Sog. Irreguläre oder Papierlose - Mittendrinundaussenvor.de
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Diakonisches Werk Württemberg, Lan<strong>de</strong>sgeschäftsstelle<br />
Migration und Ökumene, Heilbronner Str. 180, 70191 Stuttgart<br />
Telefon 0711/1656-108, Telefax 0711/1656-277<br />
E-Mail: Kaufmann.V@diakonie-wuerttemberg.<strong>de</strong><br />
► <strong>Sog</strong>. Illegale<br />
► <strong>Sog</strong>. <strong>Irreguläre</strong><br />
► <strong>Sog</strong>. <strong>Papierlose</strong><br />
► <strong>Sog</strong>. Statuslose<br />
<strong>Sog</strong>. <strong>Irreguläre</strong> <strong>o<strong>de</strong>r</strong> <strong>Papierlose</strong><br />
– Benennungen -<br />
► <strong>Sog</strong>. Clan<strong>de</strong>stinos bzw. Clan<strong>de</strong>stini<br />
► Sonstige Bezeichnungen<br />
► Beachte:<br />
§ Wer<strong>de</strong>n Gedul<strong>de</strong>te einbezogen?<br />
§ Steht die Rechtsstellung im Vor<strong>de</strong>rgrund?<br />
§ Wird die humanitäre Perspektive betont?<br />
§ Gibt es Amnestien?<br />
§ Wie steht die „Wirtschaft“ zu diesem Thema?
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- Ursachen und Beschäftigungsbereiche -<br />
► Ursachen:<br />
§ Fluchtmigration<br />
§ Soziale, ökonomische und ökologische Grün<strong>de</strong><br />
§ Arbeitsmigration<br />
§ Familienzusammenführung<br />
§ Menschenhan<strong>de</strong>l<br />
► Beschäftigungsbereiche:<br />
§ Landwirtschaft<br />
§ Bauwirtschaft<br />
§ Gastronomie/Hotelgewerbe<br />
§ Haushalt<br />
§ Altenpflege<br />
§ Krankenpflege<br />
§ Prostitution<br />
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► Weltweit<br />
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- Zahlen -<br />
§ 23,4 – 41,2 Millionen<br />
► Europa<br />
§ Gesamteuropa: 5 – 8 Millionen<br />
§ Westeuropa: 6,5 Millionen<br />
► Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland (BRD)<br />
§ 1 Million<br />
► <strong>Irreguläre</strong> Einreisen BRD (1999)<br />
§ <strong>Sog</strong>. grüne Grenze: 76.000 Personen<br />
§ Reguläre Grenze: 146.000<br />
► Aufgriffe in <strong>de</strong>r BRD (1999)<br />
§ Aufgriffe wegen unerlaubter Einreise: 37.789 Personen<br />
§ Aufgriffe wegen unerlaubten Aufenthalts: 128.000 Personen<br />
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- rechtlicher Rahmen -<br />
► Weimarer Reichsverfassung<br />
► Grundgesetz <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />
► Zuwan<strong>de</strong>rungsgesetz<br />
§ Aufenthaltsgesetz<br />
§ Asylverfahrensgesetz<br />
► Strafgesetzbuch<br />
► Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs<br />
► Schengener Abkommen (1985)<br />
► Amsterdamer Vertrag (1999)<br />
► EU-Richtlinie <strong>Sog</strong>. French Propasal (12`2002)<br />
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- Wi<strong>de</strong>rstandsrecht/Beihilfe zu einer Straftat<br />
/rechtfertigen<strong>de</strong>r Notstand -<br />
GRUNDGESETZ (GG)<br />
für die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />
Artikel 20<br />
[Staatsstrukturprinzipien; Wi<strong>de</strong>rstandsrecht]<br />
(1) Die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ist ein <strong>de</strong>mokratischer und sozialer Bun<strong>de</strong>sstaat.<br />
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch<br />
beson<strong>de</strong>re Organe <strong>de</strong>r Gesetzgebung, <strong>de</strong>r vollziehen<strong>de</strong>n Gewalt und <strong>de</strong>r Rechtsprechung ausgeübt.<br />
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehen<strong>de</strong> Gewalt und die Rechtsprechung<br />
sind an Gesetz und Recht gebun<strong>de</strong>n.<br />
(4) Gegen je<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum<br />
Wi<strong>de</strong>rstand, wenn an<strong>de</strong>re Abhilfe nicht möglich ist.<br />
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung <strong>de</strong>r Zuwan<strong>de</strong>rung und zur Regelung<br />
<strong>de</strong>s Aufenthalts und <strong>de</strong>r Integration von Unionsbürgern und Auslän<strong>de</strong>rn<br />
(Zuwan<strong>de</strong>rungsgesetz - ZuwG) vom 30.07.2004<br />
Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt Jahrgang 2004, Teil I, Nr. 41ausgegeben zu Bonn am 05.08.2004,<br />
Inkrafttreten 01.01.2005<br />
Gesetz über <strong>de</strong>n Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration<br />
von Auslän<strong>de</strong>rn im Bun<strong>de</strong>sgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)<br />
§ 95 Strafvorschriften<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr <strong>o<strong>de</strong>r</strong> mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />
1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bun<strong>de</strong>sgebiet aufhält,<br />
2. ohne erfor<strong>de</strong>rlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bun<strong>de</strong>sgebiet aufhält, vollziehbar<br />
ausreisepflichtig ist und <strong>de</strong>ssen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,<br />
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 <strong>o<strong>de</strong>r</strong> 2 in das Bun<strong>de</strong>sgebiet einreist,<br />
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 <strong>o<strong>de</strong>r</strong> 2 <strong>o<strong>de</strong>r</strong> § 47 Abs. 1 Satz 2 <strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />
Abs. 2 zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,<br />
5. entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig <strong>o<strong>de</strong>r</strong> nicht vollständig macht, sofern die Tat<br />
nicht in Abs. 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,<br />
6. entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahme nicht dul<strong>de</strong>t,<br />
6a. entgegen § 54a wie<strong>de</strong>rholt einer Mel<strong>de</strong>pflicht nicht nachkommt, wie<strong>de</strong>rholt gegen räumliche Beschränkungen<br />
<strong>de</strong>s Aufenthalts <strong>o<strong>de</strong>r</strong> sonstige Auflagen verstößt <strong>o<strong>de</strong>r</strong> trotz wie<strong>de</strong>rholten Hinweises<br />
auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt<br />
<strong>o<strong>de</strong>r</strong> entgegen § 54a Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt.<br />
7. wie<strong>de</strong>rholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 zuwi<strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lt <strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />
5
8. im Bun<strong>de</strong>sgebiet einer überwiegend aus Auslän<strong>de</strong>rn bestehen<strong>de</strong>n Vereinigung <strong>o<strong>de</strong>r</strong> Gruppe angehört,<br />
<strong>de</strong>ren Bestehen, Zielsetzung <strong>o<strong>de</strong>r</strong> Tätigkeit vor <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n geheimgehalten wird, um ihr<br />
Verbot abzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren <strong>o<strong>de</strong>r</strong> mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1<br />
a) in das Bun<strong>de</strong>sgebiet einreist <strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />
b) sich darin aufhält <strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />
2. unrichtige <strong>o<strong>de</strong>r</strong> unvollständige Angaben macht <strong>o<strong>de</strong>r</strong> benutzt, um für sich <strong>o<strong>de</strong>r</strong> einen an<strong>de</strong>ren einen<br />
Aufenthaltstitel zu beschaffen <strong>o<strong>de</strong>r</strong> einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung<br />
im Rechtsverkehr gebraucht.<br />
(3) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr.3 und <strong>de</strong>s Absatzes 2 Nr.1 Buchstabe a ist <strong>de</strong>r Versuch strafbar.<br />
(4) Gegenstän<strong>de</strong>, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Artikel 31 Abs. 1 <strong>de</strong>s Abkommens über die Rechtsstellung <strong>de</strong>r Flüchtlinge bleibt unberührt.<br />
§ 96 Einschleusen von Auslän<strong>de</strong>rn<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren <strong>o<strong>de</strong>r</strong> mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen an<strong>de</strong>ren zu einer <strong>de</strong>r<br />
in § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 <strong>o<strong>de</strong>r</strong> 4 <strong>o<strong>de</strong>r</strong> Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet <strong>o<strong>de</strong>r</strong> ihm dazu Hilfe leistet<br />
und<br />
1. dafür einen Vermögensvorteil erhält <strong>o<strong>de</strong>r</strong> sich versprechen läßt <strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />
2. wie<strong>de</strong>rholt <strong>o<strong>de</strong>r</strong> zugunsten von mehreren Auslän<strong>de</strong>rn han<strong>de</strong>lt.<br />
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes<br />
1<br />
1. gewerbsmäßig han<strong>de</strong>lt,<br />
2. als Mitglied eine Ban<strong>de</strong>, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbun<strong>de</strong>n hat,<br />
han<strong>de</strong>lt.<br />
3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 <strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,<br />
4. eine an<strong>de</strong>re Waffe bei sich führt, um diese bei <strong>de</strong>r Tat zu verwen<strong>de</strong>n, wenn sich die Tat auf eine<br />
Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 <strong>o<strong>de</strong>r</strong> Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, <strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />
<strong>de</strong>n Geschleusten einer das Leben gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, unmenschlichen <strong>o<strong>de</strong>r</strong> erniedrigen<strong>de</strong>n Behandlung<br />
<strong>o<strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>r Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.<br />
(3) Der Versuch ist strafbar.<br />
(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen gegen Rechtsvorschriften<br />
über die Einreise und <strong>de</strong>n Aufenthalt von Auslän<strong>de</strong>rn in das europäische Hoheitsgebiet einer <strong>de</strong>r Vertragsstaaten<br />
<strong>de</strong>s Schengener Durchführungsübereinkommens anzuwen<strong>de</strong>n, wenn<br />
1. sie <strong>de</strong>n in § 95 Abs. 1 Nr. 2 <strong>o<strong>de</strong>r</strong> 4 <strong>o<strong>de</strong>r</strong> Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und<br />
2. <strong>de</strong>r Täter einen Auslän<strong>de</strong>r unterstützt, <strong>de</strong>r nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates <strong>de</strong>r<br />
Europäischen Union <strong>o<strong>de</strong>r</strong> eines an<strong>de</strong>ren Vertragsstaates <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen<br />
Wirtschaftsraum besitzt.<br />
(5) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und <strong>de</strong>s Absatzes 2 Nr. 2 bis 5<br />
ist § 73d <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
§ 97 Einschleusen mit To<strong>de</strong>sfolge,<br />
gewerbs- und ban<strong>de</strong>nmäßiges Einschleusen<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 96 Abs. 1, auch in Verbindung<br />
mit § 96 Abs. 4, <strong>de</strong>n Tod <strong>de</strong>s Geschleusten verursacht.<br />
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 96 Abs. 1,<br />
auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Ban<strong>de</strong>, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher<br />
Taten verbun<strong>de</strong>n hat, gewerbsmäßig han<strong>de</strong>lt.<br />
(3) In min<strong>de</strong>r schweren Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn<br />
Jahren, in min<strong>de</strong>r schweren Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.<br />
(4) § 73d <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches ist anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
6
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)<br />
§ 84 Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren <strong>o<strong>de</strong>r</strong> mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auslän<strong>de</strong>r verleitet<br />
<strong>o<strong>de</strong>r</strong> dabei unterstützt, im Asylverfahren vor <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>samt <strong>o<strong>de</strong>r</strong> im gerichtlichen Verfahren unrichtige<br />
<strong>o<strong>de</strong>r</strong> unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter <strong>o<strong>de</strong>r</strong> die Feststellung,<br />
daß die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 60 Abs. 1 <strong>de</strong>s Aufenthaltsgesetzes vorliegen, zu ermöglichen.<br />
(2) In beson<strong>de</strong>rs schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren <strong>o<strong>de</strong>r</strong> Geldstrafe. Ein beson<strong>de</strong>rs<br />
schwerer Fall liegt in <strong>de</strong>r Regel vor, wenn <strong>de</strong>r Täter<br />
1. für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen Vermögensvorteil erhält <strong>o<strong>de</strong>r</strong> sich versprechen läßt<br />
<strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />
2. wie<strong>de</strong>rholt <strong>o<strong>de</strong>r</strong> zugunsten von mehr als fünf Auslän<strong>de</strong>rn han<strong>de</strong>lt.<br />
(3) Mit Freiheisstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes<br />
1<br />
1. gewerbsmäßig <strong>o<strong>de</strong>r</strong><br />
2. als Mitglied einer Ban<strong>de</strong>, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbun<strong>de</strong>n hat,<br />
han<strong>de</strong>lt.<br />
(4) Der Versuch ist strafbar.<br />
(5) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 3 Nr. 1 ist § 73d <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches anzuwen<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />
Absatzes 3 Nr. 1 ist § 73d <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches anzuwen<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>n fällen <strong>de</strong>s Absatzes 3 Nr. 2 sind die<br />
§§ 43a, 73d <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(6) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines Angehörigen im Sinne <strong>de</strong>s § 11 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches<br />
begeht, ist straffrei.<br />
§ 84a Gewerbs- und ban<strong>de</strong>nmäßige Verleitung<br />
zur mißbräuchlichen Asylantragstellung<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 84 Abs. 1<br />
als Mitglied einer Ban<strong>de</strong>, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbun<strong>de</strong>n hat, gewerbsmäßig<br />
han<strong>de</strong>lt.<br />
(2) In min<strong>de</strong>r schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<br />
(3) Die §§ 43a, 73d <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches sind anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Strafgesetzbuch n.F. - Allgemeiner Teil §§ 1 - 76a (= Abschn. 1 - 3)<br />
§ 34. Rechtfertigen<strong>de</strong>r Notstand.<br />
Wer in einer gegenwärtigen, nicht an<strong>de</strong>rs abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum<br />
<strong>o<strong>de</strong>r</strong> ein an<strong>de</strong>res Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich <strong>o<strong>de</strong>r</strong> einem an<strong>de</strong>ren abzuwen<strong>de</strong>n,<br />
han<strong>de</strong>lt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung <strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Interessen, namentlich <strong>de</strong>r betroffenen<br />
Rechtsgüter und <strong>de</strong>s Gra<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r ihnen drohen<strong>de</strong>n Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte<br />
wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr<br />
abzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Stuttgart, 07.06.2006<br />
(Volker Kaufmann)<br />
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