Zytostatika im Gesundheitsdienst (M620) - BGW
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5 Schutzmaßnahmen<br />
Das Ausmaß der Exposition gegenüber<br />
<strong>Zytostatika</strong> hängt insbesondere von der Art<br />
und Häufigkeit des Umgangs sowie der<br />
Menge der zu verarbeitenden Arzne<strong>im</strong>ittel<br />
ab. Die mit der Belastung verbundenen<br />
Risiken lassen sich nur für wenige Stoffe<br />
grob abschätzen. Daraus lässt sich eine<br />
mögliche Gefährdung ableiten, der man<br />
durch geeignete Schutzmaßnahmen begegnen<br />
kann. Die für Tätigkeiten mit <strong>Zytostatika</strong><br />
<strong>im</strong> konkreten Einzelfall – beispielsweise in<br />
der Apotheke oder auf der Station – zu treffenden<br />
Schutzmaßnahmen müssen sich am<br />
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für<br />
die jeweiligen Arbeitsbereiche orientieren.<br />
Nicht <strong>im</strong>mer können allgemein gültige<br />
Regelungen für Hygiene und Arbeitsschutz<br />
aufgestellt werden, die für jeden<br />
Arbeitsplatz gleichermaßen geeignet sind.<br />
Deshalb wurden viele der nachfolgend<br />
genannten Schutzmaßnahmen als Hinweise<br />
formuliert. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung<br />
muss der Arbeitgeber festlegen,<br />
welche konkreten Maßnahmen an Ort und<br />
Stelle die Zweckmäßigsten sind. Die nachfolgenden<br />
Maßnahmen machen Arbeitsplätze,<br />
an denen <strong>Zytostatika</strong> zubereitet werden,<br />
aus heutiger Sicht zu den sichersten<br />
be<strong>im</strong> Umgang mit krebserzeugenden Gefahr<br />
stoffen.<br />
Beschäftigungsbeschränkungen für<br />
best<strong>im</strong>mte Personengruppen<br />
Generell bestehen bei Tätigkeiten mit cmr-<br />
Stoffen für best<strong>im</strong>mte Personengruppen verbindliche<br />
Beschäftigungsbeschränkungen:<br />
• Gemäß § 4 des Mutterschutzgesetzes<br />
darf der Arbeitgeber werdende Mütter<br />
nicht mit cmr-Stoffen beschäftigen. Dies<br />
gilt nur dann nicht, wenn die werdende<br />
Mutter bei best<strong>im</strong>mungsgemäßem Um -<br />
gang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt<br />
ist („Null-Exposition“). Dies kann bei den<br />
existierenden Arbeitsverfahren trotz aller<br />
Schutzmaßnahmen jedoch nicht vollständig<br />
gewährleistet werden. Werdende<br />
Mütter dürfen daher beispielsweise nicht<br />
mit Tätigkeiten wie der Zubereitung, der<br />
Applikation und der Entsorgung von<br />
<strong>Zytostatika</strong> beauftragt werden. Von der<br />
„Null-Exposition“ darf bei stillenden<br />
Müttern laut Mutterschutzrichtlinien ver -<br />
ordnung zwar abgewichen werden,<br />
wenn die jeweiligen Luftgrenzwerte unterschritten<br />
werden. Da diese jedoch für<br />
cmr-<strong>Zytostatika</strong> bislang nicht existieren,<br />
dürfen stillende Mütter faktisch ebenfalls<br />
nicht mit solchen Tätigkeiten beauftragt<br />
werden.<br />
• Gemäß § 22 Abs. 1 des Jugendar -<br />
beitsschutzgesetzes dürfen Jugendliche<br />
nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,<br />
bei denen sie schädlichen Einwirkungen<br />
von Gefahrstoffen <strong>im</strong> Sinne des<br />
Chemikalien gesetzes ausgesetzt sind.<br />
Jugendliche dürfen nur dann <strong>Zytostatika</strong><br />
ausgesetzt sein, wenn das Erlernen<br />
best<strong>im</strong>mter Tätigkeiten zur Erreichung des<br />
Ausbil dungs ziels erforderlich und ein<br />
ausreichender Schutz der Jugend lichen<br />
durch die Aufsicht eines Fachkun digen<br />
gewährleistet ist.<br />
5 Schutzmaßnahmen<br />
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