Zytostatika im Gesundheitsdienst (M620) - BGW
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Experten<br />
6 Unterrichtung und Unterweisung<br />
Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen,<br />
dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung<br />
zur Verfügung steht. Sie ist<br />
Teil der Unterrichtung. Die Betriebsan weisung<br />
leitet sich als arbeitsplatzbezogene Maßnahme<br />
aus der Gefährdungsbeurteilung ab.<br />
Der Inhalt der Betriebsanweisung muss sich<br />
konkret auf folgende Punkte beziehen:<br />
GefStoffV<br />
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der<br />
Beschäftigten<br />
Beispielhafte Betriebsanweisungen finden<br />
Sie <strong>im</strong> Anhang (siehe Kap. 10.3).<br />
Eine Frist zur Aktualisierung der Betriebs -<br />
anweisung nennt die Gefahrstoffverordnung<br />
nicht, jedoch muss sie zumindest bei jeder<br />
maßgeblichen Verän derung der Arbeitsbedingungen<br />
(zum Beispiel Änderung des<br />
Zubereitungs verfahrens) aktualisiert werden.<br />
Wie dies organisatorisch gewährleistet<br />
wird, liegt in der Verant wor tung des<br />
Arbeitgebers.<br />
Die Betriebsanweisung muss mindestens folgende<br />
Angaben enthalten:<br />
1. Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden<br />
Gefahrstoffe, wie zum Bei spiel die<br />
Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kenn -<br />
zeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit<br />
und der Sicherheit.<br />
2. Informationen über angemessene Vor sichts -<br />
maßregeln und Maßnahmen, die der<br />
Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum<br />
Schutz der anderen Beschäftigten am<br />
Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu ge hören<br />
insbesondere<br />
a) Hygienevorschriften,<br />
b) Informationen über Maßnahmen, die zur<br />
Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,<br />
c) Informationen zum Tragen und Benutzen von<br />
Schutzausrüstungen und Schutz klei dung.<br />
3. Informationen über Maßnahmen, die von den<br />
Beschäftigten, insbesondere von Ret tungsmannschaften,<br />
bei Betriebs störun gen, Unfällen und<br />
Notfällen und zur Verhütung von diesen durchzuführen<br />
sind.<br />
Weiterhin muss der Arbeitgeber gemäß<br />
§ 14 Abs. 2 GefStoffV sicherstellen, dass<br />
die Beschäftigten (zum Beispiel Ärzte,<br />
Pflege kräfte, Apothekenpersonal, Laborper -<br />
sonal, Reini gungs per sonal, Transport- und<br />
Entsorgungs dienst) anhand der Betriebsan -<br />
weisung über die auftretenden Gefährdun -<br />
gen und geeignete Schutzmaßnahmen<br />
mündlich – in verständlicher Form und<br />
Sprache – unterwiesen werden. Die Unter -<br />
weisung sollte vom Ar beit geber selbst oder<br />
von den betrieblichen Vorgesetzten (zum<br />
Beispiel ärztliche Leitung, pflegerische<br />
Leitung, Apothekenleitung) organisiert werden.<br />
Dabei ist zu beachten, dass die<br />
Unterweisung vor Aufnahme der Beschäf -<br />
tigung eines neuen Mitarbeiters und<br />
danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen<br />
durchgeführt werden muss.<br />
Auch bei maßgeblichen Veränderungen<br />
(wie der Einführung neuer Verfahren oder<br />
Stoffe/Zubereitungen) ist das Personal<br />
erneut zu unterweisen.<br />
42 6 Unterrichtung und Unterweisung