Frühjahrsprogramm 2008 - Gemeinde Spielberg
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<strong>Spielberg</strong> aktuell<br />
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Rechtsanwalt Mag. Siegfried Riegler<br />
Spricht für Ihr Recht<br />
zum Beispiel: Kostenvor -<br />
anschlag bei Werkverträgen<br />
Insbesondere bei umfangreichen Arbeiten kann oft<br />
nicht im vorhinein feststehen, wie teuer die Sache wird.<br />
Um dies abschätzen zu können, sollte man daher einen<br />
Kostenvoranschlag einholen. Nicht jede Aussage eines<br />
Unternehmers über den voraussichtlichen Preis ist schon<br />
ein Kostenvoranschlag, aus welchem sich bestimmte<br />
Rechte ableiten lassen.<br />
Der Kostenvoranschlag erhält vor allem die detaillierte<br />
Aufgliederung des mutmaßlichen Gesamtpreises des<br />
Werkes nach Arbeits-, Material- und sonstigen Kosten.<br />
Grundsätzlich ist zwischen einem verbindlichen und<br />
einem unverbindlichen Kostenvoranschlag zu unterscheiden.<br />
Beim verbindlichen Kostenvoranschlag ist<br />
der Unternehmer an den genannten Preis in jedem Fall<br />
gebunden. Der Preis stellt also garantiert die Obergrenze<br />
des Entgeltes dar. Wenn der Unternehmer nicht ausdrücklich<br />
das Gegenteil erklärt, so ist der Kostenvoranschlag,<br />
der einem Konsumenten gegenüber abgegeben<br />
wird, immer verbindlich.<br />
Sollte bei einem solchen verbindlichen Kostenvoranschlag<br />
entgegen den Berechnungen des Unternehmers<br />
dennoch eine Überschreitung des genannten Preises<br />
notwendig sein, dürfen diese Kosten prinzipiell nicht<br />
in Rechnung gestellt werden, egal wie hoch die Überschreitung<br />
ist. Nur wenn der Grund für die Mehrkosten<br />
dem Besteller zuzuschreiben ist (Verzögerung einer Baubewilligung<br />
etc.), kann der Unternehmer diese Kosten<br />
zusätzlich verlangen.<br />
die zusätzlichen Kosten jedenfalls übernommen werden.<br />
Stellt sich jedoch eine beträchtliche Überschreitung (ca.<br />
10 bis 15%) heraus, so ist der Unternehmer verpflichtet,<br />
die Arbeiten vorerst einzustellen und dem Besteller<br />
unverzüglich mitzuteilen, um wie viel mehr die Arbeiten<br />
voraussichtlich kosten werden. Ist die beträchtliche Kostenüberschreitung<br />
nicht angemeldet, verliert der Unternehmer<br />
seinen Anspruch auf Abgeltung. Der Auftraggeber<br />
braucht die Mehrkosten dann nicht zu bezahlen.<br />
Zu beachten ist wohl noch, dass ein Kostenvoranschlag<br />
eine selbständige Arbeit darstellt, wenn umfangreiche<br />
Planungsarbeiten geleistet werden, die aber nur dann zu<br />
bezahlen sind, wenn der Unternehmer von Anfang an<br />
darauf hinweist.<br />
RECHTSANWALT<br />
MAG. SI E G F R I E D RI E G L E R<br />
als Berater, Helfer und Vertreter<br />
in allen Rechtsbereichen<br />
Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag gibt es für die<br />
angegebene Summe keine Garantie.<br />
Unverbindlich ist ein Kostenvoranschlag gegenüber<br />
einem Konsumenten dann, wenn er einen entsprechenden<br />
ausdrücklichen Hinweis enthält (Cirka-Preise, Abrechnung<br />
nach Naturmaß etc.). Eine Überschreitung eines<br />
unverbindlichen Kostenvoranschlages ist nur zulässig,<br />
wenn die Mehrkosten sachlich begründet und unvermeidlich<br />
sind. Ist die Überschreitung gering, so müssen<br />
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Hauptplatz 14<br />
8720 Knittelfeld<br />
Tel. 03512/ 75270<br />
e-mail: advokat.riegler@aon.at