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Zytostatika im Gesundheitsdienst (M620) - BGW

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Experten<br />

TRGS 525 (Stand: Mai 1998)<br />

5.3.3 Anforderungen an Aufstellung und Betrieb von Sicherheitswerkbänken<br />

(2) Der Arbeitsraum muss nach der Arbeitsstättenverordnung ausreichend belüftet<br />

sein. Bei Bedarf ist die Raumluft zu kl<strong>im</strong>atisieren. Die Luftführung und der<br />

Luftdruck dürfen keine negativen Rückwirkungen auf die Werkbank haben<br />

(siehe „Behördlich und berufsgenossenschaftlich anerkanntes Verfahren bei<br />

Arbeiten an <strong>Zytostatika</strong>werkbänken”).<br />

(3) Sicherheitswerkbänke sind sachgerecht aufzustellen, zu betreiben, zu warten<br />

und zu überprüfen.<br />

(4) Die Sicherheitswerkbank und der Raum, in dem sie aufgestellt wird, müssen<br />

unter lüftungstechnischen Gesichtspunkten vor Erstinbetriebnahme, nach Änderung<br />

des Aufstellortes und nach Veränderungen des Raumes durch fachkundiges<br />

Perso nal überprüft werden.<br />

Luftrückführung<br />

Gemäß § 11 Abs. 4 GefStoffV darf in<br />

Arbeitsbereichen, in denen mit krebserzeugenden,<br />

erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden<br />

Stoffen der Kategorie<br />

1 oder 2 umgegangen wird, abgesaugte<br />

Luft nicht zurückgeführt werden. Von dieser<br />

Regel darf nur abgewichen werden, wenn<br />

in dem Arbeitsbereich die abgesaugte Luft<br />

unter Anwendung eines behördlich oder<br />

berufsgenossenschaftlich anerkannten Ver -<br />

fahrens oder Gerätes ausreichend von<br />

krebserzeugenden Stoffen gereinigt ist.<br />

Das heißt: Sicherheitswerkbänke, also auch<br />

die nach DIN 12980, die mittels Umluft die<br />

abgesaugte Luft in den Arbeitsbereich wieder<br />

zurückführen, dürfen bei der <strong>Zytostatika</strong> -<br />

zubereitung nur unter Anwen dung eines<br />

anerkannten Verfahrens betrieben werden.<br />

Um dies zu gewährleisten, haben die<br />

Länder und die gesetzlichen Unfallver -<br />

sicherungs träger das behördlich und berufs-<br />

GefStoffV<br />

§ 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei<br />

Tätigkeiten mit krebserzeugenden,<br />

erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden<br />

Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)<br />

(4) In Arbeitsbereichen, in denen Tätig keiten mit<br />

krebserzeugenden, erbgutverändernden oder<br />

fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der<br />

Kategorie 1 oder 2 durchgeführt werden, darf<br />

dort abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden.<br />

Abweichend von Satz 1 darf die in einem<br />

Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt<br />

werden, wenn sie unter Anwendung<br />

behördlicher oder berufsgenossenschaftlich<br />

anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend<br />

von solchen Stoffen gereinigt ist. Die<br />

Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden,<br />

dass krebserzeugende, erbgutverändernde oder<br />

fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe nicht in die<br />

Atemluft anderer Beschäftigter gelangen.<br />

genossenschaftlich anerkannte Verfahren<br />

bei Arbeiten in <strong>Zytostatika</strong>-Werk bänken<br />

erstellt. Das Verfahren mit dem ausführlichen<br />

Titel „Anforderungen an den Betrieb von<br />

Sicherheitswerkbänken mit Luftrückführung<br />

für Arbeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden<br />

Zytosta tika“ behandelt<br />

unter anderem folgende Punkte:<br />

• Anforderungen an Sicherheitswerkbänke:<br />

Danach müssen neu zu beschaffende<br />

Werk bänke nach DIN 12980 typgeprüft<br />

sein.<br />

• Aufstellungsbedingungen für Sicherheits -<br />

werk bänke: Es werden verschiedene<br />

Kriterien für ge eig nete Aufstellbe ding un -<br />

30 5 Schutzmaßnahmen

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