die Zeit <strong>der</strong><br />

Ausübung seines Mandates in den unbezahlten<br />

Wartestand versetzt werden.<br />

Den Lohn bezahlt dann die entsprechende<br />

Gemeinde.<br />

|- Recht auf Studium:<br />

Siehe Arbeiterstatut Art. 10<br />

|- Gewerkschaftsfreistellungen:<br />

Siehe Arbeiterstatut Art. 23, 24, 30 und 31;<br />

|- Wartestand:<br />

Ein solcher ist von einigen Kollektivverträgen<br />

vorgesehen. Ist nichts geregelt,<br />

so scheint eine diesbezügliche Vereinbarung<br />

<strong>der</strong> beiden Seiten des Arbeits-<br />

74


Arbeitsrecht<br />

vertrages in Ordnung. In diesem Falle<br />

ruhen dann alle Wirkungen des Arbeitsvertrages;<br />

|- Freistellung wegen beson<strong>der</strong>er<br />

Umstände<br />

Laut Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53/2000<br />

können Arbeitnehmer aus folgenden<br />

Gründen 3 Arbeitstage pro Jahr um bezahlte<br />

Freistellung ansuchen:<br />

- Tod o<strong>der</strong> schwere Erkrankung des<br />

Ehepartners o<strong>der</strong> Lebenspartners,<br />

- Tod o<strong>der</strong> schwere Erkrankung eines<br />

Verwandten bis zum 2. Grad,<br />

- Tod o<strong>der</strong> schwere Erkrankung eines<br />

Mitgliedes <strong>der</strong> effektiven Familiengemeinschaft.<br />

Einzelne Verträge, z.B. <strong>der</strong> Bereichsübergreifende<br />

Kollektivvertrag (BÜKV) im<br />

lokalen öffentlichen <strong>Die</strong>nst können Besserstellungen<br />

vorsehen. Weiters kann<br />

aus schwerwiegenden familiären Gründen<br />

(Artikel 2 des D.M. Nr. 278/2000) um<br />

eine unbezahlte Freistellung von bis zu<br />

2 Jahren, zusammenhängend o<strong>der</strong> aufgeteilt,<br />

angesucht werden.<br />

<strong>Die</strong>ser Wartestand gilt für folgende Personen:<br />

- Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Familie laut Familienbogen<br />

- Alle Personen, die im Artikel 433 des<br />

Zivilgesetzbuches genannt werden,<br />

auch wenn sie nicht in <strong>der</strong> selben Familiengemeinschaft<br />

leben (Ehepartner,<br />

Kin<strong>der</strong>, Schwägerin, Schwager,<br />

Schwester, Bru<strong>der</strong>)<br />

- Verwandte bis zum 3. Grad, die eine<br />

Beeinträchtigung aufweisen.<br />

|- Bildungsurlaub<br />

<strong>ArbeitnehmerInnen</strong>, die seit mindestens<br />

5 Jahren im selben Betrieb beschäftigt<br />

sind, steht ein Bildungsurlaub von<br />

maximal 11 Monaten zu. <strong>Die</strong>ser kann<br />

auch aufgeteilt genutzt werden. <strong>Die</strong>se<br />

unbezahlte Freistellung kann für den<br />

Abschluss <strong>der</strong> Pflichtschule, <strong>der</strong> Matura<br />

und eines Universitätsstudiums genutzt<br />

werden, sowie für Weiterbildungskurse,<br />

die nicht vom Arbeitgeber angeboten<br />

bzw. finanziert werden.<br />

4.11. Freiwilliger Militär-und<br />

Zivildienst<br />

Seit <strong>der</strong> Aufhebung des obligatorischen<br />

Militärdienstes mit 1. Jänner 2005 ist<br />

es möglich ein freiwilliges Jahr beim<br />

italienischen Heer zu absolvieren. Wer<br />

in Zukunft einen Arbeitsplatz bei den<br />

verschiedenen Militärkräften anstrebt,<br />

muss beachten, dass er vorher ein freiwilliges<br />

Jahr beim Berufsheer machen<br />

muss. Während dem freiwilligen Jahr erhält<br />

man einen Monatslohn von 750,00<br />

Euro.<br />

4.11.1. Freiwilliger Zivildienst im<br />

In-und Ausland<br />

Der freiwillige Zivildienst (Gesetz Nr.<br />

64/2001) bietet Jugendlichen die Möglichkeit,<br />

ein Jahr ihres Lebens in den<br />

<strong>Die</strong>nst von Kin<strong>der</strong>n, Jugendlichen und<br />

älteren Menschen zu stellen o<strong>der</strong> sich<br />

für Tätigkeiten im Sozial-, Kultur- und<br />

Umweltbereit zu engagieren, die eine<br />

wertvolle Berufs- und Arbeitserfahrung<br />

darstellen können.<br />

<strong>Die</strong> freiwilligen Zivildienstleistenden<br />

erhalten vom Staatlichen Amt für Zivildienst<br />

ein monatliches Entgelt von<br />

433,80 Euro und das Zivildienstjahr<br />

kann als Bildungsguthaben an den Universitäten<br />

anerkannt werden. Der freiwillige<br />

Zivildienst kann in Italien und<br />

75


Arbeitsrecht<br />

im Ausland geleistet werden und hat<br />

eine Dauer von 12 Monaten (im Ausland<br />

erhöht sich das Entgelt zusätzlich<br />

um 15,00 € pro Tag). Laut Landesgesetz<br />

Nr. 7 vom 19/10/2004 steht den Jugendlichen<br />

zusätzlich zu den 433,80 €<br />

die Zweisprachigkeitszulage zu, sofern<br />

<strong>der</strong>/die Freiwillige den entsprechenden<br />

Nachweis vor Beginn des <strong>Die</strong>nstes erlangt<br />

hat.<br />

- Wer kann den freiwilligen Zivildienst<br />

leisten<br />

Alle Jugendlichen im Alter von 18 bis<br />

28 Jahren.<br />

- Wie kann man teilnehmen<br />

Nach Veröffentlichung einer Ausschreibung<br />

zur Auswahl von freiwilligen<br />

Zivildienstleistenden können<br />

interessierte Jugendliche aus einer<br />

Vielzahl von angebotenen Zivildienstprojekten<br />

ihren Einsatzbereich und<br />

den Einsatzort auswählen und um<br />

eine ausgeschriebene Stelle ansuchen.<br />

- Was ist ein Zivildienstprojekt<br />

Jedes Projekt trägt einen Titel und<br />

siedelt sich in einem Einsatzbereich<br />

an. <strong>Die</strong> Projekte müssen Tätigkeiten<br />

in den Breichen Pflege und Rehabilitation,<br />

soziale Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung,<br />

Erziehung, Betreuung, Prävention,<br />

Kulturför<strong>der</strong>ung, Zivilschutz, Entwicklungszusammenarbeit,<br />

Ausbildung<br />

mit Bezug auf Außenhandel, Umweltschutz,<br />

Schutz und Nutzung <strong>der</strong><br />

Kunst- und Umweltschätze, Schutz<br />

<strong>der</strong> Forstbestände und <strong>der</strong> Aufforstung<br />

betreffen.<br />

Der Arbeitgeber hat die Pflicht den Beschäftigten,<br />

<strong>der</strong> sich zum freiwilligen Zivildienst<br />

verpflichtet, den Arbeitsplatz<br />

für die betreffende Zeit zu erhalten.<br />

<strong>Die</strong>se Verpflichtung erlischt, wenn <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer nicht spätestens 30 Tage<br />

nach Beendigung wie<strong>der</strong> seinen <strong>Die</strong>nst<br />

antritt. <strong>Die</strong> Zeit des Zivildienstes zählt<br />

für die Rentenversicherung.<br />

4.12. Betriebskrisen<br />

Ist ein Betrieb nicht mehr imstande, den<br />

Beschäftigtenstand zu halten, so gibt es<br />

ein diesbezügliches soziales Netz, welches<br />

die Beschäftigten und die Betriebe<br />

auffängt und ihnen vor allem finanziell<br />

und sozialpolitisch unter die Arme<br />

greift. <strong>Die</strong> Unterstützungen werden<br />

über die Sozialversicherung (INPS/NISF)<br />

finanziert (siehe dazu auch das Kapitel<br />

Sozialversicherung). Dabei gibt es aufgrund<br />

<strong>der</strong> verschiedenen Krisensituationen<br />

<strong>der</strong> Betriebe auch verschiedene<br />

Maßnahmen.<br />

<strong>Die</strong>se sind:<br />

|- im Falle, dass <strong>der</strong> Betrieb von einer<br />

zeitlich begrenzten o<strong>der</strong> strukturellen<br />

Krise betroffen ist, die es erlaubt den<br />

Beschäftigtenstand zu halten, kann<br />

<strong>der</strong> Betrieb um die ordentliche o<strong>der</strong><br />

außerordentliche Lohnausgleichskassa<br />

ansuchen. <strong>Die</strong>se wird auch Kurzarbeit<br />

genannt;<br />

|- im Falle, dass <strong>der</strong> Betrieb Beschäftigte<br />

abbauen will (während <strong>der</strong> Lohnausgleichskasse<br />

o<strong>der</strong> auch nicht), wird<br />

das Verfahren für kollektive Entlassungen<br />

eingeleitet und die Arbeitnehmer<br />

werden in die Mobilität überstellt<br />

(siehe Seite 85). Als Alternative<br />

dazu gibt es die Solidaritätsverträge<br />

(siehe Seite 64), die Frühpensionierung<br />

o<strong>der</strong> Anreize, damit die Arbeitnehmer<br />

von selbst kündigen.<br />

76


Arbeitsrecht<br />

4.12.1. Lohnausgleichskasse (Cassa<br />

Integrazione Guadagni =<br />

Cig)<br />

<strong>Die</strong> Lohnausgleichskasse kann für die<br />

volle Arbeitszeit o<strong>der</strong> Teile davon einstehen.<br />

Es gibt zwei Arten von Lohnausgleichskasse;<br />

die ordentliche und<br />

die außerordentliche. <strong>Die</strong> Dauer <strong>der</strong><br />

Lohnausgleichskasse ist auf 13 Wochen<br />

beschränkt und kann jeweils für weitere<br />

3 Monate verlängert werden, höchstens<br />

12 Monate in einem Zweijahresabschnitt.<br />

In Son<strong>der</strong>fällen auf 24 Monate<br />

verlängerbar.<br />

|- Ordentliche Lohnausgleichskasse<br />

In diese können die Arbeiter, die Angestellten<br />

und die mittleren Führungskräfte<br />

überstellt werden. Als Grund für die<br />

Inanspruchnahme gilt eine Einstellung<br />

o<strong>der</strong> Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Produktionstätigkeit<br />

wegen<br />

a) vorübergehen<strong>der</strong> Schwierigkeiten,<br />

die we<strong>der</strong> dem Arbeitgeber noch den<br />

Arbeitnehmern anzulasten sind (z. B.<br />

Stromausfall) o<strong>der</strong><br />

b) die durch die zeitlich begrenzte<br />

Marktsituationen (z. B. Auftragsmangel)<br />

hervorgerufen wurden. Sie dauert<br />

max. 13 Wochen hintereinan<strong>der</strong><br />

und kann bis zu 52 Wochen (1 Jahr)<br />

im Zweijahreszeitraum gehen. Ausgenommen<br />

von dieser Zeitbegrenzung<br />

sind Arbeitsunterbrechungen wegen<br />

höherer Gewalt o<strong>der</strong> dem Betrieb<br />

nicht anlastbares Verschulden. <strong>Die</strong><br />

Gewerkschaftsorganisationen bzw.<br />

die Betriebsgewerkschaftsvertretung<br />

müssen von <strong>der</strong> Absicht des Betriebes,<br />

die Lohnausgleichskasse zu beanspruchen,<br />

informiert werden.<br />

Ausmaß des ordentlichen<br />

Lohnausgleichs<br />

Der ordentliche Lohnausgleich beträgt<br />

80% <strong>der</strong> zustehenden Normalentlohnung<br />

für die Stunden <strong>der</strong> Überstellung.<br />

<strong>Die</strong> Sozialabgaben betragen 5,54%. Es<br />

gelten folgende Höchstgrenzen pro<br />

Monat (<strong>2010</strong>): 892,96 Euro brutto. Beträgt<br />

die <strong>der</strong> Berechnung zugrunde liegende<br />

Entlohnung mehr als 1.931,86<br />

Euro, dann ist die Höchstgrenze bei<br />

1.0736,25 Euro brutto. Im Bausektor<br />

sind die Höchstgrenzen bei witterungsbedingten<br />

Ausfällen um 20% höher. <strong>Die</strong><br />

Lohnausgleichskasse zahlt auch die Anteile<br />

des 13. Monatslohnes aus.<br />

|- Außerordentliche<br />

Lohnausgleichskasse<br />

Zugelassen sind Industriebetriebe mit<br />

mehr als 15 und Handelsbetriebe mit<br />

mehr als 200 Beschäftigten. Auch Handwerksbetriebe,<br />

die Zulieferer von Betrieben<br />

in <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>lohnausgleichskasse<br />

sind, können ansuchen. Begründungen<br />

für die Son<strong>der</strong>lohnausgleichskasse sind:<br />

Umstrukturierungen, Reorganisation<br />

und Produktionsumstellung des Betriebes,<br />

Betriebskrise, Konkurs des Betriebes.<br />

Verfahren<br />

<strong>Die</strong> Gesuche mit dem vorgesehenen<br />

Programm müssen beim regionalen<br />

Arbeitsamt eingereicht werden. <strong>Die</strong><br />

Höchstdauer ist je nach Begründung<br />

<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>lohnausgleichskasse unterschiedlich,<br />

sie darf (mit Ausnahmen)<br />

aber nicht mehr als 36 Monate im Fünf-<br />

Jahreszeitraum betragen.<br />

<strong>Die</strong> Son<strong>der</strong>lohnausgleichskasse wird<br />

mit einem Dekret des Arbeitsminis-<br />

77


Arbeitsrecht<br />

ters nach Gutachten des regionalen<br />

Arbeitsamtes und Genehmigung des<br />

Programms durch das CIPI für 6 Monate<br />

gewährt. Für die weiteren Verlängerungen<br />

um jeweils 6 Monate genügt eine<br />

Genehmigung des Arbeitsministers.<br />

In Ausnahmefällen beträgt die Höchstdauer<br />

24 Monate. Welche Beschäftigten<br />

in die Son<strong>der</strong>lohnausgleichskasse<br />

überstellt werden und ob eine Rotation<br />

stattfindet, kann Gegenstand eines<br />

vom Gesetz vorgesehenen Treffens zwischen<br />

Arbeitgebervertretern und Gewerkschaften<br />

sein. Betriebe, die ohne<br />

Grund keine Rotation unter den Arbeitnehmern<br />

zulassen, müssen einen doppelten<br />

Zusatzsozialversicherungsbeitrag<br />

für die Son<strong>der</strong>lohnausgleichskasse<br />

leisten.<br />

<strong>Die</strong>ser beträgt 4,5 % des Lohnausgleichs<br />

(3 % für Betriebe bis 50 Beschäftigte).Der<br />

Arbeitsminister kann auch<br />

verfügen, dass in Fällen von finanziellen<br />

Schwierigkeiten des Betriebes <strong>der</strong><br />

Lohnausgleich direkt vom INPS/NISF<br />

ausbezahlt wird.<br />

<strong>Die</strong> Son<strong>der</strong>lohnausgleichskasse kann<br />

auch Beschäftigten von Betrieben, die<br />

ein Konkursverfahren anhängig haben<br />

o<strong>der</strong> unter kontrollierter Verwaltung<br />

stehen, gewährt werden.<br />

<strong>Die</strong> Höchstdauer beträgt in diesen Fällen<br />

12 Monate, die um 6 Monate verlängert<br />

werden können, wenn Aussichten<br />

auf eine Weiterbeschäftigung bestehen.<br />

<strong>Die</strong> überschüssigen Arbeitnehmer<br />

können in die Mobilität überstellt (entlassen)<br />

werden, ohne dass zusätzliche<br />

Kosten für den Betrieb entstehen.<br />

Ausmaß des Son<strong>der</strong>lohnausgleichs<br />

Der Son<strong>der</strong>lohnausgleich beträgt 80%<br />

<strong>der</strong> Normalentlohnung. <strong>Die</strong> Sozialabgaben<br />

betragen 5,54%. Folgen<strong>der</strong> Betrag<br />

darf im Monat jedoch nicht überschritten<br />

werden (gilt für <strong>2010</strong>): 892,96 Euro<br />

brutto. Beträgt die <strong>der</strong> Berechnung zu<br />

Grunde liegende Entlohnung mehr als<br />

1.931,86 Euro dann ist die Höchstgrenze<br />

bei 1.073,25 Euro brutto.<br />

Arbeiten während <strong>der</strong><br />

Lohnausgleichskasse<br />

Der Arbeitnehmer, <strong>der</strong> während <strong>der</strong><br />

Lohnausgleichskasse einer an<strong>der</strong>en Arbeit<br />

auch nur für einen Tag nachgeht,<br />

muss dies dem INPS/NISF melden, ansonsten<br />

verliert er das Anrecht auf den<br />

Lohnausgleich für die gesamte Zeitspanne,<br />

genau festgelegt durch das<br />

Rundschreiben NISF/INPS Nr. 75/2007.<br />

Wird dem Arbeitnehmer in Son<strong>der</strong>lohnausgleich<br />

ein Arbeitsplatz im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst angeboten (aufgrund <strong>der</strong><br />

vom Gesetz Nr. 223/1991 vorgesehenen<br />

Reserve) und nimmt er nicht an, dann<br />

verliert er den Anspruch auf Lohnausgleich<br />

(außer sein Wohnort ist mehr<br />

als 50 km vom neuen Arbeitsplatz entfernt).<br />

<strong>Die</strong> Anstellung von Arbeitnehmern, die<br />

in die Son<strong>der</strong>lohnausgleichskasse überstellt<br />

sind, wird mit Einstellungsprämien<br />

geför<strong>der</strong>t. <strong>Die</strong>se sind im Kapitel über<br />

die Mobilität näher beschrieben.<br />

Sozialversicherung während des<br />

Lohnausgleichs<br />

<strong>Die</strong> Zeiten <strong>der</strong> Lohnausgleichskasse (ordentliche<br />

und außerordentliche) zählen<br />

für die Sozialversicherung (im Beson<strong>der</strong>en<br />

für die Rentenversicherung) als ob<br />

<strong>der</strong> Beschäftigte ganz normal seiner Arbeit<br />

nachgegangen wäre.<br />

78


Arbeitsrecht<br />

5. Auflösung des<br />

Arbeitsverhältnisses<br />

5.1. Kündigung des<br />

Arbeitsverhältnisses (Rücktritt)<br />

Ein Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit<br />

verfällt automatisch mit Ende <strong>der</strong> Laufzeit.<br />

Er kann nur ausnahmsweise vor<br />

Ablauf gekündigt werden, wenn folgende<br />

Voraussetzungen erfüllt werden:<br />

|- bei einem einseitigen Rücktritt hat<br />

die an<strong>der</strong>e Seite das Recht auf entsprechenden<br />

Schadenersatz (im Ausmaß<br />

<strong>der</strong> noch ausstehenden Entlohnungen);<br />

|- <strong>der</strong> Rücktritt erfolgt im Einvernehmen<br />

(Art. 2113 BGB);<br />

|- <strong>der</strong> Rücktritt erfolgt wegen höherer<br />

Gewalt;<br />

|- <strong>der</strong> Rücktritt erfolgt wegen eines gerechtfertigten<br />

Grundes (giusta causa),<br />

also fristlos o<strong>der</strong> einer rechtfertigenden<br />

Begründung (giustificato motivo),<br />

Art. 2119 BGB und Gesetz Nr.<br />

604/1966; auch in diesem Fall ist ein<br />

Schadenersatz fällig.<br />

Der Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag<br />

auf unbestimmte Zeit kann je<strong>der</strong>zeit,<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> vom<br />

Arbeitskollektivvertrag vorgesehenen<br />

Kündigungsfrist, sein Arbeitsverhältnis<br />

auflösen. Bei Nichtbeachtung <strong>der</strong> Kündigungsfrist<br />

ist eine Entschädigung im<br />

Ausmaß des Lohnes für die nicht gearbeiteten<br />

Kündigungstage fällig. <strong>Die</strong><br />

Kündigung muss schriftlich erfolgen<br />

(zu empfehlen ist ein Einschreiben mit<br />

Rückantwort). Ein fristloser Rücktritt<br />

vom Arbeitsverhältnis ist dann möglich,<br />

wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber gegen den<br />

Arbeitsvertrag verstößt (z. B. er bezahlt<br />

den Lohn nicht aus). Für die Einhaltung<br />

<strong>der</strong> Kündigungsfrist ist entscheidend,<br />

wann <strong>der</strong> Arbeitgeber die Mitteilung<br />

seitens des Arbeitnehmers erhält. D. h.<br />

sieht <strong>der</strong> Kollektivvertrag vor, dass die<br />

Kündigungsfrist mit 1. o<strong>der</strong> mit 16. eines<br />

Monats beginnt, muss <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

innerhalb Letzten des vorhergehenden<br />

Monats bzw. innerhalb 15. des Monats<br />

über die Kündigung unterrichtet sein.<br />

Eine einmal ausgesprochene Kündigung<br />

kann nur rückgängig gemacht<br />

werden, bevor <strong>der</strong> Arbeitgeber davon<br />

erfährt. In folgenden zwei Fällen muss<br />

die Kündigung <strong>der</strong> Arbeitnehmerin vom<br />

Arbeitsinspektorat genehmigt werden:<br />

|- bei Kündigung einer Arbeitnehmerin<br />

in <strong>der</strong> Zeit von <strong>der</strong> Bekanntgabe des<br />

Aufgebotes bis ein Jahr nach <strong>der</strong><br />

Heirat. <strong>Die</strong>se Kündigung muss spätestens<br />

einen Monat später vom Arbeitsinspektorat<br />

bestätigt werden. Im<br />

gegenteiligen Falle ist die Kündigung<br />

ungültig;<br />

|- bei Kündigung einer Mutter in <strong>der</strong><br />

Zeit <strong>der</strong> Pflichtenthaltung wegen<br />

Schwangerschaft (2 bzw. 3 Monate<br />

vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes) bis zum<br />

ersten Lebensjahr des Kindes. <strong>Die</strong><br />

Arbeitnehmerin muss die Kündigung<br />

auch dem Arbeitsinspektorat schicken,<br />

welches die Kündigung bestätigt.<br />

Während <strong>der</strong> Probezeit kann das Arbeitsverhältnis<br />

von beiden Seiten ohne<br />

Angabe eines Grundes fristlos beendet<br />

werden. Da die Kündigung ein einseitiges<br />

Rechtsgeschäft ist, ist sie erst bei<br />

Eintreffen beim Arbeitgeber rechtskräftig<br />

(bestätigte Übergabe o<strong>der</strong> Einschreiben<br />

mit Ruckantwort). Beim Postweg ist<br />

die Kündigung frühzeitig abzuschicken,<br />

damit sie rechtzeitig beim Empfänger<br />

79


Arbeitsrecht<br />

eintrifft. Allerdings kann <strong>der</strong> Empfänger<br />

eine Kündigung nicht dadurch ignorieren,<br />

dass er einfach die Post nicht<br />

abholt. <strong>Die</strong> Kündigung gilt trotzdem<br />

als zugestellt (Rückantwortkarte ausschlaggebend).<br />

Tipp<br />

Musterbrief für ein Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers<br />

(Absen<strong>der</strong>)<br />

(Ort, Datum)<br />

Einschreiben mit Rückantwort<br />

(Adresse <strong>der</strong> Firma)<br />

Kündigung<br />

(Anrede)<br />

Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis mit Ihrem Betrieb unter Einhaltung <strong>der</strong> vom<br />

Kollektivvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist.<br />

Der letzte Arbeitstag ist somit <strong>der</strong>................................................<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

(Unterschrift)<br />

5.2. Kündigungsschutz für die<br />

Arbeitnehmer<br />

Der Kündigungsschutz ist eines <strong>der</strong><br />

grundlegenden <strong>Rechte</strong> <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

und hat deshalb diesen Stellenwert,<br />

weil erst durch die relative Sicherheit des<br />

Arbeitsplatzes <strong>der</strong> Arbeitnehmer auch<br />

seine an<strong>der</strong>en <strong>Rechte</strong> in Anspruch nehmen<br />

kann. Gerade mit <strong>der</strong> Drohung des<br />

Arbeitsplatzverlustes wurden in Kleinbetrieben<br />

Arbeits- und Sozialrechte den<br />

Arbeitnehmern vorenthalten. Mit dem<br />

Gesetz Nr. 108 von 1990 wurde <strong>der</strong> Entlassungsschutz<br />

auch für diese Arbeitnehmer<br />

erweitert. Mit dem betreffenden Gesetz<br />

wurde fast für die gesamte Arbeitnehmerschaft<br />

die Möglichkeit für den Arbeitgeber,<br />

das Arbeitsverhältnis „ad nutum“,<br />

also sogar mündlich und ohne Angabe<br />

von Gründen aufzulösen, abgeschafft. Als<br />

weiteres Prinzip wurde eingeführt, dass<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber (in Betrieben mit mehr<br />

als 15 Beschäftigten) bei einer ungerechtfertigten<br />

Entlassung den Arbeitnehmer<br />

wie<strong>der</strong> anstellen o<strong>der</strong> eine angemessene<br />

Entschädigung zahlen muss; die Entscheidung<br />

liegt beim Arbeitnehmer. Im<br />

Falle einer ungerechtfertigten Entlassung<br />

in Kleinbetrieben entscheidet <strong>der</strong> Betrieb<br />

zwischen einer Wie<strong>der</strong>einstellung und<br />

80


Arbeitsrecht<br />

einem Schadenersatz zwischen 2,5 und 6<br />

Monatsgehältern.<br />

Form <strong>der</strong> Kündigung o<strong>der</strong> Entlassung<br />

Jede Kündigung muss schriftlich mitgeteilt<br />

werden (Urteil des Erfassungsgerichts<br />

Nr. 398/1994 und 1444/1999). Wird<br />

eine vermeintliche Entlassung mündlich<br />

ausgesprochen, so ist es empfehlenswert,<br />

trotzdem zur Arbeit zu gehen. Der<br />

Arbeitgeber muss nicht gleich die Gründe<br />

für eine Entlassung anführen. Der Arbeitnehmer<br />

kann innerhalb von 15 Tagen<br />

diese anfor<strong>der</strong>n und <strong>der</strong> Arbeitgeber hat<br />

dann 7 Tage Zeit, die Gründe mitzuteilen<br />

(in Kleinbetrieben), sonst hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

laut Gesetz Nr. 604/1966 8 Tage<br />

ab Mitteilung Zeit die Begründung zu erfragen<br />

und <strong>der</strong> Betrieb 5 Tage um zu antworten.<br />

<strong>Die</strong> Kündigung o<strong>der</strong> Entlassung<br />

ohne Einhaltung dieser Termine ist nicht<br />

wirksam.<br />

Kündigungsfrist (Entschädigung)<br />

Der Kollektivvertrag legt die Kündigungsfrist<br />

fest. Bei Nichtbeachtung <strong>der</strong>selben<br />

entsteht beim Vertragspartner das Recht<br />

auf die Kündigungsfristentschädigung.<br />

<strong>Die</strong>se umfasst den Lohn und alle Lohnelemente,<br />

die bei regulärer Arbeit angereift<br />

wären. <strong>Die</strong> Kündigungsfristentschädigung<br />

steht dem Arbeitnehmer auch<br />

zu, wenn dieser von <strong>der</strong> Arbeitsleistung<br />

während <strong>der</strong> Kündigungsfrist befreit<br />

wird o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Betrieb in Konkurs<br />

geht (Konkurs ist keine rechtfertigende<br />

Begründung zur Vertragsauflösung). <strong>Die</strong><br />

Kündigungsfrist läuft, wenn <strong>der</strong> entsprechende<br />

Kollektivvertrag nichts Gegenteiliges<br />

vorsieht, ab dem Moment, wo<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer die Kündigung erhält.<br />

Während <strong>der</strong> Kündigungsfrist reifen alle<br />

vom <strong>Die</strong>nstalter abhängigen <strong>Rechte</strong> des<br />

Arbeitnehmers an. Tritt eine Krankheit<br />

o<strong>der</strong> ein Arbeitsunfall auf, dann wird die<br />

Kündigungsfrist unterbrochen und läuft<br />

nach Beendigung <strong>der</strong>selben weiter. Der<br />

Urlaub kann nie als Kündigungszeit gerechnet<br />

werden (Art. 2109 BGB) (außer bei<br />

bei<strong>der</strong>seitigem Einverständnis).<br />

Weiterbeschäftigung von<br />

pensionsberechtigten Arbeitnehmern<br />

Für pensionsberechtigte Arbeitnehmer<br />

fällt mit dem Anreifen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

für die Pension <strong>der</strong> Kündigungsschutz<br />

weg. Wenn jemand trotz Pensionsanspruch<br />

weiter arbeiten möchte kann<br />

dies tun. Entwe<strong>der</strong> er kündigt und beantragt<br />

die Rente und arbeitet nach Erstauszahlung<br />

<strong>der</strong> Rente wie<strong>der</strong> (seit dem 01.<br />

Jänner 2009 gilt die volle Vereinbarkeit<br />

zwischen Rente und Arbeitseinkommen<br />

– siehe Arbeitsrecht) o<strong>der</strong> beansprucht<br />

die Rente zu einem späteren Zeitpunkt.<br />

Das Rentenanlaufsdatum beginnt jedoch<br />

erst mit dem Ersten des auf die Abmeldung<br />

folgenden Monats.<br />

5.3. Einzelentlassung<br />

Eine Entlassung des Arbeitnehmers ist<br />

nur rechtens, wenn sie wegen eines gerechten<br />

Grundes (giusta causa) o<strong>der</strong> einer<br />

rechtfertigenden Begründung (giustificato<br />

motivo) erfolgt (gilt im Großen<br />

und Ganzen auch für den öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst):<br />

|- Gerechter Grund (giusta causa, Art.<br />

2118 BGB)<br />

<strong>Die</strong>ser Begriff besteht darin, dass die<br />

Fortführung des Arbeitsverhältnisses<br />

auch nicht für eine kurze Zeit zumutbar<br />

ist. Beispielsweise könnte dies in folgen-<br />

81


Arbeitsrecht<br />

den Fällen bestehen: Verhalten, welches<br />

rechtlich als Verbrechen angesehen<br />

wird, Zufügen von großem wirtschaftlichem<br />

o<strong>der</strong> moralischem Schaden, <strong>Die</strong>bstahl<br />

im Betrieb, Unterschlagung von<br />

Unterlagen usw. Eine Entlassung mit<br />

gerechtem Grund ist fristlos, also ohne<br />

Einhaltung <strong>der</strong> Kündigungsfrist. Der Kollektivvertrag<br />

legt Näheres fest.<br />

|- Rechtfertigende Begründung (Art.<br />

3, Gesetz Nr. 604/1966)<br />

<strong>Die</strong>se besteht dagegen in einer schwerwiegenden<br />

Nichterfüllung <strong>der</strong> vertraglichen<br />

Pflichten des Arbeitnehmers<br />

(subjektive Gründe) o<strong>der</strong> in Erfor<strong>der</strong>nissen,<br />

welche mit <strong>der</strong> Arbeitsorganisation<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Produktionstätigkeit des<br />

Betriebes zusammenhängen (objektive<br />

Gründe).Letztere sind schwer festzustellen,<br />

da es keine einheitliche Rechtsprechung<br />

gibt. Wichtig ist festzustellen,<br />

ob <strong>der</strong> Arbeitnehmer im Betrieb<br />

mit an<strong>der</strong>en Aufgaben weiterbeschäftigt<br />

werden könnte, ob ein Missverhältnis<br />

zwischen <strong>der</strong> Entlassung und<br />

den arbeitsorganisatorischen o<strong>der</strong> produktionstechnischen<br />

Entscheidungen<br />

des Betriebes besteht, o<strong>der</strong> ob an<strong>der</strong>e<br />

Arbeitnehmer von den Maßnahmen direkter<br />

betroffen wären.<br />

Entlassung wegen Verfehlungen<br />

Der Verstoß gegen vertragliche Pflichten<br />

(Kollektivvertrag), das Zufügen von<br />

großem moralischem o<strong>der</strong> materiellem<br />

Schaden zu Lasten des Betriebes, grobe<br />

Verstöße gegen die Sorgfalt o<strong>der</strong> auch<br />

schuldhaftes Verhalten, was eine fristlose<br />

Kündigung mit sich ziehen würde (Urteil<br />

Kassationsgerichtshof Nr. 3965/1994)<br />

sind den Entlassungen aus Disziplinargründen<br />

gleichgestellt und dabei muss<br />

folgendes beachtet werden:<br />

|- Der Arbeitnehmer muss über die Disziplinarstrafen<br />

informiert (mittels Anschlag<br />

o<strong>der</strong> Ähnlichem) worden sein;<br />

|- <strong>Die</strong> Verstöße müssen dem Arbeitnehmer<br />

schriftlich mitgeteilt werden;<br />

|- Der Arbeitnehmer muss zu seiner Verteidigung<br />

im Beisein eines Gewerkschaftsvertreters<br />

angehört werden.<br />

<strong>Die</strong>se drei Voraussetzungen müssen<br />

auf jeden Fall angewendet werden (<strong>der</strong><br />

Verfassungsgerichtshof hat eine Entlassung<br />

in einem Betrieb mit weniger als<br />

16 Beschäftigten wegen fehlen<strong>der</strong> Anwendung<br />

des Art. 7 Gesetz Nr. 300/70<br />

für nichtig erklärt – siehe Urteil Nr.<br />

2596/1992). Das Anschlagen <strong>der</strong> Disziplinarstrafen<br />

ist für Verstöße gegen Gesetze<br />

und grundlegende Pflichten <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer nicht notwendig (Urteil<br />

Kassationsgerichtshof Nr. 1434/1996).<br />

Anfechtung <strong>der</strong> Entlassung<br />

<strong>Die</strong> Anfechtung <strong>der</strong> Entlassung muss<br />

innerhalb von 60 Tagen mit Einschreibebrief<br />

mit Rückantwort beim Arbeitgeber<br />

erfolgen. Nach <strong>der</strong> Anfechtung<br />

ist ein Schlichtungsversuch vor <strong>der</strong><br />

Schlichtungskommission des Arbeitsamts<br />

verpflichtend vorgesehen, bevor<br />

die Gerichtsbehörde eingeschaltet wird.<br />

Feiwilligerweise kann <strong>der</strong> Fall auch einem<br />

Schiedskollegium überantwortet<br />

werden. <strong>Die</strong> Anrufung <strong>der</strong> Schlichtungskommission<br />

beim Arbeitsamt ist gleichbedeutend<br />

zur Anfechtung beim Arbeitgeber.<br />

Schlichtungskommission des<br />

Arbeitsamtes<br />

Bevor eine Entlassung vor dem Arbeits-<br />

82


Arbeitsrecht<br />

gericht angefochten werden kann, ist<br />

<strong>der</strong> Gang zur Schlichtungskommission<br />

des Arbeitsamtes verpflichtend. <strong>Die</strong>se<br />

besteht aus zumindest einem Vertreter<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer, einem Vertreter <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber und dem Direktor o<strong>der</strong> einem<br />

Beauftragten des Arbeitsamtes. Erst<br />

wenn diese Schlichtung nicht gelingt, ist<br />

<strong>der</strong> Gang zum Gericht offen bzw. kann<br />

innerhalb von 20 Tagen eine <strong>der</strong> beiden<br />

Seiten die Einberufung des Schiedskollegiums,<br />

wie vom Kollektivvertrag vorgesehen,<br />

veranlassen. Sieht <strong>der</strong> Kollektivvertrag<br />

kein solches Kollegium vor,<br />

dann kann jede <strong>der</strong> beiden Seiten einen<br />

Vertreter namhaft machen. Gemeinsam<br />

wird <strong>der</strong> Vorsitzende ermittelt. Kommt<br />

es diesbezüglich zu keiner Einigung, so<br />

ist <strong>der</strong> Direktor des Arbeitsamtes Vorsitzen<strong>der</strong>.<br />

Das Schiedskollegium fällt innerhalb<br />

von 30 Tagen eine Entscheidung,<br />

die im Sinne des Art. 411 des Zivilverfahrensgesetzbuches<br />

Rechtskraft erhält. Bei<br />

einem Gerichtsverfahren berücksichtigt<br />

<strong>der</strong> Arbeitsrichter das Verhalten <strong>der</strong> Parteien<br />

während des Verfahrens hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Bezahlung <strong>der</strong> Gerichtskosten<br />

und Verfahrensspesen.<br />

Ungerechtfertigte Entlassung<br />

(Gesetze Nr. 108/1990, Nr. 300/1970,<br />

Nr. 604/1966)<br />

Wird eine ungerechtfertigte Entlassung<br />

festgestellt, so ergibt sich aufgrund <strong>der</strong><br />

Betriebsgröße folgen<strong>der</strong> Schutz:<br />

|- Beschäftigte von Arbeitgebern mit<br />

mehr als 15 Beschäftigten in <strong>der</strong> Produktionseinheit<br />

(Betriebssitz, Außenstelle,<br />

selbständige Abteilung) bzw.<br />

mehr als 5 Beschäftigten bei landwirtschaftlichem<br />

Arbeitgeber, in <strong>der</strong> die<br />

Entlassung stattfand, o<strong>der</strong><br />

|- Beschäftigte von Arbeitgebern mit<br />

mehr als 15 Beschäftigten (5 Beschäftigten<br />

in <strong>der</strong> Landwirtschaft) im Gemeindegebiet<br />

o<strong>der</strong><br />

|- Beschäftigte von Arbeitgebern mit<br />

insgesamt mehr als 60 Beschäftigten<br />

haben das Recht auf Wie<strong>der</strong>einstellung<br />

und <strong>der</strong> Arbeitgeber muss einen<br />

Schadenersatz im Ausmaß des Lohnes<br />

(mit Sozialversicherung) vom Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Entlassung bis zur Wie<strong>der</strong>einstellung<br />

in Höhe von mindestens 5<br />

Monatslöhnen leisten.<br />

Der Arbeitnehmer kann aber auf die<br />

Wie<strong>der</strong>einstellung verzichten und als<br />

Ersatz 15 Monatslöhne verlangen (innerhalb<br />

30 Tagen). Für die Berechnung <strong>der</strong><br />

Betriebsgröße werden die Beschäftigten<br />

mit Ausbildungs- und Teilzeitvertrag gezählt.<br />

Nicht gezählt werden die Lehrlinge.<br />

Entlassungsschutz in Kleinbetrieben<br />

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer<br />

innerhalb von 3 Tagen wie<strong>der</strong>einstellen<br />

o<strong>der</strong> er kann dem Arbeitnehmer<br />

eine Entschädigung zahlen. <strong>Die</strong>se Entschädigung<br />

beträgt zwischen 2,5 und 6<br />

Monatslöhnen. <strong>Die</strong>sbezüglich wird die<br />

Anzahl <strong>der</strong> Beschäftigten, die Größe des<br />

Betriebes und das <strong>Die</strong>nstalter, sowie das<br />

Verhalten im Verfahren berücksichtigt.<br />

Mit einem Urteil hat <strong>der</strong> Kassationsgerichtshof<br />

1999 festgestellt, dass dem<br />

Arbeitnehmer bei einer Kündigung in<br />

einem Kleinbetrieb ohne Angabe <strong>der</strong><br />

Begründung (also Vertragsverletzung)<br />

nicht die vorgesehenen Monatslöhne<br />

son<strong>der</strong>n nur ein Schadenersatz zusteht.<br />

Nur wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber mehr als 15<br />

Beschäftigte aufweist (aber trotzdem<br />

nicht <strong>der</strong> stärkere Kündigungsschutz des<br />

83


Arbeitsrecht<br />

Arbeiterstatuts Anwendung findet) kann<br />

die Entschädigung folgen<strong>der</strong>maßen angehoben<br />

werden:<br />

kann. Diskriminierende Entlassungen<br />

sind nichtig (als ob nicht ausgesprochen).<br />

<strong>Die</strong> Beweislast liegt beim Arbeitnehmer.<br />

Tipp<br />

<strong>Die</strong>nstalter Ausmaß<br />

0 bis 10 Jahre 2,5 bis 6 Monatslöhne<br />

10 bis 20 Jahre bis 10 ”<br />

über 20 Jahre bis 14 ”<br />

<strong>Die</strong>sen Kündigungsschutz haben auch<br />

Beschäftigte von öffentlichen Körperschaften,<br />

die kein fixes Arbeitsverhältnis<br />

haben und von Arbeitgebern, die nicht<br />

Unternehmer sind (z. B. politische Parteien,<br />

Gewerkschaften, Kultur- und Bildungsvereine,<br />

religiöse Vereinigungen usw.).<br />

Ausgenommen vom Entlassungsschutz<br />

sind die Hausangestellten, die Führungskräfte<br />

(dirigenti) und pensionsberechtigte<br />

Arbeitnehmer (siehe dazu das Kapitel<br />

über die Weiterbeschäftigung von pensionsberechtigten<br />

Arbeitnehmern).<br />

5.4. Schutz gegen diskriminierende<br />

Entlassungen<br />

Alle Beschäftigten (auch Führungskräfte)<br />

sind gegen Entlassungen, die auf eine<br />

Diskriminierung wegen politischer, religiöser,<br />

rassischer, sprachlicher und geschlechtlicher<br />

Gründe hinauslaufen, geschützt.<br />

Auch eine Entlassung aufgrund<br />

<strong>der</strong> Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft<br />

o<strong>der</strong> Ausübung einer Gewerkschaftstätigkeit<br />

ist verboten. In diesem Falle kann<br />

auch <strong>der</strong> Art. 28 des Arbeitnehmerstatuts<br />

zu Hilfe genommen werden, mit welchem<br />

im Eilverfahren jedwedes gewerkschaftsfeindliches<br />

Verhalten eingestellt werden<br />

5.5. Kollektive Entlassungen wegen<br />

Personalreduzierung<br />

<strong>Die</strong> kollektiven Entlassungen wurden<br />

von zwei interkonfö<strong>der</strong>alen Abkommen<br />

(vom 20.12.1950, welches mit D.P.R. Nr.<br />

1019 vom 14.7.1960, mit Wirksamkeit<br />

erga omnes versehen worden ist, sowie<br />

vom Abkommen vom 5.5.1965) geregelt.<br />

Das Gesetz Nr. 223/1991 schafft Klarheit,<br />

ob es bei Entlassungen um Einzelentlassungen<br />

o<strong>der</strong> um kollektive Entlassungen<br />

wegen Personalreduzierung geht. Kollektive<br />

Entlassungen sind es, wenn ein<br />

Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten<br />

innerhalb von 120 Tagen im Provinzgebiet<br />

mindestens 5 Beschäftigte entlässt,<br />

mit <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong> Reduzierung<br />

o<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Tätigkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Arbeit bzw. <strong>der</strong> Schließung des Betriebes.<br />

Bei kollektiven Entlassungen kommt<br />

den Gewerkschaftsorganisationen eine<br />

beson<strong>der</strong>e Rolle <strong>der</strong> Verhandlung und<br />

Information zu. Weiters ist eine eigene<br />

Prozedur für die Durchführung <strong>der</strong> Personalreduzierung<br />

vorgesehen.<br />

5.5.1. Personalüberschüsse im<br />

öffentlichen <strong>Die</strong>nst<br />

Auch im öffentlichen <strong>Die</strong>nst kann es Personalüberschüsse<br />

geben und diese können<br />

abgebaut werden: bei Überschüssen<br />

bis zu 10 Beschäftigten werden die<br />

Betroffenen in den Wartestand versetzt.<br />

Sie beziehen für höchstens 2 Jahre 80<br />

% von Grundgehalt und Son<strong>der</strong>ergänzungszulage<br />

zuzüglich des eventuell zustehenden<br />

Familiengeldes.<br />

84


Arbeitsrecht<br />

Beträgt <strong>der</strong> Personalüberschuss hingegen<br />

ab 10 Beschäftigte, so ist ein eigens<br />

Verfahren abzuwickeln. <strong>Die</strong>ses sieht die<br />

Einschaltung <strong>der</strong> Gewerkschaften vor und<br />

führt, bei keiner an<strong>der</strong>en Lösung – interne<br />

Versetzung, Wechsel zu an<strong>der</strong>er Körperschaft,<br />

an<strong>der</strong>e Arbeitsaufgaben, o.ä. -, zur<br />

Überstellung <strong>der</strong> Beschäftigten für 24 Monate<br />

in einen sogenannten Verfügungswartestand.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Behandlung gilt dasselbe wie oben.<br />

<strong>Die</strong> gesetzliche Basis ist <strong>der</strong> gesamtstaatliche<br />

ET GVD Nr. 165/2001 Art. 33. <strong>Die</strong><br />

Personalordnungen <strong>der</strong> Gemeinden und<br />

des Landes haben diese Bestimmungen<br />

übernommen. Der Unterschied zur Mobilität<br />

in <strong>der</strong> Privatwirtschaft besteht darin,<br />

dass das Arbeitsverhältnis erst am Ende<br />

<strong>der</strong> Mobilität aufgelöst wird, während in<br />

<strong>der</strong> Privatwirtschaft dies am Anfang geschieht.<br />

Bei Neuanstellungen im Rahmen<br />

<strong>der</strong>selben öffentlichen Verwaltung haben<br />

die Entlassenen Vorrang.<br />

5.6. Mobilität<br />

Das Mobilitätsgeld wurde mit Gesetz Nr.<br />

223/1991 eingeführt als Ersatz <strong>der</strong> außerordentlichen<br />

Arbeitslosenunterstützung.<br />

Zweck ist, entlassenen Bedienstete<br />

eine neue Arbeit zu vermitteln, durch<br />

Beitragsbegünstigungen für Betriebe,<br />

die Beschäftigte aus <strong>der</strong> Mobilität einstellen.<br />

Wenn <strong>der</strong> Betrieb in Son<strong>der</strong>lohnausgleichskasse<br />

Personal reduzieren<br />

muss o<strong>der</strong> kollektive Entlassungen wegen<br />

Personalreduzierung vornehmen<br />

muss, muss <strong>der</strong> Betrieb das Verfahren für<br />

die Anwendung <strong>der</strong> Mobilität einleiten.<br />

<strong>Die</strong>sbezüglich muss er:<br />

|- den betrieblichen Gewerkschaftsvertretern<br />

den genauen Umfang <strong>der</strong> Personalreduzierung<br />

mitteilen;<br />

|- das Arbeitsamt in Kenntnis setzen;<br />

|- als Anzahlung, für jeden zu Entlassenden<br />

einen Monatsbetrag <strong>der</strong> Lohnausgleichskasse<br />

an das INPS/NISF überweisen;<br />

Bezüglich <strong>der</strong> überschüssigen Beschäftigten<br />

sind Verhandlungen mit den Gewerkschaften<br />

vorgesehen. Wenn es zu<br />

keiner Einigung kommt, unternimmt das<br />

Arbeitsamt einen Schlichtungsversuch.<br />

<strong>Die</strong> gewerkschaftlichen Abkommen können<br />

auch eine an<strong>der</strong>e Verwendung <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer (auch mit niedrigeren Arbeitsaufgaben)<br />

vorsehen. Das ist somit<br />

eine Ausnahme vom so genannten Verwendungsschutz.<br />

Wenn das Verfahren (mit o<strong>der</strong> ohne<br />

gewerkschaftlichem Abkommen) abgeschlossen<br />

ist, erstellt <strong>der</strong> Betrieb die<br />

Mobilitätsliste mit Angabe <strong>der</strong> Kriterien,<br />

die für die Erstellung verwendet wurden.<br />

<strong>Die</strong> Liste muss dem Arbeitsamt,<br />

<strong>der</strong> Landesarbeitskommission und den<br />

Fachgewerkschaften übermittelt werden.<br />

Auswahl <strong>der</strong> Arbeitnehmer, die in<br />

die Mobilität überstellt (entlassen)<br />

werden sollen<br />

<strong>Die</strong> Auswahl <strong>der</strong> Arbeitnehmer hat unter<br />

technisch-produktionsmäßigen und<br />

organisatorischen Gesichtspunkten des<br />

Betriebes zu erfolgen, wobei auch die<br />

von den Kollektivverträgen vorgesehenen<br />

Kriterien zu beachten sind. Gibt es<br />

keine solchen Kriterien so sind, gleichwertig,<br />

zu beachten:<br />

|- die Familienlasten;<br />

|- das <strong>Die</strong>nstalter;<br />

|- technisch-produktionsmäßige und organisatorische<br />

Notwendigkeiten;<br />

Was die Invaliden betrifft, so dürfen sie<br />

85


Arbeitsrecht<br />

im Allgemeinen nur im Verhältnis zu den<br />

zu Entlassenden in die Mobilität überstellt<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> Lasten für die Betriebe<br />

Mit dem neuen Gesetz über die Mobilität<br />

wurde versucht, die Betriebe an den Kosten<br />

für die Personalreduzierungen zu beteiligen<br />

(als Abschreckung gedacht) und<br />

sie für Anstellungen zu belohnen. Für<br />

jeden in Mobilität überstellten Arbeitnehmer<br />

müssen 6 + 3 Monatsbeträge<br />

des Mobilitätsgeldes, in 30 Monatsraten<br />

aufgeteilt, vom Betrieb an das INPS/NISF<br />

überwiesen werden. <strong>Die</strong>ser Betrag reduziert<br />

sich um 50%, wenn ein Gewerkschaftsabkommen<br />

erzielt wird. Findet<br />

<strong>der</strong> Betrieb einen an<strong>der</strong>en Arbeitsplatz<br />

für einen Entlassenen, so sind ihm die<br />

restlichen Monatsraten (von den 30) ab<br />

dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>anstellung<br />

des Betroffenen erlassen.<br />

Mobilitätsliste<br />

In die von <strong>der</strong> Landesarbeitskommission<br />

überwachte Liste werden entlassene<br />

Arbeitnehmer von Betrieben eingetragen,<br />

die zur Son<strong>der</strong>lohnausgleichskasse<br />

zugelassen sind, über die ein Konkursverfahren<br />

verhängt wurde o<strong>der</strong> die in<br />

Zulieferbetrieben von Krisenbetrieben<br />

tätig waren.<br />

För<strong>der</strong>ung für Anstellungen aus <strong>der</strong><br />

Mobilitätsliste<br />

<strong>Die</strong> Arbeitnehmer <strong>der</strong> Mobilitätsliste<br />

haben bei Anstellungen des Herkunftsbetriebes<br />

innerhalb eines Jahres den<br />

Vorrang. Stellt ein an<strong>der</strong>er Arbeitgeber<br />

jemanden aus <strong>der</strong> Mobilitätsliste an, so<br />

werden folgende Beihilfen gewährt:<br />

|- bei Anstellungen auf unbestimmte<br />

Zeit wird ein Beitrag von 50% des Mobilitätsgeldes<br />

des Arbeitnehmers für<br />

max. 12 Monate (24 Monate bei über<br />

50-jährigen) ausbezahlt. Für die ersten<br />

18 Monate <strong>der</strong> Anstellung werden nur<br />

die Sozialabgaben für die Lehrlinge<br />

(praktisch gesehen sehr geringe) berechnet.<br />

|- befristeten Anstellungen (bis zu 12<br />

Monate) zahlt <strong>der</strong> Arbeitgeber nur die<br />

Sozialabgaben für die Lehrlinge, was<br />

bei einer anschließenden Fixanstellung<br />

für weitere 12 Monate möglich<br />

ist. Bei Anstellung eines Arbeitnehmers/einer<br />

Arbeitnehmerin über 50,<br />

sind für den Arbeitgeber für 24 Monate<br />

Beitragsbegünstigungen vorgesehen.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitnehmer in <strong>der</strong> Mobilitätsliste<br />

bekommen folgende För<strong>der</strong>ungen:<br />

|- Der Zeitraum <strong>der</strong> staatlichen Mobilität<br />

wird voll für den Anspruch auf eine<br />

Rentenleistung mitgezählt.<br />

|- Arbeitnehmer <strong>der</strong> Mobilitätsliste können<br />

zur Gründung einer selbstständigen<br />

Tätigkeit o<strong>der</strong> einer Genossenschaft<br />

das Mobilitätsgeld im Voraus<br />

ausbezahlt bekommen.<br />

Mobilitätsgeld<br />

<strong>Die</strong>ses muss innerhalb von 68 Tagen<br />

beim zuständigen Arbeitsamt beantragt<br />

werden.<br />

In den ersten 12 Monaten beträgt das<br />

Mobilitätsgeld 100% des Betrages <strong>der</strong><br />

Lohnausgleichskasse, anschließend<br />

80%. <strong>Die</strong> Dauer des Anrechts auf Mobilitätsgeld:<br />

|- Arbeitnehmer bis zum 40. Lebensjahr<br />

bis zu 12 Monate<br />

|- Arbeitnehmer vom 40. bis zum 50. Lebensjahr<br />

bis zu 24 Monate<br />

86


Arbeitsrecht<br />

|- Arbeitnehmer über 50 bis zu 36 Monate<br />

das Mobilitätsgeld.<br />

In den ersten 12 Monaten beträgt es 80%<br />

<strong>der</strong> Normalentlohnung, später 64%. Es<br />

müssen Sozialabgaben wie für Lehrlinge<br />

bezahlt werden (5,54%). Das Mobilitätsgeld<br />

kann nicht für längere Zeiträume<br />

ausbezahlt werden, als die Anstellung<br />

beim Betrieb gedauert hat.<br />

In Industrie- und Handwerksbetrieben ist<br />

die Mobilität mit mehr als 15 Bediensteten<br />

möglich- Ausnahme Baugewerbe – in<br />

Handel- und Tourismusbetrieben müssenes<br />

mehr als 50 Beschäftigte sein. Wenn<br />

kein Anrecht auf die staatliche Mobilität<br />

besteht, kann um die regionale Mobilität<br />

angesucht werden (siehe Sozialrecht).<br />

Das Mobilitätsgeld verfällt mit dem Anrecht<br />

auf die Rente. <strong>Die</strong> Zeit, in <strong>der</strong> Mobilitätsgeld<br />

bezogen wird, gibt Anrecht<br />

auf die Gutschrift von figurativen Pensionsbeiträgen,<br />

so als ob voll gearbeitet<br />

worden wäre. Auch die Familienzulagen<br />

können während dieser Zeit bezogen<br />

werden.<br />

Streichung aus <strong>der</strong> Mobilitätsliste<br />

Der Arbeitnehmer wird aus <strong>der</strong> Liste gestrichen<br />

wenn er:<br />

|- sich weigert, an vom Land genehmigten<br />

Berufsausbildungskursen teilzunehmen;<br />

|- eine gleichwertige Arbeit ablehnt (mit<br />

einem Lohnabschlag von weniger als<br />

10 %);<br />

|- nicht an <strong>Die</strong>nsten von öffentlichem<br />

Nutzen teilnehmen will;<br />

|- bei Anstellung mit Vollzeitvertrag auf<br />

unbestimmte Zeit;<br />

|- falls <strong>der</strong> Antragsteller eine vorzeitige<br />

Auszahlung <strong>der</strong> vollen Mobilitätszulage<br />

in Anspruch nimmt;<br />

|- falls <strong>der</strong> Zeitraum des Anrechtes auf<br />

Eintragung abgelaufen ist;<br />

|- falls ein Arbeitsvertrag auf bestimmte<br />

Zeit länger als 12 Monate dauert;<br />

Wie<strong>der</strong>eintragung in die<br />

Mobilitätsliste<br />

|- Arbeitnehmer, welche auf bestimmte<br />

Zeit für die Dauer von nicht mehr als<br />

12 Monaten angestellt werden;<br />

|- Arbeitnehmer, welche mit Vollzeitvertrag<br />

auf unbestimmte Zeit angestellt<br />

worden sind und höchstens 2 Mal die<br />

Probezeit nicht bestehen. In Ausnahmefällen<br />

kann die Landesarbeitskommission<br />

die Eintragung für das 3. Mal<br />

genehmigen;<br />

|- Arbeitnehmer, welche für eine ihnen<br />

zugewiesene Arbeit nicht geeignet<br />

sind und dies durch ein ärztliches<br />

Zeugnis nachweisen können.<br />

Arbeitstätigkeit während <strong>der</strong><br />

Eintragung in die Mobilitätsliste<br />

Teilzeitarbeit und Arbeit auf bestimmte<br />

Zeit ist möglich, muss aber dem INPS/<br />

NISF mitgeteilt werden, damit für die betreffenden<br />

Tage keine Sozialleistungen<br />

ausbezahlt werden.<br />

5.7. Abfertigung (Trattamento di fine<br />

rapporto TFR)<br />

<strong>Die</strong> Abfertigung ist mittlerweile zu einer<br />

Art Beteiligungslohn geworden, den <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer im Betrieb belässt (belassen<br />

muss) und am Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

mit einer entsprechenden<br />

Aufwertung ausbezahlt bekommt bzw.<br />

verstärkt als Vorsorgeinstrument angesehen<br />

wird. Laut BGB hat je<strong>der</strong> mit<br />

einem Vertrag auf unbestimmte Zeit<br />

Beschäftigte bei Entlassung Anrecht auf<br />

87


Arbeitsrecht<br />

eine Abfertigung. <strong>Die</strong> Kollektivverträge<br />

dehnen dieses Recht auf jede Art <strong>der</strong><br />

Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus.<br />

Seit 1. Juli 1982 ist die Berechnung <strong>der</strong><br />

Abfertigung gänzlich geän<strong>der</strong>t worden:<br />

Jedes Jahr wird ein Betrag hinterlegt (die<br />

Hinterlegung ist nur rechnerisch vom<br />

Betrieb zu machen, die Verwendung des<br />

Hinterlegungsgeldes ist dem Betrieb<br />

überlassen), <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Teilung des<br />

Jahreslohnes durch 13,5 ergibt. Zum<br />

Jahreslohn zählt alles was <strong>der</strong> Beschäftigte<br />

an laufenden Lohn hatte. Also zählen<br />

dazu Grundlohn, Kontingenzzulage,<br />

Übertarif, <strong>Die</strong>nstalterszulage, 13. und 14.<br />

Monatslohn, regelmäßige Überstunden,<br />

Lohnausgleichskasse, Funktionszulage,<br />

Mensazulage, Unterkunft, regelmäßige<br />

Prämien, Kassazulage, Zuschlag für<br />

Nachtarbeit, ausbezahlte (auch abgeschaffte)<br />

Feiertage, Kündigungsfristentschädigung,<br />

freiwillige Zahlungen und<br />

Besserstellungen durch den Betrieb.<br />

Von <strong>der</strong> Berechnung sind hingegen ausgeschlossen:<br />

Zuschlag für Feiertagsarbeit,<br />

einmalige Zahlungen (una tantum),<br />

Entschädigung für nicht genossenen<br />

Urlaub, Kilometergeld, teilweise Außendienstzulage,<br />

gelegentliche Überstunden,<br />

Spesenrückvergütungen.<br />

<strong>Die</strong> Berechnung <strong>der</strong> Abfertigung ist<br />

jedoch erst seit 1. Jänner 1990 für alle<br />

gleich. <strong>Die</strong> im Gesetz von 1982 vorgesehene<br />

Übergangslösung hat die Arbeiter<br />

und die Angestellten gleichgestellt.<br />

Früher hatten die Arbeiter viel weniger<br />

Abfertigung als die Angestellten.<br />

Für Beschäftigte mit 13 Monatslöhnen<br />

ergibt sich also etwas weniger als ein<br />

Monatslohn an Abfertigung pro Jahr,<br />

für Beschäftigte mit 14 o<strong>der</strong> mehr Monatslöhnen<br />

mehr. Wichtig ist darauf<br />

hinzuweisen, dass die Berechnung <strong>der</strong><br />

Abfertigung für die Jahre vor 1982 bzw.<br />

vor 1990 noch nach den von den jeweiligen<br />

Kollektivverträgen vorgesehenen<br />

Anteilen zu erfolgen hat (für die Jahre<br />

vor 1982 wird z. B. die Kontingenzzulage<br />

nicht berechnet).<br />

Neben <strong>der</strong> jährlichen Berechnung des<br />

Hinterlegungsgeldes wird die Abfertigung<br />

auch jährlich (mit Dezember)<br />

aufgewertet. Dabei wird ein fixer Satz<br />

von 1,5 % angewendet, zu dem noch als<br />

variabler Verzinsungssatz 75 % <strong>der</strong> vom<br />

ISTAT festgestellten Erhöhung <strong>der</strong> Lebenskosten<br />

(Inflation) kommt. Dadurch<br />

ergibt sich ein kleiner Vorteil bei einer<br />

Inflation von weniger als 6 %. Laut einem<br />

Urteil des Kassationsgerichtshofes<br />

(Nr. 2736/1987) ist die Einbeziehung <strong>der</strong><br />

Abfertigung in den Monatslohn nicht<br />

zulässig. <strong>Die</strong> Zeit des Militärdienstes<br />

kann bei <strong>der</strong> Berechnung ausgeschlossen<br />

werden (Urteile des Verfassungsgerichtshofes<br />

Nr. 5660/1990).<br />

<strong>Die</strong> Abfertigung reift hingegen für die<br />

Abwesenheitszeit des freiwilligen Mutterschaftsurlaubes<br />

und für figurative<br />

Beitragszeiten an (Urteil Kassationsgerichtshof<br />

Nr. 2114/1993).<br />

Der Arbeitnehmer kann eine Richtigstellung<br />

seiner Abfertigung auch während<br />

des Arbeitsverhältnisses vorantreiben<br />

(Urteile des Kassationsgerichtshofes,<br />

Vereinigte Senate Nr. 11945/1990, und<br />

Nr. 2714/1993).<br />

Garantiefonds für Abfertigung<br />

Mit dem Abfertigungsgesetz Nr. 297/82<br />

wurde ein Garantiefonds für die Abfertigungen<br />

eingerichtet. <strong>Die</strong>ser Garantiefonds<br />

wird vom INPS/NISF verwaltet<br />

und wird mit Beiträgen (0,20 %) <strong>der</strong> Ar-<br />

88


Arbeitsrecht<br />

beitgeber gespeist. Er springt dann ein,<br />

wenn ein Betrieb die Abfertigungen und<br />

die letzten drei Monatslöhne nicht mehr<br />

auszahlen kann (z. B. bei Konkurs).<br />

Vorschuss auf die Abfertigung<br />

Da mittlerweile die Abfertigung eine ansehnliche<br />

Summe darstellt, wird immer<br />

öfter um einen Vorschuss angesucht.<br />

Laut Abfertigungsgesetz kann darum<br />

ansuchen, wer:<br />

|- mindestens 8 <strong>Die</strong>nstjahre aufweist;<br />

|- Ausgaben für die Wie<strong>der</strong>herstellung<br />

<strong>der</strong> Gesundheit, die vom öffentlichen<br />

Gesundheitsdienst anerkannt sind,<br />

hatte o<strong>der</strong><br />

|- eine Erstwohnung für sich o<strong>der</strong> seine<br />

Kin<strong>der</strong> kauft o<strong>der</strong> baut.<br />

Alle Ausgaben müssen ausreichend<br />

dokumentiert werden. Im Verlauf des<br />

Arbeitsverhältnisses kann nur 1 Mal um<br />

einen Vorschuss angesucht werden. Der<br />

Vorschuss kann höchstens 70 % <strong>der</strong> bis<br />

dahin angereiften Abfertigung ausmachen.<br />

Höchstens 10 % <strong>der</strong> Anspruchsberechtigten<br />

und 4 % <strong>der</strong> Belegschaft eines<br />

Betriebes können um den Vorschuss<br />

ansuchen. Das Ausmaß <strong>der</strong> angereiften<br />

Abfertigung konnte zur jeweiligen Fälligkeit<br />

vom Formblatt 01/M abgelesen<br />

werden (bis 1997). Nunmehr sollte <strong>der</strong><br />

Betrieb um eine diesbezügliche Erklärung<br />

ersucht werden. Beschäftigte von<br />

Betrieben mit weniger als 25 Beschäftigten<br />

haben laut Rechtsprechung<br />

(Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr.<br />

2749/1992), keinen Anspruch auf ein<br />

Akonto <strong>der</strong> Abfertigung.<br />

Tipp<br />

Abfertigungsvorschuss<br />

für Autokauf<br />

<strong>Die</strong> Fragen: Ein Beschäftigter mit 3 Jahren<br />

Betriebszugehörigkeit hat um einen<br />

Vorschuss auf die Abfertigung zum Ankauf<br />

eines neuen Wagens angefragt. Ist<br />

die Firma einverstanden, kann sie dann<br />

trotz fehlen<strong>der</strong> Voraussetzungen einen<br />

Vorschuss gewähren, kann sie mehrere<br />

Vorschüsse im Verlauf des Arbeitsvertrages<br />

gewähren, kann sie ev. jährlich die<br />

Abfertigung auszahlen <strong>Die</strong> Antwort auf<br />

alle drei Fragen lautet eindeutig ja. Es ist<br />

nämlich im Art. 2120 des BGB vorgesehen,<br />

dass die Kollektivverträge o<strong>der</strong> individuelle<br />

Abmachungen, sofern sie vorteilhafter<br />

für die Arbeitnehmer sind, die<br />

Abfertigungszahlungen regeln können.<br />

Somit kann die Abfertigung – wenn es<br />

die Zustimmung des Arbeitgebers gibt<br />

– je<strong>der</strong>zeit, auch jährlich und aus jedem<br />

Grunde ausbezahlt werden.<br />

Besteuerung <strong>der</strong> Abfertigung<br />

Was die Besteuerung <strong>der</strong> Abfertigung<br />

betrifft, so muss gesagt werden, dass diese<br />

nicht wie oft fälschlicherweise angenommen,<br />

zum Einkommen dazu gezählt<br />

wird. <strong>Die</strong> Abfertigung unterliegt <strong>der</strong> so<br />

genannten separaten Besteuerung.<br />

<strong>Die</strong> Besteuerung <strong>der</strong> Abfertigung ist<br />

fast zu einer eigenen Wissenschaft geworden.<br />

Grundsätzlich sind die Betriebe<br />

89


Arbeitsrecht<br />

verpflichtet, eine gewissermaßen provisorische<br />

Besteuerung <strong>der</strong> Abfertigung<br />

vorzunehmen. Das Steueramt hat dann<br />

die Aufgabe, die endgültige Steuer auf<br />

die Abfertigung zu berechnen (bezogen<br />

auf das Gesamteinkommen <strong>der</strong> vorangegangenen<br />

fünf Jahre) und den Ausgleich<br />

vorzunehmen, falls sich ein Unterschied<br />

von mehr als 100,00 € ergibt.<br />

Um die Besteuerung <strong>der</strong> Abfertigung<br />

im Betrieb vornehmen zu können, sind<br />

mehrere Beträge in <strong>der</strong> gesamten Abfertigung<br />

einzeln heraus zu rechnen:<br />

a) die Abfertigung, die sich für die Zeit<br />

bis 31/12/2000 ergibt, denn hier ist ein<br />

steuerfreier Betrag pro Jahr von 309,87<br />

€ zu berücksichtigen;<br />

b) die Abfertigung, die sich für die Zeit<br />

ab 01/01/2001 ergibt, denn hier sind<br />

die Abfertigung und die jährliche Aufwertung<br />

zu trennen. <strong>Die</strong> jährlichen<br />

Aufwertung für die Zeit ab 01/01/2001<br />

sind ja bereits <strong>der</strong> Ersatzsteuer von 11<br />

% unterworfen worden. Für die Zeit ab<br />

01/01/2001 sind ansonsten keinerlei<br />

steuerfreie Beträge für diesen Teil <strong>der</strong><br />

Abfertigung mehr vorgesehen (* siehe<br />

Anmerkung weiter unten);<br />

c) die Teile <strong>der</strong> Abfertigung, die den Zusatzrentenfonds<br />

zugeführt wurden<br />

sind ebenfalls zu ermitteln. <strong>Die</strong>se Beträge<br />

werden zwar nicht besteuert, für<br />

die Ermittlung des Steuersatzes werden<br />

jedoch auch diese Beträge mitgezählt.<br />

Mit <strong>der</strong> gesamten Abfertigung (ohne den<br />

Teil <strong>der</strong> jährlichen Aufwertungen, <strong>der</strong><br />

bereits <strong>der</strong> Ersatzsteuer von 11% unterworfen<br />

worden ist) wird im Verhältnis zur<br />

Dauer <strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstzeit ein durchschnittliches<br />

Einkommen ermittelt. <strong>Die</strong>ses Bezugseinkommen<br />

dient dann dazu, den<br />

Steuersatz zu berechnen, <strong>der</strong> vom Betrieb<br />

anzuwenden ist. <strong>Die</strong>ser Steuersatz<br />

wird auf die zu entrichtende Abfertigung<br />

einheitlich angewandt (Abfertigung bis<br />

31/12/2000 bereinigt mit den steuerfreien<br />

Beträgen von 309,87 € pro Jahr und<br />

Abfertigung ab 01/01/2001 ohne die Beträge<br />

<strong>der</strong> jährlichen Aufwertungen und<br />

ohne die Teile <strong>der</strong> Abfertigung, die den<br />

Zusatzrentenfonds zugeführt wurden).<br />

* Anmerkung zu den Freibeträgen<br />

bei <strong>der</strong> Abfertigung für die Zeit ab<br />

01/01/2001: Bei Abfertigungen, die<br />

sich auf befristete Arbeitsverhältnisse<br />

von nicht mehr als zwei Jahren beziehen,<br />

ist auf die Steuer bei <strong>der</strong> Abfertigung<br />

ein Steuerabzug von 61,97 €<br />

pro Jahr vorgesehen. Sobald hier die<br />

Steuer berechnet ist, wird die effektiv<br />

einzubehaltende Steuer um diesen<br />

Steuerabzug vermin<strong>der</strong>t.<br />

Mit dem Haushaltsgesetz von 2008<br />

wurde ein neuer Steuerabzug für die<br />

Steuer auf die Abfertigung eingeführt.<br />

Es handelt sich um eine einmalige und<br />

bescheidene Steuerreduzierung von bis<br />

zu 70,00 € für Arbeitsverhältnisse, die<br />

nach dem 31/03/2008 aufgelöst werden.<br />

<strong>Die</strong>ser Steuerabzug, <strong>der</strong> gestaffelt<br />

ermittelt wird, ist nicht pro <strong>Die</strong>nstjahr<br />

vorgesehen, son<strong>der</strong>n nur einmalig, und<br />

ist zudem nur möglich, wenn das Durchschnittseinkommen<br />

(Bezugseinkommen<br />

für die Ermittlung des Steuersatzes) unter<br />

30.000,00 € liegt.<br />

Abfertigungs- und<br />

Zusatzrentenreform<br />

Am 24. November 2005 wurde die Abfertigungs-<br />

und Zusatzrentenreform<br />

endgültig verabschiedet. <strong>Die</strong>se trat mit<br />

1. Jänner 2007 in Kraft. Bis zum 30. <strong>Juni</strong><br />

90


Arbeitsrecht<br />

2007 mussten alle <strong>ArbeitnehmerInnen</strong><br />

in <strong>der</strong> Privatwirtschaft entscheiden, ob<br />

ihre anreifende Abfertigung einem offenen<br />

o<strong>der</strong> einem geschlossenen, kollektivvertraglichen<br />

Rentenzusatzfond<br />

überwiesen werden soll o<strong>der</strong> ob <strong>der</strong><br />

entsprechende Betrag weiterhin im<br />

Betrieb bleiben und am Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

– wie bisher – direkt<br />

ausbezahlt werden soll. Hat sich <strong>der</strong>/die<br />

ArbeitnehmerIn einmal für einen Zusatzrentenfonds<br />

entschieden, so kann diese<br />

Entscheidung nicht mehr rückgängig<br />

gemacht werden; er/sie kann höchstens<br />

nach zwei Jahren den Fonds wechseln.<br />

Sollte die/<strong>der</strong> ArbeitnehmerIn sich dafür<br />

entschieden haben, die Abfertigung im<br />

Betrieb zu lassen, so kann diese Entscheidung<br />

je<strong>der</strong>zeit rückgängig gemacht<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> Zusatzrente ist ein wichtiges Vorsorgeinstrument<br />

für <strong>ArbeitnehmerInnen</strong><br />

in <strong>der</strong> Privatwirtschaft und im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst, um die zukünftige Verringerung<br />

des öffentlichen Rentenanteils<br />

bestmöglich auszugleichen. Das Prinzip<br />

<strong>der</strong> Zusatzrente basiert auf <strong>der</strong> individuellen<br />

Kapitalanhäufung, wie bei einem<br />

Sparbuch. Sämtliche Beiträge befinden<br />

sich auf dem persönlichen Konto des<br />

Rentensparers, welches mit <strong>der</strong> vom<br />

jeweiligen Rentenfonds erwirtschafteten<br />

Rendite aufgewertet wird. <strong>Die</strong> Zusatzrente<br />

eines kollektivvertraglichen,<br />

geschlossenen Fonds setzt sich zusammen<br />

aus dem Arbeitgeberbeitrag (<strong>der</strong><br />

vom Kollektivvertrag festgelegt ist), aus<br />

dem Arbeitnehmerbeitrag (<strong>der</strong> vom/<br />

von <strong>der</strong> ArbeitnehmerIn bestimmt wird),<br />

aus dem Anteil <strong>der</strong> Abfertigung, aus zusätzlichen<br />

freiwilligen Beiträgen des/<strong>der</strong><br />

Beschäftigten und aus <strong>der</strong> Rendite des<br />

Fonds. <strong>Die</strong> vom/von <strong>der</strong> Bediensteten<br />

eingezahlten Beiträge können steuerlich<br />

abgesetzt werden. Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen gibt es auch die<br />

Möglichkeit in bestimmten Momenten<br />

die Auszahlung eines Vorschusses zu<br />

beanspruchen. <strong>Die</strong>se Art von Auszahlung<br />

kann zu einem späteren Zeitpunkt<br />

wie<strong>der</strong> eingezahlt werden. Dabei unterscheidet<br />

man zwischen Bediensteten im<br />

Privatsektor und Bediensteten im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst.<br />

Für Bedienstete im Privatsektor gibt es<br />

für folgende Situationen Vorschüsse:<br />

|- für Ausgaben im Gesundheitsbereich<br />

75% <strong>der</strong> angereiften individuellen Position;<br />

|- nach 8 Jahren Mitgliedschaft bis zu<br />

75% für Kauf o<strong>der</strong> Bau bzw. Renovierung<br />

<strong>der</strong> Erstwohnung für sich o<strong>der</strong> für<br />

die Kin<strong>der</strong>;<br />

|- für sonstige Notwendigkeiten nach 8<br />

Mitgliedsjahren einen Vorschuss bis zu<br />

30%.<br />

Für Bedienstete im Öffentlichen <strong>Die</strong>nst<br />

kann um einen Vorschuss angesucht<br />

werden:<br />

|- für Ausgaben im Gesundheitsbereich<br />

nach 8 Jahren Mitgliedschaft bis zu<br />

100%;<br />

|- nach 8 Jahren Mitgliedschaft bis zu<br />

100% für Bau, Kauf bzw. Renovierung<br />

<strong>der</strong> Erstwohnung für sich o<strong>der</strong> die Kin<strong>der</strong>;<br />

|- nach 8 Jahren Mitgliedschaft bis zu<br />

100% <strong>der</strong> angereiften Position für<br />

Ausgaben bei Beurlaubung für Fortbildung.<br />

Je nachdem welcher Vorschuss ausbezahlt<br />

wird, wird die Besteuerung <strong>der</strong> Vorschüsse<br />

vorgenommen.<br />

91


Arbeitsrecht<br />

5.8. Abfertigung im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst<br />

Im öffentlichen <strong>Die</strong>nst wurde mit dem<br />

Haushaltsgesetz Nr. 1/1999 <strong>der</strong> privatrechtliche<br />

Berechnungsmodus (Staatsgesetz<br />

Nr. 297/82) für die Abfertigung<br />

eingeführt.<br />

Mit Stichtag 1. Juli 1999 wird diese<br />

staatliche Bestimmung im Rahmen des<br />

öffentlichen <strong>Die</strong>nstes in Südtirol angewendet,<br />

denn sie war eine wichtige<br />

Voraussetzung für die Aktivierung <strong>der</strong><br />

Zusatzrentenfonds, ohne die <strong>der</strong> Beitritt<br />

<strong>der</strong> Bediensteten im öffentlichen <strong>Die</strong>nst<br />

nicht möglich gewesen wäre.<br />

Bis zum 30. <strong>Juni</strong> 1999 bleiben den Bediensteten<br />

die erworbenen <strong>Rechte</strong>, d.h.<br />

<strong>der</strong> Berechnungsmodus <strong>der</strong> Abfertigung<br />

für die <strong>Die</strong>nstzeit vor dem 1. Juli<br />

1999 unterliegt <strong>der</strong> alten Regelung. Im<br />

Bereich <strong>der</strong> Staatsbediensteten gibt es<br />

wegen <strong>der</strong> fehlenden Aktivierung <strong>der</strong><br />

Zusatzrentenfonds noch Unklarheiten<br />

bezüglich <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Abfertigungsbestimmungen.<br />

5.9. Entschädigung bei Tod des<br />

Arbeitnehmers<br />

Bei Tod des Arbeitnehmers haben die<br />

Hinterbliebenen Anrecht auf die Abfertigung<br />

und die Kündigungsfristentschädigung,<br />

so als ob <strong>der</strong> Arbeitnehmer am<br />

Tag des Todes gekündigt worden wäre.<br />

Es gibt immer noch einen Disput darüber,<br />

wer genau die Entschädigung erhalten<br />

muss.<br />

Es kann davon ausgegangen werden,<br />

dass sie dem Ehepartner und den Kin<strong>der</strong>n,<br />

sowie den Verwandten innerhalb<br />

des 3. Grades, sofern diese zu Lasten leben,<br />

zusteht. An<strong>der</strong>nfalls wird die rechtliche<br />

Erbfolge angewandt.<br />

6. Verjährung beim<br />

Arbeitsverhältnis<br />

<strong>Die</strong> längerfristige Nichtausübung eines<br />

Rechts kann zu dessen Verlust führen.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>der</strong> Arbeitnehmer sind lei<strong>der</strong><br />

nicht unverfügbare <strong>Rechte</strong> und können<br />

deshalb auch verjähren, obwohl ihre Unverzichtbarkeit<br />

festgeschrieben ist. Das<br />

Bürgerliche Gesetzbuch sieht mehrere<br />

Verjährungsfristen vor. Wenn keine Verjährungsfrist<br />

ausdrücklich vorgesehen ist,<br />

dann wird die sogenannte ordentliche<br />

Verjährungsfrist von 10 Jahren wirksam.<br />

Unter diese Frist fallen alle jene <strong>Rechte</strong>,<br />

die mit <strong>der</strong> Bezahlung nichts zu tun<br />

haben, mit dem Arbeitsverhältnis aber<br />

in Zusammenhang stehen wie z. B. das<br />

Recht auf Sozialversicherung o<strong>der</strong> auf<br />

Schadenersatz im Zusammenhang mit<br />

<strong>der</strong> Arbeitsleistung. Unter die fünfjährige<br />

Verjährungsfrist fallen die periodischen<br />

Zahlungen und die Abfertigung. <strong>Die</strong> Auszahlung<br />

von Geldsummen für geringere<br />

Zeitspannen als ein Jahr, also die Monatslöhne,<br />

unterliegen <strong>der</strong> 3-jährigen Verjährung.<br />

Erfolgen die Zahlungen für kürzere<br />

Zeitspannen (z. B. Wochenlohn), beträgt<br />

die Verjährungsfrist 1 Jahr.<br />

Wichtig ist festzustellen, ab welchem<br />

Zeitpunkt die Verjährungsfrist einsetzt.<br />

Es kann aufgrund <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

davon ausgegangen werden, dass bei<br />

Arbeitsverhältnissen, die als „stabil“ bezeichnet<br />

werden, also einem bestimmten<br />

Schutz unterliegen, die Verjährungsfrist<br />

ab Fälligkeit <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung anläuft. <strong>Die</strong>s<br />

trifft für Betriebe zu, die zum Beispiel das<br />

Arbeitnehmerstatut anwenden bzw. ähnlichen<br />

Schutz wie im öffentlichen <strong>Die</strong>nst<br />

gewähren. Laut einer Einschätzung des<br />

Verfassers hat das Gesetz über den Kün-<br />

92


Arbeitsrecht<br />

digungsschutz in den Kleinbetrieben Nr.<br />

108/1990 diesbezüglich keine Än<strong>der</strong>ung<br />

gebracht, da ein effizienter Kündigungsschutz,<br />

wie er zum Beispiel durch das<br />

Arbeiterstatut garantiert ist, nicht festgelegt<br />

wurde. In allen an<strong>der</strong>en Betrieben<br />

läuft die Verjährungsfrist ab dem Datum<br />

<strong>der</strong> Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

(Kassationsgerichtsurteile Nr. 12665 und<br />

9137/1997).Auf jeden Fall kann die Verjährung<br />

mit einem Einschreibebrief mit<br />

Rückantwort gestoppt werden. <strong>Die</strong> Verjährungsfrist<br />

läuft dann ab dem Datum<br />

dieser Willensäußerung an.<br />

7. Verzichte und Vergleiche<br />

Es ist ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer<br />

auf <strong>Rechte</strong>, die ihnen Kraft Gesetz und Kollektivvertrag<br />

zustehen, verzichten o<strong>der</strong><br />

Vergleiche über <strong>Rechte</strong> eingehen, die von<br />

zwingendem Gesetzesrecht vorgesehen<br />

sind. Der Art. 2113 BGB stellt fest, dass je<strong>der</strong><br />

Verzicht o<strong>der</strong> Vergleich zwischen Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber nichtig ist.<br />

<strong>Die</strong> Nichtigkeit kann <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

innerhalb von 6 Monaten ab Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses o<strong>der</strong> ab Eingehen<br />

des Verzichts o<strong>der</strong> Vergleichs, wenn<br />

dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

gemacht wird, aussprechen.<br />

Ausgenommen davon sind Verzichte und<br />

Vergleiche, die mit Beistand <strong>der</strong> Gewerkschaft<br />

abgeschlossen wurden.<br />

8. Konkurs des Betriebes<br />

– Vorrang <strong>der</strong> Lohnfor<strong>der</strong>ungen<br />

Das italienische Konkursrecht räumt den<br />

For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Arbeitnehmer eine Reihe<br />

von „Privilegien“ gegenüber an<strong>der</strong>en<br />

For<strong>der</strong>ungen ein. Nach <strong>der</strong> Konkurseröffnung<br />

darf auf Sachen, die vom Konkurs<br />

erfasst sind, keine Zwangsvollstreckung<br />

mehr durchgeführt werden. Auf bewegliche<br />

Güter haben die For<strong>der</strong>ungen aus Arbeitstätigkeit<br />

(auch die Versicherungsbeiträge)<br />

ein allgemeines Privileg 2. Grades<br />

(Art. 2751/bis BGB), was bedeutet, dass<br />

diese For<strong>der</strong>ungen gleich nach den For<strong>der</strong>ungen<br />

für Gerichtsspesen zusammen<br />

mit an<strong>der</strong>en privilegierten For<strong>der</strong>ungen<br />

befriedigt werden. Werden sie nicht voll<br />

befriedigt, so beteiligen sie sich mit dem,<br />

was noch geschuldet wird, zusammen<br />

mit den nicht bevorrechtigten Gläubigern<br />

an <strong>der</strong> Verteilung <strong>der</strong> restlichen<br />

Konkursmasse. Auf unbewegliche Güter<br />

(Immobilien) gibt es kein Vorrecht.<br />

<strong>Die</strong> Zinsen bis zum Tag des Konkurses<br />

fallen noch unter die privilegierten For<strong>der</strong>ungen,<br />

die Zinsen ab Eröffnung des<br />

Konkurses haben kein Privileg. <strong>Die</strong> Abfertigung<br />

ist auf jeden Fall durch den Garantiefonds<br />

des INPS/NISF abgesichert.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Anpassung an eine europäische<br />

Richtlinie garantiert <strong>der</strong> vorhin<br />

genannte Garantiefonds auch die letzten<br />

drei Monatsentlohnungen vor <strong>der</strong> Eröffnung<br />

des Verfahrens zum Konkurs, zum<br />

Zwangsausgleich, zur Zwangsliquidierung<br />

o<strong>der</strong> zur Zwangsverwaltung.<br />

9. Eigentumswechsel Eines<br />

Betriebes<br />

Bei einem Wechsel <strong>der</strong> Eigentumsverhältnisse<br />

des Betriebes muss <strong>der</strong> Verkäufer die<br />

Arbeitsverhältnisse mit seinen Beschäftigten<br />

rechtzeitig aufgelöst haben, ansonsten<br />

gehen die Arbeitsverträge mit allen<br />

93


Arbeitsrecht<br />

Pflichten (<strong>Die</strong>nstalter, Lohnfor<strong>der</strong>ungen<br />

usw.) auf den Käufer über (Art. 2112 BGB).<br />

Somit wird eine Schlechterstellung <strong>der</strong><br />

Beschäftigten verhin<strong>der</strong>t. Bei Betriebskrisen<br />

ist jedoch aufgrund des Gesetzes Nr.<br />

428/1990 eine Nichtanwendung des Art.<br />

2112 des BGB möglich.<br />

10. Kollektivvertragsrecht<br />

10.1. Gesamtstaatlicher<br />

Arbeitskollektivvertrag<br />

(Contratto Collettivo<br />

Nazionale di Lavoro – Ccnl<br />

Was ist ein Kollektivvertrag<br />

Kollektivverträge sind, wie sich aus dem<br />

Namen ergibt, Verträge – also übereinstimmende<br />

Willenserklärungen von<br />

zumindest zwei Partnern des Arbeitsmarktes<br />

(Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter)<br />

- die zur Regelung von<br />

Arbeits- und Lohnbedingungen für eine<br />

größere Anzahl von Arbeitnehmern abgeschlossen<br />

werden. In an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n<br />

werden solche Verträge auch Tarif-,<br />

Flächentarif- o<strong>der</strong> Gesamtverträge<br />

genannt. In Italien ist die Bedeutung<br />

<strong>der</strong> Kollektivverträge sehr groß, da viele<br />

Fragen nicht über Gesetzesnormen<br />

geregelt sind, son<strong>der</strong>n dem freien Spiel<br />

<strong>der</strong> Kräfte, also <strong>der</strong> tariflichen Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

überlassen werden. Bei <strong>der</strong><br />

Entstehung dieser Vorschriften sind die<br />

Arbeitnehmer unmittelbar und gleichberechtigt<br />

beteiligt. <strong>Die</strong> Gewerkschaften<br />

lehnen aus diesem Grund auch eine<br />

Verrechtlichung <strong>der</strong> Arbeitsbeziehungen<br />

ab, da die Gesetzgebung und die<br />

Rechtsprechung als neutrale Schlichter<br />

erscheinen und deshalb gewerkschaftliche<br />

For<strong>der</strong>ungen und Verbesserungen<br />

eher verhin<strong>der</strong>n.<br />

Zweck des Kollektivvertrages<br />

Kollektivverträge haben mehrere Funktionen<br />

zu erfüllen. Einmal setzen sie an<br />

die Stelle des unter wirtschaftlichem<br />

Druck stehenden und daher nicht freien<br />

Willens des einzelnen Arbeitnehmers<br />

den stärkeren Verbandswillen. Sie haben<br />

damit eine soziale Schutzfunktion zu<br />

erfüllen. Des Weiteren sind sie ein System<br />

<strong>der</strong> Festlegung von Arbeits- und<br />

Lohnbedingungen im Bereich größerer<br />

Wirtschaftsgruppen; damit tragen sie zur<br />

Vereinheitlichung bei und schaffen auch<br />

wirtschaftlich gleiche Konkurrenzverhältnisse<br />

auf <strong>der</strong> Arbeitgeberseite.<br />

Schließlich haben die Kollektivverträge<br />

noch eine wichtige Ordnungsfunktion,<br />

weil durch sie viele Auseinan<strong>der</strong>setzungen<br />

auf Betriebsebene vermieden werden.<br />

Verhältnis zu an<strong>der</strong>en Rechtsquellen<br />

Für das Verhältnis zwischen Kollektivvertrag<br />

und Gesetz ist die Rechtsnatur<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Normen maßgebend:<br />

Von absolut zwingendem Gesetzesrecht<br />

darf <strong>der</strong> Kollektivvertrag bei sonstiger<br />

Nichtigkeit überhaupt nicht, von relativ<br />

zwingendem Gesetzesrecht nur zugunsten<br />

des Arbeitnehmers und von dispositiven<br />

Gesetzesrecht in je<strong>der</strong> Richtung<br />

abweichen. Im Verhältnis gleichrangiger<br />

Rechtsquellen gilt <strong>der</strong> Grundsatz, dass<br />

ein späterer Kollektivvertrag einen früheren<br />

ablöst, gleichgültig, ob er für den<br />

Arbeitnehmer günstiger ist o<strong>der</strong> nicht (so<br />

genanntes Ordnungsprinzip); es sei denn,<br />

dass <strong>der</strong> spätere Kollektivvertrag günstigere<br />

Regelungen des von ihm abgelösten<br />

94


Arbeitsrecht<br />

früheren Kollektivvertrages ausdrücklich<br />

weiterhin in Geltung lässt. Im Verhältnis<br />

des Kollektivvertrages zum Betriebsabkommen<br />

und zum Einzelarbeitsvertrag<br />

gilt – außer wenn <strong>der</strong> Kollektivvertrag<br />

abweichende Vereinbarungen im Einzelfall<br />

ausschließt – das Günstigkeitsprinzip.<br />

Betriebsabkommen und Einzelvereinbarungen<br />

zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

können kollektivvertragliche<br />

Mindestansprüche <strong>der</strong> Arbeitnehmer nur<br />

erweitern und verbessern, nicht aber aufheben<br />

o<strong>der</strong> einschränken. Darin kommt<br />

die Unabdingbarkeit <strong>der</strong> Kollektivvertragsbestimmungen<br />

und <strong>der</strong>en Charakter<br />

als Mindestbedingungen zugunsten<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer zum Ausdruck. <strong>Die</strong>se<br />

Mindestbedingungen dürfen auch mit<br />

Zustimmung des Arbeitnehmers nicht<br />

unterschritten werden; ein Verzicht auf<br />

kollektivvertragliche Mindestansprüche<br />

ist – sowohl beim Abschluss des Arbeitsvertrages<br />

als auch während <strong>der</strong> ganzen<br />

Dauer des Arbeitsverhältnisses – unwirksam.<br />

Solche Ansprüche bleiben trotz des<br />

allfälliges Verzichts weiterhin einklagbar.<br />

Sie können erst nach erfolgter Auflösung<br />

des Arbeitsverhältnisses infolge Verzichtserklärung<br />

rechtsgültig erlöschen.<br />

Ob eine Son<strong>der</strong>vereinbarung gegenüber<br />

dem Kollektivvertrag eine günstigere Regelung<br />

darstellt, ist mit einem Günstigkeitsvergleich<br />

zu beurteilen. Dabei können<br />

nicht einzelne Bestimmungen isoliert<br />

betrachtet, son<strong>der</strong>n nur sachlich und<br />

rechtlich zusammenhängende Bestimmungen<br />

miteinan<strong>der</strong> verglichen werden.<br />

Rechtswirkungen des Kollektivvertrages<br />

Seitdem das faschistische Arbeitsrecht<br />

durch ein Gesetz (Nr. 369 vom 23.11.1944)<br />

beseitigt wurde, ist bis heute keine umfassende<br />

gesetzliche Neuregelung des<br />

kollektiven Arbeitsrechts erfolgt. <strong>Die</strong><br />

Verfassung (Art. 39) sieht vor, dass die gesetzlich<br />

eingetragenen Gewerkschaften<br />

Kollektivverträge aushandeln können, die<br />

für alle Arbeitsverhältnisse und Betriebe,<br />

die in <strong>der</strong>en Geltungsbereich fallen, allgemein<br />

verbindlich sind (Ausdehnung erga<br />

omnes), ohne Rücksicht auf ihre Organisationszugehörigkeit.<br />

<strong>Die</strong>ser Verfassungsartikel<br />

ist aber bis heute noch nicht durchgeführt<br />

worden.<br />

Somit ergibt sich folgende Situation:<br />

|- Der Arbeitgeber, <strong>der</strong> <strong>der</strong> kollektivvertragsschließenden<br />

Organisation angehört,<br />

ist gegenüber den Mitglie<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> vertragsschließenden Arbeitnehmerorganisation<br />

zur Anwendung des<br />

Kollektivvertrages unmittelbar verpflichtet;<br />

diese Verpflichtung ist durch<br />

die Rechtsprechung auch auf die unorganisierten<br />

Arbeitnehmer ausgedehnt<br />

worden. Zwischen den Angehörigen<br />

<strong>der</strong> vertragsschließenden Parteien hat<br />

<strong>der</strong> Kollektivvertrag Gesetzeskraft (Art.<br />

1372 BGB).<br />

|- Der Arbeitgeber ohne Bindung kann<br />

grundsätzlich mit den Arbeitnehmern<br />

„freie“ Einzelarbeitsverträge abschließen,<br />

jedoch kann je<strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

das Arbeitsgericht zur Festsetzung<br />

einer angemessenen Entlohnung (Behandlung)<br />

anrufen, was in <strong>der</strong> Regel<br />

dazu führt, dass <strong>der</strong> Kollektivvertrag als<br />

Mindestnorm auch vom betreffenden<br />

Arbeitgeber eingehalten werden muss.<br />

Kollektivvertragliche Mindestlöhne<br />

und Prinzip <strong>der</strong> angemessenen<br />

Entlohnung<br />

Das Problem <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> kollektivvertraglichen<br />

Mindestlöhne ist<br />

95


Arbeitsrecht<br />

sehr vielschichtig. <strong>Die</strong> Arbeitgeber, die<br />

<strong>der</strong> vertragsschließenden Arbeitgeberorganisation<br />

angehören (Kollektivvertragsangehörigkeit)<br />

haben den Vertrag<br />

und damit auch die Mindestlöhne einzuhalten.<br />

Nicht so unmittelbar gilt das<br />

für Betriebe, die nicht ihrer Arbeitgeberorganisation<br />

angehören. Hier tritt <strong>der</strong><br />

Art. 36 <strong>der</strong> ital. Verfassung in Kraft, <strong>der</strong><br />

besagt, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer jedenfalls<br />

Anspruch auf eine angemessene<br />

Entlohnung hat, um sich und seiner Familie<br />

eine freie und würdige Existenz zu<br />

gewährleisten. Gesetzliche Regelungen<br />

und die Rechtsprechung sehen aber vor,<br />

dass sich <strong>der</strong> Arbeitnehmer bei einem<br />

geringeren Lohn an das Arbeitsgericht<br />

wenden kann, um die Anpassung seines<br />

Lohnes an den kollektivvertraglichen<br />

Mindestlohn zu erzwingen, im Sinne <strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> Verfassung garantierten angemessenen<br />

Entlohnung. Der Kassationsgerichtshof<br />

hat wie<strong>der</strong>holt bekräftigt,<br />

dass unter angemessener Entlohnung<br />

neben dem kollektivvertraglichen Mindestlohn<br />

auch die Kontingenzzulage<br />

und alle an<strong>der</strong>en von Gesetzen vorgesehenen<br />

Lohnbestandteile (Abfertigung,<br />

Urlaub, Krankengeld usw.) sowie solche,<br />

die eine breite Anwendung finden<br />

(13. Monatslohn), zu verstehen sind.<br />

Weiters wird darauf hingewiesen, dass<br />

verschiedene Gesetze die Arbeitgeber<br />

verpflichten - und damit sind vor allem<br />

die Betriebe ohne Kollektivvertragszugehörigkeit<br />

angesprochen - gegenüber<br />

ihren Beschäftigten die Kollektivverträge<br />

einzuhalten. Als Beispiel dazu können<br />

die För<strong>der</strong>ungsgesetze des Landes und<br />

die Gesetze über die Sozialversicherung<br />

(Mindestbeiträge aufgrund <strong>der</strong> Mindestlöhne)<br />

genannt werden. Auch das Arbeiterstatut<br />

zwingt die öffentlichen Verwaltungen,<br />

bei Aufträgen die Einhaltung<br />

des Kollektivvertrages von Seiten des<br />

Auftragnehmers zu verlangen.<br />

Tipp<br />

Erkundigen Sie sich vor Abschluss<br />

des individuellen Arbeitsvertrages,<br />

welcher Kollektivvertrag<br />

zur Anwendung kommt. Falls Sie nicht<br />

wissen, welcher Kollektivvertrag für Sie zur<br />

Anwendung kommt, erhalten Sie Auskunft<br />

bei den Gewerkschaften. Nachdem die<br />

Kollektivverträge oft nicht so leicht erhältlich<br />

sind (ev. auch in Buchhandlungen), ein<br />

abschließen<strong>der</strong> Tipp: Im Internet finden<br />

Sie über die Homepage www.cnel.it alle in<br />

Italien gültigen Kollektivverträge.<br />

10.2. Betriebsabkommen o<strong>der</strong><br />

überbetriebliche Abkommen<br />

<strong>Die</strong> betrieblichen Vereinbarungen mit<br />

normativer Wirkung spielen eine immer<br />

wichtigere Rolle. Es fehlt eine umfassende<br />

Aufarbeitung. <strong>Die</strong> Rechtsprechung geht<br />

davon aus, dass die Betriebsabkommen<br />

dem kollektiven Arbeitsrecht zuzuzählen<br />

sind und nicht eine Gemeinschaftsregelung<br />

<strong>der</strong> Arbeitsverhältnisse <strong>der</strong> einzelnen<br />

Arbeitnehmer darstellen. Nachdem<br />

dem Betriebsabkommen also zuerkannt<br />

wird, dass es sich um einen „Kollektivvertrag<br />

auf Betriebsebene“ handelt, ist<br />

96


Arbeitsrecht<br />

es auch wichtig, wer einen solchen abschließen<br />

darf. <strong>Die</strong>se Rolle fällt den Betriebsgewerkschaftsvertretungen<br />

bzw.<br />

einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen<br />

(EGV) zu, welche bei uns oft als Betriebsrat<br />

bezeichnet werden, allerdings nicht über<br />

dieselben Mitbestimmungsrechte verfügen<br />

wie die Betriebsräte in Österreich<br />

o<strong>der</strong> in Deutschland. In Italien stehen den<br />

EGV im wesentlichen Informations- und<br />

Anhörungsrechte zu, sie üben jedoch<br />

keinen direkten Einfluss auf betriebliche<br />

Entscheidung aus. Weiß man wie die betrieblichen<br />

Gewerkschaftsvertretungen<br />

zustande kommen (siehe dazu eigenes<br />

Kapitel), so ist die Absicht des Gesetzgebers<br />

klar erkennbar, das Entstehen von<br />

reinen Betriebsgewerkschaften zu erschweren<br />

(was aber aufgrund des Art. 39<br />

<strong>der</strong> Verfassung und Art. 14 des Arbeiterstatuts<br />

nicht ausgeschlossen ist).<br />

<strong>Die</strong> Betriebsabkommen sind als spezifische<br />

Rechtsquelle des Arbeitsrechts mit<br />

dem allgemeinen Abkommen (accordo<br />

interconfe<strong>der</strong>ale) vom 23/07/1993 geregelt.<br />

<strong>Die</strong> Betriebsabkommen o<strong>der</strong> überbetrieblichen<br />

Abkommen gelten demnach<br />

4 Jahre. Sie bieten die Möglichkeit,<br />

die Arbeitnehmer am Betriebsergebnis zu<br />

beteiligen. <strong>Die</strong> Verhandlungen müssen<br />

folgenden Elementen Rechnung tragen:<br />

Bilanzsituation, Marktlage, Produktivität<br />

und Qualität. Eine steuerliche För<strong>der</strong>ung<br />

von Beteiligungsmodellen ist mit einer<br />

geson<strong>der</strong>ten Gesetzesregelung vorgesehen.<br />

Ein Problem stellt nach wie vor die<br />

Ungewissheit dar, ob das Betriebsabkommen<br />

auch für die Nichtgewerkschaftsmitglie<strong>der</strong><br />

des Betriebes bindend ist. Es gibt<br />

diesbezüglich 2 gegensätzliche Orientierungen:<br />

das Betriebsabkommen mit<br />

Besserstellungen gilt für alle Betriebsbeschäftigten<br />

(Urteil Kassationsgerichtshof<br />

Nr. 1438/1993) o<strong>der</strong> es gilt nicht für die<br />

Nichtmitglie<strong>der</strong> und die Gegner (Urteil<br />

Kassationsgerichtshof Nr. 4802/1993).<br />

10.3. Betriebsordnung<br />

<strong>Die</strong> Betriebsordnung kann nicht als arbeitsrechtliche<br />

Regelung angesehen<br />

werden, da sie einseitig vom Arbeitgeber<br />

aufgestellte Regeln enthält. Wird sie<br />

jedoch vom Arbeitnehmer ausdrücklich<br />

gebilligt, so gründet sie ein Vertragsverhältnis<br />

privatrechtlicher Natur.<br />

11. Gewerkschaftsrecht<br />

11.1. Arbeiterstatut gesetz<br />

nr. 300 vom 20.5.1970<br />

(Normen über den Schutz von Freiheit<br />

und Würde <strong>der</strong> Arbeitnehmer, <strong>der</strong> Koalitionsfreiheit<br />

und <strong>der</strong> gewerkschaftlichen<br />

Betätigung am Arbeitsplatz und Normen<br />

über die Arbeitsvermittlung) <strong>Die</strong> große<br />

Bedeutung dieses Gesetzes erfor<strong>der</strong>t<br />

eine etwas gründlichere Auseinan<strong>der</strong>setzung.<br />

Teil 1<br />

Freiheit und Würde des<br />

Arbeitnehmers<br />

Im Art. 1 wird die in <strong>der</strong> Verfassung verankerte<br />

Meinungsfreiheit auf die Arbeitsstätten<br />

ausgedehnt.<br />

Der Art. 2 befasst sich mit dem vereidigten<br />

Werkschutz. Es geht darum, dass<br />

<strong>der</strong> Werkschutz nicht zur Kontrolle <strong>der</strong><br />

Arbeitenden, son<strong>der</strong>n zum Schutz des<br />

Betriebseigentums verwendet wird. So<br />

darf <strong>der</strong> Werkschutz nicht die Produktionsstätten<br />

betreten, wenn diese in Funktion<br />

sind.<br />

97


Arbeitsrecht<br />

<strong>Die</strong> zuständigen Personen und die Aufgaben<br />

des Wachpersonals im Zusammenhang<br />

mit den Arbeitstätigkeiten<br />

müssen den betroffenen Arbeitnehmern<br />

laut Art. 3 mitgeteilt werden. Kontrollen<br />

durch nicht identifizierbares Personal<br />

und solche außerhalb <strong>der</strong> Arbeit werden<br />

als Eingriff in die Würde und Privatsphäre<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer gewertet und sind daher<br />

verboten. Das Verwenden audiovisueller<br />

Anlagen und an<strong>der</strong>er Einrichtungen<br />

zur Überwachung <strong>der</strong> Arbeitstätigkeit<br />

aus <strong>der</strong> Ferne ist verboten (Art. 4), außer<br />

sie sind unbedingt notwendig. In diesem<br />

Falle bedürfen sie <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong><br />

Belegschaftsvertretung o<strong>der</strong> bei Nichtzustandekommen<br />

einer Einigung des Arbeitsinspektorates.<br />

Ergeben sich daraus<br />

trotzdem Daten über die Leistungen <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer, so dürfen diese nicht verwendet<br />

werden.<br />

Der Art. 5 verbietet Untersuchungen<br />

von Seiten des Arbeitgebers über die<br />

Tauglichkeit sowie die krankheits- o<strong>der</strong><br />

unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des<br />

Arbeitnehmers. <strong>Die</strong> Kontrollvisiten bei<br />

Krankheit werden von den Ärzten <strong>der</strong><br />

Sanitätseinheiten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsinstitute<br />

vorgenommen. In<br />

Südtirol muss sich <strong>der</strong> kranke Arbeitnehmer<br />

in <strong>der</strong> Zeit von 10 bis 12 und von 17<br />

bis 19 Uhr für eventuelle Kontrollvisiten<br />

zu Hause bereithalten. Der Arbeitgeber<br />

kann die körperliche Eignung zur Arbeit<br />

durch öffentlich-rechtliche Körperschaften<br />

überprüfen lassen.<br />

Der Verlust <strong>der</strong> Eignung für die vereinbarte<br />

Arbeit ist ein Entlassungsgrund.<br />

Leibesvisitationen sind grundsätzlich<br />

verboten (Art. 6), außer sie dienen dem<br />

Schutz des Betriebseigentums. In diesem<br />

Fall sind sie am Ausgang des Betriebsgeländes<br />

vorzunehmen und müssen mit<br />

<strong>der</strong> Gewerkschaftsvertretung vereinbart<br />

werden o<strong>der</strong> in Ermangelung einer solchen<br />

schreitet das Arbeitsinspektorat<br />

ein.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitnehmer haben laut Art. 7 das<br />

Recht, über die Disziplinarstrafen, die<br />

angewendet werden, durch Aushang an<br />

zugänglicher Stelle informiert zu werden.<br />

Wird dies nicht berücksichtigt, so<br />

ist jede Disziplinarmaßnahme ungültig,<br />

denn mit dem Aushang teilt <strong>der</strong> Unternehmer<br />

seine Absicht mit, inwieweit er<br />

von Disziplinarmaßnahmen überhaupt<br />

Gebrauch machen will.<br />

Weiters kann <strong>der</strong> Arbeitgeber keine Disziplinarmaßnahme<br />

verhängen, ohne<br />

vorher dem Arbeitnehmer den Verstoß<br />

vorgehalten und ihn zu seiner Verteidigung<br />

gehört zu haben.<br />

Der Arbeitnehmer kann als Beistand einen<br />

Vertreter <strong>der</strong> Gewerkschaft zuziehen.<br />

Unbeschadet <strong>der</strong> Bestimmungen<br />

des Gesetzes Nr. 604 vom 15.7.1966 dürfen<br />

keine Disziplinarmaßnahmen verhängt<br />

werden, die endgültige Än<strong>der</strong>ungen<br />

des Arbeitsverhältnisses zur Folge<br />

haben; die Geldstrafe darf nicht mehr als<br />

<strong>der</strong> Grundlohn für 4 Stunden betragen<br />

und die Suspendierung von <strong>Die</strong>nst und<br />

Entgelt nicht mehr als für 10 Tage ausgesprochen<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> Disziplinarmaßnahmen dürfen frühestens<br />

5 Tage nach <strong>der</strong> schriftlichen Vorhaltung<br />

verhängt werden. Innerhalb von<br />

20 Tagen kann <strong>der</strong> Arbeitnehmer auch<br />

mittels <strong>der</strong> Gewerkschaftsvereinigung,<br />

<strong>der</strong> er angehört, die Bildung einer Einigungs-<br />

und Schlichtungsstelle beim Arbeitsamt<br />

veranlassen. <strong>Die</strong> Vollstreckung<br />

wird bis zum Spruch des Kollegiums ausgesetzt.<br />

Jede Disziplinarmaßnahme ist<br />

98


Arbeitsrecht<br />

nach 2 Jahren verjährt. Dem Arbeitgeber<br />

ist es untersagt, Nachforschungen über<br />

die politischen, religiösen o<strong>der</strong> gewerkschaftlichen<br />

Anschauungen des Arbeitnehmers<br />

anzustellen (Art. 8). Gegen diesen<br />

Gesetzesartikel verstößt auch jener<br />

Arbeitgeber, <strong>der</strong> bei Anstellungen den<br />

Bewerbern einen Fragebogen mit Angaben<br />

über persönliche Einstellungen und<br />

Vorlieben vorlegt. Auch die Frage nach<br />

den Hobbys fällt darunter, da sie für eine<br />

Bewertung <strong>der</strong> beruflichen Fähigkeiten<br />

keine Aussagekraft besitzt.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitnehmer können über ihre Vertretungen<br />

die Anwendung <strong>der</strong> Vorschriften<br />

über die Verhütung von Unfällen<br />

und Berufskrankheiten überwachen und<br />

geeignete Gegenmaßnahmen erarbeiten<br />

(Art. 9). Lei<strong>der</strong> wird von dieser Möglichkeit<br />

viel zu wenig Gebrauch gemacht.<br />

Das Recht auf Studium <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

sieht <strong>der</strong> Art. 10 vor. <strong>Die</strong>ses Recht gilt neben<br />

über die Pflicht- und Oberschulen<br />

hinaus auch für die Universitäten und für<br />

bestimmte Arten von Berufsausbildung.<br />

Dabei wird unter an<strong>der</strong>em das Recht eingeräumt,<br />

für die Prüfungstage bezahlte<br />

freie Tage zu erhalten. Weiters räumen<br />

die Kollektivverträge auch bezahlte und<br />

unbezahlte Freistellungen für die Vorbereitung<br />

ein (150 Stunden).<br />

Der Art. 11 sieht vor, dass betriebliche<br />

Bildungs-, Erholungs- und Sozialeinrichtungen<br />

durch mehrheitlich von Arbeitnehmern<br />

besetzte Gremien verwaltet<br />

werden. Auch die Mensen fallen darunter.<br />

Mit dem Art. 12 wird den Patronaten<br />

<strong>der</strong> Zugang zu den Betrieben erleichtert.<br />

Der Art. 13 än<strong>der</strong>t den Art. 2103<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)<br />

ab. Es geht dabei um die Aufgaben des<br />

Arbeitnehmers; dieser muss für jene Arbeitsaufgaben<br />

verwendet werden, für<br />

die er eingestellt worden ist, o<strong>der</strong> für Arbeitsaufgaben,<br />

die <strong>der</strong> höheren Kategorie<br />

entsprechen, die er im Laufe <strong>der</strong> Zeit<br />

erreicht. Eine wirtschaftliche Zurückstufung<br />

ist nicht zulässig. Wird ihm ein höherwertiger<br />

Arbeitsbereich zugewiesen,<br />

so wird seine höhere Einstufung nach<br />

spätestens 3 Monaten fällig. Damit eine<br />

Versetzung des Arbeitnehmers rechtmäßig<br />

ist, muss <strong>der</strong> Arbeitgeber nicht nur<br />

nachweisen, dass es technische, organisatorische<br />

und produktionsbedingte<br />

Gründe dafür gibt, son<strong>der</strong>n auch, dass<br />

die Arbeitsaufgaben am neuen Arbeitsplatz<br />

gleichwertig sind.<br />

<strong>Die</strong>ser Artikel gilt auch für die leitenden<br />

Angestellten.<br />

Teil 2<br />

Von <strong>der</strong> Koalitionsfreiheit<br />

Das Recht, am Arbeitsplatz gewerkschaftliche<br />

Vereinigungen zu bilden, ihnen beizutreten<br />

und gewerkschaftlich tätig zu<br />

sein, ist allen Arbeitnehmern gewährleistet<br />

(Art. 14). <strong>Die</strong>ser Artikel findet an jedem<br />

Arbeitsplatz Anwendung und nimmt keine<br />

Rücksicht auf den Art. 35. Auch <strong>der</strong> öffentliche<br />

<strong>Die</strong>nst ist davon betroffen.<br />

<strong>Die</strong> Art. 15 und 16 befassen sich mit diskriminierenden<br />

Maßnahmen. Demnach sind<br />

alle Abreden o<strong>der</strong> Maßnahmen nichtig,<br />

die darauf gerichtet sind:<br />

a) die Einstellung eines Arbeitnehmers<br />

von <strong>der</strong> Bedingung abhängig zu machen,<br />

dass er einer Gewerkschaft beitritt,<br />

nicht beitritt o<strong>der</strong> aus einer Gewerkschaft<br />

austritt;<br />

b) einen Arbeitnehmer wegen seiner<br />

Gewerkschaftszugehörigkeit o<strong>der</strong><br />

Streikteilnahme zu entlassen o<strong>der</strong> ihn<br />

zu diskriminieren, auch was seine politi-<br />

99


Arbeitsrecht<br />

schen und religiösen Ideen, seine Rasse,<br />

Sprache o<strong>der</strong> Geschlecht betrifft.<br />

Umgekehrt ist auch eine wirtschaftliche<br />

Bevorteilung mit diskriminierendem<br />

Charakter verboten.<br />

Der Art. 15 gilt auch für Streikbrecher, die<br />

von außen geholt werden. <strong>Die</strong>se werden<br />

diskriminiert. Gegen diskriminierendes<br />

Verhalten kann auch die Gewerkschaft<br />

nach dem Verfahren laut Art. 28 klagen.<br />

Das im Art. 17 ausgesprochene Verbot<br />

von unternehmerabhängigen Arbeitnehmergewerkschaften<br />

findet nicht nur<br />

auf Unterstützungen <strong>der</strong> Verbandsstrukturen<br />

<strong>der</strong> Gewerkschaften Anwendung,<br />

son<strong>der</strong>n auch was die Unterstützung<br />

und den Unterhalt von je<strong>der</strong> Form von<br />

„Betriebsgewerkschaften“ o<strong>der</strong> vom Arbeitgeber<br />

abhängigen Arbeitnehmervertretungen<br />

betrifft.<br />

Der Art. 18 befasst sich mit <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einstellung<br />

bei ungerechtfertigter Entlassung.<br />

Ein Gesamtbild <strong>der</strong> Regelungen<br />

über individuelle und kollektive Entlassungen<br />

finden Sie im diesbezüglichen<br />

Kapitel. Unbeschadet <strong>der</strong> Möglichkeit,<br />

das Verfahren laut Art. 7 des Gesetzes<br />

Nr. 604 vom 15.7.1966 durchzuführen,<br />

ordnet <strong>der</strong> Richter, <strong>der</strong> die Entlassung für<br />

unwirksam erklärt hat, dem Arbeitgeber,<br />

<strong>der</strong> im jeweiligen Betriebssitz, in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung<br />

o<strong>der</strong> autonomen Abteilung<br />

mehr als 15 Beschäftigte aufweist (in<br />

<strong>der</strong> Landwirtschaft bei mehr als 5), die<br />

Wie<strong>der</strong>einstellung an. <strong>Die</strong>s betrifft auch<br />

Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten<br />

im selben Gemeindegebiet (5 bei landwirtschaftlichen<br />

Betrieben) und jene,<br />

die insgesamt mehr als 60 Beschäftigte<br />

aufweisen. Der Richter verurteilt den Arbeitgeber<br />

auch zu einer Schadenersatzleistung<br />

an den Arbeitnehmer ab dem<br />

ersten Entlassungstag bis zur Wie<strong>der</strong>einstellung<br />

und zur Zahlung <strong>der</strong> diesbezüglichen<br />

Sozialbeiträge. Der Schadenersatz<br />

darf jedenfalls nicht unter 5 Monatslöhnen<br />

liegen. Der Arbeitnehmer kann die<br />

Wie<strong>der</strong>einstellung ablehnen und hat in<br />

diesem Falle Anspruch auf eine Schadenersatzleistung<br />

von 15 Monatslöhnen.<br />

Teil 3<br />

Von <strong>der</strong> gewerkschaftlichen<br />

Betätigung im Betrieb<br />

In je<strong>der</strong> Produktionseinheit mit mindestens<br />

16 Beschäftigten kann eine betriebliche<br />

Gewerkschaftsvertretung gebildet<br />

werden (Art. 19). <strong>Die</strong>se kann aber nur im<br />

Rahmen von Gewerkschaftsorganisationen<br />

errichtet werden, die Kollektivverträge<br />

für die betreffenden Produktionseinheiten<br />

unterzeichnet haben.<br />

<strong>Die</strong> betriebliche Gewerkschaftsvertretung<br />

kann mit Einverständnis <strong>der</strong> betreffenden<br />

Gewerkschaften auch zu<br />

einem einheitlichen Vertretungsorgan<br />

zusammengelegt werden. Mit den Betrieben<br />

kann auch eine Erweiterung<br />

<strong>der</strong> Betriebsgewerkschaftsvertretung<br />

vereinbart werden, erst in diesem Falle<br />

kann man dann vom Betriebsrat sprechen.<br />

Einige Kollektivverträge sehen den<br />

Betriebsrat allerdings schon vor. Am 1.<br />

Dezember 1993 wurde auf nationaler<br />

Ebene ein diesbezügliches Abkommen<br />

abgeschlossen (siehe Einheitliche Gewerkschaftsvertretung).<br />

Was die Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> betriebliche<br />

Gewerkschaftsvertretung betrifft,<br />

so wird auf den folgenden Art. 35<br />

verwiesen. Der Artikel 19 des Arbeiterstatuts<br />

über die Errichtung <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Gewerkschaftsvertretungen ist<br />

sehr umstritten. Es wurde eine Volksab-<br />

100


Arbeitsrecht<br />

stimmung darüber abgehalten, die diesen<br />

Artikel in einigen wichtigen Teilen<br />

abgeän<strong>der</strong>t hat. Ein weiteres, wichtiges<br />

Recht für die Arbeitnehmer wird im Art.<br />

20 behandelt. Demnach haben die Arbeitnehmer<br />

das Recht, sich am Arbeitsplatz<br />

außerhalb <strong>der</strong> Arbeitszeit und auch<br />

während <strong>der</strong> Arbeitszeit bis zu 10 Stunden<br />

pro Jahr zu versammeln. <strong>Die</strong>se Stunden<br />

werden bezahlt.<br />

<strong>Die</strong> Versammlungen werden von <strong>der</strong><br />

Betriebsgewerkschaftsvertretung einberufen.<br />

<strong>Die</strong>ses Recht haben einige<br />

Kollektivverträge auch auf die örtlichen<br />

Vertretungen <strong>der</strong> Gewerkschaften ausgedehnt.<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

können Angelegenheiten gewerkschaftlichen<br />

Interesses o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeit sein.<br />

An den Versammlungen können auch<br />

außenstehende Gewerkschafter teilnehmen.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitgeber dürfen an diesen<br />

Versammlungen nicht teilnehmen.<br />

Das Instrument zur Abhaltung von Referenden<br />

(so wie jenes <strong>der</strong> Versammlung)<br />

unter den Arbeitnehmern über Themen<br />

von gewerkschaftlichem Interesse o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Arbeit, so wie im Art. 21 vorgesehen,<br />

gehört zu den wohlgehüteten <strong>Rechte</strong>n<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmerorganisationen. An<strong>der</strong>s<br />

als bei den Versammlungen, können<br />

die Referenden aber nur von allen<br />

Betriebsgewerkschaftsvertretungen gemeinsam<br />

einberufen werden.<br />

Der Schutz <strong>der</strong> Funktionäre <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Gewerkschaftsvertretungen und<br />

<strong>der</strong> Betriebsräte vor willkürlichen Versetzungen<br />

wird im Art. 22 geregelt. Bei<br />

Verstoß gegen diese Regelung kann die<br />

Gewerkschaft das Verfahren zur Vereitelung<br />

gewerkschaftsfeindlichen Verhaltens<br />

laut Art. 28 einleiten.<br />

Bezahlte Freistellungen für die Betriebsgewerkschaftsvertreter<br />

werden in Art. 23<br />

behandelt. Unbeschadet günstigerer Kollektivvertragsbestimmungen<br />

haben Anspruch<br />

auf eine bezahlte Freistellung:<br />

a) ein Funktionär für jede Betriebsgewerkschaftsvertretung<br />

in Betrieben<br />

mit bis zu 200 Beschäftigten;<br />

b) ein Funktionär je 300 o<strong>der</strong> Teilen von<br />

300 Beschäftigten für jede Betriebsgewerkschaftsvertretung<br />

in Betrieben<br />

mit bis zu 3000 Beschäftigten;<br />

c) ein Funktionär je 500 o<strong>der</strong> Teilen von<br />

500 Beschäftigten für jede Betriebsgewerkschaftsvertretung<br />

in Betrieben<br />

die größer sind.<br />

<strong>Die</strong> bezahlten Freistellungen dürfen in<br />

Betrieben laut Buchstabe a) nicht unter<br />

einer Stunde je Beschäftigten pro Jahr<br />

liegen, in den Betrieben laut Buchstaben<br />

b) und c) nicht unter 8 Stunden monatlich.<br />

Der Artikel 24 sieht zusätzlich vor,<br />

dass mindestens 8 unbezahlte Tage jährlich<br />

zur Teilnahme an Verhandlungen<br />

und Kongressen für die Betriebsgewerkschaftsvertreter<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Im Art. 25 ist das Anschlagsrecht von<br />

Veröffentlichungen und Mitteilungen<br />

<strong>der</strong> Betriebsgewerkschaftsvertretungen<br />

vorgesehen. <strong>Die</strong> Anschlagtafel wird auch<br />

„schwarzes Brett“ genannt. Im Art. 26 war<br />

verankert, dass die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz<br />

für ihre gewerkschaftlichen<br />

Organisationen werben und Beiträge<br />

sammeln können. <strong>Die</strong>ser Artikel wurde<br />

bei <strong>der</strong> Volksabstimmung vom 11. <strong>Juni</strong><br />

1995 abgeschafft. In Betrieben mit mehr<br />

als 200 Beschäftigten muss ein ständiger<br />

Raum für die Betriebsgewerkschaftsvertretung<br />

zur Verfügung stehen (Art. 27). In<br />

kleineren Betrieben muss ein geeigneter<br />

Raum auf Antrag zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

101


Arbeitsrecht<br />

Teil 4<br />

Allgemeine und verschiedene<br />

Bestimmungen<br />

Verhin<strong>der</strong>ung gewerkschaftsfeindlichen<br />

Verhaltens (Art. 28)<br />

Wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber Handlungen<br />

setzt, die die Ausübung <strong>der</strong> Koalitionsfreiheit,<br />

<strong>der</strong> gewerkschaftlichen Betätigung<br />

sowie des Streikrechtes verhin<strong>der</strong>n<br />

o<strong>der</strong> einschränken, ordnet <strong>der</strong> Bezirksrichter<br />

(Arbeitsrichter) über Einspruch<br />

einer örtlichen, gesamtstaatlichen Gewerkschaftsorganisation<br />

(in Südtirol<br />

Gleichstellung des ASGB), eine sofortige<br />

Unterlassung <strong>der</strong> gewerkschaftsfeindlichen<br />

Handlungen an. <strong>Die</strong>s betrifft nicht<br />

nur Verstöße gegen Gesetzesnormen,<br />

son<strong>der</strong>n auch Verstöße gegen kollektivvertragliche<br />

Gewerkschaftsrechte.<br />

Um das Eilverfahren laut vorliegendem<br />

Artikel in Gang zu setzen, müssen das<br />

gewerkschaftsfeindliche Verhalten bzw.<br />

dessen Auswirkungen noch im Gange<br />

sein.<br />

Mit dem Art. 29 ist die Bildung einheitlicher<br />

Betriebsgewerkschaftsvertretungen<br />

geregelt. <strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> provinzialen<br />

und nationalen leitenden Organe<br />

(wie z. B. Vorstände) <strong>der</strong> Gewerkschaftsvereinigungen<br />

im Sinne von Art. 19 haben<br />

Anspruch auf bezahlte Freistellung<br />

zur Teilnahme an <strong>der</strong>en Versammlungen<br />

(Art. 30). <strong>Die</strong> Kollektivverträge legen die<br />

Regeln fest.<br />

Den Wartestand <strong>der</strong> zu öffentlichen<br />

Wahlämtern o<strong>der</strong> zu Gewerkschaftsämtern<br />

berufenen Arbeitnehmern regelt<br />

Art. 31. <strong>Die</strong> Arbeitnehmer, die zu Mitglie<strong>der</strong>n<br />

des Parlaments o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Regionalparlamente<br />

gewählt o<strong>der</strong> zur Bekleidung<br />

an<strong>der</strong>er öffentlicher Wahlämter berufen<br />

worden sind, können auf Antrag für die<br />

gesamte Dauer ihres Amtes in den unbezahlten<br />

Wartestand versetzt werden.<br />

Gleiches gilt auch für Gewerkschaftsämter<br />

auf Landes- o<strong>der</strong> gesamtstaatlicher<br />

Ebene. Jene Arbeitnehmer, die zu<br />

Mitglie<strong>der</strong>n des Gemein<strong>der</strong>ates o<strong>der</strong><br />

Landtages gewählt worden sind und<br />

nicht Anspruch auf Versetzung in den<br />

Wartestand erheben, sind berechtigt,<br />

für die unbedingt notwendige Zeit ohne<br />

jede Min<strong>der</strong>ung des Arbeitsentgelts den<br />

<strong>Die</strong>nst zu verlassen. Bürgermeister, Gemeindeassessoren,<br />

Landeshauptmann<br />

o<strong>der</strong> Landesräte haben darüber hinaus<br />

Anspruch auf unbezahlte Freistellung für<br />

mindestens 30 Stunden monatlich.<br />

Teil 5<br />

Arbeitsvermittlung<br />

Mittlerweile hat eine Reihe von Gesetzesneuregelungen<br />

die Arbeitsvermittlung<br />

grundlegend verän<strong>der</strong>t. Im betreffenden<br />

Kapitel wird dazu informiert.<br />

Teil 6<br />

Schluss- und Strafbestimmungen<br />

Der Anwendungsbereich (Art. 35) des<br />

3. Teiles (gewerkschaftliche Betätigung)<br />

erstreckt sich nur auf Industrie- und Handelsbetriebe<br />

mit mehr als 15 Beschäftigten<br />

(landwirtschaftliche Betriebe mit<br />

mehr als 5 Beschäftigten) im Gemeindegebiet.<br />

<strong>Die</strong>ser Begrenzung <strong>der</strong> Anwendbarkeit<br />

stehen jedoch die Regelungen<br />

vieler Kollektivverträge gegenüber, die<br />

die <strong>Rechte</strong> <strong>der</strong> gewerkschaftlichen Betätigung<br />

auch auf an<strong>der</strong>e Bereiche (Handwerk)<br />

ausdehnen. Der Art. 36 sieht vor,<br />

dass Betriebe, die För<strong>der</strong>ungen (Subventionen)<br />

o<strong>der</strong> öffentliche Aufträge erhalten,<br />

verpflichtet werden, gegenüber<br />

ihren Arbeitnehmern keine schlechteren<br />

102


Arbeitsrecht<br />

Bedingungen als den Arbeitskollektivvertrag<br />

<strong>der</strong> betreffenden Kategorie anzuwenden.<br />

Der Art. 37 regelt die Anwendung<br />

dieses Gesetzes auf die öffentlich<br />

Bediensteten. <strong>Die</strong>ser Artikel ist überholt,<br />

da das Rahmengesetz für den öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst bereits die Anwendung des<br />

Arbeitnehmerstatuts regelt.<br />

Strafbestimmungen (Art. 38)<br />

<strong>Die</strong> Strafen bei Verstößen sind sehr hoch<br />

und gehen von Geldbußen bis hin zu<br />

Haftstrafen.<br />

11.2. Gewerkschaften<br />

Das italienische Rechtssystem anerkennt<br />

und unterstützt mit eigenen Normen<br />

die gewerkschaftliche Organisation <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer. Geprägt ist <strong>der</strong> Zusammenschluss<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer von <strong>der</strong><br />

so genannten Gewerkschaftsfreiheit,<br />

welche sich vor allem darin ausdrückt,<br />

dass es freigestellt ist, Gewerkschaften<br />

zu gründen und sich gewerkschaftlich zu<br />

betätigen. <strong>Die</strong> Gewerkschaftsorganisationen<br />

stellen in <strong>der</strong> heutigen Rechtslage<br />

nicht anerkannte Vereinigungen dar<br />

und fallen somit unter das Vereinsrecht.<br />

Maßgebend ist dabei nur das Statut, welches<br />

sich <strong>der</strong> Verein gegeben hat. <strong>Die</strong><br />

Beiträge <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> und die damit<br />

erworbenen Güter stellen den gemeinsamen,<br />

unteilbaren Fond des Vereins dar<br />

(Art. 36 und 37 BGB). Verboten hingegen<br />

ist die Gründung so genannter „gelber“<br />

Gewerkschaften, d. h. von Arbeitgebern<br />

gegründete und/o<strong>der</strong> unterstützte Arbeitnehmervereinigungen<br />

(Art. 17 Arbeiterstatut<br />

und Art. 2 Konvention <strong>der</strong><br />

internationalen Arbeitsorganisation ILO<br />

Nr. 98/1949). Der bis heute nicht durchgeführte<br />

Verfassungsartikel (Art. 39)<br />

sieht hingegen vor, dass die Gewerkschaftsorganisation<br />

frei ist und ihr keine<br />

an<strong>der</strong>e Pflicht auferlegt werden kann, als<br />

sich bei Amtsstellen zu registrieren, wie<br />

vom Gesetz vorgesehen. Bis heute gibt<br />

es aber kein solches Gesetz. Voraussetzung<br />

für die Registrierung ist, dass die<br />

Statuten <strong>der</strong> Gewerkschaften auf demokratischer<br />

Basis aufgebaut sind. <strong>Die</strong><br />

registrierten Gewerkschaften besitzen<br />

Rechtspersönlichkeit und können die<br />

Arbeitnehmer einheitlich, in Proportion<br />

ihrer Mitglie<strong>der</strong>, vertreten. Sie können<br />

auch Kollektivverträge abschließen, die<br />

verpflichtende Gültigkeit für alle Beschäftigten<br />

einer bestimmten Branche<br />

besitzen.<br />

<strong>Die</strong> Gewerkschaften Italiens sind nach<br />

dem Industriegruppenprinzip strukturiert,<br />

d. h. dass die Beschäftigten eines<br />

Betriebes (außer die Führungskräfte) alle<br />

in <strong>der</strong>selben Fachgewerkschaft Mitglied<br />

werden können, unabhängig davon,<br />

welche Art von Tätigkeit sie im zur Kategorie<br />

zählenden Betrieb durchführen.<br />

<strong>Die</strong> Struktur <strong>der</strong> Gewerkschaften ist außerdem<br />

vertikal und horizontal entfaltet.<br />

<strong>Die</strong> vertikale Organisation gründet auf<br />

den Wirtschaftssektoren (wie beispielsweise<br />

Fachgewerkschaften <strong>der</strong> Bereiche<br />

Metallindustrie, Landwirtschaft, Banken,<br />

aber auch Fachgewerkschaften für die<br />

öffentlich Bediensteten wie die Staatsbediensteten,<br />

Lokalkörperschaften usw.).<br />

<strong>Die</strong> Fachgewerkschaften sind in einem<br />

Gewerkschaftsbund zusammengefasst.<br />

Horizontal hat dann je<strong>der</strong> Bund o<strong>der</strong><br />

auch die Fachgewerkschaften des Bundes<br />

mehrere Ebenen wie beispielsweise<br />

die betrieblichen, territorialen (Landeso<strong>der</strong><br />

Bezirksebene) o<strong>der</strong> die nationalen<br />

Gewerkschaftsvertreter.<br />

103


Arbeitsrecht<br />

Von autonomen Gewerkschaften spricht<br />

man dann, wenn eine Fachgewerkschaft<br />

keinem Gewerkschaftsbund angehört. In<br />

Südtirol ist die Gewerkschaftslandschaft<br />

vor allem durch vier Gewerkschaftsbünde<br />

gekennzeichnet. Es sind dies die drei<br />

gesamtstaatlichen Gewerkschaftsbünde<br />

CGIL (Confe<strong>der</strong>azione Generale Italiana<br />

del Lavoro), CISL (Confe<strong>der</strong>azione<br />

Italiana Sindacati dei Lavoratori) und<br />

UIL (Unione Italiana del Lavoro) mit ihren<br />

deutschsprachigen Bezeichnungen<br />

AGB (Allgemeiner Südtiroler Gewerkschaftsbund<br />

<strong>der</strong> CGIL angeschlossen),<br />

SGB (Südtiroler Gewerkschaftsbund<br />

<strong>der</strong> CISL angeschlossen) und SGK (Südtiroler<br />

Gewerkschaftskammer <strong>der</strong> UIL<br />

angeschlossen). Mit einer Durchführungsbestimmung<br />

zum Autonomiestatut<br />

ist in Südtirol <strong>der</strong> repräsentativste<br />

Gewerkschaftsbund deutsch- und ladinischsprachiger<br />

Arbeitnehmer den<br />

drei gesamtstaatlichen Gewerkschaftsbünden<br />

gleichgestellt. Durch Beschluss<br />

des Landtages ist <strong>der</strong> ASGB (Autonomer<br />

Südtiroler Gewerkschaftsbund) die<br />

gleichgestellte Gewerkschaft. Der ASGB<br />

ist damit jedoch keine so genannte autonome<br />

Gewerkschaft, son<strong>der</strong>n eine Gewerkschaft<br />

einer ethnischen Min<strong>der</strong>heit.<br />

<strong>Die</strong> Freiheit sich zu organisieren besteht<br />

auch für Arbeitgeber. In <strong>der</strong> Tat haben<br />

sie ihre eigenen Vertretungsorganisationen<br />

im Sinne <strong>der</strong> gewerkschaftlichen<br />

Freiheit gegründet. <strong>Die</strong> wichtigsten in<br />

Südtirol sind <strong>der</strong> Unternehmerverband,<br />

<strong>der</strong> Landesverband <strong>der</strong> Handwerker, die<br />

Südtiroler Handwerkervereinigung, <strong>der</strong><br />

Verband für Kaufleute und <strong>Die</strong>nstleister,<br />

<strong>der</strong> Verband <strong>der</strong> Selbständigen, <strong>der</strong> Hotelier-<br />

und Gastwirteverband, <strong>der</strong> Südtiroler<br />

Bauernbund.<br />

11.3. Betriebliche<br />

gewerkschaftsvertretung<br />

Im Sinne <strong>der</strong> gewerkschaftlichen Freiheit<br />

ist es dem Gesetzgeber aber auch den<br />

Gewerkschaften das wichtigste Anliegen,<br />

auf betrieblicher Ebene die gewerkschaftliche<br />

Tätigkeit entfalten zu können.<br />

Voraussetzungen für diese Entfaltung ist,<br />

dass sich die Arbeitnehmer im Betrieb<br />

zusammenschließen können, Zeit und<br />

Strukturen zur Verfügung haben, um die<br />

gewerkschaftliche Arbeit vereinbaren<br />

und voranbringen zu können, Beiträge<br />

für die Gewerkschaften einsammeln zu<br />

können, in Anspruch nehmen können,<br />

sich von <strong>der</strong> Arbeit ein interne o<strong>der</strong> externe<br />

Gewerkschaftsarbeit freizustellen.<br />

Koalitionsrecht<br />

Das generelle Recht, sich gewerkschaftlich<br />

zu betätigen und sich gewerkschaftlich<br />

zusammenzuschließen, betrifft alle<br />

Arbeitnehmer, unabhängig, wie groß ein<br />

Betrieb ist (Art. 14, Gesetz Nr. 300/1970-<br />

Arbeitnehmerstatut).<br />

Betriebsgewerkschaftsvertretung<br />

<strong>Die</strong> gesetzliche Interessensvertretung auf<br />

Betriebsebene (in Betrieben mit mehr als<br />

15 Beschäftigten) mit einem umfassenden<br />

Vertretungsrecht auf betrieblicher<br />

Ebene ist die Betriebsgewerkschaftsvertretung<br />

(rappresentanza sindacale aziendale<br />

RSA). Sie kommt im Sinne des Art. 19<br />

des Arbeitnehmerstatuts (siehe dort) zustande.<br />

<strong>Die</strong> Betriebsgewerkschaftsvertretung<br />

wird über die im Art. 19 genannten,<br />

kollektivvertragsschließenen Gewerkschaften<br />

rechtlich eingesetzt. Eine Wahl<br />

<strong>der</strong> Betriebsgewerkschaftsvertreter durch<br />

die Belegschaft ist lt. diesem Artikel nicht<br />

unbedingt vorgesehen, wird aber durch-<br />

104


Arbeitsrecht<br />

wegs durchgeführt. Als Erweiterung bzw.<br />

Zusammenschluss <strong>der</strong> den einzelnen<br />

Gewerkschaften vorbehaltenen Betriebsgewerkschaftsvertretungen<br />

wurde auf<br />

nationaler Ebene am 20. Dezember 1993<br />

ein Abkommen über die Errichtung von<br />

einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen<br />

(RSU rappresentanze sindacali unitarie)<br />

von Seiten <strong>der</strong> Gewerkschaften und <strong>der</strong><br />

Arbeitgeberverbände unterzeichnet. <strong>Die</strong>se<br />

Betriebsräte ersetzen die Betriebsgewerkschaftsvertretungen<br />

und übernehmen<br />

ihre <strong>Rechte</strong>.<br />

Demnach werden in Betrieben mit mehr<br />

als 15 Beschäftigten auf Initiative <strong>der</strong> Gewerkschaften<br />

einheitliche Gewerkschaftsvertretungen<br />

(Betriebsräte) mit folgenden<br />

Voraussetzungen eingerichtet:<br />

|- Wahl <strong>der</strong> Betriebsräte<br />

Alle Mitglie<strong>der</strong> des Betriebsrates bzw. <strong>der</strong><br />

einheitlichen Gewerkschaftsvertretung<br />

werden in geheimer Wahl von den Mitarbeitern<br />

unter den konkurrierenden Listen<br />

gewählt. <strong>Die</strong> Zuteilung <strong>der</strong> Mandate<br />

erfolgt im Ausmaß von 2/3 entsprechend<br />

dem Wahlergebnis und im Ausmaß von<br />

1/3 für jene Listen, die Kollektivvertragsunterzeichner<br />

sind. In <strong>der</strong> Praxis ergibt<br />

das 1/3 eine Min<strong>der</strong>heitenvertretung für<br />

jene Gewerkschaftslisten, die mit den 2/3<br />

nicht zum Zug kommen.<br />

Auf Südtirol bezogen gilt ein Abkommen<br />

unter den Gewerkschaften, dass 1/3 <strong>der</strong><br />

Mandate jene Gewerkschaftsorganisation<br />

für sich beanspruchen kann, die mit <strong>der</strong><br />

2/3 Aufteilung leer ausging, bei <strong>der</strong> Wahl<br />

aber ein Mindestergebnis erzielt hat.<br />

<strong>Die</strong>ses Abkommen, unterzeichnet vom<br />

ASGB, von CGIL/AGB, von SGBCISL und<br />

von UILSGK, hat in etwa folgenden Inhalt:<br />

Das restliche Drittel <strong>der</strong> Betriebsratsmandate<br />

ist den Gewerkschaften vorbehalten.<br />

In Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten<br />

gilt <strong>der</strong> meistgewählte Kandidat jener Liste<br />

als gewählt, die bei <strong>der</strong> Zuteilung <strong>der</strong><br />

2/3 <strong>der</strong> Mandate kein eigenes Vollmandat<br />

errungen hat und geknüpft an die Bedingung,<br />

dass die betreffende Liste mindestens<br />

10 % <strong>der</strong> Stimmen, jedenfalls nicht<br />

weniger als fünf Stimmen erhalten hat. In<br />

Betrieben ab 100 Beschäftigten gilt/gelten<br />

<strong>der</strong>/die meistgewählte/n Kandidat/en<br />

jener Liste/n als gewählt, die bei <strong>der</strong> Zuteilung<br />

<strong>der</strong> 2/3 <strong>der</strong> Mandate kein Vollmandat<br />

errungen hat/haben und geknüpft<br />

an die Bedingung, dass die betreffende/n<br />

Liste/n mindestens 8 % <strong>der</strong> abgegebenen<br />

Stimmen erhalten hat/haben.<br />

Zur Vorbereitung für die Betriebsratswahl<br />

sollte festgehalten werden, dass jede Gewerkschaftsorganisation<br />

initiativ werden<br />

kann, die Wahl ist offiziell anzukündigen<br />

(mittels Aushang im Betrieb), eine Wahl-<br />

Tipp<br />

|- Anzahl <strong>der</strong> Betriebsräte:<br />

Betriebe bis 200 Beschäftigte:<br />

Betriebe von 200 bis 3.000 Beschäftigte:<br />

Betriebe über 3.000 Beschäftigte:<br />

3 Betriebsräte<br />

3 Betriebsräte je 300 Beschäftigte<br />

3 Betriebsräte je 500 Beschäftigte<br />

105


Arbeitsrecht<br />

kommission ist zu bestellen o<strong>der</strong> zu ernennen,<br />

jede Gewerkschaftsorganisation,<br />

die sich an <strong>der</strong> Wahl beteiligen will, hat<br />

15 Tage Zeit, eine Kandidatenliste einzureichen,<br />

die eingereichten Listen sind<br />

mindestens für acht Tage vor <strong>der</strong> Wahl im<br />

Betrieb zu veröffentlichen (ebenso mittels<br />

Aushang im Betrieb) und die Wahlkommission<br />

hat die Aufgabe, die Wahl durchzuführen.<br />

Der Betrieb hat die Pflicht, <strong>der</strong><br />

Wahlkommission eine Namensliste <strong>der</strong><br />

wahlberechtigten Mitarbeiter zu geben.<br />

Bei <strong>der</strong> Wahl darf nur eine Vorzugsstimme<br />

abgegeben werden. Der Betriebsrat bzw.<br />

die einheitliche Gewerkschaftsvertretung<br />

bleibt 3 Jahre im Amt und ist verhandlungs-<br />

und zeichnungsberechtigt für Betriebsabkommen.<br />

11.4. Informationsrechte und<br />

Mitbestimmung<br />

Was die Interessensvertretung betrifft, so<br />

ist das Verlangen nach Mitbestimmung<br />

und nach einem besseren Einfluss auf<br />

die Arbeitsbedingungen so alt wie die<br />

Arbeitnehmerbewegung selbst. In Italien<br />

ist man auch aufgrund <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Voraussetzungen einen an<strong>der</strong>en<br />

Weg gegangen. Währenddessen z. B. in<br />

Deutschland die Mitbestimmung in vor<br />

allem großen Unternehmen sehr entwickelt<br />

ist und eine direkte Beeinflussung<br />

betrieblicher Entscheidungsprozesse ermöglicht,<br />

erstreckt sich die Mitwirkung<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmerinteressensvertretung<br />

in Italien lediglich auf den Erhalt von<br />

Informationen durch die Unternehmen.<br />

<strong>Die</strong>se Informationsrechte sind in den<br />

verschiedenen Kollektivverträgen verschieden<br />

stark ausgeprägt.<br />

11.5. Gewerkschaftliche<br />

Interessensvertretung gegenüber<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Hand<br />

<strong>Die</strong> öffentliche Verwaltung greift immer<br />

mehr in die Gestaltung <strong>der</strong> Wirtschaft<br />

und des Sozialen ein, und somit müssen<br />

die Gewerkschaften die ihnen übertragene<br />

Interessensvertretung <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

nicht nur gegenüber den Arbeitgebern,<br />

son<strong>der</strong>n auch gegenüber <strong>der</strong><br />

öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.<br />

<strong>Die</strong> Steuer,- Finanz-, Subventions- und<br />

Sozialpolitik, um nur einige zu nennen,<br />

beeinflussen maßgeblich das Arbeitnehmerdasein<br />

und müssen deshalb in<br />

die Strategie <strong>der</strong> Erhaltung und Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Arbeits- und Wirtschaftsvoraussetzungen<br />

eingehen. In Italien und in<br />

Südtirol hat sich diesbezüglich das Ritual<br />

<strong>der</strong> Aussprachen und Verhandlungen<br />

eingespielt. <strong>Die</strong>sem Zweck dienen auch<br />

öffentliche Erklärungen. <strong>Die</strong> Gewerkschaften<br />

repräsentieren die vielfältigen<br />

Interessen einer wesentlichen gesellschaftlichen<br />

Gruppe und deshalb sind<br />

sie auch in einer Reihe von Gremien auf<br />

<strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Landesverwaltung bzw.<br />

<strong>der</strong> staatlichen Körperschaften präsent,<br />

die sich mit vielfältigen Aspekten <strong>der</strong><br />

Lebens- und Arbeitsbedingungen auseinan<strong>der</strong>setzen.<br />

11.6. Mitwirkung in <strong>der</strong><br />

Selbstverwaltung<br />

<strong>Die</strong> in den Sozialversicherungsinstituten<br />

tätigen Planungs- und Kontrollgremien<br />

werden mit Vertretern <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber beschickt. <strong>Die</strong> Mitbestimmungsmöglichkeiten<br />

dieser Gremien<br />

sind eher beschränkt, da die wichtigen<br />

Entscheidungen auf politischer<br />

Ebene fallen. Zunehmende Bedeutung<br />

106


Arbeitsrecht<br />

erhalten die von verschiedenen Kategorien<br />

ins Leben gerufenen bilateralen<br />

Körperschaften, die aufgrund von Kollektivvertragsvereinbarungen<br />

gewisse<br />

<strong>Die</strong>nstleistungen für die Betriebe und<br />

die Arbeitnehmer vollbringen (z. B. Bauarbeiterkasse,<br />

Tourismuskasse, bilaterale<br />

Körperschaft des Handwerks, usw.).<br />

11.7. Patronate<br />

<strong>Die</strong> Patronate haben private Rechtspersönlichkeit<br />

und werden durch das Arbeitsministerium<br />

genehmigt und kontrolliert.<br />

<strong>Die</strong> Patronate haben die Aufgabe, den<br />

Beschäftigten Beistand und Schutz zu gewähren<br />

und sie vor allem in verwaltungstechnischer<br />

Hinsicht bei <strong>der</strong> Erreichung<br />

<strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> Sozialversicherung zu<br />

unterstützen.<br />

<strong>Die</strong> Leistungen <strong>der</strong> Patronate sind für die<br />

Beschäftigten kostenlos. Teilweise gewähren<br />

sie auch Rechtsschutz.<br />

<strong>Die</strong> Patronate finanzieren sich durch öffentliche<br />

Beiträge und durch Beiträge <strong>der</strong><br />

Gewerkschaftsorganisationen, die sie gegründet<br />

haben. <strong>Die</strong> wichtigsten Patronate<br />

in Südtirol sind: Sozialer Beratungsring<br />

(ASGB), KVW/ACLI Patronat, INCA (AGB/<br />

CGIL), INAS (SGBCISL), ITAL (SGKUIL),<br />

ENASCO (Verband <strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstleister und<br />

Kaufleute), EPACA (Bauernbund), INAPA<br />

(Landesverband <strong>der</strong> Handwerker), EPASA<br />

(Handwerkervereinigung);<br />

11.8. Streikrecht und Aussperrung<br />

Vor <strong>der</strong> Anerkennung des Streiks als<br />

Recht <strong>der</strong> Arbeitnehmer durch die Verfassung<br />

<strong>der</strong> italienischen Republik, war<br />

<strong>der</strong> Streik verboten und unter Strafe gestellt.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Verfassung (Art. 40)<br />

ist <strong>der</strong> Streik nicht nur allgemein zugelassen,<br />

son<strong>der</strong>n ein subjektives Recht. Er<br />

stellt somit keine Verletzung des Arbeitsvertrages<br />

dar, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Arbeitsvertrag<br />

wird momentan unterbrochen. Daraus<br />

folgt, dass die Arbeitsleistung von Seiten<br />

des Arbeitnehmers und die Entgeltleistung<br />

von Seiten des Arbeitgebers ruhen.<br />

Das Streikrecht wird laut Verfassung<br />

durch eigene Gesetze geregelt. Derzeit<br />

gibt es noch kein diesbezügliches Gesetz<br />

(außer für den öffentlichen <strong>Die</strong>nst) und<br />

somit kann das Streikrecht unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en grundsätzlichen<br />

Normen zum Schutz <strong>der</strong> Interessen und<br />

Güter, so wie in <strong>der</strong> Verfassung verankert,<br />

frei ausgeübt werden. Da eine Regelung<br />

aussteht, ist auch die Abwicklung eines<br />

Streiks frei. Grundsätzlich ist er zum<br />

Schutz kollektiver Interessen <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

da und kann auch nur kollektiv<br />

ausgerufen werden. Somit können auch<br />

„wilde“ Streiks, also ohne Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Gewerkschaften, ausgerufen werden.<br />

Eine Ankündigung ist nur notwendig,<br />

wenn durch den Streik Gefahren für Personen<br />

und Betriebsanlagen entstehen.<br />

<strong>Die</strong> Teilnahme an einem Streik ist frei,<br />

auch das „Streikbrechen“ ist frei. Jedoch<br />

darf <strong>der</strong> Arbeitgeber keine externen Beschäftigten<br />

anstelle <strong>der</strong> Streikenden anstellen.<br />

<strong>Die</strong>s ist ungesetzlich und gewerkschaftsfeindliches<br />

Verhalten (Urteil des<br />

Kassationsgerichtshof Nr. 8401/1987).<br />

Der politische Streik ist nicht verboten,<br />

sofern er nicht auf einen Umsturz <strong>der</strong><br />

Verfassung hinzielt. Auch <strong>der</strong> Warnstreik<br />

und <strong>der</strong> Stotterstreik sind zulässig. Das<br />

Aufstellen von Streikposten (picchetti) ist<br />

nicht untersagt, sofern keine Gewalt angewendet<br />

wird. Eine Betriebsbesetzung<br />

ist nur rechtens, wenn <strong>der</strong> Betrieb seine<br />

Produktionstätigkeit eingestellt hat.<br />

107


Arbeitsrecht<br />

<strong>Die</strong> Aussperrung ist das Kampfmittel<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber. Sie besteht im Einstellen<br />

<strong>der</strong> Produktionstätigkeit eines o<strong>der</strong><br />

mehrerer Arbeitgeber. Da davon ausgegangen<br />

wird, dass in <strong>der</strong> Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

zwischen Kapital und Arbeit <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer <strong>der</strong> Schwächere ist, ist sie<br />

in Italien verboten, fällt aber nicht unter<br />

das Strafgesetzbuch. <strong>Die</strong> Aussperrung<br />

wird vielmehr als Verstoß gegen den Arbeitsvertrag<br />

gewertet. Demzufolge hat<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer bei einer Aussperrung<br />

trotzdem das Recht auf die Entlohnung<br />

und kann vom Arbeitsvertrag wegen gerechtfertigter<br />

Gründe zurücktreten.<br />

11.9. Streikrecht im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst<br />

Das Streikrecht im öffentlichen <strong>Die</strong>nst<br />

wird durch das Staatsgesetz Nr. 146 vom<br />

12.6.1990 geregelt, wobei vor allem die<br />

unerlässlichen <strong>Die</strong>nste bestimmt werden,<br />

die auf je<strong>der</strong> Fall gewährleistet werden<br />

müssen. Dazu gehören jene <strong>Die</strong>nste,<br />

die die Ausübung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Verfassung<br />

vorgesehenen <strong>Rechte</strong> <strong>der</strong> Personen auf<br />

Leben, Gesundheit, Freiheit, Sicherheit,<br />

Bewegungsfreiheit, Sozialhilfe und Sozialvorsorge<br />

sowie auf Bildung und Kommunikationsfreiheit<br />

ermöglichen.<br />

Das Staatsgesetz Nr. 83 vom 11.4.2000<br />

lässt die Ausübung des Streikrechtes<br />

sowie die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> unerlässlichen<br />

<strong>Die</strong>nste weiterhin vertraglich<br />

regeln, än<strong>der</strong>t aber in Bezug auf das<br />

Streikrecht einige wichtige Rahmenbedingungen,<br />

die vor allem im Vorfeld eines<br />

Streikes Schlichtungsmaßnahmen<br />

ermöglichen, eine Stärkung <strong>der</strong> staatlichen<br />

Schlichtungskommission bewirken,<br />

die Interessen <strong>der</strong> Verbraucher<br />

schützen, die Bestimmungen des Gesetzes<br />

Nr. 140/1990 auch auf Freiberufler<br />

und Kleinunternehmer ausdehnen sowie<br />

die Strafen im Zusammenhang mit<br />

dem Streikrecht anpassen.<br />

12. Arbeitsstreitfall<br />

Das Arbeitsverhältnis wird durch gesetzliche<br />

und vertragliche Normen geregelt.<br />

Wird eine dieser Normen (z. B. zu geringe<br />

Entlohnung, Verletzung <strong>der</strong> gewerkschaftlichen<br />

Freiheiten, falsche Einstufung,<br />

nicht bezahlte Überstundenarbeit<br />

usw.) vom Arbeitgeber nicht o<strong>der</strong> nur<br />

teilweise eingehalten, so entsteht auf<br />

Antrag des Arbeitnehmers ein Arbeitsstreitfall.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> schwächeren Position des<br />

Arbeitnehmers o<strong>der</strong> aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen<br />

üben viele Arbeitnehmer<br />

ihre <strong>Rechte</strong> nicht aus o<strong>der</strong> sie<br />

verzichten sogar darauf. Deshalb sieht<br />

<strong>der</strong> Art. 2113 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)<br />

vor, dass Verzichts- und Vergleichserklärungen<br />

die gesetzliche o<strong>der</strong><br />

vertragliche <strong>Rechte</strong> des Arbeitnehmers<br />

betreffen, innerhalb von 6 Monaten angefochten<br />

werden können. <strong>Die</strong> Ausstellung<br />

einer Quittung und <strong>der</strong> Erklärung,<br />

alles Zustehende erhalten zu haben und<br />

deshalb keine For<strong>der</strong>ungen mehr zu<br />

stellen, stellt keine Verzichts- bzw. Vergleichserklärung<br />

dar und hat in <strong>der</strong> Regel<br />

nur den Charakter <strong>der</strong> Bestätigung<br />

<strong>der</strong> erfolgten Bezahlung. Der Arbeitnehmer<br />

kann dann immer noch innerhalb<br />

<strong>der</strong> Verjährungsfrist seine <strong>Rechte</strong> einfor<strong>der</strong>n.<br />

Nicht angefochten werden können<br />

Verzichts- und Ausgleichserklärungen,<br />

die beim Arbeitsamt, auf Gewerkschaft-<br />

108


Arbeitsrecht<br />

sebene o<strong>der</strong> vor dem Arbeitsrichter zustande<br />

kommen. <strong>Die</strong> Verjährungsfristen<br />

sind im Punkt 6 angeführt.<br />

12.1. Individuelle Arbeitsstreitfälle<br />

<strong>Die</strong> Arbeitsstreitfälle können individuell<br />

o<strong>der</strong> kollektiv sein. Es werden jene als individuelle<br />

Arbeitsstreitfälle bezeichnet,<br />

die zwischen einem einzelnen Arbeitgeber<br />

und einem einzelnen Arbeitnehmer<br />

in Bezug auf die konkrete Anwendung<br />

von gesetzlichen und vertraglichen<br />

Bestimmungen entstehen. Als Arbeitsstreitfälle<br />

gelten auch jene, bei denen<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber kein Unternehmer ist<br />

(z. B. bei Beschäftigten im Haushalt).<br />

Was die öffentlich Bediensteten betrifft,<br />

so fallen alle jene unter die ordentliche<br />

Gerichtsbarkeit, die nicht ausdrücklich<br />

in die Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen,<br />

also die übergroße Mehrzahl.<br />

<strong>Die</strong> Beilegung <strong>der</strong> individuellen<br />

Arbeitsstreitfälle<br />

Eine Beilegung <strong>der</strong> Streitfälle kann erfolgen:<br />

|- durch Schlichtung<br />

|- durch einen Schiedsspruch so wie im<br />

anwendbaren Kollektivvertrag vorgesehen<br />

|- durch richterliche Entscheidung;<br />

Am häufigsten wird eine Schlichtung<br />

<strong>der</strong> individuellen Arbeitsstreitfälle vorgenommen.<br />

Sie ist auch am einfachsten<br />

und schnellsten. Eine Schlichtung kann<br />

entwe<strong>der</strong> gerichtlich o<strong>der</strong> außergerichtlich<br />

erfolgen. <strong>Die</strong> außergerichtliche<br />

findet vor <strong>der</strong> Schlichtungskommission<br />

beim Arbeitsamt (Art. 410, 411 u. 412 <strong>der</strong><br />

Zivilprozessordnung) o<strong>der</strong> auf Gewerkschaftsebene<br />

statt.<br />

Schlichtungskommission beim<br />

Arbeitsamt<br />

Bei Auseinan<strong>der</strong>setzungen im Arbeitsrecht<br />

muss eine Schlichtung versucht<br />

werden, bevor das Arbeitsgericht angerufen<br />

werden kann. Wichtig ist dabei,<br />

zwischen Streitigkeiten in privaten Arbeitsverhältnissen<br />

und Konflikten im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst zu unterscheiden. Bei<br />

privaten Arbeitsverhältnissen muss <strong>der</strong><br />

/die betroffene Arbeitnehmer/in einen<br />

Antrag an die Schlichtungskommission<br />

für Arbeitsstreitfälle beim Arbeitsamt<br />

richten. <strong>Die</strong> Kommission besteht aus<br />

dem Vorsitzenden (<strong>der</strong> Direktor des Arbeitsamtes<br />

o<strong>der</strong> ein von ihm beauftragter<br />

Beamter), aus einem Vertreter <strong>der</strong><br />

Gewerkschaften und einem Vertreter<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeberverbände. Der Vorsitzende<br />

<strong>der</strong> Kommission lädt die Parteien<br />

zum Schlichtungsversuch ein. Im Verlauf<br />

<strong>der</strong> Diskussion wird versucht, eine<br />

einvernehmliche Lösung des Streitfalles<br />

zu finden. Sollte dies möglich sein, wird<br />

ein Einigungsprotokoll verfasst, das die<br />

Parteien unterzeichnen. <strong>Die</strong>ses Protokoll<br />

wird bei Gericht hinterlegt und vom<br />

Richter auf Antrag als vollstreckbar erklärt,<br />

ohne dass ein weiteres Verfahren<br />

notwendig ist.<br />

Wenn keine Einigung erzielt wird, wird<br />

dies ebenfalls in einer Nie<strong>der</strong>schrift festgehalten,<br />

die dem Arbeitsrichter vorgelegt<br />

werden muss, falls <strong>der</strong> Streitfall vor<br />

Gericht gelangt. Der Richter berücksichtigt<br />

das Verhalten <strong>der</strong> Streitparteien vor<br />

<strong>der</strong> Schlichtungskommission bei <strong>der</strong><br />

Aufteilung <strong>der</strong> Verfahrenskosten.<br />

Ein spezielles Verfahren ist für die Anfechtung<br />

von Disziplinarmaßnahmen<br />

vorgesehen. Artikel 7 des Gesetzes Nr.<br />

300 vom 20.5.1970 bestimmt, welche<br />

109


Arbeitsrecht<br />

Disziplinarstrafen <strong>der</strong> Arbeitgeber verhängen<br />

kann. Falls <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

diese anfechten will, kann er innerhalb<br />

von zwanzig Tagen das Schlichtungsund<br />

Schiedskollegium anrufen. <strong>Die</strong>ses<br />

Kollegium besteht aus dem Vorsitzenden,<br />

aus einem Mitglied, das vom Arbeitgeber<br />

ernannt wird, und einem Mitglied,<br />

das <strong>der</strong> Arbeitnehmer ernennt. Im Unterschied<br />

zur Schlichtungskommission<br />

(die eine mehr vermittelnde Rolle hat)<br />

entscheidet das Kollegium, ob die Disziplinarmaßnahme<br />

gerechtfertigt ist. <strong>Die</strong>se<br />

Entscheidung ist endgültig und kann<br />

nur mehr wegen Nichtigkeit angefochten<br />

werden. Bei Streitigkeiten im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst richtet <strong>der</strong>/die betroffene<br />

Arbeitnehmer/in an das Schlichtungskollegium<br />

ein Gesuch, in dem er ein Mitglied<br />

des Kollegiums ernennt. Der/die<br />

Arbeitnehmer/in muss dieses Gesuch<br />

auch an die Verwaltung schicken, gegen<br />

die <strong>der</strong> Streitfall gerichtet ist. Innerhalb<br />

von dreißig Tagen antwortet die Verwaltung<br />

darauf und ernennt ihrerseits ein<br />

Mitglied. Der Vorsitzende wird im Sinne<br />

des Dekretes des Landeshauptmannes<br />

vom 29. Dezember 1998, Nr. 41 unter<br />

den Personen ausgewählt, die in das Verzeichnis<br />

<strong>der</strong> Arbeitsrechtsberater eingetragen<br />

sind. Vor dem Kollegium müssen<br />

die Parteien erscheinen und auch hier<br />

wird ein Protokoll angefertigt, das im<br />

Falle einer Einigung die Gültigkeit eines<br />

Vollstreckungstitels hat.<br />

Gewerkschaftliche Schlichtung<br />

Eine Schlichtung <strong>der</strong> Streitfälle auf gewerkschaftlicher<br />

Ebene, also durch Mitwirkung<br />

und Beistand <strong>der</strong> Arbeitnehmerund<br />

Arbeitgeberverbände, ist freiwillig.<br />

Ein Abkommen hat den gleichen Wert<br />

einer Schlichtung vor <strong>der</strong> Schlichtungskommission<br />

beim Arbeitsamt und kann<br />

demzufolge nicht angefochten werden<br />

(außer wegen formaler Fehler innerhalb<br />

von 6 Monaten). Es muss dem Arbeitsamt<br />

übermittelt werden, welches es an<br />

das Gericht weiterleitet.<br />

Gerichtliche Schlichtung<br />

Der für Arbeitsstreitfälle zuständige Richter<br />

hat die Pflicht, in je<strong>der</strong> Phase des Gerichtsfalles<br />

auf eine Schlichtung hinzuarbeiten.<br />

Kommt es zur Schlichtung, dann<br />

ist diese unanfechtbar. Lei<strong>der</strong> dauert <strong>der</strong><br />

Gerichtsweg so lange, dass es oft besser<br />

erscheint, vorher eine Schlichtung einzugehen.<br />

Schiedsspruch<br />

Eine Beilegung <strong>der</strong> Arbeitsstreitfälle kann<br />

auch über einen Schiedsspruch erfolgen,<br />

im Sinne, dass die Parteien im Einvernehmen<br />

an Dritte die Aufgabe <strong>der</strong> Beilegung<br />

des Streits übertragen. <strong>Die</strong> Kollektivverträge<br />

o<strong>der</strong> Gesetze enthalten solche<br />

Klauseln (z. B. Art. 7 des Gesetzes Nr.<br />

604/1966 über die Einzelentlassungen<br />

und <strong>der</strong> Art. 7 des Gesetzes Nr. 300/1970<br />

über die Disziplinarmaßnahmen). Neben<br />

dem freiwilligen Schiedsspruch ist auch<br />

von <strong>der</strong> Zivilprozessordnung ein diesbezügliches<br />

Verfahren vorgesehen. <strong>Die</strong>ser<br />

Schiedsspruch ist unanfechtbar, während<br />

je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Schiedsspruch den<br />

Charakter eines Vertrages hat.<br />

12.2. Kollektive Arbeitsstreitfälle<br />

Bei solchen gilt das Verfahren, dass<br />

zunächst die lokale und eventuell die<br />

gesamtstaatliche Ebene <strong>der</strong> kollektivvertragsschließenden<br />

Parteien eine<br />

Streitbeilegung bzw. eine Auslegung<br />

110


Arbeitsrecht<br />

des Streitpunktes versuchen. Später ist<br />

eine Schlichtung beim Arbeitsamt, durch<br />

Schiedsspruch o<strong>der</strong> eine Befassung <strong>der</strong><br />

Gerichtsbarkeit möglich.<br />

12.3. Arbeitsprozess<br />

Arbeitsstreitfälle können außer durch<br />

Schlichtungskommissionen o<strong>der</strong> in Kollektivverträgen<br />

verankerten Schiedsstellen,<br />

auch durch Richterspruch gelöst<br />

werden. Recht haben und Recht<br />

bekommen, das muss immer wie<strong>der</strong><br />

unterstrichen werden, sind zwei verschiedene<br />

Paar Schuhe. Zur besseren<br />

Veranschaulichung des Funktionierens<br />

unseres Rechtsstaates ein kleines Beispiel:<br />

Jemand stiehlt einem an<strong>der</strong>en einen<br />

Bleistift. Der „<strong>Die</strong>b“ wird angezeigt.<br />

Wird <strong>der</strong> <strong>Die</strong>b vom ehemaligen Bleistiftbesitzer<br />

als solcher bezeichnet bevor<br />

dieser verurteilt ist, so kann <strong>der</strong> <strong>Die</strong>b auf<br />

Verleumdung klagen. Der „<strong>Die</strong>b“ wird,<br />

bei genügen<strong>der</strong> Beweislage, nach dem<br />

Strafgesetzbuch verurteilt und die Rückgabe<br />

des <strong>Die</strong>besgutes wird verfügt (was<br />

aber eine Sache des Zivilrechts ist). Der<br />

mo<strong>der</strong>ne Rechtsstaat hat also bestimmte<br />

Verfahren notwendig, damit Recht gesprochen<br />

werden kann. Der Arbeitsprozess<br />

gehört zu den Zivilverfahren.<br />

Zuständig für die Arbeitsstreitfälle ist ab<br />

2. <strong>Juni</strong> 1999 mit Abschaffung des Bezirksrichters<br />

im ersten Grad <strong>der</strong> Arbeitsrichter<br />

(Giudice unico), also <strong>der</strong> zuständige<br />

Richter des Landesgerichts. Räumlich zuständig<br />

ist jenes Landesgericht in dessen<br />

Einzugsgebiet <strong>der</strong> Arbeitsvertrag abgeschlossen<br />

wurde bzw. <strong>der</strong> Betrieb seinen<br />

Sitz o<strong>der</strong> eine Zweigstelle hat.<br />

Bei allen Arbeitsstreitverfahren ist ein<br />

außergerichtlicher Schlichtungsversuch<br />

beim Arbeitsamt o<strong>der</strong> auf Gewerkschaftsebene<br />

verpflichtend. <strong>Die</strong> Urteile sowohl<br />

zugunsten des Arbeitnehmers als auch<br />

zugunsten des Arbeitgebers sind unmittelbar<br />

vollstreckbar. Gegen das Urteil<br />

kann beim zuständigen Appellationsgerichtshof<br />

appelliert werden und ein weiterer<br />

Rekurs kann eventuell beim Kassationsgerichtshof<br />

eingereicht werden.<br />

12.4. Verzinsung <strong>der</strong><br />

Lohnfor<strong>der</strong>ungen<br />

Unterlässt <strong>der</strong> Arbeitgeber, aus welchem<br />

Grund auch immer, die Zahlung<br />

<strong>der</strong> ganzen o<strong>der</strong> von Teilen <strong>der</strong> Entlohnung,<br />

so entsteht eine Lohnfor<strong>der</strong>ung.<br />

<strong>Die</strong> Lohnfor<strong>der</strong>ungen sind bei Insolvenz<br />

des Arbeitgebers durch einen Garantiefonds<br />

geschützt. <strong>Die</strong> Lohnfor<strong>der</strong>ungen<br />

verjähren normalerweise nach 5 Jahren,<br />

außer es wird eine vermutete, vorzeitige<br />

Verjährung (siehe Verjährung) angenommen.<br />

Der Arbeitsrichter verurteilt den Arbeitgeber<br />

bei Lohnfor<strong>der</strong>ungen zur Zahlung<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Zinsen und zur monetären<br />

Aufwertung (laut ISTAT-Index für<br />

die Verbraucherpreise <strong>der</strong> Arbeiter- und<br />

Angestelltenfamilien) <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung. Ab<br />

1. Jänner 1995 ist mit Gesetz festgelegt<br />

(Gesetz Nr. 724/1994, Art. 22), dass nicht<br />

mehr Zinsen und Aufwertung zustehen,<br />

ausgenommen <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong> Aufwertung<br />

<strong>der</strong> über den Zinsen liegt.<br />

<strong>Die</strong> gesetzlichen Zinsen betragen 5 %<br />

bis 15. Dezember 1990, und dann 10 %<br />

bis 31. Dezember 1996, 5 % ab 1. Jänner<br />

1997 und 2,5 % ab 1. Jänner 1999 (Art.<br />

1284 BGB).<br />

111


Arbeitsrecht<br />

13. Gesundheitsschutz am<br />

Arbeitsplatz-Arbeitsschutz<br />

Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz<br />

erschöpft sich nicht im Schutz vor den<br />

betrieblichen Gefahren, vielmehr gehört<br />

auch die Anpassung <strong>der</strong> Arbeit an den<br />

Menschen – und nicht umgekehrt – dazu.<br />

Der technische und wissenschaftliche<br />

Fortschritt <strong>der</strong> Medizin (verstanden als<br />

Kunst des Heilens) allein kann die Gesundheit<br />

<strong>der</strong> Bürger nicht mehr gewährleisten.<br />

Dazu bedarf es sozialer Entwicklungen<br />

und Verbesserungen bei den<br />

Lebens- und Arbeitsbedingungen, die<br />

von allen Teilen <strong>der</strong> Gesellschaft getragen<br />

werden müssen.<br />

<strong>Die</strong> Gesundheit für alle kann nur angestrebt<br />

werden, wenn mehr Informationen<br />

zur Verfügung stehen, und alle sich aktiv<br />

an <strong>der</strong> Erreichung dieses Ziels beteiligen.<br />

<strong>Die</strong>s gilt ganz beson<strong>der</strong>s auch für den<br />

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Der<br />

Schutz <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

kann nur zu einem Teil durch die vorgesehenen<br />

Einrichtungen und Vorschriften<br />

gesichert werden. Von wesentlicher Bedeutung<br />

ist auch die „Selbsthilfe“ in dem<br />

Sinne, dass die Betroffenen bewusst und<br />

aktiv die Risiken ausschalten.<br />

Der Art. 9 des Arbeitnehmerstatuts und<br />

die kollektivvertraglichen Regelungen sehen<br />

vor, dass die Arbeitnehmer mittels ihrer<br />

Vertretungen Nachforschungen über<br />

die Arbeitsbedingungen anstellen können,<br />

um zu einer umfassenden Vorbeugung<br />

zu gelangen. In diesem Sinne muss<br />

die Vorbeugung als Zusammenspiel von<br />

Organisation, Mitbestimmung, Information,<br />

Ausbildung, technischen Maßnahmen<br />

und Kontrolle verstanden werden.<br />

Zur einfacheren Darstellung <strong>der</strong> Bestimmungen<br />

können wir diese in 5 Gruppen<br />

einteilen:<br />

1. Allgemeine Schutzbestimmungen<br />

2. Pflichten <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

3. Pflichten und <strong>Rechte</strong> <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

und <strong>der</strong>en Vertretungen<br />

4. <strong>Die</strong> öffentlichen Einrichtungen, die sich<br />

mit dem Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz<br />

befassen<br />

5. Bestimmungen über die Arbeitsumwelt<br />

und die Betriebsanlagen<br />

13.1. Bestimmungen über die<br />

allgemeinen <strong>Rechte</strong> <strong>der</strong><br />

Staatsbürger<br />

Der Art. 32 <strong>der</strong> italienischen Verfassung<br />

liest sich so (schön): „<strong>Die</strong> Republik<br />

schützt die Gesundheit als grundlegendes<br />

Recht des Individuums und im Interesse<br />

des Gemeinwesens.“ <strong>Die</strong>se Aussage<br />

ist sehr wichtig, weil <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Gesundheit<br />

(also <strong>der</strong>en Beibehaltung und<br />

nicht nur <strong>der</strong>en Verlust bei Krankheit) ein<br />

Recht des Bürgers ist und dazu noch im<br />

Interesse des Gemeinwesens liegt, also<br />

zur Verpflichtung für die öffentliche Verwaltung<br />

wird.<br />

Umgesetzt wurde diese Aussage <strong>der</strong> Verfassung<br />

mit zwei Dekreten des Präsidenten<br />

<strong>der</strong> Republik (D.P.R.), dem D.P.R. Nr.<br />

547 von 1955 und dem D.P.R. Nr. 303 von<br />

1956. <strong>Die</strong>se beiden Gesetzesmaßnahmen<br />

sind bis heute erhalten geblieben,<br />

obwohl eine Anpassung an die neuen<br />

Arbeitsbedingungen dringend erfor<strong>der</strong>lich<br />

wäre. Teilweise wurde immer wie<strong>der</strong><br />

mit einzelnen Maßnahmen eine Anpassung<br />

versucht. Das Ergebnis ist, dass die<br />

Bestimmungen über den Gesundheitsschutz<br />

am Arbeitsplatz einen Fleckerlteppich<br />

abgeben.<br />

112


Arbeitsrecht<br />

Im Gesundheitsreformgesetz von 1978<br />

(Gesetz Nr. 833) wurde die Regierung<br />

beauftragt innerhalb eines Jahres einen<br />

Einheitstext über Arbeitshygiene und<br />

-sicherheit zu erlassen. <strong>Die</strong>s ist bis heute<br />

nicht erfolgt, sodass die beiden Dekrete<br />

immer noch als Basis <strong>der</strong> Arbeitshygiene<br />

und Arbeitssicherheit gelten. Ergänzt<br />

wurden sie in jüngster Zeit mit den Gesetzesvertretenden<br />

Dekreten (GVD) Nr.<br />

626/1994 und 242/1996, welche ein –<br />

von <strong>der</strong> Europäischen Union angeregtes<br />

– generelles System <strong>der</strong> Arbeitssicherheit<br />

definieren. Weiters von Belang sind<br />

noch das GVD Nr. 277/1991, das D.P.R.<br />

Nr. 164/1956 und das als Maschinenrichtlinie<br />

bekannte D.P.R. Nr. 459/1996.<br />

Dekret Nr. 547 vom 27.4.1955 über<br />

die Unfallverhütung<br />

Es ist in 12 Abschnitte unterteilt. Der 1.<br />

Abschnitt hält in den „Allgemeinen Bestimmungen“<br />

fest, welche Tätigkeiten<br />

unter dieses Gesetz fallen und welche<br />

Arbeitnehmer davon betroffen sind<br />

(Heimarbeiter sind z. B. ausgenommen).<br />

<strong>Die</strong>ser Abschnitt befasst sich auch mit<br />

den Pflichten <strong>der</strong> Arbeitgeber und Arbeitnehmer,<br />

aber davon später. Interessant<br />

ist auch das Verbot des Herstellens<br />

und Handelns von und mit Maschinen<br />

und Betriebsanlagen, die nicht den Bestimmungen<br />

dieses Dekretes entsprechen.<br />

Der 2. Abschnitt beschäftigt sich<br />

mit den Arbeitsräumen (Arbeitsumwelt)<br />

und den Arbeitsplätzen (Böden, Oberdecken,<br />

Ausgänge, Stiegen, Gerüste, Beleuchtung,<br />

usw.). Der 3. Abschnitt betrifft<br />

„allgemeine Bestimmungen des Maschinenschutzes“<br />

und enthält generelle Aussagen<br />

(wenn z. B. Teile von Maschinen<br />

eine Gefahr darstellen, so müssen sie<br />

geschützt o<strong>der</strong> mit einer Sicherheitsvorrichtung<br />

versehen werden) sowie spezifische<br />

Aussagen über Motoren, Getriebe<br />

usw.<br />

Im 4. Abschnitt werden die Schutzbestimmungen<br />

bestimmter Maschinen<br />

angeführt (Pressen, Holz- und Metallverarbeitungsmaschinen<br />

usw.). Mit<br />

Hebewinden, Kränen, Transport- und<br />

Stapelvorrichtungen befasst sich <strong>der</strong> 5.<br />

Abschnitt. Der Abschnitt 6 legt Bestimmungen<br />

über verschiedene Anlagen<br />

und Geräte fest. Der 7. Teil betrifft die<br />

Vorschriften für elektrische Anlagen und<br />

Maschinen zu <strong>der</strong>en Isolierung, Erdung,<br />

usw. Im 8. Teil werden die gefährlichen<br />

und schädlichen Stoffe und Produkte<br />

behandelt. Der 9. Teil sieht die Pflicht<br />

zur ständigen Instandhaltung und Reparatur<br />

<strong>der</strong> Arbeitsräume und -plätze vor.<br />

<strong>Die</strong>s ist von großer Bedeutung, zumal<br />

auch die Sicherheitsvorrichtungen sehr<br />

oft ausfallen.<br />

<strong>Die</strong> persönlichen Schutzmittel und die<br />

erste Hilfe sind vom Abschnitt 10 vorgeschrieben.<br />

Gerade dieser Punkt führt<br />

oft zu Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Oftmals<br />

verweigern die Arbeitnehmer die<br />

Schutzausrüstungen weil sie lästig sind<br />

o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>n, währenddessen viele<br />

Arbeitgeber die persönlichen Schutzmittel<br />

als Alternative zu technischen<br />

und umweltmäßigen Eingriffen an den<br />

Anlagen und Maschinen sehen. Aber <strong>der</strong><br />

Art. 377 spricht eine klare Sprache: <strong>Die</strong><br />

persönlichen Schutzmittel müssen vom<br />

Arbeitgeber in Bezug auf das Risiko dem<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer ausgesetzt ist, zur Verfügung<br />

gestellt werden, jedoch muss <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber alles technisch Mögliche unternehmen,<br />

um das Risiko auszuschalten<br />

113


Arbeitsrecht<br />

o<strong>der</strong> zu vermin<strong>der</strong>n. <strong>Die</strong> Arbeitnehmer<br />

müssen dann die Schutzmittel tragen.<br />

<strong>Die</strong> letzten 2 Abschnitte befassen sich<br />

mit strafrechtlichen Bestimmungen und<br />

mit Übergangsbestimmungen.<br />

Das D.P.R. Nr. 303 vom 19.3.1956 ist mit<br />

<strong>der</strong> Überschrift: „Allgemeine Bestimmungen<br />

über die Arbeitshygiene“ versehen.<br />

Es enthält Vorschriften über die<br />

Anwendung, die Pflichten <strong>der</strong> Arbeitgeber,<br />

<strong>der</strong>en Beauftragte und die Arbeitnehmer,<br />

über die Arbeitsräumlichkeiten<br />

(Höhe, Luft, Licht, Temperatur usw.),<br />

über den Schutz vor schädlichen Stoffen,<br />

über die gesundheitlichen Kontrollvisiten,<br />

über die hygienischen Anlagen<br />

und über die Mitteilung neuer Anlagen.<br />

In Bezug auf den Art. 33 (periodische<br />

ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, denen<br />

sich die Arbeitnehmer, die gefährliche<br />

Arbeiten verrichten, unterziehen<br />

müssen) liegt dem D.P.R. eine Liste bei,<br />

für welche Tätigkeiten diese Vorsorgeuntersuchungen<br />

Pflicht sind. <strong>Die</strong> Kosten<br />

für diese Untersuchungen sind von<br />

den Arbeitgebern zu entrichten. <strong>Die</strong><br />

gesundheitlichen Vorsorgeuntersuchungen<br />

sind sehr nützlich und es gilt<br />

darauf aufzupassen, dass sie rechtzeitig<br />

und sorgfältig durchgeführt werden. Sie<br />

geben wichtige Erkenntnisse über den<br />

Gesundheitszustand des einzelnen und<br />

den epidemiologischen Zustand (welche<br />

Risikofaktoren Krankheiten o<strong>der</strong> Unfälle<br />

verursachen) einer Abteilung o<strong>der</strong> eines<br />

Betriebes. Jedenfalls stellen die ärztlichen<br />

Untersuchungen nur einen Teil <strong>der</strong><br />

Vorbeugung und Vorsorge dar. In erster<br />

Linie sollten bereits vorher Verbesserungen<br />

an den Maschinen, Anlagen, <strong>der</strong><br />

Arbeitsumwelt und <strong>der</strong> Arbeitsorganisation<br />

vorgenommen werden.<br />

Der neue Arbeitsschutz<br />

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret<br />

(decreto legislativo) Nr. 626 vom 19. September<br />

1994 wurden acht wesentliche<br />

europäische Richtlinien im Bereich des<br />

Arbeitsschutzes übernommen, wobei<br />

die wichtigste die Rahmenrichtlinie Nr.<br />

391/93 war. <strong>Die</strong> wichtigste Verän<strong>der</strong>ung,<br />

die sich aus <strong>der</strong> neuen Gesetzeslage ergibt,<br />

ist <strong>der</strong> verstärkte Ansatz zur Vorbeugung<br />

vor Arbeitsrisiken. Nach wie vor sind<br />

jedoch für den Arbeitsschutz im Betrieb<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber, seine gesetzlichen Vertreter<br />

und die von ihm zur Leitung und<br />

Beaufsichtigung im Betrieb bestellten<br />

Personen zuständig. An dieser Verantwortung<br />

än<strong>der</strong>t sich auch durch die Bestellung<br />

<strong>der</strong> Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

und den Sicherheitsbeauftragten <strong>der</strong><br />

Belegschaft nichts. <strong>Die</strong>se „Berater“ sollen<br />

dazu beitragen, die Nachhaltigkeit des<br />

betrieblichen Arbeitsschutzes zu verbessern.<br />

Es wird verstärkt das Verursacherprinzip<br />

angewendet, was dazu führt, dass<br />

auch Arbeitnehmer bei Verstößen und<br />

Verschulden mit Strafen belangt werden<br />

können.<br />

Im Juli 1996 wurden auch am Bau neue<br />

Arbeitsschutzbestimmungen erlassen<br />

(es wurde die europäische Richtlinie über<br />

die „Mindestsicherheitsvorschriften“ auf<br />

Baustellen Nr. 57/1992 übernommen).<br />

Erstmals wird auch dem Bauherrn eine<br />

verantwortliche Rolle bei <strong>der</strong> Risikobewertung<br />

und bei <strong>der</strong> Erstellung des Sicherheitsplanes<br />

zugesprochen.<br />

Allgemeine Arbeitsschutzvorschriften<br />

<strong>Die</strong>se werden vom Art. 3 des GVD<br />

Nr.626/1994 neu definiert und es wird<br />

nach dem Prinzip vorgegangen:<br />

a) Bewerten<br />

114


Arbeitsrecht<br />

b) Ausschalten<br />

c) Vermin<strong>der</strong>n.<br />

Jedenfalls sind folgende Arbeitsschutzvorschriften<br />

vorgesehen (wobei die Aufzählung<br />

gleichzeitig auch als Prioritätenlisten<br />

fungiert):<br />

a) Gesundheits- und Sicherheitsrisiken<br />

abschätzen,<br />

b) Beseitigung <strong>der</strong> Risiken o<strong>der</strong> Minimierung<br />

<strong>der</strong>selben,<br />

c) Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Risiken an <strong>der</strong><br />

Quelle,<br />

d) Ganzheitliche und kohärente Programmierung<br />

<strong>der</strong> Vorsorge,<br />

e) Starke Gefährdungen durch geringere<br />

vermin<strong>der</strong>n,<br />

f) Befolgung <strong>der</strong> Ergonomie,<br />

g) Vorrang <strong>der</strong> kollektiven Schutzmittel<br />

gegenüber persönlichen,<br />

h) Begrenzung <strong>der</strong> dem Risiko ausgesetzten<br />

Arbeitnehmer,<br />

i) Begrenzung <strong>der</strong> Gefahrenstoffe,<br />

j) Gesundheitliche Kontrollen,<br />

k) Entfernung des Arbeitnehmers von<br />

gefährlichen Arbeitsplätzen,<br />

l) Hygienemaßnahmen,<br />

m) kollektive und persönliche Schutzmaßnahmen,<br />

n) Notfallmaßnahmen,<br />

o) Information und Bildung <strong>der</strong> Arbeitnehmer,<br />

p) Angemessene Anleitungen für die Arbeitnehmer,<br />

q) Gebrauch von Sicherheits- und Hinweisschil<strong>der</strong>n,<br />

r) regelmäßige Instandhaltung.<br />

13.2. Pflichten <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

Der Arbeitgeber ist <strong>der</strong> Hauptdarsteller<br />

auf dem Parkett <strong>der</strong> Arbeitshygiene und<br />

-sicherheit. Seine diesbezügliche Verantwortung<br />

ist sehr weit und umfassend. Er<br />

ist ein „Sicherheitsschuldner“ gegenüber<br />

seinen Beschäftigten und <strong>der</strong> Umwelt.<br />

Der Art. 2050 des BGB sieht vor: „Je<strong>der</strong>,<br />

<strong>der</strong> infolge einer gefährlichen Tätigkeit<br />

einen Schaden verursacht, ist schadenersatzpflichtig,<br />

wenn er nicht nachweisen<br />

kann, alles unternommen zu haben, um<br />

den Schaden zu vermeiden. Der Art. 2087<br />

BGB sieht weiters vor, dass <strong>der</strong> Unternehmer<br />

verpflichtet ist, alle Vorkehrungen<br />

zu treffen, die notwendig sind, um die<br />

körperliche Unversehrtheit und die moralische<br />

Integrität <strong>der</strong> Beschäftigten zu<br />

gewährleisten. Das Strafgesetzbuch (Art.<br />

437 und 451) sieht bei Unterlassungen<br />

<strong>der</strong> gebotenen Vorsorge zum Schutz <strong>der</strong><br />

Gesundheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer und <strong>der</strong><br />

Umwelt auch Gefängnisstrafen vor. Aufgrund<br />

<strong>der</strong> Bestimmungen ergeben sich<br />

für die Arbeitgeber folgende Hauptverpflichtungen:<br />

1. Sie müssen mit allen technologisch<br />

möglichen Vorkehrungen verhin<strong>der</strong>n,<br />

dass die Arbeitnehmer bei <strong>der</strong> Arbeit<br />

gesundheitsschädigenden Umwelteinflüssen<br />

o<strong>der</strong> Unfallrisiken ausgesetzt<br />

sind.<br />

2. Sie haben die Arbeitnehmer über die<br />

am Arbeitsplatz vorhandenen Risikofaktoren<br />

und <strong>der</strong>en Vorbeugung zu informieren.<br />

3. Bei Notwendigkeit sind den Arbeitnehmern<br />

die persönlichen Schutz-mittel<br />

auszuhändigen und es ist auf <strong>der</strong>en regelmäßige<br />

und korrekte Verwendung<br />

zu achten.<br />

4. Bei Neuansiedelungen und Umstrukturierungen<br />

sind die zuständigen Stellen<br />

zu informieren.<br />

5. <strong>Die</strong> periodischen ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen<br />

sind durch den <strong>Die</strong>nst für<br />

Arbeitsmedizin durchführen zu lassen.<br />

115


Arbeitsrecht<br />

6. Das Unfallregister des Betriebes ist zu<br />

führen.<br />

<strong>Die</strong> neuen Bestimmungen weiten die<br />

Aufgaben des Unternehmers aus. Der<br />

Arbeitgeber muss unter Beachtung <strong>der</strong><br />

allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften<br />

eine eingehende Bewertung aller Arbeitsabläufe<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> vorhandenen Gefahren<br />

vornehmen. Daraufhin muss <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber einen Maßnahmenkatalog<br />

erarbeiten, welcher Folgendes beinhaltet:<br />

|- die verwendeten Kriterien müssen festgehalten,<br />

|- die gewählten Vorbeugemaßnahmen<br />

angeführt,<br />

|- ein Durchführungsprogramm <strong>der</strong> Maßnahmen<br />

muss beschlossen werden.<br />

Für die Erarbeitung des Maßnahmenkataloges<br />

ist ein bestimmtes Vorgehen<br />

vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss<br />

eventuell den zuständigen Arzt und den<br />

Leiter des betrieblichen Arbeitssicherheitsdienstes<br />

informieren und ihre Bewertungen<br />

und Ratschläge einholen. Weiters<br />

muss <strong>der</strong> Arbeitssicherheitsbeauftragte<br />

(<strong>der</strong> Belegschaft) konsultiert werden. Das<br />

Dokument wird im Betrieb aufbewahrt.<br />

13.2.1. Arbeitssicherheitsdienst<br />

<strong>Die</strong>ser kann internem o<strong>der</strong> externem Personal<br />

anvertraut werden. Ein interner Arbeitssicherheitsdienst<br />

ist vorgeschrieben<br />

für:<br />

a) als gefährlich eingestufte Betriebe,<br />

b) Stromkraftwerke,<br />

c) Atomanlagen,<br />

d) Herstellung und Lagerung von Sprengstoffen,<br />

-pulver und Munition,<br />

e) Industriebetriebe mit mehr als 200 Beschäftigten,<br />

f) Bergwerke mit mehr als 50 Beschäftigten.<br />

Der Arbeitgeber kann direkt die Aufgabe<br />

des Leiters des Arbeitssicherheitsdienstes<br />

übernehmen in:<br />

a) Industrie- und Handwerksbetrieben<br />

mit bis zu 30 Beschäftigten,<br />

b) landwirtschaftlichen Betrieben mit bis<br />

zu 10 Beschäftigten,<br />

c) Fischereibetrieben mit bis zu 20 Beschäftigten,<br />

d) an<strong>der</strong>en Betrieben mit bis zu 200 Beschäftigten.<br />

13.2.2. Zuständiger Arzt<br />

Dort, wo vom Gesetz eine gesundheitliche<br />

Überwachung vorgesehen ist, tritt<br />

<strong>der</strong> zuständige Arzt in Aktion. <strong>Die</strong>ser kann<br />

sein:<br />

a) ein bediensteter Arzt, <strong>der</strong> einer externen<br />

öffentlichen o<strong>der</strong> privaten Einrichtung<br />

angehört,<br />

b) ein selbständiger Arzt,<br />

c) ein Beschäftigter des Betriebes.<br />

Jedenfalls muss <strong>der</strong> zuständige Arzt eine<br />

diesbezügliche Spezialisierung aufweisen.<br />

Der zuständige Arzt hat die Pflicht,<br />

die Arbeitsräume zusammen mit dem<br />

Leiter des Arbeitssicherheitsdienstes<br />

mindestens 2 Mal im Jahr zu besuchen.<br />

Er muss auch die Arbeitnehmergesundheitskartei<br />

führen und die Arbeitnehmer<br />

über die durchgeführten Erhebungen unterrichten.<br />

13.3. Pflichten und <strong>Rechte</strong> <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer und <strong>der</strong>en<br />

Vertretungen<br />

Beim Schutz <strong>der</strong> Arbeitnehmer vor gesundheitlichen<br />

Beeinträchtigungen und<br />

Unfallgefahren gilt vor allem das Prinzip<br />

des „Selbstschutzes“. <strong>Die</strong>ses Ziel sollte<br />

von allen Arbeitnehmern und beson<strong>der</strong>s<br />

von <strong>der</strong>en Vertretungen angestrebt<br />

116


Arbeitsrecht<br />

werden. Es geht dabei darum, dass <strong>der</strong><br />

Gesundheitsschutz nicht nur eine Pflicht<br />

des Arbeitgebers gegenüber dem Gesetz<br />

ist, son<strong>der</strong>n dass die Betroffenen selbst<br />

aktiv und autonom Untersuchungen und<br />

Bewertungen <strong>der</strong> Gesundheitsgefahren<br />

am Arbeitsplatz vornehmen. <strong>Die</strong>se neue<br />

Einschätzung <strong>der</strong> Rolle <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

wurde mit dem Art. 9 des Arbeitnehmerstatuts<br />

eingeführt. Darin werden die Aufgaben<br />

des „Selbstschutzes“ den gewerkschaftlichen<br />

Vertretungen übertragen.<br />

Es kommt darin zum Ausdruck, dass die<br />

Arbeitnehmer nicht nur von den Betrieben<br />

und dem Gesetz geschützt werden,<br />

sie können auch selbst Untersuchungen,<br />

Forschungen und Initiativen durchführen<br />

o<strong>der</strong> durchführen lassen.<br />

Folgende Pflichten ergeben sich für die<br />

Arbeitnehmer:<br />

1. <strong>Die</strong> Arbeitnehmer müssen die Sicherheitsvorschriften<br />

und Anordnungen<br />

des Arbeitgebers hinsichtlich <strong>der</strong> Arbeitshygiene<br />

befolgen.<br />

2. Mit den Sicherheits- und Schutzvorkehrungen<br />

ist gewissenhaft umzugehen.<br />

3. Mängel o<strong>der</strong> Ausfälle von Sicherheitsund<br />

Schutzvorkehrungen bzw. das<br />

Auftreten von Gesundheitsrisiken sind<br />

umgehend dem Arbeitgeber mitzuteilen<br />

und in Dringlichkeitsfällen ist im<br />

Rahmen <strong>der</strong> eigenen Zuständigkeiten<br />

eine Verringerung <strong>der</strong> Gefahren o<strong>der</strong><br />

Risiken anzustreben.<br />

4. Keine Sicherheits- o<strong>der</strong> Schutzeinrichtungen<br />

sind eigenmächtig zu entfernen<br />

o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n.<br />

5. Es sind keine Handlungen zu setzen, die<br />

nicht im eigenen Kompetenzbereich<br />

liegen und die eigene Sicherheit o<strong>der</strong><br />

die an<strong>der</strong>er in Gefahr bringen.<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten <strong>Rechte</strong> sind folgende:<br />

1. Recht auf Gesundheit und Sicherheit im<br />

Allgemeinen,<br />

2. Recht auf Information,<br />

3. Recht auf persönliche und kollektive<br />

Schutzmittel,<br />

4. Recht auf die Pflichtversicherung gegen<br />

Arbeitsunfall und Berufskrankheiten,<br />

5. Recht auf vorbeugende und periodische<br />

gesundheitliche Untersuchungen,<br />

6. Recht auf Einsichtnahme ins Unfallregister<br />

über ihre Gewerkschaftsvertretungen.<br />

Für die Gewerkschaftsvertretungen ist<br />

<strong>der</strong> Art. 9 - Arbeitnehmerstatut – wie<br />

schon erwähnt – eine wichtige Grundlage<br />

für ihre Tätigkeit in diesem Bereich.<br />

Dabei müssen die im Art. 9 angeführten<br />

Gewerkschaftsvertreter keineswegs nur<br />

Betriebsangehörige sein, auch externe<br />

Gewerkschafter sind zugelassen. Jedoch<br />

ist die Rolle <strong>der</strong> internen Gewerkschaftsvertreter<br />

von größerer Bedeutung, da sie<br />

in ständigem Kontakt mit den Schwierigkeiten<br />

im Betrieb stehen. Eine gründliche<br />

Ausbildung <strong>der</strong>selben ist dabei eine Voraussetzung<br />

für eine angemessene Tätigkeit.<br />

13.3.1. Kontrolle Der Schädlichkeit<br />

des Arbeitsplatzes<br />

Um einen Arbeitsplatz beurteilen zu können,<br />

müssen die Beschäftigten folgende<br />

Informationen sammeln:<br />

a) Qualitative Informationen: welche<br />

schädlichen Faktoren sind vorhanden<br />

b) Quantitative Informationen: in welcher<br />

Menge treten die schädlichen Faktoren<br />

auf (Messungen)<br />

c) Informationen über die Auswirkungen:<br />

Sammeln aller möglichen An-gaben<br />

bezüglich <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen im Ge-<br />

117


Arbeitsrecht<br />

sundheitszustand <strong>der</strong> Beschäftigten z.<br />

B. Krankheiten, Unfälle, Abwesenheiten<br />

usw.<br />

13.3.2. Sicherheitssprecher <strong>der</strong><br />

Belegschaft<br />

Der Sicherheitssprecher (o<strong>der</strong> Arbeitnehmervertreter<br />

für Arbeitssicherheit)<br />

wird von den Arbeitnehmern gewählt<br />

o<strong>der</strong> durch die Gewerkschaften namhaft<br />

gemacht und hat eine Reihe von<br />

<strong>Rechte</strong>n, so z. B. hat er Zugang zu den<br />

diesbezüglichen Dokumenten und zu<br />

den Arbeitsstätten, Anrecht auf gezielte<br />

Information und Ausbildung, bezahlte<br />

Zeit für die Ausübung seiner Tätigkeit.<br />

<strong>Die</strong> genauen Einzelheiten regeln die<br />

jeweiligen Kollektivverträge. Er ist Ansprechpartner<br />

aller Arbeitnehmer. Es<br />

ist eine Mindestanzahl vorgesehen und<br />

zwar:<br />

1 für Betriebe bis 200 Beschäftigten<br />

3 für Betriebe zwischen 201 und 1.000<br />

Beschäftigten<br />

6 für Betriebe mit über 1.000 Beschäftigten.<br />

Für Kleinbetriebe unter 15 Beschäftigten<br />

kann ein so genannter Orts- o<strong>der</strong> bereichsübergreifen<strong>der</strong><br />

Vertreter namhaft<br />

gemacht werden.<br />

13.3.3. Notfallpläne<br />

In jedem Betrieb müssen Notfallpläne<br />

angefertigt werden. <strong>Die</strong> Arbeitnehmer<br />

haben dabei in Falle von unmittelbaren<br />

und schweren Gefahren das Recht auf<br />

rechtzeitige Information sowie auch das<br />

Recht, den Gefahrenort zu verlassen und<br />

können auch initiativ werden.<br />

13.3.4. Information und Ausbildung<br />

Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer<br />

und <strong>der</strong>en Vertreter über die<br />

mit <strong>der</strong> Arbeitstätigkeit verbundenen<br />

Risiken und über diesbezügliche Vorbeuge-<br />

und Schutzmaßnahmen. Weiters<br />

werden den Arbeitnehmern alle Maßnahmen<br />

zur Ersten Hilfe, zu Brandschutz<br />

und Betriebsevakuierung zur Kenntnis<br />

gebracht. <strong>Die</strong> Ausbildung aller Beschäftigten<br />

und <strong>der</strong>en Sicherheitssprecher<br />

in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit<br />

am Arbeitsplatz ist Pflicht jedes Arbeitgebers<br />

und hat während <strong>der</strong> Arbeitszeit<br />

zu erfolgen. <strong>Die</strong> Inhalte werden von eigens<br />

dafür vom Gesetz vorgesehenen<br />

paritätischen Kommissionen erarbeitet.<br />

13.3.5. Gerichtliche Ahndung von<br />

Verstössen<br />

Schlägt die Vorsorge in <strong>der</strong> Arbeitshygiene<br />

und -sicherheit fehl, so kommt es oft<br />

vor, dass bei Gesetzesübertretungen die<br />

Gerichtsbehörde eingeschaltet wird. Der<br />

Richter muss dann entscheiden, ob ein<br />

Gesetzesverstoß vorliegt und wer gesetzeswidrig<br />

gehandelt hat. <strong>Die</strong> Einschaltung<br />

<strong>der</strong> Gerichtsbehörde erfolgt über<br />

Meldungen von Seiten des Arbeitsunfallinstituts<br />

(INAIL), <strong>der</strong> Arbeitsinspektoren<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ärzte bzw. über Anzeigen. Auch<br />

von sich aus kann die Gerichtsbehörde<br />

tätig werden. Natürlich hat sie eine wichtige<br />

Funktion, <strong>der</strong> sie auch nachkommt.<br />

Es braucht aber auch ein Gegengewicht,<br />

das in einer genügenden Vorbeugung<br />

zu suchen und zu finden ist und somit<br />

auch gegen Verurteilungen durch das<br />

Gericht vorbeugt. Ein kürzlich erlassenes<br />

Kassationsgerichtsurteil sieht vor, dass<br />

alle Verstöße gegen die Bestimmungen<br />

zur Arbeitssicherheit sofort dem Staatsanwalt<br />

gemeldet und strafrechtlich verfolgt<br />

werden müssen.<br />

118


Arbeitsrecht<br />

13.4. Öffentliche Einrichtungen des<br />

Arbeitsschutzes<br />

In Südtirol sind im Gegensatz zum restlichen<br />

Italien die Aufgaben und Zuständigkeiten<br />

an<strong>der</strong>s verteilt. <strong>Die</strong> folgende<br />

Aufstellung gibt eine diesbezügliche<br />

Übersicht:<br />

Tipp<br />

Aufgaben und Zuständigkeit<br />

Amt für Arbeitssicherheit<br />

Amt für Sicherheitstechnik<br />

Amt für Luft und Lärm<br />

Inspektion von Arbeitsstätten und Arbeitsstellen zur Überprüfung<br />

<strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Arbeitsschutzbestimmungen,<br />

<strong>der</strong> Sicherheit von Maschinen, Anlagen und Geräten;<br />

Untersuchung von Arbeitsunfällen;<br />

Information und Beratung über Bestimmungen und Regeln<br />

<strong>der</strong> Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene; Ausbildung<br />

und Bescheinigung von Sachverständigen für Sicherheitsprüfungen;<br />

Sicherheit von Maschinen, Anlagen und Geräten, im beson<strong>der</strong>en<br />

Aufzüge, Lastenaufzüge, Kräne, Hebebühnen,<br />

Hebemittel, Freiluftleitern, Schleu<strong>der</strong>n, Elektroanlagen<br />

und Blitzschutzanlagen, Druckanlagen und -geräte: Abnahme,<br />

Überprüfung, technische Überwachung und amtliche<br />

Zulassung;<br />

Aufsicht über die Einhaltung <strong>der</strong> Bestimmungen im Bereich<br />

Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene, mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong> Bereiche Bergwerke, Gruben und Torfstiche, <strong>der</strong> Transporte<br />

zu Land, Wasser und Luft (wohl aber die Eisenbahnen);<br />

Sicherheitsbescheinigungen für Maschinen, Anlagen und<br />

Produkte;<br />

Aufklärung und Beratung über Sicherheitstechnik;<br />

Genehmigungen, Gutachten und Bauabnahmen für Luftemissionen,<br />

Arbeitsräume, Heizanlagen und Ammoniakanlagen;<br />

Genehmigungen und Überwachung im Bereich Lärmschutz;<br />

Genehmigung <strong>der</strong> Arbeitspläne für Asbestsanierungen;<br />

Ermächtigung zur Verwendung, Lagerung und zum Transport<br />

von Giftgasen;<br />

Überwachung von Heizanlagen und von Asbestbelastungen;<br />

Immissionsschutz, Erarbeitung und Aktualisierung des Smogalarmplanes<br />

und des Landesasbestplanes;<br />

Erarbeitung von Richtlinien, spezifischen <strong>Stand</strong>ards und Normen,<br />

Weiterbildung und Information;<br />

119


Arbeitsrecht<br />

Labor für Luft und<br />

Lärmanalysen<br />

Landesweiter <strong>Die</strong>nst<br />

für Arbeitsmedizin<br />

(organisiert durch den<br />

Sanitätsbetrieb Bozen)<br />

Arbeitsinspektorat<br />

Probeentnahmen, Messungen, Analysen, Abnahmen, Bescheinigungen,<br />

Gutachten und Forschung in den Bereichen<br />

Emissionen von Industrieanlagen und Abgasreinigungen;<br />

Feststellung <strong>der</strong> berufsbedingten Gefährdungen<br />

(Gefährdungseinstufung) und amtliche Verfügung <strong>der</strong> Verhütungsmaßnahmen;<br />

Vorsorge und Überwachungsuntersuchungen <strong>der</strong> Arbeitnehmer;<br />

Epidemiologische Untersuchungen über die berufsbedingten<br />

Erkrankungen;<br />

Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Aufsicht über die Anwendung <strong>der</strong><br />

Vorschriften <strong>der</strong> Arbeitsmedizin, einschließlich jener, die<br />

ehemals vom regionalen und Arbeitsinspektorat wahrgenommen<br />

wurden.<br />

Sozialer Arbeitsschutz, Schutz erwerbstätiger Mütter und<br />

Jugendlicher;<br />

Genehmigung und Kontrolle beson<strong>der</strong>er Arbeitsverträge;<br />

Überwachung <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Kurse des europäischen<br />

Sozialfonds;<br />

Arbeitsvermittlungskontrolle;<br />

Beratung und Information in arbeits- und sozialrechtlichen<br />

Angelegenheiten;<br />

Überwachung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> arbeitsrechtlichen Bestimmungen;<br />

Verwaltungsstrafen;<br />

Arbeitsbücher, Berufsgruppen und berufliche Qualifikation<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer;<br />

Aufgaben in Zusammenhang mit <strong>der</strong> Berufsbefähigung für<br />

Arbeitsberater;<br />

Arbeitsauszeichnungen; Aufsicht über die Patronate.<br />

13.5. Bestimmungen über die Arbeitsumwelt<br />

und die Betriebsanlagen<br />

<strong>Die</strong>sbezüglich sind die beiden bereits<br />

angesprochenen Dekrete (D.P.R.) (547/<br />

1955 und 303/1956) aus dem Grund<br />

maßgebend, insofern sie Prinzipien<br />

technischer und gesundheitlicher Natur<br />

festlegen, wovon bei <strong>der</strong> Arbeit<br />

nicht abgegangen werden darf. Was<br />

die technischen Bestimmungen betrifft,<br />

so können hier nur einige als Beispiele<br />

angeführt werden. Es sind dies Bestimmungen<br />

über folgende Risiken: Spritzmittel,<br />

Druckbehälter, Aufzüge, Gerüste,<br />

Zündhölzer, Brände, Telefonanlagen, ionisierende<br />

Strahlung, Lärm, Benzol, Blei,<br />

Staub, Asbest.<br />

Das Gesetzesvertretende Dekret (GVD)<br />

Nr. 626/94 hat auch einige wichtige europäische<br />

Richtlinien in nationales Recht<br />

umgewandelt. So die Richtlinien über<br />

die Arbeitsplatzgestaltung (654/89),<br />

120


Arbeitsrecht<br />

die persönlichen Schutzausrüstungen<br />

(656/89), die Handhabung von Lasten<br />

(269/90), krebserregende Stoffe (394/90)<br />

und schädliche Umwelteinwirkungen<br />

(679/90). In Anwendung einer europäischen<br />

Richtlinie befasst sich das GVD Nr.<br />

277/91 mit Bestimmungen zum „Schutz<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer gegen die Gefährdung<br />

durch chemische Substanzen, physikalische<br />

Kräfte und biologische Einflüsse am<br />

Arbeitsplatz“. Spezifische Schutzmaßnahmen<br />

werden für Blei, Asbest und Lärm<br />

vorgeschrieben. Beispielsweise müssen<br />

im Falle von Lärm folgende Maßnahmen<br />

getroffen werden: Der Betrieb beauftragt<br />

ein spezialisiertes Unternehmen mit <strong>der</strong><br />

Erhebung des Lärmpegels und unternimmt<br />

alles (Verringerung <strong>der</strong> Lärmquellen,<br />

persönliche Schutzausrüstungen,<br />

Information und Ausbildung <strong>der</strong> Arbeitnehmer)<br />

zur Ausschaltung <strong>der</strong> Gefahren.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitnehmer können an den Maßnahmen<br />

aktiv mitwirken.<br />

Dabei ist folgendes zu beachten:<br />

|- bei Lärmpegeln über 80 Dezibel muss<br />

ein eigenes Register für die Messungen<br />

eingerichtet werden und <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

muss technische und organisatorische<br />

Maßnahmen zur Gefährdungsbegrenzung<br />

treffen. Es ist für alle<br />

Arbeitnehmer, die es beantragen, eine<br />

Kontrolluntersuchung vorgesehen, sofern<br />

dies medizinisch bestätigt wird.<br />

|- bei Lärmpegeln über 85 Dezibel besteht<br />

zusätzlich zu den vorhergehenden<br />

Maßnahmen die Pflicht zu<br />

regelmäßigen ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen<br />

(alle 2 Jahre). Der Arbeitgeber<br />

muss angepasste, persönliche<br />

Schutzmittel zur Verfügung stellen, die<br />

gemeinsam mit den Arbeitnehmern<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Vertretungen ausgewählt<br />

werden. Zur Risikobegrenzung ist eine<br />

strengere Informationspflicht von Seiten<br />

des Arbeitgebers vorgesehen.<br />

|- bei Lärmpegeln über 90 Dezibel muss<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber den zuständigen Überwachungsorganen<br />

die getroffenen<br />

Maßnahmen bekannt geben und die<br />

Beschäftigten (o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Vertreter)<br />

informieren. <strong>Die</strong> lauten Arbeitsplätze<br />

werden gekennzeichnet, und <strong>der</strong> Zugang<br />

wird beschränkt. <strong>Die</strong> Vorsorgeuntersuchungen<br />

müssen einmal jährlich<br />

durchgeführt werden. Für die Beschäftigten<br />

gilt die Pflicht zur Verwendung<br />

<strong>der</strong> persönlichen Schutzmittel.<br />

<strong>Die</strong> Strafen sind folgende:<br />

|- bei Verstößen durch den Arbeitgeber<br />

o<strong>der</strong> von Führungskräften von 1.032,91<br />

Euro 25.822,84 Euro;<br />

|- bei Verstößen von Vorgesetzten, Vorarbeitern<br />

von 516,46 Euro bis 5.164,57<br />

Euro;<br />

|- bei Verstößen durch Arbeitnehmer von<br />

154,94 Euro bis 1.032,91Euro;<br />

|- bei Verstößen durch die Hersteller und<br />

Vertreiber von Maschinen und Geräten<br />

von 7.746,85 Euro bis 20.658,28 Euro;<br />

|- bei Verstößen <strong>der</strong> Ärzte von 206,58 bis<br />

3.098,74 Euro.<br />

Erste Hilfe<br />

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen,<br />

dass den Unfallverletzten, auch bei<br />

kleinen Verletzungen, unmittelbar Hilfe<br />

geleistet wird.<br />

13.6. Risikofaktoren Bei <strong>der</strong> Arbeit<br />

Vereinfacht können 4 Gruppen von Risiken<br />

unterschieden werden:<br />

1. Belastungen durch die Arbeitsumwelt<br />

(Temperatur, Feuchtigkeit, Beleuchtung,<br />

Lärm usw.); Bei diesen Faktoren<br />

121


Arbeitsrecht<br />

gibt es jeweils einen Bereich optimaler<br />

Werte, die für die Menschen verträgliche<br />

Verhältnisse bieten.<br />

2. Verschmutzungen <strong>der</strong> Arbeitsumwelt<br />

durch verschiedene Faktoren, die<br />

mit dem Produktionsablauf im Zusammenhang<br />

stehen (Gase, Dämpfe,<br />

Staub, Giftstoffe usw.); <strong>Die</strong> Konzentration<br />

gefährlicher Arbeitsstoffe am<br />

Arbeitsplatz sollte gleich Null sein. Jedenfalls<br />

sollten die MAK-Werte (Maximale<br />

Arbeitsplatzkonzentration) nicht<br />

überschritten werden. <strong>Die</strong> Schädlichkeit<br />

eines Stoffes hängt neben verschiedenen<br />

Faktoren vor allem von<br />

<strong>der</strong> Konzentration und von <strong>der</strong> Aussetzungsdauer<br />

ab.<br />

3. Körperliche Belastungen; Bei zu hoher<br />

Intensität <strong>der</strong> körperlichen Arbeit treten<br />

mit Sicherheit Schäden auf. <strong>Die</strong> körperlichen<br />

Belastungen sind aufgrund<br />

<strong>der</strong> technologischen Entwicklung eher<br />

im Abnehmen begriffen.<br />

4. Geistige Belastungen; Schlechte Arbeitsorganisation,<br />

zu lange Arbeitsdauer,<br />

keine gute Pausenregelung, Verantwortung,<br />

Leistungsdruck, Angst um den<br />

Arbeitsplatz, Frustration, unpassendes<br />

Arbeitstempo und unnatürliche Körperhaltungen<br />

führen sehr oft zu Stress,<br />

innerer Spannung, Ermüdung und Zermürbung.<br />

Geistige Störungen können<br />

sehr leicht zu Krankheiten führen.<br />

Das Arbeitsklima unserer mo<strong>der</strong>nen Industrie-<br />

und <strong>Die</strong>nstleistungsgesellschaft<br />

ist zunehmend durch innere Anspannung<br />

gekennzeichnet.<br />

Gesundheitliche Folgeschäden durch<br />

Belastungen<br />

Wir unterscheiden zwischen drei Arten<br />

von Schäden: Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten<br />

und allgemeine Krankheiten, die<br />

von <strong>der</strong> Arbeit mit verursacht wurden. Für<br />

die ersteren beiden gibt es eine sozialversicherungsmäßige<br />

Abdeckung, die im Teil<br />

über die Arbeitunfallversicherung näher<br />

behandelt wird.<br />

Menschengerechte<br />

Arbeitsplatzgestaltung<br />

Der gesetzliche Arbeitsschutz hat eine<br />

eher defensive Stoßrichtung im Sinne<br />

<strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung von Arbeitsunfällen,<br />

Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten<br />

Gesundheitsschäden. Dem<br />

gegenüber ist die menschengerechte<br />

Arbeitsplatzgestaltung (Ergonomie) im<br />

Sinne offensiver Maßnahmen auf die<br />

Herstellung möglichst positiver, die Menschenwürde<br />

und die Persönlichkeitsentfaltung<br />

för<strong>der</strong>nde Arbeitsbedingungen<br />

gerichtet. <strong>Die</strong>se wird vor allem von Gewerkschaften,<br />

Arbeitswissenschaftlern<br />

und aufgeschlossenen Betrieben vorangetrieben,<br />

liegt aber oft noch in den Anfängen.<br />

Positiv ist, dass mit dem GDV Nr.<br />

626/94 erstmals ausdrücklich die Ergonomie<br />

als Ziel des Arbeitsschutzes genannt<br />

wurde.<br />

14. Gleichstellung von Mann<br />

und Frau<br />

Bereits die Verfassung sieht die Gleichheit<br />

<strong>der</strong> Bürger vor dem Gesetz vor (Art.<br />

3). Daraus ergibt sich auch für die Betriebe<br />

die Pflicht, die berufliche Gleichheit<br />

einzuhalten. Auch internationale Vereinbarungen,<br />

die für Italien bindend sind,<br />

sehen die Gleichstellung vor. So die<br />

Konvention <strong>der</strong> Internationalen Arbeitsorganisation<br />

(ILO) Nr. 100 über die Lohngleichheit,<br />

die Europäische Richtlinie<br />

122


Arbeitsrecht<br />

1976/207 über die Gleichbehandlung<br />

von Mann und Frau was den Zugang<br />

zum Arbeitsmarkt, zur Ausbildung und<br />

Berufsför<strong>der</strong>ung betrifft, sowie über die<br />

Arbeitsbedingungen, die Europäische<br />

Richtlinie vom 19. Dezember 1978 zur<br />

stufenweisen Angleichung <strong>der</strong> sozialversicherungsbedingten<br />

Gleichstellung<br />

zwischen Mann und Frau, die Empfehlungen<br />

des Europäischen Rates vom 13.<br />

Dezember 1984 und Nr. 131/1992 zur<br />

Durchführung so genannter „positiver<br />

Aktionen“ zugunsten <strong>der</strong> Frauen und<br />

zum Schutz <strong>der</strong> Würde <strong>der</strong> arbeitenden<br />

Frauen und Männer. <strong>Die</strong>se Regelungen<br />

wurden vor allem mit den Gesetzen Nr.<br />

903/1977 und Nr. 125/1991 umgesetzt.<br />

Mit dem Gesetz Nr. 903/1977 wurden<br />

alle Formen <strong>der</strong> Diskriminierung wegen<br />

des Geschlechtes auf allen Ebenen<br />

<strong>der</strong> beruflichen Skala und in allen Arbeitsbereichen<br />

im privaten und öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst verboten. Das Gesetz Nr.<br />

125/1991 sieht 2 Arten positiver Aktionen<br />

vor:<br />

|- die verpflichtenden positiven Aktionen<br />

zu Lasten <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung<br />

und als Wie<strong>der</strong>gutmachung<br />

durch den Richter bei einem Diskriminierungsverstoß<br />

und die<br />

|- freiwilligen positiven Aktionen die von<br />

verschiedenen Subjekten eingeleitet<br />

werden können.<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten Einrichtungen für Maßnahmen<br />

in Richtung Gleichbehandlung<br />

sind die Gleichstellungsrätin (die bei <strong>der</strong><br />

Landesverwaltung ihren Sitz hat) und<br />

die Gewerkschaften. Betriebe mit mehr<br />

als 100 Beschäftigten müssen einen<br />

jährlichen Bericht über die Situation des<br />

weiblichen und männlichen Personals<br />

<strong>der</strong> Gleichstellungsrätin übermitteln.<br />

15. Strafen für Verstösse gegen<br />

das Arbeitsrecht<br />

Generell ist das Arbeitsinspektorat für die<br />

Überwachung <strong>der</strong> Einhaltung des engeren<br />

Arbeitsrechts zuständig. Eine genaue<br />

Aufgabenbeschreibung desselben findet<br />

sich in Kapitel 13.4.<br />

Am 26. April 1995 ist im Sinne des gesetzesvertretenden<br />

Gesetzes Nr. 758 vom<br />

19.12.1994 eine neue Strafordnung in<br />

Kraft getreten.<br />

Dabei ist zu bemerken, dass nur mehr bei<br />

Vergehen gegen die Sicherheit und die<br />

Gesundheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer eine strafbare<br />

Handlung vorliegt, die durch das<br />

Strafgesetzbuch bestraft wird. Alle an<strong>der</strong>en<br />

Vergehen gelten als Verwaltungsstrafen<br />

und werden mit einer Geldstrafe<br />

geahndet. Zuständig für das Verhängen<br />

<strong>der</strong> Strafen sind die Arbeitsinspektoren<br />

(Arbeitsinspektorat, Amt für Unfallverhütung<br />

usw.).<br />

Flexible Arbeitsorganisation wird<br />

geför<strong>der</strong>t<br />

Laut Art. 9 des Gesetzes Nr. 53/2000 sind<br />

zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vereinbarkeit von Familie<br />

und Beruf in <strong>der</strong> Privatwirtschaft<br />

Finanzierungsmöglichkeiten für die Flexibilisierung<br />

<strong>der</strong> betrieblichen Arbeitsorganisation<br />

bzw. für die Umsetzung von<br />

Bildungsprogrammen zur Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung<br />

von Arbeitnehmerinnen nach<br />

dem Mutterschaftsurlaub vorgesehen.<br />

Voraussetzung hierfür sind entsprechende<br />

Vereinbarungen zwischen dem Betrieb<br />

und den repräsentativen Gewerkschaftsvertretungen.<br />

123


Sozialrecht<br />

1. Soziale Sicherheit<br />

Zum Sozialrecht zählen alle jene Regelungen,<br />

die die soziale Sicherheit anstreben.<br />

Unter sozialer Sicherheit werden<br />

in erster Linie Bereiche sozialpolitischer<br />

Maßnahmen verstanden, die nicht unmittelbar<br />

<strong>der</strong> Hebung, son<strong>der</strong>n dem<br />

Schutz <strong>der</strong> Lebenslage vor bestimmten<br />

Gefahren dienen. Dabei wird an Gefahren<br />

gedacht, die aus eigener Kraft abzuwenden<br />

dem/<strong>der</strong> Gefährdeten nicht<br />

o<strong>der</strong> nicht ohne weiteres möglich ist.<br />

Es muss gleich zu Beginn jedoch eine<br />

wichtige Unterscheidung zwischen <strong>der</strong><br />

Vorsorge einerseits und <strong>der</strong> Fürsorge<br />

(Versorgung) an<strong>der</strong>erseits getroffen<br />

werden. <strong>Die</strong> Sozialversicherung bzw. die<br />

Privatversicherung ist ein Instrument <strong>der</strong><br />

Vorsorge, das heißt, es müssen vorher<br />

Beiträge entrichtet werden, während<br />

sich die Fürsorge (Versorgung) dadurch<br />

unterscheidet, dass ihre Leistungen<br />

ohne vorausgehende Beitragsentrichtungen<br />

gewährt und die Kosten aus allgemeinen<br />

Steuermitteln aufgebracht<br />

werden. Während auf die Leistungen <strong>der</strong><br />

Sozialversicherung ein Rechtsanspruch<br />

besteht, gibt es diesen nicht für Fürsorgeleistungen.<br />

Anhand <strong>der</strong> folgenden<br />

Grafik sollte ein besserer Überblick gewährleistet<br />

werden:<br />

Tipp<br />

Soziale Sicherheit<br />

Vorsorge<br />

Fürsorge<br />

Versorgung<br />

Sozialversicherung<br />

Rentenversicherung Lebensminimum Verbrechensopferversorgung<br />

Krankenversicherung Zivilinvalidenfürsorge Verkehrsopferversorgung<br />

Arbeitsunfallversicherung Behin<strong>der</strong>tenfürsorge Kriegs- und<br />

Heeresopferversorgung<br />

Privatversicherung Blindenfürsorge<br />

Sozialgeld<br />

2. Sozialversicherung<br />

<strong>Die</strong> Sozialversicherung ist eine mit öffentlich-rechtlichem<br />

Zwangscharakter<br />

ausgestattete Solidareinrichtung zur<br />

Absicherung vor Gefahren, die <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Existenz des einzelnen und<br />

seiner Familie bei Eintritt bestimmter Ereignisse,<br />

wie Krankheit, Unfall, Erwerbsunfähigkeit,<br />

Alter und Tod, drohen. <strong>Die</strong><br />

Einrichtung <strong>der</strong> Sozialversicherung verwirklicht<br />

den Gedanken des sozialen<br />

Ausgleichs, indem jene Personenkreise,<br />

die von gleichartigen Gefahren (wie vorhin)<br />

bedroht werden, zu einer öffentlich<br />

rechtlichen Risikogemeinschaft zusammen<br />

gefasst werden. <strong>Die</strong> Zugehörigkeit<br />

des einzelnen Versicherten zu den verschiedenen<br />

Risikogemeinschaften ist<br />

durch Gesetz genau festgelegt. <strong>Die</strong> Mit-<br />

124


Sozialrecht<br />

tel zur Deckung <strong>der</strong> Leistungen für die<br />

von einem Schaden betroffenen Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Risikogemeinschaften werden<br />

durch Beiträge aufgebracht.<br />

Im Gegensatz zur Privatversicherung ist<br />

die Sozialversicherung nicht vom Prinzip<br />

<strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit zwischen Beiträgen<br />

einerseits und Risiko bzw. Leistungen<br />

an<strong>der</strong>erseits beherrscht, son<strong>der</strong>n<br />

alle haben gleiche Beiträge, die sich am<br />

Einkommen orientieren, zu leisten. <strong>Die</strong><br />

Finanzierung erfolgt durch Beiträge <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer, <strong>der</strong> Unternehmer und<br />

zum Teil durch staatliche Zuschüsse. Zusammenfassend<br />

können drei Merkmale<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung festgehalten<br />

werden:<br />

1. Zwangscharakter (Versicherungspflicht<br />

kraft Gesetz)<br />

2. Rechtsanspruch auf Leistungen (Unterschied<br />

zur Fürsorge)<br />

3. Inniger Zusammenhang <strong>Die</strong>nstverhältnis-Sozialversicherung<br />

<strong>Die</strong> drei wichtigsten Funktionen <strong>der</strong><br />

Sozialversicherung sind:<br />

1. Schutz des/<strong>der</strong> Einzelnen<br />

2. Vorbeugeaufgaben (z. B. Gesundheitsschutz,<br />

Mutterschutz)<br />

3. Festlegung <strong>der</strong> gesetzlichen Leistung.<br />

2.1. Geschichtliche Entwicklung <strong>der</strong><br />

Sozialversicherung in Italien<br />

Geschichtlich gesehen waren die ersten<br />

sozialpolitischen Schritte des Staates<br />

darauf ausgerichtet, die private und öffentliche<br />

Wohlfahrt anzuregen. Jedenfalls<br />

waren die Mittel für die Wohlfahrt<br />

unzureichend, es bestand kein Rechtsanspruch<br />

auf die Leistungen und die<br />

Arbeitnehmer waren jedem an<strong>der</strong>en<br />

Staatsbürger gleichgestellt. <strong>Die</strong> Verän<strong>der</strong>ungen<br />

durch die Industrialisierung<br />

Italiens brachten die Unzulänglichkeiten<br />

eines auf die freiwillige Wohlfahrt gestützten<br />

sozialen Schutzes für die arbeitende<br />

Bevölkerung zutage. <strong>Die</strong>s auch,<br />

weil oft politisch-religiöse Überzeugungen<br />

ausschlaggebend für Hilfen waren.<br />

Es setzte sich immer mehr die Überzeugung<br />

durch, dass <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong><br />

Lebenslage <strong>der</strong> Arbeitnehmer vor bestimmten<br />

Gefahren (Krankheit, Unfall,<br />

Alter, Arbeitslosigkeit) durch frühzeitige<br />

Bereitstellung von Finanzmitteln begegnet<br />

werden sollte. Zunächst wurde ein<br />

individualistisches Versicherungssystem<br />

eingeführt. Auf dieser Basis entstanden<br />

Ende des letzten Jahrhun<strong>der</strong>ts die ersten<br />

Sozialversicherungen auf freiwilliger<br />

Basis. Zunächst die Versicherung gegen<br />

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten<br />

(1883) und dann die Alters- und Invalidenversicherung<br />

(1898). Jedoch waren<br />

diese Versicherungen unweigerlich ein<br />

Fehlschlag. Sie setzten nämlich voraus,<br />

dass die Betroffenen über einen hohen<br />

Vorsorgesinn und mehr Geldmittel als<br />

zum Leben notwendig verfügten.<br />

Durch die Kämpfe <strong>der</strong> Gewerkschaften<br />

und <strong>der</strong> politischen Vertreter <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

musste schließlich <strong>der</strong> aus<br />

<strong>der</strong> französischen Revolution hervorgegangene<br />

Staat liberalistischer Ausrichtung<br />

in die Beziehungen zwischen<br />

Kapital und Arbeit mit sozialpolitischen<br />

Regelungen eingreifen. Am Ende des<br />

langen Weges <strong>der</strong> Auseinan<strong>der</strong>setzungen<br />

stand dann die öffentlichrechtliche<br />

Sozialversicherung mit <strong>der</strong> Pflichtmitgliedschaft.<br />

<strong>Die</strong> erste Form <strong>der</strong> verpflichtenden<br />

Sozialversicherung in Italien gab<br />

es 1898 mit <strong>der</strong> Arbeitsunfallversicherung<br />

für die Industriearbeiter. Es folgen<br />

die Invaliditäts- und Altersversicherung<br />

125


Sozialrecht<br />

(1919), die Arbeitslosenversicherung<br />

(1919), die Tuberkulosenversicherung<br />

(1927) und die Krankenversicherung<br />

(1943). <strong>Die</strong> <strong>der</strong>zeit geltende Verfassung<br />

<strong>der</strong> italienischen Republik hat die öffentlich-rechtliche<br />

Sozialversicherung auf<br />

eine neue Ebene gestellt. Infolgedessen<br />

wurden beim INPS/NISF mit Gesetzesmaßnahmen<br />

folgende Versicherungsformen<br />

eingeführt:<br />

|- <strong>der</strong> Bauernpensionsfonds (1957),<br />

|- <strong>der</strong> Handwerkerpensionsfonds (1959),<br />

|- <strong>der</strong> Kaufleutepensionsfonds (1966),<br />

|- <strong>der</strong> Pensionsfonds <strong>der</strong> freien Mitarbeiter<br />

(1995).<br />

2.2. INPS/NISF<br />

Das Istituto nazionale della previdenza<br />

sociale = Nationalinstitut für soziale Fürsorge<br />

INPS/NISF (müsste Vorsorge heißen)<br />

bietet folgende Leistungen an:<br />

|- Auszahlung <strong>der</strong> Renten:<br />

Altersrente, <strong>Die</strong>nstaltersrente, Invalidengeld,<br />

Arbeitsunfähigkeitsrente, Sozialgeld,<br />

Auslandsrente.<br />

|-Rentenberechnung, Neufestlegungen<br />

und Zuschläge:<br />

Für Versicherungsbeiträge, die bei <strong>der</strong><br />

Erstliquidierung nicht berücksichtigt<br />

wurden, für Neuzusammensetzung <strong>der</strong><br />

Familie o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einkommen, für Versicherungsbeiträge,<br />

die nach <strong>der</strong> Erstliquidierung<br />

eingezahlt wurden, usw.<br />

|- Zahlung des Familiengeldes und <strong>der</strong><br />

-zulagen,<br />

|- Zahlung des Arbeitslosengeldes,<br />

|- Zahlung <strong>der</strong> Lohnausgleichskasse,<br />

|- Zahlung des Kranken- und Mutterschaftsgeldes,<br />

|- Zahlung des Tuberkulosengeldes,<br />

|- ärztliche Untersuchungen zur Feststellung<br />

<strong>der</strong> Invalidität /Arbeitsunfähigkeit,<br />

|- Gewährung von Thermalkuren,<br />

|- Einschreibung <strong>der</strong> Betriebe,<br />

|- Führung <strong>der</strong> Versicherungspositionen<br />

<strong>der</strong> abhängigen und unabhängig Beschäftigten,<br />

|- Anmeldung <strong>der</strong> Hausangestellten,<br />

|- Ausstellung des Versicherungsauszuges,<br />

|- Zulassung zur freiwilligen Weiterversicherung,<br />

|- Ausstellung <strong>der</strong> Steuerunterlagen,<br />

|- Behandlung <strong>der</strong> Gesuche um Zusammenlegung<br />

<strong>der</strong> Versicherungszeiten<br />

o<strong>der</strong> Nachkauf <strong>der</strong>selben.<br />

2.3. Beiträge und Leistungen <strong>der</strong><br />

Sozialversicherung<br />

Das Versicherungsverhältnis ist ein<br />

schwieriges Rechtsverhältnis. Es wird<br />

zwischen meistens drei verschiedenen<br />

Subjekten eingegangen. Daran<br />

beteiligt sind das Sozialversicherungsinstitut,<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber als Versicherungsnehmer<br />

und <strong>der</strong> Arbeitnehmer als<br />

Versicherter. Bei Selbständigen ist das<br />

Rechtsverhältnis nur zwischen diesem<br />

und dem Sozialversicherungsinstitut.<br />

Das Sozialversicherungsinstitut hat<br />

die öffentliche Aufgabe, das Versicherungsverhältnis<br />

zu begründen und<br />

die Leistungen auszuzahlen, wenn die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt<br />

werden. Gleichzeitig hat es das Recht<br />

zur Einhebung <strong>der</strong> Beiträge gegenüber<br />

dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat<br />

die Beitragspflicht für sich und für die<br />

Beiträge des Arbeitnehmers, die er bei<br />

<strong>der</strong> Lohnabrechnung einbehält. Der<br />

Arbeitnehmer hat das Recht auf die<br />

Leistungen. Damit dieses auch gewährleistet<br />

wird, gibt es die sogenannte Automatik<br />

<strong>der</strong> Versicherungsleistungen,<br />

126


Sozialrecht<br />

d. h. dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer auf jeden<br />

Fall Anrecht auf die Leistungen aus<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung hat, auch wenn<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber die Beiträge nicht eingezahlt<br />

hat. Bei <strong>der</strong> Alters- und Invalidenrente<br />

ist jedoch auf die 10-jährige<br />

Verfallsfrist für den Arbeitnehmer und<br />

die 5-jährige Verfallsfrist für den Arbeitgeber<br />

aufzupassen, welche ab dem Tag,<br />

an welchem die Beiträge eingezahlt<br />

werden müssten, anläuft. Werden die<br />

Versicherungsbeiträge definitiv nicht<br />

eingezahlt, dann verliert <strong>der</strong> Beschäftigte<br />

das Recht auf die Leistungen und<br />

kann den Arbeitgeber aufgrund des Art.<br />

2116 BGB auf Schadenersatz klagen. Ein<br />

Gesetz aus dem Jahre 1962 (Nr. 1338)<br />

jedoch ermöglicht es dem Arbeitgeber<br />

und an seiner Stelle dem Arbeitnehmer,<br />

durch freiwillige Beitragsleistung (mathematische<br />

Reserve) eine Rente o<strong>der</strong><br />

entsprechende Rentenquote im Ausmaß<br />

<strong>der</strong> verlorenen Versicherungszeit<br />

zu erwerben. <strong>Die</strong>sbezüglich muss das<br />

Bestehen des Arbeitsverhältnisses mit<br />

Originalbelegen nachgewiesen werden<br />

(keine nachträgliche Erklärung).<br />

Für einige Sozialversicherungen (Arbeitsunfall,<br />

Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit,<br />

Tuberkulose, Lohnausgleichskasse,<br />

Familienzulagen, Krankenversicherung<br />

usw.) sind die Beiträge gänzlich zu Lasten<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber, für an<strong>der</strong>e (Altersund<br />

Invaliditätsversicherung) erfolgt die<br />

Beitragsleistung von Seiten <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

und -nehmer.<br />

Insgesamt werden für die lohnabhängig<br />

Beschäftigten 33,00 % an Sozialabgaben<br />

eingezahlt, wobei 9,19 % vom<br />

Arbeitnehmer über dem Lohnstreifen<br />

für die Pensionsversicherung eingezahlt<br />

werden. Folgende Beiträge fließen<br />

auf den Fonds für temporäre Leistungen<br />

beim INPS/NISF: Arbeitslosen,<br />

Garantiefonds Abfertigung, Tuberkulose,<br />

ordentliche und außerordentliche<br />

Lohnausgleichskasse, Lohnausgleich in<br />

<strong>der</strong> Landwirtschaft, Krankengeld, Mutterschaft<br />

und Familiengeld. Als einziger<br />

Beitrag ist die Prämie zur Arbeitsunfallversicherung<br />

in etwa einer Prämie einer<br />

Privatversicherung gleichzustellen.<br />

In <strong>der</strong> Tat sind die Prämien des INAIL<br />

von <strong>der</strong> vorherigen Festlegung des Risikos<br />

abhängig und müssen im Voraus<br />

bezahlt werden.<br />

<strong>Die</strong> Beiträge zur Sozialversicherung<br />

sind als Teil des angemessenen Lohnes<br />

im Sinne des Art. 36 <strong>der</strong> Verfassung<br />

anzusehen. Sie sind we<strong>der</strong> als<br />

Steuern (allgemeiner Pflichtbeitrag<br />

zum Gemeinwesen) noch als Gebühr<br />

(freiwillige Beteiligung für gefor<strong>der</strong>te<br />

<strong>Die</strong>nstleistung) anzusehen. <strong>Die</strong> Beiträge<br />

zur Sozialversicherung sind von <strong>der</strong><br />

Einkommenssteuer befreit. <strong>Die</strong> Beiträge<br />

werden mittels EMENS-Meldung online<br />

an das NISF/INPS überwiesen.<br />

Dabei werden die Beiträge auf die gesamten<br />

Bruttoentlohnungen <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

angewendet. Derzeit ist es<br />

nicht Pflicht <strong>der</strong> Arbeitgeber, einmal im<br />

Jahr eine Bestätigung über die erfolgte<br />

Einzahlung <strong>der</strong> Sozialabgaben und <strong>der</strong><br />

versicherten Wochen auszustellen.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitgeber müssen nur das Mod.<br />

CUD ausstellen (siehe dazu Kapitel Arbeitsrecht<br />

-Sozialabgaben). Für Lehrlinge<br />

(und Gleichgestellte) werden nie<strong>der</strong>ere<br />

Prozentsätze eingezahlt. Für die<br />

Selbstständigenfonds und die Hausangestellten<br />

gibt es eigene Beitragsmodalitäten.<br />

127


Sozialrecht<br />

2.4. Finanzierungssysteme:<br />

Kapitalisierungs- und<br />

Umlageverfahren<br />

<strong>Die</strong> Anwendung des richtigen Finanzierungssystems<br />

für periodische Geldleistungen<br />

gerät immer wie<strong>der</strong> ins<br />

Zentrum <strong>der</strong> Diskussion. Im Grunde<br />

können alle Systeme auf zwei zurückgeführt<br />

werden: das Umlageverfahren<br />

(Generationenvertrag) und das Kapitalisierungsverfahren.<br />

Das Kapitalisierungsverfahren<br />

mit konstantem<br />

Durchschnittsbeitrag ist durch zwei<br />

technische Reserven gekennzeichnet:<br />

den Reservefonds <strong>der</strong> Versicherten, im<br />

welchem fortlaufend die Beträge eingefroren<br />

werden, um die zukünftigen<br />

Leistungserwartungen zu befriedigen<br />

und den Reservefonds <strong>der</strong> Rentenbezieher,<br />

welcher das gesamte angereifte<br />

Kapital beinhaltet, das zur Auszahlung<br />

<strong>der</strong> gesamten Lebensrente notwendig<br />

ist. Das Umlageverfahren hat keinen<br />

Reservefonds notwendig (eventuell<br />

kann ein gesetzlicher Reservefonds vorgeschrieben<br />

sein), da <strong>der</strong> Beitrag ausreichend<br />

sein muss, um die jährlichen<br />

Rentenraten auszuzahlen. Es gibt auch<br />

ein Mischsystem, das Kapitaldeckungsverfahren.<br />

Dabei gibt es nur einen Reservefonds,<br />

den Reservefonds für die<br />

laufenden Renten. Der Beitrag wird so<br />

festgelegt, dass er ausreicht um den<br />

Fonds für die laufenden Rentenleistungen<br />

voll abzudecken.<br />

Beim Kapitalisierungsverfahren entspricht<br />

<strong>der</strong> Beitragszahler dem Begünstigten<br />

(private Rentenversicherungen),<br />

beim Umlageverfahren (öffentliche<br />

Pflichtversicherung für Renten) und<br />

Kapitaldeckungsverfahren (italienisches<br />

Rentensystem bis 1970) sind<br />

diese verschieden, weil <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitige<br />

Arbeitnehmer die im betreffenden<br />

Jahr angereiften Renten bezahlt. Das<br />

Kapitalisierungssystem wäre sicherlich<br />

das stabilste Verfahren, weil ein Gleichgewicht<br />

zwischen Verpflichtungen<br />

gegenüber den Versicherten, den bezahlten<br />

Beiträgen und den angehäuften<br />

Reserven entsteht. Aber das nur in<br />

<strong>der</strong> Theorie, denn <strong>der</strong> Geldwert und die<br />

Rendite sind im Verlauf <strong>der</strong> Generationen<br />

großen Schwankungen unterworfen<br />

und führen damit – das hat sich in<br />

<strong>der</strong> Geschichte immer wie<strong>der</strong> gezeigt –<br />

zu einer Zerstörung <strong>der</strong> Reserven.<br />

Infolgedessen wird heute in <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

und beson<strong>der</strong>s <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

das Umlageverfahren<br />

angewendet. Es ist dies ein Generationenvertrag,<br />

das heißt: <strong>Die</strong> Beiträge, die<br />

heute von den Versicherten vom Arbeitseinkommen<br />

abgegeben werden,<br />

werden sofort für die Zahlung <strong>der</strong> Renten<br />

und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Leistungen <strong>der</strong><br />

Rentenversicherung verwendet. <strong>Die</strong><br />

beitragszahlende, junge Generation finanziert<br />

also die Renten <strong>der</strong> Älteren –<br />

daher <strong>der</strong> Begriff Generationenvertrag.<br />

<strong>Die</strong> Rente <strong>der</strong> heute jüngeren Generation<br />

wird dann wie<strong>der</strong>um von den Beiträgen<br />

<strong>der</strong> folgenden Generation finanziert.<br />

Dadurch werden keine Reserven<br />

angehäuft und es gibt kein Risiko, dass<br />

diese sich entwerten, unrentabel werden<br />

o<strong>der</strong> verschwinden. In diesem System<br />

sind die Beiträge am Anfang geringer,<br />

steigen dann aber tendenziell, da<br />

immer mehr Renten von immer älteren<br />

Menschen finanziert werden müssen.<br />

2.5. Hilfestellung durch Patronate<br />

Zur Erreichung <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> So-<br />

128


Sozialrecht<br />

zialversicherung und für etwaige Kontrollen<br />

bezüglich <strong>der</strong> Beitragspflicht stehen<br />

die Patronate allen Arbeitnehmern<br />

mit Rat und Tat zur Seite (siehe auch<br />

Kapitel Patronate).<br />

3. Rentenversicherung<br />

Eine <strong>der</strong> wesentlichen Säulen <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

ist die öffentlich-rechtliche<br />

Pensionsversicherung. Das Durchschnittsalter<br />

<strong>der</strong> Bevölkerung steigt<br />

fortwährend. Je mehr Menschen nun<br />

das Pensionsalter rüstig und gesund erreichen,<br />

um so mehr steigt die Bedeutung<br />

<strong>der</strong> Altersversorgung. Den älteren<br />

Erwerbstätigen sollen die Einkommen<br />

aus eigener Arbeit durch Leistungen<br />

aus <strong>der</strong> Pensionsversicherung ersetzt<br />

werden, um ihnen einen sorgenfreieren<br />

Lebensabend zu gewähren. <strong>Die</strong>se gesellschaftliche<br />

Aufgabe nimmt in zivilisierten<br />

Gesellschaften einen wichtigen<br />

Raum im Leben <strong>der</strong> Erwerbstätigen und<br />

<strong>der</strong> Rentner ein. <strong>Die</strong> allgemeine Pflichtversicherung<br />

für Invaliditäts-, Altersund<br />

Hinterbliebenenrenten (assicurazione<br />

generale obbligatoria – AGO), wird<br />

vom INPS/NISF verwaltet. Der größte<br />

Pensionsfonds ist <strong>der</strong> Pensionsfonds<br />

<strong>der</strong> abhängig Beschäftigten (fondo<br />

pensione lavoratori dipendenti – FPLD).<br />

In diesem Fonds sind alle jene Bediensteten<br />

<strong>der</strong> Privatwirtschaft versichert,<br />

welche keinem Son<strong>der</strong>pensionsfonds<br />

(Flugpersonal, ex Zollbeamte, Beschäftigter<br />

öffentlicher Personentransportbetriebe),<br />

o<strong>der</strong> Zusatzpensionsfonds<br />

(Steuereinhebungsbedienstete, Bergarbeiter,<br />

Gaswerker, Seeleute, Eisenbahnbedienstete)<br />

angehören. Ferner<br />

verwaltet das INPS/NISF auch die Pensionsfonds<br />

<strong>der</strong> Selbständigen (Handwerker,<br />

Kaufleute, Bauern). <strong>Die</strong> öffentlich<br />

Bediensteten gehören sogenannten<br />

ausschließenden Rentenfonds an. Alle<br />

Pensionsfonds und Sozialversicherungseinrichtungen<br />

<strong>der</strong> öffentlich Bediensteten<br />

sind mittlerweile in einer<br />

Körperschaft öffentlichen Rechts zusammengefasst<br />

worden. <strong>Die</strong>se heißt<br />

„Istituto nazionale di previdenza per i<br />

dipendenti dell‘amministrazione pubblica<br />

(INPDAP). Weiters gibt es noch<br />

eine Reihe von Son<strong>der</strong>fonds (Schauspieler,<br />

Journalisten, Zeitungsdrucker),<br />

die nicht vom INPS/NISF verwaltet werden.<br />

Das INPS/NISF, eine Körperschaft<br />

öffentlichen Rechts, hat seine Wurzeln<br />

in <strong>der</strong> auf freiwilliger Basis aufgebauten<br />

„Cassa nazionale di previdenza per<br />

l‘invalidità e la vecchiaia degli operai“.<br />

<strong>Die</strong>se Pflichtversicherung besteht<br />

seit 1920. Mit <strong>der</strong> Pensionsreform von<br />

1995 (Gesetz Nr. 335 vom 8.8.1995)<br />

wurde nach jener von 1992 (Gesetz Nr.<br />

503 vom 30.12.1992) eine weitere einschneidende<br />

Verän<strong>der</strong>ung im Rentensystem<br />

vorgenommen.<br />

Im Mittelpunkt <strong>der</strong>selben steht die Harmonisierung<br />

<strong>der</strong> verschiedenen Rentensysteme.<br />

3.1. Beiträge zur<br />

Rentenversicherung<br />

<strong>Die</strong> verschiedenen Beitragsarten sind:<br />

3.1.1. Pflichtbeiträge<br />

<strong>Die</strong> Beiträge fallen in <strong>der</strong> Regel aufgrund<br />

<strong>der</strong> Einzahlungen während eines<br />

Arbeitsverhältnisses an. Bis 1984 waren<br />

keine Mindestbeiträge vorgesehen, um<br />

das Anrecht auf eine Rentenleistung zu<br />

129


Sozialrecht<br />

erlangen. Inzwischen wurde <strong>der</strong> kollektivvertragliche<br />

Mindestlohn als Mindestbeitragsgrundlage<br />

zur Gutschrift<br />

von Versicherungswochen festgelegt.<br />

Als Untergrenze gilt dabei eine Wochenbeitragsbemessungsgrundlage<br />

von 40 % <strong>der</strong> Mindestrente (das sind<br />

184,39 Euro = 40 % von 460,97 Euro<br />

Monatsrente für <strong>2010</strong>).<br />

Um ein volles Jahr gutgeschrieben zu<br />

bekommen, müssen also mindestens<br />

9.588,28 Euro (für <strong>2010</strong>) als Bemessungsgrundlage<br />

aufscheinen. Verdient<br />

jemand trotz <strong>der</strong> Anstellung (durch<br />

Teilzeitarbeit z. B.) nur 6.000,00 brutto,<br />

so würden dem Betreffenden nur 33<br />

Wochenbeiträge gutgeschrieben (also<br />

6.000,00 : 184,39).<br />

Der sozialversicherte Lohn (alle Bruttoentlohnungen,<br />

die <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

erhält, siehe auch Kapitel Entlohnung<br />

–Sozialabgaben) bzw. beim beitragsorientierten<br />

System die effektiven Beiträge,<br />

werden für die Berechnung <strong>der</strong><br />

Leistungen herangezogen. Das Ausmaß<br />

<strong>der</strong> Beiträge ist im Kapitel Sozialabgaben<br />

angeführt. Für die Bediensteten<br />

des Staates werden ab 1996 erstmals<br />

effektive Beiträge beim INPDAP bezahlt<br />

(32 % davon 8,20 zu Lasten <strong>der</strong> Beschäftigten).<br />

<strong>Die</strong> Beiträge verjähren 5 Jahre<br />

nach Fälligkeit.<br />

Darum sind in Bezug auf den Automatismus<br />

<strong>der</strong> Versicherungsleistungen<br />

diese Verjährungsfristen zu beachten.<br />

3.1.2. Anrechnungszeiten<br />

(figurative Beiträge)<br />

Für bestimmte Zeiten wird durch gesetzliche<br />

Regelungen festgelegt, dass<br />

sie als Versicherungszeit gelten. <strong>Die</strong>se<br />

Beiträge werden als Anrechnungszeiten<br />

o<strong>der</strong> figurative Beiträge bezeichnet.<br />

<strong>Die</strong> Gutschrift <strong>der</strong> Anrechnungszeiten<br />

kann auch als Ergänzung von<br />

Zeiten reduzierter Beitragsleistung aufgrund<br />

von geringerer Entlohnung (z.<br />

B. Lohnausgleichskasse, Integrierung<br />

des Kranken- und Arbeitsunfallgeldes)<br />

beantragt werden (außer Zeiten des<br />

Bezuges des Arbeitslosengeldes und<br />

<strong>der</strong> Tuberkulosenfürsorge). Als Anrechnungszeiten<br />

gelten und werden somit<br />

für das Anrecht und die Berechnung<br />

<strong>der</strong> Rente herangezogen:<br />

|- Zeiten des Militärdienstes;<br />

|- Krankenzeiten und Unfallzeiten im<br />

Höchstausmaß von 12 Monaten für<br />

Krankheits- und Unfallzeiten bis<br />

31.12.1996. Ab 1997 können zusätzlich<br />

9 Wochen alle 3 Jahre angerechnet<br />

werden bis zu einem Maximum<br />

von 96 Wochen;<br />

|- Wartezeiten aufgrund <strong>der</strong> Übernahme<br />

von Gewerkschafts- und politischen<br />

Ämtern;<br />

|- Zeiten <strong>der</strong> Schwanger- und <strong>der</strong> Mutterschaft<br />

(Pflichtenthaltung und freiwillige);<br />

|- Zeiten des Bezuges des Arbeitslosengeldes;<br />

|- Zeiten <strong>der</strong> Lohnausgleichskasse und<br />

des Bezuges des Mobilitätsgeldes.<br />

Für das Erreichen <strong>der</strong> 35 Versicherungsjahre<br />

zählen nicht (während sie aber<br />

für die Rentenberechnung verwendet<br />

werden):<br />

|- die Kranken- und Arbeitsunfallzeiten<br />

|- Zeiten des Bezuges des Arbeitslosengeldes.<br />

Wer am 31. Dezember 1992 noch keine<br />

Versicherungszeit aufwies, kann für den<br />

Anspruch auf die <strong>Die</strong>nstaltersrente nur<br />

noch höchstens 5 figurative Beitrags-<br />

130


Sozialrecht<br />

jahre heranziehen. Durch das Legislativdekret<br />

151/2001 werden auch die<br />

Zeiten <strong>der</strong> Pflichtenthaltung bei Mutterschaft,<br />

auch wenn sie nicht während<br />

<strong>der</strong> Beschäftigungszeit anfallen und<br />

mindestens 5 lohnabhängige Versicherungsjahre<br />

vorliegen, als figurative Versicherungsbeiträge<br />

anerkannt. <strong>Die</strong> Pensionsreform<br />

von 1995 sieht für Renten,<br />

die nach dem beitragsbezogenen System<br />

berechnet werden, die Gutschrift<br />

folgen<strong>der</strong> zusätzlicher Ersatzzeiten vor:<br />

a) 160 Tage je Kind für Abwesenheiten<br />

zur Pflege o<strong>der</strong> Erziehung von Kin<strong>der</strong>n<br />

bis zum 6. Lebensjahr;<br />

b) 25 Tage pro Jahr als Pflegefreistellung<br />

zur Betreuung von Kin<strong>der</strong>n über<br />

6 Jahren o<strong>der</strong> des Ehegatten bzw. <strong>der</strong><br />

Eltern, die arbeitsunfähig sind und im<br />

selben Haushalt wohnen (höchstens<br />

24 Monate insgesamt);<br />

c) die Verringerung des zur Altersrente<br />

notwendigen Lebensalters von 4 Monaten<br />

pro Kind (höchstens 12 Monate).<br />

Alternativ dazu kann die Arbeitnehmerin<br />

beim Beitragsmultiplikator<br />

in Bezug auf das Lebensalter für dessen<br />

Anhebung um 1 Jahr bei einem<br />

o<strong>der</strong> zwei Kin<strong>der</strong>n und von 2 Jahren<br />

bei drei o<strong>der</strong> mehr Kin<strong>der</strong>n optieren.<br />

3.1.3. Nachkauf von<br />

Versicherungszeiten<br />

Folgende Zeiten können nachgekauft<br />

werden:<br />

|- Zeiten des Studiums (ordentliche<br />

Dauer). Es ist günstiger, das Gesuch<br />

gleich am Anfang <strong>der</strong> Versicherungszeit<br />

einzureichen. Mit dem Gesetz Nr.<br />

247/2007 wurden neue Bestimmungen<br />

zum Nachkauf des Hochschulstudiums<br />

eingeführt. Anträge zum<br />

Nachkauf des Hochschulstudiums,<br />

die ab 01. Jänner 2008 eingereicht<br />

werden, können in 120 Monatsraten<br />

ohne Zuschlag von Zinsen bezahlt<br />

werden. Weiters wird für Antragsteller,<br />

die noch keine sozialversicherte<br />

Tätigkeit ausgeübt haben, <strong>der</strong> zu zahlende<br />

Betrag des Nachkaufes anhand<br />

<strong>der</strong> Mindestsozialbeiträge des Fonds<br />

<strong>der</strong> Handwerker und Kaufleute berechnet.<br />

Der Betrag des nachgekauften<br />

Hochschulstudiums ist steuerlich<br />

absetzbar.<br />

|- Zeiten <strong>der</strong> Beschäftigung, lohnabhängig<br />

o<strong>der</strong> als selbstständiger Mitarbeiter,<br />

wenn dafür keine o<strong>der</strong> nur<br />

reduzierte Versicherungsbeiträge von<br />

Seiten des Arbeitgebers bezahlt wurden.<br />

Dabei ist jedoch zu beachten,<br />

dass, sollte die Verjährungsfrist von<br />

10 Jahren (s. a. Kapitel 3.1.1.) noch<br />

nicht eingesetzt haben, es nur einer<br />

Meldung beim INPS/NISF bedarf,<br />

hingegen wenn mehr als 5 Jahre verstrichen<br />

sind, <strong>der</strong> Nachkauf nur vom<br />

Versicherten selbst vorgenommen<br />

werden kann (da das INPS/NISF nicht<br />

mehr die Beiträge vom Arbeitgeber<br />

verlangen kann). <strong>Die</strong>sbezüglich müssen<br />

die Beschäftigungszeiten mit<br />

Originalbelegen (z. B. Lohnstreifen,<br />

Abfertigung usw.) belegt werden. Der<br />

Versicherte kann dann von seinem<br />

Arbeitgeber im Wege des Schadenersatzes<br />

die entsprechenden Summen<br />

verlangen.<br />

|- Zeiten als mitarbeitendes Familienmitglied<br />

von Kaufleuten, Handwerkern<br />

und Bauern. Der Nachkauf ist nur<br />

möglich, wenn Originaldokumente<br />

vorgelegt werden, aus denen das<br />

Vorhandensein eines Arbeitsverhält-<br />

131


Sozialrecht<br />

nisses abgeleitet werden kann. <strong>Die</strong><br />

Dauer des Arbeitsverhältnisses kann<br />

auch durch Zeugen belegt werden.<br />

|- Arbeitszeiten in Staaten mit denen<br />

Italien kein Sozialversicherungsabkommen<br />

unterhält.<br />

|- Rückkauf von ungedeckten Versicherungszeiten<br />

<strong>der</strong> Berufsausbildung,<br />

von Arbeitsunterbrechungen, Part<br />

Time und Saisons- o<strong>der</strong> Zeitarbeit.<br />

Arbeitnehmer mit mehr als 5 Versicherungsjahren<br />

können ab 1. Jänner 1994,<br />

auf Antrag, bis zu 5 Jahre an ungedeckten<br />

Versicherungszeiten wegen freiwilligen<br />

zur Betreuung von behin<strong>der</strong>ten<br />

Familienmitglie<strong>der</strong>n (Invalidität von<br />

mindestens 80%) nachkaufen. <strong>Die</strong>ser<br />

Nachkauf und jener für die Studienzeit<br />

sind nicht vereinbar.<br />

Laut Pensionsreform von 1995 sind<br />

auch Zeiten <strong>der</strong> Berufsausbildung nachkaufbar.<br />

Laut DL 151/2001 kann auch <strong>der</strong> fakultative<br />

Mutterschaftsurlaub nachgekauft<br />

werden, wenn zu diesem Zeitpunkt kein<br />

Arbeitsverhältnis bestand. Laut Gesetz<br />

Nr. 296/2007 sind auch Nachkäufe für<br />

Wartestände aus schweren Familiengründen<br />

möglich. Genaueres ist im<br />

Rundschreiben Nr. 26/2008 des NISF/<br />

INPS festgelegt.<br />

3.1.4. Freiwillige<br />

Weiterversicherung<br />

<strong>Die</strong> Arbeitnehmer, die infolge einer<br />

Unterbrechung o<strong>der</strong> Auflösung des<br />

Arbeitsverhältnisses nicht mehr <strong>der</strong><br />

Sozialversicherungspflicht unterliegen,<br />

können um die freiwillige Weiterversicherung<br />

in <strong>der</strong> Invaliditäts-, Alters- und<br />

Hinterbliebenenrentenversicherung<br />

ansuchen. Sie werden zur Entrichtung<br />

von nach Beitragsklassen gestaffelten<br />

Versicherungsbeiträgen zugelassen,<br />

wenn <strong>der</strong> Versicherte:<br />

|- mindestens 5 Versicherungsjahre<br />

nachweisen kann o<strong>der</strong><br />

|- in den letzten 5 Jahren mindestens 3<br />

Versicherungsjahre enthalten sind.<br />

<strong>Die</strong> Einzahlungen erfolgen trimestral<br />

und sind nur für Zeiten möglich, während<br />

<strong>der</strong>en keine Sozialversicherungspflicht<br />

jeglicher Art besteht.<br />

3.1.5. Zusammenlegung von<br />

Versicherungszeiten<br />

Aufgrund <strong>der</strong> vielen verschiedenen Sozialversicherungseinrichtungen<br />

besteht<br />

die Möglichkeit, die Versicherungszeiten<br />

zusammenzulegen. Um Kosten zu<br />

sparen, ist meistens eine Zusammenlegung<br />

in jungen Jahren zu empfehlen.<br />

Alle Beiträge können jedoch je<strong>der</strong>zeit<br />

beim INPS/NISF zusammengezogen<br />

werden, um in den Genuß einer Rente<br />

zu kommen. <strong>Die</strong> zusammengelegten<br />

Versicherungszeiten gelten sowohl für<br />

das Anrecht wie für das Ausmaß <strong>der</strong><br />

Rente, also wie normale Beiträge.<br />

3.1.6. Schwerarbeitsbonus<br />

Aufgrund des Gesetzesvertretenden<br />

Dekretes (GVD) Nr. 374/1993, sowie <strong>der</strong><br />

Pensionsreformen GVG Nr. 502/1992<br />

und Gesetz Nr. 335/1995 können<br />

Schwerarbeiter eine frühere Pensionierung<br />

beantragen.<br />

Innerhalb Ende März 2008 hätte die<br />

Regierung genaue Bestimmungen erlassen<br />

müssen, die den Schwerarbeiterbonus<br />

neu regeln, was nicht gescheken<br />

ist. Allerdings wurden die Grenzen genau<br />

festgelegt: Der Bonus kann höchstens<br />

3 Jahre des Lebensalters betragen<br />

132


Sozialrecht<br />

(also mindestens 57 Jahre alt bei 35 Beitragsjahren),<br />

für all jene, die Pensionsvoraussetzungen<br />

ab 01. Jänner 2008<br />

erreichen. <strong>Die</strong> Schwerarbeit muss nicht<br />

nur im gesamten letzten Jahr vor Pensionierung,<br />

son<strong>der</strong>n auch mindestens in<br />

<strong>der</strong> Hälfte des Arbeitslebens durchgeführt<br />

worden sein. Für die Übergangszeit<br />

2008 bis 2013 gilt die Bestimmung:<br />

<strong>Die</strong> Schwerarbeit muss für mindestens 7<br />

Jahre in den letzten 10 Jahren vor Pensionierung<br />

durchgeführt worden sein. Als<br />

Schwerarbeit galt bisher:<br />

|- kontinuierliche Nachtarbeit,<br />

|- Tunnel-, Gruben- und Bergbauarbeiten,<br />

|- Arbeiten in eingeengten Räumen wie<br />

Rohrleitungen, Schächten, Brunnen,<br />

Kanalisation, Tanks und Heizräumen,<br />

|- Hocharbeiten: auf Hängeleitern, mit<br />

Seilen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Wand, usw., solchen<br />

Arbeiten sind auch die <strong>der</strong> Kranführer,<br />

<strong>der</strong> Kaminbauer und <strong>der</strong> Dachdecker<br />

gleichgestellt,<br />

|- Arbeiten in Kisten mit Druckluft,<br />

|- Taucherarbeiten,<br />

|- Arbeiten in Kühlzellen o<strong>der</strong> in Räumen<br />

mit einer Temperatur von weniger<br />

als 6 Grad,<br />

|- Arbeiten bei hohen Temperaturen:<br />

Hochofenarbeiter und Gießer in <strong>der</strong><br />

metallurgischen Industrie und Glasbläser,<br />

|- Fahrer von rollenden Oberflächenfahrzeugen,<br />

|- Seeleute,<br />

|- Personal <strong>der</strong> Ersten Hilfe, <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belebungs-<br />

und Unfallchirurgiestationen,<br />

|- Fahrer von großen Traktoren.<br />

|- Beschäftigte in Gewächshäusern und<br />

in Pilzzüchtungen<br />

|- Asbestsanierungsarbeiten.<br />

Bei den nach dem beitragsbezogenen<br />

System berechneten Renten kann <strong>der</strong><br />

Arbeiter für die Herabsetzung <strong>der</strong> Lebensaltersgrenze<br />

um 1 Jahr o<strong>der</strong> für die<br />

Anwendung einer Erhöhung des Rentenberechnungskoeffizienten<br />

um 1 Jahr<br />

pro 6 Jahre Schwerarbeit optieren.<br />

Tipp<br />

Überprüfen Sie Ihren<br />

Versicherungsverlauf<br />

Ähnlich einem Bankkonto führen die Rentenversicherungsträger<br />

für jeden Versicherten<br />

ein Versicherungskonto. Unter<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Versicherungsnummer<br />

sind – wie die Umsätze auf einem Bankkonto<br />

– alle Zeiträume gespeichert, die<br />

dem Versicherten für seine Altersvorsorge<br />

angerechnet werden. Wer überprüfen<br />

will, ob sein Rentenkonto vollständig<br />

ist, kann bei seinem Versicherungsträger<br />

einen so genannten Versicherungskontoauszug<br />

(estratto conto assicurativo)<br />

anfor<strong>der</strong>n. <strong>Die</strong> Patronate helfen dabei.<br />

Der Versicherungsverlauf gibt in chronologischer<br />

Reihenfolge alle Daten wie<strong>der</strong>,<br />

die auf Ihrem Versicherungskonto gespeichert<br />

sind, und umfasst, je nach Verlauf<br />

und Länge eines Berufslebens, oft mehrere<br />

Seiten. Auch wenn es mit Sicherheit<br />

spannen<strong>der</strong>e Zeitvertreibe gibt: Überprüfen<br />

sie alle im Versicherungskontoauszug<br />

gespeicherten Daten auf Ihre Richtigkeit.<br />

Seien Sie beim Vergleich mit Ihren eigenen<br />

Unterlagen ganz genau, denn auch<br />

133


Sozialrecht<br />

in Zeiten <strong>der</strong> elektronischen Datenverarbeitung<br />

schleichen sich immer wie<strong>der</strong><br />

Fehler ein, die Auswirkungen auf<br />

die Berechnung Ihrer Rente haben können.<br />

Bei Fehlern klären Sie diese (mit<br />

Unterstützung eines Patronats). Und<br />

noch ein wichtiger Hinweis: Klären Sie<br />

Ihren Versicherungsverlauf in regelmäßigen<br />

Abständen. Beachten Sie die 10<br />

bzw. 5-jährige Verjährungsfrist.<br />

3.1.7 Arbeitszeiten im Ausland<br />

Versicherungszeiten innerhalb <strong>der</strong><br />

Staaten <strong>der</strong> Europäischen Union, <strong>der</strong><br />

Schweiz und Liechtenstein, sowie all<br />

jener Staaten, mit denen ein bilaterales<br />

Abkommen besteht, können für das<br />

Erreichen <strong>der</strong> Rentenvoraussetzungen<br />

angerechnet werden. <strong>Die</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Rente erfolgt nach dem<br />

sogenannten „Pro-Rata-System“. Beispiel:<br />

wenn jemand 30 Versicherungsjahre<br />

in Italien und 10 Versicherungsjahre<br />

in Deutschland nachweisen kann,<br />

so ist er in Italien rentenberechtigt, da<br />

er 40 Versicherungsjahre nachweisen<br />

kann.<br />

Italien zahlt aber nur die Rente berechnet<br />

mit den italienischen Versicherungszeiten,<br />

mit Erreichen <strong>der</strong> Altersvoraussetzungen<br />

in Deutschland wird<br />

eine separate deutsche Rente ausbezahlt.<br />

3.2 Leistungen <strong>der</strong><br />

Rentenversicherung<br />

<strong>Die</strong> Rentenreformen von 1992 und<br />

1995 haben die Leistungen <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Rentenversicherung wesentlich<br />

abgeän<strong>der</strong>t. Laut Übergangsbestimmungen<br />

<strong>der</strong> letzten Reform gelten für<br />

die Versicherten mit mehr als 18 Beitragsjahren<br />

zum 31. Dezember 1995<br />

die bisherigen Bestimmungen. Für<br />

Versicherte mit weniger als 18 Beitragsjahren<br />

erfolgt die Berechnung bis 1995<br />

nach den damaligen, ab 1996 nach den<br />

neuen Bestimmungen. Für jene Versicherten,<br />

die erst ab 1996 ein Arbeitsverhältnis<br />

eingegangen sind, gelten die<br />

neuen Bestimmungen.<br />

3.2.1. Altersrente<br />

Ab 1993 gelten neue Anspruchsvoraussetzungen<br />

für die Altersrente. Folgende<br />

Voraussetzungen müssen gegeben<br />

sein:<br />

|- Lebensalter des Versicherten: 60 Jahre<br />

für Frauen, 65 für Männer und eine<br />

Versicherungszeit von mindestens 20<br />

Jahren.<br />

<strong>Die</strong> Pensionsreform von 1995 sieht vor,<br />

dass mit dem beitragsbezogenen System<br />

das Anrecht auf die Altersrente besteht,<br />

wenn:<br />

|- ein Lebensalter von 57 Jahren erreicht<br />

wird,<br />

|- mindestens 5 effektive <strong>Die</strong>nstjahre<br />

aufscheinen und damit<br />

|- eine Rente von mindestens 20 % über<br />

dem Sozialgeld erreicht wird.<br />

Ab dem 1. Jänner 2008 gelten auch für<br />

den Bezug einer Altersrente Einstiegsfenster.<br />

Für Altersrenten mit reinen Arbeitnehmerzeiten<br />

gilt bis 31. Dezember<br />

<strong>2010</strong>:<br />

Wer innerhalb des ersten Trimesters<br />

des Jahres die Voraussetzungen an<br />

Lebens- und Beitragsalter erreicht, bezieht<br />

die Rente ab 1. Juli des Jahres. Wer<br />

innerhalb des zweiten Trimesters die<br />

genannten Voraussetzungen erreicht,<br />

kann die Rente mit 1. Oktober des Jahres<br />

beziehen.<br />

134


Sozialrecht<br />

Wer innerhalb des dritten Trimesters<br />

die Voraussetzungen erreicht, geht mit<br />

1. Jänner des folgenden Jahres in Rente.<br />

Wer die Voraussetzungen im vierten<br />

Trimester erreicht, geht mit 1. April des<br />

folgenden Jahres in Rente.<br />

Für Altersrenten mit selbständigen<br />

Versicherungszeiten gelten semestrale<br />

Einstiegsfenster bis 31 Dezember<br />

<strong>2010</strong>: Wer innerhalb des ersten<br />

Trimesters die Voraussetzungen an<br />

Lebens- und Beitragsalter erreicht,<br />

geht mit 1. Oktober in Rente. Wer<br />

innerhalb des zweiten Trimesters die<br />

Voraussetzungen erreicht, geht mit 1.<br />

Jänner des folgenden Jahres In Rente.<br />

Wer innerhalb des dritten Trimesters<br />

die Voraussetzungen erreicht, geht mit<br />

1. April des Folgejahres in Rente.<br />

Wer innerhalb des vierten Trimesters<br />

die Voraussetzungen erreicht, geht mit<br />

1. Juli des folgenden Jahres in Rente.<br />

Ab 1. Jänner <strong>2010</strong> erhöht sich das notwendige<br />

Lebensalter zum Bezug einer<br />

Altersrente für Frauen im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst. Im Jahr <strong>2010</strong>/2011 beträgt das<br />

notwendige Lebensalter 61.<br />

Bemessungsgrundlage<br />

<strong>Die</strong> Bemessungsgrundlage ist jener Betrag,<br />

auf den die Rente berechnet wird.<br />

Lohnbezogenes System<br />

<strong>Die</strong> Bemessungsgrundlage für die Pension<br />

war früher die um die Inflation aufgewertete<br />

den Sozialbeiträgen unterworfene<br />

Jahresentlohnung <strong>der</strong> letzten<br />

5 Jahre.<br />

Mit <strong>der</strong> Pensionsreform von 1995 wurde<br />

<strong>der</strong> Zeitraum von 5 Jahren stufenweise<br />

auf 10 ausgedehnt (seit 31. Dezember<br />

2001 endgültig in Kraft).<br />

Aufwertung <strong>der</strong><br />

Bemessungsgrundlage beim<br />

lohnbezogenen System<br />

Um die Auswirkungen <strong>der</strong> Preissteigerung<br />

aufzufangen, werden die jährlichen<br />

sozialversicherten Lohnsummen aufgewertet.<br />

Bis 1992 wurde die Aufwertung aufgrund<br />

des Lebenshaltungkostenindex für die<br />

Kontingenzzulage vorgenommen.<br />

Ab 1993 werden für die Aufwertung die<br />

auch vom ISTAT berechneten Verbraucherpreise<br />

für Familien von Arbeitern<br />

und Angestellten herangezogen (also<br />

<strong>der</strong> Index für die Inflation).<br />

<strong>Die</strong> Erhöhung fällt einen Prozentpunkt<br />

höher aus als <strong>der</strong> Index. Wird Mobilitätsgeld<br />

für länger als ein Jahr gezahlt,<br />

so wird dieses auch um die kollektivvertraglichen<br />

Erhöhungen des Sektors<br />

aufgewertet. Für das Jahr des Rentenbeginns<br />

und des Vorjahres gibt es keine<br />

Aufwertung.<br />

Beitragsbezogenes System<br />

Bei dem von <strong>der</strong> Pensionsreform 1995<br />

eingeführten neuen „beitragsbezogenen“<br />

System werden die effektiv eingezahlten<br />

Beiträge des gesamten Arbeitslebens,<br />

die um die Steigerung des<br />

Bruttoinlandsprodukts aufgewertet sind,<br />

für die Berechnung herangezogen.<br />

Betroffene:<br />

1. Arbeitnehmer, die ab 1. Jänner 1996<br />

erstmals beschäftigt sind, fallen unter<br />

das beitragsbezogene System;<br />

2. Arbeitnehmer, die bis 31. Dezember<br />

1995 mehr als 18 Versicherungsjahre<br />

aufweisen, gehen noch mit dem lohnbezogenen<br />

System in Rente;<br />

3. Arbeitnehmern, die bis 31. Dezember<br />

1995 weniger als 18 Versicherungs-<br />

135


Sozialrecht<br />

jahre aufweisen, wird die Rente folgen<strong>der</strong>maßen<br />

berechnet:<br />

a) Für die Zeit bis 31. Dezember 1995<br />

wird <strong>der</strong> Rententeil nach dem lohnbezogenen<br />

System berechnet;<br />

b) für die Zeit ab 31. Dezember 1995<br />

wird das beitragsbezogene System<br />

herangezogen.<br />

Beim beitragsbezogenen System könnte<br />

leicht <strong>der</strong> Eindruck entstehen, man<br />

habe aufgrund <strong>der</strong> jährlichen Auszüge<br />

aus seinem Rentenkonto bereits<br />

Anrecht auf eine fix definierte Rente.<br />

Es stimmt, die eingezahlten Beiträge<br />

(32,7% <strong>der</strong> Entlohnung, sollen 33% werden)<br />

werden jährlich zusammengezählt<br />

und aufgewertet und ergeben so das<br />

Gesamtguthaben, auf welches die Rente<br />

berechnet wird.<br />

Entscheidend wird aber <strong>der</strong> Berechnungskoeffizient,<br />

<strong>der</strong> alle 10 Jahre verän<strong>der</strong>t<br />

werden kann.<br />

Somit kann die Höhe <strong>der</strong> Rente nicht<br />

vorhergesehen werden (weil Umlageverfahren),<br />

wie z. B. bei den Zusatzpensionsfonds<br />

o<strong>der</strong> Privatversicherungen<br />

(weil Kapitalisierungsverfahren).<br />

Einkommensvoraussetzung für die<br />

Integrierung auf die Mindestrente<br />

(Rentensozialausgleich)<br />

Kommt bei <strong>der</strong> Rentenberechnung<br />

(meistens bei wenigen Versicherungsjahren)<br />

ein Rentenbetrag von weniger<br />

als die Mindestrente zustande (460,97<br />

Euro für <strong>2010</strong>), so haben die betroffenen<br />

Versicherten <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Pflichtversicherung für die Invaliden-,<br />

Alters- und Hinterbliebenenrenten <strong>der</strong><br />

Lohnabhängigen und Selbständigen,<br />

sowie für die ersetzenden und ausschließenden<br />

Rentenfonds (INPDAP,<br />

Son<strong>der</strong>fonds, usw.) Anrecht auf einen<br />

vom Staat gewährten Rentensozialausgleich<br />

zur Erreichung <strong>der</strong> Mindestrente<br />

(im Ausland auch Ausgleichszulagen<br />

genannt).<br />

Dabei müssen folgende Einkommensgrenzen<br />

berücksichtigt werden, bei<br />

<strong>der</strong>en Überschreitung <strong>der</strong> Rentensozialausgleich<br />

wegfällt:<br />

a) bei Ledigen o<strong>der</strong> Geschiedenen <strong>der</strong><br />

doppelte Betrag <strong>der</strong> jährlichen Mindestrente<br />

(<strong>2010</strong> liegt dieser Betrag<br />

bei 11.985,22 Euro).<br />

b) bei Verheirateten Eigeneinkommen<br />

laut Punkt a) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> dreifache Betrag<br />

<strong>der</strong> Mindestrente am Anfang des<br />

jeweiligen Jahres (<strong>2010</strong> = 17.977,83<br />

Euro).<br />

Zum Einkommen zählen nicht die Abfertigungen,<br />

<strong>der</strong> Ertrag <strong>der</strong> Erstwohnung,<br />

die Nachzahlungen mit separater<br />

Besteuerung und <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> zu integrierenden<br />

Rente.<br />

Hingegen zählen seit 1. Jänner 1996<br />

auch Renten, die von ausländischen<br />

Versicherungsinstituten bezahlt werden,<br />

mit welchem Italien kein Sozialversicherungsabkommen<br />

unterhält, zum<br />

Einkommen.<br />

<strong>Die</strong> Integrierung kann auch teilweise<br />

gewährt werden, insofern die Einkommensgrenzen<br />

nicht überschritten werden.<br />

Für die Rentner mit einer Anlaufzeit <strong>der</strong><br />

Rente vor 1993 bleiben die früheren<br />

Bestimmungen in Kraft (nur das eigene<br />

Einkommen zählt).<br />

Vereinbarkeit von Einkommen<br />

und Rente<br />

Seit dem 1. Jänner 2009 gilt für Bezieher<br />

von <strong>Die</strong>nstalters- und Altersrenten<br />

136


Sozialrecht<br />

die volle Vereinbarkeit von Rente und<br />

Arbeitseinkommen, egal ob es sich um<br />

Einkommen aus lohnabhängiger o<strong>der</strong><br />

selbständiger Tätigkeit handelt.<br />

Weiterhin aufrecht ist aber die Regelung,<br />

dass die lohnabhängige Tätigkeit<br />

beendet werden muss, um Anspruch<br />

auf eine Alters- o<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstaltersrente<br />

zu haben.<br />

Bevor ein Rentner aber ein Arbeitsverhältnis<br />

eingeht, sollte er sich informieren,<br />

ob seine Rente nicht einkommensgebunden<br />

ist (Integrierung<br />

Mindestrente, Sozialzuschlag usw.).<br />

Für die Renten, die ausschließlich<br />

nach dem beitragsbezogenen System<br />

errechnet werden gilt folgende<br />

Regelung: Vollständig vereinbar mit<br />

Einkommen aus lohnabhängiger/Selbständiger<br />

Tätigkeit sind jene Renten,<br />

welche mit 40 Beitragsjahren errechnet<br />

worden sind. Weiters vollständig<br />

mit je<strong>der</strong> Art von Arbeitseinkommen<br />

vereinbar sind Renten von Frauen, die<br />

beim Pensionierungszeitpunkt mindestens<br />

60 Jahre alt waren und von<br />

Männern, die mindestens 65 Jahre alt<br />

waren.<br />

Ausmaß <strong>der</strong> Rente<br />

(Rentenberechnung)<br />

Bisher wurde die Rente wie folgt berechnet<br />

(lohnbezogenes System). Für<br />

jedes Beitragsjahr erhält <strong>der</strong> Versicherte<br />

2% <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage als<br />

Rente bis zum Höchstausmaß von 40<br />

Beitragsjahren und 80% an Rente.<br />

Bei Überschreiten des Sockelbetrages<br />

von 42.364,00 in Jahr <strong>2010</strong> (wird jährlich<br />

an die Inflation angepasst) verringert<br />

sich das Ausmaß <strong>der</strong> Rentenquote<br />

laut <strong>der</strong> folgenden Tabelle:<br />

Stufe <strong>der</strong> Jahresentlohnung<br />

Rentenquote<br />

für jedes<br />

bis 1992<br />

Beitragsjahr<br />

ab 1993<br />

bis zu 42.364,00 Euro 2,00% 2,00%,<br />

von 42.364,00 bis 56.344,12 Euro 1,50% 1,60%,<br />

über 56.344,12 bis 70.324,24 Euro 1,25% 1,35%,<br />

über 70.324,24 bis 80.491,60 Euro 1,10%<br />

über 80.491,60 Euro 0,90%.<br />

137


Sozialrecht<br />

Mit dem Rentenreformgesetz von 1992<br />

wurde es auch ermöglicht, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

über das 40. Beitragsjahr hinaus<br />

weiterarbeiten kann (also nicht um die<br />

Rente ansucht) und trotzdem die zusätzlichen<br />

Versicherungsjahre in Form eines<br />

Rentenzuschlages erhält. Das neue Rentenberechnungssystem<br />

aufgrund des beitragsbezogenen<br />

Systems (Pensionsreform<br />

1995) funktioniert wie folgt. <strong>Die</strong> Bemessungsgrundlage<br />

(die Gesamtsumme <strong>der</strong><br />

aufgewerteten Beiträge) wird mit einem<br />

Koeffizienten <strong>der</strong> folgenden Tabelle multipliziert<br />

und dies ergibt die Jahresrente:<br />

Rentenberechnungskoeffizienten<br />

Seit 1. Jänner <strong>2010</strong> gelten folgende Koeffizienten:<br />

Lebensalter Koeffizient Lebensalter Koeffizient<br />

57 4,419% 62 5,093%<br />

58 4,538% 63 5,257%<br />

59 4,664% 64 5,432%<br />

60 4,798% 65 5,620%<br />

61 4,940%<br />

<strong>Die</strong> Koeffizienten werden alle 10 Jahre<br />

neu bestimmt, abhängig von <strong>der</strong> demographischen<br />

und wirtschaftlichen Entwicklung.<br />

Als Alternative zu einer Gutschrift<br />

von Versicherungszeiten können<br />

Mütter von 1 bis 2 Kin<strong>der</strong>n den nächst<br />

höheren Koeffizienten, Mütter von 3 und<br />

mehr Kin<strong>der</strong>n den um zwei Stufen günstigeren<br />

Koeffizienten in Anspruch nehmen.<br />

Anpassung <strong>der</strong> Renten<br />

Früher wurden die Renten nach <strong>der</strong> programmierten<br />

Inflation angehoben. Ab<br />

1994 wurde festgelegt, dass die jährliche<br />

Anpassung gemäß <strong>der</strong> effektiven<br />

Inflationsrate vorzunehmen ist. Unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Entwicklung könnten mit dem Finanzgesetz<br />

weitere Erhöhungen festgelegt<br />

werden.<br />

Zusatzrente<br />

Der Versicherte im Rahmen <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Rentenpflichtversicherung, <strong>der</strong><br />

nicht ausreichende Beiträge für eine eigene<br />

Rente angereift hat, kann um eine<br />

Zusatzrente ansuchen, sofern er eine<br />

Rente von einem ausschließenden o<strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>pensionsfonds erworben hat.<br />

3.2.2. <strong>Die</strong>nstaltersrente<br />

<strong>Die</strong> Rentenreform hat auch in Bezug auf<br />

138


Sozialrecht<br />

die <strong>Die</strong>nstaltersrente (DAR) große Verän<strong>der</strong>ungen<br />

gebracht. Berechnet wird die<br />

DAR wie die Altersrente.<br />

Während man früher mit mindestens 35<br />

effektiven Beitragsjahren und einem Lebensalter<br />

von 57 in Rente gehen konnte,<br />

ist es nunmehr folgen<strong>der</strong>maßen geregelt:<br />

Seit 1. Juli 2009 gilt das sogenannte Quotensystem.<br />

<strong>Die</strong> Quote setzt sich aus entsprechendem<br />

Beitrags- und Lebensalter<br />

zusammen.<br />

Für Lohnabhängige gilt:<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr Beitrags- und Lebensalter Quote<br />

01.07.2009 bis 31.12.<strong>2010</strong> 59 Jahre und 36 Beitragsjahre o<strong>der</strong><br />

60 Jahre und 35 Beitragsjahre<br />

95<br />

01.01.2011 bis 31.12.2012 60 Jahre und 36 Beitraqsjahre o<strong>der</strong><br />

61 Jahre und 35 Beitragsjahre<br />

01.01.2013 bis 31.12.2014 61 Jahre und 36 Beitragsjahre o<strong>der</strong><br />

62 Jahre und 35 Beitragsjahre<br />

96<br />

97<br />

Für Selbständige bzw. Lohnabhängige mit selbständigen Versicherungszeiten gilt:<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr Beitrags- und Lebensalter Quote<br />

01.07.2009 bis 31.12.<strong>2010</strong> 60 Jahre und 36 Beitragsjahre o<strong>der</strong><br />

61 Jahre und 35 Beitragsjahre<br />

96<br />

01.01.2011 bis 31.12.2012 61 Jahre und 36 Beitragsjahre o<strong>der</strong><br />

62 Jahre und 35 Beitragsjahre<br />

01.01.2013 bis 31.12.2014 62 Jahre und 36 Beitragsjahre o<strong>der</strong><br />

63 Jahre und 35 Beitragsjahre<br />

97<br />

98<br />

Ab dem Jahr 2015 müssen die Rentenbestimmungen<br />

neu überarbeitet werden.<br />

Unabhängig vom Lebensalter kann man<br />

nur mehr in Rente gehen, wenn 40 Beitragsjahre<br />

aufscheinen.<br />

Für das Anlaufdatum <strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstaltersrente<br />

gelten sogenannte Einstiegsfenster,<br />

die, je nach Beitragszeiten (lohnabhängig<br />

o<strong>der</strong> selbständig) halbjährlich o<strong>der</strong> jährlich<br />

vorgesehen sind.<br />

139


Sozialrecht<br />

Für Lohnabhängige gilt bis 31. Dezember <strong>2010</strong>:<br />

Erreichen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

innerhalb 31. Dezember<br />

Erreichen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

innerhalb 30. <strong>Juni</strong><br />

Anlaufdatum <strong>der</strong> Rente mit 01. Juli<br />

Anlaufdatum <strong>der</strong> Rente mit<br />

01. Jänner des Folgejahres<br />

Für Selbständige bzw. Lohnabhängige mit selbständigen Versicherungszeiten gilt:<br />

Errechen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

innerhalb Dezember<br />

Erreichen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

innerhalb <strong>Juni</strong><br />

Anlaufdatum <strong>der</strong> Rente mit 01. Jänner<br />

von zwei darauffolgenden Jahren<br />

Anlaufdatum <strong>der</strong> Rente mit 01. Juli<br />

des Folgejahres<br />

Unabhängig vom Lebensalter kann man weiterhin mit 40 Beitragsjahren in Rente gehen.<br />

Dabei gelten folgende Einstiegsfenster bis 31. Dezember <strong>2010</strong>:<br />

Für Lohnabhängige<br />

40 Beitragsjahre innerhalb 31 März und<br />

Lebensalter von 57 innerhalb 30. <strong>Juni</strong><br />

40 Beitragsjahre innerhalb 30. <strong>Juni</strong> und<br />

Lebensalter von 57 innerhalb 30. September<br />

Anlaufdatum <strong>der</strong> Rente ab 01. Juli<br />

Anlaufdatum <strong>der</strong> Rente mit<br />

01. Oktober<br />

40 Beitragsjahre innerhalb 30. September Anlaufdatum <strong>der</strong> Rente mit<br />

01. Jänner des Folgejahres<br />

40 Beitragsjahre innerhalb 31. Dezember Anlaufdatum <strong>der</strong> Rente mit<br />

01. April des Folgejahres<br />

Für Selbständige bzw. Lohnabhängige mit selbständigen Versicherungszeiten gilt:<br />

40 Beitragsjahre innerhalb 31. März Anlaufdatum <strong>der</strong> Rente mit<br />

01. Oktober<br />

40 Beitragsjahre innerhalb 30. <strong>Juni</strong> Anlaufdatum <strong>der</strong> Rente mit<br />

01. Jänner des Folgejahres<br />

40 Beitragsjahre innerhalb 30. September Anlaufdatum <strong>der</strong> Rente mit<br />

01. April des Folgejahres<br />

40 Beitragsjahre innerhalb 31. Dezember Anlaufdatum <strong>der</strong> Rente mit<br />

01. Juli des Folgejahres<br />

140


Sozialrecht<br />

Tipp<br />

Überschlägige<br />

Rentenberechnung –<br />

Absicherung im Alter<br />

Wer die Höhe <strong>der</strong> Rente erfahren möchte<br />

kann dies über die Homepage des INPS/<br />

NISF (www.inps.it) o<strong>der</strong> bei einem Patronat<br />

bewerkstelligen. Durch die Rentenschätzung<br />

kann dann leichter <strong>der</strong> Geldbedarf<br />

für das Alter im Hinblick auf den<br />

angestrebten Lebensstil berechnet werden.<br />

Was sich je<strong>der</strong> als Ziel setzen sollte, ist<br />

eine eigene schuldenfreie Wohnung fürs<br />

Alter als zusätzliche Altersversorgung. <strong>Die</strong><br />

Miete, die man dann im Alter nicht mehr<br />

zu zahlen braucht, gleicht in etwa den Einkommensverlust<br />

aus, den man als Rentner<br />

gegenüber seinem früheren Einkommen<br />

hinnehmen muss. Wer so im Alter seine<br />

laufenden Ausgaben verringern will, muss<br />

sich beizeiten ein Haus o<strong>der</strong> eine Eigentumswohnung<br />

anschaffen und die Finanzierung<br />

so gestalten, dass das Wohneigentum<br />

bis zum Ende <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />

schuldenfrei ist. Er wohnt dann im Alter<br />

„mietfrei“ in den eigenen vier Wänden<br />

und braucht monatlich 500 bis 1.000 Euro<br />

weniger Alterseinkommen. Viele kommen<br />

aber nicht zur eigenen Wohnung, weil ihnen<br />

Geldhaie beizeiten – in jungen Jahren<br />

– das Geld abnehmen, welches dann zum<br />

richtigen Zeitpunkt als Eigenkapital zum<br />

Wohnungskauf o<strong>der</strong> -bau fehlt. Weitere<br />

Infos bei <strong>der</strong> Verbraucherzentrale (www.<br />

verbraucherzentrale.it).<br />

<strong>Die</strong>nstaltersrente im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst<br />

Das Recht auf <strong>Die</strong>nstaltersrente erreichen<br />

die Beitragszahler <strong>der</strong> sogenannten<br />

ausschließenden Formen <strong>der</strong><br />

Rentenpflichtversicherung gleichzeitig<br />

mit den Versicherten in <strong>der</strong> Privatwirtschaft.<br />

3.2.3. Invalidenrente<br />

Bei einer Invalidität, die von <strong>der</strong> Arbeit<br />

herrührt, zahlt das INAIL eine Unfallrente<br />

(ab 16 % Arbeitsunfähigkeit). Bei<br />

je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Invalidität, von <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer betroffen ist, tritt die<br />

Pflichtversicherung für Invaliditäts-, Alters-<br />

und Hinterbliebenenrente auf den<br />

Plan. Voraussetzung für jede Invalidenrente<br />

sind mindestens 5 Beitragsjahre,<br />

wovon 3 Jahre in den letzten 5 Kalen<strong>der</strong>jahren<br />

liegen müssen. Dabei gibt es<br />

2 Formen <strong>der</strong> Invalidenrente von Seiten<br />

des INPS/NISF:<br />

|- das Invalidengeld. <strong>Die</strong>ses wird bei<br />

einer Reduzierung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit<br />

um mehr als 2/3 (66,66 %) gewährt.<br />

Dabei wird das Invalidengeld<br />

wie die Altersrente aufgrund <strong>der</strong> bis<br />

dahin versicherten Zeiten berechnet.<br />

Alle 3 Jahre wird das Invalidengeld<br />

überprüft. Erst nach dreimaliger<br />

Bestätigung wird es endgültig.<br />

<strong>Die</strong> Pensionsreform von 1995 hat für<br />

das Invalidengeld eine Einkommenshöchstgrenze<br />

eingeführt, bei dessen<br />

Überschreiten das Invalidengeld<br />

gekürzt wird. Eventuelle <strong>der</strong>zeitige<br />

Besserstellungen werden mit zukünftigen<br />

Erhöhungen aufgesaugt.<br />

|- die Arbeitsunfähigkeitsrente. <strong>Die</strong>se<br />

wird bei gänzlicher und andauern<strong>der</strong><br />

Arbeitsunfähigkeit gewährt. <strong>Die</strong><br />

141


Sozialrecht<br />

Arbeitsunfähigkeitsrente wird so berechnet,<br />

als ob bis zum Erreichen <strong>der</strong><br />

40 Versicherungsjahre weitergearbeitet<br />

worden wäre.<br />

Mit <strong>der</strong> Pensionsreform gilt auch für den<br />

öffentlichen <strong>Die</strong>nst, dass bei Arbeitsunfähigkeit,<br />

welche nicht aus dem <strong>Die</strong>nst<br />

herrührt, die Rente so berechnet wird,<br />

als ob das Rentenalter erreicht würde<br />

(höchstens 40 <strong>Die</strong>nstjahre).<br />

<strong>Die</strong> Rente darf 80% <strong>der</strong> Rentenbemessungsgrundlage<br />

nicht übersteigen.<br />

Reduzierung des Invalidengeldes bei Zusatzeinkommen<br />

Einkommen<br />

Reduzierung<br />

höhere Einkommen als 4 x die Mindestrente 25%<br />

höhere Einkommen als 5 x die Mindestrente 50%<br />

<strong>Die</strong> Begleitzulage<br />

Invaliden können, sofern sie eine ständige<br />

Betreuung durch an<strong>der</strong>e Personen<br />

benötigen, auch die Begleitzulage<br />

erhalten. <strong>Die</strong> Begleitzulage kann auch<br />

beim Land (etwas höher) als Zivilinvalidenversorgung<br />

beantragt werden. Das<br />

monatliche Begleitgeld für Bezieher einer<br />

Arbeitsunfähigkeitsrente des NISF/<br />

INPS beträgt ab 01.07.2009 472,45 Euro.<br />

3.2.4. Hinterbliebenenrente<br />

<strong>Die</strong> Regelung <strong>der</strong> Hinterbliebenenrente<br />

gilt für alle Pflichtversicherungsformen.<br />

Das Recht auf die Hinterbliebenenrente<br />

erwächst wie jenes für die Invalidenrente<br />

(mindestens 5 Versicherungsjahre,<br />

davon 3 in den letzten 5). <strong>Die</strong> Rente<br />

steht bei Tod des Pensionisten den im<br />

Gesetz angegebenen Hinterbliebenen<br />

zu. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die<br />

schon das Anrecht auf die Rente erreicht<br />

haben.<br />

Hinterbliebene im Sinne des Gesetzes<br />

sind:<br />

|- die/<strong>der</strong> Witwe/r (Rente entfällt bei<br />

Wie<strong>der</strong>verheiratung)<br />

|- die Kin<strong>der</strong> (solange min<strong>der</strong>jährig bzw.<br />

Studenten) o<strong>der</strong> bei Fehlen <strong>der</strong>selben<br />

die zu Lasten lebenden Eltern über<br />

65 Jahre ohne eigene Rente o<strong>der</strong> bei<br />

Fehlen dieser, die unverheirateten zu<br />

Lasten lebenden Brü<strong>der</strong> und Schwestern,<br />

die ohne eigene Pension und arbeitsunfähig<br />

sind.<br />

Der Betrag <strong>der</strong> Hinterbliebenenrente ist<br />

folgen<strong>der</strong>:<br />

|- 60% für den Ehepartner<br />

|- 20% je Kind o<strong>der</strong> 40% wenn kein Ehepartner<br />

vorhanden,<br />

|- 15% je Verwandter (Eltern, Geschwister)<br />

<strong>Die</strong> Hinterbliebenenrente muss insgesamt<br />

mindestens 60% und kann höchstens<br />

100% <strong>der</strong> effektiven Rente des Verstorbenen<br />

ausmachen.<br />

142


Sozialrecht<br />

Tipp<br />

<strong>Die</strong> Begriffe Invalidität und Arbeitsunfähigkeit<br />

unterscheiden<br />

sich wesentlich. Während die Invalidität<br />

eine Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Einkommensfähigkeit<br />

in Beschäftigungen darstellt,<br />

die den Fähigkeiten des Versicherten<br />

entsprechen, ist Arbeitsunfähigkeit als<br />

gänzliche und andauernde Unmöglichkeit<br />

zu verstehen, sich einer fruchtbringenden<br />

Arbeit zu widmen.<br />

Tipp<br />

Vereinbarkeit Hinterbliebenenrente - Persönliches Einkommen<br />

Einkommen<br />

Ausmaß <strong>der</strong> Vereinbarkeit<br />

Einkommen, welches die Mindestrente<br />

75 % <strong>der</strong> Hinterbliebenenrente<br />

3 mal übersteigt<br />

Einkommen, welches die Mindestrente<br />

4 mal übersteigt<br />

Einkommen, welches die Mindestrente<br />

5 mal übersteigt<br />

60 % <strong>der</strong> Hinterbliebenenrente<br />

50 % <strong>der</strong> Hinterbliebenenrente<br />

Mit Inkrafttreten <strong>der</strong> Pensionsreform<br />

von 1995 erhalten bei Vorhandensein<br />

von ausschließlich min<strong>der</strong>jährigen Hinterbliebenen<br />

dieselben 70 % <strong>der</strong> Rente<br />

des Verstorbenen. Ferner wurden Einkommensgrenzen<br />

eingeführt, bei <strong>der</strong>en<br />

Überschreiten die Hinterbliebenenrente<br />

gekürzt wird (gilt nicht für Min<strong>der</strong>jährige,<br />

Studenten und Arbeitsunfähige):<br />

Abfertigung bei Heirat und Todesfall<br />

Witwer/n, die sich wie<strong>der</strong>verheiraten<br />

und dadurch das Anrecht auf die Hinterbliebenenrente<br />

verlieren, erhalten<br />

als einmalige Abfindung den doppelten<br />

Jahresbetrag <strong>der</strong> Hinterbliebenenrente<br />

ausbezahlt.<br />

Bei Todesfall des Versicherten ist eine<br />

Abfertigung vorgesehen, sofern die<br />

Hinterbliebenen keinen Anspruch auf<br />

Hinterbliebenenrente haben.<br />

3.2.5. Son<strong>der</strong>fonds <strong>der</strong><br />

Selbständigen (Bauern,<br />

Handwerker, Kaufleute)<br />

<strong>Die</strong> Notwendigkeit zur Absicherung<br />

gegen Alter und Invalidität von anzahlmäßig<br />

starken und einkommensmäßig<br />

schwachen sozialen Gruppen hat zur<br />

Ausdehnung <strong>der</strong> Pflichtsozialversicherung<br />

für Bauern, Halbpächter und<br />

Pächter, auf die Handwerker, auf die<br />

Kaufleute und ihre mitarbeitenden Familienmitglie<strong>der</strong><br />

geführt. Für sie wurden<br />

jeweils Son<strong>der</strong>fonds mit getrennter<br />

Verwaltung geschaffen, jedoch gelten<br />

143


Sozialrecht<br />

auch für sie die allgemeinen Regeln <strong>der</strong><br />

Sozialversicherung. Folgende Leistungen<br />

werden ausbezahlt:<br />

|- die Altersrente (wie von <strong>der</strong> Pensionsreform<br />

vorgesehen),<br />

|- die <strong>Die</strong>nstaltersrente (wie von <strong>der</strong><br />

Pensionsreform vorgesehen),<br />

|- die Invalidenrente (wie für Arbeitnehmer),<br />

|- die Hinterbliebenenrente (wie für Arbeitnehmer).<br />

Bei Versicherungszeiten in verschiedenen<br />

Fonds besteht nur Anspruch auf<br />

eine Rente.<br />

<strong>Die</strong> Beiträge<br />

<strong>Die</strong> Beiträge werden von den jeweiligen<br />

Betriebsinhabern alle drei Monate mittels<br />

Sammelformular F 24 überwiesen<br />

Derzeit liegen die Beiträge <strong>der</strong> Kaufleute<br />

bei 20,09% und bei höheren Einkommen<br />

bei 21,09%, die Beiträge <strong>der</strong> Handwerker<br />

sind auf 20% und bei höheren<br />

Einkommen auf 21% festgelegt worden.<br />

4. Weitere<br />

Sozialversicherungen des<br />

Inps/Nisf<br />

4.1. Arbeitslosenversicherung<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

ist das Risiko <strong>der</strong> Arbeitslosigkeit<br />

aufgrund fehlen<strong>der</strong> Arbeitsplätze am<br />

Arbeitsmarkt. Das Risiko ist nicht allein<br />

individuell bedingt, son<strong>der</strong>n wird durch<br />

die Wirtschaftsentwicklung beeinflusst.<br />

Daher sollten nicht die Versicherten<br />

dafür aufkommen, son<strong>der</strong>n die Mittel<br />

sollten aus dem allgemeinen Steueraufkommen<br />

bzw. durch die Wirtschaft<br />

in Form eines Arbeitsmarktbeitrages<br />

aufgebracht werden. In Italien hat man<br />

sich für das letztere entschieden. <strong>Die</strong><br />

Arbeitslosenversicherung wurde 1919<br />

eingeführt. Versichert sind all jene Personen,<br />

die <strong>der</strong> allgemeinen Pflichtversicherung<br />

für die Alters-, Invaliden- und<br />

Hinterbliebenenrente unterliegen,<br />

jedoch mit einigen Ausnahmen. <strong>Die</strong><br />

öffentlich Bediensteten, die fast eine<br />

Arbeitsplatzgarantie besitzen, sind ausgenommen.<br />

Weiters ausgenommen<br />

sind die Lehrlinge, das Personal des<br />

Schauspielwesens, die Arbeitnehmer,<br />

die nur durch Gewinnbeteiligung entlohnt<br />

werden. Folgende Leistungen<br />

werden vom INPS/NISF geboten:<br />

|- ordentliches Arbeitslosengeld,<br />

|- Weihnachtszuschlag,<br />

|- Arbeitslosengeld mit verringerten Voraussetzungen,<br />

|- ordentliche und Son<strong>der</strong>arbeitslosenunterstützung<br />

für die landwirtschaftlichen<br />

Arbeiter,<br />

|- Son<strong>der</strong>arbeitslosengeld für die Bauarbeiter.<br />

Weiters kann das Mobilitätsgeld (auch<br />

die Regionalzulage) als Arbeitslosenunterstützung<br />

gesehen werden (siehe jeweils<br />

unter diesen Stichworten). Weiters<br />

gibt es für die Südtiroler Grenzpendler<br />

in die Schweiz noch eine regionale Arbeitslosenunterstützung.<br />

Während <strong>der</strong><br />

Zeit des Bezuges des Arbeitslosengeldes<br />

wird auch die Familienzulage (falls<br />

sie zusteht) ausbezahlt und diese Zeiten<br />

werden als sogenannte Ersatzzeit (figurative<br />

Beiträge) anerkannt.<br />

Sie zählen für das Anrecht auf eine Altersrente,<br />

nicht aber, um die 35 Versicherungsjahre<br />

<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstaltersrente zu<br />

erreichen (also: um beispielsweise 20<br />

Jahre bei <strong>der</strong> Altersrente zu erreichen,<br />

144


Sozialrecht<br />

werden sie mitgerechnet, nicht aber die<br />

35 Versicherungsjahre <strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstaltersrente).<br />

Das ordentliche Arbeitslosengeld<br />

Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes<br />

sind:<br />

|- Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers,<br />

hervorgerufen durch eine Entlassung<br />

(nicht Eigenkündigung) - Ausnahme<br />

bei Eigenkündigung: nach dem Elternurlaub<br />

innerhalb des ersten Lebensjahres<br />

des Kindes);<br />

|- Eigenkündigung aus gerechtfertigtem<br />

Grund („giusta causa“). Nach<br />

einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes<br />

Nr. 26/2002 ist die Eigenkündigung<br />

aus gerechtfertigtem<br />

Grund gleichzusetzen mit einer Entlassung,<br />

zum Beispiel bei:<br />

Nichtbezahlung <strong>der</strong> Entlohnung, sexueller<br />

Belästigung, Mobbing;<br />

|- Einschreibung in die Arbeitsvermittlungslisten<br />

beim Arbeitsamt;<br />

|- Mindestens 2 Versicherungsjahre<br />

und mindestens 1 Versicherungsjahr<br />

in den letzten 2 Jahren vor Beginn<br />

<strong>der</strong> Arbeitslosigkeit. Es gibt kein Arbeitslosengeld<br />

bei Selbstkündigung,<br />

bei Auflösung des Arbeitsvertrages<br />

im gegenseitigen Einverständnis, für<br />

Arbeitsverträge auf Zeit, saisonale<br />

Nicht-EU-Bürger mit einer befristeten<br />

Arbeitsgenehmigung, bei längerem<br />

Urlaubsaufenthalt im Ausland (für die<br />

betreffende Zeit laut Reisepass). Hingegen<br />

bekommen die Saisonarbeiter,<br />

welche vom Arbeitgeber am Saisonsende<br />

entlassen werden, das Arbeitslosengeld.<br />

Ausmaß und Laufzeit<br />

Seit 1. Jänner 2008 gelten neue Bestimmungen<br />

bezüglich <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong><br />

Leistung. Personen, die jünger sind als<br />

50, erhalten maximal 8 Monate das Arbeitslosengeld,<br />

jene, die 50 Jahre o<strong>der</strong><br />

älter sind, 12 Monate.<br />

Für die ersten sechs Monate beträgt das<br />

Arbeitslosengeld 60% <strong>der</strong> effektiven<br />

Durchschnittsentlohnung <strong>der</strong> letzten<br />

3 Monate, die nächsten 3 Monate 50%<br />

und zum Schluss 40%. Es wird ausbezahlt:<br />

|- ab dem 8. Tag nach Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses, wenn innerhalb<br />

7 Tagen die Einschreibung in die Arbeitslosenlisten<br />

erfolgt und das Gesuch<br />

eingereicht wird (eventuelle<br />

Beilagen können auch später nachgereicht<br />

werden);<br />

|- ab dem 5. Tag nach Gesuchstellung,<br />

wenn das Gesuch nach mehr als 7<br />

Tagen ab Beginn <strong>der</strong> Arbeitslosigkeit<br />

gestellt wird. Spätestens am 68. Tag<br />

nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

ist die letzte Möglichkeit zur<br />

Gesuchstellung.<br />

Aussetzen und Verfall des<br />

Arbeitslosengeldes<br />

Das Arbeitslosengeld wird für bestimmte<br />

Zeiten ausgesetzt und später werden<br />

die bis zum Erreichen des 180. Tagessatzes<br />

fehlenden Beträge weiterbezahlt<br />

wenn:<br />

|- <strong>der</strong> Arbeitnehmer auf an<strong>der</strong>e Sozialleistungen<br />

Anrecht hat (z. B. bei<br />

Krankheit innerhalb des 60. Tages ab<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

- in diesem Falle erhält <strong>der</strong> Arbeitslose<br />

das Krankengeld - o<strong>der</strong> bei Mutterschaftsgeld);<br />

|- bei bis zu 5 Arbeitstagen in Gelegenheitsarbeiten<br />

o<strong>der</strong> als Ersatz von Be-<br />

145


Sozialrecht<br />

schäftigten, die den wöchentlichen<br />

Ruhetag genießen.<br />

Das Arbeitslosengeld verfällt bei Wie<strong>der</strong>anstellung<br />

bzw. wenn die Streichung<br />

aus den Arbeitslosenlisten erfolgt. Eine<br />

Streichung des Arbeitslosen wird vorgenommen,<br />

falls hintereinan<strong>der</strong> ein seinen<br />

beruflichen Fähigkeiten angemessener<br />

Arbeitsplatz o<strong>der</strong> die Teilnahme<br />

an Berufsbildungskursen für Arbeitslose<br />

abgelehnt wird. Das Recht auf Arbeitslosengeld<br />

bleibt hingegen aufrecht, wenn<br />

innerhalb des 68. Tages <strong>der</strong> Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Gesuchstellung eine Anstellung von<br />

weniger als 15 Tagen erfolgt. Später führt<br />

jede Anstellung von mehr als 5 Tagen zu<br />

einem Verfall des Arbeitslosengeldes; es<br />

kann natürlich später wie<strong>der</strong> darum angesucht<br />

werden. Der Bezug des Arbeitslosengeldes<br />

und einer Altersrente sind<br />

unvereinbar. Ebenso sind Arbeitnehmer,<br />

die das Rentenalter erreicht haben vom<br />

Arbeitslosengeld ausgeschlossen.<br />

Einsatz von Arbeitslosen für sozial<br />

nützliche Zwecke<br />

Arbeitnehmer in <strong>der</strong> Lohnausgleichskassa<br />

Bzw. die Mobilitäts- o<strong>der</strong> Arbeitslosengeld<br />

erhalten, können durch<br />

öffentliche Körperschaften für sozial<br />

nützliche Arbeiten herangezogen werden,<br />

wobei ihnen für die tatsächlich<br />

geleisteten Arbeitstage eine zusätzliche<br />

Vergütung zu garantieren ist. Wer<br />

ablehnt, <strong>der</strong> verwirkt das Recht auf die<br />

Unterstützung.<br />

Weihnachtsgeld<br />

Wer zwischen 18. und 24. Dezember auch<br />

nur einen Tag das Arbeitslosengeld bezieht,<br />

hat Anspruch auf ein Weihnachtsgeld<br />

im Ausmaß von 6 Tagessätzen.<br />

Arbeitslosengeld mit verringerten<br />

Voraussetzungen<br />

Um den Kreis <strong>der</strong> Bezieher des Arbeitslosengeldes<br />

auf Beschäftigte auf bestimmte<br />

Zeit auszudehnen, die meistens<br />

nicht ein volles Versicherungsjahr in den<br />

letzten zwei Jahren erreichen konnten,<br />

wurden 1988 die Bestimmungen etwas<br />

gelockert.<br />

Solche Personengruppen müssen:<br />

|- um die vorgesehenen 2 Versicherungsjahre<br />

zu erreichen, bis zum Ende<br />

des Jahres in dem die Arbeitslosenzeiten<br />

anfallen, wenigstens einen Wochenbeitrag<br />

aufweisen, <strong>der</strong> mehr als 2<br />

Jahre zurückliegt;<br />

|- im Jahr vor jenem <strong>der</strong> Gesuchstellung<br />

mindestens 78 sozialversicherte Arbeitstage<br />

aufscheinen haben.<br />

Ausmaß und Gesuchstellung<br />

Das Arbeitslosengeld wird für so viele<br />

Tage gewährt wie im Jahr vorher gearbeitet<br />

wurden bzw. welche auf den Tagparameter<br />

312 fehlen, abzüglich bereits<br />

bezahlter Tagessätze, wobei 35% <strong>der</strong><br />

effektiven Durchschnittsentlohnung als<br />

Rechenbasis herangezogen werden. Das<br />

Gesuch muss bis zum 31. März des auf<br />

die Zeiten <strong>der</strong> Arbeitslosigkeit folgenden<br />

Jahres beim Arbeitsamt eingereicht<br />

werden.<br />

Ordentliche und<br />

Son<strong>der</strong>arbeitslosenunterstützung für<br />

die landwirtschaftlichen Arbeiter<br />

<strong>Die</strong> landwirtschaftlichen Arbeiter haben<br />

(im Gegensatz zu den Angestellten)<br />

eine eigene Arbeitslosenregelung. Dabei<br />

müssen zunächst zwei Gruppen unterschieden<br />

werden:<br />

|- Landwirtschaftliche Fixarbeiter (mit<br />

146


Sozialrecht<br />

Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit),<br />

welchen <strong>der</strong> Betrieb eine Mindestanstellung<br />

von 181 Tagschichten gewährleistet;<br />

|- Landwirtschaftliche Taglöhner (mit Arbeitsvertrag<br />

auf Zeit).<br />

Voraussetzung für die landwirtschaftliche<br />

Arbeitslosenunterstützung sind:<br />

|- Einschreibung in die Namensverzeichnisse<br />

<strong>der</strong> landwirtschaftlichen Arbeiter,<br />

|- 2 Versicherungsjahre,<br />

|- im Jahr <strong>der</strong> Gesuchstellung und im<br />

Jahr davor vorwiegende Arbeitstätigkeit<br />

in <strong>der</strong> Landwirtschaft,<br />

|- mindestens 51 Tagschichten im Jahr<br />

<strong>der</strong> Gesuchstellung und insgesamt<br />

102 Tagschichten im Zweijahreszeitraum.<br />

Ordentliches Arbeitslosengeld<br />

<strong>Die</strong>ses wird für so viele Tage gewährt,<br />

wie im Jahr vorher gearbeitet wurden<br />

bzw. welche auf 365 noch fehlen, unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Arbeitstage und<br />

aller an<strong>der</strong>en entgoltenen Tage. Auch<br />

die Sonntage und Feiertage, die auf einen<br />

Wochentag fallen, werden abgezogen.<br />

<strong>Die</strong> Fixangestellten erhalten nur das<br />

ordentliche Arbeitslosengeld.<br />

Son<strong>der</strong>arbeitslosengeld für die landwirtschaftlichen<br />

Taglöhner<br />

Taglöhner mit mindestens 151 Tagschichten<br />

erhalten für höchstens 90 Tage<br />

das Son<strong>der</strong>arbeitslosengeld im Ausmaß<br />

von 66 % des Konventionallohnes und<br />

für 29 Tage das ordentliche Arbeitslosengeld<br />

im früher gültigen Ausmaß. <strong>Die</strong><br />

Taglöhner mit 101 bis 150 Tagschichten<br />

erhalten das Son<strong>der</strong>arbeitslosengeld im<br />

Ausmaß von 40 % des Konventionallohnes<br />

für höchstens 79 Tage (bis zum Erreichen<br />

von 270 Parametertagen) und die<br />

ordentliche Arbeitslosenunterstützung<br />

im früher gültigen Ausmaß.<br />

Son<strong>der</strong>arbeitslosengeld für die<br />

Bauarbeiter<br />

Das Son<strong>der</strong>arbeitslosengeld erhalten Arbeiter<br />

und Angestellte von Baubetrieben<br />

(auch Handwerk) wenn;<br />

1. die Betriebstätigkeit eingestellt wird;<br />

2. Personal reduziert wird;<br />

3. die Baustelle o<strong>der</strong> ein bestimmter Arbeitsvorgang<br />

beendet wird;<br />

4. <strong>der</strong> Betrieb Konkurs anmeldet;<br />

5. das Arbeitsverhältnis wegen <strong>der</strong> Weigerung<br />

des Beschäftigten, auf einer<br />

unzumutbar weit entfernten Baustelle<br />

zu arbeiten, aufgelöst wird.<br />

Weiters müssen 10 Versicherungsmonate<br />

bzw. 43 Versicherungswochen im<br />

Baugewerbe in den letzten 2 Jahren<br />

aufscheinen und die Eintragung in den<br />

Arbeitslosenlisten gemacht worden sein.<br />

Das Ansuchen muss innerhalb von 2<br />

Jahren eingereicht werden und das Arbeitslosengeld<br />

läuft ab dem ersten Tag<br />

<strong>der</strong> Arbeitslosigkeit sofern innerhalb von<br />

8 Tagen angesucht wurde o<strong>der</strong> ab dem<br />

Gesuchsdatum bei späterem Ansuchen.<br />

Ausmaß und Dauer<br />

Der monatliche Betrag <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>arbeitslosenunterstützung<br />

beträgt zwischen<br />

100 % und 80 % des Monatslohnes.<br />

<strong>Die</strong> Höchstdauer beträgt 90 Tage im<br />

Verlauf eines Jahres und kann bei Sektorenkrise<br />

o<strong>der</strong> Krise auf lokaler Ebene auf<br />

180 Tage ausgedehnt werden. Weitere<br />

Verlängerungen sind mit Dekret des Arbeitsministers<br />

möglich. Nach 90 Tagen<br />

in <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>arbeitslosenunterstützung<br />

147


Sozialrecht<br />

können noch 90 Tage ordentliche Arbeitslosenunterstützung<br />

bezogen werden.<br />

4.2. Lohnausgleichskasse<br />

<strong>Die</strong> Bestimmungen über die Lohnausgleichskasse<br />

wurden bereits im arbeitsrechtlichen<br />

Teil behandelt (siehe ebenda).<br />

Es bleibt aber festzuhalten, dass<br />

die ordentliche Lohnausgleichskasse<br />

eine Einrichtung <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

darstellt, für die Beiträge bezahlt<br />

werden (je nachdem von 1,90 % bis<br />

5,20 %). <strong>Die</strong> Son<strong>der</strong>lohnausgleichskasse<br />

wurde hingegen vorwiegend über<br />

Steuermittel des Staates finanziert,<br />

wobei aber mittlerweile eine Eigenfinanzierung<br />

<strong>der</strong> betreffenden Betriebe<br />

und Arbeitnehmer (0,90 % davon 0,30<br />

% zu Lasten <strong>der</strong> Beschäftigten) eingeführt<br />

wurde.<br />

Zweck <strong>der</strong> Lohnausgleichskasse ist es,<br />

den Arbeitern von Industriebetrieben,<br />

die eine kürzere Zeit pro Woche arbeiten<br />

(müssen) als vom Kollektivvertrag vorgesehen,<br />

einen Lohnausgleich in Höhe<br />

von 80 % zu gewährleisten (Kurzarbeit).<br />

Mittlerweile wurde dieser Schutz auch<br />

auf die Angestellten <strong>der</strong> Industriebetriebe<br />

ausgedehnt. <strong>Die</strong> Kurzarbeit kann<br />

bis zur Einstellung <strong>der</strong> Tätigkeit für eine<br />

bestimmte Zeitspanne gehen (höchstens<br />

13 Wochen hintereinan<strong>der</strong>).<br />

Über die Überstellung in die Lohnausgleichskasse<br />

entscheidet in erster Linie<br />

<strong>der</strong> Betrieb, da er es ja ist, <strong>der</strong> die Verpflichtung<br />

eingegangen ist, den Arbeitnehmern<br />

Arbeit zu geben. Kann er das<br />

für einen zeitlich begrenzten Zeitraum<br />

nicht, so kann auf die Lohnausgleichskasse<br />

zurückgegriffen werden. Es ist dabei<br />

unbedeutend ob <strong>der</strong> Grund für das<br />

Fehlen <strong>der</strong> Arbeit dem Betrieb selbst<br />

zuzuschreiben ist o<strong>der</strong> nicht. Lediglich<br />

müssen die Betriebe mit Eigenverschulden<br />

einen zusätzlichen Beitrag bei Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> Lohnausgleichskasse<br />

bezahlen. <strong>Die</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

Lohnausgleichskasse wird durch eine<br />

eigene Kommission, die paritätisch besetzt<br />

ist, genehmigt. Für die Landwirtschaft<br />

und den Bausektor gibt es eigene<br />

Formen <strong>der</strong> Lohnausgleichskasse.<br />

4.3. Mobilitätsfonds<br />

Über diesen Fonds wird die Mobilität<br />

(siehe Arbeitsrecht Kapitel 5.6.) finanziert.<br />

Der Beitrag beträgt 0,30 % für alle<br />

jene Betriebe, <strong>der</strong>en Beschäftigten in<br />

den Genuss des Mobilitätsgeldes kommen<br />

können.<br />

4.4. Garantiefonds für<br />

Abfertigungen<br />

Mit einem Beitrag von 0,20 % für alle Betriebe<br />

werden die Abfertigungen über<br />

diesen Fonds garantiert, falls <strong>der</strong> Betrieb<br />

nicht mehr in <strong>der</strong> Lage ist, diese auszuzahlen<br />

(bei Konkurs, Zwangsausgleich,<br />

Zwangsliquidierung o<strong>der</strong> Zwangsverwaltung).<br />

Dasselbe gilt auch aufgrund<br />

<strong>der</strong> Anpassung an eine europäische<br />

Richtlinie für die letzten 3 Monatsentlohnungen<br />

vor den vorhin aufgezählten<br />

Ereignissen.<br />

4.5. Tuberkuloseversicherung<br />

Eingeführt wurde sie zusammen mit jener<br />

über die Berufskrankheiten im Jahre<br />

1927. Vorgesehen sind verschiedene<br />

Leistungen:<br />

|- unentgeltlicher Aufenthalt in Heilan-<br />

148


Sozialrecht<br />

stalten während <strong>der</strong> akuten Phase <strong>der</strong><br />

Krankheit,<br />

|- bei Notwendigkeit Einlieferung in Sanatorien,<br />

|- Abdeckung <strong>der</strong> Heilbehandlungszeiten<br />

mit eigener Entschädigung,<br />

|- Tagegeld für 180 Tage im Ausmaß des<br />

Krankengeldes.<br />

4.6. Familienzulagenfonds<br />

(Cassa unica degli Assegni<br />

Familiari – Cuaf)<br />

Dem Sinn nach ist die Familienzulagenversicherung<br />

keine richtige Versicherung,<br />

da das Risiko fehlt. Jedoch wurden<br />

in Italien die Familienzulagen aus geschichtlichen<br />

und sozialen Gründen ins<br />

Sozialversicherungssystem integriert.<br />

Der Beitragssatz zu dieser Versicherung<br />

war relativ hoch. <strong>Die</strong> im Verhältnis dazu<br />

relativ geringen Auszahlungen haben<br />

zu einem deutlichen Überschuss in <strong>der</strong><br />

Fondsverwaltung geführt. <strong>Die</strong> Beiträge<br />

wurden nunmehr gekürzt. Mittlerweile<br />

werden den Arbeitnehmern keine richtigen<br />

Famlienzulagen mehr ausbezahlt<br />

(also einen bestimmten Betrag für jedes<br />

zu Lasten lebende Familienmitglied),<br />

son<strong>der</strong>n es gibt das Familiengeld, d. h.<br />

aufgrund <strong>der</strong> Familiengröße und des<br />

Familieneinkommens ist ein bestimmter<br />

Betrag festgelegt. Das Familiengeld<br />

wird für die meisten Arbeitnehmer direkt<br />

vom Arbeitgeber ausbezahlt, welcher es<br />

mit dem INPS/NISF verrechnet. Einige<br />

Berufsgruppen, z. B. die landwirtschaftlichen<br />

Taglöhner, die Rentner und weitere,<br />

erhalten das Familiengeld direkt vom<br />

INPS/NISF. Es hat eine Verjährungsfrist<br />

von 5 Jahren.<br />

Näheres im Kapitel Entlohnung.<br />

4.7. Arbeitswaisenfonds (Ente<br />

Nazionale Orfani dei<br />

Lavoratori Italiani – Enaoli)<br />

<strong>Die</strong> Leistungen zugunsten von Waisen<br />

wegen eines Arbeitsunfalles verstorbener<br />

Arbeitnehmer o<strong>der</strong> Gleichgestellter<br />

(Kin<strong>der</strong> von Vollinvaliden) werden durch<br />

das Ministerialdekret vom 10. Mai 1975<br />

geregelt und bestehen in:<br />

|- Unterhalt und Erziehung <strong>der</strong> Waisen in<br />

eigenen vom INPS/NISF geführten Instituten<br />

o<strong>der</strong> bei Familien;<br />

|- Gesundheitliche und pharmazeutische<br />

Betreuung;<br />

|- Berufliche Ausbildung und Arbeitsvermittlung.<br />

5. Krankenversicherung<br />

Mit 1. Jänner 1980 ist die Sanitätsreform<br />

in Kraft getreten, die das System <strong>der</strong><br />

Krankenkassen (INAM, ENPAS, INADEL,<br />

ENPALS, ENPDEDP) abgeschafft und die<br />

Aufgaben dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst<br />

übertragen hat, <strong>der</strong> sie<br />

über die Sanitätseinheiten ausübt. <strong>Die</strong><br />

Sanitätseinheiten gewähren die Vorsorge-,<br />

Therapie- und Rehabilitationsleistungen<br />

im Sinne des in <strong>der</strong> Verfassung<br />

verankerten Grundrechtes <strong>der</strong> Bürger auf<br />

Schutz <strong>der</strong> Gesundheit. <strong>Die</strong> Regionen und<br />

autonomen Provinzen haben aufgrund<br />

<strong>der</strong> Vorgaben des gesamtstaatlichen Gesundheitsplanes<br />

die gesetzgeberischen<br />

und verwaltungsmäßigen Zuständigkeiten<br />

in Bezug auf die Gesundheits- und<br />

Krankenhausversorgung. In Südtirol sind<br />

die ehemaligen 4 Sanitätsbetriebe in einen<br />

zusammengeschlossen worden und<br />

in 4 Sanitätsbezirke aufgeteilt, die wie<strong>der</strong>um<br />

in Sanitätssprengel unterteilt sind.<br />

149


Sozialrecht<br />

5.1. Beiträge Zur<br />

Krankenversicherung<br />

Um Anrecht auf die Leistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

zu haben, ist eine Eintragung<br />

im Gesundheitsdienst notwendig.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitnehmer und die zu Lasten<br />

lebenden Familienmitglie<strong>der</strong> sind aufgrund<br />

<strong>der</strong> Arbeitstätigkeit krankenversichert.<br />

Auch bei Arbeitslosigkeit besteht<br />

das Recht auf Eintragung in den Gesundheitsdienst.<br />

<strong>Die</strong> Beiträge werden vom Arbeitgeber<br />

über die IRAP-Steuer im Ausmaß<br />

von normalerweise 4,25 % auf die<br />

Nettowertschöpfung des Betriebes (siehe<br />

auch Kapitel Entlohnung) entrichtet.<br />

<strong>Die</strong> Regionen und autonomen Provinzen<br />

können zusätzlich Finanzmittel zur Verfügung<br />

stellen, um bessere Leistungen<br />

gewähren zu können.<br />

5.2. Leistungen Der<br />

Krankenversicherung<br />

<strong>Die</strong> Leistungen des Gesundheitsdienstes<br />

sind nicht mehr alle kostenlos, es wurde<br />

bereits seit geraumer Zeit eine Selbstbeteiligung<br />

(Ticket) eingeführt, welche für<br />

Arzneien, ambulatorische Facharztleistungen<br />

und Laboruntersuchungen usw.<br />

zu zahlen ist. Es wird auch eine Rezeptgebühr<br />

für Medikamente eingehoben.<br />

<strong>Die</strong> allgemeine Ticketbefreiung nach<br />

Einkommen gilt nicht mehr. Ausgenommen<br />

vom Ticket sind die Bürger/innen<br />

bis 14 Jahren, wenn das Gesamteinkommen<br />

<strong>der</strong> Familie unter 36.151,98 Euro<br />

liegt und Bürger über 65 Jahren mit einem<br />

Familieneinkommen bis 36.151,98<br />

Euro; weiters alle Arbeitslosen, die in die<br />

Arbeitslosenlisten eingetragen sind und<br />

Bezieher einer Mindestrente, für beide<br />

Kategorien gelten auch bestimmte Einkommensgrenzen<br />

(siehe Tabelle).<br />

Familiengemeinschaften, die aufgrund<br />

ihrer wirtschaftlichen Lage die 1,5 Quote<br />

des sozialen Mindesteinkommens nicht<br />

übersteigen, sind auch befreit.<br />

Grundsätzlich kann man die direkte Betreuung<br />

(durch die <strong>Die</strong>nste <strong>der</strong> Sanitätseinheiten)<br />

von <strong>der</strong> indirekten Betreuung<br />

(durch konventionierte außenstehende<br />

<strong>Die</strong>nste wie z. B. Privatkliniken und Fachärzte)<br />

unterscheiden.<br />

Alle Bürger haben das Anrecht, in begründeten<br />

und dringlichen Fällen o<strong>der</strong><br />

bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb<br />

des Wohnsitzes die Gesundheitsdienste<br />

einer an<strong>der</strong>en Sanitätseinheit<br />

zu beanspruchen. Auch im Ausland<br />

(EU-Staaten, usw.) ist das möglich. <strong>Die</strong>sbezüglich<br />

braucht es aber eine eigene<br />

Bescheinigung <strong>der</strong> Sanitätseinheit. Im<br />

Falle, dass es in Italien keine geeigneten<br />

Strukturen gibt o<strong>der</strong> zu lange Wartezeiten<br />

vorliegen, ist gegen vorherige<br />

Genehmigung auch eine Behandlung<br />

im Ausland möglich. Gerade das Land<br />

Südtirol hat mit einigen österreichischen<br />

Krankenhäusern diesbezügliche Konventionen<br />

abgeschlossen.<br />

<strong>Die</strong> Leistungen <strong>der</strong> Sanitätseinheiten<br />

sind unter an<strong>der</strong>em:<br />

|- Grundversorgung durch Ärzte und<br />

Krankenpfleger<br />

|- Notfallmedizinischer <strong>Die</strong>nst<br />

|- Pharmazeutische Betreuung<br />

|- Fachärztliche Betreuung<br />

|- Krankenhausbetreuung<br />

|- Ergänzende Leistungen<br />

|- Hydrothermalkuren<br />

|- Betreuung <strong>der</strong> Invaliden<br />

|- Arbeitsmedizin<br />

|- Dialysedienst<br />

|- Nuklearmedizin<br />

|- Pharmazeutischer <strong>Die</strong>nstag<br />

150


Sozialrecht<br />

|- Physische Rehabilitation<br />

|- Pneumologischer <strong>Die</strong>nst<br />

|- Öffentliche Hygiene<br />

|- Schutz <strong>der</strong> psychischen Gesundheit<br />

auf dem Territorium<br />

|- Psychologische Betreuung<br />

|- Genetische Beratung<br />

|- Betreuung <strong>der</strong> Drogenabhängigen<br />

|- Vorbeugung, Behandlung, Rehabilitation<br />

<strong>der</strong> Alkoholabhängigkeit<br />

|- Vorbeugung <strong>der</strong> Tumorerkrankungen<br />

bei Frauen<br />

|- Vorbeugung, Diagnostik und Therapie<br />

<strong>der</strong> Lungenkrankheiten<br />

|- Medizinische psychopädagogische<br />

Rehabilitation von Behin<strong>der</strong>ten<br />

|- Vorbeugung und Behandlung <strong>der</strong> Geschlechtskrankheiten<br />

|- Vorbeugung und Behandlung von<br />

AIDS<br />

|- Vorbeugung und Behandlung des Diabetes<br />

|- Diätetische Beratung<br />

|- Schutz <strong>der</strong> sportlichen Betätigung<br />

|- Arbeitsmedizin<br />

|- Bluttransfusionen<br />

|- Tierärztliche Betreuung<br />

Grundversorgung durch Ärzte und<br />

Krankenpfleger<br />

Mit <strong>der</strong> Eintragung in den Gesundheitsdienst<br />

muss <strong>der</strong> Bürger seinen Vertraueinsarzt<br />

(praktischer Arzt) o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>arzt<br />

(für Kin<strong>der</strong> von 0 bis 14 Jahren)<br />

wählen. <strong>Die</strong> Visiten und Behandlungen<br />

dieses Vertrauensarztes (Basisarzt) sind<br />

für die Patienten kostenlos, denn <strong>der</strong><br />

Arzt wird über eine Pro-Kopf-Quote<br />

durch die Sanitätseinheit bezahlt. Der<br />

allgemeinpraktische Arzt führt im Wesentlichen<br />

folgende Leistungen durch:<br />

|- Hausvisiten und Untersuchungen im<br />

Ambulatorium für die Diagnose, Therapie<br />

und Vorsorge;<br />

|- Verschreibung von Arzneimitteln;<br />

|- Anträge auf fachärztliche und instrumentaldiagnostische<br />

Untersuchungen<br />

und Proben, für Krankenhausaufnahmen,<br />

für Thermalkuren und Therapien<br />

im Ambulatorium;<br />

|- Ausstellung von Bescheinigungen<br />

betreffend Krankheiten, Wie<strong>der</strong>zulassung<br />

zur Schule, Eignung für die sportliche<br />

Betätigung.<br />

Notfallmedizinische <strong>Die</strong>nste.<br />

Dazu zählen <strong>der</strong> ärztliche Bereitschaftsdienst<br />

in <strong>der</strong> Nacht und an Feiertagen,<br />

<strong>der</strong> Erste-Hilfe-<strong>Die</strong>nst in den Krankenhäusern<br />

und <strong>der</strong> Rettungsdienst. Für<br />

diesen <strong>Die</strong>nst wurde eine Selbstbeteiligungsquote<br />

eingeführt.<br />

Pharmazeutische Betreuung<br />

Zur Beanspruchung <strong>der</strong>selben ist eine<br />

Verschreibung des Hausarztes o<strong>der</strong> eines<br />

(konventionierten) Facharztes notwendig.<br />

Mittlerweile sind fast alle Medikamente<br />

einer gesetzlich festgelegten<br />

Selbstbeteiligungsquote (Ticket) unterworfen<br />

(siehe Tabelle auf nächster Seite).<br />

Fachärztliche Betreuung<br />

<strong>Die</strong> Versicherten haben Anrecht auf<br />

fachärztliche Untersuchungen. Für den<br />

Zutritt zu den fachärztlichen Ambulatorien<br />

sind die Vormerkung und <strong>der</strong> Antrag<br />

eines Basisarztes o<strong>der</strong> eines (konventionierten)<br />

Facharztes notwendig. Mit <strong>der</strong><br />

Bewilligung kann man sich an jedes öffentliche<br />

o<strong>der</strong> konventionierte Ambulatorium<br />

im Lande wenden. <strong>Die</strong> Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Wahl des Facharztes ist nur für<br />

Privatvisiten vorgesehen, die dann auch<br />

151


Sozialrecht<br />

LEISTUNG TICKET BEFREIUNGEN<br />

Medikamente 1 Euro pro Rezept Gefängnisinsassen, Impf- und Transfusionsgeschädigte, Schmerztherapiepatienten, Zivilinvaliden<br />

(100 %), Blinde, Kriegsinvaliden, große <strong>Die</strong>nst- und Arbeitsinvaliden, min<strong>der</strong>jährige Zivilinvaliden<br />

mit Begleitzulage, Betreute unter 14 Jahre (Familieneinkommen bis 36.151,98 Euro),<br />

Bedürftige *Inhaber einer Sozialrente und zu Lasten lebende Familienangehöriger *.<br />

2 Euro pro Medikament **<br />

4 Euro für zwei o<strong>der</strong> mehr Medikamente **<br />

Siehe oben + zusätzlich Medikamente für spezifische Krankheitsbil<strong>der</strong>, an<strong>der</strong>e Invaliden als oben<br />

definiert, Inhaber einer Sozialrente und <strong>der</strong>en Angehörige zu Lasten, Betreute über 65 Jahre (Familieneinkommen<br />

bis 36.151,98 Euro), Betreute über 60 Jahre und Arbeitslose (Einkommen bis<br />

8.263,31 Euro bzw. 11.362,05 Euro wenn verheiratet + 516,46 Euro für jedes Kind zu Lasten).<br />

Bodenrettung Kostenlos bei gerechtfertigtem Transport<br />

Kosten des Transportes bis 100,00 Euro<br />

bei nicht gerechtfertigtem Transport!<br />

Bei nicht gerechtfertigtem Transport keine Befreiung vorgesehen!<br />

Programmierte<br />

Transporte<br />

25 Euro pro Einsatz **<br />

max. 250 Euro pro Jahr **<br />

Strahlen- und Chemotherapie, Dialyse, Frauen bei Schwangerschaft, Transporte aus Gesundheitsgründen,<br />

Betreute über 60 Jahre und Arbeitslose (Einkommen bis 8.263,31 bzw.<br />

11.362,05 Euro wenn verheiratet + 516,46 Euro für jedes Kind zu Lasten), Betreute unter 14<br />

Jahre und über 65 Jahre (Familieneinkommen bis 36.151,98 Euro), Bedürftige *.<br />

Flugrettung 100 Euro pro gerechtfertigten Einsatz ** Frauen bei Schwangerschaft, Betreute über 60 Jahre und Arbeitslose (Einkommen bis<br />

8.263,31 bzw. 11.362,05 Euro wenn verheiratet + 516,46 Euro für jedes Kind zu Lasten) Betreute<br />

unter 14 Jahre und über 65 Jahre (Familieneinkommen bis 36.151,98 Euro), Bedürftige<br />

*. Bei nicht gerechtfertigtem Einsatz keine Befreiung vorgesehen!<br />

Erste Hilfe Kostenlos bei nachfolgen<strong>der</strong> stationärer<br />

Aufnahme<br />

Für alle!<br />

15 Euro gerechtfertigte Fälle ** Gefängnisinsassen, Impf- und Transfusionsgeschädigte, Schmerztherapiepatienten, Zivilinvaliden<br />

(100 %), Blinde, Kriegsinvaliden, große <strong>Die</strong>nst- und Arbeitsinvaliden, min<strong>der</strong>jährige Zivilinvaliden<br />

mit Begleitzulage, an<strong>der</strong>e Invaliden als oben definiert, Arbeitsunfallopfer, spezifische<br />

Krankheitsbil<strong>der</strong>, Inhaber einer Sozialrente und <strong>der</strong>en Angehörige zu Lasten, Mindestrentner<br />

über 60 Jahre und Arbeitslose (Einkommen bis 8.263,31 bzw. 11.362,05 Euro wenn verheiratet<br />

+ 516,46 Euro für jedes Kind zu Lasten) Betreute unter 14 Jahre und über 65 Jahre (Familieneinkommen<br />

bis 36.151,98 Euro), Frauen bei Schwangerschaft, Bedürftige *.<br />

50 Euro plus Tarif für jede Einzelleistung<br />

bis max. 100 Euro bei nicht gerechtfertigten<br />

Fällen!<br />

<strong>Die</strong> Ticketbefreiung gilt nicht für den Ticketbetrag von 50,00 Euro <strong>der</strong> von allen zu bezahlen ist!<br />

152


Sozialrecht<br />

Tagesklinik Kostenlos Für alle!<br />

Begleitpersonen 15 Euro (vorher 23,50 Euro ) Gefängnisinsassen, Impf- und Transfusionsgeschädigte, Zivilinvaliden (100 %), Blinde,<br />

Kriegsinvaliden, große <strong>Die</strong>nst- und Arbeitsinvaliden, min<strong>der</strong>jährige Zivilinvaliden mit Begleitzulage,<br />

an<strong>der</strong>e Invaliden als oben definiert, spezifische Krankheitsbil<strong>der</strong>, Inhaber einer<br />

Sozialrente und <strong>der</strong>en Angehörige zu Lasten, Betreute unter 14 Jahre und über 65 Jahre<br />

(Familieneinkommen bis 36.151,98 Euro), Betreute über 60 Jahre und Arbeitslose (Einkommen<br />

bis 8.263,31 bzw. 11.362,05 Euro wenn verheiratet + 516,46 Euro für jedes Kind zu<br />

Lasten), Frauen bei Schwangerschaft, Neugeborene, Suchtpatienten und psychisch Kranke<br />

in stationärer Therapie, Bedürftige *.<br />

Klassepatienten 200 Euro pro Tag Keine Befreiung vorgesehen!<br />

Privatvisiten 20% Erhöhung des <strong>der</strong>zeitigen Tarifes Keine Befreiung vorgesehen!<br />

Diagnostik<br />

Laborleistungen<br />

Facharztvisiten<br />

Tarifkosten bis max. 36,15 Euro pro Rezept<br />

(mit bis zu 8 Verschreibungen) und 18,10<br />

Euro für jede Erstvisite beim Facharzt<br />

(11,90 Euro für nachfolgende Visiten) **<br />

Gefängnisinsassen, Impf- und Transfusionsgeschädigte, Zivilinvaliden (100 %), Blinde, min<strong>der</strong>jährige<br />

Zivilinvaliden mit Begleitzulage, große <strong>Die</strong>nst- und Arbeitsinvaliden, Kriegsinvaliden,<br />

Inhaber <strong>der</strong> Sozialrente und <strong>der</strong>en Angehörige zu Lasten, Betreute unter 14 Jahre<br />

und über 65 Jahre (Familieneinkommen bis zu 36.151,98 Euro), Betreute über 60 Jahre und<br />

Arbeitslose (Einkommen bis 8.263,31 bzw. 11.362,05 Euro wenn verheiratet + 516,46 Euro<br />

für jedes Kind zu Lasten), alle an<strong>der</strong>en Invaliden für Krankheiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Invalidität, spezifische Krankheitsbil<strong>der</strong>, Bedürftige *.<br />

* Als Bedürftige gelten Betreute, welche 1,5 <strong>der</strong> Quote des sozialen Mindesteinkommens nicht erreichen! |<br />

** Herabsetzung des Tickets um 50% für alle zu Lasten lebenden Kin<strong>der</strong>!<br />

153


Sozialrecht<br />

vollends selbst bezahlt werden müssen.<br />

<strong>Die</strong> Landesregierung legt jeweils die<br />

unterversorgten Fachbereiche fest; für<br />

diese ist die indirekte Betreuung vorgesehen<br />

und folglich die tarifgemäße Vergütung<br />

<strong>der</strong> bestrittenen Ausgaben. Für<br />

Facharztvisiten ist die Bezahlung eines<br />

Tickets vorgesehen. Auch für Laboruntersuchungen,<br />

diagnostische Untersuchungen,<br />

Instrumentaldiagnostik und<br />

für Thermalkuren ist ein Kostenbeitrag<br />

eingeführt. Kriegs- und Schwerinvaliden<br />

sowie bedürftige Personen sind ausgenommen.<br />

Krankenhausbetreuung<br />

Bestimmte Leistungen des Sanitätsweswns<br />

Sind nicht kostenlos. (siehe Tabelle<br />

152-153) <strong>Die</strong> ordentliche Aufnahme<br />

wird vom Basisarzt o<strong>der</strong> von einem an<strong>der</strong>en<br />

Arzt vorgeschlagen. Der Aufnahmedienst<br />

entscheidet über die Notwendigkeit<br />

<strong>der</strong> stationären Aufnahme. <strong>Die</strong><br />

Erste Hilfe kann eine Dringlichkeitsaufnahme<br />

von verunfallten o<strong>der</strong> schwerkranken<br />

Patienten verfügen.<br />

Ergänzende Leistungen <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung<br />

<strong>Die</strong>se Leistungen bestehen in einer Beteiligung<br />

an <strong>der</strong> vom Betreuten direkt<br />

bestrittenen Ausgaben und betreffen:<br />

|- orthopädische Prothesen;<br />

|- therapeutische Stützungs- und<br />

Schutzbehelfe;<br />

|- Brillen, kieferorthopädische Behandlungen,<br />

Hörapparate (nur für Min<strong>der</strong>jährige).<br />

Vom Einkommen abhängig werden folgende<br />

ergänzende Leistungen geboten:<br />

|- Zahnprothesen;<br />

|- Schuheinlagen, orthopädische Schuhe;<br />

|- Bruchbinden;<br />

|- elastische Strümpfe und Binden;<br />

|- verschiedene an<strong>der</strong>e Leistungen.<br />

<strong>Die</strong> Beiträge für Zahnbehandlungen,<br />

Zahnprothesen und Zahnspangen gehen<br />

in Südtirol erheblich über das auf<br />

nationaler Ebene vorgesehene Maß hinaus.<br />

5.3. Krankengeldversicherung<br />

Während die Kollektivverträge das<br />

Ausmaß des Krankengeldes regeln,<br />

welches die Arbeitnehmer insgesamt<br />

vom Arbeitgeber zu erhalten haben, so<br />

wird ein Teil desselben über die Krankenversicherung<br />

abgewickelt. Anrecht<br />

auf das Krankengeld aus <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

haben alle Beschäftigten außer<br />

die Lehrlinge, die Hausangestellten,<br />

die Portiere, die Reisenden. Das Ausmaß<br />

des Krankengeldes beträgt 50 % des<br />

durchschnittlichen Tageslohnes vom 4.<br />

bis zum 20. Tag und 66,66 % ab dem 21.<br />

Tag <strong>der</strong> Krankheit. Höchstens können<br />

pro Kalen<strong>der</strong>jahr 180 Tage bezahlt werden.<br />

Vergütet werden nur die Arbeitstage<br />

(Samstag inklusiv).<br />

Für die Beschäftigten <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Lokale (pubblici esercizi) beträgt das<br />

Krankengeld ab dem 4. Tag bereits 80%.<br />

<strong>Die</strong> Krankengeldversicherung geht bis<br />

60 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

Somit erhalten auch Arbeitslose<br />

noch das Krankengeld, wenn<br />

die Krankheit innerhalb von 60 Tagen<br />

auftritt. In diesem Falle wird das Krankengeld<br />

um 2/3 gekürzt. Das Krankengeld<br />

wird für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes<br />

um 3/5 reduziert, wenn<br />

<strong>der</strong> Kranke keine Familienlasten hat. In<br />

154


Sozialrecht<br />

<strong>der</strong> Regel streckt <strong>der</strong> Arbeitgeber die<br />

Krankengel<strong>der</strong> vor und verrechnet sie<br />

dann.<br />

5.4. Schwangerschafts- und<br />

Mutterschaftsgeld<br />

Für das Mutterschaftsgeld gibt es eine<br />

eigene Versicherung.<br />

<strong>Die</strong>se zahlt:<br />

|- für die Zeit <strong>der</strong> Pflichtenthaltung (2<br />

Monate vor <strong>der</strong> angenommenen Geburt,<br />

die Zeit zwischen angenommener<br />

und effektiver Geburt und für die<br />

3 Monate danach) 80% des im vorhergehenden<br />

Monat erhaltenen Gesamtlohnes<br />

(außer die Sonntage und<br />

die Feiertage, die vom Arbeitgeber zu<br />

zahlen sind)<br />

|- für die Zeit <strong>der</strong> freiwilligen Arbeitsenthaltung<br />

von 6 Monaten je Elternteil,<br />

mit einer Höchstgrenze von 10<br />

bzw. 11 Monaten gelten folgende Bestimmungen:<br />

<strong>Die</strong> ersten 6 Monate innerhalb des<br />

3. Lebensjahres des Kindes werden<br />

mit 30% des Gesamtlohnes vergütet.<br />

<strong>Die</strong> restlichen Monate werden nur<br />

bezahlt, wenn das jährliche Gesamteinkommen<br />

des Antragstellers nicht<br />

1,5mal den Mindestrentenbetrag<br />

übersteigt. Von dieser Möglichkeit<br />

können laut Gesetz die Mutter, <strong>der</strong><br />

Vater o<strong>der</strong> auch die Adoptiveltern Gebrauch<br />

machen. Im Normalfall streckt<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber die Gel<strong>der</strong> vor und<br />

verrechnet sie dann mit dem Sozialversicherungsinstitut.<br />

Näheres zum ganzen Thema im Kapitel<br />

Elternurlaub.<br />

Das Recht auf die Leistungen dieser<br />

Versicherung geht bis 60 Tage nach<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

5.5. Neuerungen im Pensionsrecht<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Sparmassnahmen<br />

<strong>der</strong> Regierung – juni <strong>2010</strong><br />

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret<br />

Nr. 78 vom 31. Mai <strong>2010</strong> hat die Regierung<br />

in Rom drastische Einschnitte im<br />

Pensionsrecht beschlossen und mit 1.<br />

Jänner 2011 in Kraft treten werden.<br />

<strong>Die</strong> Pensionsbedingungen wurden<br />

nicht abgeän<strong>der</strong>t (40 Beitragsjahre, Alterslimit,<br />

Quote), allerdings werden die<br />

Rentenantrittsfenster in Zukunft von<br />

einem „allgemeinen Antrittsfenster“ zu<br />

einem „persönlichen Antrittsfenster“.<br />

|- Für Arbeitnehmer gilt ab 1. Jänner<br />

2011: Antrittsfenster 12 Monate nach<br />

Erreichen <strong>der</strong> Rentenvoraussetzungen;<br />

|- Für Selbständige bzw. Arbeitnehmer<br />

mit selbständigen Versicherungszeiten<br />

gilt ab 01. Jänner 2011: Antrittsfenster<br />

18 Monate nach Erreichen<br />

<strong>der</strong> Rentenvoraussetzungen.<br />

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erreicht<br />

mit 25. Februar 2011 40 Beitragsjahre.<br />

Nach den geltenden Bestimmungen<br />

(gültig bis 31. Dezember <strong>2010</strong>) wäre<br />

sein Rentenantrittsfenster <strong>der</strong> 01. Juli<br />

2011 gewesen. Nach den neuen Bestimmungen<br />

(ab 01. Jänner 2011) wird<br />

sein persönliches Rentenantrittsfenster<br />

<strong>der</strong> 01. März 2012 sein. Somit verschiebt<br />

sich sein Rentenbeginn um 8<br />

Monate.<br />

Nicht betroffen sind:<br />

|- Staatliche Mobilität: für alle jene, die<br />

aufgrund von Gewerkschaftsabkommen,<br />

abgeschlossen innerhalb 30.<br />

April <strong>2010</strong>, in Mobilität sind und die<br />

Pensionsvoraussetzungen innerhalb<br />

des Zeitraumes <strong>der</strong> Mobilität erreichen.<br />

155


Sozialrecht<br />

Neues Rentenanlaufdatum für Arbeitnehmer (privat/öffentlich) = Quote – 40 Jahre<br />

Rentenvoraussetzungen<br />

2011<br />

<strong>Die</strong>nstaltersrente: <strong>Die</strong>nstaltersrente:<br />

<strong>der</strong>zeitige Antrittsfenster neues System ab 2011<br />

Januar Januar 2012 Februar 2012 1<br />

Februar Januar 2012 März 2012 2<br />

März Januar 2012 April 2012 3<br />

April Januar 2012 Mai 2012 4<br />

Mai Januar 2012 <strong>Juni</strong> 2012 5<br />

<strong>Juni</strong> Januar 2012 Juli 2012 6<br />

Juli Juli 2012 August 2012 1<br />

August Juli 2012 September 2012 2<br />

September Juli 2012 Oktober 2012 3<br />

Oktober Juli 2012 November 2012 4<br />

November Juli 2012 Dezember 2012 5<br />

Dezember Juli 2012 Januar 2013 6<br />

Quelle: IL SOLE 24 ORE<br />

Neus Rentenanlaufdatum für Arbeitnehmer (privat) - Altersrente<br />

Altersrente:<br />

<strong>der</strong>zeitige Antrittsfenster<br />

Altersrente:<br />

neues System ab 2011<br />

Juli 2011 Februar 2012 7<br />

Juli 2011 März 2012 8<br />

Juli 2011 April 2012 9<br />

Oktober 2011 Mai 2012 7<br />

Oktober 2011 <strong>Juni</strong> 2012 8<br />

Oktober 2011 Juli 2012 9<br />

Januar 2012 August 2012 7<br />

Januar 2012 September 2012 8<br />

Januar2012 Oktober 2012 9<br />

April 2012 November 2012 7<br />

April 2012 Dezember 2012 8<br />

April 2012 Januar 2013 9<br />

Quelle: IL SOLE 24 ORE<br />

Verschiebung<br />

in Monaten<br />

Verschiebung<br />

in Monaten<br />

156


Sozialrecht<br />

Neues Rentenanlaufdatum für Selbständige bzw. Arbeitnehmer mit<br />

selbständigen Versicherungszeiten = Quote – 40 Jahre<br />

Rentenvoraussetzungen<br />

2011<br />

<strong>Die</strong>nstaltersrente:<br />

<strong>der</strong>zeitige Antrittsfenster<br />

<strong>Die</strong>nstaltersrente:<br />

neues System ab 2011<br />

Januar Juli 2012 August 2012 1<br />

Februar Juli 2012 September 2012 2<br />

März Juli 2012 Oktober 2012 3<br />

April Juli 2012 November 2012 4<br />

Mai Juli 2012 Dezember 2012 5<br />

<strong>Juni</strong> Juli 2012 Januar 2013 6<br />

Juli Januar 2013 Februar 2013 1<br />

August Januar 2013 März 2013 2<br />

September Januar 2013 April 2013 3<br />

Oktober Januar 2013 Mai 2013 4<br />

November Januar 2013 <strong>Juni</strong> 2013 5<br />

Dezember Januar 2013 Juli 2013 6<br />

Quelle: IL SOLE 24 ORE<br />

Neues Rentenanlaufdatum für Selbständige - Altersrente<br />

Altersrente:<br />

<strong>der</strong>zeitige Antrittsfenster<br />

Altersrente:<br />

neues System ab 2011<br />

Oktober 2011 August 2012 10<br />

Oktober 2011 September 2012 11<br />

Oktober 2011 Oktober 2012 12<br />

Januar 2012 November 2012 10<br />

Januar 2012 Dezember 2012 11<br />

Januar 2012 Januar 2013 12<br />

April 2012 Februar 2013 10<br />

April 2012 März 2013 11<br />

April 2012 April 2013 12<br />

Juli 2012 Mai 2013 10<br />

Juli 2012 <strong>Juni</strong> 2013 11<br />

Juli 2012 Juli 2013 12<br />

QUELLE: IL SOLE 24 ORE<br />

Verschiebung<br />

in Monaten<br />

Verschiebung<br />

in Monaten<br />

157


Sozialrecht<br />

Altersrente <strong>der</strong> Frauen im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst<br />

Mit Umwandlung des gesetzesvertretenden<br />

Dekretes in ein Gesetz die Altersgrenze<br />

für Frauen im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst von heute 61 Lebensjahren ab<br />

01. Jänner 2012 auf 65 Lebensjahre erhöht<br />

(gilt nur für die Alterspension).<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abfertigungsberechnung<br />

im öffentlichen <strong>Die</strong>nst<br />

Ab 01. Januar 2011 wird für alle öffentlich<br />

Bediensteten das sog. TFR eingeführt<br />

(bis 31. Dezember <strong>2010</strong> TFS). Für<br />

die Bediensteten <strong>der</strong> öffentlichen Körperschaften<br />

des bereichsübergreifenden<br />

Vertrages gilt diese Bestimmung<br />

durch ein Landesgesetz bereits seit<br />

1999.<br />

Folgen: niedrigere Abfertigung, höhere<br />

Besteuerung <strong>der</strong> Abfertigung.<br />

<strong>Die</strong> Auszahlung <strong>der</strong> Abfertigung wird<br />

in bis zu drei Raten erfolgen, wenn<br />

eine bestimmte Obergrenze ( 90.000,00<br />

Euro) erreicht wird.<br />

Beispiel: Abfertigungsbetrag für Pensionierungen<br />

mit neuer Regelung:<br />

110.000,00 Euro brutto -<br />

1. Zahlung innerhalb 105 Tagen nach<br />

<strong>Die</strong>nstbeendigung – 90.000,00 Euro<br />

2. Zahlung nach 12 Monaten –<br />

20.000,00 Euro<br />

Än<strong>der</strong>ung des Prozentsatzes für den<br />

Bezug einer Zivilinvalidenrente<br />

Bereits mit 01. <strong>Juni</strong> <strong>2010</strong> wird <strong>der</strong> Prozentsatz<br />

für den Bezug einer Teilzivilinvalidenrente<br />

von 74 Prozent auf 85<br />

Prozent erhöht. <strong>Die</strong>s gilt nur für alle, die<br />

ab 01. <strong>Juni</strong> <strong>2010</strong> den Erstantrag stellen.<br />

6. Arbeitsunfallversicherung<br />

<strong>Die</strong> Arbeitsunfallversicherung ist die älteste<br />

Form <strong>der</strong> Sozialversicherung. Sie<br />

geht auf die Zeit <strong>der</strong> Industrialisierung<br />

Ende des 19. Jahrhun<strong>der</strong>ts zurück (1883).<br />

<strong>Die</strong>se Versicherung wurde geschaffen,<br />

um dem Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall<br />

o<strong>der</strong> einer Berufskrankheit<br />

seine Beeinträchtigung finanziell auszugleichen,<br />

im Hinblick auf eine medizinische<br />

Rehabilitation und eine wirtschaftliche<br />

Absicherung. Grundlage dabei ist<br />

die sogenannte Theorie des Tätigkeitsrisikos.<br />

Demzufolge hat jede Tätigkeit<br />

ihren eigenen Gefahrengrad. Nachdem<br />

<strong>der</strong> Betrieb Vorteile aus den – auch mit<br />

Gefahren ausgestatteten – Produktionssystemen<br />

zieht, muss er auch für die<br />

Schaffung von Fonds zur Finanzierung<br />

<strong>der</strong> Schadenersatzleistungen aufkommen.<br />

Für die Arbeitsunfallversicherung<br />

ist das INAIL – Istituto Nazionale per<br />

l‘Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro<br />

e le malattie professionali – zuständig.<br />

Zur Versicherung verpflichtet sind<br />

alle jene Arbeitgeber aller Wirtschaftssparten,<br />

die Personen beschäftigen, die<br />

Maschinen, Geräte o<strong>der</strong> Anlagen bedienen<br />

bzw. in einem organisierten Umfeld<br />

arbeiten. Das Ausmaß <strong>der</strong> Beiträge (in<br />

<strong>der</strong> Arbeitsunfallversicherung Prämien<br />

genannt) hängt vom Gefahrengrad <strong>der</strong><br />

Tätigkeiten ab und wird auf den Bruttolohn<br />

berechnet.<br />

Zivilrechtliche Verantwortung<br />

<strong>Die</strong> Arbeitsunfallversicherung entbindet<br />

den Arbeitgeber von <strong>der</strong> zivilrechtlichen<br />

Verantwortung für die Arbeitsunfälle.<br />

Wird jedoch ein strafrechtlich<br />

relevantes, schuldhaftes Verhalten von<br />

158


Sozialrecht<br />

Seiten des Arbeitgebers festgestellt (indem<br />

z. B. Unfallverhütungsvorschriften<br />

nicht eingehalten wurden, Art. 437 und<br />

451 STGB), bleibt die Verantwortlichkeit<br />

erhalten und das INAIL zahlt die Sozialleistungen<br />

aus und meldet Regressansprüche<br />

beim Verantwortlichen an.<br />

<strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn <strong>der</strong> Verantwortliche<br />

ein Arbeitnehmer ist (z. B. bei<br />

vorsätzlicher Körperverletzung o<strong>der</strong> bei<br />

Selbstverstümmelung).<br />

6.1. Prämien zur<br />

Arbeitsunfallversicherung<br />

<strong>Die</strong> Arbeitsunfallversicherung ähnelt<br />

von den Sozialversicherungen am meisten<br />

<strong>der</strong> Privatversicherung. Der Arbeitgeber<br />

zahlt am Anfang des Jahres für<br />

die versicherten Arbeitnehmer die Prämie.<br />

<strong>Die</strong>se ist abhängig vom Tätigkeitsrisiko.<br />

<strong>Die</strong> Prämie variiert (Bonus/Malus)<br />

zwischen +15 %/-15% je nachdem ob<br />

im Betrieb Unfälle passieren o<strong>der</strong> nicht.<br />

Wenn <strong>der</strong> Betrieb beson<strong>der</strong>e Unfallverhütungsmaßnahmen<br />

ergreift, so kann<br />

er bis zu 35 % an Prämie einsparen. Für<br />

die ersten zwei Jahre <strong>der</strong> Betriebstätigkeit<br />

kann eine Reduzierung <strong>der</strong> Beiträge<br />

um 15 % in Bezug auf die Einhaltung<br />

<strong>der</strong> Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen angewendet<br />

werden. Am Anfang des Jahres<br />

wird ein Prämienakonto entrichtet, im<br />

darauffolgenden Jahr wird aufgrund<br />

<strong>der</strong> effektiven Lohnsummen dann <strong>der</strong><br />

Ausgleich vorgenommen.<br />

6.2. Leistungen <strong>der</strong><br />

Arbeitsunfallversicherung<br />

Arbeitsunfall: Ein Arbeitsunfall liegt<br />

vor, wenn bei einer mit <strong>der</strong> Arbeit in<br />

direktem Zusammenhang stehenden<br />

Tätigkeit durch Gewalteinwirkung <strong>der</strong><br />

Tod, eine bleibende Verletzung o<strong>der</strong><br />

eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von<br />

mehr als 3 Tagen eintritt. Auch die sogenannten<br />

Wegeunfälle (ital. infortunio<br />

in itinere) von und zur Arbeit sind inzwischen<br />

durch Gerichtsurteile geschützt,<br />

sofern jedoch zum normalen Straßenrisiko<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer ein erhöhtes Risiko<br />

eingehen muss, beispielsweise wenn<br />

eine gefährlichere Straße genommen<br />

o<strong>der</strong> ein spezifisches – von den an<strong>der</strong>en<br />

Bürgern nicht benutztes – Fahrmittel<br />

verwendet werden muss.<br />

Folgende Leistungen werden geboten:<br />

|- medizinische Versorgung<br />

|- Unfallgeld<br />

|- Unfallrente<br />

|- Zusatzquoten zur Rente<br />

|- Begleitzulage<br />

|- Vermittlungszulage<br />

|- Übergangsrente für die an Silikose<br />

und Asbestose Erkrankten<br />

|- Hinterbliebenenrente<br />

|- Begräbniszulage<br />

|- monatliche Son<strong>der</strong>zahlung für Hinterbliebene<br />

|- Zusatzleistungen (Prothesen usw.).<br />

Das Anrecht auf die Leistungen besteht<br />

für die Arbeitnehmer auch, wenn<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber mit den Prämienzahlungen<br />

nicht in Ordnung ist o<strong>der</strong> den<br />

Unfall o<strong>der</strong> die Berufskrankheit selbst<br />

verschuldet (außer bei Vorsätzlichkeit).<br />

Um die Leistungen zu erlangen, können<br />

sich die Arbeitnehmer kostenlos an die<br />

Patronate wenden. Das Recht auf die<br />

Leistungen erlischt nach 3 Jahren o<strong>der</strong><br />

bei einem Verwaltungsrekurs nach 150<br />

Tagen. Wie schon gesagt, die Arbeitsunfallversicherung<br />

entbindet den Arbeitgeber<br />

von <strong>der</strong> Schadenersatzpflicht gegenüber<br />

dem Arbeitnehmer. Nur wenn<br />

159


Sozialrecht<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber für sein wi<strong>der</strong>rechtliches<br />

Handeln nach dem Strafgesetzbuch<br />

bestraft wird, so muss dieser dem<br />

Verletzten o<strong>der</strong> dessen Hinterbliebenen<br />

(zusätzlichen) Schadenersatz leisten.<br />

6.2.1. Medizinische Versorgung bei<br />

einem Arbeitsunfall<br />

<strong>Die</strong> Arbeitsunfallverletzten o<strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

mit Berufskrankheit haben<br />

kostenlosen Anspruch auf alle Behandlungen,<br />

die zur Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong><br />

Gesundheit und auch <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit<br />

notwendig sind. Eine berufliche<br />

Rehabilitation gibt es aber fast nur auf<br />

dem Papier. <strong>Die</strong> medizinische Versorgung<br />

<strong>der</strong> Arbeitsunfallverletzten wird<br />

mittlerweile durch die Sanitätseinheiten<br />

wahrgenommen. Dafür zahlt das INAIL<br />

dem Gesundheitsdienst die Kosten. <strong>Die</strong><br />

Ärzte des INAIL nehmen fast ausschließlich<br />

rechtsmedizinische Aufgaben (Überprüfung<br />

<strong>der</strong> Invalidität usw.) wahr. Da in<br />

Südtirol viele Unfallverletzte nach Nordtirol<br />

zur Heilbehandlung o<strong>der</strong> Rehabilitation<br />

geschickt werden, entstehen oft<br />

hohe Fahrtkosten. <strong>Die</strong>se werden we<strong>der</strong><br />

vom INAIL noch vom Landesgesundheitsdienst<br />

übernommen. Das INAIL<br />

zahlt lediglich Fahrtspesen für die von<br />

den eigenen Ärzten verordneten Kontrollvisiten.<br />

6.2.2. Entschädigung für absolute<br />

zeitweilige Arbeitsunfähigkeit<br />

(Unfallgeld)<br />

Bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund<br />

eines Arbeitsunfalles stehen dem Arbeitnehmer<br />

folgende Beträge zu:<br />

|- vom Arbeitgeber: <strong>der</strong> volle Lohn für<br />

den Unfalltag und 60% des Lohnes für<br />

die 3 folgenden Tage (außer <strong>der</strong> Kollektivvertrag<br />

sieht etwas an<strong>der</strong>es vor);<br />

|- vom INAIL: ein Tagegeld ab dem 4.<br />

Tag im Ausmaß von 60% des Bruttolohnes;<br />

dieses steigt ab dem 91. Tag<br />

auf 75%. Das INAIL kann bei Arbeitnehmern<br />

ohne Familienlasten im Falle<br />

eines Krankenhausaufenthaltes das<br />

Tagegeld um 1/3 kürzen. <strong>Die</strong> Bezahlung<br />

des Tagegeldes von Seiten des<br />

INAIL muss innerhalb 30 Tagen ab Genesung<br />

erfolgen. <strong>Die</strong> Zeit, in welcher<br />

<strong>der</strong> Beschäftigte im Unfall war, wird<br />

für die Anrechnung <strong>der</strong> Rentenbeiträge<br />

berücksichtigt. Viele Arbeitgeber<br />

haben ein Abkommen mit dem INAIL,<br />

wonach sie das Unfallgeld vorschießen<br />

und es dann vom INAIL ersetzt bekommen.<br />

Das Unfallgeld wird bis zur<br />

Genesung bezahlt (auch für Feiertage).<br />

6.2.3. Unfallrente<br />

Voraussetzung für eine Unfallrente ist<br />

eine bleibende Invalidität aufgrund eines<br />

Arbeitsunfalles bzw. einer Berufskrankheit<br />

von mehr als 16%, von 6 bis<br />

16% wird eine einmalige Entschädigung<br />

ausbezahlt. <strong>Die</strong> Bewertung <strong>der</strong> Invalidität<br />

erfolgt mit einer eigenen Tabelle (z.<br />

B. ist <strong>der</strong> Verlust <strong>der</strong> Sehfähigkeit eines<br />

Auges mit 35 % festgesetzt). Kann die Tabelle<br />

nicht verwendet werden, wird <strong>der</strong><br />

Invaliditätsgrad rechtsmedizinisch festgelegt.<br />

Innerhalb von 120 Tagen nach<br />

Festlegung des Invaliditätsgrades muss<br />

die Unfallrente ausbezahlt werden.<br />

<strong>Die</strong> Rente wird aufgrund <strong>der</strong> Entlohnung<br />

<strong>der</strong> letzten 12 Monate im Verhältnis zum<br />

Invaliditätsgrad bemessen (es gibt dabei<br />

eine Mindest- und eine Höchstgrenze,<br />

13.899,90 bzw. 25.814,10 <strong>der</strong> jährlichen,<br />

entlohnungsmäßigen Bemessungsgrundlage).<br />

Sie wird ab dem Zeitpunkt<br />

160


Sozialrecht<br />

<strong>der</strong> Festlegung des Invaliditätsgrades<br />

gewährt. <strong>Die</strong> Unfallrenten werden alle 2<br />

Jahre aufgrund <strong>der</strong> Lohnentwicklung <strong>der</strong><br />

Arbeitsunfallversicherten aufgewertet<br />

(nicht automatisch). Der Arbeitnehmer<br />

kann eine Revision <strong>der</strong> Unfallrente verlangen,<br />

wenn eine Verschlechterung <strong>der</strong> Invalidität<br />

eintritt. Auch das INAIL kann eine<br />

Revision vornehmen, wenn es glaubt,<br />

dass eine Verbesserung vorliegt. Revisionen<br />

sind nur innerhalb von 10 Jahren<br />

nach Beginn <strong>der</strong> Rente, wenn es sich um<br />

einen Unfall handelte, bzw. innerhalb 15<br />

Jahren bei einer Berufskrankheit möglich.<br />

Gegen die Entscheidung des INAIL ist innerhalb<br />

von 60 Tagen ein Rekurs möglich.<br />

Auch kann sich <strong>der</strong> Arbeitnehmer direkt<br />

an den Bezirksrichter wenden. Bei Abwesenheiten<br />

von <strong>der</strong> Arbeit infolge von<br />

ärztlichen Behandlungen o<strong>der</strong> Kuren zur<br />

Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit<br />

wird die Rente im Ausmaß von 75% des<br />

Tageslohnes integriert.<br />

Zusatzquoten zur Rente<br />

<strong>Die</strong>se Zusatzquoten im Ausmaß von<br />

1/20 <strong>der</strong> Rente werden für den Ehepartner<br />

und für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr<br />

(für Arbeitslose bis zum 21. und<br />

für Studenten bis zum 26.) gewährt.<br />

Übergangsrente für die an Silikose<br />

und Asbestose Erkrankten<br />

<strong>Die</strong> Übergangsrente wird für höchstens<br />

12 Monate an jene Arbeitnehmer mit<br />

Silikose o<strong>der</strong> Asbestose gewährt, die<br />

eine Invalidität von weniger als 80 %<br />

aufweisen und die den verursachenden<br />

Arbeitsplatz verlassen.<br />

6.2.4. Begleitzulage<br />

<strong>Die</strong>se erhalten solche Arbeitnehmer, die<br />

infolge ihrer von einem Arbeitsunfall<br />

o<strong>der</strong> einer Berufskrankheit herrührenden<br />

100%igen Arbeitsunfähigkeit eine dauernde<br />

persönliche Betreuung benötigen.<br />

6.2.5. Vermittlungszulage<br />

<strong>Die</strong> Vermittlungszulage wird jenen Arbeitsinvaliden<br />

gewährt, die bei einer Arbeitsfähigkeit<br />

von mindestens 34% und<br />

weniger als 80% keinen Anspruch auf die<br />

Pflichtvermittlung haben. Sie müssen<br />

auch weniger als 55 Jahre alt sein.<br />

6.2.6. Hinterbliebenenrente<br />

Bei Tod durch einen Arbeitsunfall o<strong>der</strong><br />

eine Berufskrankheit wird die Hinterbliebenenrente<br />

gewährt:<br />

|- für den Ehepartner bis zu dessen Tod<br />

o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verheiratung im Ausmaß<br />

von 50%<br />

|- für die Kin<strong>der</strong> bis zum 18. Lebensjahr<br />

(bis zum 21. bei zu Lasten lebenden<br />

und Oberschülern und bis zum 26. bei<br />

Studenten) im Ausmaß von 20%<br />

|- bei Fehlen von Ehepartner und Kin<strong>der</strong>n<br />

auch für die zu Lasten lebenden Eltern,<br />

Großeltern, Urgroßeltern und Geschwister<br />

im Ausmaß von 20%. Insgesamt dürfen<br />

nicht mehr als 100% <strong>der</strong> Rente des<br />

Verstorbenen bezahlt werden.<br />

Monatliche Son<strong>der</strong>zahlung an<br />

Hinterbliebene<br />

Stirbt ein Rentenbezieher mit einer<br />

Mindestinvalidität von 65% infolge von<br />

Gründen, die mit dem Arbeitsunfall o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Berufskrankheit nichts zu tun haben,<br />

und die Hinterbliebenen haben kein<br />

Einkommen, so erhalten sie eine monatliche<br />

Son<strong>der</strong>zahlung im Ausmaß und in<br />

etwa zu den Bedingungen <strong>der</strong> Hinterbliebenenrente.<br />

161


Sozialrecht<br />

6.2.7. Begräbniszulage „Una<br />

Tantum“<br />

<strong>Die</strong> Begräbniszulage (1.833,81 Euro) erhalten<br />

die Verwandten, bzw. jene Personen,<br />

welche die Kosten getragen haben.<br />

6.2.8. Son<strong>der</strong>leistungen<br />

Das INAIL gewährt den Schwerinvaliden<br />

(mindestens 80%) und auch den an<strong>der</strong>en<br />

Versicherten Son<strong>der</strong>leistungen. <strong>Die</strong>se<br />

sind ein Sozialassistentendienst, Thermalkuren,<br />

Klimaaufenthalte, Prothesen und<br />

an<strong>der</strong>e Hilfsgeräte. <strong>Die</strong>sbezüglich werden<br />

auch Reisespesen, Begleitung, Hotel, Rentenzulagen<br />

und Tagegel<strong>der</strong> gewährt.<br />

6.2.9. Berufskrankheiten<br />

Unter Berufskrankheit versteht man eine<br />

Pathologie, die aufgrund <strong>der</strong> Ausübung<br />

<strong>der</strong> beruflichen Tätigkeit aufgetreten<br />

ist. Mit dem Legislativdekret Nr. 38/2000<br />

wurde die Gesetzeslage vollständig geän<strong>der</strong>t.<br />

Mit dem DM vom 27/04/2004<br />

wurde die Liste <strong>der</strong> Berufskrankheiten<br />

abgeän<strong>der</strong>t, die <strong>der</strong> Arzt dem INAIL sofort<br />

melden muss (neubearbeitet durch<br />

das DM vom 09/04/2008).<br />

6.2.10 Der biologische Schaden<br />

„danno biologico“<br />

Der sog. Biologische Schaden wurde ab<br />

dem 25/07/2000 neu eingeführt und bezieht<br />

sich nicht nur auf Beeinträchtigungen<br />

bei <strong>der</strong> Arbeitstätigkeit, son<strong>der</strong>n inkludiert<br />

auch weitere Lebensbereiche. Darunter<br />

versteht man eine „Schädigung <strong>der</strong> psychophysischen<br />

Integrität <strong>der</strong> Person“ auch<br />

wenn diese Schädigung überhaupt keine<br />

Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit<br />

hat. Das durch die Verfassung garantierte<br />

subjektive Recht auf Gesundheit gilt dabei<br />

als Grundlage.<br />

7. Unfallversicherung für<br />

Hausfrauen<br />

Nachdem in den italienischen Haushalten<br />

jährlich 3 Mio. Unfälle mit 8.400 Toten passieren,<br />

wurde mit dem Gesetz Nr. 493/1999<br />

im Rahmen des INAIL für die Hausfrauen<br />

(nicht für die Hausangestellten) zwischen<br />

18 und 65 Jahren eine verpflichtende Unfallversicherung<br />

eingeführt. Der Beitrag<br />

zur Versicherung beträgt 12,91 Euro pro<br />

Jahr. Eine Leistung wird bei bleibenden<br />

Invaliditätsschäden von mehr als 27 %<br />

erreicht. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit<br />

wird eine Rente von 185,92 Euro bis<br />

826,33 Euro ausbezahlt.<br />

Für Hausfrauen mit einem eigenen Einkommen<br />

von weniger als 4.648,11 Euro<br />

bzw. einem Familieneinkommen unter<br />

9.296,22 Euro übernimmt <strong>der</strong> Staat den<br />

Versicherungsbeitrag.<br />

8. Privatversicherung<br />

Der Abschluss einer Privatversicherung<br />

ist freiwillig (außer bei <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Autohaftpflichtversicherung).<br />

<strong>Die</strong> Prämien sind individuell auf jeden<br />

Versicherungsnehmer abgestimmt, je<br />

nachdem welches „Risiko“ er für die<br />

Versicherungsgesellschaft darstellt. <strong>Die</strong><br />

Privatversicherungen nehmen auch<br />

eine Risikoauslese vor. Sie beruhen auf<br />

dem Äquivalenzprinzip (Gleichwertigkeit).<br />

Aufgrund <strong>der</strong> tendenziell rückläufigen<br />

Abdeckung durch die Pflichtpensionsversicherung<br />

wird es zur Wahrung<br />

des Lebensstandards im Alter immer<br />

wichtiger, Zusatzpensionsversicherungen<br />

abzuschließen, wobei jedoch zu<br />

berücksichtigen ist, dass die herkömm-<br />

162


Sozialrecht<br />

lichen Kapitallebensversicherungen<br />

diesem Anspruch nicht immer gerecht<br />

werden. Da von vielen Versicherten<br />

bezweifelt wird (auch die Werbung tut<br />

ihres dazu), ob die Sicherheit <strong>der</strong> Rente<br />

auch in Zukunft gewährleistet ist, wird<br />

immer mehr die Möglichkeit <strong>der</strong> privaten<br />

Altersvorsorge genutzt. Zum Beispiel<br />

durch die vorhin angesprochenen<br />

Lebensversicherungen aber auch durch<br />

Sparverträge, Wertpapiere, Fonds usw.<br />

Eine interessante Alternative entwickelt<br />

sich im „Regionalen Zusatzrentenfonds<br />

für Arbeitnehmer“.<br />

8.1. Zusatzrentenfonds<br />

In den 90er Jahren wurde das Zusatzrentensystem<br />

reformiert, insbeson<strong>der</strong>e<br />

durch die Abschaffung <strong>der</strong> Besteuerung<br />

auf die Beiträge.<br />

Damit wurde die sogenannte „zweite Säule“<br />

im Pensionssystem geschaffen. Demnach<br />

ist die Rentenpflichtversicherung<br />

die erste Säule (Generationenvertrag), die<br />

vor allem auf <strong>der</strong> Abfertigung und weitere<br />

Beiträge basierende Zusatzrentenversicherung<br />

die zweite (Kapitalisierungsverfahren),<br />

und eine eventuelle private<br />

Rentenvorsorge eine zusätzliche Absicherung,<br />

die als dritte Säule gelten könnte.<br />

Betroffene<br />

Zusatzpensionsfonds können eingerichtet<br />

werden für:<br />

- Private o<strong>der</strong> öffentliche Arbeitnehmer<br />

auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einem<br />

bestimmten Sektor, einer Kategorie<br />

o<strong>der</strong> Gruppe, auch auf ein begrenztes<br />

Gebiet bezogen. Sie können weiters<br />

unterschieden werden aufgrund ihrer<br />

Tipp<br />

<strong>Die</strong> Zusatzvorsorge und speziell<br />

die Zusatzrente hat sich seit den<br />

90er Jahren zu einem wichtigen sozialpolitischen<br />

Thema entwickelt. <strong>Die</strong> Sozialpartner<br />

haben seit <strong>der</strong> ersten Stende von<br />

“Laborfonds” seine Mitglie<strong>der</strong>, aber auch<br />

die Arbeitnehmerschaft im allgemeinen<br />

in vielen Informationsveranstaltungen<br />

und Betriebsversammlungen zu diesel<br />

Thema informiert und beraten.<br />

In Zusammenarbeit mit PensPlan und mit<br />

Untersützung <strong>der</strong> Region wurden viele<br />

Infopoints eingerichtet. <strong>Die</strong> Infopoints<br />

ermöglichen es je<strong>der</strong> interessierten Person,<br />

sich vor Ort und kostenlos über ihre<br />

persönliche zu lassen. Das Beratungsgespräch<br />

soll als Entscheidungshilfe dienen,<br />

die geeignete Vorsorge für das Rentenalter<br />

zu treffen und die Menschen objektiv<br />

von <strong>der</strong> Notwendigkeit einer Zusatzrente<br />

überzeugen. Anschließend steht es dem<br />

Betroffenen frei, sich für eine Zusatzrente<br />

zu entscheiden.<br />

Wer eine Infopoint Beratung in Anspruch<br />

nehmen möchte, kann sich für eine Terminvereinbarung<br />

an eines <strong>der</strong> Büros<br />

wenden. In einem etwa halbstündigen<br />

Beratungsgespräch werden:<br />

- die individuelle Versicherungssituation<br />

analysiert<br />

- die in Frage kommenden Vorsorgemodelle<br />

erläutert<br />

- eventuelle Beitragszahlungen und Rendite<br />

errechnet<br />

163


Sozialrecht<br />

Kollektivvertragskategorie und des Kriteriums<br />

<strong>der</strong> Zugehörigkeit zu einem<br />

bestimmten Betrieb, einer Verwaltung<br />

o<strong>der</strong> Konzern o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Wirtschaftsorganisationen.<br />

Für Südtirol und<br />

das Trentino hat man einen Regionalen<br />

Zusatzrentenfonds für alle privaten und<br />

öffentlichen Beschäftigten geschaffen,<br />

weiters gibt es eigene Fonds auch für<br />

die Selbstständigen und die Freiberufler.<br />

Einführung <strong>der</strong> Zusatzrentenfonds<br />

<strong>Die</strong>se können für die Arbeitnehmer durch<br />

Kollektivverträge auf sämtlichen Ebenen<br />

(auch auf Betriebsebene) o<strong>der</strong> bei Fehlen<br />

<strong>der</strong>selben, auch durch Abkommen zwischen<br />

den kollektivvertragschließenden<br />

Gewerkschaften eingeführt werden. Jene<br />

Arbeitnehmer, für die keine kollektivvertragliche<br />

Zusatzrente eingeführt wurde,<br />

können einem sogenannten offenen Zusatzrentenfonds<br />

beitreten.<br />

<strong>Die</strong> Verwaltungs- und Kontrollorgane<br />

<strong>der</strong> Fonds werden paritätisch zwischen<br />

Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzt.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitnehmervertreter werden<br />

gewählt.<br />

<strong>Die</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Zusatzrentenfonds<br />

für Arbeitnehmer mit vorherbestimmten<br />

Leistungen erfolgt durch Konventionen<br />

von Seiten <strong>der</strong> Zusatzrentenfonds mit<br />

Lebensversicherungsagenturen/Gesellschaften.<br />

Das Vermögen <strong>der</strong> Fonds wird<br />

bei einer Depotbank hinterlegt.<br />

<strong>Die</strong> Beiträge zu den Zusatzrentenfonds<br />

<strong>Die</strong> Beiträge für versicherte Arbeitnehmer<br />

setzen sich wie folgt zusammen:<br />

- Einem Beitrag des Arbeitnehmers<br />

selbst;<br />

- Einem Beitrag des Betriebes und<br />

- Einem Teil o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ganzen Abfertigung<br />

des Arbeitnehmers, je nachdem<br />

ob ein Beschäftigter bereits vor Inkrafttreten<br />

(28/04/1993) des GVD Nr.<br />

124/93 erstmals gearbeitet hat o<strong>der</strong><br />

erst nachher.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Gesetzeslage ergeben sich<br />

folgende Möglichkeiten:<br />

- Für Arbeitnehmer, die vor dem 28. April<br />

1993 beschäftigt waren:<br />

In diesem Fall ist vorgesehen, dass die<br />

Gründungsparteien eines Zusatzpensionsfonds<br />

auch einen Teil <strong>der</strong> jährlichen<br />

Abfertigung als Beitrag vorsehen können.<br />

Es gelten also die Entscheidungen <strong>der</strong><br />

Gründungsparteien des eventuell bereits<br />

gegründeten o<strong>der</strong> noch zu gründenden<br />

Zusatzpensionsfonds. Der Arbeitnehmer<br />

wird also zwei Hinterlegungen haben; ein<br />

Teil <strong>der</strong> Abfertigung wird nach wie vor<br />

im Betrieb verbleiben und aufgewertet<br />

(75 % <strong>der</strong> Inflation und 1,5 % fix) und am<br />

Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt<br />

(wenn sich <strong>der</strong> Arbeitnehmer für diese<br />

Möglichkeit entschieden hat). Der zweite<br />

Teil wird in den Zusatzpensionsfonds<br />

fließen, dort mit <strong>der</strong> vom Fonds erzielten<br />

Rendite aufgewertet und nach den Statuten<br />

des Fonds ausbezahlt. Der prozentmäßige<br />

Anteil <strong>der</strong> Abfertigung, <strong>der</strong> in den<br />

Zusatzrentenfonds fließen soll, wird über<br />

die Kollektivverträge vereinbart.<br />

- Für Arbeitnehmer, die nach dem 28. April<br />

1993 erstmals angestellt wurden:<br />

In diesem Fall sehen die gesetzlichen Bestimmungen<br />

vor (DLgs 252/2005), dass<br />

die gesamte Abfertigungsrückstellung<br />

dem Zusatzrentenfonds zufließt. Auch<br />

diese Arbeitnehmer können eine zweigeteilte<br />

Abfertigung haben und zwar<br />

dann, wenn die Einschreibung in einen<br />

Zusatzpensionsfonds später erfolgt. In<br />

164


Sozialrecht<br />

diesem Falle würde die bereits angereifte<br />

Abfertigung weiterhin im Betrieb<br />

bleiben und erst ab dem Beitrittsdatum<br />

muss ein mit Kollektivvertrag vereinbarter<br />

Prozentsatz in den Zusatzpensionsfonds<br />

eingezahlt werden.<br />

Vorschüsse<br />

Auch nach <strong>der</strong> Überführung von Teilen<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ganzen Abfertigung in den Zusatzrentenfonds<br />

können die Arbeitnehmer<br />

Vorschüsse auf die angereifte Zusatzrentenposition<br />

erhalten und zwar in<br />

folgenden Fällen:<br />

- Anerkannte Spesen zur Wie<strong>der</strong>herstellung<br />

<strong>der</strong> Gesundheit:<br />

Beschäftigte im Privatsektor je<strong>der</strong>zeit<br />

bis zu 75 %,<br />

Beschäftigte im Öffentlichen <strong>Die</strong>nst<br />

nach 8 <strong>Die</strong>nstjahren bis zu 100 %,<br />

- wenn für sich o<strong>der</strong> für die Kin<strong>der</strong> eine<br />

Eigenwohnung angeschafft wird nach<br />

8 <strong>Die</strong>nstjahren:<br />

Beschäftigte im Privatsektor bis zu 75 %,<br />

Beschäftigte im Öffentlichen <strong>Die</strong>nst bis<br />

zu 100 %,<br />

- Persönliche Bedürfnisse für Beschäftigte<br />

im Privatsektor bis zu 30 %,<br />

- Weiterbildung für Beschäftigte im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst<br />

Steuerliche Behandlung <strong>der</strong> Beiträge<br />

und Leistungen<br />

Der Betrag <strong>der</strong> jährlichen Hinterlegung<br />

für die Abfertigung ist, sofern er einem<br />

Zusatzrentenfonds zufließt, von <strong>der</strong> Einkommenssteuer<br />

befreit.<br />

<strong>Die</strong> Beiträge zum Zusatzrentenfonds können<br />

von <strong>der</strong> Einkommenssteuer in Abzug<br />

gebracht werden. Dabei gelten folgende<br />

Bestimmungen:<br />

Beschäftigte im öffentlichen <strong>Die</strong>nst können<br />

bis zu 200 % des Abfertigungsbetrages<br />

in Abzug bringen; bei einem Zusatzeinkommen<br />

können bis zu 12 % des<br />

Einkommens bzw. höchstens 5.164,00 €<br />

von <strong>der</strong> Steuer abgezogen werden. Für<br />

Beschäftigte im Privatsektor gelten als abzugsfähiger<br />

Höchstbetrag 5.164,00 €.<br />

<strong>Die</strong> Leistungen in Form von Kaitalausschüttungen<br />

o<strong>der</strong> vorzeitigen Auszahlungen<br />

sind je nach Zeitraum <strong>der</strong> Einzahlung<br />

und je nach Bereich (privat o<strong>der</strong> öffentlich)<br />

unterschiedlich zu besteuern (hierbei<br />

Empfehlung von Infopointberatung,<br />

weil das Steuersystem komplex ist).<br />

<strong>Die</strong> Kapitalerträge des Zusatzrentenfonds<br />

werden statt mit 12,5 % mit 11 % versteuert.<br />

8.1.1. Regionaler Zusatzrentenfonds<br />

„Laborfonds“<br />

<strong>Die</strong>sem von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern<br />

eingerichteten Zusatzrentenfonds<br />

können die Beschäftigten<br />

von Arbeitgebern, die im Gebiet <strong>der</strong> Region<br />

Trentino-Südtirol tätig sind, beitreten.<br />

Der Fonds funktioniert nach dem System<br />

<strong>der</strong> individuellen Kapitalisierung, d.h. die<br />

Beiträge, die eingezahlt werden, kommen<br />

auf das betreffende Konto des Arbeitnehmers,<br />

welches vom Arbeitnehmer auch<br />

online mittels Passwort eingesehen werden<br />

kann. <strong>Die</strong> Leistungen werden nach<br />

den eingezahlten Beiträgen und den erzielten<br />

Erträgen bemessen.<br />

Als Leistungen kommen in Frage:<br />

- Rentenleistungen: Das Recht auf eine<br />

Zusatzrente wird bei Erreichen des Rentenalters<br />

laut <strong>der</strong> Pflichtrentenversicherung<br />

erlangt, sofern mindestens 5 Einschreibungsjahre<br />

in den Fonds vorliegen<br />

(das Kapital wird in eine Rentenversicherung<br />

mit Einmalbeitrag eingezahlt).<br />

165


Sozialrecht<br />

- Kapitalleistung: <strong>Die</strong> Auszahlung <strong>der</strong> angereiften<br />

Position kann auch zu 50 %<br />

als Kapitalbetrag verlangt werden.<br />

- Vorschüsse: dabei gelten die vorhin genannten<br />

Regeln.<br />

Wird das Recht auf eine Leistung nicht<br />

erreicht, so erhält <strong>der</strong> Versicherte das<br />

angereifte Kapital mit Zinsen zurück. Bei<br />

Tod vor Erreichen des Rentenalters treten<br />

die Berechtigten die Nachfolge an<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Versicherte kann selbst (einen)<br />

Begünstigte(n) bestimmen.<br />

Beitritt und Beiträge<br />

Beitreten können alle Arbeitnehmer, <strong>der</strong>en<br />

Arbeitgebervereinigung dem Beitritt<br />

zum Regionalen Zusatzpensionsfonds<br />

zugestimmt hat. Der Beitritt ist unwi<strong>der</strong>rufbar,<br />

außer es wird das Arbeitsverhältnis<br />

aufgelöst. <strong>Die</strong> Entscheidung beizutreten<br />

trifft nur <strong>der</strong> einzelne Arbeitnehmer, vom<br />

betreffenden Arbeitgeber muss nicht eine<br />

Zustimmung eingeholt werden.<br />

Ausmaß <strong>der</strong> Beiträge: Je<strong>der</strong> Kollektivvertrag<br />

legt die Mindesthöhe des entsprechenden<br />

Beitrages für die Zusatzpensionsfonds<br />

fest. Derzeit belaufen sich die<br />

Beiträge zu Lasten des Arbeitnehmers zwischen<br />

0,5 und 10 % des betreffenden Bruttogehaltes.<br />

Einen vom jeweiligen Kollektivvertrag<br />

vorgesehenen Betrag überweist<br />

auch <strong>der</strong> Arbeitgeber zugunsten des beigetretenen<br />

Arbeitnehmers. <strong>Die</strong>ser Beitrag<br />

ist nicht variabel. Außerdem wird ein bestimmter<br />

Teil <strong>der</strong> Abfertigung eingezahlt<br />

und zwar: die gesamte Abfertigungsquote<br />

für jene Arbeitnehmer, die nach dem 28.<br />

April 1993 in das Berufsleben eingetreten<br />

sind und zwischen 16 und 50 Prozent <strong>der</strong><br />

Abfertigungsquote für alle an<strong>der</strong>en. Betroffen<br />

ist immer jene Abfertigung, die ab<br />

dem Beitritt in den Fonds anreift.<br />

<strong>Die</strong> Beiträge werden monatlich abgezogen.<br />

Der Arbeitgeber überweist<br />

diese alle drei Monate an die Fondsverwaltung.<br />

Jedes Mitglied kann ferner innerhalb 15.<br />

Dezember eines jeden Jahres direkt an<br />

Laborfonds (d.h. nicht über den/die Arbeitgeber/in)<br />

neben den vertraglich vorgesehenen,<br />

zusätzliche freiwillige Beiträge<br />

einzahlen, sofern sich diese innerhalb<br />

<strong>der</strong> gesetzlich vorgesehenen steuerlichen<br />

Grenzen bewegen.<br />

Rentenleistungen<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Rentenleistung<br />

wird zwischen zwei Formen unterschieden:<br />

- Rentenleistung in Form von Leibrente<br />

(Zusatzrente)<br />

- Rentenleistung in Form von Kapitalausschüttung<br />

Das Mitglied des Rentenfonds hat die<br />

Möglichkeit, sich bei Rentenantritt bis zu<br />

50 % des angereiften Kapitals auszahlen<br />

zu lassen. Der restliche Teil wird in Zusatzrente<br />

umgewandelt. Auch hier gelten je<br />

nach Zeitraum und Bereich verschiedene<br />

Steuersätze, die bei einer Infopointberatung<br />

geklärt werden können.<br />

Ablöse<br />

<strong>Die</strong> Ablöse <strong>der</strong> individuellen Position, also<br />

die Rückzahlung des angesparten Kapitals<br />

samt Zinserträgen, ist nur bei Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses möglich. <strong>Die</strong><br />

Rückzahlung erfolgt innerhalb eines Zeitraums<br />

von sechs Monaten.<br />

Stirbt <strong>der</strong> Begünstigte vor dem Erreichen<br />

des Rentenalters, kann die Position auf<br />

die gesetzlichen Erben bzw. je nach Verfügung<br />

des Mitglieds auf an<strong>der</strong>e Begünstigte<br />

ausbezahlt werden.<br />

166


Sozialrecht<br />

Unter Ablöse <strong>der</strong> Position versteht man<br />

die Möglichkeit, die im Rentenfonds angereifte<br />

Position ausbezahlt zu bekommen.<br />

<strong>Die</strong>s ist in folgenden Fällen möglich:<br />

- Bei Verlust <strong>der</strong> Voraussetzungen für eine<br />

Mitgliedschaft beim Fonds wegen Kündigung<br />

des Arbeitsverhältnisses, Entlassung<br />

bzw. wegen Aufgabe <strong>der</strong> Tätigkeit;<br />

- Bei Pensionierung im obligatorischen<br />

Rentensystem, ohne dass die Voraussetzungen<br />

für die Auszahlung einer Zusatzrente<br />

bestehen (weniger als 5 Jahre<br />

Mitgliedschaft im Rentenfonds),<br />

8.1.2. Massnahmen und garantien<br />

<strong>der</strong> Region Trentino Südtirol<br />

Der Regionalausschuss hat mit Beschluss<br />

vom 4. November 2002 die Verordnung<br />

zwecks Anwendung <strong>der</strong> Durchführungsbestimmungen<br />

zum Son<strong>der</strong>autonomiestatut<br />

und des Regionalgesetzes Nr.<br />

3 vom 27.2.1997 mit dem Ziel genehmigt,<br />

sämtlichen Bürgern und Bürgerinnen<br />

im Alter Sicherheit und Wohlstand<br />

durch die Unterstützung und die För<strong>der</strong>ung<br />

Form zu bieten. <strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

konventionierten Fonds haben automatisch<br />

Anspruch auf die folgenden Garantien<br />

und Maßnahmen:<br />

|- Schutz des angereiften Kapitals in den<br />

letzten zwei Jahren vor <strong>der</strong> Pensionierung;<br />

|- Gewährleistung <strong>der</strong> Auszahlung <strong>der</strong><br />

Zusatzrente für zwei Jahre im Falle <strong>der</strong><br />

Zahlungsunfähigkeit des Fonds bzw.<br />

<strong>der</strong> Zwangsliquidation <strong>der</strong> Versicherungsgesellschaft,<br />

die mit <strong>der</strong> Auszahlung<br />

<strong>der</strong> Renten beauftragt wurde;<br />

|- Unterstützung hinsichtlich <strong>der</strong> Beitragszahlung<br />

im Falle wirtschaftlicher<br />

Schwierigkeiten:<br />

a) für unselbstständig Beschäftigte:<br />

Bezug von Arbeitslosengeld, Eintragung<br />

in die Mobilitätsliste bzw. in<br />

die ordentliche Lohnausgleichskasse,<br />

lange Krankheitszeiträume, schwierige<br />

finanzielle Situation <strong>der</strong> eigenen<br />

Familie wegen Naturkatastrophen<br />

o<strong>der</strong> wegen Eintritt beson<strong>der</strong>er und<br />

außerordentlicher schwerwiegen<strong>der</strong><br />

Umstände;<br />

b) für selbstständig Beschäftigte:<br />

schwierige finanzielle Situation <strong>der</strong><br />

eigenen Familie wegen Naturkatastrophen<br />

o<strong>der</strong> wegen Eintritt beson<strong>der</strong>er<br />

und außerordentlicher schwerwiegen<strong>der</strong><br />

Umstände.<br />

9. Fürsorgeleistungen<br />

9.1. Rente für Zivilinvaliden,<br />

Zivilblinde und Taubstumme<br />

Erhält ein Invalide we<strong>der</strong> vom INAIL noch<br />

vom INPS/NISF noch sonst eine Rente, so<br />

kann er bei <strong>der</strong> dafür zuständigen Landesverwaltung<br />

um eine Rente ansuchen.<br />

Das INPS/NISF ist auch zuständig für die<br />

Auszahlung <strong>der</strong> nationalen Zivilinvalidenrenten,<br />

jedoch sind die Beträge <strong>der</strong><br />

Landesinvalidenrente höher, sodass sich<br />

es auszahlt, hier anzusuchen (geregelt<br />

mit Landesgesetz vom 21.08.1978 Nr. 46)<br />

Erhalten können diese Leistung die italienischen<br />

Staatsbürger und die gleichgestellten<br />

Bürger <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union, die ihren Wohnsitz in Südtirol<br />

haben o<strong>der</strong> Nicht-EU-Bürger mit einem<br />

EU-Aufenthaltsschein für längere Zeit<br />

bzw. Inhaber eines Aufenthaltsscheines.<br />

Folgende Leistungen werden geboten<br />

(vorläufige monatliche Werte in Euro ab):<br />

|- Rente für Vollinvaliden (400,00)<br />

167


Sozialrecht<br />

|- Rente für Teilinvaliden (400,00)<br />

|- Rente für vollständig Blinde (400,00)<br />

|- Rente für Blinde mit Restsehvermögen<br />

(400,00)<br />

|- Rente für Taubstumme (400,00)<br />

|- Begleitgeld für bewegungsunfähige<br />

Invaliden (480,47)<br />

|- Begleitgeld für vollständig Blinde<br />

(783,60)<br />

|- Ergänzungszulage für Blinde (104,06)<br />

|- Ergänzungszulage für Blinde mit Restsehvermögen<br />

(74,36)<br />

|- Son<strong>der</strong>zulage für Blinde mit Restsehvermögen<br />

(185,25)<br />

|- Kommunikationszulage für Taubstumme<br />

(239,97).<br />

Gesundheitliche Voraussetzung für die<br />

Leistungen sind:<br />

|- Für die Vollinvalidenrente:<br />

eine Vollinvalidität aufgrund körperlicher<br />

o<strong>der</strong> geistiger Beeinträchtigungen<br />

und Störungen.<br />

|- für die Teilinvalidenrente:<br />

eine Behin<strong>der</strong>ung, die zu einer endgültigen<br />

Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit<br />

um mindestens 75 % geführt hat.<br />

|- für das Begleitgeld:<br />

eine Behin<strong>der</strong>ung, die ein Fortbewegen<br />

ohne fremde Hilfe verhin<strong>der</strong>t bzw.<br />

das Ausführen <strong>der</strong> Handlungen des<br />

täglichen Lebens verunmöglicht.<br />

<strong>Die</strong> Invalidität wird von einer eigens dafür<br />

ernannten Landessanitätskommission<br />

festgestellt. Um die Leistungen zu<br />

beziehen, müssen in Bezug auf das Alter<br />

und das Einkommen folgende Voraussetzungen<br />

gegeben sein:<br />

Alter<br />

a) für die Vollinvalidenrente muss das 18.<br />

Lebensjahr vollendet und das 65. nicht<br />

überschritten sein;<br />

b) für die Teilinvalidenrente darf das 65.<br />

Lebensjahr nicht überschritten sein;<br />

c) für die Taubstummenrente muss das<br />

18. Lebensjahr vollendet sein.<br />

Einkommensgrenzen<br />

a) für die Rente für Vollinvaliden, vollständig<br />

Blinde und mit Restsehvermögen,<br />

Taubstumme darf kein höheres<br />

Jahreseinkommen als 15.154,24 Euro<br />

im Jahr 2009 erzielt werden (ist kompatibel<br />

mit <strong>der</strong> INPS/NISF Invalidenrente<br />

bis zur Einkommensgrenze).<br />

b) für die Teilinvalidenrente beträgt<br />

die Jahreseinkommensgrenze 2009<br />

4.409,95 Euro (keine Kompatibilität<br />

mit <strong>der</strong> INPS/NISF Invalidenrente).<br />

Weiters ist für Behin<strong>der</strong>ungen eine umfassende<br />

Versorgung mit Prothesen und an<strong>der</strong>en<br />

speziellen Hilfsmitteln vorgesehen<br />

(Prothesen, Hörgeräte, orthopädische Rollstühle,<br />

Larynophone, orthopädische Schuhe,<br />

Korrekturstützgeräte, Orthesen usw.).<br />

9.2. Sozialhilfe<br />

<strong>Die</strong> finanzielle Sozialhilfe – auch Lebensminimum<br />

genannt – können jene Personen<br />

beanspruchen, die durch das soziale<br />

Netz fallen und als Notleidende anzusehen<br />

sind (jene, die weniger als die Hälfte<br />

des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Gemeinschaft verfügen).<br />

Obwohl die italienische Verfassung<br />

vorsieht, dass den Armen von Seiten des<br />

Gemeinwesens die zum Leben notwendigen<br />

Mittel zur Verfügung gestellt werden,<br />

ist dies nicht überall vollzogen. In Südtirol<br />

gibt es bereits seit 1973 eine einigermaßen<br />

gute Regelung. Dabei vergibt die Landesverwaltung<br />

Unterstützungen, die über<br />

die Sozialsprengel vergeben werden.<br />

Es gibt fünf Arten <strong>der</strong> Hilfeleistung:<br />

168


Sozialrecht<br />

|- finanzielle Sozialhilfe (Lebensminimum),<br />

|- spezifische Leistungen (Son<strong>der</strong>leistungen),<br />

|- Taschengeld für die Bewohner von Heimen,<br />

|- Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes,<br />

|- Unterstützung bei Betreuung von Behin<strong>der</strong>ten<br />

durch Pflegefamilien.<br />

9.2.1. Finanzielle Sozialhilfe<br />

<strong>Die</strong>se ist ein verbindliches Recht. Für die<br />

Berechnung geht man vom Grundbedarf<br />

(Ernährung, Kleidung, Hygiene, Miete und<br />

Heizung) aus, <strong>der</strong> eine einigermaßen würdige<br />

Lebenshaltung ermöglicht. <strong>Die</strong> monatliche<br />

Grundquote wird jedes Jahr aufgrund<br />

<strong>der</strong> Inflationsrate festgelegt. Liegt<br />

nun das Einkommen einer Einzelperson<br />

o<strong>der</strong> einer Familie unter dem errechneten<br />

Lebensminimum und es sind keine Angehörigen<br />

da die helfen können, so kann sie<br />

um einen Ergänzungsbeitrag ansuchen,<br />

um das Lebensminimum zu erreichen.<br />

Für die Berechnung <strong>der</strong> Leistungen ist folgen<strong>der</strong><br />

Grundbedarf festgelegt: <strong>Die</strong> Höhe<br />

des Lebensminimums im konkreten Fall<br />

hängt auch vom Ausmaß <strong>der</strong> Miete und<br />

<strong>der</strong> Wohnungsnebenkosten ab. Können<br />

die Nebenkosten nicht belegt werden, so<br />

wird für die Heizung ein jährlicher Pauschalbetrag<br />

von 250% des.<br />

Als Einkommen zählt:<br />

|- 100 % des Einkommens des Familienoberhauptes<br />

sowie jenes des Ehepartners<br />

(Partners);<br />

|- 70 % des Einkommens <strong>der</strong> im ersten<br />

Grad mit dem Antragsteller verwandten<br />

Familienmitglie<strong>der</strong> (Kin<strong>der</strong> und Eltern);<br />

|- 50 % des Einkommens <strong>der</strong> im ersten<br />

Grad mit dem Antragsteller verschwägerten<br />

Personen (Schwiegersöhne<br />

und -töchter, Schwiegereltern) o<strong>der</strong><br />

mit ihm o<strong>der</strong> dem Ehegatten im zweiten<br />

o<strong>der</strong> einem höheren Grad verwandten<br />

Familienmitglie<strong>der</strong> (Großeltern<br />

und an<strong>der</strong>e Vorfahren in direkter<br />

Linie, Enkel und an<strong>der</strong>e Nachkommen<br />

in direkter Linie, Geschwister);<br />

|- 30 % jenes Teils des Einkommens <strong>der</strong><br />

nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />

Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Eltern des Antragstellers<br />

und des Ehegatten, <strong>der</strong> den Betrag<br />

des notwendigen Lebensunterhaltes<br />

überschreitet. Verwertbares Vermögen<br />

wird als Einkommen berücksichtigt. Der<br />

Unterstützungsbeitrag entspricht dem<br />

Unterschied zwischen Einkommen und<br />

dem Lebensminimum. Er wird monatlich<br />

ausbezahlt und darf höchstens sechs<br />

Monate lang gewährt werden. Nur wenn<br />

die Notlage weiter besteht, kann wie<strong>der</strong>um<br />

angesucht werden. in Notlagen, die<br />

sich aus <strong>der</strong> Verzögerung von Sozialleistungen<br />

ergeben, kann um ein zinsloses<br />

Darlehen angesucht werden. Bürger aus<br />

Nicht-EU-Staaten müssen seit mindestens<br />

3 Monaten ihren meldeamtlichen<br />

Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in<br />

Südtirol haben und erhalten die Sozialhilfe<br />

für höchstens zwei Monate. Auch<br />

für die Zigeuner gelten restriktive Regeln.<br />

Gegen Entscheide <strong>der</strong> Sozialsprengel<br />

kann innerhalb von 30 Tagen Rekurs<br />

beim Landesamt für Senioren und Sozialsprengel<br />

eingereicht werden.<br />

9.2.2. Spezifische Leistungen<br />

(Son<strong>der</strong>leistungen)<br />

Für beson<strong>der</strong>e Anschaffungen, die nicht<br />

im Lebensminimum enthalten sind, können<br />

Son<strong>der</strong>leistungen gewährt werden.<br />

Es besteht darauf kein Anrecht, son<strong>der</strong>n<br />

die Behörde trifft von Fall zu Fall eine<br />

Entscheidung.<br />

169


Sozialrecht<br />

9.2.3. Taschengeld für die<br />

Bewohner von Heimen<br />

<strong>Die</strong> in Fürsorgeheimen untergebrachten<br />

Personen, denen es nicht möglich ist, die<br />

für ein Mindestmaß an Beziehungen zu<br />

den Mitmenschen erfor<strong>der</strong>lichen geringen<br />

Alltagsausgaben zu decken, erhalten<br />

ein Taschengeld, von höchstens 1/3 <strong>der</strong><br />

Mindestrente, ohne dass sie es zur Bezahlung<br />

des Tagessatzes verwenden müssen.<br />

9.2.4. Hilfe zur Weiterführung des<br />

Haushalts<br />

Bedürftige Familien haben z. B. bei Notwendigkeit<br />

<strong>der</strong> Weiterführung des Haushalts<br />

durch eine außenstehende Person<br />

Anspruch auf eine finanzielle Hilfe.<br />

9.2.5. Unterstützung bei Betreuung<br />

von Behin<strong>der</strong>ten durch<br />

Pflegefamilien<br />

Behin<strong>der</strong>te, die in einem Zentrum für die<br />

psychische Gesundheit o<strong>der</strong> bei einer<br />

Pflegefamilie untergebracht sind, können<br />

einen Beitrag beantragen.<br />

9.2.6. Sozialeinrichtungen für<br />

Behin<strong>der</strong>te<br />

Für behin<strong>der</strong>te und psychisch kranke<br />

Menschen gibt es in Südtirol verschiedene<br />

Einrichtungen, darunter Werkstätten,<br />

Wohnheime, Wohngemeinschaften,<br />

Tagesheime, Berufstrainingszentren. An<br />

<strong>Die</strong>nstleistungen werden geboten: Beschäftigungstherapie,<br />

Werk- und Sozialisierungskurse,<br />

Son<strong>der</strong>betreuung im<br />

Krankenhaus und im Notfall auch ein Beför<strong>der</strong>ungsdienst.<br />

Träger <strong>der</strong> Sozialdienste<br />

sind die Bezirksgemeinschaften (außer<br />

in Bozen), die Finanzen stammen vom<br />

Land.<br />

9.3. Pflegegeld<br />

Mit Landesgesetz Nr. 9 vom 12. Oktober<br />

2007 wurde das Pflegegeld eingeführt.<br />

Anspruch hat, wer wenigstens für 6<br />

Monate, für durchschnittlich 2 Stunden<br />

täglich auf fremde Hilfe angewiesen ist.<br />

Der Pflegegrad wird in sog. Pflegestufen<br />

festgesetzt und dementsprechend hoch<br />

ist das auszuzahlende Pflegegeld.<br />

Das Pflegegeld kann von <strong>der</strong> pflegebedürftigen<br />

Person o<strong>der</strong> einem gesetzlichen<br />

Vertreter beantragt werden,<br />

Voraussetzung ist eine 5jährige ununterbrochene<br />

Ansässigkeit in Südtirol bzw.<br />

Finanzielle Sozialhilfe<br />

1-Personen-Haushalt 120 % <strong>der</strong> Grundquote (480,00 Euro)<br />

2-Personen-Haushalt 170 % <strong>der</strong> Grundquote (628,00 Euro)<br />

3-Personen-Haushalt 210 % <strong>der</strong> Grundquote (813,96 Euro)<br />

4-Personen-Haushalt 250 % <strong>der</strong> Grundquote (984,00 Euro)<br />

5-Personen-Haushalt 280 % <strong>der</strong> Grundquote (1.140,00 Euro)<br />

6-Personen-Haushalt 310 % <strong>der</strong> Grundquote (1.200,00 Euro) usw.<br />

170


Sozialrecht<br />

eine 15jährige, auch unterbrochene Ansässigkeit<br />

und mindestens 1 Jahr ununterbrochen<br />

vor Antragstellung. Ein sog.<br />

Einstufungsteam, bestehend aus KrankenpflegerInnen<br />

und Sozialfachkräften,<br />

führt die Untersuchung zu Hause bei <strong>der</strong>/<br />

dem AntragstellerIn durch und entscheidet<br />

über die Schwere <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit<br />

und die zuzuteilende Pflegestufe.<br />

Das Hauspflege- und Begleitgeld wurde<br />

durch das Pflegegeld ersetzt. Wer bisher<br />

diese Sozialleistungen erhalten hat, aber<br />

kein Anrecht auf Pflegegeld hätte, bekommt<br />

Begleit-/Hauspflegegeld weiterhin<br />

ausbezahlt, jetzt aber über den Pflegefonds.<br />

9.4. Sozialrente (Sozialgeld)<br />

<strong>Die</strong> italienischen Staatsbürger, die im<br />

Alter von Armut betroffen sind, erhalten<br />

ein Sozialgeld, das ist eine Sozialrente.<br />

<strong>Die</strong> Sozialrente heißt ab 1996 Sozialgeld<br />

und wird ab dem 65. Lebensjahr<br />

ausbezahlt wird, sofern kein Anrecht<br />

auf eine an<strong>der</strong>e Rente erworben wurde<br />

und keine höheren Einkommen erzielt<br />

werden wie das Sozialgeld selbst<br />

(Betrag mit Zuschlag für 2009: 411,53<br />

monatlich bzw. 5.349,89 Euro jährlich).<br />

Zusammen mit dem Ehepartner dürfen<br />

nicht mehr als das doppelte Sozialgeld<br />

als Einkommen aufscheinen, ansonsten<br />

wird es entsprechend reduziert o<strong>der</strong> es<br />

entfällt zur Gänze. Das Sozialgeld wird<br />

vom INPS/NISF ausbezahlt, geht aber zu<br />

Lasten <strong>der</strong> Steuerzahler (Staat) und nicht<br />

<strong>der</strong> Beitragszahler. Mindestrentner über<br />

65 Jahren bzw. über 60 Jahren erhalten<br />

sogenannte Sozialzuschüsse (1.074,32<br />

bzw. 335,79 Euro) sofern bestimmte Einkommensgrenzen<br />

nicht überschritten<br />

werden. Frontkämpfer und Heimkehrer<br />

erhalten auch Rentenzuschüsse. Für Wi<strong>der</strong>standskämpfer<br />

hat <strong>der</strong> Regionalrat<br />

die Auszahlung einer monatlichen Rente<br />

von 30,99 Euro beschlossen.<br />

9.5. Versorgung (-srecht)<br />

Unter Versorgung versteht man die vom<br />

Staat gewährte Entschädigung (aus allgemeinen<br />

Steuermitteln) an bestimmte<br />

Personengruppen für einen körperlichen<br />

o<strong>der</strong> geistigen Schaden, den sie im Interesse<br />

<strong>der</strong> Allgemeinheit auf sich nehmen<br />

mussten. <strong>Die</strong> Versorgung unterscheidet<br />

sich von <strong>der</strong> Fürsorge (Sozialhilfe) dadurch,<br />

dass <strong>der</strong> Rechtsanspruch nur bestimmten<br />

Personengruppen zuerkannt<br />

ist.<br />

9.5.1. Verbrechensopferversorgung<br />

Es gibt allgemein gesehen kein Gesetz,<br />

welches die Opfer von Verbrechen entschädigt.<br />

Letztlich wurden jedoch einige<br />

Gesetzesmaßnahmen verabschiedet,<br />

die in schweren Fällen wie Terrorismus,<br />

Mafia und Erpressung, sowie für Verkehrsunfallopfer<br />

eine Entschädigung<br />

vorsehen. Je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> infolge eines Verbrechens<br />

einen schweren materiellen<br />

o<strong>der</strong> moralischen Schaden erleidet, hat<br />

immer Anspruch darauf, vom Verantwortlichen<br />

Schadenersatz zu verlangen.<br />

Was passiert aber, wenn <strong>der</strong> Verursacher<br />

unbekannt bleibt o<strong>der</strong> keinen Schadenersatz<br />

leisten kann<br />

Mit dem Gesetz Nr. 302/1990 gewährt<br />

<strong>der</strong> Staat allen jenen, die eine Invalidität<br />

von mehr als einem Viertel (25 %) bei folgenden<br />

Verbrechen davontragen, eine<br />

Entschädigung (ausgeweitet durch das<br />

DPR Nr. 243/2006):<br />

|- Terror- o<strong>der</strong> Umsturzakte;<br />

|- Mafiadelikte;<br />

171


Sozialrecht<br />

Einstufung Pflegegeld<br />

Pflegestufe Bedarf in Stunden Pflegegeld/Monat<br />

1.Stufe 61 – 120 521,00 Euro<br />

2.Stufe 121 – 180 900,00 Euro<br />

3.Stufe 181 – 240 1.350,00 Euro<br />

4.Stufe 241 und mehr 1.800,00 Euro<br />

|- die mit obigen Verbrechen zusammenhängenden<br />

Polizeimaßnahmen.<br />

Bei Todesfall wird die Entschädigung an<br />

die Hinterbliebenen ausbezahlt.<br />

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 419/91 wurde<br />

ein Fonds für die Opfer von Schutzgel<strong>der</strong>pressungen<br />

eingerichtet. Der Art. 73 <strong>der</strong><br />

Regelung über die Haftanstalten von 1975<br />

sieht für sich in Not befindliche Verbrechensopfer<br />

Fürsorgeleistungen vor.<br />

9.5.2 Verkehrsopferversorgung<br />

Für die Opfer von Verkehrsunfällen gibt es<br />

einen von den Versicherungen eingerichteten<br />

Garantiefonds. <strong>Die</strong>ser springt ein:<br />

|- wenn das Fahrzeug, welches den Unfall<br />

verursacht hat, nicht identifiziert wurde;<br />

|- wenn das verursachende Fahrzeug<br />

nicht versichert ist o<strong>der</strong> die Versicherungsgesellschaft<br />

liquidiert wurde. Im<br />

ersten Fall hat man nur Anspruch auf<br />

Entschädigungen für Personenschäden,<br />

im zweiten auch für Sachschäden. Nur<br />

wenn die Versicherungsgesellschaft in<br />

Liquidation ist, wird die gesamte Versicherungsgarantie<br />

gewährleistet.<br />

9.5.3 Kriegs- und<br />

Heeresopferversorgung<br />

<strong>Die</strong> Kriegs- und Heeresopferversorgung<br />

gilt für diesbezüglich Geschädigte und<br />

ihre Hinterbliebenen. Als Leistungen<br />

werden Beschädigtenrenten, Hinterbliebenenrenten<br />

und Schwerstbeschädigtenzulagen<br />

und verschiedene an<strong>der</strong>e<br />

Zulagen gewährt. Näheres dazu bei den<br />

zuständigen Verbänden. Frontkämpfer<br />

und Heimkehrer erhalten Rentenzuschüsse.<br />

Für Wi<strong>der</strong>standskämpfer hat<br />

<strong>der</strong> Regionalrat die Auszahlung einer<br />

monatlichen Rente von 30,99 Euro beschlossen.<br />

9.6. Familienpaket<br />

In den vergangenen Jahren wurden<br />

zugunsten von Familien, Müttern und<br />

Hausfrauen Unterstützungen geschaffen<br />

die dann mit dem Regionalgesetz vom<br />

23. Mai 2008 Nr. 3 abgeän<strong>der</strong>t worden<br />

sind. <strong>Die</strong> Verwaltung dieser Familienhilfen<br />

wurde den autonomen Provinzen<br />

Bozen und Trient übertragen, sodass die<br />

diesbezüglichen Gesuche und Einzahlungen<br />

an die entsprechenden Stellen<br />

172


Sozialrecht<br />

gerichtet werden müssen. Hilfen zur<br />

Abfassung <strong>der</strong> Gesuche und zweckdienliche<br />

Information werden von den Patronaten<br />

kostenlos angeboten.<br />

9.6.1 Regionales Familiengeld<br />

Anrecht haben Familien mit einem Kind<br />

innerhalb <strong>der</strong> ersten sieben Lebensjahre<br />

des Kindes bzw. Familien mit mindestens<br />

2 min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong>n bzw. einem<br />

behin<strong>der</strong>ten Kind. Es gilt eine Ansässigkeitspflicht<br />

von mindestens 5 Jahren in<br />

<strong>der</strong> Region bzw. eine 15jährige historische<br />

Ansässigkeit. Der monatlich ausgezahlte<br />

Beitrag ist gestaffelt und richtet<br />

sich nach Einkommen und Vermögen<br />

<strong>der</strong> Familiengemeinschaft. So liegt die<br />

Einkommens- und Vermögensgrenze,<br />

wenn beide Elternteile vorhanden sind,<br />

mit einem Kind bei 31.945,00 Euro, mit<br />

zwei Kin<strong>der</strong>n bei 45.653,00 Euro. Der Antrag<br />

kann je<strong>der</strong>zeit gestellt werden und<br />

muss jährlich zwischen September und<br />

Dezember für das Folgejahr erneuert<br />

werden. <strong>Die</strong> Anträge können über die<br />

Patronate eingereicht werden.<br />

9.6.2. Regionale Altersrente<br />

(Hausfrauenrente)- Kein<br />

Beitritt Mehr Möglich<br />

<strong>Die</strong> Voraussetzung für eine Rente sind<br />

15 Beitragsjahre. Bei längerer Versicherungsleistung<br />

steigt die Rente. Das Rentenalter<br />

liegt bei 65 Jahren (für Frauen<br />

die nach dem 12. August 1948 geboren<br />

sind), sonst bei 62 Jahren. Der Rentenversicherungsbeitrag<br />

richtet sich nach<br />

dem freiwilligen Rentenversicherungsbeitrag<br />

<strong>der</strong> Hausangestellten an das<br />

INPS/NISF und wird jährlich von <strong>der</strong><br />

Regionalregierung festgelegt. <strong>Die</strong> Rente<br />

geht zu Lasten eines Fonds, zu dem<br />

auch die Region beiträgt. <strong>Die</strong> Rentenleistung<br />

richtet sich nach den Sozialversicherungsbestimmungen<br />

des INPS/<br />

NISF für die entsprechenden Beträge.<br />

<strong>Die</strong> Basisrente (im Jahr <strong>2010</strong> 431,59 Euro<br />

im Monat) kann auf die vom INPS/NISF<br />

vorgesehene Mindestrente aufgestockt<br />

werden (<strong>2010</strong> = 460,97 Euro), wenn das<br />

Einkommen <strong>der</strong> Unverheirateten die<br />

doppelte INPS/NISF Mindestrente nicht<br />

überschreitet (<strong>2010</strong> = 11.985,22 Euro)<br />

bzw. bei Verheirateten das Einkommen<br />

<strong>der</strong> Ehepartner die dreifache INPS/NISF<br />

Mindestrente nicht überschreitet (<strong>2010</strong>:<br />

17.977,83 Euro).<br />

9.6.3. Zuschuss für die Bauern,<br />

Halb- und Teilpächter<br />

<strong>Die</strong>se erhalten, falls sie aufgrund <strong>der</strong><br />

vom Land erlassenen Bestimmungen<br />

sich in einer beson<strong>der</strong>s ungünstigen<br />

Lage befinden, einen Zuschuss im Ausmaß<br />

von 50 % <strong>der</strong> <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

geschuldeten Beiträge.<br />

9.6.4. Zuschuss für eine<br />

Rentenmässige Absicherung<br />

<strong>der</strong> Erziehungszeiten<br />

Bei einem Fernbleiben vom Arbeitsplatz<br />

bis zum dritten Lebensjahr des Kindes<br />

für maximal zwölf Monate (verlängerbar<br />

auf fünfzehn Monate, wenn <strong>der</strong> Vater<br />

mindestens drei Monate in Anspruch<br />

nimmt) bzw. für 3 Jahre ab dem Datum<br />

<strong>der</strong> Adoption o<strong>der</strong> Anvertrauung, erhält<br />

man von <strong>der</strong> Region einen Beitrag für<br />

die rentenmäßige Absicherung dieses<br />

Zeitraumes. Unter Fernbleiben vom Arbeitsplatz<br />

versteht man:<br />

- für Angestellte einen unbezahlten<br />

Wartestand ohne Bezüge und ohne<br />

Rentenversicherung;<br />

173


Sozialrecht<br />

- Selbständige, die die Arbeitstätigkeits<br />

aufgeben, aber weiterhin die Pflichtbeiträge<br />

weiterzahlen;<br />

- alle, die nicht beschäftigt und nicht<br />

rentenversichert sind.<br />

Unter rentenmäßiger Absicherung versteht<br />

man:<br />

- freiwillige Weiterversicherung beim<br />

NISF/INPS;<br />

- Zahlung <strong>der</strong> Pflichtbeiträge bei Selbständigen;<br />

- Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds;<br />

- Höhe des Beitrages: Bei freiwilliger<br />

Weiterversicherung max. 6000,00<br />

Euro. für einen Zeitraum von 12 Monaten,<br />

verlängerbar auf 15 Monate,<br />

wenn <strong>der</strong> Vater des Kindes 3 Monate<br />

Elternzeit in Anspruch genommen<br />

hat. Für Selbständige, die <strong>der</strong> Arbeit<br />

fernbleiben, beträgt <strong>der</strong> Beitrag max.<br />

3.500,00 Euro jährlich, bzw. auch wenn<br />

sie teilweise weiterarbeiten und eine<br />

an<strong>der</strong>e Person mit mindestens 50 %<br />

Teilzeit beschäftigen. Wenn <strong>der</strong> Nachweis<br />

<strong>der</strong> Beschäftigung einer an<strong>der</strong>en<br />

Person nicht erbracht wird, werden<br />

1.750,00 Euro jährlich gewährt. Wenn<br />

Angestellte innerhalb <strong>der</strong> ersten 3 Lebensjahre<br />

des Kindes den Vollzeit- in<br />

einen Teilzeitvertrag (höchstens 70<br />

%) umwandeln und freiwillig weiterzahlen,<br />

können max. 3.000,00 Euro<br />

gewährt werden. Der Beitrag reduziert<br />

sich auf 1.750,00 Euro, wenn in einen<br />

Zusatzrentenfonds eingezahlt wird.<br />

Voraussetzung ist:<br />

|- Ansässigkeit in <strong>der</strong> Region seit mindestens<br />

fünf Jahren,<br />

|- Ermächtigung zur freiwilligen Weiterversicherung<br />

beim NISF/INPS o<strong>der</strong> bei<br />

einem Rentenfonds.<br />

Der Zuschuss gilt für alle Zeiträume ab 1.<br />

Jänner 2005.<br />

9.6.5. Zuschuss für eine<br />

Rentenmässige Absicherung<br />

von Pflegezeiten<br />

Bei einem Fernbleiben vom Arbeitsplatz<br />

zur Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger<br />

o<strong>der</strong> Umwandlung des<br />

Arbeitsvertrages in einen Teilzeitvertrag<br />

aus diesem Grund, erhält man von <strong>der</strong><br />

Region einen Beitrag zur rentenmäßigen<br />

Absicherung dieser Pflegezeiten.<br />

Voraussetzung ist:<br />

|- Ansässigkeit in <strong>der</strong> Region seit mindestens<br />

fünf Jahren;<br />

|- Ermächtigung zur freiwilligen Weiterversicherung<br />

beim NISF/INPS o<strong>der</strong> bei<br />

einem Rentenfonds.<br />

<strong>Die</strong> Pflegebedürftigkeit ist gegeben,<br />

wenn <strong>der</strong> zu Pflegende in die 3. o<strong>der</strong> 4.<br />

Pflegestufe eingestuft worden ist. Wenn<br />

mehr als eine Person gepflegt wird, genügt<br />

die 2. Pflegestufe. Der Beitrag beträgt<br />

für Angestellte max. 3.500,00 Euro<br />

jährlich bzw. 6.000,00 Euro, wenn ein<br />

pflegebedürftiges Kind unter 5 Jahren gepflegt<br />

wird. Für Selbständige beträgt <strong>der</strong><br />

Beitrag max. 3.150,00 Euro im Jahr bzw.<br />

5.400,00 Euro, wenn ein pflegebedürftiges<br />

Kind unter 5 Jahren gepflegt wird. Bei<br />

Teilzeitarbeit verringert sich <strong>der</strong> Beitrag<br />

auf Max. 1.750,00 Euro jährlich. Der Beitrag<br />

ist mit einer Einschreibung in eine<br />

Erziehungseinrichtung o<strong>der</strong> Tagesstätte<br />

vereinbar und wird bis zum Erreichen <strong>der</strong><br />

Voraussetzungen <strong>der</strong> Alters- o<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstaltsrente<br />

gewährt.<br />

9.6.6. Zuschuss für Freiwillige<br />

Weiterversicherung<br />

Alle, die seit fünf Jahren in <strong>der</strong> Region an-<br />

174


Sozialrecht<br />

sässig sind, vorgegebene Einkommensgrenzen<br />

nicht überschreiten und zur freiwilligen<br />

Weiterversicherung ermächtigt<br />

sind, erhalten einen Beitrag <strong>der</strong> Region bis<br />

zum Erreichen <strong>der</strong> Mindestvoraussetzung<br />

<strong>der</strong> Altersrente. Hierfür muss vorwiegend<br />

Haushaltstätigkeit ausgeübt werden, d.h.<br />

Pflege und Erziehung min<strong>der</strong>jähriger Kin<strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> pflegebedürftiger Familienangehöriger<br />

im Mittelpunkt stehen Bzw. das<br />

55. Lebensjahr vollendet sein. Der Beitrag<br />

beträgt maximal 60 % <strong>der</strong> freiwillig eingezahlten<br />

Versicherungsbeiträge mit einem<br />

Höchstbetrag von 1.570,92 Euro.<br />

9.6.7. Zuschuss für den Aufbau<br />

Einer Zusatzrente<br />

Alle Hausfrauen, die seit fünf Jahren in<br />

<strong>der</strong> Region ansässig sind, vorgegebene<br />

Einkommensgrenzen nicht überschreiten,<br />

aber die Voraussetzung für eine<br />

freiwillige Weiterversicherung beim<br />

NISF/INPS nicht erfüllen, erhalten eine<br />

teilweise Vergütung <strong>der</strong> Einzahlung in<br />

einen Zusatzrentenfonds bis maximal<br />

500,00 Euro jährlich und auf 10 Jahre<br />

beschränkt. Unter Hausfrauen versteht<br />

das Gesetz jene, die sich ausschließlich<br />

<strong>der</strong> Pflege und Erziehung min<strong>der</strong>jähriger<br />

Kin<strong>der</strong> bzw. pflegebedürftiger Familienangehöriger<br />

widmen o<strong>der</strong> das 55. Lebensjahr<br />

vollendet haben.<br />

9.6.8 Regionale Mobilitätszulage<br />

Arbeitslose, die keinen Anspruch auf<br />

die staatliche Mobilität haben und seit<br />

mindestens 90 Tagen arbeitslos sind, Anspruch<br />

auf das ordentliche Arbeitslosengeld<br />

haben und in die Mobilitätslisten<br />

eingetragen sind, können diese Zulage<br />

beanspruchen. Der Beitrag wird maximal<br />

12 Monate gewährt und darf die erste<br />

Einkommensstufe <strong>der</strong> staatlichen Mobilität<br />

nicht übersteigen.<br />

9.6.9 Arbeitslosengeld für<br />

Grenzpendler<br />

Es handelt mit dabei um den Zuschuss<br />

für Arbeitnehmer in <strong>der</strong> Schweiz. Er<br />

wird Personen mit dortiger Saisonaufenthaltsgenehmigung<br />

gewährt, die in<br />

Italien kein Anrecht auf ordentliches Arbeitslosengeld<br />

haben. Der Beitrag wird<br />

in Form eines Tagegeldes ausbezahlt.<br />

9.6.10 Nachkauf von<br />

Versicherungszeiten im<br />

Ausland<br />

Es wird ein Beitrag zur Deckung <strong>der</strong> Kosten<br />

eines Rückkaufes von lohnabhängigen<br />

Arbeitszeiten im Ausland gewährt,<br />

mit welchem kein zwischenstaatliches<br />

Abkommen mit Italien besteht. Der Antrag<br />

muss innerhalb 60 Tagen ab Genehmigung<br />

des Nachkaufes von Seiten des<br />

NISF/INPS gestellt werden. Der Beitrag<br />

beträgt max. 75 % des nachzukaufenden<br />

Betrages mit einer Höchstgrenze von<br />

41.300,00 Euro.<br />

9.7. Familiengeld des Landes<br />

Ab 1. Juli 2005 gilt das neue Familiengeld<br />

des Landes, das durch das Landesgesetz<br />

Nr. 10/2004 geregelt wird. Für jedes Kind<br />

unter drei Jahren erhält man monatlich<br />

einen Beitrag von 100,00 Euro, wenn<br />

das Familieneinkommen 80.000,00 Euro<br />

jährlich nicht übersteigt. Voraussetzung<br />

bezüglich Wohnsitz:<br />

|- Eu-BürgerInnen: Ansässigkeit in Südtirol<br />

mindestens 1 Tag vor Antragstellung;<br />

|- Nicht-Eu-BürgerInnen: Ansässigkeit in<br />

Südtirol seit mindestens 5 Jahren.<br />

175


Sozialrecht<br />

9.8. Einkommensunterstützende<br />

Massnahmen aufgrund <strong>der</strong><br />

Finanzkrise<br />

Mit dem Regionalgesetz Nr. 5/2009<br />

wurden Unterstützungs maßnahmen<br />

für all jene eingeführt, die im Zeitraum<br />

1. September 2008 bis 31. Dezember<br />

<strong>2010</strong> die Arbeit aufgrund <strong>der</strong> Finanzkrise<br />

verlieren bzw. von <strong>der</strong> Arbeit suspendiert<br />

werden.<br />

Beiträge und Voraussetzungen: Für <strong>ArbeitnehmerInnen</strong>,<br />

die die Arbeit verloren<br />

haben: Ansässigkeit in <strong>der</strong> Region<br />

und letzte Arbeitsstelle in <strong>der</strong> Provinz<br />

Bozen mit einer Mindestdauer von 180<br />

Tagen. Für <strong>ArbeitnehmerInnen</strong>, die von<br />

<strong>der</strong> Arbeit suspendiert worden sind:<br />

Ansässigkeit in <strong>der</strong> Region, Arbeitsstelle<br />

in <strong>der</strong> Provinz Bozen und mindestens<br />

320 Stunden Lohnausgleich im letzten<br />

Semester bzw. 480 Stunden Lohnausgleich<br />

in den letzten zwei Semestern<br />

vor Antragstellung. Für MitarbeiterInnen<br />

mit Projektvertrag gilt dieselbe<br />

Ansässigkeitsklausel. Weiters muss in<br />

den letzten 24 Monaten vor Arbeitsbeendigung<br />

ausschließlich ein Arbeitsverhältnis<br />

von mindestens 6 Monaten<br />

bei einem Auftraggeber und Einkommensgrenzen.<br />

Der Beitrag kann je nach persönlicher<br />

Situation zwischen 600,00 Euro<br />

und 834,00 Euro pro Monat betragen<br />

o<strong>der</strong> kann als Integration von 178,00<br />

Euro monatlich verstanden werden.<br />

Kein Anrecht auf den Beitrag haben:<br />

Hausangestellte, <strong>Die</strong>nstalters- o<strong>der</strong><br />

Altersrentenempfänger, Saisonarbeiter,<br />

Selbständige, Arbeitnehmer mit<br />

befristetem Arbeitsvertrag bzw. bei<br />

Arbeitsbeendigung aufgrund Selbstkündigung.<br />

9.9. Staatliches Mutterschaftsgeld<br />

(Gesetz 488/1999)<br />

Anrecht auf das staatliche Mutterschaftsgeld<br />

haben alle Mütter, die in den 9 Monaten<br />

vor <strong>der</strong> Schwangerschaft mindestens<br />

3 Monate sozialversichert waren,<br />

zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Geburt aber nicht<br />

mehr versichert waren und kein Anrecht<br />

auf das Mutterschaftsgeld nach den allgemeinen<br />

Bestimmungen mehr haben.<br />

Das Gesuch muss innerhalb von 6 Monaten<br />

nach Geburt des Kindes beim NISF/<br />

INPS gestellt werden.<br />

9.10. Staatliches Mutterschafts-<br />

und Familiengeld (Gesetz<br />

448/1998)<br />

Das staatliche Mutterschaftsgeld, das<br />

in Südtirol von <strong>der</strong> Autonomen Provinz<br />

Bozen ausbezahlt wird, steht allen Müttern<br />

zu, die kein Anrecht auf ein an<strong>der</strong>es<br />

Mutterschaftsgeld haben. Voraussetzung<br />

ist weiters die italienische Staatsbürgerschaft<br />

bzw. die Staatsbürgerschaft<br />

eines EU-Staates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Besitz<br />

eines EU-Aufenthaltsscheines. Weiters<br />

ist im Jahr 2009 eine Einkommensgrenze<br />

von 32.222,66 Euro zu beachten. <strong>Die</strong><br />

einmalige Auszahlung beträgt im Jahr<br />

2009 1.545,55 Euro. Das staatliche Familiengeld<br />

steht allen Familien zu, die<br />

mindestens 3 Kin<strong>der</strong> zu Lasten lebend<br />

aufweisen. Ansonsten gelten dieselben<br />

Voraussetzungen wie beim staatlichen<br />

Mutterschaftsgeld. <strong>Die</strong> Einkommensgrenze<br />

2009 beträgt 23.200,30 Euro, die<br />

monatliche Zulage liegt bei 128,89 Euro.<br />

9.11. Fahrtkostenzuschuss<br />

(Pendlergeld)<br />

Als soziale Flankierungsmaßnahme, die<br />

einzig in Südtirol ausbezahlt wird, ist<br />

176


Sozialrecht<br />

<strong>der</strong> Fahrtkostenzuschuss einzustufen.<br />

<strong>Die</strong> Landesverwaltung zahlt dabei an<br />

die Pendler einen Zuschuss, um den innerhalb<br />

31. März eines jeden Jahres für<br />

das vergangene Jahr angesucht werden<br />

muss. <strong>Die</strong> Kriterien wurden neu geregelt.<br />

Wer hat Anspruch: in <strong>der</strong> Provinz Bozen<br />

ansässige Arbeitnehmer, welche im Vorjahr<br />

mindestens 120 effektive Arbeitstage<br />

vom Wohnort zum Arbeitsplatz (innerhalb<br />

<strong>der</strong> Region) gefahren sind und dabei:<br />

- eine Strecke von mehr als 10 km zurückgelegt<br />

haben, wobei auf dieser<br />

Strecke keine öffentlichen Liniendienste<br />

verkehren;<br />

- eine Strecke von mehr als 10 km zurückgelegt<br />

haben, auf welcher öffentliche<br />

Liniendienste verkehren, aber eine<br />

Wartezeit von über 60 Minuten am Anfang<br />

und am Ende <strong>der</strong> Arbeitszeit entstehet;<br />

- eine Strecke von mehr als 10 km zurückgelegt<br />

haben, wobei die nächste<br />

benutzbare Haltestelle mehr als 7 km<br />

vom Wohnort entfernt ist;<br />

Der Beitrag wird nicht gewährt, wenn:<br />

- <strong>der</strong> Beitrag unter 150,00 € liegt;<br />

- <strong>der</strong> Betrieb einen an<strong>der</strong>en Fahrtenzuschuss<br />

bezahlt;<br />

- <strong>der</strong> Betrieb ein Firmenfahrzeug zur<br />

Verfügung stellt;<br />

- Anrecht auf kostenlose Benützung eines<br />

Linienverkehrsmittels besteht.<br />

Das Gesuch ist vollständig auszufüllen<br />

sowie mit einer Stempelmarke von<br />

14,62 € zu versehen und innerhalb Ende<br />

März (heuer 30. April <strong>2010</strong>) beim Amt für<br />

Personennahverkehr einzureichen. Außerdem<br />

muss <strong>der</strong> Arbeitsstundenplan<br />

angegeben werden und eine Kopie des<br />

Personalausweises dem Gesuch beigelegt<br />

werden.<br />

Wenn viele kleine Menschen<br />

an vielen kleinen Orten<br />

viele kleine Dinge tun,<br />

verän<strong>der</strong>n sie<br />

das Gesicht <strong>der</strong> Welt.<br />

| Afrikanisches Sprichwort |<br />

177


178


Stichwortverzeichnis<br />

A<br />

Abfertigung 87<br />

Abfertigung bei Heirat und Todesfall 143<br />

Abfertigung im öffentlichen <strong>Die</strong>nst 92<br />

Abgeschaffte Feiertage 64<br />

Abschluss des Arbeitsvertrages 30<br />

Abwesenheiten von <strong>der</strong> Arbeit 66<br />

Abwesenheit bei Krankheit des Kindes 72<br />

Abwicklung des Arbeitsverhältnisses 44<br />

Akkord 50<br />

Akontozahlungen 58<br />

Altersrente 134<br />

Anfechtung <strong>der</strong> Entlassung 82<br />

Anpassung <strong>der</strong> Renten 138<br />

Anstellung 30<br />

Anstellung auf bestimmte Zeit 32<br />

Anstellungen in <strong>der</strong> Privatwirtschaft 24<br />

Anzahl <strong>der</strong> Betriebsräte 104<br />

Arbeit auf Abruf 40<br />

Arbeiten während <strong>der</strong><br />

Lohnausgleichskasse 78<br />

Arbeiterstatut 97<br />

Arbeitsdokumente 33<br />

Arbeitseinglie<strong>der</strong>ungsvertrag 57<br />

Arbeitslosenversicherung 144<br />

Arbeitsmarkt 21<br />

Arbeitsprozess 111<br />

Arbeitsschutz 114<br />

Arbeitssicherheitsdienst 116<br />

Arbeitsstreitfall 108<br />

Arbeitsunfall 68<br />

Arbeitsunfallversicherung 158<br />

Arbeitsverhältnis 18<br />

Arbeitsvermittlung 24<br />

Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit 32<br />

Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit 79<br />

Arbeitsvertrag, individueller 28<br />

Arbeitsverträge, beson<strong>der</strong>e 33<br />

Arbeitswaisenfonds 149<br />

Arbeitszeit 60<br />

Arbeitszeiten im Ausland 134<br />

Sozialrecht<br />

Arbeitszeitverkürzung 64<br />

Atypische Beschäftigung 41<br />

Auflösung des Arbeitsverhältnisses 79<br />

Aufwertung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

beim lohnbezogen System 135<br />

Ausmaß des ordentlichen Lohnausgleichs 77<br />

Ausmaß des Son<strong>der</strong>lohnausgleichs 78<br />

Ausmaß <strong>der</strong> Rente 137<br />

Außendienstzulagen 51<br />

Außerordentliche Lohnausgleichskasse 77<br />

Aussetzen und Verfall des<br />

Arbeitslosengeldes 145<br />

B<br />

Begleitzulage 142 | 161<br />

Begräbniszulage 162<br />

Behandlung im Krankheitsfalle 66<br />

Beibehaltung des Arbeitsplatzes<br />

bei Krankheit 66<br />

Beilegung <strong>der</strong> Arbeitsstreitfälle 109<br />

Beiträge und Leistungen <strong>der</strong><br />

Sozialversicherung 126<br />

Beiträge zur Krankenversicherung 150<br />

Beitragsbezogenes System 135<br />

Bemessungsgrundlage 135<br />

Berggesetz 41<br />

Berufspraktika 38<br />

Berufskrankheiten 162<br />

Besteuerung <strong>der</strong> Abfertigung 89<br />

Bestimmungen über die Arbeitsumwelt<br />

und die Betriebsanlagen 120<br />

Betriebliche Zulage 49<br />

Betriebsabkommen 96<br />

Betriebskrisen 76<br />

Betriebsordnung 97<br />

Betriebliche Gewerkschaftsvertretung 104<br />

Betriebsrat und<br />

Betriebsgewerkschaftsvertretung 104<br />

Bezahlte Freistellung für<br />

Betriebsgewerkschaftsvertreter 101<br />

Bezahlte Freistellung für<br />

Schwangerenuntersuchungen 70<br />

179


Stichwortverzeichnis<br />

Biologischer Schaden 162<br />

Bruttoentlohnung 49<br />

Bruttosteuer 46<br />

D<br />

Datenschutz 65<br />

Datenschutz für Mütter 72<br />

Definition des Arbeits- und Sozialrechts 15<br />

<strong>Die</strong>nstaltersrente 138<br />

<strong>Die</strong>nstaltersrente im öffentlichen <strong>Die</strong>nst 141<br />

<strong>Die</strong>nstalterszulage 49<br />

Diskriminierende Maßnahmen 84<br />

Dreizehnter Monatslohn 52<br />

Drogenabhängige 74<br />

E<br />

Eigentumswechsel eines Betriebes 93<br />

Eingehen eines Arbeitsverhältnisses 21<br />

Einglie<strong>der</strong>ungsvertrag 37<br />

Einheitliche Einstufung 44<br />

Einkommen <strong>der</strong> laufenden Steuerperiode 55<br />

Einkommen mit separater Besteuerung 53<br />

Einkommensvoraussetzung für<br />

die Integrierung auf die Mindestrente 136<br />

Einsatz von Arbeitslosen für sozial<br />

nützliche Zwecke 146<br />

Einstufung <strong>der</strong> abhängig Beschäftigten 46<br />

Einstufung des Arbeitnehmers 44<br />

Einzahlung <strong>der</strong> Sozialabgaben 54<br />

Einzelentlassung 81<br />

Elektrische Anlagen 112<br />

Eltern mit behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n 72<br />

Elternurlaub 71<br />

Entlohnung 47<br />

Entlassung, Anfechtung 81<br />

Entlassung, Gerechter Grund 82<br />

Entlassung, Rechtfertigende Begründung 82<br />

Entlassung wegen Verfehlungen 82<br />

Entlassungsschutz 83<br />

Entlohnung 47<br />

Entlohnungsgutscheine 41<br />

Entschädigung bei Tod des Arbeitnehmers 92<br />

Entschädigung für<br />

Krankenhausaufenthalt 152<br />

Erfindungen des Arbeitnehmers 66<br />

Ergänzende Leistungen <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung 152<br />

Erste Hilfe 121<br />

F<br />

Fachärztliche Betreuung 151<br />

Fahrtkostenzuschuss 176<br />

Familienbetrieb 19<br />

Familiengeld 51<br />

Familiengeld des Landes 175<br />

Familienpaket 172<br />

Familienzulagenfonds 149<br />

Feiertage 63<br />

Finanzielle Sozialhilfe 169<br />

Finanzierungssysteme 128<br />

Form <strong>der</strong> Kündigung 81<br />

Freistellungen bei Adoption 73<br />

Freistellungen für behin<strong>der</strong>te<br />

Arbeitnehmer 73<br />

Freistellungen für Blutspen<strong>der</strong> 73<br />

Freistellungen für Teilnahme an Wahlen 74<br />

Freistellungen, verschiedene 74<br />

Freiwillige Weiterversicherung 132<br />

Freiwilliger Militär- und Zivildienst 75<br />

Frontkämpfer und Heimkehrer 168<br />

Funktionen <strong>der</strong> Sozialversicherung 125<br />

Fürsorgeleistungen 167<br />

G<br />

Garantiefonds für Abfertigungen 148<br />

Gerichtliche Schlichtung 110<br />

Gesamtstaatlicher<br />

Arbeitskollektivvertrag 83<br />

Geschichtliche Entwicklung <strong>der</strong><br />

Sozialversicherung 125<br />

Gesellschafter des Betriebes 19<br />

Gesundheitliche Folgeschäden durch<br />

Belastungen 122<br />

180


Stichwortverzeichnis<br />

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz –<br />

Arbeitsschutz 112<br />

Gesundheitsuntersuchungen 31<br />

Gewerkschaften 103<br />

Gewerkschaftliche Interessensvertretung<br />

gegenüber <strong>der</strong> öffentlichen Hand 106<br />

Gewerkschaftliche Schlichtung 110<br />

Gewerkschaftsfreistellungen 74<br />

Gewerkschaftsrecht 97<br />

Gleichstellung von Mann und Frau 122<br />

Grenzpendlerzuschuss 170<br />

Grundlohn 46<br />

Grundversorgung durch Ärzte<br />

und Krankenpfleger 151<br />

H<br />

Hausangestellte 36<br />

Hausfrauenrente 173<br />

Heimarbeit 36<br />

Hierarchie <strong>der</strong> Rechtsquellen 15<br />

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts 165<br />

Hilfestellung durch Patronate 128<br />

Hinterbliebenenrente 142 | 161<br />

Hochzeitsurlaub 73<br />

I<br />

Individuelle Arbeitsstreitfälle 109<br />

Information und Ausbildung 118<br />

Informationspflicht 30<br />

Informationsrechte und Mitbestimmung 106<br />

INPS/NISF 126<br />

Interessensvertretung gegenüber<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Hand 105<br />

Internationale Rechtsnormen 16<br />

Invalidenrente 141<br />

ISEE Erklärung 59<br />

J<br />

Job-sharing 35<br />

Jugendschutzgesetz 33<br />

K<br />

Sozialrecht<br />

Kapitalisierungs- und Umlageverfahren 128<br />

Kassazulage 53<br />

Koalitionsfreiheit 99<br />

Kollektive Arbeitsstreitfälle 110<br />

Kollektive Entlassungen wegen<br />

Personalreduzierung 84<br />

kollektives Arbeitsrecht 17<br />

Kollektivvertragsrecht 94<br />

Konkurrenzverbot 20<br />

Konkurs des Betriebes 93<br />

Kontingenzzulage 46<br />

Kontrolle <strong>der</strong> Schädlichkeit des<br />

Arbeitsplatzes 117<br />

Kontrollvisiten 67<br />

Krankengeld 68<br />

Krankengeldversicherung 154<br />

Krankenhausbetreuung 154<br />

Krankenschein 67<br />

Krankenversicherung 149<br />

Kriegs- und Heeresopferversorgung 172<br />

Kündigung des Arbeitsverhältnisses 79<br />

Kündigungsfrist 81<br />

Kündigungsfristersatzentschädigung 52<br />

Kündigungsschutz für die Arbeitnehmer 80<br />

L<br />

Lärm 120<br />

Lebensminimum 165<br />

Lehrvertrag 34<br />

Leistungen <strong>der</strong><br />

Arbeitsunfallversicherung 159<br />

Leistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung 150<br />

Leistungen <strong>der</strong> Rentenversicherung 134<br />

Leistungsorientierte Lohnbestandteile 50<br />

Lohnausgleichskasse 77 | 148<br />

Lohnbezogenes System 135<br />

Lohngleichheit 52<br />

Lohnsteuer 55<br />

Lohnstreifen 48<br />

181


Stichwortverzeichnis<br />

M<br />

Maschinenschutz 112<br />

Meaßnahmen und Garantien<br />

<strong>der</strong> Region 59<br />

Medizinische Versorgung<br />

bei Arbeitsunfall 160<br />

Meinungsfreiheit 96<br />

Mensazulage 50<br />

Menschengerechte<br />

Arbeitsplatzgestaltung 122<br />

Merkmale des Arbeitsverhältnisses 18<br />

Mitwirkung in <strong>der</strong> Selbstverwaltung 106<br />

Mobilität 85<br />

Mobilitätsfonds 148<br />

Mobilitätsgeld 86<br />

Mobilitätsliste 86<br />

Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub 70<br />

N<br />

Nachkauf von Versicherungszeiten 131<br />

Nachtarbeit 63<br />

Neuer Arbeitsschutz 114<br />

Notfallmedizinische <strong>Die</strong>nste 149<br />

Notfallpläne 118<br />

O<br />

Öffentliche Einrichtungen des<br />

Arbeitsschutzes 119<br />

Öffentliches <strong>Die</strong>nstverhältnis 19<br />

Ordentliches Arbeitslosengeld 145<br />

Ordentliche Lohnausgleichskasse 77<br />

P<br />

Part time 39<br />

Patronate 107<br />

Pensionsfonds <strong>der</strong> abhängig<br />

Beschäftigten 126<br />

Pensionsversicherung 129<br />

Persönliche Schutzmittel 112<br />

Pfändung <strong>der</strong> Entlohnung 60<br />

Pflegegeld 170<br />

Pflichteinstellungen 24<br />

Pflichtbeiträge 129<br />

Pflichten <strong>der</strong> Arbeitgeber 35 | 115<br />

Pflichten des Arbeitnehmers 19<br />

Pflichten und <strong>Rechte</strong> des Arbeitgebers 21<br />

Pflichten und <strong>Rechte</strong> des Arbeitnehmers 116<br />

Pflichtenthaltung von <strong>der</strong> Arbeit bei Geburt 70<br />

Pflichten des Lehrlings 35<br />

Pharmazeutische Betreuung 151<br />

Prämien zur Arbeitsunfallversicherung 159<br />

Privatversicherung 162<br />

Probezeit 31<br />

Produktionsprämie 50<br />

R<br />

Recht auf Studium 74<br />

Rechtsquellen des Arbeitsund<br />

Sozialrechts 15<br />

Regionaler Zusatzrentenfonds 165<br />

Regionales Familiengeld 173<br />

Rente für Zivilinvaliden, Zivilblinde<br />

und Taubstumme 167<br />

Rentenanlaufdatum 156<br />

Rentenberechnungskoeffizienten 138<br />

Rentenversicherung 129<br />

Risikofaktoren bei <strong>der</strong> Arbeit 121<br />

S<br />

Schiedsspruch 110<br />

Schlichtungskommission beim Arbeitsamt 82<br />

Schlichtungskommission des<br />

Arbeitsamtes 109<br />

Schutz <strong>der</strong> Gesundheit 112<br />

Schutz gegen diskriminierende<br />

Entlassungen 84<br />

Schwanger- und Mutterschaftsgeld 155<br />

Schwanger- und Mutterschaftsurlaub 70<br />

Schwerarbeitsbonus 132<br />

Selbstbeteiligung (Ticket) 150<br />

separate Besteuerung 58<br />

Sicherheitssprecher <strong>der</strong> Belegschaft 118<br />

Solidaritätsverträge 64<br />

182


Stichwortverzeichnis<br />

Sommerarbeitsverträge 39<br />

Sommerpraktikum 38<br />

Son<strong>der</strong>arbeitslosengeld für Bauarbeiter 147<br />

Son<strong>der</strong>arbeitslosenunterstützung für<br />

die landwirtschaftlichen Arbeiter 147<br />

Son<strong>der</strong>fonds <strong>der</strong> Selbständigen 143<br />

Sozialabgaben 53<br />

Soziale Sicherheit 124<br />

Sozialhilfe 168<br />

Sozialrecht 124<br />

Sozialrente 171<br />

Sozialversicherter Lohn 54<br />

Sozialversicherung 124<br />

Sozialversicherung während des<br />

Lohnausgleichs 78<br />

Sparmaßnahmen <strong>der</strong> Region 155<br />

Staatliches Mutterschaftsgeld 176<br />

Steuererklärung 57<br />

Strafen für Verstöße gegen das<br />

Arbeitsrecht 123<br />

Streichung aus <strong>der</strong> Mobilitätsliste 87<br />

Streikrecht im öffentlichen <strong>Die</strong>nst 108<br />

Streikrecht und Aussperrung 107<br />

Studium, Recht auf 74<br />

T<br />

Teilzeitarbeit 39<br />

Ticket 152<br />

Tuberkuloseversicherung 148<br />

U<br />

Überstunden 61<br />

Unfallgeld 69 | 160<br />

Unfallrente 69 | 160<br />

Unfallverhütung 113<br />

Unfallversicherung für Hausfrauen (-männer) 162<br />

Ungerechtfertigte Entlassung 83<br />

Unterbrechungen des<br />

Arbeitsverhältnisses 66<br />

Unterstützende Maßnahmen<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Finanzkrise 176<br />

Unterstützung bei Betreuung von<br />

Sozialrecht<br />

Behin<strong>der</strong>ten durch Pflegefamilien 67<br />

Urlaub 62<br />

V<br />

Verbot von schweren Arbeiten 73<br />

Verbrechensopferversorgung 171<br />

Vereinbarkeit von Einkommen und Rente 136<br />

Verjährung beim Arbeitsverhältnis 92<br />

Verkehrsopferversorgung 169<br />

Versorgung 171<br />

Verzichte und Vergleiche 93<br />

Verzinsung <strong>der</strong> Lohnfor<strong>der</strong>ungen 111<br />

Vierzehnter Monatlohn o<strong>der</strong> zusätzl.<br />

Monatslöhne 52<br />

Völkerrecht 16<br />

Volontariatsarbeit 74<br />

Vorschriften über die Verhütung<br />

von Unfällen 113<br />

Vorschuss auf die Abfertigung 89<br />

W<br />

Wahl <strong>der</strong> Betriebsräte 105<br />

Wartestand 74<br />

Weihnachtsgeld 52 | 146<br />

Weisungsgebundenheit 19<br />

Weiterbeschäftigung von pensionsberechtigten<br />

Arbeitnehmern 81<br />

Weitere Sozialversicherungen<br />

des INPS/NISF 144<br />

Wie<strong>der</strong>eintragung in die Mobilitätsliste 87<br />

Wöchentlicher Ruhetag 62<br />

Z<br />

Zivilinvalidenrente 167<br />

Zusammenlegung von<br />

Versicherungszeiten 132<br />

Zusammensetzung <strong>der</strong><br />

Bruttoentlohnung 49<br />

Zusatzrentenfonds 163<br />

Zusatzrente 138<br />

Zuständiger Arzt 116<br />

183


Sozialrecht<br />

184


Notizen<br />

185


Notizen<br />

186


Notizen<br />

187


Notizen<br />

188


Notizen<br />

189


Notizen<br />

190


Notizen<br />

191

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