30.12.2014 Aufrufe

Zytostatika im Gesundheitsdienst (M620) - BGW

Zytostatika im Gesundheitsdienst (M620) - BGW

Zytostatika im Gesundheitsdienst (M620) - BGW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Experten<br />

6 Unterrichtung und Unterweisung<br />

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen,<br />

dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung<br />

zur Verfügung steht. Sie ist<br />

Teil der Unterrichtung. Die Betriebsan weisung<br />

leitet sich als arbeitsplatzbezogene Maßnahme<br />

aus der Gefährdungsbeurteilung ab.<br />

Der Inhalt der Betriebsanweisung muss sich<br />

konkret auf folgende Punkte beziehen:<br />

GefStoffV<br />

§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der<br />

Beschäftigten<br />

Beispielhafte Betriebsanweisungen finden<br />

Sie <strong>im</strong> Anhang (siehe Kap. 10.3).<br />

Eine Frist zur Aktualisierung der Betriebs -<br />

anweisung nennt die Gefahrstoffverordnung<br />

nicht, jedoch muss sie zumindest bei jeder<br />

maßgeblichen Verän derung der Arbeitsbedingungen<br />

(zum Beispiel Änderung des<br />

Zubereitungs verfahrens) aktualisiert werden.<br />

Wie dies organisatorisch gewährleistet<br />

wird, liegt in der Verant wor tung des<br />

Arbeitgebers.<br />

Die Betriebsanweisung muss mindestens folgende<br />

Angaben enthalten:<br />

1. Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden<br />

Gefahrstoffe, wie zum Bei spiel die<br />

Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kenn -<br />

zeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit<br />

und der Sicherheit.<br />

2. Informationen über angemessene Vor sichts -<br />

maßregeln und Maßnahmen, die der<br />

Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum<br />

Schutz der anderen Beschäftigten am<br />

Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu ge hören<br />

insbesondere<br />

a) Hygienevorschriften,<br />

b) Informationen über Maßnahmen, die zur<br />

Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,<br />

c) Informationen zum Tragen und Benutzen von<br />

Schutzausrüstungen und Schutz klei dung.<br />

3. Informationen über Maßnahmen, die von den<br />

Beschäftigten, insbesondere von Ret tungsmannschaften,<br />

bei Betriebs störun gen, Unfällen und<br />

Notfällen und zur Verhütung von diesen durchzuführen<br />

sind.<br />

Weiterhin muss der Arbeitgeber gemäß<br />

§ 14 Abs. 2 GefStoffV sicherstellen, dass<br />

die Beschäftigten (zum Beispiel Ärzte,<br />

Pflege kräfte, Apothekenpersonal, Laborper -<br />

sonal, Reini gungs per sonal, Transport- und<br />

Entsorgungs dienst) anhand der Betriebsan -<br />

weisung über die auftretenden Gefährdun -<br />

gen und geeignete Schutzmaßnahmen<br />

mündlich – in verständlicher Form und<br />

Sprache – unterwiesen werden. Die Unter -<br />

weisung sollte vom Ar beit geber selbst oder<br />

von den betrieblichen Vorgesetzten (zum<br />

Beispiel ärztliche Leitung, pflegerische<br />

Leitung, Apothekenleitung) organisiert werden.<br />

Dabei ist zu beachten, dass die<br />

Unterweisung vor Aufnahme der Beschäf -<br />

tigung eines neuen Mitarbeiters und<br />

danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen<br />

durchgeführt werden muss.<br />

Auch bei maßgeblichen Veränderungen<br />

(wie der Einführung neuer Verfahren oder<br />

Stoffe/Zubereitungen) ist das Personal<br />

erneut zu unterweisen.<br />

42 6 Unterrichtung und Unterweisung

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!