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Satzung der Deutschen Ärztegesellschaft für ... - bei der DÄGfA

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11.7 Über die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu<br />

unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und<br />

des Protokollführers, die Namen aller erschienenen Mitglie<strong>der</strong> sowie die Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> mit Stimmrecht, die Tagesordnung, die Art <strong>der</strong><br />

Abstimmung bzw. Entscheidungen und die einzelnen Abstimmergebnisse. Bei <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen soll <strong>der</strong> genaue Wortlaut angegeben werden.<br />

§ 12 Der Vorstand<br />

12.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Personen:<br />

1. <strong>der</strong>/dem Vorsitzenden<br />

2. <strong>der</strong>/dem stellvertretenden Vorsitzenden<br />

3. <strong>der</strong>/dem Schriftführer(in)<br />

4. <strong>der</strong>/dem Kassenwart(in)<br />

Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung kann bis zu 3 weitere Vorstandsmitglie<strong>der</strong> berufen.<br />

12.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, jeweils 2 Mitglie<strong>der</strong> davon handeln gemeinschaftlich, wo<strong>bei</strong><br />

jeweils die/<strong>der</strong> 1. Vorsitzende o<strong>der</strong> 2. Vorsitzende mitwirken muss. Durch Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung kann die Vertretungsbefugnis<br />

eingeschränkt o<strong>der</strong> erweitert werden.<br />

§ 13 Amtsdauer <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands<br />

13.1 Der Vorstand wird von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage <strong>der</strong> Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt bis zu einer<br />

Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong> mit mindestens 5 Jahren ordentlicher<br />

Mitgliedschaft. Die gewählten Vorstandsmitglie<strong>der</strong> treten ihr Amt unmittelbar nach <strong>der</strong> Wahl an. Die Wie<strong>der</strong>wahl von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n ist zulässig.<br />

13.2 Fällt ein Vorstandsmitglied während <strong>der</strong> Amtszeit weg, so wählt die nächste ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>für</strong> den Rest <strong>der</strong> Amtsdauer ein<br />

Ersatzmitglied. In <strong>der</strong> Zwischenzeit kann die Vorstandschaft einen Ersatzvertreter bestellen.<br />

§ 14 Vorstandsaufgaben<br />

14.1 Der Vorstand ist <strong>für</strong> alle Angelegenheiten <strong>der</strong> Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes o<strong>der</strong> aufgrund dieser <strong>Satzung</strong> an<strong>der</strong>en Organen<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft zugewiesen sind.<br />

14.2 Dem Vorstand obliegen insbeson<strong>der</strong>e folgende Aufgaben:<br />

1. Vorbereitung und Einberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung samt Aufstellung <strong>der</strong> Tagesordnung;<br />

2. Verwirklichung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>szwecke<br />

3. Ausführung <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung;<br />

4. die laufende Geschäftsführung <strong>der</strong> Gesellschaft und die Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich Bestellung und Abberufung eines<br />

Geschäftsführers;<br />

5. die Vertretung <strong>der</strong> Gesellschaft, soweit es gesetzlich zulässig ist;<br />

6. die Rechnungslegung (Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen, einschließlich Erstellung eines Jahresberichts);<br />

7. Abgabe eines Rechenschaftsberichts (mündlich o<strong>der</strong> schriftlich);<br />

8. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitglie<strong>der</strong>n gem. § 6.3.<br />

14.3 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt unter an<strong>der</strong>em die Verteilung <strong>der</strong> Aufgaben unter den Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n<br />

sowie die Aufgaben des Geschäftsführers und enthält Bestimmungen über die Einberufung von Vorstandssitzungen und über die Beschlussfassung<br />

des Vorstands.<br />

§ 15 Beschlussfassung des Vorstands<br />

15.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen o<strong>der</strong> im Umlaufverfahren. Ort und Zeit werden durch Beschluss des<br />

Vorstandes festgelegt. Die Einladung ergeht durch den 1. Vorsitzenden o<strong>der</strong> durch den Schriftführer. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />

60 % <strong>der</strong> gesamten Vorstandschaft anwesend sind. Bei <strong>der</strong> Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />

gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

15.2 Die Vereinigung von mehr als zwei Vorstandsämtern in einer Person ist nicht zulässig<br />

§ 16 Geschäftsführer<br />

Der Vorstand kann seine Aufgaben und Befugnisse, soweit gesetzlich und satzungsmäßig zulässig, zum Teil auf einen Geschäftsführer übertragen.<br />

Der Vorstand hat insbeson<strong>der</strong>e auch das Recht <strong>für</strong> die Leitung des Fortbildungszentrum einen Geschäftsführer auszuwählen und zu beauftragen.<br />

Da<strong>bei</strong> ist es ausdrücklich zulässig, diesen Geschäftsführer auch aus dem Kreis des Vorstands o<strong>der</strong> sonstiger Funktionsträger im Verein zu bestimmen.<br />

Näheres wird durch die Geschäftsordnung des Vorstands bestimmt und durch den Dienstvertrag mit dem jeweiligen Geschäftsführer. Dieser Geschäftsführer<br />

ist nach Maßgabe von § 30 BGB auf Beschluss des Vorstands in das Vereinsregister einzutragen. Es ist dem Vorstand gestattet, mehrere<br />

Geschäftsführer <strong>für</strong> unterschiedliche Aufgabenbereiche zu bestellen.<br />

§ 17 Geschäftsjahr und Rechnungslegung<br />

17.1 Das Geschäftsjahr <strong>der</strong> Gesellschaft ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

17.2 Die Rechnungslegung in den Bereichen Rechnungswesen und Jahresabschluss erfolgt nach ertragsteuerlichen Regeln, soweit nicht vereinsrechtliche,<br />

handelsrechtliche o<strong>der</strong> gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften zwingend vorgehen.<br />

17.3 Der Jahresabschluss ist in Form einer Vermögensübersicht samt Ergebnisrechnung zu erstellen, soweit gesetzlich zulässig nach einer Einnahmen-<br />

Ausgaben-Überschussrechnung. Der Jahresabschluss ist mit einem Erläuterungsteil zu versehen. Die Rechnungslegung ist mindestens bis Ende<br />

des 3. Quartals des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres von den Kassenprüfern zu prüfen. Die Jahresrechnung ist von einem Angehörigen <strong>der</strong> steuer- o<strong>der</strong><br />

wirtschaftsprüfenden Berufe zu stellen und mit einer Bescheinigung über die formelle Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens zu versehen.<br />

17.4 Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wählt die Kassenprüfer jährlich aus dem Kreis <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>. Sie haben die Aufgabe, die jährliche<br />

Rechnungslegung <strong>der</strong> Vorstandschaft samt dem erstellten Jahresabschluss auf die Vereinbarkeit mit <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und den Beschlüssen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vorzutragen mit Empfehlungen zur Entlastung.<br />

§ 18 Auflösung<br />

18.1 Die Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft kann nur in einer außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossen werden, die nur diesen einen Tagesordnungspunkt<br />

einschließlich einer eventuellen Beschlussfassung über die Liquidation behandelt. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von<br />

mindestens 80 % <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen.<br />

18.2 Sofern die Versammlung nichts an<strong>der</strong>es beschließt, sind <strong>der</strong> Vorsitzende und <strong>der</strong> Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

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