30.12.2014 Aufrufe

Satzung der Deutschen Ärztegesellschaft für ... - bei der DÄGfA

Satzung der Deutschen Ärztegesellschaft für ... - bei der DÄGfA

Satzung der Deutschen Ärztegesellschaft für ... - bei der DÄGfA

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 2 -<br />

3.4 Die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Berufsausbildung erfolgt insbeson<strong>der</strong>e durch den Betrieb eines Fortbildungszentrums mit dem Ziel <strong>der</strong> Ausbildung, Fort- und<br />

Weiterbildung auf den genannten Gebieten.<br />

3.5 Die Unterstützung von wissenschaftlichen Veranstaltungen an<strong>der</strong>er steuerbegünstigter Organisationen o<strong>der</strong> Körperschaften des öffentlichen Rechts<br />

erfolgt insbeson<strong>der</strong>e in Form von Vorlesungen an Universitäten / Volkshochschulen (VHS) / Patientenvereinigungen sowie durch Übernahme von<br />

Schirmherrschaften, Gemeinschaftsveranstaltungen und Kooperationen, ferner durch Dozentenaustausch national und international, durch Teilnahme<br />

an gemeinsamen Forschungsvorhaben und Veranstaltung gemeinsamer nationaler und internationaler Kongresse.<br />

3.6 Die Gesellschaft darf sich zur Verwirklichung und För<strong>der</strong>ung ihrer <strong>Satzung</strong>szwecke auch an an<strong>der</strong>en nationalen und internationalen Verbänden und<br />

Institutionen beteiligen.<br />

§ 4 Selbstlosigkeit<br />

4.1 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

4.2 Mittel <strong>der</strong> Gesellschaft dürfen nur <strong>für</strong> satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die Mitglie<strong>der</strong> erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>der</strong> Gesellschaft.<br />

4.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>der</strong> Gesellschaft fremd sind o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />

werden.<br />

4.4 Den <strong>für</strong> die Gesellschaft tätigen Personen kann im Rahmen einer von <strong>der</strong> Vorstandschaft zu beschließenden Vergütungsregelung eine angemessene<br />

Vergütung gewährt werden. Bei <strong>der</strong> Beschlussfassung über die Vergütung eines einzelnen Vorstandsmitglieds ist das betroffene Vorstandsmitglied<br />

selbst nicht stimmberechtigt.<br />

4.5 Persönliche Auslagen und Spesen und ähnliches werden, soweit sie im Interesse <strong>der</strong> Gesellschaft notwendig waren, erstattet. Der Vorstand kann<br />

insoweit Auslagen- und Spesenpauschalen beschließen o<strong>der</strong> es erfolgt eine Erstattung gegen Nachweis konkret entstandener Aufwendungen.<br />

4.6 Soweit Mitglie<strong>der</strong> <strong>für</strong> den Verein hauptberuflich o<strong>der</strong> nebenberuflich o<strong>der</strong> gelegentlich tätig sind und hier<strong>für</strong> eine Vergütung erhalten, so richten sich<br />

die Einzelheiten grundsätzlich nach einem im Einzelfall abzuschließenden Vertrag.<br />

§ 5 Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

5.1 Mitglied im Verein kann werden, wer Zweck und Aufgaben <strong>der</strong> Gesellschaft unterstützen will. Ein Anspruch auf die Aufnahme in den Verein besteht<br />

nicht.<br />

5.2 Die Gesellschaft kennt 4 Arten von Mitgliedschaften:<br />

a) ordentliche Mitglie<strong>der</strong>;<br />

b) außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>;<br />

c) korporative Mitglie<strong>der</strong><br />

d) Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />

5.3 In diesem Sinne können Mitglie<strong>der</strong> werden, die den Zweck des Vereins bejahen:<br />

a) als ordentliche Mitglie<strong>der</strong> alle Ärzte, Zahnärzte o<strong>der</strong> Tierärzte sowie Studenten dieser Berufsgruppen (nach dem 1. Staatsexamen) jeglicher<br />

Nationalität,<br />

b) als außerordentliche Mitglie<strong>der</strong> (ohne Stimmrecht) sonstige natürliche Personen je<strong>der</strong> Nationalität mit abgeschlossener akademischer Ausbildung<br />

aus an<strong>der</strong>en Berufsgruppen, die den Zweck und die Interessen <strong>der</strong> Gesellschaft zu för<strong>der</strong>n gewillt sind, z. B. Biologen, Chemiker, Physiker,<br />

Pharmazeuten sowie Medizinstudenten in den klinischen Semestern,<br />

c) können Verbände, Organisationen und gesellschaftliche Personenzusammenschlüsse sowie sonstige Personen des öffentlichen und privaten<br />

Rechts, auch wissenschaftliche Institute, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung den Zielen <strong>der</strong> Gesellschaft för<strong>der</strong>lich sind, korporative<br />

Mitglie<strong>der</strong> werden.<br />

d) Ehrenmitglie<strong>der</strong> werden vom Vorstand benannt.<br />

5.4 Über die Aufnahme entscheidet <strong>der</strong> Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, die nachfolgende Bestätigung<br />

<strong>der</strong> Aufnahme durch den Vorstand und durch Zahlung des ersten Jahres<strong>bei</strong>trages. Die Entscheidung über Annahme o<strong>der</strong> Ablehnung erfolgt<br />

durch den Vorstand, sie wird nicht begründet, sie ist unanfechtbar. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.<br />

5.5 Einzelnen Personen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, wenn sie die Gesellschaft und ihren Wirkungsbereich in hervorragen<strong>der</strong> Weise<br />

geför<strong>der</strong>t haben.<br />

§ 6 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

6.1 Die Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Gesellschaft endet:<br />

a) durch den Tod im Fall <strong>der</strong> Mitgliedschaft von ordentlichen und außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n,<br />

b) durch Auflösung im Fall <strong>der</strong> Mitgliedschaft von korporativen Mitglie<strong>der</strong>n,<br />

c) durch Austritt (Kündigung),<br />

d) durch Ausschluss,<br />

6.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalen<strong>der</strong>jahres unter Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.<br />

6.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus <strong>der</strong> Gesellschaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbeson<strong>der</strong>e<br />

gegeben, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen o<strong>der</strong> Vereinsziele gröblichst verstoßen hat o<strong>der</strong> sich dem Ansehen, den Interessen<br />

o<strong>der</strong> dem Zweck <strong>der</strong> Gesellschaft zuwi<strong>der</strong> verhalten hat.. Vor <strong>der</strong> Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann<br />

<strong>der</strong> Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Einspruch <strong>bei</strong>m 1. Vorsitzende(n) einlegen; über den Einspruch entscheidet<br />

die nächste ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das vom Vorstand<br />

ausgeschlossene Mitglied ist zu dieser Mitglie<strong>der</strong>versammlung innerhalb <strong>der</strong> Frist des § 10.3 zu laden.<br />

6.4 Ein Ausschließungsgrund liegt auch vor, wenn ein Mitglied mit mindestens einem Jahresmitglieds<strong>bei</strong>trag ganz o<strong>der</strong> teilweise trotz zweimaliger<br />

Mahnung im Rückstand ist. In diesen Fällen erfolgt <strong>der</strong> Ausschluss abweichend von Abs. 6.3 durch Streichen in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>datei zu Beginn des<br />

nächsten Vereinsjahres.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!