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Sog. Irreguläre oder Papierlose - Mittendrinundaussenvor.de

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Diakonisches Werk Württemberg, Lan<strong>de</strong>sgeschäftsstelle<br />

Migration und Ökumene, Heilbronner Str. 180, 70191 Stuttgart<br />

Telefon 0711/1656-108, Telefax 0711/1656-277<br />

E-Mail: Kaufmann.V@diakonie-wuerttemberg.<strong>de</strong><br />

► <strong>Sog</strong>. Illegale<br />

► <strong>Sog</strong>. <strong>Irreguläre</strong><br />

► <strong>Sog</strong>. <strong>Papierlose</strong><br />

► <strong>Sog</strong>. Statuslose<br />

<strong>Sog</strong>. <strong>Irreguläre</strong> <strong>o<strong>de</strong>r</strong> <strong>Papierlose</strong><br />

– Benennungen -<br />

► <strong>Sog</strong>. Clan<strong>de</strong>stinos bzw. Clan<strong>de</strong>stini<br />

► Sonstige Bezeichnungen<br />

► Beachte:<br />

§ Wer<strong>de</strong>n Gedul<strong>de</strong>te einbezogen?<br />

§ Steht die Rechtsstellung im Vor<strong>de</strong>rgrund?<br />

§ Wird die humanitäre Perspektive betont?<br />

§ Gibt es Amnestien?<br />

§ Wie steht die „Wirtschaft“ zu diesem Thema?


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<strong>Sog</strong>. <strong>Irreguläre</strong> <strong>o<strong>de</strong>r</strong> <strong>Papierlose</strong><br />

- Ursachen und Beschäftigungsbereiche -<br />

► Ursachen:<br />

§ Fluchtmigration<br />

§ Soziale, ökonomische und ökologische Grün<strong>de</strong><br />

§ Arbeitsmigration<br />

§ Familienzusammenführung<br />

§ Menschenhan<strong>de</strong>l<br />

► Beschäftigungsbereiche:<br />

§ Landwirtschaft<br />

§ Bauwirtschaft<br />

§ Gastronomie/Hotelgewerbe<br />

§ Haushalt<br />

§ Altenpflege<br />

§ Krankenpflege<br />

§ Prostitution<br />

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► Weltweit<br />

<strong>Sog</strong>. <strong>Irreguläre</strong> <strong>o<strong>de</strong>r</strong> <strong>Papierlose</strong><br />

- Zahlen -<br />

§ 23,4 – 41,2 Millionen<br />

► Europa<br />

§ Gesamteuropa: 5 – 8 Millionen<br />

§ Westeuropa: 6,5 Millionen<br />

► Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland (BRD)<br />

§ 1 Million<br />

► <strong>Irreguläre</strong> Einreisen BRD (1999)<br />

§ <strong>Sog</strong>. grüne Grenze: 76.000 Personen<br />

§ Reguläre Grenze: 146.000<br />

► Aufgriffe in <strong>de</strong>r BRD (1999)<br />

§ Aufgriffe wegen unerlaubter Einreise: 37.789 Personen<br />

§ Aufgriffe wegen unerlaubten Aufenthalts: 128.000 Personen<br />

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- rechtlicher Rahmen -<br />

► Weimarer Reichsverfassung<br />

► Grundgesetz <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

► Zuwan<strong>de</strong>rungsgesetz<br />

§ Aufenthaltsgesetz<br />

§ Asylverfahrensgesetz<br />

► Strafgesetzbuch<br />

► Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs<br />

► Schengener Abkommen (1985)<br />

► Amsterdamer Vertrag (1999)<br />

► EU-Richtlinie <strong>Sog</strong>. French Propasal (12`2002)<br />

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Diakonisches Werk Württemberg, Lan<strong>de</strong>sgeschäftsstelle,<br />

Migration und Ökumene, Heilbronner Str. 180, 70191 Stuttgart,<br />

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<strong>Sog</strong>. <strong>Irreguläre</strong> <strong>o<strong>de</strong>r</strong> <strong>Papierlose</strong><br />

- Wi<strong>de</strong>rstandsrecht/Beihilfe zu einer Straftat<br />

/rechtfertigen<strong>de</strong>r Notstand -<br />

GRUNDGESETZ (GG)<br />

für die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

Artikel 20<br />

[Staatsstrukturprinzipien; Wi<strong>de</strong>rstandsrecht]<br />

(1) Die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ist ein <strong>de</strong>mokratischer und sozialer Bun<strong>de</strong>sstaat.<br />

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch<br />

beson<strong>de</strong>re Organe <strong>de</strong>r Gesetzgebung, <strong>de</strong>r vollziehen<strong>de</strong>n Gewalt und <strong>de</strong>r Rechtsprechung ausgeübt.<br />

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehen<strong>de</strong> Gewalt und die Rechtsprechung<br />

sind an Gesetz und Recht gebun<strong>de</strong>n.<br />

(4) Gegen je<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum<br />

Wi<strong>de</strong>rstand, wenn an<strong>de</strong>re Abhilfe nicht möglich ist.<br />

Gesetz zur Steuerung und Begrenzung <strong>de</strong>r Zuwan<strong>de</strong>rung und zur Regelung<br />

<strong>de</strong>s Aufenthalts und <strong>de</strong>r Integration von Unionsbürgern und Auslän<strong>de</strong>rn<br />

(Zuwan<strong>de</strong>rungsgesetz - ZuwG) vom 30.07.2004<br />

Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt Jahrgang 2004, Teil I, Nr. 41ausgegeben zu Bonn am 05.08.2004,<br />

Inkrafttreten 01.01.2005<br />

Gesetz über <strong>de</strong>n Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration<br />

von Auslän<strong>de</strong>rn im Bun<strong>de</strong>sgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)<br />

§ 95 Strafvorschriften<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr <strong>o<strong>de</strong>r</strong> mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bun<strong>de</strong>sgebiet aufhält,<br />

2. ohne erfor<strong>de</strong>rlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bun<strong>de</strong>sgebiet aufhält, vollziehbar<br />

ausreisepflichtig ist und <strong>de</strong>ssen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,<br />

3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 <strong>o<strong>de</strong>r</strong> 2 in das Bun<strong>de</strong>sgebiet einreist,<br />

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 <strong>o<strong>de</strong>r</strong> 2 <strong>o<strong>de</strong>r</strong> § 47 Abs. 1 Satz 2 <strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />

Abs. 2 zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,<br />

5. entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig <strong>o<strong>de</strong>r</strong> nicht vollständig macht, sofern die Tat<br />

nicht in Abs. 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,<br />

6. entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahme nicht dul<strong>de</strong>t,<br />

6a. entgegen § 54a wie<strong>de</strong>rholt einer Mel<strong>de</strong>pflicht nicht nachkommt, wie<strong>de</strong>rholt gegen räumliche Beschränkungen<br />

<strong>de</strong>s Aufenthalts <strong>o<strong>de</strong>r</strong> sonstige Auflagen verstößt <strong>o<strong>de</strong>r</strong> trotz wie<strong>de</strong>rholten Hinweises<br />

auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt<br />

<strong>o<strong>de</strong>r</strong> entgegen § 54a Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt.<br />

7. wie<strong>de</strong>rholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 zuwi<strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lt <strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />

5


8. im Bun<strong>de</strong>sgebiet einer überwiegend aus Auslän<strong>de</strong>rn bestehen<strong>de</strong>n Vereinigung <strong>o<strong>de</strong>r</strong> Gruppe angehört,<br />

<strong>de</strong>ren Bestehen, Zielsetzung <strong>o<strong>de</strong>r</strong> Tätigkeit vor <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n geheimgehalten wird, um ihr<br />

Verbot abzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren <strong>o<strong>de</strong>r</strong> mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1<br />

a) in das Bun<strong>de</strong>sgebiet einreist <strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />

b) sich darin aufhält <strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />

2. unrichtige <strong>o<strong>de</strong>r</strong> unvollständige Angaben macht <strong>o<strong>de</strong>r</strong> benutzt, um für sich <strong>o<strong>de</strong>r</strong> einen an<strong>de</strong>ren einen<br />

Aufenthaltstitel zu beschaffen <strong>o<strong>de</strong>r</strong> einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung<br />

im Rechtsverkehr gebraucht.<br />

(3) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr.3 und <strong>de</strong>s Absatzes 2 Nr.1 Buchstabe a ist <strong>de</strong>r Versuch strafbar.<br />

(4) Gegenstän<strong>de</strong>, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Artikel 31 Abs. 1 <strong>de</strong>s Abkommens über die Rechtsstellung <strong>de</strong>r Flüchtlinge bleibt unberührt.<br />

§ 96 Einschleusen von Auslän<strong>de</strong>rn<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren <strong>o<strong>de</strong>r</strong> mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen an<strong>de</strong>ren zu einer <strong>de</strong>r<br />

in § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 <strong>o<strong>de</strong>r</strong> 4 <strong>o<strong>de</strong>r</strong> Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet <strong>o<strong>de</strong>r</strong> ihm dazu Hilfe leistet<br />

und<br />

1. dafür einen Vermögensvorteil erhält <strong>o<strong>de</strong>r</strong> sich versprechen läßt <strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />

2. wie<strong>de</strong>rholt <strong>o<strong>de</strong>r</strong> zugunsten von mehreren Auslän<strong>de</strong>rn han<strong>de</strong>lt.<br />

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes<br />

1<br />

1. gewerbsmäßig han<strong>de</strong>lt,<br />

2. als Mitglied eine Ban<strong>de</strong>, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbun<strong>de</strong>n hat,<br />

han<strong>de</strong>lt.<br />

3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 <strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />

Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,<br />

4. eine an<strong>de</strong>re Waffe bei sich führt, um diese bei <strong>de</strong>r Tat zu verwen<strong>de</strong>n, wenn sich die Tat auf eine<br />

Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 <strong>o<strong>de</strong>r</strong> Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, <strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />

<strong>de</strong>n Geschleusten einer das Leben gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, unmenschlichen <strong>o<strong>de</strong>r</strong> erniedrigen<strong>de</strong>n Behandlung<br />

<strong>o<strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>r Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen gegen Rechtsvorschriften<br />

über die Einreise und <strong>de</strong>n Aufenthalt von Auslän<strong>de</strong>rn in das europäische Hoheitsgebiet einer <strong>de</strong>r Vertragsstaaten<br />

<strong>de</strong>s Schengener Durchführungsübereinkommens anzuwen<strong>de</strong>n, wenn<br />

1. sie <strong>de</strong>n in § 95 Abs. 1 Nr. 2 <strong>o<strong>de</strong>r</strong> 4 <strong>o<strong>de</strong>r</strong> Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und<br />

2. <strong>de</strong>r Täter einen Auslän<strong>de</strong>r unterstützt, <strong>de</strong>r nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Union <strong>o<strong>de</strong>r</strong> eines an<strong>de</strong>ren Vertragsstaates <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen<br />

Wirtschaftsraum besitzt.<br />

(5) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und <strong>de</strong>s Absatzes 2 Nr. 2 bis 5<br />

ist § 73d <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 97 Einschleusen mit To<strong>de</strong>sfolge,<br />

gewerbs- und ban<strong>de</strong>nmäßiges Einschleusen<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 96 Abs. 1, auch in Verbindung<br />

mit § 96 Abs. 4, <strong>de</strong>n Tod <strong>de</strong>s Geschleusten verursacht.<br />

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 96 Abs. 1,<br />

auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Ban<strong>de</strong>, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher<br />

Taten verbun<strong>de</strong>n hat, gewerbsmäßig han<strong>de</strong>lt.<br />

(3) In min<strong>de</strong>r schweren Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />

Jahren, in min<strong>de</strong>r schweren Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.<br />

(4) § 73d <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches ist anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

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Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)<br />

§ 84 Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren <strong>o<strong>de</strong>r</strong> mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auslän<strong>de</strong>r verleitet<br />

<strong>o<strong>de</strong>r</strong> dabei unterstützt, im Asylverfahren vor <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>samt <strong>o<strong>de</strong>r</strong> im gerichtlichen Verfahren unrichtige<br />

<strong>o<strong>de</strong>r</strong> unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter <strong>o<strong>de</strong>r</strong> die Feststellung,<br />

daß die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 60 Abs. 1 <strong>de</strong>s Aufenthaltsgesetzes vorliegen, zu ermöglichen.<br />

(2) In beson<strong>de</strong>rs schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren <strong>o<strong>de</strong>r</strong> Geldstrafe. Ein beson<strong>de</strong>rs<br />

schwerer Fall liegt in <strong>de</strong>r Regel vor, wenn <strong>de</strong>r Täter<br />

1. für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen Vermögensvorteil erhält <strong>o<strong>de</strong>r</strong> sich versprechen läßt<br />

<strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />

2. wie<strong>de</strong>rholt <strong>o<strong>de</strong>r</strong> zugunsten von mehr als fünf Auslän<strong>de</strong>rn han<strong>de</strong>lt.<br />

(3) Mit Freiheisstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes<br />

1<br />

1. gewerbsmäßig <strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />

2. als Mitglied einer Ban<strong>de</strong>, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbun<strong>de</strong>n hat,<br />

han<strong>de</strong>lt.<br />

(4) Der Versuch ist strafbar.<br />

(5) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 3 Nr. 1 ist § 73d <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches anzuwen<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />

Absatzes 3 Nr. 1 ist § 73d <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches anzuwen<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>n fällen <strong>de</strong>s Absatzes 3 Nr. 2 sind die<br />

§§ 43a, 73d <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(6) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines Angehörigen im Sinne <strong>de</strong>s § 11 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches<br />

begeht, ist straffrei.<br />

§ 84a Gewerbs- und ban<strong>de</strong>nmäßige Verleitung<br />

zur mißbräuchlichen Asylantragstellung<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 84 Abs. 1<br />

als Mitglied einer Ban<strong>de</strong>, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbun<strong>de</strong>n hat, gewerbsmäßig<br />

han<strong>de</strong>lt.<br />

(2) In min<strong>de</strong>r schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<br />

(3) Die §§ 43a, 73d <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches sind anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Strafgesetzbuch n.F. - Allgemeiner Teil §§ 1 - 76a (= Abschn. 1 - 3)<br />

§ 34. Rechtfertigen<strong>de</strong>r Notstand.<br />

Wer in einer gegenwärtigen, nicht an<strong>de</strong>rs abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum<br />

<strong>o<strong>de</strong>r</strong> ein an<strong>de</strong>res Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich <strong>o<strong>de</strong>r</strong> einem an<strong>de</strong>ren abzuwen<strong>de</strong>n,<br />

han<strong>de</strong>lt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung <strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Interessen, namentlich <strong>de</strong>r betroffenen<br />

Rechtsgüter und <strong>de</strong>s Gra<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r ihnen drohen<strong>de</strong>n Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte<br />

wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr<br />

abzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Stuttgart, 07.06.2006<br />

(Volker Kaufmann)<br />

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