Mobile Systems III INFORMATIK
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Dirk Schindler 25<br />
” Netzzugang“, Nutzer“ und Weiterer. Aus Sicht des War Driving ist neben diesen Grundlagen<br />
insbesondere der §86 Satz 2 TKG von Interesse. Dort heißt<br />
”<br />
es:<br />
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt<br />
sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die<br />
”<br />
Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht,<br />
auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon<br />
nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.“<br />
Neben dem deutschen Telekommunikationsgesetz kommen auch europaweite Regelungen<br />
zum tragen: Mit In-Kraft-Treten der ”<br />
Frequenzentscheidung“ 17 der EU zum 25. Juli 2003<br />
gilt folgende Regelung:<br />
” Funk-LAN-Systeme dürfen entweder das [...] 2,4-GHz-Band18 [...] oder die<br />
[...] 5-GHz-Bänder 19 [...] ganz oder teilweise 20 nutzen.“ [33]<br />
Bis dato war nicht klar, ob freie offene Bürgernetze, in Form grundstücks-übergreifender<br />
Funknetze unter die Lizenzpflicht nach Paragraph 6 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)<br />
fallen. Diese Unsicherheit ist nun behoben und es heißt ”<br />
freies Funken“.<br />
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Das Senden und Empfangen im lizenzfreien Frequenzspektrum<br />
der genannten 2,4-GHz- und 5-GHz-Bänder unterliegt keinen Einschränkungen.<br />
Bezüglich des Zugangs zu Netzwerken sieht es ein wenig anders aus. Sobald ein Nutzer online<br />
geschaltet ist werden Datenpakete empfangen. Nach dem Auszug aus §86 Satz 2 TKG<br />
dürfen nur solche Daten empfangen werden, die auch an diesen Nutzer gerichtet sind. Nun<br />
können War Driver durchaus Daten aus dem Internet beziehen, die für sie bestimmt sind<br />
(z. B. private email). Hier beschreiten War Driver eine rechtliche Grauzone. Zum Einen<br />
mögen die Inhalte durchaus an sie selbst gerichtet sein, zum Anderen nutzen sie fremde<br />
Netzwerke und empfangen Pakete von Sendeanlagen, die nicht für ihre persönliche<br />
Nutzung in Betrieb genommen wurden. Es steht dabei außer Frage, dass die Anwendung<br />
einiger Funktionen vorhandener Tools, die das Ausspionieren von Netzen, aufbrechen von<br />
Sicherheitsschlüsseln, vorspiegeln falscher Tatsachen (Mac-Spoofing) ermöglichen, als illegal<br />
einzustufen ist. Diesbezüglich wird in den erwähnten War Driving Internetforen an<br />
jede bereitgestellte Information oder Anwendungssoftware der Hinweis gekoppelt diese,<br />
im Sinne des Ehrenkodex (vgl. Kapitel 1.3.2), nicht für den Gesetzesmissbrauch zu nutzen.<br />
Nach §95 TKG droht demjenigen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,<br />
der entgegen §86 Satz 1 oder Satz 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht<br />
oder die Tatsache ihres Empfanges einem anderen mitteilt. An dieser Stelle bleibt zu<br />
diskutieren inwieweit War Driving als ehrenhafte positive Aufklärungsarbeit anzusehen<br />
ist, oder ob der Ehrendcodex der War Driving Vereinigungen (vgl. Kapitel 1.3.2) mentale<br />
Rechtfertigung und Motivation liefert, um gesetzliche Grenzen zu überschreiten.<br />
17 Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über<br />
einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft.<br />
18 Frequenzband von 2400,0-2483,5 MHz.<br />
19 vgl. Kapitel 1.2.2<br />
20 Hier bezieht sich ’teilweise’ auf den oberen Bereich des 5-GHz-Bandes, der in einigen Ländern für<br />
Radar benutzt wird.