Ergänzende Bestimmungen zur AVBEltV - Stadtwerke Bad Tölz GmbH
Ergänzende Bestimmungen zur AVBEltV - Stadtwerke Bad Tölz GmbH
Ergänzende Bestimmungen zur AVBEltV - Stadtwerke Bad Tölz GmbH
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
STROMVERSORGUNG<br />
<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bestimmungen</strong><br />
zu der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die<br />
Versorgung mit Strom (<strong>AVBEltV</strong>)<br />
I. Vertragsabschluss (§ 2 <strong>AVBEltV</strong>)<br />
1. Die STADTWERKE BAD TÖLZ <strong>GmbH</strong>, im Folgenden einfach STADTWERKE genannt,<br />
schließen den Netzanschlussvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden<br />
Grundstückes ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten,<br />
z.B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher abgeschlossen<br />
werden.<br />
2. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern<br />
im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951, so wird der Netzanschlussvertrag<br />
mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen.<br />
Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen,<br />
alle Rechtsgeschäfte die sich aus dem Netzanschlussvertrag ergeben, mit Wirkung<br />
für und gegen alle Wohnungseigentümer mit den STADTWERKEN abzuschließen<br />
und personelle Änderungen die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren,<br />
den STADTWERKEN unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so<br />
sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der<br />
STADTWERKE auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt,<br />
wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich<br />
zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).<br />
II.<br />
Antrag auf Stromversorgung bzw. Leistungserhöhung<br />
Der Antrag muss auf einem besonderen Vordruck gestellt werden.<br />
III.<br />
Baukostenzuschuss (§ 9 <strong>AVBEltV</strong>)<br />
1. Der Anschlussnehmer zahlt den STADTWERKEN bei Anschluss an das Leitungsnetz<br />
der STADTWERKE bzw. bei einer Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch<br />
erforderlich werdender Veränderung am Hausanschluss einen Zuschuss zu den<br />
Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss).<br />
2. Der Baukostenzuschuss (BKZ) errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung<br />
oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind.<br />
Die örtlichen Verteilungsanlagen sind z.B. die für die Erschließung des Versorgungsbereiches<br />
notwendigen Niederspannungsanlagen, Transformatorenstationen und Mittelspannungszuführungsleitungen<br />
bis 30 kV.<br />
- 2 –
- 2 -<br />
3. Als angemessener BKZ zu den auf die Tarifkunden entfallenden Kosten für die Erstellung<br />
oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser<br />
Kosten.<br />
4. Die Höhe des BKZ basiert auf der von einem unabhängigen Büro durchgeführten Berechnung.<br />
Es gilt jeweils die aktuellste Berechnung.<br />
5. Für Haushalte gilt: 1 Haushalt P H = 1,0<br />
2 Haushalte P H = 1,6<br />
3 Haushalte P H = 1,9<br />
4 Haushalte P H = 2,2<br />
je weitere Haushalte P H + 0,3<br />
Für Gewerbekunden gilt bezüglich der Absicherung in A des Hausanschlusses:<br />
25 A entspricht = 15 kVA<br />
35 A entspricht = 20 kVA<br />
40 A entspricht = 25 kVA<br />
50 A entspricht = 30 kVA<br />
63 A entspricht = 40 kVA<br />
80 A entspricht = 50 kVA<br />
100 A entspricht = 65 kVA<br />
125 A entspricht = 80 kVA<br />
6. Als Veränderung am Hausanschluss gelten:<br />
- Hinzukommen weiterer Abnahmestellen an einem Hausanschluss<br />
- Herstellen eines neuen Hausanschlusses<br />
- Verstärken des Leiterquerschnitts<br />
- Austauschen des Hausanschlusskastens gegen einen leistungsstärkeren<br />
- Verstärken der vorhandenen bzw. bei Neuanschlüssen der zugesagten Hausanschlusssicherung<br />
Eine Überschreitung der vereinbarten Leistungsbereitstellung am Hausanschluss gilt<br />
als Anmeldung einer höheren Bereitstellung.<br />
Voraussetzung für eine erhöhte Leistungsbereitstellung ist im Übrigen, dass die<br />
STADTWERKE für erhöhte Leistungsanforderungen<br />
- noch Anlagenreserven <strong>zur</strong> Verfügung und die darauf entfallenden Kosten noch<br />
nicht <strong>zur</strong> Baukostenzuschussberechnung herangezogen hat<br />
-<br />
und/oder<br />
- ihre örtlichen Verteilungsanlagen verstärken.<br />
Die Erhöhung der Leistungsbereitstellung bedarf daher grundsätzlich der Genehmigung<br />
durch die STADTWERKE.<br />
Für Anmeldungen gilt die der TAB zugrunde liegende Grenze von 4,6 kW.<br />
- 3 –
- 3 -<br />
7. Die Höhe des weiteren BKZ bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffern 4 – 5. Er<br />
wird ab einer Bereitstellung von 35 A (Wohneinheit) in 5 kVA-Schritten berechnet. Es<br />
gilt das Preisblatt in der zum Zeitpunkt der Leistungserhöhung gültigen Version.<br />
IV.<br />
Hausanschluss (§ 10 <strong>AVBEltV</strong>)<br />
1. Der Anschlussnehmer zahlt den STADTWERKEN die Kosten für die Erstellung des<br />
Hausanschlusses, d.h. die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage,<br />
beginnend an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endend mit der<br />
Hausanschlusssicherung, bei einer Länge des Hausanschlusses bis zu 10 m eine<br />
Pauschale.<br />
Bei Mehrlängen erhöht sich dieser Betrag.<br />
Bei Kabelanschlüssen sind in den genannten Beträgen die Erdarbeiten mit der Oberflächeninstandsetzung<br />
sowie Mauerdurchbrüche nicht enthalten. Die Durchführung<br />
dieser Leistungen ist vom Anschlussnehmer zu veranlassen, soweit nicht anders vereinbart.<br />
Es gilt das Preisblatt in der zum Zeitpunkt der Anschlussherstellung gültigen Version.<br />
Für Hausanschlüsse, die nach Art, Dimension und Lage von üblichen Hausanschlüssen<br />
wesentlich abweichen, treten an die Stelle der vorstehenden Beträge die gesondert<br />
ermittelten Kosten. In der Regel erhält jedes Gebäude mit elektrischer Versorgung<br />
einen eigenen Hausanschluss.<br />
Ferner zahlt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses,<br />
die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus<br />
anderen Gründen von ihm veranlasst werden.<br />
2. Unterhaltsarbeiten und Sicherungsmaßnahmen müssen aus Rücksicht auf die öffentliche<br />
Versorgung unverzüglich und nach Maßgabe der STADTWERKE ausgeführt<br />
werden.<br />
3. Soweit Anschlussnehmer, Kunde oder Hauseigentümer Kosten für die Verlegung<br />
• von Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 <strong>AVBEltV</strong>,<br />
• von Messeinrichtungen gemäß § 18 <strong>AVBEltV</strong><br />
zu tragen haben, werden diese nach dem jeweiligen Aufwand der STADTWERKE in<br />
Rechnung gestellt.<br />
4. Eine elektrisch bereitgestellte Leistung ist an einen physikalischen Hausanschluss gebunden<br />
und nicht übertragbar.<br />
5. Die STADTWERKE legen nach gesamtwirtschaftlich sinnvollen Aspekten die Spannungsebene<br />
des Kundenanschlusses fest. Kundeneigene Trafostationen werden erst<br />
ab 300 kW Anschlussleistung eingesetzt.<br />
V. Fälligkeit<br />
Der BKZ wird zugleich mit den Hausanschlusskosten bei Fertigstellung des Hausanschlusses<br />
fällig. Bei größeren Objekten können die STADTWERKE Abschlagszahlungen auf den BKZ<br />
entsprechend dem Baufortschritt der örtlichen Verteilungsanlagen verlangen.<br />
- 4 -
- 4 -<br />
Der Zählereinbau bzw. die Inbetriebnahme eines Hausanschlusses erfolgt erst nach bezahlten<br />
BKZ.<br />
VI.<br />
Plombenverschlüsse<br />
Der Kunde haftet für eine von ihm zu vertretende Wiederanbringung von Plombenverschlüssen<br />
nach den <strong>Bestimmungen</strong> des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen.<br />
Unbeschadet weiterer Ansprüche der STADTWERKE wird der Verrechnungssatz für 1 Monteurstunde<br />
berechnet.<br />
Wurden Plomben mit Einverständnis der STADTWERKE durch einen in das Installateurverzeichnis<br />
der STADTWERKE eingetragenen Elektroinstallateur entfernt und hat dieser die Entfernung<br />
schriftlich angezeigt, so erfolgt die Wiederanbringung der Plomben kostenfrei.<br />
VII.<br />
Kundenanlage (§§ 12 und 18 <strong>AVBEltV</strong>)<br />
Hausanschlusssicherung, Zählervorsicherung und Abgangssicherung (en) müssen selektiv<br />
aufeinander abgestimmt sein.<br />
Schäden innerhalb der Kundenanlage müssen ohne Verzug beseitigt werden.<br />
VIII.<br />
Inbetriebsetzung (§ 13 <strong>AVBEltV</strong>)<br />
Für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage werden berechnet:<br />
eine Meisterstunde.<br />
IX.<br />
Verlegung von Messeinrichtungen (§18 <strong>AVBEltV</strong>)<br />
Verlegungskosten nach § 18 Abs. 2 sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.<br />
X. Nachprüfung von Messeinrichtungen (§ 19 <strong>AVBEltV</strong>)<br />
Die Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungen sind gem. § 19 Abs. 2 nach dem tatsächlichen<br />
Aufwand zu erstatten.<br />
XI.<br />
Zahlungsverzug<br />
Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung (§§ 27 und 33 <strong>AVBEltV</strong>)<br />
Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung<br />
ergeben sich aus dem jeweils gültigen Preisblatt.<br />
Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage gilt Ziffer VIII.<br />
XII.<br />
Ablesung und Abrechnung (§§ 20 und 25 <strong>AVBEltV</strong>)<br />
Der Stromverbrauch wird jährlich abgelesen und abgerechnet. Die STADTWERKE erheben in<br />
gleichen Abständen Abschläge auf den Verbrauch. Deren Höhe bemisst sich nach dem<br />
- 5 -
- 5 -<br />
durchschnittlichen Stromverbrauch des Kunden im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw.<br />
bei einem neuen Abnehmer nach dem durchschnittlichen Stromverbrauch vergleichbarer<br />
Kunden.<br />
Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres<br />
(Zwölfmonatszeitraum) unter Berücksichtigung der für den Stromverbrauch in<br />
diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge.<br />
Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch gem. § 28 <strong>AVBEltV</strong> bleibt unberührt.<br />
XIII.<br />
Umsatzsteuer<br />
Zu den Entgelten, die sich in Anwendung der <strong>AVBEltV</strong> nebst Anlage ergeben, wird die gesetzliche<br />
Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zugerechnet.<br />
XIV.<br />
Zutrittsrecht<br />
Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der STADTWERKE<br />
Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung<br />
der technischen Einrichtungen, <strong>zur</strong> Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach<br />
der <strong>AVBEltV</strong> oder <strong>zur</strong> Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.<br />
XV.<br />
Die <strong>Ergänzende</strong>n <strong>Bestimmungen</strong> treten mit Wirkung vom<br />
01. Juni 2001<br />
in Kraft und ersetzen die <strong>Ergänzende</strong>n <strong>Bestimmungen</strong> vom 01.04.1981 und deren<br />
Beitrags- und Gebührensatzung.