Zytostatika im Gesundheitsdienst (M620) - BGW
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Experten<br />
TRGS 525 (Stand: Mai 1998)<br />
5.3.3 Anforderungen an Aufstellung und Betrieb von Sicherheitswerkbänken<br />
(2) Der Arbeitsraum muss nach der Arbeitsstättenverordnung ausreichend belüftet<br />
sein. Bei Bedarf ist die Raumluft zu kl<strong>im</strong>atisieren. Die Luftführung und der<br />
Luftdruck dürfen keine negativen Rückwirkungen auf die Werkbank haben<br />
(siehe „Behördlich und berufsgenossenschaftlich anerkanntes Verfahren bei<br />
Arbeiten an <strong>Zytostatika</strong>werkbänken”).<br />
(3) Sicherheitswerkbänke sind sachgerecht aufzustellen, zu betreiben, zu warten<br />
und zu überprüfen.<br />
(4) Die Sicherheitswerkbank und der Raum, in dem sie aufgestellt wird, müssen<br />
unter lüftungstechnischen Gesichtspunkten vor Erstinbetriebnahme, nach Änderung<br />
des Aufstellortes und nach Veränderungen des Raumes durch fachkundiges<br />
Perso nal überprüft werden.<br />
Luftrückführung<br />
Gemäß § 11 Abs. 4 GefStoffV darf in<br />
Arbeitsbereichen, in denen mit krebserzeugenden,<br />
erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden<br />
Stoffen der Kategorie<br />
1 oder 2 umgegangen wird, abgesaugte<br />
Luft nicht zurückgeführt werden. Von dieser<br />
Regel darf nur abgewichen werden, wenn<br />
in dem Arbeitsbereich die abgesaugte Luft<br />
unter Anwendung eines behördlich oder<br />
berufsgenossenschaftlich anerkannten Ver -<br />
fahrens oder Gerätes ausreichend von<br />
krebserzeugenden Stoffen gereinigt ist.<br />
Das heißt: Sicherheitswerkbänke, also auch<br />
die nach DIN 12980, die mittels Umluft die<br />
abgesaugte Luft in den Arbeitsbereich wieder<br />
zurückführen, dürfen bei der <strong>Zytostatika</strong> -<br />
zubereitung nur unter Anwen dung eines<br />
anerkannten Verfahrens betrieben werden.<br />
Um dies zu gewährleisten, haben die<br />
Länder und die gesetzlichen Unfallver -<br />
sicherungs träger das behördlich und berufs-<br />
GefStoffV<br />
§ 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei<br />
Tätigkeiten mit krebserzeugenden,<br />
erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden<br />
Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)<br />
(4) In Arbeitsbereichen, in denen Tätig keiten mit<br />
krebserzeugenden, erbgutverändernden oder<br />
fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der<br />
Kategorie 1 oder 2 durchgeführt werden, darf<br />
dort abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden.<br />
Abweichend von Satz 1 darf die in einem<br />
Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt<br />
werden, wenn sie unter Anwendung<br />
behördlicher oder berufsgenossenschaftlich<br />
anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend<br />
von solchen Stoffen gereinigt ist. Die<br />
Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden,<br />
dass krebserzeugende, erbgutverändernde oder<br />
fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe nicht in die<br />
Atemluft anderer Beschäftigter gelangen.<br />
genossenschaftlich anerkannte Verfahren<br />
bei Arbeiten in <strong>Zytostatika</strong>-Werk bänken<br />
erstellt. Das Verfahren mit dem ausführlichen<br />
Titel „Anforderungen an den Betrieb von<br />
Sicherheitswerkbänken mit Luftrückführung<br />
für Arbeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden<br />
Zytosta tika“ behandelt<br />
unter anderem folgende Punkte:<br />
• Anforderungen an Sicherheitswerkbänke:<br />
Danach müssen neu zu beschaffende<br />
Werk bänke nach DIN 12980 typgeprüft<br />
sein.<br />
• Aufstellungsbedingungen für Sicherheits -<br />
werk bänke: Es werden verschiedene<br />
Kriterien für ge eig nete Aufstellbe ding un -<br />
30 5 Schutzmaßnahmen