Kundeninformationsblatt zur Krankenversicherung
Kundeninformationsblatt zur Krankenversicherung Kundeninformationsblatt zur Krankenversicherung
Information zur Bonitätsprüfung 1. Der Versicherer nutzt Informationen aus dem Handelsregister, dem Schuldnerverzeichnis und dem Verzeichnis über private Insolvenzen. Zweck ist es, die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers und Versicherungsnehmers zu überprüfen, um Kosten – insbesondere für die Gemeinschaft unserer Kunden – zu vermeiden, die bei Zahlungsunfähigkeit eines Versicherungsnehmers entstehen. Der Versicherer holt diese Auskunft selbst ein oder bedient sich dazu einer Auskunftei (wie zum Beispiel Bürgel, Infoscore, Creditreform). Damit Verwechslungen hinsichtlich der Person des Antragstellers oder Versicherungsnehmers vermieden werden, ist es erforderlich, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum an die Auskunftei weiterzugeben. 2. Zur Einschätzung des Risikos von künftigen Zahlungsausfällen erstellt eine Auskunftei für den Versicherer eine Prognose zur Einschätzung des zukünftigen Zahlungsverhaltens des Antragstellers. Dazu wird von der Auskunftei auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren ein Scorewert gebildet, welcher dem Versicherer eine Einschätzung hinsichtlich des zukünftigen Zahlungsverhaltens des Antragstellers ermöglicht. Damit Verwechslungen hinsichtlich der Person des Antragstellers vermieden werden, ist es erforderlich, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum an die Auskunftei weiterzugeben. 3. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz haben Sie einen Anspruch darauf, auf Antrag über alle zu Ihrer Person gespeicherten Daten und ihre Herkunft sowie über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung informiert zu werden. Der Anspruch besteht sowohl gegenüber uns als Versicherer als auch gegenüber den von uns eingeschalteten Auskunfteien. Die Auskünfte erhalten Sie beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Ver sicherers und der entsprechenden Auskunftei. Scorewerte beziehen wir zurzeit bei folgender Auskunftei: – InFoScore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, Tel.: 07221/50401678 DSB 7 (10.11) Seite 3
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 10 a Abs. 3 VAG In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe gebraucht, die erklärungsbedürftig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung kurz erläutern. Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidaritätsprinzip. Dies bedeutet, dass die Höhe des Beitrages nicht in erster Linie vom im Wesentlichen gesetzlich festgelegten Leistungsumfang, sondern von der nach bestimmten Pauschalregeln ermittelten individuellen Leistungsfähigkeit des ver sicherten Mitglieds abhängt. Die Beiträge werden regelmäßig als Prozentsatz des Einkommens bemessen. Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Umlageverfahren erhoben. Dies bedeutet, dass alle Aufwendungen im Kalenderjahr durch die in diesem Jahr eingehenden Beiträge gedeckt werden. Außer einer gesetzlichen Rücklage werden keine weiteren Rückstellungen gebildet. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegatten und Kinder beitragsfrei mitversichert. Prinzipien der privaten Krankenversicherung In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter, Geschlecht und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluß sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben. Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstellung berücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht allein wegen des Älterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapital dekkungsverfahren. Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer – mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif – keine Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung kann an den neuen Versicherer übertragen werden. 1 Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen Versichertenkollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen. 1 Waren Sie bereits vor dem 01. 01. 2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen. Seite 1
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
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<strong>Krankenversicherung</strong> Begriffe gebraucht, die erklärungsbedürftig sind. Dieses Informationsblatt will<br />
Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten <strong>Krankenversicherung</strong> kurz erläutern.<br />
Prinzipien der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />
In der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> besteht das Solidaritätsprinzip. Dies bedeutet, dass die Höhe<br />
des Beitrages nicht in erster Linie vom im Wesentlichen gesetzlich festgelegten Leistungsumfang,<br />
sondern von der nach bestimmten Pauschalregeln ermittelten individuellen Leistungsfähigkeit des<br />
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Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Umlageverfahren erhoben. Dies bedeutet, dass alle Aufwendungen<br />
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Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung kann an den neuen Versicherer übertragen werden. 1 Der<br />
übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls<br />
verbleibt er bei dem bisherigen Versichertenkollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche <strong>Krankenversicherung</strong><br />
ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen.<br />
1 Waren Sie bereits vor dem 01. 01. 2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen.<br />
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